VwGH 2012/17/0440

VwGH2012/17/044026.5.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der Bundesministerin für Finanzen gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 21. August 2012, Zl. VwSen-360038/2/Gf/Rt, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (mitbeteiligte Partei: Z D, vertreten durch Dr. Fritz Wennig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schauflergasse 6), zu Recht erkannt:

Normen

GlücksspielautomatenG OÖ 2011;
GSpG 1989 §5 idF 2010/I/111;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GlücksspielautomatenG OÖ 2011;
GSpG 1989 §5 idF 2010/I/111;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Begründung

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 16. Juli 2012 wurde die mitbeteiligte Partei der Übertretung der §§ 2 Abs. 2 und 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 (4. Fall) Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt, weil sie als Lokalinhaberin am 27. November 2010 in Wels zwei Glücksspielgeräte betriebsbereit aufgestellt und damit unternehmerisch zugänglich gemachte habe, mit welchen verschiedene Glücksspiele mit Einsatz von bis zu EUR 0,50 hätten durchgeführt werden können, ohne dass eine entsprechende Konzession vorgelegen sei, und über sie eine Geldstrafe von insgesamt EUR 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt.

1.2. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 21. August 2012 gab die belangte Behörde der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung der mitbeteiligten Partei Folge, hob das angefochtene Straferkenntnis auf und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein. Begründend führte die belangte Behörde nach zusammenfassender Wiedergabe des erstinstanzlichen Verfahrensverlaufs aus, zwar sei das Oberösterreichische Glücksspielautomatengesetz, LGBl. Nr. 35/2011 (OöGSpAG), erst nach dem Tatzeitpunkt in Kraft getreten. Jedoch würden gemäß § 4 Abs. 2 GSpG Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 GSpG von vornherein nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen. Das Betreiben eines Glücksspielautomaten stelle daher auch bei Nichtvorliegen einer hierfür erforderlichen landesrechtlichen Bewilligung keinen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes dar.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Bundesministerin für Finanzen mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte - ebenso wie die mitbeteiligte Partei -, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

3.1. Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

3.2. Gemäß § 4 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 GSpG nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.

Das Oberösterreichische Glücksspielautomatengesetz, LGBl. Nr. 35/2011, trat am 5. Mai 2011 in Kraft, sohin nach dem im vorliegenden Beschwerdefall inkriminierten Tatzeitpunkt. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden in Oberösterreich keine Vorschriften, auf deren Grundlage im Sinne des § 5 GSpG (in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010) Glücksspielautomaten hätten betrieben werden dürfen, sodass in Oberösterreich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht die Möglichkeit bestand, Glücksspielautomaten nach landesrechtlichen Vorschriften zu betreiben. Soweit diese Möglichkeit - wie hier - auf Grund der zum inkriminierten Tatzeitpunkt noch fehlenden landesrechtlichen Grundlagen für die Erteilung entsprechender Bewilligungen noch nicht besteht bzw. bestanden hat, greifen - entgegen der Rechtsansicht der belangte Behörde - die allgemeinen Regelungen des GSpG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0108).

Der angefochtene Bescheid war aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 26. Mai 2014

Stichworte