OGH 14Os95/92 (RS0101101)

OGH14Os95/921.9.1992

Rechtssatz

Auch ein im Vorverfahren abgelegtes, wenngleich in der Hauptverhandlung nicht aufrecht erhaltenes, jedoch durch Vorhalt oder Verlesung zum Verhandlungsgegenstand gemachtes (Teilgeständnis) Geständnis des Angeklagten ist bei der Prüfung, ob die Stellung einer entsprechenden Eventualfrage indiziert ist mitzuberücksichtigen, sofern es durch die geänderte Darstellung der Tat seitens des Angeklagten in seiner Bedeutung nicht völlig überholt ist.

Normen

StPO §314 Abs1

14 Os 95/92OGH01.09.1992
14 Os 122/11iOGH13.12.2011

Dokumentnummer

JJR_19920901_OGH0002_0140OS00095_9200000_001

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