Normen
AVG §37 impl;
AVG §37;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §45 Abs2;
AVG §46 impl;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
AVG §7;
BAO §115 Abs1;
BAO §115;
BAO §116 Abs1;
BAO §119;
BAO §147;
BAO §148 Abs3 litb;
BAO §148;
BAO §166;
BAO §167 Abs2;
BAO §169;
BAO §183 Abs3;
BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs2;
BAO §184;
BAO §207 Abs2;
BAO §21;
BAO §24 Abs1 litd;
BAO §303 Abs1 litb;
BAO §303 Abs4;
BAO §303;
BAO §54;
BAO §55;
BAO §61;
BAO §76 Abs1 litd;
BAO §76 Abs1;
BAO §90 Abs1;
BewG 1955 §69 Abs1;
B-VG Art20;
EStG 1972 §2 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §2;
EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
EStG 1972 §27 Abs1 Z4;
EStG 1972 §29;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs3;
EStG 1972 §5;
EStG 1972 §6 Z2;
FinStrG §115;
FinStrG §197 Abs1;
FinStrG §197;
FinStrG §33;
FinStrG §8 Abs1;
FinStrG §80;
FinStrG §82 Abs2;
FinStrG §99 Abs2;
KStG 1966 §8 Abs1;
EMRK Art5;
EMRK Art6 Abs2;
StPO §84 Abs1;
VermStG;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §38 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwRallg;
AVG §37 impl;
AVG §37;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §45 Abs2;
AVG §46 impl;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
AVG §7;
BAO §115 Abs1;
BAO §115;
BAO §116 Abs1;
BAO §119;
BAO §147;
BAO §148 Abs3 litb;
BAO §148;
BAO §166;
BAO §167 Abs2;
BAO §169;
BAO §183 Abs3;
BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs2;
BAO §184;
BAO §207 Abs2;
BAO §21;
BAO §24 Abs1 litd;
BAO §303 Abs1 litb;
BAO §303 Abs4;
BAO §303;
BAO §54;
BAO §55;
BAO §61;
BAO §76 Abs1 litd;
BAO §76 Abs1;
BAO §90 Abs1;
BewG 1955 §69 Abs1;
B-VG Art20;
EStG 1972 §2 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §2;
EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
EStG 1972 §27 Abs1 Z4;
EStG 1972 §29;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs3;
EStG 1972 §5;
EStG 1972 §6 Z2;
FinStrG §115;
FinStrG §197 Abs1;
FinStrG §197;
FinStrG §33;
FinStrG §8 Abs1;
FinStrG §80;
FinStrG §82 Abs2;
FinStrG §99 Abs2;
KStG 1966 §8 Abs1;
EMRK Art5;
EMRK Art6 Abs2;
StPO §84 Abs1;
VermStG;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §38 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwRallg;
Spruch:
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie den angefochtenen Bescheid in seinem Abspruch über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner der Jahre 1975, 1976, 1979 und 1981 und betreffend Vermögensteuer zum 1. Jänner der Jahre 1975, 1976 und 1981, sowie über Vermögensteuer zum 1. Jänner der Jahre 1976 und 1981 bekämpft, zurückgewiesen;
2. zu Recht erkannt:
der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Abspruchs über Einkommensteuer der Jahre 1975, 1977 und 1979 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und über Einkommensteuer des Jahres 1980 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben;
im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I. Das Verfahren S. 4
- 1. Der Beschwerdeführer S. 4
- 2. Die Gesellschaft S. 4
- 3. Die Villa S. 9
- 4. Der Verdacht S. 11
- 5. Die Selbstanzeigen S. 12
5.1. Dr. Gustav St. S. 12
5.2. Dr. Paul S. S. 17
6. Die erste Prüfung S. 18
6.1. Erhebungen S. 18
6.2. Aussagen S. 19
6.3. Vorhalteverfahren S. 21
6.4. Schlußbesprechung S. 24
6.5. Prüfungsbericht S. 26
6.6. Kontrollmitteilung S. 27
7. Das Strafverfahren S. 28
7.1. Einleitung S. 28
7.2. Aussagen S. 29
7.3. Der Beschluß S. 37
8. Die zweite Prüfung S. 41
8.1. Stellungnahmen zum Gerichtsbeschluß S. 42
8.2. Verfahrensverlauf - Konten und Mittelherkunft S. 46
8.3. Verfahrensverlauf - verdeckte Gewinnausschüttungen S. 68
8.4. Schlußbesprechung S. 82
8.5. Prüfungsbericht S. 86
- 9. Die Bescheide erster Instanz S. 101
- 10. Die Verurteilung wegen falscher Beweisaussage S. 102
- 11. Die Berufung S. 103
- 12. Die Berufungsentscheidung im Gesellschaftsverfahren S. 115
- 13. Das Verfahren vor der belangten Behörde S. 116
- 14. Der angefochtene Bescheid S. 122
- 15. Die Medien S. 128
- 16. Die Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes S. 129
II. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes S. 130
- 1. Grundsätzliches S. 130
- 2. Das Vorgehen der staatlichen Organe insgesamt S. 133
- 3. Zurechnung der Konten S. 151
3.1. Rechtliche Beurteilung S. 151
3.2. Verfahrensrüge S. 151
3.3. Beweisrüge S. 156
4. Herkunft der Gelder S. 163
4.1. Rechtsrüge S. 163
4.2. Beweis- und Verfahrensrüge S. 169
5. Veräußerung der Wirtschaftstreuhänderkanzlei S. 169
5.1. Rechtsrüge S. 169
5.2. Verfahrensrüge S. 169
5.3. Beweisrüge S. 170
6. Erwerb des Gesellschaftsanteils S. 178
6.1. Rechtsrüge S. 178
6.2. Beweis- und Verfahrensrüge S. 185
- 7. Verjährung und Amnestie S. 185
- 8. Wiederaufnahme des Verfahrens S. 189
- 9. Besteuerungsausmaß S. 191
- 10. Erläuterung des Entscheidungsspruchs S. 191
- 11. Begründung der Kostenentscheidung S. 192
I.
1. Der Beschwerdeführer war in den Streitjahren Bundesminister für Finanzen. Er hatte im Juli 1966 die Berufsbefugnis als Steuerberater und im Juni 1968 jene als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater erlangt. Nachdem er am 3. Oktober 1966 eine Wirtschaftstreuhänderkanzlei eröffnet hatte, wurde er am 10. November 1966 zum Kanzleiverweser des Buchprüfer- und Steuerberatungs-Witwenfortbetriebes seiner Mutter nach seinem am 11. Oktober 1965 verstorbenen Vater bestellt. Von dieser Funktion wurde der Beschwerdeführer nach seiner Berufung als Mitglied der Bundesregierung im April 1970 mit Wirkung vom 28. April 1970 abberufen. Mit Wirkung vom 18. November 1980 meldete er das Ruhen seiner Berufsbefugnisse an.
2.1. Am 11. Juni 1970 gründete der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Frau Mag. Brigitte und mit Dkfm. Dr. Franz B. die C. Gesellschaft mbH (im folgenden: Gesellschaft) mit einem Stammkapital von S 100.000,--, auf welches der Beschwerdeführer eine Stammeinlage von S 51.000,--, seine Gattin eine solche von
S 24.000,-- und Dkfm. Dr. Franz B. eine solche von
S 25.000,-übernahmen und diese jeweils zu einem Viertel bar einzahlten. Die Vertragspartner vereinbarten Teilbarkeit und Übertragbarkeit der Geschäftsanteile mit der Einschränkung, daß die Abtretung von Geschäftsanteilen oder Teilen von ihnen an gesellschaftsfremde Personen der Zustimmung der Generalversammlung bedürfen sollte. Zum Geschäftsführer wurde Univ.Prof. Dr. Franz J., zum Prokuristen der Gesellschafter Dkfm. Dr. Franz B. bestellt. Am 30. April 1973 wurde die Bestellung von Dkfm. Dr. Franz B. anstelle von Univ.Prof. Dr. Franz J. zum Geschäftsführer, am 4. Juli 1973 die Bestellung von Günter K. und Julia, der Mutter des Beschwerdeführers, zu Einzelprokuristen im Handelsregister eingetragen.
In einer am 19. Februar 1975 errichteten Urkunde wurde von der Mutter des Beschwerdeführers und der Gesellschaft der Inhalt eines mit Wirkung vom 1. November 1970 mündlich geschlossenen Übergabe- und Leibrentenvertrages festgehalten, wonach die Mutter des Beschwerdeführers den am 1. November 1970 vorhandenen Kundenstock des bisher von ihr innegehabten Witwenfortbetriebes nach dem Vater des Beschwerdeführers der Gesellschaft gegen eine wertgesicherte monatliche Leibrente veräußerte und die Gesellschaft diesen Kundenstock ebenso wie die zum 31. Oktober 1970 zum Witwenfortbetrieb bestandenen Dienstverhältnisse übernahm. Am 19. Februar 1980 wurde die Bestellung von Mag. Brigitte, der Gattin des Beschwerdeführers, und von Dkfm. Gerhard N. als weiteren Einzelprokuristen im Handelsregister eingetragen. Am 29. Juli 1980 erfolgte im Handelsregister die Eintragung von Dkfm. Gerhard N. als Geschäftsführer anstelle des Dkfm. Dr. Franz B.
2.2. Am 18. August 1980 unterfertigten Dkfm. Dr. Franz B. einerseits und Dkfm. Gerhard N. als Geschäftsführer sowie Günter K. als Prokurist für die Gesellschaft andererseits eine Vereinbarung über die einvernehmliche Beendigung des zwischen der Gesellschaft und Dkfm. Dr. Franz B. (auch) bestandenen Dienstverhältnisses zum 31. Juli 1980. In der Urkunde wurde die Dkfm. Dr. Franz B. gebührende Abfertigung mit S 744.419,97 brutto und die ihm gewährte freiwillige Abfertigung mit dem Betrag von S 930.187,50 einvernehmlich beziffert und festgehalten, daß Dkfm. Dr. Franz B. ab dem 1. August 1980 keiner Konkurrenzklausel im Sinne des § 36 Angestelltengesetz unterliege.
Mit einem ebenfalls am 18. August 1980 errichteten Notariatsakt machte Dkfm. Dr. Franz B. dem Beschwerdeführer das Anbot zum Abschluß eines Abtretungsvertrages, mit welchem er dem Beschwerdeführer den seiner Stammeinlage von
S 25.000,-entsprechenden Geschäftsanteil an der Gesellschaft abtreten würde. Die Punkte 3 bis 5 des angebotenen Vertragstextes haben folgenden Wortlaut:
"3. Das beiderseits für angemessen befundene Abtretungsentgelt entspricht einem Viertel des gemeinen Wertes der C. Gesellschaft mbH. Die betragliche Ermittlung werden die Vertragsteile einem Schiedsmann überlassen. Der Schiedsmann hat ein Angehöriger der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu sein.
4. Sollten sich (der Beschwerdeführer) und Herr Dkfm. Dr. Franz B. bis zum 31. Dezember 1982 auf keinen Schiedsmann einigen können, so hat jeder der beiden Teile bis zum 15. Jänner 1983 einen Angehörigen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit dem Auftrag zu bestellen, gemeinsam mit dem vom anderen Teil bestellten Wirtschaftstreuhänder einen Vorschlag für die Berechnung des Abtretungsentgeltes auszuarbeiten. Sollten die beiden so bestellten Wirtschaftstreuhänder einen gemeinsamen Vorschlag für die Berechnung des Abtretungsentgeltes erstatten, so erachten sich (der Beschwerdeführer) und Herr Dkfm. Dr. Franz B. an diese Bewertung gebunden.
5. Sollte auch nur einer der beiden Teile bis zum 15. Jänner 1983 keinen Wirtschaftstreuhänder bestellt haben (die Bestellung muß dem anderen Teil schriftlich bis zum 15. Jänner 1983 mitgeteilt worden sein), oder sollten die beiden Angehörigen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder keinen gemeinsamen Vorschlag bis zum 28. Februar 1983 erstattet haben, so ist der Schiedsmann, welcher das Abtretungsentgelt für beide Teile verbindlich festlegt, vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestellen. Auch dieser Schiedsmann hat Angehöriger der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu sein. Das Abtretungsentgelt ist am 31. März 1983 fällig."
Die Übertragung und Übernahme des vertragsgegenständlichen Geschäftsanteiles sollte mit dem 31. Juli 1980 als vollzogen gelten. Die Bindung an dieses Anbot wurde von Dkfm. Dr. Franz B. bis zum 31. Dezember 1980 erklärt.
Am 20. August 1980 wurde dieses Anbot vom Beschwerdeführer mit Notariatsakt angenommen.
Am 17. September 1982 errichteten Dkfm. Dr. Franz B. und der mit notariell beglaubigter Spezialvollmacht für den Beschwerdcführer einschreitende Dkfm. Gerhard N. einen Notariatsakt, in welchem als Nachtrag zum Abtretungsvertrag vom 18. und 20. August 1980 zwischen den Parteien dieses Abtretungsvertrages einvernehmlich festgestellt wurde, daß das nach der Vereinbarung zu entrichtende Entgelt für den abgetretenen Geschäftsanteil der Gesellschaft in der Höhe des Nominales der Stammeinlage, somit im Betrage von S 25.000,-- zur Gänze berichtigt und daher am 31. März 1983 keine weitere Zahlung zu leisten sei.
2.3. Am 19. November 1980 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und der durch Dkfm. Gerhard N. als Geschäftsführer vertretenen Gesellschaft eine Vereinbarung unterfertigt, nach welcher der Beschwerdeführer die in seinem Alleineigentum stehende Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungskanzlei in Wien 21, H.-Gasse 9, der Gesellschaft verkaufte. Die Punkte 2 bis 4 des Vertragsteils II haben (unter Vernachlässigung orthographischer Irrtümer) folgenden Wortlaut:
"2. Das kaufgegenständliche Unternehmen besteht im einzelnen aus folgendem:
- a) aus dem Kundenstock;
- b) Kundenforderungen, sowie bereits erbrachten, jedoch noch nicht fakturierten Leistungen;
c) dem Mobiliar und dem zum Kanzleibetrieb gehörigen Inventar, welches in ein gesondertes Inventarverzeichnis aufgenommen wird, welches einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bilden wird.
3. Kaufpreis:
Die Käuferin verpflichtet sich zur Bezahlung eines Kaufpreises in der Höhe von S 5,000.000,-- zuzüglich 18 % MwSt. Die Berichtigung dieses Kaufpreises ist bereits im Verrechnungswege erfolgt und quittiert (der Beschwerdeführer) mit der Unterfertigung dieser Vereinbarung den Erhalt des Kaufpreises.
4. Der Zustand des Unternehmens, die Höhe der Kundenforderungen, sowie der zwar erbrachten, jedoch noch nicht fakturierten Leistungen, sowie allfällige Lieferantenverbindlichkeiten sind der Käuferin hinlänglich bekannt. (Der Beschwerdeführer) leistet keine Gewähr für eine bestimmte Beschaffenheit, Eignung oder einen bestimmten Ertrag des Unternehmens, jedoch haftet er dafür, daß keine weiteren, der Käuferin nicht ohnedies bekannten Forderungen dritter Personen bestehen."
Als Übergabe und Übernahmestichtag wurde der 1.11.1980 vereinbart; in Punkt 6 des Vertragsteils II nahm die Gesellschaft die Verpflichtung auf sich, die im Unternehmen des Beschwerdeführers beschäftigte Frau Luise D. mit sämtlichen dieser zustehenden Rechten und Pflichten zu übernehmen und den Beschwerdeführer hinsichtlich aller eventueller Ansprüche dieser Dienstnehmerin aus dem bestandenen Arbeitsverhältnis schad- und klaglos zu halten. Unter Bezugnahme auf die abgeschlossene Vereinbarung legte der Beschwerdeführer der Gesellschaft noch am gleichen Tage eine auf "Kundenstock und noch nicht fakturierte Leistungen" lautende Rechnung über einen Betrag von S 5,000.000,-- zuzüglich 18 % USt.
2.4. Ebenfalls am 19. November 1980 kam es zur Errichtung mehrerer Notariatsakte. In dem einen dieser Notariatsakte trat die Gattin des Beschwerdeführers ihren der Stammeinlage von
S 24.000,-entsprechenden Geschäftsanteil an der Gesellschaft je zur Hälfte an Günter K. und Dkfm. Gerhard N. mit Wirksamkeit vom 1. September 1980 ab. Als Abtretungspreis wurde für die beiden gleichen Teile des abgetretenen Geschäftsanteiles je ein Betrag von
S 2,500.000,-- vereinbart. In dem Vertragswerk wird die Kenntnis der Anteilsveräußerin davon festgehalten, daß die beiden Anteilserwerber und der Beschwerdeführer die Umwandlung der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft beabsichtigen, bis zu deren Registrierung der Abtretungspreis gestundet sein sollte. Ein weiterer Notariatsakt enthält Regelungen über die künftige Besorgung der Arbeitsgebiete Steuerberatung einerseits und Wirtschaftsprüfung andererseits durch zwei verschiedene Gesellschaften und bestimmt vorvertraglich die Gestaltung der ausschließlichen Anteilsinhaberschaft von Günter K. und Dkfm. Gerhard N. an diesen Gesellschaften unter Einräumung von Anteilsrückübertragungsoptionen an den Beschwerdeführer, der sich überdies zutat Abschluß eines Hauptmietvertrages über die aus dem Betriebsvermögen der derzeitigen Gesellschaft zu entnehmende Liegenschaft an die künftigen Gesellschaften und ihre Gesellschafter verband. Schließlich errichteten Günter K., Dkfm. Gerhard N. und der Beschwerdeführer mit einem weiteren Notariatsakt die C. Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH. Am 1. September 1981 wurde die durch Umwandlung der C. Gesellschaft mbH entstandene C. Gesellschaft mbH Nfg. KG. im Handelsregister eingetragen. Die Eintragung der C. Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH im Handelsregister erfolgte am 17. Dezember 1980, mit Eintragung vom 17. Februar 1981 wurde die Änderung ihres Firmenwortlauts in C. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH registriert.
3.1. Mit Kaufvertrag vom 16. Juli 1975 erwarb Dr. Paul S., der Schwiegervater des Beschwerdeführers, von Ingrid P. das Alleineigentum an der mit einem Einfamilienhaus bebauten Liegenschaft N. 44 um einen Kaufpreis von S 10,000.000,--. Zur Finanzierung dieses Kaufpreises sowie der KaufnebenAdaptierungskosten räumte die X-Bank Dr. Paul S. einen Barkredit über S 7,000.000,-- und einen Garantiekredit über S 5.450.000,-- ein. Der Barkredit sollte bei einer anfänglichen Verzinsung von 8,5 % unter gleichzeitiger Einräumung eines Zinsenbonus von 2,5 % bis 31. Dezember 1994 getilgt werden, wobei bis 30. Juni 1980 Tilgungsraten nicht zu leisten waren. Der Beschwerdeführer übernahm für diesen Kredit die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB, verpfändete seine Ansprüche aus der von ihm vom 1. Februar 1976 bis 1. Februar 1982 abgeschlossenen Lebensversicherung von S 7,000.000,-- zur Sicherstellung aller Forderungen der Bank ebenso wie die aus der mit einer Versicherungssumme von S 15,000.000,abgeschlossenen Eigenheimversicherung und trug die anfallenden Kreditzinsen. Der Garantiekredit wurde von der Bank mit einer Laufzeit bis 15. Jänner 1977 bereitgestellt, wobei sämtliche Sicherheiten des Barkredites galten und darüberhinaus Wertpapiere im Kurswert von rund S 4,500.000,-- verpfändet wurden. Im Dezember 1976 wurde der überwiegende Teil dieser Wertpapiere verkauft und der Verkaufserlös dem Girokonto des Beschwerdeführers gutgebucht.
Die Liegenschaft wurde seit dem Erwerb durch Dr. Paul S. ausschließlich vom Beschwerdeführer und seiner Familie benützt, der Beschwerdeführer trug auch die Erhaltungs- und Betriebskosten des Hauses.
Mit Kaufvertrag vom 30. Oktober 1981 übertrug Dr. Paul S. sein Alleineigentum an dieser Liegenschaft um einen Kaufpreis von S 12,000.000,-- an seine Tochter, welche ihrerseits mit Kaufvertrag vom 6. November 1981 einen Hälfteanteil der erworbenen Liegenschaft gegen einen Kaufpreis von S 4,600.000,-- an Dr. Gustav St. veräußerte; diesen so erworbenen Hälfteanteil schenkte Dr. Gustav St. am gleichen Tag dem Beschwerdeführer.
3.2. Das diese Erwerbsvorgänge betreffende Grunderwerbsteuerverfahren endete hinsichtlich des Beschwerdeführers mit der Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 13. April 1988, GA 11274/39/88, und betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers mit Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 15. Juni 1988, GA 11-900/46/88. Mit diesen Bescheiden wurde gegenüber dem Bfr und seiner Ehegattin, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von jeweils
S 5,457.032,-Grunderwerbsteuer mit der Begründung festgesetzt, daß Dr. Paul S. die Liegenschaft nur als Treuhänder des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin je zur Hälfte erworben hätte. Die den Beschwerdeführer betreffende Berufungsentscheidung blieb unangefochten, die von seiner Gattin gegen den sie betreffenden Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof mit dem hg. Erkenntnis vom 28. November 1991, 89/16/0023, als unbegründet abgewiesen.
3.3. Die an diese Liegenschaft angrenzende Liegenschaft N: 42 wurde mit Kaufvertrag vom 4. August 1978 von Dipl.Ing. Walther B. als Alleineigentümer erworben. An der Finanzierung des Kaufpreises beteiligte sich der Beschwerdeführer mit einem Betrag von S 1,900.000,--, der Restbetrag von S 2,600.000,-- wurde mit Hilfe eines von Dipl.Ing. Walther B. aufgenommenen Bankkredits aufgebracht. Der Liegenschaftsverkäufer, der den Kaufpreis schon vor Vertragsunterfertigung zur Gänze ausbezahlt erhalten hatte, erfuhr erst anläßlich der Unterzeichnung des Kaufvertrages beim Notar, daß sein Vertragspartner nicht, wie von ihm angenommen, der Beschwerdeführer, sondern der ihm unbekannte Dipl.Ing. Walther B. sei, der die Vertragsurkunde schon zuvor unterschrieben hatte. Niemand aus der Familie des Dipl.Ing. Walther B. benützte die Liegenschaft, Dipl.Ing. Walther B. erzählte seiner Frau vom Erwerb der Liegenschaft erst kurz vor seinem Tod und berichtete ihr, daß er die Liegenschaft in der Absicht gekauft habe, dort eine Verbauung zu verhindern. Nach dem Ableben des Dipl.Ing. Walther B. am 29. November 1983 wurde die Liegenschaft von seiner Witwe um den Betrag von S 4,500.000,-an den ihr nicht bekannten Bernd W. verkauft, der ihr vom Steuerberater des Beschwerdeführers, dem auch Dipl.Ing. Walther B. noch eine Vollmacht ausgestellt hatte, als Käufer genannt worden war. Der Erlös aus der Veräußerung der Liegenschaft an Bernd W. kam nach Abzug der aufgelaufenen Zinsen je zur Hälfte der Verlassenschaft nach Dipl.Ing. Walther B. und dem Beschwerdeführer zu.
3.4. In dem diesen Sachverhalt betreffenden Grunderwerbsteuerverfahren wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. März 1988, GA 11-274/35/88, dem Beschwerdeführer gegenüber Grunderwerbsteuer aus dem Titel des Erwerbes der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über einen Hälfteanteil an dieser Liegenschaft mit der Begründung festgesetzt, daß Dipl.Ing. Walther B. hinsichtlich eines Hälfteanteiles an der Liegenschaft nur Treuhänder gewesen sei. Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof mit dem hg. Erkenntnis vom 28. November 1991, 88/16/0166, als unbegründet abgewiesen.
4. In einer Sondersitzung des Nationalrates am 21. August 1980 wurde der Verdacht geäußert, daß der Beschwerdeführer den lediglich unter dem Namen seines Schwiegervaters getätigten Ankauf der von ihm und seiner Familie bewohnten Villa N. 44 mit unversteuerten Mitteln finanziert habe. Zur Untermauerung dieser Verdächtigung wurden Kopien aus Akten der X-Bank über die Dr. Paul S. eingeräumten Kredite vorgelegt, unter denen sich eine Urkunde befand, die als "Betreff" die Bezeichnung "Kurswertaufstellung (Beschwerdeführer)" nennt und folgende Wertpapierdepots aufzählt:
"Wertpapierdepot- | Name | Gesamtverkaufserlös |
Nr. | per 31.12.1976 | |
511 392 508 | (Beschwerdeführer) | S 154.460,90 |
512 294 802 | (Mutter) | S 506.351,76 |
512 568 304 | (Beschwerdeführer) | |
und (Gattin) | S 1,302.606,48 | |
801 001 561 | Wertpapierkassakonto | S 1,007.344,98 |
801 009 002 | Wertpapierkassakonto | S 776.011,63 |
801 004 144 | Wertpapierkassakonto | |
Summe | S 4,799.892,41" |
5.1.1. Vier Tage nach der erwähnten Sondersitzung des Nationalrates, nämlich am 25. August 1980, erstattete Dr. Gustav St. an das für ihn zuständige Finanzamt eine Selbstanzeige, in welcher er sich zu den in der dem Parlament vorgelegten "Kurswertaufstellung (Beschwerdeführer)" enthaltenen anonymen Wertpapierkassakonten 801 001 561 (im folgenden: 1. WKK), 801 009 002 (im folgenden: 2. WKK), 801 004 144 (im folgenden: 3. WKK) und zu einem weiteren anonymen Wertpapierkassakonto mit der Nr. 801 005 059 (im folgenden: 4. WKK) bekannte. Nach dem Wortlaut seiner Selbstanzeige sei er im Zuge eines Gespräches mit Freunden und nach einer Nachfrage bei seinem neuen Sachbearbeiter auf die für ihn erschreckende Tatsache gestoßen, daß er insoferne offensichtlich jahrelang einem Irrtum unterlegen sei, als er geglaubt habe, daß die von ihm ersparten und aus der Auflösung seines Haxashaltes stammenden Beträge, die er in Wertpapieren angelegt habe, steuerbegünstigt gewesen seien. In diesem Glauben habe er auch die Unterlagen weggeworfen, habe jedoch bei seinem Kreditinstitut noch Auskunft erhalten und unter Mitarbeit seines Sachbearbeiters eine Aufstellung verfassen können, die auf den Auskünften des Bankinstitutes und seiner Erinnerung beruhe, welche Aufstellung er in der Beilage mit der Bitte überreiche, die notwendigen Maßnahmen zur Korrektur seines Irrtums durchzuführen. In einem Nachsatz fügte er an, daß er meine, die Unterlagen doch nicht weggeworfen zu haben, sondern daß sie bei der Auflösung seines Haushaltes und nach dem Tode seiner Frau nicht mehr auffindbar gewesen seien.
Dieser Selbstanzeige waren Aufstellungen über die zu den jeweiligen Stichtagen vom 1. Jänner 1970 bis zum 1. Jänner 1980 auf den vier anonymen Wertpapierkassakonten erliegenden Wertpapiere unter Angabe der Summe der Nominal- und Kurswerte, über die zu denselben Stichtagen bestehenden Sparguthaben der den betroffenen Wertpapierdepots zugeordneten Spareinlagebücher und Kombisparbücher und über die in den betroffenen Jahren auf Grund dieser Wertpapiere und Spareinlagen bezogenen Erträgnisse angeschlossen. Zusätzlich wies Dr. Gustav St. für den nämlichen Zeitraum noch Forderungen in Höhe von S 2,964.163,-- aus.
5.1.2. Die seine steuerliche Vertretung wahrnehmende Gesellschaft brachte in einer Vorhaltsbeantwortung vom 8. Oktober 1980 vor, daß Dr. Gustav St. ein selbständiges Vermögen seiner am 2. April 1971 verstorbenen Gattin nicht erinnerlich sei. Es seien Wertgegenstände aus der schon im Jahre 1973 begonnenen und am 15. Februar 1978 beendeten Auflösung des Haushaltes durch die verstorbene Schwester veräußert worden, wobei Dr. Gustav St. sich nicht daran erinnern könne, an wen und in welchem Betrag die Gegenstände veräußert worden seien. Seine selbständige Tätigkeit habe er im Jahre 1974 beendet. Die Höhe seiner in die schriftliche Selbstanzeige aufgenommenen Forderungen müsse er nach Durchsicht und den ihm gegebenen Auskünften nach oben dahin berichtigen, daß diese Forderungen am 31. Dezember 1976 S 2,981.926,--, am 31. Dezember 1977 und 1978 S 3,378.167,-und am 31. Dezember 1979 S 4,489.521,35 betragen hätten. Das in der Zusammenschau der Selbstanzeige vom 25. August 1980 und der Vorhaltsbeantwortung vom 8. Oktober 1980 bisher nicht erklärte Vermögen des Dr. Gustav St. ergab damit zum Stichtag 1.1.1980 eine Summe von S 5,791.666,01.
In einem mit 9. Oktober 1980 datierten Nachtrag zur tags zuvor erstatteten Vorhaltsbeantwortung wurde ergänzt, daß die in der Vorhaltsbeantwortung dargestellten Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer bestünden und unverzinslich seien, wobei ein genauer Rückzahlungstag nicht vereinbart sei und Dr. Gustav St. in seinem Testament verfügt habe, daß die am Todestag aushaftende Schuld erlöschen solle. Dr. Gustav St. habe erfahren, daß aus diesen Mitteln ein Betrag von S 2,964.163,-- zum Ankauf des Hauses in N. 44 durch Dr. Paul S. verwendet worden sei, was heiße, daß der Beschwerdeführer diese Gelder Dr. Paul S. zur Verfügung gestellt habe.
5.1.3. Die vor seiner Selbstanzeige erstatteten Steuererklärungen des Dr. Gustav St. waren von der Kanzlei des Vaters des Beschwerdeführers, sodann des Witwenfortbetriebs und schließlich der Gesellschaft - Fertigung durch die Mutter des Beschwerdeführers als Prokuristin - als steuerliche Vertreter erstellt worden. Das der Aktenlage zu entnehmende veranlagte Einkommen betrug im Jahre 1969 S 147.091,--, im Jahr 1970 S 131.873,--, im Jahr 1971 S 94.399,--, im Jahr 1972 S 120.735,--, im Jahr 1973 S 126.682,--, im Jahr 1974 S 143.574,--, im Jahr 1975 S 130.820,--, im Jahr 1976 S 161.146,--, im Jahr 1977 S 190.949,--, im Jahr 1978 S 196.625,-- und im Jahr 1979 S 204.901,--. Das vor der Selbstanzeige der Vermögensteuerveranlagung zugrundegelegte Vermögen betrug der Aktenlage nach zum 1. Jänner 1969/70 S 320.000,--, zum 1. Jänner 1971/72/73 S 160.000,-- und zum 1. Jänner 1974/75/76 S 76.279,--.
5.1.4. In seinen am 14. Oktober und 25. November 1980 in den Geschäftsräumen der Gesellschaft unter Anwesenheit seiner steuerlichen Vertreter durchgeführten Vernehmungen gab Dr. Gustav St. im wesentlichen noch folgendes zu Protokoll:
Er sei am 15. Februar 1977 aus seiner Mietwohnung ausgezogen, es sei jedoch schon nach dem Tode seiner Frau begonnen worden, die Wertgegenstände, welche größtenteils von seiner Frau in die Ehe mitgebracht worden wären und aus Biedermeiermöbeln, Perserteppichen, einer Bibliothek, Geschirrgarnituren, Bildern und Schmuck bestanden hätten, zu verkaufen. Der Verkauf habe sich, beginnend vom Jahre 1973 bis zum Jahre 1980 erstreckt, der erzielte Erlös habe erinnerlich mindestens zwei bis 2,5 Millionen Schilling betragen. Verkauft habe die Gegenstände seine Schwester, mit der er darüber nie gesprochen habe, an wen verkauft worden sei; er habe auch nicht gewußt, wie hoch die Verkäufe gewesen seien, weil er sich dafür nie interessiert habe. Mit den erzielten Erlösen habe seine Schwester erinnerlich Wertpapiere angeschafft, welche, wisse er nicht, die Aufbewahrung sei seiner Vermutung nach bei der X-Bank erfolgt. Er habe dem Beschwerdeführer, beginnend ab 1976, Gelder zur Verfügung gestellt, die auf dessen Girokonto einbezahlt worden seien; ausgehend von diesem Girokonto hätten die Wertpapierverkäufe insoweit rekonstruiert werden können, als die Abrechnungssummen und die Einzahlungen auf dem Konto des Beschwerdeführers zahlengleich oder mit geringfügigen Änderungen erfolgt seien. Er habe gewußt, daß Dr. Paul S. in N. ein Haus käuflich erworben hatte, und habe bei dieser Gelegenheit dem Beschwerdeführer die Verwertung seiner Wertpapiere angeboten, wovon dieser gelegentlich Gebrauch gemacht habe. Seine Geldforderung resultiere aus dem Verkauf der Wertpapiere und richte sich gegen den Beschwerdeführer, die Höhe der Forderung wisse er nicht, weil er bereits testamentarisch auf dieses Geld zugunsten des Beschwerdeführers verzichtet habe. Die Forderung sei weder wertgesichert, noch verzinst, der Unterschiedsbetrag des Forderungsstandes zum 31.12.1976 in der schriftlichen Selbstanzeige und in der Vorhaltsbeantwortung vom 8. Oktober 1980 resultiere aus dem Umstand, daß die Rekonstruktion des Ausmaßes der dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Gelder nicht über Aufzeichnungen bei ihm, sondern von dritter Seite aus gemacht werden habe müssen. Die Erhöhung der Forderung von Jahresende 1976 bis Jahresende 1979 sei durch den Verkauf von Schmuck, darunter wertvollem Smaragdschmuck entstanden, den ebenfalls seine Schwester bewerkstelligt habe, ohne daß ihm die erzielten Werte bekannt seien, weil er sich dafür nie interessiert hätte. Einen Teil des Erlöses habe er dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt. Ein auf das Konto des Finanzamtes am 27. August 1980 einbezahlter Betrag von S 750.000,-- resultiere aus der Auflösung des 2. WKK.
5.1.5. Als Bedienstete des Finanzamtes am 12. Dezember 1980 unter Vorweisung eines von Dr. Gustav St. schriftlich erklärten Verzichtes auf die Wahrung des Bankgeheimnisses in Ansehung der in der Selbstanzeige enthaltenen Konten bei der X-Bank die
Einsicht in die vier WK-Konten begehrten, wurde ihnen diese vom Leiter der Rechtsabteilung und vom Direktor der X-Bank mit der Begründung verwehrt, daß es sich bei diesen WK-Konten um solche handle, die anonym seien oder gewesen seien, und daß nicht feststellbar sei, ob Dr. Gustav St. jemals über diese Konten verfügungsberechtigt gewesen sei.
5.1.6. Der Steuerberater Günter K. gab in seiner Vernehmung vor dem Finanzamt am 18. Dezember 1980 - der Formulierung in der Niederschrift nach "ergänzend zu meinen in der Niederschrift vom 14. Oktober 1980 gemachten Angaben" bekannt, daß er als Bevollmächtigter des Dr. Gustav St. mit dem Ersuchen an die X-Bank herangetreten sei, ihm bei der Klärung der Zusammenhänge des Dr. Gustav St. mit den WK-Konten behilflich zu sein. Er habe dann nach einiger Zeit die Fotokopien von handschriftlich gemachten Aufstellungen durch die X-Bank zugesandt erhalten.
Die Wohnungsnachbarin des Dr. Gustav St., Dr. Margarethe W., gab in ihrer Vernehmung vor dem Finanzamt am 22. Jänner 1981 an, öfter in der Wohnung des Dr. Gustav St. gewesen zu sein und dabei eine Vielzahl von Bildern, ferner Teppiche und eine umfangreiche Bibliothek gesehen zu haben. Auch sei ihr aufgefallen, daß die Gattin des Dr. Gustav St. öfter alten, geschmackvollen Schmuck getragen habe.
5.1.7. Auf der Basis der Angaben in den Selbstanzeigen des Dr. Gustav St. wurden vom Finanzamt seine Person betreffende Wiederaufnahme- und Abgabenbescheide erlassen, welche in Rechtskraft erwuchsen.
5.2. Am 24. August 1980, drei Tage nach der oben erwähnten Sondersitzung des Parlaments somit, erstattete auch Dr. Paul S. bei dem für ihn zuständigen Finanzamt Selbstanzeige mit der Mitteilung, daß aus einem Wertpapierkonto bei der X-Bank sich zum 31. Dezember 1978 und 1979 ergebende Zinsenerträgnisse in den jeweiligen Einkommensteuererklärungen nicht angegeben worden seien. Am 29. September 1980 ergänzte Dr. Paul S. seine Selbstanzeige durch die Bekanntgabe, daß ein Sparbuch, welches er im Zuge der Auszahlung seiner Abfertigung anlegen lassen habe, von ihm nicht im Jahre 1974 aufgelöst, sondern erst im Jahre 1975 für Umbauten in seinem in N. erworbenen Haus verwendet worden sei. Der Wert dieses Sparbuches habe zum 31. Dezember 1974 S 1,015.139,04 betragen, im Jahre 1975 und 1976 seien in der Einkommensteuererklärung fehlende Zinsen angefallen, im Jahre 1976 habe er die auslaufenden Ersparnisse in Pfandbriefen angelegt und auch daraus nicht deklarierte Zinsen bezogen; mit 22. Dezember 1976 erst sei das Wertpapierkonto aufgelöst und der Restbetrag von S 516.653,56 zur Abdeckung des Restkaufpreises seines Hauses verwendet worden.
Im Zuge der vom zuständigen Finanzamt daraufhin angestellten Ermittlungen kam hervor, daß aus der Dr. Paul S. gebührenden Abfertigung ein Betrag von S 1,000.000,-- über seinen Wunsch auf ein Sparbuch mit der Nr. 196 375 984, lautend auf den Namen Brigitte S., bei der X-Bank überwiesen worden war; auf Grund einer von Dr. Paul S. und seiner Tochter unterfertigten Bestätigung, daß "ich selbst" der Berechtigte aus diesem Sparguthaben gewesen sei und es im Jahre 1974 saldiert habe, wobei dritten Personen aus dieser Spareinlage zu keiner Zeit irgendwelche Rechte zugestanden seien, stellte die X-Bank Dr. Paul S. "zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt" am 13. November 1980 eine Umsatzaufstellung über dieses Sparbuch aus, in welcher sich dessen Neueröffnung am 9.1.1974 mit S 10,--, ein unbarer Eingang am 31.1.1974 von S 1,000.000,--, dessen Saldierung am 12.9.1974 in Höhe von S 1,000.010,-- und ein Zinsenbetrag von S 15.139,04, somit ein Gesamtsaldierungsbetrag von S 1,015.149,04 ergab.
Die als Ergebnis der bei Dr. Paul S. vorgenommenen abgabenbehördlichen Prüfung seine Person betreffend erlassenen Wiederaufnahme- und Sachbescheide erwuchsen in Rechtskraft.
6. Mit Prüfungsauftrag vom 23. März 1982 wurde beim Beschwerdeführer eine abgabenbehördliche Prüfung betreffend Umsatz-, Einkommen- und Vermögensteuer der Jahre 1978 bis 1980 angeordnet, die am 29. März 1982 begann. Der Prüfungsauftrag wurde am 24. Jänner 1984 durch Betrauung anderer Prüfungsorgane und durch Erstreckung auch auf die Jahre 1975 bis 1977 sowie 1981 und 1982 (hinsichtlich der Vermögensteuer auch 1983) geändert; mit der Fortsetzung der Prüfung wurde am 1. Februar 1984 begonnen. Die von den Prüfern gezogenen Erhebungen zeitigten im wesentlichen folgende Ergebnisse:
6.1. Dr. Gustav St. bezog neben dem in seinen Steuerakten erklärten Einkommen ab dem 1. Februar 1979 eine Blindenbeihilfe in Höhe von monatlich S 2.770,--, welcher ein von der Mutter des Beschwerdeführers als bevollmächtigter Vertreterin des Dr. Gustav St. beim Sozialamt der Gemeinde Wien am 9. Jänner 1979 gestellter Antrag zugrunde gelegen war, mit welchem das Monatseinkommen von Dr. Gustav St. mit S 4.321,-erklärt wurde.
Seine den niederschriftlichen Erklärungen des Dr. Gustav St. zufolge mit dem Verkauf seiner Wertgegenstände und der Anschaffung von Wertpapieren ausschließlich betraut gewesene Schwester Olga L. war am 15. August 1980, somit zehn Tage vor der schriftlichen Selbstanzeige von Dr. Gustav St. verstorben. Sie hatte im Hinblick auf ihr geringes Einkommen von Mai 1950 bis August 1980 von der Israelitischen Kultusgemeinde Wien laufend kleine Unterstützungsdarlehen erhalten, aus denen sie der Kultusgemeinde zum Todestag noch rund S 35.000,-- schuldete. Mangels hinterlassenen Vermögens konnte von der Israelitischen Kultusgemeinde Wien dieser Betrag ebensowenig eingebracht werden wie die gegenüber ihrem Friedhofsamt bestehenden Bestattungsschuldigkeiten in Höhe von S 14.106,10. Die Bezahlung dieses Betrages lehnte Dr. Gustav St. in seinem an das Friedhofsamt der Kultusgemeinde gerichteten Schreiben vom 20. Oktober 1980 mit der Begründung ab, daß er als Altersrentner nicht in der Lage sei, diesen Betrag zu bezahlen, zumal er anläßlich des Begräbnisses seiner Schwester ohnehin schon Auslagen in Höhe von S 3.750,-- gehabt habe und seine Monatsrente lediglich S 9.108,-- betrage. Dr. Gustav St. verstarb am 25. April 1983 unter Hinterlassung eines am 30. September 1980 errichteten notariellen Testamentes, mit welchem er den Beschwerdeführer zu seinem Alleinerben einsetzte und ausdrücklich darauf hinwies, daß zu seinem Nachlaßvermögen insbesondere auch Darlehensforderungen gegen Dr. Paul S. gehören würden, welche nach seinem Ableben ebenfalls auf den eingesetzten Erben übergehen sollten. Im Verlassenschaftsverfahren nach Dr. Gustav St. erstattete der Beschwerdeführer als Alleinerbe durch seinen Machthaber ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis, welches Aktiven in Höhe von S 61.117,98 auswies, die sich aus einem Guthaben beim Finanzamt, einer Vermächtnisforderung gegen die Verlassenschaft nach Sir Marc Aurel St. und aus Wertpapieren bei der X-Bank mit einem Kurswert zum Todestag von S 32.121,-- zusammensetzten; die auf dem im eidesstättigen Vermögensbekenntnis angeführten Wertpapierdepot gelegenen Werte waren in den seinerzeitigen Selbstanzeigen des Dr. Gustav St. ebensowenig enthalten gewesen wie in seinen vorangegangenen Vermögensteuererklärungen.
6.2. Die Mutter des Beschwerdeführers gab in ihrer Vernehmung am 1. März 1984 an, bei der Auflösung des Haushaltes von Dr. Gustav St. in keiner Phase mitgewirkt zu haben, die Abverkäufe seien durch seine Schwester vollzogen worden, Schmuck habe Dr. Gustav St. auch selbst verkauft. Über Wertpapiergestionen des Dr. Gustav St. könne sie keine Auskunft geben, da sie über diesen Bereich mit ihm nicht gesprochen hätte. Seine Schwester habe sie lediglich einmal gesehen.
Prof. Dr. Berther N. gab an, mit der Schwester von Dr. Gustav St. mehr Kontakt als andere Hausparteien gehabt zu haben. Olga L. sei zwar nicht hilfsbedürftig, aber doch immer leidend und anderen Leuten gegenüber sehr mißtrauisch gewesen und habe daher wenig Kontakte gehabt.
Susanne Sch. gab in ihrer Vernehmung durch die Prüfer an, Olga L. seit dem Jahre 1955 sozial betreut und mit ihr in den letzten zwei bis drei Lebensjahren näheren Kontakt gehabt zu haben. Über die Existenz eines Bruders habe sie ihr nie etwas erzählt, sondern vielmehr erklärt, niemanden zu haben. Olga L. habe in äußerst bescheidenen Verhältnissen gelebt und sich mit ihren Mitmenschen nur schlecht vertragen. Da sie mit ihrem geringen Einkommen nur sehr schlecht ausgekommen sei, habe sie laufend kleine Geldunterstützungen durch die Kultusgemeinde erhalten. Ihrer Einschätzung nach sei Olga L. zwar geistig voll mobil gewesen, Vermögenstransaktionen in Millionenhöhe würde sie ihr schon ihrer Kontaktarmut wegen nicht zutrauen.
Dkfm.Dr. Franz B. gab in seiner Vernehmung durch die Prüfer an, daß er als Privatperson dem Beschwerdeführer Kredite nicht zur Verfügung gestellt habe; es sei jedoch vorgekommen, daß Geldbeträge durch die Gesellschaft dem Beschwerdeführer im Verrechnungswege zur Verfügung gestellt worden seien. Seine Abschichtung aus der Gesellschaft sei zum eingezahlten Nominale erfolgt, wofür von maßgeblichem Einfluß gewesen sei, daß es ihm während seiner Zeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft gestattet gewesen sei, auch Geschäfte auf eigene Rechnung und eigenen Namen zu machen; dies habe unter anderem auch dazu geführt, daß anläßlich seines Ausscheidens und im anschließenden Beobachtungszeitraum Klienten das Mandat gewechselt hätten. Zudem sei bedeutsam gewesen, daß es im Beobachtungszeitraum möglich gewesen sei, einen Umsatz zu erzielen, der in etwa dem anteiligen Wert seiner Beteiligung entsprochen habe.
6.3. Mit Vorhalt vom 29. Februar und 27. März 1984 begehrten die Prüfer vom Beschwerdeführer unter anderem Auskunft über bestimmte, auf seinem Girokonto eingelangte Beträge, über Zeitpunkt und Art der Zahlungen an Dipl.Ing. Walther B., den Erwerber der Liegenschaft N. 42, über die Herkunft der dafür aufgewendeten Mittel und über die Zahlungsmodalitäten beim Erwerb der Villa N. 44 durch die Gattin des Beschwerdeführers; des weiteren ersuchten sie den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger des Dr. Gustav St. um die Vorlage von Ablichtungen der für die Selbstanzeige vom 25. August 1980 von Dr. Gustav St. verwendeten Kontenunterlagen.
In den Eingaben vom 20. März und 4. April 1984 wurde von den steuerlichen Vertretern des Beschwerdeführers dazu im wesentlichen folgendes erklärt:
Die Wertpapierkassakontenunterlagen des Dr. Gustav St. seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt und nach Auskunft der Bank auch nicht beibringbar. Zwei auf dem Girokonto am 29. Jänner 1977 eingelangte Beträge von S 1,006.361,-- und S 59.880,-- seien zusammenzusehen und resultierten einerseits aus dem Erlös eines Bilderverkaufs im Betrage von S 670.000,-und einer Zuwendung von Dr. Gustav St. in Höhe von S 396.241,--. Die verkauften Bilder, drei an der Zahl, hätten sich im Eigentum des Beschwerdeführers befunden; ihre Herkunft sei nicht mehr eruierbar, der Beschwerdeführer habe sie an einen Karl Sch. in Genf verkauft. Der am 7. August 1978 auf das Girokonto eingelangte Betrag von S 600.000,-- beruhe auf einer Rückzahlung durch Dipl.Ing. Walther B., dessen Kreditkonto zu diesem Zeitpunkt um diesen Betrag überzogen gewesen sei. Der am 9. August 1979 eingelangte Betrag von S 500.000,-- stelle eine Einlage aus abgehobenen Beträgen dar, wobei nicht mehr gesagt werden könne, aus welchen Privatabhebungen dieses Geld stamme. Der am 21. November 1979 eingelangte Betrag von S 230.000,-- stamme mit einem Betrag von S 130.000,-- von Dr. Gustav St. und stelle mit dem Restbetrag von S 100.000,-- eine Einlage aus abgehobenen Beträgen dar. Die am 21. Dezember 1979 eingelangten Beträge von S 474.602,96 und S 506.751,39 stammten beide von Dr. Gustav St. Der am 29. Februar 1980 eingelangte Betrag von S 49.094,81 stamme ebenso von Dr. Gustav St., der am gleichen Tag eingelangte Betrag von S 500.000,-- sei über das Verrechnungskonto der Gesellschaft zurückbezahlt worden; tatsächlich handle es sich dabei um zwei Beträge von je S 500.000,--, die einmal auf das Konto des Beschwerdeführers und einmal auf das Konto seines Schwiegervaters eingegangen seien. Die Mittel für die Zahlungen an Dipl.Ing. Walther B. hätten aus laufenden Einnahmen und den bekannten Krediten gestammt. Den Kaufpreis für die Liegenschaft N. 44 habe die Gattin des Beschwerdeführers mit dem Betrag von S 9,6 Millionen am 6.11.1981 und mit restlichen Monatsraten von S 20.000,-- ab November 1981 auf das Kreditkonto des Dr. Paul S. abgestattet.
Mit Vorhalt vom 25. Mai 1984, ergänzt durch Schreiben vom 7. Juni 1984, teilten die Prüfer dem Beschwerdeführer unter Bekanntgabe der Ergebnisse der durchgeführten Beweisaufnahmen jene Erwägungen mit, die ihres Erachtens nach einer Zurechnung der von Dr. Gustav St. einbekannten Wertpapierkassakonten an diesen und dem Bestand seiner behaupteten Forderung an den Beschwerdeführer entgegenstünden. Dem setzte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 22. Juni 1984 folgendes entgegen:
Es bestehe für die Erlassung des ergangenen Bedenkenvorhaltes gar keine Veranlassung, weil sich der gesamte Sachverhalt aus den Steuerakten betreffend Dr. Paul S. und Dr. Gustav St. ergebe und durch rechtskräftige Bescheide festgestellt worden sei. Auch die Vorgänge hinsichtlich der Finanzierung des Ankaufes des Hauses N. 44 seien mit dem Ergebnis einer ordnungsgemäßen Vorgangsweise überprüft worden. Die im Bedenkenvorhalt zur Frage der Zurechenbarkeit der einbekannten Wertpapierkassakonten an Dr. Gustav St. aufgeworfenen Fragen bezögen sich lediglich auf Dr. Gustav St., nicht jedoch auf den Beschwerdeführer. Im übrigen habe Dr. Gustav St. es lediglich aus rechtlichen Gründen abgelehnt, der Israelitischen Kultusgemeinde eine Zahlung zu leisten, angesichts eines in diesem Jahr erklärten Bruttoeinkommens von S 400.000,-- und der Bezahlung der darauf entfallenden Steuer von S 87.000,-- wäre er zur Leistung dieses Betrages selbstverständlich in der Lage gewesen. Dr. Gustav St. und seine Frau seien Fachärzte für Nervenheilkunde gewesen und hätten in diesem Beruf schon vor 1938 in Wien praktiziert. Dr. Therese St. sei einer wohlhabenden Familie entstammt und habe schon in die Ehe Vermögenswerte eingebracht. Nach dem Tode ihres Verwandten Sir Marc Aurel St. hätten die Eheleute Dr. St. beträchtliches Vermögen und laufende Einkünfte in Form einer Rente geerbt, darüberhinaus habe Dr. St. nach seiner Rückkehr aus der Emigration im Jahre 1946 gemeinsam mit seiner Ehegattin eine Facharztpraxis geführt. Da die Eheleute kinderlos gewesen seien und eine bescheidene Lebensführung bevorzugt hätten, entbehre die Annahme einer Vermögenslosigkeit des Dr. Gustav St. jeder Grundlage. Aus den Ergebnissen der von den Prüfern durchgeführten Zeugenvernehmungen ließe sich aus näher dargestellten Erwägungen gegen die Richtigkeit der von Dr. Gustav St. gegebenen Darstellungen nichts Verläßliches gewinnen. Der einzige im Vorhalt den Beschwerdeführer tatsächlich betreffende Punkt liege in dem Umstand, daß Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers gegenüber Dr. Gustav St. erstmals in der am 2. Februar 1982 eingereichten Vermögensteuererklärung des Beschwerdeführers zum 1. Jänner 1980 erklärt worden seien. Der Grund dafür liege darin, daß zuvor zwischen Dr. Gustav St. und dem Beschwerdeführer noch nicht geklärt gewesen sei, ob die beigestellten Mittel eine Schenkung oder ein Darlehen darstellen sollten, sodaß diese Mittel lediglich tatsächlich zur Verfügung gestellt worden wären; die Rechtsgrundlage dieser Beistellung sei noch vorbehalten geblieben und die Beträge seien daher erst ab dem Zeitpunkt, ab dem diese rechtliche Übereinstimmung erzielt worden wäre, dementsprechend ausgewiesen worden.
Angeschlossen war dieser Vorhaltsbeantwortung unter anderem ein Schreiben eines Rechtsvertreters von Dr. Gustav St. an den Rechtsvertreter der Israelitischen Kultusgereinde vom 12. November 1980, in welchem namens des Dr. Gustav St. dessen Verpflichtung bestritten wurde, die von der Israelitischen Kultusgemeinde getragenen Bestattungskosten von Olga L. zu übernehmen.
6.4. Am 20. Juli 1984 fand vor dem Finanzamt eine Besprechung über das Ergebnis der abgabenbehördlichen Prüfung statt, in deren Verlauf von den Vertretern des Beschwerdeführers dem Verhandlungsleiter folgende Urkunden übergeben wurden:
.) ein Schreiben des vormaligen Rechtsvertreters von Dr. Gustav St. an jenen des Beschwerdeführers vom 10. Juli 1984, in welchem mitgeteilt wurde, daß es keineswegs finanzielles Unvermögen gewesen sei, welches Dr. Gustav St. seinerzeit veranlaßt hätte, die Bezahlung der Beerdigungskosten für seine Schwester zu verweigern, sondern lediglich der Umstand, daß Dr. Gustav St. die Entscheidung seiner Schwester, gerade die Israelitische Kultusgemeinde zum Begünstigten ihres Nachlaßvermögens zu berufen, nicht billigen habe wollen, ohne daß er seinerseits an ihrem Vermögen interessiert gewesen sei, habe er doch ausdrücklich erklärt, ohnehin selbst über hinlängliches Vermögen zu verfügen;
.) ein Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. Rainer C. an den Vertreter des Beschwerdeführers mit der Mitteilung, daß sein Schwiegervater Nachbar und Bekannter der verstorbenen Schwester des Dr. Gustav St. gewesen sei und sich an Erzählungen von ihr erinnere, wonach sie von ihrem wohlhabenden Bruder unterstützt worden sei und dieser sich als Wahlonkel des Beschwerdeführers bezeichnet habe; .) schließlich eine in der Kanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aufgenommene Niederschrift mit Frau Margarete B., in welcher diese über Erzählungen von Olga L. berichtete, wonach sie ihrem Bruder bei der Auflösung des ganzen Hausstandes behilflich sein müsse, weil dieser zur Mutter des Beschwerdeführers gezogen sei. Olga L. habe auch erzählt, daß ihr Bruder und dessen Ehegattin vermögende Leute seien, daß die Einrichtung der Wohnung besonders schön sei und Dr. Gustav St. alles spare, um es einmal dem Beschwerdeführer zu vererben; auch unterstütze er sie laufend durch Geldmittel.
Margarete B. wurde daraufhin im Zuge der Besprechung als Zeugin vernommen und erklärte dabei, daß sämtliche von ihr gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gemachten Angaben vollinhaltlich der Wahrheit entsprächen. Olga L. habe ihr erzählt, daß ihr Dr. Gustav St. bei seinen öfters vorkommenden Besuchen immer S 2.000,-- bis S 3.000,-- geschenkt habe und mit ihr ins Hotelrestaurant essen gegangen sei; auch sei er stets mit dem Taxi gefahren.
Der Beschwerdeführer legte bei der Besprechung vom 20. Juli 1984 eine von ihm selbst unterfertigte schriftliche Sachverhaltsdarstellung vor. In dieser trat er zunächst den in Medien verschiedentlich kolportierten Gerüchten über seine verdeckte Beteiligung an den Firmen Ö. GesmbH und Ö. KG unter Hinweis auf die Ergebnisse des parlamentarischen Untersuchungsausschusses im Zusammenhang mit dem Bau des AKH in Wien entgegen. Eine Beziehung zwischen Ö. und dem Erwerb der Liegenschaft N. 44 sowie seiner Finanzierung durch Dr. Paul S. sei schon deswegen denkunmöglich, weil die Liegenschaft am 16. Juli 1975 erworben, die Ö. aber erst um die Jahreswende 1975/1976 gegründet worden sei. Zu den an der Vermögenslage des Dr. Gustav St. geäußerten Zweifel wiederholte er die in der Vorhaltsbeantwortung vom 22. Juni 1984 gegebenen Darstellungen; daß ein kinderloses Facharztehepaar Ersparnisse von S 2,9 Millionen besitze und im Zusammenhang mit der Auflösung des Haushalts S 1,4 Millionen erziele, sei nicht ungewöhnlich. Es habe für Dr. Gustav St. keinen vernünftigen Grund zur Abgabe eines nachträglichen steuerlichen Selbstbekenntnisses gegeben, wenn es sich bei diesem Vermögen nicht um sein Eigentum gehandelt hätte. Dr. Gustav St. sei mit dem Vater des Beschwerdeführers in tiefer Freundschaft verbunden gewesen, während seiner Emigration habe sich die Großmutter des Beschwerdeführers um seine in Wien zurückgebliebenen Eltern bis zu deren Abtransport ins Konzentrationslager gekümmert. Nach der Rückkehr von Dr. Gustav St. und seiner Frau aus der Emigration sei die Beziehung zwischen den Familien so eng geworden, daß der Vater des Beschwerdeführers seinem Freund Dr. Gustav St. am Sterbebett das Versprechen abgenommen habe, dem Beschwerdeführer ein zweiter Vater zu sein. Dieses Versprechen habe Dr. Gustav St. eingelöst; er sei von Februar 1976 bis zu seinem Tod im April 1983 eine Wohnungsgemeinschaft mit der Mutter des Beschwerdeführers in deren Haus eingegangen und habe dem Beschwerdeführer S 4,638.616,61, davon im Jahre 1975 S 2,981.926,-- zur Verfügung gestellt, welcher Betrag nach Veräußerung der Kanzlei des Beschwerdeführers am 6. November 1981 zurückgezahlt worden sei. Schließlich habe Dr. Gustav St. den Beschwerdeführer als seinen Universalerben eingesetzt. Im übrigen seien alle heute in gezielt entstellter Weise in der Öffentlichkeit diskutierten Fragen, welche die Steuerakte des Beschwerdeführers, von Dr. Gustav St. und von Dr. Paul S. betreffen, schon vor Jahren von den zuständigen Behörden behandelt und mit rechtskräftigen Bescheiden entschieden worden.
6.5. Der von den Prüfern nach dem Ergebnis dieser Besprechung am 2. August 1984 erstattete Bericht nach § 151 Abs. 3 BAO sah eine Änderung in der Zurechnung von Vermögenswerten zu Lasten des Beschwerdeführers nicht vor und führte für die Streitjahre dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Ergebnis zu Wiederaufnahme- und geringfügig abändernden Sachbescheiden betreffend Einkommensteuer 1979 und 1980 sowie Vermögensteuer zum 1. Jänner 1981 aus hier nicht interessierenden Gründen.
6.6. In einer von den Prüfern schließlich noch erstatteten Kontrollmitteilung wurden Zweifel an der Angemessenheit des vom Beschwerdeführer mit der Gesellschaft für den Verkauf seines Kundenstocks vereinbarten Preises mit der Erwägung geäußert, daß der vereinbarte Preis im Umfang eines den Betrag von S 1,900.000,-- übersteigenden Erlösanteils als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen werden müsse. Dies veranlaßte den mit der im Zeitraum November 1984 bis Februar 1985 vorgenommenen Prüfung der Gesellschaft betrauten Betriebsprüfer, die Ertragssituation des von der Gesellschaft erworbenen Kundenstocks in den Jahren 1981 bis 1982 im Zusammenhang auch mit den ihm vorgelegten Unterlagen für die Jahre 1975 bis 1980 zu untersuchen. Im Zuge dieser Untersuchung wurde dem Betriebsprüfer von der Gesellschaft eine ihr gegenüber erstattete gutachterliche Äußerung des Präsidenten der Kammer des. Wirtschaftstreuhänder vom 31. Jänner 1985 vorgelegt. In dieser Äußerung wurde die Auffassung vertreten, daß es betreffend die Veräußerung von Wirtschaftstreuhandkanzleien an einem bestimmten, allgemein anerkannten Verfahren zur Feststellung der Höhe eines Firmenwertes fehle, weil der Verkaufspreis einer Wirtschaftstreuhandkanzlei nur individuell bestimmt werden könne und wesentlich von der Klientenstruktur abhängig sei. Die vom Beschwerdeführer veräußerte Klientel lasse wegen ihrer überragenden Bonität, ihrer Liquidität und ihres lange Zeit gesicherten Bestandes den vereinbarten Kaufpreis als angemessen erscheinen. In Anbetracht dieser gutachterlichen Äußerung, der aus der Prüfung der Unterlagen gewonnenen Einsicht, daß der mit dem übernommenen Kundenstock erzielte Deckungsbetrag ausreiche, den Kaufpreis innerhalb von fünf Jahren abzudecken, und im Hinblick auf den zusätzlichen Hinweis der Gesellschaftsvertreter, daß in diesem Fall der Deckungsbeitrag dem Bruttogewinn gleichkomme, weil durch die Hereinnahme des Kundenstocks eine Ausweitung der Fixkosten nicht entstanden sei, erachtete der Betriebsprüfer die in der Kontrollmitteilung artikulierten Bedenken der Prüfer des Beschwerdeführers für nicht stichhältig und sah den Kaufpreis als angemessen an.
7.1. Am 2. August 1984 langte bei der Staatsanwaltschaft Wien ein mit dem 31. Juli 1984 datierter Aktenvermerk des damaligen Bundesministers für Finanzen ein, in welchem dieser im wesentlichen folgendes festhielt:
Am Tage vor der Schlußbesprechung über die Prüfungsfeststellungen in der Steuersache des Beschwerdeführers habe der Verfasser des Aktenvermerks von einem anonym bleiben wollenden Informanten Mitteilungen erhalten, die ihm dieser anhand fotokopierter Belege erläutert habe. Nach den Ausführungen des Informanten habe Dr. Gustav St. mit den von ihm einbekannten Wertpapierkonten nichts zu tun gehabt. Einsicht in eine Reihe genau bezeichneter Konten bei der X-Bank samt dazugehörigen Belegen sowie die Vernehmung namentlich genannter Zeugen müßte die Verbindungen des Beschwerdeführers und seiner Familie zu den von Dr. Gustav St. einbekannten Konten offenlegen können. Die mit den angeführten Beweismitteln herstellbare Erweislichkeit der Verfügungsmacht des Beschwerdeführers über die fraglichen Konten müßte in Ansehung der dem Beschwerdeführer anzulastenden Steuerhinterziehungen wegen der Größenordnung des Geldflusses Steuernachzahlungen in einem S 500.000,-- übersteigenden Betrag zur Folge haben. Am 21. August 1984 beantragte die Staatsanwaltschaft Wien unter Anschluß dieses Aktenvermerkes des Bundesministers für Finanzen sowie einer Reihe weiterer gegen den Beschwerdeführer gerichteter Strafanzeigen sowie zwischenzeitig vom Beschwerdeführer eingelangter Anträge auf Zurücklegung einer Strafanzeige und Einstellung eines Strafverfahrens die Einleitung der Voruntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen 33 Finanzstrafgesetz unter formloser Wiederaufnahme des Strafverfahrens hinsichtlich einer schon am 14.1.1981 erstatteten Strafanzeige.
Mit Beschluß vom 27. August 1984, 24a Vr 969084-24, leitete das Landesgericht für Strafsachen Wien die Voruntersuchung ein, einer dagegen erhobenen Beschwerde gab die Ratskammer dieses Gerichtes mit Beschluß vom 12. September 1984, 24a Vr 9690/84-32, nicht Folge.
Im Zuge dieser Voruntersuchung wurden bis zum 3. Dezember 1985 neben dem Beschwerdeführer als Beschuldigten insgesamt 61 Zeugen vernommen und 317 Konten von elf Geldinstituten überprüft.
7.2. Dem Bestand der gerichtlichen Vernehmungsprotokolle sind unter anderem folgende Aussagen zu entnehmen:
Die Mutter des Beschwerdeführers gab an, nichts davon gewußt zu haben, daß anonyme Wertpapierkassakonten verpfändet worden seien; sie habe nicht einmal von der Existenz solcher Konten gewußt. Dr. Gustav St. habe ihr gegenüber weder im Jahre 1975 noch im Jahre 1976 davon Mitteilung gemacht, daß er Teile seines Vermögens verpfändet, bzw. zur Aufbringung des Kaufpreises der Villa in N. zur Verfügung gestellt hätte; er habe ihr auch nie etwas davon gesagt, daß er irgendwelche bestimmten Geldbeträge dem Beschwerdeführer geschenkt hätte. Auch ihr Sohn hätte ihr gegenüber solche Mitteilungen nicht gemacht. An der Verpfändung anonymer Wertpapierkonten habe sie in keiner Weise irgendwie mitgewirkt. Dr. Gustav St. habe allerdings wiederholte Male erklärt, daß er ihrem Sohn helfen würde.
Die Gattin des Beschwerdeführers gab an, daß sie und ihr Gatte ihr gemeinsames Vermögen in einen Topf geworfen hätten und daß sämtliche finanzielle Angelegenheiten ausschließlich der Beschwerdeführer in Zusammenarbeit mit seinen Steuerberatern besorgt hätte und besorge; in finanziellen Dispositionen habe sie sich immer nur auf jene Verfügungen beschränkt, die üblicherweise von einer Hausfrau getroffen werden. Sie sei Mag.jur. und Prokuristin bei der Gesellschaft. Um die Unterfertigung der Verpfändungserklärungen betreffend Wertpapiere sei sie vom Beschwerdeführer und vom Steuerberater Günter K. ersucht worden. Von der Existenz anonymer Wertpapierkassakonten habe sie zur Jahresmitte 1975 überhaupt nichts gewußt, ob sie bei deren Verpfändung in irgendeiner Weise tätig geworden sei, könne sie nicht mehr verläßlich sagen, weil sie sowohl zu diesem Zeitpunkt als auch früher und später für Dr. Gustav St. zahlreiche Wege erledigt habe, sodaß sie auch eine solche Besorgung nicht ausschließen könne. Die Bereitschaft, dem Beschwerdeführer und ihr finanziell zu helfen, habe Dr. Gustav St. schon zuvor oft erklärt, zumal der Beschwerdeführer letztendlich ohnehin alles erben werde. 1981 hab sie definitiv erfahren, daß Dr. Gustav St. mit seinem Vermögen zur Verwirklichung des Hauskaufes im Jahre 1975 beigetragen habe. Für die Abstattung des Kaufpreises seien ihr nur der Betrag von S 5 Millionen aus dem Verkauf ihrer Anteile an der Gesellschaft zur Verfügung gestanden, die zweite Kaufpreishälfte annähernd sei daher von Dr. Gustav St. aufgebracht worden. Deshalb sei ja auch eine Woche später die Liegenschaftshälfte an Dr. St. verkauft worden, welche er dann ihrem Gatten geschenkt habe. Dies alles so zu tun, sei die Idee ihres Gatten gewesen, sie selbst habe ihm, wie immer, vertraut und über seine Anregung hin die notwendigen Unterschriften geleistet. An der Festsetzung des Verkaufspreises ihrer Anteile an der Gesellschaft habe sie selbst sich nicht beteiligt, sondern das Ergebnis der Besprechungen zwischen Dkfm. N. und ihrem Gatten zur Kenntnis genommen. Den Betrag von S 1,000.000,-- habe sie von ihrem Vater auf einem Sparbuch bekommen. Dieses Geld sei für das Haus bestimmt gewesen, was sie mit dem Sparbuch im einzelnen gemacht habe, wisse sie nicht mehr genau, daß sie es ihrem Vater zurückgegeben habe, halte sie für unwahrscheinlich, daß sie es Dr. Gustav St. gegeben hätte, schließe sie aus. Ein anonymes Wertpapierkassakonto habe sie nie eröffnet.
Der Schwiegervater des Beschwerdeführers, Dr. Paul S., gab an, daß er das Sparbuch mit dem Betrag von S 1,000.000,-jedenfalls seiner Tochter zur Verwendung gegeben und dabei angenommen habe, daß sie dieses Geld zur Bezahlung von offenen Rechnungen verwenden würde. Daß er diesen Betrag dem Beschwerdeführer gegeben hätte, schließe er aus, daß er ihn Dr. Gustav St. gegeben hätte, schließe er ebenso aus und fügte dazu an, Gott bewahr', er wüßte nicht, warum er das hätte tun sollen. Die Liegenschaft N. 44 habe deswegen er selbst angekauft, weil es sein Bestreben gewesen sei, das Ruder zunächst einmal nicht ganz aus den Händen zu geben, habe er doch als erfahrener Jurist gewußt, welchen Gefahren Ehen ausgesetzt seien. Daß Dr. Gustav St. Vermögenswerte im Wege einer Verpfändung zur Verfügung stellen werde, habe dieser aus Anlaß eines Treffens im Familienkreis gesagt.
Dkfm.Dr. Franz B. gab an, daß das ihm vorgehaltene Konzept für eine mögliche Konstruktion der Ö. in dieser Form nicht verwirklicht worden sei, weil der Beschwerdeführer an dieser Beteiligung nicht interessiert gewesen wäre. Er habe für den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Geschäftsanteile der Ö. treuhändig gehalten, es seien dem Beschwerdeführer aus der Ö. auch keinerlei Geldflüsse zugekommen. Geldfluß von ihm oder seinen Familienangehörigen an den Beschwerdeführer oder dessen Angehörigen habe es nicht gegeben. Allerdings habe er im Februar 1980 der Gesellschaft eine Zwischenfinanzierung in der Höhe eines Betrages von rund S 1,000.000,-- gewährt, wobei er nicht ausschließen könne, daß die Gesellschaft zu eben diesem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer ein Gesellschafterdarlehen eingeräumt hätte. Der Grund für die von ihm geleistete Zwischenfinanzierung sei in einer angespannten Liquiditätslage der Gesellschaft gelegen. Auf die Unverständlichkeit eines zu einem Zeitpunkt angespannter Liquiditätslage der Gesellschaft dem Gesellschafter eingeräumten Darlehens angesprochen, könne er nur angeben, daß in Fragen der Geldgebarung vom Mehrheitsgesellschafter (Beschwerdeführer) relativ autonom gestioniert worden sei. Das anonyme Wertpapierkassakonto 828 002 071 der X-Bank habe immer ihm gehört. Er habe es auch steuerlich einbekannt. Die Rückzahlung der der Gesellschaft gewährten Zwischenfinanzierung sei in drei Raten im Jahre 1982 erfolgt. Der zwischen dem Beschwerdeführer und ihm vereinbarte Abtretungspreis in Höhe von S 25.000,-- sei das Ergebnis seines Ausscheidens als Dienstnehmer der Gesellschaft unter Mitnahme eines Kundenstocks gewesen.
Die vernommenen Bediensteten der X-Bank erläuterten die Bedeutung ihrer auf den vom Gericht beigeschafften Kontenunterlagen ersichtlichen Handzeichen und gaben Auskunft über die bei der XBank im Verkehr mit den Kunden hinsichtlich anonymer Wertpapierkassakonten, Einlagebücher und sonstiger Überweisungs- und Verfügungsangelegenheiten üblichen Gepflogenheiten. Die Bediensteten Otto B., Manfred K., Alfred R. und Elisabeth B. gaben an, die Mutter des Beschwerdeführers des öfteren gesehen zu haben, hinsichtlich der Gattin des Beschwerdeführers wurde dies von zwei Bediensteten in eingeschränkterem Umfang deponiert. Der Bedienstete Alfred R. gab an, daß er gelegentlich gesehen habe, daß die Mutter des Beschwerdeführers mit den Dispositionsblättern der X-Bank Verfügungen über Wertpapierkassakonten getroffen habe. Der Bedienstete Otto B. sagte aus, mit Sicherheit angeben zu können, daß sowohl die Gattin, als auch die Mutter des Beschwerdeführers Verfügungen über anonyme Wertpapierkassakonten getroffen hätten, was er für den Beschwerdeführer selbst hinsichtlich der Zeit vor seiner Ministerschaft auch bestätigen könne. Auf die Frage, ob es vorgekommen sei, daß der Beschwerdeführer, seine Frau oder seine Mutter über die vier von Dr. Gustav St. einbekannten Wertpapierkassakonten Verfügungen getroffen hätten, gab Otto B. zur Antwort, daß er mit Sicherheit angeben könne, daß sowohl die Gattin, als auch die Mutter des Beschwerdeführers Verfügungen über die angeführten anonymen Konten getroffen hätten, allerdings sei er nicht in der Lage auszusagen, wer zu welchem Konto verfügt habe. Mit Sicherheit wisse er von zweien dieser vier Konten die interne Nummernbezeichnung. Die ihm vorgehaltenen handschriftlichen Unterlagen zur Selbstanzeige des Dr. Gustav St. habe tatsächlich er geschrieben, es befänden sich jetzt allerdings handschriftliche Zusätze darauf, welche nicht von ihm stammten. Er habe diese handschriftlichen Aufstellungen im Original weitergegeben, wisse aber nicht mehr, wem. Sollte er den Auftrag zur Abfassung dieser Aufstellung von einem kompetenten Mitarbeiter bestimmter Dienststellen der X-Bank erhalten haben, dann habe er eine solche Auskunft auch ohne Vorlage von Dispositionsblättern erteilen dürfen. Die Bedienstete Ingeborg N. schließlich bekannte nach Konfrontation mit zwei das auf Brigitte S. lautende Sparbuch Nr. 196 375 984 betreffenden Kontenunterlagen ein, daß ihr bei der Abfassung der an Dr. Paul S. zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt ausgestellten Umsatzaufstellung vom 13. November 1980 in der Angabe der abgereiften Zinsen insoweit ein Versehen unterlaufen sei, als diese tatsächlich S 24.333,58, und nicht, wie bestätigt, S 15.139,04 betragen hätten.
Der Steuerberater Günter K. gab an, von Dr. Gustav St. in seiner Steuersache erstmals etwa 14 Tage vor Abfassung der Selbstanzeige konsultiert worden zu sein. Wer die Selbstanzeige tatsächlich abgefaßt habe, könne er nicht sagen, wohl habe er sie vor ihrer Überreichung beim Finanzamt eingesehen. Die in der Vorhaltsbeantwortung vom 8. Oktober 1980 ermittelten Forderungsbeträge seien in Gemeinschaftsproduktion mit Dkfm. Gerhard N., Dr. Gustav St. und ihm erarbeitet worden. Die Antworten bei der Niederschrift vom 14. Oktober 1980 seien von Dr. Gustav St. selbst gegeben worden, dieser sei trotz seiner Sehbehinderung in ausgezeichneter geistiger Verfassung und in der Lage gewesen, von selbst die an ihn gerichteten Fragen zu beantworten, er habe dies auch tatsächlich getan. Die handschriftlichen Aufzeichnungen seien von der X-Bank zur Verfügung gestellt worden, Dr. Gustav St. habe ja Losungswort und Kontonummern gewußt. Von dem auf ihn lautenden Wertpapierdepotkonto habe Dr. Gustav St. den Steuerberatern keine Mitteilung gemacht. Bezüglich der Kreditmittel des Jahres 1977 hätten die Steuerberater vom Beschwerdeführer gewußt, daß der Betrag von S 670.000,-- aus einem Bilderverkauf stamme, ebenso hätten sie gewußt, daß in diesem Jahr ein Betrag in Höhe von S 396.241,-- von Dr. Gustav St. an den Beschwerdeführer zur Verfügung gelangt sei. Den Umstand, daß diese Summe auf dem Girokonto des Beschwerdeführers in die zwei Beträge von S 1,006.361,-- und S 59.880,-- aufgeschlüsselt aufscheine, könne er nicht mit Sicherheit aufklären.
Der Finanzbeamte AD Alois St. gab in einem parallel geführten Strafverfahren gegen Bedienstete der Abgabenbehörden an, Dr. Gustav St. betreffend keinen Prüfungsauftrag gehabt zu haben, sondern lediglich mit der Durchführung von Erhebungen beauftragt gewesen zu sein. Dementsprechend habe er bei der Abfassung von Niederschriften sich darauf beschränkt, das festzuhalten, was ihm geantwortet wurde, ohne weiterzufragen oder Vorhalte zu machen. Dr. Gustav St. sei bei seiner niederschriftlichen Vernehmung seinem Eindruck nach schon ziemlich krank und durch die ganze Angelegenheit sehr "fertig" gewesen, er habe ein paarmal geweint und den Eindruck vermittelt, daß er in Vermögensdingen unerfahren und desinteressiert gewesen sei.
Der Beschwerdeführer bekannte sich in seiner Vernehmung als Beschuldigter des vom Verdacht betroffenen Vergehens der Abgabenhinterziehung für nicht schuldig und sagte im Rahmen seiner Verantwortung unter anderem aus:
Daß die Liegenschaft N. von seinem Schwiegervater gekauft wurde, sei das Ergebnis familiärer Überlegungen gewesen. Er selbst sei im Jahre 1975 finanziell dazu gar nicht in der Lage gewesen; er hätte es sich nicht zugetraut gehabt, für die Rückzahlung des Kredites alleine aufzukommen. Die Vorstellung, Einkünfte aus der Ö. zum Liegenschaftsankauf verwendet zu haben, sei schon deswegen denkunmöglich, weil dieses Unternehmen erst Anfang 1976 gegründet worden sei, während die Gelder zur Liegenschaftsanschaffung schon 1975 vorhanden gewesen sein hätten müssen. Weder bei der Verpfändung noch beim Verkauf der auf den 1. bis 3. WKK befindlichen Wertpapiere sei er "operativ" tätig geworden. Er könne nicht sagen, wer agiert habe. Eine konkrete Höhe der von Dr. Gustav St. beigestellten Vermögenswerte sei gar nicht besprochen worden; diese habe sich dann erst aus den nachfolgenden, von der X-Bank getroffenen Entscheidungen insofern ergeben, als die Höhe der verpfändeten Vermögenswerte für die Höhe des angebotenen Kredites maßgebend gewesen sei. Die in der namens des Dr. Gustav St. erstatteten Vorhaltsbeantwortung vom 8. Oktober 1980 angeführte Forderung gegen ihn resultiere daraus, daß die Guthaben aus den drei anonymen Wertpapierkassakonten zuzüglich der bis dahin "gutgeschriebenen Zinsen ihm zur Verfügung gestellt worden seien. Die nachfolgende Erhöhung dieser Forderung habe ihren Grund darin, daß Dr. Gustav St. ihm ab Anfang 1977 wiederholte Male Geldbeträge durch Überweisung auf sein Girokonto zur Verfügung gestellt habe. Für ihn sei es geborgtes Geld gewesen, weil er eine Schenkung zu diesem Zeitpunkt aus persönlichen Gründen nicht haben wollte, um nicht eine falsche Beziehung in seine Bindung zu Dr. Gustav St. zu bekommen. Zu einem späteren Zeitpunkt seien die Gelder durch den Liegenschaftskaufvertrag vom 6. November 1981 "zurückbezahlt", bzw. in der Form der halben Liegenschaft rückgeschenkt worden. Eine konkrete rechtliche Vereinbarung über den Rechtsgrund für die Beistellung der Gelder sei zwischen Dr. Gustav St. und ihm aus den familiären Beziehungen heraus bis zum 6. November 1981 nie getroffen worden, weshalb die Beistellung der Gelder in den Vermögensteuererklärungen bis dahin auch nicht Niederschlag gefunden habe. Dazu befragt, ob er sich nicht dafür interessiert habe, ob Dr. Gustav St. die zur Verfügung gestellten Millionenbeträge dem Gesetz entsprechend steuerlich einbekannt hätte, gab der Beschwerdeführer an, in diesem Zusammenhang keine Recherchen über die steuerlichen Erklärungen des Dr. Gustav St. angestellt zu haben und dazu auch nicht verpflichtet gewesen zu sein. Es sei durch die nachträgliche Erklärung ohnehin eine Sanierung herbeigeführt worden. Er habe Dr. Gustav St. nie Geld gegeben. Daß seine Mutter auf seinem Konto zeichnungsberechtigt gewesen sei, habe er gar nicht mehr gewußt. Er habe jeweils Eingänge auf seinem Konto festgestellt, von denen für ihn klar gewesen sei, daß sie nur von Dr. Gustav St. stammen könnten; eine Herkunft von seiner Mutter, seiner Gattin oder seinem Schwiegervater schließe er aus. Mit dem Erhebungsergebnis konfrontiert, daß das von Dr. Paul S. stammende Sparbuch 196 375 984 der X-Bank am selben Tage saldiert worden sei, an welchem auch die Eröffnung des 3. WKK stattgefunden habe, wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß schon der Saldierungsbetrag des Sparbuches in Höhe von S 1,015.149,04 eine betragsmäßige Übereinstimmung mit der Einzahlung bei Eröffnung des 3. WKK ausschließe. Zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Umstand konfrontiert, daß die richtiggestellte Saldierungshöhe eine betragliche Übereinstimmung nun erkennen lasse, äußerte der Beschwerdeführer, daß die zweite Auskunft ebenso falsch sein könne wie die erste. Das von Dr. Paul S. seiner Gattin gegebene Sparbuch sei in irgendeiner Weise "in das Haus" gegangen. Auf welche Weise Beträge von Gutschriftskonten zu den Wertpapierkassakonten auf sein Girokonto gelangt seien, könne er nicht sagen, das müsse Dr. Gustav St. selbst veranlaßt haben. Wenn auf dem Girokonto im Jahre 1976 ein Betrag von S 78.507,-- eingegangen sei, der in der Selbstanzeige des Dr. Gustav St. und in den vom Beschwerdeführer dargestellten Beträgen nicht vorkomme, könne er sich das nur so erklären, daß er diesen Betrag an Dr. Gustav St. eben zurückgegeben habe, wobei es umgekehrt aber auch sein könne, daß er ihm diesen Betrag schon vor Weihnachten zur Verfügung gestellt habe und dies mit dieser Überweisung saldiert worden wäre. Genau könne er sich daran aber nicht erinnern. Wenn in der Vorhaltsbeantwortung vom 20. März 1984 ein Betrag von S 49.094,81 als von Dr. Gustav St. zur Verfügung gestellt erklärt worden sei, lasse sich die Übermittlung eines so unrunden Betrages leicht damit erklären, daß eben ein Konto saldiert oder Wertpapiere abgerechnet worden seien. Aus welchen Gründen die X-Bank den Eingang von S 670.000,-- aus dem Bilderverkauf und den Betrag von S 396.241,-- von Dr. Gustav St. in die Beträge von S 1,006.361,-- und S 59.880,-- zerlegt habe, könne er nicht erklären. Der von Dr. Gustav St. im Jahre 1977 stammende Betrag von S 396.241,-sei durch Subtraktion mit dem ihm bekannten Erlös aus dem Bilderverkauf von S 670.000,-- ermittelt worden. Konfrontiert mit dem Umstand, daß Verfügungen des Beschwerdeführers über das 1. WKK schon zum Zeitpunkt Februar 1966 aufgefunden worden seien, gab der Beschwerdeführer an, dazu nach 20 Jahren nichts mehr sagen zu können, es sei jedoch leicht möglich, daß er vor seiner Ministerschaft noch den einen oder anderen Weg für Dr. Gustav St. erledigt habe. Konfrontiert mit dem aufgefundenen Umstand, daß auf ihn und seine Mutter lautende legitimierte Wertpapierdepots mit in der Selbstanzeige des Dr. Gustav St. angeführten anonymen Wertpapierkassakonten über idente Gutschriftskonten verknüpft gewesen seien, gab der Beschwerdeführer an, dazu nichts Aufklärendes beitragen zu können. Einen Geldfluß von Dkfm.Dr. Franz B. oder seinen Familienangehörigen an ihn oder seine Familienangehörigen habe es jedenfalls nicht gegeben. Im übrigen seien alle relevanten Vorgänge erklärt, offengelegt, von den Abgabenbehörden überprüft und mit rechtskräftigen Bescheiden abgeschlossen worden.
7.3. Mit Beschluß vom 3. Dezember 1985, 24a Vr 9690/84-366, ersuchte das Landesgericht für Strafsachen Wien die seiner Beurteilung nach in Betracht kommenden Finanzämter als Finanzstrafbehörden erster Instanz unter Übersendung des Strafaktes und aller angeschlossenen Steuer- und Zivilakten gemäß § 197 Abs. 2 Finanzstrafgesetz, bei dem zur Abgabenerhebung zuständigen Finanzamt eine Prüfung darüber vornehmen zu lassen (S 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz), ob zufolge der übermittelten Ergebnisse der gerichtlichen Voruntersuchung Gründe für die Wiederaufnahme abgabenrechtliche Verfahren vorlägen (g 303 Abs. 4 BAO) und neue Bescheide zu erlassen seien. In der die bisherigen Ergebnisse der Voruntersuchung darstellenden Begründung dieses Beschlusses vertrat das Gericht die Auffassung, daß die erst nach der parlamentarischen Sondersitzung vom 21. August 1980 gegenüber der Finanzbehörde gewählte, mit den ebenfalls erst nach diesem Zeitpunkt erstatteten Selbstanzeigen des Dr. Gustav St. und des Dr. Paul S. in Einklang stehende Darstellung des Beschwerdeführers, mit welcher sich seine nunmehrige Verantwortung als Beschuldigter vor Gericht decke, in wesentlichen Teilen ernstlich anzweifelbar sei. Gegenüber den bisherigen Abgabenverfahrensergebnissen neue Ermittlungsresultate würden den Nachweis zu erbringen scheinen,
.) daß die auf dem 3. WKK gelegenen Vermögenswerte aus dem Vermögen des Dr. Paul S. stammten,
.) daß das 1. und 2. WKK mit legitimierten Wertpapierdepots des Beschwerdeführers und seiner Mutter in der Zeit von Februar/März 1967 bis zum 19. November 1973 über identische Gutschriftskonten verbunden gewesen seien, woraus zu resultieren hätte, daß Zuwendungen von Dr. Gustav St. an den Beschwerdeführer schon bis ins Jahre 1967 zurückverlegt werden müßten,
.) daß der Beschwerdeführer schon im Jahre 1966 und auch im Jahre 1967 eigenhändig Verfügungen über das 1. WKK getroffen habe, .) daß die in der ergänzten Selbstanzeige des Dr. Gustav St. und in Erklärungen des Beschwerdeführers gegenüber der Finanzbehörde mitgeteilte Höhe der von Dr. Gustav St. zur Verfügung gestellten Gelder Summen nicht enthalte, welche mitenthalten sein müßten, dafür aber einen Betrag enthalte, welcher nicht dazugehöre, .) daß die mit dem Erlös aus einem Bilderverkauf in Höhe von S 670.000,-- und einer Zuwendung von Dr. Gustav St. in Höhe von S 396.241,-- im Jahre 1977 auf dem Girokonto des Beschwerdeführers eingegangenen Beträge von S 1,006.361,-- und S 59.880,-- tatsächlich mit dem Betrag von S 59.880,-aus dem zum 4. WKK gehörigen Einlagebuch und mit dem Betrag von S 1,006.361,-- aus einem bisher nicht bekannten Wertpapierkassakonto mit der Nr. 801 005 893, gegen Mißbrauch und Verlust geschützt mit dem Losungswort "N." und dem Geburtsdatum des Beschwerdeführers (in der Folge: 5. WKK) stammten,
.) daß der am 9.8.1979 als Eigenerlag bezeichnete Betrag von S 500.000,-- auf das Girokonto des Beschwerdeführers aus einer Abhebung stamme, die vom Einlagebuch zum 4. WKK in Höhe von S 1,100.000,-- resultiere, wobei der Restbetrag von S 600.000,-- dem bisher nicht bekannten anonymen Wertpapierkassakonto 801 008 152, gegen Mißbrauch und Verlust geschützt mit dem Losungswort "N."
und dem Geburtsdatum des Beschwerdeführers (in der Folge: 6. WKK), zugebucht worden sei,
.) daß der am 21. November 1979 am Girokonto eingelangte Betrag von S 230.000,-- entgegen der dafür gegebenen Erklärung mit S 130.000,-- von Dr. Gustav St. und mit S 100.000,-- aus abgehobenen Beträgen tatsächlich von einem mit dem Losungswort "J."
versehenen Sparbuch 128 378 650 der XBank stamme und dem Girokonto des Beschwerdeführers in einem Vorgang zugebucht worden sei, .) daß der am 21. Dezember 1979 auf dem Girokonto des Beschwerdeführers eingelangte Betrag von S 506.751,39, erklärt als von Dr. Gustav St. stammend, vom 6. WKK abgebucht worden sei, .) daß das 1. WKK mit dem 5. und 6. WKK über dasselbe Gutschriftskonto verknüpft gewesen sei,
.) daß ein am selben Tag von in der Selbstanzeige des Dr. Gustav St. angeführten Konten behobener Betrag von insgesamt S 164.495,-- auf das bisher nicht bekannte anonyme Wertpapierkassakonto 801 005 729, gegen Mißbrauch und Verlust geschützt mit dem Losungswort "H.-B." und dem Geburtsdatum des Beschwerdeführers (in der Folge: 7. WKK), überwiesen worden sei,
.) daß am 2. und 3. August 1977 ein Betrag von S 1,380.000,-- dem erst aus der gerichtlichen Voruntersuchung bekanntgewordenen Septokonto 601 098 833 des Beschwerdeführers bei der X-Bank zugebucht worden sei, welcher Betrag sich aus taggleichen Abhebungen aus dem 5. WKK, dem 7. WKK und dem auf die Mutter des Beschwerdeführers lautenden Girokonto zusammensetzte, .) daß das 5. WKK im Umfang eines Teilbetrags von S 1,519.832,67 durch einen auf diesen Betrag lautenden Institutsscheck eröffnet worden sei, der am selben Tag ausgestellt worden wäre, zu welchem drei auf Überbringer lautende Sparbücher mit in der Summe genau diesen Betrag ergebendem Realisat aufgelöst worden seien, wobei diese Sparbücher zusammen mit einem vierten im Betrag von insgesamt S 2 Millionen an ebendemselben Tage eröffnet worden wären, an dem von einem erst drei Tage zuvor eröffneten anonymen Wertpapierkonto 850 619 621 der Y-Bank in Innsbruck mit dem Losungswort "Alexander" derselbe Betrag abgebucht worden sei,
.) daß die am 29. Februar 1980 auf dem Girokonto des Beschwerdeführers eingelangten Beträge von S 500.000,-- und S 49.094,81 zusammen mit einem auf das Konto des Dr. Paul S. überwiesenen Betrag von S 700.000,-- und einem auf das Septokonto des Beschwerdeführers überwiesenen Betrag von S 100.000,-- mit der daraus resultierenden Gesamtsumme von S 1,349.094,81 aus der Auflösung eines bisher unbekannt gebliebenen Einlagesparbuches 163 157 225 der X-Bank mit den Bezeichnungen "(Beschwerdeführer)" und "N." und aus einem am gleichen Tage aufgelösten Sparbuch 128 283 462 der X-Bank mit einem Realisat von S 1,047.693,82 stammten, welches letztere aus einem von Dkfm.Dr. Franz B. einbekannten Wertpapierkassakonto gespeist worden wäre.
Des weiteren legte das Gericht jene Erwägungen dar, aus welchen ihm im Zusammenhang mit ihm erweislich erscheinenden Geldflüssen von Dkfm.Dr. Franz B. an den Beschwerdeführer und im Zusammenhang mit den Umständen der Abgeltung des Erwerbs des Geschäftsanteils des Dkfm.Dr. Franz B. durch den Beschwerdeführer Indizien als gegeben erschienen, welche die Vorstellung einer tatsächlichen wirtschaftlichen Beteiligung des Beschwerdeführers an den von Dkfm.Dr. Franz B. betriebenen Unternehmungen der Ö.-Gruppe zu verstärken geeignet seien.
Neben abgabenrechtlichen Betrachtungen zur Besteuerung ungeklärten Vermögenszuwachses und zur Schenkungssteuerpflicht enthält die Begründung des Gerichtsbeschlusses noch den Hinweis, daß gegen Organe der Abgabenbehörde aus sachlich gegebenem Zusammenhang eine gerichtliche Vorerhebung wegen des Verdachtes des Mißbrauchs der Amtsgewalt beim selben Gericht anhängig sei, weshalb es der Behörde anheimgestellt werde, in Ansehung der Bestimmungen nach § 76 Abs. 1 lit. c BAO und § 72 Abs. 1 lit. e Finanzstrafgesetz allenfalls erforderlich erscheinende Schritte zu setzen. Im übrigen sei das Gericht im Rahmen der gerichtlichen Voruntersuchung weder zur Würdigung von Beweisen noch dazu berufen, Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, weil nach der derzeit geltenden Rechtsprechung die den Ausgang des Strafverfahrens bestimmende Frage, ob, von wem und in welchem Ausmaß Steuern verkürzt worden wären, ausschließlich von der Abgabenbehörde allein zu entscheiden sei.
Ein schon am Tage vor Fassung dieses Beschlusses überreichter Antrag des Beschwerdeführers, es möge die Ratskammer dem Untersuchungsrichter die Begründung seines Beschlusses untersagen, wurde mit Beschluß der Ratskammer vom 3. Dezember 1985 abgewiesen, eine vom Beschwerdeführer gegen den Beschluß des Untersuchungsrichters erhobene Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien blieb erfolglos.
8. Mit Prüfungsauftrag vom 18. Dezember 1985 wurden zwei Bedienstete des Finanzamtes mit der Vornahme einer "Betriebsprüfung gemäß § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz" betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1973 bis 1984, Vermögensteuer für den Zeitraum vom 1. Jänner 1971 bis 1. Jänner 1985 und betreffend Einheitswert des Betriebsvermögens für den Zeitraum der Stichtage vom 1. Jänner 1971 bis zum 1. Jänner 1985 beauftragt; die Prüfung wurde am gleichen Tage begonnen und den Vertretern des Beschwerdeführers an ebendiesem Tage eine Durchschrift dieses Prüfungsauftrages übergeben. Am 23. Jänner 1986 wurde der Prüfungsauftrag durch Bestellung eines weiteren Bediensteten als prüfenden Gruppenleiters ergänzt und am 20. Oktober 1986 durch Einschränkung des Prüfungszeitraumes um die Jahre 1983 und 1984 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer und die Stichtage 1. Jänner 1984 und 1985 betreffend Vermögensteuer und Einheitswert des Betriebsvermögens abgeändert.
8.1. Mit Eingabe vom 19. Dezember 1985 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter dem Finanzamt gegenüber Stellung zum Beschluß des Untersuchungsrichters und äußerte gegen die Rechtmäßigkeit der erfolgten Einleitung eines Finanzstrafverfahrens Bedenken. Schon die Anzeigeerstattung des Bundesministers für Finanzen bei der Staatsanwaltschaft anstelle der zuständigen Finanzstrafbehörde sei rechtswidrig gewesen. Erst recht verkenne das Strafgericht die Bedeutung seiner Bindung an die rechtskräftigen Abgabenbescheide; solange eine Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens nicht erfolgt sei, stünde die Bindungswirkung des Abgabenbescheides jedem nicht auf diesem Bescheid beruhenden Strafverfahren entgegen. Ein Gerichtsverfahren, welches, für sich allein genommen, weder zu einem Schuldspruch, noch zu einem Freispruch führen könne, sondern lediglich den Zweck habe, Beweismaterial für einen möglicherweise künftig erfließenden Wiederaufnahmebescheid der Abgabenbehörde zu sammeln, sei keine Voruntersuchung im Sinne der Strafprozeßordnung und entbehre daher einer gesetzlichen Grundlage. Die Begründung des Beschlusses verstoße gegen die Unschuldsvermutung, stelle eine Überschreitung des Wirkungsbereiches des Untersuchungsrichters dar und verletze die Menschenrechtskonvention. Es sei das Parteiengehör verletzt worden, da Akteneinsicht erst nach Erlassung des Beschlusses gewährt worden sei. Inhaltlich setze sich der Beschluß über alle bisher ist vielfacher Hinsicht erfolgten Prüfungen und rechtskräftigen Bescheide hinweg. Es seien in der Sache keine neuen Tatsachen hervorgekommen, die mit dem Beschwerdeführer im Zusammenhang stünden. Die Zeugenaussagen ergäben vielmehr, daß der Beschwerdeführer persönlich keine Dispositionen vorgenommen hätte, die vom Gericht gezogenen Schlüsse hielten als spekulative Vermutungen einer Überprüfung nicht stand. Daß er aus dem Bereich seiner Familie Zuwendungen erhalten habe, habe der Beschwerdeführer ohnehin nie bestritten, ob solche Geldmittel zuvor ordnungsgemäß versteuert worden waren, könne der Beschwerdeführer nicht beurteilen und entziehe sich seinem Verantwortungsbereich. Mit der Gestalt der Beziehungen zwischen seiner Familie und jener des Dr. Gustav St. habe sich das Gericht nicht auseinandergesetzt. Das Wesen eines anonymen Kontos liege gerade in der Willkürlichkeit der vom Eigentümer gewählten Bezeichnungen, aus denen daher keine Rückschlüsse gezogen werden könnten. Die Selbstanzeige des Dr. Gustav St. stünde nicht im Zusammenhang mit der parlamentarischen Sondersitzung, sondern mit dem am 18. August 1980 erfolgten Ableben seiner Schwester, ab welchem Zeitpunkt er sich selbst um seine Angelegenheiten kümmern habe müssen. Zu den im untersuchungsrichterlichen Beschluß erwähnten eigenhändigen Verfügungen des Beschwerdeführers über ein von Dr. Gustav St. einbekanntes Konto sei zu sagen, daß diese fast 20 Jahre zurücklägen und daher außerhalb jeder Frist gelegen seien; im übrigen habe der Vater des Beschwerdeführers für Dr. Gustav St. gewisse Vermögensverwaltungen durchgeführt, die im Zuge der Abwicklung der Erbschaft von den Erben zu übernehmen gewesen seien. Auch sei die Zuordnung von Vermögenswerten, hinsichtlich derer rechtskräftige Bescheide vorlägen, an eine andere Person denkunmöglich. Zu den Umständen der Ausscheidung des Dkfm.Dr. Franz B. aus der Gesellschaft sei klarzustellen, daß Dkfm.Dr. Franz B. beim Ausscheiden nicht mehr als das zu bekommen gehabt habe, was er einbezahlt gehabt hätte. Zudem habe er als angestellter Geschäftsführer auf einer entsprechenden Abfertigung bestanden, darüberhinaus sei Bestandteil der Dissolution mit Dkfm.Dr. Franz B. auch noch der Umstand gewesen, daß dieser eine Reihe von Klienten aus dem Kundenstock der Gesellschaft in seine eigene Kanzlei mitnehmen habe dürfen, und zwar entschädigungslos.
Mit Eingabe vom 17. Februar 1986 ergänzte der Beschwerdeführer die Stellungnahme zum untersuchungsrichterlichen Beschluß durch Erstattung weiteren Vorbringens: Die X-Bank habe ihm bestätigt, daß bei der Eröffnung eines Wertpapierkassakontos das dabei angegebene Geburtsdatum nicht überprüft werde. Auch sei dem Beschwerdeführer von der X-Bank eine Einsichtnahme in jene Konten, welche im untersuchungsrichterlichen Beschluß als neu hervorgekommen bezeichnet würden, mit der Begründung verweigert worden, daß von seiten der X-Bank kein Zusammenhang dieser drei Wertpapierkassakonten mit dem Beschwerdeführer hergestellt werden könne. Daraus folge, daß die im Gerichtsbeschluß angeführten Umstände nicht dazu ausreichten, eine Zurechnung dieser Konten an den Beschwerdeführer vorzunehmen. Dem Eröffner eines Wertpapierkassakontos werde lediglich empfohlen, eine solche Zahlenkombination in der Angabe des Geburtsdatums zu wählen, die er sich leicht merke, es stehe ihm aber frei Geburtsdaten beliebiger Personen etwa der Zeitgeschichte zu nennen. Was die Losungsworte anlange, so entspräche es der Erfahrung des täglichen Lebens, daß als Losungsworte für anonyme Sparbücher etwa häufig die Namen von Kindern oder Enkelkindern verwendet würden. Der spekulative Charakter der Schlußfolgerungen des Untersuchungsrichters zeige sich an einzelnen Beispielen. So seien etwa zwischen der Abbuchung des Betrages von S 1,006.361,-- vom 5. WKK und der Gutbuchung des nämlichen Betrages auf das Girokonto des Beschwerdeführers 43 Bewegungen innerhalb der EDV der X-Bank durchgeführt worden, weshalb trotz Vornahme beider Buchungen vom selben Kassier am selben Tag keine weiteren Rückschlüsse möglich seien. Hinsichtlich eines im untersuchungsrichterlichen Beschlusses erwähnten Betrages von S 474.602,96 ließen die dazu angestellten Überlegungen jeglichen Nachvollzug einer Betragsgleichheit vermissen. Auch die vom Untersuchungsrichter angestellten Überlegungen hinsichtlich der Beträge von S 506.751,39, S 250.000,--/S 230.000,-- und S 164.495,-erwiesen sich bei näherer Betrachtung als unschlüssig. Aus dem Inhalt des Aktenvermerkes des seinerzeitigen Bundesministers für Finanzen vom 31. Juli 1984 folge, daß ihm die darin behaupteten Informationen schon am 19. Juli 1984 zugekommen seien; angesichts der am 20. Juli 1984 stattgefundenen Schlußbesprechung könnten alle die im Aktenvermerk festgehaltenen Informationen schon deswegen als neue Tatsachen nicht mehr gelten, weil die monokratisch organisierte Abgabenbehörde sich den Wissensstand des Ressortleiters zurechnen lassen müsse. Die Behörde habe sich danach all der im Aktenvermerk vom 31. Juli 1984 festgehaltenen Umstände verschwiegen. Im übrigen hätte auch der vormalige Bundesminister für Finanzen in seiner Zeugenvernehmung den angeblich anonym bleibenden Informanten nicht bekanntgegeben, welchen es demnach wohl niemals gegeben habe. Aus den Aussagen der vernommenen Zeugen ergebe sich, daß der Beschwerdeführer tatsächlich niemals in Erscheinung getreten sei oder Verfügungen über Konten getroffen habe. Die Bediensteten der X-Bank hätten durchwegs ausgesagt, daß ihnen nicht bekannt gewesen sei, wem die verfahrensgegenständlichen Wertpapierkassakonten zuzurechnen seien. Der Zeuge Otto B. habe Aufklärung über seine behauptete Sicherheit nicht geben und auch nicht aussagen können, wann Gattin und Mutter des Beschwerdeführers bezüglich welcher Konten Verfügungen getroffen hätten. Schließlich sei klarzustellen, daß im Finanzstrafverfahren den Betroffenen die in S 119 BAO angeführten Pflichten nicht träfen und daß bei Bestehen von Zweifeln eine Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden dürfe.
Der mit der Betriebsprüfung bei der Gesellschaft betraut gewesene Bedienstete des Finanzamtes für Körperschaften äußerte in einer Stellungnahme zum Beschluß des Untersuchungsrichters vom 3. Dezember 1985, daß die darin getroffenen, mit dem Verkauf der Wirtschaftstreuhänderkanzlei des Beschwerdeführers an die Gesellschaft, mit dem Erwerb der Geschäftsanteile des Dkfm.Dr. Franz B. durch den Beschwerdeführer und mit den Beziehungen der Gesellschaft zum Unternehmen der Ö. sich befassenden Ausführungen keine Anhaltspunkte dafür böten, die Sachverhalte bei der Gesellschaft im Prüfungszeitraum einer anderen steuerrechtlichen Beurteilung als bisher zu unterziehen.
Der weitere Verfahrensverlauf bis zu den abschließenden Besprechungen der Prüfungsergebnisse wird der besseren Übersichtlichkeit wegen für die Fragenkreise der Kontenzurechnung und Mittelherkunft einerseits und der verdeckten Gewinnausschüttungen andererseits gesondert dargestellt. Kontenbezeichnungen beziehen sich, soweit nichts anderes angegeben, immer auf solche der X-Bank.
8.2. Verfahrensverlauf - Konten und Mittelherkunft
8.2.1. Mit Vorhalt vom 18. Februar 1986 forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer unter Anschluß von 23 Belegen zur Stellungnahme zu folgenden Prüfungsfeststellungen auf:
.) Vom Einlagebuch 101 322 469 mit dem Losungswort "N.", welches den getroffenen Verfügungen zufolge dazu bestimmt gewesen sei, Zinsen und Tilgungserlöse des 5., 6. und 4. WKK aufzunehmen, sei aus einem am 8. August 1979 abgehobenen Betrag von S 1,100.000,-- mit gleichem Datum ein Betrag von S 500.000,-- dem Girokonto des Beschwerdeführers, und mit Wirkung vom gleichen Tag ein Betrag von S 600.000,-- insgesamt dem 6. WKK gutgebucht worden. Wegen der Verbindung des Gutschriftskontos mit anonymen WKK, deren Kennzeichnungen offenkundig auf persönliche Verhältnisse des Beschwerdeführers Bezug nehmen, und wegen der Verfügungen zugunsten des Girokontos des Beschwerdeführers seien in Ausübung der freien Beweiswürdigung und unter Beachtung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise sämtliche angeführten anonymen Konten dem Beschwerdeführer als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen, den die steuerliche Auswirkung aus dem ungeklärten Vermögenszuwachs auf dem Gutschriftskonto in Höhe von S 1,100.000,-- treffe. .) Das Einlagesparbuch 101 123 206, lautend auf "Diplomkaufmann" habe als Gutschriftskonto eines legitimierten Wertpapierdepots, lautend auf den Beschwerdeführer, und eines legitimierten Wertpapierdepots, lautend auf den Beschwerdeführer und seine Gattin, gleichzeitig aber auch des 1. WKK gedient, weshalb es auf Grund der Verbindung mit den legitimierten Wertpapierdepots dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei, den die Steuerrechtsfolgen aus dem auf diesem Gutschriftskonto hervorgekommenen ungeklärten Vermögenszuwachs in Höhe von S 530.459,-- träfen.
.) Das Einlagesparbuch 163 157 225 mit der Bezeichnung "(Beschwerdeführer)" und "N." sei am 29. Februar 1980 mit einem Realisat von S 301.400,99 aufgelöst worden. Am gleichen Tage sei auch das auf den Überbringer lautende Sparbuch 128 283 462, gespeist mit aus dem von Dkfm.Dr. Franz B. einbekannten WKK 828 002 071 stammenden Mitteln in Höhe von S 1,047.577,41, mit einem Realisat von S 1,047.693,82 aufgelöst worden. Der aus der Auflösung beider Sparbücher sich ergebende Gesamtbetrag von S 1,349.094,81 sei an ebendemselben Tag dem Girokonto des Beschwerdeführers mit Teilbeträgen von S 500.000,-- und S 49.094,81, dem Septokonto 601 098 825 des Beschwerdeführers mit einem Teilbetrag von S 100.000,-und dem Konto 568 076 905 des Dr. Paul S. mit einem Teilbetrag von S 700.000,-gutgebracht worden. Neben der auf persönliche Verhältnisse des Beschwerdeführers hinweisenden Bezeichnung des Einlagesparbuchs 163 157 225 liefere der dargestellte Geldfluß von diesem Einlagebuch Anlaß dafür, es dem Beschwerdeführer zuzurechnen, welchen daher die Steuerrechtsfolgen aus dem ungeklärten Vermögenszuwachs in Höhe von S 300.000,-- träfen.
.) Der ungeklärte Vermögenszuwachs berechtigte die Behörde zur Schätzung, weshalb die Vermögenszuwächse als zusätzliche Umsätze und Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Beschwerdeführers zu erfassen seien. Steuerliche Folgen seien desgleichen aus nicht erklärten Zinsenerträgen und nicht erklärtem Vermögen zu ziehen, die Begünstigungsvoraussetzungen des Steueramnestiegesetzes träfen aus näher dargelegten Gründen nicht zu.
8.2.2. In der Vorhaltsbeantwortung vom 14. April 1986 hielt der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers zunächst fest, daß ihm vom Bundesministerium für Finanzen mitgeteilt worden sei, daß es sich beim Verfahren um eine Prüfung nach S 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz handle. Nach Abhandlungen über das Wesen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und den Begriff der freien Beweiswürdigung wies er darauf hin, daß wirtschaftliche Betrachtungsweise dem Finanzstrafrecht fremd sei und daß § 98 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes die Bestimmung enthalte, daß eine Tatsache, wenn Zweifel bestehen blieben, nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden dürfe. Bei den übermittelten Belegen handle es sich ausschließlich um kopierte Unterlagen der X-Bank, die teilweise mit nicht originalen Zusätzen handschriftlicher Art versehen worden seien. Dem jeweiligen bestimmungsgemäßen Inhalt nach sei aus keiner der übermittelten Urkunden ersichtlich, wer der Eigentümer oder die verfügende Person in Ansehung des betroffenen Betrages oder des betroffenen Kontos sei, noch sei ersichtlich, ob die verfügende Person auf eigene oder fremde Rechnung tätig geworden, und ob es sich beim bewegten Geld um eigenes oder fremdes gehandelt habe. Dies erweise die von der Behörde herangezogenen Bankunterlagen als Beweismittel objektiv untauglich. Wie sich aus den Aussagen der vernommenen Bankangestellten ergebe, könne weder ein Losungswort noch ein Geburtsdatum Auskunft über das Eigentum an den auf einem Konto erliegenden Werten geben. Weder die Richtigkeit des Geburtsdatums noch jene des Identifikationsmerkmals würden geprüft. Der behauptete ungeklärte Vermögenszuwachs von S 1,1 Millionen falle nicht in den Bereich des Beschwerdeführes, weil das zu diesem Punkt angeführte Gutschriftenkonto 101 322 469 von Dr. Gustav St. einbekannt worden sei, was im Rahmen des ihn betreffenden Abgabenverfahrens zu einer Zurechnung an ihn geführt habe, obwohl das Losungswort dieses Gutschriftenkontos schon immer bekannt gewesen sei. Ein Zusammenhang der Rückzahlung eines Betrages von S 1,1 Millionen aus diesem Einlagebuch mit dem Einlangen des Betrages von S 500.000,-- auf dem Girokonto des Beschwerdeführers sei auch schon deswegen nicht herzustellen, weil ein Teilbetrag der Gesamtsumme erst im Dezember geflossen sei, ohne daß eine rückwirkende Disposition ersichtlich wäre. Die Behauptung eines ungeklärten Vermögenszuwachses auf dem Gutschriftskonto 101 123 206 in Höhe von S 530.459,-- entbehre ihrer Grundlage deshalb, weil die zugrundeliegende Annahme, daß dieses Gutschriftskonto den legitimierten Wertpapierdepots des Beschwerdeführers und seiner Gattin gedient habe, für die Jahre ab 1978, für welche noch Unterlagen aufliegen, offensichtlich falsch sei. Zu dem schließlich groschengleich aufsummierten Betrag von S 1,349.094,81 sei klarzustellen, daß der Betrag von S 1,000.000,-- aus der Hingabe durch Dkfm. Dr. Franz B. an die Gesellschaft und aus dem dem Beschwerdeführer im Rahmen seines Verrechnungskontos von der Gesellschaft gewährten weiteren Betrag resultiere. Die Summe von S 47.576,39 sei als Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Steuererklärung des Dkfm.Dr. Franz B. versteuert, es handle sich gleichzeitig dabei um die Rückgabe jenes Betrages (abzüglich geringfügiger Spesen), den Dkfm.Dr. Franz.B. von der Gattin des Beschwerdeführers erhalten habe, um aus Anlaß eines Geschenkes für den Beschwerdeführer eine entsprechende Besorgung zu erledigen. Das Geld habe die Gattin des Beschwerdeführers von Dr. Gustav St. erhalten, welcher dem Beschwerdeführer dieses Geschenk bereiten wollte. Da das vorgesehene Geschenk jedoch nicht zu besorgen gewesen sei, habe Dkfm.Dr. Franz B. das Geld wieder zurückgegeben. Da der Betrag Dr. Gustav St. nicht zurückgegeben worden wäre, finde er bereits 1980 Eingang in die Verrechnung des Beschwerdeführers mit Dr. Gustav St. Einen Betrag von S 200.000,-- habe der Beschwerdeführer im November 1979 an Dr. Gustav St. kurzfristig zurückgegeben und ihn sodann wieder zurückerhalten, sodaß er sich in sich aussaldiere und deshalb in die Gesamtverrechnung nicht aufgenommen worden sei. Den sich nunmehr ergebenden Restbetrag habe Dr. Gustav St. dem Beschwerdeführer, wie schon 1980 erklärt, zur Verfügung gestellt, weshalb sich im Erklärungsjahr 1980 der Differenzbetrag von S 149.094,81 in den Forderungen finde. Das Sparbuch sei daher Dr. Gustav St. zuzurechnen. Aus Geldflüssen und untauglichen Identifikationsmerkmalen ein Zurechnungskriterium abzuleiten, widerspreche den Gesetzen der Logik; im übrigen müsse nach höchstgerichtlicher Judikatur jeder einzelne Vorgang einer Abgabenhinterziehung nachgewiesen und klargestellt werden, woher die Geldmittel stammten. Nicht übersehen dürfe werden, daß die X-Bank sich geweigert habe, hinsichtlich der von der Behörde angesprochenen Konten dem Beschwerdeführer Auskunft zu erteilen, weil sie sich außerstande sehe, zum Beschwerdeführer eine Verbindung herzustellen, die geeignet wäre, § 23 KWG außer Kraft zu setzen.
Angeschlossen war der Vorhaltsbeantwortung unter anderem ein Schreiben der X-Bank an den steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers vom 7. April 1986, in welchem ihm die Bank mitteilte, daß hinsichtlich einer Reihe ziffernmäßig bezeichneter anonymer Konten mangels Vorlage der Einlagebücher bzw. der Wertpapierkassabons keine Auskünfte erteilt werden könnten.
8.2.3. Mit Vorhalt vom 6. Mai 1986 übermittelten die Prüfer dem Beschwerdeführer 130 Belegablichtungen, widersprachen der in der Vorhaltsbeantwortung vom 14. April 1986 an ihren Beweiswürdigungsüberlegungen geübten Kritik und teilten dem Beschwerdeführer folgende Prüfungsfeststellungen mit, welchen die Eignung als Wiederaufnahmegründe nach § 303 Abs. 4 BAO zukomme:
Nach den Geschäftsbedingungen der X-Bank habe der Kunde bei Eröffnung eines Wcrtpapierkassakontos zunächst eine Stammkarte auszufüllen, auf welcher er eigenhändig das richtige Geburtsdatum und das vereinbarte Losungswort einzutragen habe. Das auf der Stammkarte noch anzugebende, zum Geburtsdatum passende Geschlechtssymbol könne in Ausnahmefällen auch vom Kassenbediensteten eingesetzt werden. Des weiteren habe der Kunde anzugeben, auf welches Konto die anfallenden zinsen, Tilgungs- und Treffererlöse der deponierten Wertpapiere gutzubringen seien; Verfügungen über dieses Konto könnten nur von seinem Inhaber getroffen werden. Nach der Eröffnung eines Wertpapierkassakontos würden dem Kunden ein Wertpapierkassabon und fortlaufend numerierte Dispositionsblätter ausgehändigt, während die ausgefüllte Stammkarte beim Geldinstitut verbleibe. Verfügungen über das Wertpapierkassakonto könnten in der Folge nur bei gleichzeitiger Vorlage des Wertpapierkassabons und eines Dispositionsblattes getroffen werden, auf welchen das vereinbarte Losungswort eingetragen sein müsse. Für den Fall der Verpfändung der auf dem WKK erliegenden Werte würde vom Geldinstitut ein Kombisparkonto eröffnet, dem sämtliche Tilgungserlöse bis zum Ende der Verpfändung gutgebracht würden. Es werde der Kunde vom Bankangestellten in der Regel darauf aufmerksam gemacht, daß im Falle des Verlustes von Dispositionsblättern oder des Wertpapierkassabons eine gerichtliche Kraftloserklärung nicht erfolge; es erhalte der Kunde jedoch gegen Abgabe des Losungswortes und gegen Nachweis seines Geburtsdatums und seiner Identität durch Lichtbildausweis einen neuen Wertpapierkassabon zu einem neuen Wertpapierkassakonto, auf das sämtliche Werte übertragen würden. Bei Schließung des Wertpapierkassakontos seien der Wertpapierkassabon zusammen mit den nicht verbrauchten Dispositionsblättern dem Geldinstitut zurückzustellen.
Im gerichtlichen Verfahren seien nun durch die Beischaffung dieser auf die von Dr. Gustav St. einbekannten Wertpapierkassakonten bezogenen Bankunterlagen mit zusätzlichen Urkunden, welche über Bezeichnungswechsel von Konten Aufschluß geben, ferner solchen, die auf Verbindungen zwischen legitimierten und anonymen Wertpapierkassakonten des Beschwerdeführers hinwiesen, und solchen, die über Geldflüsse und Verfügungen des Beschwerdeführers durch eigenhändige Unterschriften dokumentierten, und auch durch das Ergebnis der Vernehmung des Zeugen Otto B. neue Beweismittel hervorgekommen, aus denen folgende Feststellungen zu treffen seien:
1. WKK:
Dieses weise das Geschlechtsmerkmal "männlich", das Geburtsdatum des Beschwerdeführers und seinen Vornamen als Losungswort auf. Es sei mit demselben Gutschriftskonto 101 123 206 wie zwei legitimierte Wertpapierkassakonten des Beschwerdeführers verbunden gewesen, welche Verbindung bereits auf das Jahr 1967 zurückgehe. Vom Beschwerdeführer augenscheinlich eigenhändig unterfertigte Bankaufträge enthielten Geldflüsse von oder zu legitimierten Konten des Beschwerdeführers. Die aufgezeigten Umstände führten im Zusammenhalt mit dem detailliert dargestellten Geldfluß und den Ergebnissen der Aussage des Zeugen Otto B. zum Ergebnis der Zurechnung dieses WKK samt den zugehörigen Gutschriftskonten an den Beschwerdeführer.
2. WKK:
Dieses WKK weise das Geschlechtsmerkmal "weiblich", das Geburtsdatum der Mutter des Beschwerdeführers und als Losungswort deren Vornamen auf. Die Beweisergebnisse veranlaßten zur Annahme der Zurechnung dieses WKK samt Gutschriftskonten an die Mutter des Beschwerdeführers.
3. WKK:
Dieses WKK weise das Geschlechtsmerkmal "weiblich", das Geburtsdatum der Gattin des Beschwerdeführers und deren Vornamen als Losungswort auf. Die darauf erlegten Geldmittel stammten aus der Abfertigung ihres Vaters, der zugunsten seiner Tochter am 9. Jänner 1974 das Sparbuch 196 375 984 mit einer Einlage von
S 1,000.000,-- eröffnet hätte. Das WKK sei der Gattin des Beschwerdeführers zuzurechnen.
4. WKK:
Dieses WKK weise das Geschlechtsmerkmal "weiblich", das Geburtsdatum der Gattin des Beschwerdeführers und den gemeinsamen Wohnort als Losungswort auf. Die bei der Eröffnung dieses Wertpapierkassakontos am 25. November 1975 geleistete Einzahlung von S 1,000.705,-- stamme aus Geldmitteln unbekannter Herkunft, welche der Gattin des Beschwerdeführers allerdings nicht zugerechnet werden könnten, weil sie solche Einkünfte in ihrer ausschließlich unselbständigen Tätigkeit als Prokuristin der Gesellschaft nicht erzielt haben hätte können. Eher könnten solche Einkünfte dem Beschwerdeführer zugeordnet werden, der einen freien Beruf ausgeübt habe. Zudem sei dieses WKK über das gemeinsame Gutschriftskonto mit dem 5. und 6. WKK verbunden gewesen, welche letztgenannten dem Beschwerdeführer zugerechnet hätten werden müssen. Diese Umstände führten im Zusammenhang mit den näher dargestellten Geldflüssen von und zu diesem Konto zu seiner Zurechnung an den Beschwerdeführer.
5. und 6. WKK:
Diese Wertpapierkassakonten wiesen das Geschlechtsmerkmal "männlich", das Geburtsdatum des Beschwerdeführers und seinen Wohnort als Losungswort auf. Dieser Umstand und die dargestellten Geldflüsse zu seinen offiziellen Bankkonten hätten zur Zurechnung dieser Konten an den Beschwerdeführer zu veranlassen.
7. WKK:
Dieses Konto weise das Geschlechtsmerkmal "männlich", das Geburtsdatum des Beschwerdeführers und seinen und seiner Gattin Vornamen als Losungswort auf. Die dargestellten Geldflüsse indizierten in diesem Zusammenhang gleichfalls die Zurechnung dieses Kontos an den Beschwerdeführer.
WKK 850 619 621:
Dieses bei der Y-Bank am 18. Jänner 1977 mit Geldmitteln unbekannter Herkunft in Höhe von S 2 Millionen unter dem Losungswort "Alexander" eröffnete Konto sei Ausgangspunkt von Geldflüssen gewesen, welche im Wege von Überbringersparbüchern zum
5. WKK geführt hätten. Es sei deshalb auch dieses Wertpapierkassakonto ebenso wie die daraus gespeisten vier Überbringersparbücher dem Beschwerdeführer zuzurechnen.
In der Folge stellten die Prüfer die einkommen- und vermögensteuerrechtlichen Konsequenzen ihrer mitgeteilten Feststellungen dar.
In der Mitteilung vom 2. Juli 1986 gaben die Prüfer erbetene ergänzte Erläuterungen und schlossen weitere Belegablichtungen an.
8.2.4. In der Vorhaltsbeantwortung vom 4. Juli 1986 handelte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers Grundsätzliches zu Begriff und Wesen der Anonymität von Spareinlagen ab und trat der behördlichen Beweisführung im wesentlichen mit folgenden Argumenten entgegen:
Aus der Wahlfreiheit des Einlegers in der Bezeichnung der auszustellenden Sparurkunde resultiere die Irrelevanz der Bezeichnung der Sparurkunde für die Beurteilung des an ihr bestehenden Eigentumsrechtes und der Gläubigerstellung gegenüber der Bank. Nichts anderes gelte für Losungsworte, sodaß die Verwendung eines fremden Namens nicht die Zuordnung der unter dem Losungswort veranlagten Werte zum Eigentum des Trägers dieses Namens führen könne. Damit liege es auf der Hand, daß Banken in der Regel keine Aussagen über den wahren Eigentümer eines anonymen Kontos treffen könnten, seien die Banken doch nicht einmal verpflichtet, Aufzeichnungen über die das Konto eröffnende Person zu tätigen. Tatsächlich sei es weitverbreitete Übung, daß im Familienverbund Konten mit der Bezeichnung etwa für Kinder angelegt werden, ohne daß dies etwas an der Eigentümerschaft des präsumtiven Erblassers am Konto ändere. Der anonyme Eröffner eines Wertpapierkontos werde gerade Bedacht darauf nehmen, durch keine besonderen Kennzeichen und Hinweise eine Eruierung des Eröffners mit absoluter Sicherheit zu ermöglichen. Es entspreche der Lebenserfahrung, daß Vermögensträger zu Lebzeiten für ihre Vermögensnachfolge in einer Art vorsorgten, daß diese Nachfolge nahtlos abgewickelt werden könne, daß sie sich aber ihrer Vermögensträgerschaft zunächst nicht begeben würden. Die Geschäftsbedingungen der Banken trügen diesem Bedürfnis Rechnung, indem dem präsumtiven Erblasser durch die Einrichtung von anonymen Konten mit Symbolen, die auf präsumtive Nachfolger wiesen, ermöglicht werde, den Vermögensübergang entsprechend seinen Vorstellungen gesichert vonstatten gehen zu lassen, ohne Einfluß und Verfügungsmöglichkeit schon zu Lebzeiten aufzugeben. Die behördlichen Überlegungen zur Sicherung der Vermögensanlage vernachlässigten die Bedeutung der Anonymität der Vermögensanlage. Eintragungen auf der beim Geldinstitut verbleibenden Stammkarte, welche eine eindeutige Identifizierung des Anlegers ermöglichten, würden dem Anonymitätszweck diametral entgegenstehen und wären daher wirtschaftlich sinnwidrig. Wer anonym veranlage, werde regelmäßig bereit sein, gewisse Risken in der Erweisbarkeit seines Eigentums einzugehen, und besondere Sorgfalt dahin walten lassen, daß ihm der Verlust etwa eines Wertpapierkassabons nicht unterlaufen könne. Die behördliche Schlußfolgerung, daß nur der sich Ausweisende in der Lage wäre, eigentümergleich über das Wertpapierkassakonto zu verfügen, widerstreite dem Sinn der Anonymität und vernachlässige überdies die Möglichkeit von Treuhandverhältnissen und vergleichbaren Gestaltungen. Selbst für den Fall des Verlustes etwa eines Wertpapierkassabons wäre aber Dr. Gustav St. angesichts seines Naheverhältnisses zur Familie des Beschwerdeführers jederzeit in der Lage gewesen, den vorsorglich zukünftig Bedachten darum zu ersuchen, einen neuen Wertpapierkassabon ausstellen zu lassen. So hätte er den Beschwerdeführer etwa nur ersuchen müssen, beim Kreditinstitut vorzusprechen, wo sich dieser hätte legitimieren können, und wo mit Angabe des Losungswortes, das Dr. Gustav St. ihm genannt hätte, ein neuer Bon ausgestellt worden wäre. Der Beschwerdeführer hätte zwar bei dieser Gelegenheit erfahren, daß unter diesen Symbolen ein Wertpapierkonto bestünde, Dr. Gustav St. wäre aber jederzeit in der Lage gewesen, mit dem neuen Bon alle ihm notwendig erscheinenden Änderungen durchzuführen. Es seien die von der Behörde als solche angesehenen Beweismittel daher objektiv untauglich, weil sie über die Eigentümerschaft der Konten keine Aussage träfen. Die Rechtslage werde von der Behörde ebenso verkannt wie die Geschäftsbedingungen der X-Bank.
In einem diesem Schriftsatz angeschlossenen Schreiben vom 24. Juni 1986 teilte die X-Bank dem Steuerberater des Beschwerdeführers mit, daß früher die Frage strittig gewesen sei, ob Wertpapierkassabons der gerichtlichen Kraftloserklärung zugänglich wären, weshalb man sich damit beholfen habe, bei Verlust des Wertpapierkassabons durch Erfüllung jener Voraussetzungen um eine Kraftloserklärung herumzukommen, die in Punkt 9 der auf der Rückseite der Urkunde abgedruckten Bedingungen unter anderem gelautet hätten:
"Bei Verlust des Wertpapierkassabons findet keine gerichtliche Kraftloserklärung statt. Sie erhalten gegen Abgabe des Losungswortes und Nachweis Ihres Geburtsdatums und Ihrer Identität durch Lichtbildausweis einen neuen Wertpapierkassabon zu einem neuen Wertpapierkassakonto, auf das sämtliche Werte übertragen werden."
Erst später sei man zur Erkenntnis gekommen, daß Wertpapierkassabons amortisabel seien, und habe sich für Zweifelsfälle, wie es auch die nunmehr geänderten Geschäftsbedingungen vorsehen, die Kraftloserklärung des Bons vorbehalten.
In einem weiteren diesem Schriftsatz angeschlossenen Schreiben der X-Bank vom 16. Mai 1986 an den Steuerberater des Beschwerdeführers wird ausgeführt, daß nicht überprüft werde, ob der Kunde sein eigenes Geburtsdatum bekanntgebe, was für ihn im Falle des Verlustes des Wertpapierkassabons allerdings vorteilhaft sei, weil er sich ein langwieriges Kraftloserklärungsverfahren ersparen könne. Der Kunde könnte auch ein fremdes Geburtsdatum einsetzen, wenn er den Wertpapierkassabon beispielsweise an einen Dritten weiterzugeben gedenke, dem das Verfügungsrecht über die deponierten Werte zukommen solle. Das Institut stelle in bezug auf Geburtsdatum und Geschlechtssymbol keine Vorschriften an den Kunden, eine Beratung sei üblich. Die derzeit geltenden Geschäftsbedingungen sähen eine Berechtigung der Bank vor, bei Verlust des Wertpapierkassabons ohne Durchführung eines Kraftloserklärungsverfahrens einen neuen Wertpapierkassabon auszufolgen, wenn der Verlustträger die Übereinstimmung seines eigenen Geburtsdatums mit dem auf der Stammkarte aufscheinenden Geburtsdatum nachweise, sich legitimiere und das richtige Losungswort nenne. Wem das Eigentumsrecht an den deponierten Werten zustehe, könne aber auch in diesem Fall nicht festgestellt werden. Die Bank könne weder aus der Stammkarte, noch aus dem Wertpapierkassabon samt Dispositionsblättern, noch aus dem Depotauszug oder der Jahresübersicht mit Sicherheit erschließen, wer Eigentümer der Werte sei.
Des weiteren war diesem Schriftsatz eine Abhandlung des Univ.Prof.DDr. L. vom 4. Juli 1986 über die Eigentümerstellung nach den Bedingungen der X-Bank angeschlossen. In dieser trifft der Autor die Aussagen, daß der einer bestimmten Sparurkunde beigesetzte Name keinen Hinweis auf ihren Inhaber gebe, und daß der Vermerk eines bestimmten Geburtsdatums in den Aufzeichnungen des Instituts über ein Wertpapierdepotkonto keinen Beweis des Eigentums einer identische Daten aufweisenden Person an diesen Wertpapieren mache.
Ferner war dem Schriftsatz noch ein als Gutachten bezeichnetes, die bislang geäußerten Verfahrensstandpunkte des Beschwerdeführers wiederholendes Schreiben des Dkfm.DDr. D. vom 24.6.1986 und ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen an die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft vom 7. August 1985 angeschlossen, in welchem ersucht wurde, die Mitgliedsinstitute schriftlich einzuladen, auf freiwilliger Basis bei Kundenwünschen nach bestimmten Bezeichnungen oder Losungsworten für Sparurkunden den Mißbrauch von Namen von Personen des öffentlichen Lebens hintanzuhalten.
8.2.5. In der Vorhaltsbeantwortung vom 21. Juli 1986 setzte sich der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers zunächst mit der Aussage des Zeugen Otto B. auseinander und versuchte aufzuzeigen, daß dieser Aussage die ihr von der Behörde unterstellte Beweiskraft nicht zukomme. Des weiteren brachte er vor, daß die zum 4. WKK von der Behörde in Vorhalt vom 6. Mai 1986 angestellten Überlegungen über die Unmöglichkeit der Zurechnung der darauf erliegenden Werte an die Gattin des Beschwerdeführers in gleicher Weise für den Beschwerdeführer selbst zuzutreffen hätten. Sei nämlich die Gattin des Beschwerdeführers angesichts des Vorliegens von Einkünften ausschließlich aus unselbständiger Tätigkeit nicht in der Lage gewesen, Vermögenswerte in derartiger Höhe anzusammeln, dann gelte dies ebenso für den Beschwerdeführer. Dieser sei schließlich im angesprochenen Zeitraum Mitglied der Bundesregierung gewesen und habe daher ebenso seine Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit erzielt. Die daneben erwirtschafteten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gründeten sich auf eine Ausübung der Tätigkeit nur durch einen Stellvertreter und seien der Besteuerung ohnehin ordnungsgemäß unterzogen worden. Eine Erzielung darüber hinausgehender Einkünfte sei dem Beschwerdeführer schon wegen der gesetzlichen Unvereinbarkeitsbestimmungen verwehrt gewesen. Für die behördliche Unterstellung einer Hinterziehung von Abgaben durch den Beschwerdeführer fehle es angesichts der bestandenen Sach-Rechtslage damit an jeglichem Substrat hinsichtlich der Herkunft der ihm zugerechneten Vermögenswerte.
8.2.6. In der Vorhaltsbeantwortung vom 11. August 1986 stellte der Beschwerdeführer erneut die Geschichte der Beziehungen zwischen seiner Familie und jener des Dr. Gustav St. und jene Umstände dar, denen zufolge es als keineswegs ungewöhnlich angesehen werden könne, daß ein kinderloses Facharztehepaar über ein Vermögen von über S 5 Millionen verfügt habe. Es sei auch nicht unverständlich, wenn Dr. Gustav St. aus einem Mißtrauen heraus, welches offensichtlich durch die seinerzeitige, aus rassischen Gründen erfolgte Emigration entstanden wäre, seine Ersparnisse so angelegt habe, wie es Sachkundige nicht getan hätten, und wenn er außenstehenden Dritten gegenüber seine Vermögensverhältnisse nicht preisgegeben hätte. Ferner habe es für Dr. Gustav St. keinen vernünftigen Grund für ein nachträgliches steuerliches Selbstbekenntnis gegeben, wenn es sich bei dem damit einbekannten Vermögen nicht um sein eigenes gehandelt hätte. Daß er die Selbsterklärung den derzeit vorgelegenen Sachverhalten nach offenbar nur in jenem Ausmaß vorgenommen habe, in welchem er seine Vermögenswerte von seiten der Finanzverwaltung bedroht gesehen habe, erkläre sich aus den dargestellten Gründen. Als unbestritten habe zu gelten, daß Dr. Gustav St. dem Beschwerdeführer Geld im Ausmaß von bis zu S 5 Millionen, zur Verfügung gestellt habe; ebenso unbestritten sei, daß diese Beträge letztendlich mit einer Abrechnung vom 6. November 1981 zurückgezahlt worden seien; auf die Einsetzung des Beschwerdeführers als Universalerben des Dr. Gustav St. sei hinzuweisen. Die Rückzahlung der zur Verfügung gestellten Gelder an Dr. Gustav St., dessen Erwerb von Anteilen an der Liegenschaft N. 44 und deren Schenkung an den Beschwerdeführer und das steuerliche Selbstbekenntnis des Dr. Gustav St. wären unter der Prämisse einer Eigentümerschaft des Beschwerdeführers an den angesprochenen Mitteln sinnlose Handlungsweisen gewesen. Auch das Losungswort "Alexander" füge sich bei Dr. Gustav St. ein, weil dieser einen engen Freund dieses Vornamens gehabt habe, während sich für den Beschwerdeführer in dieser Richtung keine Bezugspunkte ergäben. Letztlich sei auch die Finanzverwaltung in Kenntnis der Geldflüsse, Zahlungsströme und Losungsworte von der Zurechnung der Vermögenswerte an Dr. Gustav St. ausgegangen.
8.2.7. In der Eingabe vom 27. August 1986 wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß Geldströme zwischen Konten keinen Rückschluß auf den Zu- oder Abfluß von Vermögen erlaubten, weil den Geldbewegungen die unterschiedlichsten Rechtsgeschäfte zugrundeliegen könnten. Auch die Anwendung einer Geldflußtheorie liefere keinen Beweis für Einkunftserzielung. Dem Beschwerdeführer sei es unmöglich, über Geldflüsse auf Konten Aussagen zu tätigen, deren Eigentümer er nicht gewesen sei und über die er nie Verfügungen getroffen habe, noch treffen habe können. Unter Bezugnahme auf Belege, aus denen sich im Jahre 1967 vom Beschwerdeführer selbst getroffene Verfügungen zugunsten eines mit einem anonymen WKK verbundenen Gutschriftskonto ergeben, führte der Beschwerdeführer aus, daß die auf den legitimierten Wertpapierkonten abreifenden Erträgnisse für die Rückzahlung zur Verfügung gestellter Gelder verwendet worden seien. Hinsichtlich anderer, in Ansehung eines von Dr. Gustav St. einbekannten Kontos vom Beschwerdeführer in den Jahren 1966 und 1967 eigenhändig getroffener Verfügungen verwies der Beschwerdeführer auf den Umstand, daß er zu diesem, vor seiner Ministerschaft gelegenen Zeitraum als Steuerberater mit Konten von Klienten zu tun gehabt hätte. Die zur Zurechnung des 1. WKK an ihn von der Behörde herangezogenen Schlußfolgerungen hielten daher den Denkgesetzen nicht stand. Den Zusammenhang zwischen der Abbuchung eines Betrages von S 1,1 Millionen am 8. August 1979 mit der Einzahlung zweier Beträge von S 500.000,-- und S 600.000,-- am 9. August 1979 könne er nicht als zwingend erkennen, hinsichtlich des von der Behörde betrachteten Betrages von S 1,349.094,81 stehe es der Behörde frei, Dkfm.Dr. Franz B. als Zeugen zu vernehmen.
8.2.8. In der Eingabe vom 1. September 1986 nahm der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf den untersuchungsrichterlichen Beschluß vom 3. Dezember 1985 neuerlich Stellung. Daß die auf dem 3. WKK erliegenden Werte aus dem Vermögen des Dr. Paul S. stammten, sei im Ergebnis richtig. Tatsächlich habe Dr. Paul S. seiner Tochter ein Sparbuch ausgefolgt, aus dessen Erlös das 3. WKK eröffnet worden sei. An der Zurechnung dieses Wertpapierkassakontos an Dr. Gustav St. ändere sich aber dadurch nichts, weil die Überlegungen des Untersuchungsrichters nämlich die Tatsache nicht bedacht hätten, daß Dr. Gustav St. schon vorher Geld zur Verfügung gestellt und es sich bei der Hingabe dieses Wertes an ihn daher nur um die Rückzahlung dieses Betrages gehandelt habe. Die Sphäre des Beschwerdeführers sei durch diese Vorgänge überhaupt nicht berührt worden. Daß Dr. Gustav St. über zwei Jahre später dem Beschwerdeführer aus diesen Mitteln Geld zur Verfügung gestellt habe, rechtfertige demnach die weiteren Überlegungen nicht. Die seinerzeitige Aussage des Dr. Gustav St., Gelder dem Beschwerdeführer erst beginnend ab 1976 zur Verfügung gestellt zu haben, müsse in ihrer Konfrontation mit dem Umstand schon zuvor gelegener Zuwendungen an den Beschwerdeführer richtigerweise unter dem Aspekt gesehen werden, daß das Verfahren, in welchem Dr. Gustav St. so aussagte, damals nur jene zum Zeitpunkt der Selbstanzeige offenen Beträge betroffen habe. Hinsichtlich des im untersuchungsrichterlichen Beschluß angesprochenen Differenzbetrages von S 17.763,-- sei Dr. Gustav St. damals einem Aussageirrtum unterlegen, der heute nicht mehr geklärt werden könne. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer im Jahre 1977 zugekommenen Beträge von S 1,006.361,-- und S 59.880,-- sei deren Abbuchung vom 5. WKK und von dem zum 4. WKK gehörigen Einlagebuch zwar richtig dargestellt, ändere aber deswegen nichts an der Richtigkeit der vom Beschwerdeführer gegebenen Darstellung über die Kreditmittel des Jahres 1977, weil der Beschwerdeführer tatsächlich den aus dem Bilderverkauf stammenden Wert Dr. Gustav St. seinerseits übergeben habe, sodaß in die Verrechnung zwischen beiden nur mehr der Saldo aus diesen Beträgen Eingang habe finden können. Der Betrag von S 1,380.000,-- sei zur Abdeckung der auf dem Septokonto bestehenden Schuld verwendet worden; da die auf dem 5. und 7. WKK des Dr. Gustav St. gelegenen Werte zur Abdeckung nicht gänzlich ausgereicht hätten, habe die Mutter des Beschwerdeführers ihre Zustimmung erteilt, den Restbetrag von S 21.877,33 von ihrem Girokonto abzubuchen. Auf Grund der Zwischenabrechnungen von Dipl.Ing. Walther B., der nicht nur für Hausumbau und Einrichtung, sondern auch für die Verwertung des nicht benötigten Hausrates aus der vormaligen Wohnung des Beschwerdeführers Sorge getragen habe, sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, den von Dr. Gustav St. erhaltenen Betrag bis zum Ende des Jahres zurückzuzahlen. Am 25. September 1986 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein an ihn gerichtetes, als zusammenfassendes Gutachten bezeichnetes Schreiben des Dkfm.DDr. Wilfried D. vom 19. September 1986 vor, welches die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Verfahrensstandpunkte als zutreffend bezeichnet.
8.2.9. Mit Schreiben vom 13. Februar 1987 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, daß am 11. Februar 1987 der Kaufmann Hans S. in seiner Kanzlei erschienen und Wahrnehmungen über die Vermögenslage des Dr. Gustav
St. dargelegt habe. Seine Bekundungen seien in einer Aktennotiz festgehalten und von ihm unterschrieben worden; die zeugenschaftliche Vernehmung des Genannten werde beantragt. Nach dem Inhalt der beigeschlossenen Aktennotiz bekundete Hans S., daß sein Vater von Dr. Gustav St. mehrere Male Schmuckgegenstände in größerem Wert gekauft habe. Er habe den Eindruck gehabt, daß Dr. Gustav St. über die Marktpreise sehr orientiert gewesen sei, über Schätzungen verfügt habe, und daß er mit der Begründung immer Höchstpreise begehrt habe, daß er es nicht notwendig habe, Verkäufe zu tätigen. Er könne aus eigener Wahrnehmung bestätigen, daß Dr. Gustav St. zu jenem Zeitpunkt, als er mit ihm Kontakt gehabt habe, zweifellos sehr wohlhabend und vermögend gewesen sei. Sein Vater und er hätten Käufe selbst getätigt, er habe zusätzlich Vermittlungen an Dritte vorgenommen und zwar in einem Gesamtvolumen zwischen S 2,3 Millionen und S 2,5 Millionen. Die Gegenstände, welche sein Vater und er gekauft, bzw. vermittelt hätten, seien sicher nur ein Teil des sichtbaren Vermögens in der Wohnung gewesen; Dr. Gustav St. habe auch sehr viele Sammlungen von Asiatica und eine wertvolle Glücksbringersammlung sowie Ausgrabungsmünzen mit horrenden Preisen besessen; diese Gegenstände habe er selbst nie erworben oder vermittelt. Wenn auch die Wohnung den Eindruck jener eines normalen Bürgers gemacht habe, hätte der Inhalt gezeigt, daß der Eigentümer ein vielfacher Millionär gewesen sein müsse. Die Kauf- und Vermittlungstätigkeit von Hans S. habe etwa ein bis eineinhalb Jahre gedauert und hätte zu jenem Zeitpunkt stattgefunden, als Dr. Gustav St. verwitwet gewesen sei; vermutlich habe er letztmals im Jahre 1975 von ihm etwas gekauft. Dr. Gustav St. habe auf Barzahlung Wert gelegt.
Am 22. April und 12. Mai 1987 wurde Hans S. vom Untersuchungsrichter als Zeuge vernommen. Hierbei gab er unter anderem an, daß sich die Angaben in seiner Aktennotiz erst auf einen Zeitraum ab Beginn des Jahres 1973 bezogen hätten, sein Vater habe ihm nur von solchen Käufen berichtet, die sich erst ab Anfang des Jahres 1973 ereignet hätten. Der Zeuge zählte eine Reihe konkreter Wertgegenstände auf und nannte aus seiner Erinnerung Schätzwerte und Kaufpreise. Dr. Gustav St. habe die Gepflogenheit gehabt, telefonisch um einen Besuch zu ersuchen, und sei dann von seinem Vater oder von seinem Vater und ihm gemeinsam aufgesucht worden. Er habe tatsächlich immer Höchstpreise verlangt und erklärt, daß er es nicht notwendig habe zu verkaufen, was aber nur den Zweck gehabt habe, einen höheren Preis zu erzielen. Wenn in der Aktennotiz seine Bekundung vermerkt sei, daß er selbst Vermittlungen an Dritte in einem Gesamtvolumen zwischen S 2,3 und S 2,5 Millionen vorgenommen habe, handle es sich insoweit um einen Irrtum in der Protokollierung seines Berichtes in der Kanzlei des Vertreters des Beschwerdeführers, als nur das Gesamtvolumen aus den Käufen und Vermittlungen seines Vaters und seinen eigenen Käufen und Vermittlungen diesen Betrag erreicht haben dürfte. Dieser Irrtum sei ihm nicht aufgefallen, weil er das Protokoll in der Kanzlei des Vertreters des Beschwerdeführers vor Unterfertigung nur überflogen hätte. Die betragsmäßigen Angaben über das Gesamtvolumen des gekauften und zum Kauf vermittelten Vermögens gründeten sich auf eine Gesamtaufstellung seines Vaters, Dr. Gustav St. betreffend, welche sein Vater ihm einmal gezeigt und dann weggeworfen hätte. Irgendeinen Käufer zu nennen, der die von seinem Vater oder ihm für Dr. Gustav St. vermittelten Wertgegenstände angekauft hätte, sei ihm nicht möglich. Mit den zu seinen Depositionen in unauflöslichem Widerspruch stehenden Bekundungen des Dr. Gustav St. aus dem Jahre 1980 konfrontiert, gab der Zeuge an, dazu nichts sagen zu können, weil man ja nicht wisse, was Dr. Gustav St. aufgetragen worden sei. Zur Wiedergabe seiner Wahrnehmungen habe er sich bereitgefunden, weil dies der Pflicht eines Staatsbürgers entspreche. Im Jahre 1984 sei er nicht dazu bereit gewesen, die mit dem Auftreten als Zeuge verbundenen Unannehmlichkeiten auf sich zu nehmen, jetzt wolle er der Wahrheit an den Tag helfen. Dr. Gustav St. habe hinsichtlich des erhaltenen Geldes zu wiederholten Malen gesagt, daß er es gleich seinem Neffen gebe; darüber, wer dies sei, habe Dr. Gustav St. sich damals nicht geäußert.
Am 20. August 1987 wurde Hans S. von den abgabenbehördlichen Prüfern nach den Bestimmungen der 169 BAO als Zeuge in Anwesenheit der Vertreter des Beschwerdeführers vernommen, wobei die Vertreter des Beschwerdeführers gegen eine Vernehmung dieses Zeugen nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung mit der Begründung protestierten, daß ein solches Verfahren gar nicht anhängig wäre, weil der Prüfungsauftrag lediglich auf § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz gestützt sei. Der Zeuge gab ergänzend an, daß sein Vater mit Dr. Gustav St. schon aus der Zeit vor dem Jahre 1938 bekannt gewesen sei. über ausdrückliche Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erklärte der Zeuge, den Inhalt der in der Kanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aufgenommenen Aktennotiz zu seiner Zeugenaussage zu erheben. Das in der Aktennotiz angegebene Gesamtvolumen von S 2,3 bis S 2,5 Millionen bleibe aufrecht, das, was er an Vermögen in der Wohnung des Dr. Gustav St. gesehen habe, erreiche nach seinen Erfahrungswerten eine Summe von ca. S 5 Millionen, weil diejenigen Wertgegenstände, welche nicht von seinem Vater und ihm gekauft oder zum Verkauf vermittelt worden seien, etwa ebenso hoch im Wert zu veranschlagen gewesen wären wie die übernommenen Wertgegenstände. Er habe überdies den Eindruck gehabt, daß es außer ihm und seinem Vater noch andere Interessenten bezüglich der Vermögenswerte des Dr. Gustav St. gegeben habe, weil ursprünglich angebotene Gegenstände zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vorhanden gewesen seien, ein Schätzmeister des Dorotheums habe ihn zudem darauf angesprochen, daß auch er bei Dr. Gustav St. kaufe.
8.2.10. Am 9. Oktober 1987 wurde in den Akten des Finanzamts eine Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 30. April 1987 aufgefunden, in welcher dieser eine Aktennotiz bezüglich einer Aussage der Schauspielerin Inga 0. über die Vermögenslage des Dr. Gustav St. vom 27. April 1987 mit dem Antrag vorlegte, Inga O. als Zeugin zum Nachweis der Richtigkeit des Inhalts der in der Aktennotiz aufgenommenen Information zu vernehmen.
Nach dieser Aktennotiz bekundete die Genannte, aus Anlaß eines Besuchs bei ihrer Freundin einen im gleichen Haus wie diese sich aufhaltenden entfernten Verwandten (vermutlich Cousin) des Dr. Gustav St. kennengelernt zu haben. In einem Gespräch am 9. Oktober 1976 hätten dieser und seine Frau sich darüber beschwert, daß Dr. Gustav St. große Geldbeträge der Mutter des Beschwerdeführers zuwende und deshalb bald selbst kein Geld mehr haben werde, weil er von der Mutter des Beschwerdeführers "ausgenommen" werde. In diesem Gespräch seien Bemerkungen gefallen, wonach Dr. Gustav St. sehr reich sei und der Mutter des Beschwerdeführers sein gesamtes Vermögen hingebe. Im Zuge der diversen Medienberichte habe die Bekundende sich dieses Vorfalls wieder erinnert und von sich aus die Gattin des Beschwerdeführers davon telefonisch in Kenntnis gesetzt. Nach einer dem Beschwerdeführer geraume Zeit später gegebenen Zusage, derlei als Zeuge aussagen zu wollen, habe sie sich über Einladung der Kanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zu diesem begeben.
8.2.11. Mit Vorhalt vom 2. Juli 1987 übermittelten die Prüfer dem Beschwerdeführer weitere 78 Belegablichtungen und faßten ihre Prüfungsfeststellungen unter Aufzählung der aufgenommenen Beweise, Ergänzung festgestellter Geldflüsse sowie graphisch und tabellarisch dargestellter Datenanalysen mit dem Ergebnis zusammen, daß Dr. Gustav St. nicht Eigentümer der von ihm in seinen Selbstanzeigen einbekannten anonymen Konten gewesen sei, während dem Beschwerdeführer, seiner Mutter und seiner Gattin die im einzelnen bezeichneten Konten zugerechnet werden müßten. Ebenso stellten die Prüfer die daraus resultierenden steuerlichen Konsequenzen dar.
8.2.12. Mit Schreiben vom 29. Juli 1987 bemängelte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers, daß die von der Behörde im letztgenannten Vorhalt aufgelisteten Beweise ihren Feststellungen nicht zugeordnet seien, weshalb es nicht möglich sei, nachzuvollziehen, auf Grund welchen Beweismittels die Behörde zu welcher Sachverhaltsfeststellung gelange. Angesichts des in § 98 Abs. 3 Finanzstrafgesetz statuierten Erfordernisses zweifelsfreier Beweiswürdigung möge die Behörde in deutlicher Form bekanntgeben, auf Grund welcher einzeln zugeordneter Beweise sie die in ihren Prüfungsfeststellungen im einzelnen angeführten Tatsachen als zweifelsfrei erwiesen ansehe. Im besonderen sei zumal angesichts der geltenden Unvereinbarkeitsregeln bislang unklar geblieben, wann, von wem und für welche Tätigkeit der Beschwerdeführer nach Ansicht der Behörde zweifelsfrei Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von S 5,631.164,-- bezogen haben solle. Da im Vorhalt von der Prüfung von Aufzeichnungen im Sinne des § 151 BAO die Rede sei, der Betreff dieses Schreibens aber ebenso wie jener anderer Schriftstücke die Bestimmung des S 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz nenne, werde zudem um Bekanntgabe ersucht, welches Abgabeverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig sei, und wer, wann und wo im Rahmen dieses Abgabeverfahrens Prüfungen im Sinne des § 151 BAO durchgeführt habe.
8.2.13. Mit Vorhalt vom 8. September 1987 gab das Finanzamt dem Beschwerdeführer unter Übermittlung fünf weiterer Belegablichtungen bekannt, daß das Finanzamt als Abgabenbehörde die im Finanzstrafverfahren getroffenen Feststellungen dahin würdigen werde, ob, und wenn ja, für welche Jahre es zu einer Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens zu kommen habe. Im Rahmen dieses Verfahrens werde dem Beschwerdeführer gemäß S 183 Abs. 4 BAO nunmehr noch einmal Gelegenheit gegeben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Im einzelnen wurde im Vorhalt dargelegt, welche Beweis-Teilergebnisse der Eigentümerstellung des Dr. Gustav St. an den in Rede stehenden Konten widersprächen, und welche Beweis-Teilergebnisse die Eigentümerstellung des Beschwerdeführers an den ihm zuzurechnenden Konten anzeigten; hinsichtlich jedes der dargestellten Einzelvorgänge wurde der urkundliche Beleg angeführt. Mit Schreiben vom 28. September 1987 berichtigte das Finanzamt die im Vorhalt gegebene Darstellung, der Beschwerdeführer habe als Kanzleiverweser des Unternehmens seines Vaters am 29. Juni 1970 die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in der Einkommensteuererklärung 1969 des Dr. Gustav St. mit seinem Handzeichen beurkundet, dahin, daß dies am 28. März 1969 für die Erklärung 1968 geschehen sei.
8.2.14. Mit Vorhaltsbeantwortung vom 1. Oktober 1987 rügte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschluß des Untersuchungsrichters vom 3. Dezember 1985 sei verfassungswidrig, was zur Folge gehabt habe, daß das einschreitende Finanzamt sich selbst im unklaren darüber sei, in welchem Verfahrenstypus es zu agieren habe. Obwohl das Finanzamt lediglich im Rahmen des Finanzstrafverfahrens tätig zu werden gehabt habe, sei dennoch der Zeuge Hans S. nicht nach den Grundsätzen des Finanzstrafgesetzes, sondern auf der Grundlage der Bundesabgabenordnung vernommen worden. Für eine Prüfung von Aufzeichnungen im Sinne des § 151 BAO fehle es am Bestand eines eine solche Prüfung anordnenden Prüfungsauftrages. Da auch die durchgeführten Ermittlungen im Rahmen des laufenden Finanzstrafverfahrens gepflogen worden seien, wäre unter diesen Voraussetzungen eine Erlassung von Abgabenbescheiden rechtswidrig. Aus welchen Gründen es die Behörde als erwiesen annehmen könne, daß die erhobenen Vermögenswerte dem Beschwerdeführer als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zuzurechnen seien, habe die Behörde bislang nicht dargelegt; dies sei aber für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer von der Behörde offenbar beabsichtigten Schätzung nach S 184 RAO unabdingbar erforderlich. Zur materiellen Richtigkeit der Darstellungen des Finanzamtes in seinem Vorhalt werde zur gegebenen Zeit mündlich Stellung
genommen werden; der Durchführung einer ordnungsgemäßen Schlußbesprechung stehe allerdings der Umstand entgegen, daß ein abgabenrechtliches Verfahren noch nicht einmal eingeleitet worden sei.
8.3. Verfahrensverlauf - verdeckte Gewinnausschüttungen
8.3.1. Mit Vorhalt vom 21. Mai 1986 konfrontierte das Finanzamt den Beschwerdeführer mit folgendem Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer habe das Entgelt für den Erwerb des Geschäftsanteils des Dkfm.Dr. Franz B. an der Gesellschaft vertraglich in Höhe eines Viertels des gemeinen Wertes der Gesellschaft vereinbart. Nachdem der für die Bewertung im Kalenderjahr 1980 maßgebliche gemeine Wert der Anteile an der Gesellschaft vom zuständigen Finanzamt zum Stichtag 1.1.1980 mit S 20.833,-- pro S 100,-- des eingezahlten Stammkapitals festgestellt worden sei, resultiere daraus ein Wert des vom Beschwerdeführer erworbenen Viertelanteils in Höhe von S 5,208.250,--. Auf diesen Wert habe der Beschwerdeführer aber lediglich einen Betrag von S 6.250,-- bezahlt, während der Rest durch Überlassung eines Kundenstocks der Gesellschaft an den Veräußerer abgegolten worden sei. Über diesen Kundenstock der Gesellschaft habe der Beschwerdeführer als wirtschaftlicher Eigentümer verfügt, sodaß dieses Rechtsgeschäft der Wirtschaftstreuhandkanzlei des Beschwerdeführers mit den daraus resultierenden steuerlichen Konsequenzen der Entgeltserhöhung zugerechnet werden müsse.
8.3.2. Der Beschwerdeführer trat dem in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 7. August 1986 mit folgenden Argumenten entgegen:
Die Einbindung des Dkfm.Dr. Franz B. als Gesellschafter habe der Erhöhung seines Angestelltenstatus gedient und nicht eine Vermögensbeteiligung zum Ziel gehabt. Dkfm.Dr. Franz B. sei zu keiner Zeit einem Konkurrenzverbot unterlegen, es sei ihm gestattet gewesen, neben seiner Geschäftsführertätigkeit für die Gesellschaft noch eine eigene Wirtschaftstreuhandkanzlei zu führen. Er habe in der Folge auch eigene Gesellschaften gegründet und auf deren Rechnung und Namen, teilweise auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Aufträge durchgeführt. Die von Dkfm.Dr. Franz B. gegründeten Betriebsberatungsunternehmen hätten Aktivitäten entfaltet, welche dem Beschwerdeführer insoferne politischen Schaden zugefügt hätten, als durch eine verzerrte Berichterstattung in der Öffentlichkeit der Verdacht eines Zusammenwirkens des Beschwerdeführers mit Dkfm.Dr. Franz B. und seinen Unternehmen geschürt worden sei. Letzte Konsequenz dieser Situation sei die Einsicht des Beschwerdeführers in die Unausweichlichkeit einer gesellschaftsrechtlichen Trennung von der Person des Dkfm.Dr. Franz
B. gewesen, mit welcher auch die Lösung des Dienstverhältnisses zur Gesellschaft verbunden sein habe müssen. Die von scharfen Interessensgegensätzen gekennzeichneten Dissolutionsverhandlungen seien letztlich nur mehr über Anwälte geführt worden. Der Beschwerdeführer habe dabei den Standpunkt eingenommen, daß Dkfm.Dr. Franz B. nicht mehr als das zu erhalten habe, was er bei seinem Eintritt in die Gesellschaft aufwenden habe müssen, da er für seine beruflichen Leistungen für die Gesellschaft ohnehin ausreichend entlohnt worden sei und die ihm eingeräumte, von jedem Konkurrenzverbot freie Entfaltungsmöglichkeit ausgiebig durch den Aufbau eines eigenen Klientenkreises genutzt habe. Dkfm.Dr. Franz
B. habe dem entgegengesetzt, daß er nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft für den Fall der Unergiebigkeit seines eigenen Klientenreservoires oder im Falle seiner Arbeitsunfähigkeit in seiner Existenz auf Dauer bedroht sein könne. Ergebnis der Verhandlungen sei schließlich die Vereinbarung eines wirtschaftlichen und sozialen Auffangnetzes für Dkfm.Dr. Franz B. gewesen, für das nur als Gradmesser der Absicherung der Wert der Gesellschaft genommen worden sei. Die für den Anteilsveräußerer greifbaren Erfolge seiner wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeit seien dabei pauschal abgeltend in Anrechnung gebracht worden. Für den Ablebensfall habe der Beschwerdeführer als Begünstigter und Prämienzahler auf die Person des Anteilsveräußerers eine Risiko-(Lebens-jversicherung abgeschlossen; diesfalls wäre ja die Entfertigungspflicht des Beschwerdeführers mangels Vorliegens der Verrechnungspost der selbstgeschaffenen Gewinnchancen im vollen Umfang schlagend geworden. Von einer Überlassung von Klienten der Gesellschaft an Dkfm.Dr. Franz B. sei nie die Rede gewesen. Dies hätte den Interessen des Beschwerdeführers entschieden widersprochen. Nur jene Klienten, die Dkfm.Dr. Franz B. von seinen eigenen Kanzleien oder seiner eigenen Wirtschaftstreuhänderkanzlei aus betreut habe, hätten für die Gesellschaft nicht reklamiert werden können. Diese Klienten hätten das verhandlungstaktische Gegengewicht gegen die Forderungen des Ausscheidenden gebildet. Daß auch ein Teil der Klienten, die Dkfm.Dr. Franz B. im Bereich der Gesellschaft betreut habe, mit ihm mitziehen würde, sei nicht erwünscht, aber nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten und nicht zu verhindern gewesen. Diesem außerhalb der Ingerenz des Beschwerdeführers und der Gesellschaft liegenden Umstand sei lediglich gesamthaft Bedeutung zugekommen. Das I'Mitnehmenkönnen" von Klienten der Gesellschaft im Sinne vorangegangener Bekundungen im Verfahren sei bloß als durch Erfahrung gewonnenes verhandlungstaktisches Kalkül mitzuberücksichtigen, nicht aber als zahlenmäßig erfaßbare Entgeltsgröße zu verstehen. Der Beschwerdeführer habe über die von Dkfm.Dr. Franz B. mitgenommenen Klientenbeziehungen weder je selbst verfügt, noch sie dem Vermögensbestand der Gesellschaft entnommen. Die mit einer solchen Vorgangsweise des Beschwerdeführers verbundene Schwächung der Gesellschaft wäre im übrigen von den neu eintretenden Gesellschaftern, die den Geschäftsanteil der Gattin des Beschwerdeführers zum vollen Verkehrswert von
S 5,000.000,-aufgreifen hätten müssen, nie hingenommen worden.
In einer ergänzenden Vorhaltsbeantwortung trug der Beschwerdeführer noch nach, daß weder er noch die Gesellschaft davon Kenntnis hätten, welche Mandatsverhältnisse letztendlich wirklich bei Dkfm.Dr. Franz B. gelandet seien. Eine Beantwortung dieser Frage würde überdies gegen S 27 WTBO verstoßen.
8.3.3. In einem am 3. Oktober 1986 durch das Finanzamt für Körperschaften ergangenen Vorhalt an die Gesellschaft wurde diese mit folgendem Sachverhalt konfrontiert:
Wie nunmehr bei Überprüfung der Steuerakten der vom Beschwerdeführer der Gesellschaft veräußerten Klientel bekannt geworden sei, hätten diese Klienten die Gesellschaft schon Jahre vor 1980 mit ihrer steuerlichen Vertretung betraut. Der Klient R. hätte dies mit Vollmacht vom 21. August 1975 getan, die Klienten K. und G. hätten die Gesellschaft am 27. Oktober 1970 bevollmächtigt und seien schon im Rahmen der Einbringung des Witwenfortbetriebes nach dem Vater des Beschwerdeführers in die Gesellschaft übernommen worden. Die -abzüglich der übernommenen, nicht honorierten Leistungen erfolgte Zahlung von S 4,421.122,37 sei als Kaufpreis demnach nicht anzuerkennen und stelle somit eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Hinsichtlich der Abtretung des Geschäftsanteiles des Dkfm.Dr. Franz B. an den Beschwerdeführer müsse die bei der Kaufpreisgestaltung mitberücksichtigte Mitnahme von Klienten durch den Anteilsveräußerer als ein der Gesellschaft entzogener Ertrag beurteilt werden, welcher im Ausmaß der Differenz zwischen der in Höhe von S 6.250,-geleisteten Barzahlung und dem in Höhe des Wertes des Geschäftsanteils vereinbarten Kaufpreis von S 5,208.250,--, somit im Ausmaß von S 5,202.000,-- gleichfalls als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen sei. Inhaltlich habe die Gesellschaft nämlich einen Teil ihres Kundenstocks veräußert, was zu einem entsprechenden Ertrag bei ihr geführt habe; dieser Ertrag sei von ihr an den Beschwerdeführer ausgeschüttet und von diesem zum Anteilserwerb verwendet worden. Für die insgesamt hervorgekommenen verdeckten Gewinnausschüttungen sei die Gesellschaft zur Haftung für die Kapitalertragsteuer heranzuziehen.
8.3.4. Die Gesellschaft trat dieser Auffassung in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 10. November 1986 mit folgender Argumentation entgegen:
Da es dem Beschwerdeführer nach Übernahme seines Ministeramtes im Jahre 1970 angebracht erschienen sei, die steuerliche Betreuung seiner Klienten nach außen nicht mehr ausschließlich persönlich in seiner Kanzlei durchzuführen, sei er mit der Gesellschaft ein Substitutionsverhältnis eingegangen. Die Gesellschaft habe nunmehr großteils die für die Klienten des Beschwerdeführers laufend anfallenden Arbeiten erledigt und ihre Tätigkeiten am Ende jedes Jahres an den Beschwerdeführer fakturiert, wobei die Geschäftsfälle über ein Konto mit der Bezeichnung "Kundenkonto (Beschwerdeführer)" verbucht worden seien. Die Klienten ihrerseits hätten direkt mit dem Beschwerdeführer verrechnet und auch ihre Zahlungen ausschließlich auf dessen Konto geleistet. Der Schriftverkehr und die Eingaben seien sowohl durch die Kanzlei des Beschwerdeführers, deren Vertreter Univ.Prof. Dr. Franz J. gewesen sei, als auch durch die Gesellschaft erfolgt. Diese Gepflogenheit sei dem Betriebsprüfer des Jahres 1984 im vollen Umfang bekannt gewesen und könne danach einen Wiederaufnahmegrund nicht herstellen. Es fehle dem von der Behörde betonten Umstand zudem die Eignung, einen im Spruche anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Daß die Gesellschaft für ihr Einschreiten als Substitut der Kanzlei des Beschwerdeführers eine Vollmacht benötigte, sei selbstverständlich, könne aber an der Zugehörigkeit der Klientel zur Kanzlei des Beschwerdeführers nichts ändern; die von der Gesellschaft verrichteten Leistungen seien schließlich nicht den Klienten, sondern dem Beschwerdeführer verrechnet worden. Erst durch den Erwerbsvorgang vom 19. November 1980 habe die Gesellschaft das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum am Kundenstock der Kanzlei des Beschwerdeführers erlangt, nachdem sie erst ab diesem Zeitpunkt den Ertrag aus dem Kundenstock für sich beanspruchen habe können.
Was den Erwerb des Gesellschaftsanteils des Dkfm.Dr. Franz B. durch den Beschwerdeführer anlange, gehe die Behörde von einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme des untersuchungsrichterlichen Beschlusses insoferne aus, als sie dem Abwandern einiger Klienten zu Dkfm.Dr. Franz B. und dessen Bekundungen über diesen Umstand eine Bedeutung beimesse, die der Sache nicht gerecht werde. Alle Beteiligten seien sich darüber im klaren gewesen, daß mit dem Ausscheiden von Dkfm.Dr. Franz B. aus der Gesellschaft zumindest ein Teil der von ihm bisher betreuten Klienten in seine Kanzlei abwandern würde. Dies sei ein in einem solchen Fall allgemein bekannter Umstand, den zu verhindern die Gesellschaft keine Möglichkeit gehabt habe. Nichts anderes hätten die Aussagen des Anteilsveräußerers bekundet, nichts anderes auch habe es zu bedeuten, wenn der Verteidiger des Beschwerdeführers im Strafverfahren den Ausdruck "mitnehmen dürfen" verwendet habe. Tatsächlich habe kein Verkauf eines Kundenstockes an Dkfm.Dr. Franz B. stattgefunden, es seien vom Beschwerdeführer an die Geschäftsführer der Gesellschaft keinerlei Weisungen in dieser Richtung ergangen und es habe auch keinen Versuch einer Veräußerung von Klientenbeziehungen an Dkfm.Dr. Franz B. gegeben. Für die behördliche Annahme fehle jedes sachliche Substrat. Ein Abwandern von Klienten im üblichen Rahmen wäre von der Gesellschaft nicht zu verhindern gewesen, zumal Dkfm.Dr. Franz B. zu keiner Zeit einem Konkurrenzverbot unterlegen sei; die Bestimmung des zweiten Satzes des S 35 Abs. 3 WTBO sei im Jahre 1980 noch nicht in Kraft gestanden, hätte aber auch im Geltungsfalle nichts geändert, weil der Vereinbarung einer Konkurrenzklausel S 36 Abs. 2 Z. 2 Angestelltengesetz entgegengestanden wäre. Die behördliche Annahme sei auch deswegen unrealistisch, weil nach den von der Gesellschaft angestellten Nachforschungen tatsächlich nur 24 Klienten im Zeitraum vom 1. Juni 1980 bis zum 31. Dezember 1981 das Mandat zu Dkfm.Dr. Franz B. gewechselt hätten, wobei acht davon seinem direkten Einflußbereich zuzurechnen seien, sodaß ein Abgang von 16 Klienten verbleibe, deren Jahresumsatz nur S 574.500,-- betragen habe.
Zur Kapitalertragsteuer hatte die Gesellschaft schon in einer zuvor erstatteten Eingabe erklärt, daß mangels Vorliegens verdeckter Gewinnausschüttungen kein Anlaß für sie bestehe, Kapitalertragsteuer zu übernehmen.
Am 28. November 1986 ergänzte die Gesellschaft ihr Vorbringen hinsichtlich der Veräußerung der Kanzlei des Beschwerdeführers durch den Hinweis auf den Bestand eines Mandatsverhältnisses der betroffenen Klientel ausschließlich zum Beschwerdeführer, auf die Ausnahmslosigkeit der Entrichtung der Honorare an den Beschwerdeführer und auf die Einflußlosigkeit der Gesellschaft etwa über die sachlich in Betracht kommenden Vorgangsweisen. Zum Erwerb des Gesellschaftsanteils des Dkfm.Dr. Franz B. durch den Beschwerdeführer verwies sie neuerlich auf den Umsatzwert der tatsächlich gewechselten Klienten in Höhe von lediglich S 574.500,-- und auf den Umstand, daß der Beschwerdeführer den von Dkfm.Dr. Franz B. eben zum Nominale erworbenen Geschäftsanteil ebenso zum Nominale an Dkfm. Gerhard N. und Günter K. abgetreten und demnach aus den Abtretungsvorgängen keinerlei wirtschaftlichen Nutzen gezogen habe.
8.3.5. Der Beschwerdeführer erstattete in den die Gesellschaft betreffenden Verfahren in einer Eingabe vom 20. Jänner 1987 folgendes Vorbringen:
Die Klienten G.-Wirtschaftsbetriebe, G.-Sprechstunden und K. seien bis zum Jahre 1970 durch den Witwenfortbetrieb vertreten gewesen und hätten anläßlich der Einbringung dessen Klientenstocks in die Gesellschaft in die Kanzlei des Beschwerdeführers gewechselt. Der Klient R. sei seit dem Jahre 1968 von seiner Kanzlei vertreten und nicht in die Gesellschaft eingebracht worden. Um einer Unvereinbarkeit zwischen der Tätigkeit als Bundesminister für Finanzen und als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer entgegenzuwirken, habe der Beschwerdeführer sich entschlossen, seine Kanzlei nicht persönlich weiterzuführen, sondern den größten Teil seines Kundenstockes in die aus diesem Anlaß gegründete Gesellschaft einzubringen, auch der Witwenfortbetrieb sei in diese Gesellschaft eingebracht worden. Zur Sicherung der Berufsbefugnis des Beschwerdeführers sei seine Kanzlei durch einen Stellvertreter in der Person des Univ.Prof. Dr. Franz J. weitergeführt worden. Ob die Klienten ihm schriftliche Vollmachten ausgestellt hätten, und diese der Finanzbehörde vorgelegt worden seien, lasse sich nach so langer Zeit nicht mehr mit Bestimmtheit sagen; Tatsache sei jedoch, daß die Kanzlei des Beschwerdeführers regelmäßig für die Klienten bei der Finanzbehörde eingeschritten und als Vertreter bis zum Ende der Tätigkeit im Jahre 1980 unbeanstandet geblieben sei. Im übrigen sei auch eine bloß mündliche Auftragserteilung nicht als außergewöhnlich anzusehen. Zur Durchführung der für die Betreuung der Klienten notwendigen Arbeiten habe sich die Kanzlei des Beschwerdeführers zum Teil der Gesellschaft als Substitutin bedient, welcher von den Klienten Vollmachten erteilt werden hätten müssen, um die Substitutionsvertretung nach außen hin zu ermöglichen. Vereinbarungsgemäß sollten je nach Anfall Arbeiten von der Gesellschaft ausgeführt werden und nach Maßgabe der tatsächlich erbrachten Leistungen sollte eine jährliche Verrechnung zwischen der Gesellschaft und dem Beschwerdeführer stattfinden, wobei es an der Kanzlei des Beschwerdeführers gelegen gewesen sei, die zu erbringenden Leistungen und ihren Zeitpunkt festzulegen. Die in der Kanzlei des Beschwerdeführers verbleibenden Arbeiten seien von Frau Luise D. ausgeführt worden, welche vom 1. Jänner 1972 bis zum 30. November 1980 in der Kanzlei des Beschwerdeführers angestellt gewesen sei. Ihr Aufgabengebiet habe laufend anfallende Arbeiten für die Klienten des Beschwerdeführers umfaßt, für andere Klienten sei sie nicht tätig geworden. Die Gesellschaft selbst habe von den Klienten weder Aufträge angenommen noch ihnen Honorare vorgeschrieben, welches Recht allein dem Beschwerdeführer zugestanden sei, dem allein diese Klienten zugerechnet werden dürften. Der Verkauf der Kanzlei an die Gesellschaft sei lediglich unter dem Druck der im Jahre 1980 vom damaligen Bundeskanzler erhobenen Forderungen erfolgt. Im übrigen sei dem Betriebsprüfer der Gesellschaft im Jahre 1984 eben dieser gesamte Sachverhalt bekannt gewesen und von ihm geprüft und gewürdigt worden.
Dkfm.Dr. Franz B. habe im Jahre 1970 die Gesellschaftsbeteiligung zum Nominale erworben, ohne irgendeine Leistung für den aus 30 Jahren angewachsenen Kundenstock des Witwenfortbetriebs und des Betriebs des Beschwerdeführers erbringen zu müssen. Er sei daher nach dem Verständnis des Beschwerdeführers nicht als am Substanzwert der Gesellschaft beteiligt anzusehen gewesen. Da die Abtretung von Geschäftsanteilen an gesellschaftsfremde Personen nach dem Gesellschaftsvertrag der Zustimmung der Generalversammlung bedurft habe, in welcher der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Gattin über die Mehrheit verfügt hätte, sei dem Minderheitsgesellschafter Dkfm.Dr. Franz B. eine nur eingeschränkte Verfügungsmöglichkeit über seinen Geschäftsanteil offengestanden, was den Begriff des gemeinen Wertes in der Abtretungsvereinbarung ins rechte Licht rücken müsse. Dem Bedürfnis des Minderheitsgesellschafters nach Risikovorsorge für den Fall, daß er den Vorteil seines von ihm selbst aufgebauten Kundenstocks angesichts der gegen ihn laufenden Medienkampagne oder im Falle des Todes oder der Krankheit nicht würde nützen können, sei der Beschwerdeführer durch den Abschluß der Risikoversicherung zugunsten des Dkfm.Dr. Franz B. unter Übernahme der Prämienzahlung entgegengekommen. Die Versicherungssumme von S 5,000.000,-- sei willkürlich für die Annahme einer Existenzgrundlage gewählt worden und habe mit dem Wert des abgetretenen Anteils nichts zu tun. Die Gesellschaft sei am gesamten Abtretungsvorgang nicht beteiligt und in diesen nicht eingebunden gewesen und habe nie Klienten an Dkfm.Dr. Franz B. veräußert. Auch zu diesem Themenkreis sei der gesamte Sachverhalt dem Finanzamt bei der letzten Schlußbesprechung bekannt gewesen.
8.3.6. In seinen Wiederaufnahme- und Sachbescheiden für Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für das Jahr 1980 vom 17. Juni 1987 hielt das Finanzamt für Körperschaften an seinen im Vorhalt vom 3. Oktober 1986 geäußerten Auffassungen fest und führte dabei zur Veräußerung der Wirtschaftstreuhänderkanzlei des Beschwerdeführers aus:
Der Umstand, daß in weitaus überwiegendem Maß die Gesellschaft für die Klienten des Beschwerdeführers eingeschritten sei, der auch -den Zustellungsvollmachten entsprechend - Schriftstücke der Abgabenbehörde für die Klienten ausnahmslos zugestellt worden wären, zwinge im Zusammenhalt mit dem Bekanntwerden der Vollmachtsurkunden angesichts des Fehlens jeglicher Vollmachtsurkunden an den Beschwerdeführer zu einer Beurteilung des vereinbarten Kaufpreises, die eine Anerkennung dieses Betrages als Veräußerungsentgelt nicht zulasse. Unabhängig von der Frage, wem der Kundenstock als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen gewesen sei, habe die Gesellschaft auf Grund der Vollmachten und der entsprechend diesen Vollmachten tatsächlich jahrelang offenbar zur Zufriedenheit ausgeübten Betreuung der Klienten damit rechnen können, daß die Klienten im Falle der Beendigung des Auftragsverhältnisses zum Beschwerdeführer im Hinblick auf die Forderungen des damaligen Bundeskanzlers auch ohne Kaufpreiszahlung an sie fallen würden. Es habe sich die Gesellschaft den bei Klientenstockveräußerungen sonst wesentlichen Vertrauensvorschuß der Klientel gar nicht mehr erkaufen müssen, weshalb die Angemessenheit des Kaufpreises bei Kenntnis der Tatsache, daß die Gesellschaft über Vollmachten der Klienten verfügt und die den Vollmachtsurkunden entsprechenden Tätigkeiten auch tatsächlich durchgeführt habe, wesentlich anders zu beurteilen sei als bei Unkenntnis dieser Tatsache. Einer gesellschaftsfremden Person hätte eine Gesellschaft für Klienten, für welche sie schon viele Jahre ohne wirtschaftlichen Nutzen lediglich gegen Ersatz ihrer eigenen Aufwendungen ohne Gewinnzuschlag fast ausschließlich gearbeitet hätte, einen Kaufpreis gewiß nicht bezahlt. Diese Beurteilung werde noch verstärkt durch den gleichfalls neu hervorgekommenen Umstand, daß die Klienten K. und G. den Behauptungen des Beschwerdeführers zufolge erst im Zuge der Einbringung des Witwenfortbetriebes in die Gesellschaft dem Witwenfortbetrieb das Mandat entzogen hätten, in der Folge jedoch -zumindest im Außenverhältnis - der Gesellschaft schriftliche Vollmacht, dem Beschwerdeführer aber lediglich Auftrag erteilt hätten. Es stelle sich danach der Kaufpreis von S 4,421.122,-- in voller Höhe als ein dem Mehrheitsgesellschafter zugewendeter Vermögensvorteil dar, welchen die Gesellschaft einer gesellschaftsfremden Person nicht zugewendet hätte.
Hinsichtlich des Erwerbs des Gesellschaftsanteils des Dkfm.Dr. Franz B. durch den Beschwerdeführer habe die Gesellschaft selbst zugestanden, daß sie trotz Kenntnis ihrer Vertreter über die Umstände der Anteilsabtretung keine Handlung gesetzt habe, um die zu ihren Lasten erfolgte Bezahlung des vom Beschwerdeführer erworbenen Gesellschaftsanteils aus ihren Mitteln zu verhindern. Die kaufmännische Sorgfaltspflicht hätte den Geschäftsführer Dkfm. Gerhard N. dazu veranlassen müssen, Maßnahmen zu setzen, mit denen abgesichert worden wäre, daß die Abtretung des Gesellschaftsanteils auf die Gesellschaftersphäre beschränkt bleibe und nicht durch eine Schwächung der Gesellschaft auf diese durchschlage. Die Frage, ob gegenüber dem Anteilsveräußerer sinnvolle Maßnahmen zur Verhinderung der Klientenmitnahme gesetzt hätten werden können, stelle sich gar nicht, weil Dkfm.Dr. Franz B. durch die Klientenmitnahme ohnehin gar nicht begünstigt gewesen sei, habe er doch nur die Gegenleistung für den Wert seines Gesellschaftsanteils erhalten. Der Beschwerdeführer hingegen habe einen Geschäftsanteil im Wert von rund S 5,000.000,-- zu Lasten der Gesellschaft um lediglich S 6.250,-- erworben. Ein aktives förderndes Eingreifen insbesondere der Gesellschaft hinsichtlich der Klientenmitnahme sei angesichts des vereinbarten Beobachtungszeitraums gar nicht erforderlich gewesen und werde von der Behörde auch nicht behauptet, da die Klientenmitnahme nach den eigenen Ausführungen der Gesellschaft zu erwarten gewesen sei und während des Beobachtungszeitraums abgewartet werden habe können, ob sich diese Erwartung zumindest in Höhe des Geschäftsanteilswertes erfüllen würde.
Mit Haftungsbescheid ebenfalls vom 17. Juni 1987 nahm das Finanzamt für Körperschaften die Gesellschaft gemäß ä 95 Abs. 2 EStG 1972 als Haftungspflichtige für die aus den verdeckten Gewinnausschüttungen vom Beschwerdeführer geschuldete Kapitalertragsteuer mit der Begründung in Anspruch, daß die Gesellschaft nach Bekanntgabe dieser verdeckten Gewinnausschüttungen keine Erklärung des Inhalts abgegeben habe, daß die Kapitalertragsteuer vom begünstigten Gesellschafter zu tragen sei. Danach sei davon auszugehen, daß die Gesellschaft als Schuldner der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer zugunsten des Gläubigers übernehme.
8.3.7. Mit Vorhalt vom z. Juli 1987 teilte das Finanzamt dem Beschwerdeführer seine Absicht mit, diese vom Finanzamt für Körperschaften in den die Gesellschaft betreffenden Bescheiden als erwiesen angenommenen Sachverhalte zu übernehmen und entsprechend zu würdigen.
Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin am 29. Juli 1987 die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des die Gesellschaft betreffenden Verfahrens.
8.3.8. Die Gesellschaft trat in den Gründen ihrer Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften den behördlichen Standpunkten im wesentlichen mit folgenden Einwänden entgegen:
Das behördliche Verfahren sei mit zahlreichen Mängeln behaftet. Wichtige Beweisanträge der Gesellschaft seien über ausdrückliche Weisung der Oberbehörde nicht erledigt, die Erforderlichkeit nachträglicher Beweisaufnahme im Berufungsverfahren sei bewußt in Kauf genommen, vorgelegte Beweise übergangen oder unzutreffend gewürdigt und das Recht der Gesellschaft auf den gesetzlichen Richter sei durch exzessiven Gebrauch der Weisungsbefugnis verletzt worden. Gesetzliche Wiederaufnahmegründe lägen aus mehreren Erwägungen heraus nicht vor. Zur Veräußerung der Wirtschaftstreuhänderkanzlei des Beschwerdeführers an die Gesellschaft im Jahre 1980 sei folgendes auszuführen:
Dem Beschwerdeführer als Substitutionsauftraggeber wäre es jederzeit freigestanden, das Substitutionsverhältnis zur Gesellschaft wieder zu lösen. Ein Anspruch auf Übertragung der Kanzlei sei der Gesellschaft aus ihrer Substitutionsberechtigung nicht erwachsen, wäre es doch dem Beschwerdeführer jederzeit möglich gewesen, den Kundenstock an einen anderen Käufer seiner Wahl zu veräußern. Die Gesellschaft sei damit vor der Alternative gestanden, entweder den vom Beschwerdeführer geforderten Kaufpreis zu bezahlen oder die Möglichkeit zu riskieren, daß die nach der Kanzleiaufgabe durch den Beschwerdeführer freiwerdenden Klienten ihr den Auftrag nicht erteilen würden. Die Entscheidung der Gesellschaftsvertreter, den aufwendigen Weg des käuflichen Erwerbs des Klientenstocks zu wählen, habe sich bei nachträglicher Betrachtung als wirtschaftlich richtig und erfolgreich erwiesen. Es sei dieser Kanzleierwerb auch nicht der einzige geblieben; auf Grund der positiven Erfahrung der Gesellschaft mit der Übernahme der Kanzlei des Beschwerdeführers habe die Gesellschaft sich veranlaßt gesehen, im Jahre 1984 eine weitere Wirtschaftstreuhandkanzlei zu erwerben. So, wie es nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juni 1987, 86/14/0181, der Annahme einer Betriebsveräußerung nicht entgegenstehe, wenn der Veräußerer einer Steuerberatungskanzlei im Auftrag des Erwerbers mit Werkvertrag bei einzelnen ehemaligen Klienten Arbeiten durchführe, müsse dies auch für den umgekehrten Fall gelten, daß der Annahme einer Betriebsveräußerung der Umstand ebensowenig entgegenstehen könne, daß der Erwerber einer Kanzlei für deren Klienten bereits vor dem Erwerb Auftragsarbeiten durchgeführt habe. Die Kanzleiveräußerung erst habe den Übergang der Einkunftsquelle bewirkt. Daß der Beschwerdeführer Mehrheitsgesellschafter der erwerbenden Gesellschaft gewesen sei, könne an dieser Betrachtung nichts ändern, weil keine Pflicht der Gesellschaft bestehe, ihre Gesellschafter schlechter als gesellschaftsfremde Personen zu stellen. Es treffe daher nicht zu, daß der bezahlte Kaufpreis einer gesellschaftsfremden Person nicht geleistet worden wäre. Unlogisch sei die Auffassung der Behörde, trotz Anerkennung des Kaufes als solchen die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises nicht akzeptieren zu wollen. Die behördliche Annahme, die Gesellschaft habe jahrelang die Klienten des Beschwerdeführers ohne wirtschaftlichen Nutzen betreut, sei nicht nachvollziehbar und widerspreche kaufmännischer Vernunft. Der über den Erwerb der Kanzlei des Beschwerdeführers mit diesem geschlossene Vertrag entspreche allen Anforderungen, für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bleibe demnach kein Raum.
Beim Erwerb des Gesellschaftsanteils des Dkfm.Dr. Franz B. durch den Beschwerdeführer fehle es schon an dem zur Beurteilung als verdeckte Gewinnausschüttung erforderlichen Element des Entziehens von Vermögenswerten der Gesellschaft durch den Gesellschafter, nachdem die Behörde zugestandenermaßen selbst nicht behaupte, daß der Beschwerdeführer Klienten der Gesellschaft zu einem Mandatswechsel veranlaßt habe. Das freiwillige Abwandern von Klienten an den Anteilsveräußerer könne dem Beschwerdeführer als Entziehung von Wirtschaftsgütern der Gesellschaft nicht zugerechnet werden. Erst recht fehle es am Element der Vorteilsgewährungsabsicht durch die Gesellschaft; welche Maßnahmen seitens der Gesellschaft geeignet gewesen wären, das Abwandern von Klienten an Dkfm.Dr. Franz B. zu verhindern, bleibe die Behörde darzustellen schuldig. Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs aus der von der Behörde gesehenen Schwächung der Gesellschaft gegen den Beschwerdeführer hätte als rechtlich aussichtslos beurteilt werden müssen. Der Geschäftsführer Dkfm. Gerhard N. hätte im übrigen ohnehin nach Kräften versucht, als "gefährdet" zu vermutende Klienten in verstärktem Maße zu betreuen, welchem persönlichen Engagement es schließlich auch zu verdanken gewesen sei, daß nur ein geringer Teil von Aufträgen an Dkfm.Dr. Franz B. verloren gegangen sei. Schließlich habe die Behörde auch die Höhe des von ihr als der Gesellschaft entzogen beurteilten Vermögenswertes in verfehlter Weise ermittelt. Gegen die Heranziehung zur Haftung für Kapitalertragsteuer aus den verdeckten Gewinnausschüttungen berief die Gesellschaft mit dem Vorbringen, daß mangels Vorliegens verdeckter Gewinnausschüttungen eine Kapitalertragsteuer nicht angefallen sei. Die der Gesellschaft vorgeworfene Unterlassung der Abgabe einer Erklärung darüber, wer die Kapitalertragsteuer tragen würde, bedeute zudem entgegen der behördlichen Auffassung, daß die Gesellschaft die Kapitalertragsteuer zugunsten des Gläubigers gerade nicht übernehme.
8.4. In der am 9. November 1987 stattgefundenen, vom Finanzamt als abschließende Besprechung des Prüfungsergebnisses geplant gewesenen Zusammenkunft lehnte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die mit der Prüfung befaßten Organe des Finanzamtes als befangen ab und erklärte sich außerstande, ein Protokoll über eine Schlußbesprechung ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers zu unterzeichnen. Dieser sei der über seinen ausdrücklichen Wunsch zustandegekommenen Schlußbesprechung deswegen ferngeblieben, weil er ihm empfohlen habe, erst zu einem Zeitpunkt bei der Behörde zu erscheinen, zu welchem die amtliche Verschwiegenheit gewährleistet erscheine; dazu habe er sich durch in der Presse erschienene Mitteilungen über die heutige Schlußbesprechung veranlaßt gesehen. Der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers äußerte, daß die Organe der Behörde zum heutigen Tage auf Grund fehlender Beweisaufnahmen nicht in der Lage seien, objektiv richtig zu entscheiden, weshalb dem Beschwerdeführer bei der zu einem späteren Zeitpunkt abzuhaltenden abschließenden Besprechung der gesamte Ermittlungsstand erst vorzuhalten sein werde. Nach Übergabe einer für die Besprechung erstellten Arbeitsunterlage, in welcher der bisher vorgehaltene Sachverhalt in geraffter Darstellung zusammengefaßt war, erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, daß er erst nach Studium und Überprüfung in der Lage sei, zu diesem Konvolut Stellung zu nehmen, sämtliche Vertreter des Beschwerdeführers verweigerten die Besprechung über diese Arbeitsunterlage und lehnten die Unterfertigung eines als Niederschrift über die abschließende Besprechung des Prüfungsergebnisses bezeichneten Protokolls ab. Der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers stellte in einem aus Anlaß der Besprechung zu den Verwaltungsakten gelegten Schriftsatz den Antrag auf Vernehmung des Sparkassenangestellten Otto B. als Zeugen zum Beweis dafür, daß der Beschwerdeführer nach dem Jahr 1970 persönlich keinerlei Verfügungen über die in Rede stehenden Konten getroffen habe. Des weiteren beantragte er in diesem Schriftsatz unter Bezugnahme auf die am 28. September 1987 erfolgte Berichtigung des Vorhalts vom B. September 1987 die Einholung eines graphologischen Gutachtens zum Beweise dafür, daß das auf der Einkommensteuererklärung 1968 des Dr. Gustav St. aufscheinende Handzeichen nicht vom Beschwerdeführer stamme. Schließlich legte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers eine schriftliche Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 1987 zu den Verwaltungsakten, in welcher diese folgendes bekundet:
Im Rahmen des engen, dem Charakter einer familiären Beziehung gleichkommenden Kontakts zu Dr. Gustav St., der in der Folge zum Eingehen einer Wohngemeinschaft mit diesem geführt habe, habe es sich ab den sechziger Jahren infolge des beeinträchtigten Gesundheitszustandes von Dr. Gustav St. häufig ergeben, daß dieser die Mutter des Beschwerdeführers um diverse Erledigungen und Besorgungen ersucht habe. Auch seine Schwester sei für ihn tätig gewesen. Dr. Gustav St. habe die Mutter des Beschwerdeführers oftmals mit Wegen zu seiner Bank betraut, um diverse Überweisungen und sonstige geldliche Maßnahmen zu veranlassen. Es sei ihr dabei bekannt gewesen, daß bei diesen Vorgängen auch Geld von Dr. Gustav St. an ihren Sohn überwiesen worden wäre. Über den Grund dieser Zahlungen habe sie allerdings weder mit Dr. Gustav St. noch mit ihrem Sohn gesprochen; sie habe es auch nicht ungewöhnlich gefunden, da Dr. Gustav St. mehrmals betont hätte, daß ihr Sohn einmal sein Universalerbe sein solle und ohnehin alles bekommen würde. Dr. Gustav St. habe ja nach dem Ableben ihres Mannes Vaterstelle bei ihrem Sohn vertreten. Daran, über welche Konten sie im Auftrag von Dr. Gustav St. konkret verfügt hätte, könne sie sich nach dieser langen Zeit nicht mehr erinnern, es sei ihr jedoch klar gewesen, daß es sich dabei um Konten des Dr. Gustav St. gehandelt habe, da sie ja ausschließlich von ihm um die erwähnten Tätigkeiten ersucht worden sei. Sie sei über die Konten selbst nicht informiert gewesen und hätte mit deren Anlage und Verwaltung außer ihren Botengängen nichts zu tun gehabt. Im Auftrag ihres Sohnes habe sie keinerlei Geldtransaktionen zu in seinem Eigentum stehenden Konten durchgeführt, er habe sie auch in keiner Form von irgendwelchen Rechten an anonymen Geldanlagen ausgeschlossen. Ihrem Wissensstand nach habe ihr Sohn keine derartigen anonymen Geldkonten besitzen können.
Mit Eingabe vom 12. November 1987 trat der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers der vom Leiter der Besprechung vom 9. November 1987 darin geäußerten Auffassung, es handle sich um eine Schlußbesprechung im Sinne der Bundesabgabenordnung. unter Wiederholung der bereits geäußerten Argumente im Hinblick auf die Voraussetzungen einer Schätzung nach S 184 BAO erneut entgegen. Die Behörde habe im Detail darzulegen, aus welchen Gründen sie der Ansicht sei, daß der Beschwerdeführer neben seiner Ministertätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der ihm zugerechneten Höhc erzielt haben sollte. Dem Abgabepflichtigen müßten im Schätzungsverfahren die wesentlichen Schätzungsvoraussetzungen zur Kenntnis gebracht werden. Bevor überdies die Frage nicht geklärt sei, ob und wann der Beschwerdeführer sich in einem Finanzstrafverfahren oder in einem abgabenrechtlichen Verfahren befinde, sei eine Wahrung seiner Parteienrechte nicht gewährleistet und die Verfahren rechtswidrig. Mit Eingabe vom 16. November 1987 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Gründe der von ihm gesehenen Befangenheit der Prüfungsorgane aus. Die Prüfungsorgane stünden im Verdacht, dem der Finanzbehörde nicht angehörigen Untersuchungsrichter gegenüber die Amtsverschwiegenheit verletzt zu haben, ein Prüfungsorgan weigere sich beharrlich, den ihm bekannten Namen einer Person bekanntzugeben, welche Telefongespräche des Beschwerdeführers rechtswidrig abgehört hätte, der zur Erlassung der bevorstehenden Bescheide berufene Organwalter verfüge über unzureichende Aktenkenntnis und habe einen rechtswidrigen vorläufigen Vermögensteuerbescheid zum 1. Jänner 1971 erlassen, das dagegen erhobene Rechtsmittel an die Abgabenbehörde zweiter Instanz aber nicht vorgelegt.
In der für den 11. Dezember 1987 anberaumten abschließenden Besprechung legte der persönlich erschienene Beschwerdeführer drei schriftliche Bekundungen zu den Verwaltungsakten, in denen er gegen verschiedene Vorgangsweisen der Finanz- und anderer Behörden zahlreiche Vorwürfe äußerte. In der Sache wiederholte er darin seine bisherigen Behauptungen zum ansehnlichen Vermögen des Dr. Gustav St. und dessen enger Beziehung zu seiner Familie. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wiederholte er die schon vorgebrachte Kritik an der Unklarheit der Art des geführten Verfahrens und daran, daß die Behörde nicht ansatzweise habe begründen können, weshalb die ihm zugerechneten Vermögenswerte Einkünfte darstellen sollten, zumal nicht dargelegt werde, weshalb es sich hierbei nicht um Schenkungen, Darlehen, Vermögensverkäufe oder Hinterlegungen handle, und auf Grund welcher Leistungen solche Einkünfte denn erzielt worden sein sollten. Nachdem der Beschwerdeführer die Besprechung mit der Begründung verlassen hatte, daß ihm eine weitere Teilnahme daran unzumutbar sei, wurde seinen Vertretern die schon in der Besprechung vom 9. November 1987 vorgelegene Arbeitsunterlage überreicht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte zum Beweise dafür, daß der Beschwerdeführer weder Eigentümer noch Verfügungsberechtigter der genannten Konten gewesen sei, und auch keine Verfügungen über diese getroffen habe, die Vernehmung von 13 namentlich genannten Sparkassenangestellten und des Dkfm.Dr. Franz B.; zum Nachweis dafür, daß keine verdeckten Gewinnausschüttungen gegeben seien, wurde von den Vertretern des Beschwerdeführers die Einholung eines Sachverständigengutachtens "der Wirtschaftsprüfer", sowie die Vernehmung des Dkfm.Dr. Franz B. und des Dkfm. Gerhard N. über sein Wissen und Wollen einer verdeckten Gewinnausschüttung beantragt. Die vom Finanzamt vorbereitete Niederschrift über die abschließende Besprechung des Prüfungsergebnisses wollten die Vertreter des Beschwerdeführers schließlich erneut nicht unterschreiben.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 1987 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die ergänzende Vernehmung des Finanzbeamten AD Alois St. zum Beweise dafür, daß das gesamte Girokonto des Beschwerdeführers der Finanzverwaltung offengelegen sei und die Prüfung kein nachteiliges Ergebnis gezeitigt habe. Des weiteren wiederholte er seinen Antrag auf Vernehmung des Sparkassenangestellten Otto B. zum Beweise dafür, daß der Beschwerdeführer niemals über anonyme Wertpapierkonten disponiert habe, daß Losungsworte der freien Disponierbarkeit der Kontoeröffner unterlägen, und daß ein Subkonto, das mit einem bekannten Hauptkonto verbunden gewesen sei, aus rein bankinternen Gründen von der X-Bank "vorgenommen" worden sei.
8.5. Mit 4. Jänner 1988 erstatteten die Prüfer ihren Bericht nach § 151 Abs. 3 RAO.
8.5.1. In der Darstellung der neu aufgefundenen Beweismittel in Ansehung der dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Konten nahmen die Prüfer zu der dagegen erhobenen Kritik in folgender Weise Stellung:
Daß die Unterlagen in Kopien vorlägen, könne ihrer Tauglichkeit als Beweismittel nicht entgegenstehen, zumal sämtliche Ablichtungen von der Bank als Duplikat gekennzeichnet worden seien; die handschriftlichen Vermerke stellten deutlich erkennbar lediglich Verweisungen dar. Tagesjournale gäben immerhin Auskunft darüber, zu welchem Zeitpunkt an welchem Bankschalter über welche Beträge und über welche Konten disponiert worden sei. Aus den Dispositionsblättern hätten verfügende Personen festgestellt werden können, sie sagten überdies etwas über den Zeitpunkt von Kontenverfügungen aus und wiesen durch das auf ihnen aufscheinende Schriftbild durch Schriftvergleich auf den tatsächlich Verfügenden hin. Aus Einzahlungsbelegen sei in Einzelfällen Einzahler und Einzahlungsgrund ersichtlich gewesen, jedenfalls seien sie geeignet, in Verbindung mit anderen Bankunterlagen den Geldfluß nachzuvollziehen. Die Stammkarte, welche der Eröffner eines Wertpapierkassakontos auszufüllen gehabt hätte, habe den Vermerk aufgewiesen: "Richtiges Geburtsdatum wegen Nachweis bei Verlust des Wertpapierkassabons unbedingt erforderlich!"; das auf der Stammkarte noch anzugebende, zum Geburtsdatum passende Geschlechtssymbol habe in Ausnahmefällen auch vom Bankbediensteten eingesetzt werden können. Verfügungen über das Wertpapierkassakonto hätten in der Folge nur bei gleichzeitiger Vorlage des Wertpapierkassabons und eines Dispositionsblattes, auf welchem das vereinbarte Losungswort eingetragen worden sei, getroffen werden können. Angesichts des Punktes 9 der damals geltenden Geschäftsbedingungen der X-Bank, auf welchen der Kunde bei Eröffnung eines Kontos in der Regel vom Bankbediensteten besonders aufmerksam gemacht worden wäre, ergäbe sich die eminente Bedeutung der Richtigkeit des eingetragenen Geburtsdatums. Da nach den damaligen Geschäftsbedingungen eine gerichtliche Kraftloserklärung eines Wertpapierkassabons nicht vorgesehen gewesen sei, hätte im Falle des Verlustes eines Wertpapierkassabons das Eigentum an den Wertpapieren die Eintragung des richtigen Geburtsdatums erfordert. Die Freiheit des Bankkunden in der Wahl seiner Eintragung sei unbestritten, doch sei es unwahrscheinlich, daß sich jemand mit der Wahl eines anderen als seines Geburtsdatums der Möglichkeit begeben wollte, sein Recht im Falle des Verlustes des zur Verfügung benötigten Legitimationspapiers durchzusetzen. Möge es zutreffen, daß dessen ungeachtet nicht allgemein in jedem Fall aus den Stammkarteneintragungen auf eine Eigentümerschaft der angelegten Vermögenswerte geschlossen werden könne, gewännen solche Eintragungen aber im Zusammenhalt mit anderen, gleiches indizierenden Unterlagen als Glieder einer Beweiskette wachsende Beweiskraft. Die Erweislichkeit eines Geldflusses schließlich lasse zwar das ihm zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht in jedem Fall erkennen, es hätten aber im Falle des Beschwerdeführers aufgedeckte Geldflüsse mehrmals erwiesen, daß sowohl er als auch Dr. Gustav St. der Abgabenbehörde über nachgefragte Geldbeträge tatsachenwidrige Auskünfte erteilt hätten.
8.5.2. In Beurteilung des vom Beschwerdeführer behaupteten Darlehensgeschäftes zwischen ihm und Dr. Gustav St. führten die Prüfer aus:
Zu den Kreditmitteln des Jahres 1976:
Diese seien zunächst mit einem Betrag von S 2,964.163,-- in der Höhe angegeben worden, die sich aus der Auflösung des 3. und 4. WKK und eines aus der Auflösung des 1. WKK am 28. Dezember 1976 abgebuchten Teilbetrages ergeben habe. Sodann seien diese Kreditmittel um einen als irrtümlich übersehenen Betrag hingegebenen Bargeldes von S 17.763,-- auf S 2,981.926,-- nach oben hin korrigiert worden. Dieser Korrekturbetrag von S 17.763,-- stamme allerdings unzweideutig aus dem Verkauf von Wertpapieren aus dem legitimiertet, auf den Beschwerdeführer und seine Gattin lautenden Wertpapierkonto 512 568 304. Schon der Umstand, daß Dr. Gustav St. und der Beschwerdeführer einen aus dem Verkauf legitimierter Wertpapiere des Beschwerdeführers auf sein Girokonto überwiesenen Betrag als im Wege der Bargeldübergabe gewährtes Darlehen von Dr. Gustav St. bezeichnet hätten, werfe auf die Glaubwürdigkeit der Darlehensversion seinen Schatten.
Nicht sei in den für das Jahr 1976 behaupteten Kreditmitteln hingegen ein weiterer aus der Auflösung des zum 3. WKK gehörigen Gutschriftskontos dem Girokonto des Beschwerdeführers zugeflossener Betrag von S 210.000,-- und ein weiterer, aus der Auflösung des 1. WKK stammender, dem Girokonto des Beschwerdeführers zugeflossener Betrag von S 78.507,- enthalten gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Unterlassung der Aufnahme des letztgenannten Betrages in die Kreditmittelaufstellung zunächst damit zu erklären versucht, daß er diesen Betrag Dr. Gustav St. wieder zurückbezahlt habe, während er nach Vorhalt der knappen hiefür zur Verfügung stehenden Zeit die gegenteilige Version des Inhalts angeboten habe, diesen Betrag vor Weihnachten Dr. Gustav St. zur Befriedigung eines kurzfristigen Geldbedarfs zur Verfügung gestellt zu haben, sodaß die nach Weihnachten erfolgte Überweisung nur eine Rückzahlung von Dr. Gustav St. an ihn gewesen sei. Der Glaubwürdigkeit dieser Bekundung des Beschwerdeführers stehe sowohl seine vor dem Untersuchungsrichter abgelegte Aussage entgegen, Dr. Gustav St. nie Geld gegeben zu haben, als auch die Unwahrscheinlichkeit der Vorgangsweise des Dr. Gustav St., einen kurzfristigen Bargeldbedarf trotz Vorhandenseins eines Gutschriftsbetrages von S 210.000,-- auf einem jederzeit kündbaren Sparbuch auf diese verhältnismäßig komplizierte Weise befriedigt zu haben.
Zu den Kreditmitteln des Jahres 1977:
Diese mit einem Teilbetrag von S 59.880,-- aus dem zum 4. WKK gehörigen Einlagebuch und mit dem restlichen Betrag von S 1,006.361,-- aus dem 5. WKK am 29. Juni 1977 auf dem Girokonto des Beschwerdeführers eingelangten Mittel seien in die Darlehensaufstellungen nur mit einem Betrag von S 396.241,-- aufgenommen worden, wobei der Beschwerdeführer das Einlangen einer Summe von S 670.000,-- mit dem Erlös aus dem Verkauf dreier Bilder erklärt habe. Während der Beschwerdeführer zunächst angegeben hätte, sich es nicht erklären zu können, weshalb die Bank den Betrag aus dem Erlös des Bilderverkaufs von S 670.000,-- und den von Dr. Gustav St. stammenden Betrag von S 396.241,-- in der Gestalt der Beträge von S 1,006.361,-- und S 59.880,-- seinem Konto zugebucht habe, habe er schließlich die Richtigkeit der festgestellten Buchungsvorgänge nicht mehr bestritten, sondern nunmehr vorgebracht, daß er seinerseits den aus dem Bilderverkauf stammenden Wert Dr. Gustav St. übergeben habe, weshalb in der Verrechnung zwischen beiden nur der Saldo aufscheine. Abgesehen davon, daß der behauptete Bilderverkauf ebenso unbewiesen geblieben sei wie die übrigen vom Beschwerdeführer zur Erklärung der ihm vorgehaltenen Geldflüsse angebotenen Sachverhalte, zeige der Wechsel seiner Darstellung die Unrichtigkeit jener Auskunft auf, welche er zur Erklärung des nachgefragten Geldflusses im Jahre 1984 gegeben hätte. Daß der Beschwerdeführer nicht damals schon wahrheitsgemäß angegeben habe, daß der Gesamtbetrag der im Jahre 1977 zugeflossenen Mittel von Dr. Gustav St. gekommen sei, während er ihm seinerseits einen Betrag von S 670.000,-- refundiert hätte, lasse sich nur mit dem Bestreben des Beschwerdeführers erklären, die Entdeckung des 5. WKK und des geldflußtechnisch dahinter gelegenen WKK mit dem Losungswort "Alexander" hintanzuhalten.
Zu den Kreditmitteln des Jahres 1979:
Diese seien, resultierend aus Beträgen von S 130.000,-- am 22. November 1979 und von S 474.602,96 sowie S 506.751,39 am 21. Dezember 1979, mit einem Gesamtbetrag von S 1,111.354,35 behauptet worden. Schon die Deklaration des am 22. November 1979 auf dem Girokonto des Beschwerdeführers eingelangten Betrages von S 230.000,-- als Eigenerlag von S 100.000,-- und von Dr. Gustav St. zur Verfügung gestelltes Geld von S 130.000,-- in der Vorhaltsbeantwortung vom 20. März 1984 sei als unzutreffend erwiesen worden. Tatsächlich gehe aus dem Terminjournal der X-Bank vom 22. November 1979 hervor, daß unmittelbar vor der Gutbuchung des Betrages von S 230.000,-- auf dem Girokonto des Beschwerdeführers ein Betrag von S 250.000,-- von einem, auf den Überbringer lautenden und mit dem Losungswort des Vornamens der Mutter des Beschwerdeführers ausgestatteten Sparbuch mit der Nr. 128 378 650 abgehoben worden sei. Dieses Sparbuch wiederum sei am 4. September 1979 mit einer Spareinlage von S 500.000,-eröffnet worden, wobei wiederum unmittelbar vorher von einem Dkfm.Dr. Franz B. gehörenden Konto mit der Nr. 128 622 313 derselbe Betrag abgebucht worden sei. Daß eine Person von einem Sparbuch des Geschäftspartners des Beschwerdeführers einen Betrag behoben hätte, während unmittelbar daran anschließend eine andere Person den gleichen Betrag auf ein mit dem Vornamen der Mutter des Beschwerdeführers als Losungswort ausgestattetes Sparbuch eingelegt hätte, wäre ein wenig wahrscheinlicher Zufall. Gleiches müsse für die Annahme gelten, daß der Abhebung eines Betrages von S 250.000,-- von einem mit dem Vornamen der Mutter des Beschwerdeführers als Losungswort ausgestatteten Sparbuch unmittelbar anschließend eine damit nicht im Zusammenhang stehende Überweisung eines Betrages von S 230.000,-- auf das Girokonto des Beschwerdeführers vorgenommen worden wäre. Es stamme der am 22. November 1979 auf dem Girokonto des Beschwerdeführers eingelangte Betrag von S 230.000,-- daher aus von Dkfm.Dr. Franz B. herrührenden Mitteln und sei weder eigenerlegtes, noch von Dr. Gustav St. erhaltenes Geld. Zu dem am 21. Dezember 1979 auf dem Girokonto des Beschwerdeführers eingelangten Betrag von S 474.602,92 sei festzustellen, daß am gleichen Tag ein Betrag von S 404.967,18 vom Gutschriftskonto des 1. WKK abgebucht worden sei. Der ebenfalls am gleichen Tage erfolgten Gutbuchung des Betrages von S 506.751,39 auf das Girokonto des Beschwerdeführers sei die Abbuchung eines gleich hohen Betrages vom 6. WKK unmittelbar vorangegangen. Unerfindlich sei, weshalb der Beschwerdeführer die Zugänge der Jahre 1977 bis 1980 als Hingabe von Bargeld deklariert hätte, während sie ihm tatsächlich ebenso aus dem Erlös von Wertpapierverkäufen zugeflossen wären, wie dies für das Jahr 1976 zugestanden worden wäre. Die vom Beschwerdeführer in seiner früheren Verantwortung aufgestellten Behauptungen müßten als Versuch erkannt werden, die Entdeckung bisher unbekannt gebliebener Konten zu verhindern.
Zu den Kreditmitteln des Jahres 1980:
Diese seien mit einem Betrag von S 149.094,81 behauptet worden.
Tatsächlich habe sich folgender Sachverhalt herausgestellt: Am 27. Februar 1980 sei von dem von Dkfm.Dr. Franz B. in seiner Vermögensteuererklärung einbekannten anonymen WKK 828 002 071 ein Betrag von S 1,047.576,39 abgebucht und auf das Überbringersparbuch 128 283 462 eingelegt worden. Zwei Tage später, nämlich am 29. Februar 1980, sei dieses Sparbuch mit einem Realisat von S 1,047.693,82 aufgelöst worden. Wie sich aus dem Tagesjournal der Bank ergebe, sei unmittelbar davor ein weiteres Einlagesparbuch mit der Nr. 163 157 225 und den Bezeichnungen "(Beschwerdeführer)" und "(Wohnort des Beschwerdeführers)" mit einem Realisat von S 301.400,99 vom selben Kassier aufgelöst worden. Die aus den beiden Realisaten resultierende Summe von S 1,349.094,81 lasse sich ebenso aus vier vom selben Kassier am selben Tag durchgeführten Gutschriften bilden, welche mit einem Betrag von S 700.000,-- einem Konto des Dr. Paul S., mit einem Betrag von S 500.000,-- dem Girokonto des Beschwerdeführers, mit einem Betrag von S 100.000,-- dem zweiten Septokonto des Beschwerdeführers und mit dem Restbetrag von S 49.094,81 ebenso dem Girokonto des Beschwerdeführers zugegangen seien. Die vom Beschwerdeführer gegebene Darstellung, Dkfm.Dr. Franz B. habe von Dr. Gustav St. Geld zur Besorgung eines Weihnachtsgeschenks für den Beschwerdeführer erhalten und dieses nach Abzug geringer, ihm erwachsener Spesen mit dem Betrag von S 47.576,39 an den Beschwerdeführer retourniert, als sich herausgestellt hätte, daß er das Geschenk nicht besorgen könne, sei als der Erfahrung des täglichen Lebens eklatant widersprechend zu bezeichnen, was umsomehr gelte, als Dkfm.Dr. Franz B. den nach dieser Version ihm zur Geschenksbesorgung übergebenen Betrag versteuert hätte. Das mit dem Realisat von S 301.400,99 aufgelöste Sparbuch habe der Beschwerdeführer als Dr. Gustav St. gehörig bezeichnet, dazu jedoch erklärt, daß von dem darauf gelegenen Betrag von S 300.000,-- ihm ein Teilbetrag von S 200.000,-- als Rückzahlung eines Dr. Gustav St. vom Beschwerdeführer seinerseits im November 1979 zur Verfügung gestellten Betrages in dieser Höhe geleistet worden sei. In die Darlehensverrechnung wäre aus diesem Grund nur der Betrag von S 100.000,-- eingegangen. Dieser Darstellung stehe schon der Umstand entgegen, daß sie in den zum 1. Jänner 1980 erstatteten Erklärungen keinen Niederschlag gefunden hätte. Es sei damit die Herkunft auch der für das Jahr 1980 erklärten Mittel als nicht von Dr. Gustav St. stammend anzusehen. Gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Darlehenstheorie sprächen noch weitere Umstände. Ein Betrag von S 1,968.000,-- verbliebe in seinem Zugang auf das Girokonto und das Septokonto des Beschwerdeführers außerhalb der erklärten Darlehensbeträge. Die mehrfach nachgewiesenen Fehlauskünfte weiters könnten nur in der Absicht gegeben worden sein, die Aufdeckung eigenen Vermögens des Beschwerdeführers zu verhindern, weil kein Grund erkennbar sei, Darlehensbeträge nicht gleich in der zugeflossenen Höhe als solche zu erklären. Die Angaben des Beschwerdeführers über die von Dr. Gustav St. stammenden Mittel seien mit Fortschritt des Verfahrens zunehmend ungenauer geworden und wiesen diese Mittel in wachsender Höhe aus. Daß Dr. Gustav St. Eigentümer gerade jener Konten gewesen sein solle, welche er in seine Selbstanzeige nicht aufgenommen hätte, sei erst recht unwahrscheinlich. Schließlich fehlten dem behaupteten Darlehensvertrag sämtliche Erfordernisse, welche für die steuerliche Anerkennung eines Darlehens unter Verwandten verlangt zu werden pflegten. Dem Beschwerdeführer müsse auch bekannt gewesen sein, daß die im Jahre 1980 rückwirkend erfolgte Rechtsgrundvereinbarung des Darlehens vor den im Abgabenrecht bestehenden Grundsätzen nicht würde standhalten können. Die Annahme einer Herkunft der dem Beschwerdeführer insgesamt als zugeflossen hervorgekommenen Mittel von Dr. Gustav St. würde voraussetzen, daß dieser ein Vermögen von rund S 5,7 Millionen besessen habe. Dagegen sprächen gravierende Indizien; die Bekundungen des Hans S. seien zweifelhaft, die Vermögensteuererklärungen des Dr. Gustav St. hätten Wertgegenstände, aus deren Verkauf sich ein derartiges Vermögen erlösen hätte lassen, nie enthalten.
8.5.3. In Beurteilung der Frage, wem die vom Verfahren betroffenen Konten tatsächlich zuzurechnen seien, führten die Prüfer aus:
Für die Zurechnung des 1. WKK an den Beschwerdeführer sprächen
.) die auf ihn hinweisenden Identifikationsmerkmale, .) die Verbindung des dazugehörigen Gutschriftskontos mit legitimierten Wertpapierkonten des Beschwerdeführers in Zeiträumen von 1967 bis 1971 einerseits und 1967 bis 1973 andererseits, .) das Hervorkommen vom Beschwerdeführer offensichtlich eigenhändig unterfertigter Bankaufträge hinsichtlich dieses Kontos, mit welchen über Geldflüsse von oder zu legitimierten Konten verfügt worden sei.
Für die Zurechnung des z. WKK an die Mutter des Beschwerdeführers sprächen
.) die auf sie hinweisenden Identifikationsmerkmale, .) die Verbindung des legitimierten Wertpapierkontos der Mutter des Beschwerdeführers mit dem z. WKK durch gemeinsames Gutschriftskonto im Zeitraum der Jahre 1967 bis 1971,
.) eine vom Beschwerdeführer, seiner Mutter und seiner Schwester als Erbengemeinschaft nach seinem Vater unterfertigte Anweisung, im Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers liegende Werte auf das zum z. WKK gehörige Gutschriftskonto und auf das legitimierte Wertpapierkonto der Mutter des Beschwerdeführers zu übertragen, .) der Umstand, daß dieses Konto im Zusammenhang mit dem Garantiekredit anläßlich des Villenkaufs in N. zwar kurzfristig verpfändet, im Gegensatz zu den übrigen von Dr. Gustav St. einbekannten Konten jedoch nicht der Verwertung durch Veräußerung zugeführt worden sei,
.) daß die verfügte Verbindung des legitimierten Wertpapierkontos der Mutter des Beschwerdeführers und des z. WKK mit dem zum z. WKK gehörigen Gutschriftskonto eine fortlaufende Zuwendung von Erträgnissen aus dem offiziellen Konto an Dr. Gustav St. bedeutet hätte, wofür nichts gesprochen habe, zumal die Erklärung des Beschwerdeführers, auf diese Weise zuvor zur Verfügung gestellte Gelder an Dr. Gustav St. refundieren haben zu wollen, angesichts der Umständlichkeit einer solchen Vorgangsweise und anderer schon dargelegter Umstände nicht glaubhaft sei.
Für die Zurechnung des 3. WKK an die Gattin des Beschwerdeführers sprächen
.) die auf diese hinweisenden Identifikationsmerkmale, .) die erwiesene, und zuletzt auch vom Beschwerdeführer nicht mehr bestrittene Herkunft der darauf eingelegten Mittel aus einem von Dr. Paul S. seiner Tochter übergebenen Sparbuch, wobei der zuletzt aufgestellten Behauptung des Beschwerdeführers, er habe dieses ihm von seiner Gattin behändigte Sparbuch Dr. Gustav St. zur Tilgung eines ihm von diesem zuvor gewährten Darlehens übergeben, deswegen nicht glaubhaft sei, weil dem nicht bloß die früheren Erklärungen des Beschwerdeführers, sondern auch die gegenteiligen Bekundungen seiner Gattin und seines Schwiegervater entgegenstünden.
Für die Zurechnung des 4., 5., 6. WKK und des vierten Gutschriftskontos an den Beschwerdeführer sprächen
.) die auf den Wohnort des Beschwerdeführers hinweisenden Losungsworte, in Ansehung des 5. und 6. WKK sein auf den bezughabenden Stammkarten eingetragenes Geburtsdatum, .) neben dem Umstand der Verbindung aller dieser dreier Wertpapierkassakonten über das gemeinsame, zum 4. WKK gehörige Gutschriftskonto die Tatsache, daß sämtliche auf diesen Konten befindlichen Werte dem Beschwerdeführer auf dessen Girokonto zugeflossen seien, wobei die vom Beschwerdeführer im Verfahren aufgezeigte Diskrepanz hinsichtlich des Betrages von S 1,100.000,-durch Schreiben der X-Bank vom 6. Oktober 1986 zwischenzeitig ausgeräumt worden sei.
Für die Zurechnung des 7. WKK an den Beschwerdeführer sprächen neben den auf ihn hinweisenden Identifikationsmerkmalen die Übertragung der darauf gelegenen Werte auf das Septokonto des Beschwerdeführers.
Gegen die Zurechnung all dieser Konten an Dr. Gustav St. und für die von den Prüfern vertretene Auffassung sprächen noch weitere, für jedes der dargestellten Konten geltende Argumente:
Es habe sich keinerlei Hinweis auf die Richtigkeit der von Dr. Gustav St. und auch der Mutter des Beschwerdeführers getroffenen Aussage ergeben, daß Olga L., die Schwester des Dr. Gustav St., über streiterhebliche Konten je verfügt habe; eine Beurteilung der Handschrift von Losungsworten auf den Dispositionsblättern habe kein einziges qualitatives Schriftmerkmal ergeben, welches mit der Handschrift von Olga L. in Übereinstimmung zu bringen gewesen wäre; die nach dem Tode von Olga L. getroffenen Verfügungen unterschieden sich in den handschriftlichen Eintragungen auf den Dispositionsblättern in nichts von den vor ihrem Tod getroffenen Anweisungen. Tatsächlich liege über die streiterheblichen anonymen Konten eine auffallende Reihe von Verfügungen vor, welche taggleich mit Verfügungen zusammenfielen, welche über legitimierte Konten und Depots der Mutter des Beschwerdeführers getroffen worden wären. In diesen taggleichen Verfügungen scheine auf den Dispositionsblättern das jeweilige Losungswort mit augenscheinlich der gleichen Handschrift eingetragen auf, die auch bei nahezu allen übrigen Dispositionsblättern anonymer Wertpapierkassakonten festgestellt habe werden können, wobei die Überprüfung der qualitativen Schriftmerkmale auf die Mutter des Beschwerdeführers hinwiese. Solche Verfügungen ließen sich bereits für einen Zeitraum feststellen, zu dem die Gattin des Dr. Gustav St. noch am Leben gewesen sei. Andererseits sei hervorgekommen, daß Dr. Gustav St. über seine bei der X-Bank geführten legitimierten Konten und auch über sein dort befindliches legitimiertes Wertpapierdepot ohne Zuhilfenahme eines Beauftragten persönlich verfügt habe. Verbindungen und Geldflüsse zwischen den streiterheblichen anonymen Konten und den legitimierten Konten des Dr. Gustav St. hätten sich ebensowenig feststellen lassen wie taggleiche Verfügungen über anonyme und über seine legitimierten Konten. Die von der Mutter des Beschwerdeführers mit 22. Oktober 1987 unterfertigte und in der Besprechung der Prüfungsergebnisse am 9. November 1987 vorgelegte Erklärung stehe in unauflöslichem Widerspruch zu den zuvor abgelegten Aussagen; weshalb die Mutter des Beschwerdeführers diese ihren Sohn doch nicht belastenden Aussagen nicht schon zu einem Zeitpunkt gemacht habe, als ihre Aktivitäten noch nicht offenkundig gewesen wären, sei unerfindlich.
Das Wertpapierkonto 850 619 621 mit dem Losungswort "Alexander" sei dem Beschwerdeführer ebensowenig zuzurechnen wie jene vier Überbringersparbücher, welche aus diesem Konto gespeist worden wären. Die auf diesem Wege auf das 5. WKK gelangten Beträge wären dem Beschwerdeführer aber ab dem Zeitpunkt ihres Eintrittes in seinen wirtschaftlichen Verfügungsbereich zuzurechnen. Auszuschließen allerdings sei eine Zurechnung des Wertpapierkontos mit dem Losungswort "Alexander" an Dr. Gustav St. Dies setzte nämlich voraus, daß Dr. Gustav St. - oder die angeblich für ihn handelnde Mutter des Beschwerdeführers - Vermögen des in Wien lebenden Dr. St. nach Innsbruck transferiert hätte, um es dort in Wertpapieren auf einem anonymen Depot anzulegen, dieses Depot nach nur drei Tagen wieder aufzulösen, die Mittel aus der Auflösung auf vier Überbringersparbücher anzulegen, um nach deren Auflösung und Ausstellung eines Institutsschecks in Wien bei der X-Bank das 5. WKK zu eröffnen. Derlei könne nach vernünftiger Lebenserfahrung nicht unterstellt werden.
Das aus Mitteln des von Dkfm.Dr. Franz B. gespeiste Überbringersparbuch 128 283 462 sei ebenso wie das auf den Beschwerdeführer und seinen Wohnort lautende Einlagesparbuch 163 157 225 dem Beschwerdeführer zuzurechnen, weil dieser mit den Vermögenswerten, welche mit Restbeträgen aus ihrer Realisierung durch eine einzige Disposition zugunsten seines Girokontos geflossen seien, durch Aufteilung und Neuzuordnung eigentümergleich verfahren hätte.
8.5.4. Im Rahmen ihrer Ausführungen zur abgabenrechtlichen Beurteilung des erhobenen Sachverhaltes setzten sich die Prüfer mit den beim Beschwerdeführer festzustellenden ungeklärten Vermögenszugängen von S 1,000.705,-- im Jahre 1975, S 2,219.832,67 im Jahre 1977, S 1,630.459,-- im Jahre 1979 und S 300.000,-- im Jahre 1980 auseinander. Der Zugang dieser Vermögenswerte an den Beschwerdeführer sei deswegen als ungeklärt anzusehen, weil die vom Beschwerdeführer über deren Herkunft allein gegebene Erklärung, daß die Vermögenswerte von Dr. Gustav St. stammten, nach den Verfahrensergebnissen nicht zutreffe. Daß und weshalb das vom Beschwerdeführer behauptete Darlehensgeschäft mit Dr. Gustav St. ihm nicht geglaubt werde, und daß auch jenes Vermögen, für welches ein Darlehensgeschäft als Rechtsgrundlage nicht einmal behauptet worden sei, Dr. Gustav St. ebenso nicht gehört habe, sei dem Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens wiederholt mitgeteilt worden. Nachdem weder der Beschwerdeführer eine andere Quelle der Vermögenszugänge dargetan habe, noch eine solche aus den Verfahrensergebnissen sonst hervorgekommen sei, blieben die Vermögenszuwächse des Beschwerdeführers ungeklärt. Dies berechtige die Behörde zur Annahme, daß es sich dabei um steuerlich nicht erfaßte Mittel handle, welche der wahrscheinlichsten Einkunftsart zuzurechnen seien. Die vom Beschwerdeführer vorgetragene Auffassung, es müßte ihm, finanzstrafverfahrensrechtlichen Grundsätzen entsprechend, jeder einzelne Vorgang der Einkunftserzielung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nachgewiesen werden, sei verfehlt. Mit dieser Auffassung übersehe der Beschwerdeführer, daß die vom Finanzamt im Rahmen des wiederaufgenommenen Verfahrens nach § 303 Abs. 4 BAO nunmehr zu erlassenden Abgabenbescheide als Bemessungs- und nicht als Finanzstrafbehörde zu erlassen seien; der Tatbestand der Abgabenhinterziehung sei dabei lediglich für die Beurteilung der heranzuziehenden Verjährungsfrist bedeutsam und in diesem Umfang ausreichend erwiesen. Daß der Prüfungsauftrag nach S 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz ergangen sei, ändere nichts an der Geltung der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung für die Durchführung und die abgabenbemessungsrechtlichen Konsequenzen einer solchen finanzstrafrechtlich angeordneten Prüfung. Könne doch der eines Finanzvergehens Verdächtige im Abgabenbemessungsverfahren nicht besser als ein Abgabepflichtiger gestellt sein, gegen den ein Finanzstrafverfahren nicht anhängig sei. Der Beschwerdeführer habe den ihm im Ermittlungsverfahren unter Bekanntgabe der Beweismittel und der von der Behörde daraus gezogenen Schlußfolgerungen kundgetanen Sachverhalten lediglich Erklärungen entgegengesetzt, die mit fortschreitender Aufdeckung des wahren Sachverhaltes mehrmals ihren Inhalt gewechselt und keine positive Auskunft über die tatsächliche Herkunft der zugeflossenen Werte gegeben hätten. Ob der Beschwerdeführer die wahren Herkunftsquellen der bei ihm entdeckten Vermögenszuwächse zur Vermeidung abgabenrechtlicher oder auch anderer Folgen offenzulegen nicht gewillt sei, hätte die Behörde nicht zu untersuchen gehabt. Da der Beschwerdeführer seinen im S 119 Abs. 1 BAO festgelegten Pflichten nicht nachgekommen sei, verhielte dies die Behörde, den von ihr erhobenen Sachverhalt der Besteuerung zugrundezulegen. Auf der Suche nach jener Einkunftsart, in welcher die ungeklärten Vermögenszuwächse am wahrscheinlichsten verdient worden wären, hätten die Prüfer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus unselbständiger Arbeit mangels jeglichen Anhaltspunktes für eine Einkunftserzielung auszuscheiden gehabt. Für die mögliche Einordnung der Zuwächse unter die Einkunftsart Gewerbebetrieb hätten sich Indizien in Richtung der in der Öffentlichkeit diskutierten Möglichkeit einer Beteiligung des Beschwerdeführers an der Ö. gefunden. Es existiere eine handschriftliche Punktation über eine treuhändige Beteiligung des Beschwerdeführers an der Ö. im Vater das Sparbuch 196 375 984 "als Heiratsgut" "geschenkt" bekommen hätte, und dem Beschwerdeführer habe Einigung darüber bestanden, daß der auf diesem Sparbuch erliegende Betrag für das Haus verwendet werden sollte. Die Gattin des Beschwerdeführers habe diesem das Sparbuch übergeben, er habe es jedoch in weiterer Folge dazu verwendet, um eine Verbindlichkeit bei Dr. Gustav St. abzudecken. Davon habe die Gattin des Beschwerdeführers, welche über die Finanzgebarung nicht Bescheid gewußt und sich dafür auch nicht interessiert hätte, keine Kenntnis erhalten, woraus sich die darauf bezogene Aussage der Gattin des Beschwerdeführers erkläre. Dr. Gustav St. habe mit dem vom Beschwerdeführer erhaltenen Betrag offensichtlich das 3. WKK eröffnet und dem Beschwerdeführer die darauf liegenden Werte im Dezember 1976 im Rahmen der Darlehensvereinbarung zur Verfügung gestellt.
Hinsichtlich des 4., 5. und 6. WKK müsse es als erstaunlich angesehen werden, wenn die Behörde aus dem alleinigen Umstand, daß Gelder von einem Konto auf ein anderes Konto geflossen seien, das Quellenkonto dem Inhaber des Zielkontos zurechnen wolle, ohne die Vielfältigkeit der einem solchen Überweisungsvorgang denkmöglich zugrundeliegender Rechtsgrundlagen zu bedenken, nach denen die Konteninhaber zwangsläufig verschiedene Personen sein müßten. Zum WKK 850 619 621 mit dem Losungswort "Alexander" sei anzumerken, daß die Behörde die durchaus denkmögliche Vorstellung nicht berücksichtige, daß Dr. Gustav St., der nach den Bekundungen des Zeugen Hans S. auch selbst Vermögenswerte und Antiquitäten verkauft habe, ein derartiges Geschäft mit einer Person in Innsbruck hätte abwickeln können.
In Ansehung des 7. WKK sowie der Einlagebücher 163 157 225 und 128 283 462 wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits gegebenen Darstellungen und ergänzte zu den Feststellungen der Prüfer über die verfügenden Personen, daß er zur Schwester des Dr. Gustav St. praktisch keinen Kontakt gehabt hätte und daher auch nicht beurteilen könne, inwieweit die Aussage des Dr. Gustav St., daß Olga L. über die anonymen Konten verfügt Ausmaß von 33 $; der Zeuge Dipl. Ing. Armin R. habe im Strafverfahren derlei bekundet, es seien auch Geldflüsse von Dkfm.Dr. Franz B. an den Beschwerdeführer festgestellt worden. Angesichts der einer Beteiligung des Beschwerdeführers an der Ö. entschieden widersprechenden Aussagen des Dkfm.Dr. Franz B. und des Beschwerdeführers hätten die Prüfer eine solche treuhändische Beteiligung des Beschwerdeführers an der Ö. aber nach der derzeitigen Sach- und Beweislage nicht als gegeben angesehen. Für die Herkunft der Mittel aus sonstiger stiller Beteiligung hätte das Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, was ebenso für die Annahme weiterer verdeckter Gewinnausschüttungen aus der Beteiligung an der Gesellschaft gälte; ungeachtet des Umstandes, daß der von der Gesellschaft erzielte Umsatz im Zeitraum der Jahre von 1970 bis 1980 von S 2 Millionen auf rund S 32 Millionen gestiegen sei, hätte eine bei der Gesellschaft durchgeführte Betriebsprüfung keinen Rückschluß auf weitere, über die ohnehin aufgedeckten hinausgehenden verdeckten Gewinnausschüttungen an den Beschwerdeführer ergeben. Der Beschwerdeführer habe aber neben seiner Ministerschaft eine Wirtschaftstreuhandkanzlei aufrechterhalten, an deren Eignung als Einkunftsquelle es nichts ändere, daß sie seinen Angaben nach nur noch aus vier Klienten bestanden habe. Es seien damit die festgestellten unaufgeklärten Vermögenszuwächse als nicht einbekannte Betriebseinnahmen der Wirtschaftstreuhänderkanzlei des Beschwerdeführers anzusehen und den erklärten Umsätzen und Einkünften aus der freiberuflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater im Schätzungswege gemäß § 184 BAO zuzurechnen gewesen. Es hätte sich freilich auch die Zurechnung der Vermögenswerte unter die Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen nach § 29 Z. 3 EStG 1972 angeboten.
Darunter fielen im wesentlichen die Einkünfte aus gelegentlichen oder zufälligen Tätigkeiten, wobei unter Leistung jedes Verhalten zu verstehen sei, das sich darauf richte, einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Bei der Qualifikation und Position des Beschwerdeführers sei es durchaus denkbar und sogar wahrscheinlich gewesen, daß aus Tätigkeiten dieser Art auch Einkünfte im Ausmaß der ungeklärten Beträge von S 5,6 Millionen erzielt worden wären. Da davon ausgegangen werden könne, daß der Beschwerdeführer solche Leistungen in seiner Eigenschaft als Wirtschaftstreuhänder und nicht in der Funktion des Finanzministers erbracht hätte, seien die Vermögenszuwächse angesichts des bei der Einkunftsart des S 29 Z. 3 EStG 1972 zu beachtenden Subsidiaritätsgebots als Betriebseinnahmen unter die Einkunftsart selbständiger Arbeit einzuordnen gewesen.
8.5.5. In der Beurteilung des dem Beschwerdeführer von der Gesellschaft gezahlten Kaufpreises für die Überlassung seiner Klienten und der Abgeltung des Erwerbs des Geschäftsanteils des Dkfm.Dr. Franz B. aus Gesellschaftsmitteln als Erscheinungsformen verdeckter Gewinnausschüttung übernahmen die Prüfer wortgleich die in der Begründung der Wiederaufnahme- und Sachbescheide betreffend die Gesellschaft vom Finanzamt für Körperschaften wiedergegebene Auffassung.
9. Das Finanzamt folgte dem abgabenbehördlichen Bericht in allen Punkten und erließ Wiederaufnahme- und Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1975, 1977, 1979 und 1980, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1973 bis 1977 und 1979, betreffend Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner der Jahre 1975 bis 1981 und betreffend Vermögensteuer zum 1. Jänner der Jahre 1974 bis 1976 und des Jahres 1981; gleichzeitig erließ es den endgültigen Einkommensteuerbescheid 1980 und wies mit gesondertem Bescheid vom 4. Jänner 1988 Beweisanträge des Beschwerdeführers im Prüfungsverfahren ab.
Den letztgenannten Bescheid begründete das Finanzamt zum einen damit, daß die Beweisanträge offensichtlich in Verschleppungsabsicht vorgetragen worden seien, und zum anderen mit der Erwägung, daß eine weitere Sachaufklärung durch die beantragten Beweisaufnahmen nicht zu erwarten sei. Ob Dr. Gustav St. vermögend gewesen wäre, sei für die Entscheidungsfindung nicht wesentlich, daß Bankangestellte über das Eigentum der auf anonymen Konten liegenden Werte Auskunft nicht geben könnten, stehe ohnehin fest, über die hinsichtlich der anonymen Konten verfügenden Personen lägen von sämtlichen beantragten Zeugen Aussagen bereits vor. Ob ein Septokonto vom Bankinstitut oder vom Beschwerdeführer eröffnet worden wäre, sei belanglos, welche Auskünfte Dkfm.Dr. Franz B. zur Kontenzurechnung geben könne, unerfindlich. In Ansehung der verdeckten Gewinnausschüttungen lägen Aussagen von Dkfm.Dr. Franz
B. und Dkfm. Gerhard N. bereits vor, die Aussage des Steuerberaters Günter K. sei unerheblich, weil er im maßgebenden Zeitpunkt nicht Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen sei. Die abgabenrechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes sei einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich, die Aufnahme des beantragten graphologischen Gutachtens erübrige sich aus dem Grund, weil die damit unter Beweis zu stellende Tatsache nunmehr als richtig zugestanden werde. Die Vernehmung des Finanzbeamten AD Alois St. sei entbehrlich, weil außer der Tatsache der Offenlegung des Girokontos noch weitere neue, eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigende Beweismittel und Tatsachen vorlägen.
10. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. Jänner 1988, 1aE Vr 3633/85, Hv 4971/87-100, wurde der Beschwerdeführer wegen seiner am 17. März 1981 vor dem nach Artikel 53 B-VG eingesetzten Untersuchungsausschuß im Zusammenhang mit dem Bau des Allgemeinen Krankenhauses als Zeuge nach Befragung über die ihm von Dr. Gustav St. zugegangenen Zahlungen abgelegten Aussage, auf die Feststellung Wert zu legen, daß er den Finanzbehörden das vollständig offengelegt habe, und wegen seiner am 18. Juni 1985 in der Strafsache gegen Dr. Egon B. und andere wegen § 302 StGB vor der Untersuchungsrichterin als Zeuge abgelegten Aussage, daß es richtig sei, daß das 1., 2. und 3. WKK Dr. Gustav St. gehört hätten, des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 und 3 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 180 Tagen verurteilt.
Seiner dagegen erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 2. März 1989, 26 Bs 407/88, nicht Folge gegeben, in teilweiser Stattgebung seiner Berufung wegen Strafe hingegen die Anzahl der Tagessätze auf 300 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 150 Tage herabgesetzt.
11. Gegen sämtliche auf Grund des Prüfungsberichtes vom Finanzamt erlassenen Bescheide berief der Beschwerdeführer und führte unter weitgehender Wiederholung bereits zuvor geäußerter Standpunkte in der fristgerecht nachgetragenen Begründung im wesentlichen folgendes aus:
11.1. Er bestreite die Echtheit der ihm übermittelten Belege, soweit sie ihm nicht im Original zur Verfügung gestellt worden seien. Ob die von den Vertretern der Finanzbehörde auf den Belegen aufgesetzten handschriftlichen Vermerke schon auf dem jeweiligen Original aufgeschienen seien, könne er nämlich nicht beurteilen. Dem Verfahren liege ein Verstoß des Verfassungsgebotes der Trennung von Justiz und Verwaltung zugrunde, der den Beschwerdeführer seinem gesetzlichen Richter entziehe und der Rechtschutzlosigkeit preisgebe. Das Strafgericht habe sich über seine Bindung an die rechtskräftigen Bescheide der Verwaltungsbehörde hinweggesetzt. Die Finanzbehörde habe überdies einen rechtswidrigen vorläufigen Vermögensteuerbescheid zum 1. Jänner 1971 erlassen, der aus dem Rechtsbestand noch immer nicht beseitigt sei. Die ausschließlich nach § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz angeordnete Prüfung hätte nur der Beweiserhebung im Finanzstrafverfahren dienen dürfen, ein abgabenrechtlicher Prüfungsauftrag habe nicht existiert, den Prüfern selbst sei nicht klargewesen, in welcher Verfahrensart sie agierten. Die Vermengung der unterschiedlichen Verfahrensarten hätte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, seine jeweiligen Rechte entsprechend wahrzunehmen. Die aus behördenfremden Organwaltern zusammengesetzt gewesene Prüfungskommission sei befangen gewesen. Den Sachverhaltsfeststellungen der Behörde seien Beweisaufnahmen im Sinne des § 183 BAO nicht vorangegangen, dem Gebot des § 183 Abs. 4 BAO hätten die Prüfer nicht Rechnung getragen.
Die mit gesondertem Bescheid verfügte Abweisung von Beweisanträgen sei desgleichen aus mehrfachen Gründen unberechtigt gewesen. Den Antrag auf Vernehmung der Zeugin Inga 0. mit der Begründung abzuweisen, daß es auf die Vermögenslage des Dr. Gustav St. nicht mehr ankomme, gehe nicht an, weil die Behörde einerseits weiterhin mit der Annahme seiner Armut argumentiere, andererseits aber der Verbleib des Vermögens des Dr. Gustav St. dann ungeklärt im Raum stehe, wenn es nicht die vom Beschwerdeführer erklärte Verwendung gefunden hätte. Wenn die Behörde die Vernehmung von Bankangestellten mit der Begründung verweigere, daß diesen die Feststellung des Inhabers eines anonymen Kontos nicht möglich wäre, dürfe sie andererseits nicht damit argumentieren, daß ein Bankangestellter den Beschwerdeführer auf einem Überweisungsschein als Eigentümer des Sparbuchs 101 123 206 vermerkt hätte. Die Vernehmung des Zeugen Otto B. wäre schon deswegen wichtig gewesen, weil dieser Zeuge im Verfahren wegen falscher Beweisaussage aussagen habe müssen, daß er nicht mit Sicherheit sagen könne, ob der Beschwerdeführer je über die in Streit verfangenen Konten verfügt hätte. Die Behörde stütze sich jedoch massiv auf die frühere Aussage dieses Zeugen. Wenn dem Beschwerdeführer des weiteren das Dkfm.Dr. Franz B. gehörende Konto 128 283 462 zugerechnet werde, dürfe die Vernehmung des Dkfm.Dr. Franz B. nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß dieser Zeuge darüber nichts wissen könne. Die Fragwürdigkeit der Abweisung aller Beweisanträge zum Thema der verdeckten Gewinnausschüttungen werde deutlich schon aus dem Umstand, daß in dem die Gesellschaft betreffenden Verfahren die auch dort versäumten Beweisaufnahmen von der Berufungsbehörde nunmehr nachgeholt würden. In Wahrheit seien die Prüfer an einer unparteiischen Ermittlung des Sachverhaltes geradezu mit Absicht vorbeigegangen, um jenen Sachverhalt annehmen zu können, der im Beschluß des Untersuchungsrichters vorgegeben gewesen wäre.
Die im Verfahren betreffend Dr. Gustav St. ergangenen, auf den Daten seiner Selbstanzeige beruhenden Abgabenbescheide seien von der Behörde bis dato ungeachtet dessen im Rechtsbestand belassen worden, daß ihr Inhalt mit den nunmehr vorgenommenen Zurechnungen der von Dr. Gustav St. einbekannten Konten in unauflöslichem Widerspruch stünde und zu einer doppelten Besteuerung ein und desselben Sachverhaltes führte. Zur umsatzsteuerlichen Zurechnung finde sich im Prüfungsbericht kein Wort der Begründung. Der Wiederaufnahme des Verfahrens stehe entgegen, daß die Behörde von der Annahme hinterzogener Abgaben nicht hätte ausgehen dürfen. Ob der Tatbestand vorsätzlicher Abgabenhinterziehung verwirklicht sei, könne nach Auffassung des Beschwerdeführers nämlich nur in einem formellen Finanzstrafverfahren festgestellt werden. Im vorliegenden Fall habe die Behörde vorsätzliche Abgabenhinterziehung zudem gar nicht zweifelsfrei bewiesen. Die als Wiederaufnahmegrund herangezogenen neuen Beweismittel taugten nicht zu diesem Gebrauch, da sie über die Eigentümerstellung an den auf einem anonymen Konto liegenden Werten nicht Beweis machten. Die von der Behörde hervorgehobene Bedeutung der Einsetzung des Geburtsdatums auf der Stammkarte sei im Verfahren durch Vorlage des Gutachtens des Univ.Prof.DDr. L. widerlegt worden; dieser führe in einem, dem Begründungsschriftsatz zu den Berufungen angeschlossenen Zusatz aus, sich nicht veranlaßt zu sehen, angesichts der ihm genannten älteren Vertragsbedingungen der X-Bank andere Schlußfolgerungen zu ziehen, wobei allerdings - da die juristische Betrachtung sich nicht auf das Gebiet der Psychologie erstreckte - nicht ausgesagt werden könne, ob eine derartige, den alten Vertragsbedingungen entsprechende Klausel, vom Einbringer der Wertpapiere gelesen, dazu führe, daß er das Geburtsdatum des Eigentümers der Wertpapiere angeben würde. Mehrere der bekämpften Bescheide seien als "gemäß S 303 Abs. 4 BAO berichtigte Bescheide" ergangen, für welche Vorgangsweise es an einer Rechtsgrundlage fehle. Unter den dem Beschwerdeführer zugestellten Bescheiden befinde sich auch ein solcher betreffend Vermögensteuer zum 1. Jänner "196"; da der Beschwerdeführer nicht annehme, daß die Finanzbehörde ihn auch schon zu diesem Zeitpunkt besteuern wolle, sei für ihn der vom Bescheid betroffene Zeitpunkt nicht erkennbar.
Jenseits der Unrichtigkeit der von der Behörde vorgenommenen Zurechnung der Konten nicht an Dr. Gustav St. sondern an den Beschwerdeführer und der daraus resultierenden Annahme eines ungeklärten Vermögenszuwachses erwiese sich auch die auf der Basis der bekämpften behördlichen Sachverhaltsannahmen vorgenommene Einkunftszurechnung als verfehlt. Nicht einen einzigen, zu einer solchen von der Behörde unterstellten Einkommenserzielung führenden Wirtschaftsvorgang habe die Behörde darzulegen auch nur versucht. Wenn die Behörde Einkunftsarten ausgeschieden habe, bei denen sich ihrer Auffassung nach keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, daß sie als Einkunftsquelle für die ungeklärten Vermögenszuwächse gedient haben könnten, dann gelte dies in gleicher Weise für jene Einkunftsarten, in denen die Behörde eine dem Beschwerdeführer offenstehende Quelle der Erzielung der ihm zugerechneten Werte als Einkünfte gesehen hätte. Der Beschwerdeführer habe sich aus seinem Beruf zurückgezogen und einen Substituten eingesetzt. Weder seine zeitliche Beanspruchung als Bundesminister für Finanzen, noch die geltenden Unvereinbarkeitsbestimmungen hätten ihm die Erzielung von Einkünften in dem von der Behörde unterstellten Ausmaß erlaubt. Für keinen einzigen Fall hätten die Prüfer darlegen können, an wen der Beschwerdeführer was vermittelt haben sollte, und von wem er in welcher Höhe dafür Geldbeträge erhalten hätte. Es vermöchten die Prüfer nicht einen einzigen derartigen Vorfall anzuführen, für den es auch nur Indizien gäbe. Daß der Beschwerdeführer die ihm zugerechneten Beträge im Rahmen seiner Wirtschaftstreuhänderkanzlei verdient haben sollte, in der er gar nicht mehr tätig gewesen sei, müsse ausgeschlossen werden und hätte jedenfalls nicht unterstellt werden dürfen, ohne dazu zumindest den eingesetzten Substituten zu befragen. Wenn die Behörde mit Zitaten verwaltungsgerichtlicher Judikatur über "dunkle und undurchsichtige Geschäfte" operiere, müsse sie wenigstens ein Minimum an Beweisen dafür liefern, in welche "dunklen Geschäfte" der Beschwerdeführer denn verwickelt gewesen sein hätte sollen. Sollten die Ausführungen der Prüfer dem Beschwerdeführer indirekt ein strafbares Verhalten während seiner Tätigkeit als Bundesminister für Finanzen unterstellen, würde er sich gezwungen sehen, dagegen mit den angemessenen strafrechtlichen Mitteln vorzugehen. Schließlich hätten dem Beschwerdeführer im Rahmen der Schätzung neben dem Schätzungsergebnis auch die der Schätzung zugrundeliegenden Überlegungen, Schlußfolgerungen und die angewendete Schätzungsmethode bekanntgegeben werden müssen. Der Beschwerdeführer habe Anspruch darauf, daß im Rahmen eines Schätzungsverfahrens auf alle von ihm substantiiert vorgetragenen Behauptungen eingegangen werde. Auch dies habe die Behörde unterlassen. Die Annahme, daß der Beschwerdeführer aus gelegentlichen Vermittlungen, die er als Wirtschaftstreuhänder getätigt haben hätte sollen, Millionenbeträge erhalten hätte, sei dem Beschwerdeführer erstmals in der Begründung der bekämpften Bescheide mitgeteilt worden. Ferner bleibe die Behörde Feststellungen darüber schuldig, zu welchem Zeitpunkt die Betriebseinnahmen erzielt worden sein sollten; das Zufließen eines Betrages auf einem Konto sei nicht mit dem Zeitpunkt des Verdienens dieses Betrages gleichzusetzen, weil vor langer Zeit erworbene Vermögenswerte umgeschichtet worden sein könnten. Maßgebend für die Einkommensteuerpflicht sei aber nur der ursprüngliche Erwerbsvorgang; dessen Zeitpunkt müsse unter Bedachtnahme auf die Verjährungsbestimmungen ermittelt werden. Der Zufluß auf anonyme Konten könnte des weiteren auch aus Vermögensveräußerungen herrühren, die als bloße Vermögensumschichtung der Einkommensteuerpflicht nicht unterlägen wären; auch mit dieser Möglichkeit hätten die Prüfer sich nicht auseinandergesetzt. Seine Mitwirkungspflicht habe der Beschwerdeführer im Verfahren ausführlich erfüllt, wofür seine zahlreichen Schriftsätze sprächen. Klarstellungen und Richtigstellungen der Bekundungen des Beschwerdeführers seien während des Jahre dauernden Verfahrens in dem einen oder anderen Detail notwendig gewesen, da die Vorhalte der Finanzbehörde nicht immer von ausreichender Deutlichkeit gewesen seien. Daß der Beschwerdeführer über die ihm zugeflossenen Vermögenswerte keine positive Auskunft gegeben hätte, sei unsachlich, weil er von Anfang an dargelegt habe, daß diese Mittel von Dr. Gustav St. stammten und im Rahmen eines gewährten Darlehens zugeflossen seien. Daß Dr. Gustav St. vermögend gewesen sei, könne ebenso als bewiesen gelten wie dessen Absicht, sein Vermögen auf den Beschwerdeführer zu übertragen, weshalb er schon vor seinem Tod diesem Mittel zur Verfügung gestellt hätte.
11.2. Den Ausführungen des Prüfungsberichtes über das Darlehen und die Zurechnung der Konten setzte der Beschwerdeführer im einzelnen noch entgegen:
Hinsichtlich der Kreditmittel des Jahres 1976 müsse dem Beschwerdeführer der ihm in Ansehung des Betrages von S 17.763,-- unterlaufene Irrtum wohl zugebilligt werden, wenn man die Schwierigkeit der aus der zeitlichen Distanz mit den von Dr. Gustav St. erstatteten Angaben einerseits und den Eingängen auf dem Girokonto andererseits zu bewerkstelligenden Rekonstruktion der erhaltenen Beträge bedenke. Mit dem Differenzbetrag zwischen der Summe aus den Erlösen der 1976 aufgelösten Wertpapierkassakonten und der ausgewiesenen Kreditsumme habe Dr. Gustav St. Verbindlichkeiten dem Beschwerdeführer gegenüber beglichen, was so unglaubhaft nicht sein könne, wie die Prüfer es darstellen wollten.
Die für das Jahr 1977 angegebenen Kreditmittel beruhten ihrer Höhe nach auf dem Umstand, daß der Beschwerdeführer den aus dem Bilderverkauf erzielten Erlös von S 670.000,-- Gustav St. als derzeit nicht benötigt zurückerstattet hätte; für die von der Behörde dazu angestellten Mutmaßungen bestünde kein Anlaß.
Die von der Behörde hinsichtlich der Kreditmittel 1979 angestellten Überlegungen über die Aufeinanderfolge der Abhebung eines Betrages von S 250.000,-- und der Einzahlung eines Betrages von S 230.000,-- überzeugten auch deswegen nicht, weil der zwischen diesen Buchungsvorgängen gelegene Zeitraum nicht bekannt sei, sodaß die von der Behörde negierte Möglichkeit einer Verfügung verschiedener Personen ohne weiteres bestünde. Das Terminjournal des entsprechenden Tages sei seinen Rechtsvertretern im übrigen nicht zur Verfügung gestellt worden.
Der die Kreditmittel des Jahres 1980 betreffende Sachverhalt sei von der Behörde unnötig verwirrend dargestellt worden. Dkfm.Dr. Franz B. habe der Gesellschaft den Betrag von S 1,000.000,-- zur Verfügung gestellt, diese habe den Betrag sodann dem Beschwerdeführer als Darlehen zugezählt. Dabei sei zur Sprache gekommen, daß Dkfm.Dr. Franz B. im Auftrag von Dr. Gustav St. ein Geschenk für den Beschwerdeführer besorgen habe sollen und dafür von Dr. Gustav St. S 50.000,-erhalten hätte. Da das Geschenk nicht entsprechend den Wünschen des Dr. Gustav St. besorgt habe werden können, habe dieser Dkfm.Dr. Franz B. gebeten, die Summe von S 50.000,-- direkt dem Beschwerdeführer zu übergeben; dieser habe den Betrag als Bestandteil des Darlehens angesehen. Dkfm.Dr. Franz B. hätte somit S 1,050.000,-- zahlen müssen. Der Erlös des WKK 828 002 071, welches Dkfm.Dr. Franz B. zu diesem Zweck aufgelöst habe, hätte jedoch nur S 1,047.693,82 betragen; daß Dkfm.Dr. Franz B. mit dieser Summe seine Gesamtverbindlichkeit von S 1,050.000,-nicht erfüllt hätte, habe der Beschwerdeführer in Anbetracht des Gesamtgeschäftes in Kauf genommen. Von dem aus dem Sparbuch des Dr. Gustav St. 163 157 225 herrührenden Betrag von S 301.400,99 sei ein Betrag von S 200.000,-- zur Abdeckung einer Verbindlichkeit verwendet worden, die Dr. Gustav St. auf Grund eines kurzfristigen Geldbedarfes dem Beschwerdeführer gegenüber gehabt hätte.
Daß dem Beschwerdeführer im Jahre 1977 Beträge von S 1,189.063,-- vom 5. WKK und von S 169.059,67 vom 7. WKK neben einem Betrag von S 21.877,33 von seiner Mutter zur Verfügung gestellt worden seien, träfe schon zu. Es habe der Beschwerdeführer aber den ihm von Dr. Gustav St. und seiner Mutter insgesamt geborgten Betrag von S 1,380.000,-- noch im selben Jahr an Dr. Gustav St. und seine Mutter zurückbezahlt, wobei die Mittel dafür aus der Veräußerung von Vermögensteilen gestammt hätten. Den verbleibenden Differenzbetrag von S 610.000,-- habe der Beschwerdeführer ebenfalls an Dr. Gustav St. zurückgezahlt. Diese kurzfristig zur Verfügung gestellten Mittel hätten demnach auch nicht Eingang in die Darlehensverrechnung gefunden.
Daß für das Darlehen eine schriftliche Urkunde nicht errichtet worden sei, müsse zugestanden werden. In Anbetracht des dargestellten Verhältnisses zwischen Dr. Gustav St. und dem außergewöhnlicher Arbeitsbelastung ausgesetzten Beschwerdeführer müsse es als verständlich angesehen werden, daß das Rechtsgeschäft zwischen Dr. Gustav St. und dem Beschwerdeführer sich äußerst zwang- und formlos gestaltet habe. Es sei aber zu bedenken, daß zum damaligen Zeitpunkt den Beteiligten gar nicht in den Sinn gekommen wäre, daß das Bestehen des Rechtsgeschäftes angezweifelt werden könnte und bewiesen werden müßte. Zu einer Vermögensvermehrung beim Beschwerdeführer sei es insoweit nicht gekommen, als den erhaltenen Beträgen schließlich die entsprechenden Verbindlichkeiten gegenübergestanden wären. Zweifel an der Vermögenslage des Dr. Gustav St. zu äußern, stehe der Behörde nicht gut an, wenn sie gleichzeitig den Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin Inga 0. mit der Begründung abweise, daß es auf die Vermögenslage des Dr. Gustav St. nicht ankomme. Es bestünden für solche Zweifel angesichts auch der Aussage des Hans S. keine tragfähigen Gründe. Daß Dr. Gustav St. die später verkauften Vermögenswerte in seine Vermögensteuererklärungen nicht aufgenommen hätte, treffe zu, es sei allerdings fraglich, ob eine gesetzliche Verpflichtung hiezu überhaupt bestanden hätte. Dr. Gustav St. habe wohl zum Kundenstock der Gesellschaft gehört, sei aber nicht vom Beschwerdeführer persönlich, sondern von seiner Mutter betreut worden. Der Beschwerdeführer habe sich auf Grund seiner politischen Tätigkeit nicht im Detail um jeden Klienten selbst kümmern können und sei, da er auch keinen Wissensstand über deren Gebarung gehabt hätte, darauf angewiesen gewesen, sich auf seine Mitarbeiter zu verlassen. Daß der Beschwerdeführer oder seine steuerlichen Vertreter vom Vorhandensein anonymer Wertpapierkassakonten und von der Unterlassung steuerlicher Erklärung der dort erliegenden Werte Kenntnis gehabt hätten, müsse energisch zurückgewiesen werden. Hinsichtlich des 1. WKK sei klarzustellen, daß dessen Verbindung mit legitimierten Konten des Beschwerdeführers über das Gutschriftskonto 101 123 206 den von der Behörde gesehenen Beweis nicht herzustellen geeignet sei. Es habe der Beschwerdeführer bereits dargestellt, daß die auf seinen legitimierten Wertpapierkassakonten abreifenden Erträgnisse dazu verwendet worden wären, um Verbindlichkeiten bei Dr. Gustav St. abzudecken. Diese Vorgangsweise sei in Anbetracht des Verhältnisses zwischen Dr. Gustav St. und dem Beschwerdeführer nicht als ungewöhnlich anzusehen. Habe doch niemand ein Interesse daran gehabt, Konten aufzulösen und sich der Möglichkeit der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen zu begeben. Desgleichen habe der Beschwerdeführer es schon als durchaus möglich bezeichnet, vor seiner Ministerzeit gelegentlich im Auftrag des Dr. Gustav St. über dessen Konten verfügt zu haben. Belege, welche dieses Ergebnis brächten, deckten sich mit seiner Aussage. Weshalb der Beschwerdeführer auf einem bankinternen Überweisungsbeleg als Inhaber des anonymen Gutschriftskontos ausgewiesen sei, sei unerklärlich. Hierbei könne es sich lediglich um einen Irrtum des Bankangestellten gehandelt haben, der deshalb im Berufungsverfahren als Zeuge zu befragen wäre, weshalb er auf einem Überweisungsbeleg zu einem anonymen Konto den Namen des Beschwerdeführers vermerkt habe, und ob er Kenntnis darüber hätte haben können, wer der Eigentümer der auf dem anonymen Gutschriftskonto gelegenen Werte gewesen sei. Wenn Dr. Gustav St. als Eigentümer des 1. WKK über dieses Konto nicht selbst verfügt, sondern seine Schwester und die Mutter des Beschwerdeführers darum ersucht hätte, Verfügungen über dieses Konto zu treffen, erscheine dies in Anbetracht der Tatsache verständlich, daß Dr. Gustav St. dieses Konto ursprünglich nicht einbekannt gehabt habe. Die Mutter des Beschwerdeführers habe in ihrer Erklärung vom 22. Oktober 1987 selbst angegeben, von Dr. Gustav St. mehrmals um die Durchführung von Bankangelegenheiten ersucht worden zu sein; sie habe die Ausführung der aufgetragenen Bankgeschäfte der Einfachheit halber gleichzeitig mit jener ihrer eigenen vorgenommen. Dem vom legitimierten Konto des Beschwerdeführers am-28. Dezember 1971 dem Gutschriftskonto 101 123 206 zugebuchten Betrag von S 13.448,-- liege eine Zahlung des Beschwerdeführers an Dr. Gustav St. zugrunde; der im Jahre 1976 von diesem WKK auf das Girokonto des Beschwerdeführers überwiesene Betrag von S 908.776,-- sei in die Darlehensverrechnung aufgenommen worden, den ebenfalls überwiesenen Betrag von S 78.507,-- habe der Beschwerdeführer noch im selben Jahr zurückgezahlt.
Gegen die Zurechnung des z. WKK an die Mutter des Beschwerdeführers spreche allein schon der Umstand, daß aus diesem WKK ein Betrag von S 750.000,-- zur Bezahlung der aus der Selbstanzeige des Dr. Gustav St. resultierenden Abgabenschuld verwendet worden sei. Weshalb die Mutter des Beschwerdeführers für Dr. Gustav St. Steuern in dieser Höhe hätte tragen sollen, sei unerfindlich.
Daß das 3. WKK aus Mitteln eines von Dr. Paul S. zur Verfügung gestellten Sparbuchs eröffnet worden sei, treffe zu. Zwischen der Gattin des Beschwerdeführers, welche von ihrem habe, den Tatsachen entsprochen hätte. Die Mutter des Beschwerdeführers sei von Dr. Gustav St. mehrmals um die Erledigung von Bankgeschäften ersucht worden, diese habe in ihrer Erklärung vom 22. Oktober 1987 dezidiert ausgeschlossen, im Auftrag des Beschwerdeführers Überweisungen auf seine Konten veranlaßt zu haben. Der Beschwerdeführer vermute, daß Dr. Gustav St. seine Schwester deswegen als Verfügende angegeben habe, um die Mutter des Beschwerdeführers in die Angelegenheit nicht hineinzuziehen. Daß Dr. Gustav St. über seine Konten, die anonym gewesen seien und es auch bleiben hätten sollen, nicht persönlich verfügt habe, erscheine verständlich, weil damit ja die Anonymität gefährdet gewesen wäre. Die Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung zu bezeichnen, weil sie erst anläßlich der sogenannten abschließenden Besprechung vorgelegt worden wäre, erscheine in Anbetracht der Tatsache, daß sie zu den konkret vorliegenden Sachverhaltsannahmen nicht schon längst vernommen worden sei, als willkürlich. Hätte die Mutter des Beschwerdeführers ihre Erklärung nicht abgegeben, wäre ihre wesentliche Aussage überhaupt nicht Bestandteil der Verwaltungsakten geworden. Die Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers stehe auch nicht in Widerspruch zu früheren Aussagen. Weder hätte die Mutter des Beschwerdeführers auf Grund einzelner Verfügungen Kenntnisse über das Vermögen des Dr. Gustav St. besitzen müssen, noch hätte sie erkennen müssen, daß es sich bei den entsprechenden Konten um anonyme Wertpapierkonten gehandelt habe.
11.3. In der Frage der verdeckten Gewinnausschüttungen rügte der Beschwerdeführer, daß der Prüfungsbericht und ihm folgend das Finanzamt die Sachverhaltsannahmen des vom Finanzamt für Körperschaften erlassenen Bescheides gegenüber der Gesellschaft ungeprüft übernommen hätten, obwohl der Umstand, daß im Verfahren über die Berufung der Gesellschaft die in erster Instanz verabsäumten Beweise nunmehr aufgenommen würden, die Mangelhaftigkeit jenes Verfahrens bloßlegte, auf welchem die vom Finanzamt für Körperschaften getroffenen und ungeprüft in das den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren übernommenen Feststellungen beruhten. Im übrigen verwies der Beschwerdeführer auf die in der Berufung der Gesellschaft vorgetragenen Argumente.
12. In dem die Gesellschaft betreffenden Verfahren nahm die Berufungsbehörde im zweitinstanzlichen Verfahren eine Reihe weiterer Beweise auf und kam in ihrer Berufungsentscheidung vom 9. August 1988 zu einer anderen als der vom Finanzamt für Körperschaften gefundenen Beurteilung:
Die dem Beschwerdeführer von der Gesellschaft für die übernommenen Klienten geleistete Kaufpreiszahlung beurteilte die Berufungsbehörde nunmehr aus der Erwägung als verdeckte Gewinnausschüttung, daß, wirtschaftlich betrachtet, das die Kaufpreiszahlung rechtfertigende Rechtsgeschäft gar nicht stattgefunden habe. Der vom Beschwerdeführer der Gesellschaft veräußerte Kundenstock sei in Wahrheit nämlich von Anfang an im wirtschaftlichen Eigentum der Gesellschaft und nicht des Beschwerdeführers gestanden, sodaß alle zwischen dem Beschwerdeführer und der Gesellschaft hinsichtlich dieser Klienten gesetzten äußeren Akte einer Entsprechung in der wirtschaftlichen Realität entbehrten. Daraus resultiere die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht bloß in Ansehung des unter dem Titel des Kaufpreises dem Beschwerdeführer von der Gesellschaft geleisteten Betrages, sondern auch der dem Beschwerdeführer unter dem Titel von Honoraransprüchen den Klienten gegenüber zugeflossenen Gelder. Für die Abgeltung des vom Beschwerdeführer von Dkfm.Dr. Franz B. erworbenen Geschäftsanteils habe die Gesellschaft außerhalb der mit S 5,000.000,-- zu bewertenden Leistung der Überlassung von Klienten an den ausscheidenden Gesellschafter zusätzlich noch weitere Leistungen zugunsten des Beschwerdeführers dadurch erbracht, daß sie Dkfm.Dr. Franz B., seiner Gattin und einer Reihe weiterer mit dem Anteilsveräußerer mitziehender Dienstnehmer der Gesellschaft Abfertigungen bezahlt habe, welche den vertraglichen Abmachungen zwischen dem Beschwerdeführer und Dkfm.Dr. Franz B. zufolge ebenfalls kaufpreismitbestimmend gewesen seien. Insoweit die im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Dkfm.Dr. Franz B. geleistete freiwillige Abfertigung an diesen und die gesetzlichen und freiwilligen Abfertigungen an gleichzeitig ausscheidende und zu ihm überwechselnde Dienstnehmer der Gesellschaft die Höhe dafür gebildeter Rücklagen überstiegen hätten, stellten auch diese Zahlungen eine Erfolgsminderung bei der Gesellschaft zugunsten des Beschwerdeführers dar und erhöhten das Ausmaß des in diesem Zusammenhang als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilenden Betrages.
Mit ihrer weiteren Berufungsentscheidung ebenfalls vom 9. August 1988 gab die Behörde zweiter Instanz der von der Gesellschaft gegen die Heranziehung zur Haftung für Kapitalertragsteuer erhobenen Berufung desgleichen nicht Folge und änderte den Haftungsbescheid entsprechend den Ergebnissen der Berufungsentscheidung im Körperschaftsteuerverfahren zum Nachteil der Gesellschaft ab. Der Schuldner der Kapitalerträge übernehme die Kapitalertragsteuer nur dann nicht zugunsten des Gläubigers, wenn er vor Eintritt der Rechtskraft des ersten, das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung aussprechenden Bescheides sein Regreßrecht geltend gemacht habe. Derlei sei von der Gesellschaft weder behauptet worden, noch erfolgt.
13.1. In ihrer am 11. November 1988 erstatteten Stellungnahme zur Berufung des Beschwerdeführers traten die Prüfer den vom Beschwerdeführer geäußerten Zweifeln an den ihnen übermittelten Belegen mit der Erklärung entgegen, daß sie an der Echtheit der vom Landesgericht für Strafsachen Wien der Abgabenbehörde übermittelten Schriftstücke keine Zweifel hegten. Die von den Prüfern auf Kopien von Belegkopien verfaßten handschriftlichen Vermerke hätten lediglich der Erläuterung gedient und keine Veränderung des Beleginhaltes
bewirkt. Davon hätten sich die steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers anläßlich der ihnen im Verlauf der abgabenbehördlichen Prüfung am B. April und 14. Oktober 1986 gewährten Akteneinsicht persönlich überzeugen können. Daß gegen einen Abgabepflichtigen ein Finanzstrafverfahren anhängig sei, setze seine ihn im Abgabenverfahren treffende Pflicht nach 119 BAO nicht außer Kraft, der Beschwerdeführer verstehe es im übrigen nicht darzutun, in welchen Rechten er durch die von ihm gerügte Vermengung der Verfahrensarten konkret beschnitten worden sei. Über die Ergebnisse des Verfahrens sei er ausreichend informiert worden, zur Äußerung habe ausreichend Gelegenheit bestanden. Unzutreffend sei im besonderen der Vorwurf einer unterlassenen Begründung der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung, nachdem die Annahme steuerlicher Inlandsumsätze dem Prüfungsbericht unzweifelhaft entnommen werden hätte können. Das in der Ausfertigung des Vermögensteuerbescheides zum 1. Jänner 1976 unterlaufene Schreibversehen ändere nichts an der Erkennbarkeit des von diesem Bescheid betroffenen Jahres. Im übrigen verwiesen die Prüfer, auf die in der Berufung erhobenen Vorwürfe teilweise im einzelnen eingehend, auf den Inhalt ihres Berichtes.
13.2. Mit Vorhalt vom 31. März 1989 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ihre Absicht mit, in der Frage der verdeckten Gewinnausschüttungen die Feststellungen der Berufungsbehörde in dem die Gesellschaft betreffenden Verfahren zu übernehmen. Zur Frage des der Gesellschaft veräußerten Klientenstocks faßte die Behörde die in der Berufungsentscheidung betreffend die Gesellschaft ausgeführten Überlegungen wie folgt zusammen:
Die Klienten K., G.-Wirtschaftsbetriebe und G.-Sprechstunden hätten zum Witwenfortbetrieb nach dem verstorbenen Vater des Beschwerdeführers gehört. Dieser Witwenfortbetrieb sei von der Mutter des Beschwerdeführers mit Übergabe- und Leibrentenvertrag per 1. November 1970 zur Gänze in die Gesellschaft eingebracht worden. Diese Klienten hätten der Gesellschaft - nicht jedoch dem Beschwerdeführer - eine mit 27. Oktober 1970 datierte Vollmachtsurkunde unterschrieben. Der Klient R. hätte seit dem Jahr 1968 der Kanzlei des Beschwerdeführers zugehört, habe aber der Gesellschaft eine mit 21. August 1975 datierte Vollmachtsurkunde unterschrieben, mit welcher gleichzeitig bisherige Vollmachten außer Kraft gesetzt worden seien. Der zum Kanzleivertreter bestellte Univ.Prof. Dr. Franz J. habe zeugenschaftlich erklärt, daß sich seine Tätigkeit lediglich auf die kritische Durchsicht und Unterfertigung der Prüfungsberichte zweier zur Klientel der Gesellschaft gehöriger Aktiengesellschaften erstreckt habe und daß er durch diese von ihm unentgeltlich ausgeübte Tätigkeit mit einem Zeitaufwand von jährlich nicht mehr als einem halben bis ganzen Tag in Anspruch genommen gewesen sei; darüber, ob die Gesellschaft Klienten der Kanzlei des Beschwerdeführers auf Grund eines mit diesem begründeten Substitutionsverhältnisses betreue, habe der als Zeuge vernommene vormalige Kanzleivertreter nicht Bescheid zu wissen erklärt. In den Jahren 1970 und 1971 habe der nach eigenen Angaben selbst zu keiner Zeit persönlich tätig gewesene Beschwerdeführer in seiner Kanzlei auch keine Mitarbeiter beschäftigt; ab dem 1. Jänner 1972 solle Frau Luise D. in der Kanzlei des Beschwerdeführers mit laufend anfallenden Arbeiten für deren Klienten beschäftigt gewesen sein. Luise D. habe hingegen als Zeugin erklärt, daß sie nicht angeben könne, ob sie überwiegend Leistungen für die Kanzlei des Beschwerdeführers oder für die Gesellschaft erbracht habe. Das im Vertrag als kaufgegenständlich angesprochene Inventar habe nicht existiert und sei auch in der der Gesellschaft vom Beschwerdeführer gelegten Rechnung nicht ausgewiesen worden; tatsächlich habe sich die Kanzlei des Beschwerdeführers seit Juni 1970 im räumlichen Bereich der Gesellschaft befunden, die Gesellschaft habe dem Beschwerdeführer Miete und Betriebskosten verrechnet, der Beschwerdeführer habe in seinen Steuererklärungen 1973 bis 1980 keinerlei zum Betrieb einer Wirtschaftstreuhänderkanzlei erforderliche Sachaufwendungen geltend gemacht. Die Eingaben und Vertretungshandlungen für die Klienten seien ausschließlich durch die Gesellschaft erfolgt, was auch für den Klienten R. gelten müsse, nachdem der Beschwerdeführer in den Jahren 1970 und 1971 keine Mitarbeiter beschäftigt hätte und für das Jahr 1973 bereits eine noch vor Ausstellung der Vollmacht gesetzte Vertretungshandlung der Gesellschaft auch für diesen Klienten aktenkundig sei. Die an die Klienten gerichteten, vorwiegend von der als Prokuristin bei der Gesellschaft beschäftigten Mutter des Beschwerdeführers gezeichneten Honorarnoten hätten zum Teil auf den Namen des Beschwerdeführers, zum Teil aber auch auf die Gesellschaft gelautet. Die vom Beschwerdeführer an die Gesellschaft geleisteten Aufwendungen für die behaupteten Substitutionsleistungen der Gesellschaft stünden überdies in krassem Mißverhältnis zu den dem Beschwerdeführer von den Klienten zugeflossenen Honoraren. All dies erweise, daß der Beschwerdeführer in den Kalenderjahren 1970 bis 1980 einen Wirtschaftstreuhänderkanzleibetrieb im Umfang der vier in Rede stehenden Klienten nicht unterhalten hätte. Den aus einer solchen Kanzlei erklärten Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben lägen damit Scheingeschäfte zugrunde, die dem Beschwerdeführer als beherrschenden Anteilseigner eine Teilnahme am Erfolg der Gesellschaft ohne offene Ausschüttungen und somit ohne die damit verbundene Besteuerung der Gewinne ermöglichen haben sollten. Die von den vier Klienten geleisteten und vom Beschwerdeführer als Betriebseinnahmen erklärten Honorarzahlungen 1973 bis 1980 stellten demnach verdeckte Gewinnausschüttungen dar, die Betriebsausgaben für diesen Zeitraum begründeten im Umfang der vom Beschwerdeführer an die Gesellschaft geleisteten Schein-Substitutionshonorare und der Schein-Ersätze für Büroaufwendungen eine Erlösminderung bei der Gesellschaft und hinsichtlich der vom Beschwerdeführer für die Gesellschaft geleisteten Personalaufwendungen Betriebsausgaben der Gesellschaft.
Zur Frage der Abgeltung des Erwerbs des Geschäftsanteils von Dkfm.Dr. Franz B. durch den Beschwerdeführer resümierte die belangte Behörde:
Die Finanzierung des Anteilserwerbs sei mit Eigenmitteln des Beschwerdeführers im Betrage von S 6.250,-- und aus Mitteln der Gesellschaft im Betrage von S 6,767.713,-- erfolgt; der letztgenannte Betrag enthalte den mit S 5,000.000,-anzusetzenden Wert der vom Anteilsveräußerer in seine Kanzlei überführten Klienten und mit dem Restbetrag von S 1,767.713,-die Summe freiwilliger und gesetzlicher Abfertigungszahlungen an Dkfm.Dr. Franz B. und jene weiteren, namentlich genannten Dienstnehmer der Gesellschaft, die aus Anlaß des Ausscheidens des Dkfm.Dr. Franz B. ihr Dienstverhältnis zur Gesellschaft beendet hätten, um ihm als Mitarbeiter nachzufolgen. Die Aussagen des Dkfm.Dr. Franz B. hätten in ihrer Übereinstimmung mit den frühesten Bekundungen des Beschwerdeführers im strafgerichtlichen Verfahren den Beweis dafür erbracht, daß Bestandteil der Dissolution zwischen den Gesellschaftern der Umstand gewesen sei, daß Dkfm.Dr. Franz B. eine Reihe von Klienten aus dem Kundenstock der Gesellschaft entschädigungslos in seine eigene Kanzlei mitnehmen habe dürfen, und daß auch die von der Gesellschaft geleisteten Abfertigungszahlungen für ihn und das ihn begleitende Personal ein kaufpreisbestimmendes Element dargestellt hätten. Die vom Beschwerdeführer auf die Person des Anteilsveräußerers abgeschlossene Risikoversicherung erweise mit der gewählten Versicherungssumme von S 5,000.000,-den Wert der von Dkfm.Dr. Franz B. mitgenommenen Klientel in eben dieser Höhe.
Da die als Haftungspflichtige für die Kapitalertragsteuer in Anspruch genommene Gesellschaft von dem ihr zustehenden Recht der Rückforderung der Kapitalertragsteuer vom Beschwerdeführer nicht Gebrauch gemacht habe, gelte sie als von der Gesellschaft übernommen und sei den verdeckten Gewinnausschüttungen als zusätzliche Leistung hinzuzurechnen.
13.3. In seiner Vorhaltsbeantwortung vom 29. Mai 1989 beantragte der Beschwerdeführer, das Berufungsverfahren im Punkte der verdeckten Gewinnausschüttungen bis zum Vorliegen einer Entscheidung der von der Gesellschaft gegen die sie betreffenden Berufungsentscheidungen angerufenen Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auszusetzen. Im übrigen schloß sich der Beschwerdeführer den von der Gesellschaft in ihrem Verfahren erstatteten Berufungsausführungen vollinhaltlich an und wiederholte seine bereits dargestellten Verfahrensstandpunkte unter teilweiser Bezugnahme auch auf die von der Behörde im Berufungsverfahren der Gesellschaft aufgenommenen und gewürdigten Beweisergebnisse. Desgleichen replizierte er auf die von den abgabenbehördlichen Prüfern zu seiner Berufung erstattete Stellungnahme.
13.4. Im Verlaufe der an vier Tagen durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung legte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers noch eine Berufungsergänzung vor, in welcher er darauf hinwies, daß dem Beschwerdeführer zwischenzeitig als dem Erben nach Dr. Gustav St. Einkommensteuer für die Jahre 1973 bis 1981 und Vermögensteuer für die Jahre 1974 bis 1980 vorgeschrieben worden sei. Hierbei hätte das Finanzamt Dr. Gustav St. ein bisher nicht offengelegtes Konto der X-Bank mit dem Losungswort "Angi" zugerechnet. In diesem Falle habe die Behörde das Fehlen jeglichen Bezugspunktes dieses Losungswortes zur Person des Kontoinhabers nicht als ausreichenden Grund dafür angesehen, das mit einem solchen Losungswort ausgestattete Konto dem Betroffenen nicht zuzurechnen. Die Finanzbehörde argumentiere in ihren den Beschwerdeführer betreffenden Bescheiden geradezu entgegengesetzt, was umso schwerer wiege, als am Zustandekommen dieser einander in der Begründung widersprechenden Bescheide der nämliche Organwalter der Finanzbehörde beteiligt gewesen sei. Des weiteren wurden in der mündlichen Berufungsverhandlung noch eine Dienstaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den die bekämpften Bescheide erlassen habenden Bediensteten des Finanzamtes und einen Prüfer, ferner eine von der ehemaligen Krankenschwester Maria H. unterfertigte Sachverhaltsdarstellung über Wahrnehmungen betreffend den Reichtum der Gattin des Dr. Gustav St. und angebliche Klagen des Dr. Gustav St., von der Familie des Beschwerdeführers übervorteilt zu werden, und schließlich eine Aktennotiz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom z. August 1985 vorgelegt, laut welcher ein Max G. Wahrnehmungen über die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Aktivitäten des nachmaligen Bundesministers für Finanzen bekundet habe. Ferner legte der Beschwerdeführer noch polizeiliche Erhebungsergebnisse betreffend den Verdacht der Verletzung des Amtsgeheimnisses vor, beantragte die Ladung eines "Sachverständigen der X-Bank" und zum Thema der verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit dem Erwerb des Anteiles des Dkfm.Dr. Franz B. die Vernehmung des Zeugen Dr. Walter Sch. und die Vornahme einer Nachschau im Unternehmen des Dkfm.Dr. Franz B. zur Feststellung, welche Klienten mit welchem Umsatz zu ihm gewechselt hätten. Der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers wiederholte seinen Antrag auf Aussetzung der Berufungsentscheidung bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die von der Gesellschaft gegen die sie betreffenden Berufungsentscheidungen erhobenen Beschwerde.
14. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1975, 1977, 1979 und 1980, Einkommensteuer für die Jahre 1973 bis 1977 und 1979, Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner gier Jahre 1977, 1978 und 1980 und Vermögensteuer zum 1. Jänner der Jahre 1974 und 1981 ebenso als unbegründet ab wie die Berufungen gegen die Sachbescheide betreffend Einkommensteuer der Jahre 1973 bis 1977 und 1979 sowie Vermögensteuer zum 1. Jänner der Jahre 1974 bis 1976 und 1981. Die Berufungen gegen die Bescheide betreffend Einheitswert des Betriebsvermögens
zum 1. Jänner der Jahre 1975 bis 1981 wies die
belangte Behörde mit der gleichzeitig getroffenen Feststellung ab, daß zu diesen Stichtagen Einheitswerte des Betriebsvermögens nicht festzustellen seien. Den Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner der Jahre 1975, 1976, 1979 und 1981 und betreffend Vermögensteuer zum 1. Jänner der Jahre 1975 und 1976 gab die belangte Behörde dahin statt, daß diese Bescheide aufgehoben wurden, den Berufungen gegen die Umsatzsteuersachbescheide für die Jahre 1975, 1977, 1979 und 1980 und gegen den endgültigen Einkommensteuerbescheid 1980 gab die belangte Behörde teilweise statt.
14.1. In der Begründung ihres Bescheides trat die belangte Behörde in der Frage der Zurechnung der vom Verfahren betroffenen Konten den vom Finanzamt dargelegten Erwägungen ebenso bei wie in der Beurteilung, daß das vom Beschwerdeführer behauptete Darlehensgeschäft mit Dr. Gustav St. ihm nicht geglaubt werden könne. Die zum Nachweis der Vermögenslage des Dr. Gustav St. ergänzend angebotenen Beweise wären deswegen nicht aufzunehmen gewesen, weil die Vermögenslage des Dr. Gustav St. nicht entscheidungsrelevant sei; würde doch auch erwiesener Reichtum des Dr. Gustav St. noch nicht beweisen, daß er auch Inhaber jener Konten gewesen wäre, deren Werte dem Beschwerdeführer zugeflossen seien. Die Vernehmung weiterer Bankangestellter sei ebenso entbehrlich gewesen wie jene des Dkfm.Dr. Franz B. Nach der dem Berufungssenat in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Vertreter erteilten Auskunft des Betriebsprüfers AD Gerhard B. seien Dr. Gustav St. in einem auf gerichtlich beigeschaffte Bankunterlagen gestützten zweiten Wiederaufnahmeverfahren betreffend Einkommensteuer 1973 bis 1981 und Vermögensteuer 1974 bis 1981 drei nicht erklärte anonyme Einlagebücher der X-Bank mit dem Losungswort "Angi" zugerechnet worden, die an den Beschwerdeführer als Alleinerben nach Dr. Gustav St. erlassenen Bescheide seien in Rechtskraft erwachsen. Dies erweise einmal mehr, daß es Dr. Gustav St. mit seinen Selbstanzeigen vom 25. August und 8. Oktober 1980 nicht darum gegangen sei, seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen.
In der im Schätzungswege nach § 184 Abs. 2 BAO erfolgten Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen qualifizierte die belangte Behörde die ungeklärt gebliebenen Vermögenszuwächse nicht als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sondern als "sonstige Einkünfte". Es sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer tatsächlich "gelegentliche Vermögenstransaktionen - wenngleich nicht in dem von ihm behaupteten Zusammenhang - bzw. diesbezügliche gelegentliche Vermittlungsleistungen erbracht" und die daraus bezogenen Einkünfte nicht erklärt hätte. Des weiteren sei davon auszugehen, daß die Beträge in mehr oder weniger unmittelbarem Anschluß an den für die Ermittlung der "sonstigen Einkünfte" maßgeblichen Vereinnahmungszeitpunkt nach Maßgabe der erzielten Einkünfte den Konten zugeführt worden seien.
14.2. In der Beurteilung des Faktums der vier vom Beschwerdeführer für sich reklamierten und im Vertrag vom 19. November 1980 der Gesellschaft veräußerten Auftragsverhältnisse begründete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit jenen Erwägungen, die sie dem Beschwerdeführer schon in ihrem Vorhalt vom 31. März 1989 bekanntgegeben hatte, und gelangte auf der Basis der daraus resultierenden Sachverhaltsfeststellungen zur Abänderung der von diesen Sachverhaltsannahmen neu betroffenen erstinstanzlichen Bescheide zum Nachteil des Beschwerdeführers. Über die schon im Vorhalt vom 31. März 1989 angestellten Beweiswürdigungsüberlegungen hinaus setzte sich die belangte Behörde mit den Aussagen der im Berufungsverfahren der Gesellschaft vernommenen Vertreter der den Streitpunkt bildenden Klienten auseinander und gelangte im Ergebnis dieser Auseinandersetzung zur Auffassung, daß die von der Behörde gewonnenen Beweisergebnisse durch die Bekundungen dieser Klientenvertreter erhärtet würden, weil diesen offenbar lediglich an der Interessenslage des Beschwerdeführers orientierten Bekundungen Glaubwürdigkeit nicht zukomme.
Zum Faktum der Abgeltung des Erwerbs des Geschäftsanteils des Dkfm.Dr. Franz B. durch den Beschwerdeführer aus Mitteln der Gesellschaft kam die belangte Behörde zu anderen als den vom Berufungssenat in dem die Gesellschaft betreffenden Verfahren gefundenen und dem Beschwerdeführer im Vorhalt vom 31. März 1989 entgegengehaltenen Ergebnissen. Der Beschwerdeführer und Dkfm.Dr. Franz B. hätten als Abtretungsentgelt für den Geschäftsanteil eine Barzahlung in Höhe von S 6.250,-- und die Überlassung eines Teiles des Klientenstockes der Gesellschaft zu deren Lasten an den ausscheidenden Gesellschafter vereinbart; die Gesellschaft habe auf Grund der beherrschenden Anteilseignerschaft des Beschwerdeführers diese von ihm eingegangene Verpflichtung übernommen und entschädigungslos erfüllt. Der Wert dieses dem ausgeschiedenen Gesellschafter überlassenen Klientenstockes sei, basierend auf der dafür maßgeblichen Aussage des Dkfm.Dr. Franz B., mit dem durchschnittlichen Jahresumsatz dieser 23 Klienten in Höhe von S 3,012.000,-- anzusetzen. In dieser Höhe lediglich liege der als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizierende Vermögensvorteil, welchen die Gesellschaft dem Beschwerdeführer durch Überlassung dieser Klienten an Dkfm.Dr. Franz B. eingeräumt habe. Die vom Beschwerdeführer geführten Zeugen Dr. Walter Sch., Dkfm. Gerhard N. und Günter K. hätten schon deswegen nichts Entscheidendes zur Ermittlung des relevanten Sachverhaltes beitragen können, weil die Besprechungen zwischen den Gesellschaftern ohne weitere Teilnehmer erfolgt seien, zumal die Anteilsabtretung lediglich die Interessen der Anteilseigner berührt habe. Der auf der Aussage des Dkfm.Dr. Franz B. beruhende Jahresumsatzwert der zu ihm gewechselten Klienten in Höhe von S 3,012.000,-- erweise sich deswegen auch im Hinblick auf den von der Ehegattin des Beschwerdeführers für ihren Geschäftsanteil erzielten Abtretungspreis in Höhe von S 5,000.000,-- als preisäquivalent, weil der Beschwerdeführer gegenüber Dkfm.Dr. Franz B. einen niedrigeren Abtretungspreis durchsetzen habe können, sei doch der Geschäftsanteil des familienfremden Dkfm.Dr. Franz B. nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages einer Verkehrsbeschränkung insofern unterworfen gewesen, als Dkfm.Dr. Franz B. seinen Geschäftsanteil ohne Zustimmung des Beschwerdeführers und dessen Gattin sonst nicht hätte veräußern können. In Ansehung des Ausmaßes der in diesem Punkte als vorliegend beurteilten verdeckten Gewinnausschüttung führte dieses von der belangten Behörde gefundene Ergebnis zur teilweisen Stattgebung der Berufung gegen den davon betroffenen Sachbescheid zugunsten des Beschwerdeführers. Die von der Berufungsbehörde in dem die Gesellschaft betreffenden Verfahren vorgenommene Beurteilung auch von Abfertigungszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung teilte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - ohne dies zu begründen - nicht.
Hinsichtlich der Kapitalertragsteuer für die im Jahre 1980 festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen erkannte sich die belangte Behörde an jenen Bescheid der Berufungsbehörde in dem die Gesellschaft betreffenden Verfahren gebunden, mit welchem die Gesellschaft auf der Basis beurteilter Gewinnausschüttungen von S 12,114.274,-- im Jahre 1980 mit einem Betrag von S 3,028.568,-- als Haftungspflichtige auf der Grundlage der Feststellung in Anspruch genommen worden war, daß die Gesellschaft diese Kapitalertragsteuer zugunsten des Beschwerdeführers deswegen übernommen hätte, weil sie von ihrem Regreßrecht diesem gegenüber keinen Gebrauch gemacht habe. Dieser auf die Einkommensteuerschuld des Beschwerdeführers anzurechnende Betrag sei damit auch seinen Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen.
14.3. In ihrer umsatzsteuerlichen Beurteilung zog die belangte Behörde die vom Finanzamt aus den unaufgeklärten Vermögenszuwächsen zugeschätzten Beträge den steuerpflichtigen Umsätzen ebenso ab wie die für die Wirtschaftstreuhänderkanzlei erklärten Betriebseinnahmen, rechnete jedoch die in den namens des Beschwerdeführers gelegten Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1972 zu und beseitigte die geltendgemachten Vorsteuerabzugsbeträge. Einkommensteuerrechtlich erhöhte die belangte Behörde die Bemessungsgrundlagen neben den schon vom Finanzamt berücksichtigten Zinsen und Erträgnissen aus den dem Beschwerdeführer zugerechneten Konten um die nach S 4 Abs. 6 EStG 1972 und die nach $ 9 Abs. 3 EStG 1972 geltendgemachten Beträge und hinsichtlich der Jahre 1975, 77, 79 und 80 um die als sonstige Einkünfte qualifizierten Beträge aus den ungeklärten Vermögenszuwächsen; in der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Jahr 1980 trug die belangte Behörde dem von ihr im verminderten Ausmaß beurteilten Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung wegen des Anteilserwerbs von Dkfm.Dr. Franz B. Rechnung, erhöhte allerdings die Bemessungsgrundlage um den dem Beschwerdeführer auf der Basis der gegen die Gesellschaft ergangenen Berufungsentscheidung zuzurechnenden Kapitalertragsteuerbetrag. In bezug auf die Vermögensteuer behob die belangte Behörde die Wiederaufnahmebescheide betreffend Vermögensteuer zum 1. Jänner der Jahre 1975 und 1976 aus dem Grunde fehlender Erstbescheide, die in die Vermögensteuerbescheide zum 1. Jänner 1974 und 1981 aufgenommenen Vermerke "Berichtigung gemäß S 303 Abs. 4 BAO" ließ sie als Wiederaufnahmebescheid gelten; in den Vermögensteuersachbescheiden zählte sie die zuvor festgestellt gewesenen negativen Einheitswerte des Betriebsvermögens der Bemessungsgrundlage zu, während sie die Steuerschulden aus der Erwägung unberücksichtigt ließ, daß zum einen die Vermögensteuernachforderungen 1971 bis 1973 auf einem Bescheid beruht hätten, der aufgehoben worden sei, und daß es sich zum anderen um hinterzogene Abgaben handelte, wobei die Verkürzungsbeträge erst nach den in Betracht kommenden Stichtagen aufgedeckt worden seien. Zu den Stichtagen 1. Jänner 1976 und 1981 kam die belangte Behörde dabei zur Festsetzung von Vermögensteuer in Höhe von S 0,--. Hinsichtlich der die Einheitswerte des Betriebsvermögens feststellenden Bescheide behob die belangte Behörde die Wiederaufnahmebescheide betreffend die Stichtage 1. Jänner 1975, 1976, 1979 und 1981 aus dem Grunde fehlender Erstbescheide, die abgeänderten Sachbescheide, wonach Einheitswerte nicht festzustellen seien, begründete die belangte Behörde damit, daß der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1970 über einen Wirtschaftstreuhänderkanzleibetrieb nicht mehr verfügt habe.
Die von ihr aufrechterhaltenen Wiederaufnahmebescheide begründete die belangte Behörde mit Ausführungen zum Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel, die einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeiführen hätten können, und mit der Darlegung der sich ergeben habenden Abgabenschuldigkeiten als hinterzogene Abgaben; ebenso begründete sie die Ermessensübung. Unter Betrachtung der Abgabenjahre 1979 und 1980 setzte sich die belangte Behörde schließlich noch mit der Frage der Anwendbarkeit der begünstigenden Bestimmungen des Steueramnestiegesetzes auseinander und verneinte sie.
15. Während der gesamten Dauer des Verfahrens, beginnend schon zu einem vor der Sondersitzung des Nationalrates am 21. August 1980 gelegenen Zeitpunkt, nahmen die Medien am Fortgang der Angelegenheit lebhaftes Interesse. In Berichten und Kommentaren wurden Verdächtigungen geäußert, Mutmaßungen angestellt und dabei Einzelheiten erörtert, die den Verdacht nahelegten, daß sie den Redaktionen durch Verletzung des Amtsgeheimnisses zur Kenntnis gelangt waren. Ein dem Enthüllungsjournalismus in besonderer Weise verpflichtetes Magazin veröffentlichte zu wiederholten Malen Teile aus den Steuerakten des Beschwerdeführers im vollen Wortlaut und kommentierte deren Inhalt. Mehrmals unternommene Versuche, der Verletzung des Amtsgeheimnisses Schuldige auszuforschen, blieben ergebnislos.
16.1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit seinem Beschluß vom 30. Juni 1990, B 623/90-8, die Behandlung der Beschwerde jedoch ablehnte und die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
16.2. In seiner Beschwerdeergänzung erklärt der Beschwerdeführer die Anfechtung des Bescheides der belangten Behörde im vollen Umfang wie vor dem Verfassungsgerichtshof, somit unter Ausnahme des Umfangs der teilweisen Stattgebung seiner Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide 1975, 1977, 1979 und 1980 und gegen den endgültigen Einkommensteuerbescheid 1980. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf eine die gesetzlichen Grenzen des Einkommensteuergesetzes 1972 (insbesondere §§ 2, 29), des Körperschaftsteuergesetzes 1966 (S 8), des Umsatzsteuergesetzes 1972 (insbesondere §§ 1 ff), des Vermögensteuergesetzes 1954 (insbesondere §§ 4, 7) und des Bewertungsgesetzes 1955 (insbesondere §§ 18 ff, 57 ff) nicht überschreitende Vorschreibung und Festsetzung von Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Vermögensteuer und der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens für die Jahre 1973 bis 1981, sowie in seinen Rechten auf Einhaltung der Vorschriften der Bundesabgabenordnung über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung, und in seinem Recht darauf verletzt, daß die Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossen gewesener Verfahren nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 303 bis 307 BAO in Verbindung mit §§ 207 ff BAO verfügt werde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit sowohl des Inhaltes als auch zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
16.3. Die belangte Behörde hat - nach Ablauf der ihr hiefür vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist - die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung, teilweise die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.
16.4. Der Beschwerdeführer hat auf die Gegenschrift repliziert und im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in nachfolgenden Schriftsätzen unter Anschluß von Urkunden weiteres Vorbringen erstattet.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Grundsätzliches
1.1. Zunächst ist auf die vom Beschwerdeführer im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgetragene Auffassung einzugehen, die Versäumung der vom Verwaltungsgerichtshof zur Erstattung der Gegenschrift gesetzten Frist durch die belangte Behörde hätte nach § 38 Abs. 2 VwGG zur Folge, daß der Gerichtshof auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers zu erkennen, die Gegenschrift zurückzuweisen oder zumindest für unbeachtlich zu halten habe. Dem ist nicht beizupflichten. Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers zu erkennen, wenn die belangte Behörde trotz Hinweis auf diese Säumnisfolge die Aktenvorlage unterläßt. Nicht ist diese Rechtsfolge aber an den Umstand einer verspäteten Aktenvorlage und Gegenschrifterstattung geknüpft. Es sieht das Gesetz keine Regelung des Inhalts vor, daß eine erst nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist eingelangte Gegenschrift zurückzuweisen, oder auf ihren Inhalt nicht mehr Bedacht zu nehmen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1991, 90/03/0180). Die vom Beschwerdeführer in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 28. Jänner 1991 zitierten hg. Erkenntnisse vom 26. Oktober 1964, 371/64, und vom 25. Jänner 1972, 65/71, hatten Beschwerdefälle zum Gegenstand, in denen die belangte Behörde die Akten nicht vorgelegt hatte. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet; daß dies außerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist geschah, bleibt mangels gesetzlicher Regelung sanktionslos.
1.2. Die zu den Aufhebungsgründen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vom Verwaltungsgerichtshof angestellten Erwägungen werden im folgenden abschnittsweise nach den in der Beschwerdeergänzung angesprochenen Themenkreisen, der Reihenfolge der Beschwerdeergänzung entsprechend, gemeinsam dargestellt.
1.3. Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet und nicht § 38 Abs. 2 VwGG anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen. Daraus folgt, daß der Beschwerdegrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit nur dann gesetzmäßig dargestellt ist, wenn der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Insoweit die Rechtsrüge den Boden des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes verläßt, ist ihr Vorbringen aus diesem Grunde nicht geeignet, eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. August 1992, 92/14/0066, und vom 23. Juni 1992, 92/14/0028).
1.4. Die Geltendmachung von Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wiederum setzt voraus, daß der gerügte Verfahrensmangel wesentlich in dem Sinne ist, daß seine Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte führen können (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 591, wiedergegebene hg. Judikatur). Es können somit nur solche Verfahrensvorgänge zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG führen, die sowohl objektiv rechtswidrig als auch geeignet waren, das Ergebnis des angefochtenen Bescheides zu beeinflussen. Verfahrensvorgänge, hinsichtlich derer es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, dem Verwaltungsgerichtshof einsichtig zu machen, daß ihre Vermeidung geeignet gewesen wäre, einen im Ergebnis anderen Bescheid herbeizuführen, können der Beschwerde auch dann nicht zum Erfolg verhelfen, wenn solche Verfahrensvorgänge als objektiv rechtswidrig zu erkennen sind. Im besonderen sind Verfahrensmängel bei der Überprüfung eines im Instanzenzug ergangenen Bescheides für den Verwaltungsgerichtshof nur bedeutsam, wenn sie im letztinstanzlichen Verfahren unterliefen (vgl. die bei Dolp, a.a.O., S. 592, wiedergegebene hg. Judikatur).
Rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist ein angefochtener Bescheid allerdings auch dann, wenn eine Mangelhaftigkeit seiner Begründung die Nachprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Gesetzmäßigkeit hindert, oder entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente nicht festgestellt wurden (vgl. die bei Dolp, a.a.O., S. 600 f und S. 594 f, referierte hg. Rechtsprechung).
1.5. Insoweit der Beschwerdeführer in weiten Teilen seines Vorbringens die behördliche Beweiswürdigung bekämpft, ist er grundsätzlich daran zu erinnern, daß der Verwaltungsgerichtshof zur Beweiswürdigungskontrolle nur in eingeschränktem Umfang berufen ist. Die Beweiswürdigung der Behörde unterliegt der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes nur dahin, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde, und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen; ob die Beweiswürdigung der belangten Behörde richtig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nicht zu überprüfen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. November 1986, 84/15/0197, vom 6. Juni 1990, 89/13/0262, 0263, 0264, vom 27. September 1990, 89/16/0225, vom 3. Juni 1992, 90/13/0139, uvam.).
1.6. Für eine schlüssige Beweiswürdigung genügt es dabei, wie schon aus dem Wortlaut des § 167 Abs. 2 BAO hervorgeht, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. September 1987, 85/14/0033, vom 27. Okober 1988, 87/16/0161, und vom 18. Dezember 1990, 87/14/0155). Den Bestand einer von der Partei des Abgabenverfahrens in Abrede gestellten Tatsache im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn nachzuweisen, ist der Behörde nicht aufgegeben (vgl. etwa die
hg. Erkenntnisse vom 5. September 1985, 84/16/0094, vom 3. September 1987, 87/16/0092, und vom 19. Mai 1992, 91/14/0089, 0090, 0091). Vielmehr ist ein Vorgang tatsächlicher Art dann als bewiesen anzusehen, wenn die belangte Behörde auf Grund einer aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen logischen Denkens gezogenen Schlußfolgerung zur Überzeugung gelangt ist, daß er sich so ereignet hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. Dezember 1990, 90/16/0031, und vom 14. Mai 1991, 89/14/0195).
2. Zur Rechtswidrigkeit des Vorgehens der staatlichen Organe insgesamt
Breiten Raum widmet die Beschwerde unter Übernahme auch der Ausführungen in der Beschwerdeschrift an den Verfassungsgerichtshof der Besonderheit des Verfahrensverlaufs insgesamt. Der Beschwerdeführer erblickt im gesamten Vorgehen der staatlichen Organe in seiner Sache einen gegen ihn als Person gerichteten konzertierten Angriff. Es habe sich eine Koalition von Kräften formiert, deren gemeinsames Bestreben darin bestanden hätte, den Beschwerdeführer schwerstmöglich zu treffen. Nicht Objektivität in Feststellung und rechtlicher Beurteilung sei die Richtschnur des behördlichen Handelns gewesen, vielmehr sei der Versuch unternommen worden, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln, unter Befassung unzuständiger Personen, durch Ausübung von Druck auf die zuständigen Beamten, im Zusammenspiel mit der Justiz und den Medien das Ziel einer höchstmöglichen Besteuerung zu erreichen. Die durch den nach Art einer Anklageschrift formulierten Beschluß eines Untersuchungsrichters initiierte Wiederaufnahme des Verfahrens habe in dem danach zutage getretenen Bestreben einzelner behördlicher Organwalter, den gerichtlichen Entscheidungswillen zu vollstrecken, zu einer Aneinanderhäufung von Rechtswidrigkeiten, zu Verletzungen der Parteienrechte des Beschwerdeführers durch Abweisung von Beweisanträgen und schließlich zu Bescheiden geführt, deren denkunmögliche Begründung das vorgegebene Ziel erkennen lasse. Exzessiver Gebrauch des Weisungsrechtes habe einzelne Organe der Abgabenbehörden ihres Wirkungskreises im Falle des Beschwerdeführers völlig beraubt.
Dieser vom Beschwerdeführer an mehreren Stellen seiner Schriftsätze angestimmten Klage über die ihm widerfahrene Behandlung ist folgendes zu erwidern:
2.1. Die dem Verwaltungsgerichtshof nach Art. 129 B-VG aufgetragene Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung manifestiert sich im Falle des Ergehens eines verwaltungsbehördlichen Bescheides in dem in Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG festgeschriebenen Recht desjenigen, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, gegen diesen Bescheid nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde zu erheben. Ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtener Bescheid ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGG dann aufzuheben, wenn er seines Inhaltes wegen, infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig ist. Vor dem Hintergrund dieses dem Verwaltungsgerichtshof durch die Rechtsordnung zugewiesenen Prüfungsrahmens ist Kritik des Beschwerdeführers an behördlicher Vorgangsweise Bedeutsamkeit nur in jenen Punkten beizumessen, in denen er eine konkretisierte Verletzung gesetzlicher Bestimmungen zu behaupten weiß, die geeignet ist, den angefochtenen Bescheid aus einem der Gründe des § 42 Abs. 2 VwGG als rechtswidrig zu erkennen. Darlegungen metajuristischen Inhaltes im Sinne der vom Beschwerdeführer beklagten Verschwörung ihm feindlich gesonnener Kräfte sind ebenso ungeeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, wie Ausführungen über Rechtswidrigkeiten in anderen als dem zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahren und, wie oben klargestellt, Ausführungen über Rechtswidrigkeiten des erstinstanzlichen Abgabenverfahrens, wenn diese nicht auch auf das zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führende Berufungsverfahren durchschlugen.
2.2. Durchdrungen von dem Bestreben, das Zusammenwirken ihm feindlich gesonnener Kräfte aufzuzeigen, macht der Beschwerdeführer über beträchtliche Strecken seiner Schriftsätze von Informationen Gebrauch, die - für ihn nicht bestimmt - zu seiner Kenntnis erkennbar nur dadurch gelangten, daß es seinem Verteidiger im gerichtlichen Strafverfahren gelungen war, Einsicht in solche Teile der dem Strafgericht übermittelten und von diesem teilweise abgelichteten Akten des abgabenbehördlichen Verfahrens zu erlangen, die gemäß § 90 Abs. 2 BAO von der Akteneinsicht ausgenommen gewesen wären. Nun mag es dahin stehen, ob der Beschwerdeführer die Bestimmung des § 166 BAO für sich in dieser Weise verstehen durfte; es will der Gerichtshof über die Entscheidung des Beschwerdeführers, als für ihn nicht bestimmt erkennbare Informationen in der von ihm geübten Weise zu verwerten, ein Urteil nicht äußern. Entschließt sich der Verwaltungsgerichtshof demnach, auch auf die daraus vom Beschwerdeführer gewonnenen Argumente einzugehen, so muß er sich dies doch jenen Behauptungen des Beschwerdevorbringens über finanz- und justizbehördeninterne Vorgänge gegenüber versagen, für die sich nicht einmal in den nach § 90 Abs. 2 BAO von der Akteneinsicht ausgenommenen Teilen der Verwaltungsakten ein Hinweis findet, und für die der Beschwerdeführer mehr als ein woher immer stammendes Gerücht nicht anzubieten weiß.
2.3. Wenn der Beschwerdeführer in seinen grundsätzlichen Ausführungen die Außergewöhnlichkeit und Einmaligkeit des Verfahrensverlaufs und das Hervorstechen der strafgerichtlichen Einwirkung auf das Verwaltungsgeschehen betont, sei ihm ebenso im grundsätzlichen erwidert, daß der Verfahrensverlauf nun einmal nicht von dem Umstand zu isolieren ist, daß der Beschwerdeführer durch ein Jahrzehnt jenes Ressort leitete, in dessen Zuständigkeit das ihn betreffende Verfahren fiel, und in dieser Funktion einen ungewöhnlich hohen Bekanntheits- und Popularitätsgrad erreicht hatte. Die Vollziehung der Gesetze ist in die Hände von Menschen gelegt, die dabei aller Unvollkommenheit ausgesetzt sind, die menschliches Handeln kennzeichnet. Wenn so bei unterschiedlichen Organwaltern des den Beschwerdeführer betreffenden Verfahrens zu unterschiedlichen Zeiten ambivalente Empfindungen aufgetreten sein mögen, die - im zeitlichen Längsschnitt betrachtet - zu widersprüchlich anmutenden Vorgangsweisen führten, verwundert dies ebensowenig wie der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Umstand, daß dem von außen kommenden Impuls durch das Strafgericht nicht unbeträchtliche Bedeutung für die letztendliche Entwicklung des Abgabenverfahrens zukam. Für die vom Verwaltungsgerichtshof allein zu beurteilende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kommt es indessen auf die Empfindungen und Beweggründe der Organwalter ebensowenig an wie auf den Grad der Wirksamkeit der gerichtlichen Intervention. Gegenstand der Prüfung des Verwaltungsgerichtshofes ist allein die Frage, ob in dem zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahren gesetzliche Vorschriften verletzt wurden, bei deren Einhaltung die Behörde zu anderen Ergebnissen gelangen hätte können. Die Motive von Organwaltern der Abgabenbehörden sind - jenseits einer vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachten Befangenheit von Mitgliedern des Berufungssenates - für die zu beurteilende Frage bedeutungslos. Die Rechtmäßigkeit des gerichtlichen Einflusses auf den Verfahrensverlauf wiederum ist
ausschließlich anhand der Verfahrensgesetze zu prüfen. Der Vollständigkeit halber sei allerdings bemerkt, daß auch die einer juristischen Erörterung - wie dargelegt - unzugänglichen Ausführungen des Beschwerdeführers über den gegen seine Person gerichteten konzertierten Angriff eine Erklärung dafür schuldig bleiben, aus welchen Beweggründen unabhängige Richter sich der vom Beschwerdeführer georteten feindlichen Koalition gefügig verhalten hätten sollen.
2.4. Aus rechtsstaatlicher Sicht sehr bedenklich war die vom Beschwerdeführer gleichfalls gerügte mediale Aufbereitung seines Verfahrens. Durch die Veröffentlichung und publikumswirksame Aufbereitung dem Amtsgeheimnis unterliegender Sachverhalte wurde der Beschwerdeführer in seinen Rechten fraglos verletzt. Seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist mit dieser Feststellung freilich nicht geholfen. Daß die Veröffentlichung und Kommentierung von Einzelheiten aus den Steuerakten des Beschwerdeführers das Ergebnis des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides in der Weise beeinflußt hat, daß die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wenn derlei unterblieben wäre, läßt sich nicht feststellen.
2.5. Zu den vom Beschwerdeführer als rechtswidrig erachteten Verfahrensvorgängen im einzelnen sei ausgeführt:
2.5.1. Der Amtsnachfolger des Beschwerdeführers habe - dies noch dazu in seiner Privatwohnung - dem Leiter der Staatsanwaltschaft Wien direkt eine Sachverhaltsdarstellung übermittelt, welche dieser seinerseits einem nach der Geschäftseinteilung der betroffenen Staatsanwaltschaft unzuständigen Staatsanwalt zur Bearbeitung übergeben habe.
Diese Vorgangsweise war nicht rechtswidrig. Der Bundesminister für Finanzen ist gemäß Art. 69 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 AVOG oberstes Organ der Abgabenverwaltung des Bundes. In dieser Eigenschaft traf ihn gemäß § 84 Abs. 1 StPO die Pflicht, eine auf welchem Wege immer zu seiner Erkenntnis gelangte strafbare Handlung dem Staatsanwalt des zuständigen Gerichtes anzuzeigen. Daß die Bestimmung des § 80 Finanzstrafgesetz eine Verständigungspflicht der Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung an die gemäß § 58 Finanzstrafgesetz zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz normiert, welche ihrerseits nach § 82 Abs. 2 des genannten Gesetzes das Finanzvergehen ungesäumt der Staatsanwaltschaft anzuzeigen hat, wenn ihre Prüfung ergibt, daß für die Durchführung des Strafverfahrens das Gericht zuständig ist, macht die Anzeigeerstattung unmittelbar an den Staatsanwalt nicht rechtswidrig. Der vom Landesgericht für Strafsachen W. in seinem Beschluß vom 12. September 1984, 24a Vr 9690/84, zum Ausdruck gebrachten Auffassung über die aus § 84 Abs. 1 StPO abzuleitende Möglichkeit der unmittelbaren Anzeigeerstattung an den Staatsanwalt anstelle der in § 80 Finanzstrafgesetz als Anzeigeadressat vorgesehenen Finanzstrafbehörde erster Instanz ist beizupflichten. Da § 84 Abs. 1 StPO über die Form der Anzeigeerstattung nichts anordnet, konnte auch der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, daß diese Anzeige in der Privatwohnung seines Amtsnachfolgers erstattet worden sei, eine Rechtswidrigkeit der Anzeigeerstattung nicht begründen.
Nichts Rechtswidriges konnte ferner darin gelegen sein, daß der Leiter der zuständigen Staatsanwaltschaft mit der Bearbeitung der ihm übermittelten Anzeige einen Staatsanwalt beauftragte, der nach der Geschäftseinteilung der Staatsanwaltschaft für die Bearbeitung dieses Falles nicht zuständig gewesen wäre. Die monokratische Organisation der Anklagebehörde ließ es nämlich auch schon vor dem zeitlichen Geltungsbereich des § 2 StAG zu, daß der Leiter der Anklagebehörde einen anderen als den nach der Geschäftseinteilung zuständigen Staatsanwalt mit der Bearbeitung einer bestimmten Sache betraute. Wenn der Beschwerdeführer in seinen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof integrierten Ausführungen seiner Verfassungsgerichtshofbeschwerde die Behauptung aufstellt, daß der damals amtierende Bundesminister für Justiz - angeblich entgegen der Rechtsansicht maßgeblicher Mitarbeiter - die "Weisung" gegeben habe, gegen den Beschwerdeführer die Voruntersuchung einzuleiten, sei der Beschwerdeführer denn doch daran erinnert, daß die Einleitung der Voruntersuchung durch einen im Rechtsmittelwege überprüfbaren - und im konkreten Fall auch überprüften - Beschluß des unabhängigen Gerichtes erfolgt, und die Weisungsbefugnis des Bundesministers für Justiz sich lediglich darauf beschränken konnte, den Staatsanwalt dazu zu verhalten, an das Gericht einen von diesem zu prüfenden Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung zu stellen.
2.5.2. Trotz Vorliegens entgegenstehender rechtskräftiger Bescheide habe der Untersuchungsrichter die Abgabenbehörde um Prüfung ersucht, ob zufolge der Ergebnisse der gerichtlichen Voruntersuchung Gründe für die Wiederaufnahme des abgabenrechtlichen Verfahrens vorlägen und neue Bescheide zu erlassen seien. Dem Gerichtsbeschluß sei eine umfangreiche, in Art einer Anklageschrift formulierte Begründung beigegeben worden, in welcher der Untersuchungsrichter Wertungen vorgenommen hätte, welche der Finanzbehörde vorbehalten seien.
Diese Vorgangsweise war nicht rechtswidrig. Die Berechtigung der Gerichte zur Inanspruchnahme der Hilfe der Finanzstrafbehörden bei der Verfolgung von Finanzvergehen ist in § 197 Abs. 1 Finanzstrafgesetz festgeschrieben. Nach dem zweiten Absatz der zitierten Gesetzesstelle haben die Finanzstrafbehörden eine Tätigkeit zur Aufklärung des Vergehens (nur) soweit zu entfalten, als das Gericht (oder die Staatsanwaltschaft) darum ersucht. Gemäß § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz umfaßt die - nach § 197 des zitierten Gesetzes im Amtshilfewege erwirkbare - Aufklärungstätigkeit der Finanzstrafbehörden auch die Befugnis, zur Klärung des Sachverhaltes Nachschauen und Prüfungen im Sinne der Abgabenvorschriften vornehmen zu lassen. Die Rechtskraft von Abgabenbescheiden, die für den von der Untersuchung betroffenen Zeitraum ergingen, steht solchen Prüfungen im Sinne des § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz nicht entgegen. Es setzt die Anordnung einer abgabenbehördlichen Prüfung nach § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz nämlich nicht voraus, daß vorher schon eine gesetzmäßige Wiederaufnahme des Verfahrens bescheidmäßig verfügt worden wäre; vielmehr dient umgekehrt eine abgabenbehördliche Prüfung regelmäßig gerade auch dazu, jene Feststellungen zu treffen, welche eine rechtliche Beurteilung der Frage erlauben, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1990, 86/13/0081). Die Bestimmung des § 148 Abs. 3 lit. b BAO sieht auch ohne Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens die Vornahme einer neuerlichen abgabenbehördlichen Prüfung gerade zu diesem Zweck selbst ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen ausdrücklich vor. Die Veranlassung einer solchen Prüfung konnte nach der Bestimmung des § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz durch das Vorliegen rechtskräftiger Abgabenfestsetzungsbescheide erst recht nicht gehindert sein, weshalb solche Bescheide auch dem gerichtlichen Prüfungsersuchen nach § 197 Abs. 1 Finanzstrafgesetz nicht im Wege stehen konnten.
Insoweit der Hinweis des Beschwerdeführers, daß zum Zeitpunkt der Einleitung und Führung der Voruntersuchung die ihn betreffenden Abgabenfestsetzungsbescheide längst rechtskräftig gewesen seien, darauf abzielt, das gesamte gerichtliche Strafverfahren unter dem Aspekt als rechtswidrig darzustellen, daß der Oberste Gerichtshof in langjähriger Rechtsprechung von der Bindung der Gerichte an rechtskräftige Abgabenfestsetzungsbescheide ausgegangen war, ist dem folgendes entgegenzusetzen: Zum ersten geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung von der Bindungsfreiheit der Finanzstrafbehörden an die Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Beurteilungen in einem korrespondierenden Abgabenfestsetzungsverfahren aus (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1987, 85/16/0055, mit weiterem Nachweis). Zum zweiten wurde dem Beschwerdeführer im Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. September 1984, 24a Vr 9690/84-32, ausdrücklich gebilligt im Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 10. Februar 1986, 26 Bs 24/86, eingehend auseinandergesetzt, daß die von ihm ins Treffen geführte Judikatur des Obersten Gerichtshofes über die Bindung der Gerichte an rechtskräftige Abgabenfestsetzungsbescheide der Einleitung der Voruntersuchung nicht entgegenstehen könne. Zum dritten schließlich ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß der Oberste Gerichtshof in seiner im verstärkten Senat ergangenen Entscheidung vom 21. November 1991, 14 Os 127/90, von seiner früheren Judikatur abgegangen ist und rechtskräftigen Abgabenfestsetzungsbescheiden bindende Wirkung für das gerichtliche Finanzstrafverfahren nicht mehr zuerkennt (EvBl 1992/26).
Daß der Untersuchungsrichter sein Prüfungsersuchen nach § 197 Finanzstrafgesetz mit einer Begründung versehen hat, kann nicht rechtswidrig sein, weil weder die Strafprozeßordnung noch das Finanzstrafgesetz eine Vorschrift kennen, welche es dem Gericht verbieten würde, einen Beschluß zu begründen. Weshalb der Inhalt dieser Begründung eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens bewirken hätte können, macht der Beschwerdeführer nicht einsichtig. Daß die Abgabenbehörde an die in der Begründung des untersuchungsrichterlichen Beschlusses vorgenommene sachliche und rechtliche Beurteilung nicht in der geringsten Weise gebunden war, steht außer Frage, wird in diesem Beschluß des Untersuchungsrichters ausdrücklich ausgesprochen und auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Damit bleibt aber für die Möglichkeit einer Verletzung von Parteienrechten des Beschwerdeführers im Abgabenfestsetzungsverfahren kein Raum: Insoweit die Abgabenbehörde gerichtliche Auffassungen nicht geteilt hat, blieben diese Auffassungen ohne Einfluß; insoweit die Abgabenbehörde die im Beschluß des Untersuchungsrichters vertretenen Auffassungen hingegen übernommen und geteilt hat, ist das daraus resultierende Ergebnis des angefochtenen Bescheides der verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterworfen. Für diese Prüfung aber sind die Bekundungen des untersuchungsrichterlichen Beschlusses ohne Bedeutsamkeit.
2.5.3. Der Untersuchungsrichter habe schon in der Begründung seines Ersuchens nach § 197 Finanzstrafgesetz durch den Hinweis auf die gegen drei Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen anhängigen Strafverfahren und auch in anderer Weise persönlich Druck auf Organe der Abgabenverwaltung mit dem Ziel ausgeübt, eine Übernahme seiner Beurteilungen im Abgabenfestsetzungsverfahren zu erwirken. Die mit der abgabenbehördlichen Prüfung beim Beschwerdeführer beauftragten Bediensteten hätten zugestanden, zu wiederholten Malen mit dem Untersuchungsrichter zusammengetroffen zu sein, um Verfahrensergebnisse zu besprechen.
Auch diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens erfolgreich aufzuzeigen. Daß der Hinweis im untersuchungsrichterlichen Beschluß auf den Umstand, daß gegen Organe der Abgabenbehörde aus sachlich gegebenem Zusammenhang eine gerichtliche Vorerhebung wegen des Verdachtes des Mißbrauchs der Amtsgewalt beim selben Gericht anhängig sei, tatsachenwidrig gewesen wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Die um Amtshilfe ersuchten Behörden auf die für ihre Organwalter geltenden gesetzlichen Befangenheitsbestimmungen hinzuweisen, mag überflüssig und unangebracht gewesen sein, kann aber nicht als rechtswidrig beurteilt werden. In der Behauptung sonstiger, persönlicher Druckausübung des Untersuchungsrichters auf Organwalter der Abgabenbehörden beschränkt sich das Beschwerdevorbringen auf zwar detailliert wiedergegebene, aber aktenmäßig nicht belegte und demnach unbewiesene Gerüchte, was dem Verwaltungsgerichtshof ein Eingehen auf diese Anwürfe verwehren muß.
Wenn die abgabenbehördlichen Prüfer mit dem Untersuchungsrichter zu wiederholten Malen zur Besprechung von Verfahrensergebnissen zusammentrafen, kann darin unter dem Blickpunkt der Bestimmungen der §§ 197 Abs. 1, 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz nichts Rechtswidriges erblickt werden. Solche Kontakte müssen im Interesse sachdienlicher Erfüllung des gerichtlichen Amtshilfeersuchens nach § 197 Abs. 1 Finanzstrafgesetz nicht nur als zulässig, sondern als geboten und sinnvoll beurteilt werden.
2.5.4. Der Beschwerdeführer sei von der Behörde über die angewendete Verfahrensart im unklaren gelassen worden. Während ihm einerseits wiederholt die schriftliche Auskunft erteilt worden sei, daß es sich bei der Prüfung um eine solche nach § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz handle, welche im anhängigen gerichtlichen Finanzstrafverfahren vom Finanzamt im Amtshilfeweg über gerichtliches Ersuchen durchgeführt werde, habe die Finanzbehörde in der abschließenden Besprechung des Prüfungsergebnisses hingegen die rechtswidrige Auffassung vertreten, daß die Prüfung nach § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz auch die Verwertung ihrer Ergebnisse im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO zulasse. Der Prüfungsauftrag habe sich lediglich auf § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz bezogen, anstelle der im Sinne der Bundesabgabenordnung vorgesehenen Schlußbesprechung habe es lediglich eine "abschließende Besprechung des Prüfungsergebnisses" gegeben. Daraus resultiere, daß ein abgabenrechtlicher Prüfungsauftrag nicht existiert habe, und der Beschwerdeführer von der Durchführung eines Abgabenverfahrens förmlich nicht in Kenntnis gesetzt, und ihm im Rahmen eines Abgabenverfahrens auch das Parteiengehör nicht in förmlicher Weise gewährt worden sei.
Diesem unter Rückgriff auf die Ausführungen der Beschwerdeschrift an den Verfassungsgerichtshof erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem vorletzten Schriftsatz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gelingt es ebensowenig, eine Rechtswidrigkeit des behördlichen Verfahrens erkennbar zu machen. Die Behauptung, von der Behörde über die Art des durchgeführten Verfahrens im unklaren gelassen worden zu sein, widerspricht dem Tatsächlichen nach der Aktenlage in augenfälliger Weise, wie dies aus gerade jenen Schriftstücken deutlich wird, welche der Beschwerdeführer seinem Schriftsatz als Beilagen angeschlossen hat. So widerlegen schon die ersten beiden Seiten des vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen an seinen Rechtsvertreter vom 14. Dezember 1987, GZ A 693/14/1-IV/5/87, Beilage./H des Schriftsatzes, die vom Beschwerdeführer gegebene Darstellung in ausreichender Weise. Daß abgabenrechtliche Prüfungen nach § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz solche nach § 148 BAO sind, ist dem Wortlaut des § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu entnehmen (vgl. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Tz 9 zu § 99, ebenso Dorazil-Harbich, Finanzstrafgesetz, 329, und schließlich das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 3. Okober 1990, 86/13/0081). Aus den Gründen des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten hg. Erkenntnisses vom 22. Oktober 1992, 91/16/0129, ist für ihn nichts gewonnen, weil die dort für den Fall parallel oder überschneidend geführter Finanzstraf- und Abgabenverfahren aufgezeigten Anforderungen an das der Partei zu gewährende Gehör im Beschwerdefall erfüllt sind. Abgesehen davon, daß schon der Spruch des untersuchungsrichterlichen Beschlusses vom 3. Dezember 1985 als Zweck der nach § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz vorzunehmenden Prüfung die Feststellung nannte, ob Gründe für die Wiederaufnahme abgabenrechtlicher Verfahren vorlägen (§ 303 Abs. 4 BAO) und neue Bescheide zu erlassen seien, wurde dem Beschwerdeführer der von den Prüfern erhobene Sachverhalt im Sinne der Bestimmungen der §§ 138 Abs. 1 und 183 Abs. 4 BAO am 18. Februar 1986, 6. Mai 1986, 21. Mai 1986, 2. Juli 1986, 2. Juli 1987 und 8. September 1987 in einer Weise vorgehalten, die Zweifel des Beschwerdeführers an der Anhängigkeit eines abgabenrechtlichen Verfahrens zur Prüfung des Vorliegens von Wiederaufnahmegründen seiner Abgabenfestsetzungsbescheide nicht erwecken konnte. Es ist den Bekundungen der Vorhaltsbeantwortungen des Beschwerdeführers das ernstliche Bestehen eines solchen Zweifels auch nicht zu entnehmen; seine schon im Verwaltungsverfahren dazu erstatteten Ausführungen lassen sich vielmehr als Versuch verstehen, dem gegen ihn geführten Prüfungsverfahren die abgabenverfahrensrechtliche Qualifikation mit der Begründung abzusprechen, daß der Prüfungsauftrag nur auf § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz gestützt sei. Dieses Unterfangen aber war zum Scheitern verurteilt, weil eine nach § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz durchgeführte Prüfung in dieser Norm nur den Veranlassungsgrund, nicht aber die verfahrensrechtliche Grundlage hat. Diese findet eine nach § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz veranlaßte abgabenbehördliche Prüfung unverändert in den Bestimmungen der §§ 147 ff BAO, wobei an der Geltung der Bestimmungen der §§ 119, 166 ff und 304 ff BAO im abgabenrechtlichen Prüfungsverfahren der Umstand nichts ändert, daß die gesondert vorzunehmende finanzstrafrechtliche Beurteilung ermittelter Sachverhalte den Beschränkungen des § 98 Abs. 3 und 4 Finanzstrafgesetz unterliegt. Die Parteienrechte des Beschwerdeführers im Abgabenverfahren wurden von der Behörde somit in der von ihm in diesem Zusammenhang behaupteten Weise nicht verletzt. Welche Rechte in welcher für ihn günstigeren Weise der Beschwerdeführer hätte wahren können, wenn die Behörde welche von ihm erwarteten zusätzlichen Förmlichkeiten noch erfüllt hätte, verschweigt der Beschwerdeführer zudem auch dem Verwaltungsgerichtshof.
2.5.5. Im Dezember 1983 sei eine Kommission von drei Bediensteten der örtlich unzuständigen Finanzlandesdirektion für K. mit der Untersuchung des Steuerfalles des Beschwerdeführers beauftragt worden; unzuständige Beamte seien somit mit dem Abgabenfestsetzungsverfahren des Beschwerdeführers befaßt worden.
Auch dies war nicht rechtswidrig. Die Zuständigkeitsvorschriften der Bundesabgabenordnung beziehen sich auf die Bescheiderlassung und das zu dieser führende verwaltungsbehördliche Verfahren; dem Bundesminister als dem gemäß Art. 69 Abs. 1 B-VG obersten Organ der Abgabenverwaltung kann es - innerhalb der lediglich durch Dienstrecht gezogenen Schranken - nicht verwehrt sein, Bedienstete aus dem Personalstand nachgeordneter Dienstbehörden seiner Wahl im Wege der Dienstzuteilung mit bestimmten Aufgaben zu betrauen.
2.5.6. Die Behörde habe sich über die Beurteilungen zuständiger Beamter und über bereits ergangene Entscheidungen hinweggesetzt. Die am 20. Juli 1984 abgehaltene Schlußbesprechung habe mit dem Ergebnis geendet, daß alle gegen den Beschwerdeführer geäußerten Verdächtigungen jeder Grundlage entbehrten. Organe des für das Verfahren betreffend die Gesellschaft zuständigen Finanzamtes für Körperschaften hätten an der sachlichen Richtigkeit der von der belangten Behörde ins Auge gefaßten Vorgangsweise Bedenken geäußert, der Leiter dieses Finanzamtes habe seine Befangenheit angezeigt, welche von der belangten Behörde mit der Begründung nicht akzeptiert worden sei, daß er im betroffenen Verfahren nur die an ihn ergehenden Weisungen zu befolgen habe. Der mit der seinerzeitigen Prüfung der Gesellschaft beauftragte Bedienstete schließlich sei in seiner Stellungnahme zu den Ausführungen des untersuchungsrichterlichen Beschlusses zum Ergebnis gelangt, daß auch in Kenntnis der Ausführungen der Begründung des Amtshilfeersuchens nach § 197 Finanzstrafgesetz keine Anhaltspunkte für eine andere steuerrechtliche Beurteilung der Sachverhalte im Prüfungszeitraum bestünden.
Auch dieses Vorbringen zeigt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht auf. Die bei der Schlußbesprechung vom 20. Juli 1984 gefundenen Ergebnisse mußten bei einem Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel neuen Einsichten weichen. Das Urteil von Organwaltern der Behörden über die sachliche und rechtliche Richtigkeit des von der weisungsbefugten Oberbehörde ins Auge gefaßten Verfahrensweges ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder
Rechtswidrigkeit des weisungsgemäß beschrittenen Weges bedeutungslos. Weshalb es Rechte des Beschwerdeführers verletzen können sollte, daß die Befangenheit eines mit der behördlichen Vorgangsweise nicht einverstandenen Bediensteten nicht akzeptiert wurde, bleibt unerfindlich. Das Weisungsrecht der Oberbehörden aber entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens und findet in Art. 20 B-VG seine verfassungsgesetzliche Grundlage; es kann die Erteilung einer Weisung als bloß innerbehördlicher Vorgang Parteienrechte niemals beeinflussen, weil allemal das Ergebnis des weisungsgemäßen Vorgehens in seiner nach Ausschöpfung des Rechtszuges in Erscheinung tretenden Gestalt es ist, was den Gegenstand der Gesetzmäßigkeitsprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zu bilden hat (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 1953, 2709/52). Die Einflußnahme auf den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides durch Ausübung des Weisungsrechtes stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einmal einen Befangenheitsgrund nach § 76 Abs. 1 BAO dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1983, 82/13/0212, mit weiteren Nachweisen). Wenn der mit der seinerzeitigen Betriebsprüfung der Gesellschaft betraute Organwalter der Behörde in den Ausführungen des untersuchungsgerichtlichen Beschlusses keinen Anlaß zur Änderung der abgabenrechtlichen Beurteilung fand, so kann dies die in der Folge tatsächlich geänderte Beurteilung von Sachverhalten durch die Behörde schon aus jenen Gründen nicht rechtswidrig machen, die oben über die Irrelevanz subjektiver Urteile von Organwaltern dargestellt wurden. Darüber hinaus ist anzumerken, daß dieser Stellungnahme des seinerzeitigen Betriebsprüfers der Gesellschaft auf der Basis der in den Ausführungen des untersuchungsgerichtlichen Beschlusses aufgestellten Hypothesen in dem den Betriebsprüfer interessierenden Bereich erheblich andere Sachverhaltsannahmen als jene zugrundelagen, zu denen die Abgabenbehörde im angefochtenen Bescheid gelangt ist. Aus der vom
Beschwerdeführer strapazierten Stellungnahme des Betriebsprüfers der Gesellschaft war für den Beschwerdestandpunkt somit aus mehreren Gründen nichts zu gewinnen.
2.5.7. Wider eingestandenes besseres Wissen hätten Bedienstete der Oberbehörden die Weisung erteilt, von evident unverzichtbaren Beweisaufnahmen Abstand zu nehmen und den erstinstanzlichen Bescheid unter bewußter Inkaufnahme von Verfahrensmängeln zu erlassen.
Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen das zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führende Verfahren als mangelhaft darstellen will, sei er in Ansehung von ihm als unerledigt betrachteter Beweisanträge auf die Ausführungen zu den von der Beschwerde berührten Fragenkreisen der Steuersache im einzelnen verwiesen. Wurden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens im Zuge des Rechtsmittelverfahrens durch nachträgliche Aufnahme ausstehender Beweise behoben, muß dies dem Beschwerdeführer in Ansehung des angefochtenen Bescheides die Beschwer nehmen. Für die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Beurteilung, ob in dem zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahren Vorschriften verletzt wurden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, ist es bedeutungslos, ob der konkret zur Betrachtung anstehende Verfahrensmangel wissentlich oder unwissentlich, auf, ohne oder gegen Weisung einer Oberbehörde unterlief.
2.5.8. Ob es rechtens war, daß der für die Leitung der Schlußbesprechung in der vor Einleitung des Strafverfahrens stattgefundenen abgabenbehördlichen Prüfung am 20. Juli 1984 vorgesehene Bedienstete des zuständigen Finanzamtes zu einer Befangenheitsanzeige veranlaßt wurde, wenn der dafür angenommene Grund tatsächlich nicht vorlag, ob es rechtens war, daß der mit der abgabenbehördlichen Prüfung beim Beschwerdeführer mitbeauftragte Prüfer Dr. T. die Herausgabe ihm zugekommener Mitschriften widerrechtlich abgehörter Telefongespräche an den Beschwerdeführer verweigerte, ob es rechtens war, daß der nämliche Prüfer sich trotzdem nicht veranlaßt erachtete, sich der Ausübung seines Amtes aus dem Grunde des § 76 Abs. 1 BAO zu enthalten, und ob es schließlich rechtens war, daß ein anderer mit der abgabenbehördlichen Prüfung des Beschwerdeführers mitbeauftragter Prüfer an der gemäß § 285 Abs. 3 BAO nichtöffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat teilnahm, mag dahinstehen. Der Beschwerdeführer vermag nämlich hinsichtlich keines dieser von ihm des weiteren ins Treffen geführten Umstände darzustellen, inwieweit die Behörde ohne den von ihm gerügten Umstand zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Dieser Mangel der vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrüge im bislang dargestellten Umfang trifft in gleicher Weise auch für jene Verfahrenssachverhalte zu, hinsichtlich derer mit den vorstehenden Ausführungen klargestellt werden sollte, daß der jeweils betroffenen behördlichen Vorgangsweise nicht einmal der Vorwurf objektiver Rechtswidrigkeit mit Fug gemacht werden kann. Eine Relevanz der bisher dargestellten Verfahrensmängel einsichtig zu machen, hat der Beschwerdeführer nicht einmal unternommen. Es ist auch dem Gerichtshof im dargestellten Umfang eine solche Entscheidungserheblichkeit der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Momente nicht erkennbar. Hinzu tritt der weitere Umstand, daß der Beschwerdeführer die Verfahren gegen ihn und gegen die Gesellschaft verschiedentlich vermengt und in seiner Verfahrensrüge Umstände geltend gemacht hat, die sich gar nicht in dem von seiner Beschwerde betroffenen Verfahren ereignet haben. Vollends gilt dies für die den vorläufigen Vermögensteuerbescheid zum 1. Jänner 1971 betreffenden Ausführungen, auf die einzugehen sich der Verwaltungsgerichtshof angesichts des Umstandes versagt, daß dieser Bescheid nicht einmal indirekt den Gegenstand des zur Erlassung des hier angefochtenen Bescheides führenden Berufungsverfahrens gebildet hatte.
2.6. Schließlich macht der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mängelrüge der belangten Behörde noch den Vorwurf, ihre Argumentationslinie im Zuge des Verfahrens unter Aufrechterhaltung der Steuerforderung und der Änderung ihrer Höhe radikal geändert, sich über Beweisergebnisse mit einer denkunmöglichen Begründung hinweggesetzt und ihren Bescheid extrem einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers begründet zu haben.
Im Umfang der diesem Vorbringen zu entnehmenden Rüge unschlüssiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung zu Lasten des Beschwerdeführers werden die erforderlichen Ausführungen bei den einzelnen von der Beschwerde berührten Problemkreisen ebenso zu treffen sein wie zu den im Vorgesagten noch nicht behandelten Vorwürfen betreffend eine Unvollständigkeit der Sachverhaltsermittlung. Soweit der Beschwerdeführer es als anstößig empfindet, daß die Behörde ihre in den Bedenkenvorhalten zum Ausdruck gekommene Argumentationslinie während des Verfahrens geändert hatte, kann der Verwaltungsgerichtshof daran nichts Rechtswidriges finden, weil das Hinzutreten neuer Verfahrensergebnisse naturgemäß dazu geeignet sein kann, den Sachverhalt in neuem Licht zu sehen. Wenn die Behörde ihre im Verfahrensverlauf neu gewonnenen Erkenntnisse dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorgehalten hat, wurden dessen Parteienrechte dadurch nicht verletzt, sondern gerade gewahrt. Dem vom Beschwerdeführer schließlich gemachten Hinweis, daß der Berufungssenat in seiner Sache einen der streiterheblichen Sachverhalte anders beurteilt habe als der Berufungssenat im Verfahren der Gesellschaft, ist entgegenzuhalten, daß das Gesetz mit der Einrichtung der Berufungssenate nach den §§ 270, 271 BAO es nun einmal in Kauf genommen hat, daß unterschiedliche Berufungssenate ihnen vorgelegte gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen können.
3. Zurechnung der Konten
3.1. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, daß die Frage, wem das aus der Spareinlage oder dem Wertpapierdepotvertrag erfließende Forderungsrecht gegen die Bank zuzurechnen ist (im folgenden wieder vereinfacht: Zurechnung der Konten), ihre Antwort in der Lösung einer Tatfrage zu finden hat. Aufgegeben war der Behörde in diesem Umfang die auf der Beweisebene zu beurteilende Sachverhaltsfrage, wer über diese Konten eigentümergleich verfügt hat. Dem waren sie rechtlich nach § 24 Abs. 1 lit. d BAO zuzurechnen. Die steuerlichen Konsequenzen der Zurechnung erstrecken sich allerdings nicht bloß, wie der Beschwerdeführer meint, auf die vermögensteuerrechtliche Bedeutsamkeit der Erhöhung des steuerpflichtigen Vermögens, sondern aus dem Grunde des § 27 Abs. 1 Z. 4 EStG 1972 regelmäßig auch auf die Erhebung der Einkommensteuer.
3.2. Der Beschwerdeführer sieht das behördliche Verfahren, welches zur Zurechnung der Konten an ihn führte, mit Mängeln behaftet, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.
3.2.1. Trotz aller Bemühungen und Anträge sei ihm nie die Einsicht in die Originale jener Bankbelege ermöglicht worden, von welchen die behördlichen Schlußfolgerungen ausgingen. Es ginge hier zunächst und vor allem um ein Prinzip. Absolut unerläßlich sei es für die Wahrung der Parteienrechte, vorhandene Originale, die in der behördlichen Beweiswürdigung verwertet würden, zur Prüfung ihrer Echtheit und Aussagekraft selbst einzusehen. Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnte einmalige Einsichtsmöglichkeit habe diesem Erfordernis nicht Genüge getan, weil diese Einsichtnahme zu einem zu frühen Verfahrenszeitpunkt und während zu kurzer Zeit möglich gewesen sei; überdies sei auch bei dieser Gelegenheit nur ein Teil der Originale zur Einsicht bereitgestellt worden. Aus den dem Beschwerdeführer zur Einsicht zur Verfügung gestellten Kopien sei eine Fülle späterer Hinzufügungen erkennbar gewesen, zudem ließen Kopien weniger verläßliche Aussagen über die Frage zu, von wessen Hand eine Unterschrift oder Eintragung stamme.
Mit diesem Vorbringen befindet sich der Beschwerdeführer zunächst schon im Widerspruch zur Aktenlage. Zum einen ergibt sich aus der am 11. November 1988 erstatteten Stellungnahme der Prüfer zur Berufung, daß die Vertreter des Beschwerdeführers die in den Akten einliegenden Belege nicht bloß einmal, sondern aus Anlaß einer Akteneinsicht sowohl am 8. April 1986 als auch am 14. Oktober 1986 eingesehen hatten, welcher Feststellung der Beschwerdeführer in seiner dazu erstatteten Replik nicht widersprochen hat; verfehlt ist demnach die in der Beschwerde gegebene Darstellung, Einsichtsmöglichkeit hätte lediglich ein einziges Mal bestanden. Ebensowenig lassen sich den Verwaltungsakten die vom Beschwerdeführer behaupteten Bemühungen und Anträge in Richtung einer Einsicht in die Originale der Bankbelege entnehmen. In seinen als
Mängelbehebung bezeichneten Berufungsausführungen hatte der Beschwerdeführer sich tatsächlich nur darauf beschränkt, die Echtheit der ihm von der Behörde vorgelegten Belege zu bestreiten, ohne die in der Beschwerde behaupteten Anträge zu stellen.
Des weiteren ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, daß es an ihm lag, sich von der Beschaffenheit jener Belege Kenntnis zu verschaffen, über welche die Behörde verfügte. Die Übereinstimmung der unzähligen, seinen steuerlichen Vertretern übermittelten Unterlagen mit jenen, über welche die Behörde in den Akten verfügte, hätte der Beschwerdeführer im Wege der Akteneinsicht durch seine Vertreter nachprüfen können. Hatte doch die Behörde gemäß § 90 Abs. 1 BAO dem Beschwerdeführer Einsicht und Abschriftnahme jener Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Verteidigung seiner abgabenrechtlichen Interessen erforderlich war, ohne daß die Behörde deswegen allerdings eine Pflicht traf, den Beschwerdeführer zur Akteneinsicht vom Amts wegen aufzufordern (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. Februar 1982, 81/13/0140, und vom 30. Mai 1988, 87/15/0037). Die steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers waren demnach entgegen der in der Beschwerde gegebenen Darstellung mitnichten auf Informationen aus einmaligem Aktenstudium unter Zeitdruck angewiesen, sondern hätten ausreichend Gelegenheit gehabt, im Wege ausreichend oft begehrter Akteneinsicht die der Behörde in den Akten zur Verfügung stehenden Belege eingehend zu studieren. Daß den Vertretern des Beschwerdeführers solche Akteneinsicht je verwehrt worden wäre, kann den Verwaltungsakten nicht entnommen werden.
Schließlich unterläßt es der Beschwerdeführer zudem, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen. Mit der Behauptung, es dürfe das Relevanzprinzip nicht überanstrengt werden, weil es um ein Prinzip gehe, entkommt er den an eine gesetzmäßig ausgeführte Verfahrensrüge zu stellenden Anforderungen nicht. Bei Verfahrensmängeln geht es nie um ein "Prinzip", sondern immer nur um ihre Bedeutsamkeit für das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch eine "Überanstrengung" des Relevanzprinzips in der Anforderung nicht zu erkennen, jene konkrete Beschaffenheit jener Ablichtung eines bestimmten konkreten Beleges zu nennen, die aus welchen Gründen Zweifel an der Richtigkeit welchen Inhaltsteiles zu erwecken geeignet wäre.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, mit diesem Vorbringen einen rechtserheblichen Verfahrensmangel darzustellen.
3.2.2. Die Behörde habe Beweisanträge auf Vernehmung der Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin unter Vorhalt der im Verfahren hervorgekommenen Belege übergangen. Gerade der von der belangten Behörde gesehene Widerspruch zwischen den vorangegangenen Zeugenaussagen der Mutter des Beschwerdeführers und ihrer schriftlichen Erklärung hätte die ergänzende Vernehmung dieser Zeugin erforderlich gemacht.
Die Rüge ist unberechtigt. Die zugrundegelegte Tatsachenbehauptung ist aktenwidrig. Einen Beweisantrag auf Vernehmung seiner Mutter hat der Beschwerdeführer nicht gestellt.
3.2.3. Die im angefochtenen Bescheid bestätigte Abweisung des im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisantrages auf Vernehmung der Zeugin Inga O. bewirke einen Verfahrensmangel deswegen, weil die Vernehmung dieser Zeugin den großen Umfang des Vermögens des Dr. Gustav St. erwiesen hätte.
Die mit dieser Zeugenvernehmung unter Beweis zu stellende Tatsache war für die Beurteilung der Zurechnung der Konten unerheblich, weshalb die Unterlassung dieser Beweisaufnahme im Umfang des an dieser Stelle behandelten Fragenkreises auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bewirken konnte.
3.2.4. Die mit dem angefochtenen Bescheid desgleichen bestätigte Abweisung der im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisanträge auf Vernehmung von 13 Angestellten der X-Bank und des Dkfm.Dr. Franz B. bewirke einen Verfahrensmangel deswegen, weil aus der Vernehmung der angebotenen Zeugen erwiesen worden wäre, daß der Beschwerdeführer über die anonymen Konten nicht verfügungsberechtigt gewesen sei. Die Identität von Dauerkunden sei den Angestellten von Banken selbstverständlich bekannt.
Auch diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens erfolgreich aufzuzeigen. Zunächst mußte die belangte Behörde in der Abweisung dieser Beweisanträge durch das Finanzamt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften schon deswegen nicht erkennen, weil auch die vom Finanzamt in seinem verfahrensrechtlichen Bescheid gegebene Alternativbegründung der Verschleppungsabsicht seine Entscheidung trug. Daß der Beschwerdeführer diese Beweisanträge knapp zwei Jahre, nachdem er von den verfahrenserheblichen Fragen jedenfalls Kenntnis erlangt haben mußte, und nach Überreichung von insgesamt 13 Schriftsätzen in diesem Verfahren erst in der abschließenden Besprechung stellte, ließ die Absicht der Verfahrensverschleppung offenbar werden.
Ferner waren sämtliche beantragte Zeugen zu dem vom Beschwerdeführer genannten Beweisthema vor dem Untersuchungsrichter bereits vernommen worden, sodaß ihre Aussagen der Abgabenbehörde als Beweismittel zur Verfügung standen. Dem Abgabenverfahren ist der Grundsatz der unmittelbaren Beweisaufnahme fremd (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, 415), die Behörde ist nicht verhalten, Zeugen, die zu der in Streit gezogenen Frage bereits einmal eine klare Aussage gemacht haben, solange
einzuvernehmen, bis deren Aussage zur Zufriedenheit der Partei ausfällt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 1988, 85/14/0019, und vom 27. Oktober 1988, 88/16/0068).
Letztlich war untauglich auch das mit den angebotenen Zeugen unter Beweis zu stellende Thema. Daß der Beschwerdeführer nach dem Jahre 1970 persönlich keine Verfügungen über die Konten getroffen hat, wurde von der Behörde als richtig anerkannt. Ob er rechtlich Träger der aus den Spareinlagen und Wertpapierdepotverträgen erfließenden Berechtigungen war, konnten die als Zeugen beantragten Bankangestellten zu keiner Zeit beurteilen, wie sich dies auch bei ihren Vernehmungen vor dem Untersuchungsrichter herausgestellt hatte.
3.2.5. Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit dem vorerwähnten verfahrensrechtlichen Bescheid des Finanzamtes auch die Abweisung der "in den Punkten 7. bis 11." dieses Bescheides behandelten Beweisanträge. Es wären damit "banktechnische Klarstellungen erfolgt, woraus sich ergeben hätte, daß die belangte Behörde zu Unrecht daraus indizienhafte Schlüsse abgeleitet" habe. Durch den graphologischen Nachweis, daß Dr. Gustav St. seine Einkommensteuererklärung 1986 nicht selbst unterschrieben habe, wäre deutlich geworden, daß auch dem Umstand keine erhebliche Bedeutung zuzumessen sei, daß er Verfügungen betreffend die anonymen Konten ebenfalls nicht selbst unterschrieben habe.
Der Verfahrensrüge ist auch zu diesem Punkt kein Erfolg zu bescheiden. Die Behauptung, daß mit der Verweigerung der beantragten Beweisaufnahmen "banktechnische Klarstellungen" unterblieben wären, stellt den geltendgemachten
Verfahrensmangel nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise dar, weil diesem Vorbringen nicht entnommen werden kann, welcher konkrete, weshalb aufklärungsbedürftige Sachverhalt durch welches der unberücksichtigt gebliebenen Beweismittel in welcher Weise aufgeklärt werden und deshalb die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid kommen lassen hätte können.
Mit der Relevanzbehauptung zum abgewiesenen Beweisantrag auf Einholung eines graphologischen Gutachtens aber setzt sich der Beschwerdeführer einmal mehr in Widerspruch zur Aktenlage:
Dieses Gutachten war entgegen den Beschwerdebehauptungen zum Nachweis dafür beantragt worden, daß das auf der Einkommensteuererklärung 1968 des Dr. Gustav St. aufscheinende Handzeichen über der Stampiglie des Kanzleiverwesers der Kanzlei des Vaters des Beschwerdeführers nicht vom Beschwerdeführer stamme. Die Abweisung dieses Beweisantrages aber erfolgte aus dem Grunde der Anerkennung der unter Beweis zu stellenden Tatsache.
3.3. Der Beschwerdeführer erachtet die zur Zurechnung der Konten an ihn führenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung für denkgesetzwidrig.
3.3.1. Er begründet diese Behauptung mit folgenden Argumenten:
.) Daß Dr. Gustav St. über ein Vermögen von mehreren Millionen Schilling verfügt habe, sei eindeutig nachgewiesen worden.
.) Somit bleibe die Frage zu beantworten, was mit diesem Vermögen geschehen sein solle - diese Frage aber habe Dr. Gustav St. in seinem Bekenntnis zum überwiegenden Teil der Konten selbst beantwortet.
.) Die enge familiäre Beziehung des Dr. Gustav St. zum Beschwerdeführer und seinen Eltern und das von Dr. Gustav St. dem Vater des Beschwerdeführers gegebene Versprechen würden im Zusammenhang mit der Einsetzung des Beschwerdeführers als seinen Erben finanzielle Transaktionen zugunsten des Beschwerdeführers auch zu Lebzeiten des Dr. Gustav St. und im besonderen alle jene Vorgänge erklären, welche die belangte Behörde für die Zurechnung der Konten an den Beschwerdeführer ins Treffen führe.
.) Umgekehrt fehle für eine andere Herkunft der Gelder als von Dr. Gustav St. jede Erklärung.
.) Dem Beschwerdeführer könne im Falle einer Steuerhinterziehungsabsicht nicht ein solches Handeln unterstellt werden, mit dem er durch das Zufließen der Gelder auf ein deklariertermaßen ihm gehörendes Konto die Nachweismöglichkeit für die Steuerhinterziehung gleich selbst geschaffen hätte.
.) Es sei absolut nicht üblich, daß jemand seine anonymen Einlagen mit seinen Daten versehe. Üblich sei es vielmehr, daß Daten von Personen gewählt würden, denen die Vermögenswerte auf solchen Einlagen zugedacht seien.
.) Die belangte Behörde messe Kontenbezeichnungen Bedeutung zu, wenn sie auf den Beschwerdeführer hinwiesen, hielte sie aber dann für bedeutungslos, wenn dies nicht zutreffe ("Alexander").
.) Die aus aufeinanderfolgenden Eintragungen im Bankterminjournal von der Behörde gezogenen Schlüsse seien deswegen verfehlt, weil die Aufeinanderfolge solcher Eintragungen über den dazwischenliegenden Zeitraum nichts aussage.
.) Der angefochtene Bescheid gehe auf die detaillierten Berufungsausführungen praktisch nicht ein.
.) Die Argumentation der belangten Behörde gehe im Kreis, indem sie ein - noch dazu bloß indizienhaft gewonnenes - Beweisteilergebnis verabsolutiere und jedes weitere Beweisergebnis dann für unglaubwürdig erkläre, wenn es der aus dem früheren Teilergebnis resultierenden Annahme widerspreche. Einer solchen Methode komme die Qualität einer Beweiswürdigung nicht zu.
3.3.2. Dem ist folgendes zu entgegnen:
Für die rechtliche Beurteilung der Zurechnung der Konten hatte die behördliche Beweiswürdigung die Sachfrage zu lösen, wer über die Forderungsrechte aus den Einlage- und Wertpapierdepotverträgen die Herrschaft gleich dem zivilrechtlichen Gläubiger ausgeübt, wer somit über die Konten - sei es persönlich oder durch einen Beauftragten - auf eigene Rechnung verfügt hatte. Von diesem Beweisthema sauber zu trennen ist die Frage, woher die auf den Konten erliegenden Vermögenswerte stammten.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben die Erforderlichkeit der Unterscheidung dieser beiden Sachfragen grundsätzlich erkannt; die belangte Behörde begründet damit die Abweisung von Beweisanträgen, der Beschwerdeführer richtet darnach den Aufbau seiner Ergänzungsschrift aus. Beide Parteien werden der gewonnenen Einsicht aber untreu; die belangte Behörde zieht im angefochtenen Bescheid ihre Zweifel an der vom Beschwerdeführer behaupteten Vermögenslage des Dr. Gustav St. als zusätzliches Argument gegen die Zurechnung der Konten an ihn heran, der Beschwerdeführer versucht, mit Erwägungen über die Herkunft der Mittel die behördliche Beweiswürdigung zur Zurechnung der Konten als unschlüssig zu erweisen.
Tatsächlich hat die Beschaffenheit der Vermögensverhältnisse des Dr. Gustav St. mit der zu diesem Punkt zu erörternden Frage der Ausübung des Herrschaftsrechtes über die Konten nichts zu tun. Verfügung über ein Konto auf eigene Rechnung wird nämlich durch ein Handeln erwiesen, mit welchem die Möglichkeit des - sei es auch durch einen beauftragten Dritten - Handelnden zutage tritt, die das Herrschaftsrecht manifestierenden Entscheidungen zu treffen, sei es den Entschluß zur Eröffnung oder Schließung des Kontos zu verwirklichen, allenfalls Bezeichnung und Losungswort zu wählen, Barbeträge einzulegen oder abzuheben, Wertpapiere belehnen oder verkaufen zu lassen, kurz, insgesamt mit den auf dem Konto erliegenden Werten nach Gutdünken zu verfahren. Die Einkommens- und Vermögenslage einer Person hat Beweiswert für die Entscheidung dieser Frage nicht. Der Anschein bescheidener Verhältnisse schließt nämlich die Möglichkeit der Hortung beträchtlichen Vermögens auf Konten ebensowenig aus, wie umgekehrt der erwiesene Bestand eines Vermögens keinen verläßlichen Schluß auf eine bestimmte Art seiner Veranlagung erlaubt.
Die von der belangten Behörde geäußerten Zweifel an den begüterten Verhältnissen des Dr. Gustav St. hätten demnach ihre Beweiswürdigung zur Kontenzurechnung nicht tragen können. In gleicher Weise aber muß es auch dem Beschwerdeführer verwehrt bleiben, den anderen, auf Beweisergebnisse zur tatsächlichen Ausübung des Herrschaftsrechtes an den Konten gestützten Überlegungen der behördlichen Beweiswürdigung mit Argumenten seines und des Dr. Gustav St. Vermögensstandes erfolgreich entgegenzutreten.
Insoweit der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen davon ausgeht, daß eine schlüssige Beweiswürdigung zur Einsicht der Zurechnung der Konten an Dr. Gustav St. hätte führen müssen, sieht er an der Tatsache vorbei, daß er wegen seiner als Zeuge vor Gericht abgelegten Aussage, daß das 1., 2. und 3. WKK Dr. Gustav St. gehört hätten, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht rechtskräftig verurteilt wurde. Da ein rechtskräftiges Strafurteil eine die Behörde und den Verwaltungsgerichtshof bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen entfaltet, auf denen sein Spruch beruht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Dezember 1992, 90/13/0281, mit weiteren Nachweisen), wäre eine Zurechnung des
1. WKK an Dr. Gustav St. - das 2. und 3. WKK betrifft die hier relevante Zurechnungsfrage nicht - der belangten Behörde schon aus diesem Grunde verwehrt gewesen.
Der Einwand, daß man den Beschwerdeführer
- Hinterziehungsabsicht unterstellt - doch nicht für dermaßen ungeschickt halten dürfe, die Beweise für die Steuerhinterziehung gleich selbst herzustellen, zeigt eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung nicht auf. Zum einen ließe Sorglosigkeit in den Streitjahren sich durch ein Gefühl vermeintlicher Unangreifbarkeit erklären, in welchem Sinne die zum Darlehensgeschäft mit Dr. Gustav St. erstattete Berufungsausführung auch verstanden werden könnte, wonach zum damaligen Zeitpunkt den Beteiligten gar nicht in den Sinn gekommen sei, daß das Bestehen des Rechtsgeschäftes angezweifelt werden könnte und bewiesen werden müßte. Zum anderen hätte der durch die Erforderlichkeit der Villenfinanzierung nun einmal aktuell bestandene Geldbedarf dem Beschwerdeführer kaum andere Wege der unverdächtigen Bereitstellung vorhandener Gelder eröffnet.
Die auf das Konto mit dem Losungswort "Alexander" bezugnehmende Kritik des Beschwerdeführers ist unberechtigt, weil die belangte Behörde dieses Konto dem Beschwerdeführer gerade nicht zugerechnet hat. Die aus der unmittelbaren Aufeinanderfolge von Eintragungen im Bankterminjournal im angefochtenen Bescheid gezogenen Schlüsse sind deswegen nicht in der vom Beschwerdeführer gesehenen Weise verfehlt, weil auch die Möglichkeit eines zwischen zwei Verfügungen am selben Bankschalter verstrichenen Zeitraums den Auffälligkeitswert eines solchen Umstandes nicht nennenswert ändert.
Daß die belangte Behörde auf die Argumente seiner Berufung nicht eingegangen sei, wirft ihr der Beschwerdeführer zu Unrecht vor, nimmt der angefochtene Bescheid auf das Berufungsanbringen doch unentwegt Bezug. Zur methodischen Kritik an der behördlichen Beweiswürdigung ist schließlich auszuführen:
Es sei dem Beschwerdeführer zugestanden, daß die Begründung des angefochtenen Bescheides in ihrem die Erwägungen des Berufungssenates darstellenden Teil insgesamt wenig geglückt erscheint. Das Bemühen um Übersichtlichkeit der Darstellung mißlang insoferne, als die daraus resultierenden Satzgebilde mit ihren Unterteilungen und Verweisungen gelegentlich die logische Stimmigkeit der behördlichen Überlegungen verdunkeln. Ungeachtet seiner erschwerten Lesbarkeit läßt der angefochtene Bescheid aber doch erkennen, daß die belangte Behörde ihre Sachverhaltsfeststellungen des Inhaltes, daß der Beschwerdeführer das Herrschaftsrecht an den Konten durch seine Mutter als Beauftragte ausgeübt hat, im Ergebnis - unter anderem - auf folgende Überlegungen gründet:
.) Der Beschwerdeführer habe mit seinen Behauptungen über das Herrschaftsrecht des Dr. Gustav St. an den Konten wiederholt Angaben gemacht, die durch den objektiv feststellbaren Geldfluß insoferne als unrichtig erwiesen worden seien, als die - geklärte - Herkunft von Geldern deren Fluß an Dr. Gustav St. ausgeschlossen habe.
.) Bezeichnungen der Einlagebücher sowie Losungswörter der Einlagebücher und Wertpapierkassakonten wiesen auf die Person des Beschwerdeführers ebenso hin wie die auf den Stammkarten eingetragenen Geburtsdaten.
.) Die Mutter des Beschwerdeführers sei über seine und seiner Gattin legitimierten Konten verfügungsberechtigt gewesen und habe nach Aussagen von Bankangestellten des öfteren über Wertpapierkassakonten Dispositionen getroffen.
.) Viele Verfügungen über die anonymen Konten seien taggleich mit Verfügungen über legitimierte Konten des Beschwerdeführers, seiner Mutter oder seiner Gattin erfolgt.
.) Die Eintragungen der Losungswörter auf den Stammkarten zeigten die Handschrift der Mutter des Beschwerdeführers.
.) Die nach Aufdeckung der von der Mutter des Beschwerdeführers getätigten Dispositionen von ihr schriftlich erstattete Erklärung stehe mit ihren früheren Erklärungen in Widerspruch und sei unglaubwürdig.
.) Über das 1. WKK habe der Beschwerdeführer schon 1966 und 1967 offensichtlich eigenhändig gefertigte Aufträge an die Bank erteilt, legitimierte Wertpapierkonten seien über gemeinsames Gutschriftskonto mit dem 1. WKK verbunden gewesen.
.) Das 4., 5. und 6. WKK seien durch ein gemeinsames Gutschriftskonto verbunden gewesen, dessen Guthaben gemeinsam mit Guthaben aus dem mit dem 1. WKK verbundenen und dem mit dem
3. WKK (zugerechnet der Gattin des Beschwerdeführers) verbundenen Gutschriftskonto zur Eröffnung des 7. WKK verwendet worden sei.
.) Die Einlagebücher 128 283 462 und 163 157 225 seien am selben Tag realisiert und die Summe ihrer Realisate sei an eben demselben Tag auf vier Teilbeträge groschengleich aufgeteilt auf legitimierte Konten des Beschwerdeführers und seines Schwiegervaters überwiesen worden.
.) Letztlich seien alle auf den vom Zurechnungsstreit betroffenen Konten gelegenen Vermögenswerte legitimierten Konten des Beschwerdeführers zugeflossen.
.) Die vom Beschwerdeführer im ersten Prüfungsverfahren gegebenen Auskünfte zu den auf seinem Girokonto eingelangten Beträgen seien mehrfach widerlegt und von ihm daraufhin durch andere Angaben ersetzt worden, welche unwahrscheinliche, weil der Lebenserfahrung widerstreitende Behauptungen enthielten.
3.3.3. Diese - unvollständige - Aufzählung reicht aus, den Vorwurf des Beschwerdeführers zu entkräften, daß die belangte Behörde in der Verabsolutierung lediglich eines Beweisteilergebnisses kreisförmig argumentiere.
Daß es Indizien waren, auf Grund welcher die belangte Behörde beweiswürdigend geschlossen hat, daß der Beschwerdeführer über die streitverfangenen Konten Verfügungsgewalt durch seine Mutter ausgeübt hat, schadet der behördlichen Beweiswürdigung nicht: Auch der Indizienbeweis ist Vollbeweis, indem er, aufbauend auf erwiesenen Hilfstatsachen, mit Hilfe von Erfahrungssätzen und logischen Operationen den Schluß auf die beweisbedürftige rechtserhebliche Haupttatsache ermöglicht (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 6. Dezember 1990, 90/16/0031).
Mängel der die Indizien betreffenden Beweiswürdigung zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Seine - sachverhaltsbezogen - spärlichen konkreten Vorwürfe erweisen die behauptete Denkgesetzwidrigkeit der Beweiswürdigung nicht. Die allgemein gehaltene Kritik an den Überlegungen der belangten Behörde kann eine substantiierte Darstellung der dem angefochtenen Bescheid im einzelnen vorgeblich anhaftenden Fehlschlüsse ebensowenig ersetzen wie der Hinweis auf die Ausführungen in der Berufungsschrift. Es vermag auch der Verwaltungsgerichtshof in der Zusammenschau der behördlichen Schlußfolgerungen einen Verstoß gegen die Denkgesetze nicht zu erkennen. Die Behörde hat unrichtige Erfahrungssätze ihren Erwägungen ebenso nicht zugrundegelegt. Die Notorietät der vom Beschwerdeführer in seiner Replik aufgestellte These, wonach es unüblich sei, anonyme Einlagen mit den eigenen Daten zu versehen, üblich vielmehr die Verwendung der Daten von Personen sei, denen die Vermögenswerte zugedacht wären, stehe dahin. Da nach den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde die Mutter des Beschwerdeführers es war, welche die Konten für ihn eröffnete, stünde der vom Beschwerdeführer behauptete Erfahrungssatz mit dem Ergebnis der behördlichen Beweiswürdigung im Einklang.
Der Lösung der Sachfrage, aus welcher rechtlich die Zurechnung der Konten an den Beschwerdeführer folgt, liegt eine unschlüssige Beweiswürdigung somit nicht zu Grunde.
4. Herkunft der Gelder
4.1. Inhaltlich rechtswidrig erachtet der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid deswegen, weil die belangte Behörde Einkommen aus sonstigen Einkünften besteuert habe, ohne die Erzielung von Einkünften dieser Art festzustellen und ohne sich auf einen der Einkunftstatbestände des § 29 EStG 1972 festzulegen.
Dieser Rüge kann zwar nicht in der Behauptung inhaltlicher Rechtswidrigkeit gefolgt, jedoch insoweit Berechtigung nicht abgesprochen werden, als der angefochtene Bescheid in dem vom Beschwerdeführer aufgezeigten Punkt an Begründungsmängeln leidet, welche seine Aufhebung aus den in § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG genannten Gründen in den davon betroffenen Abspruchsteilen unvermeidlich machen.
Die belangte Behörde hat für die auf der Beweisebene zu lösende Frage, woher die auf den dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Konten vorgefundenen Vermögenswerte stammten, ihre - im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof hier zunächst anzustellenden Überlegungen ungeprüft bleibende - Antwort dahin gefunden, daß diese Vermögenswerte zur Gänze aus nicht einbekannten Einkünften hergerührt haben müßten. Ausgehend von dieser Sachverhaltsfeststellung hat die Behörde rechtlich richtig gefolgert, daß sie zufolge der Bestimmung des § 184 Abs. 2 BAO die Besteuerungsgrundlagen nunmehr zu schätzen habe (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. März 1992, 90/13/0295, vom 4. September 1992, 90/13/0164, und vom 16. September 1992, 90/13/0299). Eine solche Schätzung hat in einer dem ungeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. März 1985, 84/13/0235, sowie das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 25. März 1992, 90/13/0295); das in der weitestmöglichen Annäherung an das sachlich richtige Ergebnis bestehende Ziel jeder Schätzung (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, 418) gebietet die Zurechnung des geschätzten Einkunftsbetrages zu jener Einkunftsart, in deren Rahmen er am wahrscheinlichsten verdient wurde (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 3. November 1986, 84/15/0197).
Diese Zurechnung hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dergestalt vorgenommen, daß sie ausführte, es sei "davon auszugehen", daß der Beschwerdeführer tatsächlich gelegentliche "Vermögenstransaktionen" - wenngleich nicht in dem von ihm behaupteten Zusammenhang - "bzw." "diesbezügliche gelegentliche Vermittlungsleistungen" "erbracht" und die daraus bezogenen Einkünfte nicht erklärt hätte, welche als "sonstige Einkünfte zu qualifizieren" wären.
Die damit gegebene Begründung dieser Einkommensteuerfestsetzung war unzureichend unter beiden der vom Beschwerdeführer aufgezeigten Aspekte.
4.1.1. Der Einkommensteuer unterliegen nicht schlechthin alle, sondern gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1972 nur diejenigen Einkünfte, welche in dieser Gesetzesbestimmung abschließend aufgezählt sind. Während nun die Liste der einkommensteuerpflichtigen Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG 1972 in ihren ersten sechs Ziffern jeweils eine bestimmte Einkunftsart bezeichnet, ergänzt § 2 Abs. 3 Z. 7 EStG 1972 durch seine Verweisung auf "sonstige Einkünfte im Sinne des § 29" den Katalog der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte um die in § 29 EStG 1972 aufgezählten Einkunftsarten. Daß die Einleitungsworte des § 29 EStG 1972 anders als jene des § 29 EStG 1988 das Wörtchen "nur" nicht enthalten, ändert nichts daran, daß schon der Ausdruck "nur" in der Einleitung des dritten Absatzes der Bestimmung des § 2 EStG 1972 dazu ausreicht, einem Verständnis des § 29 EStG 1972 im Sinne einer unbestimmten Erweiterung der einkommensteuerpflichtigen Tatbestände unzweifelhaft entgegenzustehen. Die in den vier Ziffern des § 29 EStG 1972 aufgezählten Arten der Einkunftserzielung sind voneinander aber grundverschieden und haben als gemeinsames Merkmal lediglich den Umstand, daß sie die Einkommensteuerpflicht für Einkünfte statuieren, die den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 6 EStG 1972 aus unterschiedlichsten Gründen nicht subsumierbar sind. Der Einkommensteuer unterliegen somit nur Einkünfte aus den sechs Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 6 EStG 1972 und aus den vier weiteren Einkunftsarten des § 29 Z. 1 bis 4 EStG 1972. Die Einkunftsart "Sonstige Einkünfte" schlechthin gibt es nicht.
§ 2 Abs. 3 Z. 7 EStG 1972 ist bloße Verweisungsnorm.
Die vom Beschwerdeführer an der behördlichen Formulierung der Einkunftszurechnung geübte Kritik erweist sich insoferne als berechtigt, als der angefochtene Bescheid eine unmißverständliche Festlegung auf die Einkunftsart des § 29 Z. 2 EStG 1972 oder jene des § 29 Z. 3 EStG 1972 tatsächlich unterläßt. Während der an sich schon undeutliche Ausdruck "Vermögenstransaktionen" eher auf die Einkunftsart des § 29 Z. 2 EStG 1972 hindeutete, verweist die Bezeichnung "Vermittlungsleistungen" auf § 29 Z. 3 EStG 1972; das als Bindewort gebrauchte Kürzel "bzw." (beziehungsweise) wiederum läßt nicht erkennen, ob die belangte Behörde die von ihr gebrauchten Begriffe ins Alternativ- oder Kumulativverhältnis setzen wollte. Mit der Wendung, daß die bezogenen Einkünfte somit als "sonstige Einkünfte" zu qualifizieren seien, ist für die Beurteilbarkeit der im angefochtenen Bescheid gemeinten Einkunftsart aber aus den zuvor getroffenen Klarstellungen nichts gewonnen.
Der aufgezeigte Begründungsmangel hindert die dem Verwaltungsgerichtshof aufgetragene nachprüfende Kontrolle der von der belangten Behörde als Besteuerungsobjekt gewählten Einkunftsart und belastet den angefochtenen Bescheid deshalb in diesem Punkt mit der in § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG beschriebenen Rechtswidrigkeit.
4.1.2. Unabhängig davon liegt auch in der anderen, vom Beschwerdeführer aufgezeigten Richtung der von der belangten Behörde vorgenommenen Einkunftszurechnung ein Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides vor. Eine schätzungsweise Zurechnung ungeklärten Vermögenszuwachses zu jener
Einkunftsart, in welcher der zugeschätzte Betrag den Umständen des Falles nach am wahrscheinlichsten verdient wurde, setzt nämlich die beweismäßig untermauerte Sachverhaltsfeststellung voraus, daß der Abgabepflichtige Einkünfte aus dieser Einkunftsart überhaupt bezogen hat. Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 184 Abs. 2 BAO erlaubt die Hinzurechnung unaufgeklärt gebliebenen Vermögenszuwachses zu einbekannten Einkünften; ebenso erlaubt sie dessen Ansatz unter nicht einbekannten Einkünften aus einer Einkunftsart, deren Vorliegen erst von der Abgabenbehörde ermittelt wurde. Nicht aber böte § 184 Abs. 2 BAO der Behörde eine Grundlage dafür, ungeklärte Beträge im Schätzungswege einer Einkunftsart zuzuordnen, deren Vorliegen nicht festzustellen war. Für die Einkunftsarten des § 29 EStG 1972 gilt dabei nichts anderes wie für jene nach § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 6 EStG 1972: wie es der Behörde im Beschwerdefall mangels sachlicher Erweislichkeit der Erzielung von Einkünften nach § 21 EStG 1972 verwehrt war, den ungeklärten Vermögenszuwachs dem Beschwerdeführer als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, stand ihr auch die Möglichkeit einer Zurechnung als Einkünfte nach § 29 Z. 3 EStG 1972 oder als Einkünfte nach § 29 Z. 2 EStG 1972 so lange nicht offen, als es ihr nicht gelungen war, die Erzielung solcher Einkünfte der einen oder der anderen Art in einem mangelfreien Verfahren als schlüssig erwiesen festzustellen. Gewiß verlagert die aus der Verletzung der Pflichten des § 119 BAO durch den Abgabepflichtigen herrührende Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO die Beweislast derart von der Abgabenbehörde auf den Steuerpflichtigen, daß die Behörde des Nachweises der konkreten Geschäfte enthoben ist, mit denen der Abgabenpflichtige den ungeklärten Vermögenszuwachs verdient hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. März 1973, 2127/71, vom 24. November 1987, 86/14/0098, und das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 4. September 1992, 90/13/0164). Das bedeutet aber nur, daß die Abgabenbehörde dem Steuerpflichtigen die verheimlichten Geschäfte seiner festgestellten Einkunftsarten nicht nachweisen muß, mit denen er sein Vermögen im aufgefundenen Ausmaß vermehrt hat, und ist insoweit eine zwangsläufige Konsequenz der Schätzungsbefugnis. Keine rechtliche Grundlage aber böte § 184 BAO der Behörde dafür, vorgefundenes Vermögen unter einer in ihrem Vorliegen bei einem Abgabepflichtigen gar nicht erwiesenen Einkunftsart schätzungsweise anzusetzen.
Für die Beurteilung jener beim Beschwerdeführer vorgelegenen Einkunftsart, welcher das vorgefundene Vermögen im Schätzungswege zugerechnet werden könnte, blieb der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt in wesentlicher Weise ergänzungsbedürftig. Soweit die Andeutungen der Bescheidbegründung über die "Vermögenstransaktionen" des Beschwerdeführers einen Konnex zur Einkunftsart des § 29 Z. 2 EStG 1972 überhaupt erkennen lassen, beruft sich die belangte Behörde zwar auf Behauptungen des Beschwerdeführers, erklärt aber gleichzeitig erkennbar, ihm die behaupteten "Vermögenstransaktionen" gerade nicht zu glauben. Im übrigen wäre auch von den vom Beschwerdeführer behaupteten Veräußerungsgeschäften, auf welche die Behörde sich bezog, auf das Vorliegen der Einkunftsart des § 29 Z. 2 EStG 1972 nicht zu schließen gewesen. Das Vorliegen der Einkunftsart des § 29 Z. 3 EStG 1972 hingegen hat zwar schon der Prüfungsbericht vom 4. Jänner 1988 insinuiert; es hat die Behörde der Aktenlage nach aber keine ausreichenden Anstrengungen unternommen, ihre dahingehenden Mutmaßungen unter Beweis zu stellen. Das Einlangen des Gegenwerts von sFr 70.000,-- auf einem dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Sparbuch war wohl ein Indiz, aber noch kein Beweis und konnte als Sachverhaltsgrundlage einer Feststellung, daß der Beschwerdeführer Einkünfte aus der Einkunftsart des § 29 Z. 3 EStG 1972 bezogen hatte, nicht ausreichen. Auch das Vorliegen einer anderen, für die Zuschätzung des vorgefundenen Vermögens geeigneten Einkunftsart hat die belangte Behörde nicht festgestellt.
Desgleichen fehlen Sachverhaltsgrundlagen für die zeitliche Zuordnung bezogener Einkünfte der erst festzustellenden Einkunftsart, worauf der Beschwerdeführer ebenso zu Recht hinweist. Die im Einkommensteuerrecht (§ 2 Abs. 1 EStG 1972) geltende Periodenbesteuerung mußte die belangte Behörde dazu verhalten, nachprüfbare Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Kalenderjahr die zugeschätzten Einkünfte erzielt worden sein mußten. Dies war im Beschwerdefall schon deswegen zu fordern, weil der Schätzungsgrund nicht in der zeitlich nachverfolgbaren - und deshalb auch zeitlich eingrenzbaren - Vermögensvermehrung, sondern in der - erstmaligen - Aufdeckung vorhandenen Vermögens bestand.
Das Fehlen beweismäßig untermauerter Sachverhaltsfeststellungen über das Vorliegen der Einkunftsart, in welcher das vorgefundene Vermögen verdient wurde, und über die Besteuerungsperioden, innerhalb deren die Einkunftserzielung erfolgt sein mußte, erweist, daß der von der belangten Behörde ermittelte Sachverhalt in wesentlichen Punkten der Ergänzung bedarf, was den angefochtenen Bescheid in den davon betroffenen Abspruchsteilen mit der in § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG beschriebenen Rechtswidrigkeit belastet.
4.2. Ob die Beweiswürdigung der belangten Behörde, welche sie zur Feststellung gelangen ließ, daß die auf den Konten des Beschwerdeführers vorgefundenen Vermögenswerte zur Gänze aus - für die Streitjahre - nicht einbekannten Einkünften hergerührt haben müßten, der Schlüssigkeitsprüfung standhielte, braucht demnach nicht mehr untersucht zu werden. Ebenso kann die Frage dahinstehen, ob die belangte Behörde ihr zu dieser Feststellung führendes Verfahren mangelfrei gestaltet hat.
5. Veräußerung der Wirtschaftstreuhänderkanzlei
5.1. Die für diesen Problemkreis erstatteten Ausführungen der Beschwerde zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bringen den Aufhebungsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sie sich in der Sache auf eine Bekämpfung der behördlichen Beweiswürdigung beschränken und damit nicht auf dem Boden der von der Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen agieren.
5.2. Die zu dieser Frage gerügte Unterlassung der Vernehmung von Dkfm. Gerhard N. und Günter K. begründet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens in bezug auf den angefochtenen Bescheid deshalb nicht, weil die Vernehmung der Genannten im Verfahren über die Berufung der Gesellschaft nachgeholt und das Ergebnis auch dieser Beweisaufnahmen von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwertet wurde. Eine Verletzung von Parteienrechten des Beschwerdeführers aus diesem von ihm geltend gemachten Grund wurde damit unabhängig davon ausgeschlossen, daß Dkfm. Gerhard N. und Günter K. in ihrer Eigenschaft sowohl als Gesellschafter der Ges.m.b.H. Nfg. KG., als auch als steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers zur Darstellung ihrer Sicht der Ereignisse Gelegenheit wiederholt erhalten und auch ausgiebig ergriffen hatten.
5.3. Im Zentrum der Beschwerdeausführungen zu diesem Faktum steht die Bekämpfung der behördlichen Beweiswürdigung.
5.3.1. Die belangte Behörde gründet ihre Feststellungen, daß der Beschwerdeführer Zurechnungssubjekt des mit Vertrag vom 19. November 1980 der Gesellschaft veräußerten Kundenstocks gar nicht gewesen sei, auf folgende Überlegungen:
.) Die Klienten K., G.-Wirtschaftsbetriebe und G.-Sprechstunden seien mit dem Witwenfortbetrieb mit Wirksamkeit vom 1. November 1970 in die Gesellschaft eingebracht worden, sie hätten bereits am 27. Oktober 1970 der Gesellschaft, nicht aber dem Beschwerdeführer, Vollmachten mit dem Recht zur Bestellung von Unterbevollmächtigten zu ihrer steuerlichen Vertretung erteilt.
.) Der Klient R. habe der Gesellschaft eine mit 21. August 1975 datierte steuerliche Vollmacht erteilt, sei aber bereits in einer Eingabe vom 16. April 1973 von ihr vertreten worden.
.) Sämtliche Klienten seien ausschließlich von der Gesellschaft betreut worden, auch die unter dem Namen des Beschwerdeführers eingebrachten Eingaben seien ausschließlich durch Bedienstete der Gesellschaft, nicht aber durch den vom Beschwerdeführer bestellten Kanzleiverweser oder die als seine Beschäftigte reklamierte Luise D. unterfertigt worden.
.) Die auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Honorarnoten seien offensichtlich von seiner Mutter unterfertigt, welche bei der Gesellschaft angestellt gewesen sei.
.) Die Gesellschaft habe dem Klienten G. Honorarnoten auch auf ihren Namen ausgestellt.
.) Der Beschwerdeführer habe nach seinen Behauptungen seit seiner Berufung zum Bundesminister für Finanzen keinerlei Tätigkeiten als Wirtschaftstreuhänder ausgeübt.
.) Der vom Beschwerdeführer bestellte Kanzleiverweser Univ.Prof. Dr. J. habe nach seiner Aussage keinerlei Agenden wahrgenommen, die sich auf die Kanzleiführung für den Beschwerdeführer bezogen hätten.
.) In den Jahren 1970 und 1971 habe der Beschwerdeführer keine Kanzleimitarbeiter beschäftigt, die vom Beschwerdeführer seinen Behauptungen nach ab 1. Jänner 1972 in seiner Kanzlei Beschäftigte Luise D. habe erklärt, auch für Klienten der Gesellschaft tätig gewesen zu sein.
.) Der Beschwerdeführer habe über keinerlei Anlagegüter verfügt und in seiner Rechnung über den behaupteten Kanzleiverkauf lediglich den Klientenstock in Rechnung gestellt, obwohl dem Kaufvertrag auch der Verkauf von Inventar zugrundegelegen sei.
.) Der Beschwerdeführer habe über keinerlei eigene Betriebsmittel verfügt.
5.3.2. Der Beschwerdeführer tritt diesen Überlegungen seinerseits mit folgenden Argumenten entgegen:
.) Die Aussagen der Vertreter der betroffenen Klienten stünden den behördlichen Annahmen diametral entgegen und hätten die Intensität der Bindung dieser Klientel an die Person des Beschwerdeführers eindrucksvoll unter Beweis gestellt.
.) Die Behörde argumentiere widersprüchlich in ihren Anforderungen an Vollmachten, weil sie Vollmachten an seine Person nur schriftlich akzeptiere, während an die Gesellschaft erteilte Vollmachten auch noch fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ausgestellt werden dürften, zu welchem das Vollmachtsverhältnis begonnen haben solle.
.) Die Vollmachten bewiesen bestenfalls das Vorliegen eines direkten Vollmachtsverhältnisses, nicht aber das Auftragsverhältnis, welches in der Annahme seines Bestandes durch die gelegten Abrechnungen eindeutig widerlegt worden sei.
.) Die von der Behörde unterstellte rechtsgrundlose Anteilnahme des Beschwerdeführers am Betriebserfolg der Gesellschaft hätte eine unerklärliche Benachteiligung der anderen Gesellschafter bedeutet, welche sich Minderheitsgesellschafter wohl nicht gefallen lassen würden.
.) Die Beweislage über die zivilrechtliche Gestaltung sei eindeutig gewesen, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise habe die Klientenbindung an die Person des Beschwerdeführers gegen die behördliche Annahme gesprochen, die Behörde habe im übrigen auch gar nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zugerechnet.
5.3.3. Den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Argumenten gelingt es aus folgenden Erwägungen nicht, die behördliche Beweiswürdigung als unschlüssig zu erweisen:
Wohl ist dem Beschwerdeführer recht zu geben, wenn er die behördliche Formulierung, wonach die entgegenstehenden Bekundungen von Klientenvertretern den behördlichen Standpunkt deswegen erhärteten, weil sie unglaubwürdig seien, einer herben Kritik unterzieht. Unangebracht ist das von der belangten Behörde in der Gegenschrift unternommene Unterfangen, die an dieser Formulierung ihres Bescheides geübte Kritik als "semantische Übung" abtun zu wollen. Mit der Behauptung, den eigenen Annahmen widerstreitende Beweisergebnisse seien ihrer Unglaubwürdigkeit wegen geeignet, diese Annahmen zu erhärten, unterlief der Behörde ein Mißgriff in der Formulierung, der nur dazu angetan sein mußte, den Beschwerdeführer in seinen Voreingenommenheitsmutmaßungen zu bestärken. Mehr als ein Mißgriff in der Formulierung war es freilich nicht. Die den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde widerstreitenden Bekundungen der Klientenvertreter waren in der Sache tatsächlich nämlich nicht geeignet, das Gewicht der Indizien, auf welche die Behörde sich gestützt hat, zu entkräften. Die belangte Behörde hat in ihren Erwägungen zur Beweiswürdigung eingehend und im Einklang mit der Aktenlage dargestellt, in welcher Weise die zunächst schriftlich dem Vertreter des Beschwerdeführers gegenüber erstatteten und von diesem dem Finanzamt vorgelegten Bekundungen der Klientenvertreter ihren Aussagewert durch das Ergebnis der nachfolgenden Vernehmungen dieser Personen im Zuge des die Gesellschaft betreffenden Berufungsverfahrens verloren haben. So mußte der für den Klienten K. handelnde Zeuge Prim.Dr. Rudolf M. in seiner Vernehmung zugestehen, daß es keine Unterlagen über die Auftragserteilung an den Beschwerdeführer gebe, welche offenbar mündlich erfolgt sein müsse, was auch für die Auftragskündigung betreffend den Witwenfortbetrieb zu gelten habe. Die für den Klienten R. vernommenen Zeugen Otto R. und Horst H. mußten in gleicher Weise zugestehen, daß die schriftlich erstatteten Bekundungen nicht auf schriftlichen Unterlagen, sondern auf Informationen aus Gesprächen mit seinerzeit tätig gewesenen Mitarbeitern beruht hätten. Auch die für den Klienten G. vernommene Zeugin Helga S. mußte angeben, über die behauptete Auftragserteilung an den Beschwerdeführer keine schriftlichen Unterlagen zu besitzen und auf diese nur aus den Honorarnoten geschlossen zu haben, wobei ihr das Substitutionsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Gesellschaft aus den in den Medien breitgetretenen Sachverhalten bekanntgewesen sei. Wenn die Behörde angesichts dieser relativierenden, weil auf die potentielle Unverläßlichkeit der schriftlichen Bekundungen hinweisenden Zeugenaussagen der vernommenen Klientenvertreter zur Einsicht gekommen ist, daß weder die schriftlichen, noch die mündlichen Bekundungen dieser Vertreter geeignet seien, die aus den anderen Indizien gewonnene Annahme eines Auftragsverhältnisses der betroffenen Klienten nur zur Gesellschaft zu widerlegen, kann diese Beweiswürdigung als unschlüssig nicht erachtet werden.
Aus der vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Bindung dieser Klienten an seine Person ist für seine Schlüssigkeitsbekämpfung der behördlichen Beweiswürdigung nichts zu gewinnen. Der Beschwerdeführer läßt dabei nämlich außer acht, daß gerade die von der Zeugin Helga S. erwähnte Medienbekanntheit der Nahebeziehung des Beschwerdeführers zur Gesellschaft es nahelegte, daß die Klienten in ihrer Bereitschaft, sich vom Beschwerdeführer vertreten zu lassen, diesen mit der Gesellschaft, deren Mehrheitsanteilseigner er in den Streitjahren war, zu identifizieren. Als der Lebenserfahrung entsprechend ist auch die Beurteilung der belangten Behörde anzusehen, daß der Umstand der Abgabe schriftlicher Erklärungen gegenüber dem Vertreter des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit nachfolgenden Zeugenaussagen über die Unsicherheit der diesen Erklärungen zugrundeliegenden Informationen dazu geeignet war, die Bekundungen der Klientenvertreter als am Verfahrensstandpunkt des Beschwerdeführers orientiert anzusehen. Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift dem Beschwerdeführer entgegenhält, daß das von ihm betonte Element der Verbundenheit der Klienten mit ihm sich im Grunde in der Bereitschaft äußerte, die von der Gesellschaft geleisteten Dienste ihm persönlich zu honorieren, kann ihr mit Erfolg nicht entgegengetreten werden. Die in der Replik des Beschwerdeführers vertretene Auffassung, seine persönliche Einflußnahme auf die Klienten habe unabhängig vom Bestehen seiner Kanzlei bestanden, weshalb die Gesellschaft sich mit ihm habe einigen müssen, um ihn davon abzuhalten, die Klienten zur Bevollmächtigung eines anderen Wirtschaftstreuhänders zu veranlassen, überzeugt wenig. Angesichts des beherrschenden Einflusses des Beschwerdeführers auf die Gesellschaft, dessen er sich auch mit den im Jahre 1980 gewählten Vertragsgestaltungen inhaltlich nicht wirklich begeben hatte, war diese Gefahr wohl nicht allzu ernstlich zu besorgen.
Wenn der Beschwerdeführer sich darüber beklagt, daß für die Annahme von Vollmachtsverhältnissen gegenüber der Gesellschaft und gegenüber seiner Person von der Behörde unterschiedliche Anforderungen in Ansehung des Schriftlichkeitserfordernisses erhoben würden, ist ihm entgegenzuhalten, daß der Beweislasteffekt der aus den Indizien gewonnenen Anscheinssituation die von der Behörde gestellten Anforderungen an den Erweis seiner Behauptungen rechtfertigen mußte:
Wurde doch die Gesellschaft gegründet, weil der Beschwerdeführer sein Ministeramt mit der Ausübung des Wirtschaftstreuhänderberufes als inkompatibel ansah; wurde doch der Witwenfortbetrieb, zu dem drei der Klienten gehörten, dem Leibrentenvertrag nach ohne erklärte Ausnahmen in die Gesellschaft eingebracht; verfügte die behauptete eigene Wirtschaftstreuhänderkanzlei des Beschwerdeführers doch über praktisch keine Kapazitäten, nachdem die Zeugenaussage des bestellten Kanzleiverwesers Univ.Prof. Dr. Franz J. dessen schriftliche Bekundungen über seine Tätigkeiten in gravierender Weise abgeschwächt und auch die Aussage der Zeugin Luise D. diese als denkbar desinformiert erwiesen hatte, der Beschwerdeführer aber über sonstige Wirtschaftsgüter seiner behaupteten Kanzlei überhaupt nicht verfügte; lagen doch schriftliche Vollmachten an die Gesellschaft vollständig vor, während nicht eine einzige an den Beschwerdeführer ausgestellte Vollmachtsurkunde aufzufinden war; wurde schließlich auch die erste Eingabe des Klienten R. von der Gesellschaft noch vor Ausstellung einer Vollmacht an sie erstattet. Bei dieser Situation war die Behörde zumal angesichts der im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigten Widersprüche hinsichtlich des Entstehens schon des behaupteten Auftragsverhältnisses zum Beschwerdeführer einerseits und der unklaren Gestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sowohl in Grundlage, als auch im Vollzug andererseits berechtigt, vom Beschwerdeführer überzeugende Beweise für seine, dem offenen Anschein widerstreitenden Behauptungen zu fordern. Diese Beweise aber wurden durch die Aussagen der Klientenvertreter nicht in einer Weise erbracht, welche die diesen Aussagen die Glaubwürdigkeit versagende Beweiswürdigung der Behörde unschlüssig machen könnte. Dem Einwand des Beschwerdeführers in seiner Replik auf die behördliche Gegenschrift, es habe so viele Jahre lang niemand an der Existenz seiner Kanzlei gezweifelt, ist zu erwidern, daß das jahrelange Unterbleiben der gebotenen Durchleuchtung des behaupteten Nebeneinanders der Einkunftserzielung durch Gesellschaft und Gesellschafter ihn vor den Folgen der nunmehr vorgenommenen Untersuchung nicht bewahren konnte.
Dem weiteren in der Replik vorgetragenen Argument des Beschwerdeführers, es bewiesen Vollmachten bestenfalls das Vollmachtsverhältnis, nicht jedoch das Auftragsverhältnis, ist entgegenzuhalten, daß die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Gründe gegen das Vorliegen echter Leistungsbeziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und den betroffenen Klienten sich gerade auf das Auftragsverhältnis beziehen, wobei der Bestand von Vollmacht für den Bestand von Auftrag indizierende Bedeutung auf der Beweisebene hat. Dieses Indiz aber wurde durch die gesamten Verfahrensergebnisse nicht widerlegt.
Der Einwand des Beschwerdeführers, eine derartige Partizipation seiner Person am Betriebserfolg der Gesellschaft hätte eine unerklärliche Benachteiligung der Minderheitsgesellschafter bedeutet, welche sich diese nicht gefallen lassen hätten müssen, greift nicht. Dieser Einwand sieht an der Tatsache vorbei, daß der eine Minderheitsgesellschafter die Ehefrau des Beschwerdeführers war und der andere Minderheitsgesellschafter Dkfm. Dr. Franz B. bei realistischer Betrachtung der Einflußverhältnisse in der Gesellschaft und der Bindung seines beruflichen Werdegangs an die Person des Beschwerdeführers zu effizienter Gegenwehr wohl wenig Neigung verspüren konnte, was in seiner etwas resignativ anmutenden Aussage vom "relativ unabhängigen Gestionieren des Mehrheitsgesellschafters" an anderer Stelle des Verfahrens indirekt zum Ausdruck kommt.
Es ist auch die Meinung des Beschwerdeführers nicht zu teilen, daß die zivilrechtliche Gestaltung der behaupteten Leistungsverhältnisse zwischen ihm und seinen Klienten einerseits und ihm und der Gesellschaft andererseits eindeutig im Sinne seiner Behauptungen erwiesen worden sei. Zum einen ist hervorgekommen, daß die Gesellschaft - entgegen dem im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen - doch einige Honorarnoten an die betroffenen Klienten im eigenen Namen erstellt hatte. Zum anderen wurde mit den namens des Beschwerdeführers erstellten Honorarnoten der Anschein einer Leistungsbeziehung nur für die Erfüllungsphase des Auftragsverhältnisses erweckt und mit den von der Gesellschaft dem Beschwerdeführer gegenüber gelegten Rechnungen abgesichert. Für die vom Beschwerdeführer hervorgehobene Erweislichkeit der behaupteten zivilrechtlichen Gestaltung wäre es aber entscheidend auf das Zustandekommen der Leistungsbeziehungen, somit auf die Entstehungsphase der Schuldverhältnisse angekommen. Daß ein Auftragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den von ihm für sich reklamierten Klienten tatsächlich - im Sinne eines zivilrechtlichen Vertragsabschlusses - begründet wurde, konnte die belangte Behörde bei der ihr vorliegenden Beweislage verneinen, ohne daß ihre zu dieser Feststellung führende Beweiswürdigung als unschlüssig angesehen werden darf. Eines Rückgriffs auf die Beweiswürdigungsregel der wirtschaftlichen Betrachtungsweise in der Zurechnung von Wirtschaftsgütern bedurfte es nicht, weil die vorliegenden Beweisergebnisse in nachvollziehbarer Weise den von der belangten Behörde gezogenen Schluß darauf erlaubten, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Auftrags- und Leistungsverhältnisse - schon - zivilrechtlich nicht begründet worden waren.
Akzeptierten es die Organe der Gesellschaft, daß der Beschwerdeführer jahrelang die - nur um die der Gesellschaft refundierten "Aufwandsersätze" reduzierten - Honorarzahlungen für die von der Gesellschaft geleisteten Dienste auf eigene Rechnung vereinnahmte, und akzeptierten sie es, daß der Beschwerdeführer sich schließlich die tatsächlich ohnehin zur Gesellschaft und nicht zu ihm bestehenden Leistungsverhältnisse um das im Vertrag vom 19. November 1980 bedungene Entgelt von der Gesellschaft abkaufen ließ, dann rechtfertigte der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt auch den Schluß auf die Bereitschaft der Gesellschaftsorgane, dem Gesellschafter die in dieser Gestaltung gelegenen Vermögensvorteile aus Gesellschaftsmitteln zuzuwenden.
6. Erwerb des Gesellschaftsanteils des Dkfm. Dr. Franz B.
6.1.1. Der Beschwerdeführer tritt in Ausführung des Aufhebungsgrundes der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der behördlichen Beurteilung verdeckter Gewinnausschüttung mit der Auffassung entgegen, daß der von der Behörde unterstellte Sachverhalt eine Vermögensvermehrung bei ihm gar nicht habe bewirken können. Es sei nämlich diesfalls dem Erwerb des Gesellschaftsanteils der beim gesamten vom Beschwerdeführer gehaltenen Gesellschaftsanteil eingetretene Wertverlust gegenüberzustellen, der es ausschließe, einen Vermögensvorteil beim Anteilserwerber in dem von der Behörde vermeinten Ausmaß zu erkennen. Für die von der Behörde gesehene verdeckte Gewinnausschüttung fehle es daher schon an der Bedingung eines entsprechenden Vermögensvorteils beim betroffenen Gesellschafter.
Diese vom Beschwerdeführer mit rechnerischen Vorführungen angestellte Überlegung ist nicht, wie von ihm behauptet, absolut zwingend, sie unterliegt vielmehr einem Trugschluß. Sie geht nämlich von der irreführenden, weil rechtlich unrichtigen Prämisse aus, daß der Teil der Gesellschaftssubstanz, den der ausscheidende Gesellschafter als Gegenleistung für die Anteilsübertragung an den anderen erhielt, dem anteilserwerbenden Gesellschafter gehört hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Die substanzbildenden Wirtschaftsgüter der Gesellschaft gehören der Gesellschaft selbst und nicht den Gesellschaftern; nur die Gesellschaft, nicht der Gesellschafter kann Wirtschaftsgüter der Gesellschaft veräußern. Wird daher ein ausscheidender Gesellschafter mit Gesellschaftsmitteln abgefunden, geht dies zu Lasten der Gesellschaft und nicht des anteilserwerbenden Gesellschafters; da die Gesellschaft dem ausscheidenden Gesellschafter aus dem Titel dessen Anteilsveräußerung an den anderen aber nichts schuldet, wäre der ausscheidende Gesellschafter der Gesellschaft gegenüber für die ihm übertragenen Wirtschaftsgüter zur Gegenleistung verpflichtet. Im Umfang des Ausbleibens der wertadäquaten Gegenleistung hätte die Gesellschaft daher mit der Übertragung von Wirtschaftsgütern an den Ausscheidenden eine fremde Schuld, nämlich jene des anteilserwerbenden Gesellschafters bezahlt. Die Leistung der Kapitalgesellschaft an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Gesellschafters diesem Dritten gegenüber stellt in dem darin gelegenen
Vermögensvorteil für den von seiner Schuld befreiten Gesellschafter von seiten des Zuwendungselements eine verdeckte Gewinnausschüttung dar (vgl. Döllerer, Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen bei Kapitalgesellschaften, Heidelberg 1975, S. 31).
Daß die Gesellschaftsanteile des verbleibenden und anteilserwerbenden Gesellschafters durch einen solchen Vorgang in ihrem Wert beeinflußt worden sein mögen, ändert an dieser steuerlichen Beurteilung einer Vorteilsgewährung an den Gesellschafter nichts. Jede Gewinnausschüttung, ob offen oder verdeckt, besteht in der Verlagerung von Vermögenswerten von der Gesellschaft an die Gesellschafter und bedeutet mit diesem Effekt naturgemäß gleichzeitig eine Verminderung zunächst des aktuellen Gesellschaftsvermögens; es kann unter bestimmten Voraussetzungen die mit einer Gewinnausschüttung verbundene Einbuße des Gesellschaftsvermögens deshalb auch eine die Teilwertabschreibung nach § 6 Z. 2 EStG 1972 rechtfertigende Minderung des Werts der Gesellschaftsbeteiligung begründen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 1992, 90/13/0031, mit weiteren Nachweisen). Dennoch bleibt das Ausgeschüttete Gewinn der Gesellschaft und Einkommen des Gesellschafters aus Kapitalvermögen. Hätte die Gesellschaft im Beschwerdefall daher einen Teil ihres Klientenstocks an Dkfm. Dr. Franz B. unentgeltlich übertragen, so wäre der objektive Wert dieses Wirtschaftsgutes von der belangten Behörde zutreffend als verdeckte Gewinnausschüttung an den Beschwerdeführer qualifiziert worden.
Daß in diesem Fall der an der Anteilsveräußerung nicht beteiligte dritte Gesellschafter geschädigt worden wäre, wie der Beschwerdeführer einwendet, hätte daran nichts ändern können. Dieser Einwand verwechselt im Grunde Sollen und Sein; die Schädigung anderer Gesellschafter ist bei verdeckten Gewinnausschüttungen häufig zu beobachten. Mit seinen weiteren Argumenten vermengt der Beschwerdeführer die Frage der im Gefolge der dargestellten Transaktion allenfalls eintretenden Wertschwankungen der Gesellschaftsanteile mit dem grundsätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung bewirkenden Umstand der Zahlung der Schuld des Gesellschafters aus dem Anteilsveräußerungsvertrag durch die Gesellschaft. Allein die Tilgung der Gesellschafterschuld durch die Gesellschaft kann geeignet sein, vom Zuwendungselement her den Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung zu bewirken; allein dieser nicht rechtsgeschäftlich, sondern nur gesellschaftlich begründete Vermögenstransfer unterliegt der Einkommensbesteuerung beim Gesellschafter, ohne daß die daraus gegebenenfalls resultierenden Vermögensveränderungen im Wert der von ihm gehaltenen Gesellschaftsbeteiligung - von der nur im Falle der Gewinnermittlung nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG 1972 allenfalls möglichen Teilwertabschreibung abgesehen - miteinzufließen hätten. Es kann dem Zufluß des mit der Schuldtilgung eingetretenen Vermögensvorteils der bei der tilgenden Gesellschaft dadurch eingetretene Vermögensnachteil vom Gesellschafter im Umweg der Minderung des Beteiligungswerts nicht aufrechnungsweise entgegengehalten werden. Abgesehen davon, daß sich Schwankungen des Beteiligungswerts für jemanden, der wie der Beschwerdeführer seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1972 ermittelt, der einkommensteuerrechtlichen Beachtlichkeit überhaupt entziehen, würde auch bei der Gewinnermittlungsart nach den §§ 4 Abs. 1, 5 EStG 1972 die Beurteilung einer Minderung des Beteiligungsteilwerts die Einbeziehung der vielfältigen weiteren, den Teilwert bestimmenden Faktoren erfordern (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 1992, 90/13/0228, mit weiteren Nachweisen).
Auch das in der Replik des Beschwerdeführers vorgetragene Argument, der von der Behörde angenommene Sachverhalt wäre bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teilungsvorgang zu verstehen, hätte der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen können: Einer Aufteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter stehen bei aufrechtem Bestand der Gesellschaft nämlich die zwingenden Gläubigerschutzbestimmungen des Gesellschaftsrechtes über Liquidation (und Kapitalherabsetzung) entgegen. Wenn Vertragspartner einen Weg beschreiten, der den Gesetzesvorschriften Rechnung trägt, darf wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht dazu führen, diesen Weg in einen anderen umzudeuten.
6.1.2. Dennoch hat die Behörde die Rechtslage verkannt. Unter verdeckter Gewinnausschüttung versteht man alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteile) an die an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer Gewinnminderung bei der Körperschaft führen und die Dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Jänner 1952, 781/50, vom 23. November 1977, 410, 618/77, vom 20. September 1983, 82/14/0273, 0274, 0283, und vom 3. Juli 1991, 90/14/0221). Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft, wobei sich die Absicht der Vorteilsgewährung schlüssig aus den Umständen des Falles ergeben kann, was etwa auch dann zu unterstellen ist, wenn die Gesellschaft nach Kenntnis des vom Gesellschafter in Anspruch genommenen Vorteils nichts unternimmt, um ihn rückgängig zu machen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1985, 85/14/0080).
Es bedarf somit zur Verwirklichung einer verdeckten Gewinnausschüttung rechtlich eines der Gesellschaft zuzurechnenden Verhaltens ihrer Organe, welches, bestehe es auch in einem bloßen Dulden oder Unterlassen, den Schluß erlaubt, daß die durch ihre Organe vertretene Gesellschaft die Entnahme von Gesellschaftsvermögen durch den Gesellschafter akzeptiert habe. An dieser Voraussetzung aber fehlt es in dem zu diesem Punkte der Beschwerde behandelten Fall.
Daß Organe der Gesellschaft Klienten dazu veranlaßt hätten, das Mandat zu wechseln, hat die Behörde selbst nicht angenommen. Um den Organen der Gesellschaft aber ein Akzeptieren des Abwanderns von Klienten an den ausgeschiedenen Gesellschafter durch Dulden oder Unterlassen vorwerfen zu können, wäre es der Behörde oblegen, jene Maßnahmen aufzuzeigen, mit denen die Gesellschaftsvertreter das Abwandern von Klienten an Dkfm. Dr. Franz B. hätten verhindern können. Dulden und Unterlassen wirksamer Gegenmaßnahmen kann dem aktiven Handeln nämlich nur dann gleichgestellt werden, wenn wirksame Gegenmaßnahmen tatsächlich zu Gebote stehen. Konnten die Vertreter der Gesellschaft das Abwandern von Klienten an den ausgeschiedenen Gesellschafter tatsächlich nicht verhindern, dann fehlt es an einem Sachverhalt, der den Schluß auf das für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung unerläßliche Element des Verhaltens der für die Gesellschaft handelnden Organe erlaubte.
Fehl geht der Einwand der belangten Behörde in der Gegenschrift, daß es deswegen bedeutungslos gewesen sei, ob die Klientenmitnahme verhindert hätte werden können, weil die Behörde eine positive Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und Dkfm. Dr. Franz B. über die Überlassung des Klientenstockteils als Bezahlung festgestellt habe. Zunächst fehlte dieser von der belangten Behörde festgestellten "Vereinbarung" schon das Wirksamkeitserfordernis der Bestimmtheit hinsichtlich des Umfangs der überlassenen Klientel. Zudem konnte eine solche "Vereinbarung" als Verpflichtungsgeschäft zwischen den Gesellschaftern die von der Behörde gesehene verdeckte Gewinnausschüttung nur dann bewirken, wenn sie von der an diesem Vertrag nicht beteiligten Gesellschaft mit dem korrespondierenden Verfügungsgeschäft der Veräußerung von Klienten der Gesellschaft an den
ausgeschiedenen Gesellschafter erfüllt wurde. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Beurteilung aber, daß die Gesellschaft die zwischen den Gesellschaftern geschlossene Vereinbarung der Überlassung eines Klientenstocks an Dkfm. Dr. Franz B. "übernommen und entschädigungslos erfüllt" habe, ist eine Rechtsfolgebehauptung ohne Tatsachensubstrat. Erfüllt hätte die Gesellschaft nämlich die von der Behörde festgestellte Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern nur dann, wenn sie entweder durch aktives Handeln sich bemüht hätte, daß die Betroffenen ihrer Klienten nunmehr zu Klienten des ausgeschiedenen Gesellschafters werden (vgl. die Erwägungen etwa im hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1987, 86/14/0181), oder wenn sie solche ihr mögliche und zumutbare Vorkehrungen gegenüber Dkfm. Dr. Franz B. oder ihren eigenen Klienten unterlassen hätte, die ein Abwandern der Klienten verhindert hätten. Weder das eine noch das andere stellt die belangte Behörde fest. Daß tatsächlich Klienten mit dem Ausscheiden des Dkfm. Dr. Franz B. das Mandat von der Gesellschaft zu ihm gewechselt haben, bietet der behördlichen Beurteilung einer Erfüllung der Gesellschaftervereinbarung durch die Gesellschaft keine rechtlich tragfähige Grundlage.
Das zeitlich und logisch zwischen den Sachverhaltsumständen der festgestellten Gesellschaftervereinbarung einerseits und dem tatsächlichen Abwandern von Klienten andererseits gelegene Element des Gesellschaftsverhaltens war es, welches die belangte Behörde in seiner rechtlichen Bedeutsamkeit für die Verwirklichung des Tatbestandes der verdeckten Gewinnausschüttung nicht erkannt hat.
Der Vollständigkeit halber sei klargestellt, daß - jenseits der von der Behörde nie behaupteten aktiven Veranlassung von Klienten zum Mandatswechsel durch die Gesellschaft, den Beschwerdeführer oder mit dessen Wissen und Willen durch Dkfm. Dr. Franz B. - dem Gerichtshof im Beschwerdefall Maßnahmen auch nicht erkennbar sind, deren Unterlassung durch die Gesellschaftsorgane die rechtliche Beurteilung eines die Vorteilsgewährung an den Gesellschafter bewirkenden Verhaltens der Gesellschaft erlaubt hätte. Der Gesellschaftsklientel gegenüber hätten Anreize zum Verbleib nur durch Leistungsintensivierung oder Entgeltsminderung geboten werden können; hinsichtlich gesellschaftsrechtlich an
Dkfm.Dr. Franz B. gebundener Klienten mußte derlei aussichtslos erscheinen, hinsichtlich sonstiger als "abwanderungsgefährdet" einzuschätzender Klienten aber waren den Organen der Gesellschaft solche Versuche nicht zuletzt wegen der Ungewißheit des anzusprechenden Personenkreises in kaufmännisch vernünftiger Betrachtung nicht zuzumuten. Dem ausscheidenden Gesellschafter gegenüber wiederum wäre die aus Anlaß der Auflösung des Dienstverhältnisses geschlossene Vereinbarung eines Konkurrenzverbots aus dem Grunde des § 36 Abs. 2 Z. 2 des Angestelltengesetzes nicht wirksam geworden, weil sie angesichts der überragenden Bedeutung einer Klientel für den Betrieb einer Wirtschaftstreuhänderkanzlei (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. September 1980, 1618/80) eine unbillige Erschwerung seines Fortkommens bedeuten hätte müssen. Deshalb trägt auch das in der die Gesellschaft betreffenden Berufungsentscheidung angeführte Argument, die Gesellschaft hätte schon im Zeitpunkt der Absehbarkeit des Ausscheidens des Dkfm.Dr. Franz B. auf der Vereinbarung eines Konkurrenzverbots mit ihm bestehen müssen, den behördlichen Standpunkt nicht; mit einem für die Zeit schon der Geschäftsführertätigkeit des Dkfm.Dr. Franz B. vereinbarten Konkurrenzverbot wäre nur der Erwerb eigener Klienten durch ihn, nicht aber das Abwandern von Gesellschaftsklienten verhindert worden. Einem solchen Abwandern stand auch die Bestimmung des § 35 Abs. 3 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in deren Fassung vor der WTBO-Novelle 1982, BGBl. Nr. 352, nicht wirksam entgegen, weil dem in dieser Norm für den - disziplinarrechtlich unbedenklich vollzogenen - Mandatswechsel vorausgesetzten Erfordernis einer Erklärung des Klienten, die Verbindung mit dem bisher zugezogenen Wirtschaftstreuhänder gelöst zu haben, durch abwanderungswillige Klienten unschwer entsprochen werden konnte.
Dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt läßt sich auch kein Ersatzanspruch der Gesellschaft gegenüber dem Beschwerdeführer wegen Reduzierung des Klientenstockes entnehmen, den wahrzunehmen die Gesellschaft hätte unterlassen können.
Es hat die belangte Behörde somit insoweit, als sie ohne das Vorliegen eines der Gesellschaft als Vorteilsgewährung zuzurechnenden Verhaltens in der festgestellten Gesellschaftervereinbarung eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Beschwerdeführer erblickt hat, ihren Bescheid in diesem Punkte mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
6.2. Dahinstehen kann somit die Frage, ob die belangte Behörde durch die Unterlassung der vom Beschwerdeführer zu diesem Fragenkreis vermißten Beweisaufnahmen ihr Verfahren mangelhaft gestaltet hatte; unerörtert kann die auch zu dieser Frage vom Beschwerdeführer bezweifelte Schlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung bleiben.
7. Verjährung und Amnestie
7.1. Der Beschwerdeführer verharrt auch vor dem Verwaltungsgerichtshof in seiner dem Verfassungsgerichtshof gegenüber geäußerten Auffassung, die Abgabenbehörde sei zur Beurteilung des die Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO verlängernden Tatbestandes des Vorliegens
hinterzogener Abgaben nicht zuständig. Diese Rechtsansicht befindet sich im Widerspruch zu Lehre (Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, 489 f, Ellinger-Wetzel, Bundesabgabenordnung, Wien 1980, 139) und ständiger Judikatur (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. April 1985, 84/14/0157, und aus jüngster Zeit vom 18. September 1991, 91/13/0064, jeweils mit weiteren Nachweisen), von der abzugehen der Gerichtshof sich auch durch die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe nicht veranlaßt findet.
7.2. Es bekämpft der Beschwerdeführer die behördliche Beurteilung des Vorliegens hinterzogener Abgaben auch inhaltlich, indem er ins Treffen führt, daß die Beweisergebnisse des Verwaltungsverfahrens der belangten
Behörde die Annahme vorsätzlichen Handelns des Beschwerdeführers nicht erlaubt hätten.
Ob jemand, der mit seinem Verhalten Abgaben verkürzt, dies bezweckt oder zumindest ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (§ 8 Abs. 1 Finanzstrafgesetz), ist ein nach außen hin nicht erkennbarer Willensvorgang. Auf ihn kann nur aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Handelnden geschlossen werden, was der Abgabenbehörde mit der Wahrnehmung ihrer Pflicht zur freien Beweiswürdigung nach § 167 Abs. 2 BAO aufgetragen ist (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. April 1984, 84/14/0157). Die vom Beschwerdeführer inhaltlich nur in Ansehung der verdeckten Gewinnausschüttungen ausgeführte Unschlüssigkeitsrüge der zur Vorsatzannahme führenden Beweiswürdigung der belangten Behörde bedarf hinsichtlich des Faktums der Abgeltung des Anteilserwerbs von Dkfm.Dr. Franz B. keiner Erledigung, hinsichtlich des Faktums der vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner als unterhalten behaupteten Wirtschaftstreuhänderkanzlei reklamierten Klienten ist sie unberechtigt. Wenn der Beschwerdeführer die um bloße "Aufwandsersätze" reduzierten Honorarzahlungen für solche Leistungen, welche die Gesellschaft den zu ihr im Auftragsverhältnis stehenden Klienten erbracht hatte, jahrelang auf eigene Rechnung vereinnahmte und sich diese tatsächlich ohnehin zur Gesellschaft bestehenden Leistungsverhältnisse von der Gesellschaft noch abkaufen ließ, kann die behördliche Beurteilung des so Zugeflossenen als verdeckte Gewinnausschüttung nicht als ausgefallen bezeichnet werden, wie dies der Beschwerdeführer tut. Es war bei der im Verfahren hervorgekommenen Sachlage im Gegenteil die rechtsgrundlose Zurechnung der mit diesen Klienten erwirtschafteten Honorare an den Beschwerdeführer statt an die leistende Gesellschaft mit der darin gelegenen verdeckten Gewinnausschüttung so offensichtlich, daß die auch nur mäßig sorgfältig vorgenommenen Verschleierungshandlungen (Erstellung der Honorarnoten und Verrechnungen der "Substitutionsleistungen") die Annahme zumindest bedingten Vorsatzes in der Erstattung der Abgabenerklärungen auf der Basis des vorgetäuschten Sachverhaltes jedenfalls rechtfertigten.
Hinsichtlich der Kapitalerträge aus den auf den zugerechneten Konten gelegenen Werte war der Hinterziehungsvorsatz als evident anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 1992, 90/13/0201).
7.3. Soweit dem Beschwerdevorbringen, daß "wirksame Wiederaufnahmebescheide erst 1986 zugestellt" worden seien, eine Bestreitung früherer Unterbrechungshandlungen entnommen werden soll, widerspräche ein solcher Einwand der Aktenlage. Nach dem Ausweis dieser dem Beschwerdeführer im Bericht der abgabenbehördlichen Prüfung vom 4. Jänner 1988 dargestellten Aktenlage ergingen die ersten, das am längsten zurückliegende Streitjahr betreffenden Abgabenbescheide am 24. März 1975. Gemäß § 209 Abs. 1 zweiter Satz BAO begann die Verjährungsfrist für diese Abgaben danach mit Ablauf des Jahres 1975 neu zu laufen. Sie wurde - ebenso wie alle der Aktenlage nach zu einem späteren Zeitpunkt neu zu laufen begonnen habenden Verjährungsfristen bezüglich der Abgaben der späteren Streitjahre - gemäß § 209 Abs. 1 erster Satz BAO durch die am 18. Dezember 1985 erfolgte Zustellung des auch die Streitjahre betreffenden Prüfungsauftrages vom gleichen Datum erneut unterbrochen. Ausgehend von der zutreffenden behördlichen Beurteilung der Geltung der zehnjährigen Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO kann vom Eintritt der Verjährung der vom Streit betroffenen Abgabenforderungen danach die Rede nicht sein.
7.4. Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, die Bestimmungen des Steueramnestiegesetzes zu Unrecht nicht angewandt zu haben. Dieser Vorwurf ist unberechtigt.
Das Bundesgesetz vom 10. November 1982, BGBl. Nr. 569, über begünstigende Sondermaßnahmen im Bereich des Abgaben- und des Devisenrechtes (Steueramnestiegesetz) trifft im ersten Absatz seines mit der Überschrift "Grundvoraussetzungen" versehenen § 1 folgende Regelung:
"Wenn für Abgaben (§ 2), bezüglich derer der Abgabenanspruch 1979 oder 1980 entstanden ist, die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Abgabenbehörde in vollem Umfang entweder
- 1. vor dem 1. Jänner 1983 bekannt waren oder
- 2. auf Grund einer nach dem 31. Dezember 1982 bis 30. Juni 1983 erstatteten Selbstanzeige (§ 9) bekannt werden, so haben nach den näheren Bestimmungen dieses Abschnittes bei Festsetzung derartige Abgaben für die Zeit vor 1979 Umstände unberücksichtigt zu bleiben, die vor dem 1. Jänner 1983 entgegen § 119 der Bundesabgabenordnung (BAO) nicht offengelegt wurden."
§ 6 Abs. 1 erster Satz des Steueramnestiegesetzes ordnet an, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 dieses Gesetzes hinsichtlich aller von einem Abgabepflichtigen geschuldeten Abgaben erfüllt sein müssen.
Die Betrachtung des Verfahrensverlaufes zeigt, daß es für eine Anwendung der Bestimmungen des Steueramnestiegesetzes auf die vom Streit betroffenen Abgaben schon am Vorliegen der in diesem Gesetz geforderten Grundvoraussetzungen mangelt. Weder hat der Beschwerdeführer je Selbstanzeige erstattet, noch waren die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Abgabenbehörde vor dem 1. Jänner 1983 in vollem Umfang bekannt; datierte doch der Auftrag zur Fortsetzung der ersten, mit der Schlußbesprechung vom 20. Juli 1984 beendeten abgabenbehördlichen Prüfung schon mit dem 24. Jänner 1984, und kamen tatsächlich die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen bedeutsamen Verhältnisse erst im Zuge der strafgerichtlichen Voruntersuchung und in der über Ersuchen des Strafgerichtes gemäß §§ 197 Abs. 1, 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz vorgenommenen abgabenbehördlichen Prüfung hervor. Mit welcher gesetzlicher Berechtigung der Beschwerdeführer die Begünstigungen des Steueramnestiegesetzes auf die gegen ihn erhobenen Abgabenforderungen angewandt wissen will, bleibt damit unerfindlich.
8. Wiederaufnahme des Verfahrens
Der Beschwerdeführer bestreitet die Berechtigung der Behörde zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 4 BAO mit dem Vorbringen, es seien jedenfalls die vorgefundenen Vollmachten der von ihm für sich reklamierten Klienten an die WT-Kanzlei (gemeint offenbar: an die Gesellschaft, nachdem Vollmachten an den Beschwerdeführer persönlich ja gerade nicht vorgefunden wurden) keine neuen Beweismittel. Einerseits seien diese Vollmachten abgabenbehördlich bekannt und andererseits rechtlich nicht geeignet gewesen, einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Habe doch die Behörde selbst zugestehen müssen, daß in der Praxis auch im Rahmen von Substitutionsaufträgen Direktvollmachten ausgestellt würden.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, daß sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. April 1990, 89/15/0005, mit weiterem Nachweis). Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel ist dabei allein aus der Sicht des von der zuständigen Behörde geführten konkreten Verfahrens zu beurteilen (vgl. dazu das
hg. Erkenntnis vom 13. Mai 1986, 83/14/0089, 0094, mit weiterem Nachweis, ferner das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1986, 85/13/0071, sowie ebenso auch schon das hg. Erkenntnis vom 17. November 1983, 83/15/0053). Daß die von den betroffenen Klienten der Gesellschaft ausgestellten Vollmachtsurkunden in den Steuerakten dieser Klienten einlagen, machte die Tatsache des Vorhandenseins solcher Vollmachtsurkunden dem für die Festsetzung der vom Beschwerdeführer geschuldeten Abgaben zuständigen Finanzamt in seinem Verfahren deswegen noch nicht bekannt. Die aufgefundenen Vollmachten stellten daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ein neu hervorgekommenes Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar.
Wenn der Beschwerdeführer diesem Beweismittel die Relevanz abspricht, ist er zunächst auf den Wortlaut der Gesetzesbestimmung des § 303 Abs. 4 BAO zu verweisen, wonach die Kenntnis des neuen Umstandes eben nicht nur allein, sondern auch bloß in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeiführen hätte müssen, um die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen zu erlauben. Nun hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch die aus dem Problemkreis der behaupteten Wirtschaftstreuhänderkanzlei des Beschwerdeführers gefundenen Wiederaufnahmegründe entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht allein in den vorgefundenen Vollmachtsurkunden gesehen. Sie hat vielmehr durch den Hinweis auf die Ergebnisse von Zeugenaussagen auch jene neu hervorgekommenen Verfahrensergebnisse in die Begründung der Verfahrenswiederaufnahme miteinbezogen, welche das Fehlen jeglicher Leistungskapazitäten der vom Beschwerdeführer behaupteten Wirtschaftstreuhänderkanzlei erwiesen hatten. Darüber hinaus rechtfertigte aber die Kontextwirkung auch der allein der Gesellschaft ausgestellten Vollmachtsurkunden angesichts des Fehlens ebensolcher an den Beschwerdeführer ausgestellter Urkunden die behördliche Beurteilung ihres Ausreichens als Wiederaufnahmegrund nach § 303 Abs. 4 BAO. Daß der Umstand des Vorhandenseins von Vollmachtsurkunden an den angeblichen Substituten bei gleichzeitigem Fehlen solcher Vollmachtsurkunden an den angeblichen Substituenten geeignet sein mußte, am behaupteten Substitutionsverhältnis Zweifel zu erwecken, ist eine Sachverhaltseinschätzung, welcher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden kann, wozu im Beschwerdefall noch die aus den Zeugenaussagen neu hervorgekommenen Umstände in gravierender Weise hinzutraten.
Soweit der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 304 BAO aus dem Grunde der Verjährung der Abgabenforderungen für rechtswidrig ansieht, ist er auf die zum Verjährungseinwand getroffenen Darlegungen zu verweisen.
9. Besteuerungsausmaß
Die vom Beschwerdeführer erhobene Klage über das Ausmaß der ihn treffenden Besteuerung ist schon vom Inhalt ihres Vorbringens her nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzustellen. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen an der Tatsache vorbeiargumentiert, daß es sich bei ihm und bei der Gesellschaft um zwei voneinander verschiedene Rechtssubjekte handelt, fehlt ihm für den Erweis der Rechtswidrigkeit aus dem Grunde des Besteuerungsausmaßes auch eine Rechtsnorm, die ihm einen vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren Anspruch darauf einräumte, zur Leistung von Abgaben nur bis zu einer bestimmten Grenze herangezogen zu werden.
10. Es war über die Beschwerde somit in folgender Weise zu entscheiden:
10.1. Soweit sie den angefochtenen Bescheid im Umfang seines Abspruchs über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens zum 1. Jänner der Jahre 1975, 1976, 1979 und 1981 und betreffend Vermögensteuer zum 1. Jänner der Jahre 1975 und 1976 bekämpft, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, weil die den Berufungen des Beschwerdeführers stattgebende Aufhebung dieser erstinstanzlichen Bescheide ihn in seinen Rechten nicht verletzen konnte.
Ebenso gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war die Beschwerde im Umfang ihrer Bekämpfung des angefochtenen Bescheides in seinem Abspruch über Vermögensteuer zum 1. Jänner der Jahre 1976 und 1981 sowie über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Vermögensteuer zum 1. Jänner 1981 deswegen, weil auch mit der in den beiden Sachbescheiden verfügten Vorschreibung von Vermögensteuer im Betrage von S 0,-- eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdepunktes nicht in Betracht kommt, was dementsprechend auch für den Vermögensteuer zum 1. Jänner 1981 betreffenden Wiederaufnahmebescheid gelten muß.
Diese Entscheidungen ergingen in einem nach § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat.
10.2. Im Umfang seines Abspruchs über Einkommensteuer 1975, 1977 und 1979 war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aus den zu Punkt 4. dargelegten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
In seinem Abspruch über die Einkommensteuer des Jahres 1980 leidet der angefochtene Bescheid neben dieser Rechtswidrigkeit aus dem Grunde der zu Punkt 6. erfolgten Beurteilung auch an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und war deshalb aus diesem Grund, weil der Aufhebungsgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit jenem zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 572, wiedergegebene hg. Judikatur), gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
10.3. Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
11. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Daß der angefochtene Bescheid über eine Vielzahl erstinstanzlicher Bescheide abspricht, ist für das Ausmaß des Aufwandersatzes bedeutungslos (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 707 f, wiedergegebene
hg. Judikatur); die vom Beschwerdeführer im Verlaufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wiederholt erstatteten Schriftsätze erachtete der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtsverfolgung ebensowenig erforderlich wie die dazu angeschlossenen Beilagen, weshalb die dafür entrichteten Stempelgebühren nicht zugesprochen werden konnten.
Wien, am 26. Mai 1993
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)