Rechtssatz
Zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 2 StPO ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert, wenn er sich mit der Verlesung sämtlicher Schriftstücke uneingeschränkt und somit die ursprüngliche Verwahrung widerrufend einverstanden erklärt hat.
13 Os 114/24z | OGH | 19.02.2025 |
vgl; Beisatz: Weil es solcherart unter dem Aspekt des § 345 Abs 1 Z 3 StPO schon am Erfordernis des "Widerspruchs des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung" fehlt. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20020116_OGH0002_0130OS00170_0100000_001
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