Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Dominik W***** der Verbrechen nach § 3g VG schuldig erkannt.
Danach hat er sich (zu ergänzen: auf andere) als die in §§ 3a - 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er mit dem Vorsatz „auf NS-Betätigung“ charakteristische Symbole des Nationalsozialismus demonstrativ gebrauchte, und zwar
1./ am 23. April 2010 im großen Schwurgerichtssaal des Landesgerichts Feldkirch, indem er ein auf sein rechtes Bein tätowiertes Hakenkreuz für dreißig Personen wahrnehmbar zur Schau stellte;
2./ am 26. Juni 2010, indem er in einem Kaffeehaus in Bregenz ebenfalls sein auf das rechte Bein tätowierte Hakenkreuz vor mehr als zehn Personen zur Schau stellte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die nominell auf Z 6 und 8, inhaltlich nur auf Z 6 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Die Fragenrüge (Z 6) vermisst in den Hauptfragen eine Konkretisierung der subjektiven Tatseite, legt jedoch nicht dar, welche zusätzlichen subjektiven Merkmale der Tat in die Fragen hätten aufgenommen werden müssen (vgl RIS-Justiz RS0113270; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 33).
Mit anhand eigener Beweiswerterwägungen entwickelter Spekulationen, wonach die Geschworenen bei Aufnahme der „besonderen Umstände der Tat nach Ort, Zeit und Gegenstand“, wie der hochsommerlichen Temperaturen als Grund für das Tragen einer kurzen Hose bei beiden Fakten sowie dass das Hakenkreuz im Schwurgerichtssaal lediglich deshalb für mehrere Personen sichtbar wurde, weil der Rechtsmittelwerber vom Richter „nach vor zitiert wurde“, wendet sich der Beschwerdeführer nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Geschworenen.
Warum die Aufnahme des Begriffs „demonstrativ“ in die Fragestellungen den Nichtigkeitsgrund nach Z 6 darstellen sollte, weil dieses Wort „schon seiner Natur nach von der subjektiven Wertung bzw dem subjektiven Empfinden des Wahrnehmenden abhängt“ und damit allein die subjektive Wertung des öffentlichen Anklägers widerspiegle, bleibt offen (Lässig in WK2 VG § 3g Rz 6).
Der Nichtigkeitsgrund der Z 8 wird lediglich nominell angeführt, es fehlen jedoch inhaltliche Ausführungen, welche einer sachbezogenen Erwiderung zugänglich wären.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§§ 285i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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