OGH 14Os105/24h

OGH14Os105/24h16.12.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Strafsache gegen * D* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 10. September 2024, GZ 27 Hv 56/24g‑92, sowie die Beschwerde des Genannten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00105.24H.1216.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenenberuhenden Urteil * D* des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VG schuldig erkannt.

[2] Danach hat er sich am 6. Mai 2024 in K* auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er die Wiederbelebung, Verbreitung und Aktualisierung der nationalsozialistischen Ideologie und des rechtsextremen Gedankenguts fördernd an der Bushaltestelle vor dem Einkaufszentrum „I*“, mithin einer stark frequentierten öffentlichen Örtlichkeit, Inhalte mit Bezug zum Nationalsozialismus dadurch verbreitete, dass er über sein Mobiltelefon und eine Bluetooth-Lautsprecherbox ein aus dem Internet gestreamtes, im Urteil wörtlich wiedergegebenes „Neonazilied“ abspielte, und zwar das verhetzende und zu Gewalt an Türken aufrufende sowie nationalsozialistische Inhalte wie „...schickt sie (gemeint Türken) ins KZ...“, „...Rassenschande...“, „...macht es so wie damals und steckt sie (gemeint Türken) in den Zug...“ aufweisende rechtsextreme Lied „Türke, Türke“ von „DJ Adolf“, auch bekannt unter dem Titel „Kanacke“ des Interpreten „Standarte“.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 1, 3, 4, 5, 6 und 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Die Besetzungsrüge (Z 1) moniert die Ausgeschlossenheit des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs gemäß § 43 Abs 1 Z 1 und Z 3 StPO mit der Behauptung, dieser sei „Haftrichter zu AZ 27 BE 11/2024k“ (ersichtlich gemeint: des Landesgerichts Innsbruck) gewesen und habe „die bedingte Entlassung aus der Strafhaft zu 25 Hv 102/2021b entgegen dem Bericht der Bewährungshilfe ursprünglich bewilligt“. Die gegenständliche Straftat verifiziere „die Unrichtigkeit der Entlassungsentscheidung, sodass der Vorsitzende auch geschädigt sein könnte“, und habe der Beschwerdeführer durch diese „offenbar den Vertrauensvorschuss des Vorsitzenden missbraucht“.

[5] Es kann dahingestellt bleiben, ob der genannte Richter in den von der Beschwerde bezeichneten Verfahren überhaupt tätig geworden ist. Denn abgesehen davon, dass mit der bloßen Behauptung, dem Verfahrenshelfer sei in den Akt AZ 27 BE 11/24k „nicht Akteneinsicht (...) gewährt“ worden, keine Darlegung erfolgt, warum der Beschwerdeführer seiner Rügeobliegenheit (§ 345 Abs 2 StPO; RIS-Justiz RS0097452) in der Hauptverhandlung nicht entsprochen hat (zum Vortrag [§ 252 Abs 2a StPO] des in Rede stehenden Akts vgl ON 91, 30 f), bleibt einerseits die Bezugnahme auf § 43 Abs 1 Z 1 StPO mit Blick auf den Wortlaut dieser Bestimmung (arg „durch die Straftat geschädigt worden sein könnte“) unverständlich (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 5) und ist andererseits das Vorbringen von vornherein nicht geeignet, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler die volle Unbefangenheit des Vorsitzenden in Zweifel zu ziehen (RIS-Justiz RS0096914).

[6] Unter Berufung auf die in dieser Sache am 8. Oktober ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu AZ 14 Os 79/24k sowie Darlegung von aus Sicht des Beschwerdeführers erfolgten Gesetzesverletzungen im Ermittlungsverfahren (insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherstellung seines Mobiltelefons) behauptet die Verfahrensrüge (Z 3), alle nicht vom „Senat 7“ (in der Besetzung Mag. K*, Mag. D* und Dr. O*) des Oberlandesgerichts Innsbruck ergangenen Beschlüsse seien „rechtswidrig und nichtig, weil sie von unzuständigen Richtersenaten erlassen wurden“, sodass Nichtigkeit vorliege, weil die „Behauptungen, dass das gesamte Ermittlungsverfahren rechtskräftig vom Oberlandesgericht als rechtmäßig beurteilt wurde“, unrichtig gewesen seien. Sie vernachlässigt, dass unter einer nichtigen Erkundigung oder Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren im Sinn der (hier:) Z 3 nur solche Akte zu verstehen sind, die ein Gesetz ausdrücklich als nichtig bezeichnet (RIS-Justiz RS0099358), wobei die diese Kriterien erfüllenden Protokolle oder anderen amtlichen Schriftstücke – zu denen die vom Beschwerdeführer angesprochenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts ohnehin nicht zählen – deutlich und bestimmt zu bezeichnen sind (§§ 344, 285a Z 2 StPO). Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer (nach dem aus Sicht des Obersten Gerichtshofs unbedenklichen [vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 312] Protokoll über die Hauptverhandlung) mit dem uneingeschränkten Vortrag des gesamten Akteninhalts (§ 252 Abs 2a StPO) einverstanden erklärt (ON 91, 30 f; RIS-Justiz RS0116040) und wäre ein Widerspruch desselben gegen die Verlesung konkret bezeichneter, den Kriterien des § 345 Abs 1 Z 3 StPO entsprechender Aktenstücke (vgl dazu RIS‑Justiz RS0099326) – entgegen der unbegründet vorgetragenen Meinung des Beschwerdeführers – auch ohne Verständigung seines Verteidigers von der zu 14 Os 79/24k erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes vor dem Termin der gegenständlichen Hauptverhandlung möglich gewesen.

[7] Nichtigkeit aus § 345 Abs 1 Z 4 StPO liegt nur bei in der Hauptverhandlung erfolgter Verletzung oder Missachtung einer der in dieser Gesetzesstelle taxativ aufgezählten – oder in (nach Inkrafttreten der StPO erlassenen) Nebengesetzen enthaltenen, ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit zu beobachtenden – Bestimmungen vor (RIS-Justiz RS0099118, RS0099088). Eine solche spricht die auf Z 4 gestützte Beschwerde nicht an, indem sie unter Verweis auf § 244 Abs 1 StPO und den mit BGBl I 93/2007 aufgehobenen § 307 StPO behauptet, „der gesamte Schwurgerichtshof“ habe „unrichtig die rechtskräftige Rechtmäßigkeit des gesamten Ermittlungsverfahrens“ unterstellt, „wobei eben die unterstellte Gesamtkontrolle des Oberlandesgerichtes nicht erfolgte“.

[8] Die Verfahrensrüge (Z 5) geht ins Leere, weil sie sich bloß auf in einem Schriftsatz, nicht jedoch in der Hauptverhandlung gestellte Anträgedes Beschwerdeführers bezieht (RIS-Justiz RS0099511, RS0099178).

[9] Mit der in diesem Zusammenhang geäußerten Kritik am psychiatrischen Sachverständigengutachten wird kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt angesprochen. Der ebenfalls enthaltene Vorwurf mangelhafter Sachverhaltsermittlung durch das Gericht (der Sache nach Z 10a) übersieht die insoweit bestehende Subsidiarität der Aufklärungsrüge gegenüber der Verfahrensrüge, die daraus resultiert, dass andernfalls die wesentlichen Inhaltserfordernisse Letzterer unterlaufen würden (vgl RIS‑Justiz RS0115823 [T2, T6, T9, T10]).

[10] Die prozessordnungskonforme Ausführung einer Fragenrüge (Z 6) verlangt vom Beschwerdeführer eine deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Fragen und jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen (RIS-Justiz RS0117447, RS0100860). Weiters muss der Schluss von einem angesprochenen Verfahrensergebnis (§ 302 Abs 1 iVm § 258 Abs 1 StPO) auf die begehrte Fragestellung den Kriterien logischen Denkens und der Empirie entsprechen (RIS-Justiz RS0132634).

[11] Diesen Voraussetzungen wird die Beschwerde nicht gerecht, indem sie unter Hinweis auf die Angaben des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten * H* behauptet, es hätte in Betreff der – von den Geschworenen bejahten und dem schuldig sprechenden Urteil zugrunde liegenden – Hauptfrage 1 „auch die Frage gestellt werden müssen, dass der Beschuldigte nur die [im Amtsvermerk des Genannten] dargestellten 4 Zeilen des Liedes abgespielt hat“, weil diese nicht dem Tatbestand des § 3g Abs 1 VG entsprechen würden und bei Bejahung einer solchen Frage „zwingend ein Freispruch zu fällen gewesen“ wäre (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0100505, RS0100509 [zum Inhalt einer Hauptfrage nach § 312 Abs 1 StPO] sowie RIS-Justiz RS0079829, RS0079964 [zum Begriff Betätigung im nationalsozialistischen Sinn]).

[12] Gleiches gilt für die Behauptung, die subjektive Tatseite des Angeklagten sei „nicht hinterfragt“ worden, zumal dieser „nur seinen Ärger loswerden wollte“ und „nur seinem krankheitsbedingten Impuls, den er eben bei Alkohol nicht im Griff hat, folgen musste“ (vgl im Übrigen RIS‑Justiz RS0113270).

[13] Die nominell auf Z 6 und Z 13 gestützte Kritik an den – das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB reklamierenden – Berufungsausführungen der Staatsanwaltschaft ist einer Erwiderung nicht zugänglich, weil sie sich nicht gegen das angefochtene Urteil richtet. Soweit der Beschwerdeführer Nichtigkeit aus Z 13 für den Fall behauptet, dass „die urteilswidersprechenden Behauptungen der Staatsanwaltschaft Innsbruck zutreffend“ sind, weil dann „auf den im Wahrspruch bejahten Tatbestand ein Strafgesetz angewendet wurde, der darauf keine Anwendung findet“, erweist sich schon das Vorbringen als nicht zu seinem Vorteil ausgeführt. Die unter Berufung auf Z 6 aufgestellte These, es „wurde gegebenenfalls ein Erschwerungsumstand(es), der eine Änderung des Strafsatzes oder der Strafart bedingt, nicht zum Gegenstand der Fragestellung gemacht“, übersieht, dass § 39 StGB eine Strafrahmenvorschrift ist (RIS-Justiz RS0133690) und daher die Subsumtion unberührt lässt (RIS-Justiz RS0100643; Lässig, WK-StPO § 316 Rz 2 f; zu den Begrifflichkeiten vgl auch RIS-Justiz RS0119249).

[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 344, 285i, 498 Abs 3 StPO).

[15] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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