European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00041.23W.0523.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten * H* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant, wurde mit dem angefochtenen Urteil * H* aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens nach § 3g VG schuldig erkannt.
[2] Danach hat er sich am 20. April 2022 in B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * M* auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem sie anlässlich des 133. Geburtstages von Adolf Hitler zwei rote Grabkerzen in einer ebenerdigen Fensternische des Geburtshauses von Adolf Hitler, sohin für die Öffentlichkeit wahrnehmbar, zur Glorifizierung der Person Adolf Hitlers und zum Gutheißen seiner Lebensaufgabe platzierten.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Die Rechtsrüge behauptet, die Platzierung zweier roter Grabkerzen in einer ebenerdigen Fensternische des Geburtshauses von Adolf Hitler „ohne jegliches Skandieren einer einschlägigen Parole“ könne nicht als Glorifizierung der Person Adolf Hitlers oder als Gutheißen seiner Lebensaufgabe angesehen werden und sei daher zu Unrecht als Betätigung im nationalsozialistischen Sinn beurteilt worden. Sie übersieht, dass die Beurteilung der Sachverhaltsgrundlagen des normativen Tatbestandsmerkmals „nationalsozialistisch“ – einschließlich des Bedeutungsinhalts (hier:) eines Verhaltens – auf der Feststellungsebene angesiedelt und somit allein den Geschworenen zur Beantwortung vorbehalten ist, weshalb eine Anfechtung mit Rechts- oder Subsumtionsrüge ausscheidet (RIS-Justiz RS0119234; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 618).
[5] Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, er habe die Kerzen nur „flüchtig abgestellt“, gar nicht angezündet und sich gleich vom besagten Haus entfernt, orientiert er sich ebenso wenig an den im Wahrspruch festgestellten Tatsachen (vgl aber RIS-Justiz RS0101016) wie mit der Behauptung, es sei „auch kein bedingter Vorsatz (…) vorgelegen“ (siehe dazu RIS-Justiz RS0089093 [T10, T12], RS0113270 [T4]).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 344, 285i StPO).
[7] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)