Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen und der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Teilfreisprüche der Angeklagten Tong Wa***** und Haifeng Y***** enthält, wurden die nachstehenden Angeklagten folgender strafbarer Handlungen schuldig erkannt, und zwar
1. Ling Wei J*****
zu B. des Verbrechens der erpresserischen Ent- führung nach § 102 Abs 1 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB,
zu C. des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster und zweiter Fall StGB;
2. Tong Wa*****
zu C. des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster und zweiter Fall StGB;
3. Yongguang C*****
zu A. des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 1 StGB;
4. Yong Hao C*****
zu B. des Verbrechens der erpresserischen Ent- führung nach § 102 Abs 1 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB,
zu C. des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster und zweiter Fall StGB und
5. Haifeng Y*****
zu C. des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster und zweiter Fall StGB.
Danach haben
A. Yongguang C***** in der Nacht zum 20.Jänner 1996 in Wien im einverständlichen Zusammenwirken als Mittäter mit dem abgesondert verfolgten (und bereits rechtskräftig verurteilten) Zji Hai Zho***** und einem bisher nicht ausgeforschten Mann sowie mit Ling Wei J***** und Yong Hao C***** als Beteiligte (§ 12 dritter Fall StGB) vorsätzlich den Xuyun Zha***** ohne dessen Einwilligung teils mit Gewalt, teils nachdem sie dessen Einwilligung durch gefährliche Drohung erlangt hatten, entführt, um dessen Vater Minguang Zha***** zur Zahlung von Lösegeld zu nötigen, wobei Zji Hai Zho***** gefolgt von Yongguang C***** den Xuyun Zha***** in eine Gasthaustoilette stieß, eine Pistole oder Schreckschußpistole zog und ihm zurief, wenn er nicht mitkomme, bringe er ihn um, worauf er ihm gemeinsam mit Yongguang C***** mehrere Faustschläge versetzte und sodann Zji Hai Zho***** den Genannten mit einem durch die bisher nicht ausgeforschte Person gelenkten PKW nach Baden und wieder nach Wien zurückbrachte, während Ling Wei J***** und Yong Hao C***** mit Minguang Zha***** die Zahlung des Lösegeldes verhandelten, bis letzterer 2.000 US $ bezahlte;
B. Ling Wei J***** und Yong Hao C***** in der Nacht zum 20.Jänner 1996 in Wien in einverständlichem Zusammenwirken zur Ausführung der unter Punkt A. angeführten vorsätzlichen Tat beigetragen, indem sie mit den dort angeführten Beteiligten den Tatplan beschlossen und, während sich Xuyun Zha***** in der Gewalt der Entführer befand, Ling Wei J***** dessen Vater Minguang Zha***** in das Hinterzimmer eines Gasthauses führte und dort mit diesem gemeinsam mit Yongguang C***** über die Höhe des Lösegeldes verhandelte, wobei Ling Wei J***** mehrmals mit den übrigen Beteiligten Rücksprache nahm und sich letztlich mit Minguang Zha***** auf die Zahlung von 2.000 US $ einigte, worauf Ling Wei J***** diesen Betrag von Minguang Zha***** entgegennahm;
C. Ling Wei J*****, Tong Wa*****, Yong Hao C***** und Haifeng Y***** im einverständlichen Zusammenwirken als Mittäter in der Nacht zum 29. Jänner 1996 in Graz als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung (§ 12 StGB) anderer Bandenmitglieder und unter Verwendung von Waffen mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) dem Jianping W***** 20.000 S Bargeld und mehreren unbekannten Chinesen zumindest weitere 50.000 S Bargeld mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch die Zueignung dieser Beträge unrechtmäßig zu bereichern, indem in einem Spiellokal Haifeng Y***** die Türe schloß und sich gegen diese lehnte, Tong Wa***** eine Pistole zog und rief, niemand solle sich bewegen, alle sollten ihr Geld auf den Tisch legen, wobei Ling Wei J***** den Jianping W***** mit einem Beil einen Schlag versetzte und sich sodann mit Haifeng Y***** der ihnen überlassenen Geldbeträge bemächtigte.
Dieses Urteil wird von den Angeklagten Yongguang C*****, Yong Hao C***** und Haifeng Y***** mit Nichtigkeitsbeschwerden bekämpft, wobei die beiden Erstgenannten in ihrem gemeinschaftlich ausgeführten Rechtsmittel die Nichtigkeitsgründe der Z 6 und 8 geltend machen, Haifeng Y***** jene der Z 6, 10 a, 12 und 13 des § 345 Abs 1 StPO relevieren.
Zur gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde
des Angeklagten Yongguang C*****
und Yong Hao C*****:
Rechtliche Beurteilung
Zur Fragestellungsrüge (Z 6) ist zunächst grundsätzlich darauf hinzuweisen, daß die Fragestellung nach §§ 313, 314 und 316 StPO ein Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung voraussetzt und daher nicht auf ein früheres, aber in der Hauptverhandlung nicht aufrechterhaltenes Vorbringen gestützt werden kann (insbesondere Mayerhofer, StPO4 § 313 E 13 a, 15 und 16). In der Hauptverhandlung vorgebracht sind Tatsachen nur dann, wenn sie in der Verantwortung des Angeklagten oder in den Ergebnissen des Beweisverfahrens, somit in den Aussagen der Mitangeklagten, Zeugen oder Sachverständigen oder im Inhalt der sonstigen in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweismittel ihren konkreten Niederschlag finden. Ist dies nicht der Fall, fehlt es an einem zur Stellung von Zusatz- oder Eventualfragen erforderlichen Tatsachensubstrat.
Bei Zugrundelegung dieser Kriterien zeigt sich, daß die von den beiden Angeklagten vermißten Eventualfragen mangels eines diesbezüglichen Vorbringens in der Hauptverhandlung nicht indiziert waren.
Die Beschwerdebehauptung, daß sich der Angeklagte Yong Hao C***** stets dahin verantwortet habe, an der gegenständlichen erpresserischen Entführung (Pkt A. des Schuldspruches) nur zum Schein mit dem alleinigen Ziel beteiligt gewesen zu sein, das Entführungsopfer vor den anderen Tatbeteiligten zu schützen, findet in der Aktenlage ebensowenig Deckung wie das weitere Beschwerdevorbringen, daß dieses Verhalten auch vom Zeugen Minguang Zha***** bestätigt worden wäre, nach dessen Aussage der erwähnte Angeklagte seine Machtlosigkeit bedauert hätte. Vielmehr hat der Angeklagte Yong Hao C***** in der Hauptverhandlung - wie auch schon im Vorverfahren - überhaupt jede Mitwirkung an der betreffenden erpresserischen Entführung in Abrede gestellt (vgl S 86 ff/V iVm S 161/III). Der Zeuge Minguang Zha***** hat hinwieder bekundet, vom Angeklagten Yong Hao C*****, der lediglich seine Schuldlosigkeit am Tod des Entführten für den Fall der Verweigerung des Begehrens der Entführer betont habe, zur umgehenden Zahlung des verlangten Lösegeldes aufgefordert worden zu sein (s S 203 ff/V iVm S 55 ff und ON 34/jeweils II; ferner S 369 ff/III des einbezogenen Aktes 30 d Vr 6097/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien). Die betreffende Beschwerdeargumentation, mit der der Angeklagte Yong Hao C***** eine Eventualfrage (§ 314 Abs 1 StPO) zur 4.Hauptfrage (nach seiner Beteiligung an der vorliegenden erpresserischen Entführung) in Richtung des gelinder pönalisierten Vergehens der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB reklamiert, findet sohin in der Aktenlage keine Deckung.
Gleichfalls nicht an der Aktenlage orientiert ist der Beschwerdeeinwand, daß das Erstgericht aufgrund der Verantwortung des Angeklagten Yong Hao C*****, "erst im Auto" durch Wahrnehmung der Beute von dem in Graz verübten Raubüberfall (Punkt C. des Schuldspruches) erfahren zu haben, eine Eventualfrage (zur
8. Hauptfrage bezüglich der Mitwirkung dieses Angeklagten am betreffenden Raub) nach dem Vergehen der Hehlerei (§ 164 Abs 1 bzw Abs 2 und Abs 3 StGB) zu stellen gehabt hätte. Hat sich dieser Angeklagte doch nach dem Inhalt des vollen Beweis machenden Hauptverhandlungsprotokolls nicht in der behaupteten Weise verantwortet, sondern seine Tatbeteiligung bestritten und behauptet, an einen Raub "einfach nicht gedacht" zu haben (S 126 ff/V iVm S 161/III).
Schließlich waren auch die von der Beschwerde des Angeklagten Yongguang C***** vermißten Eventualfragen nach dem Verbrechen der Erpressung gemäß § 144 Abs 1 StGB und dem Vergehen der Freiheitsentziehung gemäß § 99 Abs 1 StGB (zur Hauptfrage 2./ betreffend die Mitwirkung dieses Angeklagten an der inkriminierten erpresserischen Entführung) nicht indiziert.
Die Unterlassung wird mit der Begründung kritisiert, die Äußerung des Mitangeklagten Haifeng Y***** vor dem Sicherheitsbüro, man sei "nach dem Streit am 20.Jänner 1996 ohne vorherige Verabredung zum Auto gegangen", habe die Möglichkeit offengelassen, daß ein auf den Einsatz einer Entführung als Druckmittel gerichteter gemeinsamer Vorsatz gar nicht gefaßt worden sei und deshalb die Annahme der von ihm relevierten Straftaten in Frage käme. Damit wird negiert, daß sich Haifeng Y***** in der Hauptverhandlung anders und zwar dahin verantwortet hat, nach der erwähnten Auseinandersetzung weder in das Tatgeschehen miteinbezogen gewesen noch hierüber informiert worden zu sein (S 181 bis 189/V), weshalb der Rückgriff auf ein früheres Verfahrensstadium schon nach dem bereits Gesagten zwangsläufig versagen muß. Zum anderen hat Haifeng Y***** aber auch vor dem Sicherheitsbüro gar nicht behauptet, sich nach dem in Rede stehenden Streit im Kreis der Tatbeteiligten aufgehalten bzw diese zu ihren Fahrzeug begleitet zu haben (insbesondere S 85 bis 89/II), sodaß das Vorbringen der Fragestellungsrüge auch insoweit mit der Aktenlage nicht im Einklang steht.
Aber auch die Instruktionsrüge (Z 8) der beiden Angeklagten ist nicht im Recht.
Eine Unvollständigkeit ist nur dann einer Unrich- tigkeit der Rechtsbelehrung gleichzustellen, wenn diese infolge ihrer Unvollständigkeit nach den Umständen des jeweiligen Falles geeignet ist, die Geschworenen bei der Beantwortung der an sie gerichteten Fragen irrezuleiten (vgl Mayerhofer aaO § 345 Z 8 StPO E 66). Eine solche Unvollständigkeit wird der Auffassung des Angeklagten Yongguang C***** zuwider im vorliegenden Fall aber auch durch das Unterbleiben eines Hinweises in der Rechtsbelehrung (S 15) auf den Umstand nicht begründet, daß für eine gefährliche Drohung als eines der Begehungsmittel der erpresserischen Entführung nach § 102 StGB das Inaussichtstellen einer bloßen Mißhandlung nicht genügt, sondern eine solche Drohung gemäß § 74 Z 5 StPO nur dann vorliegt, wenn eine Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen angedroht wird. Denn zum einen wird in den hiezu exemplifizierenden Ausführungen der als Einheit zu betrachtenden und von den Geschworenen auch als Ganzes zur Kenntnis zu nehmenden Rechtsbelehrung nur auf qualifizierte Drohungen im Sinne des § 74 Z 5 StGB Bezug genommen. Zum anderen steht einem Mißverständnis der Geschworenen über die tatrelevante Qualifikation der gefährlichen Drohung nach Lage des Falles aber auch die - eine Drohung mit bloßen Mißhandlungen ausschließende - Formulierung der betreffenden Hauptfrage entgegen, wonach die unter Beteiligung mehrerer Täter geäußerten tataktuellen Drohungen "mit dem Umbringen" vom Ziehen einer Schußwaffe und von Gewalttätigkeiten begleitet waren.
Der Angeklagte Yong Hao C***** übersieht, daß der Vorsitzende im Rahmen seiner Erörterungen zum Tatbestand des Raubes ohnedies ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß Gewalt als Begehungsmittel des Raubes "gegen eine Person" gerichtet sein muß (S 14 der Rechtsbelehrung), weshalb sich das derartige Darlegungen vermissende Beschwerdevorbringen als aktenwidrig erweist.
Mit dem Einwand schließlich, das Erstgericht habe im Rahmen der Abgrenzung des Tatbestandes des Raubes von jenem der Erpressung letzteren nur höchst unvollständig umschrieben, verkennt der Angeklagten Yong Hao C*****, daß die Rechtsbelehrung lediglich insoferne angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich gestellt wurden, was in Ansehung des Verbrechens der Erpressung aber nicht der Fall war.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Haifeng Y*****:
Diese Beschwerde rügt zunächst das Unterbleiben der Stellung einer Zusatzfrage (Z 6) nach "einer Aufhebung der Strafbarkeit mangels Zumutbarkeit rechtmäßigen Alternativverhaltens" (gemeint: nach dem Entschuldigungsgrund der mangelnden Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens und demnach nach dem Vorliegen entschuldigenden Notstandes im Sinn des § 10 Abs 1 StGB) zu der dem Schuldspruch im Punkt C. (wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster und zweiter Fall StGB) zugrundeliegenden 9.Hauptfrage. Dies mit der Behauptung, dieser Angeklagte habe sich in der im ersten Rechtsgang durchgeführten Hauptverhandlung vom 5.August 1996 (ON 122 des einbezogenen Aktes 30 d Vr 6097/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) damit verantwortet, daß sein bloß im Schließen der Eingangstür zum tatgegenständlichen Raum, im Anlehnen an diese Tür und in der schließlichen "Aufnahme" des geraubten Geldes bestehendes Tatverhalten als nur instinktive Reaktion "ohne viel nachzudenken" auf das Vorgehen des Zweitangeklagten Tong Wa***** angesehen werden müsse, der - eine Pistole in Händen haltend - ihn bei seinem zufälligen Hinzukommen zum Betreten des betreffenden Zimmers und zur Beteiligung an der weiteren Tatausführung aufgefordert hätte.
Auf diese Weise hat sich der Beschwerdeführer jedoch weder im ersten noch im zweiten Rechtsgang verantwortet, weshalb die - nach dem bereits in der Erledigung zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Yongguang C***** und Yong Hao C***** Gesagten auch schon durch das ausschließliche Abstellen auf den ersten Rechtsgang verfehlte - Beschwerdeargumentation aktenmäßig nicht gedeckt ist. Von dem bewaffneten Zweitangeklagten Tong Wa***** zur Mitwirkung am gegenständlichen Raub aufgefordert (und damit gleichsam genötigt) worden zu sein, ist vom Beschwerdeführer nämlich auch in der Hauptverhandlung vom 5.August 1996 nicht behauptet worden. Seiner damaligen Verantwortung zufolge wäre er nämlich vom Zweitangeklagten lediglich zum Betreten des betreffenden Raumes aufgefordert worden, worauf er sich in der Folge "ohne viel nachzudenken" von sich aus (und demnach nicht zum Zweck der Abwehr eines drohenden Nachteils im Sinn des § 10 StGB) am Einsammeln und am Zählen des erbeutenden Geldes beteiligt habe (S 273 bis 278/II des einbezogenen Aktes). Hievon abweichend - jedoch gleichfalls keinen solchen Nachteil relevierend - gab der Beschwerdeführer dagegen im zweiten Rechtsgang an, bei Ansichtigwerden des bewaffneten Zweitangeklagten Tong Wa***** "einfach an der Tür" stehen geblieben zu sein und in der Folge das ihm vom Erstangeklagten Ling Wei J***** "anvertraute" Beutegeld entgegengenommen zu haben (S 189 bis 195, ON 113/V).
Für die Stellung der vom Angeklagten vermißten Zusatzfrage (§ 313 StPO) bestand aufgrund der Aktenlage sohin kein Anlaß.
Damit versagt aber auch die Tatsachenrüge (Z 10 a), mit welcher der Angeklagte dem Erstgericht einen Verstoß gegen die Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung durch Unterlassen der Vernehmung weiterer Tatzeugen zur Überprüfung der Richtigkeit seiner in der Fragestellungsrüge behaupteten Tatversion vorwirft. Entbehrt dieses Vorbringen nach dem soeben Gesagten doch schon der aktenmäßigen Grundlage.
Davon abgesehen kommt die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes (Z 10 a) aber auch dann nicht in Betracht, wenn (wie hier) der Wahrspruch der Geschworenen über die tatsachenmäßigen Voraussetzungen eines Schuldausschließungsgrundes nichts enthält und damit auch keine entsprechenden Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, weil den Laienrichtern eine darauf gerichtete Zusatzfrage nicht gestellt worden ist. Denn die Geltend- machung der Tatsachenrüge setzt voraus, daß die bekämpften Tatsachen dem Verdikt der Geschworenen entnehmbar sind (vgl hiezu Mayerhofer aaO § 345 Z 10 a E 4 und 5).
Die Subsumtionsrüge (Z 12) behauptet einerseits, daß die Geschworenen in ihrem Wahrspruch über die Beteiligung am vorliegenden Raub (= Beantwortung der 9.Hauptfrage) mangels Konstatierungen zur subjektiven Tatseite lediglich das Vorliegen der sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes festgestellt hätten. Anderseits geht das weitere Beschwerdevorbringen jedoch davon aus, daß die Geschworenen in ihrem Wahrspruch nur die bloße Anwesenheit dieses Angeklagten am Tatort (aber keineswegs seine Mitwirkung am vorliegenden Raub) als erwiesen angenommen hätten und moniert - zudem das bereits in der Fragestellungsrüge behauptete Vorliegen eines entschuldigenden Notstandes unterstellend - die Beur- teilung seines Verhaltens lediglich als Vergehen der Hehlerei nach § 164 Abs 1 bzw Abs 2 und Abs 3 StGB.
Diesem Vorbringen ist zunächst entgegen- zuhalten, daß dem Unterbleiben der ausdrücklichen Anfüh- rung der Schuldform des Vorsatzes (auch) in der 9.Hauptfrage nach Beteiligung am Verbrechen des Raubes keine Relevanz zukommt, weil § 7 Abs 1 StGB - soweit (wie hier) das Gesetz nichts anders bestimmt - vorsätzliches Handeln des Täters voraussetzt und bezüglich der im Tatbild des Raubes subintellegierten Schuldform des Vorsatzes (§ 5 Abs 1 StGB) in der den Geschworenen erteilten Rechtsbelehrung (S 14) ohnedies ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, daß Raub ein Vorsatzdelikt ist (vgl hiezu Mayerhofer aaO § 312 E 21 ff). Abgesehen davon übersieht der Beschwerdeführer (der auch rechtsirrig verkennt, daß schon die Anwesenheit am Tatort mit dem Willen, nötigenfalls in das Tatgeschehen einzugreifen, eine Beitragshandlung im Sinn des § 12 dritter Fall StGB darstellt - vgl Leukauf-Steininger Komm3 § 12 RN 22), daß sich die reklamierte rechtliche Unterstellung aus dem Inhalt des Wahrspruches selbst ergeben muß, was aber hier nicht der Fall ist. Denn der Angeklagte hält mit seinem Vorbringen nicht an den im Wahrspruch enthaltenen Konstatierungen über seinen Tatbeitrag (bestehend im Blockieren des Ausganges des Zimmers und in der Übernahme von Beutegeld) fest und bringt damit seine Beschwerde (auch) insoweit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Gleichfalls nicht im Recht ist die Strafzumessungsrüge (Z 13). Denn entgegen der Beschwerde hat das Erstgericht nicht die Begehung der nunmehr inkriminierten Straftaten innerhalb der Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht bei gleichzeitigem Widerruf dieser Nachsicht als Erschwerungsgrund herangezogen (worin in der Tat ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot gelegen wäre - vgl Mayerhofer/Rieder StGB4 E 27 und Leukauf-Steininger, aaO, RN 8 - jeweils zu § 33 StGB sowie 14 Os 67,68/95), sondern vielmehr zutreffend den für die Strafzumessungsschuld relevanten Umstand als erschwerend gewertet, daß der Angeklagte schon einmal wegen einer auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Tat (nämlich wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB; vgl hiezu S 105/I des einbezogenen Aktes) rechtskräftig verurteilt wurde (siehe hiezu Leukauf-Steininger, aaO, § 33 RN 5 und f und § 32 RN 13).
Sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden erweisen sich sohin als unbegründet und waren daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verurteilte die Ange- klagten zu Freiheitsstrafen, und zwar nach § 102 Abs 1 StGB (Ling Wei J***** und Yong Hao C***** unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB) Ling Wei J***** zu zwölf Jahren, Yongguang C***** und Yong Hao C***** zu elf Jahren, Haifeng Y***** nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB zu sieben Jahren.
Dabei wertete es als erschwerend bei Ling Wei J***** und Yong Hao C***** das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die mehrfache Qualifikation des schweren Raubes, bei Yongguang C***** keinen Umstand, bei Haifeng Y***** die einschlägige Vorstrafe und die mehrfache Qualifikation des schweren Raubes; als mildernd wurde gewertet bei den ersten drei Genannten deren bisheriger ordentlicher Lebenwandel, bei Haifeng Y***** kein Umstand.
Weiters widerrief das Geschworenengericht gemäß § 494 Abs 1 Z 4 StPO einen Haifeng Y***** gewährten, bedingt nachgesehenen siebenmonatigen Strafteil einer insgesamt zehnmonatigen, über ihn wegen Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und 15 StGB durch das Landesgericht Innsbruck mit Urteil vom 23.Dezember 1994, AZ 37 Vr 3224/94, verhängten Freiheitsstrafe.
Den Strafausspruch bekämpfen alle Angeklagten mit Berufungen, mit welchen sie die Herabsetzung des Straf- ausmaßes unter außerordentlicher Strafmilderung begehren. Den Widerrufsbeschluß ficht der Angeklagte Haifeng Y***** mit Beschwerde an.
Auch diese Rechtsmittel sind nicht berechtigt
Im wesentlichen hat das Geschworenengericht alle ins Gewicht fallenden Strafzumessungsgründe richtig und vollständig erfaßt.
Weder bei Ling Wei J***** noch bei Haifeng Y***** kann von einer nach Begehungsart und Erfolg atypisch wenig ins Gewicht fallenden erpresserischen Entführung die Rede sein wie davon, daß einem der Angeklagten eine bloß untergeordnete Tatbeteiligung zugute gehalten werden könnte. Eine relevante, die Schuld bei der Tatausführung mindernde Furcht liegt bei Ling Wei J***** ebensowenig vor wie ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung durch die Angeklagten Yongguang C***** und und Yong Jao C*****. Haifeng Y***** hat ein - teils verharmlosendes - Geständnis des Tatsächlichen abgelegt (ON 15), dieses jedoch in weiterer Folge abgeschwächt bzw gänzlich widerrufen (ON 113 dieses Aktes und ON 122 des einbezogenen Aktes 30 d Vr 6097/96), sodaß seinem Beitrag zur Wahrheitsfindung (ein reumütiges Geständnis lag nicht vor) letztlich nur abgeschwächte, das Strafmaß nicht sonderlich beeinflussende Bedeutung zukommt.
Das Verfahren hat auch nicht, wie der Angeklagte Y***** vermeint, unverhältnismäßig lange gedauert, wurde doch das wegen im Jänner 1996 begangener Verbrechen durchgeführte Geschworenenverfahren nach eineinhalb Jahren beendet.
Da die Strafzumessunsgründe zutreffend gewichtet wurden, fand sich bei keinem der Angeklagten ein Grund für eine Strafherabsetzung.
Der Beschwerde des Angeklagten Haifeng Y***** gegen den Widerrufsbeschluß konnte aus den vom Erstgericht hiezu zutreffend angestellten Erwägungen - relativ rascher Rückfall in Schwerstkriminalität - kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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