Rechtssatz
Werden in einem Tatbestand auf der subjektiven Tatseite keine vom Mindesterfordernis des § 5 Abs 1 zweiter Halbsatz (§ 7 Abs 1) StGB abweichenden Vorsatzformen oder allfällige zusätzliche Vorsatzerfordernisse verlangt, so wird bedingter Vorsatz unterstellt, der daher in der Frage nach den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung nicht ausdrücklich erwähnt zu werden braucht. Es genügt eine entsprechende Erläuterung in der Rechtsbelehrung.
subintelligiert
13 Os 22/06v | OGH | 05.04.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Eine dem Text des § 75 StGB entsprechende Formulierung der Hauptfrage bringt die erforderliche subjektive Tatseite unmissverständlich zum Ausdruck, weil zufolge § 7 Abs 1 StGB nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt. (T1) |
14 Os 138/11t | OGH | 03.04.2012 |
Vgl; Beisatz: Die Erwähnung der subjektiven Tatseite darf in der Frage nach den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung aber nur dann unterbleiben, wenn nicht eine vom Mindesterfordernis des § 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB abweichende Vorsatzform - wie hier beim Bestimmungstäter Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) - Voraussetzung der Strafbarkeit ist. (T3) |
14 Os 88/16x | OGH | 29.11.2016 |
Auch; Beisatz: Eine dem Text des § 3g VerbotsG entsprechende Formulierung der Hauptfrage bringt unmissverständlich die erforderliche subjektive Tatseite zum Ausdruck. (T4) |
14 Os 65/17s | OGH | 05.09.2017 |
Auch; Beisatz: Die Erwähnung der subjektiven Tatseite darf in der Frage nach den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung aber nur dann unterbleiben, wenn nicht eine vom Mindesterfordernis des § 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB abweichende Vorsatzform – wie hier Absichtlichkeit (§ 5 Abs 2 StGB) – Voraussetzung der Strafbarkeit ist. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20000215_OGH0002_0140OS00178_9900000_001
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