§ 918 ABGB, § 921 ABGB
Werden Aufwendungen eines Vertragsteiles durch den schuldhaften Verzug des anderen sinnlos und muß er die Aufwendungen wiederholen, um die verzögerte Leistung zu erlangen, so steht ihm ein Schadenersatzanspruch zu, dessen Höhe sich nach den frustrierten Aufwendungen richtet.