ABGB § 1293, ABGB § 1330 Abs 2, RFG § 1, RFG § 2, RFG § 17
„Verbreiten“ iSd § 1330 Abs 2 ABGB ist jede Mitteilung einer Tatsache, sowohl die Mitteilung eigener Überzeugung als auch die Weitergabe der Behauptung eines Dritten, ohne daß sich der Äußernde mit ihr identifiziert.