OGH 13Os114/24z

OGH13Os114/24z19.2.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Vogel in der Strafsache gegen * D* wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 14. Oktober 2024, GZ 37 Hv 57/24b‑81, nach Anhörung der Generalprokurator in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00114.24Z.0219.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * D* des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 30. oder 31. Oktober 2023 in I* * S* durch das Zufügen von Verletzungen an der Halsvorderseite, wodurch es zur Durchtrennung der Halsarterie kam, vorsätzlich (dazu RIS‑Justiz RS0113270) getötet.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen wendet sich die auf § 345 Abs 1 Z 2, 3, 10a und 11 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Mangelt es der Nichtigkeitsbeschwerde an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Sachverhalts, der den Prüfungskriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes entspricht, so wird sie nicht prozessförmig dargestellt (RIS‑Justiz RS0116879; Ratz, WK‑StPO § 285d Rz 10).

[5] Demnach entspricht der Verweis im Rechtsmittel auf das zu anderen Nichtigkeitsgründen Vorgebrachte nicht der Strafprozessordnung, weil die Rüge damit die Verschiedenheit der Anfechtungskalküle verkennt (vgl RIS‑Justiz RS0115902).

[6] § 345 Abs 1 Z 2 StPO stellt auf die Vertretung des Angeklagten in der Hauptverhandlung ab. Das in Ansehung der Befundaufnahme im Ermittlungsverfahren Vorgebrachte ist unter diesem Gesichtspunkt nicht von Bedeutung (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 164).

[7] Zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 3 des § 345 Abs 1 StPO ist der Beschwerdeführer schon deshalb nicht legitimiert, weil er sich nach dem (ungerügten, aus Sicht des Obersten Gerichtshofs unbedenklichen [vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 312]) Protokoll über die Hauptverhandlung mit dem uneingeschränkten Vortrag des gesamten Akteninhalts (§ 252 Abs 2a StPO) ausdrücklich einverstanden erklärt hat (ON 80 S 22), womit es unter dem Aspekt des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes schon am Erfordernis des „Widerspruchs des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung“ fehlt (RIS‑Justiz RS0116040).

[8] Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde den Inhalt des in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. S* bemängelt, lässt sie keinen Bezug zu den Kriterien der Nichtigkeitsgründe erkennen. Auf eine diesbezügliche (aus Z 5 geschützte) Antragstellung in der Hauptverhandlung beruft sich die Beschwerde (aktenkonform) nicht (zu prozessförmiger Geltendmachung von Mängeln an Befund und Gutachten sowie mangelnder Fachkunde von Sachverständigen siehe RIS‑Justiz RS0126626 [insbesondere T1] und RS0117263 [insbesondere T1] und Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 351 ff).

[9] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS‑Justiz RS0118780 [T17]; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 470 und 490).

[10] Mit der Bekämpfung von Urteilspassagen, welche den Wahrspruch der Geschworenen bloß referieren, verlässt die Tatsachenrüge (Z 10a) daher ebenso den Anfechtungsrahmen des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes wie mit der Behauptung der „unkritische(n) Übernahme des gutachterlichen Ergebnisses von Dr.S*“.

[11] Mit dem Hinweis auf das Ergebnis der chemisch-toxikologischen Untersuchung des Opfers (ON 43 S 27) weckt die Tatsachenrüge keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen zur Zusatzfrage nach dem Schuldausschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) festgestellten entscheidenden Tatsachen, wonach der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störungen unfähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (ON 80.1).

[12] Die Geltendmachung materieller Nichtigkeit im geschworengerichtlichen Verfahren verlangt den Vergleich der im Wahrspruch der Geschworenen (§§ 330 bis 333 StPO) festgestellten Tatsachen mit der im Schuldspruch (§§ 260 Abs 1 Z 2, 270 Abs 2 Z 4 StPO iVm § 342 StPO) vorgenommenen Subsumtion. Der Rechtsirrtum muss aus dem Wahrspruch selbst unter Zugrundelegung der in diesem von den Geschworenen festgestellten Tatsachen abgeleitet werden (RIS‑Justiz RS0101148 und RS0101403).

[13] Daran orientiert sich das Vorbringen der Rechtsrüge (Z 1 lit b), wonach der Schuldausschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit sehr wohl vorliege, nicht.

[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[15] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO).

[16] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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