GSpG §2 Abs2
GSpG §2 Abs4
GSpG §52 Abs1
VStG §5 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.002.V.042.10242.2017
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die
1. Beschwerden der Frau V. L. (protokolliert zu VGW-002/V/042/10243/2017) und der F. Kft. (protokolliert zu VGW-002/V/042/10242/2017), beide vertreten durch Herrn Mag. M., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 8.6.2017, Zl. VStV/..., wegen zwei Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 (1. Fall) iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG),
2. Beschwerden der Frau A. K. S. (protokolliert zu VGW-002/042/10244/2017) und der I. Kft (protokolliert zu VGW-002/V/042/10245/2017), beide vertreten durch Rechtsanwalt ..., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, GZ: VStV/..., wegen einer Übertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 (3. Fall) iVm § 2 Abs. 4 GSpG iVm § 9 Abs. 1 VStG,
3. Beschwerde des Herrn Mag. (FH) H. Sp. (protokolliert zu VGW-002/042/10246/2017), vertreten durch Rechtsanwalt ..., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, GZ: VStV/..., wegen einer Übertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 (4. Fall) iVm § 2 Abs. 4 GSpG iVm § 9 Abs. 1 VStG,
4. Beschwerden des Herrn W. G. (protokolliert zu VGW-002/042/10247/2017) und der AV. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/10248/2017), beide vertreten durch Rechtsanwalt ..., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, GZ: VStV/..., wegen einer Übertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 (4. Fall) iVm § 2 Abs. 4 GSpG iVm § 9 Abs. 1 VStG,
zu Recht e r k a n n t:
1) VGW-002/V/042/10243/2017 (V. L.) und VGW-002/V/042/10242/2017 (F. Kft.)
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage abgewiesen und wird das Straferkenntnis in diesem Umfang in der Schuldfrage mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldausspruch wie folgt zu lauten hat:
„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der F. Kft. und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verantwortliche gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 17.3.2016, 17.15 Uhr, in Wien, ..., im Lokal „X.“ Kojenlokal 2 zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet hat, indem diese Gesellschaft als Unternehmerin i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG auf eigene Rechnung und Risiko entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereitem Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte („Eingriffsgegenstände [im engeren Sinn])“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG) der Marke/Type
1) SM. ohne Seriennummer ... (FA Nr. 3)
2) SM. ohne Seriennummer ... (FA Nr. 4)
betrieben hat.
Für diese Ausspielungen bestand weder eine Genehmigung nach dem GlücksspielG.
Mit diesen Geräten wurde es den Kunden ermöglicht, dass Glücksspiele (insbesondere virtuelle Walzenspiele) gegen Entgelt ausgespielt werden konnten. Bei einer Ausspielung konnte der Kunde lediglich einen Einsatz bestimmen und eine die Ausspielung auslösende Taste drücken. Unmittelbar danach wurde bekannt gegeben, ob ein Gewinn oder Verlust erfolgt ist. Der Spieler hatte dabei keine Möglichkeit den Spielerfolg gezielt selbst zu bestimmen.“
Als Übertretungsnorm ist jeweils § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG heranzuziehen.
Dagegen wird der Beschwerde im Hinblick auf die Spruchpunkte 1) und 2) in der Straffrage insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafen von jeweils € 15.000,-- auf jeweils € 6.000,-- herabgesetzt werden. Die Höhe der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen wird bestätigt.
Als Strafsanktionsnorm ist jeweils § 52 Abs. 2 erster Strafrahmen i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1 1.Fall GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 anzuwenden.
Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens € 1.200,-- (das sind 10% der zu den Spruchpunkten 1) und 2) verhängten Geldstrafen).
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
2) VGW-002/042/10244/2017 (A. K. S.) und VGW-002/V/042/10245/2017 (I. Kft)
I. Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden in der Schuldfrage abgewiesen und wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldausspruch wie folgt zu lauten hat:
„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der I. Kftund somit als zur Vertretung nach außen Berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 17.3.2016, 17.15 Uhr, in Wien, ..., im Lokal „X.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG ,unternehmerisch zugänglich gemacht, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte/Eingriffsgegenstände;
1) SM. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 1)
2) SM. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 2)
3) AM. ohne Seriennummer (FA Nr. 3)
4) AM. ohne Seriennummer (FA Nr. 4),
mit denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, dass Glücksspiele (insbesondere virtuelle Walzenspiele) gegen Entgelt ausgespielt werden konnten, geduldet.
Für diese Ausspielungen bestand weder eine Genehmigung nach dem GlücksspielG.
Bei einer Ausspielung konnte der Kunde lediglich einen Einsatz bestimmen und eine die Ausspielung auslösende Taste drücken. Unmittelbar danach wurde bekannt gegeben, ob ein Gewinn oder Verlust erfolgt ist. Der Spieler hatte dabei keine Möglichkeit den Spielerfolg gezielt selbst zu bestimmen.“
Als Übertretungsnorm ist jeweils § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG heranzuziehen.
Als Strafsanktionsnorm ist jeweils § 52 Abs. 2 erster Strafrahmen i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1 3.Fall GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 anzuwenden.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 4.000,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
3) zu VGW-002/042/10246/2017 (Mag. (FH) H. Sp.):
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage abgewiesen und wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldausspruch durch nachfolgenden Satz ergänzt wird:
„Mit diesen Geräten wurde es den Kunden ermöglicht, dass Glücksspiele (insbesondere virtuelle Walzenspiele) gegen Entgelt ausgespielt werden konnten. Bei einer Ausspielung konnte der Kunde lediglich einen Einsatz bestimmen und eine die Ausspielung auslösende Taste drücken. Unmittelbar danach wurde bekannt gegeben, ob ein Gewinn oder Verlust erfolgt ist. Der Spieler hatte dabei keine Möglichkeit den Spielerfolg gezielt selbst zu bestimmen.“
Als Übertretungsnorm ist jeweils § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG heranzuziehen.
Als Strafsanktionsnorm ist jeweils § 52 Abs. 2 erster Strafrahmen i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1 4.Fall GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 anzuwenden.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 4.000,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
4) zu VGW-002/042/10247/2017 (W. G.) und VGW-002/V/042/10248/2017 (AV. Ges.m.b.H.):
I. Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden in der Schuldfrage abgewiesen und wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldausspruch durch nachfolgenden Satz ergänzt wird:
„Mit diesen Geräten wurde es den Kunden ermöglicht, dass Glücksspiele (insbesondere virtuelle Walzenspiele) gegen Entgelt ausgespielt werden konnten. Bei einer Ausspielung konnte der Kunde lediglich einen Einsatz bestimmen und eine die Ausspielung auslösende Taste drücken. Unmittelbar danach wurde bekannt gegeben, ob ein Gewinn oder Verlust erfolgt ist. Der Spieler hatte dabei keine Möglichkeit den Spielerfolg gezielt selbst zu bestimmen.“
Als Übertretungsnorm ist jeweils § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG heranzuziehen.
Als Strafsanktionsnorm ist jeweils § 52 Abs. 2 erster Strafrahmen i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1 4.Fall GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 anzuwenden.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 4.000,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch und die Begründung des Straferkenntnisses der der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 08.06.2017, Zl. VStV/..., wegen zwei Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 (1. Fall) iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), (Beschwerden protokolliert zu VGW-002/V/042/10242/2017 und VGW-002/V/042/10243/2017, L.) lautet wie folgt:
„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma F. Kft. und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. § 9 Abs. 1 VStG am 17.03.2016 um 17.15 Uhr, in Wien, ... im Lokal mit der Bezeichnung „X.“ Kojenlokal 2 zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, indem Sie entgegen der Bestimmungen des Glückspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte/Eingriffsgegenstände der Marke/Type
1) AM. ohne Seriennummer (FA Nr. 3),
2) AM. ohne Seriennummer (FA Nr. 4) und das
Ein/Auszahlungsgerät ohne Seriennummer (FA Nr. 5),
auf eigene Rechnung und Risiko durchgeführt, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde welches im Zuge der Lokalkontrolle durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... am 17.03.2016 im Zeitraum von 17.15 Uhr bis 17.50 durch Probespiele festgestellt wurde, dass mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele vor allem virtuelle Izenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten.
Die Firma F. KFT haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 52 Abs. 1 Z 1 (1. Fall) i. V. m. § 2 Abs. 2 und 4 i. V. m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i. d. g. F. i. V. m. § 9 Abs. 1 VStG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von | falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von | Freiheitsstrafe von | Gemäß |
1.) € 15.000,00 2.) € 15.000,00 | 3 Tage 3 Tage |
| |
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Vorhaft: keine
Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 3.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
€ als Ersatz der Barauslagen für
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 33.000,00
Begründung
Die angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige nach eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Einsatzbeamten der Finanzpolizei Team ... des Finanzamtes Wien ... vom 04.04.2016, sowie den Angaben von Herrn St. (Angestellter im Lokal) in der Niederschrift vom 17.03.2016, als erwiesen anzusehen.
Bei den Geräten mit der Finanzkontrollnummer (FA 3 und FA 4) wurden das Walzenspiel mit der Bezeichnung „7 Wild“ gespielt.
Der geforderte Mindesteinsatz bei diesen Spielen betrug € 0,30 und wurde dabei ein Höchstgewinn von € 450,-- in Aussicht gestellt. Der Höchsteinsatz bei diesen Spielen betrug € 5,-- und wurde dabei ein Höchstgewinn von € 2.500,-- in Aussicht gestellt.
Die Abbuchung ausbezahlter Gewinne wurde durch das Ein- und Auszahlungsgeräte (FA 5) durchgeführt.
Dazu wird festgestellt, dass mit dem aufgestellten Glücksspielgeräten Glücksspiele vor allen in Form von virtuellen Walzenspielen in unterschiedlichen Einsatzhöhen iSd § 1 Abs. 1 GSpG gespielt werden können und es handelte sich um Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden. Die Geräte waren zur Kontrolle am 17.03.2016 in der Zeit von 17.20 Uhr bis 17.50 Uhr im Lokal betriebsbereit und voll funktionsfähig aufgestellt gewesen.
Die gegenständlichen Glücksspieleinrichtungen stellen Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG dar, bei denen der hinreichende begründete Verdacht vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde. Bei den aufgestellten Geräten handelt es sich um Glücksspielgeräte und es können damit Glücksspiele (hier: vorwiegend virtuelle Walzenspiele) iSd § 1 Abs. 1 GSpG durchgeführt werden und es handelte sich um Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden, der Spieler nur durch Erbringung eines Spieleinsatzes teilnehmen kann und dafür ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde. Der Spieler kann erst nach Leistung seines Spieleinsatzes an dem Spiel teilnehmen, welches durch Tastenbetätigung ausgelöst wird. Nach Stillstand der virtuellen Walzen steht ein allfälliger unterschiedlich hoher Gewinn, oder ein Verlustes in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen fest. Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielung keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG besteht. Der Spieler kann lediglich einen Einsatz für ein Spiel tätigen und nach Start des Spieles wird unmittelbar danach der Gewinn oder Verlust angezeigt. Das Ergebnis des Spieles hängt vom Zufall ab und der Spieler hat auch keine Möglichkeit den Spielerfolg selbst zu bestimmen.
Es wurden diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, an denen sie sich unternehmerisch beteiligt haben um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele (virtuelle Walzenspiele) zu erzielen und gegen Entgelt zur Verfügung gestellt.
Die Ausspielungen fanden daher in Wien, ... im Lokal „X.“ statt. Festgestellt wird daher, dass keine erforderliche Genehmigung nach dem Glücksspielgesetz vorhanden ist. Es lagen verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gemäß § 4 Abs. 2 GSpG nicht gegeben war.
In der Stellungnahme zur Rechtfertigung ihres Rechtsvertreters vom 20. März 2017 begehren Sie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da bereits ein Verfahren zu VStV ... zum exakt gleichen Sachverhalt anhängig ist. Bei diesem Verfahren handelt es sich jedoch um das 4. Tatbild, wo sie als Eigentümer der Automaten belastet wurden.
Bei dem nunmehrigen Verfahren handelt es sich jedoch um das 1. Tatbild.
Die Firma F. KFT bei welcher Sie die Funktion der handelsrechtlichen Geschäftsführerin haben hat daher zu verantworten, dass Sie am 17.03.2016 am angeführten Standort mit den Eingriffsgegenständen, Glücksspiele (nämlich hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) in Form von verbotenen Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 4 GSpG, an denen Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko veranstaltet haben. Auf Grund der Erhebungsergebnisse zieht die Firma den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele. Die Firma hat diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen, vornehmlich in Form von virtuellen Walzenspielen, zu erzielen. Die Firma F. KFT fungiert bei der Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen deshalb als Veranstalterin im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG und haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erstes Tatbild begangen, was Sie zu verantworten haben.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben, weshalb ein durchschnittliches Einkommen und Vermögenslosigkeit angenommen wurde.
Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden.
Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG.“
In den gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerden wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den gegenständlichen Spielgeräten nicht um Glücksspielgeräte sondern um Geschicklichkeitsspielgeräte gehandelt habe.
Der Spruch und die Begründung des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, GZ: VStV/..., wegen einer Übertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 (3. Fall) iVm § 2 Abs. 4 GSpG iVm § 9 Abs. 1 VStG, (Beschwerden protokolliert zu VGW-002/042/10244/2017 und VGW-002/V/042/10245/2017; S.) lauten wie folgt:
„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma I. Kft. und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass am 17.03.2016 um 17.15 Uhr, in Wien, ... im Lokal „X., Koje 1 und 2" zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht wurden, indem die Firma I. Kft. gestattete, dass in den Räumlichkeiten entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspiel- und Eingriffsgeräte
1) SM. mit der Seriennummer ... (FANr. 1)
2) SM. mit der Seriennummer ... (FANr. 2)
3) AM. ohne Seriennummer (FA Nr. 3)
4) AM. ohne Seriennummer (FA Nr. 4) und das
Ein- und Auszahlungsgerät ohne Seriennummer (FA Nr. 5)
gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wurden, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glückssielen ermöglicht wurde um fortgesetzt Einnahmen aus den veranstalteten Glücksspielen zu erzielen.
Durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... konnte durch Probespiele am 17.03.2016 in derzeit von 17.15 Uhr bis 17.50 Uhr festgestellt werden, dass mit den Glücksspielgeräten vor allem virtuelle Walzenspiele, in unterschiedlichen Einsatzhöhen, gespielt werden konnte.
Die Firma I. haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Die Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 52 Abs. 1 Z 1 (3. Fall) i. V. m. § 2 Abs. 4 i. V .m. § 4 Glücksspielgesetz BGBl Nr. 620/1989 i. d. g. F i. V. m. § 9 Abs. 1 VStG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von | falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von | Freiheitsstrafe von | Gemäß |
1.) € 5.000,00 2.) € 5.000,00 3.) € 5.000,00 4.) € 5.000,00 | 2 Tage 2 Tage 2 Tage 2 Tage |
| § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) |
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Vorhaft: keine
Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 2.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
€ als Ersatz der Barauslagen für
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 22.000,00
Begründung
Die angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige nach eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Einsatzbeamten der Finanzpolizei Team ... des Finanzamtes Wien ... vom 04.04.2016 und den Aussagen des Zeugen St. vom 17.03.2016 als erwiesen anzusehen.
Bei den Geräten mit der Finanzkontrollnummer (FA1 und FA2) wurden das Walzenspiel mit der Bezeichnung „Ring of Fire“ gespielt.
Der Mindesteinsatz bei diesem Walzenspiel betrug € 0,10 und betrug dabei der in Aussicht gestellte Höchstgewinn € 180,-- und der höchstmögliche Einsatz betrug € 9,50 und wurde dabei der Höchstgewinn von € 17.100,-- in Aussicht gestellt.
Bei den Geräten mit der Finanzkontrollnummer (FA 3 und FA 4) wurden das Walzenspiel mit der Bezeichnung „7 Wild“ gespielt.
Der geforderte Mindesteinsatz bei diesen Spielen betrug € 0,30 und wurde dabei ein Höchstgewinn von € 450,- in Aussicht gestellt. Der Höchsteinsatz bei diesen Spielen betrug € 5,-- und wurde dabei ein Höchstgewinn von € 2.500,-- in Aussicht gestellt.
Die Abbuchung ausbezahlter Gewinne wurde durch das Ein- und Auszahlungsgeräte (FA 5) durchgeführt.
In der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters zur Rechtfertigung begehren Sie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da Sie die vorgeworfene Tat nicht begangen hätten und es sich bei den Geräten nicht um Glücksspielgeräte handelt.
Dazu wird festgestellt, dass mit dem aufgestellten Glücksspielgeräten Glücksspiele vor allen in Form von virtuellen Walzenspielen in unterschiedlichen Einsatzhöhen iSd § 1 Abs. 1 GSpG gespielt werden können und es handelte sich um Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden. Die Geräte waren zur Kontrolle am 17.03.2016 in der Zeit von 17.20 Uhr bis 17.50 Uhr im Lokal betriebsbereit und voll funktionsfähig aufgestellt gewesen.
Nach Auswahl eines Einsatzbetrages und Auslösung des Spieles wurden die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand. Nach etwa einer Sekunde kam der „Walzenlauf zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes.
Bei den Walzenspielen hatte man keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Es war nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, den Einsatz zu wählen, die Taste so lange zu betätigen bis das aufgerufene Walzenspiel ausgelöst wurde und die Entscheidung über das Spielergebnis abzuwarten. Nach etwa einer Sekunde, also nach Stillstand der Walzen, konnte der Verlust des Einsatzes oder der Gewinn festgestellt werden.
Die Entscheidung über das Spielergebnis hängt bei allen diesen Spielen jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab. Gemäß § 1 Abs. 1 GSpG werden Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhängt, als Glücksspiele bezeichnet.
Die gegenständlichen Glücksspieleinrichtungen stellen Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG dar, bei denen der hinreichende begründete Verdacht vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde. Bei den aufgestellten Geräten handelt es sich um Glücksspielgeräte und es können damit Glücksspiele (hier: vorwiegend virtuelle Walzenspiele) iSd § 1 Abs. 1 GSpG durchgeführt werden und es handelte sich um Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden, der Spieler nur durch Erbringung eines Spieleinsatzes teilnehmen kann und dafür ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde. Der Spieler kann erst nach Leistung seines Spieleinsatzes an dem Spiel teilnehmen, welches durch Tastenbetätigung ausgelöst wird. Nach Stillstand der virtuellen Walzen steht ein allfälliger unterschiedlich hoher Gewinn, oder ein Verlustes in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen fest. Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielung keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG besteht. Der Spieler kann lediglich einen Einsatz für ein Spiel tätigen und nach Start des Spieles wird unmittelbar danach der Gewinn oder Verlust angezeigt. Das Ergebnis des Spieles hängt vom Zufall ab und der Spieler hat auch keine Möglichkeit den Spielerfolg selbst zu bestimmen.
Die Firma I. Kft. bei welcher Sie die Funktion der handelsrechtlichen Geschäftsführerin haben, hat daher zu verantworten, dass am 17.03.2016 am angeführten Standort mit den Glücksspielgeräten, Glücksspiele (nämlich hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) in Form von verbotenen Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 4 GSpG, an denen die Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, durchgeführt werden konnten, indem die Räumlichkeiten mit den Geräten zur Verfügung gestellt wurden.
Die Ausspielungen fanden in Wien, ... Lokal „X.“ statt. Festgestellt wird daher, dass keine erforderliche Genehmigung nach dem Glücksspielgesetz vorhanden ist. Es lagen verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gemäß § 4 Abs. 2 GSpG nicht gegeben war.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben, weshalb ein durchschnittliches Einkommen und Vermögenslosigkeit angenommen wurde. Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden. Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG.“
In den gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerden wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständlich zur Anwendung gebrachten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes gegen die EU-Rechtlichen Vorgaben zur Dienstleistungsfreiheit stehen, und daher aufgrund des Anwendungsvorrangs unmittelbar anzuwenden EU-Rechts nicht anzuwenden sind. Dies wurde umfassend begründet. Außerdem handle es sich bei den beschlagnahmten und eingezogenen Geräten weder um Glücksspielautomaten noch um elektronische Lotterien, zumal auf diesen Geräten keine Glücksspiele i.S.d. GSpG ausgespielt worden seien. Vielmehr handle es sich bei diesen Geräten um reine Eingabe- und Ausgabestationen. Durch diese Geräte werde nur ermöglicht, an Glücksspielen, welche an einer anderen Stelle durchgeführt werden, teilzunehmen.
Der Spruch und die Begründung des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, GZ: VStV/..., wegen einer Übertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 (4. Fall) iVm § 2 Abs. 4 GSpG iVm § 9 Abs. 1 VStG, (Beschwerde protokolliert zu VGW-002/042/10246/2017; Sp.) lautet wie folgt:
„Sie haben sich durch entgeltliche Überlassung (Vermietung) von 2 Lokalen (Koje 1 und 2) in Wien, ... im Lokal „X.“, an die Firma I. Kft unternehmerisch beteiligt, obwohl dort entgegen der Bestimmungen des Glückspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glückspielgeräte der Marke/Type
1.) SM. mit der Seriennummer ... (FA 1)
2.) SM. mit der Seriennummer ... (FA 2)
3.) AM. ohne Seriennummer (FA 3)
4.) AM. ohne Seriennummer (FA 4) und
das Ein- und Auszahlungsgerät ohne Seriennummer (FA5)
aufgestellt waren, wodurch zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG durchgeführt wurden, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglich wurden.
Durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... am 17.03.2016 in der Zeit von 17.15 Uhr bis 17.25 Uhr konnten Probespiele durchgeführt werden und wurde dabei festgestellt, dass mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 52 Abs. 1 Z 1 (4.Fall) i. V. m. § 2 Abs. 4 GSpG BGBl. Nr.620/1989 i. d. g. F
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von | falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von | Freiheitsstrafe von | Gemäß |
1.) € 5.000,00 2.) € 5.000,00 3.) € 5.000,00 4.) € 5.000,00 | 2 Tage 2 Tage 2 Tage 2 Tage |
| § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) |
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Vorhaft: keine
Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 2.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
€ als Ersatz der Barauslagen für
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 22.000,00
Begründung
Die angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige nach eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Einsatzbeamten der Finanzpolizei Team ... des Finanzamtes Wien ... vom 04.04.2016, sowie den Angaben von Herrn St. (Angestellter im Lokal) in der Niederschrift vom 17.03.2016, als erwiesen anzusehen.
Bei den Geräten mit der Finanzkontrollnummer (FA1 und FA2) wurden das Walzenspiel mit der Bezeichnung „Ring of Fire“ gespielt.
Der Mindesteinsatz bei diesem Walzenspiel betrug € 0,10 und betrug dabei der in Aussicht gestellte Höchstgewinn € 180,-- und der höchstmögliche Einsatz betrug € 9,50 und wurde dabei der Höchstgewinn von € 17.100,-- in Aussicht gestellt.
Bei den Geräten mit der Finanzkontrollnummer (FA 3 und FA 4) wurden das Walzenspiel mit der Bezeichnung „7 Wild“ gespielt.
Der geforderte Mindesteinsatz bei diesen Spielen betrug € 0,30 und wurde dabei ein Höchstgewinn von € 450,-- in Aussicht gestellt. Der Höchsteinsatz bei diesen Spielen betrug € 5,- und wurde dabei ein Höchstgewinn von € 2.500,-- in Aussicht gestellt.
Die Abbuchung ausbezahlter Gewinne wurde durch das Ein- und Auszahlungsgeräte (FA 5) durchgeführt.
In der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters zur Rechtfertigung begehren Sie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da Sie die vorgeworfene Tat nicht begangen hätten und es sich bei den Geräten nicht um Glücksspielgeräte handelt.
Dazu wird festgestellt, dass mit dem aufgestellten Glücksspielgeräten Glücksspiele vor allen in Form von virtuellen Walzenspielen in unterschiedlichen Einsatzhöhen iSd § 1 Abs. 1 GSpG gespielt werden können und es handelte sich um Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden. Die Geräte waren zur Kontrolle am 17.03.2016 in der Zeit von 17.20 Uhr bis 17.50 Uhr im Lokal betriebsbereit und voll funktionsfähig aufgestellt gewesen.
Die gegenständlichen Glücksspieleinrichtungen stellen Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG dar, bei denen der hinreichende begründete Verdacht vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde. Bei den aufgestellten Geräten handelt es sich um Glücksspielgeräte und es können damit Glücksspiele (hier: vorwiegend virtuelle Walzenspiele) iSd § 1 Abs. 1 GSpG durchgeführt werden und es handelte sich um Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden, der Spieler nur durch Erbringung eines Spieleinsatzes teilnehmen kann und dafür ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde. Der Spieler kann erst nach Leistung seines Spieleinsatzes an dem Spiel teilnehmen, welches durch Tastenbetätigung ausgelöst wird. Nach Stillstand der virtuellen Walzen steht ein allfälliger unterschiedlich hoher Gewinn, oder ein Verlustes in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen fest. Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielung keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG besteht. Der Spieler kann lediglich einen Einsatz für ein Spiel tätigen und nach Start des Spieles wird unmittelbar danach der Gewinn oder Verlust angezeigt. Das Ergebnis des Spieles hängt vom Zufall ab und der Spieler hat auch keine Möglichkeit den Spielerfolg selbst zu bestimmen.
Es wurden diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, an denen sie sich unternehmerisch beteiligt haben um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele (virtuelle Walzenspiele) zu erzielen und gegen Entgelt zur Verfügung gestellt.
Die Ausspielungen fanden daher in Wien, ... im Lokal „X.“ statt. Festgestellt wird daher, dass keine erforderliche Genehmigung nach dem Glücksspielgesetz vorhanden ist. Es lagen verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gemäß § 4 Abs. 2 GSpG nicht gegeben war.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben, weshalb ein durchschnittliches Einkommen und Vermögenslosigkeit angenommen wurde.
Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden. Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde. Milderungsgründe konnten keine in Betracht gezogen werden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG.“
In den gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerden wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständlich zur Anwendung gebrachten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes gegen die EU-Rechtlichen Vorgaben zur Dienstleistungsfreiheit stehen, und daher aufgrund des Anwendungsvorrangs unmittelbar anzuwenden EU-Rechts nicht anzuwenden sind. Dies wurde umfassend begründet. Außerdem handle es sich bei den beschlagnahmten und eingezogenen Geräten weder um Glücksspielautomaten noch um elektronische Lotterien, zumal auf diesen Geräten keine Glücksspiele i.S.d. GSpG ausgespielt worden seien. Vielmehr handle es sich bei diesen Geräten um reine Eingabe- und Ausgabestationen. Durch diese Geräte werde nur ermöglicht, an Glücksspielen, welche an einer anderen Stelle durchgeführt werden, teilzunehmen.
Der Spruch und die Begründung des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, GZ: VStV/..., wegen einer Übertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 (4. Fall) iVm § 2 Abs. 4 GSpG iVm § 9 Abs. 1 VStG, (Beschwerde protokolliert zu VGW-002/042/10247/2017 und VGW-002/V/042/10248/2017; G.) lautet wie folgt:
„Sie haben sich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma AV. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG am 17.03.2016 um 17.15 Uhr in Wien, ... im Lokal „X.“, an zur Teilnahme vom Inland ausverbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 abs. 4 GSpG unternehmerisch beteiligt, indem Sie entgegen der Bestimmungen des Glückspielgesetzes durch die Betreuung des funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten
PC AS. samt Zubehör (FA 6)
gegen Entgelt die Durchführung von Glücksspielen an den Geräten
1.) SM. mit der Seriennummer ... (FA 1)
2.) SM. mit der Seriennummer ... (FA 2)
ermöglicht haben.
Es wurden dadurch Personen die Möglichkeit zur Teilnahme vom Inland aus an Glücksspielen ermöglicht, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... am 17.03.2016 in der Zeit von 17.15 Uhr bis 17.25 Uhr Probespiele durchgeführt wurden und festgestellt werden konnte, dass mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten.
Die Firma AV. GmbH haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 52 Abs. 1 Z 1 (4.Fall) i. V. m. § 2 Abs. 4 GSpG BGBl. Nr.620/1989 i. d. g. F i. V. m. § 9 Abs. 1 VStG.
Geldstrafe von | falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von | Freiheitsstrafe von | Gemäß |
1.) € 5.000,00 2.) € 5.000,00 | 2 Tage 2 Tage |
| |
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Vorhaft: keine
Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 1.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt Qe ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
€ als Ersatz der Barauslagen für
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€11.000,00
Begründung
Die angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige nach eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Einsatzbeamten der Finanzpolizei Team ... des Finanzamtes Wien ... vom 04.04.2016, sowie den Angaben von Herrn St. (Angestellter im Lokal) in der Niederschrift vom 17.03.2016, als erwiesen anzusehen.
Das Gerät mit der Finanzkontrollnummer 6 war für den Betrieb der im Lokal aufgestellten Glücksspielgeräte notwendig, um damit die Durchführung herkömmlicher virtueller Walzenspiele zu ermöglichen.
Bei den Geräten mit der Finanzkontrollnummer (FA1 und FA2) wurden das Walzenspiel mit der Bezeichnung „Ring of Fire“ gespielt.
Der Mindesteinsatz bei diesem Walzenspiel betrug € 0,10 und betrug dabei der in Aussicht gestellte Höchstgewinn € 180,-- und der höchstmögliche Einsatz betrug € 9,50 und wurde dabei der Höchstgewinn von € 17.100,-- in Aussicht gestellt.
In der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters zur Rechtfertigung begehren Sie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da Sie die vorgeworfene Tat nicht begangen hätten und es sich bei den Geräten nicht um Glücksspielautomaten handelt.
Dazu wird festgestellt, dass mit dem aufgestellten Glücksspielgeräten Glücksspiele vor allen in Form von virtuellen Walzenspielen in unterschiedlichen Einsatzhöhen iSd § 1 Abs. 1 GSpG gespielt werden können und es handelte sich um Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden. Die Geräte wurden laut Aussage des Angestellten im Dezember 2015 in Betrieb genommen und waren zur Kontrolle am 17.03.2016 um 17.20 Uhr bzw. um 17.35 Uhr im Lokal betriebsbereit und voll funktionsfähig aufgestellt gewesen.
Die gegenständlichen Glücksspieleinrichtungen stellen Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG dar, bei denen der hinreichende begründete Verdacht vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde. Bei den aufgestellten Geräten handelt es sich um Glücksspielgeräte und es können damit Glücksspiele (hier: vorwiegend virtuelle Walzenspiele) iSd § 1 Abs. 1 GSpG durchgeführt werden und es handelte sich um Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden, der Spieler nur durch Erbringung eines Spieleinsatzes teilnehmen kann und dafür ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde. Der Spieler kann erst nach Leistung seines Spieleinsatzes an dem Spiel teilnehmen, welches durch Tastenbetätigung ausgelöst wird. Nach Stillstand der virtuellen Walzen steht ein allfälliger unterschiedlich hoher Gewinn, oder ein Verlustes in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen fest. Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielung keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG besteht. Der Spieler kann lediglich einen Einsatz für ein Spiel tätigen und nach Start des Spieles wird unmittelbar danach der Gewinn oder Verlust angezeigt. Das Ergebnis des Spieles hängt vom Zufall ab und der Spieler hat auch keine Möglichkeit den Spielerfolg selbst zu bestimmen.
Die Firma AV. GmbH hat sich somit im Zeitraum vom Dezember2015 bis 17.03.2016 an Veranstaltungen von Glücksspielen in Form verbotener Ausspielungen, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, als Unternehmer iSd. § 2 Abs. 4 GSpG beteiligt und deshalb eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 viertes Tatbild begangen, was Herr W. G. als das zur Vertretung nach außen berufene Organ, also als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Firma zu verantworten hat.
Es wurden diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, an denen sie sich unternehmerisch beteiligt haben um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele (virtuelle Walzenspiele) zu erzielen und gegen Entgelt zur Verfügung gestellt.
Die Ausspielungen fanden daher in Wien, ... im Lokal „X.“ statt. Festgestellt wird daher, dass keine erforderliche Genehmigung nach dem Glücksspielgesetz vorhanden ist. Es lagen verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gemäß § 4 Abs. 2 GSpG nicht gegeben war.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben, weshalb ein durchschnittliches Einkommen und Vermögenslosigkeit angenommen wurde.
Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden. Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde. Milderungsgründe konnten keine in Betracht gezogen werden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG.“
In den gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerden wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständlich zur Anwendung gebrachten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes gegen die EU-Rechtlichen Vorgaben zur Dienstleistungsfreiheit stehen, und daher aufgrund des Anwendungsvorrangs unmittelbar anzuwenden EU-Rechts nicht anzuwenden sind. Dies wurde umfassend begründet. Außerdem handle es sich bei den beschlagnahmten und eingezogenen Geräten weder um Glücksspielautomaten noch um elektronische Lotterien, zumal auf diesen Geräten keine Glücksspiele i.S.d. GSpG ausgespielt worden seien. Vielmehr handle es sich bei diesen Geräten um reine Eingabe- und Ausgabestationen. Durch diese Geräte werde nur ermöglicht, an Glücksspielen, welche an einer anderen Stelle durchgeführt werden, teilzunehmen.
Aus dem den Beschwerden beigeschlossenen erstinstanzlichen Akten ist ersichtlich wie folgt:
Am 17.3.2016 erfolgte eine Kontrolle des Lokals „X.“ in Wien, ..., durch Organe der Finanzpolizei.
Der zu dieser Kontrolle vom Kontrollorgan B. verfasste Gedankenprotokoll lautet wie folgt:
„Bezug: vorläufige Beschlagnahme von vier Glückspielgeräten am 17.03.2016 gegen 17:20 Uhr am Gewebestandort Wien, ..., im Sportwettencafe X.. Inhaber ist die AV. GmbH (FN ...).
Geräte bespielt durch: C. (1 und 2) und B. (3 und 4)
Fotograph: D. und Vl.
Anschrift: Finanzpolizei Wien, Team ..., Wien
Beginn: 17.03.2016 um 17:20 Uhr
Am 17.03.2016 um 17:20 Uhr wurde durch die Finanzpolizei Wien, Team ... am Gewerbestandort in Wien, ..., eine Kontrolle aufgrund einer Anzeige durchgeführt. Es handelte sich hierbei um ein Sportwettencafe. Es befanden sich 4 Glücksspielgeräte in zwei rechts neben dem Haupteingang befindlichen Nebenzimmern, welche nicht über das Lokal zugänglich sind.
Die Glückspiel-Kontrolle wurde durch den Einsatzleiter unter Vorweisen der Kokarde und des Dienstausweises bei St. , geb. 1986, Nationalität: Serbien, angekündigt und er wurde gebeten sich zu legitimieren.
Hr. St. wurde aufgefordert iSd GSpG Geld für Probespiele zur Verfügung zu stellen. Er überreichte dem Organ Do. € 40,- damit die Kontrollorgane die Probespiele durchführen konnten.
Eingriffsgegenstände
Die Organe haben alle für die Dokumentation und Überprüfung der Glücksspielgeräte erforderlichen Vermerke in den 4 ausgefüllten Formularen (GSp 26) festgehalten. Eine Kopie dieser Formulare liegt dem gegenständlichen Akt bei.
Es wurde eine Niederschrift mit Hr. St. aufgenommen. Eine Kopie dieser Niederschrift wurde Hr. St. übergeben und Kopien der vorläufigen Beschlagnahme wurden in mehrfacher Ausfertigung Hr. St. ausgehändigt. Eine Kopie dieser Dokumente liegt dem gegenständlichen Akt bei.
Betreff: Beschreibung des Lokals:
Bezug: vorläufige Beschlagnahme von 4 Glückspielgeräten am 17.03.2016 um 19:15 Uhr am Gewebestandort Wien, ..., im Sportwettencafe X.. Inhaber ist die AV. GmbH (FN ...).
Bei Betreten des Lokals befindet man sich in einem in einem Gastraum. In diesem stehen einige Tische, einige Bildschirme für Sportübertragungen und es gibt 1 Schankbereich. Die Geräte standen in zwei Nebenzimmer, welche nur über die ...gasse zugänglich sind. Die Eingänge zu den Spielgeräten befanden sich rechts neben dem Haupteingang des Lokals. Im hinteren Teil des Lokals waren ebenso einige Bildschirme montiert sowie Tische aufgestellt.“
Anlässlich dieser Kontrolle wurde im Lokal der Lokalmitarbeiter Herr St. angetroffen, welcher zeugenschaftlich einvernommen angab wie folgt:
„Das Lokal „X." in Wien, ... wird von der „AV. GmbH" betrieben. Hr. G. W. ist mein Chef. Ich bin als Automatenbetreuer angestellt. Meine Aufgaben sind das Annehmen und Auszahlen von Sportwetten und das Auszahlen der Gewinne der Glücksspielautomaten in der 1. Koje. Als ich meine Anstellung am 03.08.2015 begonnen habe, hatte ich noch keine Glücksspielautomaten zu betreuen. Die Automaten in der 1. Koje sind glaube ich seit Dezember 2015 in Betrieb.
Wenn Probleme mit Automaten in Koje 1 (01 + 02) auftreten, rufe ich „H." an. Bis jetzt war ein Anruf noch nicht nötig. Meine Zuständigkeit begrenzt auf das Auszahlen von Gewinnen. Bei Gewinnen kommt der Kunde mit einem Bon zu mir und ich bezahle aus einer seperaten Kassa den Gewinn. Der Bon wird in einen Mini-Laptop eingescannt. Wir haben eine Kassa für Sportwetten und eine für das Glückspiel. Der Kassenstand für die Automatenkassa beträgt ca. € 4.000,-. Ich habe einen Schlüssel um Koje 1 zu öffnen bzw. zu schließen, für die Automaten selbst besitze ich keinen Schlüssel.
Gefragt nach Koje 2 gebe ich an, dass diese Automaten durch mich nicht betreut werden. Meines Wissens erfolgt die Gewinnauszahlung durch ein Gerät das zwischen den beiden Automaten steht. Diese Koje ist durchgehend geöffnet. Sie ist seit ca. 2 Wochen in Betrieb. Auch hier wurde ich über den Spielbetrieb nicht informiert. Bis jetzt hat sich noch keiner der Spieler in Koje 2 über die Automaten bei mir beschwert oder deswegen nachgefragt.
Ich weiß von Kunden, dass die Automaten bespielt werden. Wer diese jedoch betreut und wem sie gehören weiß ich nicht.
Gefragt nach dem Tablet-Gerät der Marke „O." mit dem man beide Kojen beobachten kann, gebe ich an das es mir heute zum ersten Mal aufgefallen ist. Ich wurde auch vor Dienstantritt von niemand darüber informiert.“
In der aufgrund dieser Kontrolle am 4.4.2016 gegen die AV. Ges.m.b.H. gelegten Anzeige der Finanzpolizei wurde u.a. ausgeführt wie folgt:
„Sachverhalt elektronische Geräte:
Bei einer von der Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde, Finanzamt Wien ... gem. § 9 Abs. 3 und 4 AVOG 2010 iVm § 10b AVOG 2010 - DV durchgeführten Kontrolle am 17.03.2016, um 17:15, im Lokal mit der Bezeichnung X., in Wien, ..., Betreiber AV. GmbH, wurden folgende elektronische Glücksspielgeräte betriebsbereit vorgefunden, mit welchen in der Zeit vom 01.12.2015 bis 17.03.2016 (Gerät 1+2) bzw. vom 24.02.2016 bis 17.03.2016 (Gerät 3+4) verbotene Ausspielungen gem. § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet wurden.
Die Geräte wurden zur Identifikation von den Organen der Finanzpolizei im Zuge der Kontrolle am 17.03.2016 mit fortlaufender Nummerierung versehen.
Nr.: | 1 |
Gehäusebezeichnung: | SM. |
Seriennummer: | ... |
aufgestellt seit: | 01.12.2015 |
Nr.: | 2 |
Gehäusebezeichnung: | SM. |
Seriennummer: | ... |
aufgestellt seit: | 01.12.2015 |
Nr.: | 3 |
Gehäusebezeichnung: | AM. |
Seriennummer: | keine |
aufgestellt seit: | 24.02.2016 |
Nr.: | 4 |
Gehäusebezeichnung: | AM. |
Seriennummer: | keine |
aufgestellt seit: | 24.02.2016 |
Mit diesen Eingriffsgegenständen, mit welchen zumindest seit dem Aufstellungsdatum wiederholt Glücksspiele in Form von virtuellen Walzenspielen veranstaltet wurden und mit denen aufgrund der zufallsabhängigen Entscheidung über das Spielergebnis, der zu leistenden Einsätze und der in Aussicht gestellten Gewinne deshalb in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, weil weder eine Konzession des Bundesministers für Finanzen vorlag, noch die mit diesen Geräten veranstalteten Ausspielungen vom Glücksspielmonopol des Bundes gem. § 4 ausgenommen noch von einer landesrechtlichen Bewilligung gedeckt waren.
Dieser Sachverhalt wurde im Zuge der Kontrolle von den Organen der Finanzpolizei dienstlich wahrgenommen und durch folgende Beweise bestätigt:
Durchgeführte Testspiele
niederschriftlich festgehaltene Aussagen von Herrn St.
Protokoll über die vorläufige Beschlagnahme
Bildanhang
Gerätedokumentation
Die Funktionstauglichkeit der Geräte wurde festgestellt durch:
Durchgeführte Testspiele durch die Kontrollorgane C. und B. des FPT... und durch Kontrollbilder, welche in Form einer Fotostrecke dokumentiert wurde.
Gerät Nr.: | 1 |
Art des Testspiels: | Walzenspiel |
Bezeichnung des beobachteten/durchgeführten Testspiels: | Ring of Fire XL |
Dabei festgestellter Mindesteinsatz: | 0,10 € |
Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: | 180,00 € |
Dabei festgestellter Maximaleinsatz: | 9,50 € |
Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: | 17.100,00 € |
Gerät Nr.: | 2 |
Art des Testspiels: | Walzenspiel |
Bezeichnung des beobachteten/durchgeführten Testspiels: | Ring of Fire XL |
Dabei festgestellter Mindesteinsatz: | 0,10 € |
Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: | 180,00 € |
Dabei festgestellter Maximaleinsatz: | 9,50 € |
Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: | 17.100,00 € |
Gerät Nr.: | 3 |
Art des Testspiels: | Walzenspiel |
Bezeichnung des beobachteten/durchgeführten Testspiels: | 7 Wild |
Dabei festgestellter Mindesteinsatz: | 0,30 € |
Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: | 450,00 € |
Dabei festgestellter Maximaleinsatz: | 5,00 € |
Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: | 2.500,00 € |
Gerät Nr.: | 4 |
Art des Testspiels: | Walzenspiel |
Bezeichnung des beobachteten/durchgeführten Testspiels: | 7 Wild |
Dabei festgestellter Mindesteinsatz: | 0,30 € |
Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: | 150,00 € |
Dabei festgestellter Maximaleinsatz: | 5,00 € |
Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: | 2.500,00 € |
Folgende Spielabläufe waren bereits amtsbekannt, bzw. konnten bei den durchgeführten Testspielen folgende Spielabläufe generalisierend festgestellt werden:
Virtuelle Walzenspiele:
Nach Eingabe von Geld für das Spieiguthaben, Auswahl des Spieles und Aufrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht.
Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht.
Der Spielerfolg steht nach jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest.
Sachverhalt sonstige Eingriffsgegenstände:
Ferner wurden sonstige von der Firma AV. GmbH als Lokalverantwortliche unternehmerisch zugänglich gemachte Eingriffsgegenstände, mit welchen in der Zeit vom 01.12.2015 bis 17.03.2016 (Gerät 6) bzw. vom 24.02.2016 bis 17.03.2016 (Gerät 5) verbotene Ausspielungen gem. § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet worden waren, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, betriebsbereit aufgestellt vorgefunden und fortlaufend nummeriert:
Nr.: | 5 |
Bezeichnung: | Ein/Auszahlungsgerät |
Art des Spiels: | Sonstiges |
Aufstellungsdatum: | 24.02.2016 |
Nr.: | 6 |
Bezeichnung: | AS. samt Zubehör |
Art des Spiels: | Sonstiges |
Aufstellungsdatum: | 01.12.2015 |
Insgesamt 2 andere Eingriffsgegenstände, die vom angezeigten Veranstalter zur Durchführung von Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen bestimmt waren, sind deshalb betriebsbereit vorgefunden worden, weil die Benützung der Eingriffsgegenstände durch den Angestellten der AV. GmbH niederschriftlich bestätigt worden war.
Mit diesen Eingriffsgegenständen wurden zumindest seit dem Aufstellungsdatum wiederholt Glücksspiele durchgeführt und aufgrund der möglichen Einsätze und der in Aussicht gestellten Gewinne deshalb in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen, weil weder eine Konzession des Bundesministers für Finanzen vorlag, noch die damit veranstalteten Ausspielungen vom Glücksspielmonopol des Bundes gem. § 4 ausgenommen waren.
Dieser Sachverhalt wurde im Zuge der Kontrolle von den Organen der Finanzpolizei dienstlich wahrgenommen und durch folgende Beweise bestätigt:
niederschriftlich festgehaltene Aussagen
Protokoll über die vorläufige Beschlagnahme
Bildanhang Gerätedokumentation
Andere Eingriffsgegenstände:
Für den Eingriffsgegenstand mit der Nummer 5 wurde festgestellt:
Bezeichnung des Spiels: -
Ein/Auszahlungsgerät für die beiden Glücksspielgeräte in der Koje
Für den Eingriffegegenstand mit der Nummer 6 wurde festgestellt:
Bezeichnung des Spiels: -
AS., Seriennummer ...
Handscanner schwarz, Marke ..., S/N ...
Tathandlung und rechtliche Folgerungen
Die Firma AV. GmbH hat in der Zeit vom 01.12.2016 bis 17.03.2016 (Gerät 1,2 und 6) bzw. vom 24.02.2016 bis 17.03.2016 (Gerät 3,4 und 5) die mit den Eingriffsgegenständen ermöglichten Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen dadurch im angeführten Standort unternehmerisch zugänglich gemacht, dass sie gegen Entgelt die Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen in ihrem Lokal geduldet und an der Auszahlung erzielter Spielgewinne dadurch mitgewirkt hat, dass sie das Personal zur Auszahlung von Gewinnen angehalten hat.
Sie hat damit selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt und ist daher als Unternehmer iSd. § 2 Abs. 2 GSpG zu betrachten.
Die Firma hat somit Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, unternehmerisch zugänglich gemacht und deshalb eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1, drittes Tatbild, GSpG begangen, was Herr W. G. als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach Außen berufene Organ der Firma AV. GmbH zu verantworten hat.
Elektronische Geräte:
Die in Form von verbotenen Ausspielungen veranstalteten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeiten geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten nur einen Einsatz und den dazugehörenden Gewinnplan auswählen, das Spiel mittels Tastenbetätigung auslösen und die Entscheidung über das Spielergebnis abwarten.“
Seitens der belangten Behörde wurde am 18.3.2016 bezüglich Herrn St. eine Sozialversicherungsabfrage durchgeführt. Demnach war dieser seit dem 3.8.2015 durchgehend in einem die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Ausmaß bei der AV. Ges.m.b.H. als Angestellter beschäftigt gewesen.
Seitens der belangten Behörde wurde am 6.4.2016 das Kontrollorgan C. zeugenschaftlich einvernommen. Dieser gab u.a. wie folgt zu Protokoll:
„Ich war damals bei der Kontrolle des Lokales „X.“ dabei. Es hat sich dabei eigentlich um drei Räumlichkeiten gehandelt und zwar um ein relativ großes Hauptlokal, in dem sich ca. 15 Wettautomaten und auch ein Arbeitsbereich mit einer entsprechenden Schank für den Mitarbeiter befand. Es befanden sich keine Möglichkeiten zur Verabreichung von Speisen und Getränken. Das Lokal diente meiner Meinung nach nur zur Durchführung von Spielen. Neben diesem Hauptlokal befanden sich noch zwei Kojen (in weiterer Folge „Koje 1“ und „Koje 2“ genannt). Die Kojen waren mit dem Hauptlokal durch Türen nicht verbunden. Sie hatten beide einen eigenen straßenseitigen Eingang. Soviel ich mitbekommen habe, hat der Angestellte St. gegenüber dem Kollegen Do. gesagt, dass er nur für die Koje 1 zuständig ist. Ich selbst habe die Niederschrift mit Herrn St. nicht verfasst und nur ganz kurz mit ihm gesprochen.
Wir haben uns die Kontrollen der beiden Kojen aufgeteilt: ich habe die Koje 1 übernommen, die sich gleich neben dem Hauptlokal befand. Der Kollege B. hat die Koje 2 übernommen.
In dem Raum befanden sich neben einem Getränkeautomaten, den Resten von 2 Spielgeräten von einer früheren Amtshandlung, noch 2 betriebsbereite Spielgeräte. Die Geräte waren eingeschaltet. Ich hatte € 20,- Testspielgeld, das ich vom Kellner zur Verfügung gestellt bekam. Die Geräte wurden zunächst mit einer Finanzamtskontrollnummer versehen und dann der Reihe nach bespielt. Bei beiden Geräten hatte es sich um solche gehandelt, wo man „Skill Games“ spielen kann. Bei diesen Spielen gibt es ein herkömmliches großes virtuelles Walzenspiel wo mehrere Symbole abgebildet sind und in eine senkrechte Rotation versetzt werden, sodass der Eindruck von in vertikaler Richtung sich drehender Walzen entsteht. Diesem großen virtuellen Walzenspiel ist ein „kleines virtuelles Walzenspiel“ vorgeordnet. Dabei handelt es sich um Miniaturwalzen die in einer Leiste unterhalb des großen Walzenspieles abgebildet sind. Es sind die Zahlen 0 bis 9 und der Buchstabe „A“ dargestellt. Wenn man die Starttaste drückt, werden die drei Felder in eine vertikale Rotation versetzt, die nach Loslassen der Starttaste, gestoppt wird. Man kann dann entweder eine Kombination von drei Zahlen oder von zwei Zahlen und dem „A“ feststellen. Bei einer Kombination von zwei Zahlen und dem „A“ wird automatisch das große virtuelle Walzenspiel ausgelöst. Meiner Meinung nach kann man beim Miniaturwalzenspiel auch durch Geschicklichkeit keine bestimmte Kombination willentlich herbeiführen. Wenn man die Starttaste loslässt, rotieren die Walzen noch eine ganz kurze Zeit weiter und man kann nur eine bestimmte Symbolkombination feststellen.
Wenn dann das große virtuelle Walzenspiel ausgelöst wird, hat man dann auch keine Möglichkeit bei diesem eine bestimmte gewinnbringende Symbolkombination herbeizuführen. Die Symbole bewegen sich viel zu schnell und viel zu kurz. Es gibt auch keine Taste um den Walzenlauf zu stoppen.
Wenn ich gefragt werde, ob es einen Gewinnplan gab, so bejahe ich das. Dieser konnte durch drücken einer eigenen Taste aufgerufen werden.
Ich habe an beiden Geräten das Spiel „Ring of Fire XL“ ausgewählt. An beiden Geräten war der Mindesteinsatz € 0,1 und der damit verbunden Höchstgewinn € 180,-. Der mögliche Höchsteinsatz betrug € 9,5 und der damit verbunden Höchstgewinn € 17.100,-.
Soweit ich mich erinnern kann, habe ich auf beiden Geräten das Guthaben von jeweils € 10,- verspielt.
Es ist möglich, dass ich nach Beendigung der Probespiele auch ein Guthaben hatte und diesbezüglich einen Bon ausgedruckt habe. Zu diesem Zweck muss man auf einen Knopf am Gerät drücken. Ich kann mich aber daran nicht mehr genau erinnern.
Am Arbeitsplatz des Angestellten befanden sich ein Handscanner und ein Notebook, die zur Bonierung der ausgedruckten Bons dienen. Mit dem Scanner wird der Bon eingescannt und dann am Notebook aufgebucht. Da meiner Meinung nach diese beiden Geräte Bestandteile der Glücksspielgeräte waren, wurden sie ebenso wie diese um 19:15 Uhr vorläufig beschlagnahmt.“
Seitens der belangten Behörde wurde am 22.4.2016 das Kontrollorgan B. zeugenschaftlich einvernommen. Dieser gab u.a. wie folgt zu Protokoll:
„Mir wird der Gegenstand der Einvernahme zur Kenntnis gebracht und ich gebe dazu an:
Ich war damals bei der Kontrolle, ..., dabei. Einsatzleiter war Herr Do.. Es hat sich bei der Lokalität um ein Hauptlokal gehandelt, wo Wettspiele angeboten wurden. Dort befand sich auch der Angestellte. Rechts davon befanden sich zwei Kojen (in weiterer Folge als Koje 1 und Koje 2 bezeichnet), in denen sich Glückspielgeräte befanden. Die Kojen hatten einen eigenen straßenseitigen Eingang und waren mit dem Hauptlokal und auch untereinander auch nicht direkt verbunden. Gleich rechts neben dem Hauptlokal war die Koje 1 wo zwei Geräte standen, die vom Kollegen C. bespielt wurden. Ich habe die Geräte in der rechts davon befindlichen Koje 2 bespielt. In dieser Koje befanden sich zwei Geräte und ein Ein- und Auszahlungsgerät, das zwischen den beiden Geräten stand. Beide Spielgeräte waren eingeschaltet und spielbereit. Beide Geräte wiesen zwei Monitore auf, wobei am oberen nur eine Information zu den sogenannten „Memory Skill Games“ aufschien.
Bei beiden Geräten hatte es sich um solche gehandelt, wo man „Skill Games“ spielen kann. Bei diesen Spielen gibt es ein herkömmliches großes virtuelles Walzenspiel wo mehrere Symbole abgebildet sind und in eine senkrechte Rotation versetzt werden, sodass der Eindruck von in vertikaler Richtung sich drehender Walzen entsteht. Diesem großen virtuellen Walzenspiel ist ein „kleines virtuelles Walzenspiel“ vorgeordnet. Dabei handelt es sich um Miniaturwalzen die in einer Leiste unterhalb des großen Walzenspieles abgebildet sind. Es sind die Zahlen 0 bis 9 und ein Kamerasymbol dargestellt. Wenn man die Starttaste drückt, werden die drei Felder in eine Rotation um die Längsachse versetzt, die nach Loslassen der Starttaste gestoppt wird. Man kann dann entweder eine Kombination von drei Zahlen oder von zwei Zahlen und dem Kamerasymbol feststellen. Bei einer Kombination von zwei Zahlen und dem Kamerasymbol wird automatisch das große virtuelle Walzenspiel ausgelöst. Meiner Meinung nach kann man beim Miniaturwalzenspiel auch durch Geschicklichkeit keine bestimmte Kombination willentlich herbeiführen. Wenn man die Starttaste loslässt, rotieren die Walzen noch eine ganz kurze Zeit weiter und man kann nur eine bestimmte Symbolkombination feststellen.
Auf dem unteren Monitor eines jeden Gerätes befand sich die Spielauswahl. Wenn ich gefragt werde, ob es einen Gewinnplan gab, so gebe ich an, dass dieser nur dann im oberen Monitor erschien, wenn man einen Gewinn erzielt hat.
Ich habe zunächst in das Ein- und Auszahlungsgerät, einen Betrag von € 10,- über einen Eingabeschlitz, eingeführt. Im oberen Bereich dieses Gerätes befinden sich zwei Tasten, wovon eine einen Pfeil nach links und die andere einen Pfeil nach rechts hat. Wenn man das Geld zugeführt hat, beginnen die beiden Tasten zu leuchten und man kann sich dann entscheide, ob man auf die Taste nach links (für das linke Spielgerät) oder auf die Taste nach rechts (für das rechte Spielgerät) drückt. Ich habe zunächst auf die Taste nach links für das Gerät mit der Kontrollnummer „3“ gedrückt. Dort ist dann in der Taskleiste unterhalb des unteren Monitors der Einsatzbetrag von € 10,- erschienen. Ich habe das Spiel „7-Wild“ ausgewählt. Ich habe zunächst mittels der Einsatztaste den Mindesteinsatz (€ 0,30) und den Höchsteinsatz (€ 5,-) festgestellt indem ich sooft gedrückt habe, bis der jeweilige Einsatz erschien. Wenn ich „drücken“ sage, so meine ich, dass es sich um einen „Touchscreen“ gehandelt hat. Ich habe dann mehrere Spiele durchgeführt und gelegentlich gewonnen und gelegentlich verloren. Letztendlich habe ich so lange gespielt, bis das ganze Guthaben verspielt war.
Bei dem Spiel hat es sich um ein gewöhnliches Walzenspiel gehandelt. Dabei werden mehrere Symbole dargestellt und nach erzielen einer bestimmten Kombination auf den Miniaturwalzen (zwei Zahlen und das Kamerasymbol) werden diese Symbole in eine vertikale Rotation versetzt sodass der Eindruck von in vertikaler Richtung sich drehender Walzen entsteht.
Wenn dann das große virtuelle Walzenspiel ausgelöst wird, hat man dann auch keine Möglichkeit bei diesem eine bestimmte gewinnbringende Symbolkombination herbeizuführen. Die Symbole bewegen sich viel zu schnell und viel zu kurz. Es gibt auch keine Taste um den Walzenlauf zu stoppen.
Nach Beendigung des Testspieles auf dem Gerät Nr. 3 habe ich in der gleichen Weise das Gerät Nr. 4 bespielt. Ich habe auch das Spiel „7-Wild“ ausgewählt. Auch an diesem Gerät habe ich das gesamte Guthaben in Höhe von € 10,- verspielt.
Wenn ich gefragt werde, ob ich weiß in welcher Form allfälliger Gewinne bzw. ein nicht verspieltes Guthaben ausbezahlt werden, so geben ich an, dass ich dazu nichts sagen kann. Da das ganze Testspielgeld verspielt wurde, hat sich das Problem nicht ergeben. Ich kann nicht sagen, ob ein eventueller Gewinn oder ein auszuzahlendes Guthaben über dieses Ein- und Auszahlungsgerät ausbezahlt wird oder ob es vom Kellner im Hauptlokal ausbezahlt wird.
Wenn ich gefragt werde, woher das Testspielgeld in Höhe von € 20,- stammte, so gebe ich an, dass dieses letztendlich vom Kellner erstattet wurde.
Da der Verdacht bestand, dass an beiden Geräten verbotene Ausspielungen durchgeführt werden konnten, wurden sie um 19:15 Uhr vorläufig beschlagnahmt. Es wurde auch das Ein- und Auszahlungsgerät beschlagnahmt, da dieses letztlich auch Bestandteil der beiden Glückspielgeräte war. Ich bin dann zurück in das Hauptlokal gegangen. Ich habe den Kellner, St. gefragt, wie das funktioniert, wenn Gewinne ausbezahlt werden sollen. Er hat gesagt, dass das alles über das Ein- bzw. Auszahlungsgerät erfolgt.“
Aus der zur gegenständlichen Lokalörtlichkeit abgerufenen GISA-Abfrage geht hervor, dass die AV. Ges.m.b.H. an der Anschrift Wien, ..., das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ seit dem 10.9.2015 ausübte. Deren gewerberechtlicher Geschäftsführer war Herr W. G..
Auf Ersuchen der belangten Behörde wurde zudem durch die Bezirkshauptmannschaft ... am 18.8.2016 Herr Mag. (FH) H. Sp. zeugenschaftlich einvernommen. Dieser gab an, dass die beiden im gegenständlichen Lokal situierten Außenkabinen seit November 2015 weitervermietet worden seien, wobei es mehrere Mietverträge unterschiedlicher Dauer gebe.
In weiterer Folge legte Herr Mag. (FH) H. Sp. mit Schriftsatz vom 29.8.2016 einen mit 14.12.2015 datierten Mietvertrag zwischen der I. kft und Herrn Sp. vor. Mit diesem wurden die gegenständlichen beiden Außenkabinen an die I. kft untervermietet.
In den erstinstanzlichen Akten erliegt zudem eine mit 1.4.2016 datierte Anzeige der ... Rechtsanwälte Ges.m.b.H., in welcher nachfolgender Sachverhalt zur Anzeige gebracht wurde:
„Am 8.3.2016 wurde im Lokal X. Sportwetten, ..., Wien, um ca. 19:00 Uhr, die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG festgestellt.
Mit dem im angeschlossenen Besuchsprotokoll näher beschriebenen elektronischen Glücksspielgerät werden - vermutlich zumindest seit 8.3.2016 - jedenfalls auch Glücksspiele in Form von virtuellen Walzenspielen fortgesetzt angeboten.
Die Entscheidung über den Spielausgang der angebotenen Spiele ist stets ausschließlich vom Zufall abhängig, weil dem Spieler nach der Spielauslösung keinerlei wirksame Einflussmöglichkeit auf den Spielablauf geboten wird.“
Weiters wurde ausgeführt, dass am 8.3.2016 im Lokal drei Glücksspielgeräte angetroffen worden seien, nämlich 1) ein Glücksspielgerät mit der Gerätebezeichnung „Ka.“, auf welchem das virtuelle Walzenspiel „Ring of Fire“ mit einem Minimaleinsatz von EUR 0,10 (diesfalls in Aussicht gestellter Gewinn EUR 180,--) und einem Höchsteinsatz von EUR 25,-- (diesfalls in Aussicht gestellter Gewinn EUR 45000,--) gespielt werden kann; 2) ein Glücksspielgerät mit der Gerätebezeichnung „Ka.“, auf welchem das virtuelle Walzenspiel „Ring of Fire“ mit einem Minimaleinsatz von EUR 0,10 (diesfalls in Aussicht gestellter Gewinn EUR 180,--) und einem Höchsteinsatz von EUR 25,-- (diesfalls in Aussicht gestellter Gewinn EUR 45000,--) gespielt werden kann und 3) ein Glücksspielgerät mit der Gerätebezeichnung „AM.“, auf welchem das virtuelle Walzenspiel „Good Luck“ mit einem Minimaleinsatz von EUR 0,30 (diesfalls in Aussicht gestellter Gewinn EUR 500,--) und einem Höchsteinsatz von EUR 5,-- (diesfalls in Aussicht gestellter Gewinn EUR 5000,--) gespielt werden kann. Ein Gerät mit der Gerätebezeichnung AM. sei außer Betrieb gesetzt gewesen. Dieser Anzeige waren auch Fotos der Geräte beigeschlossen worden. Außerdem wurde mitgeteilt, dass durch das Lokalpersonal erreichte Spielguthaben ausbezahlt werden.
Auf Vorhalt der erstinstanzlichen Ermittlungsergebnisse mit Schriftsatz vom 30.11.2016 teilte der der Geschäftsführer der AV. Ges.m.b.H., Herr W. G., mit, dass diese Gesellschaft weder Inhaberin noch Betreiberin der gegenständlich beschlagnahmten Geräte gewesen sei. Diese sei auch nicht die Mieterin des Lokalteils, in welchem die beschlagnahmten Geräte aufgestellt angetroffen worden seien. Die AV. Ges.m.b.H. habe nur die Räumlichkeiten des im gegenständlichen Gebäude befindlichen Wettbüros von der Hauseigentümerin gemietet. Mieter der „Straßenkammerln“, in welchen die beschlagnahmten Geräte aufgestellt gewesen seien, sei Herr H. Sp.. Es gebe lediglich einen schriftlichen Dienstleistungsvertrag vom 31.8.2015 zwischen der AV. Ges.m.b.H. und Herrn Sp., in welchem die AV. Ges.m.b.H. die Benützung der in dem von dieser gemieteten Bereich situierten Toiletten erlaubt hat. Dabei sei auch vereinbart worden, dass Herr Sp. die Energiekosten anteilig in der Höhe von EUR 80,--monatlich bezahlen müsse, und dass die AV. Ges.m.b.H. „die Auszahlung der Tickets“ übernehme, wofür diese Gesellschaft monatlich den Geldbetrag von EUR 500,-- netto erhalte. Kopien dieses Dienstleistungsvertrags vom 31.8.2015 und die mit 27.8.2015 datierte Übereinkunft mit der Hausverwaltung, dass die „Straßenkammerln“ nicht mehr von der AV. Ges.m.b.H. gemietet werden, wurden beischlossen.
Die belangte Behörde schaffte am 13.10.2016 einen ungarischen Handelsregisterauszug zur I. kft bei. Demnach befindet sich deren Sitz an einer näher bezeichneten Adresse in Y.. Deren Geschäftsführerin ist seit dem 3.11.2015 Frau A. K. S..
Weiters schaffte die belangte Behörde am 9.11.2016 einen ungarischen Handelsregisterauszug zur F. kft bei. Demnach befindet sich deren Sitz an einer näher bezeichneten Adresse in Y.. Deren Geschäftsführerin ist seit dem 14.4.2015 Frau V. L..
Mit Schriftsatz vom 21.3.2016 gab die P. Ges.m.b.H. der belangten Behörde bekannt, die Eigentümerin der in der Koje 1) angetroffenen und in weiterer Folge beschlagnahmten Geräte zu sein.
Mit Schriftsatz vom 31.3.2016 gab die F. kft der belangten Behörde bekannt, die Eigentümerin der in der Koje 2) angetroffenen und in weiterer Folge beschlagnahmten Geräte zu sein.
Mit Schreiben vom 14.9.2016 forderte die belangte Behörde die F. kft und die P. Ges.m.b.H. auf, eine allfällige Aufstellungsvereinbarung hinsichtlich der gegenständlich beschlagnahmten Geräte vorzulegen.
Daraufhin legte die P. Ges.m.b.H. mit Schreiben vom 28.9.2016 mehrere Verträge in Kopie vor:
Vorgelegt wurde erstens ein mit 25.8.2015 datierter Dienstleistungsvertrag zwischen Herrn H. Sp. und der P. Ges.m.b.H., durch welchen die P. Ges.m.b.H. befugt wurde, im an der gegenständlichen Adresse befindlichen Mietbereich des Herrn Sp. einen „Geschicklichkeitsapparat“ aufzustellen. Zudem wurde Herr Sp. verpflichtet, das Gerät auf eigene Kosten ausreichend mit Strom zu versorgen, einen Internetanschluss zur Verfügung zu stellen, die Geldlade täglich zu entleeren und die darin vorgefundenen Geldbeträge sicher zu verwahren, eine Aufschrift anzubringen, aus welcher hervor geht, dass die Geräteeigentümerin die P. Ges.m.b.H. ist, die vom Gerät gedruckten und von Herrn Sp. eingelösten Tickets (daher Guthabenserstattungsaufforderungen) zu kontrollieren und einzuscannen, sowie Funktionsstörungen des Geräts zu melden. Als Entgelt wurden 50% der einbezahlten Beträge abzüglich der Bonustickets vereinbart. Zudem wurde Herrn Sp. das Recht zur Beanspruchung eines von der P. Ges.m.b.H. beigestellten Rechtsanwalts im Falle von behördlichen Verfahren im Hinblick auf das Gerät zuerkannt.
Weiters wurde ein undatierter Dienstleistungsvertrag zwischen der F. kft und der P. Ges.m.b.H. vorgelegt, durch welchen die F. kft verpflichtet wurde, im gegenständlichen Lokal einen im Eigentum der P. Ges.m.b.H. stehenden „Geschicklichkeitsapparat“ aufzustellen. Weiters wurden der F. kft diesselben Verpflichtungen überbürdet, als Herrn Sp. im oa Dienstleistungsvertrag vom 25.8.2015 auferlegt worden sind. Laut dem von der P. Ges.m.b.H. der belangten Behörde übermittelten Begleitscheiben vom 28.9.3015 trat dieser Vertrag am 1.9.2015 anstelle des oa am 25.8.2015 mit Herrn H. Sp. geschlossenen Dienstleistungsvertrag, und wurde dieser Dienstleistungsvertrag durch den nachfolgend angeführten Dienstleistungsvertrag vom 16.12.2015 abgelöst.
Schließlich wurde ein mit 16.12.2015 datierter Dienstleistungsvertrag zwischen der I. kft und der P. Ges.m.b.H. vorgelegt, durch welchen die I. kft verpflichtet wurde, im gegenständlichen Lokal einen im Eigentum der P. Ges.m.b.H. stehenden „Geschicklichkeitsapparat“ aufzustellen. Weiters wurden der I. kft diesselben Verpflichtungen überbürdet, als Herrn Sp. bzw. der F. kft im den oa Dienstleistungsverträge auferlegt worden sind.
Das erkennende Gericht hat die hg Akten zu den Zln. VGW-002/042/15591/2016, VGW-002/V/042/15594/2016, VGW-002/V/042/15598/2016, VGW-002/042/15600/2016, VGW-002/V/042/15601/2016, VGW-002/V/042/15603/2016, VGW-002/V/042/15872/2016, VGW-002/V/042/15874/2016, VGW-002/042/1118/2017, VGW-002/V/042/1120/2017, VGW-002/042/1122/2017, VGW-002/V/042/1123/2017, VGW-002/042/1124/2017 und VGW-002/V/042/1125/2017, welchen ebenfalls die gegenständliche Kontrolle zugrunde liegt, beigeschafft,
Aus diesen Akten ist ersichtlich:
Mit Schriftsatz vom 10.2.2017 führte die belangte Behörde u.a. aus wie folgt:
„Die unter 1. bis 3. genannten Verfahren wurden bereits durch Straferkenntnisse abgeschlossen. Es wurden in allen Fällen Beschwerden eingebracht (Kopien sind angeschlossen). Das unter 4. angeführte Verfahren wurde erst eingeleitet und ist noch nicht abgeschlossen.
Zum Auftrag um Bekanntgabe der Eigentümer der beschlagnahmten Geräte wird mitgeteilt, dass nach ha. Auffassung die „P. GmbH“ als Eigentümerin der Geräte Nr. 1, 2, und 6 angesehen wurde und die „F. KFT“ als Eigentümerin der Geräte Nr. 3, 4 und 5. Die Annahme der Eigentümereigenschaft gründet sich auf das jeweilige Parteienvorbringen und die Behauptung des Eigentums (Schriftsätze vom 21.03.2016 und 31.03.2016). Weitergehende Beweismittel liegen ha. nicht vor und wurden auch nicht erhoben.
Beim kontrollierten Lokal handelt es sich um ein „Kojenlokal“ bestehend aus einem Hauptlokal und zwei Kojen. Mieter des Hauptlokals ist die „AV. GbmH“. In diesem Raum befand sich der Eingriffsgegenstand „6“ (Notebook „AS.“, Eigentümerin „P. GmbH“). Diese ist nach ha. Auffassung in sachenrechtlicher Hinsicht als „Inhaberin“ zu betrachten. In schuldrechtlicher Hinsicht wird sie als Verwahrerin des Gerätes zu betrachten sein. Wie sich aus der Aussage des Zeugen St. ergibt, bestand die Aufgabe des Gerätes im Einscannen von Bons aus dem Betrieb der Glücksspielgeräte in Koje 1. Es war für die „AV. GmbH“ also auch eine Servicierungspflicht verbunden. Sie hat also nicht bloß Raum zur Verfügung gestellt (was dann als Leihe oder Miete anzusehen gewesen wäre), sondern traf sie auch eine darüber hinausgehende Obsorgepflicht, die offenbar auch entgolten wurde (was aus einer Vereinbarung zwischen der „AV. GmbH“ und Mag (FH) H. Sp. vom 31.08.2015 hervorgeht. Es ist nicht bekannt, ob eine solche Vereinbarung auch mit der „P. GmbH“ abgeschlossen wurde. Die Aussage des Zeugen St. legt aber eine solche Vereinbarung nahe.
Die restlichen Glücksspielgeräte waren in den neben dem Hauptlokal befindlichen beiden Kojen aufgestellt. Hauptmieterin dieser beiden Kojen war ursprünglich die „AV. GmbH“. Als Mieter dieser beiden Kojen trat am 27.08.2015 Mag.(FH) H. Sp. in der Vertrag ein, sodass dieser ab 30.08. 2015 als Mieter der Kojen anzusehen ist. Eine Befragung des Mag (FH) Sp. ergab, dass er die beiden Räumlichkeiten ab 14.12.2015 an die „I. KFT“ weitervermietet hat (ein entsprechender Mietvertrag wurde vorgelegt). Diese Firma ist nach ha. Meinung in sachenrechtlicher Hinsicht als Inhaberin der darin befindlichen Geräte zu betrachten. In schuldrechtlicher Hinsicht ist sie als Verwahrerin bzw. Vermieterin anzusehen. Dies ergibt sich für die in Koje 1 befindlichen Geräte „1“ und „2“ aus der mit der „P. GmbH“ abgeschlossenen Vereinbarung vom 16.12.2015, wo u.a. umfangreiche Obsorgepflichten der „I. KFT“ vereinbart wurden. Mangels einer derartigen Vereinbarung zwischen der „I. KFT“ und der „F. KFT“ bezüglich der in Koje 2 befindlichen Geräte kann von Geschäftsraumleihe oder Geschäftsraummiete ausgegangen werden. Im Hinblick auf eine der Lebenswirklichkeit entsprechende Sichtweise wird jedoch eher von Entgeltlichkeit und somit von einem mietrechtlichen Verhältnis auszugehen sein. Es ist nämlich nicht anzunehmen, dass der Raum der „F. unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde.
Die erwähnten schriftlichen Unterlagen (Schriftsätze des Parteienvertreters, Aufstellungsvereinbarung, Mietvertrag zwischen Herrn Mag (FH) Sp. und der Hausverwaltung, Servicevereinbarung zwischen Mag (FH) Sp. und der „AV. GmbH“; Mietvertrag zwischen Mag (FH) Sp. und der „I. KFT) wurden beigelegt.“
Mit Schriftsatz des erkennenden Gerichts vom 2.2.2017 erging an die Beschwerdeführer nachfolgende Anfrage:
„Sie werden im Rahmen ihrer im Verfahren bestehenden Mitwirkungspflichten aufgefordert, die nachfolgenden Fragen zu beantworten und ihre Ausführungen dazu durch konkrete Beweismittel zu belegen. Sollten keine Beweismittel zur Verfügung stehen – mögen Beweisanbote erstattet werden, die dem Verwaltungsgericht Wien eine Überprüfung ihrer Behauptungen ermöglichen:
1. Verfügt die I. Kft über aufrechte Konzessionen, Bewilligungen o.ä. zur Durchführung von Glücksspielen nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes?
Bejahendenfalls:
1.a., welche Art der Durchführung von Glücksspiel ist durch eine derartige Bewilligung gedeckt
1.b. Betätigt sich die I. Kft in der Veranstaltung von Glückspielen im Rahmen der Bewilligung und wenn ja, in welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes
1.c. Betätigt sich die I. Kft in der Veranstaltung von Glückspielen bzw. auch von Spielen, deren Qualifikation als Glücksspiel angezweifelt werden kann, und die nicht vom Umfang einer derartigen Bewilligung gedeckt sind
Bejahendenfalls
1.d. welcher Art sind diese Spiele und
1.e. wo werden sie angeboten
2.a. In welchem Zeitraum und wo ist bzw. war die I. Kft in der Durchführung obgenannter Spielveranstaltungen unternehmerisch tätig
2.b. Wie hoch waren die aus der Tätigkeit erwirtschafteten Umsätze insgesamt und – falls mehrere Arten von Spielen angeboten wurden bzw. werden – getrennt nach Sparte
2.c. wo und durch welche Rechtsperson erfolgt die steuerliche Veranlagung der erwirtschafteten Gewinne bzw. Verluste
3.a. Wo befindet sich der Sitz bzw. die Hauptniederlassung der I. Kft
3.b. Werden Zweigniederlassungen, Filialbetriebe, Geschäftsräumlichkeiten, Büros, Lager udgl. unterhalten, und bejahendenfalls, wo
3.c. Welche unternehmerischen Tätigkeiten werden an den jeweiligen Standorten entfaltet
3.d. Auf wessen Namen und Rechnung wird der Spielbetrieb entfaltet, wer trägt das unternehmerische Risiko für Gewinn und Verlust
4.a. Mit welchen wesentlichen Betriebsmitteln (insb. Auch Spielautomaten, Server, Router udgl.) wird die unternehmerische Tätigkeit entfaltet.
4.b. Wer ist Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter über diese Betriebsmittel
4.c. für den Fall, dass sich obgenannte Betriebsmittel nicht im Eigentum der I. Kft befinden: Welche vertraglichen Vereinbarungen liegen der Verfügungsberechtigung zu Grunde
4.d. Welche vertraglichen Vereinbarungen wurden mit den Verfügungsberechtigten über die Räumlichkeiten vereinbart, in denen die Spielinteressierten die Spiele durchführen können
4.e. Welche vertraglichen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der unternehmerischen Durchführung von Glückspielen wurden sonst getroffen
5.a. Wieviele Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter beschäftigt die I. Kft an welchen Standorten (Sitz, Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, Filialbetrieb, Ort der Durchführung der Spiele, sonst)
5.b. Wieviele Mitarbeiter sind zur Sozialversicherung gemeldet
Folgende Beweismittel mögen jedenfalls vorgelegt werden:
1) Vertragserrichtungsurkunde, mit welcher die oa Gesellschaft errichtet worden ist.
2) Auszug aus dem nationalen Gesellschaftsregister, aus welchem der Umstand der erfolgten Errichtung dieser Gesellschaft gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Sitzstaats und der Zeitpunkt der Eintragung in dieses Gesellschaftsregister hervorgeht.
3) Nämliches betreffend die Eintragung von Filialbetrieben, Zweigniederlassungen udgl.
3) alle Konzessionen bzw. Genehmigungen, über welche diese Gesellschaft im Hinblick auf die Durchführung von Glücksspielen (inklusive Wetten) verfügt.
4) Kaufvertrag durch welchen die oa Gesellschaft das Eigentumsrecht an dem verfahrensgegenständlichen Glücksspielgerät (samt Peripherie)erworben hat.
5) Fall kein Eigentumsrecht besteht: Vertrag über die Verfügungsberechtigung an den betreffenden Geräten/Betriebsmitteln sowie über die damit einhergehend getroffenen Vereinbarungen
5) alle im Hinblick auf den Aufstellort dieser Geräte/Betriebsmittel aufrechten bzw. in den letzten 12 Monaten aufrecht gewesenen Bestandverträge oder sonstigen Verträge
6) alle aufrechten Verträge, welche diese oa Gesellschaft in Zusammenhang mit der Entfaltung ihrer unternehmerischen Tätigkeit auf dem Glücksspielsektor mit anderen Vertragspartnern geschlossen hat.
7) falls Miet/Bestandverträge geschlossen wurden: Belege für Bezahlung der vorgeschriebenen Mieten oder sonstigen das Objekt betreffenden Aufwendungen im Hinblick auf den Zeitraum der letzten beiden Jahre
8) Dienstverträge aller Beschäftigten der I. Kft, Nachweise über die Anmeldung zur Sozialversicherung, Gehaltsauszahlungsbestätigungen für die letzten sechs Monate dieser Dienstnehmer mit einem Nachweis der Abbuchung dieser Auszahlungen von einem Konto dieser Gesellschaft
10) Bilanzen, Jahresabschlüsse, Gewinn- und Verlustrechnung, Inventar, steuerliche Veranlagung udgl. für die letzten zwei Jahre
11) polizeiliche Meldenachweise aller Gesellschafter
Für den Fall, dass keine oder keine umfassenden schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden, wäre der wesentliche Inhalt der mündlich getroffenen Vereinbarungen unter Angabe von Name und ladungsfähiger Anschrift jener Personen, mit denen die Vereinbarungen getroffen wurden, darzustellen.“
Mit weiterem Schriftsatz des erkennenden Gerichts vom 2.2.2017 wurden an die Beschwerdeführer dieselben Fragen auch im Hinblick auf die F. kft gerichtet.
Diese Anfragen wurden von keiner der Parteien beantwortet.
Weiters wurde der Amtssachverständige Fr. vom erkennenden Gericht im Hinblick auf den Umstand, dass die den mit den gegenständlich beschlagnahmten Geräten gespielten Testspiele erst nach Absolvierung eines Skill-Game ausgespielt werden konnten, mit der Erstellung von Sachverständigengutachten beauftragt:
Zu den mit der FA-Nr. 1 und 2 beschlagnahmten Geräten erstellte der Amtssachverständige Fr. nachfolgendes im 20.2.2017 datiertes Sachverständigengutachten:
„1. Sachverhalt:
Im Gegensatz zu der stets vom Glücksspielveranstalter – unter Hinweis auf zwei Gutachten und ein darauf basierendes Zivil-Gerichtsgutachten – vertretenen Ansicht, ist die Finanzpolizei nach Bespielung von „Skill Games“-Geräten, aufgrund der jeweils vorgefundenen und dokumentierten, konsenslos veranstalteten Ausspielungen, stets zur Ansicht gelangt, dass gerade nicht ein Geschicklichkeitsspielautomat sondern vielmehr jeweils ein elektronischen Glücksspielgerät vorlag.
Aus diesem Widerspruch resultierte die Notwendigkeit, den wahren Sachverhalt aus technischer Sicht durch eine Gutachterliche Stellungnahme eines dritten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Glücksspielangelegenheiten aus den Fachgebieten 19.02 und 60.87 für jedermann schlüssig nachvollziehbar darzustellen.
Konkret ist – unter Berücksichtigung der Gutachten des SV Ing. T. und des SV DI Ma. – die schlüssig nachvollziehbare Darstellung jener Parameter gefordert, welche eine eindeutige Beurteilung derartiger Geräte im Hinblick auf deren Spielcharakter ermöglichen.
2. Befundaufnahme:
Die grundsätzliche Funktionsweise derartiger Geräte sei am Beispiel diverser konkreter, jedoch zusammengefasst wiedergegebenen Befundaufnahmen dargestellt:
Derartige Geräte weisen üblicher Weise zwei übereinander angeordnete Bildschirme und darunter ein Feld mit elektromechanischen Tasten auf, um am oberen Bildschirm den zum virtuellen Walzenspiel gehörenden Gewinnplan darzustellen und am unteren Bildschirm die Walzenspieloberfläche.
Die gegenständlichen – von den Kontrollorganen mit der Kennnummer 1 und 2 bezeichneten – Geräte unterscheiden sich von solchen Geräten bloß dadurch, dass sie lediglich einen Bildschirm aufweisen, auf dem die Walzenspieloberfläche dargestellt wird. Der Gewinnplan muss, mangels eines zweiten Bildschirms, durch Tastenbetätigung gesondert aufgerufen werden um eingesehen werden zu können und zur Spieldurchführung wieder ausgeblendet werden.
Unterhalb der am unteren Gerätebildschirm erkennbaren Walzenspieloberfläche befand sich – wie bei den als bekannt vorausgesetzten, herkömmlichen Glücksspielgeräten auch – eine Betragszeile. In dieser Zeile werden, von links nach rechts, jeweils in einem gesonderten, dem Zweck entsprechend beschrifteten Feld, das vorgelegte Spielguthaben in Eurobeträgen – zum Beispiel eine eingegebene Banknote im Wert von 10 Euro in Form von 10,0 – im „Credit“-Feld, ein erzielter Spiel-Gewinn im Feld mit der Überschrift „WIN“ sowie der Mindesteinsatz pro Spiel oder der gewählte Spieleinsatz im Feld mit der Überschrift „BET“ dargestellt.
In dieser Zeile waren – zentral nebeneinander angeordnet – auch drei weiße rechteckige Felder, etwa 1,5fach höher als die übrigen Betragsfelder, mit einer jeweils schwarz eingeschriebenen Ziffer zu sehen gewesen. Rechts davon war ein unbeschriftetes Betragsfeld zu sehen gewesen, in welches der gewählte Spieleinsatz nach Betätigung der Start-Taste automatisch eingetragen wurde, allerdings stets in Form einer ganzen Zahl, nicht jedoch als Betrag.
Am Bedienpult (Tastenfeld) des Gerätes waren nebeneinander 6 Tasten in einer Reihe angeordnet. Rechts davon befanden sich zwei quadratische Tasten untereinander. An der senkrechten Frontwand des Bedienpultes, links außen, war eine Taste zu finden gewesen.
Die Tasten dienten der Spielauswahl, der Gewinnplan Darstellung, der Einsatzerhöhung, der Auszahlung des Spielguthabens und der Spielauslösung, bzw. waren ohne Funktion.
Ein an die Spieler gerichteter Hinweis, sich vor Benützung des Gerätes durch Drücken der Info-Taste über die – für die vom Sachverständigen Ing. T. beschriebene Form der Gerätebedienung jedenfalls notwendigen – mit den Tasten auszuführenden Spielhandlungen zu informieren, war nicht aufzufinden gewesen.
Die Bedeutung der drei kleinen, zentral unter der Spieloberfläche angeordneten Ziffernfelder ergab sich – schon mangels jeglicher, den Zweck beschreibender Beschriftung – zweifelsfrei nicht selbsterklärend , und auch nicht aus der Tastenbeschriftung.
Lediglich das Erscheinen eines „A“ wurde – auch ohne jeden Hinweis – rasch als zwingende Voraussetzung für die Durchführung eines der angebotenen virtuellen Walzenspiele erkannt.
Es war kein Hinweis auf ein mögliches Geschicklichkeitsspiel zu erkennen gewesen, weder an den Geräten selbst, noch in der näheren Umgebung der jeweils befundeten Geräte, noch in dem Raum, in dem die Geräte betrieben worden waren. Zudem war stets auch eine Steigerung des Spieleinsatzes von 10 Cent bis 5 Euro, bzw. gegenständlich bis 9,50 Euro, zweifelsfrei möglich gewesen, was gerade nicht auf ein Geschicklichkeitsspielgerät hindeutete.
Es fanden sich auch keinerlei Hinweise an den Geräten oder in der Umgebung der Geräte, welche den Zweck und die Folgen eines in jeweils bestimmter Höhe ausgewählten Spieleinsatzes hätten erkennen lassen.
Erst bei der von herkömmlichen elektronischen Glücksspielgeräten hinlänglich bekannten Form der Bedienung der Geräte war ein diesbezüglicher Zweck zu erkennen gewesen.
Wenn man nämlich eines der in der Spielauswahl am unteren Gerätebildschirm angebotenen Spiele durch Berührung des Logos mit dem Finger (Touch-Screen-Funktion des Bildschirmes) aufgerufen hatte, gegenständlich an beiden Geräten das virtuelle Walzenspiel mit der Bezeichnung „Ring of Fire XL“, dann war der ebenfalls schon hinlänglich bekannte Zusammenhang zwischen dem jeweils gewählten Spieleinsatz und den dazu jeweils in Aussicht gestellten Gewinnen zu erkennen gewesen.
Mit jeder Steigerung des Spieleinsatzes war nämlich eine Erhöhung sämtlicher im Gewinnplan des virtuellen Walzenspieles am oberen Gerätebildschirm dargestellter Beträge zu beobachten gewesen.
In der untersten Zeile des Gerätebildschirmes waren ferner die virtuelle Taste mit der Bezeichnung „Menü“ zu sehen gewesen, welche durch Berührung mit dem Finger die Spielauswahloberfläche für die Auswahl eines der angebotenen virtuellen Walzenspiele am Bildschirm erscheinen ließ, und schließlich eine virtuelle „START“-Taste.
Aus technischer Sicht musste also ein Spieler – aufgrund der äußeren Erscheinungsform der gegenständlichen Geräte und der unschwer erkennbaren, mit den bei bislang üblichen Walzenspielgeräten durchaus vergleichbaren Gerätefunktionen – jedenfalls davon ausgehen, zwei der herkömmlich bekannten elektronischen Glücksspielgeräte vor sich zu haben, mit denen die Durchführung von virtuellen Walzenspielen angeboten wird.
Als Mindesteinsatz wurde ein Betrag in der Höhe von 10 Cent bedungen, der im „BET“-Feld mit 0,1 dargestellt wurde.
Eine wiederholt hintereinander ausgeführte Berührung der virtuellen „BET“-Taste bewirkte regelmäßig eine Steigerung des im Einsatz-Feld dargestellten Einsatzbetrages bis der Wert von 9,50 Euro erreicht worden war. Nach einer weiteren Tastenbetätigung wurde erneut der bedungene Mindesteinsatz angezeigt.
Es wurden an jedem Gerät Testspiele mit unterschiedlich hohem Einsatz durchgeführt. Nach kurzer Betätigung der Starttaste erschien auf einer der drei Miniaturwalzen stets das in einen Kreis eingeschriebene „A“. Mit einer neuerlichen kurzen Betätigung der Start-Taste wurde das virtuelle Walzenspiel – bei gleichzeitigem Abzug des gewählten Einsatzes vom Zwischenspeicher – unverzüglich ausgelöst.
Der Walzenumlauf kam nach etwa einer Sekunde wieder zum Stillstand. Aus dem Vergleich der nun neu zusammengestellten Walzensymbolkombinationen mit dem Gewinnplan konnte ersehen werden, 0b ein Gewinn erzielt wurde, oder ob der Einsatz verloren worden war.
Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages war stets gleichzeitig eine Steigerung sämtlicher im Gewinnplan des virtuellen Walzenspieles „Ring of Fire XL“ dargestellten Beträge verbunden.
Das virtuelle Walzenspiel „Ring of Fire XL“ zeigte ein mit den meisten der bislang bekannt gewordenen Walzenspielen identisches Erscheinungsbild, nämlich jeweils fünf in drei untereinander angeordneten waagrechten Reihen nebeneinander dargestellte Symbole, die nach Spielauslösung so rasch in ihrer Lage verändert oder durch neue Symbole ersetzt wurden, dass der optische Eindruck senkrecht rotierender Walzen entstand. Auch die bekannten, vermeintlich die Gewinnchancen verbessernden „Linien“ fehlten nicht, entlang denen gewinnbringende Kombinationen eintreten konnten.
Auch der gesondert aufrufbare Gewinnplan wurde in herkömmlicher, somit jedem Spieler in allgemein bekannter Weise dargestellt. Bestimmten Symbolkombinationen standen nämlich bestimmte Beträge gegenüber. Durch Festhalten der Starttaste, wie in dem Gutachten des Ing T. beschrieben wurde, konnte unschwer erneut das in einen Kreis eingeschriebene „A“ an einer der drei Miniaturwalzenpositionen hergestellt werden. Mit der Herstellung des „A“ wurde das Walzenspiel erneut in der vorstehend beschriebenen Form ausgelöst. Dabei wurde ein Spielgewinn erzielt, welcher zunächst im „WIN“-Feld angezeigt, und danach in das offenkundig als Zwischenspeicher fungierende, links vom Einsatz-Feld angeordnete jedoch nicht beschriftete Zahlenfeld transponiert wurde. Eine nun erneut durchgeführte, kurze Betätigung der Start-Taste bewirkte das Umbuchen des erzielten Gewinnes in das „Credit“-Feld, wobei gleichzeitig der gewählte mit der Betätigung der Start-Taste abgezogen und im Zwischenspeicher dargestellt wurde.
Mit dieser Start-Tasten-Betätigung war – programmbedingt, also automatisch – in den drei Miniaturwalzenfeldern eine Ziffernkombination eingetreten, welche für die Umbuchung des
im virtuellen Walzenspiel erzielten Gewinnes vom Zwischenspeicher in das „Credit“-Feld notwendig war.
Beim Betätigen der Start-Taste wurde bewusst nicht auf allfällige Veränderungen in den Miniaturwalzenfeldern geachtet. Es war also zweifelsfrei keine der in den beiden Gutachten angeführten menschlichen Fähigkeiten zur Anwendung gelangt, um den eingetreten und dem Spielguthaben gutgeschriebenen, somit tatsächlich realisierten Gewinn gezielt herbeizuführen.
Wie durch zahlreiche Testspiele an derartigen Geräten festgestellt werden konnte, genügte eine rasch aufeinander folgende, stetig wiederkehrende Betätigung der Start-Taste, um das virtuelle Walzenspiel ohne Unterbrechungen zügig durchzuführen.
Bei dieser Form der – quasi klappernden – Tastenbetätigung erschien das „A“ stets, jedoch ohne gezielte Beobachtung oder gar gezieltes Loslassen der Start-Taste auf einem der Miniaturwalzenfelder.
Durch längere Beobachtung der Miniaturwalzen an verschiedenen Geräten konnte übereinstimmend festgestellt werden:
Die Rotation jeder der drei Walzen wurde entweder nicht gleichzeitig gemeinsam ausgelöst, sondern vielmehr – zeitlich kurz versetzt – hintereinander, sodass der Wechsel der Abbildungen in den drei Feldern nicht synchron sondern – wenngleich nur geringfügig – zeitversetzt stattfand, oder aber die beiden äußeren Miniaturwalzen rotierten entgegen der Drehrichtung der mittleren Miniaturwalze.
Das heißt, dass die auf den Miniaturwalzen vom Spielprogramm – für den Spieler somit zufallsbestimmt – mit jedem Tastendruck neu zusammengestellten Kombinationen von Ziffern und Symbolen nicht gut erkannt somit auch nicht gut gemerkt werden konnten.
Die Walzen konnten zudem – vergleichbar mit einem Zahlenschloss – nicht nacheinander durch gezieltes Loslassen der Start-Taste eingestellt werden, sondern konnte vielmehr stets bloß jeweils eine der auf den drei Walzen zufallsbedingt dargestellten Kombinationen von Ziffern und/oder Symbolen herbeigeführt werden.
Die Zusammenstellung dieser Kombinationen erfolgte mit jeder Betätigung der Start-Taste jeweils neu und ausschließlich programmgesteuert, somit für den Betrachter ausschließlich zufallsbestimmt, weshalb die in den zitierten Gutachten geforderte Merkfähigkeit oder Reaktionsschnelligkeit eines Spielers für die Zusammenstellung einer gewinnbringenden Kombination ohne jede Bedeutung blieb.
Die in den zitierten Gutachten als erstrebenswertes Spielziel beschriebene Multiplikatorfunktion der Walzen kam also grundsätzlich bloß programmbedingt somit zufallsbedingt zu Stande und war zudem bloß zur Umbuchung von den im virtuellen Walzenspiel erzielten Spielgewinnen auf das Spielguthaben sinnvoll erforderlich.
Aus der Beobachtung der programmbestimmten Walzenbelegungen ergab sich ferner, dass auf jeder der drei Miniaturwalzen durchaus nicht sämtliche Ziffern von 1 bis 9 gezeigt wurden, dass also höhere Gewinne schon aufgrund der stets bloß geringen, programmbedingt herbeigeführten Ziffernwerte gar nicht vom Programm vorgesehen waren. Vielmehr wurden entweder Kombinationen mit 0 oder mit dem „A“ vom Spielprogramm vorgegeben oder die Ziffernkombination 111 oder 112.
Die für die Bedienung der Miniaturwalzen erforderliche Geschicklichkeit erschöpfte sich jeweils im zeitgerechten Loslassen der Start-Taste, sobald eine günstige Kombination aus drei Ziffern größer null vom Spielprogramm herbeigeführt wurde. Die erforderliche Reaktionsfähigkeit war vergleichbar mit der Reaktionsfähigkeit eines an einer Ampel anhaltenden Verkehrsteilnehmers, der sich unmittelbar nach dem Aufleuchten des grünen Lichtes in Bewegung setzen möchte.
Die Miniaturwalzen waren somit zur Walzen-Spielauslösung bloß vorgeschaltet, und im Falle der Gewinnbetragsumbuchung bloß nachgeschaltet.
Die während der Testspiele erschienenen und gezielt zur Herbeiführung eines Gewinnes angehaltenen Ziffernkombinationen bewirkten stets maximal die Rückbuchung des insgesamt für den Vorgang aufgewendeten Einsatzes auf das Spielguthaben.
Diese bislang aus technischer Sicht erhobenen Tatsachen genügen, unter Berücksichtigung der dem Bezirksgericht ... vorgelegten Sachverständigengutachten des Ing. T. und des DI Ma., zweifelsfrei für eine zutreffende Beurteilung des Spielprogrammes mit der Bezeichnung „Skill Games“.
3. Gutachten:
3.1. Allgemeine Feststellungen:
Geräte mit dem Spielprogramm „Skill Games“ ermöglichen zweifelsfrei die Durchführung herkömmlicher virtueller Walzenspiele gegen Einsatzleistung, bei denen Gewinne in Aussicht gestellt werden, und bei denen eine Steigerung des Einsatzbetrages stets eine Erhöhung der im Gewinnplan in Aussicht gestellten Geldgewinne bewirkt. Das Gerät ist somit aus technischer Sicht schon deshalb als elektronisches Glücksspielgerät zu qualifizieren.
Glücksspielgeräte mit dem Programm „Skill Games“ ermöglichen – neben den bekannten virtuellen Walzenspielen – ein weiteres virtuelles Walzenspiel in Form von drei kleinen, in der Betragszeile am unteren Bildschirmrand angeordneten Miniaturwalzen, in denen die Ziffern 0 bis 9, bzw. ein in einen Kreis eingeschriebenes „A“ durch Betätigung der Start-Taste so verschoben werden, dass der Eindruck rotierender Walzen entsteht. Die Walzenrotation endet mit dem Loslassen der Start-Taste. Die Entscheidung über das Spielergebnis ist jedoch bereits beim Betätigen der Starttaste durch das Spielprogramm vorgenommen worden, nämlich durch die programmbestimmte Belegung der Miniaturwalzen mit Ziffern und mit dem „A“.
Die Anordnung der Ziffern und des „A“ erfolgt auf jeder der drei Miniaturwalzen ausschließlich programmbestimmt, somit für den Spieler jedenfalls zufallsabhängig. Die Anordnung und die Reihenfolge der jeweiligen Anordnung der Ziffern und des „A“ werden mit jeder Betätigung der Start-Taste neu zusammengesetzt.
Durch die bei jedem Spieldurchgang stets neue, programmbedingte Zusammenstellung von Walzenkombinationen ist aber keinesfalls gewährleistet, dass auf jeder Walze stets alle Ziffern zwischen 1 und 9 vorhanden sind.
Die bei jedem Spieldurchgang neu zusammengestellten Walzenkombinationen können dem Spieler also nicht von einem vorangegangenen Spiel bereits bekannt sein, sodass in diesem Zusammenhang aus technischer Sicht Merkfähigkeit oder Reaktionsfähigkeit eines Spielers ohne Bedeutung blieben.
Aufgrund der stets programmbedingten – somit ausschließlich zufallsbestimmten – Zusammenstellung der Dreier-Kombinationen auf den Miniaturwalzen, erfolgte die Entscheidung über das Spielergebnis – aus technischer Sicht – jedenfalls ausschließlich zufallsabhängig, und wurde stets bereits durch die mit Betätigung der Start-Taste bewirkte Neuzusammenstellung der Kombinationen getroffen.
Der Spieler konnte somit stets bloß aus den vom Spielprogramm bereits getroffenen Entscheidungen über die Zusammenstellung von Dreier-Kombinationen auswählen. Auf die diesbezügliche Judikatur des VwGH ist hinzuweisen.
Die Miniatur-Walzenkombinationen können also vom Spieler gerade nicht gezielt herbeigeführt werden, sodass aus technischer Sicht auch in diesem Zusammenhang Merkfähigkeit oder Reaktionsfähigkeit eines Spielers nicht von Bedeutung sein können.
Im Zusammenhang mit den Miniaturwalzen hängt somit aus technischer Sicht die Entscheidung über das Spielergebnis jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab.
Die vorsätzliche Herbeiführung eines bestimmten Spielerfolges durch die Anwendung von menschschlichen Fähigkeiten, nämlich, zum Beispiel, Geschicklichkeit, Merkfähigkeit oder Reaktionsschnelligkeit, ist also aus technischer Sicht im Zusammenhang mit den Miniaturwalzen gerade nicht möglich.
3.2. Zum Gutachten des Ing. T.:
In dem, dem Bezirksgericht ... vorgelegten Gutachten zu den „Skill Games“ beschreibt der Sachverständige ausschließlich das „…Spielen mit den Geschicklichkeitswalzen…“, nicht hingegen, die bildschirmfüllenden, stets mit kurzem Tippen auf die Start-Taste auslösbaren virtuellen Walzenspiele , welche stets Anlass für die Beschlagnahme und Gegenstand der Strafanträge waren.
Der Gutachter vermeint ferner – wenig schlüssig – es wäre immer für eine Gewinnmöglichkeit gesorgt, weil auf jeder der drei Miniaturwalzen „…garantiert eine Zahl größer Null…“ gezeigt werde. Daraus kann jedoch noch keinesfalls auf eine Gewinnmöglichkeit geschlossen werden, weil bloß eine Kombination von drei Ziffern größer Null einen Gewinn ergeben könnte. Trifft aber eine solche Kombination ein, dann aus technischer Sicht ausschließlich programmbestimmt, also ausschließlich vom Zufall abhängig.
Gutachten, welchen – wie im gegenständlichen Fall – keine sinnvoll nachvollziehbare Befundaufnahme zugrunde liegt, müssen, jedenfalls aus technischer Sicht, als nicht schlüssig somit als unbeachtlich qualifiziert werden.
Gutachten, welche – wie im gegenständlichen Fall – bloß einen, aus technischer Sicht für die Spieldurchführung jedenfalls unbedeutenden Teil eines Glücksspielprogrammes beschreiben, noch dazu nicht sinnvoll nachvollziehbar, müssen aus technischer Sicht als nicht schlüssig beurteilt werden.
3.3. Zum Gutachten des DI Ma.:
Der SV hat, nach eigener Darstellung, einen Auftrag übernommen, dessen Erledigung einem technischen Sachverständigen schlicht nicht zukommt, nämlich festzustellen, ob der Befundaufnahme ein Glücksspielautomat oder ein Geschicklichkeitsspielautomat zugrunde lag.
Das Gutachten muss schon aus diesem Grund unbeachtlich bleiben.
An Stelle, an den ihm zur Verfügung stehenden Geräten Befund aufzunehmen, bzw. sich vom Spieler dessen Spielhandlungen vorführen zu lassen um daraus anschließend Schlüsse abzuleiten, hat der SV vielmehr wiederholt – erfolglos – versucht, einem Spieler die Bedienung des Gerätes gemäß der Herstellerbeschreibung nahe zu bringen.
Eine konkrete Beschreibung der vorgefundenen Gerätefunktionen ist dem Befund jedenfalls nicht zu entnehmen, weshalb auch aus diesem Grund das Gutachten unbeachtlich zu bleiben hat.
Dem Befund und dem Gutachten ist somit eine – jedenfalls beurteilungsrelevante – Beschreibung der Ablauffunktionen des virtuellen Walzenspiels „Ring of Fire XL“ sowie der Zusammenhänge zwischen den in Stufen steigerbaren Einsätzen pro Spiel und den jeweils dazu gezeigten Gewinnplänen gerade nicht zu entnehmen.
Der SV bescheinigt vielmehr bloß, dass der Spieler das Spiel „…offensichtlich nicht verstanden…“ hat.
Gutachten, welchen – wie im gegenständlichen Fall – keine sinnvoll nachvollziehbare Befundaufnahme zugrunde liegt, müssen, jedenfalls aus technischer Sicht, als nicht schlüssig somit als unbeachtlich qualifiziert werden.
Gutachten, welche – wie im gegenständlichen Fall – bloß einen, aus technischer Sicht für die Spieldurchführung jedenfalls unbedeutenden Teil eines Glücksspielprogrammes beschreiben, noch dazu nicht sinnvoll nachvollziehbar, müssen aus technischer Sicht als nicht schlüssig beurteilt werden.
4. Zusammenfassung:
Das elektronische Glücksspielgerät mit der Bezeichnung „Skill Games“ ermöglicht stets die Durchführung herkömmlicher virtueller Walzenspiele, jeweils nach Ausführung eines vorgeschalteten Miniaturwalzenspieles, dessen Spielergebnis stets jedenfalls vorwiegend vom Zufall bestimmt wird.
Die in jedem der zur Durchführung aufrufbaren virtuellen Walzenspiele allenfalls erzielten Gewinne werden in einem Zwischenspeicher gesammelt und nach – jedenfalls ohne gezielte Anwendung bestimmter, besonderer menschlicher Fähigkeiten – Herbeiführung einer
geeigneten Ziffernkombination in dem – in diesem Falle nachgeschalteten – Miniaturwalzenspiel, nämlich durch bloß kurzes Betätigen der Star-Taste, dem Spielguthaben zugebucht.
Das um die geleisteten Einsätze pro Spiel verminderte und um die Spielgewinne aus dem virtuellen Walzenspiel vermehrte Spielguthaben kann jederzeit über eine entsprechende Taste auf einem Ticket ausgedruckt und beim Personal gegen Bargeld eingelöst, bzw. durch das Personal direkt in Form von Bargeld ausbezahlt werden.
Aus technischer Sicht können grundsätzliche Unterschiede zu herkömmlichen virtuellen Walzenspielen gerade nicht festgestellt werden.
Die Entscheidung über das Spielergebnis hängt, aus technischer Sicht, sowohl beim virtuellen Walzenspiel als auch bei den vorgeschalteten Miniaturwalzen ausschließlich vom Zufall ab, nämlich von der ausschließlich programmbestimmten Belegung der jeweiligen virtuellen Walzen mit Ziffern oder mit Ziffern und Symbolen.
Die Anwendung von Geschicklichkeit eines Spielers beschränkt sich zweifelsfrei bloß auf das Erkennen einer allenfalls für ihn günstigen programmbestimmten Dreierkombination im Zusammenhang mit den Miniaturwalzen, also auf das Erkennen und Festhalten einer der vom Programm stets bereits mit dem Betätigen der Start-Taste getroffenen Entscheidungen über das Spielergebnis.
In den gegenständlich berücksichtigten Gutachten wurden wesentliche Gerätefunktionen falsch oder aber gar nicht beschrieben, bzw. wurde nicht einmal die Spielbeschreibung sinnrichtig ausgelegt, weshalb, aus technischer Sicht, sowohl das Gutachten des Ing. T. als auch das Gutachten des DI Ma. als unvollständig somit als unzutreffend zu bezeichnen sind.
Die Geräte mit dem Spielprogramm „Skill Games“ sind aufgrund der von den Geräten ermöglichten, ohne Anwendung besonderer menschlicher Fähigkeiten, zum Beispiel Geschicklichkeit, Merkfähigkeit oder Reaktionsfähigkeit ausführbaren Spielhandlungen, nämlich Auswahl eines der angebotenen virtuellen Walzenspiele, Auswahl eines Einsatzbetrages pro Spiel und Betätigen der Start-Taste sowie Abwarten der ausschließlich vom Spielprogramm – somit ausschließlich vom Zufall – herbeigeführten Entscheidung über das Spielergebnis, aus technischer Sicht, jedenfalls als elektronisches Glücksspielgerät zu qualifizieren.“
Zu diesem Gutachten wurde mit am 7.3.2017 eingelangtem Schriftsatz von den Beschwerdeführern I. kft, AV. Ges.m.b.H., P. Ges.m.b.H. W. G. und Az. Ko. eingewandt, dass der vom Gericht beigezogene Amtssachverständige regelmäßig auf Seiten der Finanzpolizei sowie des Finanzministeriums einschreite, sodass er aus diesem Grund als befangen abgelehnt werde. Weiters wurde ohne nähere Begründung beantragt, auch andere näher bezeichnete Personen als Sachverständige dem Verfahren beizuziehen. Konkrete Mängel des Gutachtens wurden nicht behauptet.
Seitens der Beschwerdeführer F. kft und V. L. wurde mit am 8.3.2017 eingelangtem Schriftsatz eingewandt, dass der vom Gericht beigezogene Amtssachverständige regelmäßig im Auftrag des Finanzministeriums tätig sei. Konkrete Mängel des Gutachtens wurden nicht behauptet.
Zu den mit der FA-Nr. 3 und 4 beschlagnahmten Geräten erstellte der Amtssachverständige Fr. nachfolgendes, mit 20.2.2017 datiertes Sachverständigengutachten:
„1. Sachverhalt:
Im Gegensatz zu der stets vom Glücksspielveranstalter vertretenen Ansicht, ist sowohl die Finanzpolizei nach Bespielung von „AM.“-Geräten als auch die Behörde, aufgrund der jeweils vorgefundenen und dokumentierten, konsenslos veranstalteten Ausspielungen, stets zur Ansicht gelangt, dass nicht ein „Geschicklichkeitsspielapparat“ sondern vielmehr jeweils ein elektronischen Glücksspielgerät vorlag.
Aus diesem Widerspruch resultierte die Notwendigkeit, den wahren Sachverhalt aus technischer Sicht für jedermann schlüssig nachvollziehbar darzustellen.
Konkret ist – unter Berücksichtigung der Gutachten des SV Ing. Ba. – die schlüssig nachvollziehbare Darstellung jener Parameter gefordert, welche eine eindeutige Beurteilung derartiger Geräte im Hinblick auf deren Spielcharakter ermöglichen.
2. Befundaufnahme:
Die grundsätzliche Funktionsweise derartiger Geräte sei am Beispiel von mehreren konkreten, hier jedoch kurz zusammengefasst wiedergegebenen Befundaufnahmen dargestellt:
Derartige Geräte weisen zwei übereinander angeordnete Bildschirme und darunter ein Feld mit elektromechanischen Tasten auf.
Unterhalb der am unteren Gerätebildschirm erkennbaren Walzenspieloberfläche befand sich bei den von der Finanzpolizei mit Nr. 3 und Nr. 4 gekennzeichneten Geräten – wie bei den als bekannt vorausgesetzten, herkömmlichen Glücksspielgeräten auch – eine Betragszeile. In dieser Zeile werden, von links nach rechts, jeweils in einem gesonderten, dem Zweck entsprechend beschrifteten Feld, der Mindesteinsatz pro Spiel oder der gewählte Spieleinsatz im Feld mit der Beschriftung „Einsatz“ und das in Eurobeträgen im Wege des zwischen den beiden Geräten angeordneten, externen Kassensystems vorgelegte Spielguthaben – zum Beispiel eine eingegebene Banknote im Wert von 10 Euro in Form von 10.00 – im „Punkte“-Feld, dargestellt.
In dieser Zeile waren – rechts vom „Punkte“-Feld nebeneinander angeordnet und abweichend von der Erscheinungsform der Betragszeilen herkömmlicher Glücksspielgeräte aber auch abweichend zu den Miniaturwalzen des Konkurrenzproduktes mit der Bezeichnung „Skill Games“ – drei weiße rechteckige Felder, etwa 1,5fach höher als die übrigen Betragsfelder, mit einer jeweils schwarz eingeschriebenen Ziffer, bzw. einem Kamerasymbol zu sehen gewesen. Rechts davon war ein Betragsfeld mit der Aufschrift „Movie“ zu sehen gewesen, in welchem ein bei einem – vom SV Ing. Ba. als „Movie“ bezeichneten – virtuellen Walzenspiel allenfalls erzielter Spielegewinn dargestellt wurde.
Am Bedienpult (Tastenfeld) des Gerätes waren in zwei waagrechten Reihen verschiedene Tasten angeordnet, zum Beispiel rechts oben, zur Wahl des Einsatzes in einzelnen Schritten („BET“) oder zur Wahl des maximal möglichen Einsatzes („Bet Max“).
Am oberen Bildschirm wurde zunächst die Bezeichnung des Spielprogrammes gezeigt, und am unteren Bildschirm die Spielauswahloberfläche. Nach Auswahl eines virtuellen Walzenspieles wurden am oberen Gerätebildschirm bloß rudimentäre „Informationen zum Memory Skill Spiel“ geboten. Ein Hinweis über die Funktionen der mit jedem Eintreffen eines Kamerasymboles auf einem der drei Felder automatisch ausgelösten virtuellen Walzenspiele findet sich weder in der Bildschirmbeschreibung, noch in den vorgelegten Gutachten.
Der Beschreibung konnte ferner nicht entnommen werden, dass weitere einsatzpflichtige Spieldurchgänge im Zusammenhang mit den Miniaturkartenfeldern notwendig waren, um einen beim virtuellen Walzenspiel tatsächlich erzielten – im Feld „Movie“ zwischengespeicherten, somit noch nicht auszahlbaren – Gewinn dem „Punkte“-Feld zuzuschreiben, also dem auszahlbaren Spielguthaben.
Schließlich war der Beschreibung gerade nicht zu entnehmen, mit welcher, auf Geschicklichkeit beruhenden Spielhandlung ein Spieler ein Geschicklichkeitsspiel durchführen könnte.
Auf das Zustandekommen einer gewinnbringenden Ziffernkombination in den Miniaturfeldern konnte der Spieler nämlich gerade nicht Einfluss nehmen. Auch beim virtuellen Walzenspiel konnte der Spieler auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen keinerlei Einfluss nehmen.
Die Bedeutung der drei kleinen Ziffernfelder ergab sich aus der Beschreibung jedenfalls nicht schlüssig nachvollziehbar, zumal am unteren Bildschirm – formatfüllend – zunächst bloß die Spielauswahl aus einer Anzahl bekannter AM.-Walzenspiele geboten wurde und am oberen Bildschirm „AM.“ zu lesen war. Außer dem Wort „Skill“ waren keinerlei Hinweise auf allfällige Geschicklichkeitsspiele zu erkennen gewesen. Auch die drei kleinen Felder wurden im Zusammenhang mit der gezeigten Spielauswahloberfläche nicht dargestellt.
Erst nach der Auswahl eines der angebotenen virtuellen Walzenspiele wurden am unteren Bildschirm formatfüllend die Spieloberfläche des virtuellen Walzenspieles sowie die Miniaturfelder gezeigt, und am oberen Bildschirm eine „Information“. Weshalb jedoch der Spieler aufgrund dieser Darstellungen von der Durchführung eines Geschicklichkeitsspieles hätte ausgehen sollen, erschließt sich gerade nicht.
Zudem war auch eine Steigerung des Spieleinsatzes zweifelsfrei möglich gewesen, wie schon aus der Tastenbeschriftung „Bet max“ zu ersehen war, was gerade nicht auf ein Geschicklichkeitsspielgerät hindeutete.
Es fanden sich auch keinerlei Hinweise am Gerät oder in der Umgebung des Gerätes, welche den Zweck und die Folgen eines in jeweils bestimmter Höhe ausgewählten Spieleinsatzes im Zusammenhang mit dem virtuellen Walzenspiel hätten erkennen lassen. Die Steigerung des Spieleinsatzes bewirkte nämlich stets die jeweils entsprechende Erhöhung der im gesondert aufzurufenden Gewinnplan zum gewählten virtuellen Walzenspiel in Aussicht gestellten Gewinne.
Ein im virtuellen Walzenspiel tatsächlich eingetretener Gewinnbetrag wurde im „Movie“-Feld angegeben.
Eine kurze Betätigung der Start-Taste bewirkte in einem solchen Fall stets die Herbeiführung einer solchen Ziffernkombination, welche nach der in der Beschreibung am oberen Bildschirm angegebenen Berechnungsmethode (Multiplikator-Funktion) eine Umbuchung des Gewinnbetrages auf das Spielguthaben zur Folge hatte. Je nach Höhe des erzielten Gewinnes konnten auch mehrere Spieldurchgänge zur Umbuchung notwendig sein.
Wurde jedoch die Start-Taste gedrückt gehalten, dann war auf den Miniaturfeldern zweifelsfrei festzustellen – und zu dokumentieren – gewesen, dass vom Spielprogramm lediglich Ziffernkombinationen mit null, mehrheitlich aber mit dem Kamerasymbol zur Auswahl durch den Spieler bereitgestellt wurden. Auch die Ziffernkombination „1 1 1“ erschien regelmäßig.
Diese ausschließlich programmbedingt eintretenden Miniaturfeldkombinationen waren somit gerade nicht geeignet, aufgrund der Multiplikator-Funktion eine Erhöhung des Spielguthabens zu bewirken.
Eine Erhöhung des Spielguthabens war stets bloß durch Gewinne im virtuellen Walzenspiel möglich.
Aus technischer Sicht musste also ein Spieler – aufgrund der äußeren Erscheinungsform des Gerätes und der unschwer erkennbaren, mit den bei bislang üblichen Walzenspielgeräten durchaus vergleichbaren Gerätefunktionen – jedenfalls davon ausgehen, eines der herkömmlich bekannten elektronischen Glücksspielgeräte vor sich zu haben, mit dem die Durchführung von virtuellen Walzenspielen angeboten wird.
Jedes aufgerufene virtuelle Walzenspiel zeigte ein mit den meisten der bislang bekannt gewordenen Walzenspiele identisches Erscheinungsbild, nämlich jeweils fünf in drei untereinander angeordneten waagrechten Reihen nebeneinander dargestellte Symbole, die nach Spielauslösung so rasch in ihrer Lage verändert oder durch neue Symbole ersetzt wurden, dass der optische Eindruck senkrecht rotierender Walzen entstand. Auch die bekannten, vermeintlich die Gewinnchancen verbessernden „Linien“ fehlten nicht, entlang denen gewinnbringende Symbol-Kombinationen eintreten konnten.
Mit den gegenständlichen Geräten mit den Gehäusebezeichnungen „MP.“ und „WG.“, ausgestattet mit dem gleichen Spielprogramm, wurde das virtuelle Walzenspiel mit der Bezeichnung „7 Wild“ als Testspiel durchgeführt. Durch Festhalten der Starttaste, wie aus der Spielbeschreibung bekannt war, konnte unschwer das Kamerasymbol an einer der drei Miniaturfeldpositionen angehalten werden.
Mit der Herbeiführung des Kamerasymboles wurde stets das aufgerufene Walzenspiel in der vorstehend beschriebenen Form ausgelöst. Erzielte Spielgewinne wurden im „Movie“-Feld dargestellt.
Eine nach Erscheinen eines Gewinnbetrages im „Movie“-Feld erneut durchgeführte, kurze Betätigung der Start-Taste bewirkte das Umbuchen des insgesamt erzielten Gewinnes in das „Punkte“-Feld, wobei gleichzeitig der gewählte Einsatz erneut mit Betätigung der Start-Taste vom Spielguthaben abgezogen wurde.
Mit dieser Start-Tasten-Betätigung war – programmbedingt, also automatisch – in den drei Miniaturfeldern eine Ziffernkombination eingetreten, welche den für die Umbuchung des soeben im virtuellen Walzenspiel erzielten Gewinnes vom Zwischenspeicher in das „Punkte“-Feld notwendigen Multiplikator ergab.
Beim Betätigen der Start-Taste wurde dabei bewusst nicht auf allfällige Veränderungen in den Miniaturfeldern geachtet. Es war also zweifelsfrei keine der in den beiden Gutachten angeführten menschlichen Fähigkeiten zur Anwendung gelangt, um den eingetreten und dem Spielguthaben gutgeschriebenen, somit tatsächlich realisierten Gewinn gezielt herbeizuführen und dem Spielguthaben zuzuschreiben.
Wie bislang durch zahlreiche Testspiele an derartigen Geräten festgestellt werden konnte, genügte stets eine rasch aufeinander folgende, stetig wiederkehrende Betätigung der Start-Taste, um das virtuelle Walzenspiel ohne störende Unterbrechungen zügig durchzuführen.
Durch längere Beobachtung der Miniaturfelder an verschiedenen Geräten zu unterschiedlichen konnte grundsätzlich festgestellt werden:
Der Wechsel der Abbildungen in den drei Feldern erfolgte stets durch gleichzeitiges Umklappen der drei Felder von links nach rechts.
Die Felder konnten zudem – vergleichbar mit einem Zahlenschloss – nicht nacheinander durch gezieltes Loslassen der Start-Taste eingestellt werden, sondern konnte vielmehr stets bloß jeweils eine in den drei Feldern stets zufallsbedingt dargestellte Kombination von Ziffern oder von Ziffern und Symbolen angehalten werden.
Die Zusammenstellung dieser Kombinationen erfolgte – wie auch vom SV Ing. Ba. bestätigt – mit jeder Betätigung der Start-Taste jeweils neu und ausschließlich programmgesteuert, somit für den Betrachter ausschließlich zufallsbestimmt, weshalb die in dem zitierten Gutachten geforderte Merkfähigkeit oder Reaktionsschnelligkeit eines Spielers für die Zusammenstellung einer gewinnbringenden Kombination ohne jede Bedeutung blieb.
Die in den zitierten Gutachten als erstrebenswertes Spielziel beschriebene Anwendung der Multiplikator-Funktion im Zusammenhang mit den in den Feldern dargestellten Werten kam also grundsätzlich bloß programmbedingt, vom Spieler unbeeinflusst, somit zufallsbedingt zu Stande und war zudem bloß zur Umbuchung von den im virtuellen Walzenspiel erzielten Spielgewinnen auf das Spielguthaben sinnvoll erforderlich.
Aus der Beobachtung der programmbestimmten Felder-Belegungen ergibt sich ferner, dass auf jedem der drei Miniaturfelder durchaus nicht sämtliche Ziffern von 1 bis 9 gezeigt wurden, vielmehr war in der weitaus größeren Anzahl von Fällen eine Kombination mit einem Kamerasymbol, bzw. mit einer Null enthalten, sodass also Gewinne schon aufgrund der bei der Kombination von „111“ nicht sinnvoll anwendbaren , und bei einer Kombination mit null oder mit Kamerasymbol gar nicht gegebenen Multiplikator-Funktion schlicht nicht vom Programm vorgesehen waren.
Die für die Bedienung der Miniaturfelder erforderliche Geschicklichkeit erschöpfte sich jeweils im zeitgerechten Loslassen der Start-Taste und ermöglichte sinnvoll, stets bloß das Auslösen des virtuellen Walzenspieles. Das Auslösen war aber auch ohne Geschicklichkeit herbeizuführen gewesen, nämlich durch simple herkömmliche kurze Tastenbetätigung.
Im Falle eines im virtuellen Walzenspiel erzielten Gewinnes bewirkte die nächste Starttastenbetätigung automatisch die Herbeiführung einer entsprechenden Ziffernkombination, mit der die Zubuchung zum Spielguthaben bewirkt wurde, weshalb in dieser Spielphase Geschicklichkeit grundsätzlich gar nicht vorgesehen, und in der Beschreibung am Bildschirm und in den Gutachten auch nicht angeführt war.
Diese aus technischer Sicht erhobenen Tatsachen genügen zweifelsfrei um, unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverständigengutachtens des Ing. Ba., eine zutreffende rechtliche Beurteilung des Spielprogrammes mit der Bezeichnung „AM.“ vornehmen zu können.
3. Gutachten:
3.1. Allgemeine Feststellungen:
Geräte mit dem Spielprogramm „AM.“ ermöglichen zweifelsfrei die Durchführung herkömmlicher virtueller Walzenspiele gegen Einsatzleistung, bei denen Gewinne in Aussicht gestellt werden, und bei denen eine Steigerung des Einsatzbetrages stets eine Erhöhung der im Gewinnplan in Aussicht gestellten Geldgewinne bewirkt. Das Gerät ist somit – aus technischer Sicht – schon deshalb als elektronisches Glücksspielgerät zu qualifizieren.
Zu diesem vom Glücksspielveranstalter als „Geschicklichkeitsspiel“ bezeichneten, jedoch tatsächlich bloß einem virtuellen Walzenspiel vorgelagerten Miniaturfeldspiel, und dessen Zusammenhang zu den auf dem unteren Gerätebildschirm dargestellten und vom Spieler auswählbaren virtuellen Walzenspielen ist festzuhalten:
Die tatsächliche Auslösung eines auf dem Bildschirm angebotenen Walzenspiels erfolgt erst, wenn in einem der Miniaturkartenfelder ein Kamerasymbol aufscheint. Das Aufscheinen eines Kamerasymbols erreicht der Spieler durch herkömmliche, nämlich kurze Betätigung der Starttaste, welche bewirkt, dass vom Spielprogramm automatisch und unverzüglich in einem der Miniaturfelder ein Kamerasymbol gezeigt wird.
Dieses Symbol kann ohne Aufwendung besonderer menschlicher Fähigkeiten jederzeit auch durch gezieltes Loslassen der allenfalls gedrückt gehaltenen Starttaste aufgerufen werden. Wenn sodann das Kamerasymbol aufscheint, wird automatisch das gewählte virtuelle Walzenspiel, wie etwa das gegenständlich durchgeführte Testspiel „7 Wild“, ausgelöst.
Beim Spielprogramm „AM.“ ist es gerade nicht möglich, nur mit den Miniaturfeldern zu spielen, weil zunächst die Auswahl eines der angebotenen virtuellen Walzenspiele erforderlich ist, um ein Spielhandlung überhaupt durchführen zu können.
Erst mit dem Aufrufen eines virtuellen Walzenspieles werden die Miniaturfelder am Bildschirm sichtbar.
Das elektronische Glücksspielgerät ist stets so programmiert, dass nahezu bei jedem kurzen Antippen der Starttaste auf einem der Miniaturfelder das Kamerasymbol aufscheint. Spätestens beim zweiten kurzen Betätigen der Starttaste weist eines der Felder jedenfalls ein solches Symbol auf. Mit dem Aufscheinen des Kamerasymbols wird automatisch das virtuelle Walzenspiel ausgelöst. Deshalb konnte stets wahrgenommen werden, dass Spieler die Starttaste quasi klappernd betätigen, nämlich jeweils bloß kurz, jedoch rasch hintereinander.
Das vorgelagerte Spiel mit den Miniaturfeldern (mit dem Ziel der Erreichung eines Gewinns durch dieses Spiel) ist deshalb gerade nicht sinnvoll für sich alleine spielbar, weil vom Spielprogramm, in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle, stets bloß Kombinationen mit dem Kamerasymbol oder mit null oder mit „111“ herbeigeführt werden, sodass stets bloß das zuvor gewählte virtuelle Walzenspiel ausgelöst, oder – im Falle einer null in einem der drei Felder – der gewählte Einsatz verloren, bei „111“ jedoch bloß neutralisiert wird.
Vom Spielprogramm werden – im Hinblick auf die Multiplikator-Funktion – günstige Ziffernkombinationen stets bloß dann herbeigeführt, wenn im virtuellen Walzenspiel ein Gewinn eingetroffen ist. Diese bereist durch kurze, keinesfalls gezielte Starttastenbetätigung herbeigeführte Ziffernkombination bewirkt sodann, dass der im virtuellen Walzenspiel erzielte Gewinnbetrag dem Spielguthaben gut geschrieben wird.
Die Anordnung der Ziffern und des Kamerasymbols erfolgt auf jedem der drei Miniaturfelder ausschließlich programmbestimmt, somit für den Spieler jedenfalls zufallsabhängig. Die Anordnung und die Reihenfolge der jeweiligen Anordnung der Ziffern und des Kamerasymbols werden mit jeder Betätigung der Start-Taste neu zusammengesetzt und sind vom Spieler keinesfalls beinflussbar.
Die bei jedem Spieldurchgang neu zusammengestellten Kombinationen können dem Spieler also nicht von einem vorangegangenen Spiel bereits bekannt sein, sodass in diesem Zusammenhang aus technischer Sicht Merkfähigkeit oder Reaktionsfähigkeit eines Spielers ohne Bedeutung blieben.
Aufgrund der stets programmbedingten – somit ausschließlich zufallsbestimmten – Zusammenstellung der Dreier-Kombinationen auf den Miniaturfeldern, erfolgt die Entscheidung über das Spielergebnis jedenfalls stets ausschließlich zufallsabhängig. Die Entscheidung über das Spielergebnis wird stets bereits durch die mit Betätigung der Start-Taste bewirkte Neuzusammenstellung der Kombinationen getroffen. Der Spieler kann somit stets bloß aus den vom Spielprogramm bereits getroffenen Entscheidungen über die Zusammenstellung von Dreier-Kombinationen auswählen. Auf die diesbezügliche Judikatur des VwGH ist hinzuweisen.
Die Belegung der Miniaturfelder kommt zweifelsfrei zufallsbestimmt zu Stande und kann vom Spieler nicht gezielt herbeigeführt werden, sodass aus technischer Sicht auch in diesem Zusammenhang Merkfähigkeit oder Reaktionsfähigkeit eines Spielers nicht von Bedeutung sein können.
Aufgrund der stets in 8 von 10 Fällen festgestellten Belegung einer Position der Miniaturfelder mit einer Null oder einem Kamerasymbol und bloß in zwei von 10 Fällen mit einer Ziffernkombination größer null, ergibt sich schlüssig, dass das Spielprogramm ausschließlich die Durchführung eines der auswählbaren virtuellen Walzenspiele bezweckt, nicht jedoch ein selbständiges Spiel auf den Miniaturfeldern.
Die Miniaturfelder sind somit aus technischer Sicht bloß als vorgeschaltete, zur Auslösung des virtuellen Walzenspieles notwendige, ausschließlich vom Spielprogramm bestimmte, elektronische Funktion zu qualifizieren.
Die vorsätzliche Herbeiführung eines bestimmten Spielerfolges durch die Anwendung von menschschlichen Fähigkeiten, nämlich Geschicklichkeit, Merkfähigkeit oder Reaktionsschnelligkeit, ist also aus technischer Sicht im Zusammenhang mit den Miniaturfeldern gerade nicht möglich.
3.2. Zum Gutachten des Ing. Ba.:
Ein den stets einzufordernden Voraussetzungen für die Beurteilung eines Sachverständigen-Gutachtens hinsichtlich Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit entsprechendes Gutachten liegt mit dem der Befundaufnahme zugrunde gelegten Gutachten vom 25.07.2015 gerade nicht vor.
Aus der Beschreibung der Befundaufnahme kann lediglich der Name des Spielprogrammes entnommen werden, keinesfalls jedoch eine Beschreibung der am untersuchten Gegenstand vorgefundenen Spielmöglichkeiten.
Die im „Gutachten“ angeführten „…Messungen und Probespiele…“ können somit gerade nicht nachvollzogen werden.
Die stets mit kurzem Tippen auf die Start-Taste auslösbaren virtuellen Walzenspiele , welche stets Anlass für die Beschlagnahme und Gegenstand der Strafanträge waren, werden in dem vorliegenden Dokument nicht einmal erwähnt. In der Beilage ist bloß von einem „Animationsvideo“ die Rede.
Das „Gutachten“ besteht lediglich aus einer Seite, welche mit dem Rundsiegel und der Unterschrift des Sachverständigen abgeschlossen wurde. Die offenkundig als Beilage angefügte zweite Seite enthält im Wesentlichen bloß die vom Glücksspielveranstalter formulierte Spielbeschreibung. Die Seite mit den Abbildungen und der Prüfsumme weist weder eine Unterschrift, noch das Rundsiegel auf.
Gutachten, welchen – wie im gegenständlichen Fall – keine sinnvoll nachvollziehbare Befundaufnahme zugrunde liegt, müssen, jedenfalls aus technischer Sicht, als nicht schlüssig somit als unbeachtlich qualifiziert werden.
Gutachten, welche – wie im gegenständlichen Fall – bloß einen, aus technischer Sicht für die Spieldurchführung jedenfalls unbedeutenden Teil eines Glücksspielprogrammes, noch dazu nicht sinnvoll nachvollziehbar, nicht jedoch die zweifelsfrei ermöglichten virtuellen Walzenspiele beschreiben, müssen aus technischer Sicht als nicht schlüssig beurteilt werden.
Nachdem weder eine Spielbeschreibung noch die daraus vom Sachverständigen gezogenen Schlüsse vorliegen, stellt das gegenständliche Gutachten jedenfalls nicht ein schlüssig nachvollziehbares Sachverständigengutachten dar.
4. Zusammenfassung:
Das elektronische Glücksspielprogramm mit der Bezeichnung „AM.“ ermöglicht stets bloß die Durchführung herkömmlicher virtueller Walzenspiele, denen zur Spielauslösung eine automatisch ablaufende elektronische Funktion in Form von drei Miniaturfeldern mit wechselnden Ziffernkombinationen und Ziffern- und Symbolkombinationen vorgeschaltet ist. Das Ergebnis dieser Funktion, nämlich jeweils die programmbestimmte Herbeiführung von Dreierkombinationen aus Ziffern, bzw. aus Ziffern und einem Symbol wird jedenfalls ausschließlich vom Zufall bestimmt.
Die in jedem der zur Durchführung aufrufbaren virtuellen Walzenspiele allenfalls erzielten Gewinne werden in einem Zwischenspeicher dargestellt und durch kurze Betätigung der Starttaste – jedenfalls ohne gezielte Anwendung bestimmter, besonderer menschlicher Fähigkeiten – durch automatische, also programmbestimmte Herbeiführung einer geeigneten Ziffernkombination in dem – in diesem Falle nachgeschalteten – Miniaturfeldspiel, nämlich durch bloß kurzes Betätigen der Star-Taste, dem Spielguthaben zugebucht.
Das um die geleisteten Einsätze pro Spiel verminderte und um die Spielgewinne aus dem virtuellen Walzenspiel vermehrte Spielguthaben kann jederzeit beim Personal gegen Bargeld eingelöst, bzw. in Form eines Warengutscheines ausgefolgt und beim Personal eingelöst werden.
Aus technischer Sicht können grundsätzliche – allenfalls im Hinblick auf die Entscheidung über das Spielergebnis beurteilungsrelevante – Unterschiede zu herkömmlichen virtuellen Walzenspielen nicht festgestellt werden.
Die Entscheidung über das Spielergebnis hängt, aus technischer Sicht, sowohl beim virtuellen Walzenspiel als auch bei der Belegung der Miniaturfelder ausschließlich vom Zufall ab, nämlich von der ausschließlich programmbestimmten Belegung der jeweiligen Miniaturfelder mit Ziffern oder mit Ziffern und Symbolen. Beim vorgeschalteten Spiel mit den Miniaturfeldern wird, jedenfalls aus technischer Sicht, die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich zufallsbestimmt mit der Betätigung der Starttaste herbeigeführt.
Die Anwendung von Geschicklichkeit ist aufgrund der zufallsbestimmten Belegung der Miniaturfelder mit dem Kamerasymbol oder mit „null“ oder mit Ziffern größer Null gerade nicht möglich.
Beim Spiel mit den Miniaturfeldern hängt die Entscheidungen über das Spielergebnis somit ausschließlich vom Zufall ab.
In dem zugrunde gelegten Gutachten wurden wesentliche Gerätefunktionen falsch oder aber gar nicht beschrieben, bzw. Schlüsse aus nicht näher dargelegten oder schlicht unzutreffenden Tatsachen gezogen, weshalb, aus technischer Sicht, das Gutachten des Ing. Ba. als unvollständig somit als unzutreffend zu bezeichnen ist.
Geräte, welche mit dem Spielprogramm „AM.“ ausgestattet sind, müssen aufgrund der vom Spielprogramm ermöglichten, ohne Anwendung besonderer menschlicher Fähigkeiten, zum Beispiel Geschicklichkeit, Merkfähigkeit oder Reaktionsfähigkeit ausführbaren Spielhandlungen, nämlich Auswahl eines der angebotenen virtuellen Walzenspiele, Auswahl eines Einsatzbetrages pro Spiel und Betätigen der Start-Taste sowie Abwarten der ausschließlich vom Spielprogramm – somit ausschließlich vom Zufall – herbeigeführten Entscheidung über das Spielergebnis, aus technischer Sicht, jedenfalls als elektronische Glücksspielgeräte qualifiziert werden.
Das Spielprogramm „AM.“ ermöglicht gerade nicht die Anwendung von Geschicklichkeit, um ein bestimmtes Spielergebnis herbeizuführen.
Keine – weil gewinnbringend – gewünschte Ziffernkombination kann vom Spieler durch gezielte Spielhandlungen herbeigeführt werden. Der Spieler kann in den meisten Fällen auch nicht eine vom Spielprogramm allenfalls günstige, angebotene Ziffern-Kombination gezielt anhalten, weil – mit Ausnahme der nicht gewinnbringenden Kombination von „ 1 1 1“ – Kombinationen aus drei Ziffern zwischen 1 und 9 meist gar nicht angeboten werden.
Die mit jeder Betätigung der Starttaste neu zusammengestellte Belegung der Miniaturfelder ermöglicht stets bloß die Auslösung eines zuvor zur Durchführung aufgerufenen virtuellen Walzenspieles oder den Verlust des gewählten Einsatzes pro Spiel.
Eine – aufgrund der in der „Information“ am oberen Gerätebildschirm beschriebenen Multiplikator-Funktion – gewinnbringe Ziffernkombination tritt stets bloß dann ein, wenn im virtuellen Walzenspiel ein Gewinn erzielt wurde. Die gewinnbringende Ziffernkombination ist nämlich beim Programm „AM.“ für die Umbuchung des in einem Zwischenspeicher dargestellten Gewinnbetrages auf das Spielguthaben zwingend erforderlich.
Aus technischer Sicht, ermöglichen Geräte, welche mit dem Spielprogramm „AM.“ ausgestattet sind, gerade nicht sinnvoll die Anwendung von Geschicklichkeit. Die Zweckbestimmung dieser Geräte liegt offenkundig vielmehr in der Durchführung virtueller Walzenspiele.“
Zu diesem Gutachten wurde mit am 7.3.2017 eingelangtem Schriftsatz von den Beschwerdeführern I. kft, AV. Ges.m.b.H., P. Ges.m.b.H. W. G. und Az. Ko. eingewandt, dass der vom Gericht beigezogene Amtssachverständige regelmäßig auf Seiten der Finanzpolizei sowie des Finanzministeriums einschreite, sodass er aus diesem Grund als befangen abgelehnt werde. Weiters wurde ohne nähere Begründung beantragt, auch andere näher bezeichnete Personen als Sachverständige dem Verfahren beizuziehen. Konkrete Mängel des Gutachtens wurden nicht behauptet.
Seitens der Beschwerdeführer F. kft und V. L. wurde mit am 8.3.2017 eingelangtem Schriftsatz eingewandt, dass der vom Gericht beigezogene Amtssachverständige regelmäßig im Auftrag des Finanzministeriums tätig sei. Konkrete Mängel des Gutachtens wurden nicht behauptet.
Aus dem seitens der Landespolizeidirektion Wien mit Schriftsatz vom 23.2.2017 vorgelegten Firmenbuchauszugs zur AV. Ges.m.b.H. vom 23.2.2017 war W. G. seit dem 5.12.2012 der Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Dieser ist auch der Alleingesellschafter dieser Gesellschaft.
Weiters wurden von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 23.2.2017 auch die Handelsregisterdaten zur I. Kft vorgelegt. Demnach liegt deren Gesellschaftssitz in Y.. Deren Alleingesellschafterin ist Frau A. K..
Zudem wurden von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 23.2.2017 auch die Handelsregisterdaten zur F. Kft vorgelegt. Demnach liegt deren Gesellschaftssitz an derselben Adresse als die I. Kft in Y.. Deren Alleingesellschafterin und handelsrechtliche Geschäftsführerin ist Frau V. L..
Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 10.3.2017 eine öffentlich mündliche Verhandlung zu den Verfahren VGW-002/042/15591/2016, VGW-002/V/042/15594/2016, VGW-002/V/042/15598/2016, VGW-002/042/15600/2016, VGW-002/V/042/15601/2016, VGW-002/V/042/15603/2016, VGW-002/V/042/15872/2016, VGW-002/V/042/15874/2016, VGW-002/042/1118/2017, VGW-002/V/042/1120/2017, VGW-002/042/1122/2017, VGW-002/V/042/1123/2017, VGW-002/042/1124/2017 und VGW-002/V/042/1125 durchgeführt. Zu dieser Verhandlung erschien der Vertreter von Frau V. L. sowie von der F. kft nicht.
Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:
„Der Verhandlungsleiter gibt den Parteien Gelegenheit sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern.
Beschwerdeführer W. G.:
Allseitige Verhältnisse:
Einkommen: 3.000€
Vermögen: Eigentumswohnung, Haus
Sorgepflichten: Sohn (12,5 Jahre alt, lebt bei der Mutter)
Der Beschwerdeführervertreter bringt vor:
Beschwerdeführer Az. Ko.:
Allseitige Verhältnisse:
Einkommen: keine Angaben
Vermögen: keine Angaben
Sorgepflichten: keine Angaben
Der Beschwerdeführervertreter Mag. Ai. verweist auf sein bisheriges Vorbringen, insbesondere zum Geschicklichkeitsspielcharakter der mit den gegenständlichen Spielgeräten ausspielbaren Spiele und zur Unzulässigkeit der Anwendung der gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des GSpG im Hinblick auf deren EU-Rechtswidrigkeit infolge Unvereinbarkeit mit der EU Dienstleistungsfreiheit und des EU-rechtlichen Anwendungsvorrangs unmittelbar anwendbaren EU-Rechts.
Zeuge: Mi. Wa.
„Ich bin Miteigentümer und Hausverwalter des Hauses in Wien, .... Mietverträge in diesem Haus werden mit mir geschlossen.
Ende August 2015 trat Herr G. von der AV. GmbH (in Hinkunft AV.) an mich und schlug vor, dass diese Gesellschaft die beiden Außenkojen in Hinkunft nicht mehr mietet. Er stellte mir auch Herrn Mag. (FH) H. Sp. vor, welcher als Mieter die Kojen in Zukunft haben wollte. Es wurde daraufhin mit Mag. (FH) H. Sp. ein Mietvertrag abgeschlossen, welcher bis Ende Dezember 2016 aufrecht war und glaublich hat dieser monatlich eine Miete von etwa 500€ bezahlt. Wie die Stromversorgung dieser Kabine abgelaufen ist, ist mir nicht bekannt. Seit Dezember 2016 ist die Koje an ein Unternehmen, glaublich an die Firma Le., vermietet.
Der Vertrag mit der AV. im Hinblick auf das Hauptlokal ist weiter aufrecht.
All die beiden Mietobjekte wurden bislang friktionsfrei, und ohne dass Probleme aufgetreten sind, vermietet.
Mir ist nicht bekannt, dass die beiden Kojen von Mag. (FH) Sp. an jemanden anderen untervermietet wurden. Herr Sp. hat persönlich die Mieten auf das Konto der Hausverwaltung überwiesen.“
Daraufhin wird den Parteien die Möglichkeit gestellt, insbesondere zu den vorgelegten Gutachten, an den Sachverständigen Fr. Fragen zu stellen.
Da der Verlesung der Gutachten zugestimmt worden ist, und diese verlesen sind und keine Fragen gestellt wurden, wird der Zeuge um 09:45 Uhr entlassen.
Der Beschwerdeführervertreter Mag. Ai. gibt weiters zu Protokoll:
„Vom Verwaltungsgericht Wien wurden Beilagen des Finanzministeriums sowie die Kalkestudie aus Hamburg zur Stellungnahme übermittelt. Gegen deren Verwertung sprechen sich die Parteien aus, zumal da in der Studie von 64.000 aktuellen Glückspielsüchtigen ausgegangen wird, wobei aber diese Zahl nicht ausreichend seriös empirisch fundiert ist.
Zu dem liegen diesen Beilagen Sachverhalte zu Grunde, welche deutlich vor dem März 2016 stattgefunden haben, sodass die aus diesen Sachverhalten beschlossenen Schlussfolgerungen nicht mehr für den Zeitraum Dezember 2015 – März 2016 aussagekräftig sind.
Zum Beweis, dass mit den gegenständlichen Geräten nur Geschicklichkeitsspiele gespielt werden konnten, wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die konkret beschlagnahmten Geräte beantragt.
Im Übrigen wird auf die vorgelegten Gutachten von Ing. Ma. und Ing. T. verwiesen, welche im Hinblick auf die gegenständlichen Geräte zum selben Ergebnis gelangt sind.“
Daraufhin bringt Herr W. G. vor, wie folgt:
„Die AV. hat mit Herrn Mag. (FH) Sp. Ende August 2015 einen Dienstleistungsvertrag geschlossen. Mit diesem Vertrag verpflichtete sich die AV. zu Bereitstellung von Strom für die beiden Kojen, zur Duldung der Benützung der eigenen WC-Anlagen durch Benützer der beiden Kojen und zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen im Hinblick auf die in den Kojen aufgestellten Geräten.
Als Dienstleistung wurde erbracht, dass im Falle eines Defekts eines der Geräte oder eines sonstigen Problems im Hinblick auf die Kojen, dies Herrn Mag. (FH) Sp. mitgeteilt wird.
Weiters wurde vereinbart, dass für den Zeitraum, solang die Auszahlung von Gewinnen, welche mit den gegenständlichen Geräten erzielt worden sind, nicht durch die Geräte selbst erfolgen kann, diese Gewinne durch einen Lokalmitarbeiter ausbezahlt werden. Es wurde vereinbart, dass im Falle einer Auszahlung mit Hilfe eines von Herrn Mag. (FH) Sp. bereitgestellten Notebooks samt Scanner, der vom Spielgerät ausgedruckte Bon einzuscannen ist, und die Gewinnauszahlung entsprechend zu dokumentieren ist. Wir haben von den Spielern keine Spielentgelte angenommen. Vielmehr kam täglich entweder Mag. (FH) Sp. oder jemand anderer, und hat die Glückspielkassa im Lokal ausreichend mit Bargeld versehen. Ich kann nicht mehr angeben, auf welchen Betrag die Kassa stets aufgefüllt wurde. Der Zweck des Scanners lag darin, die Echtheit des vorgelegten Gewinnbons zu überprüfen. Glaublich wurde mit diesem Scanner der Bon nicht auch auf eine Festplatte eingescannt. Zu diesem Zweck war auch der Computer beigeschlossen. Glaublich war der Computer auch mit dem Internet der Kojen verbunden. Der Computer war jedenfalls nicht mit unserem Internet verbunden.
Die ausbezahlten Bons wurden verwahrt und wurden diese im Rahmen der Abrechnung verwendet.
Wir wussten bis zum März 2016 nicht, dass Herr Mag. (FH) Sp. die beiden Außenkojen an jemand anderen untervermietet hatte. Diese haben jedenfalls mit uns nicht als Vertragspartner kommuniziert.
Bis zum März 2016 waren mir nachfolgende Unternehmen völlig unbekannt:
F. Kft.
I. KFT
P. GmbH
Bis zum Kontrolltag war mir nicht bekannt, mit welchen Geräten in den beiden Kabinen Glückspiele durchgeführt wurden, deren Gewinn von der AV. ausbezahlt wurde.
Die Kabinen waren durch ein autonomes Schließsystem nach außen gesichert. Während der Öffnungszeiten der Kabinen hatte der Spieler ein Knopf zu drücken und öffnete sich dann die Kabinentür. Die AV. hatte mit der Schließung der Kabine nichts zu tun.
Glaublich haben wir etwa 500€ bis 600€ für unsere Dienstleistungen von Herrn Mag. (FH) Sp. erhalten. Dieser hat diesen Betrag von seinem Konto auf unser Konto monatlich überwiesen. Nach der gegenständlichen Kontrolle wurde der Dienstleistungsvertrag zwischen Mag. (FH) Sp. und der AV. einvernehmlich aufgelöst. Ich kann nicht angeben, wann der Vertrag beendet wurde.
Auf Befragen der LPD:
Die beiden Kojen wurden glaublich auf Video überwacht.
Die AV. hat bis glaublich Ende 2014 sechs Glückspielgeräte von der N. angemietet, wobei in jeder der beiden Kabinen jeweils zwei Geräte aufgestellt waren. Als die N. in Folge der Gesetzesänderung die Vermietungstätigkeit beendet hat, hat auch die AV. diese Tätigkeit beendet. Daher gab es auch keinen Bedarf mehr an den beiden Kabinen.
Befragt, ob mir mitgeteilt worden ist, welche Automaten in den beiden Kojen aufgestellt werden, gebe ich an, dass ausdrücklich betont wurde, dass mit diesen Geräten nur Geschicklichkeitsspiele gespielt werden können.“
Zeuge: B.
„Ich war bei der gegenständlichen Kontrolle zugegen und habe mit den Geräten der Koje 2 zwei Testspiele durchgeführt. Glaublich waren es jeweils das Spiel „Seven Wild“.
Zuvor war in dem aufgestellten Geldeinzahlungs- und -auszahlungsgerät ein Geld einzuführen. Danach war das Gerät auszuwählen, auf welches der Einzahlungsbetrag aufgebucht wurde. Sodann war im Gerät das Spiel und der Einsatz auszuwählen und am Display der Startbutton zumindest einmal zu drücken. Mit diesem Drücken führte sich das vorgelagerte Miniaturwalzenspiel aus. Während meiner Kontrollspiele war meistens ein weiteres Drücken eines Buttons nicht mehr erforderlich, damit das ausgewählte Spiel ausgelöst wurde. Man musste nur eine Zeit lang warten, bis die vorgelagerten Walzen zum Stillstand gekommen sind. Meistens schien im Falle des Stillstands auf einer der Miniaturwalzen ein Kamerasymbol auf. Danach wurde das ausgewählte Spiel ausgelöst. Bei diesem drehten sich auch wieder virtuell Walzen, welche nach etwa einer Sekunde zum Stillstand kamen. Je nachdem, welche Symbole zum Stillstand kamen, gab es einen Gewinn oder keinen Gewinn.
Manchmal erschien auf den Walzen des vorgelagerten Walzenspieles keine Kamera. Diesfalls wurde das gewählte Spiel nicht ausgelöst. Vielmehr musste man diesfalls nochmals auf den Startbutton drücken. Regelmäßig erschien beim nächsten Walzenlauf des vorgelagerten Walzenspieles nach dem Walzenstillstand eine Kamera, wodurch zugleich das ausgewählte Spiel ausgelöst wurde.
Der Walzenlauf des Hauptspieles drehte sich so kurz, dass es mir schon aus diesem Grund nicht möglich war, diesen Walzenlauf zu beeinflussen. Ich habe auch stets während dieses Walzenlaufes auf Tasten gedrückt, um diesen zu beeinflussen, was mir nicht gelungen ist.
Auch bei dem vorgelagerten Walzenspiel, bei welchen sich die Walzen auch schnell gedreht haben, habe ich während dieses Drehens auf mehrere Tasten gedrückt. Auch dies falls war es mir nicht möglich, diesen Walzenlauf zu beeinflussen. Ich habe die Bedienungsanleitung zum Miniaturwalzenspiel gelesen. Aus diesem habe ich nicht erschlossen, wie dieses zu beeinflussen ist. Mittlerweile kenne ich mich bei vorgelegten Walzenspielen aus. Meines Wissens kann man, trotz des Umstandes, dass ich dieses Walzenspiel schon öfters gespielt habe, diesen Walzenlauf nicht beenden.“
Zeuge: C.
„Ich habe in der Kabine 1 Testspiele durchgeführt. Ich kann mich nicht mehr erinnern, welches Testspiel ich jeweils ausgespielt habe. Es war aber ein virtuelles Walzenspiel. Ich kann mich erinnern, dass ich zumindest an einem Gerät eine Banknote mittels eines Banknoteneinzuges einführen musste. Dann wurde der Geldbetrag aufgebucht. Danach habe ich ein Spiel ausgewählt und den Spieleinsatz, soweit es möglich war, gesteigert. Auf diese Weise war es mir möglich, den Höchsteinsatz zu ermitteln. Nachdem ich diesen Höchstgewinn als setzbaren Gewinn aufgerufen hatte, musste ich auf eine andere Taste drücken, um den Gewinnplan im Hinblick auf diesen Einsatz aufzurufen. Dadurch war es mir auch möglich, den maximal ausgelobten Spielgewinn zu ermitteln.
Dann habe ich zu mehreren, mir nicht bekannten Beträgen, Testspiele durchgeführt.
Ein Testspiel führte ich so aus, dass ich nach der Auswahl des Spieles und des Einsatzes, auf die Starttaste gedrückt habe. Durch diese wurde ein, am unteren Bildschirm ersichtliches Miniaturwalzenspiel, ausgelöst.
Wenn dieses zum Stillstand gekommen ist und sich auf einem der sichtbaren Walzenfelder ein eingekreistes A befunden hat, wurde das von mir ausgewählte Walzenspiel selbsttätig ausgelöst. Der Walzenlauf dauerte etwa eine Sekunde. Es war mir nicht möglich diesen Walzenlauf irgendwie zu beeinflussen.
Mir ist nicht bekannt, dass es möglich ist, das vorgelagerte Miniaturwalzenspiel zu beeinflussen. Ich habe versucht, dieses durch Drücken verschiedener Taste zu beeinflussen. Das hat aber nichts bewirkt. Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob ich im Lokal eine Anleitung zu diesem vorgelagerten Walzenspiel gesehen bzw. gelesen habe.
Wenn dieses Walzenspiel ohne ein eingekreistes A zum Stillstand gekommen ist, habe ich ein neues Spiel durchgeführt, daher von neuem einen Einsatz gewählt und die Starttaste gedrückt.“
Daraufhin wird der Beschwerdeführervertreter befragt, ob er Angaben zu den Vertragskonstruktionen der Gesellschaften bzw. Personen, mit welchen die P. GmbH ein Vertrag geschlossen hatte, hat, insbesondere auch im Hinblick der vertraglichen Gestaltung im Hinblick auf den Umstand, dass Herr Mag. (FH) Sp. durchgehend der Mieter der Kojen war, und die AV. Dienstleistungen im Hinblick auf die in den Kojen aufgestellten Geräte erbracht hat.
Dazu gibt der Beschwerdeführervertreter an, nur die dem Gericht vorgelegten Verträge erhalten zu haben. Weitere Informationen hat der Beschwerdeführervertreter nicht erhalten.
Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 18.9.2017 zu den gegenständlichen Verfahren eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurden mit Zustimmung der erschienen Parteien die hg Akten zu den Zln. VGW-002/042/15591/2016, VGW-002/V/042/15594/2016, VGW-002/V/042/15598/2016, VGW-002/042/15600/2016, VGW-002/V/042/15601/2016, VGW-002/V/042/15603/2016, VGW-002/V/042/15872/2016, VGW-002/V/042/15874/2016, VGW-002/042/1118/2017, VGW-002/V/042/1120/2017, VGW-002/042/1122/2017, VGW-002/V/042/1123/2017, VGW-002/042/1124/2017, VGW-002/V/042/1125/2017 verlesen.
Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:
„Der Beschwerdeführer-Vertreter M. gibt zu Protokoll:
Der Beschwerdeführervertreter verweist auf das bisherige Vorbringen, insbesondere zur EU-Rechtswidrigkeit der gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Glückspielgesetzes.
Im Übrigen wird auf den Schriftsatz verwiesen.
Der Beschwerdeführer-Vertreter Mag. Ai. gibt zu Protokoll:
Der Beschwerdeführervertreter verweist auf das bisherige Vorbringen, insbesondere zur EU-Rechtswidrigkeit der gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Glückspielgesetzes.
Im Übrigen wird auf den Schriftsatz verwiesen.“
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
I) Rechtsgrundlagen und Judikatur:
§ 1 Abs. 1 und 2 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 lautet wie folgt:
„(1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.“
§ 4 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 73/2010 lautet wie folgt:
„(1) Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie
1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und
2. bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder
b) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
(2) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(3) Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach § 2 Abs. 1 Z 2 den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens", „Stoppelziehens", „Glücksrades", „Blinkers", „Fische- oder Entenangelns", „Plattenangelns", „Fische- oder Entenangelns mit Magneten", „Plattenangelns mit Magneten", „Zahlenkesselspiels", „Zetteltopfspiels" sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.
(4) Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol.
(5) Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden.
(6) Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn
1. die Einsätze (alle vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und
2. nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und
3. die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt und
4. die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.
Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen.
Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab 1. Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln.“
§ 5 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 lautet wie folgt:
„(1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)
1. in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder
2. in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten.
Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.
(2) Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw. -inhaber sind zumindest:
1. | eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden; |
2. | die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt; |
3. | der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals; |
4. | ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei § 76 BWG sinngemäß anzuwenden ist; |
5. | die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt; |
6. | eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert; |
7. | ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung; |
8. | eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren. |
(3) Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.
(4) Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs. 3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen
a) | für Automatensalons: | |
1. | die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat; | |
2. | die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en); | |
3. | die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers; | |
4. | die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen; | |
5. | das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen; | |
6. | die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten; | |
7. | die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung; | |
8. | die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern; | |
9. | die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des § 25 Abs. 3. | |
b) | bei Einzelaufstellung: | |
1. | die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht; | |
2. | die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Abs. 5 lit. b Z 7), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden; | |
3. | die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers; | |
4. | die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 82 bis 92 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 vH liegen; | |
5. | das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen; | |
6. | die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten. | |
(5) Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs. 3 besteht,
a) | wenn in Automatensalons zumindest | |
1. | die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt; | |
2. | die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten; | |
3. | jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird; | |
4. | keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird; | |
5. | eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; | |
6. | keine Jackpots ausgespielt werden und | |
7. | nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase). | |
b) | wenn in Einzelaufstellung zumindest | |
1. | die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt; | |
2. | die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten; | |
3. | jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird; | |
4. | keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird; | |
5. | eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; | |
6. | keine Jackpots ausgespielt werden und | |
7. | das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer). | |
(6) Als Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung sind zumindest
a) | in Fällen von Automatensalons die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der § 25 Abs. 4 bis 8 sowie § 25a vorzusehen; |
b) | in Fällen der Einzelaufstellung die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der § 25 Abs. 6 bis 8 sowie § 25a vorzusehen. |
(7) Als Aufsicht sichernde Maßnahmen sind zumindest vorzusehen
1. | eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 2 Abs. 3; |
2. | dass in Automatensalons und an Standorten mit Einzelaufstellung keine anderen Glücksspiele als solche des Bewilligungsinhabers im Sinne dieser Bestimmung angeboten werden dürfen; |
3. | eine Sicherstellung, dass Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind; |
4. | eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse; |
5. | eine verpflichtende aufsichtsbehördliche Standortbewilligung für jeden einzelnen Automatensalon sowie eine laufende Berichterstattung an den Bundesminister für Finanzen über die erteilten landesrechtlichen Bewilligungsbescheide der Betreiber von Automatensalons und eine Übermittlung einer Aufstellung aller landesrechtlich bewilligten Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung des Betreibers in elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabenleistung sowie für glücksspielrechtliche Überwachungen; |
6. | eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des § 23; |
7. | eine verpflichtende Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten; |
8. | dass während der Übergangszeit nach § 60 Abs. 25 Z 2 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum 15. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Abs. 1 nicht überschritten werden darf; |
9. | die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31b, 51 sowie 56 Abs. 1 GSpG; |
10. | eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des § 5. |
(8) Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach § 2 Abs. 3 kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des § 23 durch die Landesbehörde stellen.“
§ 52 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 lautet wie folgt:
„(1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
1. | wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt; |
2. | wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt; |
3. | wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält; |
4. | wer die Auflagen des § 5 nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt; |
5. | wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt; |
6. | wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht; |
7. | wer technische Hilfsmittel (z. B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen; |
8. | wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß § 25 Abs. 6 und 7 oder § 25a verletzt; |
9. | wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs. 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs. 2 vor; |
10. | wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht; |
11. | wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt. |
(2) Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(3) Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.
(4) Werden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.
(5) Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro geahndet.“
§ 53 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 lautet wie folgt:
„(1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn
1. der Verdacht besteht, dass
a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder
b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder
2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder
3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.
(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(3) Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(4) Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden.“
§ 54 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2013 lautet wie folgt:
„(1) Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
(2) Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Berufung angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.
(3) Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.
(4) § 54 Abs. 1 gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.“
§ 55 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 lautet wie folgt:
„(1) Beschlagnahmte Gegenstände, die nicht eingezogen werden und die auch nicht gemäß § 17 Abs. 1 oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können, sind demjenigen, der ihren rechtmäßigen Erwerb nachweist, dann herauszugeben, wenn keiner der an der Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Beteiligten (Veranstalter, Inhaber) innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 55 VStG) schon einmal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden ist. Die Herausgabe hat mit dem Hinweis zu erfolgen, dass im Falle einer weiteren Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 die Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, eingezogen werden. Davon ist auch der Eigentümer der herausgegebenen Gegenstände zu verständigen, soweit er ermittelbar ist und ihm die Gegenstände nicht herausgegeben wurden.
(2) Sind beschlagnahmte Gegenstande gemäß Abs. 1 innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Rechtskraft der Bestrafung niemanden herauszugeben, so gehen sie in das Eigentum des Bundes über.
(3) Geld, das sich in beschlagnahmten Gegenständen befindet, ist zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände zu verwenden, ansonsten auszufolgen.“
§ 60 Abs. 25 Z 2 GlücksspielG i.d.F. BGBl. I Nr. 118/2015 lautet wie folgt:
„Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn in einem Bundesland die nach § 5 Abs. 1 höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum 31. Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen in diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden.“
Eine dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielung iSd § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz 1989 liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld- oder Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielapparats zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt (vgl. VwGH 23.6.1995, 91/17/0022; 24.6.1997, 94/17/0113). Nach dieser Rechtsprechung ist für die Ausspielung das Verhältnis zwischen Unternehmer einerseits und Spieler andererseits sowie das Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung des Spielers wesentlich. Letzteres ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist (vgl. VwGH 9.4.2001, 97/17/0155).
Der VwGH hat hinsichtlich der mit Walzenspielgeräten angebotenen Spiele in zahlreichen Entscheidungen (z.B. VwGH 27.1.2012, 2011/17/0246) festgehalten, dass es sich dabei um Ausspielungen von Glücksspielen i.S.d. GSpG handelt.
Unter einer Ausspielung versteht § 2 Abs. 1 GSpG wiederum alle Glücksspiele,
1. | die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und |
2. | bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und |
3. | bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). |
§ 2 Abs. 2, 3 und 4 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 73/2010 lautet wie folgt:
„(2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. |
(3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.“
Gemäß § 2 Abs. 4 GSpG (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 73/2010) sind verbotene Ausspielungen solche Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 1 GSpG, für welche eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und welche zudem nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 leg. cit. ausgenommen sind.
Eine Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG liegt vor, wenn ein Unternehmer (i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG) Glücksspiele (i.S.d. GSpG) veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht.
Diese Bestimmungen des Glücksspielgesetzes wurden im Wesentlichen durch die Glücksspielnovelle BGBl. I Nr. 73/2010 geschaffen. In den Materialien (vgl. RV 657 BlgNR 24. GP ) zur Regierungsvorlage dieser Novelle führte der Gesetzgeber in ausführlicher Weise aus, dass mit diesen Regelungen aufgrund des Bestehens entsprechend schwerwiegender Missstände die öffentlichen Interessen der Kriminalitätsbekämpfung, der Suchtgiftprävention, des Jugendschutzes, des Spielerschutzes, der sozialen Sicherheit und des Verbraucherschutzes verfolgt werden.
I.2) Auslegung des § 52 Abs. 2 GSpG:
§ 52 Abs 2 GSpG sieht vor, dass für jeden Glücksspielautomaten i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG oder „anderen Eingriffsgegenstand“, mit dem eine Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erfolgt, eine separate Strafe zu verhängen ist.
Eine Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer verbotenen Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG eine der im § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG umschriebenen Tatbegehungshandlungen gesetzt wird.
Das Gesetz selbst enthält keine Legaldefinition des „anderen Eingriffsgegenstandes“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG. Jedenfalls ist aber aus § 52 Abs. 2 GSpG zu erschließen, dass der Gesetzgeber zwischen einem „Eingriffsgegenstand (im engeren Sinn)“ (nämlich einem Glücksspielapparat i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG) und einem „anderen Eingriffsgegenstand“ differenziert. Sohin ist nach dem Begriffsverständnis des § 52 Abs. 2 GSpG ein Glücksspielautomat kein „anderer Eingriffsgegenstand“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG (und ist dieser sohin als ein „Eingriffsgegenstand [im engeren Sinn]) zu qualifizieren).
Der terminus technicus „Eingriffsgegenstand“ wird zudem im § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG und im § 53 Abs. 1 GSpG verwendet.
In diesem Zusammenhang fällt auf, dass § 53 Abs. 1 GSpG zwischen „Glücksspielautomaten“, „sonstigen Eingriffsgegenständen“ und „technischen Hilfsmitteln (i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG) unterscheidet.
Aus dem Umstand, dass § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG eine eigene Strafübertretungsnorm im Hinblick auf „technische Hilfsmittel“ im Sinne der Konkretisierung im § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG vorsieht (und sohin „technische Hilfsmittel“ von den im § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG angesprochenen Eingriffsgegenständen abgrenzt), und auch § 53 Abs. 1 GSpG zwischen „Glücksspielautomaten“, „sonstigen Eingriffsgegenständen“ und „technischen Hilfsmitteln i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ differenziert, ist davon auszugehen, dass jedenfalls „technische Hilfsmittel i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ keine „Eingriffsgegenstände“ i.S.d. GSpG sind.
Für diese Auslegung kann auch das Begriffsverständnis der Vorfassungen des derzeit in Geltung stehenden Glücksspielgesetzes ins Treffen geführt werden.
So lautete etwa § 53 Abs. 1 GSpG i.d.F. BGBl. Nr. 747/1996 wie folgt:
„Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielapparate, Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn
1. der Verdacht besteht, daß
a) mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder
b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder
2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder
3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.“
Zu der durch diese Novelle erfolgte Ausweitung der Beschlagnahmebefugnis auf „sonstige Eingriffsgegenstände“ und „technische Hilfsmittel i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ wird in den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage (vgl. RV 368 BlgNR 20. GP ) ausgeführt wie folgt:
„Die Novellierung der §§ 53 bis 55 trägt der zwischenzeitig eingetretenen technischen Entwicklung Rechnung. Eine Einschränkung der – ansonsten unveränderten – Beschlagnahme- und Einziehungsbestimmung auf Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten ist nicht mehr zeitgemäß. Durch die Novellierung wird es möglich, auch andere Eingriffsgegenstände bzw. technische Hilfsmittel (beispielsweise Roulettetische, Kartenmischvorrichtungen, Kartenschlitten, Glücksräder oder Würfelbahnen usw., aber auch zum Eingriff benützte moderne Technologien wie EDV-Anlagen, Datenleitungen, Modems usw.) einzuziehen bzw. zu beschlagnahmen.“
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts gibt es keinen Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber zwischen einem „anderen Eingriffsgegenstand“ und einem „sonstigen Eingriffsgegenstand“ differenzieren wollte. Es ist daher davon auszugehen, dass das Begriffsverständnis des im § 53 Abs. 1 GSpG gebrauchten Begriffs „sonstiger Eingriffsgegenstand“ sich mit dem Begriffsverständnis des im § 52 GSpG verwendeten Begriffs „anderer Eingriffsgegenstand“ deckt.
Bei Zugrundelegung dieser Ausführungen in der Regierungsvorlage kann daher davon ausgegangen werden, dass nach dem Begriffsverständnis des Gesetzgebers „beispielsweise Roulettetische, Kartenmischvorrichtungen, Kartenschlitten, Glücksräder oder Würfelbahnen usw., aber auch zum Eingriff benützte moderne Technologien wie EDV-Anlagen, Datenleitungen, Modems usw.“ entweder als „andere Eingriffsgegenstände“ oder als „technische Hilfsmittel i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ einzustufen sind.
Auslegungsbedürftig ist daher insbesondere die Frage, ob Glücksspielapparate, welche nicht als Glücksspielautomaten i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG einzustufen sind, als „andere Eingriffsgegenstände“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG oder aber als „technische Hilfsmittel i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ einzustufen sind. Diese Klärung ist insbesondere deshalb von Relevanz, dass nach der im Hinblick auf die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG als lex specialis einzustufenden Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG nur für jede Verwirklichung eines Tatbilds i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit einem Glücksspielautomaten i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG (daher einem „Eingriffsgegenstand (im engeren Sinn)“) und einem „anderen Eingriffsgegenstand“ eine Strafe zu verhängen ist. Sohin ist im Falle der Verwirklichung eines Tatbilds i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit einem „technischen Hilfsmittel i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ keine auf die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG gegründete Geldstrafe zu verhängen.
Zur Klärung dieser Frage erscheint es nach Ansicht des erkennenden Gerichts von besonderer Relevanz, dass Glücksspielautomat entsprechend der Definition des § 2 Abs. 3 GSpG als ein Glücksspielgerät zu definieren ist, bei welchem die Entscheidung über das Spielergebnis durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung in diesem Gerät selbst erfolgt (vgl. in diesem Sinne bereits die EB zu § 2 Abs 2 GSpG idF BGBL 620/1989, 1067 dB, XVII. GP, RV; hier noch mit dem Begriff „Glücksspielapparat“). Selbstverständlich wird bei dieser Definition vom Gesetzgeber vorausgesetzt, dass das als Glückspielautomat einzustufende Gerät typischerweise das Gerät ist, 1) auf welchen der Spieler die eine Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) bei welchem der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) vermittels welchem dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat.
Im Gegensatz zu einem Glücksspielautomaten i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG kommt es bei einem nicht als Glücksspielautomaten einzustufenden Glücksspielapparat nur darauf an, dass bei diesem nicht als Glücksspielautomaten einzustufenden Glücksspielapparat die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig, und daher nicht durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung in diesem Gerät selbst erfolgt. Im Übrigen setzt der Gesetzgeber (vgl. etwa das Begriffsverständnis zum Begriff „Glücksspielapparat“ im § 53 Abs. 1 GSpG i.d.F. BGBl. Nr. 747/1996) auch bei solchen Glücksspielapparaten als selbstverständlich voraus, 1) dass auf diesem Gerät der Spieler die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) dass bei diesem Gerät der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) dass vermittels dieses Geräts dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat.
Sohin ist jedenfalls ein Gerät, vermittels welchem eine Ausspielung i.S.d. § 12a GSpG (daher eine Ausspielung, bei welcher die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig erfolgt) ausgelöst wird, daher etwa ein Video-Lotterie-Terminal i.S.d. § 12a GSpG, als ein Glücksspielapparat einzustufen. Denn auch für einen Video-Lotterie-Terminal ist typisch, 1) dass auf diesem Gerät der Spieler die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) dass bei diesem Gerät der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) dass vermittels dieses Geräts dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat.
Infolge dieser weitgehenden Übereinstimmung der Kriterien, welche typischerweise ein Glücksspielautomat i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG und ein nicht als Glücksspielautomat einzustufender Glücksspielapparat gleichermaßen aufweisen, liegt es nahe, dass nach dem Begriffsverständnis des Gesetzgebers beide Gerätearten gleichermaßen als „Eingriffsgegenstände“ i.S.d. Begriffsverständnisses des GSpG einzustufen sind. So gesehen ist davon auszugehen, dass Glücksspielgeräte, vermittels welcher eine Ausspielung i.S.d. § 12a GSpG (daher eine Ausspielung, bei welcher die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig erfolgt) ausgelöst wird, als „andere Eingriffsgegenstände“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG bzw. als „sonstige Eingriffsgegenstände“ i.S.d. § 53 Abs. 1 GSpG einzustufen sind.
Sucht man, der Annahme folgend, dass „Glücksspielautomaten“ und „sonstige Glücksspielapparate“ Eingriffsgegenstände darstellen, nach der diesen beiden Gerätearten gemeinsam innewohnenden Besonderheit, ist sohin festzustellen, dass es sich bei den beiden Gerätearten (Glücksspielautomat und sonstiger Glücksspielapparat) um Geräte handelt, 1) auf welchen der Spieler die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) bei welchen der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) vermittels welchem dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat.
Folglich ist davon auszugehen, dass alle Geräte, welche in ihrer Gesamtheit diese Vorgabe erfüllen, als ein Glücksspielautomat bzw. ein sonstiger Glücksspielapparat (und daher als ein „Eingriffsgegenstand) einzustufen sind. Bei Zugrundelegung des offenkundigen Gesetzeszwecks kann es nämlich nicht darauf ankommen, ob die Vorrichtung, vermittels welcher man die Spielauslösung tätigt, körperlich von der Vorrichtung, vermittels derer der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, bzw. körperlich von der Vorrichtung, vermittels welcher der Spieler Kenntnis vom Spielergebnis erlangt, getrennt ist oder nicht. Jede andere Auslegung wäre als unsachlich i.S.d. Art. 7 B-VG anzusehen; sodass auch eine verfassungskonforme Interpretation dieses Interpretationsergebnis gebietet.
Daraus folgt, dass alle Einzelgeräte, welche in ihrer Gesamtheit diese drei Funktionen erfüllen, als Eingriffsgegenstände i.S.d. § GSpG einzustufen sind. Folglich sind etwa drei Geräte, bei welchen eines das Gerät ist, auf welchem der Spiele die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, das zweite das Gerät ist, bei welchem der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung gebracht wird (daher etwa ein Cashcenter), und das dritte das Gerät ist, vermittels welchem dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat (daher etwa ein Bildschirm), als ein einziger Eingriffsgegenstand i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG einzustufen ist, sodass bei Verwirklichung eines der Tatbilder des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit diesen drei Geräten nur eine einzige Strafe auszusprechen ist.
Da § 52 Abs 2 GSpG und § 52 Abs 1 Z 6 GSpG für das Verwenden „anderer Eingriffsgegenstände“ im Zusammenhang mit dem Durchführen verbotener Ausspielungen bzw. durch das Ermöglichen der Teilnahme an solchen Ausspielungen durch das Bereithalten solcher Eingriffsgegenstände verschiedene gemäß unterschiedlicher Strafsanktionsnormen zu ahndende Straftatbestände vorsieht, ist zudem insbesondere im Hinblick auf die Verwendung von „anderen Eingriffsgegenständen“ eine Abgrenzung der Tatbilder erforderlich.
Diese Abgrenzung hat nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund des Umstands zu erfolgen, dass das Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG im Falle der Verwirklichung eines Tatbilds i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit einem Glücksspielapparat nur dann verwirklicht wird, 1) wenn dieser Glücksspielapparat kein Glücksspielautomat (und sohin dieser Glücksspielapparat ein „anderer Eingriffsgegenstand“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG) ist, und 2) wenn zusätzlich die Tathandlung „nur“ in einem Fördern oder Ermöglichen einer verbotenen Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG (und daher nur in einer Beihilfenhandlung zu einer i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG pönalisierten Handlung) besteht. Da die Bestimmung des § 51 Abs. 1 Z 6 GSpG von den Tatbildern des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG abgegrenzt wird, ist zudem zu folgern, dass die Verwirklichung des Tatbilds des § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG die Verwirklichung eines der Tatbilder des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG ausschließt. Folglich findet die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG nicht im Hinblick auf eine, dem Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG zu subsummierende Tatbildverwirklichung Anwendung. Wenngleich der Sinn dieser gesetzlichen Differenzierung nicht nachvollziehbar ist, kann das Gesetz nur in dieser Weise ausgelegt werden.
II) kein Anwendungsfall der Dienstleistungsfreiheit:
II.1) Feststellungen und Beweiswürdigung zur Frage des Vorliegens einer der Dienstleistungsfreiheit unterliegenden Dienstleistungserbringung durch das aufstellende Unternehmen bzw. das lokalinhabende Unternehmen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 24.4.2015, 2014/17/0126; 29.5.2015, Ro 2014/17/0049; 11.9.2015, 2012/17/0243; 18.11.2015, 2012/17/0285) ist selbst in den Fällen, in welchen das Gericht zum Ergebnis gelangt, dass die maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht gegen die EU-rechtlichen Freiheiten (Dienstleistungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Warenverkehrsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit) oder sonstiges unmittelbar anwendbares EU-Recht verstoßen (und daher schon aus diesem Grunde die unmittelbare Anwendbarkeit der EU-rechtlichen Bestimmungen, wie etwa die des AEUV zu den EU-rechtlichen Freiheiten, ausgeschlossen ist), dennoch bei sonstiger Rechtswidrigkeit der Gerichtsentscheidung geboten, dass in dieser Gerichtsentscheidungen Feststellungen getroffen werden, aus welchen abzuleiten ist, dass im konkreten Verfahren das Unionsrecht (daher insbesondere die Bestimmungen des AEUV zu den EU-rechtlichen Freiheiten) nicht unmittelbar anwendbar ist. Soweit ersichtlich (vgl. VwGH 29.5.2015, Ro 2014/17/0049; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 29.5.2015, Ro 2014/17/0049) erachtet der Verwaltungsgerichtshof in Bescheiden oder Gerichtsentscheidungen auf behördliche oder gerichtliche Ermittlungstätigkeiten gegründete Feststellungen zur Frage, ob es eine unmittelbar anwendbare EU-rechtliche Norm gibt, welche im der Entscheidung liegenden Verfahren unmittelbar anzuwenden ist, als erforderlich.
In Entsprechung dieser zusätzlichen höchstgerichtlichen Ermittlungsvorgabe wird festgestellt:
Festgestellt wird, dass von keiner der Parteien Beweismittel vorgelegt worden sind, dass das die gegenständlichen Ausspielungen veranstaltete Unternehmen bzw. das als Lokalinhaber zu qualifizierende Unternehmen seinen tatsächlichen Verwaltungssitz in einem anderen EWR-Staat als Österreich hat. Es ist nicht einmal hervorgekommen, dass eines dieser Unternehmen außerhalb von Österreich Glücksspieldienstleistungen erbringt bzw. außerhalb von Österreich weitere Betriebsniederlassungen betreibt.
Diese Feststellungen hatten insbesondere aus dem Grund zu erfolgen, da die ausdrücklich zu diesen Sachverhalten befragten Parteien keine Beweismittel, welche einen tatsächlichen Verwaltungssitz einer der Parteien in einem anderen EWR-Staat als Österreich indizieren würden, vorgelegt haben. Auch wurden trotz entsprechender ausdrücklicher Befragung auch keine Beweismittel vorgelegt, aus welchen zu erschließen wäre, dass eine der Parteien in einem anderen EWR-Staat tatsächlich Glücksspielleistungen erbringt.
Es ist daher davon auszugehen, dass diese Unternehmen ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Österreich haben, und dass diese außerhalb von Österreich keine Betriebsniederlassungen betreiben. Folglich sind diese Unternehmen als wirtschaftlich in Österreich ansässige Unternehmen einzustufen. Daran ändert sich auch nichts, bzw. daran würde sich auch nichts ändern, wenn eines dieser Unternehmen seine Rechtspersönlichkeit von einer Eintragung als eine Gesellschaft ausländischen Rechts ableitet.
II.2) Kein Vorliegen eines Anwendungsfalls der Dienstleistungsfreiheit:
II.2.1) Die Dienstleistungsfreiheit fordert eine dienstleistungsspezifische Überschreitung einer Binnenmarktgrenze:
Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur haben insbesondere in Verfahren nach dem Glücksspielgesetz, die keinen Auslandsbezug i.S.d. Judikatur des EuGH zu den Grundfreiheiten aufweisen, die die Grundfreiheiten (insbesondere die Dienstleistungsfreiheit) regelnden Bestimmungen des AEUV nicht angewendet zu werden, zumal diese Bestimmungen nur Fälle eines Auslandsbezugs zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 27.4.2012, 2011/17/0280; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 24.4.2015, Ro 2014/17/0126).
In diesem Sinne entscheidet auch der Oberste Gerichtshof (vgl. OGH 21.10.2014, 4 Ob 145/14y; 20.1.2015, Ob 244/14g; 30.3.2016, 4 Ob 31/16m).
In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass das EU-Recht bei der Frage, welchem Nationalstaat eine bestimmte juristische Person im Hinblick auf die Frage des Vorliegens eines von der Dienstleistungsfreiheit geforderten Auslandsbezugs zuzuordnen ist, nicht auf den Staat, in welchem diese juristische Person aufgrund dessen nationaler Vorschriften errichtet ist, sondern auf den Staat, in welchem diese Gesellschaft ihre tatsächliche (Haupt-)Tätigkeit entfaltet, abstellt (vgl. zu all dem Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 42, 53; in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015).
Das ist zwar häufig der Staat, nach dessen nationalen Vorschriften diese Gesellschaft errichtet worden ist, doch wurde vom Europäischen Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich auch ein Auseinanderfallen dieser beiden Staatszuordnungen als (zumindest unter bestimmten weiteren Voraussetzungen) mit dem EU-Recht vereinbar eingestuft (vgl. EuGH 9.3.1999, C-212/97 [Centros]; 5.11.2002, C-280/00 [Überseering]; vgl. auch abstellt (vgl. zu all dem Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 53; in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015). Entsprechend dieser Judikatur ist daher zwischen dem Sitzstaat und dem Niederlassungsstaat einer juristischen Person zu unterscheiden; erklärt es doch der Europäische Gerichtshof ausdrücklich für zulässig, dass eine Gesellschaft nur zur Erreichung des Ziels der Umgehung einer nationalen Mindestgesellschaftskapitalvorschrift in einem anderen Mitgliedsstaat errichtet wird, obgleich von Anbeginn an diese Gesellschaftsgründung nur mit dem Zweck erfolgte, dass diese Gesellschaft sich in einem zweiten Mitgliedsstaat ausschließlich niederzulassen und ausschließlich in diesem unternehmerisch tätig zu sein.
Seitens des erkennenden Senats wurden die Parteien aufgefordert, die obangeführten Fragen im Hinblick auf die Frage, wo der Sitz der Niederlassung des die gegenständlichen Ausspielungen veranstaltenden Unternehmens liegt, zu beantworten und entsprechende Beweismittel vorzulegen. In Anbetracht der Beantwortungen dieser Anfragen und der Beweisergebnisse des gegenständlichen Falls ist nicht hervorgekommen, dass dieses Unternehmen seinen Niederlassungssitz in einem anderen EWR-Staat als Österreich hat. Zu keinem anderen Schluss hat man auch im Hinblick auf das lokalinhabende Unternehmen zu gelangen.
Im Übrigen hätte man auch im Falle, dass der Sitz der Hauptverwaltung des veranstaltenden Unternehmens sich in einem anderen EWR-Staat als Österreich liegt, zu keinem anderen Ergebnis zu gelangen. Da nämlich hervorgekommen ist, dass dieses Unternehmen nahezu ausschließlich Glücksspieldienstleistungen in Österreich erbringt, und da zudem dieses Unternehmen über keine österreichische Befugnis zur Erbringung dieser Dienstleistungen in Österreich verfügt, läge es diesfalls auf der Hand, dass das Auseinanderfallen zwischen dem Staat des Sitzes der Hauptverwaltung und dem Dienstleistungserbringungsstaat den Zweck verfolgt, die österreichischen Genehmigungsvorschriften zu umgehen. In solchen Fällen ist nach der Judikatur des EuGH nicht der Staat des Sitzes der Hauptverwaltung, sondern der Staat, dessen Rechtsvorschriften durch diese Sitznahme umgangen werden sollen, als Niederlassungsstaat einzustufen (vgl. EuGH C-33/74 [Binsbergen], Rz. 13; C-215/01 [Schnitzer] Rz. 33).
Sowohl das veranstaltende Unternehmen als auch das lokalinhabende Unternehmen sind daher (i.S.d. EU-rechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit) als in Österreich niedergelassene Unternehmen einzustufen.
II.2.2) Relevanz der Differenzierung zwischen einer (direkten oder indirekten) Diskriminierung und einer Beschränkung:
Das durch die Dienstleistungsfreiheit grundsätzlich gewährte Dienstleistungserbringungsrecht besteht in all den Fallen nicht, in welchen das EU-Recht Ausnahmen von diesem Dienstleistungserbringungsrecht vorsieht.
Ausnahmen von diesem Erbringungsrecht bestehen im Wesentlichen in den Fällen, 1) in welchen das EU-Recht die Anwendung der Dienstleistungsfreiheit ausschließt (vgl. etwa im Bereich der Ausübung öffentlicher Gewalt Art. 62 i.V.m. Art. 51 AEUV; vgl. im Hinblick auf Verkehrsdienstleistungen auch Art. 92 AEUV), 2) in welchen eine indirekte Diskriminierung des Dienstleistungserbringers im Sinne der Vorgaben des EuGH durch einen nationalen Gesetzgeber gerechtfertigt ist (vgl. Art. 62 i.V.m. Art. 52 AEUV) und 3) in welchen eine Beschränkung des Dienstleistungserbringungsrechts im Sinne der Vorgaben des EuGH durch einen nationalen Gesetzgeber gerechtfertigt ist (vgl. Art. 62 i.V.m. Art. 52 AEUV).
Die Unterscheidung zwischen einer indirekten Diskriminierung und einer Beschränkung einer Dienstleistungserbringung ist insofern von Relevanz, zumal eine indirekte Diskriminierung stets nur zulässig ist, wenn diese im Sinne der Prüfvorgaben des EuGH gerechtfertigt ist (daher diese durch ein öffentliches Interesse rechtfertigbar ist, und im Hinblick auf dieses öffentliche Interesse erforderlich, notwendig, systematisch, kohärent etc. ist) (vgl. Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 82ff; in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015). Demgegenüber ist eine direkte Diskriminierung ausschließlich bei Vorliegen eines der geschriebenen Rechtsfertigungsgründe i.S.d. Art. 62 i.V.m. Art. 52 AEUV gerechtfertigt (vgl. Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 82ff; in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015).
Im Gegensatz zu diesen strengen Rechtfertigungsvorgaben für Diskriminierungen sind Beschränkungen von Dienstleistungen nicht nur im Falle des Vorliegens eines dieser eine Diskriminierung rechtfertigenden Grundes zulässig. In analoger Anwendung des Keck-Urteils zur Warenverkehrsfreiheit hat nämlich der EuGH auch zur Dienstleistungsfreiheit eine Judikatur entwickelt, wonach im Rahmen einer Interessensabwägung zu ermitteln ist, ob eine, eine Dienstleistungserbringung beeinträchtigende nationale Regelung eher den Bereich der Erbringung einer Dienstleistung mit Auslandsbezug betrifft oder nicht (vgl. Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 97ff; in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015).
In letzterem Fall ist eine solche Beschränkung der Dienstleistung nur dann mit der Dienstleistungsfreiheit unvereinbar, wenn durch diese Beschränkung eine direkte Diskriminierung des Dienstleistungsempfängers bzw. des Dienstleisters i.S.d. zur Dienstleistungsfreiheit entwickelten direkten Diskriminierungsbegriffs erfolgt. Im Übrigen ist es nicht erforderlich, dass eine solche Beschränkung i.S.d. zum Beschränkungsverbot (und zum Diskriminierungsverbot) entwickelten Vorgaben gerechtfertigt wird (daher diese durch ein öffentliches Interesse rechtfertigbar ist, und im Hinblick auf dieses öffentliche Interesse erforderlich, notwendig, systematisch, kohärent etc. ist).
Diese Differenzierung wird damit begründet, als der Zweck der Dienstleistungsfreiheit in erster Linie nur darin besteht, eine Erschwerung der Dienstleistungserbringung durch denselben Bereich doppelt regelnde Vorgaben zu verhindern; nicht aber über den Weg der Dienstleistungsfreiheit das gesamte nicht harmonisierte nationale Recht zu determinieren (vgl. Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 138ff (insb. 158ff); in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015).
Nach der Judikatur des EuGH erfolgt die Prüfung, ob eine, eine Dienstleistungserbringung beeinträchtigende nationale Regelung eher den Bereich der Erbringung einer Dienstleistung mit Auslandsbezug betrifft oder nicht, im Rahmen einer Abwägung im Einzelfall (vgl. zu all dem Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 14, 25, 29, 41ff, 134, 64ff, 71, 81f, 94, 100f, 103f, 136ff, 158ff (insb. 165), in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015).
II.2.3) Differenzierung zwischen aktiver und passiver Dienstleistungsfreiheit und der Differenzierung zwischen einer (direkten oder indirekten) Diskriminierung und einer Beschränkung:
Das EU-Recht unterscheidet zwischen der aktiven und der passiven Dienstleistungsfreiheit.
Bei der aktiven Dienstleistungsfreiheit wird einem Unternehmen, welches die sonstigen Vorgaben des EU-Rechts zur Dienstleistungsfreiheit (insbesondere allfällige Vorgaben durch EU-Verordnungen und EU-Richtlinien) erfüllt, das (unmittelbar anwendbare) grundsätzliche Recht zur Erbringung von Dienstleistungen mit Auslandsbezug i.S.d. EU-Dienstleistungsfreiheit in einem anderen EWR-Staat gegenüber diesem EWR-Staat zuerkannt.
Demgegenüber wird bei der passiven Dienstleistungsfreiheit einer juristischen Person, welche ihren Sitz bzw. ihre Hauptniederlassung in einem vom EWR-Staat der Dienstleistungserbringung EWR-Staat unterschiedlichen Staat hat, bzw. wird einer natürlichen Person, welche EWR-Bürger ist und ihren Daueraufenthaltsort in einem vom EWR-Staat der Dienstleistungserbringung EWR-Staat unterschiedlichen Staat hat, grundsätzlich das Recht zur Erlangung einer Dienstleistung aus bzw. in diesem anderen EWR-Staat zuerkannt.
II.2.4) Gebot der nationalen Befugnis im Staat der Niederlassung zur Erbringung der Dienstleistung:
Die EU-rechtliche gewährleistete aktive Dienstleistungsfreiheit kann zudem nur dahingehend ausgelegt werden, dass ein Unternehmen ausschließlich dann zu einer grenzüberschreitenden Dienstleistung von seinem Niederlassungsstaat in einen anderen EWR-Staat befugt ist bzw. zu einer Dienstleistungserbringung an einen anderen EWR-Bürger im eigenen Niederlassungsstaat befugt ist, wenn dieses Dienstleistungserbringungsunternehmen in seinem Niederlassungsstaat über die Befugnis zur Erbringung der jeweils zu erbringenden Dienstleistung verfügt.
Umgekehrt kann eine passive Dienstleistungsfreiheit nur im Hinblick auf eine Leistung in Anspruch genommen werden, sofern das diese Dienstleistung erbringende (ausländische) Unternehmen in seinem Niederlassungsstaat über die Befugnis zur Erbringung der jeweils zu erbringenden Dienstleistung verfügt.
Es würde nämlich das gesamte Ordnungssystem der Europäischen Union auf den Kopf stellen und alle nationalen Ordnungsvorschriften aushebeln, wenn eine Gesellschaft oder natürliche Person, welche in ihrem Niederlassungsstaat nicht zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung befugt ist, unter Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit befugt sein sollte, in einem anderen EWR-Staat, in welchem diese ebenfalls über keine nationale Befugnis zur Erbringung dieser Dienstleistung verfügt, die Dienstleistung, welche zu erbringen diese nicht einmal im eigenen Staat befugt ist, zu erbringen. Das würde heißen, dass etwa jemand, der über überhaupt keinerlei Kenntnisse und Befugnisse im Baubereich in seinem Heimatstaat verfügt, und der daher auch nicht in diesem Staat etwa als Ziviltechniker oder Baumeister tätig sein darf, unter Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit es beanspruchen könnte, in jedem anderen EWR Staat (außer wohl dem eigenen Staat) unbeschränkt als Ziviltechniker oder Baumeister tätig zu werden. Schon diverse EU-rechtliche Rechtsvorschriften, wie etwa die Berufsanerkennungsrichtlinie und die Dienstleistungsrichtlinie, zeigen, dass solch eine Verständnis einer unbeschränkten Befugnis zur Erbringung von Dienstleistungen in der EU, zu welchen man nicht einmal im Heimatstaat die berufliche Qualifikation und Ausübungsbefugnis hat, mit dem Verständnis der EU-rechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit nicht zu vereinbaren ist.
Dieses Verständnis legt offenkundig auch der Europäische Gerichtshof der Dienstleistungsfreiheit zugrunde. So führt dieser etwa im Urteil vom 17.12.1981, C-279/80, Slg. 1981/3305 [Webb] in der Rz. 17 aus:
“Wie der Gerichtshof in seinem oben angeführten Urteil vom 18 . Januar 1979 ausgeführt ha , sind in Anbetracht der Besonderheiten bestimmter Dienstleistungen solche an den Leistungserbringer gestellten besonderen Anforderungen nicht als mit dem Vertrag unvereinbar anzusehen , die sich aus der Anwendung von Regelungen für diese Art von Tätigkeiten ergeben. Jedoch darf der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrags nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sind und die für alle im Hoheitsgebiet des genannten Staats tätigen Personen oder Unternehmen verbindlich sind , und zwar nur insoweit, als dem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften Rechnung getragen ist, denen der Leistungserbringer in dem Staat unterliegt , in dem er ansässig ist .
In diesem Rechtssatz geht nämlich aus der Anknüpfung an die Befugnis des jeweiligen Dienstleisters zur Erbringung der jeweiligen Leistung im Niederlassungsstaat (arg: „… zwar nur insoweit, als dem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften Rechnung getragen ist, denen der Leistungserbringer in dem Staat unterliegt , in dem er ansässig ist“) deutlich hervor, dass sich die Dienstleistungsfreiheit nur auf Dienstleistungen bezieht, die zu erbringen das jeweilige Unternehmen auch im Staat der eigenen Niederlassung befugt ist.
In diesem Sinne legt der Europäische Gerichtshof regelmäßig auch in vielen weiteren Urteilen die Auswirkungen der Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf die Befugnis zur Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Staat als dem Niederlassungsstaat aus. So weist er etwa in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass die Dienstleistungsfreiheit es untersagt „die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, als in dem, in dem er regelmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. etwa EuGH 25.7.1991, C-76/90, Rz. 12 [Säger]; 28.3.1996, C-272/94, Rz. 10 [Guiot]; 12.12.1996, C-3/95, Rz. 25 [Reisebüro Broede]; vgl. zu all dem auch Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 100ff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015). Selbstverständlich geht der EuGH nämlich in dieser Entscheidung davon aus, dass das Unternehmen die Dienstleistungen, welche dieses „regelmäßig“ im Niederlassungsstaat erbringt, auch nach seinem nationalen Recht befugt ist, zu erbringen.
Die Berufung auf den freien Dienstleistungsverkehr kommt daher nur in Betracht, wenn die fragliche Tätigkeit im Niederlassungsstaat rechtmäßig aufgrund einer nationalen Befugnisvorschrift ausgeübt werden kann (vgl. in diesem Sinne auch OGH 21.10.2014, 4 Ob 145/14y; 20.1.2015, Ob 244/14g; 30.3.2016, 4 Ob 31/16m).
Folglich würde selbst im Falle der Annahme, dass der Niederlassungsstaat des gegenständlich veranstaltenden Unternehmens in einem anderen EWR-Staat als Österreich liegt, dieses Unternehmen nicht befugt sein, sich im Hinblick auf die gegenständliche Dienstleistung (hinsichtlich welcher sie über keine nationale ausländische Leistungserbringungsbefugnis verfügt) auf die Dienstleistungsfreiheit zu berufen. Verfügt doch dieses Unternehmen offenkundig in solch einem Staat (und im Übrigen sogar keinem der EWR-Staaten) über keine glücksspielrechtliche Lizenz.
II.2.5) Kein Vorliegen eines Anwendungsfalls der aktiven Dienstleistungsfreiheit:
Nach der ständigen Judikatur des EuGH sind Dienstleistungserbringer (im Hinblick auf die aktive Dienstleistungsfreiheit) und Dienstleistungsempfänger (im Hinblick auf die passive Dienstleistungsfreiheit) nicht berechtigt, die Dienstleistungsfreiheit gegenüber ihrem Ansässigkeitsstaat in Anspruch zu nehmen (vgl. Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 56, 59f, 62f; in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015).
Zudem findet die Dienstleistungsfreiheit in den Konstellationen der Anwendung der Niederlassungsfreiheit keine Anwendung (vgl. Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 56, 59f, 62f; in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015).
Sowohl das veranstaltende Unternehmen als auch das lokalinhabende Unternehmen sind bei Zugrundelegung der obigen Feststellungen (i.S.d. EU-rechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit) als in Österreich niedergelassene Unternehmen einzustufen. Im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen liegt daher (im Hinblick auf die aktive Dienstleistungsfreiheit) kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor.
Da das veranstaltende Unternehmen wie auch das lokalinhabende Unternehmen seine jeweilige Niederlassung im Bundesgebiet haben (und da in den Konstellationen der Anwendung der Niederlassungsfreiheit die Dienstleistungsfreiheit keine Anwendung findet), und da gegenständlich (im Hinblick auf die aktive Dienstleistungsfreiheit und die von diesen Unternehmen konkret erbrachten Dienstleistungen) kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, sind das veranstaltende und das lokalinhabende Unternehmen schon aus diesem Grund im Hinblick auf eine Dienstleistungserbringung durch diese Unternehmen in Österreich nicht befugt, sich auf die EU-rechtlich garantierte aktive Dienstleistungsfreiheit zu berufen. Es fehlt nämlich angesichts dieser Konstellation der für die Bejahung einer aktiven Dienstleistungsfreiheit gebotene Auslandsbezug der Dienstleistung.
II.2.6) Kein Vorliegen eines Anwendungsfalls der passiven Dienstleistungsfreiheit:
Im gegenständlichen Fall können sich das veranstaltende wie auch das lokalinhabende Unternehmen schon deshalb nicht auf die passive Dienstleistungsfreiheit berufen, zumal - wie zuvor ausgeführt - eine Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit die Befugnis zur Erbringung der jeweiligen Leistung im Niederlassungsstaat voraussetzt. Diese Voraussetzung erfüllt nun aber im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen weder das gegenständliche veranstaltende Unternehmen noch das lokalinhabende Unternehmen, deren Niederlassungsstaat jeweils Österreich ist. Folglich können sich weder das veranstaltende noch das lokalinhabende Unternehmen im Hinblick auf die gegenständlichen Glücksspieldienstleistungen auf die passive Dienstleistungsfreiheit berufen.
Zudem ist aber auch zu bemerken, dass die gegenständlichen von der veranstaltenden Person erbrachten Dienstleistungen (Glücksspieldienstleistungen) in Österreich erbracht werden. Wenn daher zu prüfen ist, ob die österreichischen Gesetze, welche eine Beschränkung der passiven Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf diese erbrachten Dienstleistungen normieren, mit dem EU-Recht (der EU-rechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit) in Einklang stehen, ist auf die Judikatur des EuGH zu verweisen, welcher im Hinblick auf die Frage, ob eine Beschränkung der passiven Dienstleistungsfreiheit überhaupt im analoger Anwendung der Keck-Judikatur eine Verletzung der passiven Dienstleistungsfreiheit bewirken kann, zwischen gesetzlichen Regelungen des Dienstleistungsherkunftsstaats und gesetzlichen Regelungen des vom Herkunftsstaat unterschiedlichen Staates differenziert.
Nach dieser Judikatur des EuGH können Beschränkungen der passiven Dienstleistungsfreiheit durch den Herkunftsstaat nur dann als nicht zu rechtfertigende Beschränkungen des passiven Dienstleistungsfreiheit eingestuft werden, wenn diese Vorschriften sich stärker beschränkend auf den Export dieser Leistungen als auf den Absatz auf dem inländischen Markt auswirken (vgl. zu all dem Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 158 ff (insb. 165), in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015).
Diese Judikatur hat zur Folge, dass im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der gegenständlichen österreichischen Regelungen mit der passiven Dienstleistungsfreiheit Österreich als der Herkunftsstaat und der Staat, in welchem ein allfällig die Dienstleistungen in Österreich in Anspruch nehmen wollender EWR-Bürger seinen ständigen Aufenthalt hat, als der vom Herkunftsstaat unterschiedene Staat anzusehen ist. Sohin ist bei der Prüfung der passiven Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Judikatur des EuGH nur dann von einer Beachtlichkeit der gegenständlichen nationalen Bestimmungen im Hinblick auf die Prüfung der Vereinbarkeit der österreichischen Rechtslage mit der passiven EU-Dienstleistungsfreiheit auszugehen, wenn die gegenständlichen österreichischen Bestimmungen sich stärker beschränkend auf den Export dieser Leistungen als auf den Absatz auf dem inländischen Markt auswirken (daher die nationalen Bestimmungen die Inanspruchnahme dieser Dienstleistung im Bundesgebiet durch einen im EWR-Ausland aufhältigen EWR-Ausländer verhältnismäßig mehr beschränken als die Inanspruchnahme dieser Leistungen durch Inländer).
Dies ist nun aber offenkundig nicht der Fall, zumal ja die Inanspruchnahme der gegenständlichen Dienstleistungen ohnedies auch durch die österreichische Rechtslage einem im EWR-Ausland ansässigen EWR-Bürger nicht verwehrt wird. Wie zuvor und nachfolgend ausgeführt, ermöglichen die gegenständlichen Regelungen in einer nicht diskriminierenden Weise, dass diese gegenständlichen Glücksspielleistungen flächendeckend im Bundesgebiet erbracht werden und in Anspruch genommen werden können. Diese Regelungen stellen nur insofern eine Behinderung dar, als der Kreis der Berechtigten zur Erbringung der jeweiligen Glücksspieldienstleistungen in einer transparenten und nicht diskriminierenden Weise beschränkt wird.
Eine solche Beschränkung stellt dagegen zweifelsohne im Hinblick auf die aktive Dienstleistungsfreiheit eine stärker auf den Import dieser Leistungen als auf den Absatz auf dem inländischen Markt auswirkende Beschränkung dar. Daher hat der EuGH, der stets nur im Hinblick auf die aktive Dienstleistungsfreiheit zur österreichischen Rechtslage Ausführungen getätigt hat, auch diese Bestimmungen als (bei der Prüfung der Vereinbarkeit des österreichischen Rechts mit der [aktiven] Dienstleistungsfreiheit) zu rechtfertigende Beschränkungen eingestuft.
Ganz anders sieht diese Situation nun aber im Hinblick auf die Prüfung zur passiven Dienstleistungsfreiheit aus. Die österreichischen Regelungen bewirken nämlich im Ergebnis faktisch keine Beschränkung der passiven Dienstleistungsfreiheit; jedenfalls beschränken diese Regelungen wenn überhaupt nahezu ausschließlich den Absatz auf dem inländischen Markt, und sohin jedenfalls in einem deutlich untergeordneten Maß (bzw. überhaupt nicht) den Export dieser Dienstleistungen (daher die Ermöglichung der Inanspruchnahme dieser Dienstleistung im Bundesgebiet durch einen im EWR-Ausland aufhältigen EWR-Ausländer).
Sohin sind aber nach der gegenständlichen Judikatur die gegenständlichen Bestimmungen im Hinblick auf die passive Dienstleistungsfreiheit schon ihrer Natur nach nicht geeignet, die passive EU-Dienstleistungsfreiheit zu beschränken. Sohin sind diese Regelungen auch im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der österreichischen Bestimmungen mit der passiven Dienstleistungsfreiheit auch nicht zu relevieren.
Diese Vorgabe einer überwiegenden Beschränkung des Dienstleistungsexports liegt bei den gegenständlichen Bestimmungen des Glücksspielrechts offenkundig nicht vor, sodass diese Bestimmungen schon aus diesem Grund im Rahmen der Geltendmachung der passiven Dienstleistungsfreiheit von dem veranstaltenden Unternehmen bzw. dem lokalinhabenden Unternehmen problematisiert werden können.
II.2.7) Gebot der Differenzierung zwischen einer Dienstleistung im Hinblick auf eine von einem Unternehmen erbrachte Hauptdienstleistung und der Hauptdienstleistung:
Klarstellend sei auch ausgeführt, dass auch im Falle, dass ein Ausspielungen veranstaltendes (in Österreich niedergelassenes) Unternehmen durch ein in einem anderen EWR-Staat ansässiges, Glücksspieldienstleistungen anbietendes Unternehmen durch einen Vertrag berechtigt wird, mit den eigenen Glücksspielgeräten auf den Glücksspiele anbietenden Server des ausländischen Vertragspartners zuzugreifen, sowie im zusätzlichen Falle einer Ausspielung mit einem Glücksspielgerät dieser veranstaltenden Person im Wege dieses Servers des Vertragspartners die mit diesem Glücksspielgerät durchgeführten Ausspielungen nicht von der EU-rechtlichen Dienstleistungsfreiheit erfasst werden. Dies schon deshalb nicht, da solch ein Vertrag nicht bewirkt, dass die mit dem Glücksspielapparat des veranstaltenden Unternehmens durchgeführten Ausspielungen im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners durchgeführt wurden. Sohin können die mit diesem Glücksspielapparat durchgeführten Ausspielungen auch keinesfalls auf eine allfällig dem Vertragspartner zugesprochene Lizenz zur (im eigenen Namen zu erbringenden) Veranstaltung von Glücksspieldienstleistungen gegründet zu werden. Solch ein Vertrag ist daher dahingehend rechtlich auszulegen, dass mit diesem Vertrag zwischen dem die Glücksspiele veranstaltenden österreichischen Unternehmen und dem ausländischen Vertragspartner vereinbart worden ist, dass das österreichische Unternehmen gegen Entgelt im Falle einer Ausspielung mit einem eigenen Glücksspielapparat auf den Server des ausländischen Vertragspartners zugreifen darf, und dass im Falle eines solchen Zugriffs seitens des ausländischen Vertragspartners die Dienstleistung der weitgehenden Abwicklung der Ausspielung (insbesondere die Entscheidung über einen Spielgewinn bzw. Spielverlust) vorgenommen wird. Bei diesem Vertrag handelt es sich daher im Ergebnis um einen Dienstleistungsvertrag, in welchem der ausländische Vertragspartner sich verpflichtet, für die Durchführung bestimmter Glücksspiele bestimmte erforderliche Leistungen im Falle einer entsprechenden Anforderung durch das österreichische Unternehmen zu erbringen. Auch wenn dieser Vertrag daher als ein Lizenzvertrag bezeichnet wird, handelt es sich bei diesem nicht um einen Lizenzvertrag im Sinne der Begrifflichkeit des österreichischen Rechts.
Eine solche durch das ausländische Unternehmen aufgrund eines solchen Vertrags erbrachte Dienstleistung ist daher nicht die Dienstleistung des Anbietens bestimmter Glücksspiele, sondern die Dienstleistung der Erbringung von Leistungen, welche für die Erbringung der Dienstleistung des Anbietens bestimmter Glücksspiele erforderlich sind, zu qualifizieren. Dass nun aber der Umstand, dass ein Unternehmen innerhalb des EWR grenzüberschreitend eine Dienstleistung A erbringt, welche notwendig ist, um eine andere Dienstleistung, nämlich die Dienstleistung B zu erbringen, nicht geeignet ist, den Erbringer der Dienstleistung B aufgrund der EU-Dienstleistungsfreiheit zur Erbringung der Dienstleistung B (daher einer nicht einmal grenzüberschreitend erbrachten Dienstleistung) zu befugen, liegt auf der Hand.
Nicht anders wäre die Rechtslage zu werten, wenn das österreichische Unternehmen nicht bloß mit dem ausländischen Unternehmen einen Dienstleistungsvertrag geschlossen hat, sondern die erforderliche Spielessoftware vom ausländischen Unternehmen gekauft hat. Auch diesfalls würde niemand auf die Idee kommen, dass der bloße Ankauf einer bestimmten Software den Ankäufer unter Berufung auf die EU-Dienstleistungsfreiheit befugen würde, die mit dieser Software spielbaren Spiele auch entgegen den nationalen Vorschriften des jeweiligen Staats gegen Entgelt zur Ausspielung zu bringen. Wollte man das EU-Recht so auslegen, würde der Umstand, dass jemand eine bestimmte Software (etwa für den privaten Verkauf) verkaufen darf, EU-weit jeden Käufer befugen, diese Software zu benutzen, und zudem sogar im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit einzusetzen. Die nationale Befugnis zum Verkauf einer Software würde daher unbeschränkt alle EU-Staaten zur Duldung verpflichten, dass diese Software zu dem denkbaren Zweck in allen EU-Staaten zur Anwendung gebracht wird. Diese Rechtsansicht widerspricht offenkundig dem EU-Recht, zumal dieses bei der Frage der EU-Dienstleistungsfreiheit an die jeweils grenzüberschreitende Dienstleistung abstellt. Der Umstand, dass eine nichtgrenzüberschreitende Dienstleistung erst durch den grenzüberschreitenden Ankauf eines Gegenstands oder einer Software etc. erbringbar ist, bewirkt nicht, dass diese nichtgrenzüberschreitende Dienstleistung durch diesen grenzüberschreitenden Ankauf eines Gegenstands bzw. einer Software auf einmal auch als Dienstleistung als grenzüberschreitend erbracht einzustufen ist.
An dieser Qualifizierung ändert auch nichts der Umstand, dass auf Glücksspieldienstleistungen auch die EU-rechtlichen Bestimmungen zur passiven Dienstleistungsfreiheit zur Anwendung gelangen. Eine Berufung des veranstaltenden Unternehmens bzw. des lokalinnehabenden Unternehmens auf die Inanspruchnahme der EU-rechtlichen garantierten passiven Dienstleistungsfreiheit scheitert nämlich an den EU-rechtlichen Vorgaben für solch eine Berufung. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist nämlich - wie zuvor dargelegt - nur ein Unternehmen, welches in dem Land, in welchem dieses bestimmte Dienstleistungen erbringt, aufgrund nationalen Rechts zur Erbringung dieser Dienstleistungen befugt ist, berechtigt, sich auf die EU-rechtlich garantierte (aktive oder passive) Dienstleistungsfreiheit zu berufen. Zudem muss die Beschränkung sich überwiegend auf den grenzüberschreitenden Verkehr auswirken.
Soweit daher vorgebracht wird, dass die verfahrensgegenständlichen Glücksspieldienstleistungen aufgrund der EU-Dienstleistungsfreiheit erlaubterweise erbracht worden sind, handelt es sich daher nur um nicht weiter beachtliche allgemeine, vom erkennenden Gericht nicht geteilte Rechtsausführungen.
II.2.8) Schlussfolgerung für das konkrete Verfahren:
Nach den getroffenen Feststellungen weist der festgestellte Sachverhalt sohin keinen Auslandsbezug auf, der zur Anwendbarkeit der Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf die gegenständlich erbrachten Dienstleistungen führen würde. In diesem Fall haben nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur insbesondere in Verfahren nach dem Glücksspielgesetz die die Grundfreiheiten (insbesondere die Dienstleistungsfreiheit) regelnden Bestimmungen des AEUV nicht angewendet zu werden, zumal diese Bestimmungen nur Fälle eines Auslandsbezugs zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 27.4.2012, 2011/17/0280; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 24.4.2015, Ro 2014/17/0126; in diesem Sinne entscheidet auch der Oberste Gerichtshof [vgl. OGH 21.10.2014, 4 Ob 145/14y; 20.1.2015, Ob 244/14g; 30.3.2016, 4 Ob 31/16m]).
Ein Auslandsbezug i.S.d. der Regelungen des AEUV zur Dienstleistungsfreiheit liegt im zu beurteilenden Fall nun aber nicht vor: Sowohl der Eigentümer, als auch der Inhaber des Geräts, als auch der Veranstalter als auch der Lokalinhaber ressortieren bei Zugrundelegung dieser Feststellungen in Österreich. Zudem würde sich selbst im Falle der Annahme, dass diese Unternehmen in einem anderen EWR-Staat als Österreich (im Sinne der EU-rechtlichen Niederlassungsfreiheit) niedergelassen wären, sich - wie zuvor ausgeführt - an dieser Wertung der Nichtverletzung der (aktiven wie auch passiven) Dienstleistungsfreiheit bei Zugrundelegung der zuvor getätigten Ausführungen nichts ändern.
III) Feststellungen und Beweiswürdigung zur Frage, ob die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes im Hinblick auf Dienstleistungen, welche von der EU-rechtlichen Dienstleistungsfreiheit erfasst werden, zur Anwendung gelangen, und daher im Hinblick auf diese Regelungen das Unionsrecht nicht unmittelbar zur Anwendung gelangt:
Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass für die beschwerdeführenden Parteien auch im Ergebnis nichts gewonnen wäre, wenn die EU-rechtliche Dienstleistungsfreiheit auf die gegenständlich erbrachten Ausspielungsdienstleistungen zur Anwendung gelangen würde. Dies deshalb, da aus nachfolgenden Gründen die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes im Einklang mit den Vorgaben der EU-rechtlichen Dienstleistungsfreiheit stehen:
III.0) zu den Befangenheitsrügen:
Seitens der Beschwerdeführer wurde die Befangenheit des dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen Fr. i.S.d. § 7 Abs. 1 Z 3 AVG gerügt, wobei diese Befangenheit im Hinblick auf das Vorliegen einer Anscheinsbefangenheit dieses Sachverständigen erblickt wurden. Tatsachen, welche dessen Befangenheit indizieren könnten, wurden dagegen nicht behauptet.
Aufgrund dieses jeweiligen Einwands wird festgestellt, dass der dem gegenständlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige Fr. die fachliche Befähigung zur Erstattung der von diesem im gegenständlichen Verfahren erstatteten bzw. zu den von diesem erstatteten und im gegenständlichen Verfahren verlesenen Gutachten verfügte und verfügt.
Diese Feststellung war schon deshalb zu treffen, da - wie auch der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf diesen Sachverständigen ausdrücklich klargestellt hatte (vgl. VfGH 10.10.2016, E 1825/2016) - dieser Sachverständige vom Bundesminister für Finanzen aufgrund der gesetzlichen Ermächtigungsnorm des § 1 Abs. 3 GSpG zum Sachverständigen für alle glücksspielbezogene Angelegenheiten bestellt worden ist. Es liegt kein Hinweis vor, dass der Bundesminister bei dieser Bestellung sich nicht ausreichend für die fachliche Kompetenz des gegenständlichen Sachverständigen überzeugt hatte, und der diesen trotz Bestehens von Befähigungsmängeln (etwa im Hinblick auf elektronische Lotterien) bestellt hatte.
Zudem wird die Annahme, dass der Bundesminister für Finanzen zutreffend den gegenständlichen Sachverständigen als umfassend für alle Glücksspielangelegenheiten befähigt eingestuft hatte, durch den Umstand, dass dieser Sachverständige zudem auch in einem umfassenden Umfang im Hinblick auf Glücksspielangelegenheiten in die gerichtliche Sachverständigenliste eingetragen ist, bekräftigt; setzt doch solch eine Eintragung ein umfassende Prüfung der Befähigung eines Eintragungswerbers voraus.
Warum dieser Sachverständige, dessen gerichtlich eingetragener Sachverständigenbereich auch die Sachverständigeneigenschaft im Hinblick auf Glücksspielgeräte, Verkaufsgeräte und PC-Spiele umfasst, nicht zur Beurteilung von Glücksspielgeräten, welche im Rahmen einer elektronischen Lotterie betrieben werden, befähigt sein soll, bleibt unerfindlich und wurde auch nicht ausgeführt.
Zudem ist auch kein Indiz hervorgekommen, dass dieser Sachverständige nicht über die gebotene Fachkompetenz verfügte. Ganz im Gegenteil wird dessen Kompetenz sogar durch der Beschwerdeführer erhärtet. Diese führte nämlich aus, dass dessen Gutachten unrichtig seien. Aus welchen Gründen aber diese Sachverhaltsermittlung tatsachenwidrig gewesen sein sollen, wurde nicht einmal behauptet, geschweige denn wurde diesem Gutachten auf gleicher fachlicher Höhe entgegen getreten. Wenn nun aber nicht einmal die Beschwerdeführer in der Lage sind zu behaupten (bzw. gar zu begründen), warum das Sachverständigengutachten mangelhaft ist, so muss im Umkehrschluss angenommen werden, dass dieses Gutachten in besonders hohem Maße die Anforderung der Fachkunde erfüllt.
III.1) Vorgaben für die Rechtfertigbarkeit nationaler Bestimmungen, durch welche die Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf die Erbringung von Dienstleistungen (insbesondere Glücksspieldienstleistungen) beschränkt wird:
Ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit liegt (nur dann) vor, wenn die jeweilige Bestimmung geeignet ist, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, welche dieser regelmäßig in seinem Niederlassungsstaat erbringt, in einem anderen Mitgliedstaat zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen“ (vgl. etwa EuGH 25.7.1991, C-76/90, Rz. 12 [Säger]; 28.3.1996, C-272/94, Rz. 10 [Guiot]; 12.12.1996, C-3/95, Rz. 25 [Reisebüro Broede]; 22.1.2015, C 463/13, Rz 45 [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]; 28.1.2016, C-375/14, Rz. 21 [Laezza]).
Daher stellen grundsätzlich alle in den nationalen Vorschriften enthaltene Bestimmungen, die Bereiche des Glücksspiels näheren ordnungspolitischen Regelungen unterwerfen, eine Beschränkung der durch die Art. 49 AEUV und 56 AEUV garantierten Freiheiten dar (vgl. EuGH 16.2.2012, C-72/10 und C-77/10, Rz. 70 [Costa und Cifone]). Dies gilt insbesondere für jene Bestimmungen, die die Entfaltung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Bereich des Wett- und Glücksspielwesens an Bedingungen wie den Erhalt einer Bewilligung oder Konzession, und die Erfüllung der damit verbundenen Voraussetzungen, binden, die freie Entfaltung der wirtschaftlichen Betätigung beschränken, behindern oder sanktionieren.
12.3. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich zudem, dass nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, vier Voraussetzungen erfüllen müssen: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (EuGH 16.2.2012, C-72/10, Rz 81 [Costa]; 11.6.2015, C-98/14, Rz. 64 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]). Auch müssen derartige Beschränkungen das Gebot der Verhältnismäßigkeit erfüllen (EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz. 48, 53 [Placanica]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 63, 71 [Costa]; 12.7.2012, C-176/11 [HIT Larix]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 61ff [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]).
Zudem können Beschränkungen der Grundfreiheiten auch im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in den nach Art. 62 AEUV auf diesem Gebiet anwendbaren Artt. 51f AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig sein (vgl. EuGH 19.7.2012, C‑470/11, Rz. 35 [SIA Garkalns], mwN).
Gemäß Art. 62 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 AEUV sind jedenfalls Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit aus Gründen der öffentlichen Interessen der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit oder der Gesundheit zulässig.
Stets sind aber Beschränkungen einer EU-Grundfreiheit nur dann zulässig, wenn es tatsächlich einen ausreichend schwerwiegenden Missstand gibt, im Hinblick dessen und als Reaktion auf den die normierten Beschränkungen erforderlich sind, um die durch diesen Missstand beeinträchtigten, und als Rechtfertigung für die Beeinträchtigung herangezogenen öffentlichen Interessen zu verfolgen. Nach dieser Regelung des AEUV und der zu dieser ergangenen Judikatur des EuGH ist daher insbesondere dann eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf Glücksspieldienstleistungen nicht gerechtfertigt, wenn die nationale Beschränkung keinem diese Beschränkung rechtfertigenden öffentlichen Interesse im Hinblick auf einen tatsächlich bestehenden Missstand dient (vgl. EuGH 3.6.2010, C-258/08 [Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International]; 15.9.2011, C-347/09, Rz 63, 66 [Dickinger], 30.42014, C-390/12, Rz. 53 [Pfleger]; 11.6.2015, C‑98/14, Rz 71 [Berlington Hungary]).
Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Bewilligungs- und Konzessionserfordernissen nach dem Glücksspielgesetz (vgl. etwa EuGH 30.4.2014, C-390/12 [Pfleger]) ergibt sich daher nicht per se, dass die Bewilligungs- bzw. Konzessionserfordernisse des Glücksspielgesetzes wegen Unvereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV unangewendet zu bleiben haben; was schon daraus ersichtlich ist, zumal Art. 62 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 AEUV normiert, dass bestimmte Beeinträchtigungen der Dienstleistungsfreiheit zulässig sind.
In diesem Sinne hat der EuGH im Hinblick auf Glücksspieldienstleistungen auch wiederholt, dass im Hinblick auf diese Dienstleistungen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels erforderlich ist (EuGH 16.2.2012, C-72/10, Rz 81 [Costa]; 11.6.2015, C-98/14, Rz. 64 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.].
Auch müssen derartige Beschränkungen das Gebot der Verhältnismäßigkeit erfüllen (EuGH 6.3.2007, C-338/04 , Rz. 48, 53 [Placanica]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 63, 71 [Costa]; 12.7.2012, C-176/11 [HIT Larix]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 61ff [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]).
Im Hinblick auf diese Rechtslage zur Dienstleistungsfreiheit wurden vom EuGH in ständiger Judikatur differenzierte Vorgaben zur Zulässigkeit der Beschränkung von Glücksspieldienstleistungen entwickelt (vgl. etwa EuGH 11.6.2015, C-98/14, Rz 61ff [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]).
In ständiger Judikatur wird vom EuGH wiederholt, dass die Rechtfertigung der Beschränkung von Glücksspieldienstleistungen mit dem öffentlichen Interesse der Kriminalitätsbekämpfung und/oder dem Interesse der Gewährleistung eines angemessenen Spielerschutzes mit der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt zu werden vermag. So stellt etwa der EuGH generalisierend klar, dass Glücksspiele in Anbetracht der Höhe der Beträge, die mit ihnen eingenommen werden können, und der Gewinne, die sie den Spielern bieten können, eine erhöhte Gefahr von Betrug und anderen Straftaten darstellen (vgl. EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz. 45f, 48 [Placanica]; 8.9.2009, C 42/07, Rz. 63, 72 [Liga Portuguesa]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 78f [Zeturf]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 71, 76 [Costa]; 22.1.2015, C-463/13, Rz 49 [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 58 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]).
Auch ist das öffentliche Interesse des Schutzes der Verbraucher vor Spielsucht geeignet als ein zwingender Grund des Allgemeininteresses eingestuft zu werden, der Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten rechtfertigt (EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz. 45f, 48, 52 [Placanica]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 61, 71 [Costa]; 22.1.2015, C-463/13, Rz 48 [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 58 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]). So hat der EuGH wiederholt ausgesprochen, dass etwa Maßnahmen gegen die schädlichen Folgen des Glücksspiels (vgl. EuGH 24.3.1994, C-275/92 [Schindler]), der Schutz der Verbraucher vor Spielsucht (vgl. EuGH 11.6.2015, C-98/14 [Berlington Hungary Tanscsado es Szolgaltato kft]), und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen (vgl. EuGH 22.1.2015, C-463/13 [Stanley International Betting Ltd]; C-12.6.2014, 156/13 [Digibet Ltd]; 14.11.2013, C-390/12 [Pfleger]; 19.7.2012, C-470/11 [SIA Garkalns]; 24.1.2013, C-186/11 [Stanleybet Int Ltd]) Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten rechtfertigen können.
Die begrenzte Erlaubnis der Durchführung von Glücksspielen im Rahmen von Sonder- oder Ausschließlichkeitsrechten (etwa durch Einführung eines Konzessionssystems) kann zudem auch der Verwirklichung der im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen (EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz. 45f, 48 [Placanica]; 8.9.2009, C 42/07, Rz. 71 [Liga Portuguesa]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 71 [Costa]; 22.1.2015, C-463/13, Rz 48 [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 63 [Berlington Hungary]).
Der Europäische Gerichtshof hat zudem mehrfach ausgesprochen, dass es Sache jedes Mitgliedstaats ist, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Glücksspieltätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen sind (EuGH 21.9.1999, C-124/97 [Lärää]; 21.10.1999, C-67/98 [Zenatti]; 8.9.2009, C-42/07 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International]).
Wiederholt hat der EuGH im Hinblick auf gesetzliche Beschränkungen von Glücksspieldienstleistungen, deren Zielsetzung darin gelegen ist, die Spieler zu schützen, indem diese das Angebot von Glücksspielen deutlich begrenzen, als grundsätzlich gerechtfertigt eingestuft (vgl. etwa EuGH 16.2.2012, C-72/10, Rz. 71 [Costa]).
In ständiger Judikatur wird zudem zu Glücksspieldienstleistungen ausgeführt, dass die Regelung des Glücksspiels zu den Bereichen gehört, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und soziale Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten bestehen. In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen, und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH 15.9.2011, C-347/09, Rn 47 [Dickinger]; 12.6.2014, C-156/13, Rn. 24, 32 [Digibet und Albers, C 156/13]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 51, 56 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]; 22.1.2015, C 463/13, Rz 51f [Stanley International]).
In diesem Bereich ist deshalb die nationale Einrichtung befugt im Einklang mit der eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben, wobei für die Klärung der Frage, welche Ziele mit den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt werden, das nationale Gericht zuständig ist. Aus diesem Grund und in diesem speziellen Bereich verfügen die staatlichen Stellen über ein weites Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, und ist es Sache jedes Mitgliedsstaats zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (EuGH 11.9.2003, C-6/01, 75, 79, 81, 87f [Anomar]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 59 [Carmen Media]; 15.9.2011, C-347/09, Rn 47 [Dickinger]; 12.6.2014, C-156/13, Rn. 24, 32 [Digibet und Albers, C 156/13]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 51, 56 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]; 22.1.2015, C 463/13, Rz 51f [Stanley International]).
Die Wahl der Bedingungen für die Organisation und die Kontrolle der in der Veranstaltung von und der Teilnahme an Glücks- und Geldspielen bestehenden Tätigkeiten, wie z.B. der Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Konzessionsvertrags mit dem Staat oder die Beschränkung der Veranstaltung von bestimmten Spielen oder die Beschränkung der Teilnahme an bestimmten Spielen auf ordnungsgemäß dafür zugelassene Orte, ist Sache der nationalen Stellen im Rahmen ihres Ermessens (EuGH 11.9.2003, C-6/01 [Anomar u. a.],; 8.9.2010, C 46/08, Rz 59 [Carmen Media Group]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 62 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]).
Auch können im Hinblick auf die Regelung der Erbringung von Glücksspieldienstleistungen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit durch restriktive Regelungen, durch welche die Berufsfreiheit, die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht eingeschränkt werden, gerechtfertigt sein (vgl. EuGH 30.4.2014, C-390/12, Rz. 57 [Pfleger]).
Für die Klärung der Frage, welche Ziele mit den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt werden, ist jedenfalls das nationale Gericht zuständig (EuGH 15.9.2011, C 347/09, [Ömer und Dickinger]; 11.6.2015, C-98/14, Rz. 57 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.] uva). Vom Verwaltungsgericht Wien ist daher zunächst zu prüfen, ob im Hinblick auf die gegenständlich maßgebliche Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit das Bewilligungs-/Konzessionssystem des Glücksspielgesetzes "wirklich die Ziel des Spielerschutzes, der Kriminalitätsbekämpfung und des Verbraucherschutzes" verfolgt.
Das Verwaltungsgericht Wien geht dabei angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon aus, dass es für die Beurteilung dieser Frage nicht allein auf eine politische Intention des Gesetzgebers oder eine reine Gesetzesauslegung ankommt, weil erstere im Zuge eines Beweisverfahrens über die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Auffassung und tatsachenbelegten Darstellung hinausgehend kaum feststellbar sein wird, und es sich bei zweiterer um eine reine Rechtsfrage handelt, zu deren Beantwortung keine Feststellungen auf Sachverhaltsebene erforderlich wären (vgl. jedoch das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.12.014, Ro 2014/17/0121, sowie vom 11.9.2015, 2012/17/0243, wonach für die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielregimes vom Verwaltungsgericht Sachverhaltsfeststellungen infolge eines Beweisverfahrens zu treffen sind).
III.2) Darstellung des Umfangs der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch die glücksspielrechtlichen österreichischen Normen:
Zunächst ist anzumerken, dass das in § 3 GSpG normierte Glücksspielmonopol nicht derart ausgestaltet ist, dass jede Form gewerblichen Glücksspiels ausschließlich von staatlicher Seite angeboten werden darf.
Zur Frage der Beschränkung der Erbringung von Glücksspieldienstleistungen durch Glücksspielgeräte ist festzustellen, dass das Glücksspielgesetz die Veranstaltung von Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG – sofern nicht überhaupt eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG vorliegt – weitgehend an das Vorliegen einer Konzession oder Bewilligung, die von staatlicher Seite zu erteilen ist, anknüpft. Liegt eine solche Konzession oder Bewilligung nicht vor, handelt es sich um verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG, deren Veranstaltung den Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verwirklicht.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt eine solche Regelung, die den Betrieb von Glücksspielapparaten – um diese geht es aus der Sicht des Beschwerdefalls – ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, eine Beschränkung des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. EuGH 30.4.2014,. C 390/12 [Pfleger]; 22.1.2015, C-463/13 [Stanley International Betting]; 28.1.2016, C-375/14, Rz. 20 [Laezza]).
Solche Beschränkungen können - wie zuvor dargelegt - aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie dem Verbraucherschutz, dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung gerechtfertigt sein (vgl. EuGH 12.6.2014, C-156/13 [Digibet und Albers]).
Bei der Prüfung der Rechtfertigbarkeit der gegenständlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes ist zunächst davon auszugehen, dass die österreichischen Glücksspielgesetze des Bundes und der Länder keinen Vorbehalt für die Ausübung von Glücksspiel ausschließlich durch staatliche Anbieter vorsehen, sondern grundsätzlich jedermann eine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz oder den Glücksspielgesetzen der Länder bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erlangen kann.
Außerdem ist davon auszugehen, dass die gegenständlichen, den Glücksspielmarkt reglementierenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes aufgrund der Annahme des Gesetzgebers, dass entsprechend schwerwiegende Missstände vorliegen, zur Verfolgung der öffentlichen Interessen der Kriminalitätsbekämpfung, des Spielerschutzes und des Verbraucherschutzes geschaffen worden sind (vgl. RV 657 BlgNR 24. GP ).
Aus den Feststellungen zu den nach dem Glücksspielgesetz des Bundes und den Glücksspielgesetzen der Länder erteilten Konzessionen und Bewilligungen ergibt sich, dass es am österreichischen Glücksspielmarkt nicht nur einen mit ausschließlichen Rechten ausgestatteten Anbieter gibt, der seine Leistungen anbietet, sondern für die verschiedenen Spielarten unterschiedliche Anbieter existieren, wobei insbesondere im Bereich der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten i.S.d. § 5 GSpG eine vergleichsweise große Anzahl von legalen Anbietern am Markt auftritt.
Durch die gegenständlichen, die Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf die konkret verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen beschränkenden Regelungen des Glücksspielgesetzes erfolgte daher eine vergleichsweise moderate Beschränkung dieser Dienstleistungsfreiheit.
Bei der durchzuführenden Prüfung ist daher prüfen, ob diese (vergleichsweise moderate) Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Vorgaben des EuGH als gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit einzustufen ist.
III.3) Darstellung, dass die gegenständlichen glücksspielrechtlichen Bestimmungen jedenfalls mit dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung eines ausreichenden Spielerschutzes rechtfertigbar sind:
Im Hinblick auf diese Frage wird festgestellt wie folgt:
In Österreich ist die Teilnahme an Glücksspielen in der Bevölkerung weit verbreitet. So haben im Jahr 2015 etwa 41% der 14- bis 65-Jährigen innerhalb der letzten zwölf Monate irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. Innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums nahmen etwa 27% dieser Altersgruppe an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teil. Dieser Wert ist in den Jahren 2009 bis 2015 in etwa gleich geblieben. Das verbreitetste Glücksspiel in Österreich ist im Jahr 2015 das Lotto "6 aus 45" mit einer Teilnahmequote von 33% innerhalb der letzten zwölf Monate (weiters Joker bei 14,3%, Euromillionen bei 13,2%, Rubbellose bei 8,7%, klassische Kasinospiele bei 4%, Sportwetten bei 3,8%, andere Lotteriespiele bei 1,6%, Automaten außerhalb Kasinos bei 1,0%, Automaten innerhalb Kasinos bei 0,5% und sonstige Glücksspiele bei 0,4%). Im Jahr 2009 lagen diese Werte für Lotto "6 aus 45" bei 34,0%, für Joker bei 10,9%, für Euromillionen bei 9,0%, für Rubbellose bei 7,8%, für klassische Kasinospiele bei 4,9%, für Sportwetten bei 2,8%, für andere Lotteriespiele bei 1,5%, für Automaten außerhalb Kasinos bei 1,2%, für sonstige Glücksspiele bei 0,9% und für Automaten innerhalb Kasinos bei 0,6%.
Bei den monatlichen Ausgaben für Glücksspiel in der Gruppe jener Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teilgenommen haben, liegt der monatliche Durchschnittswert im Jahr 2015 bei Apparateglücksspiel außerhalb Kasinos mit € 203,20, bei klassischen Kasinospielen mit € 194,20, für Sportwetten bei € 109,60, für Apparate innerhalb Kasinos bei € 100,90 und für die übrigen Arten von Glücksspielen jeweils erheblich unter diesen Werten. Im Jahr 2009 betrugen diese Werte für Apparate außerhalb Kasinos € 316,60, für klassische Kasinospiele € 291,60, für Sportwetten € 46,50 und für andere Arten von Glücksspiel ebenfalls erheblich weniger.
Personen, die kein pathologisches Spielverhalten aufweisen, geben monatlich einen weitaus geringeren Betrag für die Teilnahme an Glücksspielen aus, als jene Personen, welche spielsüchtig sind. So liegt der Mittelwert der monatlichen Ausgaben für Glücksspiel bei Personen mit unproblematischem Glücksspielverhalten 2015 bei € 35,70, bei Personen mit problematischem Spielverhalten bei € 122,50 und bei Personen mit pathologischem Spielverhalten bei € 399,20; der Medianwert hinsichtlich dieser Gruppen liegt bei € 25 bzw. € 60,— bzw. € 100,—.
Bei 1,1% aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren liegt ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV vor, das sind etwa 64.000 Personen. DSM-IV steht für "Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders" in seiner vierten Ausgabe und dient der Einordnung psychiatrischer Diagnosen. Das Glücksspiel an Spielapparaten außerhalb von Kasinobetrieben weist mit 21,2% die höchste Prävalenz pathologischen Spielens auf. Bei Personen mit pathologischem Spielverhalten weist ein überdurchschnittlich hoher Anteil problematischen Alkoholkonsum auf. Im Einzelnen beträgt der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens iSd DSM-IV-Kriterien im Jahr 2015 in Österreich bei Lotterien 1,0% bzw. 1,1%, bei Rubbellosen 1,3% bzw. 1,8%, bei klassischen Kasinospielen 2,7% bzw. 3,3%, bei Apparaten in Kasinos 3,7% bzw. 4,4%, bei Sportwetten 7,1% bzw. 9,8% und bei Apparaten außerhalb Kasinos 6,0% bzw. 21,2%. Im Jahr 2009 betrug die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielverhaltens bei Apparaten in Kasinos 13,5%, bei Apparaten außerhalb von Kasinos 33,2%. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad, Arbeitslosigkeit und geringem Haushaltsnettoeinkommen betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9% der pathologisch Spielsüchtigen in Österreich haben selbst einen spielsüchtigen Elternteil, woraus folgt, dass spielsüchtige Eltern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Sucht an ihre Kinder weitergeben.
Aus den insbesondere für Wien gewonnen Daten ist zu folgern, dass der tatsächliche Anteil jener Personen, die bezogen auf die Gesamtbevölkerung ein problematisches Spielverhalten aufweisen, sich im Bereich zwischen zumindest 0,47% und 0,77% bewegt. Somit ist festzustellen, dass in Österreich tatsächlich zwischen zumindest ca. 27.600 bis etwa 46.000 Personen aktuell spielsüchtig sind. Der Anteil der Bevölkerung mit einem noch nicht pathologischen, aber bereits problematischen Spielverhalten beträgt zwischen 0,34% und 0,60%, absolut gibt es daher mindestens ca. 19.900, möglicherweise aber auch bis zu ca. 35.800 Problemspieler. Gegenüber dem Jahr 2009 haben sich diesbezüglich keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Die Zahl der pathologischen Spieler ist dagegen in diesem Zeitraum um ca. 0,7 % angestiegen.
Die Anteile problematischen und pathologischen Spielens unterscheiden sich je nach Glücksspielart erheblich. Während sich unter den Lotterie- und Losspielern kaum ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten zeigt (ca. je ein Prozent), ist bereits jeder zwanzigste Kasinospieler betroffen. Die Prävalenz bei Sportwetten für problematisches bzw. pathologisches Spielverhalten liegt bei 7,1% bzw. bei 9,8%. Die höchste Prävalenz ist beim Apparatespiel in Einzelaufstellung zu sehen. Sechs Prozent dieser Spielerschaft erfüllen drei oder vier DSM-IV-Kriterien, 21,2% sind spielsüchtig.
Die Prävalenzwerte für die Apparatespiele in Spielbanken liegen bezüglich des problematischen Spielens bei 3,7% und bezüglich des pathologischen Spielens bei 4,4%.
Für die Situation im Bundesland Wien sind im besonderen Maße die Berichte der Wiener Spielsuchthilfe aussagekräftig. Demnach gaben 84,9% der von dieser Stelle betreuten Personen an, ihr Spielverhalten nicht im Hinblick von in öffentlichen Lokalen aufgestellten Glücksspielgeräten ausreichend beschränken zu können. Deutlich abgeschlagen von dieser Spielart gaben 33,8% der betreuten an, ihr Spielverhalten nicht im Hinblick auf Glücksspielangebote aus dem Internet im Griff zu haben. Nicht in Lokalen, sondern in Casinos aufgestellte Glücksspielgeräte wurden „lediglich“ von 28.6% der Betreuten als ein Problem im Hinblick auf ihr Spielverhalten eingestuft. Für 25,5% der KlientInnen war der Wettkonsum problematisch geworden. Kartenspiele stellten für 20,3% der behandelten SpielerInnen ein Problem dar. Von 14,3% wurde das Roulettespiel als problematische Spielart genannt. Lotto wurde von 8,3% der SpielerInnen als problembehaftet erlebt. Für 4,8% der betreuten KlientInnen bildeten Rubbel- bzw. Brieflose eine problembehaftete Spielart. Toto wurde von 2,2% in
problematischer Weise konsumiert.
Glücksspielgeräte in Lokalen stellen bei Zugrundelegung insbesondere der Berichte der Wiener Spielsuchthilfe über die Jahre hinweg die von den betreuten KlientInnen am häufigsten genannte problematische Spielart dar. Der prozentuelle Anteil der SpielerInnen liegt seit 2005 über 80%. In den letzten Jahren wurden Casinoapparate und Lotto von den behandelten SpielerInnen häufiger als Problemspielart genannt als in den Vorjahren; doch liegt dieser Wert deutlich unter dem Wert im Hinblick auf Glücksspielgeräte in Lokalen. Eine durchgängig steigende Tendenz war beim Internetglücksspiel zu beobachten. Während im Jahr 2003 1% der KlientInnen Probleme mit dem Internetglücksspiel berichteten, waren dies 2013 bereits 34%.
Bei 18% der KlientInnen der Wiener Spielsuchthilfe des Jahres 2013 führte die Glücksspielproblematik zum Verlust des Arbeitsplatzes, bei 8,8% zum Abbruch ihrer Ausbildung. 12,8% verloren durch ihr problematisches Glücksspielverhalten ihre Wohnung, 18,4% ihre Existenz. Zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme waren 2,9% der KlientInnen obdachlos. Kriminelle Delikte hatten 17,3% der 2013 Betreuten im Rahmen der Spielproblematik begangen, 4,6% waren infolgedessen vorbestraft. Über psychosomatische Beschwerden klagten 17,7% der SpielerInnen. 20,2% der KlientInnen hatten wegen ihrer Glücksspielproblematik Selbstmordgedanken, 4,3% unternahmen einen Suizidversuch.
41,7% der 2013 betreuten KlientInnen begannen vor dem 19. Lebensjahr mit dem Glücksspiel. 7,6% waren sogar jünger als 15 Jahre, als sie mit dem Glücksspiel in Kontakt kamen. Mehr als zwei Drittel der SpielerInnen (70,9%) hatten mit ihrer Teilnahme an Glücksspielen vor dem 26. Lebensjahr begonnen. Nach dem 40. Lebensjahr hatten nur 8,9% der KlientInnen zu spielen begonnen. Das durchschnittliche Einstiegsalter der 2013 betreuten SpielerInnen betrug 24 Jahre 63,6% der KlientInnen, die im Jahr 2013 betreut wurden, hatten an Apparaten zu spielen angefangen. Wetten wurden von 12,4% der SpielerInnen als Einstiegsspielart genannt. Mit Kartenspielen hatten 9,3% der 2013 Betreuten begonnen. 6,2% machten ihre ersten Erfahrungen mit dem Glücksspiel beim Roulette, bei 1,7% waren es Casinoapparate. Lotto hatten 1,6% anfangs gespielt.
Zur Frage der mit Glückspielaktivitäten verbundenen Kriminalität (Beschaffungskriminalität, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung etc.) liegen dem Verwaltungsgericht Wien nur wenige valide Daten vor. Aus den Erhebungen der Wiener Spielsuchthilfe im Zuge der KlientInnenbetreuung ergibt sich, dass bei 57,6 % der pathologischen Spieler sowie bei 6,3 % der problematischen Spieler Beschaffungskriminalität eine Rolle spielt.
Die höchste Wirksamkeit suchtpräventiver Maßnahmen besteht bei der Begrenzung der Anzahl von Spielstätten, der örtlichen Begrenzung von Spielstätten, der Beschränkung des Alkohol- und Tabakkonsums beim Spielen und der Begrenzung von gefährlichen Spielen. Eine geringere Wirksamkeit haben Maßnahmen wie Werbebeschränkungen, zeitliche und/oder monetäre (Selbst-)Beschränkungen oder Spielsperren. Die geringste Wirksamkeit weisen Maßnahmen wie Informationskampagnen, Informationszentren in Glücksspielbetrieben oder Personalschulungen auf.
Diese Feststellungen betreffend die Verbreitung von Glücksspiel und Spielsucht in Österreich sowie betreffend des unterschiedlichen Gefährdungspotentials der einzelnen Spielarten stützen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesminister für Finanzen vorgelegte im Oktober 2015 veröffentlichte Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich" des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung (http://www.isd-hamburg.de/dl/Repraesentativbefragung_2015_Bericht_final.pdf ), den Jahresberichten der Wiener Suchtgifthilfe, wie insbesondere den Jahresbericht 2013 (http://www.spielsuchthilfe.at/pdf/spielsuchthilfe-jahresbericht-2013.pdf ) und den sachverständigen Ausführungen der Spielschutzstelle des Bundesministeriums für Finanzen. Für das Verwaltungsgericht Wien besteht kein Zweifel an den in diesen Studien und Darstellungen getätigten Angaben und den in diesen dargelegten empirischen Daten (insbesondere zur Verbreitung von Glücksspiel und Glücksspielsucht in Österreich). Die Richtigkeit dieses Datenmaterials und der daraus gewonnenen sachverständigen Schlussfolgerungen wurde von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten.
Insbesondere nicht bestritten wurden die in den Stellungnahmen der Spielschutzstelle des Bundesministeriums für Finanzen dargelegten Ausführungen zur Wirksamkeit bestimmter Spielsuchtpräventionsmaßnahmen und zum Sozialprofil bestimmter Spielergruppen.
Von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegte Unterlagen, insbesondere eine Stellungnahme der MMag. Z. mit dem Titel "Überblick – Spielsuchtprävention in Österreich vier Jahre nach Inkrafttreten des GSpG 2010" beziehen sich im Wesentlichen auf vor der im Oktober 2015 veröffentlichten Studie des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung erhobenes Datenmaterial, insbesondere auf eine Studie von Kalke et al. aus dem Jahr 2011. Diese Daten konnten daher den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden, weil sie gegenüber den im Jahr 2015 veröffentlichen Daten veraltet sind. Ansonsten erschöpft sich die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegte Stellungnahme mit dem Titel "Überblick – Spielsuchtprävention in Österreich vier Jahre nach Inkrafttreten des GSpG 2010" im Wesentlichen in der Aneinanderreihung von Zitaten und rechtspolitischen Ausführungen, ohne einen Befund zu erheben oder ein Gutachten im engeren Sinn zu erstatten. Die Feststellungen zur Konzessionsvergabe für verschiedene Arten von Ausspielungen ergeben sich aus dem Glücksspielbericht des Bundesministers für Finanzen für die Jahre 2010 - 2013 und aus im Rechtsinformationssystem des Bundes öffentlich einsehbaren (höchst)gerichtlichen Entscheidungen.
Außerdem ist davon auszugehen, dass die gegenständlichen, den Glücksspielmarkt reglementierenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes aufgrund der Annahme des Gesetzgebers, dass entsprechend schwerwiegende Missstände vorliegen, zur Verfolgung der öffentlichen Interessen der Kriminalitätsbekämpfung, des Spielerschutzes und des Verbraucherschutzes geschaffen worden sind (vgl. RV 657 BlgNR 24. GP ).
Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass die Frage, ob das Glücksspielgesetz "wirklich das Ziel des Spielerschutzes" verfolgt, danach zu beurteilen ist, welche tatsächlichen Gefahren für Spieler in Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspielen bestehen und ob das Glücksspielgesetz entsprechende Vorkehrungen trifft, um diesen Gefahren adäquat zu begegnen:
Wie aus den obigen Feststellungen ersichtlich, wies ein nicht unerheblicher Teil der österreichischen Bevölkerung – nämlich 1,1% aller Personen zwischen 14 und 65 Jahren bzw. ca. 64.000 Personen – im Jahr 2015 ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten im psychiatrischen Sinn auf. Es kann als allgemein begreiflicher Umstand vorausgesetzt werden, dass es im öffentlichen Interesse liegt, Suchterkrankungen in der Bevölkerung, die üblicherweise mit einer Reihe an sozialen Problemen einhergehen, möglichst hintanzuhalten.
Ein solches öffentliches Interesse im Zusammenhang mit der Vermeidung von Spielsucht ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere auch aus den Umständen, dass eine Korrelation zwischen Spielsucht und Alkoholismus besteht und Kinder spielsüchtiger Eltern einem höheren Risiko ausgesetzt sind, selbst spielsüchtig zu werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zur "nachgewiesenen Sozialschädlichkeit" des Glücksspiels in seinem Erkenntnis vom 6.12. 2012, B 1337/11 ua., mwN).
Aus den in großer Zahl dem Verfahren zugrunde gelegten nationalen und internationalen Studien ergibt sich zudem die besondere Gefahr von Glücksspielapparaten im Hinblick auf die bestehende gesellschaftliche Spielsuchtproblematik So sei darauf verwiesen, dass die herangezogenen Studien und Tätigkeitsberichte zum Ergebnis gelangen, dass es sich im Vergleich mit anderen Formen des Glücksspiels bei den Apparateglücksspielen im Hinblick auf die Spielsuchtproblematik um die gefährlichste Art von Spielen überhaupt handelt.
Zudem ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass im Bereich des Apparatewalzenglückspieles insbesondere im Land Wien gravierende Probleme bestehen bzw. bis vor kurzem bestanden haben. Zu diesem Ergebnis hat man schon deshalb zu gelangen, als es gerichtsnotorisch bekannt ist, dass in nahezu ausnahmslos allen Beschlagnahme-, Einziehungs- und Verwaltungsstrafverfahren, die im Instanzenweg vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat bzw. dem Landesverwaltungsgerichten verhandelt wurden, es sich ergeben hat, dass selbst unter Bezugnahme auf die vormals bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften für das sogenannte Kleine Glücksspiel systematisch die Grenzen, die der Landesgesetzgeber diesen Spielen auferlegt hat, unterlaufen und konterkariert wurden. Diese Nichtbeachtung erstreckte sich insbesondere auf die bei nahezu ausnahmslos allen derartigen Geräten gebotene Möglichkeit der Steigerung der Einsatzgrenzen, der Auslösung von Gamble- und Serienspielen, der Überschreitung der zulässigen Gewinngrenzen etc.. Es kann daher kein wie immer gearteter Zweifel bestehen, dass das Apparatewalzenglücksspiel in Wien ein massives und gravierendes Problem darstellt.
Für das erkennende Gericht gibt es keinen Grund, der Aussagekraft der obangeführten Studienergebnisse in Anbetracht des Umstands, dass diese Studien vor dem Kontrollzeitpunkt abgeschlossen worden sind, in Zweifel zu ziehen. Dies schon deshalb, da nicht bekannt ist, dass sich seit dem Abschluss der obangeführten Studien die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen derart geändert haben, dass nunmehr Glücksspiele nicht mehr suchtgefährdend sein können. Sohin wäre diesen Studien nur dann nicht zu folgen, wenn diese von den Parteien auf gleicher sachlicher Ebene zutreffend und überzeugend bestritten worden wären, was aber nicht erfolgt ist.
Für das Verwaltungsgericht Wien besteht angesichts dieser vergleichsweise weiten und als schwerwiegender Missstand einzustufenden Verbreitung von Spielsucht in Österreich kein Zweifel, dass diese tatsächlich ein erhebliches Problem in der österreichischen Gesellschaft darstellt (vgl. zur Erforderlichkeit dieses Befunds EuGH 15.9.2011, C-347/09, Rz 63, 66 [Dickinger], 30.42014, C-390/12, Rz. 53 [Pfleger]; 11.6.2015, C‑98/14, Rz 71 [Berlington Hungary]).
Sohin liegt aber die vom EuGH für die Zulässigkeit einer Beschränkung einer EU-Grundfreiheit geforderte Voraussetzung des Vorliegens eines tatsächlich bestehenden schwerwiegenden Missstands, dem zu begegnen das vom nationalen Gesetzgeber verfolgte öffentliche Interesse am Spielerschutz geeignet ist.
Folglich kann dem Gesetzgeber jedenfalls nicht entgegen getreten werden, dass dieser durch legistische Maßnahmen versucht, diesen Missstand soweit dies möglich bzw. vertretbar ist, entgegen zu wirken (und dass dieser damit auch die Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Glücksspieldienstleistungen beschränkt).
III.4) Darstellung, dass die österreichische Rechtsordnung im Hinblick auf die Beschränkung der Erbringung von Glücksspieldienstleistungen durch Glücksspielgeräte als systematisch, kohärent und verhältnismäßig einzustufen ist:
Zur Frage der gebotenen Kohärenz und Systematik des Glücksspielgesetzes ist auf die Rechtsprechung des EuGH zu verweisen. Aus dieser Rechtsprechung (vgl. EuGH 30.4.2014, C-390/12 [Pfleger]) ergibt sich für die Vereinbarkeit des Konzessions-/Bewilligungssystems des Glücksspielgesetzes mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV die Voraussetzung, dass damit tatsächlich dem Anliegen entsprochen wird, "in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern".
III.4.1) Systematik- und Kohärenzprüfung und Transparenzprüfung:
III.4.1.1) Prüfungsgegenstand der Systematik- und Kohärenzprüfung:
Im Hinblick auf die Frage, ob eine nationale Beschränkung der Erbringung einer bestimmten Glücksspieldienstleistung gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt, ist nach der Judikatur des EuGH insbesondere zu prüfen, ob die nationalen Regelungen und die ob die nationale Vollzugspraxis die öffentlichen Interessen, mit welchen nationalen Beschränkung der Erbringung einer bestimmten Glücksspielleistung gerechtfertigt wird, kohärent und systematisch verfolgt (EuGH 6.3.2007, C-338/04 , Rz. 48, 53 [Placanica]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 63, 71 [Costa]; 19.7.2012, C-470/11, Rz. 37 [SIA Garkalns]; 30.4.2014, C-390/12, Rz 43 [Pfleger]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 61ff [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]).
Das vom EuGH in ständiger Rechtsprechung angesprochene Kohärenzgebot wurde erstmals in Art. 3 EUV in der Fassung des Vertrages von Amsterdam positiviert. Unter Zugrundelegung dieses Begriffsverständnisses ist davon auszugehen, dass die vom EuGH angesprochene Frage der Kohärenz primär auf eine in sich schlüssige und widerspruchsfreie Vollziehung abstellt. Die zur Vollziehung berufenen staatlichen Organe sollen ungeachtet unterschiedlicher Zuständigkeitsbereiche in gemeinsamer Absprache handeln und durch ihre Handlungen einander weder behindern noch den intendierten Regelungszweck unterlaufen. Als systematisch kann eine kohärente Vollziehung dann gesehen werden, wenn sie alle in Betracht kommenden Bereiche des Glücksspieles, in denen die Problematik des Spielerschutzes auftritt, erfasst, was wiederum zur Voraussetzung hat, dass sämtliche dieser Bereiche vom Gesetzgeber einer Regelung unterworfen wurden, die sicher stellt, dass ein Unterlaufen der Regelungen, die den Spielerschutz etc. intendieren, nicht konterkariert bzw. unterlaufen werden.
Der EuGH hat in der Rechtssache Stoß (vgl. EuGH 8.9.2010, C-316/07, Rz. 83) hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs im Rahmen der Prüfung der erforderlichen Kohärenz und Systematik festgehalten wie folgt:
„Allerdings muss eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ angemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen.“
Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Kohärenz einer die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden nationalen Rechtslage ist somit der normative Rahmen und die behördliche Kontrolle, die die Grundlage für das jeweilige Verhalten des Konzessionärs bilden.
Diese Vorgaben der Kohärenz und Systematik der Rechtsordnung werden durch den EuGH im Hinblick auf Glücksspieldienstleistungen dahingehend präzisiert, als bei dieser Prüfung grundsätzlich nur die Frage zu prüfen ist, ob die nationalen Regelungen und die nationale Vollzugspraxis im Hinblick auf die Art (!) der Glücksspieldienstleistung, welcher die im konkreten Prüfungsfall beschränkte Glücksspieldienstleistung zu subsumieren ist, kohärent bzw. systematisch die öffentlichen Interessen, mit welchen die gegenständliche Beschränkung gerechtfertigt wird, verfolgt. Es hat daher nur die Prüfung der Frage des Bestehens einer ausreichenden Kohärenz und Systematik im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen und die Vollziehung im Hinblick auf die übrigen Glücksspieldienstleistungen derselben Glücksspielart (sohin nur im Hinblick auf vergleichbare Glücksspieldienstleistungen) zu erfolgen (vgl. EuGH 8.9.2010, C 46/08, Rn 62f [Carmen Media]).
Prüfungsgegenstand der Kohärenzprüfung ist daher grundsätzlich nur die nationale Regelungs- und Vollzugspraxis im Hinblick auf die Glücksspieldienstleistungsart, welcher die jeweilige den Verfahrensgegenstand bildende konkrete Glücksspieldienstleistung zu subsumieren ist.
III.4.1.2) zur Zulässigkeit der Differenzierung der die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen beschränkenden nationalen Normen im Hinblick auf das Ausmaß der mit der jeweiligen Glücksspieldienstleistung bewirkten Gefährdung öffentlicher Interessen:
Der EuGH differenziert ausdrücklich die unterschiedlichen Glücksspieldienstleistungen nach dem Ausmaß der von diesen ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen. Insbesondere differenziert er nach dem Ausmaß der von einem Glücksspiel ausgehendenden Spielsuchtgefährdung (vgl. EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 62f).
In diesem Zusammenhang stellt der EuGH auch klar, dass das unterschiedliche Ausmaß der durch eine Glücksspieldienstleistung bewirkten Gefährdung (berechtigter) öffentlicher Interessen auch geeignet ist, Differenzierungen in der Reglementierung dieser unterschiedlichen Glücksspielbereiche rechtzufertigen (vgl. EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 62f).
Demnach ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, zwischen verschiedenen Arten von Glücksspielen zu differenzieren und entsprechend des von der jeweiligen Glücksspielart ausgehenden Gefährdung den jeweiligen Dienstleistungsbereich unterschiedlich streng zu reglementieren (vgl. EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 71, 99 bis 105). Folglich ist für jeden sachlich abgrenzbaren Spielbereich getrennt das Vorliegen der EU-rechtlichen Vorgaben der Kohärenz und Systematik zu prüfen.
In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des EuGH zu verweisen, dass gerade durch im Internet angebotene Ausspielungen verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter anders geartete und größere Gefahren, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, die Kunden zu betrügen, geschaffen werden. Deshalb ist anzunehmen, dass mit im Internet angebotenen Ausspielungen in besonderem Maße berechtigte öffentliche Interessen (wie die des Konsumentenschutzes) beeinträchtigt werden können. Aus diesem Grund können die besonders strenge Kontrolle wie auch das gänzliche Verbot des Angebots von Glücksspieldienstleistungen über das Internet zulässige gerechtfertigte Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit darstellen. Desgleichen können sich die Besonderheiten des Angebots von Glücksspielen im Internet als Quelle von, verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten, anders gearteten und größeren Gefahren für den Schutz der Verbraucher und insbesondere von Jugendlichen und Personen erweisen, die eine besonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder eine solche Neigung entwickeln könnten. Neben dem bereits erwähnten unmittelbaren Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter stellen auch der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potentiell große Menge und Häufigkeit eines solchen Angebots mit internationalem Charakter in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und aufgrund dessen die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen vergrößern können. Ausdrücklich hat der EuGH zudem anerkannt, dass die Schaffung einer Ausschließlichkeitsregelung zur Veranstaltung von Internet-Glücksspielen, die es allen anderen Veranstaltern untersagt, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats von dieser Regelung erfasste Dienstleistungen über das Internet anzubieten, eine rechtfertigbare Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellen kann. Nach dieser Judikatur ist der bloße Vertriebsweg über das Internet mit besonders hohen Gefahren für die öffentlichen Interessen, welche zur Rechtfertigung von Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit geeignet sind, verbunden (vgl. EuGH 8.9.2009, C-42/07, Rz. 47, 53f, 67-73 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional]; 3.6.2010, C-203/08, Rz. 36f [Sporting Exchange]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 78 - 80 [Zeturf]).
Es ist daher davon auszugehen, dass ein Gesetzgeber berechtigt (bzw. verpflichtet) ist, differenzierende gesetzliche Regelungen im Hinblick auf die im Hinblick auf einem Glücksspiel ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen zu erlassen.
Auch ist aus der oa Judikatur (vgl. etwa EuGH 30.6.2011, C-212/08 [Zeturf]) abzuleiten, dass diese Differenzierung nicht nur im Hinblick auf die Art des jeweilig angebotenen Glücksspiels (etwa nach dem Kriterium, ob dieses Glücksspiel nur in längeren Abständen gespielt werden kann [wie dies etwa für Lotto und Toto typisch ist] oder ob dieses Glücksspiels in sehr kurzen Abständen zur Ausspielung gebracht werden kann [wie dies etwa für Walzenspiele typisch ist]), sondern auch im Hinblick auf die Art des Vertriebswegs (etwa nach dem Kriterium des Ausmaßes der mit der Art des Vertriebswegs verbundenen Gefährdung öffentlicher Interessen, wobei nach dieser Judikatur im häuslichen Bereich getätigte Online-Ausspielungen ein höheres Gefährdungspotential als in dislociierten Spielhallen getätigten Ausspielungen beizumessen ist) zulässig (bzw. geboten).
Bei Zugrundelegung der Kriterien des EuGH ist davon auszugehen, dass Glücksspiele, welche nur in größeren zeitlichen Abständen ausgespielt werden können, verhältnismäßig weniger gefährdend sind, als in kurzen Zeitabständen ausspielbare Glücksspiele. Folglich ist dem Gesetzgeber nicht entgegen zu treten, als dieser zwischen in größeren zeitlichen Abständen spielbaren Glücksspielen (wie Lotto, Toto und Bingo) und den übrigen Glücksspielen (wie etwa den im Rahmen einer Landesausspielung, oder in einem Video-Lotterie-Outlet oder in einer Spielhalle angebotenen Spiele) gesetzlich differenziert. Folglich handelt es sich etwa bei Lotto, Toto und Bingo einerseits und Walzenspielen andererseits um unterschiedliche bzw. eigenständige Arten von Glücksspielen im Sinne der Judikatur des EuGH, welche auch unterschiedlich vom Gesetzgeber geregelt werden dürfen (bzw. müssen) (vgl. EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 62f). Insbesondere um die mit letzteren Ausspielungen verbunden besonderen Gefahren (insbesondere im Hinblick auf die öffentliche Interessen des Konsumentenschutzes, des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung [insbesondere im Bereich der Steuerhinterziehung]) zu minimieren, dient die gesetzliche Vorgabe der Anbindung eines großen Teils der legal aufgestellten Glücksspielgeräte an das Bundesrechenzentrum (nämlich von Glücksspielautomaten, mit welchen Landesausspielungen gemäß § 5 GSpG ausgespielt werden [vgl. § 2 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 7 GSpG]; von Video-Lotterie-Terminals gemäß § 12a GSpG [vgl. § 12a Abs. 4 GSpG]; und von Glücksspielautomaten in Spielbanken gemäß § 21 GSpG [vgl. § 21 Abs. 10 GSpG]). Durch diese Anbindung an das Bundesrechenzentrum wird die Finanzpolizei in die Lage versetzt, das (üblicherweise regelmäßig sehr anonym verlaufende) Spielverhalten des jeweiligen Spielers eines Glücksspielgeräts im Hinblick auf bestimmte Parameter (wie etwa die Spieldauer) zu beobachten. Dadurch wird es ermöglicht, dass im Falle einer besonderen Steigerung der Intensität oder Häufigkeit des Spielverhaltens das Spielerschutzsystem eingreift.
Auch sind Glücksspielausspielungen, welche nicht in der näheren Wohnumgebung getätigt werden können (wie etwa Ausspielungen in Spielhallen) verhältnismäßig weniger gefährdend als Ausspielungen, welche in eigenen Wohnbereich (etwa Online-Ausspielungen, welche jedermann über das Internet angeboten werden) oder in der näheren Wohnumgebung (etwa Ausspielungen, welche in nahgelegenen Lokalen angeboten werden) ausgespielt werden können. Folglich handelt es sich bei im Internet angebotenen im häuslichen Bereich ausspielbaren Glücksspielen bzw. bei regelmäßig in der nächsten Wohnumgebung ausspielbaren Glücksspielen (wie dies für Ausspielungen in Lokalen wie dem verfahrensgegenständlichen typisch ist) einerseits und Ausspielungen in einem (aufgrund der geringen Anzahl der genehmigbaren Ausspiellokale) regelmäßig nicht in der nächsten Wohnumgebung ausspielbaren Glücksspielen (wie dies infolge der gesetzlichen Beschränkung der Anzahl der genehmigbaren Spiellokalitäten für Ausspielungen in Spielhallen, auf Video-Lotterie-Terminals und im Zuge einer Landesausspielung typisch ist) andererseits um unterschiedliche bzw. eigenständige Arten von Glücksspielen im Sinne der Judikatur des EuGH, welche auch unterschiedlich vom Gesetzgeber geregelt werden dürfen (bzw. müssen) (vgl. EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 62f).
III.4.1.3) Einordnung der verfahrensgegenständlichen Ausspielungen:
Dem gegenständlichen Verfahren liegen verbotene Ausspielungen mit Gewinnspielgeräten, mit welchen u.a. Walzenspiele oder vergleichbare Spiele ausgespielt werden konnten, zugrunde. Wie zuvor aufgezeigt, zählen Walzenspiele (insbesondere aufgrund der Möglichkeit, diese in einem knappe zeitlichen Abstand auszuspielen) zu den am meisten spielsuchtgefährdenden Glücksspielen; und sind diese daher von deutlich weniger spielsuchtgefährdenden Glücksspielen abzugrenzen (und mit diesen auch im Rahmen der Kohärenzprüfung zu unterscheiden).
Zudem ist festzustellen, dass es sich bei den gegenständlich angebotenen Ausspielungen um solche handelt, welche in einer eigenen allgemein zugänglichen Lokalität vermittels eines in diesem Lokal aufgestellten Glücksspielgeräts durchgeführt werden, und dass die gegenständliche Lokalität nicht zu den wenigen Lokalitäten zählt, welche infolge der gesetzlichen Beschränkung der Anzahl der Spiellokale über eine Genehmigung i.S.d. Glücksspielgesetzes verfügt. Sohin bietet die gegenständliche Lokalität nicht die vom Gesetzgeber intendierte Gewähr, dass dieses Lokal grundsätzlich nur von Personen, welche nicht in der Nähe des Lokals wohnen ausgesucht wird. Von den gegenständlichen Ausspielungen sind daher im Rahmen der Systematik- und Kohärenzprüfung Ausspielungen in Spielhallen und Spielcasinos zu unterscheiden.
Unabhängig von der Frage, ob die gegenständlichen Ausspielungen nur vermittels einer Internetverbindung gespielt werden konnten oder nicht, ist daher davon auszugehen, dass bei Zugrundelegung einer allgemein wirtschaftlichen Spielerperspektive der Vertriebsweg, mit dem diese Ausspielungen angeboten worden sind, dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Spieler eine allgemein zugängliche Lokalität aufsuchen muss. Dieser Vertriebsweg unterscheidet sich wesentlich von den übrigen Vertriebswegen, sodass diese im Rahmen der gebotenen Kohärenzprüfung bei Zugrundelegung der Judikatur des EuGH (vgl. EuGH 30.6.2011, C-212/08 [Zeturf]) bei der gegenständlich durchzuführenden Kohärenzprüfung außer Betracht zu bleiben haben.
Daraus ergibt sich, dass die gegenständlich gebotene Kohärenzprüfung nur hinsichtlich des Glücksspieldienstleistungsbereichs, in welchem Ausspielungen von virtuellen Walzenspielen und vergleichbaren Spielen über Glücksspielgeräte, welche in frei zugänglichen Lokalen, bei welchen es sich nicht um Spielhallen oder Spielcasinos i.S.d. GSpG handelt, aufgestellt sind, zu erfolgen hat. Schon aus diesem Grund gehen die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zu der aktuellen Genehmigungs- und Vollziehungspraxis in Hinblick auf Onlineausspielungen und Ausspielungen in Spielhallen und Spielcasinos ins Leere.
Im Hinblick auf diesen Bereich des Angebots von Ausspielungen in frei zugänglichen Lokalitäten hat der österreichische Gesetzgeber im Ergebnis normiert, dass im Sinne der Verfolgung der oa öffentlichen Interessen die Zugänglichkeit zu diesen Ausspielungen durch eine strikte Beschränkung der Ausspielungsorte erschwert werden soll. Der Gesetzgeber hat daher im Hinblick auf den gegenständlichen Vertriebsweg die Ausspielungen, die verhältnismäßig eine höheres Gefahrenpotential bergen (zumal diese grundsätzlich in der nächsten Wohnumgebung der Spieler angeboten werden), verboten. Dieses Verbot entspricht offenkundig den oa Ziel der Verfolgung der oa öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung. Zudem ermöglich eine Konzentrierung der Ausspielungsstätten eine dichtere gesetzliche Vorgabe von reglementierenden Normen sowie eine effektivere Wahrnehmung der staatlichen Aufsichtspflicht. Wenn daher die bestehenden gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf die vom Gesetzgeber beschränkten Ausspielungsstätten als kohärent einzustufen sind, vermag der Umstand, dass der Gesetzgeber die Anzahl der Ausspielungsstätten beschränkt hat, nicht als Indiz für eine mangelnde Kohärenz der nationalen Regelung eingestuft zu werden.
III.4.1.4) Vorliegen der gebotenen Kohärenz im Hinblick auf den gegenständlichen Bereich von Ausspielungen in Lokalitäten:
Im Gegensatz zu den nach dem Glücksspielgesetz genehmigbaren bzw. den im Einklang mit den Vorgaben des Glücksspielgesetzes genehmigten Spiellokalitäten, erfüllt die gegenständliche viele dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung dienende (und daher gerechtfertigte) gesetzliche Vorgaben nicht. So erfüllt diese Lokalität nicht das Kriterium, dass nur an einer sehr beschränkten Anzahl von Orten in Lokalitäten angebotene Glücksspiele angeboten werden dürfen. Der Vertriebsweg, über welchen die gegenständlichen Ausspielungen angeboten worden sind, entspricht daher dem für Glücksspieldienstleistungen mit Glücksspielgeräten außerhalb von Spielhallen, Video-Lotterie-Terminals und Landesausausspielungsstätten typischen (und stets gesetzlich verbotenen) Vertriebsweg von Ausspielungen in in der nächsten Wohnumgebung liegenden Lokalitäten. Die gesetzliche Unterbindung dieses Vertriebswegs stellt nun aber eine nach der Judikatur des EuGH rechtfertigbare Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar.
Auch erfüllt die gegenständliche Lokalität nicht die diversen für Spiellokalitäten gesetzlich vorgeschriebenen und der Verfolgung der öffentlichen Interessen dienenden Vorgaben (wie etwa die regelmäßige Vorgabe der Anbindung an das Bundesrechenzentrum, die für viele Lokalitäten bestehende Vorgabe der Personenkontrolle etc.).
Zudem entspricht aber auch die die gegenständlichen Ausspielungen veranstaltende Person nicht den vom Gesetz zum Zwecke der Verfolgung der oa öffentlichen Interessen an einem Veranstalter gestellten (insbesondere der Sicherstellung der Auszahlung von Gewinnen dienenden) Anforderungen an die eigene Kapitalausstattung. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur des EuGH nach unionsrechtlichen Aspekten gegen Vorschriften, die ein Betriebsmonopol, und/oder ein bestimmtes Rechtsformerfordernis und/oder eine Mindestkapitaldeckung vorschreiben, grundsätzlich keine Bedenken bestehen (vgl. EuGH 15.9.2011, C-347/09, Rz. 31f, 43, 48, 100 [Dickinger]).
Die gegenständliche Lokalität bzw. die gegenständlichen Ausspielungen erfüllen daher faktisch keine der gesetzlichen Vorgaben, mit welchen die oa öffentlichen Interessen verfolgt werden.
Daraus ist zu folgern, dass der Einwand, dass die im gegenständlichen Fall nicht beachteten gesetzlichen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nicht nach dem EU-Recht gerechtfertigt sind, nur dann zutreffen kann, wenn man zum Ergebnis gelangt, dass die für Ausspielungen in Lokalitäten normierten gesetzlichen Vorgaben nicht im Sinne der Vorgaben des EuGH als kohärent und systematisch einzustufen sind.
III.4.1.5) Den öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung wird durch die gesetzlichen Bestimmungen in kohärenter Weise entsprochen, da die gesetzlichen Konzessions- und Aufsichtsregelungen in konsequenter Weise hinsichtlich des Ausmaßes der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit entsprechend dem Ausmaß der durch die jeweils angebotene Glücksspieldienstleistung bewirkten Gefährdung der verfolgten öffentlichen Interessen differenzieren:
Im Hinblick auf diesen Bereich ist aus nachfolgenden Gründen von einer Erfüllung der Vorgaben an die Kohärenz und Systematik der österreichischen Rechtsordnung i.S.d. Vorgaben des EuGH aus nachfolgenden Überlegungen auszugehen:
An der vom EuGH geforderten Kohärenz und Systematik mangelt es insbesondere dann, wenn durch die staatlichen Organe nichts Ausreichendes unternommen wird, um die Beachtung dieser öffentlichen Interessen durch die Marktteilnehmer durchzusetzen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn (im Hinblick auf die, die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden nationalen Normen) keine ausreichende staatliche Aufsicht zur Gewährleistung der Verfolgung der mit diesen (die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigenden) Normen verfolgten, öffentlichen Interessen eingerichtet ist.
Verfolgt eine solche Regelung nicht wirklich das mit der Beschränkung verfolgte Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung bzw. entspricht sie (im Hinblick auf die Verfolgung dieser öffentlichen Interessen) nicht tatsächlich dem Anliegen, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen, steht Art. 56 AEUV einer solchen Regelung entgegen (vgl. erneut EuGH 30.4.2014, C 390/12 [Pfleger]).
Bei dieser Prüfung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein am Glücksspielmarkt mit ausschließlichen Rechten ausgestatteter Anbieter eine expansionistische Politik und intensiven Werbeaufwand betreibt, um eine wesentliche Steigerung der Einnahmen aus der Ausweitung der Geschäftstätigkeit zu erzielen (vgl. EuGH 15.9.2011, C-347/09, Rz. 63 [Dickinger], und die dort zitierte Rechtsprechung). Ein Mitgliedstaat kann sich nämlich nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher primär deshalb dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (EuGH 6.11.2003, C-243/01 [Gambelli]; 15.9.2011, C347/09, Rn. 55 [Dickinger]; 30.4.2014, C-390/12, Rn. 54 [Pfleger]).
In diesem Zusammenhang ist aber auch zu erinnern, dass der Europäische Gerichtshof auch entschieden hat, dass eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten mit dem Ziel im Einklang stehen kann, sie in kontrollierbare Bahnen zu lenken, indem Spielern, die verbotenen geheimen Spiel- oder Wetttätigkeiten nachgehen, ein Anreiz gegeben wird, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann nämlich sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu schützen (EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz. 46, 52, 55 [Placanica]; 8.9.2010, C-316/07, Rz. 101f [Stoß]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 67 [Zeturf]; 15.9.2011, C-347/09, Rz. 63f [Dickinger]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 61, 65 [Costa]; 22.1.2015, C-463/13, Rz. 48f [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 63, 68f, 71 [Berlington Hungary]).
Um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken, zu erreichen, müssen die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu verbotenen Tätigkeiten bereitstellen, wozu u. a. auch der Einsatz neuer Vertriebstechniken gehören kann (vgl. EuGH 6.3.2007, C‑338/04 [Placanica u. a.]).
Da das Ziel, die Verbraucher vor der Spielsucht zu schützen, grundsätzlich schwer mit einer Politik der Expansion von Glücksspielen, die insbesondere durch die Schaffung neuer Spiele und die Werbung für sie gekennzeichnet ist, vereinbar ist, kann eine solche Politik nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben und die erlassenen Maßnahmen darauf abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken (EuGH 3.6.2010, C-258/08 [Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 58, 69, 71 [Berlington Hungary]).
Bei der Prüfung, ob eine den EU-rechtlichen Vorgaben entsprechende Politik der kontrollierten Expansion vorliegt, haben die nationalen Behörde und Gericht alle für diese Prüfung maßgeblichen Umstände einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (EuGH 30.4.2014, C-390/12, Rn. 52 [Pfleger]).
Bei Zugrundelegung der zuvor getätigten Feststellungen ist davon auszugehen, dass Spielsucht eine eminente Gefahr für die öffentlichen Interessen der Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die als erwiesen anzusehende Gefahr der Beschaffungskriminalität und der evidenten Gefahr des sozialen Abdriftens von Spielsüchtigen und deren Familien, und sohin ein eminentes soziales Problem und einen gravierenden sozialen Missstand darstellt. Da durch Spielsucht menschliche Existenzen regelmäßig gravierend zerstört bzw. aus geordneten Bahnen gerissen werden, bedarf es für die Bejahung des Vorliegens eines im Sinne der Judikatur des EuGH geforderten schwerwiegenden Missstands nicht, dass ein relevanter (mehrstelliger) Prozentsatz aktuell spielsüchtig ist. Jedenfalls reicht die Anzahl der aufgrund fundierter empirischer Messmethoden geschätzten Spielsüchtigen und Spielsuchtgefährdeten aus, um vom Vorliegen eines solchen Missstands auszugehen. So gesehen liegen die Voraussetzungen vor, dass die Genehmigungsinhaber einer Konzession auch in einer kontrolliert expansionistischen Weise auftreten.
Dessen ungeachtet vermag aber das erkennende Gericht nicht zu erkennen, dass im Bereich des Glücksspiels in frei zugänglichen Lokalitäten (welcher gegenständlich primär der Prüfung der Kohärenz zugrunde zu legen ist) seitens der Genehmigungsinhaber eine expansive Politik betrieben wird.
Folglich ist auch davon auszugehen, dass im Bereich des in frei zugänglichen Lokalen angebotenen Glücksspiels keine den EU-rechtlichen Vorgaben widersprechende Expansionspolitik besteht. Dies lässt sich durch nachfolgende Überlegung belegen:
Die Zahl der zu vergebenden Bewilligungen im Rahmen der erlaubten Landesausspielungen wurde begrenzt, die angebotenen Spiele variieren im Wesentlichen nach dem äußeren Erscheinungsbild, sind und bleiben aber Walzenspiele oder vergleichbare Spiele, deren Spielergebnis unter Zuhilfenahme eines Zufallsgenerators erzeugt wird. Innovative, die Spielsucht verstärkende Vertriebstechniken sind in diesem Bereich derzeit nicht zu beobachten. Dies gilt auch für das Automatenspielanbot im Bereich der VLT-Outlets. Einer expansiven Ausweitung des Spielangebotes im Bereich der (virtuellen) Sportwetten ist seitens der Wiener Landesgesetzgebung mit dem neu geschaffenen Wettengesetz begegnet worden, sodass auch in diesem Bereich eine (legale) unkontrollierte bzw. übermäßige Expansion der Anbieter nicht Platz greifen kann. Zusammenfassend kann daher erwogen werden, dass sich für jenen Bereich des Glücksspielsektors, in dem bezogen auf das Walzenspiel mit Substitutionseffekten gerechnet werden kann, keine Möglichkeiten zu einer expansiven Geschäftspolitik bieten, sodass die Kohärenz gewahrt bleibt.
Wie nachfolgend dargelegt, entspricht den EU-rechtlichen Vorgaben zur gebotenen Kohärenz, Systematik und Transparenz erstens die österreichische Gesetzeslage (vgl. Pkt. IV.4.2) als auch die Vollziehung der Aufsichtsbehörden (vgl. Pkt. IV.4.3).
Wie zuvor ausgeführt, rechtfertigt eine nationale Regelung, welche zur Verfolgung des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung erlassen worden ist, nur dann die mit dieser Regelung verbundene Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, wenn bei Vorliegen eines entsprechenden tatsächlichen Missstands diese Regelung wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt, und die Gesamtheit dieser Regelungen in kohärenter und systematischer Weise die jeweilige Dienstleistung beschränken (vgl. EuGH 30.4.2014, C 390/12 [Pfleger]). Wie zuvor ausführlich darlegt, ist bei der Kohärenzprüfung der Prüfungsgegenstand grundsätzlich auf die nationale Regelungs- und Vollzugspraxis im Hinblick auf die Glücksspieldienstleistungsart, welcher die jeweilige den Verfahrensgegenstand bildende konkrete Glücksspieldienstleistung zu subsumieren ist, beschränkt.
Sohin kann dem Gesetzgeber jedenfalls nicht entgegen getreten werden, dass dieser durch legistische Maßnahmen versucht, diesem Missstand soweit dies möglich bzw. vertretbar ist, entgegen zu wirken (und dieser damit auch die Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Glücksspieldienstleistungen beschränkt).
Verwiesen sei weiters auf die zuvor getätigten Ausführungen, wonach bei der Kohärenzprüfung der Prüfungsgegenstand grundsätzlich nur die nationale Regelungs- und Vollzugspraxis im Hinblick auf die Glücksspieldienstleistungsart ist, welcher die jeweilige den Verfahrensgegenstand bildende konkrete Glücksspieldienstleistung zu subsumieren ist,
Im Sinne dieser Vorgabe hat der Gesetzgeber im Hinblick auf verschiedene Glücksspielarten differenzierende gesetzliche Vorgaben geschaffen (was insbesondere auch in den Gesetzesmaterialien ausdrücklichen hervorgehoben wird). Bei diesen Regelungen fällt auf, dass (in Entsprechung der Vorgabe des EuGH, dass Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit in kohärenter und systematischer Weise die mit diesen Beschränkungen verfolgten öffentlichen Interessen verfolgen müssen) die Regelungen des Glücksspielgesetzes im Hinblick von Glücksspielarten, welche ein höheres Suchtpotential bzw. eine höhere Suchtgefahr aufweisen, deutlich strenger sind, als die Regelung zu den Glücksspielarten, welchen ein vergleichsweise geringeres Suchtpotential bzw. eine vergleichsweise geringe Suchtgefahr zuzuschreiben ist.
In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf die Frage, ob die österreichischen Glücksspielgesetze in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel verringern, erneut auf die bereits im Zusammenhang mit dem Spielerschutz behandelten empirischen Daten zum Gefährdungspotential einzelner Spielarten und auf die Ausführungen zur Relevanz und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel hinzuweisen.
Daraus ergibt sich, dass nicht alle Spielarten von Glücksspiel die gleiche Gefährdungslage für spielsuchtgefährdete Spieler schaffen, sondern bei manchen Spielarten trotz kaum vorhandener Spielerschutzbestimmungen kaum problematisches oder pathologisches Spielsuchtverhalten auftritt (dies trifft etwa im Wesentlichen für viele Spielarten (wie etwa Lotto, Toto) zu, für die der Ö. GmbH die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG erteilt wurde). Dass der Gesetzgeber für diese Spielarten, hinsichtlich derer in der Praxis kaum Spielsuchtprobleme auftreten, im Zuge der Konzessionsausübung nur wenige Einschränkungen hinsichtlich Werbetätigkeit und Marktexpansion vorsieht, spricht somit nicht gegen die Kohärenz des gesetzgeberischen Anliegens, Spielsucht vorzubeugen. Gleichzeitig erfordert die Ausgangslage, wonach Apparateglücksspiel außerhalb von Spielbanken ein besonderes Suchtpotential aufweist, ein besonders strenges Auftreten des Gesetzgebers und der staatlichen Behörden, um dem Kohärenzgebot zu entsprechen.
Im Sinne dieser Differenzierung sieht das Glücksspielgesetz für die einzelnen Arten der von in Österreich bewilligungsfähigen Glücksspiele unterschiedliche Arten von Spielerschutzbestimmungen vor:
So kann eine Konzession für die Durchführung von Ausspielungen in der Form von Lotto (§ 6 GSpG), Toto (§ 7 GSpG), Zusatzspiel (§ 8 GSpG), Sofortlotterien (§ 9 GSpG), Klassenlotterie (§ 10 GSpG), Zahlenlotto (§ 11 GSpG), Nummernlotterien (§ 12 GSpG), elektronischen Lotterien, Bingo und Keno (§ 12a GSpG) gemäß § 14 Abs. 2 Z 7 GSpG überhaupt nur erteilt werden, wenn vom Konzessionswerber "auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung […] die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist". Liegen diese Voraussetzungen nach Erteilung einer Konzession nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen, kann der Konzessionär durch entsprechende Zwangsmittel gemäß § 14 Abs. 7 GSpG verhalten werden, diese Bestimmungen einzuhalten bzw. die Konzession gegebenenfalls zurückgenommen werden. Dem Bundesminister für Finanzen kommt gemäß § 19 GSpG ein umfassendes Aufsichtsrecht über Konzessionäre zu. Im Hinblick auf diese Glücksspiele ist die Bewerbung dieser Glücksspiele vergleichsweise weniger beschränkt ist. Auch ist die Bewilligungserteilung an weniger den Bewilligungsinhaber verpflichtenden, dem Spielschutz dienenden Verhaltensvorgaben geknüpft.
In Zusammenhang mit Spielbanken iSd § 21 GSpG werden an den Konzessionswerber gemäß § 21 Abs. 2 Z 7 GSpG die gleichen Bewilligungsanforderungen gestellt. Auch hier kann gemäß § 23 GSpG der Bundesminister für Finanzen entsprechende Zwangsmaßnahmen setzen bzw. die Konzession zurücknehmen. Für die Besucher von Spielbanken bestehen zudem zahlreiche besondere Schutzmaßnahmen nach § 25 GSpG. Diese gesetzlich normierten Schutzmaßnahmen sind deutlich weitergehend als die für das Lotto (§ 6 GSpG), das Toto (§ 7 GSpG), das Zusatzspiel (§ 8 GSpG), die Sofortlotterien (§ 9 GSpG), die Klassenlotterie (§ 10 GSpG), das Zahlenlotto (§ 11 GSpG) und die Nummernlotterien (§ 12 GSpG) normierten gesetzlichen Vorgaben.
So ist für das Spielen in einer Spielbank ein Identitätsnachweis der Spieler erforderlich, um zu ermöglichen, im Falle des Verdachts problematischen Spielverhaltens die gesetzlich vorgeschriebenen entsprechende Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 3 GSpG seitens des Spielbankbetreibers gesetzt werden. Mitarbeiter von Spielbanken sind zudem gemäß § 25 Abs. 2 GSpG im Umgang mit Spielsucht zu schulen. Auch für Spielbanken besteht ein entsprechendes, vergleichsweise sehr umfassendes Aufsichtsrecht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 31 GSpG.
Für das Apparateglücksspiel außerhalb von Spielbanken sieht das Glücksspielgesetz zwei mögliche Arten von Ausspielungen vor, nämlich Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG und Ausspielungen mit Video-Lotterie-Terminals (VLT) gemäß § 12a GSpG.
Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nimmt der einfache Bundesgesetzgeber unter Inanspruchnahme der "Kompetenz-Kompetenz" des Kompetenztatbestands Monopolwesen in Art. 10 Abs. 1 Z 4 B VG vom Glücksspielmonopol des Bundes und damit von der Anwendung des Glücksspielgesetzes aus (vgl. zum Kompetenztatbestand "Monopolwesen" VfGH 12.3.2015, G 205/2014 u.a.). Dies allerdings nur bei Vorliegen einer Vielzahl von Voraussetzungen, welche zu einem großen Teil dem Spielerschutz dienen (vgl. § 5 Abs. 3 bis 5 GSpG).
So müssen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten spielsuchtvorbeugende Maßnahmen vorsehen, um nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes zu unterliegen (vgl. § 5 Abs. 3 GSpG). Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf (siehe die Aufzählung der einzelnen Maßnahmen in § 5 Abs. 4 und 5 GSpG). Auch normiert § 5 GSpG eine Beschränkung der Anzahl der zulässiger Weise aufzustellenden Geräte, und eine Limitierung der Anzahl der Bewilligungen, die erteilt werden dürfen. Für den Bereich der Automatensalons über die sonst zu treffenden Spielerschutzvorkehrungen auch ein Zutrittskontrollsystem zu etablieren.
Für den vom Glücksspielmonopol des Bundes erfassten Betrieb von VLT gelten die Bestimmungen der § 5 Abs. 3 bis 6 GSpG über den Spielerschutz sinngemäß (§ 12a Abs. 3 GSpG). § 12a Abs. 4 GSpG sieht zur Überwachung der gesetzlichen Bestimmungen die verpflichtende Anbindung von VLT an das Bundesrechenzentrum vor.
Für alle Betriebsformen des Automatenwalzenglücksspiels gilt die Automatenglücksspielverordnung, BGBl. II Nr. 69/2012 idgF, mit der detaillierteste Regelungen insbesondere rücksichtlich der bau- und spieltechnischen Ausgestaltung der Glücksspielautomaten, deren Anbindung an Rechenzentren sowie zu Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten getroffen wurden.
Diese Betrachtung zeigt, dass das Glücksspielgesetz eine Vielzahl von Bestimmungen enthält, die in verschiedener Dichte und Ausprägung intendieren, das Spielerschutzniveau zu erhöhen. Besonders strenge Vorschriften sieht das Glücksspielgesetz für Spielbanken vor, deren Besuch nur mit einer Identitätsfeststellung des Spielers erfolgen darf, und von deren Besuch ein Spieler bei Gefährdung seines Existenzminimums auch ausgeschlossen werden kann. Ebenso besonders strenge Bestimmungen bestehen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten und VLT, wo neben der Einrichtung eines Identifikations- bzw. Zutrittssystems auch Vorschriften über den leistbaren Einsatz, den in Aussicht gestellten Gewinn und die Gewinnausschüttungsquote bestehen (vgl. im Einzelnen § 5 Abs. 4 und 5 GSpG).
Nach der dargestellten Rechtslage erfassen die ordnungspolitischen Regelungen des Glückspielgesetzes sämtliche Bereiche des erlaubten Glücksspieles in einer aufeinander abgestimmten Weise. Diese Regelungen lassen sich für jede Art und Weise, nach der Glücksspiel angeboten werden darf, grob gesprochen in Normen aufteilen, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung bzw. Konzession aufstellen und jenes Regelwerk, dass die Verpflichtungen der Bewilligungs- und Konzessionsinhaber normiert.
Für den Bereich der normierten Bewilligungserteilungsvoraussetzungen ist für das Landesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass diese in den jeweiligen Regelungsbereichen (Erteilung von Spielbankkonzessionen, Erteilung von Bewilligungen für Automatensalons, Erteilung für Bewilligungen für Automateneinzelaufstellung, Erteilung von Bewilligungen für Lotterien, insbes. auch für elektronische Lotterien, VLT-Outlets, Internetglücksspiel) nicht aufeinander abgestimmt sind oder einander gar konterkarieren könnten.
Nämliches gilt für jene Normen, die Verpflichtungen bei der Durchführung von Glücksspielanboten vorsehen, und insbesondere auch für den Bereich des Automatenglücksspiels vom Standpunkt der Zwecksetzung einer Beschränkung und räumlichen Begrenzung des Walzenglücksspiels.
Nach den vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen ist der Anteil jener Spielteilnehmer mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten nicht bei allen Arten von Glücksspielen gleich. So ist er bei Spielteilnehmern von Lotterien oder Rubbellosen vergleichsweise gering (insgesamt jeweils 2,1% und 3,1%), bei "Apparaten in Kasinos" (womit Spielbanken iSd § 21 GSpG gemeint sind) mit 8,1% etwas höher und bei "Apparate außerhalb Kasinos", wozu Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, VLT und illegales Apparateglücksspiel gleichermaßen zu zählen sind, mit 27,2% eindeutig an der Spitze. In dieser letzten Gruppe ist zudem der Anteil nicht nur problematischen, sondern pathologischen Spielverhaltens mit 21,2% besonders hoch.
Daraus ergibt sich zunächst, dass bestimmte Arten von Glücksspielen – insbesondere das Apparateglücksspiel außerhalb von Spielbanken und VLT-Outlets – in Hinblick auf den Spielerschutz ein besonders gravierendes Problem darstellen (vgl. in diesem Sinne auch VfSlg. 19.749/2013; VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022), während bei anderen Spielarten (z.B. Rubbellose du Lotto und Toto) die Spielsuchtproblematik praktisch nicht gegeben ist, bzw. während bei den anderen Vertriebswegen (z.B. Spielhallen und Casinos) das Gesetz wesentlich effektivere Präventivmaßnahmen zur Hintanhaltung von Gefährdungen der öffentlichen Interessen der Spielsuchtbekämpfung, der Kriminalitätsbekämpfung und des Konsumentenschutzes normiert sind. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich dieser Spielarten bzw. Vertriebswege abstrakt das Spielsuchtpotential weitaus niedriger ist als bei den anderen Spielarten und Vertriebswegen (z.B. Ausspielungen über Glücksspielgeräte außerhalb von Spielbanken und VLT-Outlets).
Schon aufgrund dieser Unterschiede vermögen die unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben und Aufsichtstätigkeiten im Hinblick auf diese drei Bereiche aus dem Blickwinkel der Kohärenz und Systematik nicht beanstandet zu werden.
Für das erkennende Gericht besteht kein Zweifel, dass die Frage der Kohärenz und Systematik bezüglich der vom österreichischen Glücksspielgesetzgeber verfolgten Zielsetzung der Einschränkung und Ausdünnung des Apparateglücksspieles nicht ohne gänzliche Ausblendung jener Maßnahmen beurteilt werden darf, die der Bekämpfung des Online-Glücksspieles dienen. Daher spricht in Anbetracht dieser Sachlage nichts dagegen, bzw. gebieten es sogar die Vorgaben im Hinblick auf die gebotene Kohärenz und Systematik, dass für den Bereich des Onlineglücksspiels besonders restriktive Genehmigungsvorschriften (nämlich die Erteilung einer Konzession nur an ein einziges Unternehmen) samt besonders einschneidenden Genehmigungs- und Überwachungsvorgaben normiert sind. Unter dem Aspekt, dass in diesem Marktsegment ein besonders hohes Schutzniveau gewährleistet werden muss und soll, begegnet zunächst die in diesem Bereich geltende Monopolregelung und der ordnungspolitische Rahmen für die Durchführung elektronischer Lotterien keinen Bedenken. Schon aus diesem Grund vermag der Umstand der mangelnden Öffnung des Bereichs des Onlineglücksspiels für weitere Dienstleistungsunternehmen nicht als Verstoß gegen das Gebot der Kohärenz und Systematik gewertet zu werden, wird doch gerade durch diese restriktive Gesetzeslage der geforderten Vorgabe der Kohärenz und Systematik entsprochen.
Umgekehrt vermag im Hinblick auf die weitaus höheren Vorgaben an Spielhallen, Video-Lotterie-Terminals und Landesausspielungen und die deutlich intensivere Möglichkeit zur Ausübung von Aufsichtstätigkeiten im Hinblick auf diese Ausspielungen der Umstand, dass der Gesetzgeber auch im Hinblick auf Ausspielungen mit Gewinnspielapparaten zwischen Ausspielungen in Spielhallen, auf Video-Lotterie-Terminals und Landesausspielungen einerseits und den übrigen Ausspielungen unterscheidet, nicht als ein Verstoß gegen die Vorgaben der Kohärenz und Systematik eingestuft zu werden. Insbesondere erscheint im Hinblick mit der besonderen von Glücksspielapparaten außerhalb von Spielhallen, Video-Lotterie-Outlets und Landesausspielungsstätten ausgehenden Spielsuchtgefahr auch das gänzliche Verbot des Angebots derartiger Glücksspieldienstleistungen als durchaus rechtfertigbar, und daher nicht als ein Verstoß gegen die Vorgaben der Kohärenz und Systematik (vgl. EuGH 8.9.2009, C-42/07, Rz. 47, 53f, 67-73 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional]; 3.6.2010, C-203/08, Rz. 36f [Sporting Exchange]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 78 - 80 [Zeturf]).
Dass die mit der GSpG-Novelle 2010 verbundenen Änderungen des Spielerschutzniveaus im Jahr 2015 bereits den vom Gesetzgeber erwünschten Effekt der Verlagerung des Spiels von besonders suchtgefährdenden hin zu weniger suchtgefährdenden Spielarten erzielen konnte, lässt sich zudem aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen bestätigen.
So ist die Teilnahme von Spielern an Apparateglücksspiel während der letzten zwölf Monate von 1,2% im Jahr 2009 auf 1% im Jahr 2015 gesunken. Einen Anstieg der Teilnahme verzeichneten hingegen die – aus Spielerschutzsicht weniger problematischen Spielarten – Euromillionen, Rubbellose und Joker. Ein Anstieg ist auch bei den Sportwetten von 2,8% auf 3,8% erkennbar. In Hinblick darauf, dass bei dieser Spielart der Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens immer noch geringer ist als bei Apparateglücksspiel außerhalb von Spielbanken, kann eine solche Verlagerung dennoch als positiv im Sinne der gesetzgeberischen Zielsetzung der Reduzierung problematischen und pathologischen Spielverhaltens angesehen werden. Weiters hat sich der durchschnittliche monatliche Geldeinsatz von Spielern bei der Spielart "Apparate außerhalb Kasino" sowohl im Mittel- als auch im Medianwert im Vergleich von 2009 zu 2015 verringert (Mittelwert: € 316,60 zu € 203,20, Median: € 80,— zu € 40,—). Zudem konnte – wie der Bundesminister für Finanzen unwidersprochen darlegt – die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens bei Apparateglücksspiel in Kasinos von 13,5% im Jahr 2009 auf 8,1% im Jahr 2015 und bei Apparateglücksspiel außerhalb von Kasinos von 33,2% im Jahr 2009 auf 27,2% im Jahr 2015 gesenkt werden. Dieser letztgenannte Wert erscheint immer noch relativ hoch, zu bedenken ist jedoch, dass die Übergangsbestimmungen der GSpG-Novelle 2010 in § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG im Jahr 2015 weiterhin den Betrieb bestimmter Apparate mit niedrigeren Spielerschutzanforderungen erlaubten und erst im Jahr 2016 der volle Effekt der GSpG-Novelle 2010 empirisch erfassbar sein wird.
Daraus ist für das Verwaltungsgericht Wien abzuleiten, dass die Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes, wo sie zur Anwendung kommen, geeignet sind, ihre intendierte Wirkung zu entfalten, und die Schaffung des gegenständlich normierten unterschiedlichen Schutzniveaus für verschiedene Spielarten angesichts deren unterschiedlichen Suchtpotentials verhältnismäßig (und in Anbetracht der Vorgaben des EuGH zum Gebot der Kohärenz und Systematik sogar geboten) ist.
Sohin ist davon auszugehen, dass die österreichischen glücksspielrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf das von diesen verfolgte öffentliche Interesse des Spielerschutzes kohärent und systematisch i.S.d. Vorgaben des EuGH sind.
Im Übrigen gelangen auch alle österreichischen Höchstgerichte zum Ergebnis, dass die österreichischen glücksspielrechtlichen Bestimmungen primär den (Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit rechtfertigenden) öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung, nicht der bloßen Ertragsmaximierung dienen (vgl. VfGH 6.12.2012, B 1337/11; 12.3.2015, G 205/2014; OGH 20.3.2013, 6 Ob 118/12i; 17.02.2015, 4 Ob 229/14a; VfSlg 19.749/2013; VwGH 4.11.2009, 2009/17/0147; 15.12.2014, Ro 2014/17/0120; 31.7.2014, Ro 2014/02/0026; 26.5.2014, 2012/17/0440).
Weiters sei auch klargestellt, dass selbst bei Bejahung des Ziels des Gesetzgebers bzw. der Vollziehung, mit den staatlichen Einnahmen aus dem Glücksspielwesen die Einnahmen der Staatskasse möglichst hohe Einnahmen zu lukrieren, dieser Umstand für sich allein noch nicht die Annahme einer EU-Rechtswidrigkeit der glücksspielrechtlichen Genehmigungsvorbehalte rechtfertigen würde. Auch in diesem Fall ist nämlich stets dann von einer Rechtfertigbarkeit der die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen (insbesondere allfälliger Genehmigungsvorbehalte) auszugehen, wenn diese Regelung (zusätzlich zum Ziel der Einnahmenmaximierung) auch (entsprechend der Vorgaben des EuGH) öffentliche Interessen, welche die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen, in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden. Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist daher schon dann rechtfertigbar, wenn diese Regelung im Hinblick auf die öffentlichen Interessen, welche eine solche Beschränkung rechtfertigen können, erforderlich, verhältnismäßig, kohärent und systematisch ist. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere in seinen Entscheidungen vom 7. März 2013, Zl. 2011/17/0304, und vom 16.3.2016, Zl. Ro 2015/17/0022, das in Österreich errichtete Konzessionssystem als mit dem EU-Recht vereinbar angesehen.
Aufgrund des Umfangs und des Inhalts der zuvor dargestellten Beschränkungen bezüglich der Zulässigkeit zur Durchführung von Ausspielungen mit Glücksapparaten hegt das Landesverwaltungsgericht Wien auch keinen wie immer gearteten Zweifel, dass diese Regelungen ganz vorrangig dem Spielerschutz dienen. Das gilt auch insoweit mit diesen Regeln, insbesondere die angesprochene Anbindung der Apparate an das BRZ, die fiskal- und abgabenrechtliche Vollziehung erleichtert werden soll. Nach der Judikatur des EuGH ist es nämlich auch zulässig, mit der Regelung des Spielerschutzes abgabenrechtliche Aspekte, etwa einer ordnungsgemäßen Versteuerung der aus dem Apparatespielbetrieb erwirtschafteten Erlöse, zu verknüpfen (vgl. EuGH 11.6.2015, C‑98/14 [Berlington Hungary]). Durch die getroffenen Regelungen werden die Möglichkeiten, Zugang zu Glücksspielapparaten zu erhalten beschränkt und eingegrenzt, es werden die Spielverläufe für die Spielteilnehmenden transparenter und es wurde im Wege der Anbindung der Geräte an ein Rechenzentrum Gewähr getroffen, dass auch die erforderlichen empirischen Daten über das Apparatespiel vom Staat erhoben werden können und somit eine effektive staatliche Aufsicht greifen kann.
Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass mit den getroffenen Regelungen in erster Linie auch wirklich das Ziel des Spielerschutzes verfolgt wird, daher ein Ziel, das sich nach der oa Judikatur des EuGH auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses bezieht (vgl. etwa EuGH 21.10.1999, C‑67/98, Rn. 36 [Zenatti]; 6.11.2003, C‑243/01, Rn. 62 [Gambelli]). Diese Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (insbesondere die Genehmigungsvorbehalte) verfolgen daher wirklich das Ziel des Spielerschutzes im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Im Hinblick auf die Beschränkung der gegenständliche Erbringung von Glücksspieldienstleistungen mit Glücksspielgeräten sei zusammenfassend dargelegt, nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht angezweifelt werden kann, dass das zum Einsatz gebrachte System der Beschränkung des Angebotes erlaubter Walzenapparateglücksspiele und vergleichbarer Spiele geeignet ist, dem Spielerschutz Rechnung zu tragen, indem die Gelegenheiten zum Spiel verringert werden, eine Zersplitterung des Glücksspielmarktes vorgebeugt und darüber hinaus eine effektive Kontrolle der Bedingungen, unter denen das erlaubte Spiel stattfinden darf, ermöglicht wird. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die Judikatur des EuGH verwiesen, wonach eine begrenzte Erlaubnis dieser Spiele im Rahmen von – lediglich wenigen Einrichtungen aufgrund einer Konzessionserteilung gewährten – Sonder- oder Ausschließlichkeitsrechten u. a. den Vorteil bietet, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken; und wonach diese Beschränkungen der Verwirklichung der im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen können (vgl. EuGH 11.6.2015, C‑98/14, Rz. 63 [Berlington Hungary]; 21.9.1999, C‑124/97, Rn. 37 [Läärä], 21.10.1999, C‑67/98, Rn. 35 [Zenatti]).
Nach dem Inhalt der so dargestellten Beschränkungen der Durchführung von Apparateglücksspiel hegt das Landesverwaltungsgericht Wien keinen wie immer gearteten Zweifel, dass diese Regelungen ganz vorrangig dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung (insbesondere der Bekämpfung der mit der Spielsucht verbundenen Kriminalität) dienen.
Zudem können die Ziele der Kriminalitätsbekämpfung (insbesondere die spezifischen Kontroll- und Eingriffsmaßnahmen im Rahmen) der Kriminalitätsbekämpfung - insbesondere im Hinblick auf die mit Glücksspieldienstleistungen verbundene Beschaffungskriminalität - durch eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver umgesetzt werden als in einem System mit einer unbeschränkten Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Nur unter dieser Vorgabe können etwa die Maßnahmen der Kontrolle und Überwachung der einzelnen registrierten Spieler im Wege der Anknüpfung an das Bundesrechenzentrum umgesetzt werden.
Im Bundesland Wien werden noch weitgehender die Ausspielungsmöglichkeiten auf den als besonders gefährlich einzustufenden Glücksspielgeräten reduziert. Es sind nämlich in Wien überhaupt keine landesrechtlichen Ausspielungen i.S.d. § 5 GSpG zulässig. Diese besonders weitgehende Beschränkung der Ausspielmöglichkeiten mit Glücksspielgeräten entspricht offenkundig den Vorgaben der Kohärenz und Systematik im Hinblick auf das öffentliche Interesse des Spielerschutzes, zumal nach der angeführten Judikatur ja gerade die Verringerung von Spielmöglichkeiten regelmäßig eine dem öffentlichen Interesse des Spielerschutz dienende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt. Es ist daher der Umstand, dass Wien entgegen der Mehrzahl der übrigen Bundesländer keine landesrechtlichen Ausspielungen i.S.d. § 5 GSpG erlaubt, nicht als ein Indiz für die mangelnde Kohärenz und Systematik in Wien angebotenen Glücksspieldienstleistungen einzustufen.
Zudem sei auf die Feststellungen verwiesen, wonach die Angebote von Ausspielungen auf Glücksspielgeräten in öffentlich zugänglichen Lokalen (welche keine Automatensalons oder Spielhallen sind) in einem deutlich größeren Ausmaß die Spielsucht fördern (daher die höchste Problemprävalenz im Bereich des Glücksspiels aufweist) als die Angebote von Ausspielungen auf Glücksspielgeräten in Automatensalons oder Spielhallen. Vor diesem Hintergrund stellt der Umstand, dass in Wien gänzlich die Ausspielung von Glücksspielen auf Glücksspielgeräten in öffentlich zugänglichen Lokalen verboten ist, eine extrem effektive Maßnahme zur Verfolgung der öffentlichen Interessen der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes dar. Durch diese Maßnahme werden nämlich nicht nur die Spielgelegenheiten eingeschränkt, sondern wird zudem auch das Glücksspielangebot (und daher die Glücksspieltätigkeit) zu den Bereichen hingelenkt, welche eine deutlich geringere Problemprävalenz im Bereich des Glücksspiels aufweisen.
Außerdem können die Ziele der Kriminalitätsbekämpfung (insbesondere die spezifischen Kontroll- und Eingriffsmaßnahmen im Rahmen) der Kriminalitätsbekämpfung - insbesondere im Hinblick auf die mit Glücksspieldienstleistungen verbundene Beschaffungskriminalität - durch eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver umgesetzt werden als in einem System mit einer unbeschränkten Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Nur unter dieser Vorgabe können etwa die Maßnahmen der Kontrolle und Überwachung der einzelnen registrierten Spieler im Wege der Anknüpfung an das Bundesrechenzentrum umgesetzt werden.
Offenkundig dient daher diese Entscheidung des Wiener Landesgesetzgebers in effektiver Weise dem öffentlichen Interesse des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung (insbesondere der Bekämpfung der mit Spielsucht verbundenen Kriminalität), sodass schon aus diesem Grund die Wiener Rechtslage, welche keine Möglichkeit zur Durchführung von Landesausspielungen im Gebiet der Stadt Wien vorsieht, den Vorgaben des EuGH zur gebotenen Kohärenz und Systematik von nationalen Regelungen, welche die Dienstleistungsfreiheit (im konkreten Glücksspieldienstleistungen) beschränken, entspricht.
Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass mit den im Glücksspielgesetz und den bezughabenden Landesgesetzen getroffenen Regelungen in erster Linie auch wirklich das Ziel des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt wird, daher ein Ziel, das sich auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses bezieht (vgl. EuGH 21.10.1999, C‑67/98, Rn. 36 [Zenatti]; 6.11.2003, C‑243/01, Rn. 62 [Gambelli]).
Nach den auf Grundlage der von Spielerschutzeinrichtungen erhobenen Daten getroffenen Feststellungen kann die Wirksamkeit der Regelungen und Maßnahmen des Glücksspielgesetzes zur Ausdünnung bzw. Eindämmung von Glücksspielleistungen mit Glückspielgeräten in öffentlich zugänglichen Lokalen auch damit belegt werden, dass eine gewisse Verlagerung von Spieltätigkeiten in den Bereich der landesrechtlich zu regelnden Sportwetten zu beobachten ist. Für den Bereich der der Landesregelungskompetenz unterliegenden Sportwetten leuchtet dies schon deshalb ein, da diese Wettgeschehnisse im Hinblick auf die Möglichkeit der Setzung mehrerer Wetten auf ein aktuell ablaufendes Sportereignis im Grunde den Walzenspielen ähneln. Auch in diesen Bereich des Glücksspielmarktes hat der Gesetzgeber regulierend eingegriffen, wie dies etwa aus den insbesondere die Zielsetzung des Spieler- und Verbraucherschutz verfolgenden Regelungen des (von der Kommission der Europäischen Union notifizierten) Wiener Wettgesetzes zu ersehen ist. Sohin ist auch im Hinblick auf diesen Bereich die österreichische Rechtsordnung als kohärent und systematisch einzustufen.
Für eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV reicht die Verfolgung eines (einzigen) legitimen öffentlichen Interesses aus, sofern alle weiteren Voraussetzungen hinsichtlich Kohärenz und Systematik erfüllt sind.
Angesichts dieses Ergebnisses ist es schon aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht mehr erforderlich in einem umfassenden Ermittlungsverfahren zu prüfen, ob das Konzessions-/Bewilligungssystem des Glücksspielgesetzes auch wirklich das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt.
Doch sei darauf hingewiesen, dass für das erkennende Gericht kein Hinweis hervorgekommen, dass die verallgemeinernden Ausführungen des EuGH, wonach Glücksspieldienstleistungen in Anbetracht der Höhe der Beträge, die mit ihnen eingenommen werden können, und der Gewinne, die sie den Spielern bieten können, eine erhöhte Gefahr von Betrug und anderen Straftaten darstellen (vgl. EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz. 45f, 48 [Placanica]; 8.9.2009, C 42/07, Rz. 63 [Liga Portuguesa]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 71, 76 [Costa]; 22.1.2015, C-463/13, Rz 49 [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 58 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]), gerade auf die Situation in Österreich nicht zutreffen sollen. Dasselbe gilt auch für die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs, wonach angesichts des Umstands, dass im Einzelfall sehr hohe Summen ausgespielt werden, die Gefahr der Begehung von Straftaten besonders hoch ist (vgl. VfGH 6.12.2012, B1337/11).
Zudem ergibt sich aus den obigen Feststellungen (vgl. etwa die Angaben der Wiener Spielsuchthilfe und die Ausführungen auf der Seite 24 des Glücksspielberichts 2010 bis 2013 unter Berufung auf die Auswertung von Köberl), dass jedenfalls erwiesen ist, dass in einem relevant hoher Prozentsatz der Personen, welche regelmäßig Glücksspieldienstleistungen in Anspruch nehmen, diese ihre Spieltätigkeit (zumindest auch) durch den Erlös aus kriminellen Handlungen finanzieren. Sohin ist erwiesen, dass in etwa im gleichen Ausmaß, in dem das Problem der Spielsucht zu- oder abnimmt, die mit der Spielsucht verbundene Beschaffungskriminalität zu- oder abnimmt. Sohin ist erwiesen, dass alle Maßnahmen, welche dem öffentlichen Interesse der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes dienen, zugleich auch dem öffentlichen Interesse der Kriminalitätsbekämpfung (im Hinblick auf die, mit der Spielsucht verbundene Beschaffungskriminalität) dienen.
Auch wird auf die Feststellungen verwiesen, welche zeigen, dass vor allem Jugendliche gefährdet sind, an Spielsucht zu erkranken. Folglich ist zu folgern, dass alle Maßnahmen, welche dem öffentlichen Interesse der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes dienen, zugleich auch dem öffentlichen Interesse des Jugendschutzes dienen.
III.4.1.6) Exkurs: Vorliegen einer ausreichenden Kohärenz und Systematik im Hinblick auf die in Wien angebotenen Onlineausspielungen von virtuellen Walzenspielen und angebotenen Ausspielungen von virtuellen Walzenspielen in Spielhallen bzw. Video-Terminal-Outlets:
Der Vollständigkeit halber sei auch im Hinblick zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach auch in Wien legal Ausspielungen von Glücksspielen, welche den Ausspielungen, welche mit den Ausspielungen in Lokalen mit dort aufgestellten Glücksspielgeräten vergleichbar sind, durchgeführt werden dürfen, ausgeführt:
Es trifft zu, dass virtuelle Walzenspiele auch in Spielhallen bzw. in Kasinos angeboten werden, und im Falle der Bewilligung derartiger Spielhallen und Kasinos in Wien auch in Wien von Spielern ausgespielt werden können. Auch bietet das Unternehmen CA. aufgrund einer Genehmigung gemäß § 12a GSpG über das Internet die Ausspielung von virtuellen Walzenspielen an.
Wie zuvor ausgeführt, hat der Gesetzgeber aber gerade hinsichtlich der oa drei Arten von Glücksspieldienstleistungen spezifische Vorschriften erlassen, welche in einem besonderen Ausmaße insbesondere das Ziel der Unterbindung bzw. Prävention der Spielsucht verfolgen. Auch ist aufgrund der Feststellungen davon auszugehen, dass die Beachtung dieser gesetzlichen Bestimmungen auch in einer konsequenten Weise von den Aufsichtsorganen kontrolliert wird. Zudem ist evident, dass gerade diese, für diese Vertriebswege normierten gesetzlichen Vorschriften (wie etwa die gebotene Anbindung an das Bundesrechenzentrum, die gebotene Ausweiskontrolle vor der Ermöglichung einer Ausspielung etc.) nicht geeignet sind, die Sicherstellung der Ziele des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung im Hinblick auf Ausspielungen auf in öffentlich zugänglichen Lokalen aufgestellten Glücksspielgeräten zu gewährleisten. Zudem ist auf die Judikatur des EuGH zu verweisen, dass gerade durch im Internet angebotene Ausspielungen in besonderem Maße berechtigte öffentliche Interessen (wie die des Konsumentenschutzes) beeinträchtigt werden, und deshalb die besonders strenge Kontrolle wie auch die Schaffung einer Ausschließlichkeitsregelung zur Veranstaltung von Internet-Glücksspielen, die es allen anderen Veranstaltern untersagt, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats von dieser Regelung erfasste Dienstleistungen über das Internet anzubieten, wie auch das gänzliche Verbot des Angebots von Glücksspieldienstleistungen über das Internet zulässige gerechtfertigte Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit darstellen können (vgl. EuGH 8.9.2009, C-42/07, Rz. 47, 53f, 67-73 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional]; 3.6.2010, C-203/08, Rz. 36f [Sporting Exchange]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 78 - 80 [Zeturf]).
Es ist daher davon auszugehen, dass ein Gesetzgeber berechtigt (bzw. verpflichtet) ist, differenzierende gesetzliche Regelungen im Hinblick auf diese obangeführten unterschiedlichen Vertriebswege zu erlassen. Folglich handelt es sich beim Angebot von virtuellen Walzenspielen auf jedem dieser unterschiedlichen Vertriebswege um unterschiedliche bzw. eigenständige Arten von Glücksspieldienstleistungen im Sinne der Judikatur des EuGH, welche auch unterschiedlich vom Gesetzgeber geregelt werden dürfen (bzw. müssen) (vgl. EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 62f).
Die gesetzliche Differenzierung hinsichtlich dieser Vertriebswege entspricht daher insbesondere im Hinblick auf das Angebot der Ausspielung virtueller Walzenspiele dem vom EuGH geforderten Gebot der Kohärenz und Systematik.
Die unterschiedlichen Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes sind daher insofern als verhältnismäßig anzusehen, als sie nicht für jede Art von Glücksspiel einen gleich hohen Spielerschutzstandard festlegen, sondern für Spielarten, hinsichtlich derer ein gravierenderes tatsächliches Spielsuchtproblem besteht, strengere Rahmenbedingungen schaffen (vgl. dazu auch den EU PILOT 7625/15/GROW der Europäischen Kommission an Deutschland, wo die Kommission bei "Automatenspiel" vom größten Suchtgefährdungspotential ausgeht und dementsprechend die strengsten Schutzmaßnahmen hinsichtlich dieser Spiele fordert). Das im vorigen Absatz wiedergegebene Zahlenmaterial könnte nun dahingehend gedeutet werden, dass die Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes ineffektiv sind und damit nicht "tatsächlich dem Spielerschutz" dienen, weil jener Bereich mit den strengsten Spielerschutzvorschriften (Apparateglücksspiel außerhalb von Spielbanken) dennoch den höchsten Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens aufweist.
Dieser Umstand lässt sich für das Verwaltungsgericht Wien daraus erklären, dass im Bereich des Apparateglücksspiels außerhalb von Spielbanken bekanntermaßen der Anteil bewilligungslos betriebenen Glücksspiels besonders hoch ist, was sich aus der Vielzahl der bei den Verwaltungsgerichten der Länder (insbesondere dem Verwaltungsgericht Wien) und in der Folge beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren hinsichtlich solcher Ausspielungen ergibt.
Evidentermaßen kommen bei solchen (illegalen) Ausspielungen die Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes mangels eines wirksamen Kontroll- und Aufsichtsrechts durch die Behörden überhaupt nicht zur Anwendung; dies im Gegensatz zum – von der staatlichen Aufsicht erfassten – Apparateglücksspiel innerhalb von Spielbanken, hinsichtlich dessen der Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens weitaus geringer ist als jener beim Apparateglücksspiel außerhalb von Spielbanken. Daraus ist abzuleiten, dass im Hinblick auf das Apparateglücksspiel in jenem Bereich, der von den Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes weitgehend erfasst wird, nämlich dem Apparateglücksspiel in Spielbanken, die normierten Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes die Spielsuchtproblematik auf einem vergleichsweise niedrigeren Niveau halten können, während in jenem Bereich, der von illegalem Apparateglücksspiel und damit der Nichtbeachtung von Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes dominiert ist, problematisches und pathologisches Spielverhalten weit verbreitet ist, und daher in diesem Bereich durch entsprechende zusätzliche bzw. andere gesetzliche Vorgaben das öffentliche Interesse des Spielerschutzes verfolgt werden muss. Dieser Vorgabe entsprechen auch die zum Apparateglücksspiel außerhalb von Spielbanken ergangenen obangeführten besonderen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes.
Zu bemerken ist zudem, dass der Gesetzgeber nachweislich schon längere Zeit erkannt hat, dass aufgrund der besonders hohen Spielsuchtgefährdung, welche vom sogenannten kleinen Glücksspiel ausgeht, hinsichtlich dieser Glücksspielart in einem besonderem Ausmaß Maßnahmen zur präventiven Bekämpfung der Spielsucht gesetzt werden müssen.
Diese Intention kam in einem besonders deutlichem Ausmaß bereits anlässlich der gesetzlichen Normierung des Systemwechsels von den über Einsatzgrenzen definierten "Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten" iSd § 4 Abs. 2 i.d.F. vor der GSpG-Novelle 2010 hin zu den Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd § 5 GSpG durch die GSpG-Novelle 2010 zum Ausdruck.
Hat der Bundesgesetzgeber bis zur GSpG-Novelle 2010 jegliche Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten, deren Einsatz € 0,50 und deren in Aussicht gestellter Gewinn € 20,- nicht überstieg, vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen, sieht das Glücksspielgesetz in § 5 GSpG nunmehr für das "kleine" Glücksspiel eine Reihe bundesgesetzlicher "Auflagen" an den Landesgesetzgeber vor, wenn dieser landesrechtliche Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilen will. Wie bereits dargestellt, erfüllen nur Ausspielungen mit einem Spieleridentifikationssystem, einem Warnsystem mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen, der Anzeige einer Gewinnausschüttungsquote und zahlreichen weiteren in § 5 Abs. 3 bis 5 GSpG normierten Erfordernissen die Anforderungen an Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Dass mit diesen neuen Anforderungen die GSpG-Novelle 2010 ein höheres Spielerschutzniveau im Vergleich zur bisherigen Rechtslage schafft, hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.3.2015, G 205/2014, bestätigt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG Übergangsfristen für bestehende Glücksspielautomaten, welche im Rahmen des § 4 Abs. 2 GSpG i.d.F. der GSpG-Novelle 2010 genehmigt wurden, vorsah und diese Automaten in allen Bundesländern außer der Steiermark bis zum 31.12.2014 (in der Steiermark bis zum 31.12.2015) betrieben werden durften (vgl. zu diesen Fristen VfGH 7.10.2015, G 282/2015).
Im Zuge dieser Neuordnung der Kompetenz des Landesgesetzgebers haben sich manche Landesgesetzgeber (z.B. Wien) dazu entschlossen, überhaupt keine Möglichkeit von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten mehr vorzusehen, was jedenfalls als Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel anzusehen ist. In diesen Bundesländern ist das Automatenglücksspiel nur mehr in genehmigten Spielbanken erlaubt, wo – wie bereits mehrfach dargestellt – ein deutlich geringeres Ausmaß an problematischem und pathologischem Spielverhalten besteht.
Es ist daher auch im Hinblick auf dieses Vorbringen kein Indiz hervorgekommen, dass die nationalen glücksspielrechtlichen Regelungen nicht als kohärent und systematisch im Sinne der Judikatur des EuGH einzustufen sind.
III.4.1.7) Die Sicherstellung der öffentlichen Interessen des Spielerschutzes, des Verbraucherschutzes, des Jugendschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung, welche durch die glücksspielrechtlichen Bestimmungen verfolgt werden, wird durch eine effiziente Aufsichtspraxis verfolgt:
Im Hinblick auf diese Frage wird festgestellt wie folgt:
Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012/2013 Leitlinien für Werbestandards nach § 56 GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen vorgeschrieben und sind seit 1. Jänner 2015 auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Ö. GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG für den Zeitraum vom 1.10.2012 bis zum 30.9.2027. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 und B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u. 2013/17/0006).
Mit Bescheid vom 19.12.2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der CA. AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Ein von den unterlegenen Konzessionswerbern eingeleitetes Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof stellte dieser mit Beschluss vom 13.6.2013, B 153/2013, ein; ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof ist noch anhängig (zur Zl. VwGH 2013/17/0052 u. 0053).
Mit Bescheid vom 23.9.2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der CA. AG sechs weitere Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
Mit Bescheiden vom 27.6.2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N. AG bzw. der SB. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen i.S.d. § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der CA. AG behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 21.7.2015 diese drei Bescheide (vgl. BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Gegen diese Entscheidungen gerichtete Revisionen sind beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in § 5 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 73/2010, mit 19.8.2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten.
Auf Grundlage dieser Gesetze wurden nachfolgenden Gesellschaften in den nachfolgend angeführten Bundesländern Bewilligungen für Landesausspielungen i.S.d. § 5 GSpG erteilt:
- AC. AG in Niederösterreich, Oberösterreich, Burgenland, Kärnten und Steiermark
- EE. AG in Oberösterreich und Burgenland
- PE. AG in Oberösterreich, Steiermark und Burgenland
- AE. AG in Kärnten
- FG. GmbH in Kärnten
- E. AG in der Steiermark
Auf Grundlage landesgesetzlicher Bestimmungen werden durch verschiedene Betreiber in allen Bundesländern Sportwetten in Wettannahmestellen oder im Rahmen des Buchmacher- und Totalisateurwesens angeboten.
Zum Ausmaß des aufgrund des Veranstaltens, Organisierens, Zugänglich-Machens etc. von Ausspielungen, die nicht auf Grundlage einer Bewilligung oder Konzession nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen ermöglichten Zugang zu Glückspielangeboten lassen sich keine gesicherten Feststellungen treffen. Es ist aber evident, dass Ausspielungen an Glücksspielapparaten in Einzelaufstellung, die nicht von derartigen Bewilligungen gedeckt sind, in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß stattfinden und von Spielern genutzt werden.
Diese Feststellung ist schon deshalb geboten, da im Zeitraum zwischen dem Jänner 2011 und dem Oktober 2015 allein bei Kontrollen der Finanzpolizei zur Eindämmung des illegalen Apparateglücksspiels insgesamt 8910 Beschlagnahmen von Glücksspielgeräten erfolgt sind. In diesem Zeitraum wurden zudem allein von der Finanzpolizei in 5671 Fällen Strafanzeigen erstattet.
Zudem werden seit dem Jahr 2010 die Bemühungen zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels sukzessive durch Ausweitung der Kontrollen, Beschlagnahmen, Einziehungen und die Einleitung von (Verwaltungs)strafverfahren verstärkt. Zu diesem Zweck wurde nach der Neuordnung des Glücksspiels Mitte 2010 eine eigene „SOKO Glücksspiel“ ins Leben gerufen, die seit 2013 in die Finanzpolizei übergeführt wurde (vgl. Glücksspiel – Bericht 2010-2013; Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014, Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 60 Abs. 25 Z 5 GSpG).
Vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien bzw. dem Verwaltungsgericht Wien waren bzw. sind im Zeitraum seit dem Jahr 2009 rund 670 Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit der Durchführung verbotener Ausspielungen anhängig (gewesen). In nahezu ausnahmslos allen diesen Verfahren hat sich bei der Beweisaufnahme ergeben, dass die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Ausspielungen ohne eine Bewilligung bzw. Konzession (nach dem GSpG oder dem Wr. VeranstaltungsG) betrieben wurden. Auffällig ist zudem, dass zwar in zahlreichen dieser Verfahren hervorgekommen ist, dass für die verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte eine aufrechte Konzession nach dem Wr. VeranstaltungsG bestanden hatte, dass aber in nahezu allen Verfahren, in welchen eine meritorische Entscheidung erfolgt ist, festgestellt wurde, dass mit den jeweiligen Glücksspielgeräten Ausspielungen in Missachtung der gesetzlichen Vorgaben des Wr. VeranstaltungsG bezüglich zulässiger Einsatzhöhen und Gewinne durchgeführt wurden (vgl. den Auszug aus dem Aktenverwaltungssystem des UVS Wien bzw. des Landesverwaltungsgerichtes Wien).
Daneben ist in Österreich (und somit auch in Wien) der Zugang zu online abrufbaren Glücksspielangeboten in einem nicht exakt quantifizierbaren und qualifizierbaren Ausmaß gegeben (vgl. etwa https://www.mr. ; https://www.bw. ).
Die Aufsichtstätigkeit der Finanzbehörden im Hinblick auf Unternehmen, welche eine Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt worden ist, setzt sich aus einer Ex post- und einer Ex-ante-Kontrolle zusammen.
Im Rahmen der Ex-ante-Kontrolle wurde vom Bundesministerium für Finanzen bei allen Bundeskonzessionären ein Staatskommissär (samt Stellvertreter) bestellt. Dieser wohnt den Sitzungen beschlussfassender Gremien (z.B. Hauptversammlung, Aufsichtsrat) der Konzessionäre bei, und hat dieser ein Einspruchsrecht. Diesen trifft auch die Verpflichtung, dem Bundesministerium für Finanzen aufsichtsrelevante Tatsachen unverzüglich mitzuteilen. Folglich ist das Bundesministerium für Finanzen bereits vor dem Wirksamwerden z.B. wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs über diese informiert und daher in der Lage, allfällige Folgen auf den nationalen Glücksspielmarkt frühzeitig abwägen. Zudem erfolgen durch die zuständige Fachabteilung des Bundesministeriums zahlreiche Evaluierungs-, Prüf- und Bewilligungstätigkeiten im Hinblick auf die Tätigkeiten der Konzessionäre, wie etwa aufgrund von Berichten der Staatskommissäre). Ziel dieser Tätigkeiten liegt in der Sicherstellung der steten Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen und die rechtzeitigen Reaktion auf veränderte konzessionärsspezifische Umstände bzw. veränderte unionsrechtliche oder nationale rechtliche Rahmenbedingungen.
Im Rahmen der Ex-post-Kontrolle sind die Konzessionäre zu laufenden Berichten sowie zu einem ausführlichen Jahresbericht an die zuständige Fachabteilung des Bundesministeriums für Finanzen verpflichtet. In diesen Berichten hat der Konzessionär insbesondere Ausführungen zu nachfolgenden Sachverhalten zu machen:
- Maßnahmen zur Spielsuchtvorbeugung und zum Spielerschutz sowie deren Ausrichtung an jeweils aktuellen internationalen Standards unter Anschluss von statistischen Daten über Sperren, Selbstsperren und Spielbeschränkungen
- Überwachung von Altersgrenzen für die Spielteilnahme sowie allfällige diesbezüglich gesetzte Maßnahmen
- Darstellung der geltenden Responsible Marketing-Standards des Konzessionärs zur Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes im Sinne des § 56 Abs. 1 GSpG,
- Bekanntgabe der Werbeauftritte der letzten zwölf Monate sowie die Werbestrategie für die nächsten zwölf Monate
- Maßnahmen zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung sowie deren Ausrichtung an jeweils aktuellen internationalen Standards unter Anschluss von Angaben über Beträge bzw. Schadenshöhen bei Verdachtsfällen von Geldwäsche sowie Malversationen durch Spielteilnehmer oder Innentäter
erreichte, aufrechterhaltene und angestrebte konzessionsrelevante Zertifizierungen
- Änderungen und Erweiterungen des Spielangebots oder der Spielregeln
- Werbekonzepte
- Maßnahmen zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung
- Bekanntgabe allfälliger Schadenshöhen bei Verdachtsfällen von Geldwäsche und Malversationen durch Spielteilnehmer und Innentäter
Zudem werden die Konzessionäre im Bereich Jugendschutz zu umfassenden Berichtslegungen verpflichtet, welche auch Prüfungen zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen in Form von Mystery-Shoppings umfassen.
Durch die Überwachungsmaßnahme des Mystery-Shoppings werden österreichweit alle Annahme- und Vertriebsstellen hinsichtlich der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen überprüft. Diese Überprüfung erfolgt dergestalt, dass jeweils zwei Testpersonen, nämlich eine minderjährige Person zwischen 10 und 14 Jahren und ein Erwachsener, paarweise Annahme- oder Vertriebsstellen stellen besuchen und beobachten, ob die Bestimmungen eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung der vertraglich festgelegten Selbstbeschränkung besteht seitens der Ö. ein sogenannter „Eskalationspfad“, der verschiedene Konsequenzen bei Verstößen, reichend bis zur Kündigung des Vertriebsstellenvertrages, vorsieht. Die Besuche erfolgen in Zyklen. Die Ergebnisse werden dem Bundesministerium für Finanzen übermittelt, welches die weiteren Maßnahmen setzt.
Im Rahmen der Fachaufsicht über das FAGVG erlässt die BMF-Fachabteilung auch die aufsichtsrechtlichen Anweisungen für den Bereich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgaben der Konzessionäre.
Zur Gewährleistung einer effektiven Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben die konzessionierten Spielbanken und Lotterien die Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungssorgfaltspflichten der EU und jener der Financial Action Task Force (FATF) zu beachten. Auch ist gesetzlich ein Fit and Proper-Test aller geschäftsführender Personen und beneficial owner vorgeschrieben, wobei sich die Testkriterien zur Vorbeugung kriminellen Missbrauchs eignen müssen. In diesem Zusammenhang haben die Konzessionäre eine interne Richtlinie zur Verhinderung der Geldwäscherei (Kontrollmaßnahmen, Transaktionsüberwachung und Abwehr von versuchter Geldwäscherei) im Einvernehmen mit der BMF-Fachabteilung erlassen, die die gesetzlich erforderlichen Sorgfaltspflichten umsetzt. Die interne Richtlinie des Bundesministeriums wird laufend aktualisiert.
Als Aufsichtsmaßnahme ist auch die aufsichtsbehördliche Durchsetzung des Umstands zu werten, dass die Managementsysteme der Konzessionäre im Bereich Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung sind nachweislich nach dem ISAE-3000 Standard der International Federation of Accountants (IFAC) zertifiziert sind.
Außerdem sind eine unternehmensweite Geldwäsche-Richtlinie, ein Geldwäschebeauftragter sowie Prozesse für Schulungen, Aus- und Weiterbildung sowie Monitoring eingerichtet.
Zudem erfolgt eine lückenlose Erfassung der Spielbankbesucher sowie der Teilnehmer an Elektronischen Lotterien jeweils ausschließlich anhand amtlicher Lichtbildausweise. Stets erfolgte eine Prüfung der Angaben zur Person iVm dem niedrigen Dotationslimit von maximal EUR 800/Woche bei Elektronischen Lotterien.
Zudem setzt das Bundesministerium für Finanzen im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit auch zahlreiche Maßnahmen zur Eindämmung des illegalen Online-Glücksspiels und dessen Bewerbung in öffentlichen Medien.
Außerdem überprüft das Bundesministerium im Hinblick auf den Bereich der Länderausspielungen mit Glücksspielapparaten und Wetten die Umsetzung der FATF-Empfehlungen. In diesem Rahmen erfolgt insbesondere eine Analyse der Effektivität der Systeme zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Diese Analyse folgt im Wesentlichen der von der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) veröffentlichten Guidance „National Money Laundering and Terrorist Financing Risk Assessment (February 2013)“. Teil dieser Analyse ist ua. die Identifikation und Bewertung von Risiken in den Bereichen Glücksspiel und Wetten.
Im Rahmen der Aufsichtsverpflichtungen über die Glücksspielkonzessionäre nimmt das Bundesministerium für Finanzen auch die Möglichkeit wahr, den Spielbetrieb einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen und konzessionsrechtlichen Regelungen zu unterziehen. Diese Einschauen erfolgen stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des FAGVG. Es erfolgen mehrmals jährlich Einschauen in jeden Spielbankbetrieb, wobei die Prüfung insbesondere abgabenrechtliche und ordnungspolitische Gesichtspunkte zum Gegenstand hat. Diese Audits umfassen insbesondere die Systemprüfung für die verpflichtenden Spielsuchtvorbeugungs- und Spielerschutzmaßnahmen, für die Sorgfaltspflichten der Geldwäschevorbeugung sowie für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgaben, sohin die Tauglichkeit der eingerichteten Prozesse und Aktivitäten zur Einhaltung der gesetzlichen bzw. konzessionsrechtlichen bzw. per Nebenbestimmungen zur Konzession oder sonstiger Bescheide eingerichteten Standards.
Auch erfolgt eine regelmäßige Überwachung der Einhaltung der Auflagen der vom Bundesministerium für Finanzen erteilten Werbebewilligungen gemäß § 56 Abs. 2 GSpG.
Zudem wird durch die Aufsichtstätigkeit auch das Ziel der Sicherstellung der Einhaltung der vom Bundesministerium für Finanzen entwickelten Werbestandards und Leitlinien für verantwortungsvolle Glücksspielwerbung gemäß § 56 GSpG. Diese formulierten Standards und Leitlinien besitzen Geltung für sämtliche Werbeauftritte und sollen alle Formen von Massenwerbung, Sponsoring und andere Marketingmaßnahmen umfassen. Dies gilt auch für Werbung auf Übungsplattformen und für Spiele ohne Geldeinsatz. Die Standards und Leitlinien wurden auch im Hinblick auf verpflichtende Verbraucherinformationen, auf den Schutz besonders vulnerabler Personengruppen, auf Werbebotschaften und –inhalte und auf die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung mit umfangreichen Detaillierungen verabschiedet. Die vorgeschriebenen Werbestandards differieren im Hinblick auf das Suchtgiftpotential des jeweils beworbenen Produkts. Zur Einhaltung dieser Werbestandards und Leitlinien wurden die Konzessionären des Bundes gemäß §§ 14 und 21 GSpG sowie die werbebewilligten ausländischen Spielbanken gemäß § 56 Abs. 2 GSpG durch Bescheid verpflichtet. Diese Werbestandards und Leitlinien sind von den Konzessionären bzw. werbebewilligten ausländischen Spielbanken neben den von diesen selbst entwickelten Sorgfaltsmaßnahmen anzuwenden. Die Einhaltung dieser Standards und Leitlinien wird vom Bundesministerium für Finanzen fortlaufend überwacht.
Seitens der Stabsstelle für Spielerschutz sind Werbestandards ausgearbeitet worden, die gegenüber den Konzessionären mit Bescheid (als weitere Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. als Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid; vgl. VwGH 14.10.2015, Ro 2014/17/0150) erlassen wurden. Die formulierten Standards besitzen Geltung für sämtliche Werbeauftritte und sollen alle Formen von Massenwerbung, Sponsoring und andere Marketingmaßnahmen umfassen. Dies gilt auch für Werbung auf Übungsplattformen und für Spiele ohne Geldeinsatz. Diese Werberichtlinien enthalten Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz´, orientiert am Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe sowie verpflichtender Verbraucherinformation. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben (vgl etwa VwGH 14.10.2015, Ro 2014/17/0150).
Diese Feststellungen zur Werbetätigkeit der CA. AG und der Ö. Ges.m.b.H., zu den bestehenden Genehmigungen zur Ausspielung von Glücksspielen und zur staatlichen Aufsichtstätigkeit ergeben sich im Wesentlichen 1) aus den von der beschwerdeführenden Partei Unterlagen, aus welchen zahlreiche Beispiele für von diesen Unternehmungen in Printmedien geschaltete Werbungen zu ersehen sind, und 2) aus dem hinsichtlich Aussagen nicht bestrittenen Evaluierungsbericht „Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014“ des Bundesministeriums für Finanzen.
An der vom EuGH geforderten Kohärenz mangelt es insbesondere auch dann, wenn durch die staatlichen Organe dauerhaft nichts Geeignetes unternommen wird, um die Beachtung dieser öffentlichen Interessen durch die Marktteilnehmer durchzusetzen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn (im Hinblick auf die, die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden nationalen Normen) keine der Zielverfolgung geeignete staatliche Aufsicht zur Gewährleistung der Verfolgung der mit diesen (die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigenden) Normen verfolgten, öffentlichen Interessen eingerichtet ist.
Es ist daher auch zu prüfen, ob die Aufsichtstätigkeit der staatlichen Organe im Hinblick auf die Gewährleistung der öffentlichen Interessen, welche mit den die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen verfolgt werden, konsequent und ernsthaft (daher kohärent und systematisch i.S.d. Diktion des EuGH) erfolgt.
Bei Zugrundelegung der obangeführten Ausführungen zur Aufsichtstätigkeit im Hinblick auf die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes ist nach Wertung des Verwaltungsgerichts deutlich zu ersehen, dass die staatlichen Organe in konsequenter und ernsthafter Weise die Sicherstellung der öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung, welche durch die glücksspielrechtlichen Bestimmungen verfolgt werden, wird durch eine effiziente Aufsichtspraxis verfolgt wird.
Auch sind keine Indizien hervorgekommen, dass die Aufsichtspraxis nicht konsequent und ernsthaft erfolgt.
Folglich ist auch im Hinblick auf die Frage der Aufsichtstätigkeit der staatlichen Organe von der Einhaltung der vom EuGH geforderten Kohärenz und Systematik auszugehen.
Auch ist schon in Anbetracht der hohen Zahl der gegen Personen, welche ohne eine glücksspielrechtliche Genehmigung Glücksspieldienstleistungen erbringen, geführten Strafverfahren zu ersehen, dass die staatlichen Organe auch im Hinblick auf die Glücksspieldienstleistungen, welche nicht von einem befugten Unternehmen veranstaltet werden, in konsequenter und vergleichsweise effektiver Weise den gesetzgeberischen Zielen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung entsprechen. Auch im Hinblick auf diesen Bereich ist daher den staatlichen Organen einer kohärenten und systematischen Verfolgung der Ziele des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung zu attestieren.
Vor diesem Hintergrund gelangt das Verwaltungsgericht Wien im Zuge der von ihm vorzunehmenden Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass die Bewilligungs- und Konzessionserfordernisse des Glücksspielgesetzes in einer kohärenten und systematischen Art und Weise ausgestaltet sind. Nachdem diese zudem – insbesondere seit der GSpG-Novelle 2010 – tatsächlich das Ziel verfolgen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, liegt daher keine Unvereinbarkeit der hier anzuwendenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht vor.
III.4.1.8) kein Verstoß gegen das Transparenzgebot:
Die im Bereich des Glücksspielmonopolwesens im Hinblick auf die Wahrung der Grundfreiheiten geltenden Erfordernisse des sog. Transparenzgebotes hat der EuGH im Urteil vom 3.6.2010, C-203/08, [Sporting Exchange] zuletzt einschränkend ausgelegt. Der Gerichtshof hat in diesem Urteil (vgl. Rn 62) ausgesprochen, dass Art. 49 EG dahin auszulegen sei, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung und das daraus folgende Transparenzgebot in Verfahren zur Erteilung und zur Verlängerung der Zulassung zugunsten eines einzigen Veranstalters im Glücksspielbereich gälten, sofern es sich nicht um einen öffentlichen Veranstalter handle, der hinsichtlich seiner Leitung unmittelbarer staatlicher Aufsicht unterliege, oder um einen privaten Veranstalter, dessen Tätigkeiten die Behörden genau überwachen können.
Ungeachtet der Frage der Reichweite dieser Rechtsprechung hat der österreichische Gesetzgeber als Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 9.9.2010, C-64/08 [Engelmann] das Glücksspielgesetz novelliert (vgl. BGBl. I Nr. 111/2010) und sichergestellt, dass das System der Berechtigungsvergabe in den einzelnen Sparten des Glücksspieles auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruht und gegen die in diesen Verfahren erlassenen Entscheidungen der Rechtsweg beschritten werden kann (vgl. Rz 55 dieses Urteils). Nach den Bestimmungen der §§ 14 Abs 1 und 21 Abs 1 erfolgt die Bewilligungs- bzw. Konzessionsvergabe nunmehr nach vorangehender öffentlicher Interessentensuche nach den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung; der Rechtsweg gegen behördliche Entscheidungen in diesen Verfahren bleibt eröffnet; auch nach den in Betracht kommenden landesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Bewilligung der Landesausspielungen ist die Transparenz gewahrt.
III.4.1.9) Jedenfalls im Hinblick auf die Dienstleistung der Veranstaltung von Glücksspielen mit Glücksspielgeräten vermag in der tatsächlichen Werbepraxis im Hinblick auf Glücksspiele kein Indiz für das Nichtvorliegen der vom EuGH geforderten Kohärenz und Systematik der Vollzugspraxis erblickt zu werden:
Gemäß der zur Werbepraxis im Glücksspielbereich ergangenen Judikatur des EuGH zu den Anforderungen an die Kohärenzprüfung ist der Bereich der Glücksspielwerbung bei der Beurteilung der Kohärenz und Systematik des Glücksspielwesens eines Mitgliedstaats jedenfalls insofern von Relevanz ist, als sich ein Mitgliedstaat dann nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen kann, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher ohne ausreichende Rechtfertigung dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, und damit primär das Ziel verfolgten, der Staatskasse daraus Einnahmen zuzuführen (EuGH 6.11.2003, C-243/01 [Gambelli]).
Zu dieser Judikatur sei vorab erinnert, dass in Österreich nicht nur ein einziger mit Ausschließlichkeitsrechten am Markt auftretender Anbieter von Glücksspielen auftreten darf, und dass die legalen Glücksspielanbieter auch nicht ausschließlich der staatlichen Sphäre zuzurechnen sind. Allfällige aus der Veranstaltung von Glücksspielen erzielte Gewinne fließen daher nur insoweit der Staatskasse zu, als staatliche Einrichtungen Anteile am jeweiligen Glücksspielanbieter besitzen. Weitere Einnahmen fließen der Staatskasse durch die Einhebung von Abgaben im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspiel zu.
Verwiesen wird weiters auf die zuvor getätigten Ausführungen, dass nach der Judikatur des EuGH im Hinblick auf die Frage, ob eine nationale Beschränkung der Erbringung einer bestimmten Glücksspieldienstleistung gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt, zu prüfen ist, ob die nationalen Regelungen und die ob die nationale Vollzugspraxis die öffentlichen Interessen, mit welchen nationalen Beschränkung der Erbringung einer bestimmten Glücksspielleistung gerechtfertigt wird, kohärent und systematisch verfolgt.
Diese Vorgabe wird durch den EuGH dahingehend präzisiert, als bei dieser Prüfung grundsätzlich nur die Frage prüfen ist, ob die nationalen Regelungen und die nationale Vollzugspraxis im Hinblick auf die Art der Glücksspieldienstleistung, welcher die im konkreten Prüfungsfall beschränkte Glücksspieldienstleistung zu subsumieren ist, kohärent bzw. systematisch die öffentlichen Interessen, mit welchen die gegenständliche Beschränkung gerechtfertigt wird, verfolgt. Es hat daher nur die Prüfung der Frage des Bestehens einer ausreichenden Kohärenz und Systematik nur im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen und die Vollziehung im Hinblick auf die übrigen Glücksspieldienstleistungen derselben Glücksspielart (sohin nur im Hinblick auf vergleichbare Glücksspieldienstleistungen) zu erfolgen (vgl. EuGH 8.9.2010, C 46/08, Rn 62f [Carmen Media]).
Zudem wurde zuvor dargelegt, dass der EuGH auch ausdrücklich im Hinblick auf dieselbe Art einer Glücksspieldienstleistung differenziert, sofern die Art der Erbringung der jeweiligen Dienstleistung eine solche Differenzierung gebietet. In diesem Sinne hat der EuGH etwa zwischen im Internet angebotenen Dienstleistungen und nicht im Internet angebotenen Dienstleistungen unterschieden, und die Normierung besonders restriktiver Beschränkungen ausschließlich von im Internet angebotenen Glücksspieldienstleistungen als rechtfertigbar erachtet (vgl. EuGH 8.9.2009, C-42/07, Rz. 47, 53f, 67-73 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional]; 3.6.2010, C-203/08, Rz. 36f [Sporting Exchange]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 78 - 80 [Zeturf]).
Daraus ergibt sich, wie zuvor dargelegt wurde, dass im Hinblick auf die gegenständlich gebotene Kohärenzprüfung nur hinsichtlich des Glücksspieldienstleistungsbereichs, in welchem Ausspielungen von virtuellen Walzenspielen und vergleichbaren Spielen über Glücksspielgeräte, welche in frei zugänglichen Lokalen, bei welchen es sich nicht um Spielhallen oder Spielcasinos i.S.d. GSpG handelt, aufgestellt sind, zu erfolgen hat. Schon aus diesem Bereich gehen die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zu der aktuellen Werbepraxis in Hinblick auf Onlineausspielungen, Ausspielungen in Spielhallen und Spielcasinos und den nahezu nicht suchtgefährdenden Glücksspielen, wie Lotto und Toto, ins Leere.
Dem gegenständlichen Verfahren liegen verbotene Ausspielungen mit Gewinnspielgeräten, mit welchen u.a. Walzenspiele oder vergleichbare Spiele gespielt werden konnten, zugrunde. Wie zuvor aufgezeigt, zählen Walzenspiele zu den am meisten spielsuchtgefährdenden Glücksspielen; und sind diese daher von deutlich weniger spielsuchtgefährdenden Glücksspielen abzugrenzen. Auch ist aufgrund der obreferierten zur Frage der Spielsucht ergangenen sachverständigen Darlegungen davon auszugehen, dass Spiele, welche nicht in einem sehr knappen Abstand hintereinander gespielt werden können (wie etwa Lotto und Toto), deutlich weniger spielsuchtgefährdend sind, als die Spiele, welche in einem sehr knappen Abstand hintereinander gespielt werden können (wie etwa Walzenspiele). Sohin handelt es sich bei Glücksspieldienstleistungen, welche Walzenspiele anbieten, und Glücksspieldienstleistungen, welche dem Lotto oder Toto vergleichbare Spiele anbieten, um im Sinne der obigen Unterscheidung unterschiedliche Arten von Glücksspieldienstleistungen.
Offenkundig differenzieren auch diese gesetzlichen Bestimmungen zur Bewerbung von Glücksspieldienstleistungen insbesondere im Hinblick auf diese Gefahren im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Spielsuchtbekämpfung.
Das Glücksspielgesetz ermöglicht nämlich ausdrücklich im Hinblick auf die Vorgaben für die Zulässigkeit einer Werbetätigkeit eine Differenzierung zwischen den jeweils beworbenen Glücksspielen. Diese gesetzlichen Rahmenbedingungen für zulässige Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach dem Glücksspielgesetz finden sich im Wesentlichen in § 56 GSpG.
Gemäß § 56 Abs. 1 erster Satz GSpG ist bei Werbeauftritten ein "verantwortungsvoller Maßstab" zu wahren. Gemäß § 56 Abs. 1 2. Satz GSpG ist die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen.
Im Zuge seines Aufsichtsrechts erarbeitete die Bundesministerin für Finanzen "Standards und Leitlinien für verantwortungsvolle Glücksspielwerbung" mit näheren Vorgaben hinsichtlich Verbraucherinformationen, Art und Inhalt des Werbeauftritts eines Konzessionärs oder Bewilligungsinhabers nach dem Glücksspielgesetz. Diese "Standards und Leitlinien" wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen mit Wirksamkeitsdatum 1. Jänner 2015 vorgeschrieben. Zwei dieser Bescheide wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.10.2014, Ro 2014/17/0150 u. 0151, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts mit der Begründung aufgehoben, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Vorschreibung solcher Nebenbestimmungen fehle. § 14 Abs. 7 GSpG stelle keine taugliche Grundlage für solche Nebenbestimmungen dar.
Zudem bietet, wie zuvor ausgeführt, § 14 Abs. 7 GSpG für Konzessionäre von Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG sowie § 23 GSpG für Konzessionäre von Spielbanken nach § 21 GSpG der Aufsichtsbehörde eine taugliche Grundlage für Aufsichtsmittel abseits der bescheidmäßigen Vorschreibung von Nebenauflagen, um Verletzungen des Gebots verantwortungsvoller Werbung zu verhindern. So sehen die entsprechenden Aufsichtsmittel die Möglichkeit vor, Konzessionären bei Verletzungen von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand herzustellen oder letzten Endes auch die Konzession zurückzunehmen.
Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass angesichts des unterschiedlichen Suchtgefährdungspotentials der verschiedenen Spielarten nicht jegliche Glücksspielwerbung mit spielanimierenden oder verharmlosenden Inhalten die Inkohärenz des österreichischen Glücksspielrechts an sich nach sich zieht. In Hinblick auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müsste hingegen eine umfassende Werbepraxis mit spielanimierendem, spielverharmlosendem oder expansionistischem Charakter dann Zweifel an der kohärenten und systematischen Spielvermeidungsabsicht der österreichischen Glücksspielbestimmungen aufkommen lassen, wenn eine solche Werbepraxis insbesondere für jene Spielarten existiert, mit denen ein besonders hoher Anteil problematischen oder pathologischen Spielverhaltens verbunden ist und von staatlicher Seite keine effektiven Schritte gesetzt werden, solcher Werbung entgegenzutreten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die in Verfahren vor dem erkennenden Gericht wiederholt vorgelegten Beispiele für teilweise offensichtlich spielanimierende und verharmlosende Werbeeinschaltungen der CA. AG und der Ö. GmbH beziehen sich nämlich allesamt auf solche Spielarten, hinsichtlich derer kein besonderes Suchtgefährdungspotential oder -problem besteht (im Wesentlichen Lotterien, Rubbellose und klassische Kasinospiele). Für das Apparateglücksspiel außerhalb von Spielbanken, das aus Spielerschutzsicht besonders problematisch ist und den Kern problematischen und pathologischen Spielerverhaltens darstellt, besteht jedoch keine umfassende Werbepraxis in Österreich.
Sohin vermag das in vielen Verfahren vor dem erkennenden Gericht primär zur Bewerbung von Lotterien getätigte Vorbringen nicht als ein Indiz der mangelnden Kohärenz und Systematik der österreichischen Rechtslage im Hinblick auf den Bereich der Beschränkung von Dienstleistungen mit Glücksspielapparaten eingestuft zu werden. Das Verwaltungsgericht Wien teilt daher nicht die Ansicht des Obersten Gerichtshofs (vgl. OGH 30.3.2016, 4 Ob 31/16m ua), dass eine allfällig den Vorgaben der Kohärenz und Systematik nicht entsprechende, von der Aufsichtsbehörde geduldete exzessive Werbepraxis im Hinblick auf ein vergleichsweise wenig die öffentlichen Interessen (wie etwa des Spielerschutzes, der Kriminalitätsbekämpfung und des Konsumentenschutzes) gefährdendes Segment der Glücksspiele nicht bloß zur Nichtanwendbar der dieses Glücksspielsegment regelnden, die Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigenden nationalen Bestimmungen, sondern zur Nichtanwendbarkeit auch der die übrigen Glücksspielsegmente regelnden gesetzlichen Bestimmungen führt.
Der OGH begründet diesen Gesetzesprüfungsantrag im Wesentlichen damit, dass die von den Konzessionären nach den §§ 14 und 21 GSpG entfaltete Werbung nicht ausschließlich dazu diene, Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken, sondern den Zweck verfolge, insbesondere jene Personen zur aktiven Teilnahme am Spiel anzuregen, die bis dato nicht ohne weiteres zu spielen bereit gewesen seien. In seiner Prüfung bejaht der OGH die Frage, ob das Glücksspielmonopol tatsächlich (objektiv) gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoße unter Verweis darauf, dass sich diese Prüfung nicht alleine auf den tatsächlichen Norminhalt beziehen dürfe, sondern der Judikatur des EuGH folgend, von den tatsächlichen Auswirkungen der gesetzlichen Regelungen ausgegangen werden müsse. Nach Zitierung verschiedener Urteile des EUGH folgert der OGH dazu offenbar, dass die für Glücksspiele entfaltete Werbung grundsätzlich und unabdingbar maßvoll und eng auf das begrenzt werden müsse, was erforderlich wäre, um Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Sodann habe der nationale Gesetzgeber auch die Werbemaßnahmen des Monopolisten zu regulieren und zu überwachen. Unter Verweis auf Lehrmeinungen führt der OGH dazu aus, dass das Glücksspielmonopol vor allem wegen der von den österreichischen Behörden geduldeten Werbepraxis der Glücksspielkonzessionäre als unionsrechtswidrig erscheine, weil diese Werbepraxis weit über die von der europarechtlichen Judikatur gezogenen Grenzen hinausreiche. Somit würden sich „die Regelungen des Glücksspielrechts aufgrund von deren tatsächlichen Auswirkungen als unionsrechtswidrig“ erweisen.
Wie sich bereits aus den dazu ausführlich dargelegten Erwägungen ergibt, kann das Verwaltungsgericht Wien die Prämissen des Obersten Gerichtshofes nicht teilen. Die Annahme einer sogenannten verfassungswidrigen Inländerdiskriminierung trifft der OGH offenbar auf Grundlage seiner Erwägung, dass eine nach allgemeinen Aspekten als exzessiv zu wertende Werbepraxis per se zur Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielrechtes führt, sofern und wenn die behördliche Aufsicht dem nicht wirksam entgegen tritt. Dagegen folgert aus den vom Verwaltungsgericht Wien getätigten Erwägungen, ebenfalls belegt durch einschlägige Judikatur des EUGH, dass bei der Beurteilung der Unionsrechtskonformität der Werbepolitik der Konzessionäre bzw. der Reglementierung derselben im Aufsichtswege nach der Art der beworbenen Segmente des Glücksspielsektors zu differenzieren ist. Das Verwaltungsgericht tritt der Tatsachenannahme des OGH bezüglich des dargestellten allgemeinen Werbeaufwandes der Konzessionäre keineswegs entgegen, erkennt dagegen aber nicht die Relevanz für den Bereich der Ausspielungen im Segment der Apparate(walzen)glücksspiele in frei zugänglichen Lokalen in Einzelaufstellung. Vielmehr sind die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes davon getragen, dass auch eine allfällig den Vorgaben der Kohärenz und Systematik nicht entsprechende, von der Aufsichtsbehörde geduldete exzessive Werbepraxis im Hinblick auf ein die öffentlichen Interessen (wie etwa des Spielerschutzes, der Kriminalitätsbekämpfung und des Konsumentenschutzes) vergleichsweise wenig gefährdendes Segment der Glücksspiele nicht bloß zur Nichtanwendbarkeit der dieses exzessiv beworbene Glücksspielsegment im Hinblick auf die zur Regelung dieses Segments ergangenen, mit der exzessiven Werbung aus dem Blickwinkel der Kohärenz nicht zu vereinbarenden nationalen Bestimmungen, sondern darüber hinausgehend auch zur Nichtanwendbarkeit auch der die übrigen Glücksspielsegmente regelnden gesetzlichen Bestimmungen führt.
Darüber hinaus stellt sich für das erkennende Gericht auch die unter verfassungsrechtlichen Aspekten rechtstheoretisch und normlogisch bedeutende Frage, inwiefern eine mangelhafte Vollziehung von Normen (hier im Rahmen der zur Wahrung der Glücksspielaufsicht berufenen Behörden) überhaupt zu deren Verfassungswidrigkeit führen kann. Für das erkennende Gericht ließe sich diese Annahme grundsätzlich nur dann treffen, wenn die betreffenden Normen selbst so ausgestaltet sind, dass eine den Vorgaben des Unionsrechtes konforme Vollziehung auch bei rechtsrichtiger Vollziehung dieser Normen nicht möglich sein würde. Inwieweit dies auf die vom Obersten Gerichtshof als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen des GSpG zutreffen sollte, vermag das Landesverwaltungsgericht Wien hier nicht zu erkennen. Von diesem Fall abgesehen, hätte es - der vom Obersten Gerichtshof seiner Beschlussfassung offenkundig zu Grunde gelegten Auffassung folgend - die Vollziehung in der Hand, alleine durch faktisches (Nicht)Handeln die Verfassungswidrigkeit von gesetzlichen Bestimmungen zu bedingen. Würden umgekehrt die Behörden der Glücksspielaufsicht, den Bedenken des Obersten Gerichtshofs folgend, auf eine Politik der restriktiven Begrenzung der Werbetätigkeit der Konzessionäre umschwenken (was auf Grundlage der §§ 14 Abs 7, 19 Abs 6, 31 Abs 6 und 56 Abs 1 GSpG ohne weiteres auch Eingriffe in bestehende Berechtigungen ermöglicht), müsste der Logik des Obersten Gerichtshofs folgend, die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen wiederum aufgrund des Verhaltens der zur Gesetzesvollziehung berufenen Organe wieder gewahrt sein. Eine solche Sichtweise würde nach Auffassung des erkennenden Gerichtes massive Bedenken im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Legalitätsprinzip hervorrufen.
Im Übrigen ist aber auch auszuführen, dass für das Verwaltungsgericht Wien auch nicht hervorgekommen ist, dass im Hinblick auf die von der beschwerdeführenden Partei dargelegten Werbeeinschaltungen der CA. AG und der Ö. Ges.m.b.H. die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (insbesondere die Genehmigungsvorbehalte) bzw. die zu diesem Gesetz ergehende behördliche Vollzugstätigkeit (insbesondere Aufsichtstätigkeit) als nicht kohärent und systematisch i.S.d. Vorgaben des EuGH einzustufen ist:
Klarstellend sei darauf verwiesen, dass der EuGH in seiner zur österreichischen Rechtslage ergangenen Entscheidung „Dickinger & Ömer“ (vgl. EuGH 15.9.2011, C-347/09) keineswegs zum Ausdruck gebracht hat, dass das österreichische Glücksspielmonopol per se europarechtswidrig sei. Im Gegenteil wurde vielmehr ausgeführt, dass ein Mitgliedsstaat, der bestrebt ist, ein besonders hohes Schutzniveau für Verbraucher im Glücksspielsektor zu gewährleisten, Grund zu der Annahme haben kann, dass nur die Errichtung eines Monopols zugunsten einer einzigen Einrichtung, die von den Behörden genau überwacht wird, ihm erlaubt, die Kriminalität in diesem Sektor zu beherrschen und das Ziel, Anreize für übermäßige Spielausgaben zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, hinreichend wirksam zu verfolgen. Der EuGH hat in seinem obgenannten Urteil zudem ausdrücklich ausgeführt, dass ein Mitgliedsstaat nur den Einsatz maßvoller Werbung zulassen darf, die eng auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielnetzwerken zu lenken.
Der EuGH selbst hat wiederholt darauf hingewiesen, dass eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten mit dem Ziel im Einklang stehen kann, sie in kontrollierbare Bahnen zu lenken, indem Spielern, die verbotenen geheimen Spiel- oder Wetttätigkeiten nachgehen, ein Anreiz gegeben wird, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann nämlich sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu schützen (vgl. vgl. Rs Dickinger und Ömer, Rn. 63; RS Stoß u. a., C-316/07, Rn. 101f). Um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierbare Bahnen zu lenken, zu erreichen, so der EuGH weiter, müssten die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann (vgl. RS Placanica u. a.,C-338/04; Rn. 55; RS Stoß u. a., C-316/07, Rn 101).
Zu dieser Fragen wird etwa von Bresich/Klingenbrunner/Posch (vgl. Bresich/Klingenbrunner/Posch, § 56 GSpG, in: Strejcek/Bresich [Hrsg], Glücksspielgesetz – GSpG 1989 [2011] 370 [370], Folgendes ausgeführt:
„In Bezug auf die Werbung des Konzessionärs ist auch insbesondere zu bemerken, dass dieser zur effizienten Erfüllung der ordnungspolitischen Ziele des Glücksspielmonopols und dabei in concreto der Verwirklichung des Spielerschutzes bei Glücksspielen aufgrund der exzessiven (zumeist) illegalen Werbung ausländischer Glücksspielanbieter im Internet und in Medien dazu aufgerufen ist, für ein legales Glücksspielangebot in Österreich Werbung zu machen; nur durch Werbung des Konzessionärs kann der Spieler auf das legale Glücksspiel aufmerksam gemacht und vor ausländischen illegalem Glücksspiel bewahrt werden, das in aller Regel ein wesentlich geringeres Niveau bzw gar keinen Spielerschutz bietet. So sieht der EuGH im Urteil Placanica die Werbung des Konzessionärs als erforderlich an, damit „die zugelassenen Betreiber eine ausländische und zugleich attraktive Alternative zur verbotenen Tätigkeit bereit stellen, was das Angebot einer breiten Palette von Spielen, einen gewissen Werbeumfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken mit sich bringen kann“. Diese Rechtsprechung wird in Ladbrokes (C-258/08) und Dickinger & Ömer (C-347/00) fortgesetzt“.
Angesichts des Ausmaßes des illegalen Glücksspiels in Österreich (vor allem im Internet) ist auch eine Werbung im einem relevanten Umfang schon zum Zwecke der Verfolgung des Ziels der Kriminalitätsbekämpfung und des Hinlenkens der Spieler zu gesetzeskonformen Glücksspielen sogar geboten.
Die Annahme, dass das Werbevolumen für sich alleine gesehen die Abgrenzung dafür ist, ob der Einsatz von Geldmitteln für Werbung maßvoll oder Gegenteiliges ist, kann nicht geteilt werden. Zudem ist auch der bloße Verweis auf hohe Werbekosten ohne weitere Konkretisierungen ungeeignet, eine in diesem Zusammenhang nicht maßvolle Werbung aufzuzeigen.
Zu einem anderen Ergebnis hätte man nur dann zu gelangen, wenn es sich ergeben könnte, dass eine mit den Vorgaben des EuGH nicht zu vereinbarende exorbitante Werbetätigkeit Folge einer notorisch unzureichenden Aufsichtspraxis der Finanzpolizei ist.
In diesem würde nämlich selbst der Nachweis einer den Vorgaben des § 56 GSpG widersprechenden Werbepraxis eines Konzessionärs bzw. Bewilligungsinhabers nicht zur Annahme der mangelnden Kohärenz und Systematik der österreichischen glücksspielrechtlichen Rechtslage im Hinblick auf die behördliche Aufsichtstätigkeit führen. Schon aufgrund EU-rechtlicher und verfassungsrechtlicher Erwägungen kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass schon allein das Verhalten eines Normunterworfenen (etwa eines Konzessionärs) zur Unanwendbarkeit einer Norm führen kann. In Anbetracht der erwiesenen umfassenden behördlichen Aufsichtstätigkeit würde sohin selbst die Annahme, dass einzelne Werbemaßnahmen von Konzessionäre einen unvertretbar hohen Anreiz zur Inanspruchnahme von Glücksspielleistungen schaffen, allenfalls dazu führen, dass die jeweiligen Konzessionäre in diesen Einzelfällen gegen § 56 GSpG bzw. die bescheidmäßig vorgeschriebenen Standards verstoßen würden. Nur im Falle einer notorischen bzw. unnachvollziehbar weitgehenden Nichtahndung derartiger Verstöße würde ein Indiz für eine den Vorgaben der Kohärenz und Systematik nicht entsprechenden Verwaltungspraxis vorliegen. Weder der Umstand einer derart exzessiven Werbepraxis noch ein derartiges Versagen der Aufsichtsbehörden ist aber nicht im gegenständlichen Verfahren hervorgekommen.
Nicht übersehen werden darf in diesem Zusammenhang zudem, dass der EuGH auch eine Grenze hinsichtlich einer Beschränkung der Werbung der Glücksspielanbieter (die für sich wiederum eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bedeuten könnte) in die andere Richtung, nämlich dahingehend welche Beschränkungen hinsichtlich der Werbung unionskonform sind ohne eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu bewirken, gesetzt hat. So hat er in seiner Entscheidung vom 12.7.2012, C-176/11 [HIT hoteli] ausgeführt, dass Beschränkungen der Werbefreiheit nur insofern zulässig sind, als diese nicht über den Verbraucherschutz hinausgehen. Der Konzessionär muss demnach nach Ansicht des EuGH zumindest in jener Form werben dürfen, die den Praktiken außerhalb des Konzessionssystems agierender Betreiber entspricht, als ansonsten die vom EuGH dargestellte Funktionsfähigkeit der Werbemaßnahmen, Spieler zu den legalen Angeboten zu bewegen, nicht gegeben wäre.
Im Ergebnis geht das Gericht aufgrund der getroffenen Feststellungen davon aus, dass unter Berücksichtigung bescheidmäßig vorgeschriebener Standards hinsichtlich der Werbepolitik, und insbesondere in Zusammenschau aller in den Feststellungen dargestellten Handlungen der Behörden und der durch das Gesetz gebotenen vielfältigen Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Konzessionäre, der Judikatur des EuGH voll Rechnung getragen wird und die österreichische Regelung im Einklang mit Art 56 AEUV steht. Ein allfälliges Fehlverhalten einzelner Marktteilnehmer führt nicht zur Inkohärenz der gesetzlichen Regelungen und deren behördlicher Handhabung.
Wie zuvor aber umfassend dargelegt worden ist, ist daher bei Zugrundelegung der dem erkennenden Gericht zugegangenen Beweismittel von einer ausreichend intensiven und konsequenten Aufsichtstätigkeit der Finanzpolizei, insbesondere im Hinblick auf die Aufsichtstätigkeit in Hinblick auf die Bestimmung des § 56 GSpG auszugehen. Sohin ist auch im Hinblick auf die von der beschwerdeführenden Partei dargelegte Werbepraxis nicht von einer mangelnden Kohärenz und Systematik der österreichischen Normen zum Glücksspielrecht auszugehen. Sohin ist auch im Hinblick auf die von der beschwerdeführenden Partei dargelegte Werbepraxis nicht von einer mangelnden Kohärenz und Systematik der österreichischen Normen zum Glücksspielrecht auszugehen. Die auf dem österreichischen Glücksspielmarkt entfaltete Werbetätigkeit der Konzessionäre und Bewilligungsträger begegnet seitens des Verwaltungsgerichts unter Aspekten der Kohärenz daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher keinen Bedenken.
III.4.1.10) Schlussfolgerung:
Bei Zugrundelegung dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die österreichische Rechtslage im Hinblick auf das Glücksspielsegment der Ausspielungen in frei zugänglichen Örtlichkeiten den EU-rechtlichen Vorgaben des Kohärenz, Transparenz und Systematik entspricht.
In diesem Zusammenhang sei insbesondere daran erinnert, dass die Automatenglücksspielverordnung gebietet, dass die legale Durchführung von Ausspielungen auf Glücksspielautomaten ungeachtet der in Betracht kommenden Vertriebskanäle nur im Falle einer Anbindung der Geräte an Datenleitungen des Bundesrechnungszentrums möglich ist. Damit ist für die Behörden der staatlichen Glücksspielaufsicht ein lückenloser Zugriff auf sämtliche relevante Ereignisse im Zusammenhang mit der Spielveranstaltung und damit die Kontrolle der Einhaltung der spielerschutzrelevanten Parameter des Glücksspieles sichergestellt.
Aus den Feststellungen ist zudem zusammenfassend zu folgern, dass die staatliche Glücksspielaufsicht auch in den übrigen Bereichen, in denen Glücksspiele verschiedener Art durchgeführt werden, etabliert ist. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die staatlichen Behörden auf Bundes- und Länderebene ihren aufsichtsrechtlichen Aufgaben nicht nachkämen, sind im Grunde der umfänglichen Darlegung der auf allen in Betracht kommenden Ebenen zum Einsatz gebrachten Aufsichtsmaßnahmen nicht zu erkennen. Die Aufsichtsbehörden sind auch insoweit mit so weitreichenden und umfassenden Kontrollbefugnissen ausgestattet, dass eine effiziente und effektive Wahrnehmung ihrer Befugnisse angenommen werden kann. Lediglich für den Bereich der Sportwetten lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine tragfähigen Erwägungen treffen, da das entsprechende Wiener Landesgesetz nach erfolgter Notifizierung erst vom Wiener Landtag zu beschließen ist. Da aber bereits auf Grundlage der bestehenden Gesetzeslage das Buchmacher- und Totalisateurwesen der tatsächlichen behördlichen Kontrolle unterliegt und da Zielsetzung und Systematik des Gesetzestextes keine Anhaltspunkte für die Annahme bieten, dass der Gesetzgeber für diesen Bereich des Glücksspielsegmentes eine Expansion zulassen, dulden oder gar fördern wollte, ist davon auszugehen, dass auch in diesem Segment des Glücksspielwesens die Kohärenz gewahrt ist.
Das erkennende Gericht folgt daher den Schlussfolgerungen des Verfassungsgerichtshofs zur EU-Rechtskonformität des Glücksspielgesetzes (vgl. VfGH 15.10.2016, E 945/2016 u.a.; 15.10.2016, G 103-104/2016 u.a.) und des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022).
III.4.2) Verhältnismäßigkeitsprüfung:
III.4.2.1) Prüfungsdarstellung:
Nach der Judikatur des EuGH dürfen Beschränkungen, die Bewilligungsinhabern in der Durchführung von Glücksspiel auferlegt werden, nur so weit gehen, als diese zur Erreichung des gesetzten, als Rechtfertigungsgrund für Eingriffe in die Grundfreiheiten gebilligten, Zielsetzungen erforderlich sind (vgl. EuGH 11.6.2015, C‑98/14, Rn 63 [Berlington Hungary]; 12.7.2012, C-176/11 [HIT und HIT LARIX]). Über das Erforderliche hinausgehende Beschränkungen sind demnach unzulässig bzw. sind diese unzulässig, wenn das gleiche Ergebnis durch weniger einschneidende Regelungen erreicht werden kann.
Für den Bereich der Walzenglücksspiele und der vergleichbaren Glücksspiele ist von folgender Situation auszugehen: Derartige Spiele werden in Spielbanken, in Automatensalons, in VLT-Outlets sowie in Einzelaufstellung angeboten, daneben im Segment der elektronischen Lotterien simuliert.
Für letztgenannten Bereich besteht eine Monopolregelung, die angesichts der auch vom EuGH in ständiger Rechtsprechung betonten besonderen Gefährlichkeit derartiger Form des Glücksspieles jedenfalls nicht als unverhältnismäßig erkannt werden kann. Für das verbleibende Segment besteht die Besonderheit, dass derartige Apparatewalzenspiele einerseits im Bereich des Bundesmonopols belassen wurden und die Berechtigung zur Ausübung dieses Spielebetriebes im Rahmen der erteilten Spielbankkonzessionen bzw. der Lotteriekonzession für den Bereich der VLT-Outlets zum Tragen kommen. Für den Bereich der VLT-Outlets besteht daher eine Monopolregelung, was nach dem Gesagten nicht unverhältnismäßig ist, da es sich hierbei ebenfalls um elektronische Lotterien handelt. Ansonsten besteht für die Durchführung von Ausspielungen mit Walzenspielapparaten keine Monopolregelung, sondern lediglich eine Beschränkung des Kreises der Anbieter, die in einem transparenten Bewilligungsverfahren nach den landesgesetzlichen Bestimmungen zugelassen werden. Da die Berechtigung zur Durchführung solcher Ausspielungen somit nur der Zahl nach limitiert ist, kann im Ergebnis die Schlussfolgerung nicht als falsch erkannt werden, dass mit der so getroffenen Regelung insgesamt eine Begrenzung und Ausdünnung des Glücksspielangebotes bezweckt und erreicht werden soll. Dass diese Maßnahme greift, aber auch erforderlich ist, kann aus den Vergleichszahlen der zitierten Spielerschutzstudien geschlossen werden, die über einen Beobachtungszeitraum von ca. 5 Jahren im Wesentlichen gleichbleibende Prävalenzen aufzeigen.
Für den Bereich der Landesausspielungen hat der Glückspielgesetzgeber rücksichtlich der Vergabe von Bewilligungen dahin gehend, ob ein Monopol zu schaffen ist oder ein Konzessionssystem, keine Vorgaben normiert. Demnach bleibt es der jeweiligen Landesgesetzgebung überlassen, ob und für welche Form der Bewilligungsvergabe sie sich entscheidet. Da nicht alle Länder von der im GSpG eingeräumten Ermächtigung, Landesausspielungen zu erlauben, Gebrauch gemacht haben, ergibt sich in diesem Bereich die Besonderheit, dass solche Ausspielungen in mehreren Bundesländern, darunter Wien, nicht erlaubt sind, was im Ergebnis, einem faktischen Verbot gleichkommt. Hinzu tritt der Umstand, dass für den Monopolisten im Bereich der elektronischen Lotterien die Möglichkeit besteht, den Zugang zu Glücksspielapparaten in VLT-Outlets zu eröffnen, gleichwohl sich derartige Geräte aus Sicht des Spielenden nicht von Glücksspielautomaten iSd § 5 GSpG unterscheiden, da es aus der Warte des Spielenden egal ist, ob die Spielentscheidung zentralseitig oder nicht zentralseitig erfolgt.
Diese Regelungsweise begegnet unter Aspekten der Kohärenz, wie ausgeführt, keinen Bedenken. Vom Standpunkt des Unionsrechtes ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Glücksspielgesetzgeber dafür entscheiden hat, das Apparateglücksspiel nicht gänzlich zu verbieten, sondern die Möglichkeiten zum Spiel lediglich auszudünnen und einzuschränken. In Gesamtbetrachtung besteht daher österreichweit kein gänzliches Verbot des Apparateglücksspieles. Es leuchtet aber ein, dass eine Ausdünnung des Angebotes für die Durchführung von Ausspielungen mit (Walzen)Glücksspielapparaten und damit die Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel zweckmäßiger Weise mit einer Beschränkung des Kreises der erlaubten Anbieter einher zu gehen hat. An der Verhältnismäßigkeit dieser Regelung kann daher nicht ernsthaft gezweifelt werden.
Hinzuweisen ist im gegebenen Zusammenhang jedenfalls auch auf die besondere Situation im Bundesland Wien, wo sich in den vergangenen Jahren ein besonderer Wildwuchs an illegalem Apparatewalzenspiel gezeigt hat, was zu zahlreichen behördlichen Kontrollen, Beschlagnahmen, Einziehungen und Strafanzeigen führte. Da das illegale Apparateglücksspiel, wie durch die hohe Zahl anhängiger Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien dokumentiert wird, auch gegenwärtig von verschiedenen illegalen Betreibern beharrlich und unter völliger Missachtung des geltenden ordnungspolitischen Rahmens betrieben wird, sind für den Bereich des Bundeslandes Wien besonders restriktive Maßnahmen, sohin die Nichtbewilligung solcher Ausspielungen, geboten.
Der Umstand, dass im Bereich der Landesausspielungen für Wien daher keine Bewilligungen vorgesehen sind, kann in Anbetracht dieser Situation daher ebenso wenig als unverhältnismäßig gesehen werden. Diese besonders weitgehende Beschränkung der Ausspielmöglichkeiten mit Glücksspielgeräten entspricht vielmehr offenkundig den Vorgaben der Kohärenz und Systematik im Hinblick auf das öffentliche Interesse des Spielerschutzes, zumal nach der angeführten Judikatur ja gerade die Verringerung von Spielmöglichkeiten regelmäßig eine dem öffentlichen Interesse des Spielerschutz dienende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt. Es ist daher der Umstand, dass Wien entgegen der Situation in einigen anderen Bundesländern keine landesrechtlichen Ausspielungen iSd § 5 GSpG erlaubt, nicht als ein Indiz für die mangelnde Kohärenz und Systematik in Wien angebotenen Glücksspieldienstleistungen einzustufen.
Zudem sei auf die Feststellungen verwiesen, wonach die Angebote von Ausspielungen auf Glücksspielgeräten in öffentlich zugänglichen Lokalen (welche keine Automatensalons oder Spielhallen sind) in einem deutlich größeren Ausmaß die Spielsucht fördern (daher die höchste Problemprävalenz im Bereich des Glücksspiels aufweist) als die Angebote von Ausspielungen auf Glücksspielgeräten in Automatensalons oder Spielhallen. Vor diesem Hintergrund stellt der Umstand, dass in Wien gänzlich die Ausspielung von Glücksspielen auf Glücksspielgeräten in öffentlich zugänglichen Lokalen verboten ist, eine extrem effektive Maßnahme zur Verfolgung der öffentlichen Interessen der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes dar. Durch diese Maßnahme werden nämlich nicht nur die Spielgelegenheiten eingeschränkt, sondern wird zudem auch das Glücksspielangebot (und daher die Glücksspieltätigkeit) zu den Bereichen hingelenkt, welche eine deutlich geringere Problemprävalenz im Bereich des Glücksspiels aufweisen.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes kann nicht angezweifelt werden, dass das zum Einsatz gebrachte System der Beschränkung des Angebotes erlaubter Walzenapparateglücksspiele geeignet ist, dem Spielerschutz Rechnung zu tragen, indem die Gelegenheiten zum Spiel durch Begrenzung des erlaubten Angebotes verringert werden, ebenso einer Zersplitterung des Glücksspielmarktes vorgebeugt wird und darüber hinaus – siehe etwa nur die Bestimmungen der Automatenglücksspielverordnung - eine effektive Kontrolle der Bedingungen, unter denen das erlaubte Spiel stattfinden darf, ermöglicht wird.
Auch nach der Judikatur des EuGH wird konzediert, dass eine begrenzte Erlaubnis dieser Spiele im Rahmen von – bestimmten Einrichtungen gewährten oder zur Konzession erteilten – Sonder- oder Ausschließlichkeitsrechten, die u. a. den Vorteil bietet, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, der Verwirklichung der im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen kann (vgl. EuGH 11.6.2015, C‑98/14, Rz 63 [Berlington Hungary Tanácsadó]; 21.9.1999, C‑124/97,Rn. 37 [Läärä]; 21.10.1999, C‑67/98, Rn. 35 [Zenatti]).
III.4.2.2) Erwägungen zur Einwendung des behaupteten Scheiterns der Spielerschutzbestrebungen im Hinblick auf das behauptete Bestehen unregulierter Marktsegmente:
Wenn vorgebracht wird, dass trotz dieser gerichtsnotorisch umfangreichen und intensiven Kontroll- und Straftätigkeiten der Behörden weiterhin in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß gegen die Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 GSpG verstoßen wird (vgl. das Vorbringen zu den weiterhin veranstalteten verbotenen Ausspielungen durch ausländische Unternehmen im Bereich der elektronischen Lotterien iSd § 12a GSpG), vermag damit nicht zum Ausdruck gebracht zu werden, dass deshalb diese intensiven behördlichen Kontroll- und Straftätigkeiten EU-Rechts-widrig sind, und diese daher zu unterbleiben haben.
Es ist nämlich allgemein bekannt, dass auch eine besonders konsequente Ahndung der Übertretung von Straftatbeständen nicht dazu führt, dass alle Rechtunterworfenen sich absolut rechtmäßig verhalten (und daher diese Straftatbestände überhaupt nicht mehr gesetzt werden). Es liegt in der Natur der Sache, dass keine Behörde in der Lage ist, durch ihre Kontrolltätigkeit jegliche Verwirklichung von Straftatbeständen zu unterbinden. Dieser Umstand vermag nicht zum Schluss zu führen, dass deshalb die behördliche Kontrolltätigkeit gänzlich zu unterbleiben hat. Es liegt auf der Hand, dass diesfalls in noch umfangreicherem Ausmaß gegen die Missstände, welche durch die verfolgten Straftatbestände bekämpft werden sollen, auftreten würden.
Der Umstand, dass immer wieder gegen gesetzliche Gebotsnormen verstoßen wird, führt schon deshalb nicht dazu, dass diese Gebotsnormen als nichtkohärent bzw. unsachlich einzustufen sind, da das (gezielte) Fehlverhalten von Normunterworfen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechtskonformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht.
In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zu dieser Problematik hinzuweisen. Seines Erachtens führt nämlich die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet verbotene Glücksspiele angebotene und ausgespielt werden, nicht zu einer Unsachlichkeit der restriktiven gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf Ausspielungen im Internet. In diesem Zusammenhang führt der Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 12.3.2015, G 205/2014) sogar wörtlich aus wie folgt:
„Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank gemäß § 21 GSpG bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien gemäß § 14 GSpG sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind.“
Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht sachlich.
Nicht anders zu beurteilen ist die Ansicht, wonach der Umstand, dass die Zahl der spielsüchtigen Personen in den letzten Jahren nicht zurückgegangen ist, den Schluss einer nichtvorliegenden Kohärenz und Systematik der staatlichen Aufsichtstätigkeit gebietet bzw. nahelegt. Da nämlich fest steht, dass die aktuell gesetzten staatlichen Aufsichtsmaßnahmen geeignet sind, das öffentliche Interesse der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes zu verfolgen, ist zugleich auch zu folgern, dass sich die Zahl der Spielsüchtigen und das Ausmaß der Spielsuchtproblematik ohne diese behördlichen Maßnahmen noch stärker erhöht hätte: Zudem darf auch nicht übersehen werden, dass auch die zahlreichen nicht konzessionierten Glücksspielgeräte (und damit auch die beschuldigte Partei selbst) zur Verschärfung der Spielsuchtproblematik beitragen; und daher insbesondere auch die glücksspielrechtlichen Genehmigungsvorbehalte und die Durchsetzung der Strafbestimmungen des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG dem öffentlichen Interesse der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes dienen (in diesem Sinne sogar ausdrücklich VfGH 12.3.2015, G 205/2014).
Wenn überhaupt, so wäre aus diesem Vorbringen nur zu folgern, dass in Wahrung der Kohärenz, Systematik, Verhältnismäßigkeit und Eignung der staatlichen Glücksspielpolitik die staatlichen Kontrollorgane noch intensiver Unternehmen, welche ohne eine Bewilligung eine Glücksspieldienstleistung erbringen, verfolgen sollen, nicht aber, dass einer vollkommenen Liberalisierung des Glücksspielwesens ohne Marktregulierung das Wort geredet werden müsste. Dass die Entwicklungen im Bereich des Glücksspielwesens einer besonderen Beobachtungsverantwortung der staatlichen Aufsichtsbehörden unterliegen, um aktuellen, als gefährlich erachteten Entwicklungen rechtzeitig begegnen zu können, versteht sich von selbst. Es liegen derzeit aber keine Anhaltspunkte vor, dass Gesetzgebung und/oder die Behörden dieser Verantwortung nicht oder nur in unzureichender Weise nachkämen.
IV. Feststellungen und Beweiswürdigung zur Frage des allfälligen Vorliegens einer unzulässigen Inländerdiskriminierung:
Nach der zuletzt ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.5.2015, Ro 2014/17/0049; 30.6.2015, 2012/17/0270) ist es zudem auch geboten, dass sich das Verwaltungsgericht in einem Verfahren, bei welchen die Frage der Zulässigkeit der Erbringung von Ausspielungen i.S.d. GSpG der Verfahrensgegenstand ist, mit der Frage des Vorliegens einer allfälligen unzulässigen „Inländerdiskriminierung“ auseinanderzusetzt, und zwar auch dann, wenn seitens des erkennenden Gerichts in dieser Hinsicht keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden sind (und daher auch kein Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof eingebracht wurde).
Für das Verwaltungsgericht Wien ist nicht nachvollziehbar, aus welcher Rechtsquelle der Verwaltungsgerichtshof einer Verfahrenspartei das subjektiv öffentliche Recht auf eine gerichtliche Feststellung, aus welchen Gründen das Gericht eine ordnungsgemäß kundgemachte Gesetzesvorschrift nicht als verfassungswidrig einstuft (denn nur unter dieser Vorgabe kann von der Gerichtspflicht zur Darlegung, warum das Gericht keinen Verstoß gegen Art. 7 B-VG wegen Vorliegens einer Inländerdiskriminierung erblickt, ausgegangen werden), einräumt. Gegen diese vom Verfassungsgerichtshof ohne nähere Angabe aus der Rechtsordnung erschlossenen Gerichtspflicht bzw. gegen diese implizite Annahme eines (zusätzlich zum durch die Artt. 139f und 144 B-VG verfassungsgesetzlich garantierten subjektiven öffentlichen Recht einer in ihren subjektiven Rechten betroffenen Verfahrenspartei auf Veranlassung einer Überprüfung der Verfassungswidrigkeit einer Verordnungs- bzw. Gesetzesbestimmung) einfachgesetzlich garantierten subjektiv öffentlichen Rechts auf gerichtliche Darlegung, warum eine ordnungsgemäß kundgemachte Gesetzesnorm nicht verfassungsmäßig ist, spricht insbesondere die ständige, insbesondere zur Frage des Vorliegens einer unzulässigen Inländerdiskriminierung durch das Glücksspielgesetz ergangenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur, wonach für die Frage der Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nicht der Verwaltungsgerichtshof, sondern der Verfassungsgerichtshof zuständig ist (vgl. insbesonders VwGH 15.9.2011, Zl. 2011/17/0200; 27.2.2013, 2012/17/0592; 24.6.2014, 2013/17/0915). Bei Zutreffen einer solchen aus der Rechtsordnung zu erschließenden gerichtlichen Darlegungspflicht, würde diese nämlich nicht nur die Verwaltungsgerichte, sondern wohl auch den Verwaltungsgerichtshof (welcher ebenfalls zur Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrags befugt ist) treffen. Im Übrigen ist zu konstatieren, dass bei Zugrundelegung der Prüfpraxis des Verfassungsgerichtshofs dann nicht die Frage des Vorliegens einer gegen Art. 7 B-VG verstoßenden unzulässigen Inländerdiskriminierung zu relevieren ist, wenn die jeweilige nationale Gesetzesnorm nicht durch eine unmittelbar anwendbare EU-rechtliche Norm hinsichtlich ihrer Anwendung auf nicht rein innerstaatliche Sachverhalte verdrängt wird (vgl. VfGH 30.6.1995, B 324/95; 8.3.2000, G 23/99; 28.6.2001, B 2067/98; 8.3.2002, B 1755/00; 28.2.2003, B 1225/00; 25.6.2003, B 1876/02; 4.10.2003, G 9/02; 1.10.2004, G 01/04; 14.12.2007, B 1915/06; 24.9.2008, B 330/07; 3.12.2013, B 759/2011; konkludent VfGH 16.12.2004, G 66/04). Zudem wird vom Verfassungsgerichtshof die in einer auf Art. 144 B-VG gegründeten Beschwerde an ihn herangetragene Frage einer unsachlichen Inländerdiskriminierung nur dann geprüft, wenn in dieser Beschwerde dargelegt wird, dass die nationale Regelung durch eine unmittelbar anwendbare EU-rechtliche Regelung verdrängt wird (vgl. VfGH 8.3.2000, G 23/99). Im Übrigen wird diese verwaltungsgerichtliche Judikatur wohl nicht bloß eine Begründungspflicht im Hinblick auf die Frage einer Verletzung des Art. 7 B-VG infolge der Verdrängung nationalen Rechts aufgrund unmittelbar anwendbarem EU-Recht gebieten. Wenn, dann muss wohl im Hinblick auf alle Konstellationen, in welchen entweder eine Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm denkmöglich ist, bzw. in welchen eine Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm von einer Rechtspartei eingewandt wird, eine gesetzliche Verpflichtung der zur Einbringung eines Verordnungs- oder Gesetzesprüfungsantrags befugten Gerichte (daher auch des Verwaltungsgerichtshofs), ausführlich zu begründen, warum eine Verordnungs- oder Gesetzesbestimmung nicht als verfassungswidrig eingestuft wird, zu folgern sein. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass bislang abgesehen von diesen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs soweit ersichtlich noch kein Höchstgericht und auch nicht die Literatur eine solche Begründungspflicht aus der Rechtsordnung erschlossen hat; insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof bislang dieser rechtlichen Begründungspflicht entsprochen.
Dennoch erachtet sich das Verwaltungsgericht (trotz Vorliegens eines Falls einer ausdrücklichen gesetzlichen Bindungswirkung dieser Vorgabe im konkreten Verfahren) an diese „Vorschrift“ des Verwaltungsgerichtshofs gebunden. Dies deshalb, da unterinstanzliche Behörde und Gerichte aufgrund der grundsätzlichen de-facto Erga-omnes-Wirkung von höchstgerichtlichen Entscheidungen (vgl. ausführlich Tessar H., Der Stufenbau der rechtlichen Autorität) den Vorgaben dieser Entscheidungen grundsätzlich zu folgen haben.
Zunächst ist im Hinblick auf die Frage einer Inländerdiskriminierung zu wiederholen, dass auch gemessen am Maßstab des Unionsrechtes Beschränkungen des Glücksspielwesens als Eingriffe in die Grundfreiheiten, nicht schlechthin unzulässig sind. Der EuGH hat wiederholt ausgesprochen, dass etwa Maßnahmen gegen die schädlichen Folgen des Glücksspiels (vgl. EuGH 24.3.1994, C-275/92 [Schindler]), der Schutz der Verbraucher vor Spielsucht (vgl. EuGH 11.6.2015, C-98/14 [Berlington Hungary Tanscsado es Szolgaltato kft]), und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen (vgl. EuGH 22.1.2015, C-463/13 [Stanley International Betting Ltd]; C-12.6.2014, 156/13 [Digibet Ltd]; 14.11.2013, C-390/12 [Pfleger]; 19.7.2012, C-470/11 [SIA Garkalns]; 24.1.2013, C-186/11 [Stanleybet Int Ltd]) Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten rechtfertigen können. Gleichfalls hat der EuGH wiederholt darauf hingewiesen, dass die Regelung der Glücksspiele zu jenen Bereichen gehört, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene stehe es den Mitgliedstaaten daher grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau (bis hin zu Verboten) genau zu bestimmen (EuGH 15.9.2011, C-347/09, Rn. 47 [Dickinger]; 12.6.2014, C-156/13, Rn. 24 [Digibet und Albers, C 156/13]).
Unter diesem Gesichtspunkt begegnet es daher nach der obzitierten Judikatur des EuGH keinen Bedenken, wenn der nationale Gesetzgeber das Glückspielwesen einem Bewilligungs- bzw. Konzessionsregime unterwirft, das solcherart erlaubte Glückspiel ordnungspolitischen Beschränkungen unterwirft und dabei gegebenenfalls bestimmte Formen des Glücksspiels (wie etwa das Walzenspiel in dislozierter Einzelaufstellung) einer besonders rigiden Regelung unterwirft oder diese Form des Glückspiels auch zur Gänze verbietet; ebenso wenig kann es dann Bedenken begegnen, wenn Verstöße gegen diese Gebote mit Sanktionen belegt und Regelungen zur Sicherung bzw. Durchsetzbarkeit dieser Sanktionen geschaffen werden. Schon diese eine grundsätzliche Sachlichkeit derartiger Regelungen im Hinblick auf die Regelung der Erbringung von Glücksspieldienstleistungen feststellende Judikatur des EuGH indiziert, dass derartige Regelungen auch im Hinblick auf die Vorgaben des Art. 7 B-VG grundsätzlich als sachlich zu qualifizieren sind.
Zudem sei auf die Judikatur des EuGH verwiesen, wonach im Hinblick auf die EU-rechtlichen Grundfreiheiten, wie etwa die Dienstleistungsfreiheit, eine Inländerdiskriminierung zulässig ist, zumal bei fehlender gemeinschaftsrechtlicher Anknüpfung die Behandlung von Inländern als interner Sachverhalt gemeinschaftsrechtlich unerheblich ist. In solchen Konstellationen (der mangelnden Harmonisierung des EU-Rechts) ist daher die Schlechterstellung von Inländern im Verhältnis zu Ausländern von der Warte des Gemeinschaftsrechts aus zulässig (vgl. Eilmansberger, Zur Reichweite der Grundfreiheiten des Binnenmarkts, JBl 1999, 367. 434 [445]; Epiney, Art. 12, in Challies/Ruffert, Kommentar zu EU- und EG-Vertrag2 [Neuwied, 2002]; VwGH 31.3.2000, 98/02/0376; 15.10.2003, 2002/12/0064; 14.12.2006, 2005/12/0236).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger – bzw. juristischer Personen mit Sitz in Österreich – gegenüber Ausländern am Gleichheitssatz zu messen und bedarf daher einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. VfSlg. 13.084/1992, 14.863/1997, 14.963/1997; 15.683/199; 18.656/2008). Der Gesetzgeber ist auch bei der Umsetzung des Unionsrechts jedenfalls insofern an bundesverfassungsgesetzliche Vorgaben gebunden, als eine Umsetzung durch diese nicht inhibiert wird, was in der Lehre als "doppelte Bindung" des Gesetzgebers bei Umsetzung von Gemeinschaftsrecht bezeichnet wird (vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht², 1995, 86). Das Prinzip der doppelten Bindung des Gesetzgebers bei der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht lässt es daher im Allgemeinen nicht zu, den Umstand, dass eine bestimmte Regelung gemeinschaftsrechtlich geboten ist, zugleich als alleinige sachliche Recht-fertigung für die unterschiedliche Behandlung von Inländern und Unionsbürgern bei Anwendung einer Norm heranzuziehen. Dies gilt entsprechend für die Differenzierung zwischen rein innerstaatlichen Sachverhalten und – jeweils bezogen auf Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR – grenzüberschreitenden Sachverhalten bzw. Sachverhalten mit Bezügen zum Unionsrecht. Urteile des Europäischen Gerichtshofs, die aussprechen, dass unmittelbar anwendbares Unionsrecht einer innerstaatlichen Norm entgegensteht, haben die Wirkung, dass die betreffenden Teile der nationalen Rechtsordnung wegen Verstoßes gegen unionsrechtliche Bestimmungen künftig unangewendet zu bleiben haben (vgl. zu dieser Rechtsfolge im Hinblick auf mit der Dienstleistungsfreiheit im Wiederspruch stehende staatliche Genehmigungsvorbehalte im Hinblick auf die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen EuGH 4.2.2016, C-336/14, Rz. 52ff [Sebat Ince]), sodass eine nach innerstaatlichen Maßstäben an sich verfassungskonforme Rechtslage im Gefolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs nur mehr auf Sachverhalte, die nicht vom Vorrang des Unionsrechtes betroffen sind, weiterhin anzuwenden ist. Ein solches Urteil des Europäischen Gerichtshofs kann daher mit seiner Erlassung in diesem Restanwendungsbereich im Ergebnis eine sogenannte "Inländerdiskriminierung" bewirken. In einem solchen Fall ergibt sich die Ungleichbehandlung rein innerstaatlicher Sachverhalte aus dem Nebeneinander von innerstaatlichem Recht und Unionsrecht, vornehmlich von Regelungen über die Grundfreiheiten (wie z.B. der Kapitalverkehrsfreiheit, vgl. z.B. EuGH 15.5.2003, C-300/01 [Salzmann II], und VfSlg. 17.150/2004).
Diese Rechtsfolge kann nicht nur auf Rechtsgebieten eintreten, auf denen den Organen der Europäischen Union nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung eine Regelungskompetenz zukommt, sondern – unabhängig von den Zuständigkeiten der Unionsorgane – auch auf jeglichem anderen Rechtsgebiet, sofern dessen Regelungen insbesondere eine der Grundfreiheiten des Unionsrechts in unionsrechtswidriger Weise beschränken (vgl. zum Ganzen VfSlg. 19.606/2011).
Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass Vorschriften, die lediglich den rechtlichen Rahmen für die Erbringung von Dienstleistungen festlegen (sohin im konkreten Fall jene ordnungspolitisch zu verstehenden Normen der glücksspielrechtlichen Bestimmungen, die dem Spieler-, Jugend- und Konsumentenschutz bzw. der Kriminalitätsbekämpfung dienen), nicht generell am Beschränkungsverbot der Dienstleistungsfreiheit zu messen sind. Das Beschränkungsverbot hat nämlich nicht den Zweck, die Träger der Freiheiten grundsätzlich von jeglichem mitgliedstaatlichen Belastungen freizustellen (vgl. zu all dem Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 136ff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV57, 2015).
Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das schon zitierte Erkenntnis vom 29.5.2015, Ro 2014/17/0049) ergibt sich, dass auf Grund der Rechtsprechung des EuGH nicht sämtliche nationale Vorschriften auf dem Gebiet des Glücksspielwesens unangewendet zu bleiben haben, wenn nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform wäre, sondern nur jene Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zum Unionsrecht stehen, würde es selbst unter der hypothetischen Annahme, dass nur irgend sonst ein in Betracht kommender Bereich des österreichischen Glückspielrechtes nach unionsrechtlichen Vorgaben nicht Bestand haben könnte, nicht zur Unanwendbarkeit jener ordnungspolitischen Vorschriften führen, die zwecks Wahrung etwa des Spieler- und Verbraucherschutzes normiert wurden. Diese aber gelten unterschiedslos für Inländer wie EU-Bürger. Die Reichweite des Beschränkungsverbotes der Grundfreiheiten erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf den Bereich jener Normen, die die Ausübung von Ausspielungen verbieten, von der Erteilung einer Erlaubnis abhängig machen bzw. den Kreis der erlaubten Anbieter einschränken.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 28.6.2011, Zl. 2011/17/0068, und vom 15.9.2011, Zl 2011/17/0200, klargestellt hat, kann die Frage einer allfälligen Inländerdiskriminierung nur dann von Relevanz sein, wenn eine nationale Umsetzungsregelung oder der Vorrang des Gemeinschaftsrechts zu einer Differenzierung zwischen EU-Bürgern und Inländern führt.
Eine derartige gesetzliche Differenzierung ist nach der obangeführten verwaltungsgerichtlichen Judikatur im Bereich der Glückspielgesetzgebung bezogen auf den zur Beurteilung stehenden Sachverhalt nicht zu erkennen. In Entsprechung dieser ausdrücklich zu den gegenständlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und zu Ausspielungen mit Glücksspielapparaten ergangenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur stellt sich daher insbesondere in Hinblick auf die ergangene verfassungsgerichtliche Judikatur (etwa zum Grundverkehrsrecht) auch nicht die Frage einer allfälligen Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der §§ 52 ff GSpG.
Für den Fall, dass sich (entgegen der oa verwaltungsgerichtlichen Judikatur) die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes tatsächlich als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweisen sollten, würde die Anwendung der entsprechenden vom Anwendungsvorrang verdrängten Bestimmungen auf rein innerstaatliche Sachverhalte nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nur dann eine unzulässige "Inländerdiskriminierung" und damit eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz bewirken, wenn die Unterschiedlichkeit der nationalen Regelungen im Vergleich zum Regelungstorso, das im Falle der Nichtanwendbarkeit der nicht anwendbaren nationalen Regelungen entstünde, i.S.d. Vorgaben des Art. 7 B-VG nicht sachlich rechtzufertigen wäre (vgl. VfGH 7.10.1997, V 76/97; 9.12.1999, G 42/99; 1.3.2004, G 110/03; 15.12.2004, G 79/04; 8.6.2005, G 159/04; 8.6.2005, G 163/04; 5.12.2006, G 121/06; 1.10.2007, G 237/06).In solch einem Fall wäre daher das Verwaltungsgericht gehalten, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B VG beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der Bestimmungen zu beantragen.
Nach der verfassungsgerichtlichen Judikatur wurden etwa nachfolgende Inländerdiskriminierungen als sachlich gerechtfertigt eingestuft:
- Das vorübergehenden Aufrechterhalten der infolge des Widerspruchs mit einer unmittelbaren EU-rechtlichen Rechtsnorm unanwendbar gewordenen innerstaatlichen Norm für rein innerstaatliche Sachverhalte ist gerechtfertigt, wenn diese innerstaatliche Norm einem berechtigten öffentlichen Interesses (im Prüfungsfall: Interesse an der geordneten Krankenanstaltenplanung) dient (vgl. VfGH 15.12.2011, G 182/09; konkludent VfGH 6.10.2011, G 41/10).
- Eine Inländerdiskriminierung ist dann gerechtfertigt, wenn die EU-Recht-widrige nationale Norm an sich unionsrechtlich zulässig ist, und nur in seiner konkreten Ausgestaltung unionsrechtswidrig ist (vgl. VfGH 6.10.2011, G 41/10).
- Eine Inländerdiskriminierung ist sachlich gerechtfertigt, wenn die die die nationale Norm hinsichtlich ihrer Anwendung verdrängende EU-rechtliche Norm „zur Sicherung und Förderung der Ausübung der Freizügigkeit (Art. 18 EGV) und anderer Rechte nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (Art. 39ff EGV) durch österreichische Staatsangehörige notwendig ist“ (vgl. VfGH 13.10.2007, B 1462/06).
- Keine unsachliche Differenzierung liegt vor, wenn „(sich) eine Gebietskörperschaft bei der Ausschöpfung ihrer Steuerhoheit auf im Inland verwirklichte Tatbestände beschränkt“ (vgl. VfGH 3.12.2001, B 1402/99; vgl. demgegenüber aber implizit gegenteilig VfGH 17.6.1997, B 592/96; 7.10.1997, V 76/97; 9.12.1999, G 42/99).
Bei Zugrundelegung dieser Judikatur ist für den gegenständlichen Verfahrensgegenstand von besonderer Relevanz, dass der Verfassungsgerichthof bei seiner Sachlichkeitsprüfung in Fällen einer Inländerdiskriminierung auch dann von einer nicht unsachlichen Inländerdiskriminierung ausgeht, wenn die EU-Recht-widrige nationale Regelung im Hinblick auf den konkreten nationalen oder gesamteuropäischen Kontext einem öffentliche Interesse dient, welchem durch die Rechtsordnung im Falle der Aufhebung dieser nationalen Norm keine Rechnung mehr getragen würde (vgl. VfGH 3.12.2001, B 1402/99; 6.10.2011, G 41/10; 15.12.2011, G 182/09).
Genau solch eine rechtfertigende Konstellation würde im Falle der hypothetischen EU-Rechtswidrigkeit der Genehmigungsvorbehalte (und der damit korrespondierenden weiteren Bestimmungen) des GSpG vorliegen:
Im Falle der hypothetischen (vom Verwaltungsgericht nicht geteilten) Annahme, dass die glücksspielrechtlichen Regelungen, welche die Veranstaltung von Glücksspielen unter einen Genehmigungsvorbehalt stellen, infolge Widerspruchs mit der Dienstleistungsfreiheit in grenzüberschreitenden Bezügen nicht anwendbar wären, würde nämlich folgende Rechtslage bestehen:
Da nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Verwaltungsgerichts Wien faktisch alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union den Bereich der gewerblichen Erbringung von Dienstleistungen im Hinblick auf die Verfolgung des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes bzw. der Kriminalitätsbekämpfung einer gewissen nationalen Aufsicht und einem nationalen Genehmigungsvorbehalt unterstellen, wäre im Falle der EU-Rechtswidrigkeit der österreichischen Genehmigungsvorbehalte davon auszugehen, dass EU-Unternehmen, welche grenzüberschreitend Glücksspieldienstleistungen erbringen, zwar für diese Erbringung keiner österreichische Genehmigung mehr bedürften, sehr wohl aber weiterhin dem nationalen Genehmigungsvorbehalt und dem Aufsichtsrecht ihres jeweiligen Niederlassungsstaats unterliegen würden. Unter der dem EU-Recht immanenten Annahme, dass die EU-Mitgliedsstaaten (bis zum Beweis des Gegenteils) die Vorgaben des EU-Rechts beachten, ist zudem davon auszugehen, dass die jeweiligen Niederlassungsstaaten in kohärenter und systematischer Weise die Gewährleistung der Sicherstellung der öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung im Hinblick auf die im jeweiligen Staat niedergelassenen Unternehmen sicherstellen. Sohin würden auch im Falle der Nichtbeachtlichkeit der österreichischen Genehmigungsvorbehalte EU-Unternehmen, welche nach dem Recht ihres Niederlassungsstaats berechtigt Glücksspieldienstleistungen erbringen, weiterhin einem nationalen Genehmigungsvorbehalt und einer nationalen staatlichen Aufsicht (nämlich der Aufsicht ihres Niederlassungsstaats) im Hinblick auf die von diesen Unternehmen erbrachten Glücksspieldienstleistungen unterliegen.
Zudem ist - wie zuvor ausgeführt - davon auszugehen, dass ohnehin ein Unternehmen, welches nicht einmal im eigenen Niederlassungsstaat zur Erbringung von Glücksspieldienstleistungen befugt ist, auch nicht befugt ist, unter Hinweis auf ihre Niederlassung sich im Hinblick auf die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen in einem anderen Mitgliedsstaat auf die durch den AEUV garantierte Dienstleistungsfreiheit zu berufen. Solch ein Unternehmen dürfte sich daher auch im Falle der (aufgrund der Verdrängungswirkung unmittelbar anwendbaren EU-Rechts bewirkten) Nichtanwendbarkeit der österreichischen Genehmigungsvorbehalte nicht auf die Dienstleistungsfreiheit berufen. Diese Unternehmen würden daher auch diesfalls weiterhin den nationalen Genehmigungsvorbehalten unterliegen.
Ebenso dürften sich im Falle der Nichtanwendbarkeit der österreichischen Genehmigungsvorbehalte in Österreich niedergelassene Unternehmen nicht auf die Dienstleistungsfreiheit berufen. Diese Unternehmen würden daher diesfalls ebenfalls weiterhin den nationalen Genehmigungsvorbehalten und im Falle einer Erteilung einer glücksspielrechtlichen Genehmigung der nationalen Aufsicht unterliegen. Insofern wären diese österreichischen Unternehmen nicht schlechter gestellt als die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat niedergelassenen Unternehmen, welche in ihrem Herkunftsstaat über die Befugnis zur Erbringung von Glücksspieldienstleistungen verfügen (und sich daher auf die Dienstleistungsfreiheit berufen können). Hinsichtlich beider Unternehmensgruppen würde die Erbringung von glücksspielrechtlichen Dienstleistungen (weiterhin) von der Erteilung einer nationalen Ausübungsgenehmigung abhängig gemacht sein; auch würden beide Unternehmensgruppen im Falle der Erteilung einer nationalen Genehmigung einer nationalen Aufsicht, welche i.S.d. Vorgaben als kohärent und systematisch einzustufen ist, unterliegen.
Diese hypothetische Ungleichbehandlung wäre bei näherer Betrachtung zudem nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten:
Dies lässt sich ersehen, wenn man sich vor Augen hält, welche Rechtslage im Falle der Einstufung der (vom EU-Recht hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit verdrängten) nationalen Genehmigungsvorbehalte (und der mit diesen im Zusammenhang stehenden Normen, wie etwa Sanktionsnormen etc. [vgl. EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz. 63, 69 [Placanica]; 8.9.2010, C-316/07, Rz. 69 [Stoß]; 15.9.2011, C-347/09, Rz. 43 [Dickinger]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 43, 58 [Marcello Costa]; 30.4.2014, C-390/12, Rz. 64 [Pfleger]; 4.2.2016, C-336/14, Rz. 48, 63, 65 [Sebat Ince]) für in Österreich niedergelassene Unternehmen gelten würde:
Diesfalls würden die österreichischen Unternehmen nämlich unbeschränkt und ohne jegliche gesetzliche Beschränkung alle Glücksspieldienstleistungen (bzw. alle Glücksspieldienstleistung im Rahmen der jeweiligen als kohärent und systematisch i.S.d. Judikatur des EuGH eingestuften Art von Dienstleistungen) erbringen dürfen. Sohin bestünde überhaupt kein Aufsichtsrecht irgendeiner nationalen Behörde, durch welches in ausreichendem Maße die öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt werden können. Wie nämlich auch vom EuGH zugestanden, sind die mit Glücksspieldienstleistungen verbundenen Gefahren dergestalt, dass man (ein Staat) berechtigt davon ausgehen darf, dass diesen Gefahren nur dann wirkungsvoll entgegen gewirkt zu werden vermag, wenn die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen nur auf eine beschränkte Anzahl von Unternehmen, welche sodann erst in effektiver Weise beaufsichtigt zu werden vermögen, beschränkt wird.
Wollte man daher annehmen, dass im Falle der EU-Rechtswidrigkeit der Genehmigungsvorbehalte des Glücksspielgesetzes infolge des Vorliegens einer damit bewirkten unsachlichen Inländerdiskriminierung auch die österreichischen Unternehmen keinem Genehmigungsvorbehalt unterliegen dürften, würde die unsachliche Konsequenz eintreten, dass somit alle Unternehmen, außer die österreichischen Unternehmen, einer den Vorgaben des EuGH entsprechenden Genehmigungsvorgabe und einer im Falle der erteilten Genehmigung entsprechend effektiven staatlichen Aufsicht unterliegen würden. Diesfalls würden zwar die EU-Unternehmen weiterhin einem (nationalen) Genehmigungsvorbehalt eines EU-Mitgliedstaats (daher ihres Niederlassungsstaats) und einer die öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung verfolgenden Aufsicht eines EU-Mitgliedstaats (daher ihres Niederlassungsstaats) unterliegen, während die österreichischen Unternehmen weitgehend jeglicher staatlicher Kontrolle entzogen unternehmerisch tätig werden könnten. In Anbetracht der ständigen Judikatur des EuGH, wonach die mit Glücksspieldienstleistungen verbundenen Gefahren dergestalt sind, dass man (ein Staat) berechtigt davon ausgehen darf, dass diesen Gefahren nur durch die Normierung eines gesetzlichen Monopols oder eines Genehmigungsvorbehalts wirkungsvoll entgegen gewirkt zu werden vermag, besteht kein Anlass, der Annahme entgegen zu treten, dass den öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung in der erforderlichen Weise nur im Falle der gesetzlichen Normierung eines Genehmigungsvorbehalts entsprochen zu werden vermag.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist eine nationale Regelung, welche gewährleistet, dass auch nationale Unternehmen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung einem Genehmigungsvorbehalt und einer mit einer Genehmigung verbundenen einer effektiven behördlichen Aufsicht unterliegen, sohin keinesfalls unsachlich. Genau dieses sachliche gesetzgeberische Ziel würde nun aber im Falle der Annahme einer Unsachlichkeit der gegenständlichen hypothetischen Inländerdiskriminierung als verfassungswidrig erklärt.
Sohin ist deutlich ersichtlich, dass es im Falle der Unbeachtlichkeit der nationalen Genehmigungsvorbehalte und damit auch dem Wegfall des mit einer Genehmigung nach dem Glücksspielgesetz verbundenen Aufsichtsrechts nur dann keine gravierende sachliche Ungleichbehandlung zwischen Unternehmen, die sich auf die Dienstleistungsfreiheit berufen dürfen, und solchen, die sich nicht darauf berufen dürfen, geben würde, wenn die einen Genehmigungsvorbehalt vorsehenden nationalen Regelungen weiterhin im Rechtsbestand verblieben (und daher als sachlich i.S.d. Art. 7 B-VG eingestuft würden).
Sohin ergibt auch die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte hypothetische Prüfung des Vorliegens einer hypothetischen Verfassungswidrigkeit der gegenständlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, dass auch im Falle des Vorliegens dieser hypothetischen EU-Recht-widrigkeit der gegenständlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes diese nationale Rechtslage nicht als unsachlich i.S.d. Art. 7 B-VG einzustufen wäre.
Folglich gehen die zumindest konkludent getätigten Ausführungen des Beschwerdeführervertreters im Hinblick auf die Frage des Vorliegens einer mit Art. 7 B-VG unvereinbaren Inländerdiskriminierung ins Leere.
V) Ausführungen zum konkreten Verfahrensgegenstand:
1) zum Begriff „unternehmerisch“:
Mit dem Begriff „unternehmerisch“ im § 52 Abs. 1 GSpG wird offenkundig an den im § 2 Abs. 2 GSpG ausführlich konkretisierten Unternehmensbegriff des GSpG angeknüpft.
Unter einem Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG versteht das GSpG daher jede Person, welche selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Zudem ist unter den in § 2 Abs. 2 GSpG näher angeführten Voraussetzungen auch dann eine Unternehmereigenschaft zu bejahen, wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 GSpG an einem Ort angeboten werden. In Anbetracht des engen systematischen Konnexes zwischen § 2 Abs. 2 GSpG und § 2 Abs. 1 GSpG ist davon auszugehen, dass der Unternehmerbegriff i.S.d. § 2 Abs. 1 GSpG und der Unternehmerbegriff des § 2 Abs. 2 GSpG ident sind.
Im Gesetz wird der im § 2 Abs. 2 GSpG verwendete Begriff „Durchführung eines Glücksspiels“ nicht eigens definiert, doch ist aus dem Umstand, dass gemäß § 2 Abs. 1 GSpG alle Ausspielungen als Glücksspiele einzustufen sind, zu folgern, dass insbesondere die im § 2 Abs. 1 GSpG näher definierten Ausspielungen als „Durchführungen von Glücksspielen“ i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG einzustufen sind.
1) zum Begriff der „Ausspielung“:
Eine dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielung iSd § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz 1989 liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld- oder Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielapparats zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt (vgl. VwGH 23.6.1995, 91/17/0022; 24.6.1997, 94/17/0113). Nach dieser Rechtsprechung ist für die Ausspielung das Verhältnis zwischen Unternehmer einerseits und Spieler andererseits sowie das Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung des Spielers wesentlich. Letzteres ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist (vgl. VwGH 9.4.2001, 97/17/0155).
Unter einer Ausspielung versteht § 2 Abs. 1 GSpG wiederum alle Glücksspiele,
1. | die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und |
2. | bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und |
3. | bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). |
2) zu den Tathandlungen i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG:
2.1) zum Begriff des „(unternehmerischen) Veranstaltens“
Unter einem Veranstalter eines Glücksspiels versteht man die Person, welche ein Glücksspiel auf eigene Rechnung und Gefahr durchführt. Eine Durchführung eines Glücksspiels auf eigene Rechnung und Gefahr liegt dann vor, wenn jemand sowohl den Gewinn als auch den Verlust aus der Glücksspieldurchführung, also auch das mit der Glücksspieldurchführung verbundene Risiko trägt. Ein Risiko trägt jemand (nur) dann, wenn sich allfällige Verluste aus dem Glücksspiel auf seine eigene Vermögenssphäre auswirken. Betreiber bzw. Veranstalter einer Ausspielung ist daher nur derjenige, der sowohl den Gewinn an den Ausspielungen erhält als auch das Risiko des Verlustes, der mit der Durchführung der Ausspielungen eintritt, trägt. Es muss daher ausdrücklich festgestellt werden, dass der Beschuldigte auch zur (Mit-)Tragung allfälliger Verlust verpflichtet war. Die vertragliche Vereinbarung über die Erlösaufteilung mag zwar ein Indiz für die Eigenschaft des Automatenverleihers als Mitveranstalter sein, reicht somit aber zur Begründung einer solchen Qualifikation nicht aus (vgl. VwGH 14.7.1994, 90/17/0103; 23.6.1995, 91/17/9922; 20.12.1996, 93/17/0058; 21.4.1997, 96/17/0488; 26.1.2010, 2009/02/0171; 26.1.2010, 2008/02/0111).
Veranstalter kann somit nur jemand sein, welcher über ein Spielgerät, mit welchem Ausspielungen getätigt werden, verfügungsberechtigt ist.
2.2) zum Begriff des „(unternehmerischen) Zugänglichmachens“:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa VwGH 9.4.2001, 97/17/0155; 12.3.2010, 2010/17/0017; 25.9.2012, 2012/17/0040; 15.3.2013, 2012/17/0568) wird das Tatbild des Zugänglichmachens i.S.d. dritten Falls des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG von derjenigen Person verwirklicht, welche als Inhaberin einer Lokalität die Aufstellung von Apparaten, mit denen Ausspielungen im Sinne des § 12a GSpG durchgeführt werden, in den eigenen Räumlichkeiten duldet, sofern diese Duldung als „unternehmerisch“ i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG einzustufen ist. Demnach ist dann von einem „Zugänglichmachen eines Glücksspiels“ i.S.d. vierten Falls des § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG auszugehen, wenn eine Person als Inhaberin einer Lokalität die Aufstellung von Apparaten, mit denen Ausspielungen im Sinne des § 12a GSpG durchgeführt werden, in den eigenen Räumlichkeiten duldet.
Unternehmerisch ist solch eine Duldung nach dieser Judikatur jedenfalls dann, wenn der Lokalinhaber für die Duldung des Spielbetriebs oder für die Vermietung von Flächen für den Spielbetrieb oder für die Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb eine vermögenswerte Leistung als Entschädigung empfängt (vgl. VwGH 9.4.2001, 97/17/0155; 12.3.2010, 2010/17/0017; 25.9.2012, 2012/17/0040; 15.3.2013, 2012/17/0568).
Nach dieser Judikatur ist daher nur die Innehabung im objektiven Sinn maßgebend; es ist daher nicht auch ein subjektiver Innehabungswille, welcher ja bei einem Wirten (welcher für den Inhaber des Geräts nur der Innehabungsmittler ist und der nicht auch einen Besitz- oder Innehabungswillen ausübt) nicht vorliegt, geboten.
In diesem Sinne judiziert der Verwaltungsgerichtshof auch, dass „der Verleiher oder Veräußerer eines Glücksspielapparates, der die Glücksspielapparate nicht selbst betreibt, ohne Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente nicht als Inhaber i.S.d. § 51 Abs. 1 Z 5 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 59/2001 (vgl. VwGH 26.1.2004, 2003/17/0268) bzw. als Inhaber i.S.d. § 51 Abs. 1 Z 5 GSpG i.d.F. BGBl. 344/1991 (vgl. VwGH 20.12.1996, 93/17/0058) anzusehen ist.
Der Beschuldigte des Vorwurfs des Zugänglichmachens von verbotenen Ausspielungen ist sohin der Inhaber bzw. Verfügungsberechtigte der Örtlichkeit, in welcher die verbotenen Ausspielungen ausgeübt werden können, sofern dieser das jeweilige Glücksspielgerät den Spielern zugänglich macht (sodass an diesen Ausspielungen teilgenommen werden kann) und unternehmerisch i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG tätig ist (vgl. VwGH 23.6.1995, 91/17/0022; 26.1.2004, 2003/17/0268; 16.2.2004, 2003/17/0260).
2.3) zum Begriff des „(unternehmerischen) Organisierens“:
Bei der Ergründung des Bedeutungsgehalts der Wendung „Organisieren eines Glücksspiels“ im § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG liegt es nahe, auf die allgemeine Wortbedeutung des Wortes „organisieren“ zurückzugreifen.
Nach der Onlinie-Ausgabe des Duden (vgl. http://www.duden.de/rechtschreibung/organisieren ) ist unter dem Wort „organisieren“ (in der Wortbedeutung des Vorbereitens einer Aktivität, wie dies in den in Duden-Online genannten Beispielen „eine Ausstellung organisieren“, „den Widerstand organisieren“ und „es ist alles hervorragend organisiert“ zum Ausdruck gebracht werden soll) zu verstehen:
„etwas sorgfältig und systematisch vorbereiten, aufbauen; für einen bestimmten Zweck einheitlich gestalten“
Folglich liegt das „Organisieren eines Glücksspiels“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG vor, wenn durch systematisches Handeln alles Notwendige getan wird, damit eine verbotene Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG getätigt werden kann, sofern dann auch tatsächlich es zur Setzung derartiger Ausspielungen kommt.
Organisator ist somit regelmäßig jemand, welcher weder über das Spielgerät, mit welchem Ausspielungen getätigt werden, noch über die Örtlichkeit, in welcher diese Spielgeräte aufgestellt sind, verfügungsberechtigt ist.
Normadressat des § 52 Abs. 1 Z 1 2. Fall GSpG ist daher ein Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 GSpG, welcher typische Organisationsleistungen im Sinne des allgemeinen Verständnisses des Begriffs „Organisieren“ tätigt, welche auf die Organisation von verbotenen Ausspielungen gerichtet waren, und aufgrund welcher diese verbotenen Ausspielungen auch tatsächlich durchgeführt worden sind. Sohin ist ein unselbständiger Erwerbstätiger des Veranstalters von Ausspielungen, welcher für diesen Veranstalter Tätigkeiten in Hinblick auf von diesem Veranstalter betriebenen Glücksspielgeräten setzt, nicht als Organisator i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG bzw. im § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG einzustufen.
Letztlich wurde durch diesen Verwaltungsstraftatbestand ein kleines Segment der Personen, welche als Beteiligungstäter im Hinblick auf die Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestands des § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall GSpG in Frage kommen, unmittelbar zum Adressatenkreis einer Verwaltungsstrafnorm erhoben, sodass diese Personen im Falle dieser Beteiligungshandlung nicht als Beteiligungstäter im Hinblick auf den verwirklichten Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall GSpG, sondern als unmittelbare Täter im Hinblick auf den verwirklichten Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall GSpG mit einer Strafsanktion bedroht werden.
2.4) zum Begriff des „sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 an einer verbotenen Ausspielung Beteiligens“:
Durch den vierten Fall des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG wird die „Beteiligung in der Eigenschaft als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG, an welchen vom Inland aus teilgenommen werden kann“, verboten und mit einer Strafsanktion belegt wird.
Ein Tatbildelement dieser Übertretungsnorm ist, dass die beschuldigte Person bzw. die Gesellschaft, für welche die beschuldigte Person gemäß § 9 VStG einzustehen hat, als Unternehmer (Unternehmerin) im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG die übrigen Tatbildelemente verwirklicht hat.
Zum Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Fall GSpG fällt auf, dass mit diesem (unmittelbar) keiner der im § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG angeführten Fälle korrespondiert.
Im GSpG wird der im § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG angeführte Begriff „Beteiligung in der Eigenschaft als Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 2 [GSpG]“ zudem nicht (ausdrücklich) definiert. Insbesondere wird nicht klargestellt, worin sich die im § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG angeführte „Beteiligung in der Eigenschaft als Unternehmer“ von den anderen in § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG unter Strafe gestellten Handlungen (nämlich die Veranstaltung einer Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG, die Organisierung einer Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG und die unternehmerische Zugänglichmachung einer Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG) unterscheidet.
Der Begriffsinhalt des Straftatbestands „Beteiligung in der Eigenschaft als Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 2 [GSpG]“ im § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG kann in Anbetracht des Verweises auf § 2 Abs. 2 GSpG jedenfalls insoweit konkretisiert werden, als durch diesen Straftatbestand nur unternehmerische Handlungen i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG erfasst werden.
In Anbetracht der Bezugnahme auf verbotene Ausspielungen im vierten Fall des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG [arg.: daran] ist weiters davon auszugehen, dass dieser Straftatbestand des vierten Falls nur durch eine unternehmerische Handlung i.S.d. § 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 GSpG im Rahmen von einer oder mehreren Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 und 1 GSpG verwirklicht zu werden vermag.
In diesem Zusammenhang ist aber zu bemerken, dass auch die übrigen im § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG angeführten Straftatbestände infolge des Verweises auf § 2 Abs. 4 GSpG, bei Zugrundelegung der durch § 2 Abs. 1 GSpG vorgenommenen Definition des auch für die Bestimmung des § 2 Abs. 4 GSpG maßgeblichen Ausspielungsbegriffs [arg: Unternehmer] nur unternehmerische Handlungen i.S.d. § 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 GSpG im Rahmen von Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG zum Gegenstand haben. Insofern unterscheiden sich daher die Verwaltungsstraftatbestände der Fälle eins bis drei des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG nicht vom Verwaltungsstraftatbestand des vierten Falls des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG, welcher (ebenfalls) auch nur i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG als unternehmerisch einzustufende Handlungen unter Strafsanktion stellt.
Durch § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG erfolgt nun aber eine demonstrative Aufzählung von unternehmerischen Handlungen i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG.
Infolge der Anknüpfung des Begriffs der „verbotenen Ausspielung“ i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG an die Ausspielungsbegriffsdefinition des § 2 Abs. 1 GSpG ist zudem zu folgern, dass nur durch die vier im § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG angeführten Handlungen eine verbotene Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Z 1 GSpG gesetzt zu werden vermag.
Demnach vermag eine verbotene Ausspielung nur durch die nachfolgenden vier (im § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG bezeichneten) (i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG unternehmerischen) Handlungen gesetzt zu werden:
1) die (i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG unternehmerische) Veranstaltung einer Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG,
2) die (i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG unternehmerische) Organisierung einer Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG,
3) die (i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG unternehmerische) Anbietung einer Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG und
4) die (i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG unternehmerische) Zugänglichmachung einer Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG.
Die Setzung von drei dieser vier (i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG unternehmerischen) Handlungen i.S.d. § 2 Abs. 1 GSpG [nämlich 1] gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 1 Fall GSpG die unternehmerische Veranstaltung von Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG, 2) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 2 Fall GSpG die unternehmerische Organisierung von Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG und 3) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 4 Fall GSpG die unternehmerische Zugänglichmachung von Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG] wird durch die Übertretungsnormen im § 52 Abs. 1 Z 1 1. bis 3. Fall GSpG ausdrücklich unter Strafe gestellt.
Lediglich die im § 2 Abs. 1 Z 1 3. Fall GSpG angeführte (i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG unternehmerische) Handlung (nämlich das unternehmerische Anbieten von Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG) wird im § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG nicht ausdrücklich als eine strafbare Handlung bezeichnet.
Andererseits wird aber im § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Fall GSpG zusätzlich zu den obangeführten drei pönalisierten unternehmerischen Handlungen i.S.d. § 2 Abs. 1 GSpG auch „die Beteiligung als Unternehmer i.S.d. 2 Abs. 2 GSpG“ unter Strafe gestellt.
Eine Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG liegt sohin nur vor, wenn ein Unternehmer (i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG) Glücksspiele (i.S.d. GSpG) veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG wiederum begeht wiederum eine Verwaltungsübertretung, wer „zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt“.
Es fällt sohin auf, dass die Übertretungsnorm des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG weitgehend an die im § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG angeführten Fälle, in welchen von einer Ausspielung i.S.d. GSpG auszugehen ist, anknüpft. Schon der enge Regelungskonnex legt es daher nahe, dass den im § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG und den in § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG jeweils verwendeten Begriffen „(unternehmerisch) veranstaltet“, „(unternehmerisch) organisiert“ und „(unternehmerisch) zugänglich macht“ jeweils derselbe Bedeutungsgehalt zugrunde liegt.
In einem ersten Schritt erscheint es daher zweckmäßig zu ergründen, was unter einem „Anbieten“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 3. Fall GSpG zu verstehen ist:
Um den genauen Bedeutungsgehalt der im § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG und der im § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verwendeten Begriffe (insbesondere der Begriffe „veranstalten“, „organisiert“, „anbieten“, „zugänglich machen“ und „unternehmerisch beteiligen“) zu ermitteln, liegt es nahe, den Bedeutungsgehalt im Wege der Interpretation der Textstelle des § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG zu ermitteln.
Zur Ermittlung des Bedeutungsgehalts dieser Wendungen erscheint eine Darstellung der Abfolge und der Regelungsgehalte der wesentlichen GSpG-Novellen seit dem Jahr 2008 zielführend:
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG in der zwischen der Novelle BGBl. I Nr. 125/2003 und der Novelle BGBl. I Nr. 126/2008 geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu EUR 22.000,- zu bestrafen, wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet, diese bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG in der zwischen der Novelle BGBl. I Nr. 126/2008 und der Novelle BGBl. I Nr. 126/2010 geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu EUR 22.000,- zu bestrafen, wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Teilnahme vom Inland aus veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht.
Die Novelle BGBl. I Nr. 126/2008 basiert auf einen am 6.6.2008 eingebrachten Initiativantrag (IA 837A BlgNR 23. GP), wobei in diesem Initiativantrag noch nicht die Novellierung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG beantragt wurde. Auch der Finanzausschuss (AB 649 BlgNR 23. GP ), welchem dieser Initiativantrag zugewiesen worden ist, beantragte noch keine Novellierung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG. Erst infolge eines Abänderungsantrags anlässlich der Nationalratssitzung vom 10.7.2008 wurde der Antrag auf Novellierung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG in der letztlich auch beschlossenen und kundgemachten Form beantragt.
Die in diesem Abänderungsantrag beantragten Änderungen im § 52 GSpG wurden begründet wie folgt:
„Die Bestimmung wurde sprachlich überarbeitet, um sie klarer und verständlicher zu fassen sowie um Umgehungen von einzelnen Straftatbeständen entgegenzuwirken.
In Übereinstimmung mit Europarecht (Rs Placanica) sollen verbotene Ausspielungen weiterhin dann mit Verwaltungsstrafe belegt sein, wenn sie zur Teilnahme vom Inland aus angeboten oder veranstaltet werden (Z 1). Auch Förderungshandlungen werden in Z 6 ausdrücklich als verwaltungsstrafbar statuiert.
Unter die Strafbestimmung fallen nach Z 9 schließlich auch das Bewerben von verbotenem Glücksspiel sowie die Ermöglichung der Bewerbung, wenn keine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen nach § 56 erteilt wurde.
Die direkte Annahme von Trinkgeld bei der Durchführung von Ausspielungen ist aus ordnungspolitischen Gründen (insb. Unterbindung von Manipulationsanreizen) untersagt (Ausnahme Cagnotte gemäß § 27 Abs. 3). Dieses Verbot wird nun in Z 11 auch verwaltungsstrafrechtlich abgesichert.
In Übernahme der Bestimmung des bisherigen § 56 Abs. 3 GSpG soll die Teilnahme an verbotenen Elektronischen Lotterien angesichts der besonderen kriminalitäts- und suchtbezogenen Risken im Bereich des Remote Gamblings aus ordnungspolitischen Gründen weiterhin strafbar bleiben (Abs. 3).“
Bis zur NovelleBGBl. I Nr. 54/2010 waren somit aufgrund der Novelle BGBl. I Nr. 126/2008 nachfolgende vier Handlungen als jeweils eigenständige Verwaltungsstraftatbestände unter Strafsanktion gestellt:
1) die Veranstaltung von Glücksspielen entgegen den Vorschriften des GSpG,
2) die Organisierung von Glücksspielen entgegen den Vorschriften des GSpG,
3) die Anbietung von Glücksspielen entgegen den Vorschriften des GSpG,
4) die unternehmerische Zugänglichmachung von Glücksspielen entgegen den Vorschriften des GSpG,
Durch die NovelleBGBl. I Nr. 54/2010 wurde im § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG zudem der Verwaltungsstraftatbestand der „Beteiligung als Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG“ eingeführt. Diese Zufügung eines weiteren Verwaltungsstraftatbestands wurde schon in der bezughabenden Regierungsvorlage zur NovelleBGBl. I Nr. 54/2010 vorgeschlagen. Aus den Materialien (vgl. die Regierungsvorlage [RV 658 Blg. NR 24. GP] und den Ausschussbericht [RV 783 BlgNR 24. GP ]) ist nicht ersichtlich, welchen Zweck der Gesetzgeber mit dieser Einfügung verfolgte und was unter einer „Beteiligung i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG“ zu verstehen ist.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG in der zwischen der NovelleBGBl. I Nr. 54/2010 und der Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu EUR 22.000,- zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSPG veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG daran beteiligt.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG in der seit der NovelleBGBl. I Nr. 111/2010 geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu EUR 22.000,- zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSPG veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG daran beteiligt.
Durch die NovelleBGBl. I Nr. 111/2010 wurde daher der bis dahin auch als Verwaltungsstraftatbestand normierte Verwaltungsstraftatbestand des „Anbietens von Glücksspielen“ gestrichen.
Aus den Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 ist zu ersehen, dass bereits in der Regierungsvorlage (RV 981 BlgNR 24. GP ) der Verwaltungsstraftatbestand des „Anbietens von Glücksspielen“ gestrichen worden ist. Zu dieser Streichung wird in dieser Regierungsvorlage lediglich ausgeführt wie folgt:
„Das Tatbild des Anbietens hat neben den Tatbildern des Unternehmerisch-zugänglich-Machens oder der unternehmerischen Beteiligung kaum einen Anwendungsbereich. Im Interesse leichter abgrenzbarer Tatbilder soll dieses Tatbild entfallen.“
Im Ausschussbericht zu dieser Novelle (vgl. AB 1026 BlgNR 24. GP ) findet sich zu den Änderungen des Glücksspielgesetzes überhaupt keine Ausführung.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG in der zwischen der NovelleBGBl. I Nr. 54/2010 und der Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu EUR 22.000,- zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSPG veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG daran beteiligt.
In Anbetracht der gleichwertigen Anführung der vier in § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG angeführten Handlungen ist mangels eines gegenteiligen Indizes davon auszugehen, dass jede dieser vier Handlungen einen eigenständigen Bedeutungsgehalt aufweist und sich jede dieser Handlungen von den übrigen in dieser Norm angeführten Handlungen klar abgrenzen lässt (vgl. VwGH 21.12.2012, 2012/17/0386; 20.9.2013, 2013/17/0074; 7.10.2013, 2013/17/0274; 21.10.2013, 2013/17/0138).
Da diese vier im § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG angeführten Handlungen im § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 26/2008 bzw. BGBl. I Nr. 54/2010 als die maßgeblichen Tathandlungen der ersten vier in dieser Bestimmung normierten Verwaltungsstraftatbestände angeführt werden, ist zudem (mangels gegenteiliger Indizien) zu folgern, dass diesen vier Tathandlungen des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG (des Veranstaltens, des Organisierens, des Zugänglichmachens und des Anbietens) derselbe Begriffsgehalt als den entsprechenden im § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG angeführten Begriffen zukommt. Sohin ist zu folgern, dass auch in der Bestimmung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 26/2008 bzw. BGBl. I Nr. 54/2010 dem Begriff des „Anbietens“ ein eigenständiger, von den anderen drei oa Begriffen klar abgegrenzter Begriffsgehalt zukam.
Sohin ist aber zu folgern, dass mit der durch die NovelleBGBl. I Nr. 111/2010 erfolgten Streichung des (bis dahin im § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG normierten) Verwaltungsstraftatbestands des „Anbietens von Glücksspielen“ diese Handlung nicht mehr (eigens) als Verwaltungsstraftatbestand normiert wurde.
Da vor und nach dem Inkrafttreten dieser Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 im § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG ebenso (als im § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 26/2008 bzw. BGBl. I Nr. 54/2010 zwischen einem „veranstalten“, „organisieren“, „anbieten“ und „zugänglich machen“ differenziert wurde, erscheint es - wie zuvor ausgeführt - zudem geradezu zwingend, dass unter einem „Anbieten“ i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 26/2008 bzw. BGBl. I Nr. 54/2010 und einem „Anbieten“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG dasselbe zu verstehen ist. Sohin ist zu folgern, dass mit der Streichung des Tatbilds des „Anbietens“ im § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG durch die NovelleBGBl. I Nr. 111/2010 die Tathandlung des „Anbietens“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG nicht mehr (eigens) pönalisiert wurde. Seit dieser Novelle werden daher nur mehr drei der vier in § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG angeführten Handlungen durch § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG (eigens) als tatbildlich eingestuft. Sohin werden nicht mehr alle Handlungen, durch welche eine (verbotene) Ausspielung verwirklicht wird, vom Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG (eigens) erfasst. Von dieser Bestimmung werden nämlich nicht mehr Ausspielungen, welche durch das „Anbieten“ eines Glücksspiels bewirkt werden, (eigens) erfasst.
Unter einem Anbieten i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 3. Fall GSpG kann daher nur eine Handlung verstanden werden, welche weder als ein Veranstalten i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 1. Fall GSpG, noch als ein Organisieren i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 2. Fall GSpG, noch als ein Zugänglichmachen i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 4. Fall GSpG einzustufen ist.
Zudem ist es bei der Ergründung der Bedeutung des Begriffs „anbieten“ im § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG auch hilfreich, die Begriffserklärung des Wortes „anbieten“ im Duden-Online (vgl. http://www.duden.de/rechtschreibung/anbieten ) aufzurufen. Dort wird das Wort „anbieten“ im Hinblick auf die Verwendung dieses Ausdrucks in Bezug auf Gegenstände umschrieben wie folgt:
„1) zur Verfügung stellen und seine Bereitschaft dazu erkennen lassen
2) sich für einen bestimmten Zweck bereithalten, zur Verfügung stellen
3) (einem Gast) zum Essen, Trinken oder Ähnliches reichen“
So gesehen muss das Wort „anbieten“ im § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG wohl als das Bereitstellen (Zur-Verfügung-Stellen) von Spielgelegenheiten (etwa von Spielgeräten, mit deren Hilfe eine Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG getätigt werden kann), sofern mit der Bereitstellung zugleich bekundet wird, dass das Tätigen von Ausspielungen vermittels der bereit gestellten Spielgelegenheiten (unter bestimmten Bedingungen, wie etwa dem Einwurf von Münzen) erlaubt wird, verstanden werden.
Da nun aber nur der über ein Gerät Verfügungsberechtigte befugt ist, die Benützung eines Geräts (etwa zum Tätigen von Ausspielungen) zu erlauben, kommt sohin bei Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG als „Anbieter“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG nur jemand in Frage, welcher über ein Spielgerät, mit welchem Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG getätigt werden, verfügungsbefugt ist.
Damit stellt sich nun aber auch die Frage zur Abgrenzung vom „Veranstalter“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG, zumal wie zuvor ausgeführt auch ein „Veranstalter“ nur jemand sein kann, welcher über das Spielgerät, mit welchem Ausspielungen getätigt werden, verfügungsbefugt ist.
Diese Abgrenzung kann im Einzelfall durchaus nur schwer möglich sein. So gesehen erscheint es durchaus verständlich, dass im Initiativantrag vom 6.6.2008 (IA 837A BlgNR 23. GP), aufgrund dessen das Wort „anbieten“ in der GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 126/2008 auf § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG gestrichen worden ist, diese Streichung mit dem Ziel der klareren und verständlicheren Fassung der Straftatbestände begründet hatte.
Nach der zuvor dargelegten Judikatur ist unter einem „Veranstalter“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG diejenige Person zu verstehen, welche über ein Spielgerät verfügungsberechtigt ist, sofern diese Person auch das unternehmerische Risiko für die mit diesem Gerät getätigten Ausspielungen trägt.
Da die einzelnen Fälle des § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG sich wie zuvor ausgeführt von den anderen klar abgrenzen lassen, ist sodann zu folgern, dass unter einem Anbieten i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 3. Fall GSpG nur ein Verhalten, welches nicht auch als ein Veranstalten i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 1. Fall GSpG einzustufen ist, verstanden werden kann.
Sohin sind alle nicht als Veranstalter i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG einstufbaren Personen, welchen über solch ein Spielgerät die Verfügungsberechtigung zukommt, im Falle, dass durch diese auch eine Ausspielung i.S.d. § 2 GSpG angeboten wird, als „Anbieter“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 dritter Fall GSpG einzustufen.
Folglich sind als „Anbieter“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG diejenigen, eine Ausspielung i.S.d. § 2 GSpG anbietenden Personen zu verstehen, welche über ein Spielgerät verfügungsberechtigt ist, ohne auch das unternehmerische Risiko für die mit diesem Gerät getätigten Ausspielungen zu tragen (vgl. konkludent in diesem Sinne VwGH 7.10.2013, 2013/17/0274).
Das Wort „anbieten“ wurde durch die GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 54/2010 in den § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG eingefügt. Zu diesem Zeitpunkt war (aufgrund der durch die GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 126/2008 erfolgte Fassung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG) durch § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG das gesetzwidrige „Veranstalten“, „Organisieren“, „Anbieten“ oder „unternehmerische Zugänglichmachen“ von Glücksspielen mit Verwaltungsstrafe bedroht.
Durch die Einfügung des Wortes „anbieten“ in den § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG durch die GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 54/2010 erfolgte daher eine Angleichung dieser Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG an die Strafübertretungsnorm des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG.
Diese Regelung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2008, welche sowohl das Veranstalten als auch das Anbieten unter Strafsanktion stellte, machte wiederum durchaus einen Sinn, zumal es nicht einsichtig und höchst unsachlich wäre, dass jemand, welcher gemeinsam mit jemandem anderen über ein Spielgerät verfügungsberechtigt ist, und welcher an den mit diesem Spielgerät erwirtschafteten Erlösen beteiligt ist, nur deshalb nicht verwaltungsstrafrechtlich belangt werden kann, weil dieser nicht auch verpflichtet ist, sich an den allfällig mit der Aufstellung des Spielgeräts verbundenen Verlusten zu beteiligen.
Zudem wurde durch diese Regelung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2008 erreicht, dass alle veranstaltungsrechtlichen Veranstalter (denn nach dem veranstaltungsrechtlichen Veranstaltungsbegriff gilt entgegen dem ausdrücklichen Begriffsverständnis des GlücksspielG [welches zwischen Veranstalter und Anbieter differenziert: vgl. etwa § 2 Abs. 1 Z 1, § 52 Abs. 1 Z 10 und § 52 Abs. 1 Z 2 GSpG] auch jemand, der aus der Aufstellung eines Spielapparats nur an den Spielerlösen, nicht aber auch an den Spielverlusten beteiligt ist [vgl. VwGH 21.5.2007, 2004/05/0244; 29.1.2008, Zl. 2006/05/0298; 2.4.2009, 2007/05/0094]) von verbotenen Glücksspielen mit einer Verwaltungsstrafe bedroht werden. Diese Regelung war zum damaligen Zeitpunkt schon deshalb naheliegend, zumal nach den veranstaltungsrechtlichen Landesgesetzen auch alle Veranstalter, welche konzessionslos Ausspielungen durchführten, verwaltungsstrafrechtlich belangt wurden (werden), unabhängig davon, ob diese auch das Verlustrisiko trugen.
So gesehen überrascht es, dass der Bundesgesetzgeber durch die GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 das Wort „Anbieten“ wieder aus dem Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG gestrichen (dagegen aber diesen Ausdruck weiterhin im § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG belassen) hatte.
Somit werden im § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG seit der GSpG-Novelle I Nr. 111/2010 bis auf die Handlung der Anbietung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 dritter Fall GSpG ausdrücklich alle im § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG angeführten unternehmerischen Handlungen ausdrücklich unter Strafsanktion gestellt.
In Anbetracht des Umstands, dass die im § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG bezeichneten unternehmerischen Handlungen des Veranstaltens, Organisierens und Zugänglichmachens im Falle ihrer Setzung im Rahmen einer verbotenen Ausspielung ausdrücklich durch § 52 Abs. 1 Z 1 1. bis 3. Fall GSpG mit Strafe bedroht sind, ist zu folgern, dass die im § 2 Abs. 1 Z 1 3. Fall GSpG bezeichnete unternehmerische Handlung des Anbietens im Falle ihrer Setzung im Rahmen einer verbotenen Ausspielung nur dann durch § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit Strafe bedroht ist, wenn der Straftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall GSpG (auch oder nur) im Falle der Setzung der unternehmerischen Handlung des Anbietens i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG im Rahmen einer verbotenen Ausspielung verwirklicht wird.
Es stellen sich daher zwei in einem engen Zusammenhang zueinander stehende Fragen:
1) Wird durch § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG auch die Handlung der im Rahmen einer verbotenen Ausspielung erfolgten Anbietung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 dritter Fall GSpG unter Strafsanktion gestellt?
2) Durch welche Handlungen vermag der im § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Fall GSpG angeführte Straftatbestand der Beteiligung als Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG verwirklicht zu werden?
Wie zuvor dargelegt, ist infolge der Verweisung im § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG auf § 2 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 GSpG zu folgern, dass die im § 52 Abs. 1 Z 1 1. bis 3. Fall angeführten Tathandlungen den Begriffsinhalt der wörtlich gleichlautenden Handlungen i.S.d § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG übernehmen. Folglich ist aber auch zu folgern, dass der Bedeutungsgehalt des Begriffs „Anbieten“ im § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 26/2008 bzw. BGBl. I Nr. 54/2010 (welcher durch die Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 aus dem § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG herausgestrichen worden ist) (ebenso) sich mit dem Begriffsinhalt des wörtlich gleichlautenden Begriffs „Anbieten“ im § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG deckt.
Daraus ist zu folgern, dass ein Anbieten einer verbotenen Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 3. Fall GSpG durch den § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG nicht mehr ausdrücklich als Verwaltungsübertretung erklärt wird. Auch ist aus den obigen Ausführungen zu folgern, dass ein Anbieten einer verbotenen Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG nur mehr dann als eine Verwaltungsübertretung i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG einstufbar ist, wenn durch das Tatbild des vierten Falls des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG (daher das Tatbild der Beteiligung als Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG) auch verbotene Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG, und zwar jedenfalls die Ausspielungen des Anbietens i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 3. Fall GSpG erfasst werden.
Schon die Beifügung des Adjektivs „unternehmerisch“ impliziert zudem, dass nur bei Erfüllung der Vorgaben des § 2 Abs. 2 GSpG das Tatbild des vierten Falls des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG (wie übrigens auch jedes der anderen Tatbilder des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG) erfüllt wird.
Mehr Auslegungsvorgaben im Hinblick auf die Erschließung des Tatbilds des vierten Falls des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG (daher das Tatbild der Beteiligung als Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG) finden sich im Gesetz nicht.
Die Interpretation des § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall GSpG lässt nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die beiden obangeführten Ausführungen nur drei einander ausschließende Auslegungsvarianten zu:
Erstens könnte aus der Wendung „als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2“, welche Teil des Tatbilds des 4. Falls ist, gefolgert werden, dass der im § 2 Abs. 2 GSpG verwendete Begriff der „Beteiligung“ begriffsident mit dem im § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall GSpG verwendeten Begriff der „Beteiligung“ ist.
Nach der zweiten Auslegungsvariante wäre das Wort „beteiligt“ i.S.d. Beteiligungstäterschaftsbegriffs des § 7 VStG auszulegen. Demnach wäre dieser vierte Fall des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG als eine lex specialis zu § 7 VStG auszulegen, sodass die Setzungen der durch den vierten Fall des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erfassten Beteiligungshandlungen nicht als Verwirklichungen des Tatbildes einer Beteiligungstäterschaft i.S.d. § 7 VStG, sondern als Verwirklichungen einer unmittelbaren Täterschaft zu qualifizieren wären. Folglich würde für die tatbestandsmäßige Verwirklichung der im vierten Fall dieser Norm untersagten Beteiligungshandlungen (i.S.d. § 7 VStG) keine Verwirklichung in der Schuldform des Vorsatzes (vgl. dazu VwGH 31.3.2008, 2008/17/0033) erforderlich sein, und wären diese daher auch als Ungehorsamsdelikte zu qualifizieren.
Drittens könnte der Begriff des „Beteiligens“ als ein Überbegriff für jedes unternehmerische Handeln i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG, welches für eine (von einem Spieler) im Inland erfolgte Teilnahme an einer verbotenen Ausspielung kausal und adäquat ist, eingestuft werden.
Zur Auslegungsvariante, dass der im § 2 Abs. 2 GSpG verwendete Begriff der „Beteiligung“ begriffsident mit dem im § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall GSpG verwendeten Begriff der „Beteiligung“ ist:
Als Beleg für diese Auslegung lassen sich der Verweis auf § 2 Abs. 2 GSpG im Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall GSpG und die Verwendung des Begriffs „beteiligen“ im § 2 Abs. 2 GSpG als Beleg heranziehen.
Gemäß § 2 Abs. 2 GSpG ist nämlich auch dann von einer „unternehmerischen“ Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG auszugehen, wenn durch die jeweilige Tätigkeit eine Einnahmeerzielungsabsicht gefehlt hat oder die jeweilige Person „an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt“ ist. Dieses Wort „beteiligt“ wird sohin für die Fälle verwendet, in welchen durch das jeweilige Verhalten nicht unmittelbar eine Veranstaltung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG oder eine Organisierung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG oder ein Angebot i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG erfolgt; jedoch ein solches Handeln unterstützt wird. Unnachvollziehbarer Weise ist nach dieser Bestimmung des § 2 Abs. 2 GSpG aber nicht auch dann von einer „unternehmerischen“ Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG auszugehen, wenn die jeweilige Person an einem Zugänglichmachen i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG „beteiligt“ ist.
Schon der Umstand, dass im § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall ausdrücklich auf den Unternehmensbegriff des § 2 Abs. 2 GSpG verweist, bietet ein gewichtiges Argument für die Annahme, dass der Beteiligungsbegriff des § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall GSpG in diesem Sinne zu verstehen ist. Eine Beteiligung läge demnach stets dann vor, wenn die (im § 2 Abs. 2 GSpG angeführten) drei der vier im § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG angeführten Ausspielungshandlungen gesetzt worden sind, und im Hinblick auf diese eine unterstützende Handlung i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG erfolgt ist. In diesem Verständnis würde das im § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall GSpG verwendete Wort „beteiligt“ sohin für die Fälle verwendet, in welchen durch das jeweilige Verhalten nicht unmittelbar eine Veranstaltung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG oder eine Organisierung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG oder ein Angebot i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG erfolgt; jedoch ein solches Handeln unterstützt wird.
Nach diesem Verständnis wäre jede Beteiligung (i.S.d. § 7 VStG) an einer Veranstaltung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG oder an einer Organisierung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG oder an einem Anbieten i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG als eine Beteiligung i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG einzustufen. Dagegen wäre eine Beteiligung (i.S.d. § 7 VStG) an einem Zugänglichmachen i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG nicht als eine Beteiligung i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall GSpG qualifizierbar.
Bei Zugrundelegung dieses Begriffsverständnisses würde nun aber durch keines der Tatbilder des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG das unternehmerische Anbieten einer Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 3. Fall GSpG im Hinblick auf einen unmittelbaren Täter i.S.d. § 7 VStG (infolge Streichung des Tatbilds des „Anbietens“ durch die GSpG-Novelle BGBl. Nr. 111/2010) unter Strafsanktion gestellt, wohingegen durch den in diesem Sinne ausgelegten § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Fall GSpG die Beteiligung (i.S.d. § 7 VStG) an einem unternehmerischen Anbieten i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 3. Fall GSpG untersagt und (als unmittelbare Täterschaft) mit einer Strafe bedroht würde. Umgekehrt würden die Beteiligung (i.S.d. § 7 VStG) an einer Veranstaltung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG, an einer Organisierung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG und an einem Anbieten i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG, nicht aber auch eine Beteiligung an einem Zugänglichmachen i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG durch die Strafnorm des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG als in unmittelbarer Täterschaft verwirklichbare Deliktsverwirklichungen pönalisiert.
Sohin wäre die Beteiligung zu einem „Anbieten“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 3. Fall, nicht aber die unmittelbare Täterschaft des „Anbietens“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 3. Fall unter Strafsanktion gestellt. Nur die unmittelbare Täterschaft der Setzung einer verbotenen Ausspielung durch die im § 2 Abs. 1 Z 1 dritter Fall GSpG angeführte Handlung des Anbietens eines Glücksspiels wäre demnach sohin nicht von der Übertretungsnorm des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erfasst, und infolge der Nichtpönalisierung derartiger Handlungen durch einen anderen im GSpG normierten Straftatbestand nach dem GSpG weder verboten noch strafbar.
Infolge der Qualifizierung dieser „Beteiligungstäterschaft“ als eine eigenständige Verwaltungsübertretung würde dieser „Beteiligungstäter“ (an einem Anbieten) zudem als unmittelbarer Täter handeln, sodass auch eine fahrlässige Tatbildbegehung pönalisiert wäre, und vom Vorliegen eines Ungehorsamsdelikts auszugehen wäre. Der tatsächlich unmittelbare Täter (des Anbietens) bliebe aber straffrei.
Dass die Bestrafung des Beteiligungstäters bei gleichzeitiger Nichtbelangung des unmittelbaren Täters als unsachlich i.S.d. Art. 7 B-VG einzustufen wäre, liegt auf der Hand.
Zur Auslegungsvariante, dass der im Beteiligungsbegriff i.S.d. § 7 VStG begriffsident mit dem im § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall GSpG verwendeten Begriff der „Beteiligung“ ist:
Zu keinem relevant anderen Auslegungsergebnis würde man gelangen, wenn man den „Beteiligungsbegriff“ des § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Fall nicht im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG, sondern im Sinne des § 7 VStG auslegt.
Auch diesfalls könnte die Wendung „daran“ im § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Fall GSpG nicht auf alle Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG bezogen werden. Bei dieser Lesart würde sich die Wendung „daran“ auf die Tatbilder im § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG bereits angeführten unmittelbaren Tathandlungen (daher auf die ersten drei Fälle des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG) beziehen (arg: „daran“).
Nur insofern daher jemand als unmittelbarer Täter eine tatbildliche Handlung i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 1. bis 3. Fall GSpG setzt, wäre demnach eine Beteiligung (i.S.d. § 7 VStG) an dieser Handlung als tatbildlich i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall GSpG zu qualifizieren. Diesfalls würde durch § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG somit weder das Anbieten in der Eigenschaft als unmittelbarer Täter noch das Anbieten in der Eigenschaft als Beteiligungstäter pönalisiert.
Für diese Auslegung des Begriffes „Beteiligung“ i.S.d. Begrifflichkeit des § 7 VStG könnte die Textierung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 54/2010 insofern als Beleg herangezogen werden, als in dieser zusätzlich zu den durch die GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 126/2008 normierten Tatbildern des „Veranstaltens“, „Organisierens“, „Anbietens“ und „Zugänglichmachens“ auch noch das Tatbild des „Beteiligens“ in den § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG aufgenommen worden ist.
Zum Zeitpunkt, als durch die GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 aus dem § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG das Tatbild des „Anbietens“ gestrichen wurde, war daher bereits das „unternehmerische Beteiligen“ eines der Tatbilder des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG. Daraus wäre wohl (bei Zugrundelegung der Annahme, dass der Beteiligungsbegriff des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG an den Beteiligungsbegriff des § 7 VStG anknüpft) zu folgern, dass der Gesetzgeber durch die GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 54/2010 alle vier im § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG angeführten Handlungen (im Hinblick auf die Setzung einer verbotenen Ausspielung) verbieten wollte und zudem auch die Beteiligung (i.S.d. § 7 VStG) an diesen. Durch die Streichung des Straftatbestands des (i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG unternehmerischen) Anbietens (i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 dritter Fall GSpG) durch die Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 wäre daher zu folgern, dass die Setzung der im § 2 Abs. 1 Z 1 dritter Fall GSpG angeführten Handlung des „Anbietens“ durch § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG bewusst nicht mehr unter Strafsanktion gestellt werden sollte, und somit wohl auch nicht mehr allfällige Beteiligungshandlungen im Hinblick auf ein solches Anbieten.
Nach dieser Auslegung wäre daher das (i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG unternehmerischen) Anbieten (i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 dritter Fall GSpG) einer verbotenen Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG in der Eigenschaft als unmittelbarer Täter nicht strafbar. Es liegt daher nahe, dass bei verfassungskonformer Auslegung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG bei dieser Auslegung dann auch eine Beteiligung i.S.d. § § 2 Abs. 2 GSpG bzw. i.S.d. 7 VStG an einem (i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG unternehmerischen) Anbieten (i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 dritter Fall GSpG) einer verbotenen Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG nicht das Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 4 Fall (das Sich-Beteiligen als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG an einer verbotenen Ausspielung) erfüllt.
Diese Auslegung wieder hätte zur Folge, dass nunmehr zwar das Bewerben einer verbotenen Ausspielung (vgl. § 52 Abs. 1 Z 9 GSpG), nicht aber mehr das Anbieten i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG (daher das Bereitstellen eines in der eigenen Verfügungsgewalt stehenden Spielgeräts zum Zwecke der Ermöglichung der Durchführung verbotener Ausspielungen, wobei aber die allfälligen aus dieser Bereitstellung verbundenen Verluste nicht zu tragen sind) bestraft werden könnte.
Dasselbe würde für die Verwirklichung des Tatbilds des § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG, welches die Förderung oder Ermöglichung der Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG (daher insbesondere die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links) untersagt, gelten.
Offenkundig handelt es sich bei den durch § 52 Abs. 1 Z 6 und 9 GSpG pönalisierten Tathandlungen um Handlungen, durch welche nicht schon unmittelbar eine verbotene Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG angeboten wird. Vielmehr handelt es sich bei diesen pönalisierten Tathandlungen offenkundig um Handlungen, durch welche die Wahrscheinlichkeit der Durchführung verbotener Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG erhöht wird.
Insofern handelt es sich bei diesen pönalisierten Tathandlungen regelmäßig um Handlungen, durch welche Personen dabei unterstützt werden, verbotene Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG zu veranstalten oder anzubieten.
Selbst dann, wenn durch das Gesetz das Anbieten i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG von verbotenen Ausspielungen nicht verboten wäre, würde durch die Straftatbestände des § 52 Abs. 1 Z 6 und 9 GSpG ein Verhalten unter Strafsanktionsnorm gestellt, durch welches die Setzung eines als verbotene Ausspielung zu qualifizierenden Handelns i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG gefördert oder beworben würde. Nach der Gesetzesdiktion des § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG würde auch die Förderung i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG eines Anbietens i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 3. Fall GSpG eine Verwirklichung des Tatbilds des § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG darstellen, und würde zudem nach der Gesetzesdiktion des § 52 Abs. 1 Z 9 GSpG die Bewerbung eines Anbietens i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 3. Fall GSpG eine Verwirklichung des Tatbilds des § 52 Abs. 1 Z 9 GSpG darstellen.
Zumindest in diesen Fällen würde sohin ebenfalls die Unterstützungshandlung, nicht aber die unterstützte (in unmittelbarer Täterschaft gesetzte) Handlung strafrechtlich sanktioniert.
Wollte man daher den 4. Fall des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG als eine Normierung einer (als Verwirklichung im Rahmen einer unmittelbaren Täterschaft zu wertenden) Strafbarkeit von Beteiligungshandlungen i.S.d. § 7 VStG einstufen, hätte diese Auslegung zur Konsequenz, dass durch § 52 Abs. 1 GSpG zwar das Anbieten i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG als straflos erklärt wäre, dagegen typische Beteiligungshandlungen im Hinblick auf das Anbieten i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG unter Strafsanktionsandrohung verboten wären.
Zudem würden bei dieser Auslegung typische Unterstützungshandlungen im Hinblick auf das (weiterhin strafrechtlich sanktionierte) Veranstalten i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 1. Fall GSpG von verbotenen Ausspielungen verboten, dagegen aber die mit einem Veranstalten i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 1. Fall GSpG einer verbotenen Ausspielung in einem untrennbaren Konnex stehende Handlung des Anbietens i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 3. Fall GSpG einer verbotenen Ausspielung nicht unter Strafe gestellt.
Wollte man das Gesetz in diesem unsachlichen Sinn auslegen, wäre nur die Beteiligungshandlung des „Bewerbens, Förderns oder Ermöglichens“, nicht aber auch die (in einem untrennbaren Konnex zur Veranstaltungshandlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 1. Fall GSpG stehende) unmittelbare Tathandlung des „Anbietens“ unter Strafsanktion gestellt.
Dass solch ein Auslegungsergebnis offenkundig ebenfalls unsachlich ist, bedarf wohl keiner näheren Begründung.
Zur Auslegungsvariante, dass der Begriff des „Beteiligens“ im § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall GSpG als ein Überbegriff für jedes unternehmerische Handeln i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG, welches für eine (von einem Spieler) im Inland erfolgten Teilnahme an einer verbotenen Ausspielung kausal und adäquat ist, einzustufen ist.
Die Verfassungsmäßigkeit der Normierung der Tatbilder des § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG und des § 52 Abs. 1 Z 9 GSpG ist bei Zugrundelegung der bisherigen Zwischenergebnisse nur dann gegeben, wenn 1) auch die durch diese (im § 52 Abs. 1 Z 6 und 9 GSpG angesprochenen) Beteiligungshandlungen (Beitragshandlungen) unmittelbare Tathandlungen des Veranstaltens i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG gefördert werden und 2) zudem auch das Anbieten i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG durch das Gesetz untersagt und unter Strafe gestellt ist. Nur in diesem Fall wäre sichergestellt, dass nicht nur die von den Tatbildern der §§ 52 Abs. 1 Z 6 und 9 GSpG erfassten Beteiligungshandlungen im Hinblick auf eine Ausspielung durch ein Anbieten i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG, sondern auch die diesen Beteiligungshandlungen vorangehenden unmittelbaren Tathandlungen pönalisiert werden.
Eine verfassungskonforme Interpretation des § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Fall GSpG gebietet es daher im Ergebnis, dass durch diesen Straftatbestand (insbesondere) auch die Fälle des (i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG unternehmerischen) Anbietens einer verbotenen Ausspielung untersagt und unter Strafsanktion gestellt werden.
Zu diesem Auslegungsergebnis vermag man nur bei Favorisierung der Auslegungsvariante zu gelangen, dass der Begriff des „Beteiligens“ im § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall GSpG als ein Überbegriff für jedes unternehmerische Handeln i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG, welches für eine (von einem Spieler) im Inland erfolgten Teilnahme an einer verbotenen Ausspielung kausal und adäquat ist, einzustufen ist.
Nach dieser Auslegung sind die durch § 52 Abs. 1 Z 1 1. bis 3. Fall GSpG normierten Verwaltungsstraftatbestände und der (nunmehr) durch den § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall GSpG normierten Verwaltungsstraftatbestand als zueinander im Verhältnis lex specialis : lex generalis stehend zu qualifizieren.
Demnach sind die im § 52 Abs. 1 Z 1 1. bis 3. Fall GSpG angeführten Handlungen lediglich als besonders hervorgehobene unternehmerische Beteiligungen i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall GSpG einzustufen.
Zu diesem Auslegungsergebnis vermag man dadurch zu gelangen, als die Wendung „daran“ im § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall GSpG auf die Wortfolge „Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4“ bezogen wird.
Demnach wäre jede (i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG) unternehmerische (ursächliche und adäquate) Beteiligung an einer durch einen Spieler erfolgten verbotenen Ausspielung (arg: „Teilnahme an einer verbotenen Ausspielung“) eine Tatbildverwirklichung (als unmittelbarer Täter) des Straftatbestands des § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall GSpG. Offenkundig stellen die als Unternehmer (i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG) gesetzten Tathandlungen eines Veranstaltens (i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG), eines Organisierens (i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG) und eines Zurverfügungstellens (i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG) Handlungen dar, durch welche jemand (ursächlich und adäquat) eine durch einen Spieler erfolgten verbotenen Ausspielung unterstützt (sich beteiligt). Folglich käme den Straftatbeständen des § 52 Abs. 1 Z 1 1. bis 3 Fall GSpG im Verhältnis zum Straftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall die Stellung von leges speciales zu.
Da sohin durch den Straftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall GSpG alle (unternehmerischen) Ausspielungshandlungen (i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG) pönalisiert werden, wäre bei Zugrundelegung dieser Auslegung auch das (unternehmerische) Anbieten i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 3. Fall GSpG vom Straftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall GSpG mitumfasst. Diesfalls wäre sohin auch durch die Handlung des „(i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG unternehmerischen) Anbietens einer verbotenen Ausspielung“ eine unternehmerische Beteiligung i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall GSpG an einer verbotenen Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG verwirklicht.
Diese Auslegung vermag insofern auf die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 gestützt zu werden, als in der Regierungsvorlage zu dieser Novelle darauf hingewiesen wurde, dass die Verwaltungsstraftatbestände des „Anbietens“ und des „Beteiligens“ einander weitgehend überschneiden; diese beiden Verwaltungsstraftatbestände daher nicht klar voneinander trennbar sind.
Diese Auslegung des Begriffs „Beteiligung“ impliziert daher, dass der Gesetzgeber (der GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 111/2010) infolge der Aufnahme des Generalverwaltungsstraftatbestands der „(Beteiligung) als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2“ durch die GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 54/2010 eine eigenständige Anführung des Spezialverwaltungsstraftatbestands des „(i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG unternehmerischen) Anbietens einer verbotenen Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 1 dritter Fall GSpG“ nicht mehr notwendig erachtet hat. Bei Zugrundelegung dieses Verständnisses des Gesetzgebers ist es aber nicht erklärlich, warum der Gesetzgeber weiterhin die ausdrückliche Anführung der im § 52 Abs. 1 Z 1 1. bis 3. Fall angeführten Spezialtatbestande als notwendig erachtet.
Wie zuvor ausgeführt, vermag nun aber bei Zugrundelegung einer verfassungskonformen Interpretation des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG der Begriff der „Beteiligung i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Fall GSpG“ nicht mit dem Begriff der „Beteiligung i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG“ gleichgesetzt werden; zumal diesfalls das unternehmerische Anbieten einer verbotene Ausspielung in der unmittelbaren Täterschaft nicht vom Beteiligungsbegriff des § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall erfasst wäre und damit auch nicht pönalisiert wäre.
Auch wurde ausgeführt, dass der Begriff des Beteiligens im § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall GSpG auch nicht im Sinne des Beteiligungsbegriffs des § 7 VStG ausgelegt werden darf, zumal diesfalls ebenfalls nur bestimmte Formen der Beteiligung an einem Anbieten, nicht aber auch die dieser Beteiligung nachfolgende unmittelbare Tathandlung pönalisiert wären.
Schon aus diesen Überlegungen gilt es daher den Beteiligungsbegriff des § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall GSpG eigenständig im Sinne dieser dritten Auslegungsvariante auszulegen.
Von den möglichen Auslegungsvarianten des Begriffs des Beteiligens im § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall GSpG erscheint nämlich nur die Auslegungsvariante, wonach das Verhältnis zwischen den durch § 52 Abs. 1 Z 1 1. bis 3. Fall GSpG normierten Verwaltungsstraftatbeständen und dem (nunmehr) durch den § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall GSpG normierten Verwaltungsstraftatbestand als im Verhältnis lex specialis : lex generalis stehend zu qualifizieren ist, nicht offenkundig unsachlich i.S.d. Art. 7 B-VG. Es ist daher dieser Auslegung der Vorzug zu geben.
In diesem Sinne erfasst der Begriff des Beteiligens (im § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall GSpG) alle kausalen und adäquaten unternehmerischen Handlungen i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG im Hinblick auf die (von einem Spieler verwirklichte) Teilnahme an einer verbotenen Ausspielung.
Nach diesem Verständnis ist daher jedes (i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG) unternehmerische Handeln im Hinblick auf 1) eine (unternehmerische) Veranstaltung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG einer verbotenen Ausspielung, oder 2) auf ein (unternehmerisches) Organisieren i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG einer verbotenen Ausspielung, oder 3) auf ein (unternehmerisches) Anbieten i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG einer verbotenen Ausspielung, oder 4) ein (unternehmerisches) Zugänglichmachen i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG eine „Beteiligung“ i.S.d. vierten Falls des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG. Sohin wird nach dieser verfassungskonformen Auslegung das Tatbild des vierten Falls des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG auch durch ein (i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG unternehmerisches) Anbieten einer verbotenen Ausspielung verwirklicht.
Zudem verbliebe nach diesem Verständnis auch noch für die Verwaltungsstraftatbestände des § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG und des § 52 Abs. 1 Z 9 GSpG ein eigenständiger Anwendungsbereich, zumal Normadressat des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG nur ein Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG ist, während die Tatbilder des § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG und des § 52 Abs. 1 Z 9 GSpG sich an jeden (daher nicht nur an Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG) richten.
Gegen diese Auslegung kann eingewendet werden, dass nach dem denkmöglichen Willen des Gesetzgebers (vgl. die Materialien zur GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 111/2010), durch die Streichung des Wortes „anbieten“ im § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG eine nach der Ansicht des Gesetzgebers nur partiell anlastbare und zudem nur schwer bestimmbare Verbotsnorm straffrei gestellt werden sollte. Solch ein Ergebnis tritt aber nun bei der obangeführten Auslegung des Begriffs „Beteiligen“ im § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG nicht ein.
Dazu ist zu entgegnen, dass diese allfällig vom Gesetzgeber durch die Materialien konkludent zum Ausdruck gebrachte Intention nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des Begriffs „Beteiligen“ im § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erreicht zu werden vermag. Schon aus diesem Grunde ist dieser allfälligen Intention nicht zu folgen. Da der durch die Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 mit der Streichung des Straftatbestands „Anbieten“ verfolgte Zweck aber ohnedies nicht explizit durch den Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gebracht wird, diese Intention daher nicht im Gesetzestext Eingang gefunden hat, ist sohin von der Unbeachtlichkeit dieser allfälligen, mit einer verfassungskonformen Auslegung des Gesetzestext unvereinbaren im Materialientext zum Ausdruck gebrachten Zwecksetzung auszugehen.
Auch bei Zugrundelegung dieser zu favorisierenden verfassungskonformen Interpretation gelangt (infolge der Wendung „daran“ im vierten Fall des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG) der durch diesen vierten Fall erfasste Generalverwaltungsstraftatbestand nur im Fall der Setzung einer verbotenen Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG zur Anwendung. Eine verbotene Ausspielung vermag nun aber gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG nur durch die vier in § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG angeführten Handlungen gesetzt zu werden. Wenn nun aber drei dieser vier Handlungen ausdrücklich als Spezialverwaltungsstraftatbestände im § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erfasst werden, gelangt man zum skurrilen Ergebnis, dass durch ein „(i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG unternehmerisches) Anbieten i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 dritter Fall GSpG“ das Tatbild des vierten Falls des im § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG normierten Subsidiarstraftatbestands erfüllt wird. Somit wäre aber durch die Streichung des Wortes „anbieten“ im § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG durch die Novelle BGBl. I Nr. 111/2011 außer Verwirrung nichts bewirkt worden.
Sohin ist davon auszugehen, dass der im § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG normierte Subsidiarstraftatbestand der „Beteiligung als Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG“ insbesondere auch dann verwirklicht wird, wenn eine Anbietung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG im Hinblick auf eine verbotene Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG erfolgt.
Im Sinne der Vorgabe, dass als Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG gehandelt werden muss, ist zudem klargestellt, dass diese vom § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall GSpG erfassten Handlungen typischerweise und nach der mit diesen Handlungen typischerweise verbundenen Intention auf die Ermöglichung einer verbotenen Ausspielung ausgerichtet sein müssen; zumal wohl nur derartige Handlungen als unternehmerisch i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG einzustufen sind. So gesehen erscheint auch die verwaltungsgerichtliche Judikatur zum § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall GSpG und zum § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall GSpG, wonach das Aufstellen und Liefern von Geräten für sich allein noch nicht einen der Tatbestände des § 52 Abs. 1 Z 1 1. oder 4. Fall GSpG zu erfüllen vermag, konsequent (vgl. VwGH 27.1.2014, 2012/17/0326).
3) Feststellungen und Beweiswürdigung im Hinblick auf die gegenständliche Glücksgerätsaufstellung im Hinblick auf die Frage des Verstoßes gegen die gegenständliche Übertretungsnorm des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG:
Bei Zugrundelegung der unbestrittenen Angaben der Kontrollorgane wird festgestellt wie folgt:
Festgestellt wird, dass am 17.03.2016, 19.15 Uhr, durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) das in Wien, ..., situierte Gewerbelokal mit der Bezeichnung „X.“, bestehend aus zwei von der Straße direkt zugänglichen Kojen und dem ebenfalls direkt von der Straße zugänglichen Hauptlokal kontrolliert worden ist.
In der Koje 1) befanden sich zwei funktionstüchtige, eingeschaltete und bespielbare Glücksspielgeräte, nämlich die Geräte
• „Wi.“ Seriennummer „...“, Type „SM.“, mit der Finanzamtskontrollnummer „1“ (Gerät FA-Nr. 1) und
• „Wi.“, Seriennummer „...“, Type „SM.“ , mit der Finanzamtskontrollnummer „2“ (Gerät FA-Nr. 2)
In der Koje 2) befanden sich zwei funktionstüchtige, eingeschaltete und bespielbare Glücksspielgeräte, nämlich die Geräte
• „AM.“, ohne Seriennummer und ohne Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „3“ (Gerät FA-Nr. 3)
• „AM.“, ohne Seriennummer und ohne Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „4“ (Gerät FA-Nr. 4)
Zudem befand sich in der Koje 2) ein Ein- und Auszahlungsgerät ohne Gerätebezeichnung, Seriennummer und Typenbezeichnung, welches mit der Finanzamtsnummer 5) versehen wurde.
Im Hauptlokal befanden sich zudem auch noch etwa 15 Wettautomaten sowie ein Notebook „AS.“ samt Handscanner (versehen mit der Finanzamtskontrollnummer 6)).
Mit diesen vier in den Kojen angetroffenen Glücksspielgeräten wurden jeweils Testspiele durchgeführt, nämlich mit den Geräten 1) und 2) jeweils das virtuelle Walzenspiel „Ring of Fire XL“ (festgestellter Mindesteinsatz EUR 0,10; dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn EUR 180,--; festgestellter Maximaleinsatz EUR 9,50; dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn EUR 17.100,--) und mit den Geräten 3) und 4) jeweils das virtuelle Walzenspiel „7 Wild“ (festgestellter Mindesteinsatz EUR 0,30; dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn EUR 150,--; festgestellter Maximaleinsatz EUR 5,--; dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn EUR 2.500,--)
Die durch die Geräte 1) bis 4) ermöglichten Spiele (hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) konnten an dem jeweiligen Gerät durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtueller Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen, bzw. ausgelöst werden. Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mittels Tastenbetätigung und Auslösung des Spieles wurden bei den virtuellen Walzenspielen die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand.
Nach etwa einer Sekunde kam der „Walzenlauf“ zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes. Bei den Walzenspielen hatte man keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Es war bei den Spielen nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste zu betätigen, bis das aufgerufene Walzenspiel ausgelöst wurde und die Entscheidung über das Spielergebnis abzuwarten. Nach etwa einer Sekunde, also nach Stillstand der Walzen, konnte der Verlust des Einsatzes oder ein Gewinn festgestellt werden.
Bei den Geräten mit der FA-Nr. 1) und 2) handelte es sich um Glücksspielgeräte, bei welchen die als Testspiele gespielten virtuellen Walzenspiele erst nach Absolvierung eines „Skill Game“ gespielt werden konnten.
Bei dem bei diesen Geräten vor der Ausspielung des gewählten Walzenspiels zu absolvierenden Skill-Game handelte es sich bei Zugrundelegung der oa Ausführungen des Amtssachverständigen Fr. um ein in der Leiste unterhalb des Hauptwalzenspiels abgebildetes Walzenspiel, bei welchem auf drei aneinandergereihten Walze jeweils die Zahlen 0 bis 9 und der Buchstabe „A“ dargestellt waren. Wenn man die Starttaste drückt, werden die drei Walzen in eine vertikale Rotation versetzt, die nach Loslassen der Starttaste, gestoppt werden. Man kann dann entweder eine Kombination von drei Zahlen oder von zwei Zahlen und dem „A“ feststellen. Bei einer Kombination von zwei Zahlen und dem „A“ wird automatisch das große virtuelle Walzenspiel ausgelöst.
Dieses Skillgame wird üblicherweise bereits auch durch das mehrmalige Drücken der Starttaste beendet (und somit absolviert).
Mit Absolvierung dieses vorgelagerten Walzenspiels wird das zuvor vom Spieler ausgewählte Hauptwalzenspiel ausgelöst. Nach dieser Auslösung hat der Spieler keine Möglichkeit, bei diesem eine bestimmte gewinnbringende Symbolkombination herbeizuführen. Die Symbole bewegen sich viel zu schnell und viel zu kurz. Es gibt auch keine Taste um den Walzenlauf zu stoppen.
Bei den Geräten mit der FA-Nr. 3) und 4) handelte es sich um Glücksspielgeräte, bei welchen die als Testspiele gespielten virtuellen Walzenspiele erst nach Absolvierung eines „AM. Games“ gespielt werden konnten.
Bei dem bei diesen Geräten vor der Ausspielung des gewählten Walzenspiels zu absolvierenden Skill-Game handelte es sich bei Zugrundelegung der oa Ausführungen des Amtssachverständigen Fr. um ein in der Leiste unterhalb des Hauptwalzenspiels abgebildetes Walzenspiel, bei welchem auf drei aneinandergereihten Walze jeweils die Zahlen 0 bis 9 und ein Kamerasymbol dargestellt waren. Wenn man die Starttaste drückt, werden die drei Walzen in eine vertikale Rotation versetzt, die nach Loslassen der Starttaste, gestoppt werden. Man kann dann entweder eine Kombination von drei Zahlen oder von zwei Zahlen und dem Kamerasymbol feststellen. Bei einer Kombination der Zahlen und dem Kamerasymbol wird automatisch das große virtuelle Walzenspiel ausgelöst.
Dieses Skillgame wird üblicherweise bereits auch durch das mehrmalige Drücken der Starttaste beendet (und somit absolviert).
Mit Absolvierung dieses den Testspielen jeweils vorgelagerten Walzenspiels (Skillgames) wird das zuvor vom Spieler ausgewählte Hauptwalzenspiel ausgelöst. Nach dieser Auslösung hat der Spieler keine Möglichkeit, bei diesem eine bestimmte gewinnbringende Symbolkombination herbeizuführen. Die Symbole bewegen sich viel zu schnell und viel zu kurz. Es gibt auch keine Taste um den Walzenlauf zu stoppen.
Da dem Gutachten des Sachverständigen Fr., welcher nachvollziehbar die Fehlschlüsse der von den Beschwerdeführern vorgelegten Gutachten aufgezeigt hat, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten worden ist, besteht kein Anlass, diesem Gutachten nicht zu folgen.
Bei Zugrundelegung der unbestrittenen Angaben des im Hauptlokal angetroffenen Lokalmitarbeiters St. und der zum Herrn St. eingeholten Sozialversicherungsabfrage wird festgestellt, dass das Hauptlokal von Herrn W. G. geleitet wurde, und Herr St. als Automatenbetreuer angestellt gewesen war. Seine Aufgaben waren im Wesentlichen das Annehmen und Auszahlen von Sportwetten und das Auszahlen der Gewinne der Glücksspielautomaten in der 1. Koje. Die Automaten in der ersten Koje sind bei Zugrundelegung seiner Angaben seit dem Dezember 2015 in Betrieb. Für den Fall, dass Probleme mit Automaten in der Koje 1, daher der Glücksspielgeräte mit den Finanzamtskontrollnummern 1) und 2) auftreten, war Herr St. angewiesen worden, einen nicht näher bezeichneten Herrn „H." anzurufen. Im Falle einer Gewinnauszahlung kam der Kunde mit einem Bon zum jeweiligen Lokalmitarbeiter, wobei der geltend gemachte Gewinn aus einer separaten Kassa ausbezahlt wurde. Zudem wurde diesfalls der Bon im beschlagnahmten Mini-Laptop eingescannt. Im Lokal gab es eine Kassa für Sportwetten und eine für das Glückspiel (daher die Geräte in der Koje 1). Der Kassenstand für die Glücksspielgerätekassa betrug zum Kontrollzeitpunkt ca. EUR 4.000,--. Der jeweilige Lokalmitarbeiter hatte einen Schlüssel, um die Koje 1 zu öffnen bzw. zu schließen. Für die Automaten selbst besaßen die Lokalmitarbeiter aber keinen Schlüssel. Die Lokalmitarbeiter hatten die in der Koje 2) aufgestellten Automaten nicht zu betreuen. Die Gewinnauszahlung erfolgte im Hinblick auf die Automaten in der Koje 2) durch das in dieser Koje aufgestellte Auszahlungsgerät. Diese Koje war durchgehend geöffnet.
Die Angabe, dass die AV. Ges.m.b.H. nicht auch im Hinblick auf die Geräte der Koje 2) Gewinnauszahlungen getätigt hat, erscheint auch deshalb glaubwürdig, da bei Zugrundelegung des oa Sachverständigengutachtens des Amtssachverständigen Fr. die Glücksspielgeräte in der Koje 1) und die Glücksspielgeräte in der Koje 2) unterschiedliche Gerätetypen darstellten, wobei diesen Geräten im Falle der Ausspielung eines virtuellen Walzenspiels zudem unterschiedliche Skillgames vorgelagert waren. Zudem befand sich nur in der Koje 2) ein Geldein- und -auszahlungsgerät.
Bei Zugrundelegung des von Herrn St. eingeholten Sozialversicherungsauszugs steht fest, dass dieser vor dem Kontrollzeitpunkt seit dem 3.8.2015 bei der AV. Ges.m.b.H. unselbständig beschäftigt gewesen war.
Bei Zugrundelegung der Angaben des Herrn W. G. (vgl. seinen Schriftsatz vom 30.11.2015 und die von ihm vorgelegten Urkunden) ist davon auszugehen, dass spätestens seit dem 31.8.2015 die AV. Ges.m.b.H. nicht mehr die beiden gegenständlichen Außenkojen von der Hausverwaltung angemietet hatte. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hatte Herr Mag. (FH) H. Sp. von der Hausverwaltung die beiden Außenkojen als Hauptmieter angemietet. Hauptmieterin des Hauptlokals war bereits vor dem 31.8.2015 wie auch noch am Kontrolltag die AV. Ges.m.b.H..
Zudem ist bei Zugrundelegung der Angaben von Herrn W. G. in Übereinstimmung mit den Angaben des Mag. (FH) H. Sp. davon auszugehen, dass am 31.8.2015 zwischen der AV. Ges.m.b.H. und Herrn Mag. (FH) H. Sp. ein Dienstleistungsvertrag geschlossen worden war, mit welchem die AV. Ges.m.b.H. die Benützung der in dem von dieser gemieteten Bereich situierten Toiletten erlaubt hat. Zugleich wurde auch vereinbart worden, dass Herr Mag. (FH) Sp. die Energiekosten anteilig in der Höhe von EUR 80,-- monatlich bezahlen müsse, und dass die AV. Ges.m.b.H. „die Auszahlung der Tickets“ übernehme, wofür diese Gesellschaft monatlich den Geldbetrag von EUR 500,-- netto erhalte.
In Anbetracht dieser Angaben des Herrn W. G., welche im Hinblick auf den gegenständlichen Kontrolltag abgegeben wurden, ist zudem anzunehmen, dass auch noch am Kontrolltag die oa Vereinbarung vom 31.8.2015 aufrecht gewesen und gelebt worden war. Sohin wurden auch noch am Kontrolltag die in dieser Vereinbarung angeführten Dienstleistungen der AV. Ges.m.b.H. gegenüber Herrn Mag. (FH) H. Sp., und daher nicht etwa an die I. kft oder eine andere Gesellschaft, erbracht.
Bei Zugrundelegung der unbestrittenen Angaben des Herrn Mag. (FH) H. Sp. (vgl. das Einvernahmeprotokoll seiner Einvernahme vom 18.8.2016 und den Schriftsatz von Herrn Mag. (FH) H. Sp. vom 29.8.2016) und des von ihm vorgelegten Mietvertrags zwischen ihm und der I. kft vom 14.12.2015 ist davon auszugehen, dass die beiden gegenständlichen Außenkabinen von Herrn Mag. (FH) H. Sp. mit diesem Vertrag an die I. kft untervermietet worden sind. Für die Annahme eines bloßen Untermietvertrags spricht einerseits das Vorbringen des Mag. (FH) H. Sp., welcher lediglich vorbrachte, dass es einen Mietvertrag zwischen ihm und der Hausverwaltung im Hinblick auf die gegenständlichen Außenkojen gab. Zudem spricht für diese Annahme auch der Umstand, dass auch noch am Kontrolltag die am 31.8.2015 im Hinblick auf die beiden Außenkojen geschlossenen Vereinbarungen zwischen der AV. Ges.m.b.H. und Herrn Mag. (FH) H. Sp. aufrecht waren und gelebt worden waren.
Zudem ist bei Zugrundelegung der Angaben der P. Ges.m.b.H. im Schriftsatz vom 21.3.2016 und deren Urkundenvorlagen mit Schriftsatz vom 28.9.2016 davon auszugehen, dass die Glücksspielgeräte in der Koje 1) und das zur Finanzamtskontrollnummer 6) beschlagnahmte Notebook „AS.“ im Eigentum der P. Ges.m.b.H. stehen.
Zu diesem Ergebnis hat man auch deshalb zu gelangen, da die P. Ges.m.b.H. am 25.8.2016, und daher schon vor dem Abschluss des oa Dienstleistungsvertrags zwischen Herrn Mag. (FH) H. Sp. und der AV. Ges.m.b.H. am 31.8.2015 einen im Hinblick auf die Betreuung der Geräte der P. Ges.m.b.H. weitgehend identen Dienstleistungsvertrag mit Herrn Mag. (FH) H. Sp. abgeschlossen hat. Daraus ist zu folgern, dass Herr Mag. (FH) H. Sp. anlässlich des Abschlusses des oa Dienstleistungsvertrags zwischen Herrn Mag. (FH) H. Sp. und der AV. Ges.m.b.H. am 31.8.2015 seine von ihm gegenüber der P. eingegangenen Verpflichtungen weitgehend an die AV. Ges.m.b.H. „outgesourced“ hat. Herrn Mag. (FH) H. Sp. verblieb demnach im Wesentlichen nur mehr die Verpflichtung, zur regelmäßigen Entleerung der in der Koje 1) aufgestellten Glücksspielgeräte.
Damit liegt es aber auch nahe, dass die zu betreuenden Geräte im Eigentum des Auftraggebers der Betreuungsleistungen, daher der P. Ges.m.b.H. gestanden sind, wofür auch die entsprechende Klarstellung der Eigentümerschaft an den Geräten im Vertrag vom 25.8.2015 spricht.
Es ist daher davon auszugehen, dass die in der Koje 1) betriebenen Geräte im Eigentum der P. Ges.m.b.H. stehen und von dieser im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben wurden.
Auch legt es der der Umstand, dass (bei Zugrundelegung der Angaben von Herrn St.) die in der Kabine 2) angetroffenen Geräte am Kontrolltag nicht vom zwischen Mag. (FH) H. Sp. und der AV. Ges.m.b.H. am 31.8.2015 geschlossenen Gerätebetreuungsvertrag (insbesondere im Hinblick auf die Auszahlung von Gewinnen) erfasst gewesen sind, nahe, dass diese Geräte nicht im Eigentum der P. Ges.m.b.H. stehen; würde es doch sonst wenig Sinn machen, nur im Hinblick auf die in der Koje 1) aufgestellten Geräte kein Ein- und Auszahlungsgerät zu installieren, und stattdessen einen Gerätedienstleistungsvertrag abzuschließen. Für diese Annahme spricht auch der Umstand, dass die in der Kabine 2) aufgestellten Glücksspielgeräte sich grundlegend von denen in der Kabine 1) aufgestellten Glücksspielgeräten unterschieden, zumal auf den Geräten der jeweiligen Kabine unterschiedliche Skillgames installiert gewesen sind.
Im Hinblick auf diese unbestreitbaren Sachverhalte (nämlich 1) das Fortbestehen des Hauptmietverhältnisses zwischen Herrn Mag. (FH) H. Sp. und der Hausverwaltung über den 1.9.2015 wie auch den 14.12.2015 hinaus, 2) das Fortbestehen des zwischen Herrn Mag. (FH) H. Sp. und der AV. Ges.m.b.H. geschlossenen Dienstleistungsvertrags über den 1.9.2015 wie auch den 14.12.2015 hinaus, 3) die Eigentümerschaft der P. Ges.m.b.H. an den in der Koje 1) aufgestellten Geräten und den Geräten mit der Finanzamtskontrollnummer 6), 4) der Nichteigentümereigenschaft der P. Ges.m.b.H. an den in der Koje 2) aufgestellten Geräten, 5) der Erfassung der in der Koje 1) aufgestellten Geräte vom Dienstleistungsvertrag zwischen Herrn Mag. (FH) H. Sp. und der AV. Ges.m.b.H., 6) der Nichterfassung der in der Koje 2) aufgestellten Geräte vom Dienstleistungsvertrag zwischen Herrn Mag. (FH) H. Sp. und der AV. Ges.m.b.H. und 7) der Abschluss eines Untermietvertrags zwischen Mag. (FH) H. Sp. und der I. kft am 14.12.2015 im Hinblick auf die beiden gegenständlichen Außenkojen) sind die weiteren vorgelegten Dokumente und Ausführungen der Beschwerdeführer auszulegen. Diese Notwendigkeit ergibt sich deshalb, da die weiteren vorgelegten Dokumente und die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer nur unter der Voraussetzung besonderer Zusatzannahmen mit den oa unbestreitbaren Sachverhalten vereinbar erscheinen:
Auslegungsbedürftig erscheint erstens der von der P. Ges.m.b.H. mit Schriftsatz vom 25.8.2016 vorgelegte undatierte Dienstleistungsvertrag zwischen der P. Ges.m.b.H. und der F. kft. Bei Zugrundelegung der Angaben der P. Ges.m.b.H. in ihrem Begleitschreiben vom 25.8.2016 war dieser Vertrag zwischen dem 1.9.2015 und dem 16.12.2015 aufrecht, und löste dieser Vertrag den zwischen Herrn Mag. (FH) Sp. und der P. Ges.m.b.H. am 25.8.2015 geschlossenen Dienstleistungsvertrag ab. In Anbetracht des Umstands, dass trotz dieses Vertrags zwischen der P. Ges.m.b.H. und der F. kft. der zwischen Herrn Mag. (FH) Sp. und der AV. Ges.m.b.H. geschlossene weitgehend idente Dienstleistungsvertrag aufrecht blieb, ist von dem Abschluss dieses Vertrags zwischen der P. Ges.m.b.H. und der F. kft. nur dann ausgehbar, wenn zugleich auch angenommen wird, dass gleichzeitig ein weitgehend identer Dienstleistungsvertrag zwischen der F. kft. und Herrn Mag. (FH) H. Sp. geschlossen worden ist, mit welchem die F. kft. weitgehend ihre Verpflichtungen gegenüber der P. Ges.m.b.H. an Herrn Mag. (FH) H. Sp. „outgesourced“ hat (welcher seinerseits diese Verpflichtungen an die AV. Ges.m.b.H. „outgesourced“ hatte).
Zudem ist davon auszugehen, dass während dieses Vertragszeitraums auch ein Vertrag zwischen Herrn Mag. (FH) H. Sp. und der F. kft., mit welchem die Duldung der Geräteaufstellungen in der Kabine 2) gegenüber der Aufstellerin F. kft vereinbart wurde, bestanden hat, und mit welchem zudem Herr Mag. (FH) H. Sp. sich gegenüber der F. kft. zur Dienstleistung der Strombereitstellung und der Ermöglichung der Toilettenbenutzungsmöglichkeit und der Strom- und Internetversorgung im Hinblick auf diese Kabine verpflichtet hatte.
Auslegungsbedürftig erscheint zweitens der von der P. Ges.m.b.H. mit Schriftsatz vom 25.8.2016 vorgelegte mit 16.12.2015 datierte Dienstleistungsvertrag zwischen der P. Ges.m.b.H. und der I. kft. Bei Zugrundelegung der Angaben der P. Ges.m.b.H. in ihrem Begleitschreiben vom 25.8.2016 war dieser Vertrag seit dem 16.12.2016 aufrecht, und löste dieser Vertrag den zwischen der F. kft. und der P. Ges.m.b.H. am 25.8.2015 geschlossenen Dienstleistungsvertrag ab. In Anbetracht des Umstands, dass trotz dieses Vertrags zwischen der P. Ges.m.b.H. und der I. kft. der zwischen Herrn Mag. (FH) Sp. und der AV. Ges.m.b.H. geschlossene, weitgehend idente Dienstleistungsvertrag aufrecht blieb, ist von dem Abschluss dieses Vertrags zwischen der P. Ges.m.b.H. und der I. kft. nur dann ausgehbar, wenn zugleich auch angenommen wird, dass gleichzeitig ein im Hinblick auf die Erbringung konkreter Dienstleistungen weitgehend identer Dienstleistungsvertrag zwischen der I. kft. und Herrn Mag. (FH) H. Sp. geschlossen worden ist, mit welchem die I. kft. weitgehend ihre Verpflichtungen gegenüber der P. Ges.m.b.H. an Herrn Mag. (FH) H. Sp. „outgesourced“ hat (welcher seinerseits im Hinblick auf die Toilettenbenutzung und die Gewinnauszahlungen diese Verpflichtungen an die AV. Ges.m.b.H. „outgesourced“ hatte).
Für das Bestehen eines solchen Dienstleistungsvertrags zwischen der I. kft und Herrn Mag. (FH) H. Sp. spricht zudem der von Herrn Mag. (FH) Sp. vorgelegte „Untermietvertrag“ vom 14.12.2015 zwischen ihm und der I. kft. Mit diesem Vertrag wurde nämlich ein Unterstandverhältnis im Hinblick auf die beiden gegenständlichen Kojen geschaffen, und sohin die Voraussetzung geschaffen, dass die I. kft im Dienstleistungsvertrag vom 16.12.2015 sich verpflichten konnte, in der Koje 1) die Aufstellung der Geräte der P. Ges.m.b.H. zu dulden.
Dieser „Untermietvertrag“ vom 14.12.2015 macht zudem aber auch im Hinblick auf den Umstand, dass die in der Koje 2) angetroffenen Geräte nicht im Eigentum der P. Ges.m.b.H. standen und zudem diese Geräte nicht vom Betreuungsvertrag des Herrn Mag. (FH) H. Sp. und der AV. Ges.m.b.H. erfasst waren, einen Sinn. Im Hinblick auf die in der Koje 2) aufgestellten Geräte war nämlich ein anderer Dienstleistungsvertrag zwischen der Mag. (FH) H. Sp. und der AV. Ges.m.b.H. abzuschließen, als im Hinblick auf die in der Koje 1) aufgestellten Geräte. Im Hinblick auf die Koje 2) aufgestellten Geräte hatte Herr Mag. (FH) H. Sp. nämlich lediglich den Strom und die Internetverbindung und die Ermöglichung der Toilettenbenützung sicherzustellen; wobei die Verpflichtung zur Strombereitstellung durch das Aufrechtbleiben des Vertrags zwischen Herrn Mag. (FH) H. Sp. und der AV. Ges.m.b.H. gewährleistet wurde. Demgegenüber bestand im Hinblick auf die Geräte in der Koje 1) aber auch eine weitergehende Dienstleistungsverpflichtung, welche insbesondere in der Gerätebeobachtung und der Auszahlung von mit diesen Geräten getätigten Gewinnen bestand.
Zudem ist davon auszugehen, dass für den Zeitraum der Geltung des oa Untermietvertrags auch ein Vertrag zwischen Herrn Mag. (FH) H. Sp. und der I. kft., mit welchem Herr Mag. (FH) H. Sp. sich zur Dienstleistung der Strombereitstellung und der Ermöglichung der Toilettenbenutzungsmöglichkeit im Hinblick auf die beiden Kojen verpflichtete, vereinbart wurde.
Erst durch diesen Untermietvertrag vom 14.12.2015 zwischen Herrn Mag. (FH) Sp. und der I. kft und den zwischen diesen Personen geschlossenen Dienstleistungsvertrag war die I. kft in der Lage, gegenüber der Aufstellerin der Geräte in der Koje 2), daher der F. kft., sich zur Duldung der Aufstellung von deren Geräten und zur Bereitstellung von Strom und Toilettenzugang zu verpflichten.
Es wurde sohin zwischen der I. kft und Herrn Mag. (FH) H. Sp. ein konkreter Dienstleistungsvertrag im Hinblick auf die von Herrn Mag. (FH) Sp. im Hinblick auf diese beiden Kabinen erbrachten konkreten Dienstleistungen geschlossen. Solch einen Vertrag muss es gegeben haben, zumal nur so die von Herrn Mag. (FH) H. Sp. auch noch am Kontrolltag in Hinblick auf die Koje 1) und die Koje 2) erbrachten Dienstleistungen erklärbar sind.
Insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass die F. kft. zwischen dem 1.9.2015 und dem 16.12.2015 gegenüber der P. Ges.m.b.H. sich im oa undatierten Dienstleistungsvertrag zur Erbringung von Dienstleistungen gegenüber der P. Ges.m.b.H. verpflichtet hat, sprechen wesentliche Indizien für die Annahme, dass die in der Koje 2) aufgestellten Geräte im Eigentum der F. kft. stehen (standen) und die in diesen Kojen vorgefundenen Glücksspielgeräte von der F. kft betrieben worden sind.
Nur bei Zugrundelegung dieser Annahme, dass diese Geräte in der Koje 2) von der F. kft betrieben worden sind, macht es nämlich wirtschaftlich einen Sinn, dass die F. kft am 1.9.2015 in das Vertragsverhältnis von Herrn Mag. (FH) H. Sp. mit der P. Ges.m.b.H. eingestiegen ist, und gleichzeitig aber zumindest weitestgehend im Umfang der ursprünglichen Verpflichtungen, zu welchen sich Herr Mag. (FH) H. Sp. gegenüber der P. Ges.m.b.H. verpflichtet hatte, ihre (daher der F. kft.) Verpflichtungen gegenüber der P. Ges.m.b.H. an Herrn Mag. (FH) H. Sp. „outgesourced“ hatte.
Nur unter dieser Prämisse macht sohin der am 1.9.2015 zwischen der F. kft und Herrn Mag. (FH) H. Sp. geschlossene Vertrag irgend einen Sinn.
Wenn nun aber, wie auch vorgebracht, die Geräte der Koje 2) am Kontrolltag im Eigentum der F. kft. standen und von dieser auch betrieben wurden, liegt es nahe, dass die F. kft. seit dem 1.9.2015 die Koje 2) benutzt hat, um eigene von dieser Gesellschaft betriebene Glücksspielgeräte in dieser Koje zur Aufstellung zu bringen. Sohin war es ohnedies notwendig, dass die F. kft ab dem 1.9.2015 im Hinblick auf diese Koje und die Stromversorgung dieser Koje mit dem Hauptmieter dieser Koje 2, nämlich Herrn Mag. (FH) H. Sp., einen Dienstleistungsvertrag schließt. In Anbetracht dieser Notwendigkeit erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass die F. kft. per 1.9.2015 nicht nur im Hinblick auf die Koje 2) und die in dieser Koje aufgestellten Geräte mit Herrn Mag. (FH) H. Sp. einen Dienstleistungsvertrag geschlossen hatte.
Für diese Vertragskonstruktionsannahme spricht auch der Umstand, dass bei Zugrundelegung des vorgelegten Untermietvertrags vom 14.12.2015 auch im Hinblick auf den Vertragseintritt der I. kft in den zwischen der F. kft und der P. Ges.m.b.H. geschlossenen Dienstleistungsvertrag dieselbe Vertragskonstruktion gewählt worden ist. Es bestehen daher deutliche Indizien dafür, dass die Geräte der F. kft. in der Koje 2) aufgestellt und dass diese Geräte von dieser betrieben worden sind.
Dies wieder macht die Annahme erforderlich, dass die I. kft per 14.12.2016 mit Herrn Mag. (FH) H. Sp. zusätzlich zu dem vorgelegten Bestandvertrag auch einen jedenfalls auf die Strom- und Internetversorgung beschränkten Dienstleistungsvertrag mit Herrn Mag. (FH) H. Sp. abgeschlossen hatte. Nur so war der reibungslose Weiterbetrieb der Kabinen nämlich sicherbar.
Da zudem aber die F. kft ausdrücklich angegeben hat, die Eigentümerin der in der Kabine 2) aufgestellten Geräte zu sein, und zudem weder die P. Ges.m.b.H. noch die I. kft trotz der Kenntnis der Annahme der belangten Behörde, dass die in der Koje 2) betriebenen Geräte im Eigentum der F. kft stehen und von dieser betrieben wurden, auch nur behauptet haben, dass diese Geräte im Eigentum einer anderen Person standen bzw. von einer anderen Person betrieben wurden, liegt ein weiters gewichtiges Indiz für die oa Annahme vor.
Es ist daher davon auszugehen, dass die in der Koje 2) betriebenen Geräte im Eigentum der F. kft stehen und von dieser im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben wurden.
Da jedenfalls seit dem 14.12.2015 die I. kft auch die Untermieterin der Koje 2) ist, ist zudem zwingend davon auszugehen, dass es seitdem einen Vertrag zwischen der I. kft und der F. kft gibt, mit welchem sich die I. kft zur Duldung der Geräteaufstellung in dieser Koje und zur Bereitstellung des Stroms und des Internets verpflichtet hat.
Bei Zugrundelegung der oa Angaben von Herrn Mag. (FH) H. Sp. ist zudem davon auszugehen, dass dieser im Zeitraum zwischen dem 25.8.2015 und dem 31.8.2015 als Entgelt für die Gerätebetreuung und Duldung der Geräteaufstellung ein Entgelt in der Höhe von 50% der einbezahlten Beträge abzüglich der Bonustickets erhalten hat. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser an keinen Verlusten beteiligt war.
Mangels gegenteiliger Indizien ist daher davon auszugehen, dass dieser auch nach dem 1.9.2015 ein bestimmtes Entgelt für seine Dienstleistungen bzw. seine Unterbestandgabe erhalten hat, und nicht auch an allfälligen Verlusten am Betrieb der Geräte beteiligt war. Sohin war dieser zwingend nicht Veranstalter der mit den Geräten durchgeführten Ausspielungen.
Aufgrund des von der belangten Behörde am 13.10.2016 beigeschafften ungarischen Handelsregisterauszugs und des in weiterer Folge am 23.2.2017 vorgelegten Handelsregisterauszugs zur I. kft ist davon auszugehen, dass sich am Kontrolltag und davor deren Sitz an einer näher bezeichneten Adresse in Y. befindet (befand). Deren Geschäftsführerin ist (war) seit dem 3.11.2015 Frau A. K. S..
Aus dem von der belangten Behörde am 9.11.2016 beigeschafften ungarischen Handelsregisterauszug zur F. kft ist zudem zu folgern, dass sich deren Gesellschaftssitz an derselben Adresse als die I. Kft in Y. befindet (befand), und dass deren Geschäftsführerin seit dem 14.4.2015 Frau V. L. ist (war).
Aus dem seitens des erkennenden Gerichts am 2.2.2017 beigeschafften Firmenbuchauszug zur P. Ges.m.b.H. war Herr Az. Ko. im Zeitraum zwischen dem 5.10.2013 und dem 27.4.2016 deren handelsrechtlicher Geschäftsführer. Der alleinige Gesellschafter dieser Gesellschaft war seit dem 27.5.2014 Herr Mu. Pi..
Aus dem seitens der Landespolizeidirektion Wien mit Schriftsatz vom 23.2.2017 vorgelegten Firmenbuchauszug zur AV. Ges.m.b.H. vom 23.2.2017 war W. G. seit dem 5.12.2012 der Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Dieser ist auch der Alleingesellschafter dieser Gesellschaft.
Weiters wird als erwiesen angesehen, dass Herrn G. schon vor dem Kontrolltag bekannt war, dass die mit den gegenständlich beschlagnahmten Glücksspielgeräten spielbaren Spiele als Glücksspiel (und nicht als Geschicklichkeitsspiele) i.S.d. GSpG zu qualifizieren sind. Zu diesem Schluss hat man insbesondere bei Zugrundelegung der Angabe von Herrn G. in der mündlichen Verhandlung, wonach dieser bis zum 1.1.2014 selbst 8 Glücksspielgeräte betrieben hat, auszugehen. Bei solch einer Fachkenntnis ist zwingend anzunehmen, dass Herr G. bei Beobachtung des Spielablaufs der mit den gegenständlichen Geräten gespielten Spielen erkannt hat, dass es sich bei diesen Spielen um Glücksspiele i.S.d. GSpG, und daher nicht um Geschicklichkeitsspiele i.S.d. GSpG handelt. Dass Herr G. auch tatsächlich Kenntnis hatte, dass es sich bei diesen Spielen um Glücksspiele i.S.d. GSpG handelt, ergibt sich zudem aus seinen eigenen Ausführungen, wonach er im angelasteten Tatzeitraum davon ausgegangen sei, dass im Hinblick auf die mit den gegenständlichen Geräten getätigten Ausspielungen die maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes infolge des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts nicht anwendbar seien. Mit diesem Vorbringen hat Herr G. nämlich zugleich auch zum Ausdruck gebracht, dass ihm schon vor dem Kontrolltag bekannt war, dass die gegenständlichen Geräteaufstellungen mit dem Wortlaut des Glücksspielgesetzes nicht vereinbar sind. Solch eine Annahme setzt nun aber voraus, dass Herr G. schon vor dem Kontrolltag ernstliche Zweifel haben musste, dass die mit den gegenständlichen Geräten spielbaren Spiele als Geschicklichkeitsspiele i.S.d. Glücksspielgesetzes zu werten sind. Damit ist es aber auch erwiesen, dass Herr G. Kenntnis von der Art der mit den gegenständlichen Geräten spielbaren Spielen hatte; woraus sich zwingend ergibt, dass ihm in Anbetracht seiner Kenntnis in Bezug auf Glücksspiele aufgefallen gewesen sein muss, dass es sich bei diesen Spielen nicht um Geschicklichkeitsspiele handelt.
4) Zu VGW-002/V/042/10242/2017 und VGW-002/V/042/10243/2017 (Straferkenntnis; beschuldigte Partei: V. L.):
Aufgrund der zuvor getätigten Feststellungen ist als erwiesen anzusehen, dass die I. kft als Unterbestandnehmerin des Bestandnehmers Mag. (FH) H. Sp. die Inhaberin (Untermieterin) der gegenständlichen beiden Kojen gewesen ist.
Auch ist als erwiesen anzusehen, dass die F. kft mit der I. KFT einen Vertrag im Hinblick auf die Koje 2) geschlossen hatte, aufgrund welchem die I. KFT ein Entgelt dafür erhielt, dass diese die Aufstellung der in dieser Koje von der F. kft aufgestellten Geräte geduldet hat und aufgrund welchem im Hinblick auf diese Geräte Dienstleistungen (insbesondere die Gewährleistung der Strom- und Internetversorgung in der Koje und die Ermöglichung der Benützung von Toiletten) erbracht wurden. Diese Duldungsdienstleistung und die aufgrund dieses Vertrags zugesicherten weiteren Dienstleistungen wurden teilweise (nämlich insbesondere in Hinblick auf die Strom- und Internetversorgung in der Koje und die die Ermöglichung der Toilettenbenützung) an Herrn Mag. (FH) H. Sp. „outgesourced, welcher seinerseits diese Dienstleistungen teilweise (nämlich die Ermöglichung der Toilettenbenützung und die Gewährleistung der Stromversorgung) an die AV. Ges.m.b.H. outgesourced hat.
Auch steht fest, dass die in der Koje 2) aufgestellten Geräte mit der Finanzamtsnummer 3) und 4) und das Ein- und Auszahlungsgerät zur Finanzamtsnummer 5) im Eigentum der F. kft stehen, und dass es sich bei den Geräten mit der Finanzamtsnummer 3) und 4) um Glücksspielgeräte handelt. Die auf diesen Geräten ausgespielten Glücksspiele wurden auf Rechnung und im Namen der P. Ges.m.b.H. erbracht.
Auch steht fest, dass niemand über eine veranstaltungsrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Glücksspielen mit den gegenständlichen Apparaten oder über eine Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz verfügt hatte.
Auch steht fest, dass mit den verfahrensgegenständlichen Geräten es den Kunden ermöglicht wurde, Glücksspiele (insbesondere virtuelle Walzenspiele) gegen Entgelt auszuspielen.
Als Glücksspiele sind die mit den in den Kojen 1) und 2) beschlagnahmten Glücksspielgeräten gespielten Spiele deshalb einzustufen, da bei einer Ausspielung der Kunde lediglich einen Einsatz bestimmen und eine die Ausspielung auslösende Taste drücken konnte. Unmittelbar danach wurde bekannt gegeben, ob ein Gewinn oder Verlust erfolgt ist. Der Spieler hatte dabei keine Möglichkeit den Spielerfolg gezielt selbst zu bestimmen.
Sohin steht fest, dass (nur) die gegenständlichen mit der Nummer 1), 2) 3) und 4) versehenen Glücksspielgeräte als Eingriffsgegenstände i.S.d § 52 Abs. 2 GSpG einzustufen sind.
Auch steht fest, dass mit den gegenständlichen Glücksspielapparaten es den Kunden ermöglicht wurde, Glücksspiele gegen Entgelt auszuspielen.
Sohin ist davon auszugehen, dass mit den gegenständlichen Glücksspielapparaten zum angelasteten Zeitpunkt verbotene Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG durchgeführt worden sind.
Auch ist davon auszugehen, dass diese Ausspielungen mit den Geräten in der Kabine 2) von der veranstaltenden Person (daher der F. kft) in Gewinnabsicht jedermann angeboten worden sind. Es ist daher davon auszugehen, dass durch die Aufstellung und Bereithaltung der gegenständlichen Geräte im festgestellten Aufstellungs- und Betriebszeitraum die Durchführung von Ausspielungen i.S.d. GlücksspielG angeboten worden ist, wobei diese Anbietungen der fortlaufenden Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen gedient haben. Sohin hat die aufstellende (veranstaltende) Person unternehmerisch i.S.d. § 2 GSpG (bzw. i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG) gehandelt. Die F. kft ist daher als Unternehmerin i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG zu qualifizieren.
Sohin wurden durch die Geräteaufstellungen von der aufstellenden Person (daher der F. kft) verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet und wurde von dieser daher jeweils das Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 erster Fall GSpG verwirklicht. Ebenso wurde sohin von der I. KFT im Hinblick auf diese Geräte jeweils das Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall GSpG verwirklicht.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Mangels einer eigens bestimmten Verschuldensform reicht zur Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretungen sohin Fahrlässigkeit aus.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG gilt weiters bei Ungehorsamkeitsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den beschuldigten Beschwerdeführer, nicht glaubhaft gemacht worden ist.
Ein Ungehorsamsdelikt liegt bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes vor, wenn erstens zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und zweitens für die Tatbegehung kein besonderes Verschulden gefordert ist.
Die angelasteten Verwaltungsübertretungen sind als Ungehorsamkeitsdelikte zu qualifizieren.
Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).
Seitens der Beschwerdeführerinnen wurde im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht, dass diese infolge der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs der Europäischen Union davon ausgehe, dass auch ohne eine Konzession die gegenständlichen Ausspielungen gemacht werden dürfen. Konkludent haben die Beschwerdeführerinnen daher vorgebracht, dass diese sohin auch befugt gewesen seien, die Durchführung dieser Ausspielungen bzw. Wetteinsätze durch das Zugänglichmachen ihres Lokals zu ermöglichen.
Nach der verwaltungsrechtlichen Judikatur ist nur dann durch die Behörde bzw. das Gericht das Vorliegen eines entschuldigenden Rechtsirrtums zu bejahen, wenn dessen Vorliegen im konkreten Fall im Verfahren auch eingewandt worden ist. Ein solcher Einwand liegt aber nur dann vor, wenn im Verfahren die Tatbildverwirklichung eingestanden und mit dem Vorliegen einer rechtsirrtümlichen Auslegung des Rechts begründet wird. Wenn daher selbst die Tatbildverwirklichung bestritten wird, ist denkunmöglich vom Vorliegen eines Rechtsirrtums auszugehen.
Zudem ist zu bemerken, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur ein Rechtsunterworfener grundsätzlich verpflichtet ist, sich bei der vollzugszuständigen Behörde über die Rechtslage zu informieren. Jedenfalls in den Fällen, in welchen der Rechtsunterworfene davon ausgehen muss, dass die Vollzugsorgane in einer bestimmten Weise auslegen, hat der Rechtsunterworfene jedenfalls bei der vollzugszuständigen Behörde über die Rechtslage zu informieren. In solchen Konstellationen reicht es daher nicht aus, dass der Rechtsunterworfene es vorzieht, anstelle der Behörde einen rechtskundigen Rechtsfreund zu befragen.
In den konkreten Verfahren müssen die Beschwerdeführerinnen schon aufgrund der medialen Berichterstattung zum Verbot der Aufstellung von Glücksspielapparaten in Wien Kenntnis vom Rechtsstandpunkt der Behörden zur Qualifikation von Walzenspielen als Glücksspiele gehabt haben. Auch geben diese selbst an, Kenntnis von der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zum Glücksspielrecht gehabt zu haben. In solch einer Konstellation bewirkt der Umstand, dass eine Person eine ihres Erachtens vertretbare Rechtsauffassung vertritt, nicht aus, um das Vorliegen eines entschuldigenden Rechtsirrtums auch nur ansatzweise zu bejahen.
Wenn die Beschwerdeführerinnen nun aber ausdrücklich vorbringen, dass sie deshalb die Ausspielung der gegenständlichen verbotenen Ausspielungen nicht unterbunden haben, da diese davon ausgegangen seien, dass die verwaltungsgerichtliche Judikatur zur Glücksspielwesen auf ihre konkrete Sachverhaltskonstellation nicht anzuwenden sei, wird von diese streng genommen kein entschuldigender Rechtsirrtum (daher keine nicht auf ein Verschulden beruhende mangelnde Rechtskenntnis) behauptet. Vielmehr wird mit diesen Ausführungen von ihnen vorgebracht, dass diese (in offenkundiger Kenntnis der ständigen behördlichen Vollzugspraxis samt der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur) ohne die nationalen Verfahren abzuwarten und ohne die ihr möglichen nationalen Rechtsbehelfe (etwa die Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrags beim Verfassungsgerichtshof wegen Vorliegens einer unsachlichen Inländerdiskriminierung) zu ergreifen, die gegenständlich relevanten Bestimmungen anders ausgelegt haben, als diese von den Behörden in ihrer ständigen Vollzugspraxis unter Berufung auf die höchstgerichtliche Judikatur ausgelegt werden.
Zu solch einem Verhalten ist auszuführen, dass die österreichische Rechtsordnung (und auch nicht das EU-Recht) niemandem ein Wahlrecht dahingehend einräumt, ob er die durch das nationale Recht vorgesehenen Rechtsschutzinstrumente zur Klärung der Rechtslage im konkreten Fall ergreift, oder gleich unter Hinweis auf eine eigene private Rechtsauslegung gegen das nationale Recht verstößt.
Es mag zwar so sein, dass im Falle, dass sich die ursprünglich „private“ Rechtsansicht als zutreffend erweist, diese Nichtbeachtung der nationalen Rechtsvorschriften keine Sanktion oder sonstige negative rechtliche Folge für den Nichtbeachter dieser Rechtsvorschrift zur Folge hat. Wenn nun aber der Nichtbeachter dieser Rechtsvorschrift mit seiner privaten Rechtsansicht nicht Recht bekommt, hat dieser die gesetzlich an dieses Tun geknüpften Folgen zu tragen. Diesfalls hat sich der Nichtbeachter der Rechtsvorschrift daher vorhalten zu lassen, dass er in Kenntnis der Rechtslage nicht die durch die Rechtsordnung vorgesehen Rechtsschutzinstrumenten zur Klärung der Rechtslage in Anspruch genommen hat.
Genau solch eine Konstellation liegt im gegenständlichen Fall vor; sodass schon aus dieser Überlegung das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht als das Vorliegen eines Entschuldigungsgrunds gewertet werden kann.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Sohin steht fest, dass entgegen der erstbehördlichen Subsumption für die gegenständlichen Deliktsverwirklichungen jeweils die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 erster Strafrahmen GSpG heranzuziehen ist. Diese Bestimmung sieht im Gegensatz zur von der belangten Behörde herangezogenen Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 1 GSpG einen Strafrahmen vor, welcher im gegenständlichen Fall zwischen EUR 1.000,-- und EUR 10 000,-- liegt.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die den Bestrafungen zugrundeliegende Handlung schädigten die als sehr bedeutend einzustufenden öffentlichen Interessen am Spielerschutz und an der Kriminalitätsbekämpfung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war.
Als mildernd war die Unbescholtenheit zu werten.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch die beschwerdeführende Partei im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Aus den angeführten Gründen erscheint selbst unter Zugrundelegung von Einkommens- und Vermögenslosigkeit und dem Vorliegen von Sorgepflichten der beschuldigten Beschwerdeführerin das nunmehr verfügte Strafausmaß durchaus als angemessen und nicht als überhöht.
Die Strafe war herabzusetzen, da die gegenständlich verhängten Geldstrafen über dem gesetzlichen Strafrahmen liegen.
Eine weitergehende Geldstrafenherabsetzung kam daher unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den Strafrahmen nicht in Betracht.
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Da gegenständlich bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen der gesetzliche Strafsatz deutlich unterschritten wurde, waren die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen spruchgemäß zu bestätigen.
5) Zu VGW-002/042/10244/2017 und VGW-002/V/042/10245/2017 (Straferkenntnis; beschuldigte Partei: A. K. S.):
Es steht unbestritten fest, dass im Hinblick auf die in den beiden Kojen getätigten Ausspielungen keine veranstaltungs- oder glücksspielrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Glücksspielen mit den gegenständlichen Apparaten bestanden hatte.
Zudem ist bei Zugrundelegung der Feststellungen davon auszugehen, dass mit den verfahrensgegenständlich beschlagnahmten Glücksspielgeräten, auf welchen Probespiele gespielt worden sind, es den Kunden ermöglicht wurde, Glücksspiele (insbesondere virtuelle Walzenspiele) gegen Entgelt auszuspielen.
Als Glücksspiele sind die mit den in den Kojen 1) und 2) beschlagnahmten Glücksspielgeräten gespielten Spiele deshalb einzustufen, da bei einer Ausspielung der Kunde lediglich einen Einsatz bestimmen und eine die Ausspielung auslösende Taste drücken konnte. Unmittelbar danach wurde bekannt gegeben, ob ein Gewinn oder Verlust erfolgt ist. Der Spieler hatte dabei keine Möglichkeit den Spielerfolg gezielt selbst zu bestimmen.
Sohin steht fest, dass die gegenständlichen in den Kojen 1) und 2) aufgestellten Glücksspielgeräte als Eingriffsgegenstände i.S.d § 52 Abs. 2 GSpG einzustufen sind.
Auch steht fest, dass Herr Mag. (FH) Sp. diese beiden Kojen angemietet hatte und in weiterer Folge an die I. kft vermietet hat, welche in weiterer Folge in Kenntnis, dass die Aufstellung der beschlagnahmten Geräte in den Kojen der Durchführung von (verbotenen) Glücksspielen dient, die Aufstellung dieser Geräte in diesen Kojen duldete. Zudem davon auszugehen, dass Herr Mag. (FH) Sp. im Hinblick auf diese beiden Kojen bzw. die in dieser Koje aufgestellten Geräte Dienstleistungen erbracht hat (etwa die Ermöglichung der Benützung der Toiletten der AV. Ges.m.b.H. und die Bereitstellung von Strom und Internet).
Ebenso ist aufgrund der Feststellung als erwiesen anzusehen, dass die I. kft gegenüber den beiden Geräteaufstellern (daher den Geräteinhabern) Dienstleistungen (etwa die Ermöglichung der Benützung der Toiletten der AV. Ges.m.b.H. und die Bereitstellung von Strom und Internet) erbrachte.
Die I. kft hat daher offenkundig den Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall erfüllt.
Durch die gegenständliche Ermöglichung (Duldung) der Geräteaufstellung und die gegenständliche Dienstleistungserbringung im Hinblick auf die beiden Kojen wurde durch die I. kft ein wesentlicher Beitrag für die Ermöglichung der entgeltlichen Anbietung von Glücksspielen mit den in den Koje aufgestellten Glücksspielgeräten geleistet; waren doch erst durch diese Duldung und diese Dienstleistungen die jeweiligen Geräteaufsteller (daher die P. Ges.m.b.H. und die F. kft in die Lage versetzt, in diesen Kojen vermittels der beschlagnahmten Geräte verbotene Ausspielungen entgeltlich anzubieten.
Da der zwischen der F. kft und der Unterbestandnehmerin I. KFT abgeschlossene Dienstleistungsvertrag und der zwischen der P. Ges.m.b.H. und der Unterbestandnehmerin I. KFT abgeschlossene Dienstleistungsvertrag der I. KFT regelmäßige Einnahmen verschaffte, wobei diese Zahlungen an die I. KFT mit deren Kenntnis aus den mit den gegenständlichen Glücksspielgeräten erzielten Einnahmen finanziert wurden, wurde daher auch durch die I. KFT im Hinblick auf diese Ausspielungen selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen, nämlich in der Eigenschaft als Zurverfügungstellerin i.S.d. § 2 Abs. 1 GSPG, ausgeübt, sodass auch diese jeweils als Unternehmerin i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG einzustufen ist.
Durch die I. KFT wurde daher im Hinblick auf die gegenständlichen Glücksspielgeräte jeweils selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen in der Eigenschaft als Zugänglichermacherin i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG ausgeübt, sodass diese als Unternehmerin i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG einzustufen sind.
Die I. KFT ist daher als Unternehmerin i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG zu qualifizieren.
Sohin hat aber die I. KFT mit der Vermietung und Leistungserbringung das Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Straftatbestand GSpG verwirklicht.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Mangels einer eigens bestimmten Verschuldensform reicht zur Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretungen sohin Fahrlässigkeit aus.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG gilt weiters bei Ungehorsamkeitsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den beschuldigten Beschwerdeführer, nicht glaubhaft gemacht worden ist.
Ein Ungehorsamsdelikt liegt bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes vor, wenn erstens zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und zweitens für die Tatbegehung kein besonderes Verschulden gefordert ist.
Die angelasteten Verwaltungsübertretungen sind als Ungehorsamkeitsdelikte zu qualifizieren.
Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).
Seitens des Beschwerdeführerinnen wurde im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht, dass diese infolge der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs der Europäischen Union davon ausgehe, dass auch ohne eine Konzession die gegenständlichen Ausspielungen gemacht werden dürfen. Konkludent haben der Beschwerdeführerinnen daher vorgebracht, dass dieser sohin auch befugt gewesen sei, die Durchführung dieser Ausspielungen bzw. Wetteinsätze durch das Zugänglichmachen ihres Lokals zu ermöglichen und zu unterstützen.
Nach der verwaltungsrechtlichen Judikatur ist nur dann durch die Behörde bzw. das Gericht das Vorliegen eines entschuldigenden Rechtsirrtums zu bejahen, wenn dessen Vorliegen im konkreten Fall im Verfahren auch eingewandt worden ist. Ein solcher Einwand liegt aber nur dann vor, wenn im Verfahren die Tatbildverwirklichung eingestanden und mit dem Vorliegen einer rechtsirrtümlichen Auslegung des Rechts begründet wird. Wenn daher selbst die Tatbildverwirklichung bestritten wird, ist denkunmöglich vom Vorliegen eines Rechtsirrtums auszugehen.
Zudem ist zu bemerken, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur ein Rechtsunterworfener grundsätzlich verpflichtet ist, sich bei der vollzugszuständigen Behörde über die Rechtslage zu informieren. Jedenfalls in den Fällen, in welchen der Rechtsunterworfene davon ausgehen muss, dass die Vollzugsorgane in einer bestimmten Weise auslegen, hat der Rechtsunterworfene jedenfalls bei der vollzugszuständigen Behörde über die Rechtslage zu informieren. In solchen Konstellationen reicht es daher nicht aus, dass der Rechtsunterworfene es vorzieht, anstelle der Behörde einen rechtskundigen Rechtsfreund zu befragen.
In den konkreten Verfahren muss den Beschwerdeführerinnen schon aufgrund der medialen Berichterstattung zum Verbot der Aufstellung von Glücksspielapparaten in Wien Kenntnis vom Rechtsstandpunkt der Behörden zur Qualifikation von Walzenspielen als Glücksspiele gehabt haben. Auch geben diese selbst an, Kenntnis von der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zum Glücksspielrecht gehabt zu haben. In solch einer Konstellation bewirkt der Umstand, dass eine Person eine ihres Erachtens vertretbare Rechtsauffassung vertritt, nicht aus, um das Vorliegen eines entschuldigenden Rechtsirrtums auch nur ansatzweise zu bejahen.
Wenn die Beschwerdeführerinnen nun aber ausdrücklich vorbringen, dass sie deshalb die Ausspielung der gegenständlichen verbotenen Ausspielungen nicht unterbunden haben, da dieser davon ausgegangen seien, dass die verwaltungsgerichtliche Judikatur zur Glücksspielwesen auf ihre konkrete Sachverhaltskonstellation nicht anzuwenden sei, wird von diese streng genommen kein entschuldigender Rechtsirrtum (daher keine nicht auf ein Verschulden beruhende mangelnde Rechtskenntnis) behauptet. Vielmehr wird mit diesen Ausführungen von ihm vorgebracht, dass dieser (in offenkundiger Kenntnis der ständigen behördlichen Vollzugspraxis samt der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur) ohne die nationalen Verfahren abzuwarten und ohne die ihr möglichen nationalen Rechtsbehelfe (etwa die Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrags beim Verfassungsgerichtshof wegen Vorliegens einer unsachlichen Inländerdiskriminierung) zu ergreifen, die gegenständlich relevanten Bestimmungen anders ausgelegt hat, als diese von den Behörden in ihrer ständigen Vollzugspraxis unter Berufung auf die höchstgerichtliche Judikatur ausgelegt werden.
Zu solch einem Verhalten ist auszuführen, dass die österreichische Rechtsordnung (und auch nicht das EU-Recht) niemandem ein Wahlrecht dahingehend einräumt, ob er die durch das nationale Recht vorgesehenen Rechtsschutzinstrumente zur Klärung der Rechtslage im konkreten Fall ergreift, oder gleich unter Hinweis auf eine eigene private Rechtsauslegung gegen das nationale Recht verstößt.
Es mag zwar so sein, dass im Falle, dass sich die ursprünglich „private“ Rechtsansicht als zutreffend erweist, diese Nichtbeachtung der nationalen Rechtsvorschriften keine Sanktion oder sonstige negative rechtliche Folge für den Nichtbeachter dieser Rechtsvorschrift zur Folge hat. Wenn nun aber der Nichtbeachter dieser Rechtsvorschrift mit seiner privaten Rechtsansicht nicht Recht bekommt, hat dieser die gesetzlich an dieses Tun geknüpften Folgen zu tragen. Diesfalls hat sich der Nichtbeachter der Rechtsvorschrift daher vorhalten zu lassen, dass er in Kenntnis der Rechtslage nicht die durch die Rechtsordnung vorgesehen Rechtsschutzinstrumenten zur Klärung der Rechtslage in Anspruch genommen hat.
Genau solch eine Konstellation liegt im gegenständlichen Fall vor; sodass schon aus dieser Überlegung das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht als das Vorliegen eines Entschuldigungsgrunds gewertet werden kann.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Sohin steht fest, dass entgegen der erstbehördlichen Subsumption für die gegenständlichen Deliktsverwirklichungen jeweils die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 erster Strafrahmen GSpG heranzuziehen ist. Diese Bestimmung sieht im Gegensatz zur von der belangten Behörde herangezogenen Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 1 GSpG einen Strafrahmen vor, welcher im gegenständlichen Fall zwischen EUR 1.000,-- und EUR 10 000,-- liegt.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die den Bestrafungen zugrundeliegenden Handlungen schädigten die als sehr bedeutend einzustufenden öffentlichen Interessen am Spielerschutz und an der Kriminalitätsbekämpfung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war.
Als mildernd war die Unbescholtenheit zu werten.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch die beschwerdeführende Partei im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Aus den angeführten Gründen erscheint selbst unter Annahme eines geringen monatlichen Einkommens, bei gleichzeitig vorliegender Vermögenslosigkeit und bestehenden Sorgepflichten das verfügte Strafausmaß durchaus als angemessen und nicht als überhöht.
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Da gegenständlich bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen der gesetzliche Strafsatz deutlich unterschritten wurde, waren die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen spruchgemäß zu bestätigen.
Eine Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den Strafrahmen nicht in Betracht.
Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.
6) Zu VGW-002/042/10246/2017 (Straferkenntnis; beschuldigte Partei: Mag. (FH) H. Sp.):
Es steht unbestritten fest, dass im Hinblick auf die in den beiden Kojen getätigten Ausspielungen keine veranstaltungs- oder glücksspielrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Glücksspielen mit den gegenständlichen Apparaten bestanden hatte.
Zudem ist bei Zugrundelegung der Feststellungen davon auszugehen, dass mit den verfahrensgegenständlich beschlagnahmten Glücksspielgeräten, auf welchen Probespiele gespielt worden sind, es den Kunden ermöglicht wurde, Glücksspiele (insbesondere virtuelle Walzenspiele) gegen Entgelt auszuspielen.
Als Glücksspiele sind die mit den in den Kojen 1) und 2) beschlagnahmten Glücksspielgeräten gespielten Spiele deshalb einzustufen, da bei einer Ausspielung der Kunde lediglich einen Einsatz bestimmen und eine die Ausspielung auslösende Taste drücken konnte. Unmittelbar danach wurde bekannt gegeben, ob ein Gewinn oder Verlust erfolgt ist. Der Spieler hatte dabei keine Möglichkeit den Spielerfolg gezielt selbst zu bestimmen.
Sohin steht fest, dass die gegenständlichen in den Kojen 1) und 2) aufgestellten Glücksspielgeräte als Eingriffsgegenstände i.S.d § 52 Abs. 2 GSpG einzustufen sind.
Auch steht fest, dass Herr Mag. (FH) Sp. diese beiden Kojen angemietet hatte und in weiterer Folge an die I. kft vermietet hat, welche in weiterer Folge in Kenntnis, dass die Aufstellung der beschlagnahmten Geräte in den Kojen der Durchführung von (verbotenen) Glücksspielen dient, die Aufstellung dieser Geräte in diesen Kojen durch die beiden Aufsteller duldete.
Zudem davon auszugehen, dass Herr Mag. (FH) Sp. im Hinblick auf diese beiden Kojen bzw. die in dieser Koje aufgestellten Geräte Dienstleistungen erbracht hat (etwa die Ermöglichung der Benützung der Toiletten der Atalantic Vergnügungsbetrieb Ges.m.b.H. und die Bereitstellung von Strom und Internet). Zudem wurde im Hinblick auf die in der Koje 1) aufgestellten Glücksspielgeräte von diesem die Dienstleistung der Auszahlung der Gewinne, welche mit diesen Geräten gemacht worden sind, erbracht.
Herr Mag. (FH) Sp. hat daher offenkundig keinen der Tatbestände des § 52 Abs. 1 Z 1 Fälle 1 bis 3 GSpG erfüllt.
Durch die gegenständliche Vermietung und Dienstleistungserbringung im Hinblick auf die beiden Kojen bzw. die darin aufgestellten Glücksspielgeräte durch Herrn Mag. (FH) Sp. wurde ein wesentlicher Beitrag für die Ermöglichung der entgeltlichen Anbietung von Glücksspielen mit den in den Kojen aufgestellten Glücksspielgeräten geleistet; war doch die I. kft erst durch diese Anmietung der Kojen Herr Mag. (FH) Sp. in die Lage versetzt, die Aufstellung der in diesen Kojen aufgestellten Geräte zu ermöglichen und zu dulden. Zudem wurden erst durch die Versorgung dieser Kojen mit Strom und Internet und gewissermaßen durch die Ermöglichung des Toilettenzugangs, sowie durch die Gewinnauszahlung im Hinblick auf die Ausspielungen mit den Geräten in der Koje 1 erlangten Gewinnen es den Aufstellern der in diesen Kojen aufgestellten Glücksspielgeräte ermöglicht, gegen Entgelt (verbotene) Ausspielungen zu ermöglichen.
Erst durch diese Ermöglichung und Duldung war es möglich, in diesen Kojen verbotene Ausspielungen anzubieten. Sohin dienten die von Mag. (FH) Sp. erbrachten Dienstleistungen offenkundig der Ermöglichung der Durchführung von (verbotenen) Ausspielungen mit den gegenständlich beschlagnahmten Geräten.
Da diese Dienstleistungen von Herrn Mag. (FH) Sp. offenkundig entgeltlich erbracht wurden, und ihm offenkundig bekannt war, dass diese Vermietung und diese Dienstleistungen dem Zwecke der Ermöglichung der Durchführung von (verbotenen) Glücksspielen dienen, wurde diese Dienstleistungserbringung auch unternehmerisch i.S.d. § 2 GSpG erbracht. Herr Mag. (FH) H. Sp. ist daher als Unternehmer i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall GSpG einzustufen.
Sohin hat aber Herr Mag. (FH) H. Sp. mit dieser Leistungserbringung das Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Straftatbestand GSpG verwirklicht.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Mangels einer eigens bestimmten Verschuldensform reicht zur Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretungen sohin Fahrlässigkeit aus.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG gilt weiters bei Ungehorsamkeitsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den beschuldigten Beschwerdeführer, nicht glaubhaft gemacht worden ist.
Ein Ungehorsamsdelikt liegt bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes vor, wenn erstens zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und zweitens für die Tatbegehung kein besonderes Verschulden gefordert ist.
Die angelasteten Verwaltungsübertretungen sind als Ungehorsamkeitsdelikte zu qualifizieren.
Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).
Seitens des Beschwerdeführers Mag. (FH) H. Sp. wurde im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht, dass diese infolge der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs der Europäischen Union davon ausgehe, dass auch ohne eine Konzession die gegenständlichen Ausspielungen gemacht werden dürfen. Konkludent hat der Beschwerdeführer daher vorgebracht, dass dieser sohin auch befugt gewesen sei, die Durchführung dieser Ausspielungen bzw. Wetteinsätze durch das Zugänglichmachen ihres Lokals zu ermöglichen und zu unterstützen.
Nach der verwaltungsrechtlichen Judikatur ist nur dann durch die Behörde bzw. das Gericht das Vorliegen eines entschuldigenden Rechtsirrtums zu bejahen, wenn dessen Vorliegen im konkreten Fall im Verfahren auch eingewandt worden ist. Ein solcher Einwand liegt aber nur dann vor, wenn im Verfahren die Tatbildverwirklichung eingestanden und mit dem Vorliegen einer rechtsirrtümlichen Auslegung des Rechts begründet wird. Wenn daher selbst die Tatbildverwirklichung bestritten wird, ist denkunmöglich vom Vorliegen eines Rechtsirrtums auszugehen.
Zudem ist zu bemerken, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur ein Rechtsunterworfener grundsätzlich verpflichtet ist, sich bei der vollzugszuständigen Behörde über die Rechtslage zu informieren. Jedenfalls in den Fällen, in welchen der Rechtsunterworfene davon ausgehen muss, dass die Vollzugsorgane in einer bestimmten Weise auslegen, hat der Rechtsunterworfene jedenfalls bei der vollzugszuständigen Behörde über die Rechtslage zu informieren. In solchen Konstellationen reicht es daher nicht aus, dass der Rechtsunterworfene es vorzieht, anstelle der Behörde einen rechtskundigen Rechtsfreund zu befragen.
In den konkreten Verfahren muss dem Beschwerdeführer Mag. (FH) H. Sp. schon aufgrund der medialen Berichterstattung zum Verbot der Aufstellung von Glücksspielapparaten in Wien Kenntnis vom Rechtsstandpunkt der Behörden zur Qualifikation von Walzenspielen als Glücksspiele gehabt haben. Auch gibt dieser selbst an, Kenntnis von der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zum Glücksspielrecht gehabt zu haben. In solch einer Konstellation bewirkt der Umstand, dass eine Person eine ihres Erachtens vertretbare Rechtsauffassung vertritt, nicht aus, um das Vorliegen eines entschuldigenden Rechtsirrtums auch nur ansatzweise zu bejahen.
Wenn der Beschwerdeführer Mag. (FH) H. Sp. nun aber ausdrücklich vorbringt, dass er deshalb die Ausspielung der gegenständlichen verbotenen Ausspielungen nicht unterbunden hat, da dieser davon ausgegangen seien, dass die verwaltungsgerichtliche Judikatur zur Glücksspielwesen auf ihre konkrete Sachverhaltskonstellation nicht anzuwenden sei, wird von diese streng genommen kein entschuldigender Rechtsirrtum (daher keine nicht auf ein Verschulden beruhende mangelnde Rechtskenntnis) behauptet. Vielmehr wird mit diesen Ausführungen von ihm vorgebracht, dass dieser (in offenkundiger Kenntnis der ständigen behördlichen Vollzugspraxis samt der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur) ohne die nationalen Verfahren abzuwarten und ohne die ihr möglichen nationalen Rechtsbehelfe (etwa die Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrags beim Verfassungsgerichtshof wegen Vorliegens einer unsachlichen Inländerdiskriminierung) zu ergreifen, die gegenständlich relevanten Bestimmungen anders ausgelegt hat, als diese von den Behörden in ihrer ständigen Vollzugspraxis unter Berufung auf die höchstgerichtliche Judikatur ausgelegt werden.
Zu solch einem Verhalten ist auszuführen, dass die österreichische Rechtsordnung (und auch nicht das EU-Recht) niemandem ein Wahlrecht dahingehend einräumt, ob er die durch das nationale Recht vorgesehenen Rechtsschutzinstrumente zur Klärung der Rechtslage im konkreten Fall ergreift, oder gleich unter Hinweis auf eine eigene private Rechtsauslegung gegen das nationale Recht verstößt.
Es mag zwar so sein, dass im Falle, dass sich die ursprünglich „private“ Rechtsansicht als zutreffend erweist, diese Nichtbeachtung der nationalen Rechtsvorschriften keine Sanktion oder sonstige negative rechtliche Folge für den Nichtbeachter dieser Rechtsvorschrift zur Folge hat. Wenn nun aber der Nichtbeachter dieser Rechtsvorschrift mit seiner privaten Rechtsansicht nicht Recht bekommt, hat dieser die gesetzlich an dieses Tun geknüpften Folgen zu tragen. Diesfalls hat sich der Nichtbeachter der Rechtsvorschrift daher vorhalten zu lassen, dass er in Kenntnis der Rechtslage nicht die durch die Rechtsordnung vorgesehen Rechtsschutzinstrumenten zur Klärung der Rechtslage in Anspruch genommen hat.
Genau solch eine Konstellation liegt im gegenständlichen Fall vor; sodass schon aus dieser Überlegung das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als das Vorliegen eines Entschuldigungsgrunds gewertet werden kann.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Sohin steht fest, dass entgegen der erstbehördlichen Subsumption für die gegenständlichen Deliktsverwirklichungen jeweils die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 erster Strafrahmen GSpG heranzuziehen ist. Diese Bestimmung sieht im Gegensatz zur von der belangten Behörde herangezogenen Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 1 GSpG einen Strafrahmen vor, welcher im gegenständlichen Fall zwischen EUR 1.000,-- und EUR 10 000,-- liegt.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die den Bestrafungen zugrundeliegende Handlung schädigten die als sehr bedeutend einzustufenden öffentlichen Interessen am Spielerschutz und an der Kriminalitätsbekämpfung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war.
Als mildernd war die Unbescholtenheit zu werten.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch die beschwerdeführende Partei im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Aus den angeführten Gründen erscheint selbst unter Annahme eines geringen monatlichen Einkommens, bei gleichzeitig vorliegender Vermögenslosigkeit und bestehenden Sorgepflichten das verfügte Strafausmaß durchaus als angemessen und nicht als überhöht.
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Da gegenständlich bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen der gesetzliche Strafsatz deutlich unterschritten wurde, waren die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen spruchgemäß zu bestätigen.
Eine Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den Strafrahmen nicht in Betracht.
Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.
7) Zu VGW-002/042/10247/2017 und VGW-002/V/042/10248/2017 (Straferkenntnis; beschuldigte Partei: W. G.):
Es steht unbestritten fest, dass im Hinblick auf die in den beiden Kojen getätigten Ausspielungen keine veranstaltungs- oder glücksspielrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Glücksspielen mit den gegenständlichen Apparaten bestanden hatte.
Zudem ist bei Zugrundelegung der Feststellungen davon auszugehen, dass mit den verfahrensgegenständlich beschlagnahmten Glücksspielgeräten, auf welchen Probespiele gespielt worden sind, es den Kunden ermöglicht wurde, Glücksspiele (insbesondere virtuelle Walzenspiele) gegen Entgelt auszuspielen.
Die Durchführung von Glücksspielen mit den in den Kojen 1) und 2) aufgestellten Glücksspielgeräten ist aber nur möglich, wenn diese Kojen mit Strom versorgt werden. Durch die Erbringung der Dienstleistung der Zurverfügungstellung von Strom bezüglich der beiden Kojen gegen über Vertragspartner und Kojenmieter Mag. (FH) H. Sp. wurde daher ein unbedingt erforderlicher Beitrag zur Ermöglichung der Durchführung von verbotenen Glücksspielen in diesen beiden Kojen erbracht. Ebenso stellt die Erbringung der Dienstleistung der Zulassung zur Toilettenbenützung einen Beitrag zur Ermöglichung der Durchführung von verbotenen Glücksspielen in diesen beiden Kojen dar.
Das Gerät mit der Nummer 6), daher der gegenständlich beschlagnahmte Computer, diente der Gewährleistung der Abrechnung der durch die AV. Ges.m.b.H. im Namen der P. Ges.m.b.H. mit den Glücksspielgeräten der Koje 1) erzielten und sodann ausbezahlten Gewinne. Dadurch dass sich die AV. Ges.m.b.H. gegenüber Herrn Mag. (FH) H. Sp. zur Auszahlung der mit den Glücksspielgeräten in der Koje 1) erzielten Gewinne verpflichtet hatte, erbrachte diese einen weiteren unerlässlichen Beitrag zur Ermöglichung von verbotenen Glücksspielen mit diesen Geräten.
Als Glücksspiele sind die mit den in der Koje 1) beschlagnahmten Glücksspielgeräten gespielten Spiele deshalb einzustufen, da bei einer Ausspielung der Kunde lediglich einen Einsatz bestimmen und eine die Ausspielung auslösende Taste drücken konnte. Unmittelbar danach wurde bekannt gegeben, ob ein Gewinn oder Verlust erfolgt ist. Der Spieler hatte dabei keine Möglichkeit den Spielerfolg gezielt selbst zu bestimmen.
Sohin steht fest, dass (nur) die gegenständlichen in der Koje 1) aufgestellten, mit der Nummer 1) und 2) versehenen Glücksspielgeräte, nicht aber auch das gegenständlich zur FA-Nummer 6) beschlagnahmte Gerät als Eingriffsgegenstände i.S.d § 52 Abs. 2 GSpG einzustufen sind.
Im Gegensatz zu den in der Koje 1) aufgestellten Glücksspielgeräten stellt das Gerät Nr. 6) nämlich lediglich ein notwendiges bzw. ein für die gegenständlichen Glücksspielgeräte typisches Zubehör dar; und ist daher diesem daher keine eigenständige Geräteeigenschaft zuzuordnen. Dieses Gerät ist daher weder als ein Glücksspielautomat noch als ein selbständiger „Eingriffsgegenstand“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG einzustufen.
Auch steht fest, dass weder die W. G. noch die AV. Ges.m.b.H. die Inhaber der Koje 1), in welcher die beiden, dem gegenständlich beschlagnahmten Gerät mit der FA-Nr. 6 zugeordneten Glücksspielapparate aufgestellt gewesen waren, waren. Durch diese Gesellschaft wurde daher nicht das Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall GSpG verwirklicht.
Da diese Gesellschaft auch nicht die Mieterin der Koje 1) war, hat diese auch nicht das Tatbild des § 52 abs. 1 Z 1 3. Fall GSpG verwirklicht.
Auch hat diese offenkundig nicht das Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 2 GSpG verwirklicht.
Durch die gegenständliche Dienstleistung (Geldauszahlung etc. im Hinblick auf die beiden, dem gegenständlich beschlagnahmten Gerät mit der FA-Nr. 6 zugeordneten Glücksspielapparate, Bereitstellung von Strom für beide Kojen, ERmöglichung des Toilettenzugangs) wurde ein wesentlicher Beitrag für die Ermöglichung der entgeltlichen Anbietung von Glücksspielen mit den beiden in der Koje 1) und den beiden in der Koje 2) aufgestellten Glücksspielgeräten geleistet; wird doch nur dann ein entgeltliches Glücksspiel gespielt, wenn auch eine Gewinnauszahlungsmöglichkeit und ein e Stromversorgung gegeben ist.
Da diese Dienstleistung (Geldauszahlung etc. im Hinblick auf die beiden, dem gegenständlich beschlagnahmten Gerät mit der FA-Nr. 6 zugeordneten Glücksspielapparate, Bereitstellung von Strom für beide Kojen, ERmöglichung des Toilettenzugangs) offenkundig entgeltlich erbracht wurde, und offenkundig bekannt war, dass diese Dienstleistung zum Zwecke der Ermöglichung der Durchführung von (verbotenen) Glücksspielen erbracht wurde, wurde diese Dienstleistung auch unternehmerisch i.S.d. § 2 GSpG erbracht. Die AV. Ges.m.b.H. ist daher als Unternehmerin i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall GSpG einzustufen.
Sohin hat aber die AV. Ges.m.b.H. mit der Leistungserbringung (Geldauszahlung etc. im Hinblick auf die beiden, dem gegenständlich beschlagnahmten Gerät mit der FA-Nr. 6 zugeordneten Glücksspielapparate, Bereitstellung von Strom für beide Kojen Ermöglichung des Toilettenzugangs) insbesondere am gegenständlich beschlagnahmten Gerät der FA-Nr. 6 und im Hinblick auf die Stromversorgung und den Toilettenzugang das Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Straftatbestand GSpG verwirklicht.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Mangels einer eigens bestimmten Verschuldensform reicht zur Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretungen sohin Fahrlässigkeit aus.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG gilt weiters bei Ungehorsamkeitsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den beschuldigten Beschwerdeführer, nicht glaubhaft gemacht worden ist.
Ein Ungehorsamsdelikt liegt bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes vor, wenn erstens zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und zweitens für die Tatbegehung kein besonderes Verschulden gefordert ist.
Die angelasteten Verwaltungsübertretungen sind als Ungehorsamkeitsdelikte zu qualifizieren.
Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).
Seitens der Beschwerdeführer wurde im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht, dass diese infolge der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs der Europäischen Union davon ausgehe, dass auch ohne eine Konzession die gegenständlichen Ausspielungen gemacht werden dürfen. Konkludent haben die Beschwerdeführer daher vorgebracht, dass diese sohin auch befugt gewesen sei, die Durchführung dieser Ausspielungen bzw. Wetteinsätze durch das Zugänglichmachen ihres Lokals zu ermöglichen.
Nach der verwaltungsrechtlichen Judikatur ist nur dann durch die Behörde bzw. das Gericht das Vorliegen eines entschuldigenden Rechtsirrtums zu bejahen, wenn dessen Vorliegen im konkreten Fall im Verfahren auch eingewandt worden ist. Ein solcher Einwand liegt aber nur dann vor, wenn im Verfahren die Tatbildverwirklichung eingestanden und mit dem Vorliegen einer rechtsirrtümlichen Auslegung des Rechts begründet wird. Wenn daher selbst die Tatbildverwirklichung bestritten wird, ist denkunmöglich vom Vorliegen eines Rechtsirrtums auszugehen.
Zudem ist zu bemerken, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur ein Rechtsunterworfener grundsätzlich verpflichtet ist, sich bei der vollzugszuständigen Behörde über die Rechtslage zu informieren. Jedenfalls in den Fällen, in welchen der Rechtsunterworfene davon ausgehen muss, dass die Vollzugsorgane in einer bestimmten Weise auslegen, hat der Rechtsunterworfene jedenfalls bei der vollzugszuständigen Behörde über die Rechtslage zu informieren. In solchen Konstellationen reicht es daher nicht aus, dass der Rechtsunterworfene es vorzieht, anstelle der Behörde einen rechtskundigen Rechtsfreund zu befragen.
In den konkreten Verfahren müssen die Beschwerdeführer schon aufgrund der medialen Berichterstattung zum Verbot der Aufstellung von Glücksspielapparaten in Wien Kenntnis vom Rechtsstandpunkt der Behörden zur Qualifikation von Walzenspielen als Glücksspiele gehabt haben. Auch geben diese selbst an, Kenntnis von der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zum Glücksspielrecht gehabt zu haben. In solch einer Konstellation bewirkt der Umstand, dass eine Person eine ihres Erachtens vertretbare Rechtsauffassung vertritt, nicht aus, um das Vorliegen eines entschuldigenden Rechtsirrtums auch nur ansatzweise zu bejahen.
Wenn die Beschwerdeführer nun aber ausdrücklich vorbringen, dass sie deshalb die Ausspielung der gegenständlichen verbotenen Ausspielungen nicht unterbunden haben, da diese davon ausgegangen seien, dass die verwaltungsgerichtliche Judikatur zur Glücksspielwesen auf ihre konkrete Sachverhaltskonstellation nicht anzuwenden sei, wird von diesen streng genommen kein entschuldigender Rechtsirrtum (daher keine nicht auf ein Verschulden beruhende mangelnde Rechtskenntnis) behauptet. Vielmehr wird mit diesen Ausführungen von ihnen vorgebracht, dass diese (in offenkundiger Kenntnis der ständigen behördlichen Vollzugspraxis samt der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur) ohne die nationalen Verfahren abzuwarten und ohne die ihr möglichen nationalen Rechtsbehelfe (etwa die Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrags beim Verfassungsgerichtshof wegen Vorliegens einer unsachlichen Inländerdiskriminierung) zu ergreifen, die gegenständlich relevanten Bestimmungen anders ausgelegt haben, als diese von den Behörden in ihrer ständigen Vollzugspraxis unter Berufung auf die höchstgerichtliche Judikatur ausgelegt werden.
Zu solch einem Verhalten ist auszuführen, dass die österreichische Rechtsordnung (und auch nicht das EU-Recht) niemandem ein Wahlrecht dahingehend einräumt, ob er die durch das nationale Recht vorgesehenen Rechtsschutzinstrumente zur Klärung der Rechtslage im konkreten Fall ergreift, oder gleich unter Hinweis auf eine eigene private Rechtsauslegung gegen das nationale Recht verstößt.
Es mag zwar so sein, dass im Falle, dass sich die ursprünglich „private“ Rechtsansicht als zutreffend erweist, diese Nichtbeachtung der nationalen Rechtsvorschriften keine Sanktion oder sonstige negative rechtliche Folge für den Nichtbeachter dieser Rechtsvorschrift zur Folge hat. Wenn nun aber der Nichtbeachter dieser Rechtsvorschrift mit seiner privaten Rechtsansicht nicht Recht bekommt, hat dieser die gesetzlich an dieses Tun geknüpften Folgen zu tragen. Diesfalls hat sich der Nichtbeachter der Rechtsvorschrift daher vorhalten zu lassen, dass er in Kenntnis der Rechtslage nicht die durch die Rechtsordnung vorgesehen Rechtsschutzinstrumenten zur Klärung der Rechtslage in Anspruch genommen hat.
Genau solch eine Konstellation liegt im gegenständlichen Fall vor; sodass schon aus dieser Überlegung das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht als das Vorliegen eines Entschuldigungsgrunds gewertet werden kann.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Sohin steht fest, dass entgegen der erstbehördlichen Subsumption für die gegenständlichen Deliktsverwirklichungen die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 erster Strafrahmen GSpG heranzuziehen ist. Diese Bestimmung sieht im Gegensatz zur von der belangten Behörde herangezogenen Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 1 GSpG einen Strafrahmen vor, welcher im gegenständlichen Fall zwischen EUR 1.000,-- und EUR 10 000,-- liegt.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die den Bestrafungen zugrundeliegende Handlung schädigten die als sehr bedeutend einzustufenden öffentlichen Interessen am Spielerschutz und an der Kriminalitätsbekämpfung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war.
Als mildernd war die Unbescholtenheit zu werten.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch die beschwerdeführende Partei im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Aus den angeführten Gründen erscheint auch in Hinblick auf die dargelegten persönlichen Verhältnisse (monatliches Einkommen von etwa EUR 300,-- netto und Sorgepflicht für ein Kind) das verfügte Strafausmaß durchaus als angemessen und nicht als überhöht.
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Da gegenständlich bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen der gesetzliche Strafsatz deutlich unterschritten wurde, waren die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen spruchgemäß zu bestätigen.
Eine Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den Strafrahmen nicht in Betracht.
Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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