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Haftung wegen Verbreitung unwahrer Tatsachen bei TV-Livesendungen – Betriebseinbuße als positiver Schaden – Repräsentantenhaftung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1991, 796 Heft 12 v. 1.12.1991

ABGB § 1293, ABGB § 1330 Abs 2, RFG § 1, RFG § 2, RFG § 17

„Verbreiten“ iSd § 1330 Abs 2 ABGB ist jede Mitteilung einer Tatsache, sowohl die Mitteilung eigener Überzeugung als auch die Weitergabe der Behauptung eines Dritten, ohne daß sich der Äußernde mit ihr identifiziert.

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