Normen
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
VwRallg;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 5. Juli 2004 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Moldawien, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Die Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Linz) habe folgenden rechtlich relevanten Sachverhalt festgestellt:
"Wie Sie angeben, reisten Sie am 01.09.2000 illegal, unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein.
Am 02.09.2000 wurden Sie von Gendarmeriebeamten im Bereich Gallneukirchen betreten. Bei einer Einvernahme gaben Sie zunächst an, R, 03.11.1983 in Grosny geboren, zu sein. Sie gaben weiters an, aus Italien nach Österreich eingereist zu sein und stellten einen Asylantrag.
Am 15.12.2000 stellten Sie bei der Bundespolizeidirektion Linz richtig, dass Sie in Wirklichkeit L, 09.03.1979 in Baimaclia geboren, sind. Gleichzeitig stellten Sie auch richtig, dass Sie nicht über Italien, sondern über Tschechien nach Österreich eingereist sind.
Über Ihren Asylantrag wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylamt (wohl: unabhängigen Bundesasylsenats) vom 15.01.2003 gem. §§ 7 und 8 AsylG negativ entschieden. Die Behandlung einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde beim VwGH wurde mit Beschluss vom 24.03.2003 abgelehnt. Über Ihren Asylantrag ist somit seit 21.01.2003 rechtskräftig negativ entschieden.
Sie sind nicht im Besitz einer fremdenrechtlichen Bewilligung, die Sie zum Aufenthalt in Österreich berechtigen würde. Sie halten sich demnach nicht rechtmäßig in Österreich auf.
Mit Schreiben vom 12.06.2003 regten Sie bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die Erteilung einer humanitären Aufenthaltsberechtigung gem. § 10 Abs. 4 FrG an und ersuchten um Weiterleitung des Sachverhaltes an das Bundesministerium für Inneres. Von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde Ihnen mit Schreiben vom 10.07.2003 zur Kenntnis gebracht, dass Sie keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe für die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis vorgebracht haben, weshalb die Anregung nicht weitergeleitet werde.
Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Linz vom 27.04.2004 wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass die Behörde beabsichtige Sie aus Österreich auszuweisen. Gleichzeitig wurde Ihnen Gelegenheit gegeben Ihre Privat- und Familienverhältnisse bekanntzugeben, in den Akt Einsicht zu nehmen und zum vorliegenden Sachverhalt Stellung zu nehmen.
In Ihrer Stellungnahme vom 03.05.2004 gaben Sie an, dass Sie in Österreich gut integriert sind und hier bleiben möchten. Sie sind verheiratet, Ihre Ehefrau, O hat einen Niederlassungsnachweis. Sie verfügen über eine bis 19.02.2006 befristete Arbeitserlaubnis und sind berufstätig. Sie verdienen ca. EUR 1.300,-- im Monat. Mit einer Ausweisung wäre ein schwerwiegender Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben verbunden.
.....
Sie halten sich seit 01.09.2000 in Österreich auf, Sie sind verheiratet und leben zusammen mit Ihrer Ehegattin, O, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt. Weiters verfügen Sie über eine Arbeitserlaubnis und gehen einer Erwerbstätigkeit nach."
Seine gegen den Erstbescheid erhobene Berufung habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt begründet: Es wäre zutreffend, dass über sein Asylverfahren Anfang des Jahrs 2003 rechtskräftig negativ beschieden worden wäre, mit Schreiben vom 12. Juni 2003 hätte der Beschwerdeführer jedoch die Erteilung einer humanitären Aufenthaltsberechtigung gemäß § 10 Abs. 4 FrG angeregt. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hätte dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. In seiner daraufhin abgegebenen Stellungnahme hätte der Beschwerdeführer ins Treffen geführt, sehr wohl familiäre Bindungen in Österreich zu haben, zudem hier berufstätig zu sein und über eine Wohnung zu verfügen. Die Anregung auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltsberechtigung wäre von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land niemals an das Bundesministerium für Inneres weitergeleitet worden. Nach der Übersiedlung des Beschwerdeführers nach Linz wäre der Akt an die Erstbehörde zuständigkeitshalber weitergeleitet worden. Am 13. Mai 2004 hätte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf humanitäre Niederlassungsbewilligung gestellt, weshalb dieses Verfahren bis dato noch anhängig sei. Eine Ausweisung würde einen unverhältnismäßig schweren Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellen, weil er seit Anfang des Jahres 2004 mit O, welche in Österreich einen "Niederlassungsnachweis" besitzte, verheiratet wäre, der Beschwerdeführer berufstätig wäre, über ein eigenes Einkommen sowie über eine Wohnung verfüge und sein gesamter Lebensmittelpunkt in Österreich sei. Am 8. März 2004 wäre die gemeinsame Tochter K geboren worden, welche jedoch wenige Tage nach der Geburt verstorben wäre, weshalb sich die Ehefrau des Beschwerdeführers in einer schlechten seelischen Verfassung befinde und es für den Beschwerdeführer daher untragbar wäre, wenn er das Land verlassen müsste. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer noch einmal auf seine Unbescholtenheit sowie auf den Umstand hingewiesen, dass er "nicht bereits seit Juli 2003 völlig ohne Aufenthaltstitel in Österreich" gewesen wäre, weil er geglaubt hätte, dass über sein Ansuchen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 4 FrG noch nicht entschieden worden wäre.
Der Beschwerdeführer halte sich seit dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens insofern rechtswidrig im Bundesgebiet auf, als ihm seit diesem Zeitpunkt weder ein Einreisetitel noch ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei. Da er seit ca. 4 Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei, seit Anfang des Jahres 2004 mit O, welche in Österreich "über einen Niederlassungsnachweis" verfüge, verheiratet sei, über eine bis zum 19. Februar 2006 befristete Arbeitserlaubnis verfüge und berufstätig sei, sowie über eine Wohnung verfüge, werde durch die vorliegende Ausweisung zweifellos in nicht unerheblicher Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Er halte sich jedoch seit dem 21. Jänner 2003 - abgesehen von jenem Zeitraum, in welchem seiner Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid durch den Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei - illegal in Österreich auf. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maß, die Ausweisung sei demnach gemäß § 37 Abs. 1 FrG zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Die öffentliche Ordnung werde schwerwiegend beeinträchtigt, wenn sich einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, unerlaubt nach Österreich begeben würden, um damit die österreichischen Behörden "vor vollendete Tatsachen" zu stellen. Ebenso, wenn Fremde nach Auslaufen einer Aufenthaltsbewilligung (Einreise- und Aufenthaltstitel) bzw. nach Abschluss eines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verlassen würden. Die Ausweisung sei in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte. Vor diesem Hintergrund habe auch "von der Ermessensbestimmung des § 33 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht werden" müssen.
Bei der Beurteilung des Sachverhalts sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zunächst gegenüber den österreichischen Behörden bzw. deren Organen unrichtige Angaben zu seiner Identität und seiner Einreise gemacht habe. Dem Einwand, dass das Verfahren über die Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung bis dato noch anhängig wäre, sei zu entgegnen, dass kein Anspruch auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels bestehe. Darüber hinaus bestehe keine Verpflichtung der belangten Behörde, die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis abzuwarten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Ehefrau befinde sich anlässlich der Tatsache, dass die gemeinsame am 8. März 2004 geborene Tochter wenige Tage nach der Geburt verstorben sei, in einer schlechten seelischen Verfassung, weshalb es für den Beschwerdeführer untragbar wäre, wenn er das Land verlassen müsste, sei zu entgegnen, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers unbenommen bleibe, sich in ärztliche Behandlung oder mit dem Beschwerdeführer ins Ausland zu begeben.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Darstellung im angefochtenen Bescheid, dass über seinen Asylantrag mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 15. Jänner 2003 gemäß §§ 7 und 8 AsylG negativ entschieden worden sei und der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. März 2003 die Behandlung einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde abgelehnt hat. Unbekämpft bleibt auch die Aussage der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 21. Jänner 2003 - abgesehen von jenem Zeitraum, in welchem seiner Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei - ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich befinde. Ferner bestand auf dem Boden der hg. Rechtsprechung weder ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 10 Abs. 4 FrG noch eine Verpflichtung der belangten Behörde, das Ergebnis des Verfahrens betreffend die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis abzuwarten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2004, Zl. 2004/18/0055, mwH). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Auffassung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhalte und der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt sei, als unbedenklich.
2.1. Die Beschwerde bringt vor, dass die Ausweisung vor dem Hintergrund der privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich gemäß § 37 Abs. 1 FrG unzulässig sei. Auch hätte die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die in § 37 Abs. 2 FrG vorgesehene Interessenabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen hätte müssen. Gerade bei der Familie des Beschwerdeführers sei von einer intensiven Integration in Österreich auszugehen. Dies zeige der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Frau seit langem einer geregelten Beschäftigung nachgehen würden, dass sie in Österreich bestens integriert seien, sehr gut deutsch sprechen würden und gegen sie "keinerlei Vormerkungen" vorlägen. Unter Berücksichtigung des tragischen Schicksals des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in Anbetracht des Todes ihrer gemeinsamen Tochter kurz nach der Geburt sei die Argumentation der belangten Behörde, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers frei stünde, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben bzw. dem Beschwerdeführer in sein Heimatland zu folgen, als unangebracht und auch sachlich nicht gerechtfertigt einzustufen. Es sei Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers für den Fall "der Abweisung" des Beschwerdeführers in sein Heimatland gerade angesichts der bereits belasteten psychischen Situation weiteren zusätzlichen Belastungen ausgesetzt wäre. Inwieweit man diesen Belastungen durch eine psychiatrische Behandlung entgegenwirken könne, möge dahinstehen. Der Ehefrau des Beschwerdeführers sei es aber jedenfalls nicht möglich, mit ihm in sein Heimatland zu gehen. Seine Ehefrau sei nicht moldawische Staatsangehörige. Sie spreche nicht die Landessprache Moldawiens (Rumänisch), sie könne zwar russisch, dies werde aber in Moldawien kaum gesprochen. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfüge, wäre es für sie geradezu eine unbillige Härte, dem Beschwerdeführer nach Moldawien folgen zu müssen. Sie wolle aber auch nicht alleine in Österreich verbleiben und sich vom Beschwerdeführer trennen, da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau planten, in Österreich ein legales Leben zu führen und eine Familie zu gründen.
2.2. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer die behördliche Beurteilung, dass die Ausweisung im Grund des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten sei, nicht zu erschüttern. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 3. März 2004, Zl. 2004/18/0027, mwH). Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seinen unstrittig rechtswidrigen Aufenthalt - gerechnet von der oben genannten Ablehnung der Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid mit hg. Beschluss vom 24. März 2003 - in der Dauer von etwa 15 Monaten gravierend beeinträchtigt. Zudem werden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich erheblich dadurch relativiert, dass diese auf seinen unberechtigten Aufenthalt bzw. auf einen Asylantrag zurückzuführen sind, der sich letztlich als unbegründet erwiesen hat. Dies gilt auch für die von ihm ins Treffen geführte Beschäftigung sowie sein nach der unstrittigen Darstellung im angefochtenen Bescheid in Österreich begründetes Familienleben. Von daher vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dass sowohl er als auch seine Ehefrau, die in Österreich zudem über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfüge, in Österreich einer geregelten Beschäftigung nachgingen, hier bestens integriert seien und sehr gut deutsch sprächen, nichts zu gewinnen. Auch mit seinem Hinweis auf den Umstand, dass gegen ihn und seine Ehefrau keinerlei Vormerkungen vorlägen, bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich verstärken könnte. Mit seinem Einwand, seine Frau würde die in seinem Heimatland gesprochene Sprache nicht sprechen, und es würde zudem eine unbillige Härte darstellen, wenn sie dem Beschwerdeführer in sein Heimatland folgen müsste, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass mit der Erlassung einer Ausweisung nicht angeordnet wird, dass der Fremde in einen bestimmten Staat (etwa sein Heimatland) auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde, und dass sich § 37 FrG nicht auf den Schutz des Privat- und Familienlebens im Ausland bezieht (vgl. aus der hg. Rechtsprechung nochmals das schon zitierte Erkenntnis Zl. 2004/18/0027). Weiters ist festzuhalten, dass auf eine Ausweisung gemäß § 33 Abs. 1 FrG wie der vorliegenden nach dem Wortlaut des § 37 FrG lediglich § 37 Abs. 1, nicht aber § 37 Abs. 2 leg. cit. zur Anwendung gelangt.
3. Schließlich sind weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich, die die belangte Behörde dazu hätte veranlassen müssen, im Grund des § 33 Abs. 1 FrG von ihrem Ermessen, von der Erlassung einer Ausweisung Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen.
4. Auf dem Boden des Gesagten ist die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe sowohl mit Blick auf § 33 Abs. 1 FrG als auch auf § 37 leg. cit. entsprechende Sachverhaltsfeststellungen unterlassen und den Bescheid nicht ausreichend begründet, nicht zielführend.
5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 7. September 2004
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