AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §18
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §18
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W226.1433121.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX, 2.) der XXXX, geb. XXXX, 3.) des XXXX, geb. XXXX, 4.) des XXXX, geb. XXXX und 5.) der XXXX, geb. XXXX, alle StA. Serbien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 13.07.2015,
Zlen. 1.) 398443404-1760330, 2.) 606491705-14028945, 3.) 831760200-1760313, 4.) 831760407-1760291 und 5.) 606491400-1760348 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG
2005,
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und §§ 46, 55 FPG,
§§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 18 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Lebensgefährten und Eltern der Dritt- und Viertbeschwerdeführer; die Fünftbeschwerdeführerin ist die Mutter des Erstbeschwerdeführers) sind serbische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Roma und bekennen sich zum orthodoxen Glauben. Laut Aktenlage reisten sie am 3. Oktober 2012 legal in das Bundesgebiet ein. Am selben Tag brachten sie (die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für die Dritt- und Viertbeschwerdeführer) erstmals Anträge auf internationalen Schutz ein.
2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 5. Oktober 2012 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme - wie die übrigen Beschwerdeführer - aus XXXX(im Süden Serbiens gelegen), wo er die Grundschule abgeschlossen habe und sein Vater sowie seine Schwester mit deren Familie nach wie vor leben würden. 2009 hätten sich die Erst- und Zweiteschwerdeführer für vier bis fünf Monate in der Schweiz aufgehalten und seien dann - als ihre dortigen Asylverfahren negativ entschieden worden seien - freiwillig nach Serbien zurückgekehrt. 2010 seien sie neuerlich in die Schweiz gereist - diesmal auch mit den übrigen Beschwerdeführern - und nach Abschluss ihrer (zweiten) Asylverfahren nach etwa 3 Monaten wieder nach Serbien zurückgekehrt. Danach hätten sie von 2010 bis zur neuerlichen Ausreise am 2. Oktober 2012 durchgehend in Serbien gelebt. Serbien hätten sie neuerlich verlassen, weil sie als Angehörige der Volkgruppe der Roma dort unterdrückt würden. Sie hätten keine Versorgung, keinen Strom, kein Wasser und keine Arbeit; die Dritt- und Viertbeschwerdeführer seien oft krank gewesen. Auch habe der Erstbeschwerdeführer an Protesten teilgenommen und die Polizei habe sie deswegen "provoziert". Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor der Polizei; außerdem könne er mit den Kindern dort nicht überleben. Sie hätten kein Wasser, keinen Strom und der Erstbeschwerdeführer bekomme dort keine Arbeit. Weiters legte er seinen am XXXX in XXXX ausgestellten serbischen Personalausweis und seine am XXXX in XXXX ausgestellte serbische Geburtsurkunde vor.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung für sich und die Dritt- und Viertbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Sie habe die Grundschule in XXXX abgeschlossen, wo nach wie vor ihre Eltern und ihr Bruder leben würden. Sie sei schon einmal als Kind in Deutschland gewesen, ein zweites Mal sei sie für drei bis vier Monate im Jahr 2005 dort gewesen. Dann sei sie mit dem Erstbeschwerdeführer 2009 und 2010 für jeweils ein paar Monate in der Schweiz gewesen. Nach den negativen Entscheidungen über ihre dort geführten Asylverfahren seien sie freiwillig nach Serbien zurückgekehrt. Sie habe mit den anderen Beschwerdeführern Serbien neuerlich verlassen, weil sie den Strom in Serbien nicht hätten zahlen können und in Folge vom Stromnetz abgetrennt worden seien. Dagegen hätten sie zwei Mal gestreikt, bei beiden Malen seien sie von 2 bis 3 Polizisten geschlagen worden. Wenn die Beschwerdeführer diese Polizisten auf der Straße sähen, dann würden sie von diesen beschimpft, bedroht und nach Hause geschickt. Weiters würden Serben sie mit Steinen bewerfen, wenn sie Plastikflaschen sammeln würden, um die Kinder ernähren zu können. Als Angehörige der Volksgruppe der Roma würden die Beschwerdeführer von der Polizei keinen Schutz erhalten. Sie würden keine Medikamente und auch keine Beschäftigung bekommen. Aufgrund dieser Unterdrückungen hätten sie Serbien verlassen. Im Falle einer Rückkehr hätten sie Angst, die gleichen Probleme zu haben und dass diese schlimmer würden. Ihre von der Passbehörde in XXXX ausgestellten serbischen (biometrischen) Reisepässe hätten die Beschwerdeführer im Bus, der sie von Serbien über Ungarn nach Österreich gebracht habe, vergessen. Weiters legte die Zweitbeschwerdeführerin ihren am XXXX in XXXX ausgestellten serbischen Personalausweis und die ihr und den Dritt- und Viertbeschwerdeführer am XXXX in XXXX ausgestellten Geburtsurkunden vor.
Die Fünftbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung im Wesentlichen Folgendes an: Sie habe in XXXX die Grundschule abgeschlossen, wo noch ihre Tochter leben würde. In Serbien würden sich auch noch die vier Geschwister der Fünftbeschwerdeführerin aufhalten. 2007 sei sie im Besitz eines ungarischen Visums gewesen, 2010 habe sie sich für ein paar Monate in der Schweiz mit den anderen Beschwerdeführern aufgehalten. Nach Beendigung ihrer negativ entschiedenen Asylverfahren seien sie freiwillig nach Serbien zurückgekehrt. Dort hätten sie sich bis zu ihrer neuerlichen Ausreise am 2. Oktober 2012 aufgehalten. Für die Fahrt hätten sie alle EUR 150,- gezahlt. An der ungarischen Grenze hätten sie ihre Pässe gezeigt, seien legal in das Gebiet der Europäischen Union eingereist, hätten in Folge aber ihre Pässe im Bus vergessen. Serbien habe sie verlassen, weil sie als Angehörige der Volksgruppe der Roma dort unterdrückt und keine Arbeit bekommen würde. Gelegentlich würden sie Plastikflaschen sammeln, um überleben zu können. Sie würden mit Steinen beworfen, unterdrückt und "provoziert" werden. Da sie den Strom nicht hätten bezahlen können und ihnen eine Ratenzahlung nicht gewährt worden sei, hätten sie gestreikt. Die Polizei habe sie in Folge geschlagen. Von da an seien sie von der Polizei noch mehr verfolgt worden. Deswegen hätten sie Serbien verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Serbien habe sie Angst vor der Polizei. Weiters legte sie ihre am XXXX in XXXX ausgestellte serbische Geburtsurkunde und ihren am XXXX in XXXX ausgestellten serbischen Personalausweis vor.
3. Am 16. Oktober 2012 ließ das Bundesasylamt die Asylverfahren der Beschwerdeführer zu.
4. Am 26. Oktober 2012 teilten die ungarischen Behörden der österreichischen "Dublin-Einheit" mit, dass die Beschwerdeführer am 2. Oktober 2012 legal mit ihren - bis November 2019 bzw. September 2022 gültigen - Reisepässen nach Ungarn eingereist seien.
5. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27. November 2012 brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei in XXXX geboren; gleich nach der Geburt sei er mit seinen Eltern und Geschwistern nach XXXX gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Dazwischen habe er sich auch in der Schweiz aufgehalten, wo er Asylanträge gestellt habe. In XXXX würden noch seine Schwester sowie sein Vater und dessen fünf Geschwister leben. Diese würden in Häusern wohnen, oftmals Gelegenheitsarbeiten nachkommen und "so über die Runden kommen". Auch der Erstbeschwerdeführer habe immer wieder Gelegenheitsarbeiten verrichtet, aber auch Flaschen und Kartons eingesammelt und diese dann weiterverkauft. Eine berufliche Ausbildung habe er nicht. In XXXX habe der Erstbeschwerdeführer mit den übrigen Beschwerdeführern im Erdgeschoss des Eigentumshauses seines Vaters gelebt. Der Familie sei es wirtschaftlich "sehr schlecht" gegangen. Die EUR 150,-, die die Beschwerdeführer für ihre Reise nach Österreich bezahlt hätten, würden aus ihren Ersparnissen stammen. 2009 habe er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin Serbien verlassen und in Folge in der Schweiz einen Asylantrag gestellt, weil er den serbischen Militärdienst hätte antreten müssen. Das zweite Mal seien sie in die Schweiz gereist, weil die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem Vater Probleme gehabt habe. Beide Asylverfahren seien in der Schweiz negativ entschieden worden. In der Folge seien sie freiwillig wieder nach Serbien zurückgereist. Ihre serbischen Pässe, die sie im Bus vergessen hätten, seien 2012 beim Passamt in XXXX ausgestellt worden. Dabei habe es keine Probleme gegeben. In XXXX würden ca. 100 Roma leben. Der Erstbeschwerdeführer sei Mitglied der Roma-Vereinigung in XXXX gewesen. Diese würde aus 50 bis 60 Mitgliedern bestehen. Die Familie habe eine offene Stromrechnung von ca. Dinar 280.000,- (etwa EUR 3.000,-) gehabt. Sie hätten schon zwei Jahre lang keinen Strom, die Kinder hätten in der Nacht Angst in der Dunkelheit gehabt und sie hätten auch kein Holz zum Heizen gehabt. Deshalb hätten sie streiken wollen, um die Welt darauf aufmerksam zu machen. Der Erstbeschwerdeführer habe daraufhin Protestveranstaltungen im Dezember 2011 organisiert, diese aber nicht angemeldet. Bei der ersten seien 30 bis 40 Leute, auch Kinder, zwischen 12.00 und 13.00 Uhr zur Zufahrtsstraße von XXXX gegangen und hätten die Straße blockiert, damit die ganze Welt sehe, dass die Roma keinen Strom, kein Wasser, keine Heizung und kein Holz zum Heizen hätten. Journalisten seien dabei gewesen und sie hätten den Reportern von ihren Problemen erzählt. Dann sei die Polizei gekommen, habe sie getreten und mit Gummiknüppeln geschlagen. Der Erstbeschwerdeführer sei der Anführer der Streikgruppe gewesen, weshalb er am meisten geschlagen worden sei. Daraufhin seien sie davon gelaufen. Die Reporter hätten das alles gesehen und davon Aufnahmen gemacht. In der Zeitung hätten sie zwar über den Streik geschrieben, aber von den Übergriffen nichts erwähnt. Diese hätten einfach nicht gewollt, dass die Welt sehe, wie sie von der Polizei behandelt würden. Der Erstbeschwerdeführer habe von den Schlägen der Polizisten Hämatome im Bereich des rechten Bauches erlitten. Deswegen sei er beim Arzt im Krankenhaus von XXXX gewesen, der ihm Tabletten gegeben und mit einer Salbe behandelt habe. Eine ärztliche Bestätigung habe der Erstbeschwerdeführer nicht erhalten. Auch die Zweit- und Fünftbeschwerdeführerinnen seien von den Polizisten geschlagen worden und hätten blaue Flecken an den Armen und am Rücken erlitten. Sie hätten aber keinen Arzt aufgesucht. Am darauffolgenden Tag hätten ca. 20 Personen zwischen 11.00 Uhr und 12.00 Uhr vor der Gemeinde gestreikt. Auch die übrigen Beschwerdeführer seien abermals dabei gewesen. Erneut seien Reporter vor Ort gewesen. Die Polizei sei wieder gekommen und habe sie weggezerrt und sie beschimpft. Sie hätten um Hilfe geschrien und seien dann nach Hause gegangen. Die Beschwerdeführer seien dabei nicht verletzt worden. Befragt, ob die Beschwerdeführer Zugang zur medizinischen Versorgung gehabt habe, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, sie hätten einen Arzt aufsuchen können; die Medikamente hätten sie aber selbst bezahlen müssen, weil sie monatlich EUR 90,- an Sozialhilfe erhalten würden. Zur Frage, wie oft es dann noch Übergriffe seitens der Polizisten gegeben habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sei einige Male gewesen. Da sie weiterhin Flaschen und Kartons gesammelt hätten, seien sie von den Polizisten geschlagen worden, wenn diese die Beschwerdeführer gesehen hätten. Es seien immer dieselben zwei bis drei Polizisten gewesen. Der letzte Übergriff habe vor ca. vier Monaten stattgefunden. Einmal habe der Erstbeschwerdeführer bei diesen Übergriffen ein Hämatom am rechten Handgelenk erlitten. Als er die Übergriffe bei der Polizeistation angezeigt habe, sei ihm gesagt worden, dass er lüge und weggehen solle. Es sei die Polizeistation gewesen, auf der die Polizisten beschäftigt gewesen seien. Woanders habe er keine Anzeige erstattet, weil sie ihn dann sicher bedroht hätten. Der Erstbeschwerdeführer sei auch bei der Arbeitsvermittlung gewesen, er habe dort aber nie Arbeit bekommen. In Österreich sei ihm gesagt worden, dass den Dritt- und Viertbeschwerdeführern die Mandeln genommen werden müssten. Im Falle einer Rückkehr könnten sie nicht wieder in diesem kalten und feuchten Zimmer leben. Sie hätten "nichts zum Leben" und würden wahrscheinlich wieder Probleme mit der Polizei bekommen. Da die Militärpflicht in Serbien mittlerweile abgeschafft worden sei, müsse er nicht mehr den Militärdienst ableisten. In einen anderen Landesteil Serbiens habe er nicht ziehen können, weil ihm das finanziell nicht möglich gewesen sei. Zum Vorhalt vorläufiger Länderfeststellungen zur Situation in Serbien wollte der Erstbeschwerdeführer keine Stellungnahme abgeben. Weiters legte er seinen Mitgliedsausweis der Roma-Vereinigung in Serbien, einen Zeitungsbericht mit dem Titel "sie haben kein Geld für den Strom, Roma blockieren den Weg", wonach mehrere Roma gestern für eine halbe Stunde die nach XXXX führende Hauptstraße blockiert hätten, weil ihnen die XXXX großteils den Strom angeschaltet habe, sie fast alle Sozialfälle seien und nicht in der Lage wären, die Wucherzinsen zu zahlen, weshalb ihre Stromschulden zwischen 300.000 und 600.000 Dinar betrage. Überdies legte er einen Internetartikel mit dem Titel "In XXXX Protest wegen Stromabschaltung" der Zeitung XXXXvor, wonach mehrere Roma sich versammelt und angegeben hätten, dass sie nicht in der Lage seien, die Stromschulden zu bezahlen, welche samt Zinsen ca. 1.000.000 Dinar je Haushalt betrage. Alle seien sie Sozialhilfebezieher und könnten diese Schulden nie zurückzahlen. "Er" habe sechs Kinder, die er kaum ernähren könne und wisse nicht, wie er die Stromschulden, die samt Zinsen auf 300.000 Dinar sich belaufen würden, zahlen solle.
6. Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am selben Tag im Wesentlichen Folgendes an: Sie werde zurzeit wegen ihrer Schlafstörungen von einer Psychiaterin behandelt. Die Schlafstörungen habe sie seit einem Jahr. Sie nehme die ihr verschriebenen Medikamente namens XXXX mg einmal in der Früh und das Medikament XXXX mg einmal am Abend ein. Deshalb sei sie auch schon in Serbien in Behandlung gewesen und habe dabei das Medikament "XXXX" (Beruhigungstabletten) erhalten. Diese Tabletten hätten ihr auch ein wenig geholfen. Den Dritt- und Viertbeschwerdeführern müssten die Mandeln genommen werden. Deshalb seien die beiden im Krankenhaus XXXXin Behandlung. Der Drittbeschwerdeführer habe am 5. März 2013 einen Operationstermin, für den Viertbeschwerdeführer gebe es noch keinen Termin. Dieser habe derzeit Fieber und sei Ende Oktober 2012 stationär im Krankenhaus XXXX aufgenommen worden. Weiters gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihre Eltern, ihre beiden Brüder und ihre Großmutter nach wie vor in XXXX in einer Mietwohnung leben würden. Ihre Eltern und Brüder würden in anderen Städten Serbiens wohnen. Die Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin würden Sozialhilfe erhalten, hätten aber keine Arbeit. Sie würden Flaschen und Kartons einsammeln und diese weiter verkaufen. Auch die Beschwerdeführer hätten Sozialhilfe in Höhe von monatlich EUR 90,-
erhalten, jedoch nicht im Sommer, weil ihnen gesagt worden sei, dass sie dann nicht heizen müssten. Die Zweitbeschwerdeführerin habe mit den übrigen Beschwerdeführern im Erdgeschoss des Eigentumshauses des Vaters des Erstbeschwerdeführers gelebt. Im ersten Stock habe der Onkel des Erstbeschwerdeführers mit dessen Familie gelebt. Die wirtschaftliche Situation sei "sehr schlecht" gewesen, sie seien "sehr arm" gewesen. Sie habe Serbien verlassen, weil Polizisten sie geschlagen hätten, da sie gestreikt hätten. Sie hätten gestreikt, weil sie schon zwei Jahre lang keinen Strom bekommen hätten. Ohne Strom hätten sie nicht leben können, sie hätten auch kein Wasser gehabt. Es sei Winter gewesen und sie hätten nicht heizen können. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer seien daher immer wieder krank geworden. Es habe im Dezember 2011 eine halbstündige Straßenblockade gegeben, bei der ca. 20 bis 30 Leute teilgenommen hätten. Auch Reporter seien anwesend gewesen. Sie hätten den Reportern erzählt, wie es ihnen gehe. Ca. zwei bis drei Polizeiautos seien bei der Straßenblockade erschienen und Polizisten hätten sie mit Gummiknüppeln geschlagen und sie als "Zigeuner" beschimpft. Die Reporter hätten gesehen, dass sie geschlagen worden seien, aber in den Zeitungen nicht darüber berichtet. Auch die Zweitbeschwerdeführerin sei geschlagen und am linken Knie verletzt worden. Sie sei zu Boden gefallen und habe sich dabei das Knie aufgeschlagen. Ein Polizist habe ihr einmal mit dem Gummiknüppel auf den Rücken geschlagen, verletzt sei sie deshalb aber nicht worden. Sie habe keinen Arzt aufgesucht. Der Erstbeschwerdeführer sei auch geschlagen worden, sie wisse aber nicht, ob er beim Arzt gewesen sei. Sie seien weggelaufen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei zu einem anderen Roma-Haus gelaufen und habe den Erstbeschwerdeführer dann am Abend zu Hause getroffen. Am nächsten Tag hätten sie vor dem Gemeindeamt protestiert. Die Polizei sei wieder gekommen, sie seien erneut geschlagen und von dort verjagt worden. Die Reporter hätten darüber wieder nichts berichtet. Dieses Mal sei die Zweitbeschwerdeführerin weder geschlagen noch verletzt worden. Ob der Erstbeschwerdeführer geschlagen worden sei, wisse sie nicht, da sie gleich weggelaufen sei. In der Folge habe es noch weitere Übergriffe durch die Polizisten gegeben. Denn wenn sie später in der Stadt gewesen seien, hätten die Polizisten sie mit den Füßen getreten. Das seien immer die gleichen zwei bis drei Polizisten gewesen. Die Beschwerdeführer hätten sich dann nicht getraut, die Flaschen zu sammeln. Sie hätten sich auch nicht getraut, diese Polizisten anzuzeigen. Die Polizisten hätten gesagt, wenn sie sie anzeigen würden, werde die Familie "nicht mehr sein". Auch wenn die Beschwerdeführer diese Polizisten angezeigt hätten würden, würden diese als Serben beschützt werden. Der Erstbeschwerdeführer sei einmal zur Polizeistation gegangen, was er dort gesagt habe, wisse sie nicht. Befragt, ob die Zweitbeschwerdeführerin Zugang zur medizinischen Versorgung in Serbien gehabt habe, meinte sie, sie habe Zugang zu den Ärzten gehabt, sei aber immer "als Letzter dran gekommen" und habe die Medikamente bezahlen müssen. Wenn sie gearbeitet hätte, hätte sie alles zahlen können. Sie habe aber keine Arbeit gehabt. Befragt, ob man als Sozialhilfeempfänger Medikamente nicht kostenlos erhalten würde, erwiderte sie, man müsse die Hälfte der Kosten für Medikamente zahlen. Wenn man den Kostenanteil nicht bezahlen könne, erhalte man sie nicht. Serben und Roma würden diesbezüglich gleich behandelt werden. Seitens der Bevölkerung seien sie insofern diskriminiert worden, weil serbische Schüler sie provoziert und beschimpft hätten. Sie seien immer nur von diesen drei Polizisten geschlagen worden, sonst hätten sie von Behördenseite keine Übergriffe erlitten. Die Zweitbeschwerdeführerin sei Mitglied der Roma-Vereinigung in XXXX gewesen. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor den genannten Polizisten. In einen anderen Landesteil Serbiens hätten sie nicht ziehen können, weil sie keine Wohnung und kein Geld gehabt hätten. Auf Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen zur Situation in Serbien gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie keine Stellungnahme abgeben wolle. Weiters legte sie Folgendes vor: ihren Mitgliedsausweis der Roma-Vereinigung; eine Ambulanzkarte des Krankenhauses XXXX, wonach eine stationäre Aufnahme des Drittbeschwerdeführers für den 5. März 2013 geplant sei, um am 6. März 2013 eine XXXX und eine XXXX vornehmen zu lassen; einen stationären Kurzarztbrief vom 2. November 2012, wonach der Viertbeschwerdeführer vom 31. Oktober bis 2. November 2012 im XXXX stationär aufgenommen worden sei; eine "Ambulanzkarte - Chirurgie" des Krankenhaus XXXX vom 6. Dezember 2012, wonach die Zweitbeschwerdeführerin wegen Schmerzens im linken Kniebereich untersucht worden sei und eine Magnetresonanztomographie empfohlen worden sei, sollten die Beschwerden anhalten; einen Arztbrief von XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 23. November 2012, wonach bei der Zweitbeschwerdeführerin eine akute XXXX diagnostiziert worden sei und XXXX mg morgens und XXXX Tablette abends als medikamentöse Therapie vorgeschlagen worden sei, sowie ein Kurzarztbericht des Krankenhauses XXXX vom 15. Dezember 2012, wonach der Viertbeschwerdeführer vom 13. bis 15. Dezember 2012 stationär im Krankenhaus XXXX in der HNO-Abteilung aufgenommen worden sei, am 14. Dezember die XXXX sowie eine XXXX durchgeführt worden seien, der postoperative Verlauf komplikationslos gewesen sei und der Viertbeschwerdeführer bei Wohlbefinden am 15. Dezember 2012 in häusliche Pflege entlassen worden sei und ein Kontrolltermin sei am 21. Dezember 2012 beim zuweisenden HNO-Facharzt vereinbart worden.
7. Die Fünftbeschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27. November 2012 im Wesentlichen Folgendes an: Ein Bruder und eine Schwester von ihr würden in XXXX leben, zwei weitere Schwestern und ein weiterer Bruder in anderen serbischen Städten. Ihre Angehörigen seien arbeitslos, sie würden Flaschen und Kartons sammeln und dann wieder verkaufen. Für Roma gebe es in Serbien keine Arbeit. Die Fünftbeschwerdeführerin habe in XXXX die Grundschule besucht. Sie hätten monatlich EUR 90,- an Sozialhilfe bekommen, während drei Sommermonate aber keine. Die wirtschaftliche Situation sei "sehr schlecht" gewesen. Die Fünftbeschwerdeführerin habe 1991 und 2002 in Deutschland sowie 2010 in der Schweiz jeweils einen Asylantrag gestellt. Die Verfahren seien alle negativ entschieden worden. Serbien habe sie neuerlich verlassen, weil sie die Armut nicht mehr ausgehalten habe. Das Schlimmste sei gewesen, dass sie keinen Strom erhalten hätten. Sie hätten sich auch nicht getraut, hinauszugehen, Flaschen und Kartons zu sammeln, um damit Lebensmittel kaufen zu können. Sie hätten Angst vor diesen Polizisten gehabt. Auch habe sie Angst um den Erstbeschwerdeführer. Sie habe schon einen Sohn bei einem Verkehrsunfall 1989 verloren. Der Autolenker, der den Unfall verursacht habe, sei aber nicht bestraft worden. In XXXX gebe es ca. 50 Häuser, in denen Roma leben würden. Durchschnittlich würden in jedem Haus ca. sechs bis sieben Personen wohnen. Zwei Mal hätten sie wegen ihrer Probleme Proteste veranstaltet. Das erste Mal hätten sie die Zufahrtsstraße in der Stadt besetzt, um auf ihre Situation aufmerksam zu machen. Sie hätten eigentlich Hilfe durch den Staat haben wollen. Reporter seien auch vor Ort gewesen, sie hätten ihnen über ihre Probleme erzählt, dann sei die Polizei gekommen und habe sie geschlagen. In Folge seien sie geflüchtet. Die Polizisten hätten die Fünftbeschwerdeführerin mit einem Gummiknüppel gegen die Rippen, den Kopf und die Beine geschlagen. Sie sei von den Polizisten von hinten ins Gesäß getreten worden. Sie habe Hämatome an den Rippen rechts, am Gesäß und an den Beinen gehabt. Am gleichen Tag habe sie wegen der Kopfschmerzen einen Arzt im Krankenhaus in XXXX aufgesucht und Tabletten bzw. eine Schmerzspritze erhalten. Eine ärztliche Bestätigung habe sie nicht bekommen; sie habe keine solche verlangt. Der Erstbeschwerdeführer sei auch zu einem Arzt gegangen, zu wem, wisse sie nicht. Der Erstbeschwerdeführer sei erst am Tag darauf zu einem Arzt gegangen, weil er Angst gehabt habe, dass ihm eine Rippe gebrochen worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei zu keinem Arzt gegangen. Die zweite Demonstration habe vor dem Gemeindeamt stattgefunden. Es seien wieder Reporter dabei gewesen, sie hätten mit ihnen geredet. Die Reporter hätten dann aber nicht davon berichtet, dass sie auch geschlagen worden seien. Sie seien wieder von der Polizei geschlagen und nach Hause getrieben worden. Die Fünftbeschwerdeführerin habe dabei von hinten einen Tritt auf das Gesäß erhalten, sie sei dadurch aber nicht verletzt worden. Auch der Erstbeschwerdeführer sei nicht verletzt worden. Bei der ersten Demonstration sei er mit Gummiknüppel mehrmals gegen die Rippen geschlagen worden, die Fünftbeschwerdeführerin habe danach die Verletzungen selbst gesehen. Er habe blaue Flecken auf beiden Seiten der Rippen gehabt. Auch heute sehe man diese Hämatome noch. Sie glaube, dass die Reporter vor Ort alles aufgenommen hätten. Sie hätten sich aber nicht eingemischt. Die Polizisten hätten die Reporter aufgefordert, wegzugehen. Größerer Probleme habe es danach nicht mehr gegeben, die Fünftbeschwerdeführerin habe aber (beim Sammeln) einen Fußtritt von einem Polizisten erhalten. Sie hätten sich dann nicht mehr getraut, in die Stadt zu gehen, weil sie vor den drei Polizisten, die die Beschwerdeführer auch bei den beiden Streiks gesehen hätten, Angst gehabt hätten. Von Privatpersonen seien die Beschwerdeführer dann beim Einsammeln der Kartons mit Steinen beworfen und beschimpft worden, aber dabei nie verletzt worden. Sie seien immer wieder als "Zigeuner" beschimpft worden. Der Erstbeschwerdeführer sei wegen der Vorfälle einmal bei der Polizei in der Stadt gewesen, er sei dort aber alleine gewesen und wieder von den drei Polizisten verjagt worden. An die Staatsanwaltschaft hätten sie sich nicht gewandt. Auch der Autolenker, der den Sohn der Fünftbeschwerdeführerin (1989) bei dem Unfall getötet habe, sei nur zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Probleme mit Behörden Serbiens habe sie nicht gehabt, nur die bereits geschilderten Vorfälle mit den drei Polizisten. Sie hätten Zugang zur medizinischen Versorgung gehabt, manchmal hätten sie aber länger auf die Behandlung warten müssen. Die Fünftbeschwerdeführerin sei Mitglied der Roma-Vereinigung von XXXX gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Serbien habe sie Angst vor diesen drei Polizisten. In einen anderen Landesteil Serbiens sei sie nicht gezogen, weil sie auch dort als "Zigeuner" verfolgt und keine Arbeit bekommen würde. Auf Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen zur Situation in Serbien gab die Fünftbeschwerdeführerin an, dass sie keine Stellungnahme abgeben wolle. Weiters legte sie ihren Roma-Mitgliedsausweis vor.
8. Eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 8. Jänner 2013 ergab im Wesentlichen, dass eine akute XXXX in Serbien behandelbar sei, ebenso eine XXXX und XXXX. Der Zugang zu erforderlichen Behandlungen und Operationen sei in Serbien gegeben bzw. würden die Kosten von der serbischen Krankenversicherung getragen. Die Medikamente XXXX mg, XXXX mg und XXXX bzw. gleichwertige Wirkstoffe seien in Serbien erhältlich. Die Kosten für diese Medikamente und Behandlungen würden auch von der serbischen Krankenversicherung getragen. Im Falle von Medikamenten, die sich nicht auf der offiziellen Medikamentenliste befinden würden, jedoch für die Behandlung erforderlich seien, werde eine Patientenpartizipation gezahlt. Angehörige der Volksgruppe der Roma würden in Serbien bei der medizinischen Versorgung nicht benachteiligt. Alle Bürger Serbiens hätten das Recht auf medizinische Versorgung. Für die sozial Gefährdetsten würden die Mittel aus dem Budget der Republik Serbien gewährleistet.
9. Mit Bescheiden vom 29.01.2013 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 (jeweils i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13) AsylG 2005 ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Serbien aus. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 wurde Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Serbien, insbesondere zur Situation der Volksgruppe der Roma und zu den Sicherheitsbehörden, dem Ombudsman und zur Rückkehrsituation. Demnach nehme Serbien aktiv am Programm der "Roma-Inclusion 2005-2015" teil. Für die Verbesserung der Lage der Roma seien das Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, die Verwaltung und Lokalregierungen, ein Roma-Rat, und der "Roma Nationale Minderheitenrat" zuständig. Staatliche Repressionen fänden nicht mehr statt; Roma seien keinen systematischen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Die serbischen Behörden würden Roma als nationale Minderheit betrachten und Diskriminierung von Roma sei illegal. Es komme aber nach wie vor zu verbalen und gewalttätigen Übergriffen durch Privatpersonen, insbesondere durch Angehörige rechtsgerichteter Gruppen. Obwohl Roma nicht immer den vollen Schutz der Gesetze erhielten und einzelnen Benachteiligungen durch die Polizei ausgesetzt seien, seien die Behörden willens, ausreichenden Schutz für Roma zu bieten; Personen, die Akte von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma setzten, würden strafrechtlich verfolgt. Alle Einwohner bzw. Bürger der Republik Serbien hätten den gleichen Zugang zum Justizwesen, zu den Gerichten und den Polizeibehörden. Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass eine Gefährdung oder Verfolgung der Beschwerdeführer in Serbien nicht habe festgestellt werden können. Die von den Beschwerdeführern angegebenen Gründe für das Verlassen Serbiens legte das Bundesasylamt - bis auf die behaupteten polizeilichen Übergriffe, da Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführer aufgetreten seien und die vorgelegten Zeitungsberichte nichts von den polizeilichen Übergriffen enthalten würden - seinen Entscheidungen zu Grunde und führte dazu aus, dass diese mangels Intensität und Aktualität nicht asylrelevant seien. Selbst bei Wahrunterstellung des gesamten Fluchtvorbingens komme man zu keinem anderen Ergebnis, da die serbischen Sicherheitsbehörden bei Übergriffen Dritter schutzwillig und -fähig seien. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, die die Erteilung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden; die Beschwerdeführer verfügten über familiäre Anknüpfungspunkte und Unterkunftsmöglichkeiten; ihr Lebensunterhalt sei wegen der Arbeitsfähigkeit der Erst-, Zweit- und Fünftbeschwerdeführer gewährleistet. Danach begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden hielt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten.
10. Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 stellte das Bundesasylamt den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite.
11. Gegen die unter Punkt 9. dargestellten Bescheide richteten sich die Beschwerden an den damals zuständigen Asylgerichtshof. In diesen wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten keine widersprüchlichen Angaben gemacht und das Vorbringen sei auch logisch nachvollziehbar. Sie würden als Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien mittelbar und unmittelbar diskriminiert. Es bestehe "Gefahr für Leib und Leben", sollten sie dort weiter leben müssen. Sie seien weder arbeitslosen- noch sozialversichert und hätten dort weder die Möglichkeit, einen Beruf auszuüben, noch eine Ausbildung zu machen. Der Alltag sei "ein Kampf ums Überleben". Zwar decke sich das Vorbringen in beiden Einvernahmen nicht vollständig, doch übersehe das Bundesasylamt, dass die Angaben zum fluchtauslösenden Ereignis stets die gleichen gewesen seien und das Vorbringen nicht gesteigert worden sei. Das Bundesasylamt habe sich auch nicht mit den im Verfahren vorgelegten Beweismitteln auseinander gesetzt. In Serbien könnten die Grundbedürfnisse der Beschwerdeführer, vor allem ausreichende Ernährung, Unterkunft und Krankenversorgung nicht hinreichend befriedigt werden. Das Bundesasylamt schließe alleine aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführer arbeitsfähig seien, dass sie keinen subsidiären Schutz erhalten würden und sie sicher nach Serbien zurückkehren könnten. Die Zweitbeschwerdeführerin arbeite nun im Hotel "XXXX" und die Beschwerdeführer seien deshalb nicht von (österreichischer) staatlicher Unterstützung abhängig. Dazu wurde ein Lohnzettel der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt, woraus sich eine Nettoauszahlung von EUR 916,64,- ergebe. Handschriftlich führten die Beschwerdeführer zusätzlich (zusammengefasst) Folgendes aus: Sie hätten Probleme mit der Polizei und deswegen Angst, nach Serbien zurückzukehren. Hätten sie Ruhe in Serbien, so wären sie nicht nach Österreich gekommen. In Serbien bekämen sie keine Arbeit. Sie hätten Flaschen und Kartons gesammelt, um die Kinder ernähren zu können. Jetzt würden sie sich aus Angst vor den Polizisten nicht einmal wagen, dies zu tun. Dies alles, seitdem sie gestreikt hätten, weil ihnen der Strom abgedreht worden sei, und die Polizisten sie in Folge geschlagen, malträtiert und "nach Hause geschickt" hätten. Im Falle einer Rückkehr fürchten sie, umgebracht zu werden.
12. Mit Beschluss vom 28. Februar 2013, Zlen. B3 433.119-1/2013/3Z u. a., erkannte der Asylgerichtshof den Beschwerden gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu; dies insbesondere deshalb, weil das Bundesasylamt es unterließ, die in serbischer Sprache verfassten Beschwerdebegründungen vor Beschwerdevorlage übersetzen zu lassen.
13. Am 7. März 2013 teilte das Krankenhaus XXXX dem Asylgerichtshof telefonisch mit, dass der Drittbeschwerdeführer zur vereinbarten
XXXX und XXXXam 6. März 2013 grundlos nicht erschienen ist bzw. laut dortigen Aufzeichnungen bis dato auch kein anderer Ersatztermin vereinbart wurde.
14. Eine Auskunft aus dem Betreuungsinformationssystem vom 11. März 2013 ergab, dass die Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung beziehen würden.
Mit Erkenntnissen jeweils vom 14.03.2013, Zl B 433.122-1/2013/4E ua. wies der Asylgerichtshof die eingebrachten Beschwerden vollinhaltlich ab. Zum besseren Verständnis wird die Begründung aus dem den Erstbeschwerdeführer betreffenden Erkenntnis an dieser Stelle wiedergegeben.
"1. Festgestellt wird:
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer in Zweifel zu ziehen.
Die zur Lage in der Republik Serbien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden in den Verfahren nicht vorgebracht.
Der Asylgerichtshof schließt sich daher den diesbezüglichen Feststellungen des Bundesasylamtes an.
Ob das gesamten Fluchtvorbringen den Tatsachen entspricht, kann dahinstehen, da man in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt (vgl. dazu weiter unten).
2. Rechtlich folgt:
2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.
2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
2.3.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es den Beschwerdeführern gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Zunächst kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer bereits aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wären (vgl. dazu die entsprechenden Länderfeststellungen). Dies zeigt auch der Umstand, dass nach wie vor zahlreiche enge Familienangehörige der Beschwerdeführer in Serbien leben.
Zu den vorgebrachten Übergriffen Dritter ist Folgendes festzuhalten:
Zum einem sind - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - die serbischen Behörden willens und fähig, den Beschwerdeführern gegen solche Übergriffe hinreichend Schutz zu gewähren. Bei Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich an vorgesetzte Stellen, die Hotline für Minderheiten oder Justizbehörden, den Ombudsmann sowie an nationale und internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vgl. überdies VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 [betreffend den Kosovo], demzufolge das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der Behörden in Zweifel, und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht).
Zum anderem muss davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführer der behaupteten - lokal begrenzten - Gefährdungssituation dadurch entziehen könnten, indem sie sich in andere Teile Serbiens, etwa in die Großstädte der Vojvodina, oder zu den Geschwistern der Fünftbeschwerdeführerin, die in anderen serbischen Städten leben, begeben. Eine derartige Relokation ist ihnen auch zumutbar: Der Erst-, Zweit- und Fünftbeschwerdeführer sind arbeitsfähig. Zudem verfügen sie ihren Angaben zufolge (zumindest) über eine Schulausbildung und konnten bereits vor ihrer Ausreise aus Serbien ihren Lebensunterhalt grundsätzlich sichern. Sollten sie - entgegen den Annahmen des Asylgerichtshofes - dazu nicht in der Lage sein und auch keine Unterstützung von ihren Familienangehörigen in Serbien erhalten, bestünde die Möglichkeit (für die in Serbien registrierten Beschwerdeführer) weiterhin Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen (vgl. die entsprechenden Länderfeststellungen).
Zu den wirtschaftlichen Fluchtgründen ist hinzuweisen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321, 0322); eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK ist nicht ersichtlich.
2.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst ist festzuhalten, dass - wie oben unter Pkt. 2.3.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführer in Serbien Übergriffen ausgesetzt wären, gegen die sie keinen ausreichenden behördlichen Schutz erhalten oder denen sie sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile Serbiens entziehen könnten. Angesichts des unter Pkt. 2.3.2. zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr dorthin in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wären. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Überdies sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059, aus, dass die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von 9 Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich zu beurteilen ist.
Sollte die Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich (noch) psychische Probleme haben und für den Drittbeschwerdeführer eine XXXX und XXXX erforderlich sein, so ist einerseits festzuhalten, dass diese Krankheiten in Serbien behandelt werden (vgl. dazu insbes. die Beantwortung der Staatendokumentation vom 8. Jänner 2013 [oben Punkt I.8.]). Andererseits kann nicht gesagt werden, dass sie an einer Erkrankung von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im Endstadium) leiden würden, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl. dazu etwa EGMR 2.5.1997, D. v. Vereinigtes Königreich, Rs. 30.240/96; 31.5.2005, OVDIENKO v. Finnland, Rs. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 22.6.2004, NDANGOYA v. Schweden, Rs. 17868/03 [HIV-Infektion]). Dabei ist auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, Zl. B 2400/07-9, hinzuweisen, in dem - unter Bezugnahme auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - festgehalten wird, dass kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und es unerheblich ist, ob die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange nur eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit besteht - dies ist wie oben ausgeführt jedenfalls gegeben.
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Serbien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
2.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
2.5.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde, da sich in Österreich keine Familienangehörigen von ihnen aufhalten.
Zu einer allfälligen Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privatleben ist darauf hinzuweisen, dass die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall der erst im Oktober 2012 nach Österreich eingereisten Beschwerdeführer anzunehmen.
Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer gegen Art. 8 EMRK verstößt.
3.5.3. Weiters kann nicht gesagt werden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 insofern unzulässig wäre, als ihnen aufgrund ihrer biometrischen Reisepässe, mit denen sie zur visumfreien Einreise in den Schengen-Raum zugelassen worden wären, ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme:
Zunächst ist aus der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung [EG] Nr. 539/2001) und auch deren Rechtsgrundlage, Art. 62 Nr. 2 lit. b) Z i) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ersichtlich, dass sich die mit der Verordnung bewirkte Befreiung von der Visumpflicht auf "Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten" bzw. "die Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet" erstreckt.
Weiters ist mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz die Intention des Antragstellers nicht mehr auf die Weiterführung eines Kurzaufenthaltes bzw. geplanten Aufenthaltes von höchstens drei Monaten gerichtet und er kann daher nicht länger das ausschließlich für einen solchen Zweck eingeräumte Aufenthaltsrecht nach Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in Anspruch nehmen. Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz iVm Art. 2 dieser Verordnung schränken die Befreiung von der Visumpflicht auf Einreisen zum Zweck von Kurzaufenthalten bzw. von Durchreisen ein. Ein Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens ist davon nicht umfasst.
Die Beendigung des Aufenthaltsrechts mit dem Wegfall des dafür vorausgesetzten Zweckes (Kurzaufenthalt oder Durchreise) wird auch in den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) in Verbindung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex) geregelten Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige vorausgesetzt.
In Art. 5 Abs. 1 lit. c) Schengener Grenzkodex ist vorgesehen, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum für einen Drittstaatsangehörigen neben anderen folgende Einreisevoraussetzungen gelten: Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
Nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 2 der Rückführungsrichtlinie bezeichnet der Begriff "illegaler Aufenthalt" die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates.
Der mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz dokumentierte Wegfall des in Art. 5 Abs. 1 c) Schengener Grenzkodex als Einreisevoraussetzung ausdrücklich festgelegten Aufenthaltszwecks führt somit dazu, dass illegaler Aufenthalt vorliegt und kein Aufenthaltsrecht bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der visumfreien Einreise mehr besteht. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Fremder vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten ab der visumfreien Einreise über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht verfügt oder nicht in der Lage ist, diese rechtmäßig zu erwerben. Letzteres kann sich insbesondere auch durch den Umstand ergeben, dass ein Fremder - wie im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer (vgl. dazu die oben unter Punkt I.14. dargestellten Auskünfte aus dem Betreuungsinformationssystem vom 11. März 2013) - im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat (vgl. AsylGH 16.9.2010, B1 415.235-1/2010 u.a.).
Daher besteht nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz während der Durchführung des Asylverfahrens das zuvor dargestellte gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht weiter; vielmehr kommt dem Antragsteller die sich aus dem Stand des Asylverfahrens ergebende Rechtsstellung zu. Es kann somit nicht gesagt werden, dass den Beschwerdeführern ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme.
3.5.4. Schließlich haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in den Personen der Beschwerdeführer liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzt.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben (siehe nochmals oben Pkt. 2.2. bzw. VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.)."
15. Laut Aktenlage sind die Beschwerdeführer am 07.06.2013 unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Serbien zurückgekehrt.
16. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF 1-5) stellten am 29.11.2013 bzw. 15.01.2014 (BF 4) nach erneuter Einreise die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
Der BF 1 schilderte im Zuge der Erstbefragung, dass er im ersten geschilderten Asylverfahren in Österreich die Rückkehrhilfe in Anspruch genommen habe und freiwillig nach Serbien zurückgekehrt sei. Er halte seine Angaben vom ersten Asylantrag aufrecht und habe er sich nach der Rückkehr in seine Heimat vor der Polizei erneut verstecken müssen.
Der BF 1 schilderte diesbezüglich einen Vorfall vom XXXX, wonach er gemeinsam mit der BF 2 und BF 5 sowie den Kindern von der Polizei angehalten worden sei. Sie hätten zum Krankenhaus wegen der Kinder gehen wollen, sie seien dabei auf die Polizei getroffen und seien sie dabei beschimpft und geschlagen, er zudem mit einem Gummistock geschlagen worden. Auch seine Ehefrau, die BF 2, sei geschlagen worden, dieser sei aber die Flucht gelungen und seither habe er sie nicht mehr gesehen. Er selbst sei gleich am nächsten Tag mit der BF 5 und den Kindern aus Serbien ausgereist.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.06.2015 schilderte der BF 1 erneut seine familiäre und persönliche Situation in Serbien. Er habe seine Eltern in Serbien, die Frau habe ihre beiden Brüder in Serbien.
Erneut schilderte der BF 1, dass er Probleme mit Privatpersonen gehabt habe, welche ihn beschimpfen würden. Diese würde er nicht kennen, aber sie würden ihn misshandeln, schubsen, sie würden auf ihn spucken und ihn "Zigeuner" nennen.
In weiterer Folge schilderte der BF erneut jene Probleme, die er vorangehend bereits im ersten Asylverfahren in Österreich geschildert hatte, nämlich Beschimpfungen durch die Polizei in Zusammenhang mit einem Streik, wonach er geschlagen und weggeschickt worden sei. Es habe sich dabei nicht um eine angemeldete Demonstration gehandelt, sie seien öfter geschlagen worden, hätten aber niemanden anzeigen dürfen, da sie diesbezüglich "von der Polizei mit dem Tode bedroht" worden seien.
In Österreich hätten sie beim ersten Asylverfahren in XXXX gelebt und hätten einen negativen Bescheid bekommen. Dann - so der BF 1 - hätten sie Angst vor einer Beschwerde gehabt, da sie befürchtet hätten, "von der österreichischen Polizei geschlagen zu werden". Dann seien sie freiwillig in die Heimat gegangen. Dies sei glaublich im Mai oder Juni 2013 gewesen und hätten sie ab diesem Zeitpunkt wieder zu Hause gelebt. Er habe sich auf Arbeitssuche begeben, habe aber Angst vor der Polizei gehabt und habe keine Arbeit suchen können. Außerdem hätten die Kinder die Schule nicht besuchen dürfen. Auf Vorhalt, dass die Kinder noch gar nicht schulpflichtig gewesen seien, führte der BF 1 aus: "Entschuldigung, ich meinte, sie konnten den Kindergarten nicht besuchen."
Zum Vorfall vom XXXXführte der BF 1 aus, dass sie wegen eines kranken Sohnes in ein Krankenhaus gefahren seien. 2 Polizisten seien aus einem Auto gestiegen und hätten ihn und seine Mutter beschimpft und sei er dann geschlagen worden und ohnmächtig geworden. Die Mutter habe ihm gesagt, dass die BF 2 weggelaufen sei, auch diese sei geschlagen worden. Die Polizisten hätten auch gesagt, sie würden eine Bombe auf sie werfen, wenn sie zum Arzt gehen sollten. Diese Polizisten würden die Organisation eines Streiks vorwerfen und hätten gesagt, sie würden sie in Serbien nicht mehr sehen wollen. Im Fall der Rückkehr würde er garantiert umgebracht werden, die Polizisten hätten gesagt, sie würden sie mit Bomben bewerfen.
Auf die Frage, ob er eine Anzeige gegen diese Beamten erstattet habe, führte der BF aus, dass er das nicht gemacht habe, denn er sei bedroht worden, er solle keine Anzeige erstatten. Wie solle er dann die Polizei anzeigen. Er habe nicht einmal zum Arzt gehen können, damit er dort Befunde bekomme, die Polizei hätte ihm das verboten.
Zu seinem Privatleben in Österreich befragt führte der BF aus, dass er bisher von der Grundversorgung gelebt habe. Er habe einen Antrag gestellt, um als Pizzakoch arbeiten zu können. Die BF 2 habe bereits eine Arbeitsbewilligung bekommen. Er selbst habe in Österreich einen Fehler gemacht, er habe zwei Einkaufwagen mitgenommen, deshalb habe es Probleme gegeben, er habe aber bezahlt.
Auch die BF 2 führte im Zuge der Erstbefragung aus, dass sie nach dem ersten Asylverfahren freiwillig nach Serbien zurückgefahren sei. Sie sei zurückgekommen wegen der gleichen Probleme, welche sie beim ersten Antrag angegeben habe. Diese Probleme hätten noch nicht aufgehört. Auch die BF 2 schilderte den Vorfall bei einer Fahrt zu einem Krankenhaus wegen eines kranken Kindes, wonach zufällig vor dem Krankenhaus dieselben Polizisten gestanden seien und den Mann wieder mit dem Gummiknüppel angegriffen und geschlagen hätten. Sie habe geschrien, habe eine Ohrfeige bekommen und sei mit den Füssen getreten worden. Dann sei sie geflohen und habe nicht mehr gesehen, was mit den anderen Beschwerdeführern geschehen sei. Sie sei zu einer Roma-Familie gegangen und habe sich dort versteckt und habe erst am 13.01.2014 erfahren, dass die anderen BF bereits wieder in Österreich seien. Deshalb habe sie am folgenden Tag ebenfalls Serbien verlassen und sei auch nach Österreich gekommen.
Im Zuge ihrer Einvernahme vom 30.06.2015 vor der belangten Behörde führte die BF 2 aus, dass sie bereits in Deutschland einen Asylantrag und in der Schweiz zwei Asylanträge gestellt habe. Da habe sie jeweils negative Bescheide bekommen und sei anschließend freiwillig in die Heimat zurückgefahren. Die BF 2 wiederholte die Angaben zu ihrer familiären Situation in Serbien. Die BF 2 schilderte weiters die Probleme des BF 1 in Zusammenhang mit einem Streik, was bereits im ersten Asylverfahren in Österreich umfassend geschildert worden war. Nach der Rückkehr hätten sie in Serbien in Angst vor der Polizei gelebt und sei es dann im November zu dem erneuten Vorfall gekommen, worauf sie sich bei einer Roma-Familie versteckt hätte. Die BF 2 führte aus, dass sie ihre Eltern in Serbien habe, sie könne aber nicht sagen, wo diese leben, da sie mit diesen keinen Kontakt habe. Außerdem habe sie noch zwei Brüder, die in der gleichen Ortschaft leben würden, beide seien verheiratet und hätten Kinder. Sie sei nicht vorbestraft, sei auch niemals vor Gericht gestanden und sei auch niemals inhaftiert gewesen, aber sie habe eben diese Probleme mit der Polizei gehabt. Sie sei Mitglied bei einer Roma-Organisation, es handle sich dabei um einen Verein, wobei ihr der Name des Vereins nicht bekannt sei. Sie habe Probleme mit einer Frau, es handle sich um einen Mann und eine Frau, immer beim Einkaufen sei sie von diesem Paar beschimpft worden. Der Fluchtgrund liege darin, dass sie weiterhin Angst habe, dass sie die Polizei umbringe. Sie hätten vorher schon Probleme mit der Polizei gehabt, die Polizisten hätten sie geschlagen und hätten mit Problemen gedroht, sollten sie alles zur Anzeige bringen. Die Roma hätten keine Rechte, niemand nehme sie ernst. Bei diesem Vorfall am XXXXhätte es sich um zwei Polizeibeamte aus der Heimatstadt gehandelt, diese würde sie nur vom Gesicht und nicht namentlich kennen. Anzeige hätten sie niemals erstattet, denn die Polizisten hätten gedroht, sie sollten keine Anzeige erstattet. Sie sei schon früher einmal geschlagen worden, nämlich 2011. Im Juli habe sei eine Arbeitsbewilligung bekommen, könne in einem Kaffeehaus zu arbeiten beginnen. Eine Diebstahlsanzeige sei erstattet worden, es habe geheißen, dass der BF 1 ein Wagerl genommen habe, er habe da aber bezahlt.
Die BF 5 schließlich schilderte im Zuge der Erstbefragung ebenfalls, dass sie nach dem ersten negativen Asylbescheid in Österreich freiwillig mit dem Flugzeug nach Serbien zurückgekehrt sei. Für Roma gebe es aber kein normales Leben in Serbien und sei sie deshalb nach Österreich zurückgekehrt. Sie halte daher ihre Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren aufrecht und wolle sie hinzufügen, dass das Leben noch schwerer geworden sei, sie würden ständig von der Polizei und der serbischen Bevölkerung beschimpft und erniedrigt werden.
Auch die BF 5 schilderte den Vorfall vom XXXX, wonach der BF 1 auf dem Weg in ein Krankenhaus von Polizisten mit einem Gummistock geschlagen worden sei, auch die BF 2 sei geschlagen worden. Die BF 2 sei geflüchtet und sie selbst sei mit dem BF 1 und den Kindern am nächsten Tag nach Österreich gefahren.
Im Zuge der ausführlichen Einvernahme vom 30.06.2015 schilderte die BF 5 gleichlautend ihre familiäre Situation in Serbien, wie dies bereits im ersten Asylverfahren geschehen war. Ihre Kinder hätten nur kurz die Schule in Serbien besucht, sie hätten ja kein Geld gehabt. Sie habe drei Schwestern in Serbien, eine habe 5 Kinder und lebe in der gleichen Stadt in Serbien vom Handel mit Altglas und Gelegenheitsarbeiten. Eine weitere Schwester, die ebenfalls 5 Kinder habe, wobei sei nur zwei mit dem Namen kenne, lebe auch vom Handel mit Altglas und Gelegenheitsarbeiten. Die dritte Schwester sei verheiratet und habe ebenfalls 4 oder 5 Kinder, auch diese würde in Serbien und vom Handel mit Altglas und Gelegenheitsarbeiten leben.
Die BF 5 schilderte weitere Familienmitglieder, alle würden in Serbien, zum Teil in der gleichen Heimatstadt wie die BF 5 leben und von Gelegenheitsarbeit leben. Sie sei legal nach Österreich gekommen, es bestehe keine Strafanzeige und kein Steckbrief gegen sie, sie sei auch niemals politisch tätig gewesen. Zigeuner würden in Serbien diskriminiert werden, sie hätten keine Rechte. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe, sie sei mit dem Sohn gekommen, da sie eine Familie seien. Roma seien eine Minderheit in Serbien, sie würden dort diskriminiert und würden sie sich gefährdet und bedroht fühlen. In Österreich besuche sie einen Deutschkurs und lebe von der Grundversorgung. Der BF 1 suche Arbeit, die BF 2 habe schon eine Beschäftigungsbewilligung. Sie wolle hier normal leben und würden sie sich bemühen, von der eigenen Hände Arbeit zu leben.
Sämtlichen Beschwerdeführern wurde im Zuge dieser Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Parteiengehör zur Lage in Serbien eingeräumt, sämtliche Beschwerdeführer verzichteten auf eine Stellungnahmefrist und führten allgemein aus, dass die Roma keine Rechte hätten.
17. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 13.07.2015, den BF am 20.07.2015 zugestellt, wurde jeweils der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).
Die belangte Behörde begründete in den angefochtenen Bescheiden ihre abweisende Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass eine existenzbedrohende schlechte Lebensgrundlage nicht den Ausführungen zu entnehmen gewesen sei, es würden zahlreiche Verwandte in Serbien leben, allesamt ebenfalls Angehörige der Roma. Die gesamte Familie handle mit Alteisen und Altstoffen.
Es würde darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführer Serbien nicht aufgrund von Verfolgungshandlungen verlassen hätten, es entstehe vielmehr der Eindruck, dass sie aufgrund des Wunsches, in Österreich zu leben, die Heimat verlassen hätten.
Die belangte Behörde verwies darüber hinaus auf die bereits dargestellten Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 14.03.2013 und gab diese zum Teil wörtlich wieder. Die serbischen Behörden seien willens und fähig, die Roma vor Übergriffen Dritter ausreichend zu schützen, und bei einem Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter hätten die BF die Möglichkeit, sich an vorgesetzte Stellen, die Justizbehörden, eine Hotline für Minderheiten, den Ombudsmann sowie internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden. Die belangte Behörde übernahm weiters wörtlich die Argumentation aus der rechtlichen Beurteilung der Entscheidung des Asylgerichtshofes, wonach bei Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter eben Beschwerdemöglichkeiten innerstaatlich in Serbien festgeschrieben seien.
Die belangte Behörde verkennen nicht, dass die Lage in Serbien schwierig sei, doch hätten die Beschwerdeführer es bisher bewerkstelligt, dass Fortkommen sicherzustellen. Die BF würden im Elternhaus des BF 1 leben, dieser verfüge über eine Schulbildung und Ausbildung als Pizzakoch und sei die Familie gesund und hätte Anspruch auf Sozialhilfe der Republik Serbien. Das Vorbringen, dass den Kindern der Schulbesuch verwehrt worden sei, sei nicht nachvollziehbar, zumal diese noch gar nicht schulpflichtig gewesen seien.
In sämtlichen Bescheiden traf die belangte Behörde umfangreiche Feststellungen zur Lage ethnischer Minderheiten, insbesonders auch der Roma, so finden sich in den angefochtenen Bescheiden jeweils umfangreiche Länderberichte zur Frage Rechtschutz gegen polizeiliche Übergriffe, weiters gibt es Hinweise bzw. Feststellungen betreffend entsprechender Stellen auf Republikebene als auch lokaler Ebene, an die sich Roma im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Darüber hinaus wurde auf die Existenz zahlreicher NGOs verwiesen, welche sich mit den Rechten der Minderheiten befassen. Die belangte Behörde traf darüber hinaus Feststellungen über die Gesundheitsversorgung und führte dazu aus, dass selbst Angehörige der Roma-Minderheit, die über keinen festen Wohnsitz in Serbien verfügen, grundsätzlich kostenfrei und ohne finanzielle Eigenbeteiligung behandelt würden.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies die belangte Behörde, bezogen auf die behauptete Schutzunfähigkeit der serbischen Polizeibeamten auf die Ländererkenntnisse, wonach die serbischen Behörden willens und fähig seien, Roma vor Übergriffe Dritter ausreichend zu schützen. Erneut wurde auf die Beschwerdemöglichkeiten bei Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter hingewiesen. Zu Spruchpunkt II wurden die BF darauf hingewiesen, dass im Fall der Rückkehr die Möglichkeit offen stehe, sich erneut um Arbeit zu bemühen, da die erwachsenen BF selbsterhaltungsfähig seien und darüber hinaus Unterstützung durch Verwandte zu erwarten sei. Angehörige würden nach wie vor offensichtlich ohne relevante Probleme in Serbien leben, von einer existenzgefährdenden Lebenssituation dieser Verwandten sei nichts berichtet worden.
Spruchpunkt III. wurde dahingehend begründet, dass die BF als Kernfamilie in Österreich aufhältig seien, darüber hinaus würden aber keine Verwandten im Bundesgebiet leben. Die BF würden sich bloß aufgrund der Asylantragstellung im Bundesgebiet aufhalten können und müsse ihnen bewusst gewesen sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Fall der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ein vorübergehender sei. Zu Spruchpunkt IV, der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, wurde ausgeführt, dass Serbien ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 38 AslyG sei, die BF würden daher nicht des Schutzes Österreichs bedürfen.
18. Mit den jeweils fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurde beantragt, den BF Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, sowie festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet unzulässig sei. Der BF 1 sei laufend von der Polizei zusammengeschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Vorschläge des Bescheides, sich an Disziplinarbehörden zu wenden, seien theoretischer Natur und würden an den Realitäten Serbiens, 20 km von der Grenze zum Kosovo, völlig vorbeigehen. Darüber hinaus habe die BF 2 eine Beschäftigungsbewilligung bekommen und arbeite in einem Kaffeehaus. Es sei daher dem österreichischen Arbeitgeber nicht zumutbar, dass er jetzt eine Arbeitskraft ohne Ersatzmöglichkeit verliere, kein Österreicher sei für diese Arbeitsstelle verfügbar gewesen. Die belangte Behörde habe unreflektiert seitenweise theoretische Abhandlungen des Außenministeriums kopiert. Es sei eine politisch motivierte Fiktion, Serbien sei ein sicheres Drittland, der Hinweis, der BF 1 könne sich wegen der laufenden Übergriffe der Polizei an die vorgesetzte Disziplinarbehörde oder einen Ombudsmann wenden, sei zynisch. Dies würde nämlich ein funktionierendes Rechtssystem wie in Österreich implizieren. Der BF 1 sei ja mit dem Umbringen bedroht worden, wenn er sich beschwere, diese Gefahr könne weder die Disziplinarbehörde noch ein Ombudsmann bewältigen. Um den Tod des BF 1 festzustellen, dazu seien die Vorschriften für die Flüchtlinge nicht geschaffen worden. Zur "Situation zum Asylort Bad Ischl" wurde ausgeführt, dass die BF 2 eine Arbeit in einem Kaffeehaus erhalten habe, somit würden alle BF die Grundversorgung nicht mehr in Anspruch nehmen müssen, alle BF würden deutsch sprechen, die Kinder "fließend" deutsch aufgrund der Ausbildung im Kindergarten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF führen die im Spruch angeführten Identitäten (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige Serbiens. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Roma und bekennen sich zum orthodoxen Glauben. Ihre Muttersprache ist Roma/Serbisch.
1.2. Die BF verließen den Herkunftsstaat Serbien am 29.11.2013 bzw. im Jänner 2014 (BF 4), sie gelangten legal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Die BF sind gesund; besondere Probleme, die über die bereits vom Asylgerichtshof beurteilten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgingen, wurden nicht vorgetragen. Mit Ausnahme der Kernfamilie leben keine weiteren Angehörigen im Bundesgebiet, wohingegen die BF 1, BF 2 und BF 5 zahlreiche weitere Angehörige in Serbien, insbesonders in der Heimatstadt genannt haben.
Die BF 2 verfügt seit 16.06.2015 über eine bis 31.10.2015 gültige Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) als gastgewerbliche Hilfskraft, der BF 1 und die BF 5 sind ohne Beschäftigung, die BF 3 und 4 besuchen den Kindergarten.
Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Dass gewisse Sprachkenntnisse angeeignet wurden, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die BF nach eigenen Angaben schon 5 Asylverfahren in Österreich, Deutschland und der Schweiz in Anspruch genommen haben.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Den Feststellungen der belangten Behörde über Rechtsschutzmöglichkeiten bei rechtswidrigem Verhalten einzelner Polizeibeamter wurde nicht substantiiert widersprochen.
Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat waren offensichtlich auch persönliche und wirtschaftliche Gründe, sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten im Ausland.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Parteien:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Lebensumständen und persönlichen Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die BF haben serbische Personalausweise vorgelegt, eine Kopie befindet sich jeweils im Akt der belangten Behörde. Die Identitäten sind zudem durch das vorangegangene Asylverfahren und die freiwillige Rückkehr über IOM belegt.
Die Feststellung zur Ausreise aus Serbien, der weiteren Reiseroute und zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Lebensumstände sowie zur fehlenden Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich.
2.3. Zum Vorbringen:
Die BF verweisen erneut auf die angeblichen Probleme mit lokalen Polizisten in der Heimatstadt in Südserbien, wonach offensichtlich der BF 1 mit namentlich nicht nennbaren konkreten Polizisten seit längerer Zeit massive Schwierigkeiten haben soll. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bereits im ersten Asylverfahren in Österreich das Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.01.2013 den BF umfangreiche Feststellungen zur Lage der Roma und zum Schutz von Minderheiten in Serbien zukommen und diese Feststellungen auch in den abweisenden Bescheid einfließen hat lassen. Auch der Asylgerichtshof hat in den Entscheidungen vom 14.03.2013 diese Feststellungen des Bundesasylamtes als richtig erkannt und ebenso - wie bereits umfangreich ausgeführt - die BF darauf verwiesen, dass die serbischen Behörden willens und fähig sind, die BF gegen Übergriffe lokaler Polizisten zu schützen.
Auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die BF nunmehr erneut auf Feststellungen verwiesen, die genau auf eine solche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit serbischer Behörden und Ministerien hinweisen, all diesen umfangreich dargestellten Feststellungen sind die BF in der gegenständlichen Beschwerde einzig dahingehend entgegengetreten, dass es eine politische Fiktion sei, Serbien als sicheres Drittland anzusehen. Die gegenständliche Beschwerde zeigt überhaupt keinerlei Länderberichte auf, die auch nur ansatzweise darauf schließen lassen könnten, dass die bisher getroffenen Feststellungen des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unzutreffend wären, sodass auch das Bundesverwaltungsgericht überhaupt keine Veranlassung sieht, von den umfangreichen Feststellungen der belangten Behörde abzuweichen.
Darauf hinzuweisen ist jedoch unstrittig, dass die BF übereinstimmend berichten, dass sie bereits den 5. Asylantrag in Österreich/Schweiz/Deutschland gestellt haben und bereits viermal freiwillig in den Herkunftsstaat Serbien zurückgekehrt sind, jeweils nach Erhalt einer negativen Entscheidung. Aus diesem Verhalten ist nunmehr eine mit ganz realistischer Wahrscheinlichkeit zu erwartende Gefährdung der BF keinesfalls ableitbar, sodass die von den BF vorgetragenen Probleme in Serbien, die im Übrigen durch keinerlei Beweis- oder Bescheinigungsmittel belegt sind, nicht dermaßen gravierend gewesen sein können, andernfalls eine freiwillige Rückkehr (die einen Kontakt mit Behörden voraussetzt) eben nicht denkbar gewesen wäre.
Dass die BF darüber hinaus Probleme mit der serbischen Polizei auch offensichtlich übertrieben beschreiben, zeigt sich auch daraus, dass bislang offensichtlich kein einziger Haftbefehl, keine einzige strafrechtliche Verurteilung gegen die BF in Serbien ausgesprochen wurde, anderenfalls sie solche serbischen Dokumente von Polizeibehörden oder Gerichten im Asylverfahren hätten vorlegen können. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass auch im gegenständlichen Verfahren die Behauptung aufgestellt wurde, dass den minderjährigen Kindern der Schulbesuch verwehrt worden sei, um in der Folge einzugestehen, dass diese noch gar nicht schulpflichtig gewesen seien. Vor dem Hintergrund, dass die BF erkennbar seit vielen Jahren in allen möglichen europäischen Staaten Asylanträge stellen und demzufolge auch gar nicht so oft in Serbien aufhältig gewesen sein können, ist ein eingeschränkter Zugang zu einem Kindergarten in Serbien darüber hinaus auch offensichtlich von formellen Voraussetzungen bedingt.
Zuletzt ist festzuhalten, dass der BF 1 im gegenständlichen Verfahren die Behauptung aufstellt, dass er auch deshalb freiwillig nach dem ersten Asylverfahren in Österreich nach Serbien zurückgefahren sei, da die Familie befürchtet habe, "von der österreichischen Polizei geschlagen zu werden". Auch daraus lässt sich eine gewisse Leichtigkeit der BF ableiten, alle nur möglichen Bedrohungen durch nicht näher beschreibbare und nicht näher genannte "Polizisten" zu behaupten; diese Angaben deuten jedoch erkennbar darauf hin, dass Probleme mit "Polizei" relativ überbordend geschildert wurden.
Aus einer Gesamtschau der Angaben der BF ergibt sich somit, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr - insbesondere aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen - nicht vorliegt. Es konnte weder eine konkret gegen den BF1 gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen. Insbesondere ist auf die Feststellungen zu verweisen, wonach die BF bei Fehlverhalten einzelner Organwalter auch in Serbien über Rechtschutzmöglichkeiten verfügen.
In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde schließt sich das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden an.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Die Beschwerden verkennen völlig den Inhalt der Feststellungen, wenn behauptet wird, dass "theoretische Abhandlungen" des "Außenministeriums" hineinkopiert würden.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat den beschwerdeführenden Parteien die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und den BF im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Die BF sind in der gegenständlichen Beschwerde den den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substanziiert entgegengetreten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Gemäß § 7 Abs.1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes ( BFAVG) , BGBL.I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen ( Bescheide ) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Beschwerde als unbegründet:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht, das Gesamtvorbringen - insbesonders des BF 1 - erweist sich wie dargestellt als offensichtlich unwahr und ist demzufolge völlig unglaubwürdig.
Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
In der konkreten Rechtssache ist festzuhalten, dass den BF die Möglichkeit offensteht, Fehlverhalten einzelner Polizeiorgane bei den zuständigen Stellen anzuzeigen. Den Feststellungen über die Schutzfähigkeit Serbiens ist nicht substantiiert entgegengetreten worden, sodass im Ergebnis auch das erkennende Gericht - gleichlautend wie der Asylgerichtshof in der Entscheidung vom 14.03.2013 - eine staatliche Verfolgung nicht erkennen kann. Es ist auf die rechtliche Beurteilung des AslyGH zu verweisen, wonach der Rechtschutz in Serbien ausreichend ist.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden, den BF steht bei Fehlverhalten einzelner Organwalter oder einzelner Privatpersonen ein funktionierendes Rechtssystem zur Verfügung, um diese Benachteiligungen zu verhindern.
Beim BF1 handelt es sich um einen gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, wie dies auch vor der Ausreise der Fall gewesen ist. Gleiches gilt auch für die BF 2, die auch in Österreich - zumindest temporär - arbeitet.
Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass den BF im Fall der Rückkehr auch im Rahmen des Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), , liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Serbien nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, dass sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation - negativ- auswirken würde.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
Dies gilt umso mehr in der konkreten Rechtssache, wenn die Beschwerdeführer bereits 5 (!) Asylverfahren durchlaufen haben und bereits 4 mal mit Rückkehrhilfe in der Herkunftsstaat zurückgekehrt sind.
3.4.2. Wie sich aus den bisherigen Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, haben die BF in Österreich erkennbar keine näheren Verwandten, die gesamte Kernfamilie (Eltern und Geschwister) der BF lebt weiterhin in Serbien, großteils sogar in derselben Stadt.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die eher kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit November 2013) nicht erkennbar. Die erwachsenen Beschwerdeführer BF 1 und BF 5 gehen keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebten bislang hauptsächlich von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF 2 ist vorübergehend (bis 31.10.2015) die unselbständige Erwerbstätigkeit - mit eher geringer Entlohnung - erlaubt. Eine besondere Integration in sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht - abgesehen vom Besuch des Kindergartens - kann nicht erkannt werden.
Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lagen nicht vor, wobei angesichts der vollinhaltlichen Abweisung der Beschwerden binnen Wochenfrist eine nähere Auseinandersetzung überdies unterbleiben kann.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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