Normen
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;
FlKonv;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;
FlKonv;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundeskanzleramt) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, reiste nach dem 1. September 1994 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und beantragte am 9. September 1994 Asyl.
Über seinen Fluchtweg gab er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4. Oktober 1994 Folgendes an:
"Bereits im Juni 1992 musste ich CH verlassen. Ich fuhr mit der Bahn nach DELHI und wohnte ich dort im Hotel 'Basant' nächst dem Neu Delhi Bahnhof.
Im Hotel traf ich einen Agenten namen L, ind.
Staatsangehöriger, ca 40 Jahre, ca 175 - 180 cm groß, korpulent, und übergab ich diesen den Betrag von Rupien 100.000, und versprach er, mir ein Flugticket sowie einen Sichtvermerk zur Ausreise zu besorgen; in welches Land war mir grundsätzlich egal, und übergab ich auch meinen Reisepass.
Dieser verschwand aber, und so musste ich wieder in mein Heimatland zurückkehren.
Nach ca 1 Jahr hat er mich brieflich kontaktiert und fuhr ich daraufhin nach Delhi, wo mir dieser Mann meinen Reisepass mit Sichtvermerk für Russland und ein Flugticket von der AEROFLOT für den Flug von NEU DELHI nach TASCHKENT, sowie einen Bahnkarte von TASCHKENT nach MOSKAU übergab.
Am 2.7.1993 verließ ich Neu Delhi per Flugzeug gegen 11.00 Uhr und kam ich noch am selben Tag nach TASCHKENT, wo ich gegen 17.00 Uhr Ortszeit ankam."
Für seine Flucht aus Indien gab er folgenden Grund an:
"Ich war in meiner Heimat nie Mitglied einer politischen Partei und habe auch nie an politischen Aktionen teilgenommen. Ich betrieb in der Nähe des SIKH-Tempels in Amritsar ein Elektrogeschäft. Im Jahre 1992 kamen öfters Sikh-Terroristen zu mir und verlangten Verpflegung. Ich gab Ihnen Verpflegung, aber Sie nahmen auch Radios und Tonbänder mit. Diese Vorfälle habe ich nicht der Polizei gemeldet, weil ich Angst hatte verhaftet zu werden. Im Juni 1992 verließ mich meine Ehefrau weil sie vor den Sikh-Terroristen Angst hatte. Im Juli 1992 und im Oktober 1992 wurde ich von der Polizei jeweils für 3 - 4 Stunden festgehalten und befragt. Die Polizei wollte von mir Namen und Adressen von Sikh-Terroristen wissen. Ich konnte jedoch keine Namen nennen und kam durch Bestechung der Polizei mit 40000 bzw. 20000 Rupien frei. Nach meiner letzten Festhaltung durch die Polizei bis zur meiner Ausreise am 2.7.1993 wurde ich nicht mehr verhaftet. Im Mai 1992 habe ich mein Geschäft verkauft, im Zuge des Verkaufs kam es zu Schwierigkeiten mit der Polizei. Die Polizisten wollten Geld von mir, ich habe ihnen jedoch keines gegeben."
Mit Bescheid vom 7. November 1994 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 1991 mit der Begründung ab, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse nicht als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden könnten. Der Beschwerdeführer habe keine gegen ihn selbst gerichteten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen können. Außerdem könne die Befragung eines Staatsbürgers über Personen, die terroristische Agitation betrieben, nicht als Verfolgung anerkannt werden.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Einvernahme vor dem Bundesasylamt sei in einer ihm nicht sehr geläufigen Sprache, nämlich Hindi, vorgenommen worden. Tatsächlich habe er angegeben, dass er wiederholte Male festgenommen und misshandelt worden sei und dass er durch die indische Polizei terrorisiert würde. Sie benehme sich ihm gegenüber kriminell und es gebe keine Behörde, welche einen Sikh vor den Behörden schütze.
Mit Bescheid vom 14. März 1997 wies der Bundesminister für Inneres diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. Februar 1999 gemäß § 44 Abs. 3 Asylgesetz 1997 (AsylG) zurück.
In dem gemäß § 44 Abs. 2 AsylG in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurücktretenden Asylverfahren führte die belangte Behörde am 14. September 1999 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für Hindi Folgendes angab:
"Ich hatte sowohl mit den Terroristen als auch mit der Polizei Probleme. Ich hatte ein Geschäft. Dorthin sind öfter Terroristen gekommen. Diese haben Lebensmittel verlangt. Sie kamen etwa im Juni Juli 1992. Ich nehme an, dass die Inhaber von Nachbargeschäften dies bei der Polizei angezeigt haben. Im Juli 1992 ist die Polizei gekommen, hat mich mitgenommen, und mich nach Namen und Adressen von den Terroristen gefragt. Verwandte haben davon erfahren und diese haben versucht, mich durch Bestechung frei zu bekommen. Durch Bestechung bin ich nach etwa 8-10 Stunden frei gekommen. Nach zwei drei Monate ist die Polizei wieder gekommen und hat mich mitgenommen. Die Polizei hat mich gefragt, ob die Terroristen noch zu mir kommen. Ich verneinte dies, worauf man mir vorhielt, dass Sie von Nachbarn wüssten, dass die Terroristen weiter zu mir kommen. Nach einer Nacht bin ich wiederum durch Bestechung frei gekommen. Nach einiger Zeit etwa im November 1992 habe ich das Geschäft verkauft. Von dem Geld habe ich meinen Verwandten das Bestechungsgeld abgegolten. Danach habe ich mich bei Freunden und Verwandten aufgehalten. Das war entweder im Dorf, wo ich gewohnt habe oder in der Nähe dieses Dorfes. Ich habe dann erfahren, dass die Terroristen nach mir gefragt haben. Daraufhin habe ich etwa in November 1993 mein Heimatland verlassen.
VI: Warum haben Sie sich noch ca. 1 Jahr nach dem letzten Vorfall mit der Polizei in ihrem Heimatland aufgehalten?
BW: Die Polizei und die Terroristen wussten nicht, wo ich mich aufhalte.
VI: Warum haben Sie letztlich ihr Heimatland verlassen?
BW: Ich habe bei einer Verwandten gewohnt. Dort hat die Polizei eine Razzia durchgeführt, worauf die Verwandten mich aufforderten, dort auszuziehen. Danach sah ich mich gezwungen, Indien zu verlassen, da ich befürchtete, dass mich ansonsten die Polizei erschießt.
VI: Warum haben Sie vorerst lediglich ausgesagt, dass Sie ihr Heimatland im November 1993 verlassen haben, weil die Terroristen nach Ihnen gefragt hätten und erst über Vorhalt ausführten, dass die Polizei zu den Verwandten gekommen ist?
BW: Ich glaube, dass ich gesagt habe, 'die Polizei' und nicht 'die Terroristen'.
VI: Warum haben Sie das auslösende Ereignis ('Razzia'), nicht im Zuge ihrer Schilderung sogleich erzählt, sondern erst nach entsprechenden Fragen?
BW: Wie Sie gefragt haben, so habe ich geantwortet."
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. November 1994 gemäß § 7 AsylG ab und stellte folgenden Sachverhalt fest:
"Der Asylwerber betrieb in seiner Heimat ein Geschäft. Dorthin kamen etwa im Juni oder Juli 1992 öfters Sikh-Terroristen, welche vom Asylwerber Lebensmittel verlangten. Im Juli 1992 kam die Polizei, nahm den Asylwerber mit und befragte ihn nach Namen und Adressen von den Terroristen. Als Verwandte davon erfahren hatten, konnten ihn diese nach etwa 8 bis 10 Stunden frei bekommen. Nach zwei bis drei Monaten kam die Polizei wieder, nahm ihn mit und befragte ihn abermals nach den Terroristen. Nach einer Nacht kam der Asylwerber wiederum durch Bestechung frei. Nach einiger Zeit etwa im November 1992 verkaufte der Asylwerber sein Geschäft. Danach hielt er sich bei Freunden und Verwandten auf und verließ schließlich etwa im November 1993 sein Heimatland.
...
In Indien sind derzeit keine Anzeichen für eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung der Sikhs wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit erkennbar. Angehörige dieser Gruppe bekleiden hohe Ämter; sie üben leitende Funktionen in Verwaltung und Justiz aus. Der Chefminister des Punjab ist Prakash Singh Badal, ein Sikh.
Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht sich innerhalb des indischen Staatsgebietes frei zu bewegen. Sikhs aus dem Punjab können sich daher in einem anderen Landesteil von Indien niederlassen. Etwa 4 Millionen Sikhs leben in Indien außerhalb des Punjab. Ein Meldewesen gibt es in Indien nicht. Es werden auch keine Kontrollen von Personen durchgeführt, die in einen anderen Landesteil zuziehen. Den lokalen Polizeikräften fehlen hiezu auch die Möglichkeiten. Die Sikhs außerhalb des Punjabs leben unbehelligt und mit gesichertem Existenzminimum."
In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass die nicht ganz übereinstimmenden Zeitangaben durch die Jahre zurückliegenden Ereignisse erklärbar erschienen. Die in der Berufung erhobene Rüge, die Einvernahme vor dem Bundesasylamt sei auf Grund von Verständigungsschwierigkeiten mangelhaft geblieben, könne nicht nachvollzogen werden. Die Feststellungen über die allgemeine Situation in Indien stützten sich auf einen Bericht des (deutschen) BAFL, einen Auszug aus "India Country Assassment" betreffend die Situation im Punjab sowie einen Bericht der österreichischen Botschaft vom 18. Februar 1999. Diese Unterlagen wurden mit dem Verwaltungsakt vorgelegt.
Die Angaben des Beschwerdeführers, er habe im November 1993 Indien verlassen, weil die Polizei eine Razzia durchgeführt und er befürchtet habe, dass ihn die Polizei erschieße, sowie dass die Polizei bei seiner Mutter und anderen Verwandten nach seiner Person frage, hielt die belangte Behörde nicht für glaubwürdig.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass durch die festgestellten Ereignisse des Jahres 1992 die für eine Asylgewährung notwendige Intensität eines Eingriffs in geschützte Rechtsgüter nicht gegeben sei. Auch der notwendige zeitliche Zusammenhang zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers und den Vorfällen im Jahre 1992 sei nicht gegeben. Schließlich bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland mit irgendwelchen Repressionen zu rechnen habe. Er könne sich auch in einem Gebiet außerhalb des Punjabs in Indien aufhalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerde bekämpft die Beweiswürdigung betreffend den behaupteten Grund der Flucht aus Indien im November 1993. Dem Verwaltungsgerichtshof obliegt gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nur die Prüfung der Schlüssigkeit, aber nicht der Richtigkeit der Beweiswürdigung (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053 mwN). Der Beschwerdeführer deponierte in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 14. September 1999 zunächst, im November 1993 sein Heimatland verlassen zu haben, weil "die Terroristen nach mir gefragt haben."
Später gab er hingegen auf den Vorhalt, warum er sich noch ca. 1 Jahr nach dem letzten Vorfall mit der Polizei in seinem Heimatland aufgehalten habe, an, die Polizei habe bei Verwandten, bei denen er sich aufgehalten habe, eine Razzia durchgeführt, worauf er dort habe ausziehen müssen. Er habe Indien verlassen, weil er befürchtet habe, sonst von der Polizei erschossen zu werden. Die auf diese und viele andere Widersprüche aufbauende Beweiswürdigung ist schlüssig und der Beschwerdeführer vermag dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
Als inhaltlich rechtswidrig bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid, weil in den zwei Inhaftierungen kein asylrelevanter Eingriff von erheblicher Intensität erblickt wurde.
Gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/1999, (im Folgenden: AsylG) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, (im Folgenden: FlKonv) ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zu Grunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete und objektiv nachvollziehbare Furcht vor Verfolgung, also vor einem ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in die persönliche Sphäre des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat angegeben, in seiner Heimat nie Mitglied einer politischen Partei gewesen zu sein und auch nie an politischen Aktionen teilgenommen zu haben. Bei seiner ersten Vernehmung vor dem Bundesasylamt deponierte er am 4. Oktober 1994, die Polizei habe ihn im Juli 1992 und im Oktober 1992 jeweils für 3 bis 4 Stunden festgehalten und über die Namen und Adressen von Sikh-Terroristen befragt. Bereits im Mai 1992 habe er sein Geschäft verkauft. Bei seiner zweiten Vernehmung durch die belangten Behörde gab der Beschwerdeführer am 14. September 1999 an, er sei bei seiner ersten Inhaftierung etwa 8 bis 10 Stunden festgehalten worden und bei seiner zweiten Inhaftierung nach einer Nacht wieder frei gekommen. Sein Geschäft habe er etwa im November 1992 verkauft und aus dem Erlös das für ihn aufgewendete Bestechungsgeld abgegolten. Die belangte Behörde hat - ungeachtet dieser weiteren Widersprüche - die zuletzt genannten Angaben des Beschwerdeführers den Feststellungen zu Grunde gelegt. Eine asylrelevante Verfolgung kommt aber auch darin nicht zum Ausdruck. Maßnahmen des Staates, die nur der Ausforschung von gesuchten Personen dienen (Befragungen, Hausdurchsuchungen, kurzfristige Haft), ohne dass die Maßnahmen in Wahrheit auf die Verfolgung des Betroffenen aus asylrechtlich relevanten Gründen abzielen, sind kein Asylgrund. Aus den Angaben des Beschwerdeführers lässt sich keine individuell gegen ihn selbst gerichtete konkrete Verfolgung durch den Heimatstaat entnehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. März 1996, Zl. 95/20/0130 m.w.N.).
Zu Recht hat die belangte Behörde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer nach den von ihm geschilderten Ereignissen noch ca. 1 Jahr in seinem Heimatland verblieben ist. Die Voraussetzung "wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. zur dabei notwendigen Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der jüngeren Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 94/20/0793). Der Beschwerdeführer gab bei seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4. Oktober 1994 an, nach dem Besuch Neu Delhis im Juni 1992 wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt zu sein und dort ein Jahr lang auf Nachricht von seinem (die Flucht organisierenden) Agenten gewartet zu haben. In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 14. September 1999 behauptete der Beschwerdeführer zur Wartezeit von einem Jahr, dass die Polizei und die Terroristen nicht gewusst hätten, wo er sich aufhalte. Ein Anhaltspunkt für eine im vorliegenden Fall trotz des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs bestehende "wohlbegründete Furcht" kann diesem Vorbringen nicht entnommen werden. Die Beschwerde unternimmt nicht einmal den Versuch, die behauptete asylrelevante Intensität der Verfolgungsgefahr mit der einjährigen, mit keinen weiteren Problemen verbundenen Verzögerung der Ausreise in Einklang zu bringen.
Der belangten Behörde ist ferner beizupflichten, dass grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen können, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/20/0399). Die Beschwerde bestreitet auch nicht, dass die Annahmen der belangen Behörde zu den geänderten politischen Verhältnissen im indischen Punjab mit dem Inhalt der im Bescheid wiedergegebenen Berichte österreichischer Behörden sowie ausländischer Organisationen übereinstimmen, sie macht aber geltend, dass es nach diesen Feststellungen noch eine Zeit andauern werde, bis sich das seit vielen Jahren tief verwurzelte Klima geduldeter Polizeiübergriffe ändern werde. Selbst wenn dennoch zwar nicht ausgeschlossen werden könnte, dass sich die indische Polizei bei ihrem Kampf gegen den Terrorismus Menschenrechtsverletzungen schuldig macht, so kann mangels ausreichend konkreter Anhaltspunkte, dass davon der Beschwerdeführer betroffen sein könnte, für ihn keine asylrelevante Verfolgungsgefahr abgeleitet werden. Nach den Feststellungen hätte der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit keinen Repressionen zu rechnen.
Auch die von der belangten Behörde herangezogene Eventualbegründung, dass sich der Beschwerdeführer in ein Gebiet außerhalb des Punjabs begeben könne, ist vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung i.S.d. Artikel 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1980, Slg. Nr. 10.255/A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht. In daraus resultierenden schlechteren wirtschaftlichen oder sozialen Bedingungen allein kann keine staatliche Verfolgung erblickt werden (vgl. allgemein zur Frage der Asylrelevanz wirtschaftlicher Benachteiligung das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Zl. 95/20/0321, 0322), vorausgesetzt, der Asylwerber gerät in dem in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage, die ihm jegliche Existenzgrundlage entzieht (diese etwa auch im hg. Erkenntnis vom 30. April 1997, Zl. 95/01/0529, allgemein ausgesprochene Rechtsauffassung ist auch für die Frage, ob eine sog. inländische Fluchtalternative besteht, von Bedeutung), wofür aber im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte bestehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 19. April 2000.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am 8. Juni 2000
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