VwGH 2011/17/0108

VwGH2011/17/010815.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des H Z in L, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 14. März 2011, Zl. VwSen-301011/2/Gf/Mu, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (weitere Partei: Bundesministerin für Finanzen), zu Recht erkannt:

Normen

GlücksspielautomatenG OÖ 2011;
GSpG 1989 §5 idF 2010/111;
GSpG 1989 §53 Abs1 Z1 lita;
GlücksspielautomatenG OÖ 2011;
GSpG 1989 §5 idF 2010/111;
GSpG 1989 §53 Abs1 Z1 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 27. Dezember 2010 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die Beschlagnahme von drei näher bezeichneten Glücksspielautomaten gemäß § 53 Abs. 1 lit. a Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2010, zur Sicherung der Einziehung an.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG könne die Behörde u.a. dann die Beschlagnahme eines Glücksspielautomaten anordnen, wenn entweder dessen Verfall oder Einziehung vorgesehen sei und der Verdacht bestehe, dass mit diesem fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen werde.

Nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG begehe eine Verwaltungsübertretung und sei von der Behörde mit Geldstrafe bis zu EUR 22.000,-- zu bestrafen, wer verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstalte, organisiere, anbiete oder unternehmerisch zugänglich mache.

Gemäß § 2 Abs. 4 GSpG seien solche Ausspielungen verboten, für die einerseits eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden sei und die andererseits nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG ausgenommen seien.

Nach § 4 Abs. 2 GSpG unterlägen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. Dies treffe insbesondere dann zu, wenn im Zuge einer Ausspielung in einem Automatensalon (mit mindestens 10 und höchstens 50 Automaten) als ordnungspolitische Mindestvoraussetzung eine Spielsuchtvorbeugung derart, dass die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens EUR 10 pro Spiel betrage und der Gewinn EUR 10.000,-- pro Spiel nicht überschreite, bzw. im Zuge einer Ausspielung im Wege einer Einzelaufstellung als ordnungspolitische Mindestvoraussetzung eine Spielsuchtvorbeugung derart, dass die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens EUR 1 pro Spiel betrage und der Gewinn EUR 1.000,-- pro Spiel nicht überschreite, eingehalten werde (§ 5 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 5 lit. a Z 1 und 2 bzw. § 5 Abs. 5 lit. b Z 1 und 2 GSpG).

Das Glücksspielgesetz gehe davon aus, dass Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons bzw. ebenso wie eine Landesausspielung in Form einer Einzelaufstellung einer Konzession bzw. einer Bewilligung bedürften. Es normiere das Verfahren zur Konzessions- bzw. Bewilligungserteilung jedoch nicht unmittelbar selbst, sondern überlasse dessen Regelung den Landesgesetzgebern.

Soweit es Oberösterreich betreffe, bestehe eine an § 5 GSpG anknüpfende Regelung der Landesausspielung nicht und habe auch im Vorfallszeitpunkt nicht bestanden.

Die Rechtslage stelle sich daher so dar, dass Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten, hinsichtlich derer weder eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG noch eine solche nach dem Oö Spielapparate- und Wettgesetz (OöSpAppWG), LGBl. Nr. 106/2007, iVm § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG vorliege, jedenfalls einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes bildeten.

Dass der Beschwerdeführer über eine sich auf das GSpG oder das OöSpAppWG iVm § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG gründende Konzession oder Bewilligung verfüge, habe er selbst verneint; auch im Ermittlungsverfahren hätten sich dafür keine Anhaltspunkte ergeben. Es liege jedenfalls ein begründeter Verdacht auf einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes vor.

Die auf § 53 GSpG gegründete Beschlagnahme erweise sich daher als rechtmäßig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik zur Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu den in der Beschwerde vorgebrachten unionsrechtlichen Bedenken, wonach der Beschwerdeführer auf Grund gegen das Unionsrecht verstoßenden nationalen Bestimmungen eine Konzession für den Betrieb einer Spielbank nicht hätte erlangen können und deshalb über ihn keine Verwaltungsstrafe hätte verhängt werden dürfen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0068, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, Stellung genommen. Aus den dort angestellten Überlegungen stehen unionsrechtliche Überlegungen nicht der Bestrafung des Beschwerdeführers nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG entgegen; ebenso wenig einer Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG.

Im vorliegenden Beschwerdefall verweist der Beschwerdeführer auch darauf, keine Möglichkeit zum Erwerb einer Bewilligung nach Landesrecht (im Sinne des § 5 GSpG in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010) gehabt zu haben.

Der Beschwerdeführer bezieht sich damit offenbar auf den Umstand, dass das Oberösterreichische Glücksspielautomatengesetz, LGBl. Nr. 35/2011, erst am 5. Mai 2011 in Kraft getreten ist. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden in Oberösterreich keine Vorschriften, auf Grund derer im Sinne des § 5 GSpG in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, Glücksspielautomaten hätten betrieben werden können. Insofern war in Oberösterreich bis zu dem genannten Datum nicht die Möglichkeit eröffnet, Glücksspielautomaten nach landesrechtlichen Vorschriften zu betreiben (und insoweit Glücksspielautomaten ohne Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes auch ohne entsprechende Konzession nach dem GSpG betreiben zu können).

Das Fehlen einer solchen Möglichkeit, welche auf Grund des nunmehr gegebenen Zusammenspiels zwischen Bundes- und Landesrechtsordnung bedeutet, dass eine Tätigkeit, die potenziell vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sein könnte, nach wie vor diesem Monopol unterliegt, macht die angewendeten Bestimmungen des GSpG jedoch noch nicht unionsrechtswidrig. Soweit diese Möglichkeit - wie hier - auf Grund der (im Zeitpunkt der gegenständlichen Beschlagnahme) noch fehlenden landesrechtlichen Grundlagen für die Erteilung entsprechender Bewilligungen noch nicht besteht bzw. bestanden hat, greifen die allgemeinen Regelungen des GSpG. Eine unionsrechtliche Verpflichtung zur Schaffung einer Zweiteilung des Marktes des Glücksspiels mittels Automaten, wie sie nach § 5 GSpG im Falle entsprechender Landesregelungen gegeben ist, besteht jedoch nicht. Auch das diesbezügliche Vorbringen zeigt somit noch keine Unionsrechtswidrigkeit auf.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 15. September 2011

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