Normen
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs5;
VStG §9;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs5;
VStG §9;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden jeweils wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1. Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den Berufungen der mitbeteiligten Partei gegen näher angeführte Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Wien, mit denen jeweils über den Mitbeteiligten als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der BS GmbH im Zusammenhang mit dem Betrieb von Glücksspielgeräten wegen der Übertretungen der "§§ 2 Abs. 4, 52 Abs. 1 Z 1 (4. Fall)" Glücksspielgesetz (GSpG) Geldstrafen verhängt wurden, jeweils Folge und stellte die Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein.
Begründend führte die belangte Behörde in ihren Bescheiden gleichlautend aus, der Mitbeteiligte sei zur Tatzeit (am 27. Juli 2011) nicht nur handelsrechtlicher Geschäftsführer der BS GmbH, sondern auch der BG GmbH gewesen und in dieser Eigenschaft wegen der Veranstaltung der spruchgegenständlichen verbotenen Ausspielungen mit einem weiteren Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. März 2012, das rechtskräftig geworden sei, bereits bestraft worden. Es liege in dem bereits mit rechtskräftigem Straferkenntnis abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren und den nunmehr gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren "Identität des Beschuldigten" vor, wobei dem Mitbeteiligten "zur selben Tatzeit und neben der Verwirklichung des ersten Tatbildes nunmehr auch die Verwirklichung des 4. Tatbildes des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG zur Last gelegt" werde. Die belangte Behörde gehe nun bei den verfahrensgegenständlichen Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1
4. Fall GSpG davon aus, dass durch die rechtskräftige Bestrafung des Mitbeteiligten als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BG GmbH gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall leg. cit., der Deliktstatbestand nach dem 4. Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 leg. cit., wie er dem Mitbeteiligten in den gegenständlichen Verfahren als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BS GmbH zur Last gelegt werde, bereits konsumiert sei.
Weiters sei zwischen der BS GmbH und der BG GmbH ein Mietvertrag abgeschlossen worden, demzufolge die BG GmbH eine monatliche Leihgebühr für insgesamt 385 Glücksspielgeräte zu entrichten habe. Dieser Vertrag über die Leihmiete stamme vom 1. Mai 2011, sodass dieser Zeitpunkt im Sinne des § 44a VStG als Beginn des Tatzeitraumes anzulasten gewesen sei. Es handle sich nämlich bei der Vermietung der Glücksspielgeräte um ein Dauerdelikt, das mit dem Abschluss des Vertrages über die Vermietung der Geräte begonnen habe und jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzbehörden zur angegebenen Tatzeit (am 27. Juli 2011) angedauert habe. Mittlerweile sei bezüglich des Beginnes des Tatzeitraumes aber bereits Verfolgungsverjährung gemäß § 52 Abs. 5 VStG eingetreten.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde mit dem Antrag, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Die Beschwerde bringt vor, dass es sich bei der BS GmbH um die Vermieterin der Glücksspielgeräte, bei der BG GmbH hingegen um die Mieterin handle. Die Mieterin habe verbotene Ausspielungen veranstaltet, die Vermieterin habe sich an der Veranstaltung unternehmerisch beteiligt und es könne jemand, der sich gemäß § 52 Abs. 1 Z 1
4. Fall GSpG unternehmerisch an der Veranstaltung verbotener Glücksspiele beteiligt, neben dem Veranstalter bestraft werden. Dass bei dem zur Vertretung nach außen berufenen Organ der beiden genannten Unternehmen eine Identität der Person bestehe, ändere nichts daran, dass die Tatbilder durch unterschiedliche Tathandlungen verwirklicht worden seien.
Weiters erweise sich die Annahme der belangten Behörde, dass "bezüglich des Beginnes des Tatzeitraumes" Verfolgungsverjährung eingetreten sei, jedenfalls als unrichtig. Die belangte Behörde sei vom Vorliegen eines Dauerdeliktes ausgegangen. Dabei habe sie jedoch verkannt, dass bei einem Dauerdelikt nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert sei. Die Verjährungsfrist beginne demnach erst zu laufen, wenn das strafbare Verhalten aufgehört habe.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie der Mitbeteiligte eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die belangte Behörde hat die Einstellungen der Strafverfahren damit begründet, dass durch die rechtskräftige Bestrafung des Mitbeteiligten als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BG GmbH gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall leg. cit. der Deliktstatbestand, wie er dem Mitbeteiligten als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BS GmbH nach dem 4. Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 leg. cit. vorgeworfen wurde, konsumiert sei. Diese Argumentation erweist sich als unzutreffend. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/17/0386, ausgesprochen hat, schließt eine Bestrafung des Veranstalters nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG eine Bestrafung eines sich unternehmerisch an der Veranstaltung Beteiligenden nach der eindeutigen Rechtslage nicht aus. Für diese Beurteilung ist nicht relevant, dass der Mitbeteiligte sowohl handelsrechtlicher Geschäftsführer der veranstaltenden BG GmbH als auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der sich unternehmerisch an der Veranstaltung beteiligenden BS GmbH ist. Da der Mitbeteiligte jeweils für ein unterschiedliches deliktisches Verhalten einzustehen hat, läge auch keine unzulässige Doppelbestrafung vor.
2.2. Als weiteres Argument für die Einstellungen führte die belangte Behörde das Eintreten der Verfolgungsverjährung bezüglich des Beginnes des Tatzeitraumes an. Zunächst ist der belangten Behörde darin zu folgen, dass es sich bei der "unternehmerischen Beteiligung" durch die Vermietung von Glücksspielgeräten um ein Dauerdelikt handelt. Bei diesem ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird so lange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Gerade deshalb hat allerdings die Verjährungsfrist entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht mit dem Abschluss des Mietvertrages begonnen, wie dies im Falle eines Zustandsdeliktes, bei dem es nur auf die Herstellung eines bestimmten Zustandes ankommt, anzunehmen wäre. Die Einstellungen der Verwaltungsstrafverfahren aus den von der belangten Behörde herangezogenen Gründen erfolgten somit zu Unrecht.
Die angefochtenen Bescheide waren daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 21. Oktober 2013
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