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Art. 1 § 115 FinStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

VI. Hauptstück.

Gang des Verfahrens.

A. Untersuchungsverfahren.

§ 115.

Die Finanzstrafbehörde hat im Untersuchungsverfahren den für die Erledigung der Strafsache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen festzustellen und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen.