OGH 15Os142/08h

OGH15Os142/08h13.11.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eilenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Cornelia K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und über die Berufung der genannten Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagten Dejan M*****, Yasin A*****, Dragan A***** und Cornelia K***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendgeschworenengericht vom 23. Juni 2008, GZ 447 Hv 2/08k-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten Cornelia K***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche weiterer Angeklagter enthält, wurde Cornelia K***** des Verbrechens des schweren Raubes als Beteiligte nach §§ 12 zweiter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie am 18. April 2008 in Wien gemeinsam mit Boban D***** die unmittelbaren Täter Dejan M*****, Yasin A***** und Dragan A***** durch Aufforderung dazu bestimmt, Ciprian-Marcel H***** mit Gewalt gegen seine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe verübten, indem sie das Opfer in seiner Wohnung aufsuchten, Dejan M***** auf ihn mit der Faust einschlug, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch sowie eine Rissquetschwunde oberhalb des rechten Auges erlitt, sie ihn mit einer Gaspistole bedrohten, von ihm die Herausgabe von Bargeld forderten und Gegenstände im Wert von ca 6.500 Euro, nämlich ein Fernsehgerät, drei Monitore, einen Verstärker, einen DVD-Player, einen Filmprojektor, einen Computerscanner, ein Mobiltelefon, einen USB-Stick, einen Laptop, einen Computer, Spielzeugwaffen und einen Computerdrucker aus seiner Wohnung an sich nahmen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 4, 8, 10a und 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Cornelia K*****; sie schlägt fehl.

Die Verfahrensrüge (Z 4) behauptet einen nichtigkeitsbegründenden Verstoß gegen § 250 Abs 1 und 2 StPO, vernachlässigt aber, dass die Angeklagte nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls sehr wohl über das in ihrer Abwesenheit Vorgenommene in Kenntnis gesetzt worden ist (S 63 in ON 68/II, vgl auch die unbekämpfte Entscheidung über den Protokollberichtigungsantrag ON 102).

Der Instruktionsrüge (Z 8) zuwider stand den Geschworenen einen schriftliche Rechtsbelehrung im Sinn des § 321 StPO zur Verfügung (siehe die Stellungnahme der Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs vom 19. September 2008 samt angeschlossenem Original der Rechtsbelehrung).

Warum die rechtsrichtigen Ausführungen der Instruktion über die gemäß § 330 Abs 2 StPO bestehende Möglichkeit nur teilweiser Bejahung von Fragen nicht ausreichend gewesen seien, den Geschworenen die Möglichkeit zur Streichung des qualifizierenden Umstands der Verwendung einer Waffe beim Raub zu erläutern, legt die Nichtigkeitsbeschwerde - mit dem bloßen Verweis auf diese Behauptung jedoch nicht tragende Kommentarstellen - nicht dar. Die Tatsachenrüge (Z 10a) vermag mit der Wiederholung der Verantwortung der Beschwerdeführerin und der Angaben der weiteren Angeklagten sowie unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz keine erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen zur subjektiven Tatseite puncto Verwendung einer Waffe festgestellten (§ 7 Abs 1 StGB; RIS-Justiz RS0113270; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 33) entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Sanktionsrüge (Z 13) verkennt mit der Behauptung eines Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot den Bedeutungsinhalt des vom Erstgericht angenommenen Erschwerungsgrunds der „Anstiftung zum schweren Raub", welcher erkennbar - zulässigerweise - den in § 33 Z 4 StGB normierten Strafzumessungsgrund wiedergibt. Die schuldspruchmäßige Qualifikation der Tat als Bestimmungstäterschaft hindert die Heranziehung des Erschwerungsgrunds des § 33 Z 4 StGB nicht (RIS-Justiz RS0091769).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).

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