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§ 55 BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

2. Bundesminister für Finanzen

Zuständigkeit

§ 55.

Die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen als Abgabenbehörde ergibt sich aus dem jeweils durch Bundesgesetz, Staatsvertrag oder Verordnung für ihn festgelegten Aufgabenbereich.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40217490