§ 302 StGB; § 57a KFG; § 285a und § 285d Abs 1 StPO:
Soweit eine auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Rechtsrüge das Vorliegen einer materiellrechtlichen Strafbarkeitsvoraussetzung mit dem bloßen Verweis auf eine Meinung in der Lehre und ohne inhaltliche Argumentation bestreitet, ist sie nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.