OGH 8Ob528/88

OGH8Ob528/8820.10.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Schwarz und Dr.Graf als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria H***, Hausfrau, 5760 Saalfelden, Niederhaus 1, vertreten durch Dr.Sieglinde Lindmayr, Rechtsanwalt in Liezen, wider die beklagte Partei Gotthard H***, Pensionist, 5760 Saalfelden, Gerling 3, vertreten durch Dr.Anton Waltl, Rechtsanwalt in Zell am See, wegen S 2,850.000,-- s.A. infolge Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 9.November 1987, GZ 1 R 151/87-56, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 25.Februar 1987, GZ 6 Cg 474/83-43, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten an Kosten des Revisionsverfahrens S 3.903,75 (einschließlich Umsatzsteuer S 349,38 und an Barauslagen S 360,--) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Bezahlung von S 2,85 Mill. s.A. Sie behauptete, aus der Zwangsversteigerung von sechs Liegenschaften, deren Eigentümerin sie war, wäre ihr ein um den genannten Betrag erhöhter Meistbotsrest zugekommen, wenn der Beklagte als Ersteher nicht die anderen drei Bieter durch Zusagen davon abgebracht hätte, weiterzubieten.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, er habe sich mit den Mitbietern nicht abgesprochen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Klägerin habe nicht bewiesen, daß der Beklagte in der Pause der Versteigerungstagsatzung vor dem Ausbieten der Liegenschaften als Einheit den anderen Bietern je "S 500.000,-- verbindlich angeboten" habe und daß ein solches Angebot von den Mitbietern "verbindlich angenommen" worden sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß es den Beklagten schuldig erkannte, der Klägerin S 1,000.000,-- s.A. zu bezahlen. Das Mehrbegehren wies es ab. Das Gericht zweiter Instanz traf nach Beweiswiederholung folgende Feststellungen:

In den Versteigerungsbedingungen wurde vorgesehen, daß die sechs Liegenschaften der Klägerin vorerst einzeln und dann als Einheit auszubieten seien. Hinsichtlich Schätzwert und geringstes Gebot wurden neben den Beträgen für die Einzelausbietung keine gesonderten Gesamtbeträge für die Gesamtausbietung festgelegt. Die Summe der geringsten Gebote betrug S 5,116.060,--, jene der Schätzwerte S 7,674.094,--.

Am 12.Jänner 1983 wurden die Liegenschaften um S 6,057.000,-- Rolf D*** zugeschlagen, doch verweigerte die Grundverkehrskommission die Zustimmung. Unter den Bietern der Einzelausbietung war auch der Beklagte. Vor dem abermaligen Versteigerungstermin fand ein Gespräch zwischen Andreas K*** und der Klägerin statt, dessen genauer Inhalt nicht feststeht.

Unmittelbar vor der auf den 6.Juli 1983 mit dem Beginn um 9,30 Uhr angesetzten zweiten Versteigerungstagsatzung ersuchte der Beklagte den Richter, vor der Gesamtausbietung eine Pause zu machen, weil er etwas zu besprechen habe. Es herrschte großer Andrang. Für ein Mitbieten bei der Gesamtausbietung ausreichende Vadien erlegten namentlich Georg S***, Johann P***, Andreas

K*** und der Beklagte. An der Einzelversteigerung beteiligten sie sich nicht. Für fünf Liegenschaften wurden dabei insgesamt S 5,186.202,-- geboten. Das geringste Gebot für jene Liegenschaft, für die kein Anbot erfolgte, betrug S 947.380,--.

In der Pause vor der Gesamtausbietung versammelte der Beklagte vor dem Gerichtssaal die Mitbieter S***, P*** und

K*** um sich. Er betonte sein besonderes Interesse am Gesamtobjekt und sein Vorhaben, entsprechend zu bieten. Auch war davon die Rede, daß der älteste Sohn des Beklagten der Vater der nicht ehelichen Tochter der Klägerin sei, sodaß der Beklagte für dieses Enkelkind mit dem Exekutionsobjekt vorsorgen könnte. Er wollte "mit dem Zeigen seiner Entschlossenheit" erreichen, daß die Mitbieter die Aussichtslosigkeit eines Mitbietens einsehen und ihm so zu einem günstigen Erwerb verhelfen sollten. Von ihrer Seite hieß es jedoch sinngemäß, der Beklagte müßte es sich schon entsprechend viel kosten lassen, wenn er "billig" zum Gesamtobjekt gelangen wolle. Der Beklagte äußerte darauf dem Sinne nach, jeder der Mitbieter könne mit einigen Hunderttausend Schilling wie etwa S 500.000,-- rechnen, wenn er die Liegenschaft tatsächlich entsprechend günstig erstehen könne. Die Mitbieter ließen ihr Einverständnis erkennen und der Beklagte bekräftigte die Absprache zumindest mit einem Teil von ihnen mit Handschlag.

Nach der Pause erklärte der Richter sinngemäß, jetzt müßten mehr als S 5,116.060,-- (Summe der geringsten Gebote aller sechs Liegenschaften), oder eher, es müßten mehr als S 5,186.202,-- (Summe der Meistbote hinsichtlich fünf Liegenschaften aus der Einzelversteigerung) geboten werden. Tatsächlich machten alle vier Bieter 9 Anbote von S 5,500.000,-- bis S 6,100.000,--. Die Summe aus den Meistboten für die fünf Liegenschaften in der Einzelversteigerung einerseits und aus dem geringsten Gebot für die sechste Liegenschaft, für die nicht geboten wurde, andererseits ergab S 6,133.582,--. Ein über diesen Betrag liegendes Anbot machte nur mehr der Beklagte mit S 6,150.000,--. Daraufhin äußerte K*** dem Sinn nach: "Na, dann lassen wir es ihm halt für sein Enkerl". Tatsächlich erhielt der Beklagte den Zuschlag und in der Folge wurde für ihn das Eigentumsrecht einverleibt. Die Versteigerungstagsatzung endete ungefähr um 11 Uhr. Ohne die von dem Beklagten erreichte Übereinkunft der Bieter wäre ein Meistbot von mindestens S 7,150.000,-- erzielt worden. Ersteher wäre auch in diesem Fall der am Erwerb besonders interessierte Beklagte gewesen. Aber auch wenn einer der Mitbieter den Zuschlag erhalten hätte, hätten sich wegen des Grundverkehrsrechts keine Schwierigkeiten ergeben. K*** war Landwirt, S*** ist es noch, während P*** als

Viehändler ebenfalls engen Bezug zum bäuerlichen Wirtschaften hat. Als der Beklagte schon um die Mittagszeit des Versteigerungstages von Zahlungen an die anderen Bieter nichts mehr wissen wollte, wurde der Exekutionsrichter aus dem Kreis der Mitbieter bezüglich der Verabredung befragt. Er erwiderte sinngemäß, sie wären wohl Manns genug, sich gegenüber dem Beklagten durchzusetzen. K*** und S*** fuhren am 11.Juli 1983 nach Salzburg und erhielten dort von einem Rechtsanwalt die Auskunft, daß derartige Abmachungen untereinander nicht klagbar seien. Schließlich erstatteten die Mitbieter nach entsprechender Auskunft des Exekutionsrichters gegen den Beklagten wegen der Angelegenheit Strafanzeige.

Der Verpflichteten ging aus der Meistbotsverteilung ein Restbetrag zu. Der Beklagte übertrug das Eigentumsrecht an den erstandenen Liegenschaften in der Folge an einen Sohn. Rechtlich war das Berufungsgericht der Auffassung, daß das Klagebegehren auf Schadenersatz wegen verbotener Umtriebe im Zusammenhang mit einer Zwangsversteigerung gerichtet sei. Der Klägerin wäre ein um S 1 Mill. höherer Meistbotsrest zugekommen, wenn sich der Beklagte nicht der dargestellten verbotenen Umtriebe schuldig gemacht hätte. Es handle sich um einen Schadenersatzanspruch wegen unerlaubten außervertraglichen Verhaltens im Rechtsverhältnis der Streitteile zueinander. Für Fälle der vorliegenden Art bestehe keine Ausnahme von der allgemeinen Regelung der §§ 1293 ff ABGB, wonach der Geschädigte im Streitfall den Schaden und seine Höhe zu beweisen habe. Bei der Schadensermittlung von mindestens S 1 Mill. handle es sich um eine Tatsachenfeststellung. Davon abgesehen läge hier ein Schulbeispiel für die Heranziehung des § 273 Abs. 1 ZPO vor. Auch unter Heranziehung dieser Bestimmung wäre ein Schadensbetrag von S 1 Mill. festzusetzen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erheben sowohl die Klägerin als auch der Beklagte Revision. Die Klägerin zieht die Revisionsgründe nach § 503 Abs. 1 Z 2 und 4 ZPO heran und beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteiles dahin, daß dem gesamten Klagebegehren stattgegeben werden möge; der Beklagte stützt sich auf die Revisionsgründe des § 503 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ZPO und beantragt die Abänderung des Berufungsurteiles dahin, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde. Beide Teile stellen hilfsweise Aufhebungsanträge.

In den Revisionsbeantwortungen beantragen die Parteien, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Beide Revisionen sind nicht berechtigt.

1.) Zur Revision der Klägerin:

Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, daß bei höherem Verschuldensgrad die Beweislastanforderung an den Geschädigten geringer, das Ausmaß des zu ersetzenden Schadens aber größer werde, was im vorliegenden Fall den Zuspruch des gesamten Klagebetrages rechtfertige. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge lasse sich im Sinne der Ausführungen der Klage aus den Beweisergebnissen ein erzielbares Meistbot von S 9 Mill. erschließen, weshalb ihr der als Differenz vom erzielten Meistbot von S 6,150.000,-- zu S 9 Mill. angesprochene Betrag von S 2,850.000,-- zuzusprechen sei. Dazu wurde erwogen:

Der Beklagte hat durch seine im Versteigerungsverfahren begangene verbotene Abrede mit den Mitbietern sowohl gegen das auch derzeit noch in Geltung stehende Hofdekret vom 6.Juni 1838, JGS 277, als auch gegen § 178 Abs. 3 zweiter Satz EO verstoßen. Seine Vorgangsweise richtet sich sowohl gegen den angestrebten freien Wettbewerb der Kauflustigen (Ehrenzweig, System II/12, 167) zur Erzielung eines möglichst hohen Erlöses (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 199), als auch gegen die öffentliche Ordnung, in deren Interesse solche unerlaubte Verabredungen zur Sicherung des gesetzmäßigen Ablaufes von Versteigerungen verhindert werden müssen (3 Ob 582/86 ua). Der Zweck der Verabredung war der, weniger bieten zu müssen, als dies bei freier Konkurrenz aller Bieter der Fall gewesen wäre. Das Ziel war die Verschaffung eines unberechtigten finanziellen Vorteiles zu Lasten der Verpflichteten. Die Vorgangsweise des Beklagten enthält damit alle Elemente der vorsätzlichen Schadenszufügung. Ein solcher Schaden ist auch tatsächlich eingetreten. Das Berufungsgericht stellte ausdrücklich fest, daß ohne die vom Beklagten erreichte Übereinkunft der Bieter ein mindestens um S 1 Mill. höheres Meistbot erzielt worden wäre, welches zur Gänze der Klägerin zugutegekommen wäre. Die Klägerin fordert daher zu Recht vom Beklagten den Ersatz des Schadens (SZ 21/138; 5 Ob 230/69 ua). Da eine Behebung des Schadens durch Rückersatz in den vorigen Stand im Sinne des § 1323 ABGB nicht in Betracht kommt, beiderseits als untunlich behandelt und von der Klägerin auch gar nicht erst angestrebt wird (vgl. AS 321), ist der Klägerin - um ihr den Ersatz des verursachten Schadens zu leisten - der Schätzwert im Sinne der genannten Bestimmung zu vergüten. Dieser besteht gemäß § 1324 ABGB "im Falle eines aus böser Absicht verursachten" Schadens zwar in der vollen Genugtuung, kann aber - im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin - nicht daran gemessen werden, wie hoch der Schätzwert der Liegenschaft war, sondern daran, wie hoch das im Versteigerungsverfahren erzielte Meistbot ohne die unerlaubte Verabredung der Bieter gewesen wäre; denn der Beklagte ist nicht für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens der Liegenschaft verantwortlich, sondern dafür, daß im Zuge der Versteigerung infolge seiner Machenschaften ein geringeres als das sonst erzielbar gewesene Meistbot gestellt und angenommen wurde. Der Grundsatz, daß der Schädiger den Geschädigten grundsätzlich so zu stellen hat, wie er ohne schuldhaftes Verhalten gestellt wäre (vgl. SZ 51/7; EvBl. 1977/140 ua), kommt auch im Falle der vorsätzlichen Schadenszufügung voll zum Tragen.

Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin obliegt es aber auch in einem solchen Fall dem Geschädigten, die Höhe des ihm erwachsenen Schadens nachzuweisen (vgl. 7 Ob 578/88 ua). Es ist zwar richtig, daß die Führung dieses Beweises für den Beweispflichtigen schwierig sein kann, insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in dem nur mehr hypothetisch festgestellt werden konnte, mit welchem Meistbot der Beklagte letzten Endes zum Zuge gekommen wäre, wenn eine verbotene Abrede nicht erfolgte; auch derartige Feststellungen betreffen aber, trotz ihres hypothetischen Charakters, ausschließlich den Tatsachenbereich (8 Ob 116/83; 7 Ob 578/88 ua). Daß das Berufungsgericht nach Beweiswiederholung dem oben dargestellten Standpunkt der Klägerin nicht zur Gänze folgte, sondern nur zu der Feststellung gelangte, daß das ohne die unzulässige Verabredung zum Zuschlag führende Meistbot mindestens

S 7,150.000,-- betragen hätte, ist daher nicht revisibel. Demnach ist der Klägerin aber lediglich der Beweis gelungen, daß ihr jedenfalls ein um S 1,000.000,-- höherer Meistbotsrest zugekommen wäre, sodaß ihr der Beklagte den in dieser bewiesenen Höhe zugefügten Schaden zu ersetzen hat. Dies hat das Berufungsgericht richtig erkannt, weshalb der Revision der Klägerin der Erfolg zu versagen war.

2.) Zur Revision des Beklagten:

Unter den Revisionsgründen der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens bekämpft der Beklagte "zahlreiche vom erstinstanzlichen Urteil abweichende Sachverhaltsfeststellungen", die das Berufungsgericht unter Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz zu seinem Nachteil getroffen habe. Im Gegensatz zu seinen Ausführungen war das Gericht zweiter Instanz jedoch durchaus berechtigt, die Beweiswiederholung gemäß § 281 a ZPO durch die Verlesung der sich auf die strittigen Tatumstände beziehenden erstgerichtlichen Protokolle durchzuführen. Von einer Nichtigkeit kann daher nicht die Rede sein. Aber auch eine Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens könnte nur geltend gemacht werden, wenn die Verletzung der Unmittelbarkeit bereits in der mündlichen Verhandlung gemäß § 196 ZPO gerügt worden wäre (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 676; JBl. 1985, 173 uza). Dies war jedoch nicht der Fall (vgl. AS 284). Die umfangreichen Ausführungen der Revision des Beklagten zu den Erwägungen, die das Berufungsgericht hätte anstellen oder unterlassen sollen, um die vom Beklagten gewünschten Feststellungen treffen zu können, laufen im Grunde genommen darauf hinaus, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen. Dies ist aber im Revisionsverfahren nicht statthaft. Auch die Heranziehung des Anfechtungsgrundes der Aktenwidrigkeit mit der Begründung, daß für die vom Berufungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen die Prozeßergebnisse nicht ausreichten, zielt in Wirklichkeit darauf ab, die Beweiswürdigung des Gerichtes zweiter Instanz in Frage zu stellen; die ist, wie bereits oben dargestellt wurde, im Revisionsverfahren nicht zielführend.

Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung stellt der Beklagte die Berechtigung des Schadenersatzanspruches der Klägerin in Abrede. Wie bereits bei der Behandlung der Revision der Klägerin dargelegt wurde, rechtfertigen jedoch Umtriebe und Verabredungen, durch die Mitbieter vom Bieten abgehalten werden, ein entsprechendes Schadenersatzbegehren (vgl. Klang II/2, zu § 879 ABGB; Neumann-Lichtblau zu § 178 EO; SZ 21/138 ua). Daß aber bei der Feststellung der Schadenshöhe im Gegensatz zu der vom Beklagten vertretenen Auffassung nicht bloß von einer "unbewiesenen Annahme", sondern von der oben dargestellten Feststellung des Berufungsgerichtes auszugehen war, wurde bereits bei der Behandlung der Revision der Klägerin ausgeführt. Eine Bekämpfung dieser Feststellung ist auch unter Einordnung der entgegenstehenden Ausführungen in die Rechtsrüge nicht statthaft.

Der Revision des Beklagten war daher ebenfalls der Erfolg zu versagen.

Beim Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens wurde auf den überwiegenden Abwehrerfolg der Revisionsbeantwortung des Beklagten entsprechend Bedacht genommen (§§ 43 Abs. 1, 50 ZPO).

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