Weitergeltung von Rechtsvorschriften
§ 40.
(1) Wird in den Rechtsvorschriften des Bundes auf Bestimmungen hingewiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Hinweise auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020
Gesetzesnummer
10004285
Dokumentnummer
NOR12047033
alte Dokumentnummer
N3197924594L
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