VwGH 2012/17/0285

VwGH2012/17/028518.11.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Senatspräsident Dr. Köhler und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richterin und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der F GmbH in L, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom 20. Juni 2012, Zl VwSen-740097/2/Gf/Rt, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

GSpG 1989 §53 Abs1 Z1 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
GSpG 1989 §53 Abs1 Z1 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid der Polizeidirektion Wels vom 23. Mai 2012 wurde die Beschlagnahme von 15 näher bezeichneten, am 10. März 2012 von Organen des Finanzamtes Grieskirchen-Wels in einem Lokal in Wels vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräten gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit a des Glücksspielgesetzes, BGBl Nr 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 50/2012 (GSpG), behördlich angeordnet.

1.2. Über Berufung der beschwerdeführenden Partei erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der durch die Novellen zum Glücksspielgesetz im Jahre 2010 geschaffenen Rechtslage aus, in Oberösterreich stelle sich seit dem 5. Mai 2011 die Rechtslage nunmehr so dar, dass Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten, hinsichtlich derer weder eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG noch eine solche nach den §§ 3 ff oder den §§ 8 ff Oö Glücksspielautomatengesetz, LGBl Nr 35/2011, vorliege, jedenfalls einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes bildeten. Im vorliegenden Fall sei die Beschlagnahme des Glücksspielautomaten nach dem Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr 73/2010, nämlich am 8. März 2012, vorgenommen worden. Dass es sich hier jeweils um Glücksspielautomaten im Sinne der Neudefinition des § 2 Abs 3 GSpG handle, sei nicht substantiell bestritten worden.

Damit sei ein hinreichend begründeter Verdacht auf einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes vorgelegen bzw im Zeitpunkt der Entscheidung noch gegeben gewesen. Die Subsidiaritätsklausel des § 52 GSpG sei im gegenständlichen Fall deshalb nicht zum Tragen gekommen, weil die höchstmöglichen Einsätze den Betrag von EUR 10,-- pro Einzelspiel nicht überstiegen hätten.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 79 Abs 11 VwGG in der Fassung BGBl I Nr 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

2.2. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht auf die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei zur Frage der Verdrängung des innerstaatlichen Rechts durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht eingegangen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. September 2015, 2012/17/0243, ausgesprochen hat, hätte die belangte Behörde zur Ermöglichung der Beurteilung, ob Unionsrecht unmittelbar anwendbar ist, Feststellungen dazu zu treffen gehabt, ob die Monopolregelung den unionsrechtlichen Vorgaben entspreche (vgl VwGH vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0121, und vom 29. Mai 2015, Ro 2014/17/0049). Gemäß § 43 Abs 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe der genannten Erkenntnisse verwiesen.

2.3. Der angefochtene Bescheid war daher aus den dargelegten Gründen auf Grund der Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen war.

2.4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455/2008 (§ 4 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 in der Fassung BGBl II Nr 8/2014).

Wien, am 18. November 2015

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