BVwG W205 1417107-3

BVwGW205 1417107-35.10.2021

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W205.1417107.3.00

 

Spruch:

 

W205 1417107-3/18E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von R XXXX alias XXXX , geb. 16.11. XXXX alias 22.11. XXXX , StA. Indien, vertreten durch Dr. Andreas WALDHOF, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2020, Zl. 537829604/171303700, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.09.2021 zu Recht:

 

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 29.11.2010 illegal in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seines Verfahrens auf internationalen Schutz gab er betreffend seine Identität an, XXXX B XXXX geboren am 22.11. XXXX , zu sein. Er sei indischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe Jat und der Glaubensgemeinschaft der Sikh an. Der BF sei in M XXXX Bundesstaat Punjab, Indien, geboren und habe dort immer gewohnt.

Vor dem Bundesasylamt gab er ferner befragt zu Verwandten im Heimatland an, niemanden zu haben. Er habe ein paar Verwandte, aber zu denen habe er keinen Kontakt, das seien vier Onkel väterlicherseits, mit denen sie nicht reden würden. Sein Vater sei ermordet worden. Seine Mutter sei verstorben.

Seine Identität konnte – mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel – nicht abschließend geklärt werden.

Nach Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie Einvernahme durch das Bundesasylamt wies jenes mit Bescheid vom 07.12.2010 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.11.2010 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab, erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs zur Zl. C13 417.107-1/2011/3E vom 26.04.2011 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde seitens des Asylgerichtshofs insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer habe vielfach unstimmige und widersprüchliche Angaben betreffend die Fluchtgründe und auch seine persönlichen Verhältnisse getätigt. Der Beschwerdeführer habe eine vage und absolut konstruiert wirkende Geschichte geschildert. Das Vorbringen sei in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein konkretes, den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten könne. Der Beschwerdeführer sei jung, im erwerbsfähigen Alter und männlich. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, habe der Beschwerdeführer im Verfahren weder behauptet, noch sei es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Bezüglich seiner angeblichen Kopfverletzung habe der Beschwerdeführer in seinen Angaben mehrmals von der linken nach der rechten Seite gewechselt. Dass er tatsächlich eine Verletzung gehabt hätte (und woher diese gerührt hätte), habe er mit keinerlei ärztlichem Attest belegt. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei gesund. Es sei daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat in der Lage sein werde, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zumal er nach eigenen Angaben über Schulbildung verfüge. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehe eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen. Eine nicht asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, habe dieser nicht glaubhaft gemacht. Es bestehe kein reales Risiko, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen würde. Eine Verletzung des Rechtes auf Privat- und Familienleben durch die Ausweisung sei nicht zu erkennen.

Dem Beschwerdeführer wurde jenes Erkenntnis sowie die Information über die Verpflichtung zur Ausreise am 02.05.2011 persönlich zugestellt. Die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofs an den VfGH gerichteten Beschwerde wurde – ohne dass der Beschwerde zuvor eine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre - mittels dg. Beschluss im Oktober 2011 abgelehnt.

Am 13.05.2011 brachte der Beschwerdeführer mittels damaliger Rechtsvertretung eine Vertreterbekanntgabe, bei der BPD Wien einen Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht sowie ein Ersuchen um Abstandnahme von fremdenrechtlichen Maßnahmen ein.

Am 16.05.2011 wurde der Beschwerdeführer seitens der BPD Wien zur Regelung der Ausreise aus Österreich persönlich geladen und u.a. ersucht, u.a. einen amtlichen Lichtbildausweis bzw. Reisepass mitzubringen.

Aus einem Aktenvermerk vom 25.05.2011 geht hervor, dass der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein HZ-Formular zum Ausfüllen sowie Retournierung übergeben wurde.

Am 19.10.2011 wurde der Beschwerdeführer seitens der BPD Wien zur Regelung der Ausreise aus Österreich über seine damalige Rechtsvertretung geladen und u.a. ersucht, einen amtlichen Lichtbildausweis bzw. Reisepass mitzubringen.

Der Beschwerdeführer wurde am 16.11.2011 vor der BPD Wien niederschriftlich zur Regelung der Ausreise aus Österreich unter Beziehung einer Dolmetscherin für Punjabi einvernommen. Im Zuge der Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die Ausreiseverpflichtung aus Österreich zur Kenntnis zu nehmen. Er besitze jedoch keinen Reisepass, um Österreich verlassen zu können. Der BF gab weiters an, dass er bereit sei, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Er habe auch keine Einwände bezüglich einer erkennungsdienstlichen Behandlung. Dem BF wurde ferner mitgeteilt, dass die Behörde versuche, ein Heimreisezertifikat für ihn zu erwirken.

Der Beschwerdeführer wurde am nämlichen Tag erkennungsdienstlich behandelt.

Am 02.12.2011 richtete die BPD Wien ein Ersuchen um Beschaffung eines Heimreisezertifikates an das BMI. Das beigefügte Antragsformular lautete auf die im Asylverfahren vorgegebene Identität „R XXXX B XXXX “.

Mit Aktenvermerk vom 16.01.2012 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts der Übertretung nach dem FPG gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

Am 28.06.2012 urgierte das BMI die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft der Republik Indien.

Der Beschwerdeführer wurde am 01.01.2013, 31.03.2013 sowie 16.07.2013 wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 1a FPG bzw. zuletzt auch wegen § 121 Abs. 3 Z 2 FPG angezeigt.

Am 05.09.2013 gab die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Vollmachtsauflösung bekannt.

Am 04.10.2013, 03.12.2013 sowie 25.04.2014 erfolgten weitere Anzeigen wegen § 120 Abs. 1a FPG bzw. zuletzt auch wegen § 15 Abs. 1 FPG. Aus der letzten Anzeige ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt angegeben habe, seit seiner Einreise nach Österreich über keinen Reisepass oder dgl. zu verfügen und sich seither auch nicht darum gekümmert zu haben.

Am 01.06.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein als „Berichtung der Personaldaten“ bezeichnetes Schreiben der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers unter Beifügung einer Geburtsurkunde samt Übersetzung aus dem Punjabi ins Deutsche ein. Der Geburtsurkunde vom 29.12.2007 zufolge heiße der Beschwerdeführer R XXXX und sei am 16.11. XXXX in Ma XXXX geboren.

Am 23.06.2015 wurde die vom Beschwerdeführer vorgelegte Geburtsurkunde in Bezug auf den Antrag vom 02.12.2011 auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens der Regionaldirektion des BFA an die zuständige innerbehördliche Abteilung nachgereicht.

Am XXXX ehelichte der Beschwerdeführer vor dem Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband XXXX eine rumänische Staatsangehörige.

Aus einer im Akt befindlichen Mitteilung des BFA vom 07.09.2015 geht hervor, dass betreffend den Beschwerdeführer ein neuer Heimreisezertifikat-Antrag bei der Botschaft gestellt werden müsse.

Am 15.09.2015 wurde der Beschwerdeführer über seine damalige Rechtsvertretung zwecks Erstellung eines neuen Heimreisezertifikates und unter Aufforderung, u.a. den Reisepass mitzubringen, geladen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi am 06.10.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sein richtiger Name laute S XXXX R XXXX und er besitze auch einen gültigen indischen Reisepass. Seit XXXX sei er mit der rumänischen Staatsangehörigen L XXXX verheiratet und sie würden auch im gemeinsamen Haushalt leben. Seine Frau sei in Österreich zum Aufenthalt berechtigt, und er habe vor, bei der MA 35 einen Antrag zur Erlangung eines Aufenthaltstitels zu stellen. Er arbeite derzeit als Zeitungszusteller, seine Frau arbeite derzeit. Der Beschwerdeführer sei weiterhin bereit, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken, und er werde auf Ersuchen der Behörde auch eine Kopie seines Reisepasses beibringen. Dem Beschwerdeführer wurde u.a. mitgeteilt, dass vorerst das Nachreichen seines Reisepasses sowie des Nachweises der Beantragung eines Aufenthaltstitels abgewartet werde.

Dem Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, zufolge hat der Beschwerdeführer aufgrund der am XXXX in XXXX geschlossenen Ehe mit der rumänischen Staatsangehörigen XXXX L XXXX am 19.11.2015 persönlich bei der MA 35 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte eingebracht. Zufolge der MA 35 erhielt Frau L XXXX aufgrund ihres am 10.09.2015 eingebrachten Antrags auf Ausstellung einer Dokumentation des unionrechtlichen Aufenthaltsrechts am 10.09.2015 eine Anmeldebescheinigung für den Zweck „Arbeitnehmer“, da sie laut Versicherungsdatenauszug am 25.08.2015 bei einer genannten Firma als Arbeiterin angemeldet worden sei.

Am 02.12.2015 langte die Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung der damaligen Rechtsvertretung ein.

Mit Bericht vom 23.12.2015 setzte die LPD Wien das BFA von einer Aufenthaltseheprüfung für die MA 35 den Beschwerdeführer sowie seine rumänische Ehegattin betreffend in Kenntnis. Dem Bericht ist im Wesentlichen zu entnehmen, die beiden hätten am XXXX am Standesamt XXXX unter einer genannten Zahl geheiratet. Seit 17.11.2015 hätten die beiden ihren Hauptwohnsitz an einer genannten Adresse in Wien gemeldet. Anlässlich durchgeführter Hauserhebungen am 14.12.2015 seien der Beschwerdeführer und seine rumänische Ehegattin gemeinsam – beide mit einem Pyjama bekleidet angetroffen worden und sei es offensichtlich gewesen, dass sie geweckt worden seien. Beide Personen hätten ihr Gewand, Hygieneartikel und persönliche Dokumente in der ca. 20 m² großen Mietwohnung zu einem Zins von ca. 380 Euro vorweisen können. In jener aus einem Raum bestehenden Wohnung befinde sich ein Doppelbett, Kasten und eine Küche. Die rumänische Ehegattin sei als Putzfrau tätig und erhalte ca. 1600 Euro. Der Beschwerdeführer sei ohne Beschäftigung. Die befragten Nachbarn hätten bestätigt, dass der Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau gemeinsam in der Wohnung wohnhaft seien. Aufgrund der Erhebungen stehe fest, dass die beiden gemeinsam in der Wohnung leben würden. Inwieweit sich jedoch das Eheleben näher gestalte, können nicht erhoben werden und sei eine dahingehende Beweisführung ohnehin unmöglich. Somit habe der Verdacht der Aufenthaltsehe nicht weiter erhärtet werden können.

Am 28.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürger oder Schweizer Bürgers) aufgrund seines Erstantrages vom 19.11.2015 durch die MA 35 ausgestellt.

Aus dem im Akt befindlichen an die Staatsanwaltschaft gerichteten Abschlussbericht der LPD vom 05.01.2017 betreffend Verdachts auf Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und –partnerschaften ohne Bereicherung (§ 117 Abs. 1 FPG) geht hervor, dass der Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer sowie seine rumänische Ehegattin eine Aufenthaltsehe eingegangen seien, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen zu wollen und die Personen wissen hätten müssen, dass sich der Fremde für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen werde. Zu der Tat sei bereits die Verjährung der Strafbarkeit im Sinne des § 57 StGB eingetreten.

In der Sachverhaltsdarstellung ist im Wesentlichen ausgeführt, die MA 35 habe im Dezember 2015 Bedenken zur Eheschließung im Sinne des § 37 Abs. 4 NAG geäußert. Die Ehe sei damals durch den Fachbereich als unbedenklich bewertet worden, weil die Eheleute tatsächlich zusammengewohnt hätten – es habe sich jedoch lediglich um eine Erhebung der momentanen Situation gehandelt, was rückblickend betrachtet eine Vortäuschung eines gemeinsamen Familienlebens gewesen sei. Mittlerweile bestehe der fünfte gemeinsame Wohnsitz der Eheleute, wobei sich die An- und Abmeldungen teilweise überschneiden würden. Der Beschwerdeführer sei geladen worden und es habe nach seinem Erscheinen am 12.12.2016 – seine Ehegattin sei nach seinen Angaben wegen Krankheit eines Familienmitgliedes nach Rumänien gereist, eine Rückkehr im Januar 2017 geplant – eine freiwillige Wohnungsbesichtigung (Größe etwa 25 m²) stattgefunden, es seien jedoch keinerlei Anzeichen einer weiblichen Anwesenheit feststellbar gewesen (keine Damenbekleidung, Damenschuhe, Damen-Toilettenartikel, Make-up). Weiters wird im Bericht ausgeführt, in den mittels Dolmetsch stattgefundenen Beschuldigteneinvernahmen habe sich ein erschütterndes Maß an Informationsdefizit über den jeweiligen Partner (hinsichtlich einfachster Fragen, wie etwa gemeinsame Wohnsituation, Kennenlernen, Meldeadressen, Geburtsdatum, Beruf, Geschwister etc.) offenbart und es seien äußerst divergierende Aussagen gemacht worden. Auch könne das Ehepaar in keiner Sprache kommunizieren. Der Beschwerdeführer habe angegeben, mit seiner Ehegattin Deutsch zu sprechen, welche jedoch, was sich in der Einvernahme gezeigt habe, nur Rumänisch spreche. In der Sachverhaltsdarstellung wird weiters angeführt, dass die rumänische Ehegattin lediglich vom 25.08.2015 bis 19.02.2016 – passend zur Aufenthaltstitel-Antragstellung – bei einem österreichischen Staatsangehörigen indischer Abstammung als Arbeiterin beschäftigt gewesen sei. Die Ehegattin selbst habe sogar angegeben, niemals in Österreich gearbeitet zu haben, insbesondere nicht an den Adressen der im Sozialversicherungsdatenauszug registrierten Adressen, sodass die Arbeitsaufnahme, ebenso wie die bei der MA 35 in Vorlage gebrachten Einkommensbestätigungen nicht real seien. Bezeichnend – so der Bericht weiter - sei auch das Datum der Beantragung der Ehefähigkeitsbescheinigung des Beschwerdeführers. Diese sei am 20.02.2015 in Indien beantragt worden und per 17.04.2015 ausgestellt bzw. beglaubigt worden. Das Ehepaar habe sich jedoch erst im Zeitraum von März bis Juli 2015 kennengerlernt. Dadurch liege der begründete Verdacht nahe, dass unabhängig davon der Wille zum Suchen eines Scheinehepartner vorgelegen habe.

Dem Bericht liegen Beschuldigteneinvernahmen jeweils unter Beziehung von Dolmetschern betreffend den Beschwerdeführer sowie seine Ehegattin vom 04.01.2017 bei.

Am 01.02.2017 erging die Mitteilung gemäß § 55 Abs. 3 NAG seitens der MA 35 an das BFA, welche sich u.a. auf den Abschlussbericht vom 05.01.2017 bezog. Der Mitteilung zufolge bestehe aufgrund der Vortäuschung einer Arbeitnehmertätigkeit und des Bestehens eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK der Verdacht der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

Das gegen den Beschwerdeführer sowie gegen seine Ehegattin geführte Strafverfahren wegen § 117 Abs. 1 FPG wurde am 01.02.2017 angesichts eingetretener Verjährung jeweils gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt.

Mit Bescheid vom 05.04.2017 wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft. Begründend wurden insbesondere die fehlenden Existenzmittel sowie der Umstand, dass die ehemalige Ehegattin nie gearbeitet habe und sie keiner Beschäftigung nachgehe, angeführt. Eine Berufung auf das Einkommen des Beschwerdeführers könne nicht als zulässig angesehen werden, da es sich bei der Ehe um eine Scheinehe handle.

Mit Beschluss vom 30.05.2017, rechtskräftig am 26.06.2017, des Bezirksgerichts XXXX wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner rumänischen Ehegattin im Einvernehmen geschieden. Aus dem Beschluss geht u.a. hervor, dass die eheliche Lebensgemeinschaft der Antragsteller seit 30.09.2016, somit seit mindestens sechs Monaten, aufgehoben sei.

Am 12.09.2017 gab die nunmehrige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Vollmacht bekannt und ersuchte das BFA der MA 35 mitzuteilen, dass keine aufenthaltsbeendeten Maßnahmen beabsichtigt seien.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes mitgeteilt und die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Insbesondere wurde auf die spätere Eheüberprüfung durch die LPD Wien verwiesen sowie auf die am 04.01.2017 durchgeführte Einvernahme des Beschwerdeführers und der Ehegattin Bezug genommen. Aus der Sicht des BFA sei gegenständliche Ehe nur deshalb geschlossen worden, um dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich zu verschaffen, weshalb beabsichtigt sei, ein Aufenthaltsverbot für Österreich zu erlassen.

Am 12.12.2017 teilte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung mit, dass er vor sieben Jahren, also im Jahr 2010, ins Bundesgebiet eingereist sei, in der Heimat die Volks- und Hauptschule besucht habe, sich der Schwager des Beschwerdeführers in Wien befinde, eine Krankenversicherung sowie eine ortsübliche Unterkunft vorliege und der Beschwerdeführer ein Einkommen als Lieferant auf Werkvertragsbasis von etwa 1.700 Euro netto monatlich beziehe. Der Beschwerdeführer leiste einen Beitrag zur österreichischen Wirtschaft und habe niemals Sozialhilfe oder dergleichen in Anspruch genommen. Er sei jung, gesund und arbeitswillig. Nach wie vor verfüge er über eine Aufenthaltskarte und werde er demnächst einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus einbringen, sodass die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtswidrig, weil unbegründet, erscheine.

Unter einem wurde u.a. ein Mietvertrag, der mit Beginn vom 01.12.2017 auf die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen wurde, übermittelt.

Mit Eingabe vom 20.12.2017 brachte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers weiters vor, dass die unterschiedlichen divergierenden Aussagen vermutlich auf Missverständnisse und Fehlleistungen des Dolmetschers zurückzuführen seien. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Ehegattin 1 Jahr und 9 Monate zusammengelebt und sei die Liebesbeziehung dann zerbrochen, weil sie doch aus unterschiedlichen Weltbevölkerungen stammen würden, die das Zusammenleben letztlich so erschwert hätten, dass nur die einvernehmliche Ehescheidung die Lösung für das Fortkommen gewesen sei. Die Annahme, dass die Ehe ausschließlich aus Gründen fremdenrechtlicher Vorteile abgeschlossen worden wäre, sei absolut unrichtig. In den nächsten Tagen würden Lichtbilder der Eheleute vorgelegt werden, die ein Indiz dafür seien, dass sie sich tatsächlich geliebt und gerne zusammengelebt hätten. Daher werde ersucht, mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes noch zuzuwarten.

Da der Beschwerdeführer über einen – nunmehr amtsbekannten - von 04.08.2008 bis 03.08.2018 gültigen Reisepass verfügte, wurde laut im Akt befindlicher E-Mail vom 03.05.2018 das Ansuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates als gegenstandslos betrachtet.

Mit Bescheid vom 22.06.2018 wurde gegen die zu diesem Zeitpunkt bereits ehemalige Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründet wurde das Aufenthaltsverbot iW damit, dass sie bei Durchführung von Schwarzarbeit betreten worden sei, sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und das Eingehen der Scheinehe mit dem Beschwerdeführer erwiesen sei, weiters werde gegen sie wegen Verdachts des schweren betrügerischen Datenmissbrauchs ermittelt. Jener Bescheid erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft und die ehemalige Ehegattin wurde am 23.06.2018 nach Rumänien abgeschoben.

Mit Abwesenheitsurteil vom 26.11.2018 eines Bezirksgerichts wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenfälschung gemäß § 223 Abs. 2 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt.

Am 13.09.2019 langte eine Urgenz der MA 35 aufgrund der Anfrage gemäß § 55 Abs. 3 NAG vom 01.02.2017 beim BFA ein.

Am 20.01.2020 teilte das BFA der MA 35 mit, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer wegen Eingehens einer Scheinehe eingeleitet wurde.

Mit gegenständlichem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 24.06.2020 erließ das BFA gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und es wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde im Wesentlichen auf die Beschuldigteneinvernahmen vom 04.01.2017 sowie die Besichtigung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers sowie seiner Ehegattin vom 12.12.2016, jeweils durch die LPD, verwiesen. Gegen die Ehegattin des Beschwerdeführers sei aufgrund des Wegfalls der Erteilungsvoraussetzung für die erteile Anmeldebescheinigung mit Bescheid vom 05.04.2017 eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG erlassen worden und sie sei am 23.06.2018 in ihr Heimatland (nach Rumänien) abgeschoben worden und nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die unterschiedlichen divergierenden Aussagen auf Missverständnisse sowie Fehlleistungen des Dolmetschers zurückzuführen seien, könne als nicht glaubwürdig erachtet werden. Schon das Erfordernis des Dolmetschers in der jeweiligen Landessprache lasse erkennen, dass eine Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und ihr nicht möglich gewesen sei. Somit könne es auch nicht als glaubwürdig angesehen werden, dass die Liebesbeziehung daran zerbrochen sei, weil der Beschwerdeführer sowie seine Ehegattin aus unterschiedlichen Weltbevölkerungen stammen würden, die das Zusammenleben letztlich so erschwert hätten, dass nur die einvernehmliche Ehescheidung die Lösung für das Fortkommen gewesen sei. Es sei für das BFA erkennbar, dass die Ehe mit der rumänischen Staatsbürgerin nur deshalb geschlossen worden sei, um sich dadurch einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu verschaffen. Der Beschwerdeführer habe sich auf diese Ehe berufen, obwohl eine Lebens-, Vermögens- und Geschlechtsgemeinschaft nach Art. 8 EMRK nicht geführt worden sei. Er habe sich unter Zuhilfenahme einer Aufenthaltsehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet verschafft; diese Vorgehensweise habe er deswegen eingeschlagen, weil er ansonsten keinen Aufenthaltstitel oder Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten hätte. Aufgrund dessen werde ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit angesehen. Weiters wurde im Wesentlichen ausgeführt, der geschiedene, seit 2010 im Bundesgebiet aufhältige Beschwerdeführer ohne Sorgepflichten habe den zuletzt erteilten Aufenthaltstitel nur durch Täuschung der Behörden erlangt. Außer einem Schwager würden im Bundesgebiet keine familiären Bindungen bestehen. Auch eine soziale Integration sei nicht gegeben. Sein Lebensmittelpunkt sei in Indien. Rechtlich folge, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots vorlägen, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen habe, und sich auf diese für die Erteilung eines Aufenthaltstitels berufen habe, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK nicht geführt habe. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, es sei von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr für die maßgeblichen öffentlichen Interessen auszugehen und er habe durch die wiederkehrende Missachtung der Rechtsordnung sowie der Lebenssituation in Österreich auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt. Hinsichtlich der Interessenabwägung im Sinne des Artikels 8 EMRK sei insbesondere auf die fehlenden familiären Bindungen zu Österreich, den Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Indien und die nicht ersichtlichen sozialen Bindungen zu Österreich zu verweisen. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe zum Zwecke der Legalisierung des Aufenthalts eingegangen sei, ergebe sich in Anbetracht der Sachlage, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots im Sinne des Artikels 8 EMRK zulässig sei. Die Dauer des Aufenthaltsverbots sei insbesondere auch in Anbetracht der Gesamtbeurteilung des Verhaltens sowie der Situation des Beschwerdeführers deshalb gerechtfertigt, weil der Zeitraum erforderlich sei, um im Beschwerdeführer einen positiven Gesinnungswandel seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken.

Im Übrigen wurden Ausführungen zur Lage im Herkunftssaat betreffend die Rückkehr getroffen.

Mit Verfahrensanordnung vom 13.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Eingabe vom 03.08.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Auffassung, die Ehe mit der rumänischen Staatsangehörigen sei eine Scheinehe gewesen, unrichtig sei. Der Beschwerdeführer lebe bereits seit nahezu 10 Jahren in Österreich und längere Zeit legal, verfüge über einen Aufenthaltstitel der mit 28.01.2021 befristet sei und er weise daraufhin, dass er vollzeitarbeitstätig sei und 50 Wochenstunden arbeite. Dies sei für die Republik Österreich von großem Vorteil, weil damit insbesondere Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer bezahlt würden. Gemäß § 54 Abs. 5 NAG könne der mit Jänner 2021 befristete Aufenthaltstitel nicht mehr verlängert werden, doch sollte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben werden, einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus oder Daueraufenthalt-EU einzubringen. Der Beschwerdeführer sei niemals strafrechtlich in Erscheinung getreten und habe niemals Sozialhilfe in Anspruch genommen, seine Anwesenheit in Österreich habe keinen Nachteil, für den Bescheid sei keine gesetzliche Grundlage gegeben. § 67 Abs. 1 FPG sehe vor, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen begünstigen Drittstaatsangehörigen zulässig sei, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sei. Das persönliche Verhalten müsse eine tatsächliche, gegenwärtige oder erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würden. Die Erstbehörde habe in diesem Bescheid nicht begründet, weshalb der Weiterverbleib des Beschwerdeführers eine tatsächliche gegenwärtige oder erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle, weshalb die Aufhebung des Bescheides beantragt werde.

Am 10.08.2020 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 09.06.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag, in der Folge wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit der am 06.07.2021 hg. eingelangten verfahrensleitenden Anordnung des VwGH aufgetragen, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.09.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters und unter Beziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Punjabi einvernommen wurde. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Unter anderem wurden auf die dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur Verhandlung zugestellten Feststellungen zur Lage in Indien, LIB Indien 02.06.2021, verwiesen, die dort zitierten Erkenntnisquellen ins Verfahren eingeführt und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

Folgende Unterlagen wurden im Zuge der mündlichen Verhandlung durch den Beschwerdeführer vorgelegt:

- Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 vom 16.07.2021

- KSV-Infopass für Behörden vom 12.01.2021

- Bestätigung der Meldung vom 06.12.2017

- Aufenthaltskarte vom 16.01.2016, gültig bis 28.01.2021, ausgestellt von der MA 35

- Dienstzeugnis vom 19.08.2020

- Dienstzeugnis vom 17.08.2020

- Dienstzeugnis vom 18.08.2020

- Lohn-/Gehaltszettel März – August 2021, jeweils von zwei Dienstgebern

- ecard

Das Bundesverwaltungsgericht schaffte amtswegig folgende Verwaltungs- sowie Gerichtsakten herbei:

- Akt betreffend Abwesenheitsurteil vom 26.11.2018 (Verurteilung nach § 223 Abs. 2 StGB) zur Zl. XXXX – Bezirksgericht XXXX

- Akt betreffend eingestelltes Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft XXXX /Bezirksanwalt beim Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX wegen § 117 Abs. 1 FPG

- Akt betreffend die Ehescheidung beim Bezirksgericht XXXX , Zl. XXXX

- Akten der MA 35 betreffend den Beschwerdeführer ( XXXX und XXXX sowie betreffend die ehemalige Gattin, XXXX ( XXXX )

- BFA-Akt betreffend die ehemalige Gattin: Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung ( XXXX )

- BFA-Akt betreffend die ehemalige Gattin: Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ( XXXX bzw. XXXX )

 

Weiters holte das Bundesverwaltungsgericht Auszüge betreffend den Beschwerdeführer ein (u.a. AJ, GVS, ZMR, IZR, Strafregisterauszug, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen (§ 4 Abs. 2 zweiter Satz StVO und § 77 Abs. 1 Z 5 iVm § 54 Abs. 6 NAG).

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der volljährige, ledige und männliche Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Seine Identität steht fest. Er ist weitgehend gesund und arbeitsfähig. Er stammt aus der Provinz Punjab und ist Angehöriger der Sikh.

Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 29.11.2010 illegal in Österreich ein und stellte unter der Identität XXXX B XXXX , geboren am 22.11. XXXX , einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 26.04.2011 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde. Die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofs an den VfGH gerichteten Beschwerde wurde mittels Beschluss im Oktober 2011 abgelehnt.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

Im Zuge eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft der Republik Indien trat der Beschwerdeführer weiterhin gegenüber den österreichischen Behörden mit der Identität XXXX B XXXX auf. In der Folge wurde am 02.12.2011 unter Anführung jener Identität ein Ersuchen um Beschaffung eines Heimreisezertifikates an das BMI gerichtet und es erfolgte am 28.06.2012 eine Urgenz seitens des BMI zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft der Republik Indien. Das Verfahren blieb erfolglos.

Erst am 01.06.2015 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem BFA seine richtige Identität bekannt, legte eine Geburtsurkunde aus Dezember 2007 vor und gab in der Folge auch bekannt, dass er über einen Reisepass verfügt.

Der Beschwerdeführer verfügte über einen bereits vor seiner Einreise in das Bundesgebiet ausgestellten, von 04.08.2008 bis 03.08.2018 gültigen, indischen Reisepass.

Der Beschwerdeführer verschleierte bis zu der am 01.06.2015 beim BFA eingelangten „Berichtung der Personaldaten“ bewusst seine wahre Identität und unterdrücke ebenso bewusst seinen indischen Reisepass.

Der Beschwerdeführer war von XXXX bis XXXX mit einer rumänischen Staatsbürgerin verheiratet. Laut Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen war die eheliche Lebensgemeinschaft seit 30.09.2016 aufgehoben.

Als Ehegatte einer EWR-Bürgerin wurde ihm von der MA 35 eine Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeit von 28.01.2016 bis 28.01.2021 ausgestellt.

Am 03.08.2017 stellte der Beschwerdeführer bei der MA 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Zweckänderungsantrag, Rot-Weiß-Rot-Karte plus). Der Antrag ist bis dato unerledigt.

Am 15.01.2021 stellte der Beschwerdeführer neuerlich bei der MA 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Zweckänderungsantrag, Rot-Weiß-Rot-Karte plus); siehe MA35-Akt AS 157. Dieser Antrag ist ebenfalls bis dato offen.

Ein eingeleitetes Strafverfahren wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs. 1 FPG wurde im Februar 2017 seitens der Staatsanwaltschaft XXXX /Bezirksanwalt beim Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX wegen § 190 Z 1 StPO (aufgrund eingetretener Verjährung) eingestellt.

Am 01.02.2017 erging durch die MA 35 die Mitteilung gemäß § 55 Abs. 3 NAG an das BFA.

Mit rk Bescheid vom 05.04.2017 wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in erster Instanz mit 25.04.2017 in Rechtskraft. Mit rk Bescheid vom 22.06.2018 wurde gegen die (ehemalige) Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Jener Bescheid erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft und die ehemalige Ehegattin wurde am 23.06.2018 nach Rumänien abgeschoben.

Mit gegenständlichem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 24.06.2020 erließ das BFA gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und es wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).

1.2. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer und seine (ehemalige) Ehefrau eine Ehe nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und eines Ehelebens geschlossen haben, sondern um dem Beschwerdeführer die Voraussetzung für einen Aufenthalt in Österreich zu schaffen.

1.3. Der Beschwerdeführer hält sich - abgesehen von zwei Aufenthalten jeweils für einige Wochen zu Besuchszwecken in Indien - seit Ende November 2010 im österreichischen Bundesgebiet auf.

Er verfügt über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Relevante Meldelücken bestehen in der Vergangenheit nicht. Er lebt in einer Mietwohnung.

Der Beschwerdeführer absolvierte am 16.07.2021 die Integrationsprüfung Sprachniveau A2. Der Beschwerdeführer verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse, darüberhinausgehende Kenntnisse konnten nicht festgestellt werden.

Derzeit geht der Beschwerdeführer zwei Arbeiten nach: Er ist unselbstständig in der Systemgastronomie als Hilfskraft für den Kassen- und Küchenbereich für 40 Wochenstunden (Beschäftigung seit Oktober 2019; Monatslohn etwa EUR 1.575,00 brutto) sowie in einem weiteren Unternehmen im Bereich der Gerätereinigung für die Systemgastronomie (geringfügige Beschäftigung seit März 2019 mit kurzer Unterbrechung im April bzw. Mai 2020; Monatslohn etwa EUR 451,70 brutto) tätig. Er verdient EUR 1.750 netto monatlich. Seit Anfang 2016 weist der Beschwerdeführer im Wesentlichen durchgehende unselbstständige Beschäftigungszeiten, etwa als Zusteller sowie Essenzusteller, auf.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz.

Der Beschwerdeführer bezog bloß für eine kurze Zeit im November/Dezember 2010 Leistungen aus der Grundversorgung.

Mit Abwesenheitsurteil vom 26.11.2018 eines österreichischen Bezirksgerichts wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenfälschung gemäß § 223 Abs. 2 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 70 Tagessätze á 15 EUR verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 24.05.2018 eine falsche Urkunde, und zwar einen auf seinen Namen lautenden falschen indischen Führerschein (Totalfälschung), durch Vorlage beim Verkehrsamt Wien anlässlich seines Antrages auf Umschreibung des Führerscheins auf einen österreichischen Führerschein im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts oder einer Tatsache gebraucht hat. Erschwerend wurde kein Umstand gewertet, mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel. Der Beschwerdeführer ist völlig tatuneinsichtig.

In verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht wurden über den Beschwerdeführer wegen § 77 Abs. 1 Z 5 iVm § 54 Abs. 6 NAG zu einer Geldstrafe von EUR 50,00 sowie wegen § 4 Abs. 2 2. Satz StVO eine Geldstrafe von EUR 150,00 verhängt.

Der Übertretung nach dem NAG lag die nicht rechtzeitige Meldung der Ehescheidung gegenüber der zuständigen Behörde zugrunde.

Der Übertretung der StVO lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 30.10.2016 in Wien, als Lenker eines Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist und er nicht sofort die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall verständigt hat. Als mildernd wurde die einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet, andere mildernde oder erschwerende Umstände sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht vorgebracht.

Der Beschwerdeführer hat die über ihn verhängten Geldstrafen beglichen.

In Österreich wohnt eine Cousine des Beschwerdeführers. Eine engere Beziehung zu ihr oder gar ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.

In Indien leben die Mutter sowie der Vater des Beschwerdeführers. Der Vater hat eine eigene Landwirtschaft, wovon er auch leben kann. Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer in Indien über mehrere Tanten und Onkel.

Ein jüngerer Bruder des Beschwerdeführers lebt in Australien.

Der Beschwerdeführer besuchte in Indien zwölf Jahre Grundschule mit Matura, dann absolvierte er einen Kochkurs. Ferner war er in Indien vor seiner Ausreise Hockeyspieler, hatte selbst kein eigenes Einkommen und wurde von seinem Vater erhalten.

Der Beschwerdeführer war zweimal seit Erhalt der Aufenthaltskarte jeweils für einige Wochen zu Besuchszwecken in Indien, zuletzt im Jahr 2018.

In Österreich hat der Beschwerdeführer mehrere Freunde, vor allem Arbeitskollegen. Es handelt sich vor allem um Serben, Iraker, sein Chef stammt aus Syrien. Auch leben einige Bewohner aus seinem indischen Heimatdorf in Wien.

In einem Verein ist er nicht tätig. Ebenso übt er keine Freizeitaktivitäten, Sport oder ähnliches aus.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über ein Moped, er hat inzwischen in Österreich die Führerscheinprüfung abgelegt und besitzt nun für Moped und Kfz einen Führerschein.

Die aktuelle Covid-19-Pandemie hat nicht derartige Auswirkungen, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat unzumutbar machen würden: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung – auch die hervorgekommenen Varianten - bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

Der Beschwerdeführer gehört als gesunder junger Mann keiner Risikogruppe an, es besteht daher kein Anhaltspunkt für eine maßgebliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr, etwa durch ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf. Zudem besteht aktuell in Österreich (auch für nicht sozialversicherte Personen) niederschwellig die Möglichkeit einer Impfung gegen SARS-CoV-2, die nach derzeitigem Wissensstand jedenfalls einen weitgehenden Schutz vor schweren Krankheitsverläufen bildet. Gründe, die gegen eine Impfmöglichkeit des Beschwerdeführers sprechen, sind nicht hervorgekommen, vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst in der Verhandlung vorgebracht, sich demnächst impfen lassen zu wollen ((Verhandlungsprotokoll S. 11).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie aus dem ebenso unbedenklichen Gerichtsakt.

2.2. Dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Indien und volljährig ist, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen (abgelaufenen) Reisepass des Beschwerdeführers. Dass er weitgehend gesund ist, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 9). Seine Arbeitsfähigkeit ist unstrittig, zumal er auch selbst angibt, zwei Arbeiten nachzugehen (aaO). Dass er aus der Provinz Punjab stammt und Angehöriger der Sikh ist, ergibt sich aus den diesbezüglichen gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers (aaO S. 3).

Die Feststellungen zu seiner Einreise sowie dem Asylverfahren, insbesondere zur verwendeten Identität, ergeben sich aus vorliegenden Gerichts- sowie Verwaltungsakten.

Dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, ergibt sich ebenso unstrittig und wird auch vom Beschwerdeführer auf Vorhalt nicht bestritten (Verhandlungsprotokoll S. 5).

Ebenso ergeben sich die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung des Heimreisezertifikates.

Die Feststellungen zur Bekanntgabe der richtigen Identität an das BFA durch den Beschwerdeführer sind ebenso dem Verwaltungs- sowie Gerichtsakt zu entnehmen.

Dass der Beschwerdeführer über einen von 04.08.2008 bis 03.08.2018 gültigen indischen Reisepass verfügte, ergibt sich aus der im Akt diesbezüglich befindlichen Kopie sowie aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 5). Dass er über den Reisepass in der Zwischenzeit, etwa aufgrund Verlusts odgl., nicht verfügte, wurde im Verfahren im Übrigen nicht geltend gemacht.

Dass der Beschwerdeführer bewusst seine wahre Identität verschleierte, folgt zunächst aus dem Umstand, dass sich die ursprünglichen Identitätsangaben des Beschwerdeführers durch Vorlage der entsprechenden Dokumente als unrichtig erwiesen haben. Dies wird auch durch Beschwerdeführer auf Vorhalt nicht bestritten, wenn er etwa angab: „Als ich den Asylantrag eingebracht habe, war ich verängstigt und nervös und habe deshalb die falschen Daten angegeben.“ (Verhandlungsprotokoll S. 5), zumal dies nur das dahinterstehende Motiv betrifft. Auch ändert daran nichts, dass der Beschwerdeführer die Daten im Nachhinein richtiggestellt hat (aaO). Ebenso bestreitet er nicht, den Reisepass unterdrückt zu haben, wenn er auf Vorhalt angibt „Da ich falsche Angaben gemacht habe, habe ich auch nicht den Reisepass hergezeigt.“ (aaO).

Die Dauer der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der rumänischen Staatsbürgerin, ist, insbesondere aufgrund des vorliegenden Beschlusses über die Scheidung im Einvernahmen, unstrittig.

Dass ihm als Ehegatte einer EWR-Bürgerin eine Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeit von 28.01.2016 bis 28.01.2021 ausgestellt wurde, ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

Ebenso konnten die Feststellungen zu den bei der MA 35 gestellten Zweckänderungsanträgen, Rot-Weiß-Rot-Karte plus, getroffen werden.

Die Feststellungen betreffend das eingeleitetes Strafverfahren wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs. 1 FPG, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dass jenes wegen Verjährung eingestellt wurde, ist dem Akt der Staatsanwaltschaft XXXX /Bezirksanwalt beim Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX zu entnehmen.

Die Feststellungen zur Mitteilung gemäß § 55 Abs. 3 NAG an das BFA ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Dass die ehemalige Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG mit Bescheid vom 05.04.2017 rechtskräftig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde, ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Ebenso konnten die Feststellungen zum erlassenen Aufenthaltsverbot sowie die Abschiebung betreffend die ehemalige Ehegattin aufgrund der Verwaltungsakten getroffen werden.

Die Erlassung des gegenständlichen in Beschwerde gezogenen Bescheides ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

2.3. Zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe:

Im Zusammenhang mit der Problematik von sogenannten "Aufenthalts- oder Scheinehen" stehen Behörden und Gerichte vor der Schwierigkeit, im höchstpersönlichen Bereich der Beteiligten ermitteln zu müssen. Ungeachtet der geltenden Offizialmaxime stößt die amtswegige Ermittlungspflicht oftmals an ihre Grenzen, sodass der Mitwirkungspflicht besondere Bedeutung zukommt; auch muss man dabei regelmäßig von äußeren Umständen Rückschlüsse auf das wahre Gefühlsleben der Eheleute ziehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch der indizielle Beweis ein Vollbeweis. Er besitze – so die Rsp - insoweit einen logischen Aufbau, als Folgerungen auf das zu beweisende Tatbestandsmerkmal mit Hilfe von Erfahrungstatsachen gezogen werden würden. Der Indizienbeweis erfordere damit zum einen Indizien (sogenannte Hilfstatsachen), zum anderen allgemeine Erfahrungssätze und schließlich Denkgesetze und logische Operationen, um auf das Vorhandensein der Haupttatsache folgern zu können. Der Grundsatz freier Beweiswürdigung schließe es daher nicht aus, Geschehensabläufen, die nach der Lebenserfahrung typisch sind, Gewicht beizumessen (vgl VwGH 26.05.1993, 90/13/0155 sowie vom 26.07.2006, 2001/14/0174).

Das BFA geht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit der rumänischen Staatsbürgerin nur deshalb geschlossen habe, um sich dadurch einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu verschaffen. Er habe sich in einem Verfahren für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, obwohl eine Lebens- Vermögens- und Geschlechtsgemeinschaft im Sinne eines gemeinsamen Familienlebens nach Art. 8 EMRK nie geführt wurde. Das BFA stützt sich diesbezüglich insbesondere auf den Bericht der genannten LPD vom 05.01.2017 sowie die Beschuldigteneinvernahmen vom 04.01.2017.

Jenem Bericht im Wesentlichen zufolge, habe die MA 35 im Dezember 2015 Bedenken zur Eheschließung im Sinne des § 37 Abs. 4 NAG geäußert. Die Ehe sei damals durch den Fachbereich zwar als unbedenklich bewertet worden, weil die Eheleute tatsächlich zusammengewohnt hätten – es habe sich jedoch lediglich um eine Erhebung der momentanen Situation gehandelt, was rückblickend betrachtet eine Vortäuschung eines gemeinsamen Familienlebens gewesen sei. Mittlerweile bestehe der fünfte gemeinsame Wohnsitz der Eheleute, wobei sich die An- und Abmeldungen teilweise überschneiden würden. Der Beschwerdeführer sei geladen worden und habe nach seinem Erscheinen am 12.12.2016 – seine Ehegattin sei wegen Krankheit eines Familienmitgliedes nach Rumänien gereist, eine Rückkehr im Januar 2017 geplant – eine freiwillige Wohnungsbesichtigung (Größe etwa 25 m²) stattgefunden, seien jedoch keinerlei Anzeichen einer weiblichen Anwesenheit feststellbar gewesen (keine Damenbekleidung, Damenschuhe, Damen-Toilettenartikel, Make-up). Hingewiesen wurde weiters auf die in der Folge mittels Dolmetsch stattgefunden Beschuldigteneinvernahmen, in welchen sich ein erschütterndes Maß an Informationsdefizit über den jeweiligen Partner (hinsichtlich einfachster Fragen, wie etwa gemeinsame Wohnsituation, Kennenlernen, Meldeadressen, Geburtsdatum, Beruf, Geschwister etc.) offenbart habe und es seien äußerst divergierende Aussagen gemacht worden. Auch könne das Ehepaar in keiner Sprache kommunizieren. Der Beschwerdeführer habe angegeben, mit seiner Ehegattin Deutsch zu sprechen, welche jedoch, was sich in der Einvernahme gezeigt habe, nur Rumänisch spreche. In der Sachverhaltsdarstellung wird weiters angeführt, dass die rumänische Ehegattin lediglich vom 25.08.2015 bis 19.02.2016 – passend zur Aufenthaltstitel-Antragstellung – bei einem österreichischen Staatsangehörigen indischer Abstammung als Arbeiterin beschäftigt gewesen sei. Die Gattin habe sogar angegeben, niemals in Österreich gearbeitet zu haben, insbesondere nicht an den Adressen der im Sozialversicherungsdatenauszug registrierten Adressen, sodass die Arbeitsaufnahme, ebenso wie die bei der MA 35 in Vorlage gebrachten Einkommensbestätigungen nicht real seien. Bezeichnend sei auch das Datum der Beantragung der Ehefähigkeitsbescheinigung des Beschwerdeführers. Diese sei am 20.02.2015 in Indien beantragt worden und per 17.04.2015 ausgestellt bzw. beglaubigt worden. Das Ehepaar habe sich jedoch erst im Zeitraum von März bis Juli 2015 kennengerlernt. Dadurch liege der begründete Verdacht nahe, dass unabhängig davon der Wille zum Suchen eines Scheinehepartner vorgelegen habe.

Im Verfahren vor dem BFA brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass die unterschiedlichen divergierenden Aussagen vermutlich auf Missverständnisse und Fehlleistungen des Dolmetschers zurückzuführen seien. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Ehegattin 1 Jahr und 9 Monate zusammengelebt und sei die Liebesbeziehung dann zerbrochen, weil sie doch aus unterschiedlichen Weltbevölkerungen stammen würden, die das Zusammenleben letztlich so erschwert hätten, dass nur die einvernehmliche Ehescheidung die Lösung für das Fortkommen gewesen sei. Die Annahme, dass die Ehe ausschließlich aus Gründen fremdenrechtlicher Vorteile abgeschlossen worden wäre, sei absolut unrichtig.

Jenes Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die unterschiedlichen divergierenden Aussagen auf Missverständnisse sowie Fehlleistungen des Dolmetschers zurückzuführen sei, könne laut BFA als nicht glaubwürdig erachtet werden. Schon das Erfordernis des Dolmetschers in der jeweiligen Landessprache lasse erkennen, dass eine Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei.

In der Beschwerde selbst wird die Auffassung des BFA, ohne weiteres diesbezügliches Vorbringen, weiterhin bestritten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer zum Sachverhalt befragt.

Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowie seine ehemalige Ehegattin über das gesamte Verfahren das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bestritten haben und eine im Dezember 2015 durchgeführte Aufenthaltseheüberprüfung für die MA 35 den Verdacht der Aufenthaltsehe zunächst nicht weiter erhärtet hat, da aufgrund der Erhebungen festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer mit der rumänischen Staatsangehörigen gemeinsam gewohnt hat.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnten die im Bericht der LPD aufgezeigten Unstimmigkeiten bzw. Ungereimtheiten sowie das beträchtliche Informationsdefizit allerdings erhärtet werden. So gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung nunmehr an, seine ehemalige Frau in einem Park im 16. Bezirk im Jänner oder Februar 2015 kennengerlernt zu haben, wobei die damalige Frau dort gesessen sei (Verhandlungsprotokoll S. 6). Dies steht im eklatanten Widerspruch zur Version, die der Beschwerdeführer in seiner Beschuldigteneinvernahme vor der LPD vorgebracht hat. Demnach habe er sie nämlich im März oder April 2015 im 10. Bezirk am Reumannplatz kennengelernt und bei McDonalds angesprochen (AS 127). Seine Ehefrau hat demgegenüber vor der LPD was Anderes ausgesagt (AS 131), nämlich, dass es am Reumannplatz im Juli 2015 gewesen sei, als sie dort als Zeitungsverkäuferin gestanden sei, da habe der Beschwerdeführer aus Mitleid eine Zeitung von ihr gekauft. Dass nunmehr seitens des Beschwerdeführers zwei völlig unterschiedliche Versionen zum Kennenlernprozess seiner späteren Ehefrau, der für eine solche Beziehung sehr einprägsam gewesen sein müsste, abgegeben wurden, wurde dem Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgehalten, dem entgegnete er allerdings lediglich, sich nicht mehr erinnern zu können (Verhandlungsprotokoll S. 6). Hätte es sich aber – wie behauptet – tatsächlich um eine Liebesbeziehung gehandelt, so ist es nicht plausibel, dass die Umstände des ersten Treffens von ihm so unterschiedlich dargestellt würden. Auch ergaben sich Widersprüche zu den Umständen des Heiratsantrages. In der mündlichen Verhandlung konnte sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern, wann er seiner damaligen Frau den Heiratsantrag gemacht hat (Verhandlungsprotokoll S. 7). Nähere Umstände zum Heiratsantrag hat er nicht angegeben. Vor der LPD hatte er ebenso keine Erinnerungen zum Zeitpunkt des Heiratsantrags, konnte aber angeben, dass er den Heiratsantrag in einer Straßenbahn in Wien gemacht habe (AS 127; im Übrigen anders als nach der Schilderung der Ehegattin, wonach dieser am Reumannplatz erfolgt sein soll; AS 131).

Nicht nachvollziehbar ist, die Angabe des Beschwerdeführers in der Verhandlung, dass ihm nicht gesagt worden sei, ob die ehemalige Ehegattin Kinder habe bzw. habe jene ihm nicht über ihre Familienangehörigen erzählt habe (Verhandlungsprotokoll S. 7). Vor der LPD konnte er hingegen schon angeben, dass sie Einzelkind sei, wohingegen sie angab, eine Schwester in Rumänien zu haben (AS 132). Erst über Vorhalt in der hg. Verhandlung, dass die Ex-Gattin vier Kinder habe, brachte der Beschwerdeführer nun vor, dies sei ihm erst im Nachhinein gesagt worden (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7). Demgegenüber gab die ehemalige Gattin hinsichtlich der familiären Situation des Beschwerdeführers vor der LPD an, er habe 2-3 Brüder und 2-3 Schwestern, genau wisse sie das nicht (AS 132), wohingegen der Beschwerdeführer selbst angab, nur einen Bruder zu haben (AS 128). Sehr bezeichnend ist weiters der Umstand, dass die ehemalige Gattin vor der LPD nicht einmal den Geburtstag des Beschwerdeführers angeben konnte (AS 132). Derartige Unwissenheit über grundlegende persönliche Verhältnisse des Ehepartners sind - auch wenn man herkunftsbedingte Kommunikationsprobleme mitberücksichtigt – jedenfalls bei tatsächlichen Führens eines Familienlebens nicht plausibel.

Weitere Ungereimtheiten ergeben sich angesichts des Antrags auf die Ausstellung der Ledigkeitsbescheinigung des Beschwerdeführers. Der Antrag auf die Ausstellung der Ledigkeitsbescheinigung ist am 20.02.2015 durch den Vater des Beschwerdeführers auf dessen Ersuchen hin in Indien erfolgt (ONR 3 des Aktes der Staatsanwaltschaft XXXX /Bezirksanwalt beim Bezirksgericht XXXX (OZ 9), sowie Verhandlungsprotokoll Seite 7). Das wäre nach der Aussage des Beschwerdeführers vor der LPD am 04.01.2017 vor dem Kennenlernen mit der Gattin gewesen. Eine diesbezügliche Erklärung blieb der Beschwerdeführer schuldig (Verhandlungsprotokoll S. 7). Somit liegt es auch für das BVwG nahe, dass unabhängig davor der Wille zum Suchen eines Scheinehepartners vorlag. Auch hinsichtlich der Abläufe am Tag der Eheschließung wurden vor der LPD zwei divergierende Versionen vorgebracht. Dem Beschwerdeführer zufolge seien sie von einem Freund mit dem Auto zum Standesamt gefahren worden, seien sechs männliche indische Freunde bei der Hochzeit gewesen, seien sie den Rest des Tages zu Hause geblieben und habe es keine richtige Hochzeitsfeier gegeben. Einige Tage später habe er mit seinen Freunden gefeiert, wobei die Frau nicht dabei gewesen sei (AS 127). Der ehemaligen Ehegattin zufolge hätten sie ein Taxi genommen und der Taxifahrer sei ein Fremder gewesen. Bei der Eheschließung seien keine Hochzeitsgäste anwesend gewesen und es seien nur die Dolmetscher anwesend gewesen. Nach der Heirat seien sie mit dem Taxi zum Reumannplatz gefahren und hätten sie ein paar Freunde des Beschwerdeführers getroffen (AS 130 ff). Nicht unerwähnt werden sollten auch die Angaben zur Wohnsituation, wonach der Ehegattin ihren Angaben in der Einvernahme am 04.01.2017 zufolge jene seit März 2015 durchgehend in der Koppstraße mit dem Beschwerdeführer gelebt habe, was bereits im Widerspruch zu ihren eigenen Angaben hinsichtlich des Kennenlernens (Juli 2015) steht (AS 131), demgegenüber der Beschwerdeführer vor der LPD angegeben hat, dass sie bis zur Heirat nie zusammengewohnt hätten und nie eine gemeinsame Meldung gehabt hätten (AS 127).

Die vom Vertreter des Beschwerdeführers in einer Stellungnahme im Verfahren vor dem BFA angekündigten Lichtbilder der Eheleute, die als Indiz dafür ins Treffen geführt wurden, dass sie sich tatsächlich geliebt und gerne zusammengelebt hätten, konnten schließlich nicht vorgelegt werden (AS 172; Verhandlungsprotokoll S. 8). Die diesbezügliche Erklärung, die Bilder hätten sich im Laptop des Beschwerdeführers befunden, aber seine Ehefrau habe den Laptop kaputtgemacht, (weswegen die Bilder nunmehr nicht mehr vorgezeigt werden könnten) wirkt diesbezüglich keineswegs überzeugend, wobei der Beschwerdeführer bei dieser Aussage in der Verhandlung einen ausgesprochen unaufrichtigen Eindruck erweckte, der dadurch gekennzeichnet war, dass er zunächst ertappt wirkte und in der Folge rasch artikulierend einen Erklärungsversuch über den Verbleib der angeblichen Fotos unternahm.

Hervorzuheben ist auch, dass der Beschwerdeführer angab, dass er sein ganzes Leben mit seiner ehemaligen Ehefrau verbringen wollte (Verhandlungsprotokoll S. 11), dennoch nunmehr in der mündlichen Verhandlung zu entscheidenden Schritten in einer Beziehung keine Erinnerungen mehr hat und die im Bericht der LPD aufgezeigten Ungereimtheiten nicht ausgeräumt werden konnten.

Der Beschwerdeführer büßt weiters aufgrund der im Dezember 2016 stattgefundenen Wohnungsbesichtigung an Glaubwürdigkeit ein. Bei jener Kontrolle der Behörde (AS 121) in der Wohnung haben die Beamten keinerlei Damenkleidung wahrnehmen können und der Beschwerdeführer sagte gegenüber den Beamten aus, dass seine Ehegattin nur auf Besuch nach Rumänien gefahren sei und im Jänner wiederkehren werde. Im Scheidungsverfahren gab der Beschwerdeführer jedoch demgegenüber an, dass die Ehe bereits zu diesem Zeitpunkt aufgelöst war (30.09.2016), woraus folgt, dass er auch zu diesem Zeitpunkt gegenüber den Beamten offenkundig falsche Angaben gemacht hat.

Abgerundet wird dies durch den Umstand, dass nicht nachvollziehbar ist, wie sich eine Kommunikation zwischen den beiden Ehegatten gestaltet haben soll, zumal der Beschwerdeführer angab, mit ihr in gebrochenem Deutsch gesprochen zu haben, diese habe Deutsch gekonnt, da sie hier schon einige Zeit gelebt habe (Verhandlungsprotokoll S. 6). Die Ehegattin hat jedoch vor der LPD angegeben, dass der Beschwerdeführer eher Deutsch spreche und sie nur Rumänisch. Sie verstehe ihn in deutscher Sprache und würden sich auch mit den Händen verständigen. Auch ergibt sich aus den Anmerkungen des vernehmenden Organwalters, dass mit der ehemaligen Gattin des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme am 04.01.2017 eine Unterhaltung mit einfachen deutschen Worten nicht möglich war (AS 131). Auch in der hg. Verhandlung konnte festgestellt werden, dass eine nähere Besprechung von Sachverhalten mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache nicht möglich war und die Beiziehung der Dolmetscherin immer bereits nach einigen Worten erfolgen musste, um eine Kommunikation auf einfachstem Niveau zu führen, wobei der Beschwerdeführer seit der Scheidung bereits einige weitere Jahre hier aufhältig war und angenommen werden muss, dass sich die Sprachkenntnisse inzwischen vertieft haben müssten.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung war den Angaben des Beschwerdeführers zum Motiv seiner Eheschließung jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Selbst wenn es in den früheren Einvernahmen einzelne sprachliche Missverständnisse gegeben haben sollte, kann dies nicht die Vielzahl der Widersprüche erklären. Aufgrund dieser Erwägungen ist das Bundesverwaltungsgericht – wie auch die belangte Behörde - zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit der rumänischen Staatsangehörigen nur zum Schein und nur deshalb einging, weil ihm diese Eheschließung ein Aufenthaltsrecht vermittelte. Aufgrund seiner vagen und widersprüchlichen Angaben kann nicht davon ausgegangen werden, dass er und die rumänische Staatsangehörige tatsächlich ein gemeinsames Familienleben in Österreich geführt haben, sondern vielmehr eine Aufenthaltsehe eingingen. Daran ändert auch nichts, dass das die Eheleute im Dezember 2015 zusammenwohnend in einer Wohnung mit Doppelbett angetroffen worden sind, zumal es sich um eine Erhebung der momentanen Situation gehandelt hat und sich die Erhebung eben bloß auf den Umstand des Zusammenwohnens beschränkt hat, aus welchem jedoch nicht zwingend das Führen eines gemeinsamen Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK folgt. Das BVwG folgt daher der Auffassung der Behörde, dass ein gemeinsames Familienleben nur vorgetäuscht wurde.

2.4. Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich insbesondere aus den vorgelegten Integrationsunterlagen sowie Einsichtnahme in die jeweiligen Datenauszüge.

Dass sich der Beschwerdeführer seit Ende November 2010 im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die zwei Aufenthalte, jeweils für einige Wochen zu Besuchszwecken in Indien, waren aufgrund seiner Angaben festzustellen (Verhandlungsprotokoll S. 5).

Dass er über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt und keine relevanten Meldelücken bestehen, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister.

Die Absolvierung der Integrationsprüfung Sprachniveau A2 folgt aus der diesbezüglichen Urkundenvorlage.

Dass Beschwerdeführer über bloß rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt, darüberhinausgehende Kenntnisse nicht festgestellt werden konnten, ergibt sich aus persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin bei der Einvernahme des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu seinen unselbstständigen Beschäftigungen ergeben sich aus seinen Angaben sowie den vorgelegten Urkunden (Lohnzettel, Dienstzeugnisse) sowie aus der Einsichtnahme in das AJ-Web.

Dass er über einen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz in Österreich verfügt, ergibt sich aus der Vorlage der ecard sowie den Dienstverhältnissen.

Dass er, bevor er seine Aufenthaltskarte bekommen hat, als Zeitungszusteller gearbeitet hat, hat er selbst angegeben (Verhandlungsprotokoll S. 4).

Die Feststellungen zum Leistungsbezug aus der Grundversorgung ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem.

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung wurden aufgrund der Einsichtnahme in das Strafregister sowie in den Strafakt des Bezirksgerichts XXXX zur Zl. XXXX getroffen.

Dass der Beschwerdeführer tatuneinsichtig ist und nicht zu der Tat steht, ergibt sich aus der Konfrontation des Beschwerdeführers mit der rechtskräftigen Verurteilung im Zuge der mündlichen Verhandlung. So versucht der Beschwerdeführer seine Straftat zu rechtfertigen, indem er darauf verwies, dass sein Vater vergessen habe, den Führerschein zu registrieren (Verhandlungsprotokoll S. 8). Dies ist jedoch als Schutzbehauptung zu werten, zumal es sich bei dem vermeintlichen Führerschein laut Dokumentenprüfstelle und rechtskräftigem Strafurteil um eine Totalfälschung handelt und demgemäß gar keine Rede davon sein kann, dass bloß eine Eintragung vergessen worden sei. Eine Auseinandersetzung mit der Tat bzw. ein diesbezügliches Unrechtsbewusstsein war in keiner Weise erkennbar.

Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergibt sich aus den Auskünften der LPD Wien sowie des Magistrats Wien. Jene wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (Verhandlungsprotokoll S. 8 f).

Dass er die über ihn verhängten Geldstrafen beglichen hat, ergibt sich aus den im Strafakt des Bezirksgerichts XXXX befindlichen Zahlungsnachweisen im Zuge der Ratenvereinbarung, hinsichtlich der Verwaltungsstrafen aufgrund der insofern glaubwürdigen, da in Einklang mit seinen Einkommensverhältnissen stehend, Angaben des Beschwerdeführers (Verhandlungsprotokoll S. 9).

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben in Österreich erfolgten aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers (vgl. insbesondere Verhandlungsprotokoll S. 10). Dass keine Abhängigkeitsverhältnisse in Österreich bestehen, hat er selbst angegeben (aaO).

Dass er In keinem Verein ist er tätig ist und keine Freizeitaktivität, Sport oder ähnliches hat, folgt aus seinen Angaben (aaO).

Die Feststellungen zu seiner in der Heimat lebenden Verwandten, Lebensumstände, Bildungsweg sowie seinen zwei Besuchen seit Erhalt der Aufenthaltskarte, waren aufgrund seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit der im Akt erliegenden Reisepasskopie samt Einreisestempel zu treffen.

Dass er in Österreich über ein Moped verfügt, die Führerscheinprüfung abgelegt hat und nun für Moped und Kfz einen Führerschein besitzt, hat er angegeben (vgl Verhandlungsprotokoll S. 11).

Die Feststellungen zur aktuellen Covid-Pandemie sowie zur niederschwelligen Impfmöglichkeit in Österreich stützen sich auf die allgemein zugänglichen Medienberichte und sind als notorische Tatsachen anzusehen, dass der Beschwerdeführer selbst eine Impfung für sich in Aussicht nimmt, woraus geschlossen werden kann, dass gegen eine Impfung sprechende individuelle Hindernisse offenkundig nicht vorliegen, hat er in der Verhandlung selbst vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet wie folgt:

 

„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“

Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet wie folgt:

 

„(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWRBürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine

Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die

Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.

(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und

1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet wie folgt:

 

„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „RotWeiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet wie folgt:

„(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet wie folgt

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:

„(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Der Abs. 2 Z 8 des mit „Einreiseverbot“ übertitelten § 53 FPG lautet wie folgt:

„(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige [..]

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder [..]“

3.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde im Ergebnis als unbegründet; dies aus nachstehenden Gründen:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Im vorliegenden Fall endete die Rechtsstellung des Beschwerdeführers als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG mit der Scheidung, spätestens mit der rechtskräftigen Ausweisung der ehemaligen Ehegattin am 25.04.2017 (bzw. mit ihrer Abschiebung).

Da die Ehe nur knapp zwei Jahre Bestand hatte und auch keine der sonstigen in § 54 Abs. 5 NAG normierten Voraussetzungen vorliegen, bleibt im Übrigen auch das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers aufgrund des § 54 Abs. 5 NAG nicht aufrecht.

Die Maßgeblichkeit der §§ 66 und 67 FPG gilt auch in Fällen des Bestehens einer Aufenthaltsehe (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 9). Ehegatten von EWR-Bürgern, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, kommt die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 zu; das gilt auch dann, wenn die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist (vgl. VwGH 7. April 2011, 2011/22/0005; VwGH 14. April 2016, Ro 2016/21/0005), und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG 2005 vorliegt.“ (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293).

Eine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG 2005 (bzw. eine Wiederaufnahme des Verfahrens zur Ausstellung der Dokumentation) durch die Aufenthaltsbehörde liegt gegenständlich nicht vor, weshalb die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger bis zur Ehescheidung nicht verloren gegangen ist.

Gegenständlich ist die Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers zu Recht nach den §§ 66, 67 FPG durch das BFA geprüft worden und nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht, ungeachtet des Umstands, dass die Gültigkeit der Aufenthaltskarte nunmehr mit 28.01.2021 geendet hat, zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind nämlich selbst nach dem Ende der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG die §§ 66 und 67 FPG maßgeblich, auch in Fällen, in denen noch keine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes ausgestellt worden war (vgl. VwGH vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0462), sodass dies umso mehr zu gelten hat, wenn eine solche Aufenthaltskarte bereits ausgestellt wurde, jedoch die Gültigkeit nicht mehr gegeben ist.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen begünstigen Drittstaatsangehörigen ist zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Eine für den Erwerb bzw. die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes erforderliche tatsächliche und eheliche Lebensgemeinschaft ist dann anzunehmen, wenn die Ehepartner erkennbar in einer dauerhaften, durch enge Verbundenheit und gegenseiteigen Beistand geprägten Beziehung zusammenleben oder zusammenleben wollen. Vorausgesetzt ist somit eine Verbindung zwischen den Eheleuten, deren Intensität über die einer Beziehung zwischen Freunden in einer reinen Begegnungs- oder Gesinnungsgemeinschaft hinausgeht (vgl Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG-Kommentar, § 30, Rz 7).

Der Beschwerdeführer schloss - wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung umfassend dargelegt - mit der rumänischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltsehe ohne die Absicht, ein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK zu führen. Mit der Ehe wurde vielmehr allein der Zweck verfolgt, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen, auf das er als Nicht-EU-Bürger – der zudem bereits rechtskräftig ausgewiesen war - sonst keinen Anspruch gehabt hätte. Da er sich auf diese Ehe für den Erwerb eines Aufenthaltsrechts berufen hat, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn vor, zumal insoweit ein Missbrauch vorliegt bzw. vorlag. Dass die Ehe zwischenzeitlich geschieden wurde und bislang keine Feststellung erfolgte, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handelte bzw. die Staatsanwaltschaft das dementsprechende Strafverfahren wegen Verjährung eingestellt hat, vermag daran nichts zu ändern (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0187). Nach der Judikatur des VwGH, setzt die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe sei nur zum Schein geschlossen worden, nicht voraus, dass die Ehe für nichtig erklärt wurde (VwGH 23.3.2010, 2010/18/0034). Damit ist die Frage bejaht, ob durch die Verwaltungsbehörde - wie hier im Zuge der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - eine eigene Beurteilung des Vorliegens einer Scheinehe erfolgen darf (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen unter anderem dann die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vor, wenn der Fremde - im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG - eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK nicht geführt und sich trotzdem (u.a.) für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat (vgl. das noch zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2013, Zl. 2011/23/0647, dessen Aussagen sich laut dem schon genannten Beschluss vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005, Rz 7, zwanglos auf die aktuelle Rechtslage übertragen lassen).

Der Beschwerdeführer war bereits im Jahr 2011 nach dem Stellen eines unbegründeten Asylantrags aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen worden. Er trat bis zum Jahr 2015 bewusst mit einer falschen Identität gegenüber den Behörden auf und unterdrückte seinen Reisepass. Auch im Verfahren zur Erlangung des Heimreisezertifikates gab er bewusst seine falsche Identität an. Der Beschwerdeführer wollte durch die Eheschließung die dauerhafte Legalisierung seines Aufenthaltes in Österreich erreichen. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Vorlage eines totalgefälschten indischen Führerscheins beim Verkehrsamt anlässlich seines Antrages auf Umschreibung des Führerscheins auf einen österreichischen Führerschein rundet den über den Beschwerdeführer gewonnenen Eindruck ab, dass er durch Täuschungshandlungen beharrlich versuchte, die dauerhafte Legalisierung seines Aufenthaltes in Österreich zu erreichen und auch nicht davor zurückschreckt, durch Vorlage gefälschter Urkunden Berechtigungen in Österreich zu erschleichen.

Ein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer ist zum Schutz und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dringend geboten, zumal der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften in diesem Zusammenhang ein hoher Stellenwert zukommt. Da der Beschwerdeführer eine Scheinehe einging, ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung öffentlicher Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt schon gemäß der Judikatur des VwGH eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und der Beschwerdeführer hat auch bis zuletzt das Eingehen einer Aufenthaltsehe bestritten, weshalb von ihm auch in Zukunft kein verantwortungsbewusstes Verhalten - den österreichischen Gesetzen entsprechend - erwartet werden kann. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG ist damit erfüllt.

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass sich der Beschwerdeführer zwar in der Zwischenzeit länger als 10 Jahre in Österreich aufhält, der verstärkte Schutz vor einer Aufenthaltsbeendigung nach § 67 Abs. 1 FPG aber nur dann in Betracht käme, wenn sich der Betreffende die letzten zehn Jahre vor der Erlassung des Aufenthaltsverbotes rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufgehalten hat (VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0438 uH auf VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013). Der Beschwerdeführer war jedoch – wie aus den Feststellungen ersichtlich – jedenfalls seit der rechtskräftigen Ausweisung nach Abschluss seines Asylverfahrens 2011 bis zur Eheschließung 2015 nicht zum Aufenthalt berechtigt.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob im vorliegenden Fall einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und es bestehen keine Abhängigkeitsverhältnisse.

Die aufenthaltsbeende Maßnahme könnte allerdings in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Der VwGH hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des VwGH regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).

Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ro 2015/19/0001; B 3. September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006). Der Verwaltungsgerichtshof sah es etwa als nicht zu beanstanden an, wenn der Umstand, dass ein Revisionswerber durch die Nichtvorlage seines Reisepasses die Effektuierung der Ausweisung behindert hat, als die Länge der Aufenthaltsdauer relativierend gesehen wurde (vgl. etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0197, Rn. 9, in dem darauf abgestellt wurde, dass die lange Aufenthaltsdauer und das dabei erreichte Maß an Integration auf Grund einer Täuschungshandlung ermöglicht worden ist; bzw. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0009, Rn. 15, mwN, in dem darauf abgestellt wurde, dass die Beschaffung eines Heimreisezertifikates - dort: durch unrichtige Angaben - erschwert bzw. behindert worden ist; vgl. zuletzt VwGH 29.08.2018, Ra 2018/22/0180).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086/2010 mwH).

Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (Hinweis E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 11. November 2013, 2013/22/0072, vgl. auch dazu VwGH Ro 2016/22/0005, Rn. 15, mwN).

Im vorliegenden Fall weist der Beschwerdeführer einen Aufenthalt im Bundesgebiet seit November 2010 auf. Er hält sich sohin seit knapp elf Jahren in Österreich auf.

Vom Vorliegen von gewisser integrationsbegründender Aspekte ist gegenständlich jedenfalls auszugehen, zumal der Beschwerdeführer seit Anfang 2016 unselbstständig beschäftigt sowie krankenversichert ist, selbsterhaltungsfähig ist, aufrecht gemeldet ist und auch in einer Mietwohnung lebt. Auch verfügt er über einen gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreis, insbesondere unter Arbeitskollegen. Der Beschwerdeführer bezog bloß für eine kurze Zeit im November/Dezember 2010 Leistungen aus der Grundversorgung. Geringe Deutschkenntnisse sind vorhanden und er verfügt nach seinen Angaben nun über einen österreichischen Führerschein und über ein Moped.

Auch wenn gewisse Integrationsschritte seitens des Beschwerdeführers - insbesondere im Hinblick auf seine wirtschaftliche Tätigkeit - anzuerkennen gilt, liegt letztlich doch keine umfassende Verankerung in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht im Bundesgebiet vor. So hat er trotz seines knapp elf jährigen Aufenthalts bloß rudimentäre Deutschkenntnisse erworben und ist eine Verankerung im gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht im Bundesgebiet, wie etwa Freundschaften oder Bekanntschaften zu Österreichern, Vereinsmitgliedschaften odgl., nicht hervorgekommen.

Relativiert werden seine Aufenthaltsdauer sowie die erworbene Integration durch den Umstand, dass sein Aufenthalt zunächst ein unsicherer war. Der Beschwerdeführer hat einen unbegründeten Asylantrag gestellt und konnte nicht annehmen, ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet überhaupt erlangen zu können. Nach dem vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrecht, war sein Aufenthalt im Bundesgebiet nach rechtskräftiger asylrechtlicher Ausweisung unrechtmäßig. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer bis Anfang Juni 2015, sohin über vier Jahre lang, gegenüber den Behörden seine Identität verschleierte und seinen Reisepass unterdrückte sowie auch bei der versuchten Beschaffung des Heimreisezertifikates mit seiner falschen Identität aufgetreten ist, sodass davon auszugehen ist, dass eine Effektuierung seiner Ausweisung durch Täuschungshandlungen behindert wurde. In der Folge konnte der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsdauer durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe verlängern und es fallen in diesen Zeitraum wirtschaftliche Integrationsschritte des Beschwerdeführers, welche letztlich nur durch verpönte Täuschungshandlungen in der Folge des Eingehens der Aufenthaltsehe gesetzt werden konnten. Eine unselbständige Beschäftigung etwa hätte der Beschwerdeführer sonst nicht ausüben dürfen.

Auch ist die strafrechtliche Verurteilung wegen der Urkundenfälschung ins Kalkül zu ziehen, der ebenfalls eine versuchte Erschleichung einer Berechtigung (Umschreibung des Führerscheins auf einen österreichischen Führerschein) zugrunde lag. Eine Tateinsicht seitens des Beschwerdeführers liegt diesbezüglich nicht vor.

Eine Entfremdung des in Indien sozialisierten Beschwerdeführers zu seiner Heimat konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, zumal auch die zwei Aufenthalte zu Besuchszwecken in Indien, das Bestehen einer dortigen Familie und der Umstand, dass er den Großteil seines Lebens dort verbracht und eine Ausbildung genossen hat, für das Vorliegen einer entsprechenden Bindung zu seiner Heimat sprechen.

Das familiäre und private Interesse des Beschwerdeführers am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse nicht überwiegen, zumal bei der Interessensabwägung insbesondere zu berücksichtigen gewesen ist, dass die von Beschwerdeführer erlangte Integration relativiert ist, weil sie letztlich nur auf einer verpönten Aufenthaltsehe fußt (VwGH 13.09.2012, 2011/23/0501, vgl. VwGH 20.12.2007, 2007/21/0485).

Zur Befristung des Aufenthaltsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall ein Aufenthaltsverbot nach Maßgabe von § 67 Abs. 2 FPG höchstens für die Dauer von fünf Jahren verhängt werden kann. Angesichts dessen, dass es nach § 53 Abs. 2 FPG für die Zulässigkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von bis zu fünf Jahren hinreichend ist zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, hingegen nach § 67 Abs. 1 FPG die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nur zulässig ist, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des betroffenen Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, würde es zu einem dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren Wertungswiderspruch und zu verfassungsrechtlichen Bedenken führen, wenn in den Fällen des § 67 Abs. 1 FPG ein auf das Fehlverhalten durch Eingehen einer Aufenthaltsehe gestütztes Aufenthaltsverbot mit einer Dauer von mehr als fünf Jahren befristet erlassen werden dürfte. Sohin ist davon auszugehen, dass bei der Prüfung nach § 67 Abs. 2 iVm Abs. 4 FPG darauf Bedacht zu nehmen ist, dass in den in § 53 Abs. 2 FPG genannten Fällen auch ein Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls mit keiner höheren Dauer als fünf Jahre befristet werden darf (vgl. VwGH, 30.09.2014, 2013/22/0280 sowie VwGH, 06.09.2012, 2012/18/0032 und zuletzt VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).

Wie die belangte Behörde geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles die Befristungsdauer von fünf Jahren nicht voll auszuschöpfen ist, allerdings besteht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes in der Dauer von vier Jahren zu reduzieren.

Im Hinblick auf die Art seines Verhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist eine Aufenthaltsverbotsdauer in der Höhe von vier Jahren, bei einer grundsätzlich möglichen Höchstdauer von fünf Jahren, jedenfalls angemessen.

Die Befristungsdauer ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer sich zwar seit knapp elf Jahren in Österreich aufhält, diese Aufenthaltsdauer aber als maßgeblich durch seine Täuschungs- und Verschleierungshandlungen relativiert zu betrachten ist.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.3. Zum Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist u.a. begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden und war auch die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte