OGH 1Ob708/76; 1Ob1/78 (RS0030153)

OGH1Ob708/76; 1Ob1/7821.3.2023

Rechtssatz

Der Schädiger hat den Geschädigten grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne schuldhaftes Verhalten gestellt wäre. Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln; es ist zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der heutige tatsächliche Vermögenswert abzuziehen (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I 12).

Normen

ABGB §1323 A

1 Ob 708/76OGH21.09.1976

Veröff: EvBl 1977/140 S 301 = GesRZ 1977,23

1 Ob 1/78OGH25.01.1978

Veröff: SZ 51/7

1 Ob 642/79OGH27.06.1979
1 Ob 636/80OGH27.08.1980

Veröff: SZ 53/107 = EvBl 1981/59 S 206 = NZ 1981,105

1 Ob 729/80OGH17.12.1980

nur: Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln; es ist zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der heutige tatsächliche Vermögenswert abzuziehen. (T1) <br/>Veröff: JBl 1981,537 (teilweise kritisch Koziol)

7 Ob 702/80OGH12.02.1981

Vgl; Veröff: SZ 53/173

1 Ob 572/81OGH20.05.1981

Vgl

8 Ob 287/81OGH14.01.1982
4 Ob 406/81OGH16.02.1982

nur T1<br/>Beisatz: Berechnung bei Verstoß nach §§ 78, 87 Abs 1 UrhG. (T2)<br/>Anm: Veröff: EvBl 1983/66 S 242 = ÖBl 1983,118 = GRuRInt 1984,367; hiezu Nowakowski ÖBl 1983,97

6 Ob 610/83OGH23.06.1983

Auch; nur: Der Schädiger hat den Geschädigten grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne schuldhaftes Verhalten gestellt wäre. (T3) Veröff: RdW 1983,106

6 Ob 597/84OGH24.05.1984

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ungerechtfertigte Verweigerung einer vergleichsweise übernommenen Verpflichtung zur Mitwirkung an einem konkret vorgeschlagenen Kaufabschluss durch einen der beiden Verkäufer einer Liegenschaft. (T4)

7 Ob 613/84OGH30.08.1984

nur T1; Beisatz: Auch der Aufwand für eine unfallsbedingt verlängerte Berufsausbildung ist mit Hilfe der Differenzmethode zu berechnen. (T5)

6 Ob 620/85OGH28.08.1985

Auch; Beisatz: Hier: Wiederinstandsetzungsaufwand und Ersatz des Verzögerungsschadens auf Grund von Planungsfehler eines Architekten. (T6)

2 Ob 664/85OGH17.12.1985

Auch; Veröff: SZ 58/210

2 Ob 590/86OGH28.10.1986

nur T1; Veröff: MietSlg 38/45

8 Ob 528/88OGH20.10.1988

Beisatz: Dieser Grundsatz kommt auch im Falle der vorsätzlichen Schadenszufügung voll zum Tragen. (T7)

1 Ob 36/89EGMR10.04.1991

nur T1; Veröff: SZ 64/36 = JBl 1991,796 = ÖBl 1991,161

8 Ob 544/91OGH10.10.1991

Auch; nur T1

1 Ob 620/94OGH29.05.1995

Auch; Beisatz: Da sämtliche Auswirkungen auf das Vermögen des Geschädigten berücksichtigt werden müssen, ist die Schadensfeststellung nicht im Zeitpunkt der Schädigung abzuschließen, vielmehr müssen spätere Auswirkungen, vor allem der entgangene Gewinn in die Betrachtung einbezogen werden. (T8) <br/>Veröff: SZ 68/101

1 Ob 18/95OGH27.07.1995

Veröff: SZ 68/133

1 Ob 20/94OGH17.10.1995

Beis wie T3; Veröff: SZ 68/189

7 Ob 2062/96bOGH11.06.1996

nur T1; Beis wie T8

2 Ob 569/95OGH10.07.1997

nur T1

10 Ob 113/98kOGH09.06.1998

Vgl auch; Beis wie T8

7 Ob 103/98tOGH13.07.1998

Auch

6 Ob 201/98xOGH25.03.1999

Veröff: SZ 72/55

1 Ob 272/99bOGH28.03.2000

nur T3; Beisatz: Dies gilt auch für den Schadenersatz im Amtshaftungsprozess. (T9)

8 ObA 271/01pOGH15.11.2001

Auch; nur T1

1 Ob 15/02sOGH26.02.2002

Beis wie T8; Beisatz: Hier: Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche. (T10)

3 Ob 304/02fOGH24.06.2003
7 Ob 149/03tOGH05.08.2003
8 Ob 123/05dOGH23.02.2006

nur T1; Beis wie T8 nur: Da sämtliche Auswirkungen auf das Vermögen des Geschädigten berücksichtigt werden müssen, ist die Schadensfeststellung nicht im Zeitpunkt der Schädigung abzuschließen, vielmehr müssen spätere Auswirkungen in die Betrachtung einbezogen werden. (T11)<br/>Veröff: SZ 2006/28

7 Ob 176/06tOGH29.11.2006

Beisatz: Der Umstand, dass die Klägerin den Versicherungsvertrag nicht aufgelöst hat, sondern - in Erfüllung ihrer Schadensminderungspflicht - nur prämienfrei stellte, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen; in beiden Fällen hat ihr nämlich die Beklagte den bereits eingetretenen Vermögensschaden zu ersetzen. (T12)

5 Ob 275/06mOGH17.04.2007

nur T1; nur T3

6 Ob 104/06xOGH24.01.2008

Auch

10 Ob 103/07fOGH22.04.2008

Auch

1 Ob 233/07gOGH10.06.2008

Auch

7 Ob 81/08zOGH09.07.2008
5 Ob 217/08kOGH04.11.2008

Auch; Beisatz: Es wäre sachfremd, auf die Berechnung eines Vermögensschadens die Grundsätze der pauschalen Berechnung von Schmerzengeld anzuwenden, welches ganz anderen Zwecken dient. (T13)

4 Ob 197/08mOGH15.12.2008

Auch

1 Ob 213/09vOGH15.12.2009

nur: Der Schädiger hat den Geschädigten grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne schuldhaftes Verhalten gestellt wäre. Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln. (T14)<br/>Beis wie T11

4 Ob 28/10mOGH11.03.2010
9 Ob 85/09dOGH11.05.2010

Vgl auch; Veröff: SZ 2010/53

4 Ob 193/10aOGH15.12.2010
6 Ob 219/10iOGH28.01.2011

Vgl

6 Ob 231/10dOGH28.01.2011

Beisatz: Maßgeblich für die Ermittlung des hypothetischen heutigen Vermögensstands sind die konkreten Umstände und Vereinbarungen bei Abschluss des Beratungsvertrags, insbesondere die erklärten Veranlagungsziele des Anlegers, nicht jedoch objektive Vergleichsparameter. (T15)<br/>Bem: Unter Verweis auf 4 Ob 28/10m. (T16)

6 Ob 8/11mOGH24.02.2011

Beis wie T15

6 Ob 91/10sOGH22.04.2011

nur T1; Beisatz: Im Zusammenhang mit einer punktuellen Anlageberatung durch den Vermögensverwalter kommt es für die Schadensermittlung nicht auf die Entwicklung des gesamten von ihm verwalteten Portfolios ‑ der Veranlagung in ihrer Gesamtheit ‑ an. (T17)

7 Ob 77/10iOGH30.03.2011

Auch; nur T1; Beis wie T11; Beisatz: Dies gilt auch im Rahmen der Naturalrestitution, denn schon aus Kausalitätsgründen ist die Berücksichtigung des hypothetischen Verlaufs der Disposition des Anlegers ohne die Fehlberatung und der weiteren Entwicklung seines Vermögens geboten. (T18)<br/>Beisatz: Auch bei der Berechnung des von der Klägerin begehrten Geldersatzes im Rahmen der Naturalrestitution muss daher auf den hypothetischen Verlauf Bedacht genommen werden, weil ein Zustand herbeizuführen ist, wie er ohne das schädigende Ereignis im Zeitpunkt der Beurteilung der Ersatzleistung, also bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, bestanden hätte. (T19)<br/>Beisatz: Es ist daher im Zuge der Kausalitätsprüfung zu klären, wie der ordnungsgemäß informierte/aufgeklärte Anleger disponiert hätte. (T20)<br/>Veröff: SZ 2011/40

4 Ob 62/11pOGH05.07.2011

Vgl auch; Beisatz: Hat der Anleger die Wertpapiere verkauft, ist der Schaden durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, bei der der tatsächliche Vermögensstand jenem gegenüberzustellen ist, der sich bei einer korrekten Beratung ergeben hätte. (T21)<br/>Veröff: SZ 2011/84

4 Ob 200/10fOGH05.07.2011

Vgl auch; Vgl Beis wie T18

7 Ob 77/11sOGH07.09.2011
7 Ob 8/12wOGH25.01.2012

Vgl auch; Beis wie T21

6 Ob 28/12dOGH15.03.2012

Vgl; Beisatz: Bei fehlerhafter Anlageberatung sind hypothetische Alternativanlagen zu berücksichtigen. (T22)<br/>Veröff: SZ 2012/35

9 Ob 56/11tOGH29.05.2012

Beisatz: Hier: Schaden des Erstehers durch eine unrichtige Liegenschaftsbewertung im Zwangsversteigerungsverfahren. (T23)<br/>Veröff: SZ 2012/58

9 Ob 50/11kOGH29.05.2012

Auch

4 Ob 19/12sOGH02.08.2012

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T15; Beisatz: Wollte der Anleger eine bestehende Anlage veräußern und nicht zugleich neu veranlagen, und unterließ er diese Veräußerung aufgrund einer rechtswidrigen und schuldhaften Fehlberatung zunächst, liegt der rechnerische Schaden in der Differenz des möglichen Verkaufserlöses im Zeitpunkt der Fehlberatung zu jenem der späteren tatsächlichen Veräußerung; auf eine hypothetische Alternativveranlagung kommt es in einem solchen Fall mangels vorgefasstem Anlageentschluss nicht an. (T24)

4 Ob 67/12zOGH02.08.2012

Vgl; Beis ähnlich wie T20; Beis ähnlich wie T22; Beisatz: Die Behauptungs‑ und Beweislast für die Wahl und Entwicklung einer hypothetischen Alternativanlage trifft den klagenden Anleger unter der Voraussetzung, dass er bei korrekter Beratung überhaupt veranlagt hätte, wovon bei einem vorgefassten Anlageentschluss auszugehen ist. (T25)<br/>Beisatz: An diese sind keine zu strengen Anforderungen zu richten. (T26)<br/>Bem: Mit umfassender Darstellung von Rsp und Lehre zur hypothetischen Alternativveranlagung. (T27)

4 Ob 140/12kOGH18.10.2012

Vgl auch; Beisatz: Beim Vermögensschaden unterscheidet man einerseits den realen Schaden, der in der tatsächlichen negativen Veränderung der Vermögensgüter des Geschädigten liegt und auf dessen Ausgleich die Naturalherstellung (§ 1323 ABGB) ausgerichtet ist. Für diese ist eine in Geld messbare Vermögenseinbuße nicht entscheidend. Unter rechnerischem Schaden hingegen versteht man die in Geld messbare Verminderung des Vermögens oder eines Vermögensgutes des Geschädigten. Der rechnerische Schaden wird stets durch eine Differenzberechnung ermittelt. (T28)

3 Ob 220/12tOGH23.01.2013

Auch; Beis wie T24

3 Ob 230/12pOGH23.01.2013

Auch; Beisatz: Hier: Haftung des Abschlussprüfers. (T29)<br/>Veröff: SZ 2013/3

4 Ob 212/12yOGH12.02.2013

Auch; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Anrechnung einer Kompensationszahlung eines (Mit‑)Schädigers. (T30)

10 Ob 7/12wOGH29.01.2013
10 Ob 58/12wOGH26.02.2013

Auch

10 Ob 56/12aOGH26.02.2013

Auch

3 Ob 231/12kOGH20.02.2013

Auch; Beis wie T29

7 Ob 178/11vOGH18.02.2013

Vgl auch; Auch Beis wie T28; Beisatz: Hier: Pflichtwidrige Anlageberatung. (T31)

1 Ob 184/12hOGH11.04.2013

Auch; nur T3

7 Ob 33/13yOGH27.03.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Prospekthaftung/Genussscheine: ist von der endgültigen Wertlosigkeit der Anlage auszugehen, ist ein Verkauf des Produkts zur Ermittlung des Differenzschadens weder möglich noch erforderlich. (T32)

8 Ob 66/12gOGH05.04.2013

nur T3; Beisatz: Hier: Schäden aus einer Umschuldung auf einen Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger. (T33)<br/>Beisatz: Einzelne aus der Umschuldung resultierende Vorteile, wie ein einmaliger Kursgewinn und eine Senkung der laufenden Aufwendungen, sind mangels Gleichartigkeit nicht geeignet, den systemimmanenten realen Schaden zu kompensieren. Diese Vorteile und Ersparnisse können erst bei der Ermittlung des derzeit noch ungewissen rechnerischen Schadens nach Abwicklung und Tilgung der umgeschuldeten Verbindlichkeiten als mindernd in Anschlag gebracht werden. (T34)<br/>Veröff: SZ 2013/33

7 Ob 221/13wOGH29.01.2014

Auch; nur T1; Beisatz: Unter dem „heutigen Vermögensstand“ ist jener zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu verstehen. (T35)<br/>Beisatz: Den Anleger trifft die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, wie er sich bei korrekter Information hypothetisch alternativ verhalten und sich so sein Vermögen entwickelt hätte. (T36)<br/>Beisatz: Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist. (T37)<br/>Beis wie T25; Beis wie T26<br/>Beisatz: Der Anleger hat den Schaden nur „plausibel“ zu machen, dem Berater steht dann der Beweis offen, dass ein anderer Verlauf wahrscheinlicher ist. (T38)

9 Ob 2/14fOGH27.05.2014

Auch

7 Ob 161/14yOGH29.10.2014

nur T1; Beis wie T35

6 Ob 7/15wOGH19.02.2015

Beis wie T28; Beisatz: Durch die schadenersatzrechtliche Naturalrestitution wird eine Vertragsaufhebung nachgebildet. In der Erhebung eines Anspruchs auf Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der erworbenen Wertpapiere liegt auch das Begehren, in die Vertragsaufhebung einzuwilligen. (T39)

3 Ob 44/15iOGH21.04.2015

Auch; Beis wie T32

2 Ob 235/14vOGH23.04.2015

Auch

1 Ob 192/15iOGH24.11.2015
8 Ob 98/15tOGH19.02.2016

Veröff: SZ 2016/10

10 Ob 62/15pOGH28.06.2016

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T11

1 Ob 21/16vOGH27.09.2016

Auch; Beis wie T24

4 Ob 1/17aOGH24.01.2017

Auch

2 Ob 99/16xOGH27.04.2017

Auch; Beisatz: Den Beweis für die Entwicklung der Alternativveranlagung hat der Kläger zu führen. (T40); Veröff: SZ 2017/53<br/>

2 Ob 110/16iOGH16.05.2017
1 Ob 86/17dOGH30.08.2017

Auch; Beis wie T39

1 Ob 112/17bOGH29.11.2017

Vgl auch; Beis ähnlich wie T20; Beis ähnlich wie T22; Beis ähnlich wie T26; Beisatz: Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Anleger, der auf die Angaben des Ablageberaters vertraut hat, im Nachhinein häufig nicht ganz konkret angeben kann, welche andere Vermögensanlage er gewählt hätte, wenn er sich nicht für das ihm vorgeschlagene Anlageprodukt entschieden hätte. Im Nachhinein wird er regelmäßig nur in der Lage sein, eine gewisse „Gruppe“ von möglichen Anlageprodukten, etwa im Sinn einer bestimmten „Risikoklasse“, zu nennen, die seinen Anlagezielen entsprochen hätte und aus der er letztlich – häufig nach den Empfehlungen des Beraters – ein konkretes ausgewählt hätte. (T41)<br/>Beisatz: In Fällen, in denen konkrete Angaben des Anlegers und (daher) Feststellungen zur alternativen Veranlagung nur schwer möglich sind, reicht es aus, festzustellen, für welche „Anlageart“ sich der Geschädigte bei ordnungsgemäßer Beratung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entschieden hätte. Maßgebend für den Schadenersatzanspruch [in Geld] ist dann die typische Entwicklung solcher Anlagen, wobei Ausreißer nach oben oder unten unbeachtlich sind; gegebenenfalls kann auf § 273 ZPO zurückgegriffen werden (so schon 4 Ob 67/12z). (T42)

3 Ob 167/17fOGH25.10.2017

Auch; Beis wie T19; Beis wie T20; Beis wie T25; Beis wie T32

8 Ob 2/17bOGH29.11.2017

Auch; nur T1; Beis wie T36; Beis wie T37; Beis wie T38

7 Ob 38/17iOGH20.12.2017
6 Ob 241/17kOGH17.01.2018

Auch, nur T3; Beisatz: Bei schuldhafter Nichterfüllung einer Stop-Loss-Vereinbarung bei einem Fremdwährungskredit durch eine Bank ist der Geschädigte so zu stellen, wie er stünde, wenn zum vereinbarten Limit konvertiert worden wäre. Solange das Kreditverhältnis aufrecht ist, steht der rechnerische Schaden allerdings nicht fest, sodass in diesem Fall eine auf Naturalrestitution gerichtete Leistungsklage möglich ist. (T43)

1 Ob 208/17wOGH27.02.2018

Vgl auch; Beis wie T28; Beisatz: Die Aussage aus Beisatz T39 bezieht sich auf den Vertragspartner, von dem der Anleger die Wertpapiere erworben hat. Ein Begehren auf Vertragsaufhebung kommt dem Anlageberater gegenüber im Zusammenhang mit der Rückgabe der erworbenen Papiere nicht in Betracht. (T44)

9 Ob 81/17bOGH25.04.2018

Vgl auch; Beis wie T28

1 Ob 75/18pOGH29.05.2018

Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei fehlerhafter Aufklärung über die Heizkosten durch den Immobilienmakler liegt der zu ersetzende Schaden mangels Verursachung nicht in den überhöhten Heizkosten. (T45)

1 Ob 73/18vOGH19.06.2018

Vgl auch; Beis wie T25; Beis wie T26; Beis wie T42

9 Ob 22/19dOGH15.05.2019
3 Ob 109/19dOGH04.11.2019

Beis wie T25; Beisatz: Die dem Anleger auferlegte Behauptungs‑ und Beweislast knüpft an eine hypothetische Veranlagung am Kapitalmarkt an. Sie kommt also nicht zur Anwendung, wenn ‑ wie hier ‑ feststeht, dass der Anleger das zur Verfügung stehende Geld bei korrekter Beratung anders verwendet hätte. (T46)

2 Ob 129/19pOGH17.09.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Verdienstentgang. (T47)

6 Ob 105/20iOGH15.03.2021
8 ObA 15/21wOGH25.03.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Der Verlust des „Marktwertes“ eines Sportlers stellt als solches nicht den schadenersatzrechtlich relevanten Vermögensnachteil einer Person dar, sondern der Verlust oder die Verminderung der daraus resultierenden Möglichkeit, einen Verdienst im weitesten Sinn zu erwerben. (T48)

2 Ob 7/23bOGH21.03.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19760921_OGH0002_0010OB00708_7600000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)