VwGH 2004/18/0354

VwGH2004/18/03548.3.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des N, (geboren 1961), in Wien, vertreten durch Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. Juni 2004, Zl. SD 764/04, betreffend Erlassung einer Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §19;
AsylG 1997 §21 Abs2;
AsylG 1997 §21 idF 1999/I/4;
AsylG 1997 §44 idF 2003/I/101;
FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
FrG 1997 §10 Abs3;
FrG 1997 §12 Abs1;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §34 Abs1 Z1;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §34 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §8 Abs5;
EMRK Art8;
VwRallg;
AsylG 1997 §19;
AsylG 1997 §21 Abs2;
AsylG 1997 §21 idF 1999/I/4;
AsylG 1997 §44 idF 2003/I/101;
FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
FrG 1997 §10 Abs3;
FrG 1997 §12 Abs1;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §34 Abs1 Z1;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §34 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §8 Abs5;
EMRK Art8;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 30. Juni 2004 wurde der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger, gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 17. Februar 2001 illegal in das Bundesgebiet gelangt und habe einen Asylantrag gestellt, der erstinstanzlich abgewiesen worden sei. Das diesbezügliche Berufungsverfahren sei anhängig. Am 13. Juni 2002 habe der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und eine vom 27. Juni 2002 bis zum 27. Juni 2003 gültige Niederlassungsbewilligung erteilt bekommen. Fristgerecht habe der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag eingebracht. Die genannte Ehe sei jedoch am 2. Dezember 2003 rechtskräftig geschieden worden. Seither sei der Beschwerdeführer nicht mehr begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des 4. Hauptstückes des FrG.

In dem vom Landeshauptmann von Wien geführten Verwaltungsverfahren habe der Beschwerdeführer weder darlegen können, dass er einer Beschäftigung nachgehen würde, noch dass er über eine dafür erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG verfügen würde. Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers werde behauptetermaßen von seiner Schwester finanziert, Nachweise dafür seien von ihm jedoch nicht vorgelegt worden. Auf Grund eigener Angaben würde der Beschwerdeführer auch über keine alle Risken deckende Krankenversicherung verfügen, die Erstbehörde habe daher zutreffend festgestellt, dass der im § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG normierte Versagungsgrund verwirklicht sei.

Der Beschwerdeführer verfüge weder über eigene Unterhaltsmittel noch über einen Rechtsanspruch auf Gewährung der erforderlichen Mittel zu seinem Unterhalt seitens dritter Personen. Dazu komme, dass gemäß § 10 Abs. 3 FrG die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung unzulässig sei. Darüber hinaus habe ein Fremder der Behörde aus eigenem (initiativ) den Besitz der erforderlichen Mittel zu seinem Unterhalt darzutun, belegt durch entsprechende Bescheinigungsmittel, weshalb das Berufungsvorbringen, der Beschwerdeführer könnte jederzeit derartige Nachweise vorlegen, ins Leere gehe.

Gemäß § 12 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 5 FrG habe ein Fremder für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung einen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nachzuweisen. Der Beschwerdeführer wohne in einer offenbar seiner Schwester gehörenden Wohnung, wo auch andere Personen gemeldet seien. Dass der Beschwerdeführer auf diese Unterkunft einen Rechtsanspruch haben würde, sei nicht dargelegt worden, vielmehr habe der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 22. Jänner 2004 angegeben, keinen Mietvertrag zu besitzen. Solcherart sei aber auch der im § 12 Abs. 1 FrG normierte Versagungsgrund verwirklicht.

Die genannten Versagungsgründe würden der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels entgegenstehen, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung (vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 35 und 37 FrG) im Grund des § 34 Abs. 1 leg. cit. gegeben seien.

Der Beschwerdeführer sei geschieden, Sorgepflichten seien nicht aktenkundig. Familiäre Bindungen bestünden zu einer Schwester, in deren Wohnung der Beschwerdeführer auch wohne. Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Durch die Verwirklichung der genannten Versagungsgründe werde dieses große öffentliche Interesse gravierend beeinträchtigt. Es könne daher kein Zweifel daran bestehen, dass die Erlassung der Ausweisung dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG sei.

Für die gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. durchzuführende Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthalts ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Diese erweise sich jedoch als gering. Auch in Anbetracht der familiären Bindungen zu seiner Schwester sei das dem Beschwerdeführer insgesamt zu unterstellende Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich nicht besonders schwerwiegend. Dem stehe jedoch das maßgebliche, einen hohen Stellenwert genießende öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei der Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zu der Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführer keinesfalls schwerer wögen als das in der Verwirklichung der genannten Versagungsgründe gegründete große öffentliche Interesse daran, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlasse. Die Erlassung der Ausweisung erscheine daher auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG als zulässig.

Ein Sachverhalt gemäß § 35 FrG sei nicht gegeben gewesen. Mangels sonstiger, besonders zugunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung dazu gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

Das anhängige Asylverfahren stelle einen solchen besonderen Grund nicht dar, erweise sich die Ausweisung doch auch nach den Bestimmungen des AsylG als zulässig und komme eine Durchsetzung der Ausweisung vor Abschluss des Asylverfahrens ohnedies nicht in Betracht.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.

3. Die Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 34 Abs. 1 FrG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn (Z. 1) nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegen gestanden wäre oder (Z. 2) der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (685 BlgNR 20.GP) normiert § 34 Abs. 1 Z. 2 leg. cit., dass ein weiterer Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf, wenn der Erteilung nunmehr (nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des früheren Aufenthaltstitels) Versagungsgründe entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. November 2003, Zl. 99/18/0415).

1.2. Als Versagungsgründe hat die belangte Behörde § 10 Abs. 2 Z. 1 (iVm § 10 Abs. 3) FrG sowie § 12 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 5 leg. cit. herangezogen.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2 leg. cit.) insbesondere versagt werden, wenn der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt. Gemäß § 10 Abs. 3 FrG ist die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung unzulässig. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 3. März 2004, Zl. 2003/18/0211, mwH) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint, wobei insoweit die Verpflichtung besteht, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen.

2. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer weder über eigene Unterhaltsmittel noch über einen Rechtsanspruch auf Gewährung der erforderlichen Mittel zu seinem Unterhalt durch Dritte verfügen würde. Auf dem Boden der somit insoweit unstrittigen Feststellungen kann die Auffassung der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall der Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Zudem ist dieser Tatbestand auch deshalb verwirklicht, weil der Beschwerdeführer - ebenfalls unstrittig - über keinen dem § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG entsprechenden Krankenversicherungsschutz verfügt. Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass zwischen ihm und seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen ein starkes Familienband bestehe und deshalb eine gegenseitige Unterstützung von den beteiligten Personen - derzeit werde der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers von seiner Schwester und deren Ehemann sowie seinem Bruder bestritten - als selbstverständlich angesehen werde und damit auch in Zukunft gesichert erscheine, nichts zu ändern.

Da die Ausweisung somit rechtlich einwandfrei auf den Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG gestützt werden konnte, erübrigt es sich darauf einzugehen, ob der weitere von der belangten Behörde angenommene Versagungsgrund tatsächlich vorliegt. Schon deshalb ist weiters die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG verwirklicht sei, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe direkt nach seiner Ankunft in Österreich einen Asylantrag gestellt, der erstinstanzlich abgewiesen worden sei. Das diesbezügliche Berufungsverfahren sei anhängig. Gemäß § 19 AsylG sei ein Asylwerber berechtigt, sich bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens im Bundesgebiet aufzuhalten. Nach den Gesetzesmaterialien soll eine solche vorläufige Aufenthaltsberechtigung grundsätzlich immer entstehen, wenn eine Verfolgungsgefahr im Einzelfall nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen sei. Eine Verfolgungsgefahr wäre nur dann mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, wenn über einen Asylantrag bereits negativ entschieden worden sei. Da im Fall des Beschwerdeführer über das Rechtsmittel im Asylverfahren noch nicht entschieden worden sei, sei dieser jedenfalls berechtigt, im österreichischen Hoheitsgebiet zu verbleiben, seine Ausweisung sei daher nicht zulässig. Dies entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wobei die Beschwerde beispielsweise auf die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2000, Zl. 99/21/0266, und vom 30. November 2000, Zl. 99/18/0048 hinweist.

3.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Die Beschwerde übersieht, dass § 34 Abs. 1 FrG, auf den sich die vorliegende Ausweisung stützt - anders als § 33 Abs. 1 leg. cit. auf dem die den eben genannten Erkenntnissen zugrunde liegenden Ausweisungsbescheide basierten - nicht voraussetzt, dass sich der betroffene Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Ferner findet auf den Beschwerdeführer als Asylwerber nach § 44 AsylG idF der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 (da sein Asylantrag unstrittig vor dem 1. Mai 2004 gestellt wurde) die Regelung des § 21 leg. cit. idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 und damit § 34 Abs. 1 FrG Anwendung. Im Übrigen ist festzuhalten, dass gemäß § 21 Abs. 2 leg. cit. der Beschwerdeführer als Asylwerber ohnehin nicht abgeschoben werden darf.

4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen - wie vorliegend (siehe unten) - eine Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 37 FrG durchzuführen ist, eine zusätzliche Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Versagungsgrundes nicht erforderlich (vgl. etwa das Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 2001/18/0151).

5.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid im Grund des § 37 FrG. Der Beschwerdeführer habe die nationale Sicherheit, Ruhe und Ordnung in Österreich nicht in einer solchen Weise gestört, dass eine sofortige Ausweisung dringend geboten wäre. Unmittelbar nach seiner Ankunft in Österreich habe er einen Asylantrag gestellt, auch habe er alle sonstigen den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften befolgt, weshalb eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung nicht gegeben sei. Derzeit wohne der Beschwerdeführer in der Wohnung seines Bruders, er helfe dort im Haushalt und unterstütze dessen Familie im Alltag. Neben seinem Bruder habe der Beschwerdeführer eine Schwester, einen Schwager und mehrerer Nichten und Neffen in Österreich. Er würde hier gerne einer Beschäftigung nachgehen, sein Antrag vom 1. März 2000 auf "Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung" für die berufliche Tätigkeit als Kellner sei jedoch mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 12. März 2003 "abgelehnt" worden. Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers sei (wie bereits erwähnt) durch seinen Bruder und seine Schwester gesichert. Bei der von der belangten Behörde im Grund des § 37 Abs. 2 FrG durchgeführten Interessenabwägung sei zu Unrecht davon ausgegangen worden, dass das Interesse des Beschwerdeführers am Weiterverbleib in Österreich nicht besonders schwerwiegend sei. Nahezu die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebe seit Jahren legal in Österreich: Bruder, Schwester, Schwager, Nichten und Neffen. Es bestünde eine starke Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und den Angehörigen seiner Familie. Die Eltern des Beschwerdeführers seien bereits verstorben und hätten ihm keinerlei Vermögen hinterlassen. Würde der Beschwerdeführer nach Mazedonien ausgewiesen werden, wäre er dort allein, hätte keine Arbeit und auch keine Wohnmöglichkeit; in seinem Heimatland habe er weder Familie noch Freunde, die seinen Unterhalt bestreiten bzw. ihn unterstützen könnten. Die Auswirkungen einer Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie seien auf Grund der genannten Umstände derart schwerwiegend, dass bei einer richtigen Interessenabwägung eine Ausweisung des Beschwerdeführers als unzulässig beurteilt werden müsse.

5.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat angesichts der Dauer seines Aufenthalts und seiner im angefochtenen Bescheid genannten persönlichen Interessen zutreffend einen mit der vorliegenden Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen. Ebenso zutreffend ist sie aber (entgegen der Beschwerde) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ausweisung im Grund des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten und damit zulässig sei. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er weder über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt noch über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt, dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden normierten Rechtsvorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, maßgeblich zuwidergehandelt. Darüber hinaus hält sich der Beschwerdeführer erst seit etwa drei Jahren und fünf Monaten im Inland auf, wobei er unstrittig lediglich für die Dauer von etwa einem Jahr - von Juli 2002 bis Juli 2003 nach seiner Eheschließung mit einer Österreicherin - über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, weshalb seine persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich nicht besonders ausgeprägt erscheinen. Zu seinem Vorbringen betreffend sein Heimatland ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass mit der Ausweisung nicht angeordnet wird, dass der Fremde in einen bestimmten Staat (etwa sein Heimatland) auszureisen habe, oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde, und dass sich § 37 FrG nicht auf den Schutz des Privat- und Familienlebens im Ausland bezieht (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2004/18/0225). Vor diesem Hintergrund kann auch die Auffassung der belangten Behörde, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Inland das besagte maßgebende öffentliche Interesse an der Erlassung der Ausweisung gemäß § 37 Abs. 2 FrG nicht überwögen, nicht als rechtswidrig angesehen werden.

6. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Wien, am 8. März 2005

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