Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Kenneth (Ralf) M***** wurde der Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB (I) und der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB (III) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II), des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB (IV) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (V) schuldig erkannt. Danach hat er in Salzburg
zu I: fremde bewegliche Sachen in einem Gesamtwert von 223.400,-- S nachgenannten Personen zum Teil durch Einbruch (Faktum A) mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:
A: in der Nacht zum 29. Mai 2001 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Heinz P*****, dem Bernd B***** Bargeldbeträge in Höhe von 400,-- S, 6.000,-- S, 12.000,-- S sowie zwei Trinkgeldkassen mit jeweils 2.000,-- S, einen Autoschlüssel in unbekanntem Wert, eine Bockbüchsflinte der Marke Ferlach, Kal 243 Winchester im Wert von 80.000,-- S samt zwei Packungen Munition á 20 Schuss, eine Kipplaufbüchse der Marke Ferlach, Kal 6,5 x 57 im Wert von 80.000,-- S und ein Repetiergewehr der Marke Steyr Luxus M, Kal 3006 im Wert von 40.000,-- S sowie ein 5-Schuss-Magazin 2006 durch Einsteigen in das Hotel "B*****" über ein Fenster sowie durch Aufbrechen von mehreren Holzladen, eines Bauernkastens und einer Türe;
B: am 13. Juli 2001 Verfügungsberechtigten der Firma I***** einen Walkman, zwei Armbanduhren, eine Flasche Campari Soda, eine Packung Stachelbeeren, eine Dose Powerrad Drink und eine Dose Jim Beam Cola im Gesamtwert von 629,50 S, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist; zu II: nachgenannte Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweise der jeweiligen Rechte der nachgenannten Personen gebraucht werden, und zwar:
A: in der Nacht zum 29. Mai 2001 den Reisepass der Elfriede B***** im Zuge der zu I/A geschilderten Tathandlung,
B: in der Zeit vom 31. Oktober 2000 bis zumindest 10. November 2000 die Bankomatkarte mit Scheckkartenfunktion des Karl Heinz Sch*****, zu III: Mitte Mai 1999 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Heidi Johanna F***** durch die fernmündliche Mitteilung, dass er sie wegen Fahrerflucht (§ 99 Abs 2 lit a iVm § 4 Abs 1 StVO) anzeigen werde, wenn sie nicht 18.000,-- S für einen angeblich von ihr verursachten Sachschaden bezahle, mithin durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, die sie am Vermögen und an der Ehre geschädigt hätte, nämlich zur Übergabe des genannten Geldbetrages zu nötigen versucht,
zu IV: am 10. November 2000 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Oberbank S*****, Filiale A*****, durch die schlüssige Behauptung, der Kontoinhaber Karl Heinz Sch***** zu sein und durch Unterfertigen eines Auszahlungsbeleges mit dem Namenszug "Sch***** Karl Heinz", mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde, zur Auszahlung eines Bargeldbetrages von 10.000,-- S, somit zu einer Handlung verleitet, welche das genannte Kreditinstitut an seinem Vermögen schädigte;
zu V: vom 29. Mai 2001 bis zu einem unbekannten Zeitpunkt, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt ein Repetiergewehr der Marke "Steyr Luxus M", Kal 3006, mithin eine genehmigungspflichtige Schusswaffe besessen.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Schuldsprüche (mit Ausnahme von I/B) gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 2, 4, 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Den zu Z 2 vorgetragenen Argumenten ist zu erwidern, dass sich der Beschwerdeführer am Ende der Hauptverhandlung vom 20. September 2001 (letztlich doch) mit der Verlesung sämtlicher Schriftstücke uneingeschränkt und somit die ursprüngliche Verwahrung widerrufend einverstanden erklärt hat (S 35/II), weshalb er nunmehr zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht legitimiert ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 2 E 11). Im Übrigen vermag die Beschwerde mit den Hinweisen auf die Bestimmungen des § 40 SPG und des Art 3 EMRK sowie auf die Vorgangsweise bei der Speichelprobenabnahme kein Protokoll über einen (nach der Strafprozessordnung) nichtigen Vorerhebungsakt anzuführen, welches einer Verlesungsbeschränkung im Sinne der Z 2 unterliegen würde.
Die Verfahrensrüge (Z 4) verfehlt schon deshalb ihr Ziel, weil das monierte Zwischenerkenntnis (S 33/II) die Abweisung eines Beweisantrages ausschließlich der Staatsanwaltschaft (S 31/II) betraf (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 34).
Den Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5) ist vorweg entgegenzuhalten, dass sich die Beschwerdepunkte zu diesem Nichtigkeitsgrund zur erfolgreichen Urteilsbekämpfung nur auf entscheidende Tatsachen, also auf solche, die zur Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder zur Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Bedeutung sind, beziehen dürfen (Foregger/Fabrizy StPO8 § 281 Z 5 Rz 41). Vorliegend bilden aber weder die genaue Uhrzeit der Tat noch die (als "vermutlich" bezeichnete) Person des Mittäters (zu I/A und II/A) noch der Umstand, wie die Bankomat-Karte des Karl Heinz Sch***** in den Besitz des Angeklagten gelangt ist (zu II/B), entscheidungsrelevante Tatsachen, was auch für den genauen Erpressungsbetrag (15.000 oder 18.000 S) und das Aufliegen einer Anzeige bei der Rathauswachstube (zu III) zutrifft.
Soweit der Beschwerdeführer eine offenbar unzureichende Begründung des Schuldspruches V behauptet und in diesem Zusammenhang isoliert betrachtete Passagen aus der Urteilsausfertigung zitiert, bekämpft er in Wahrheit die nur im Kontext zu lesenden und daher hinlänglichen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Beweiserwägungen des Erstgerichtes (US 17 iVm 21) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Gleiches gilt für die weitwendigen Erörterungen der Tatsachenrüge (Z 5a, inhaltlich auch Z 5) zu den Fakten I/A, II/A und IV, womit lediglich andere (für den Angeklagten günstigere) Schlussfolgerungen aus selektiv genannten Beweisergebnissen begehrt werden. Mit der unsubstantiiert vorgetragenen Kritik zum Schuldspruch II/B, wonach diesbezüglich ein "finaler Denkungsvorgang" nicht erkennbar sei, wird ein Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt dargelegt (§ 285a Z 2 StPO).
Die auf das Faktum V beschränkte Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich prozessordnungswidrig nicht am festgestellten Urteilssachverhalt (US 14/15), sondern wiederholt neuerlich (wie unter Z 5) den Vorwurf einer ungenügenden Begründung der hiezu getroffenen Konstatierungen. Bleibt anzumerken, dass in der Rechtsmittelschrift zum Schuldspruch I/B kein Nichtigkeitsgrund zur Darstellung gelangte, obwohl in den Rechtsmittelanträgen die (gänzliche) Urteilsaufhebung gefordert wurde.
Insgesamt war daher die teils nicht den Prozessvorschriften entsprechende, teils unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)