OGH 10Os10/82

OGH10Os10/8216.3.1982

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 1982 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Skreinig als Schriftführerin in der Strafsache gegen August A wegen des Vergehens des Mordes nach § 75 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 23. November 1981, GZ 20 Vr 1906/81-64, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Michael Stern und des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde August A (I.) des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB sowie der Vergehen (II.) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und (III.) nach § 36 Abs 1 lit b WaffG schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Der auf § 345 Abs 1 Z 6 und 8 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.

Als Mord liegt ihm zur Last, am 21. Mai 1981 in Scheffau Monika B durch Erdrosseln mit einer Hanfschnur vorsätzlich getötet zu haben. Insoweit erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Vorschriften über die Fragestellung (Z 6) darin, daß den Geschwornen zur Hauptfrage (1) nach Mord - einem darauf abzielenden Antrag des Verteidigers (S 90/II oben) zuwider - nicht auch eine Eventualfrage nach Totschlag vorgelegt wurde. Die Rüge geht fehl. Der gegenüber Mord (§ 75 StGB) vom Gesetz mit geringerer Strafe bedrohte (privilegierte) Totschlag (§ 76 StGB) ist dadurch charakterisiert, daß sich der Täter zur vorsätzlichen Tötung eines anderen in einer 'allgemein begreiflichen heftigen' Gemütsbewegung hinreißen läßt. Um privilegierend zu wirken, muß demnach der - für das spontane Fassen des Tatentschlusses kausale sowie zum Tatzeitpunkt noch nicht abgeklungene (ÖJZ-LSK 1977/95 ua) - Affekt des Täters zum einen tiefgreifend und zum anderen (als objektives Kriterium) allgemein begreiflich sein. Nicht die Tat selbst (als Folge dieses Ausnahmezustands, noch weniger ihre im Einzelfall besonders abstoßende oder grausame Ausführung, aber doch jedenfalls die konkrete Gemütsbewegung des Täters in ihrer gesamten Dimension und Dynamik, durch die er sich letzten Endes zur vorsätzlichen Tötung eines Menschen hinreißen ließ, also einschließlich ihrer tatkausalen Heftigkeit, in Relation zu dem sie herbeiführenden Anlaß unterliegt somit rechtsethischer Bewertung und muß (demzufolge) für jedermann sittlich verständlich sein (ÖJZ-LSK 1977/379, 13 Os 149/81 ua): sie muß so entstanden sein, daß sich ein (rechtsgetreuer) Durchschnittsmensch vorstellen kann, auch er wäre in der Situation des Täters - genauer: in der psychischen Spannung, der jener ausgesetzt war -, also wohl unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles, jedoch unter Vernachlässigung solcher Faktoren, die bloß in einer psychisch abnormen Persönlichkeitsstruktur wurzeln (EvBl 1976/119, ÖJZ-LSK 1978/199 ua), in eine derartige Gemütsverfassung geraten (SSt 46/49, 10 Os 6/82 ua).

Die Annahme eines diesen Kriterien entsprechenden Gemütszustands des Angeklagten war aber durch die in der Beschwerde relevierten Verfahrensergebnisse nicht indiziert (§ 314 StPO).

Die Bekundung des Sachverständigen Dr. C, er könne nicht mit hundertprozentiger Sicherheit ausschließen, daß beim Beschwerdeführer neurotische Verdrängungsmechanismen eine Rolle gespielt haben, betraf gar nicht dessen psychische Verfassung zur Tatzeit, sondern sein Verhalten lange nachher (S 88 f/II). Die Selbstbeschädigung des Angeklagten unmittelbar im Anschluß an die Erdrosselung der Monika B aber, seiner Darstellung nach ein Selbstmordversuch, erlaubt zwar gewisse Rückschlüsse auf seinen Gemütszustand bei der Tat, doch besagt sie überhaupt nichts über dessen Entstehung. Die Eifersucht des Beschwerdeführers schließlich und sein Bestreben, B wieder zurückzugewinnen, waren nach seiner eigenen Verantwortung wohl das Motiv für ihn, in ihr Haus einzuschleichen und sie zu einer Rückkehr zu bereden; sie waren jedoch ebensowenig wie das Erkennen einer Erfolglosigkeit seiner Bemühungen und eine (erstmals in der Beschwerde behauptete) angeblich damit verbundene Angst, sie für immer zu verlieren, die Ursachen jener Erregung, in der er sich nach seiner Version zu ihrer Tötung habe hinreißen lassen: in diese Gemütsverfassung will er vielmehr nur deswegen geraten sein, weil Gendarmeriebeamte vor dem Haus erschienen und Einlaß begehrten, worauf er im Hinblick auf eine Ermahnung, Monika B in Hinkunft nicht mehr zu belästigen, die ihm erst drei Tage vorher von einem Richter des Bezirksgerichtes Kufstein bei seiner Verurteilung wegen einer an der Genannten begangenen Körperverletzung unter Hinweis auf die im Wiederholungsfall gegebene Möglichkeit einer Haftstrafe erteilt worden war, sowie auf die seinerzeitige (angebliche) Ankündigung eines der Beamten, ihn ansonsten 'fertigzumachen', erwartet habe, er werde nunmehr sowieso eingesperrt werden; ausschließlich deshalb sei ihm 'auf einmal alles egal' gewesen, er sei 'in Panik geraten' und habe 'durchgedreht' (vgl S 75-77, 79/II, 20-22, 191, 193, 195, 201, 203/I).

In einer derartigen Situation - schon auf Grund des bloßen Erscheinens von Sicherheitsorganen, sei es auch im Zusammenhang mit der Befürchtung, wegen einer 'Belästigung' zur Verantwortung gezogen und allenfalls sogar in Haft genommen zu werden, und sei es auch außerdem in einem durch den Genuß von maximal 1 %o Alkohol bedingten Zustand gesteigerter Reizbarkeit (S 87/II) - in eine so heftige Erregung zu geraten, daß man in Form einer Panikreaktion vollkommen, also in einem die überwindung selbst stärkster sittlicher Hemmungen, wie sie gegen die vorsätzliche Tötung eines Menschen vorauszusetzen sind, ermöglichenden Ausmaß 'durchdreht', vermag sich ein rechtsgetreuer Durchschnittsmensch keinesfalls vorzustellen. Die Stellung einer Eventualfrage nach Totschlag wurde daher zu Recht abgelehnt.

Dementsprechend wurde aber den Geschwornen richtigerweise auch keine - vom Beschwerdeführer vermißte (Z 8) -

Rechtsbelehrung zu jenem Tatbestand (und zu dessen Abgrenzung vom Mord) erteilt; denn nach § 321 Abs 2 StPO hatte sich diese (schriftliche) Belehrung '- für jede Frage gesondert -' ausschließlich auf die tatsächlich gestellten Fragen zu erstrecken. Insoweit hinwieder vermag der Beschwerdeführer eine nach § 345 Abs 1 Z 8 StPO mit Nichtigkeit bedrohte Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung nicht aufzuzeigen.

In Ansehung der Erläuterung, daß bei 'Stimmenthaltung' die für ihn günstigere Meinung gelte, war im Hinblick auf die diesem Ausdruck beigefügte, eine Stimmabgabe durch sämtliche Geschwornen voraussetzende Erklärung '(4 ja, 4 nein)' sowie auf Punkt 6. der (angeschlossen gewesenen) 'Allgemeinen Rechtsbelehrung für die Geschwornen', auf die abschliessend verwiesen wird, augenscheinlich erkennbar, daß es sich dabei um einen Schreibfehler handelt und daß die Belehrung offensichtlich den Fall einer 'Stimmengleichheit' betrifft.

Von einer (zur Irreleitung der Laienrichter geeigneten) Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung kann folglich in diesem Belang gar nicht gesprochen werden.

Zur Zusatzfrage 1 a aber rügt der Beschwerdeführer den Hinweis, daß ein zurechnungsunfähiger Täter - deshalb, weil 'Vorsatz die Zurechnungsfähigkeit voraussetze', 'nicht schuldhaft und damit jedenfalls auch' - nicht vorsätzlich handle, zwar zutreffend als (nach der Systematik des geltenden Gesetzes) verfehlt: unabhängig davon, ob man den Vorsatz (§ 5 StGB), nunmehr überwiegender Auffassung entsprechend, (vor allem) zum (subjektiven) Tatbestand zählt oder wie vordem (ausschließlich) zur Schuld (vgl hiezu den Meinungsstand bei Leukauf-Steininger, Komm2, RN 44, 59 f zu den Vorbemerkungen zu § 1 StGB), schließt nämlich ein Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) wohl, wie der Schwurgerichtshof in diesem Punkt richtig erkannt hat, (das 'biologische' Schuldelement und damit) die Schuldfähigkeit des Täters aus ('handelt nicht schuldhaft'), jedoch keineswegs ein vorsätzliches Handeln im Sinn des § 5 StGB (vgl hiezu ÖJZ-LSK 1981/157 zu § 287 StGB), mag letzteres nun als ein (vom biologischen jedenfalls verschiedenes) weiteres (sogenanntes 'intellektuelles') Schuldelement verstanden werden oder als ein Element des Tatbestands.

Dieser Fehler betrifft indessen weder die Auslegung der in § 11 StGB vorkommenden, die Voraussetzungen einer Zurechnungsunfähigkeit regelnden Ausdrücke des Gesetzes noch die Folgen der (entweder zur Annahme oder zur Nichtanannahme einer Straflosigkeit führenden) Beantwortung der in Rede stehenden Frage, also gar nicht den Gegenstand einer nach § 321 Abs 2 StPO zu einer Zusatzfrage zu erteilenden Rechtsbelehrung, sondern bloß eine (demgemäß überflüssige) dogmatische Erläuterung der (in jedem Fall zur selben Konsequenz, nämlich zur Straflosigkeit, führenden) Folgen ihrer Bejahung. Eine (die Geschwornen möglicherweise irreführende) Unrichtigkeit der nach § 321 Abs 2 StPO vorgeschriebenen (und nur in diesem Umfang durch § 345 Abs 1 Z 8 StPO sanktionierten) Rechtsbelehrung ist darin somit nicht zu erblicken.

Ein derartiger Fehler in einem nach dem Gesagten essentiellen Teil der Belehrung ist dem Schwurgerichtshof allerdings insofern unterlaufen, als er zur Hauptfrage (1) nach Mord bei der Erklärung des bedingten Vorsatzes (§ 5 Abs 1 aE StPO) das hiezu (als zweite Phase) erforderliche 'Sich-Abfinden' mit einer (in der ersten Phase) ernstlich für möglich gehaltenen, also als naheliegend angesehenen Tatbildverwirklichung, das sogenannte 'voluntative' Vorsatzelement, (unter anderem) mit einem 'billigenden' In-Kauf-Nehmen gleichsetzte. Insoweit genügt nämlich zwar eine 'bloße' Gleichgültigkeit im Sinn einer innerlichen Teilnahmslosigkeit, mmithin ein Handeln überhaupt ohne gedankliche Stellungnahme zu der als wahrscheinlich vorausgesehenen künftigen Tatbildverwirklichung, nicht (vgl ÖJZ-LSK 1978/160); wohl aber reicht eine 'bewußte' Gleichgültigkeit in bezug auf den vorerwähnten Erfolgseintritt, indem sich der Täter etwa 'von mir aus' oder 'wenn schon' sagt und solcherart (oder ähnlich) eine 'positive' (= aktive) innere Einstellung zur Verwirklichung des deliktischen Sachverhalts zeigt: auch er ist den nachteiligen Ereignisablauf 'hinzunehmen gewillt', auch er findet sich 'bewußt und positiv' damit ab; daß er ihn innerlich geradezu 'bejahen' oder 'billigen' müßte, ist demgegenüber keineswegs erforderlich (vgl EB, 66; Leukauf-Steininger, aaO, RN 17 zu § 5 StGB, ÖJZ-LSK 1976/38, 189 ua).

Die damit dem bejahenden Wahrspruch zur vorerwähnten Hauptfrage zugrunde liegende, strafbarkeitseinschränkend wirkende Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung hat jedoch keine Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 8 StPO zur Folge.

Denn ebenso wie die Zulässigkeit von Rechtsmitteln überhaupt (in bezug auf deren Zielrichtung) eine Beeinträchtigung der Rechte (Beschwer) desjenigen voraussetzt, zu dessen Gunsten sie ergriffen werden (§ 282 StPO, wobei zur Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten auch der Staatsanwalt legitimiert ist; vgl SSt 31/54, 26/59 uva), ist jede Nichtigkeitssanktion nach dem Sinn des Gesetzes nur auf die Behebbarkeit solcher Fehler gerichtet, die zu einer Verletzung der vom Beschwerdeführer vertretenen Interessen der Strafverfolgung oder der Verteidigung geführt haben oder zumindest ihrer Art nach (in abstracto) führen konnten. Diese teleologische Grundvoraussetzung für die Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen findet zum Teil in der Strafprozeßordnung ausdrücklich Niederschlag, wie etwa in § 281 Abs 2 in bezug auf Abs 1 Z 1 a und in § 345 Abs 4 (erste Fallgruppe) in bezug auf Abs 1 Z 2

und Z 7; im übrigen aber, insbesondere in Ansehung der materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe sowie jener nach § 281 Abs 1 Z 7 und Z 8, wird sie als selbstverständlich nicht besonders erwähnt (vgl Lohsing-Serini, Strafprozeßrecht4, S 559; Foregger-Serini, StPO2, Anm I.5. zu § 281;

Bertel, Strafprozeßrecht, S 159 f; Roeder, Lehrbuch2, S 281 f). Zum zuletzt relevierten Bereich gehört auch der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 8 StPO insoweit, als einem für die Beschwerdeinteressen nachteiligen Wahrspruch zu einer bestimmten Frage eine deren Position begünstigende Unrichtigkeit der hiezu erteilten Rechtsbelehrung mit zugrunde liegt, kann sich doch ein strafbarkeitserweiternd wirkender Mangel dieser Art niemals zum Nachteil der Anklage auswirken, ein strafbarkeitseinschränkender niemals zum Nachteil der Verteidigung. Dem kharen Sinn des Gesetzes entsprechend bedarf daher der Wortlaut der in Rede stehenden Sanktion (Z 8) einer dementsprechenden - im Strafprozeßrecht durchaus zulässigen (vgl Lohsing-Serini, aaO, S 33 f;

Roeder, aaO, S 9) - teleologischen Reduktion (wie etwa:

'... es sei denn, daß die Unrichtigkeit eine die Beschwerdeinteressen begünstigende Belehrung zu einer für sie nachteilig beantworteten Frage betrifft'). Der Umstand, daß die Erteilung einer unrichtigen Rechtsbelehrung (Z 8) nicht im Katalog (§ 345 Abs 3 und Abs 4, zweite Fallgruppe, StPO) jener (prozessualen) Nichtigkeitsgründe (§ 345 Abs 1 Z 3 bis 6 und 10 StPO) aufscheint, bei denen (darüber hinaus noch) zu prüfen ist, ob der jeweils aktuelle Mangel auch im betreffenden Einzelfall (wie etwa unter Bedacht auf die Gestaltung des konkreten Fragenschemas und auf das Ergebnis des Wahrspruchs) einen - in abstracto jedenfalls denkbaren -

Einfluß auf die Entscheidung zu üben vermochte der nicht, hat mit dem hier maßgebenden (von Bertel, aaO, anscheinend nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogenen) generellen Fehlen schon einer überhaupt denkbaren Benachteiligung der Beschwerdeinteressen nichts zu tun (idS, obgleich zum Teil unter mißverständlicher Bezugnahme auf einen Mangel an 'Beschwer', bereits SSt 9/22, 32/77, EvBl 1970/287 uam).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach § 28, 75

StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe.

Dabei wertete es sein zwar reumütiges, aber nicht umfassendes Geständnis und die vom psychiatrischen Sachverständigen aufgezeigten Verwahrungslosungserscheinungen im Zusammenhang mit seiner ungünstigen Jugendentwicklung als mildernd, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, zwei einschlägige Vorstrafen, den raschen Rückfall und den Umstand, daß der Angeklagte sein Opfer vor der Tat in qualvolle Todesfurcht versetzt hatte, dagegen als erschwerend.

Der Berufung, mit welcher der Angeklagte (der Sache nach) die Verhängung einer (seiner Ansicht nach angemessenen) zeitlichen Freiheitsstrafe anstrebt, kommt gleichfalls keine Berechtigung zu. Entgegen der Meinung des Berufungswerbers wurde auch dessen Verurteilung durch das Bezirksgericht Kufstein vom 18. Mai 1981, AZ U 327/81, wegen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB vom Geschwornengericht auf jeden Fall zu Recht als Erschwerungsgrund (§ 33 Z 2 StGB) herangezogen. Der Umstand, daß das nunmehrige Faktum II betreffend das gleiche Vergehen nach dem Zeitpunkt ihrer Begehung (April 1981) vom (genannten) Bezirksgericht hätte mitabgeurteilt werden können, fällt beim hohen Schuld- und Unrechtsgehalt des - den Ausgangspunkt für die Strafbemessung bildenden - Verbrechens des Mordes nicht ins Gewicht.

Der im Urteil vertretenen Auffassung, der Berufungswerber, der Monika B unmittelbar vor der Tat einen Abschiedsbrief schreiben ließ - habe in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt, pflichtet der Oberste Gerichtshof voll und ganz bei. Mit Rücksicht auf die Schwere der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten war die Verhängung der gesetzlichen Höchststrafe angebracht.

Der Berufung, die nichts wesentliches aufzuzeigen vermag, was eine mildere Strafe rechtfertigen könnte, war sohin ein Erfolg zu versagen.

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