OGH 14Os122/11i

OGH14Os122/11i13.12.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Steinbichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Philipp K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die „Beschwerde“ des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 11. Mai 2011, GZ 605 Hv 1/11d-195, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die (ebenfalls gegen den Ausspruch nach § 21 Abs 2 StGB gerichtete) „Beschwerde“ werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil wurde Philipp K***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (I) und des Vergehens der Störung der Totenruhe nach § 190 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

(I) am 1. Juli 2010 Stefanie P***** mit mehreren Messerstichen im Bereich des Halses, des Brustkorbes und des Bauches getötet; und

(II) in der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 2010 den Leichnam von Stefanie P***** misshandelt, indem er diesem etwa 200 Stiche und Schnitte beibrachte, die linke Brust durch mehrere Schnitte nahezu vollständig zerstörte, am rechten Bauch ein Stück Haut herausschnitt, den Genitalbereich herausschnitt, sowie den Kopf und die beiden Oberarme abtrennte.

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4, 5, 6, 8, 10a und 11 lit a des § 345 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen das Unterbleiben der Enthebung des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie wegen behaupteter Befangenheit aus Gründen des § 47 Abs 1 Z 3 StPO, verkennt damit aber, dass § 126 Abs 4 StPO die Enthebung eines Sachverständigen nur bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach § 47 Abs 1 Z 1 und 2 StPO bei sonstiger Nichtigkeit vorsieht.

Der weiteren Verfahrensrüge (Z 5) zuwider hat die Abweisung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen Martin H***** zum Beweis dafür, dass der Vorfall vom 25. Mai 2010 (gemeint: eine tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Genannten und Oliver D*****; ON 183 sowie ON 187 S 185 f) „passiert ist, wie er abgelaufen ist, und wie sich Oliver D***** dabei verhalten hat“ (ON 193 S 107 ff), Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt. Das Beweisthema betraf nämlich keine für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfragen entscheidende und keine - unter dem Gesichtspunkt einer Glaub-würdigkeitsbeurteilung des Zeugen Oliver D***** - erhebliche Tatsache, weil ein unter Beweis gestelltes Tatverhalten des Kontrahenten für die Frage der Richtigkeit oder Unrichtigkeit dessen Tatschilderung nichts auszusagen vermag. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die den im Beweisantrag angesprochenen Tatvorfall betreffenden (im Antragszeitpunkt vorliegenden) Verfahrensergebnisse von der Vorsitzenden referiert wurden (ON 187 S 185 f).

Gegenstand einer Fragenrüge (Z 6) ist die Geltendmachung der Verletzung einer der in §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften. Deren gesetzeskonforme Ausführung erfordert die deutliche und bestimmte Bezeichnung jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen. Prozessförmig vorgebrachte Kritik am Unterlassen von Eventualfragen muss sich demnach auf ein entsprechendes Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung, nämlich ein von jenem der Hauptfrage abweichendes Tatgeschehen, welches die Subsumtion des Prozessgegenstands unter eine (oder mehrere) andere als jene strafbaren Handlungen zur Folge hätte, auf die sich die Hauptfrage bezog, berufen, jene strafbaren Handlungen nennen, nach denen eventualiter hätte gefragt werden sollen und (erforderlichenfalls) den Bezug zu der der angestrebten Frage zu Grunde liegenden rechtlichen Kategorie methodengerecht herstellen (vgl Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23, 43).

Diesen Anforderungen wird die Fragenrüge nicht gerecht:

Gestützt auf die anfängliche Verantwortung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren wird das Unterbleiben von Eventualfragen zur Hauptfrage A nach „fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen, Körperverletzung mit tödlichem Ausgang, Körperverletzung mit anschließender fahrlässiger Tötung unter dem Vorbehalt des Vorliegens eines Tatbildirrtums, Körperverletzung unter dem Vorbehalt des Vorliegens eines Tatbildirrtums, fahrlässiger Körperverletzung mit anschließender fahrlässiger Tötung unter dem Vorbehalt des Vorliegens eines Tatbildirrtums, fahrlässiger Körperverletzung unter dem Vorbehalt des Vorliegens eines Tatbildirrtums, Körperverletzung mit anschließendem Totschlag und fahrlässiger Körperverletzung mit anschließendem Totschlag“ gerügt.

Nach den in der Rüge relevierten Angaben des Angeklagten bei seiner - nicht in Protokollform festgehaltenen - Erstbefragung (ON 8 S 59 und 133) sei es als Folge eines „unglücklichen Unfalls“ während eines mit einvernehmlicher Stimulierung durch ein Messer durchgeführten Geschlechtsakts „passiert“, dass der Angeklagte Stefanie P***** durch Alkoholeinfluss unkontrolliert das Messer in die Brust gerammt habe; in der Folge habe er ihr in den Hals gestochen oder geschnitten, weil er „nicht wollte, dass sie Schmerzen hat und unnötig leiden müsse“. Anschließend sei der Angeklagte über seine Tat derart in Wut geraten, dass er auf seine leblose Freundin mehrmals eingestochen habe.

Weshalb diese die Versetzung (zumindest) eines tödlichen Stichs (Schnitts) in den Hals mit Tötungsvorsatz (auf die Beendigung eines Leidens gerichtete Intention) zugestehende Verantwortung ein von der Hauptfrage A abweichendes, einem anderen als dem davon erfassten Tatbestand zu subsumierendes Tatgeschehen indizieren sollte, legt die Beschwerde nicht dar.

Nach den weiteren in der Rüge angeführten Angaben im Rahmen seiner protokollierten Vernehmung durch die Polizei am 3. und 4. Juli 2010 (ON 8 S 151 f, 181) sowie der Beschuldigtenvernehmung durch den Staatsanwalt (ON 22 S 7) habe der Angeklagte das im Zug der zuvor geschilderten einvernehmlichen Sexualpraktiken von ihm gehaltene Messer durch heftige Bewegungen während des Geschlechtsverkehrs irrtümlich in den Oberkörper des Opfers gedrückt, worauf dieses regungslos geblieben und er „gewusst habe, dass Stefanie P***** tot ist“. Solcherart sei der Tod durch nur einen - aus Sicht des Angeklagten tödlichen - unvorsätzlichen Stich in den Oberkörper herbeigeführt worden. Insgesamt habe es sich daher um einen Unfall gehandelt und der Angeklagte habe „weder einen Tötungs- noch einen Verletzungsvorsatz“ gehabt.

Solcherart wird ein Tötungs- oder Verletzungsvorsatz (§§ 76; 83 Abs 1, 86; 83 Abs 1 StGB) explizit bestritten und eine vorwerfbare Sorgfaltsverletzung (§ 6 Abs 1 StGB) substantiell gar nicht behauptet.

Zudem wurde die in Rede stehende Tatversion nicht im Sinn des § 314 Abs 1 StPO in der Hauptverhandlung vorgebracht. Denn die in der Hauptverhandlung verlesene Verantwortung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, von der er jedoch in der Hauptverhandlung abgerückt ist, stellt nicht ohne weiteres ein Vorbringen in der Hauptverhandlung dar (RIS-Justiz RS0100579). Vielmehr ist auch ein im Ermittlungsverfahren abgelegtes, wenngleich in der Hauptverhandlung nicht aufrecht erhaltenes, jedoch durch Vorhalt oder Verlesung zum Verhandlungsgegenstand gemachtes (Teil-)Geständnis des Angeklagten bei der Prüfung, ob die Stellung einer entsprechenden Eventualfrage indiziert ist, nur dann mitzuberücksichtigen, wenn es durch die geänderte Darstellung der Tat durch den Angeklagten in seiner Bedeutung nicht völlig überholt ist. Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn die Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren ungeachtet ihres Widerrufs, schon angesichts ihrer Verwertung zur Beweisführung durch den öffentlichen Ankläger bis zuletzt aktuell bleiben (14 Os 95/92 = RIS-Justiz RS0101101; Schindler, WK-StPO § 314 Rz 13 mwN).

Die hier angesprochene Tatversion einer Tötung durch - nur - einen unvorsätzlichen Messerstich in den Oberkörper war durch die diese (wie im Übrigen auch die in der Erstbefragung vorgebrachte) Darstellung ausdrücklich als gänzlich falsch verwerfende, nun jeglichen Zusammenhang mit der angelasteten Tötung abstreitende Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (wie auch zuletzt im Ermittlungsverfahren) zur Gänze überholt. Sie war - anders als die in der Erstbefragung vorgebrachte Tatschilderung der (vorsätzlichen) Tötung durch einen Stich/Schnitt in den Hals (siehe die darauf rekurrierenden Erwägungen in der Niederschrift der Geschworenen, Blg ./E zu ON 194, sowie den Vorhalt in jener Tatschilderung zu Tage getretener genauer Tatkenntnisse durch den Staatsanwalt an den Angeklagten, ON 191 S 81 f) - mangels einer darauf bezogenen Beweisführung durch den Ankläger auch sonst nicht weiterhin aktuell.

Soweit die Fragenrüge das Fehlen einer Aufnahme des Vorsatzes in die Hauptfragen A und B reklamiert, leitet sie nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, aus welchem Grund das durch die Anordnung des § 7 Abs 1 StGB subintellegierte Vorsatzmerkmal entgegen § 312 Abs 1 StPO - der vorschreibt, dass Hauptfragen alle (objektiven und subjektiven) gesetzlichen Merkmale der Tat enthalten müssen - vorliegend in die Fragen aufgenommen hätte werden müssen (RIS-Justiz RS0113270; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 33).

Auch die Instruktionsrüge (Z 8) verfehlt mangels Orientierung am Inhalt der Rechtsbelehrung sowie der Darlegung, weshalb vermisste Belehrungsinhalte nach dem Gesetz einer Erläuterung bedurft hätten, die Ausrichtung am Verfahrensrecht (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 65):

Der Begriff des bedingten Vorsatzes wurde der Rüge zuwider sehr wohl durch die Wiedergabe der Legaldefinition (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB) - in Abgrenzung vom Begriff der bewussten Fahrlässigkeit auch konkretisierend - erläutert (S 3 und 5 der Rechtsbelehrung).

Mit dem - im Übrigen zum Teil nicht an der Rechtsbelehrung (Erläuterung der Begriffe exogene Psychosen: „und sonstige hirnorganische Störungen“, und endogene Psychosen: „wie Schizophrenie und manisch-depressives Irrsein“; S 15) orientierten - Einwand einer fehlenden Erklärung von im Zusammenhang mit Erläuterungen zu den Begriffen der Geisteskrankheit und des Schwachsinns (§ 11 StGB) verwendeten psychiatrischen Fachbegriffen legt die Rüge nicht dar, weshalb - vielmehr der mündlichen Besprechung (§ 323 Abs 2 StPO) vorbehaltene - entsprechende Erläuterungen in der schriftlichen Rechtsbelehrung vorzunehmen gewesen wären (vgl Philipp, WK-StPO § 321 Rz 10).

Die Reklamation eines fehlenden Hinweises auf die Strafdrohung des § 190 Abs 1 StGB (Hauptfrage B) erklärt nicht, weshalb die Sanktionsfrage eine gemäß § 321 Abs 2 StPO zu erörternde Folge der Bejahung der Frage (Schuldspruch oder Subsumtion; nicht aber Folge des Schuldspruchs) sein soll (vgl Ratz, WK-StPO § 345 Rz 53).

Die Tatsachenrüge (Z 10a) erweckt auf der Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen:

Die isolierte Hervorkehrung der Angaben von Zeugen (Margit K*****, Inge und DI Markus Hä*****, Evelin N***** und Dr. Dagmar G*****) zu Trinkgewohnheiten des Angeklagten vernachlässigt die Erörterung dieser dargelegten Gesichtspunkte in den Gutachten der Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin (ON 193 S 213 f) und der Psychiatrie (ON 194 S 7 f, 25, 29 f).

Weshalb Unterschiede in durch einen Amtsvermerk der Polizei festgehaltenen und in der Hauptverhandlung vorgebrachten Angaben des Zeugen Ali Y***** über Ausdrucksformen emotionaler Verbundenheit der Stefanie P***** mit dem Angeklagten bei der Entscheidungsfindung relevant sein sollen, bleibt unerfindlich.

Dasselbe trifft auf die Relevierung einer nicht von sich aus spontan verwendeten Bezeichnung eines Verhaltens des Angeklagten als „Stalken“ durch die Zeugin Stephanie Pu***** zu.

Der Einwand einer Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung durch Unterbleiben von einer Reihe näher bezeichneter Ermittlungen (Punkte 4/d/1 bis 12, 15 bis 24, 26 und 28 der Beschwerdeschrift) sowie in Bezug auf „unaufgeklärte“ Widersprüche in Betreff von Angaben der Zeugin Irmgard A***** über ihr mitgeteilte Wahrnehmungen (4/d/14) legt nicht dar, wodurch der Nichtigkeitswerber an der Ausübung seines Rechts, vermisste Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480), und erklärt - abseits bloß spekulativer Erwägungen - nicht, weshalb den vermissten Erhebungen konkrete Relevanz für die Wahrheitsforschung zugekommen wäre.

Aus welchem Grund dem Umstand einer Inbetriebnahme des Laptops des Angeklagten nach seiner Festnahme Bedeutung für die Wahrheitsfindung zukommen soll und warum der „genaue Untersuchungszeitpunkt bzw Untersuchungszeitraum“ in Betreff dieses Laptops von Bedeutung sein soll, legt die Rüge nicht dar (4/d/13).

Der Hinweis auf die Sicherstellung der DNA-Spuren zweier unbekannter Personen sowie des Tatopfers auf einem Einweghandschuh (4/d/25) vernachlässigt die Ausführungen der Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin in der Hauptverhandlung, wonach die wahrscheinlichste Erklärung für die Feststellung eines DNA-Mischprofils eines unbekannten Mannes und einer unbekannten Frau sowie des Opfers an der Innenseite eines umgestülpten („auf links gezogenen“) Einweghandschuhs (ON 87 S 17 f, 23; ON 145 S 5 f) die Kontamination mit der DNA-Spur des Opfers durch einen Kontaktabrieb im Müllcontainer ist (ON 193 S 191 f, 203).

Das Vorbringen, dass der Angeklagte im Rahmen der polizeiamtsärztlichen Untersuchung nach seiner Festnahme positiv auf Benzodiazepin getestet wurde (4/d/27) übergeht die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie, denen zufolge eine Einnahme der bezeichneten Psychopharmaka nach der Tat am wahrscheinlichsten sei (ON 148 S 295 f, ON 194 S 17 bis 21).

Die Beschwerdekritik an dem eben genannten Gutachtenskalkül einer nicht relevanten Beeinträchtigung des Angeklagten durch Benzodiazepin zur Tatzeit nimmt nicht an der Gesamtheit der - insbesondere auch Gesichtspunkte der psychischen Leistungsfähigkeit berücksichtigenden - zuvor bezeichneten Gutachtensausführungen Maß und kann daher auf sich beruhen.

Gleiches gilt für die isolierte - Gutachtenserläuterungen des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie zur Frage einer tataktuellen Alkoholisierung insgesamt aber außer Acht lassenden - Kritik an einer Detailantwort des Sachverständigen zur Unwahrscheinlichkeit einer signifikanten „schockbedingten Ernüchterung“.

Weshalb die vom Beschwerdeführer vermisste nähere gutachterliche Erörterung psychischer Folgen einer von ihm behaupteten Vergewaltigung im Jahr 2006 sowie einer bei der gutachterlichen Untersuchung diagnostizierten leichten Anpassungsstörung für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des § 11 StGB von Relevanz sein sollen, erklärt die Rüge nicht.

Die Kritik an einer unterbliebenen Erörterung der „Frage des Affekts“ unter dem Gesichtspunkt des vom Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie angesprochenen Aspekts eines „Overkills“ („Blutrausches“) zur Tatzeit vernachlässigt die gutachterliche Verneinung eines Zurechnungsunfähigkeit im Sinn des § 11 StGB bewirkenden Zustands (ON 148 S 261, 291 f, 313) und übersieht, dass eine (im Übrigen auch nicht indizierte) Eventualfrage in Richtung des Verbrechens des Totschlags nach § 76 StGB gar nicht gestellt wurde.

Das Beschwerdevorbringen gegen die Gutachtensausführungen des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie zum Kalkül einer (durch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung bedingten) geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades sowie der Gefährlichkeitsprognose - somit den Voraussetzungen des Ausspruchs gemäß § 21 Abs 2 StGB - schließlich bezieht sich nicht auf im Wahrspruch der Geschworenen festgestellte entscheidende Tatsachen und kann demnach auf sich beruhen.

Die Rechtsrüge (Z 11 lit a) verfehlt mit der bloß nominellen Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ohne weiteres Vorbringen dessen gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung (§§ 285a Z 2, 344 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, Z 2, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die „Beschwerde“ folgt (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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