VwGH 2009/02/0171

VwGH2009/02/017126.1.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerden von 1. J G und 2. R G, beide in F und beide vertreten durch die Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH in 7540 Güssing, Europastraße 1, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland je vom 21. April 2009, Zlen. E 062/14/2008.002/011 (protokolliert zur hg. Zl. 2009/02/0171) und E 062/14/2008.001/013 (protokolliert zur hg. Zl. 2009/02/0172), jeweils betreffend Übertretung des burgenländischen Veranstaltungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
Auswertung in Arbeit!

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von je 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden zufolge hätten es die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin im Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis zum 14. Oktober 2007 (Zl. 2009/02/0171) und der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis zum 8. Februar 2008 (Zl. 2009/02/0172), als jeweils zur Vertretung nach außen befugtes Organ der T.

Unterhaltungselektronik-Vertriebs GmbH mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft in den Vereinsräumlichkeiten des Vereins "D. 007" - in P. zwei verbotene Geldspielapparate "Bingomania" mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt werden könne, betrieben hätte. Bei den Geldspielapparaten hätte pro Spiel die vermögensrechtliche Leistung (Einsatz) höchstens 0,50 EUR und der Gewinn höchstens 20 EUR betragen. Die beschwerdeführenden Parteien hätten dadurch § 15 Abs. 1 Z. 5 zweiter Fall iVm § 25 Abs. 1 Z. 11 zweiter Fall Burgenländisches Veranstaltungsgesetz verletzt (Spruchpunkt I.), wofür die Beschwerdeführerin mit 1.000 EUR und der Beschwerdeführer mit 2.000 EUR bestraft wurden.

Zudem hätten es die beschwerdeführenden Parteien in den genannten Zeiträumen zu verantworten, dass die T.

Unterhaltungselektronik-Vertriebs GmbH ebenfalls in den Vereinsräumlichkeiten des Vereins "D. 007" - in P. mehr als drei, nämlich vier Spielapparate pro Veranstaltungsstätte betrieben hätte, wobei es sich bei diesen Geldspielapparaten um zur Durchführung von Spielen bestimmte Geräte mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen handle, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich von der Geschicklichkeit des Spielenden abhänge. Die beschwerdeführenden Parteien hätten dadurch § 15 Abs. 1 Z. 4 iVm § 25 Abs. 1 Z. 10 vierter Fall Burgenländisches Veranstaltungsgesetz verletzt (Spruchpunkt II.), wofür die Beschwerdeführerin mit 1.000 EUR und der Beschwerdeführer mit 2.000 EUR bestraft wurden.

Begründend führte die belangte Behörde - soweit für das Verfahren wesentlich - unter anderem aus, die beschwerdeführenden Parteien seien handelsrechtliche Geschäftsführer der T. Unterhaltungselektronik-Vertriebs GmbH, die Eigentümerin der Geräte sei. Dieser Gesellschaft seien auch die Gewinne aus dem Spielbetrieb zugekommen, sie sei daher als Betreiber der Geldspielapparate zu qualifizieren.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, im Wesentlichen gleichlautenden Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde hat jeweils die Verwaltungsakten vorgelegt und Gegenschriften erstattet, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges verbundenen Beschwerden erwogen:

Die belangte Behörde hat den beschwerdeführenden Parteien ausschließlich den Betrieb der Geldspielapparate - um solche handelt es sich nach den insofern unbekämpft gebliebenen Feststellungen - vorgeworfen. Als verletzte Rechtsvorschrift wurde im Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide ausdrücklich § 15 Abs. 1 Z 5 zweiter Fall Burgenländisches Veranstaltungsgesetz ("Betrieb von Spielapparaten") angeführt. Nach der Begründung der belangte Behörde sei die T. Unterhaltungselektronik-Vertriebs GmbH zu beiden Spruchpunkten deshalb als Betreiberin der Glückspielautomaten anzusehen, weil die Gewinne aus dem Spielbetrieb der T. Unterhaltungselektronik-Vertriebs GmbH zugekommen seien.

Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich der - entscheidungswesentlichen - Beantwortung Frage, ob die T. Unterhaltungselektronik-Vertriebs GmbH allein im Hinblick auf die Gewinnaufteilung als "Betreiberin" der Apparate anzusehen ist, somit die beschwerdeführenden Parteien als handelsrechtliche Geschäftsführer dieser GmbH verantwortlich gemacht werden können, den mit Erkenntnis vom heutigen Tag entschiedenen Verfahren Zlen. 2008/02/0111 und 112. Auf die Begründung dieses Erkennntis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Aus den dort genannten Gründen waren auch in den vorliegenden Fällen die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 26. Jänner 2010

Stichworte