OGH 12Os50/04

OGH12Os50/0417.6.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 3g VerbotsG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wolfgang M*****, die Berufung des Angeklagten Erwin S***** sowie deren (implizierte) Beschwerden nach § 494a StPO gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Linz vom 18. Dezember 2003, GZ 21 Hv 123/03a-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Wolfgang M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Wolfgang M***** und Erwin S*****, der überdies wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II.) 2.), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II.) 3.), der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB (II.) 4.), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (II.) 5., 6.) und der Verhetzung nach § 283 Abs 2 StGB (II.) 7.) kondemniert wurde, des Verbrechens nach § 3g VerbotsG schuldig erkannt, weil sie sich am 9. November 2002 in Linz auf andere als in den §§ 3a-3f (VerbotsG) bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt hatten, indem sie in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken in der Altstadt in Linz in der Öffentlichkeit "Heil Hitler", "Deutschland den Deutschen", "Ausländer raus" geschrieen und dabei den rechten Arm zum Hitler-Gruß erhoben hatten (I.), II.1.).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten Wolfgang M***** aus § 345 Abs 1 Z 9 und 11 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Weshalb die unterlassene Anführung des - im übrigen kraft Gesetzes ohnehin subintelligierten (§ 7 Abs 1 StGB - Mayerhofer StPO5 § 312 RN 21a ff) - Vorsatzes in der Antwort der Geschworenen eine Mangelhaftigkeit iSd Z 9 zu Folge haben sollte, wird in der Beschwerde nicht näher dargetan, sodass dieser Einwand einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich ist.

Indem der Beschwerdeführer das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung ohne inhaltliche Argumentation mit dem bloßen Verweis auf nicht näher bezeichnete Gesetzesmaterialien und oberstgerichtliche Entscheidungen bestreitet und behauptet, das ihm angelastete Verhalten stelle lediglich ein Verwaltungsdelikt dar, wird die Rechtsrüge (Z 11 lit a) nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588 ff; JBl 2003, 884).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierten) Beschwerden folgt (§§ 285i; 344, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

Stichworte