2. Bundesminister für Finanzen
Zuständigkeit
§ 55.
Die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen als Abgabenbehörde ergibt sich aus dem jeweils durch Bundesgesetz, Staatsvertrag oder Verordnung für ihn festgelegten Aufgabenbereich.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40217490