European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00103.24T.1217.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde A* B* – soweit hier von Bedeutung – mehrerer Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG schuldig erkannt.
[2] Danach hat er sich im Zeitraum von 18. Dezember 2015 bis 14. Mai 2021 in E* und andernorts auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er
A/ an nachangeführte Einzelpersonen teils nationalsozialistische Symbole zur Schau stellende WhatsApp‑Nachrichten versendete, die geeignet waren, den Eindruck zu erwecken, dass dadurch nationalsozialistisches Gedankengut gutgeheißen und Adolf Hitler verherrlicht wird, und zwar
1/ an seine Ehefrau E* B*
a/ am 13. März 2017 eine Abbildung bestehend aus zwei Bildern, auf welchen Menschen mit zum Hitlergruß erhobenen Armen zu sehen sind, sowie einem Bild eines sich darüber freuenden Adolf Hitler;
b/ am 13., 14. und 15. März 2017 eine jeweils zur Beantwortung einer von seiner Frau an ihn gerichteten Frage verwendete Abbildung von Adolf Hitler mit der Aufschrift „Ja“;
c/ am 14. März 2017 auf eine WhatsApp Nachricht seiner gerade einen Tee zubereitenden Frau eine Textnachricht des Inhalts „hitlersmile von oben“;
d/ am 15. März 2017 eine als Antwort auf die Textnachricht seiner Frau „Sei ned böse“ verwendete Abbildung von Adolf Hitler mit der Aufschrift „Tamam“ (Anmerkung: OK auf Türkisch);
e/ am 18. September 2017 zwei Portraits von Adolf Hitler mit Hakenkreuzarmbinde, wobei das erste Portrait mit der Aufschrift „I CAN SEE“ und das zweite Portrait, auf welchem Hitler mittels eines Balkens über den Augen vermeintlich unkenntlich gemacht wurde, mit der Aufschrift „NOW I CAN NAZI“ versehen ist;
f/ am 24. Mai 2018 eine Bildkombination bestehend aus einer mit dem Text „Guten morgen, mein führer“ versehenen Abbildung des eine NSDAP Uniform tragenden Schauspielers Morgan Freeman und einer mit dem Text „Morgen. Freeman“ versehenen Abbildung von Adolf Hitler;
2/ an * B*
a/ am 5. Mai 2018 die Abbildung des Buchcovers von „Mein Kampf“, wobei das Portrait von Adolf Hitler die Gesichtszüge und Frisur von Donald Trump aufweist und der Buchtitel „Mein drumpf“ lautet;
b/ am 11. Mai 2018 die Abbildung einer Schuhsohle, deren Profil Abdrücke in Form von Hakenkreuzen hinterlässt;
3/ an * H*
a/ am 18. Dezember 2015 ein Portrait von Adolf Hitler mit Hakenkreuzfahne im Hintergrund, bei welchem das Gesicht von Hitler durch jenes von Jacob Rothschild ersetzt wurde und Rothschild in verschwörungsideologischer Weise mittels eines englischsprachigen Textes als Kopf der Bilderberg Gruppe und geldgieriger Kriegsverbrecher dargestellt wird;
b/ am 21. März 2017 ein 14‑sekündiges Video, welches historische Hitler-Szenen zeigt und mit dem Lied „Born to be alive“ hinterlegt ist;
c/ am 20. November 2017 die mit der Aufschrift „Das ist Paul – Paul ist ein 'Nazi', weil er braun ist!“ versehene Abbildung eines Braunbären mit zum Hitlergruß erhobener rechter Tatze;
d/ am 20. November 2017 eine mit der Aufschrift „Mist, über 30 Grad Hitze und ich hab nur langärmlige Sachen in meinem Schrank“ versehene Abbildung einer Kleiderstange, an der mehrere, teils mit Hakenkreuzarmbinde ausstaffierte NSDAP Uniformjacken hängen;
e/ am 9. Juni 2018 die Abbildung eines T-Shirts mit aufgedrucktem Reichsadler samt Hakenkreuz, der Fahne der Russischen Föderation und dem Text „WM 2018 Russland – Diesmal kommen wir im Sommer!“;
f/ am 19. Februar 2019 eine mit der Aufschrift „Jewrassic park“ versehene Abbildung eines Konzentrationslagers;
g/ am 19. Februar 2019 das mit der Aufschrift „Jewrassic Park“ versehene und statt eines Dinosaurierskeletts eine Menora aufweisende Logo des Films „Jurassic Park“;
4/ an * K*
a/ am 15. Jänner 2018 eine mit der Aufschrift „Und Nein... es ist kein Zufall, dass das Gaspedal rechts ist!“ versehene Abbildung von Adolf Hitler beim Halten einer Rede;
b/ am 15. Jänner 2018 eine als Zeitschriftentitelblatt gestaltete Abbildung eines auf einem Hakenkreuz gekreuzigten Jesus Christus und dem Text „Frohe Ostern, liebe Türken!“;
c/ am 15. Jänner 2018 eine mit der Aufschrift „Meine Lieblingsschlafposition – 'Der Nazi'“ versehene Abbildung einer Frau, die mit einer der Form eines Hakenkreuzes nachempfundenen Körperhaltung im Bett liegt;
d/ am 27. Jänner 2018 eine mit der Aufschrift „Was ist der Unterschied zwischen einem Juden und einem Formel 1 Fahrer? Der Gesichtsausdruck bei Vollgas“ versehene Abbildung von Adolf Hitler mit Hakenkreuzarmbinde;
e/ am 25. November 2018 ein Foto einer Reichsmark-Münze mit Reichsadler und Hakenkreuz;
5/ an * O*
a/ am 22. August 2017 eine mit der Aufschrift „He knew...“ versehene Abbildung von Adolf Hitler vor einer Weltkarte in Scheibenform;
b/ am 23. August 2017 eine Abbildung von Adolf Hitler mit aggressivem Gesichtsausdruck;
c/ am 23. August 2017 ein Portrait von Adolf Hitler ohne Bart;
d/ am 28. Jänner 2018 eine mit der Aufschrift „Was ist der Unterschied zwischen einem Juden und einem Formel 1 Fahrer? Der Gesichtsausdruck bei Vollgas“ versehene Abbildung von Adolf Hitler mit Hakenkreuzarmbinde;
e/ am 7. Juni 2018 die Abbildung eines T‑Shirts mit aufgedrucktem Reichsadler samt Hakenkreuz, der Fahne der Russischen Föderation und dem Text „WM 2018 Russland – Diesmal kommen wir im Sommer!“;
6/ an * S*
a/ am 26. Jänner 2017 einen lächelnden Hitler Smiley;
b/ am 24. März 2017 ein 14‑sekündiges Video, welches historische Hitler-Szenen zeigt und mit dem Lied „Born to be alive“ hinterlegt ist;
c/ am 19. Februar 2019 eine mit der Aufschrift „Jewrassic park“ versehene Abbildung eines Konzentrationslagers;
d/ am 19. Februar 2019 das mit der Aufschrift „Jewrassic Park“ versehene und statt eines Dinosaurierskeletts eine Menora aufweisende Logo des Films „Jurassic Park“;
B/ am 14. Mai 2021 über WhatsApp an * H* ein geschichtsrevisionistisches, antisemitisches und „die nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht nur in unsachlicher Weise darstellendes[,] sondern darüber hinaus [diese sogar] leugnendes“ Video in der Dauer von knapp 30 Minuten mit dem Titel „Mythos Holocaust und deutsches Verbrechervolk“ übermittelte, in welchem die Existenz von Gaskammern und der Einsatz von Zyklon‑B zur Massenvernichtung in Abrede gestellt werden sowie der Holocaust als jüdische Weltverschwörung dargestellt und in seiner Gesamtheit geleugnet wird.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6, 8, 11 lit a und 12a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A* B*.
[4] Die Fragenrüge (Z 6) ist mit ihrem zunächst erhobenen Vorwurf, die den Geschworenen gestellten Hauptfragen gäben allesamt keinen Aufschluss darüber, ob der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten mit dem für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen (bedingten) Vorsatz begangen habe, darauf zu verweisen, dass – wie die Rüge selbst einräumt – nach herrschender Rechtsprechung dann, wenn der Tatbestand keine besondere Vorsatzform (§ 5 Abs 2 oder Abs 3 StGB) verlangt, der im Gesetzestext nicht ausdrücklich formulierte und solcherart subintellegierte bedingte Tatvorsatz nicht in die Fragestellung aufgenommen und daher auch nicht (ausdrücklich) im Wahrspruch der Geschworenen festgestellt werden muss (RIS‑Justiz RS0113270, RS0089093, RS0089114, RS0089089).
[5] Im Übrigen lässt die Beschwerde offen, weshalb mit Blick auf die Entscheidung des EGMR 16. 11. 2010 [GK], 926/05 Taxquet/Belgien (NL 2010, 350) in der fallkonkreten Fragestellung ein Verstoß gegen Art 6 Abs 1 MRK liegen sollte, sind doch die vom EGMR geforderten Verfahrenssicherheiten durch die (auch zum Erfordernis des bedingten Vorsatzes erfolgte) Rechtsbelehrung (§ 321 StPO), die Anleitung der Geschworenen durch den vorsitzenden Richter (vgl § 323 StPO) und die Stellung präziser, eindeutiger Fragen, die ein Gerüst schaffen, auf welches der Schuldspruch gestützt wird, gewährleistet (RIS‑Justiz RS0126971).
[6] Auch erklärt die Beschwerde nicht, weshalb es für den Angeklagten und die Öffentlichkeit trotz der eingehenden Erwägungen der (in der Hauptverhandlung vorgetragenen [ON 120 S 4]) Anklageschrift zum Vorliegen eines entsprechenden Tatvorsatzes (vgl ON 5, 15 in ON 111; vgl dazu Pilnacek, Zur Bedeutung der Taxquet‑Entscheidung des EGMR für das österreichische Geschworenenverfahren, JBl 2012, 228 [230]) und des Umstands, dass sich die Vernehmung des Beschuldigten in der Hauptverhandlung schwerpunktmäßig auf die Vorsatzthematik konzentrierte (ON 120 S 4 ff), fallkonkret nicht möglich sein sollte, (auch hinsichtlich der inneren Tatseite) zu verstehen, aus welchem Grund der Angeklagte für schuldig befunden wurde.
[7] Die Instruktionsrüge (Z 8) behauptet Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung, weil darin – aus Sicht des Beschwerdeführers für einen Laien unverständlich – die Betätigung im nationalsozialistischen Sinn als normatives Tatbestandsmerkmal bezeichnet werde, auf das sich der zumindest bedingte Vorsatz des Täters erstrecken müsse. Indem das Rechtsmittel die bezughabende Passage der Rechtsbelehrung (S 9 der Rechtsbelehrung) bloß bruchstückhaft wiedergibt (vgl aber RIS‑Justiz RS0119071) und die allgemeinen Ausführungen zum Vorsatz (S 2 der Rechtsbelehrung) ebenso übergeht wie jene zum Rechtsbegriff der „Betätigung im nationalsozialistischen Sinn“ (S 5 f der Rechtsbelehrung), nimmt es prozessordnungswidrig (RIS‑Justiz RS0100695) nicht an der den Geschworenen erteilten Rechtsbelehrung in ihrer Gesamtheit Maß. Auch die weitere Rüge, die gestützt auf die Niederschrift der Geschworenen (§ 331 Abs 3 StPO) bloß spekulativ in den Raum stellt, dass diese bei der Beantwortung der einzelnen Fragen ausschließlich objektive Tatbestandsmerkmale berücksichtigt hätten, verfehlt den gesetzlichen Bezugspunkt (RIS‑Justiz RS0100947).
[8] Die Geltendmachung materiell-rechtlicher Nichtigkeit im geschworenengerichtlichen Verfahren verlangt den Vergleich der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen mit der im Schuldspruch (§§ 260 Abs 1 Z 2, 270 Abs 2 Z 4 StPO iVm § 342 StPO) vorgenommenen Subsumtion (RIS‑Justiz RS0101148, RS0101403). Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Rechtsrüge (Z 11 lit a), indem sie hinsichtlich der – mit Blick auf § 7 Abs 1 StGB – in den gestellten Hauptfragen hinreichend zum Ausdruck gebrachten und solcherart im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten inneren Tatseite (RS0113270 [T1]; Lässig, WK‑StPO § 312 Rz 10) einen Rechtsfehler mangels Feststellungen behauptet.
[9] Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 12a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Gesamtheit der Urteilsfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen. Die argumentative Vernachlässigung entscheidender Sachverhaltskomponenten oder der Ersatz einer tatrichterlichen Feststellung durch eigene Modifikationen wird diesem Erfordernis nicht gerecht (RIS‑Justiz RS0124801).
[10] Indem die Beschwerde auf Basis der eine Betätigung im nationalsozialistischen Sinn leugnenden Verantwortung des Angeklagten argumentiert, er habe mit dem Versenden der Bilder primär Hitler lächerlich machen und mit dem Video seinen Freund aufmerksam machen wollen, „was das für ein Bullshit ist“, er lehne die nationalsozialistische Ideologie kategorisch ab und sei bereits selbst aktiv dagegen vorgegangen, orientiert sie sich nicht an dem von den Geschworenen (auch in subjektiver Hinsicht) als erwiesen angenommenen Sachverhalt und verfehlt den in der Gesamtheit des Urteilssachverhalts gelegenen tatsächlichen Bezugspunkt (RIS‑Justiz RS0119091 [T3], RS0116823).
[11] Im Übrigen legt der die subjektive Tatseite leugnende Beschwerdeführer nicht dar, weshalb in bloßen Erklärungen, im Fall eines Schuldspruchs mit einem allfälligen diversionellen Vorgehen einverstanden zu sein (ON 120 S 4 und 32 f), oder einem reinen Tatsachengeständnis bereits die Übernahme von Verantwortung zu erblicken wäre (vgl zum Ganzen 11 Os 162/19m). Ferner erklärt der Rechtsmittelwerber nicht, weshalb bei wie hier wiederholter Tatbegehung in einem längeren Zeitraum dennoch ein diversionelles Vorgehen möglich sein sollte (vgl RIS‑Justiz RS0125689).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO).
[13] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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