AWG 2002 §38 Abs1
AWG 2002 §38 Abs1a
AWG 2002 §40
AWG 2002 §42
AWG 2002 §43
AWG 2022 Anh5 Teil1 Z4
DeponieV 2008 §21
UVPG 2000 §3
UVPG 2000 §19 Abs4
UVPG 2000 Anh1 Spalte2 Z2 litd
UVPG 2000 Anh1 Spalte2 Z2 lite
32005D0370 AarhusKonvention Art9
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.818.001.2025
I.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerden der 1. Wassergenossenschaft A, des 2. B, des 3. C und des 4. D, alle vertreten durch die E Rechtsanwalts GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 21. Mai 2025, Zlen. *** und ***, betreffend Genehmigung einer Baurestmassenrecyclinganlage und einer Baurestmassendeponie nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), (mitbeteiligte Partei: F (***) GmbH, vertreten durch die G Rechtsanwälte GmbH, ***, ***), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt II. folgende, zusätzliche Auflage vorgeschrieben wird:
„95a. Die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. Februar 1984, Zl. ***, genehmigte Wasserhaltung im Maximalausmaß von 43 l/s bzw. 3.715 m³/d mit Ableitung in den *** ist bis zum Ende der Stilllegungsphase in Betrieb zu halten.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der Bürgerinitiative „H“, vertreten durch die E Rechtsanwalts GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 21. Mai 2025, Zlen. *** und ***, betreffend Genehmigung einer Baurestmassenrecyclinganlage und einer Baurestmassendeponie nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), (mitbeteiligte Partei: F (***) GmbH, vertreten durch die G Rechtsanwälte GmbH, ***, ***), den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
III.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Binder als Einzelrichterin über den Antrag der Umweltorganisation „I“, vertreten durch die E Rechtsanwalts GmbH, ***, ***, auf Zuerkennung der Parteistellung im Beschwerdeverfahren zur Zl. LVwG‑AV‑818/001‑2025 gemäß § 42 Abs. 1 Z 13 AWG 2002 den
BESCHLUSS:
1. Der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Genehmigungsverfahren zur Zl. LVwG-AV-818/001-2025 wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum bisherigen Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 21. Mai 2025, Zlen. *** und ***, erteilte die Abfallrechtsbehörde der F (***) GmbH (in der Folge: mitbeteiligte Partei) folgende Genehmigung:
„I. Abfallrechtliche Genehmigung
Die Landeshauptfrau von NÖ erteilt der F (***) GmbH aufgrund ihres Antrages vom 8. Juli 2020 die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Recyclingcenters auf den Gst.Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, Gemeinde ***, bestehend aus einer
A) Baurestmassenrecyclinganlage inkl. Zwischenlagerflächen mit einem jährlichen Gesamtumschlag von 198.000 t/a im Südosten der aufgelassenen Tongrube auf Teilen der Gst. Nr. *** und ***, beide KG *** sowie einer
B) Baurestmassendeponie mit einem Gesamtverfüllvolumen von 652.300 m³ in einem Teil der aufgelassenen Tongrube auf den Gst. Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** alle KG ***.
Das Recyclingcenter ist gemäß dem mit einer Bezugsklausel versehenen Projekt, erstellt von der J GmbH, vom April 2022, ergänzt am 29. Juni 2023, 27. November 2023 (Plandatum 7. November 2023), 21. Juni 2024 sowie am 22. Oktober 2024 samt Beilagen, Anlagen und Anhänge und gemäß der nachfolgenden Projektbeschreibung zu errichten und zu betreiben, soweit sich nicht aus den Bedingungen, Befristungen und Auflagen Abweichungen davon ergeben.
Projektsbeschreibung:
Die F (***) GmbH betreibt am Standort in *** ein Zementwerk. Direkt daran angrenzend, in östlicher Richtung in der KG ***, wird ebenfalls von der F (***) GmbH eine Tongrube betrieben, in dem ein Teil der Rohmaterialien zur Zementherstellung gewonnen wird. Schon derzeit werden für die Zementproduktion auch aufbereitete Baurestmassen als Ersatzrohstoffe zur teilweisen Substituierung von Primärrohstoffen verwendet.
Um die Kontrolle über die Produktion der Ersatzstoffe zu verbessern und um Transportwege zu optimieren, ist nun geplant ein Recyclingcenter direkt am Standort in den bereits aufgelassenen Teilen der Tongrube zu errichten. Dieses soll eine Baurestmassenrecyclinganlage (inkl. Brecher, Sieb, Windsichter und Zwischenlagerflächen) und eine Baurestmassendeponie beinhalten.
Das in der Baurestmassenrecyclinganlage aufbereitete Material wird überwiegend als Ersatzrohstoff für das Zementwerk genutzt werden, wodurch Primärrohstoffe wieder substituiert werden können. Recycling-Baustoffe gemäß Recycling-Baustoffverordnung werden nur in untergeordnetem Ausmaß hergestellt. Nicht verwertbare Abfälle werden in der Deponie abgelagert.
Das Projektgebiet liegt zwischen *** und *** und an der südlichen Grenze des ***. Die durchschnittliche Geländehöhe beträgt etwa 190 m.ü.A.
Das Tonvorkommen ist nur von einer Schicht kulturfähigen Bodens sowie vereinzelt durch eine lehmige Kiesschicht unterschiedlicher Mächtigkeit überlagert.
Die Mächtigkeit der Lagerstätte beträgt mehrere 10 m. Im Rahmen von Erkundungsbohrungen wurde die Lagerstätte bis auf 134 m ü.A. nachgewiesen. Der Ton ist flach gelagert, bei einer Überlagerung von 1-2 m. Das Gelände fällt mit etwa 2° nach Westen ab. Bei Kernbohrungen wurden teilweise Schichtwässer bzw. auch gespannte Schichtwässer angetroffen, welche in Sandlinsen oder in sandigen Schluffen auftreten. 5 Bohrungen wurden zu Pegeln ausgebaut.
Es kann somit davon ausgegangen werden, dass kein zusammenhängender Grundwasserkörper bis in eine erkundete Tiefe von 134 m ü.A. im Untergrund unter dem geplanten Recyclingcenter *** vorhanden ist. Aufgrund der hydrogeologischen Situation werden am Areal keine Grundwassersonden errichtet.
Um die Standsicherheit rund um das Sickerbecken zu gewährleisten, wird eine Vorschüttung mittels Bodenaushub nordöstlich der bestehenden Rutschung aufgebracht.
Durch das vorliegende Projekt werden keine Wasserrechte beeinflusst. Bei den in unmittelbarer Umgebung (1.000 m) gelegenen Wasserrechten handelt es sich um Nutzwasseranlagen.
Niederschlagswässer, welche auf dem Areal der Tongrube niedergehen, werden derzeit über ein System aus Gräben in einen Pumpensumpf im Tiefpunkt der Grube (außerhalb des Projektgebietes) geleitet und anschließend mittels einer Pumpe und Rohrleitungen in den sich nordwestlich befindlichen *** gepumpt.
Um über die Böschungen und die Sohle der bestehenden Tongrube zutretende Schicht- und Sickerwässer zu sammeln und deren Aufstau oder Eindringen in den Deponiekörper zu vermeiden, werden im Zuge der Herstellung des Deponierohplanums Drainagegräben hergestellt und die gesammelten Wässer über das bereits in der Tongrube vorhandene Entwässerungssystem abgeleitet.
Oberflächenwässer, die sich an den östlichen und nördlichen Rändern der Deponie sammeln werden in Drainagegräben gesammelt und schadlos abgeleitet. Das Projektgebiet befindet sich zur Gänze außerhalb von Gebieten, für die wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen erlassen wurden.
Der Deponiestandort befindet sich außerhalb eines Hochwasserabflussgebietes.
Flächen für Übernahme und Eingangskontrolle für Materialien sind am Areal bereits vorhanden und werden entsprechend adaptiert. Eine Waage samt Waagcontainer, Sanitär- und Sozialcontainer wird neu errichtet. Die Deponie wird mit einem Zaun (zumindest wildsicher, 2 m Höhe) gegen unbefugtes Betreten gesichert. Im unmittelbaren Bereich der Zufahrt werden ein Zaun sowie ein versperrbares Tor errichtet.
Der Container wird ein adaptierter, 20 Fuß Bürocontainer sein. Die äußeren Abmessungen des Containers betragen 6,055 m x 2,435 m.
Eine Reifenreinigungsanlage wird kurz nach der Deponieein-/ausfahrt auf dem Gelände der F (***) GmbH (Parzelle Nr. ***) errichtet. Die Fahrtstrecke von der Deponieein-/ausfahrt (Abfahrt Tongrube) bis zur Anbindung an das öffentliche Straßennetz wird asphaltiert. Es ist somit eine Abrollstrecke gegeben. Die Abrollstrecken werden bei Bedarf mittels Kehrmaschine gereinigt.
Die Ein- und Ausfahrt zum öffentlichen Straßennetz erfolgt über die ***, ***, bis zur bestehenden Werkseinfahrt der F (***) GmbH. Anschließend wird über die innerbetrieblichen Verkehrswege weiter zur Brückenwaage bis zur aktuellen Einbaustelle gefahren.
Der für den Einbau der Abfälle auf der Deponie und die Beschickung der Recyclinganlage benötigte Radlader sowie der Kettenbagger und die für den internen Transport benötigten LKW werden auf dem Gelände der F (***) GmbH in dafür geeigneten Hallen abgestellt. Somit ist im Bereich des Deponieareales keine Abstellfläche für Baumaschinen erforderlich.
Die Trinkwasserversorgung erfolgt über in Flaschen angeliefertes Wasser oder durch die Bereitstellung eines Trinkwassertanks. Die Versorgung von Nutz- und Brauchwasser erfolgt entweder über eine Nutzwasserleitung oder einen Speichertank. Die anfallenden Abwässer werden in einer dichten Senkgrube gesammelt und bei Bedarf entsorgt.
Seitens der Projektwerberin ist beabsichtigt, einen möglichst hohen Anteil der Materialanlieferungen mit der Eisenbahn über den bestehenden Gleisanschluss abzuwickeln und die Antransporte mittels LKW so weit wie möglich zu reduzieren.
Der An- und Abtransport von Materialien mittels LKW erfolgt grundsätzlich über die *** (***). Von dieser ausgehend wird über die bestehende Werkszufahrt, durch das Werk Richtung Nordosten und weiter in die Grube gefahren.
max. stündliche LKW-Frequenz: 20 LKW/h
max. LKW-Tagesfrequenz: 150 LKW/d (an max. 10 Tagen pro Jahr 195 LKW/d)
max. jährliche LKW-Frequenz: 12.000 LKW/a
Die Betriebszeiten der Baurestmassenrecyclinganlage sind werktags Montag bis Donnerstag von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr und werktags Freitag von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr.
Die Betriebszeiten der Baurestmassendeponie sind werktags Montag bis Donnerstag von 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr und werktags Freitag von 06:00 Uhr bis 17:00 Uhr.
An bis zu fünf Samstagen im Jahr kann ein Materialanlieferbetrieb mittels LKW im Zeitraum von 6:00 Uhr bis 15:00 Uhr erfolgen. An Samstagen ist mit maximal 97 anliefernden LKW zu rechnen. Der Einsatz von Baugeräten (Radlader, Schubraupe, Kettenbagger) bzw. Recyclinganlagen (Brecher, Sieb, Windsichter, Stromaggregat) ist an Samstagen nicht geplant.
Baurestmassenrecyclinganlage:
Das Projektareal befindet sich im östlichen bzw. südöstlichen Teil der Tongrube. Das umgebende Gelände fällt von Südost (ca. 210 m ü.A.) nach Nordwest (ca. 185 m ü.A.) leicht ab.
Die Baurestmassenrecyclinganlage ist teilweise auf zukünftigen Abschnitten der Baurestmassendeponie situiert und besteht aus Lager- bzw. Manipulationsflächen für mineralische Baurestmassen sowie sonstigen mineralischen Input-Materialien bzw. den fertigen Recyclingprodukten, einem eingehausten Brecher, einem optionalen Sieb und einem optionalen Windsichter. Für die Vorbehandlung, die Materialumlagerungen und die Beschickung der Anlage sind ein Radlader und ein Kettenbagger (mit Löffel und Crusher) vor Ort.
Die Fläche der Baurestmassenrecyclinganlage beträgt zu Beginn der Verfüllung der Deponie ca. 26.000 m². Mit Beginn der Verfüllung der letzten Deponieabschnitte nimmt die für das Recycling zur Verfügung stehende Fläche sukzessive ab, bis sie nach Verfüllung und Rekultivierung der Deponie ca. 16.000 m² erreicht.
Die Entwässerung der Basisdichtung des Recyclingcenters erfolgt von Ost nach West über Drainageleitungen. Anschließend werden die gesammelten Wässer über ein längliches Folienbecken an der Ostseite der Baurestmassendeponie bzw. über eine Sickerwassersammelleitung bei der Baurestmassenrecyclingfläche in ein sich nördlich befindliches Becken geleitet.
Der gesamte Aufbau der Recyclingfläche erfolgt analog zum Aufbau einer Baurestmassendeponie gem. DVO 2008.
Das Rohplanum der Fläche wird entsprechend eben und tragfähig hergestellt. Der Untergrund der Fläche besteht aus mehreren Metern Ton, welcher die Anforderungen an eine natürliche geologische Barriere gemäß DVO erfüllt. Somit ist die Aufbringung einer künstlichen Barriere nicht erforderlich.
Das erforderliche Gefälle für Basisdichtungen beträgt zumindest 6% in Längsrichtung (zur besseren Anpassung an die aktuelle Geländeform). und 3% in Querrichtung zu den Drainageleitungen.
Auf den Flächenfilter (0,5 m) wird zusätzlich eine ca. 2,0 m mächtige Schutzschicht aus gebrochenem Material (Recyclingbaustoff) lagenweise aufgebracht. Im laufenden Betrieb werden regelmäßig Durchlässigkeitsnachweise stattfinden, in denen eine Mindestdurchlässigkeit nachgewiesen werden muss. Bei nicht erreichen dieser wird der oberste Meter der Schutzschicht recycelt (gesiebt) bzw. ausgetauscht.
Die maximale stündliche Durchsatzleistung beträgt 300 t/h.
Die maximale Durchsatzleistung beträgt 3.900 t/d.
Die Jahreskapazität beträgt max. 198.000 t/a.
Die Recyclinganlage wird max. 1.400 h/a betrieben.
Die max. Lagerhöhe beträgt 8 m.
In der Recyclinganlage werden ausschließlich Abfälle behandelt und zwischengelagert, welche nach der Recycling-Baustoffverordnung zulässig sind.
Baurestmassendeponie:
Die Gesamtverfüllkubatur der Baurestmassendeponie beträgt 652.300 m³. Die Gesamtschüttfläche (bezogen auf die gedichtete Fläche, excl. Sickerwassersammelbecken und Recyclingfläche im Endzustand) beträgt 53.427 m². Die Baurestmassendeponie wird maximal 4.000 h/a betrieben.
Die Zwischenlagerbereiche für die Identitätskontrollen sind temporäre, gekennzeichnete Flächen auf dem Deponiekörper im unmittelbaren Nahbereich zur aktuellen Einbaustelle. Die Deponieeinfahrt wird mit einem versperrbaren Tor bzw. Schranken gesichert.
Die Deponie besteht aus 18 Verfüllabschnitten welche in 7 Ausbauabschnitten hergestellt werden. Vor der Herstellung des Deponierohplanums wird aufgekommener Bewuchs entfernt. Der unterhalb der Deponiebasis anstehende Untergrund ist bis zum Erreichen der unverwitterten steifen bis halbfesten Tone abzutragen. Die neue Schüttung (Bodenaustausch) ist mit dem darunterliegenden Boden durch Herstellung einer Abtreppung zu „verzahnen“.
Bei der Ausführung der Abtreppung ist ein Gefälle von 5 % in Richtung Tongrube zu berücksichtigen. Die jeweiligen Treppenplateaus sind mit einer 10 cm starken Sauberkeitsschicht zu versiegeln, um eine Aufweichung zu vermeiden.
Das Deponierohplanum wird durch Materialumlagerung sowie Aufhöhungen mit Material gem. den geotechnischen Gutachten hergestellt. Bei Zufuhr von Fremdmaterial mit anderen geogenen Eigenschaften als den vor Ort anzutreffenden wird Material mit der Klasse A2-G verwendet.
Das Deponierohplanum wird entsprechend dem erforderlichen Gefälle für die Deponiebasisdichtung hergestellt (zumindest 2% in Längsrichtung und 3% quer zu den Drainageleitungen). Die Böschungen werden mit einer max. Neigung von 1:2 hergestellt. Die Deponiebasisdichtung für Baurestmassendeponien besteht entsprechend den Bestimmungen der DVO 2008 aus einer zweilagigen mineralischen Dichtschichte mit einer Stärke von 2x25 cm. Die Oberfläche der Basisdichtung hat ein Gefälle von 2 % in Längsrichtung und 3 % quer zu den Drainageleitungen. Der Flächenfilter der Recyclingfläche wird in einer Mindeststärke von 0,50 m aus Kies oder Recyclingmaterial hergestellt. Als Sickerwasserleitungen kommen PE-HD-Rohre mit einem Innendurchmesser von 200 mm zur Anwendung.
Zur besseren Spülbarkeit und Kontrollierbarkeit werden die Sickerwasserleitungen als Dichtleitungen an den Böschungen hochgezogen und mit Blindflansch ausgebildet.
Zusammengefasst hat das Basisdichtungs- und -entwässerungssystem der Fläche folgenden Aufbau (von oben nach unten):
Abfall (Baurestmassen)
Trennvlies
0,50 m Dränageschicht
2x0,25 m mineralische Dichtschicht, kf<10-9 m/s
natürliche geologische Barriere (anstehender Untergrund der Tongrube)
Am Standort sind zwei Sickerwassersammelbecken geplant. Ein längliches Sickerwasserbecken (Nachsorgebecken) entlang der westlichen Deponieflanke mit einem speicherbaren Volumen von zumindest 757 m³ (exkl. Freibord) und ein konvex-polygonales Sickerwasserbecken (Hauptbecken) mit 4 Seiten und einem speicherbaren Volumen von zumindest 5.930 m³ (exkl. Freibord). Das längliche Becken liegt lagemäßig höher als das konvex-polygonale Becken und dient nach Abschluss der Verfüllung als Becken für die Nachsorge der Deponie. Die Höhe des Nachsorgebeckens wurde so gewählt, dass nach Beendigung aller Tätigkeiten in der Grube und Abschalten der Wasserhaltung bei einer darauffolgenden möglichen Vollfüllung der Tongrube mit Wasser auf 183,65 m ü.A. sämtliche bestehenden Deponieeinrichtungen zumindest 1 m über dem höchsten möglichen Wasserstand zu liegen kommen.
Die gesammelten Sickerwässer der Baurestmassendeponie werden direkt über die Sickerwasserdrainageleitungen in das Nachsorgebecken geleitet und anschließend über einen Überlauf in das tiefer liegende Hauptbecken geleitet.
Die Sickerwässer der Recyclingfläche werden über eine Sickerwassersammelleitung ebenfalls in das Hauptbecken geleitet. Die Sickerwässer aus beiden Flächen gelangen im freien Gefälle in das Nachsorge-/ bzw. Hauptbecken im nordwestlichen Bereich des Deponieareals und werden dort zunächst gespeichert. Beide Becken werden mit einer Kombinationsdichtung (2x0,25 m mineralische Dichtschicht, 2,5 mm PE-HD Kunststoffdichtungsbahn) hergestellt. Die Herstellung und Prüfung von Rohplanum und mineralischer Dichtschicht erfolgen jeweils analog zu den beschriebenen Bestandteilen der Deponiebasisdichtung nach den Bestimmungen der DVO 2008 bzw. den dort angeführten ÖNORMEN. Die PE-HD Kunststoffdichtungsbahn wird direkt auf die abgenommene obere Lage der mineralischen Dichtschicht aufgebracht.
Das Nachsorgebecken hat ein berechnetes Volumen von 757 m³ bei einer Einstautiefe von 0,6 m (exkl. 0,1 m Freibord). Das Becken hat eine Länge von ca. 360 m und eine Breite von 4 m (gemessen bei einer Einstautiefe von 0,6 m) bzw. 4,2 m. Die Seiten des Beckens sind 1:1 geböscht.
Das Hauptbecken hat ein berechnetes Volumen von 5.930 m³ bei einer Einstautiefe von 7,20 m (exkl. 0,25 m Freibord). Die Form des Beckens ist ein konvexes Polygon mit einer Breite von ca. 31 m und einer Länge von ca. 60 m. Aufgrund der Geländeform, welche von Ost nach West abfallend ist und einem eingeplanten Freibord von 0,25 m variieren die tatsächlichen Beckenmaße und liegen über den zuvor angegeben Werten. Die Seiten des Beckens sind mit 1:1,5 bzw. 1:3 geböscht.
An der Westseite des Hauptbeckens wird ein Erdwall angeschüttet. Dieser verläuft an der nördlichen und südlichen Seite entlang des Beckens und bindet im weiteren Verlauf in das bestehende Gelände ein. An der Ostseite des Beckens wird eine Entwässerungsmulde gezogen, welche an der Nord- und Südseite des Beckens an den bestehenden Damm anschließt, um das Eindringen von Fremdwässern in das Becken zu verhindern.
Oberflächenwasser, welches über die Böschungen in Richtung Sickerwassersammelbecken abfließt, wird über Oberflächenprofilierung am Becken vorbei und in die tiefere Grube abgeleitet.
Das für die Dimensionierung des Sickerwassersammelbeckens maßgebliche Niederschlagsereignis ist die 2-tägige 50-jährliche Niederschlagsspende mit einer Höhe von 170,60 mm.
Für die Einzugsflächen wird mit folgenden Abminderungsfaktoren gerechnet:
Faktor 1,0 für Abschnitt gedichtet und angeschlossen, mit Flächenfilter 0,5 m, ohne Schutzschicht gegen Frost bzw. Austrocknung, keine Abfälle
Faktor 0,9 für Abschnitt gedichtet und angeschlossen, mit Flächenfilter 0,5 m, mit Schutzschicht gegen Frost bzw. Austrocknung (0,3 m), und bis 5 m Schütthöhe
Faktor 0,7 für Schütthöhen ab 5 m bis 10 m
Faktor 0,5 für Schütthöhen ab 10 m bis 20 m
Faktor 0,3 für Schütthöhen ab 20 m
Faktor 0,05 für gedichteten Abschnitt
Das für die Dimensionierung des Sickerwassersammelbeckens in der Betriebsphase maßgebliche Szenario wurde wie folgt ermittelt:
Der Teilabschnitt BRMD 2.6 ist gedichtet, aber noch nicht befüllt und wird gerade an das Sickerwassersammelbecken angeschlossen. Die Abschnitte BRMD 2.4 und 2.5 befinden sich in Verfüllung bzw. sind bereits teilweise abgedeckt. Alle Abschnitte bis inkl. Abschnitt 2.3 sind bereits vollständig abgedeckt.
Die Recyclingfläche ist ebenfalls an das Sickerwassersammelbecken angeschlossen und mit einer ca. 2 m hohen Schutzschicht beschüttet. Der Abflussbeiwert beträgt 0,9.
Bei Betriebsbeginn steht das Volumen des Hauptbeckens mit 5.930 m³ (exkl. Freibord) zur Verfügung. Dieses wird sukzessive um das Volumen des Nachsorgebeckens erweitert. Pro Laufmeter errichtetes Vorbecken kommen zusätzlich ca. 2,10 m³ (757 m³ / 360 m = 2,10 m³) hinzu. Das Nachsorgebecken wird immer zumindest bis zum jeweils letzten relevanten Sickerwasserrohr des Abschnittes errichtet. Somit erhöht sich die speicherbare Kubatur an Sickerwasser.
Nach Abschluss der Deponie und Beendigung des Recyclingbetriebes werden die Recyclingfläche und das Hauptbecken rückgebaut.
Das erforderliche Volumen des Nachsorgebeckens beträgt bei einer Gesamtfläche der Deponie von 53.427 m² und einem Jahresniederschlag von 676 mm 1.806 m³ (53.427 m² x 0,676 m x 0,05 = 1.806 m³). Es wird davon ausgegangen, dass das Becken 4 x pro Jahr entleert wird. Daher beträgt der Anteil an zu speichernden Volumen aus der Deponie 451 m³ (1.806 m³/4 = 451 m³).
Zusätzlich zum Anteil des zu speichernden Volumens aus der Deponie kommt noch der Anteil der Atmosphäre bezogen auf die Grundfläche des Beckens. Die relevante Fläche des Beckens beträgt ca. 1.443 m². Daher beträgt der Anteil des zu speichernden Volumens aus der Atmosphäre 246 m³ (1.443 m² x 0,676 m = 246 m³). Um auf der sicheren Seite zu rechnen und genügend speicherbare Kubatur im Becken zu haben, wird der Anteil der Atmosphäre nicht durch 4 dividiert.
Daraus ergibt sich ein erforderliches speicherbares Volumen von 697 m³. Das Nachsorgebecken hat eine speicherbare Kubatur von 757 m³ (exkl. Freibord). Das Sickerwasser aus dem Sickerwassersammelbecken wird dazu verwendet, die Oberfläche der Baurestmassendeponie und der Baurestmassenrecyclingfläche bedarfsgerecht zu befeuchten, um Staubemissionen durch ein Austrocknen der Flächen zu verhindern. Die Verteilung auf der Deponieoberfläche bzw. der Recyclingfläche erfolgt entweder mittels Wasserwagen bzw. Traktor mit Vakuumfass oder mittels Tauchkörperpumpe und flexiblen Leitungen sowie Regnern, welche nach Bedarf auf den zu befeuchtenden Flächen aufgestellt werden.
Sollte im Fall von extrem niederschlagsreichen Jahren oder im Fall einer kurzfristigen Aufeinanderfolge mehrerer Starkregenereignisse die Beckenkapazität nicht mehr ausreichen, wird das überschüssige Deponiesickerwasser einer externen Entsorgung in einer dafür genehmigten Anlage zugeführt.
Deponieoberflächenabdeckung gemäß DVO 2008 (von oben nach unten):
0,5 m bewuchsfähiges Material (Humus)
Trennvlies
0,5 m Drainageschotter
2 x 0,20 m mineralische Dichtschicht
0,5 m Ausgleichsschicht
Die Oberfläche wird mit einem Gefälle Richtung Osten bzw. Nordosten hergestellt und besteht aus zwei Plateaus, jeweils im Norden und im Süden. Die Verbindung vom nördlichen auf das südliche Plateau mit einem Höhenunterschied von ca. 10 m wird mit einem Gefälle von 1:5 (≙ 20%) überwunden. Dadurch ist auch unter Berücksichtigung der erwartbaren Setzungen ein angemessenes Gefälle gewährleistet. Die Böschungen werden an der Deponieaußenseite mit einer Neigung von 1:2 bis 1:3 hergestellt.
Ein Teil der Oberflächenwässer wird im Bereich des umliegenden Geländes versickert, der andere Teil der Oberflächenwässer, welcher auf der nordwestlichen bzw. südwestlichen Böschung anfällt wird über Drainagegräben gesammelt und mittels Teilsicker- und Vollrohren in die Grube geleitet und anschließend im Zuge des bereits bestehenden Wasserrechts BL 1115 in den *** geleitet.
Als Folgenutzung ist eine extensive Grünlandnutzung mit diversen Biotopen geplant.
Konsens
1. Abfallarten und Behandlungsverfahren
A) Baurestmassenrecyclinganlage
Abfallkonsens Baurestmassenrecyclinganlage (Zwischenlagerung und Behandlung)
A | B | C | D | E | F | |
SN | Sp | g/ gn | Abfallart: Bezeichnung | Abfallspezifizierung: Beschreibung | Behandlungs-verfahren R/D-Verfahren | |
Zwischen-lagerung | Behandlung | |||||
31104 |
|
| Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen |
| R13, D15 | R5_01, R5_02, R5_03, R12_04, D13_02 |
31105 |
|
| Ausbruch aus Feuerungs- und Verbrennungsanlagen |
| R13, D15 | R5_01, R5_02, R5_03, R12_04, D13_02 |
31315 |
|
| Rea-Gipse |
| R13, D15 | R5_01, R5_02, R5_03, R12_04, D13_02 |
31402 |
|
| Putzereisandrückstände |
| R13, D15 | R5_01, R5_02, R5_03, R12_04, D13_02 |
31407 |
|
| Keramik |
| R13, D15 | R5_01, R5_02, R5_03, R5_06, R12_04, D13_02 |
31407 | 17 |
| Keramik | nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen | R13, D15 | R5_01, R5_02, R5_03, R12_04, D13_02 |
31409 |
|
| Bauschutt (keine Baustellenabfälle) |
| R13, D15 | R5_01, R5_02, R5_03, R5_06, R12_04, D13_02 |
31409 | 18 |
| Bauschutt (keine Baustellenabfälle) | Nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abbruchmaß-nahmen, ohne Mörtel- und Verputzanteile | R13, D15 | R5_01, R5_02, R5_03, R5_06, R12_04, D13_02 |
31410 |
|
| Straßenbruch |
| R13, D15 | R5_01, R5_02, R5_03, R5_06, R12_04, D13_02 |
31411 | 29 |
| Aushubmaterial | nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse BA gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan oder Bodenaushub-deponiequalität sowie daraus gewonnene, nicht verunreinigte Bodenbestandteile | R13, D15 | R5_01, R5_02, R5_03, R5_06, R5_07, R12_04 D13_02, |
31411 | 30 |
| Aushubmaterial | nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A1 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan sowie daraus gewonnene, nicht verunreinigte Bodenbestandteile | R13, D15 | R5_01, R5_02, R5_03, R5_06, R5_07, R12_04, D13_02 |
31411 | 31 |
| Aushubmaterial | nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A2 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan sowie daraus gewonnene, nicht verunreinigte Bodenbestandteile | R13, D15 | R5_01, R5_02, R5_03, R5_06, R5_07, R12_04 D13_02, |
31411 | 32 |
| Aushubmaterial | nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A2-G gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan sowie daraus gewonnene, nicht verunreinigte Bodenbestandteile | R13, D15 | R5_01, R5_02, R5_03, R5_06, R5_07, R12_04 D13_02, |
31411 | 33 |
| Aushubmaterial | Aushubmaterial mit Inertabfalldeponie-qualität | R13, D15 | R5_01, R5_02, R5_03, R5_06, R12_04, D13_02 |
31411 | 34 |
| Aushubmaterial | technisches Schütt-material, das weniger als 5 Vol-% boden-fremde Bestandteile enthält | R13, D15 | R5_01, R5_02, R5_03, R5_06, R5_07, R12_04 D13_02, |
31411 | 35 |
| Aushubmaterial | technisches Schütt-material, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile | R13, D15 | R5_01, R5_02, R5_03, R5_06, R5_07, R12_04 D13_02, |
31414 |
|
| Schamotte |
| R13, D15 | R5_01, R5_02, R5_03, R12_04, D13_02 |
31415 |
|
| Formlehm |
| R13, D15 | R5_01, R5_02, R5_03, D13_02 |
31423 | 36 |
| ölverunreinigtes Aushubmaterial | ölverunreinigtes Aushubmaterial, nicht gefährlich | R13, D15 | R5_01, R5_02, R5_03, R12_04, D13_02 |
31424 | 37 |
| sonstig verunreinigtes Aushubmaterial | sonstig verunreinigtes Aushubmaterial, nicht gefährlich | R13, D15 | R5_01, R5_02, R5_03, R12_04, D13_02 |
31425 |
|
| verunreinigtes Aushub-material mit Baurest-massendeponiequalität |
| R13, D15 | R5_01, R5_02, R5_03, R12_04, D13_02 |
31427 |
|
| Betonabbruch |
| R13, D15 | R5_01, R5_02, R5_03, R5_06, R5_12, R12_04, D13_02 |
31427 | 17 |
| Betonabbruch | nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen | R13, D15 | R5_01, R5_02, R5_03, R5_06, R5_12, R12_04 D13_02 |
31428 |
|
| Gips |
| R13, D15 | R5_01, R5_02, R5_03, R12_04 D13_02, |
31467 |
|
| Gleisschottermaterial |
| R13, D15 | R5_01, R5_02, R5_03, R5_06, R12_04, D13_02, |
31488 |
|
| Gießformen und -sande vor dem Gießen |
| R13, D15 | R5_01, R5_02, R5_03, R12_04, D13_02 |
31489 |
|
| Gießformen und -sande nach dem Gießen |
| R13, D15 | R5_01, R5_02, R5_03, R12_04, D13_02 |
31498 | 10 |
| schlackenhaltiger Ausbauasphalt | Anhang 1 Tabelle 1 der Recycling-Baustoffverordnung | R13, D15 | R5_01, R5_02, R5_03, R5_06, R12_04, D13_02 |
31499 | 10 |
| schlackenhaltiges technisches Schüttmaterial | Anhang 1 Tabelle 1 der Recycling-Baustoffverordnung | R13, D15 | R5_01, R5_02, R5_03, R5_06, R12_04, D13_02 |
31606 |
|
| Schlamm aus der Kalksandstein-fabrikation |
| R13, D15 | R5_01, R5_02, R5_03, R12_04, D13_02 |
31607 |
|
| Schlamm aus der Fertigmörtelherstellung |
| R13, D15 | R5_01, R5_02, R5_03, R12_04, D13_02 |
31625 |
|
| Erdschlamm, Sand-schlamm, Schlitzwand-aushub |
| R13, D15 | R5_01, R5_02, R5_03, R12_04 D13_02, |
54912 |
|
| Bitumen, Asphalt |
| R13, D15 | R3_01, R3_02, R5_06, R12_04 R12_04, D13_02 |
91501 |
|
| Straßenkehricht |
| R13, D15 | R5_01, R5_02, R5_03, R12_04, D13_02 |
Spalte A: Schlüsselnummer gemäß Anhang 1, Abfallverzeichnisverordnung 2020 idgF. Spalte B: Codestellen der Spezifizierung Spalte C: g= gefährlich, gn = gefährlich nicht ausstufbar Spalte F: Behandlungsverfahren gemäß Anhang 2 AWG 2002 in Verbindung mit der EDM-Hauptzuordnungstabelle 3437 für Verwertungs-, Beseitigungs- und Produktionsverfahren
Anmerkungen nur relevant für die Behandlung gemäß RBVO: 1) Nur Ziegel (zB Fehlchargen) aus der Produktion 2) Nur mit grundlegender Charakterisierung gemäß DVO 2008 auf Basis einer analytischen Untersuchung und Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte in untergeordneten Mengen als Mischkomponente zur technischen Verbesserung der Recycling-Baustoffe (insbesondere zur Ergänzung der Sieblinie) 3) Nur Bodenbestandteile mit grundlegender Charakterisierung gemäß DVO 2008 auf Basis einer chemischanalytischen Untersuchung und Einhaltung der Grenzwerte für Inertabfalldeponien zur Verwendung in untergeordneten Mengen als Mischkomponente zur technischen Verbesserung der Recycling-Baustoffe (insbesondere zur Ergänzung der Sieblinie) oder Gleisaushubmaterial (inklusive Mischungen mit technischem Schüttmaterial aus dem Unterbau) nach den Vorgaben der Fußnote 4. 4) Für Gleisaushubmaterial (inklusive Mischungen mit technischem Schüttmaterial aus dem Unterbau) oder Gleisschotter ist die Eignung zur Herstellung eines Recycling-Baustoffes durch eine grundlegende Charakterisierung gemäß DVO 2008 auf Basis einer chemisch- analytischen Untersuchung und Einhaltung der Grenzwerte für Inertabfalldeponien nachzuweisen. Für Material aus Gleisbereichen mit geringer Kontaminationswahrscheinlichkeit (HE 1 gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6 DVO 2008) kann eine chemisch-analytische Untersuchung entfallen, wenn von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt auf Basis einer visuellen und olfaktorischen Befundung sowie auf Basis etwaiger Vorkenntnisse bestätigt wird, dass keine Verunreinigung vorliegt. 5) Auch Beton (zB Fehlchargen) aus der Produktion
Anmerkung zur Zwischenlagerung: Die grau hinterlegten Abfallarten dürfen aufgrund ihres erhöhten Schadstoffpotentials (Abfälle überschreiten aufgrund ihrer abfallrechtliche Definition jedenfalls die Grenzwerte einer Baurestmassendeponie) nur in Bereichen mit Dichtfläche und Sickerwassererfassung oder in medienbeständigen und flüssigkeitsdichten Gebindeeinheiten auf der Recyclinganlage zwischengelagert werden. | ||||||
Output nach dem Baurestmassenrecycling
A | B | C | D | E | F | |
SN | Sp | g/ gn | Abfallart: Bezeichnung | Abfallspezifizierung: Beschreibung | Behandlungs-verfahren R/D-Verfahren | |
Zwischen-lagerung | Behandlung | |||||
31490 |
|
| Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Recycling-Baustoffverordnung |
| R13, D15 | R5_07 |
31491 |
|
| Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-B gemäß Recycling-Baustoffverordnung |
| R13, D15 | R5_07 |
31492 |
|
| Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-E gemäß Recycling-Baustoffverordnung |
| R13, D15 | R5_07 |
31493 |
|
| Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse H-B gemäß Recycling-Baustoffverordnung |
| R13, D15 | R5_07 |
31494 |
|
| Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-B gemäß Recycling-Baustoffverordnung |
| R13, D15 | R5_07 |
31495 | 17 |
| Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-C gemäß Recycling-Baustoffverordnung |
| R13, D15 | R5_07 |
31496 |
|
| Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-D gemäß Recycling-Baustoffverordnung |
| R13, D15 | R5_07 |
31497 |
|
| Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse D gemäß Recycling-Baustoffverordnung |
| R13, D15 | R5_07 |
31498 | 20 |
| Asphaltmischgut B-D | Anhang 1 Tabelle 1 der Recycling-Baustoffverordnung | R13, D15 | R5_07 |
31499 | 20 |
| schlackenhaltiges technisches Schüttmaterial | Anhang 1 Tabelle 1 der Recycling-Baustoffverordnung | R13, D15 | R5_07 |
Spalte A: Schlüsselnummer gemäß Anhang 1, Abfallverzeichnisverordnung 2020 idgF. Spalte B: Codestellen der Spezifizierung Spalte C: g= gefährlich, gn = gefährlich nicht ausstufbar Spalte F: Behandlungsverfahren gemäß Anhang 2 AWG 2002 in Verbindung mit der EDM-Hauptzuordnungstabelle 3437 für Verwertungs-, Beseitigungs- und Produktionsverfahren | ||||||
B) Baurestmassendeponie
Abfallkonsens Baurestmassendeponie
A | B | C | D | E | F | |
SN | Sp | g/ gn | Abfallart: Bezeichnung | Abfallspezifizierung: Beschreibung | Behandlungs-verfahren R/D-Verfahren | |
Zwischen-lagerung | Behandlung | |||||
31104 |
|
| Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen |
|
| D1 |
31105 |
|
| Ausbruch aus Feuerungs- und Verbrennungsanlagen |
|
| D1 |
31315 |
|
| Rea-Gipse |
|
| D1 |
31402 |
|
| Putzereisandrückstände |
|
| D1 |
31407 |
|
| Keramik |
|
| D1 |
31407 | 17 |
| Keramik | nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen |
| D1 |
31408 |
|
| Glas (zB Flachglas) |
|
| D1 |
31408 | 17 |
| Glas (zB Flachglas) | nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen |
| D1 |
31409 |
|
| Bauschutt (keine Baustellenabfälle) |
|
| D1 |
31409 | 18 |
| Bauschutt (keine Baustellenabfälle) | nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abbruchmaßnahmen, ohne Mörtel- und Verputzanteile |
| D1 |
31410 |
|
| Straßenaufbruch |
|
| D1 |
31411 | 29 |
| Aushubmaterial | nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse BA gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan oder Bodenaushubde-poniequalität sowie daraus gewonnene, nicht verunreinigte Bodenbestandteile |
| D1 |
31411 | 30 |
| Aushubmaterial | nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A1 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan sowie daraus gewonnene, nicht verunreinigte Bodenbestandteile |
| D1 |
31411 | 31 |
| Aushubmaterial | nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A2 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan sowie daraus gewonnene, nicht verunreinigte Bodenbestandteile |
| D1 |
31411 | 32 |
| Aushubmaterial | nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A2-G gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan sowie daraus gewonnene, nicht verunreinigte Bodenbestandteile |
| D1 |
31411 | 33 |
| Aushubmaterial | Aushubmaterial mit Inertabfallde-poniequalität |
| D1 |
31411 | 34 |
| Aushubmaterial | technisches Schütt-material, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält |
| D1 |
31411 | 35 |
| Aushubmaterial | technisches Schütt-material, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile |
| D1 |
31414 |
|
| Schamotte |
|
| D1 |
31414 | 91 |
| Schamotte | verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert |
| D1 |
31415 |
|
| Formlehm |
|
| D1 |
31416 | 41 |
| Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften | künstliche Mineralfaserabfälle |
| D1 |
31416 | 42 |
| Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften | Steinwolle |
| D1 |
31416 | 43 |
| Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften | Glaswolle |
| D1 |
31416 | 44 |
| Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften | Mischungen aus Steinwolle und Glaswolle |
| D1 |
31425 |
|
| verunreinigtes Aushubmaterial mit Baurestmassendeponiequalität |
|
| D1 |
31427 |
|
| Betonabbruch |
|
| D1 |
31427 | 17 |
| Betonabbruch | nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen |
| D1 |
31430 |
|
| verunreinigte Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften |
|
| D1 |
31438 |
|
| Gips |
|
| D1 |
31451 |
|
| Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezi-fischen nicht schädli-chen Beimengungen |
|
| D1 |
31467 |
|
| Gleisschottermaterial |
|
| D1 |
31472 |
|
| kulturfähige Erde, Typ E2, Klasse A1 |
|
| D1 |
31473 |
|
| kulturfähige Erde, Typ E2, Klasse A2 |
|
| D1 |
31474 |
|
| kulturfähige Erde, Typ E3, Klasse A1 |
|
| D1 |
31475 |
|
| kulturfähige Erde, Typ E3, Klasse A2 |
|
| D1 |
31484 | 88 |
| Bodenbestandteile aus der chemisch/physika-lischen oder mecha-nischen Behandlung | Ausgestuft |
| D1 |
31485 |
|
| Garten- und Blumenerde |
|
| D1 |
31488 |
|
| Gießformen und -sande vor dem Gießen |
|
| D1 |
31489 |
|
| Gießformen und -sande nach dem Gießen |
|
| D1 |
31601 |
|
| Schlamm aus der Betonherstellung |
|
| D1 |
31605 |
|
| Schlamm aus der Zementfabrikation |
|
| D1 |
31606 |
|
| Schlamm aus der Kalk-sandsteinfabrikation |
|
| D1 |
31607 |
|
| Schlamm aus der Fertigmörtelherstellung |
|
| D1 |
31625 |
|
| Erdschlamm, Sandschlamm, Schlitzwandaushub |
|
| D1 |
54501 |
|
| Bohrspülung und Bohrklein, ölfrei |
|
| D1 |
54912 |
|
| Bitumen, Asphalt |
|
| D1 |
91501 |
|
| Straßenkehricht |
|
| D1 |
91501 | 21 |
| Straßenkehricht | Nur Einkehrsplitt als natürliche Gesteinskörnung |
| D1 |
94101 |
|
| Sedimentationsschlamm |
|
| D1 |
94704 |
|
| Sandfanginhalte |
|
| D1 |
99102 |
|
| Moorschlamm und Heilerde |
|
| D1 |
Spalte A: Schlüsselnummer gemäß Anhang 1, Abfallverzeichnisverordnung 2020 idgF. Spalte B: Codestellen der Spezifizierung Spalte C: g= gefährlich, gn = gefährlich nicht ausstufbar Spalte F: Behandlungsverfahren gemäß Anhang 2 AWG 2002 in Verbindung mit der EDM-Hauptzuordnungstabelle 3437 für Verwertungs-, Beseitigungs- und Produktionsverfahren | ||||||
2. Genehmigte Menge
A) Baurestmassenrecyclinganlage
maximale stündliche Durchsatzleitung: 300 t/h
maximale tägliche Behandlungskapazität: 3.900 t/d
maximaler jährlicher Gesamtumschlag: 198.000 t/a
maximale Lagerhöhe: 8 Meter
maximale Lagerkapazität an nicht gefährlichen Abfällen:
zwischen 111.400 m³ (Betrieb von Teilfläche I und II) und 60.800 m³ (Teilfläche II) je nach Ausbaustufe
maximale Lagerkapazität an gefährlichen Abfällen: nicht vorgesehen
B) Baurestmassendeponie
Gesamtverfüllvolumen: 652.300 m³
gesamte Schüttfläche: 53.427 m²
3. Betriebszeiten
A) Baurestmassenrecyclinganlage
werktags Montag bis Donnerstag: 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr
werktags Freitag: 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr
B) Baurestmassendeponie
werktags Montag bis Donnerstag: 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr
werktags Freitag: 06:00 Uhr bis 17:00 Uhr
A) und B) Baurestmassenrecyclinganlage und Baurestmassendeponie:
Samstag: maximal 5x pro Jahr
Materialanlieferbetrieb mittels LKW
Radlager oder Recyclinganlagen werden an diesen Samstagen nicht betrieben. Dieser Samstagbetrieb findet nur nach Voranmeldung bei den Gemeinden *** und *** statt.
Der Betrieb an diesen Samstagen findet nur im Zeitraum 06:00 Uhr – 15:00 Uhr statt.
4. Einbringungszeitraum (max. 20 Jahre)
B) Baurestmassendeponie:
Einbringungszeitraum: bis 31. Mai 2045
5. Rekultivierungsfrist
B) Baurestmassendeponie:
Rekultivierungsfrist: 2 Jahre nach vollständiger Verfüllung der
Deponie, längstens bis 31. Mai 2047“
Im Spruchpunkt II. wurden folgende Maßnahmen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen, etc.) erteilt:
„Deponietechnik und Gewässerschutz:
Baurestmassenrecyclinganlage:
1. Auflagen für die gedichtete Lagerfläche:Die zwischengelagerten Bodenaushubmaterialien sind durch ein befugtes Unternehmen („befugt“ nach § 2 Abs. 6 Z6 AWG 2002) zumindest einmal pro Jahr im Hinblick auf ihre Umweltverträglichkeit untersuchen zu lassen.Zur Bestätigung der Umweltverträglichkeit ist für unbehandeltes Bodenaushubmaterial zumindest die Deponieklasse BRM-Deponie einzuhalten. Es ist zumindest 1 Analyse pro angefangene 2.500 t (1 Sammelprobe aus 5 Teilmengen) durchzuführen. Bei Verdacht auf eine gefährliche Kontamination ist zumindest 1 Analyse pro angefangene 500 t durchzuführen.Für Recyclingmaterial ist die die konsentierte Klasse einzuhalten. Die Umweltverträglichkeit ist gemäß Recycling-Baustoffverordnung unter Anwendung des Anhangs 3 zu belegen.
2. Der Materialeingang und -ausgang und Lagerstand mit Jahresende sind anhand von Einzelaufzeichnungen und daraus erstellten Jahressummen (für Ein- und Ausgang sowie Abfallarten getrennt) aufzuzeichnen (Herkunft, Art, Menge und Verbleib des Abfalls). Die Materialhalden sind derart anzulegen und zu bewirtschaften, dass eine zeitliche Abfolge der Anlieferungen bzw. Aufbereitungen klar ersichtlich wird; diese Halden sind mit Lagerstand und Alter nachvollziehbar zu dokumentieren. Die angeführten Untersuchungs- und Prüfbefunde sowie die Aufzeichnungen sind auf der Anlage bereitzuhalten und dem Aufsichtsorgan für die Erstellung des Jahresberichtes zur Verfügung zu stellen.
3. Allfällig abgelagertes nicht konsensgemäßes Material ist vom Betriebsareal (innerhalb und außerhalb des Lagerplatzes) unverzüglich und unaufgefordert laufend zu entfernen und auf eine zur Entsorgung derartiger Abfälle genehmigte Anlage zu verbringen. Aussortierte Abfälle sind bis zur Abfuhr in einem vor Niederschlägen geschützten flüssigkeitsdichten Container bzw. einer gleichwertigen Sammeleinrichtung zwischenzulagern. Solche Container sind vor Betriebsbeginn einzurichten und bei Bedarf zu ergänzen.
4. Die zur Zwischenlagerung vorgesehenen Manipulations- und Lagerflächen sowie das Abwassersammelbecken sind flüssigkeitsdicht und medienbeständig auszuführen und laufend in diesem Zustand zu erhalten. Die anfallenden belasteten Abwässer sind vollständig zu erfassen.
5. Dichtflächen mit mineralischer Dichtung:
Die Herstellung des Dichtungsrohplanums hat nach den Vorgaben der Deponieverordnung 2008 Anhang 3 zu erfolgen.Die Herstellung und Prüfung der mineralischen Dichtung hat nach den Vorgaben der Deponieverordnung 2008 für die Basisdichtungsmaßnahmen für Baurestmassendeponien zu erfolgen. Auf die mineralische Dichtung ist eine mind. 1,0 m starke Schutzschicht gegen Frost aufzubringen die für die unteren 0,5 m als Drainageschicht gemäß Deponieverordnung 2008 samt Trennvlies auszuführen ist.
6. Der Zufluss von Oberflächenwasser bzw. der Abfluss von Abwässern von bzw. zu den umliegenden unbefestigten Flächen ist durch geeignete Maßnahmen, z.B. eine keilförmige Ausbildung der Dichtflächenränder zu verhindern.
7. In einem Betriebscontainer sind mindestens 0,2 m³ Ölbindemittel vorrätig zu halten. Tropfverluste bzw. Ölverunreinigungen sind umgehend zu beseitigen, kontaminiertes Material (Ölbinder, Bodenkörper o.ä.) ist nachweislich als gefährlicher Abfall entsorgen zu lassen.
8. Das Betriebsgelände ist gegen unbefugte Ein-/Ausfahrten abzusichern und sind die Ein-/Ausfahrten außerhalb der Betriebszeiten versperrt zu halten.
9. Die Lagerflächen und das Sammelbecken samt Leitungssystem sind mindestens einmal pro Monat augenscheinlich auf Setzungen, manipulationsbedingte Schäden etc. zu kontrollieren; allfällige Schadstellen sind unverzüglich zu sanieren. Die Behörde ist über getätigte Sanierungen unverzüglich zu informieren. Besonderes Augenmerk ist hierbei auf das Abwassersammelbecken zu legen.
10. Die Dichtflächen sind auf Verlangen der Behörde durch Umlagern der Abfälle und der Schutzschicht und Reinigung einer Besichtigung und Überprüfung zugänglich zu machen.
11. Die Abwässer dürfen nur über den auf der flüssigkeitsdicht befestigten Fläche zwischengelagerten nicht aufbereiteten Baurestmassen verteilt werden (zwecks Nutzung der Verdunstung, Staubreduktion etc.).Die zur Verwertung vorgesehenen Abfälle sind im Hinblick auf die Sickerwassererfassung und -rückführung gesondert von den Abfällen zum Abtransport zu lagern, um negative Wechselwirkungen bei der Abwasserrückführung und Abfallvermengungen zu verhindern.Fremdwasser zur Befeuchtung der Abfälle darf nur dann ins System eingebracht werden, wenn dadurch nicht der Mindestfreiraum für die Aufnahme des Bemessungsniederschlages im jeweiligen Abwassersammelbecken gefährdet wird.
12. Das im Sammelbecken erfasste Abwasser (das Sickerwasser aus der Deponie und aus der Recyclinganlage ist getrennt zu untersuchen) ist erstmals ein halbes Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage und anschließend halbjährlich einer Untersuchung zuzuführen. Die Probennahme hat durch ein befugtes Unternehmen („befugt“ nach §2 Abs.6 Z.6 AWG 2002) zu erfolgen. Das Abwasser ist auf folgende Leitparameter analysieren und mit den Grenzwerten der AAEV vergleichen zu lassen:pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit, TOC, CSB, KW-Index, TOX, BTEX, PAK(16), gesamte Phenole, Nitrat, Nitrit, Ammonium, Sulfat, Phosphat, Cadmium, Gesamtchrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber).
13. Auf Anordnung der Behörde ist das im Abwassersammelbecken gespeicherte Wasser im begründeten Anlassfall zusätzlich untersuchen zu lassen (Bekanntgabe des Analysenumfanges erfolgt mit Anordnung der Behörde).
14. Allfällige Abwasserüberschüsse sind einer der Qualität des Abwassers entsprechenden ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Darüber sind jederzeit einsehbar gesammelte Aufzeichnungen über die Menge, den Zeitpunkt und Ort der Entsorgung zu führen.
15. Die Lagerhalden auf der Recyclingfläche sind von der Sohle der Fläche aus auf- und abzubauen. Ein Befahren der Schütthalden mit schweren Fahrzeugen und eine Materialeinbringung in „Über Kopf Schüttung“ sind nicht zulässig.
16. Die Durchlässigkeit der 2 Meter starken Schutzschicht ist jährlich zu prüfen. (bei Drainageschichten ist gemäß dem Stand der Technik eine Durchlässigkeit von zumindest 10-2 m/s zu gewährleisten).Bei nicht erreichen der Mindestdurchlässigkeit ist der oberste Meter der Schutzschicht zu erneuern.
17. Mit dem Betrieb, der Betreuung und Wartung der Anlage ist eine entsprechend ausgebildete und verlässliche Person samt einem Vertreter zu beauftragen. Dieser obliegt auch die Führung von Aufzeichnungen über die eingehende Abfallmenge, Abfallart und der Daten des aufbereiteten Materials. Ein Exemplar des Bewilligungsbescheides ist ihnen nachweislich auszuhändigen, ihre Namen und Adressen sind der Behörde bekannt zu geben.
18. Die Fertigstellung der Anlage ist der Behörde im Wege des Bauaufsichtsorgans anzuzeigen; mit dieser Fertigstellungsmeldung sind der Behörde im Wege des Aufsichtsorgans ein Abschlussbericht (4-fach) mit Ausführungsunterlagen unter Darstellung der konstruktionstechnischen Details (Gefälleverhältnisse von Entwässerungseinrichtungen, tatsächliche Abwasserbeckengröße(n) und -maße, Randwulstausbildungen, Ein- und Ausfahrten, Anbindungen, Ausbildung von Fugen, Fremdwasserableitungen etc.) und mit den geforderten Attesten sowie Angaben über die Vergütungen der Bauteile (z.B. Dichtheit, Aggressionsbeständigkeit, Frost-/ Tausalzbeständigkeit etc.) vorzulegen.
19. Vor Inbetriebnahme ist die Dichtheit der Anlagenteile (Dichtflächen, Speicherbecken, allfällige Schächte, Mulden und Kanäle) nachzuweisen.Für die Speicherbecken ist eine vollständige Behälterprüfung gemäß ÖNORM B 2503 zu veranlassen.Speicherbecken sind jährlich auf Dichtheit zu prüfen.Die Prüfung von Schächten und Kanalleitungen hat zumindest alle 5 Jahre zu erfolgen.
20. Die gesamte Anlage darf bei Vorliegen eines positiven Überprüfungsberichtes durch das externe Aufsichtsorgan unter Anschluss aller Ausführungsunterlagen, Nachweise und Atteste bei der Behörde provisorisch in Betrieb genommen werden. Nach dem positiven Abschluss der behördlichen Überprüfung geht die Anlage in den Regelbetrieb über.
21. Bei vorübergehender (länger als 6 Monate) oder dauerhafter Einstellung des Anlagenbetriebes sind der Behörde die Stilllegungs- bzw. Auflassungsmaßnahmen mindestens 3 Monate vorher anzuzeigen. Die Einzelheiten wie z.B. Beseitigung der Anlagenteile, Boden- und Grundwasseruntersuchungen, die Herstellung der widmungsgemäßen Folgenutzung, Erfüllung der Vorgaben aus Sicherungsmaßnahmen etc. sind dabei unter Anschluss fachkundig erstellter Unterlagen anzuschließen.
Baurestmassendeponie:
22. Für die Erstellung der geforderten Untersuchungen, Nachweise und Unterlagen dürfen nur externe befugte Unternehmen eingesetzt werden.
23. Die maximal offene Schüttfläche (d.h. die noch nicht DVO 2008-konform abgedeckte Deponieoberfläche) wird durch die Betriebsphasen laut Projekt definiert. (siehe Angaben im Technischen Bericht)Bei Überschreitung der angeführten Maximalwerte ist die Sicherstellungsleistung umgehend neu zu berechnen und ist der Behörde darauf basierend die Anpassung der Sicherstellungsleistung anzuzeigen.
24. Der Abschluss der Arbeiten (Herstellung der Deponiebasisausstattung, Fertigstellung der Oberflächenabdeckung) ist der Behörde jeweils unter Anschluss eines Kollaudierungsoperates im Wege des Deponieaufsichtsorgans anzuzeigen (Beschreibung, Lage-/Höhenplan, charakteristische Schnitte, Nachweis der Schichtstärken, Kontroll- und Abnahmeprüfungen nach ÖNORM S 2074-2, Details, allfälliges Standsicherheitsgutachten). Gemeinsam mit dem letzten Deponieabschnitt sind auch die tatsächlichen Nachsorgemaßnahmen für das gesamte Kompartiment (Dauer mind. 30 Jahre) bekannt zu geben. Allfällige Änderungen zum bewilligten Projekt sind jeweils besonders hervorzuheben.
25. Anforderungen an Materialuntersuchungen zur Herstellung der erforderlichen, Profilierung, des Dichtschichtmaterials, des Rekultivierungsmaterials (gilt im Bedarfsfall bei Zufuhr vom Fremdmaterial):Das Material ist zu Zwecken der Beweissicherung und zur Kontrolle seiner Umweltverträglichkeit (Boden- und Gewässerschutz) von einem externen befugten Unternehmen (Nachweis der Voraussetzungen nach §2 Abs. 6 lit.6 AWG 2002) prüfen zu lassen.Die Untersuchung ist vor Ort durchführen zu lassen; solange diese nicht vorliegt, gilt das Material als zwischengelagert. Für diese Untersuchung ist wie folgt vorzugehen:
Die Probenahmeplanung ist gemäß ÖNORM S2126 / ÖNORM S2127 durchzuführen, wobei zusätzlich die Vorgaben der Kapitel 2 bis 4 Anhang 4 Teil 1 DVO 2008 zu beachten sind.Es ist zumindest 1 Analyse pro angefangene 2.500 t (1 Sammelprobe aus 5 Teilmengen) durchzuführen. Bei Verdacht auf eine gefährliche Kontamination ist zumindest 1 Analyse pro angefangene 500 t durchzuführen.
Für die Probenahme sind Aufschlüsse über die Gesamthöhe des untersuchungsgegenständlichen Horizonts / Materials (z.B. durch Bagger) in einem von der Fläche abhängigen Rastermaß gemäß ÖNORM S 2126 / ÖNORM S 2127 herzustellen (Probeschurf zentral in jedem Rasterfeld).
Die Probenahme ist in einem Probenahmebericht gemäß Kapitel 10 Anhang 4 Teil 1 DVO 2008 zu dokumentieren (Probenahmeplan, Probenahmeprotokolle und Probenahmeskizze).
Liegt ein Teil des aufgeschlossenen Materials im Bereiche unter dem höchsten zu erwartenden Grundwasserspiegel + 1 m ist eine getrennte Untersuchung (Probenahme und Analyse) des Materials ober- und unterhalb dieser Grenze erforderlich (A2 und A2-G).
Bei Durchführung der Materialanalyse sind zumindest die Vorgaben des BAWP 2023 des Kapitels 4.7 heranzuziehen (Parameter gemäß Tabellen 114 bis 116).
Liegen nach der Erstuntersuchung Parameter im grenzwertrelevanten Bereich sind für diese Abfallteilmengen Detailuntersuchungen nach den Vorgaben im Kapitel 1.3 in Verbindung mit Kapitel 1.8 Anhang 4 Teil 2 DVO 2008 zu veranlassen.
Das Ergebnis der Grundlegenden Charakterisierung ist im Beurteilungsnachweis darzustellen. Dieser hat einerseits die Dokumentation aller relevanten Informationen und Untersuchungsergebnisse und andererseits alle Beurteilungen, Schlussfolgerungen und Begründungen für die Zulässigkeit der Ablagerung auf einem Deponiekompartiment bzw. die Zulässigkeit für eine Verwertungsmaßnahme zu enthalten. Der Beurteilungsnachweis hat die im Kapitel 10 des Anhangs 4 Teil 1 DVO 2008 aufgelisteten Angaben zu enthalten.
Der Nachweis der Materialqualität kann bei Verwendung von Erdbaustoffen (z.B. Kies) aus einer genehmigten Entnahmestätte oder bei Verwendung des standorteigenen Ober- und Unterbodens für die Rekultivierung entfallen.Darüber sind dem bestellten Aufsichtsorgan entsprechende Liefernachweise, Rechnungen und Einbaubestätigungen vorzulegen.
Liegt für das Material bereits ein schriftlicher Beurteilungsnachweis auf Basis einer analytischen Untersuchung vor (Beprobung vor dem Aushub) bzw. handelt es sich um geprüfte Recyclingbaustoffe, so kann die Analyse der Gesamtmischprobe auf die aus dieser Voruntersuchung als relevant erkannten Parameter (Definition gemäß §3 Punkt 45 DVO 2008) eingeschränkt werden und kann das Analyseintervall auf 1 Analyse je angefangene 7.500t (1 Sammelprobe aus 5 Teilmengen) erstreckt werden.
UNTERGRUNDERTÜCHTIGUNG
26. Vor Beginn der Herstellung der Deponieaufstandsfläche ist jegliches organisches Material (z.B. aufgekommener Bewuchs, Humus, Oberboden) zu entfernen und fachgerecht für die Rekultivierung in Haldenform zwischen zu lagern.Die Schütthöhe der Halde darf 2m nicht übersteigen.Das Humuslager muss in jedem Betriebszustand sowohl für die Rekultivierung des jeweils aktuellen Deponiezustandes (0,5m auf horizontaler Fläche und auf den Böschungen) ausreichen; dafür ist jedes Jahr spätestens mit dem Deponieaufsichtsbericht ein Nachweis durch eine Vermessung und Bilanzierung zu führen.
27. Durch baubegleitende, geotechnische Untersuchungen ist dokumentiert nachzuweisen, dass die zur Berechnung der Standsicherheit gemäß § 25 DVO 2008 getroffenen Annahmen mit den tatsächlich vorliegenden Kennwerten übereinstimmen.
28. Die ordnungsgemäße Herstellung der Hangwasserdrainage ist durch die bauausführende Fachfirma zu bestätigen. Vor Inbetriebnahme sind die Drainagerohre mit einer Kamera zu befahren. Die Kamerabefahrung ist gemeinsam mit einer Spülung der Rohre alle 5 Jahre zu wiederholen.Festgestellte Schäden in den Drainagerohren sind zu sanieren.
DEPONIETECHNISCHE AUSSTATTUNG
29. Für die Herstellung der mineralischen Dichtung darf ausschließlich Bodenaushubmaterial verwendet werden, das zumindest den Schadstoffgrenzwerten der Klasse A2 gem. BAWP 2023 entspricht. Der Nachweis der geforderten Materialqualität hat gem. Auflage 25 zu erfolgen.
30. Die mineralische Dichtung ist vor dem Einwirken von Frost mit einer ca. 1,0 m starken Schicht vollflächig (Sohle und Böschungen) zu schützen. Die Drainageschichte (Flächenfilter) kann in die Schutzschicht eingerechnet werden.Die Übergangsbereiche zu Folgeabschnitten sind vor dem Weiterbau auf Frost- oder sonstige Schäden zu prüfen und erforderlichenfalls projekt- und auflagengemäß wieder herzustellen.
31. Erfolgt die Zufahrt (Einbringung) in einzelne Deponieabschnitte über die Böschung der bereits ausgebauten Deponiebasis, sind geeignete Maßnahmen zum Schutz der mineralischen Dichtung und des Drainagesystems vor Beschädigung durch den Zubringerverkehr zu treffen.
SICKERWASSERERFASSUNG UND SPEICHERUNG
32. Bei Verwendung von Materialien aus dem Baurestmassenrecycling für die Herstellung des Flächenfilters ist anhand von Untersuchungen (Probenentnahme und Analyse durch ein fachkundiges Unternehmen) die bautechnische Eignung und die Umweltverträglichkeit gemäß Recycling-Baustoffverordnung nachzuweisen. Die Qualitätsklasse U-B ist einzuhalten. Der Nachweis der Umweltverträglichkeit hat durch Untersuchungen gem. Auflage 4 zu erfolgen.Bei Verwendung von anderen Materialien gilt: Es darf ausschließlich Material verwendet werden, das zumindest den Schadstoffgrenzwerten der Qualitätsklasse Baurestmassen gem. DVO 2008 entspricht. Der Nachweis der geforderten Materialqualität hat gem. Auflage 25 zu erfolgen.
33. Das Sickerwasserspeicherbecken ist mit einer Kombinationsdichtung, bestehend aus einer mindestens zweilagigen mineralischen Dichtungsschicht (mit einer Dicke der Einzellage von mindestens 23 cm und maximal 27 cm in verdichtetem Zustand) mit einer Gesamtdicke von mindestens 50 cm und einer direkt aufliegenden HDPE–Kunststoffdichtungsbahn mit einer Mindestdicke von 2,5 mm unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage 3 der Deponieverordnung 2008 herzustellen.Für die mineralische Dichtung darf ausschließlich Bodenaushubmaterial verwendet werden, das zumindest den Schadstoffgrenzwerten der Klasse A2 gem. BAWP 2023 entspricht. Der Nachweis der geforderten Materialqualität hat gem. Auflage 25 zu erfolgen.
34. Die Dichtheit der Abwasserspeicherbecken und des Abwasserableitungssystems (dichte Sickerwasserleitungen außerhalb der Deponiebasisdichtung) ist vor Inbetriebnahme der Anlage nachzuweisen. Dazu ist eine vollständige Behälterprüfung nach der ÖNORM B 2503 in Verbindung mit EN 1610 zu veranlassen.Die Prüfung ist von einem befugten Fachkundigen vorzunehmen und ist der Behörde darüber ein Dichtheitsattest gemeinsam mit den Kollaudierungsunterlagen für die Basisdichtung zum jeweiligen Deponieabschnitt vorzulegen.Diese Kontrollen sind jährlich zu wiederholen.
35. Die Sickerwasserdrainagerohre sind beidseitig spülbar und kontrollierbar auszugestalten, eine ausreichende Bettung der Rohre ist zu gewährleisten.
EINRICHTUNG DER DEPONIE
36. Während aller Arbeiten ist darauf zu achten, dass Wasser gefährdende Stoffe nicht in den Untergrund gelangen. Geräte und Maschinen dürfen am Areal nur dann verwendet werden, wenn sie sich in einem einwandfreien Betriebszustand befinden.Mobile Maschinen und Geräte mit Wasser gefährdenden Inhaltsstoffen dürfen entweder am Areal nicht abgestellt werden oder ist ein Abstellplatz zu errichten. Dieser ist standsicher zu überdachen (z.B. Flugdach), wobei die Dachfläche die Abstellfläche allseits um mindestens 1,5 m zu überragen hat (Schlagregenschutz, Einfallwinkel gegen Horizontale ca. 60°). Die Abstellfläche (gleichzeitig Betankungsplatz) ist nachweislich mineralölbeständig, flüssigkeitsdicht und wannenförmig auszubilden.Bestehende gleichwertige Abstellplätze können dafür genutzt werden.Für ortsfeste oder semimobile Anlagen: Tropftassen für gesamten Inhalt der flüssigen Betriebsmittel, vor Niederschlägen geschützt.
37. Die Betankung der Fahrzeuge oder Geräte hat unter Anwendung von Schutzmaßnahmen gegen Tropfverluste zu erfolgen.
38. In einem Betriebscontainer sind mindestens 200 Liter Ölbindemittel vorrätig zu halten. Tropfverluste bzw. Ölverunreinigungen sind umgehend zu beseitigen, kontaminiertes Material (Ölbinder, Bodenkörper o.ä.) ist nachweislich als gefährlicher Abfall entsorgen zu lassen.
39. Sanitäre Abwässer sind in einer dauerhaft flüssigkeitsdichten Sammelgrube aufzufangen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine Bestätigung über die dichte Ausführung der Zulaufleitung(en), der Leitungsdurchführung(en) sowie der Sammelgrube(n) ist vor Inbetriebnahme von einem Fachkundigen zu erstellen und vorzulegen. Über die ordnungsgemäße Entsorgung sind Aufzeichnungen zu führen und im Betrieb aufzubewahren.
BETRIEB UND KONTROLLE
40. Allfällig abgelagertes oder angeliefertes unzulässiges Material ist aus dem Deponiebereich unverzüglich und unaufgefordert laufend zu entfernen und auf eine zur Entsorgung derartiger Abfälle genehmigte Anlage zu verbringen. Aussortierte Abfälle sind bis zur Abfuhr in vor Niederschlägen geschützten, flüssigkeitsdichten Containern zwischen zu lagern. Solche Container sind vor Betriebsbeginn einzurichten und bei Bedarf zu ergänzen.
41. Die Einbringung des Schüttgutes hat nach statischen Kriterien und in Lagen von max. 1 m zu erfolgen, an geeigneter Stelle ist dazu im Bedarfsfall eine Zu- bzw. Abfahrtsrampe anzulegen.
42. Der Einbau von schlammigen, pastösen oder feinkörnigen Abfällen ist nur dann zulässig, wenn anhand prüfbarer Übernahme- und genauer Einbaukriterien (z.B. Mindestscherfestigkeit, dünnschichtiger Einbau, Entwässerung) aus der Grundlegenden Charakterisierung (§13 DVO 2008) hervorgeht, dass im Einzelfall unter Berücksichtigung des geotechnischen Verhaltens des Abfalls die innere Standfestigkeit des Deponiekörpers dauerhaft gegeben ist.
43. Der Einbau von „weichen“ Abfällen, wie z.B. Künstlichen Mineralfasern, ist nur dann zulässig, wenn unter Berücksichtigung des Verformungsverhaltens nach dem Einbau des Abfalls in den Deponiekörper, die innere Standfestigkeit des Deponiekörpers dauerhaft gegeben ist und keine für die Deponieoberflächendichtung nachteiligen Setzungen zu erwarten sind. Dies ist bei Einbringung für jeden betroffenen Kompartimentsabschnitt anhand von Standfestigkeitsnachweisen zu belegen.Diese Standfestigkeitsnachweise sind bis spätestens 15. März des Folgejahres für das vorangegangene Kalenderjahr der Deponieaufsicht zur Erstellung der Jahresberichte und jederzeit auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
44. Durch bauliche Maßnahmen sind die Abstell- und Umkehrflächen sowie die Zufahrten zu den jeweils in Betrieb befindlichen Deponieabschnitten mittels entsprechender Randwälle oder einer sonstigen gleichwertigen Barriere vom übrigen Deponiebereich sowie von den übrigen Abbauflächen abzugrenzen.
45. Die Zufahrt zu den jeweils in Betrieb befindlichen Deponieabschnitten ist (auch innerhalb des Gesamtareals) zu kennzeichnen.
46. Zur Staubfreihaltung bzw. Reinigung von Fahrflächen außerhalb des gedichteten Deponiebereiches bzw. auf der abgeschlossenen Deponieoberfläche darf nur nicht verunreinigtes Wasser (kein Sickerwasser) verwendet werden.
47. Die Verwendung von Daten (Niederschlag, Verdunstung) nächstgelegener meteorologischer Messstationen (z.B. ZAMG) ist für die Erstellung der Wasserbilanz gemäß §30 Abs. 6 DVO 2008 zulässig; Die ausgewählte Messstelle ist spätestens gemeinsam mit den Kollaudierungsunterlagen für die Basisdichtung des 1. Deponieabschnittes bekannt zu geben; ihre Eignung für den Deponiestandort ist im Kollaudierungsverfahren nachzuweisen.
48. Das im Sickerwasserspeicherbecken gesammelte Wasser ist halbjährlich auf die nachstehend angeführten Parameter untersuchen zu lassen (Probenentnahme durch ein Organ des mit der Untersuchung beauftragten befugten einschlägigen Unternehmens):Aussehen, Geruch, TemperaturAbdampfrückstandelektrische Leitfähigkeit bei 20oCpH-WertGesamthärteKarbonathärteHydrogenkarbonatSäurekapazitätSauerstoffgehaltSauerstoffzehrung nach 24hBSB5, CSBBorCalciumKaliumMagnesiumNatriumGesamteisenGesamtmanganChloridFluoridSulfat als SO4Nitrat als NO3Nitrit als NO2Ammonium als NH4Phosphat als PO4Kohlenwasserstoff-IndexTOCEOXPOXPhenolindexBTEX und Angabe der Einzelsubstanzen Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Summe m-,p- und o-XylolPolyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK 16 nach EPA) und Angabe aller EinzelsubstanzenSchwermetalle: As, Cd, Cr-gesamt, Cu, Hg, Ni, Pb, ZnDie Sickerwässer aus der Deponie und aus der Recyclinganlage sind getrennt zu untersuchen.Die Messwertesind den Grenzwerten der AAEV (soweit vorhanden) gegenüber zu stellen, allfällige Überschreitungen sind hervorzuheben.Die Befunde über die Untersuchungen sind der Behörde mit dem jährlichen Aufsichtsbericht vorzulegen.Hinweis: Die angegebenen Parameter stellen einen Mindestumfang aus deponietechnischer Sicht dar. Für eine Beurteilung nach der allgemeinen Abwasseremissionsverordnung hinsichtlich der Direkt- / Indirekteinleitung können darüberhinausgehend weitere Parameter erforderlich sein (Einschätzung des untersuchenden Labors).
49. Das Sickerwassersammelbecken ist regelmäßig zumindest alle 6 Monate auf Sedimente zu kontrollieren und im Bedarfsfall zu reinigen; die Sedimente sind ihrer Belastung entsprechend (Untersuchungsbericht an das Aufsichtsorgan) auf eine geeignete Entsorgungsanlage zu verbringen.Sollten sich Belastungen im Sediment oder Sickerwasser zeigen, die über das deponietypspezifische Maß hinausgehen, ist die Behörde vom Aufsichtsorgan unverzüglich zu verständigen.
50. Das Sickerwasserbecken ist laufend derart zu bewirtschaften, dass weder ein Überlaufen noch ein Rückstau in den Flächenfilter der Basisdichtung erfolgt. Für entsprechende Freiräume im Becken zur Aufnahme des Bemessungsniederschlagsereignisses (2-tägig 50-jährlicher Niederschlag) ist stets Sorge zu tragen.
51. Um im Anlassfall rasch und effizient ein Überlaufen der Sickerwasserbecken verhindern zu können, ist spätestens zum Zeitpunkt der Kollaudierung der Basisdichtung des 1. Deponieabschnittes ein Entsorgungskonzept inkl. der Zustimmung/Zusage der für die Übernahme/ Einleitung von Sickerwässern vorgesehenen Organisationen und allfällig notwendigen Bewilligungen (Direkt-/Indirekteinleitungen) vorzulegen.
REKULTIVIERUNG
52. Die Qualität des zugeführten Rekultivierungsmaterials hat zumindest den Kriterien für die Klasse A2 gemäß BAWP 2023 zu entsprechen.Der Nachweis der geforderten Materialqualität hat gem. Auflage 25 zu erfolgen.
Geologie:
Baurestmassenrecyclinganlage:
53. Die randlichen Böschungen sind in einer maximalen Neigung von 1:2,5 auszuführen.
Baurestmassendeponie:
54. Das vorgesehene Mess- und Monitoringsystem ist vor Beginn der Schüttungen im Detail auszuarbeiten und der zuständigen Behörde vorzulegen.
55. Das Mess – und Monitoringsystem hat eine geodätische Vermessung an den Böschungen (quartalsweise), sowie die Errichtung von Inklinometern, Errichtung von Setzungspegel wie auch die Überwachung von Grundwasserständen zu beinhalten. Die Ergebnisse der Vermessung sind zu dokumentieren (Lage der Messpunkte und gegebenenfalls Verformungen des Geländes) und im Rahmen des regelmäßigen Deponieberichts vorzulegen.
56. Die Summe aller quellfähigen Tonminerale pro eingebauter Schicht darf 5% nicht überschreiten. Die Nachweise der Versuche sind zu dokumentieren und zur Einsicht durch die Behörde bereitzuhalten.
57. Der Einbau des Schüttmaterials hat in Lagen mit nachfolgender Verdichtung zu erfolgen. De Stärke der unverrichteten Lagen darf eine Höhe von 50 cm nicht überschreiten und ist auf das verwendete Verdichtungsgerät abzustimmen. Das Größtkorn des verwendeten Schüttmaterials darf dabei 2/3 der Schütthöhe nicht übersteigen.
58. Die Basis der Schüttungen sowie die einzelnen Lagen der Schüttung sind so zu verdichten, dass vor Schüttung der folgenden Lage ein Verformungsmodul von mindestens EV ≥ 15 MN/m² erreicht wird.
59. Die maximale Dicke einer Schüttlage darf 50 cm nicht überschreiten.
60. Die ordnungsgemäße Verdichtung ist für zumindest jede 2. Schüttlage an repräsentativen Stellen entsprechend den in der RVS 08.03.02, RVS 08.03.04 oder ÖNORM B 4417 angeführten Prüfverfahren zur Verdichtungskontrolle nachzuweisen. Die Ergebnisse der Versuche sind zu dokumentieren (Lage der Messpunkte und Verformungsmodul) und zur Einsicht durch die Behörde bereitzuhalten.
61. Die im Endzustand verbleibenden Böschungen sind standfest mit einem max. Neigungsverhältnis von 1:2,5 herzustellen und sind unmittelbar nach Fertigstellung zu begrünen.
Forsttechnik:
Baurestmassenrecyclinganlage und Baurestmassendeponie:
62. Die Rodungsbewilligung ist ausschließlich an den Zweck der Errichtung einer Recyclinganlage und Baurestmassendeponie gebunden.
63. Der Rodungszweck muss bis längstens 31. Dezember 2030 erfüllt werden (Beginn der technischen Rodung). Bei ungenütztem Ablauf dieser Frist erlischt die Rodungsbewilligung.
64. Mit der Durchführung der technischen Rodung darf erst begonnen werden, wenn nachweislich eine geeignete Ersatzaufforstungsfläche festgelegt wurde. Diese ist der Behörde vor Beginn der Arbeiten bekanntzugeben.
65. Das Abstellen von Maschinen und Geräten sowie die Lagerung von Baustoffen und Aushubmaterial auf Waldflächen außerhalb der bewilligten Rodungsflächen sind verboten.
66. Vor Beginn der Bauarbeiten sind alle benachbarten Waldbestände durch eine physische Absperrung (fixer Bauzaun oder massive Abplankung) von den Baubereichen abzugrenzen. Die Absperrung ist während der ganzen Bauzeit funktionstüchtig zu erhalten.
67. Die befristete Rodung wird bis 31. Dezember 2035 bewilligt.
68. Nach Beendigung der Bauarbeiten bzw. nach Erlöschen der befristeten Rodungsbewilligung sind sämtliche Bauwerke, Einbauten und für eine Wiederbewaldung nicht geeignetes Erdmaterial unverzüglich von der befristeten Rodungsfläche zu entfernen.
69. Die befristeten Rodungsflächen sind nach Abschluss der Bauarbeiten wiederzubewalden.
70. Zum Ausgleich des Verlustes an Wald ist eine Ersatzaufforstung im Ausmaß von mindestens 36.075 m² durchzuführen.
71. Die Ersatzaufforstung ist bis zum 31.12.2030 durchzuführen. Mindeststammzahl 5000 Ind./ha. Die Baumartenwahl hat sich grundsätzlich an der pannonischen Eichenhainbuchwaldgesellschaft zu orientieren, es sind mindestens 4/10 Eichen zu pflanzen. Die restlichen Pflanzen können aus dem Spektrum Spitzahorn, Hainbuche, Kirsche, Linde, Speierling und Wildobstbäumen gewählt werden. Vor einer Festlegung der Baumartenwahl hat aber eine fundierte Standortanalyse voranzugehen. Gegebenenfalls ist die Baumartenwahl noch mit der Forstbehörde abzustimmen.
72. Die Aufforstungsflächen sind vor Wildschäden zu schützen, gegebenenfalls durch einen rehwild- und hasendichten Wildschutzzaun. Bei einem Vorkommen von Rotwild ist die Aufforstungsfläche mit einem rotwildsicheren Zaun zu schützen, Mindesthöhe 2m. Der Zaun ist im Boden so zu verankern, dass die vorkommenden Wildarten sich nicht durchgraben können. Die Zaunsteher sind in Akazie auszuführen, Mindeststärke 8cm. In Absprache mit der Behörde ist auch Einzelschutz möglich.
73. Die Aufforstungsflächen sind die ersten 3 Jahre mindestens 3 mal jährlich zu fräsen und über 2 Jahre auszumähen, dann ist in Absprache mit der Forstbehörde ein weiteres Pflegekonzept festzulegen. Wo die Aufforstungen bereits bestockte Flächen ergänzen, kann auch eine andere Form der Kulturpflege gewählt werden.
74. Die Aufforstungen sind so lange nachzubessern und zu pflegen, bis sie im Sinne § 13 Abs. 8 Forstgesetz 1975 als gesichert anzusehen sind, d. h. bis die Pflanzen durch min. 3 Wachstumsperioden angewachsen sind und keine erkennbare Gefährdung mehr gegeben ist.
75. Der Wildschutz ist bis zur Sicherung der Kultur funktionstüchtig zu erhalten.
Abfallchemie:
Baurestmassenrecyclinganlage:
76. Im Rahmen einer Eingangskontrolle sind die angelieferten Abfälle augenscheinlich zu überprüfen um deren Eignung zur Sammlung, Zwischenlagerung und Behandlung feststellen zu können.
77. Abfälle, die erkennbare wassergefährdende Verunreinigungen bzw. Restinhalte aufweisen, dürfen nur in medienbeständigen, flüssigkeitsdichten und abgedeckten Gebindeeinheiten bzw. in überdachten Lagerbereichen gelagert werden.
78. Die Lagerung von „Ölverunreinigtes Aushubmaterial - ölverunreinigtes Aushubmaterial, nicht gefährlich“ mit der Schlüsselnummer 31423 36 und „sonstig verunreinigtes Aushubmaterial - sonstig verunreinigtes Aushubmaterial, nicht gefährlich“ mit der Schlüsselnummer 31424 37 hat ausschließlich in medienbeständigen, flüssigkeitsdichten Gebindeeinheiten oder auf gedichteter Fläche mit Sickerwassererfassung zu erfolgen.
79. Sämtliche Abfälle sind ordnungsgemäß zwischenzulagern und nach Erreichen einer wirtschaftlichen Transporteinheit an befugte Unternehmen zu übergeben.
80. Die Lagerung der verschiedenen Abfallarten hat derart zu erfolgen, dass das Auffinden und der Zugang zu einer beliebigen Abfallart jederzeit möglich sind.
81. Bei einer Stilllegung der Anlage oder von Teilen der Anlage sind sämtliche Anlagenteile, in welchen Abfälle oder Zwischenprodukte vorhanden sind, zu reinigen und etwaige Reinigungsrückstände sind nachweislich an einen befugten Abfallsammler und –behandler zu übergeben. Die verbleibenden Anlagenteile sind ebenfalls, sofern sie nicht wiederverwendet werden können, einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen.
82. Sämtliche Abfälle sind so zu lagern, dass Windverfrachtungen weitestgehend hintangehalten werden.
83. Aussortierte Abfälle oder sonstige nicht dem Konsens entsprechende Materialien sind von der Anlage laufend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Abfälle mit boden- oder gewässergefährdenden Eigenschaften sind in medienbeständigen und flüssigkeitsdichten Gebindeeinheiten bis zur Übernahme durch einen befugten Abfallsammler und -behandler witterungsgeschützt zwischenzulagern.
Baurestmassendeponie:
84. Im Rahmen einer Eingangskontrolle sind die angelieferten Abfälle augenscheinlich zu überprüfen um deren Eignung zur Sammlung, Zwischenlagerung und Behandlung feststellen zu können.
Bautechnik:
Baurestmassenrecyclinganlage:
85. Für die gegenständliche Betriebsanlage ist ein Brandschutzplan gemäß TRVB 121 zu erstellen und nachweislich der Betriebsfeuerwehr zu übergeben.
Maschinenbautechnik:
Baurestmassenrecyclinganlage:
86. Für die ordnungsgemäße Ausführung der Elektroinstallationen ist von der ausführenden Fachfirma bezugnehmend auf die einschlägigen Vorschriften des ETG ein Anlagenbuch für elektrische Betriebsmittel auszustellen und im Betrieb zur Einsichtnahme aufzubewahren. In diesem sind auch die erforderlichen Erdungsmaßnahmen der Recyclinganlage zu bestätigen.
Luftreinhaltetechnik:
Baurestmassenrecyclinganlage:
87. Im Aufgabe- und Auslaufbereich des Brechers, sowie an den Übergabe- und Abwurfstellen der Förderbänder ist das Material mittels fix installierter Besprühungseinrichtungen so zu befeuchten, dass sichtbare Staubemissionen wirksam verhindert werden.
88. Ist aufgrund der Materialeigenschaften eine direkte Besprühung im Bereich der Siebung nicht möglich, sind zur Staubniederschlagung Nebelmaschinen und/oder Sektorenregner so zu positionieren und zu betreiben, dass sichtbare Staubemissionen aus dem unmittelbaren Aufstellungsbereich der Siebanlage weitestgehend vermieden werden.
89. Die staubfrei befestigten Fahrflächen sind dauerhaft in sauberem Zustand zu erhalten (z.B. durch regelmäßiges Kehren oder Feuchtreinigung mit einem Fahrzeug mit Sprühbalken).
90. Die innerbetrieblichen unbefestigten Fahrflächen sind bei Trockenheit erforderlichenfalls so zu befeuchten, dass sichtbare Staubemissionen durch Fahrbewegungen weitestgehend vermieden werden.
91. Sämtliche Staubminderungs- und Reinigungsmaßnahmen sind in einem Betriebsbuch mit Datum und Uhrzeit nachvollziehbar zu dokumentieren.
Baurestmassendeponie:
92. Die staubfrei befestigten Fahrflächen sind dauerhaft in sauberem Zustand zu erhalten (z.B. durch regelmäßiges Kehren oder Feuchtreinigung mit einem Fahrzeug mit Sprühbalken).
93. Die innerbetrieblichen unbefestigten Fahrflächen sind bei Trockenheit erforderlichenfalls so zu befeuchten, dass sichtbare Staubemissionen durch Fahrbewegungen wirksam vermieden werden.
94. Sämtliche Staubminderungs- und Reinigungsmaßnahmen sind in einem Betriebsbuch mit Datum und Uhrzeit nachvollziehbar zu dokumentieren.
Hydrogeologie:
Baurestmassendeponie:
95. In den ersten 3 Betriebsjahren sind in vierteljährlichen Intervallen Abstichmessungen bei den Pegeln KB1, KB2, KB3, KB4 und KB6 vorzunehmen. In weiterer Folge kann auf ein halbjährliches Intervall erhöht werden. Die Messungen sind in m.ü.A. anzugeben, auszuwerten und in Ganglinien grafisch darzustellen. Diese Auswertungen sind über den Jahresbericht der Deponieaufsicht vorzulegen.
Arbeitnehmerschutz:
Baurestmassenrecyclinganlage:
96. Entgegen den Projektunterlagen sollen keine Duschen in den Sanitärbereichen errichtet werden. Laut Aussage des Projektwerbers besteht die Möglichkeit, die Einrichtungen des Zementwerkes zu benutzen. Dahingehend sind schriftliche Vereinbarungen zwischen den Betreibern des Zementwerkes und der Recyclinganlage zu treffen.Bei Widerruf dieser Vereinbarungen sind jedenfalls Duschen zu errichten.
97. Zwischen der Toilette und dem Aufenthaltsraum ist kein Vorraum ausgebildet. Stattdessen muss eine mechanische Entlüftung mit Nachlauffunktion ermöglicht werden.
Verkehrstechnik:
Baurestmassenrecyclinganlage und Baurestmassendeponie:
98. Reklamezeichen, Firmentafeln und dergleichen sind in Form, Farbe und Größe so auszubilden, dass sie nicht mit Verkehrszeichen verwechselt werden können. Bei Verwendung einer Farbe, die einer Verkehrsfarbe im Sinne der Straßenverkehrszeichenverordnung i.d.g.F. ähnlich ist, darf bei Annäherung nicht der Eindruck eines Lichtpunktes oder Verkehrszeichens entstehen.
99. Die Beleuchtung der Reklamezeichen, Firmentafeln, der Gebäude oder Fassaden sowie die Gebäudeinnenbeleuchtung und dergleichen ist so anzubringen bzw. auszuführen, dass durch sie die Verkehrsteilnehmer auf der vorbeiführenden Straße weder geblendet noch unzumutbar abgelenkt werden. Es darf kein bewegtes Licht verwendet werden. Die Beleuchtung darf im Sinne der Richtlinie RVS 05.06.12 „Visuelle Informationsträger für verkehrsfremde Zwecke“ der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße - Schiene – Verkehr (Ausgabe 1. Dezember 2019) bei Dunkelheit die lichttechnischen Grenzwerte für die tatsächlich vor Ort nachgewiesene Bewertungszone
nicht überschreiten.
Ein Messprotokoll gemäß Pkt. 14.2 der RVS 05.06.12 ist der Behörde vorzulegen. Bei Tageslicht dürfen die Grenzwerte gemäß Pkt. 8.1 der RVS 05.06.12 nicht überschritten werden. Ein entsprechender Nachweis ist – auf Verlangen – der Behörde vorzulegen.
100. Im Falle einer Beleuchtung der Verkehrsflächen innerhalb Anlage sowie der Anschlüsse an die vorbeiführenden öffentlichen Verkehrsflächen während der Betriebszeiten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass eine Blendung sowie übermäßige Ablenkung der Verkehrsteilnehmer auf diesen Straßen nicht auftritt. Es dürfen nur Leuchten verwendet werden, die gemäß ÖNORM EN 13201-2 „Straßenbeleuchtung“ (Anhang A, Gütemerkmale) zumindest der Lichtstärkeklasse G*3 entsprechen. Ein Nachweis über die Einhaltung dieser ÖNORM ist – auf Verlangen – der Behörde vorzulegen.
101. Sofern Lichtpunkte unmittelbar an die Straße (Kreuzung) gestellt werden, oder die Intensität der Beleuchtung störende Einflüsse auf der vorbeiführenden Straße verursacht, müssen entsprechende Anpassungsstrecken auf letzterer angeordnet werden.
102. Firmenzeichen, Reklametafeln und sonstige Konstruktionen ebenso wie nach außen aufschlagende Türen und dergleichen dürfen nicht in das Lichtraumprofil von Verkehrsflächen ragen. Die Breite des Lichtraumes ergibt sich auf öffentlichen Verkehrsflächen aus der beidseitig um je 0,60 m vergrößerten Breite von Fahrfläche und Seitenstreifen. Innerhalb des Betriebsareals hat dieses Ausmaß mindestens 0,30 m zu betragen. Die Höhe des Lichtraumprofiles beträgt 4,50 m über der Fahrfläche und den anschließenden Seitenstreifen. Über Gehsteigen und Radwegen beträgt die lichte Höhe mindestens 2,50 m.
103. Die Fahrbahnen innerhalb der Betriebsanlage sind im Bereich der Zu- und Abfahrten nach sach- und fachgemäßer Unterbaubefestigung mit einer staubfreien Decke abzuschließen und stets in verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Dies schließt die winterdienstliche Betreuung ein.Die staubfreie Befestigung der Anbindung des Deponie- und Recyclingbereichs hat sich zumindest auf den Abschnitt zwischen der Reifenwaschanlage und dem Anschluss an das öffentliche Straßennetz (***) zu erstrecken. Ebenso ist die Anbindung des Zementwerks zwischen dem *** und dem Anschluss an das innerbetriebliche Straßennetz staubfrei auszuführen.Gleiches gilt für den Bereich der Sperrfläche nordöstlich der Anbindung des Zementwerks, da andernfalls eine Markierung nicht möglich ist.
104. Das Niveau der Betriebsanlage ist dem Niveau der vorbeiführenden Straße so anzupassen, dass die anfallenden Oberflächenwässer in Muldenrigolen, Spitzgräben, Rigolrinnen etc. in einwandfreier Weise auf eigenem Grund abgeleitet werden können.
105. Durch die Errichtung der Anlage und deren Betrieb darf die einwandfreie Ableitung der Oberflächenwässer auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht beeinträchtigt werden.
106. Überfahrbare Schachtabdeckungen sind nach den Bestimmungen ÖNORM EN 124 (Aufsätze und Abdeckungen für Verkehrsflächen...) bzw. B 5110 herzustellen (Klasse D 400). Ein entsprechender Nachweis ist zu erbringen, sofern die Prüflast oder Lastklasse nicht auf dem Bauteil ersichtlich ist.
107. Folgende verordnungspflichtige Verkehrsbeschränkungen sind vor Inbetriebnahme der Betriebsanlage bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zu erwirken. Diese sind mit den entsprechenden Verkehrszeichen gem. StVO 1960 kundzumachen. Die Aufstellung der Verkehrszeichen hat im Einvernehmen mit der Stadtgemeinde *** zu erfolgen.
a. VZ gemäß §52 Z. 23 StVO 1960 „Vorrang geben“ an den beiden Einmündungen der Anbindung des Zementwerks in den ***
b. VZ gemäß §52 Z. 23 StVO 1960 „Vorrang geben“ an den Einmündungen der Anbindung des Recyclingcenters sowie des Begleitwegs entlang des *** in den ***
c. VZ gemäß §52 Z. 15 StVO 1960 „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ mit geradeaus weisendem Pfeil an der östlichen Einmündung der Anbindung des Zementwerks an den ***
d. VZ gemäß §52 Z. 15 StVO 1960 „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ mit rechtwinkelig nach rechts gebogenem Pfeil an der westlichen Einmündung der Anbindung des Zementwerks an den ***
e. VZ gemäß §52 Z. 15 StVO 1960 „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ mit geradeaus weisendem Pfeil an der Einmündung der Anbindung des Recyclingcenters an den ***
108. Im Bereich der Betriebsanlage ist vor Inbetriebnahme die Aufbringung nachfolgender Bodenmarkierungen beim zuständigen Straßenerhalter bzw. auch bei der zuständigen Verkehrsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha) zu erwirken:
a. Eine zum Fahrbahnrand des *** vorgezogene Sperrfläche nordöstlich der Einmündung des Zementwerks in den *** entsprechend der Darstellung im Verkehrszeichen- und Bodenmarkierungsplan.
b. Randlinien am Fahrbahnrand sowie entlang der Kreuzungsecken der öffentlichen Straßen und der Betriebsanbindungen.
c. Begrenzungslinien entlang der Fahrbahn des *** im Kreuzungsbereich mit den Betriebsanbindungen und dem Begleitweg entlang des ***.
109. Die Straßenverkehrszeichen sowie die Leiteinrichtungen sind gemäß den einschlägigen Bestimmungen der StVO 1960, der Straßenverkehrszeichenverordnung und der Bodenmarkierungsverordnung, jeweils in der gültigen Fassung aufzustellen, auszuführen und zu erhalten.
110. Die Zufahrt zur Betriebsanlage darf nur bei den festgelegten Zu- und Abfahrten erfolgen. Die übrigen Bereiche sind so auszubilden (z.B. Bordstein, Böschung), dass ein Überfahren ausgeschlossen ist.
111. Die Einfahrt und Ausfahrt von Fahrzeugen in das und aus dem Betriebsgrundstück darf jeweils nur im Vorwärtsgang erfolgen.
112. Die Anbindung an den *** ist derart zu gestalten, dass der Bogen der Einmündungstrompete tangential und knickfrei an den Fahrbahnrand des *** anschließt.
113. Die Bedienung der Deponie bzw. des Recyclingcenters darf nur derart erfolgen, dass während der Manipulation keine Aufstellung auf der öffentlichen Verkehrsfläche erfolgt.
114. Allfällige Schrankenanlagen sind außerhalb der Betriebszeiten abzusperren. Die Schlüssel hierfür dürfen nur bei dienstlichen Verrichtungen verwendet werden und dürfen nicht an Außenstehende weitergegeben werden (Hinweis: Bei Unfällen im Zusammenhang mit der widerrechtlichen Benützung von Betriebsgrund kann sonst ein Teilverschulden durch die Ermöglichung der Benützung des Betriebsgrundstückes erblickt werden).
115. Durch innerbetriebliche Vorkehrungen (z.B. Reifenwaschmöglichkeit, entsprechende Anschläge zur gesicherten Fahrerinformation) ist sicherzustellen, dass von der Betriebsanlage kein Schmutzeintrag in die öffentliche Verkehrsfläche erfolgt bzw. die Fahrzeuglenker ihrer Verpflichtung gemäß § 92 Abs. 1 StVO in einfacher Weise im Betriebsareal gerecht werden können.
116. Gegenüber der Ausfahrt aus dem Zementwerk ist für die Blickrichtung nach Norden ein Verkehrsspiegel anzubringen. Dieser ist in der vorgezogenen Nebenfläche zwischen der Anbindung des Recyclingcenters und dem Begleitweg entlang des *** zu situieren.
Der Spiegel ist großformatig und in beschlagsfreier Ausführung vorzusehen und mit einem Anfahrschutz zu versehen.
117. Die Sperrfläche nordöstlich der Anbindung des Zementwerks an den *** ist von sichtbehindernden Lagerungen und abgestellten Fahrzeugen dauernd freizuhalten. Gegenstände bis zu einer Höhe von 80 cm über Fahrbahnniveau gelten als nicht sichtbehindernd.
Lärmschutz:
Baurestmassenrecyclinganlage und Baurestmassendeponie:
118. Nach Inbetriebnahme ist der Schallleistungspegel folgender Anlagen messtechnisch bei repräsentativem Betrieb (lautester, in der Praxis vorkommender Betriebszustand) nachzuweisen und in Form eines Messberichts zu dokumentieren. Im Messbericht ist auch der Betriebszustand der Anlagen während der Messung (Art und Menge des verwendeten Materials etc.) im Detail zu beschreiben. Der Messbericht ist der Behörde auf Verlangen zu übermitteln.
Schallquelle | Schallemission (Schallleistungspegel LWA) |
Windsichter | LWA = 111 dB |
Siebanlage (mobiles Sieb, Fabrikat Frontier, Typ 4518-S) | LWA = 111 dB |
Brecher eingehaust (mobiler Brecher, Fabrikat MFL, Typ R- Cl 130-130, versehen mit einer Einhau- sung) | LWA = 117 dB |
Stromaggregat | LWA = 97 dB |
Schubraupe | LWA = 110 dB |
Kettenbagger (inklusive Crusheraufsatz) | LWA = 106 dB |
Radlader | LWA = 109 dB |
Hinweise:
Gemäß § 55 Abs. 1 AWG 2002 erlischt eine gemäß den §§ 37, 44 oder 52 erteilte Genehmigung, wenn der Betrieb der Behandlungsanlage nicht binnen fünf Jahren nach rechtskräftiger Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Behandlungsanlage aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen unterbrochen wird. Die Behörde hat gemäß Abs. 2 über Antrag die Frist zur Inbetriebnahme der Behandlungsanlage auf Grund eines vor Fristablauf gestellten Antrags um längstens zwei Jahre zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Projekts erfordern oder die Fertigstellung der Behandlungsanlage auf Grund unvorhergesehener Schwierigkeiten nicht rechtzeitig möglich ist. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Absatz 2 gilt sinngemäß auch für die Unterbrechung des Betriebs. Für Deponien gelten die Abs. 1 und 2 nur, sofern noch kein Abfall in die Deponie eingebracht wurde.
Gemäß § 21 Abs. 1 AWG 2002 haben sich Abfallsammler und -behandler vor Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite edm.gv.at bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Angabe der Daten im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 zu registrieren. Für Fragen steht der EDM-Helpdesk unter: *** oder telefonisch unter: *** zur Verfügung. Auf die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen einer nicht vorgenommenen Eintragung gemäß § 79 Abs. 3 AWG 2002 wird hingewiesen.
Auf die Bestimmungen der ÖNORM O 1051 wird hingewiesen.“
Die im Spruchpunkt V. erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung lautet wie folgt:
„Die Landeshauptfrau von NÖ erteilt der F (***) GmbH [FN ***] die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und des Betriebs eines Recyclingcenters auf den Gst.Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, Gemeinde ***, bestehend aus einer
A) Baurestmassenrecyclinganlage inkl. Zwischenlagerflächen mit einem jährlichen Gesamtumschlag von 198.000 t/a im Südosten der aufgelassenen Tongrube auf Teilen der Gst. Nr. *** und ***, beide KG *** sowie einer
B) Baurestmassendeponie mit einem Gesamtverfüllvolumen von 652.300 m³ in einem Teil der aufgelassenen Tongrube auf den Gst. Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** alle KG ***.
Diese Anlage für die Behandlung von Abfällen weist einen Flächenverbrauch von 53.427 m² für die Baurestmassendeponie sowie von 26.000 m² für die Baurestmassenrecyclinganlage auf.
Folgende Auflagen sind einzuhalten:
1. Nach Abschluss der Arbeiten der Oberflächenabdeckung ist die Fläche gemäß den vorgelegten Unterlagen zu begrünen.
2. Aufkommende Neophyten sind auf Dauer der Nachsorgephase zumindest einmal jährlich zu entfernen.
3. Spätestens 4 Wochen vor Beginn der Baumaßnahmen ist eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen und der Behörde namhaft zu machen. Die ökologische Bauaufsicht hat im Frühling und Sommer das Vorkommen geschützter Arten für den kommenden Deponieabschnitt zu prüfen und gegebenenfalls für die Schaffung von Ausweichlebensräumen zu sorgen, bevor der nächste Deponieabschnitt verfüllt wird. Falls notwendig, sind auch Umsiedlungen vorzunehmen. Weiters hat die öko-logische Bauaufsicht für die ordnungsgemäße Umsetzung des Rekultivierungspro-zesses Sorge zu tragen. Die ökologische Bauaufsicht hat zumindest 1-mal jährlich der Behörde schriftlich einen Bericht samt Fotodokumentation über die getätigten Kontrollen sowie Maßnahmen zu erstatten.“
In ihrer Begründung verwies die nunmehr belangte Behörde auf den Feststellungsbescheid der UVP-Behörde vom 28. Jänner 2021, Zl. ***, sowie auf die Aussage der UVP-Behörde, dass es „durch die Verkleinerung der Verfüllkubatur der Baurestmassendeponie von 983.545 m³ auf 652.000 m³ es zu keiner relevanten Änderung der Sachlage gekommen“ sei.
Am 24. April 2023 habe eine mündliche Verhandlung stattgefunden, die durch öffentliche Kundmachung und persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten unter Berücksichtigung der qualifizierten Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 40 AWG 2002 kundgemacht worden sei. Die Abfallrechtsbehörde verwies auf die Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Geologie, Naturschutz und Forstwesen, Abfallchemie, Luftreinhaltetechnik, Lärm- und Erschütterungstechnik, Umwelthygiene, Verkehrstechnik, Bautechnik, Maschinenbautechnik, Grundwasserhydrologie, Deponietechnik und Gewässerschutz, und stellte den Verlauf der Verhandlung dar. Ebenso wurde der weitere Verfahrensverlauf von der belangten Behörde im Detail festgehalten.
Nach Darstellung der anzuwenden Rechtsgrundlagen begründete die Abfallrechtsbehörde ihre Entscheidung wörtlich im im Beschwerdeverfahren relevanten Umfang wie folgt:
„
3. Einwendungen von Hr. B, C, D sowie der Wassergenossenschaft A und den Mitgliedern der Bürgerinitiative „H“ vom 24. April 2023, Zl. ***, vertreten durch die E Rechtsanwalts GmbH, übergeben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24. April 2023
Zunächst ist festzuhalten, dass die eben genannten Personen im Zeitpunkt der Erhebung der Einwendungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24. April 2023 allesamt wirksam von der E Rechtsanwalts GmbH vertreten waren. Das Vertretungsverhältnis wurde erst später aufgelöst (siehe dazu das E-Mail vom 18. Juli 2024 der E Rechtsanwalts GmbH).
a) UVP-Pflicht des Vorhabens
Vorgebracht wird, dass der seitens der UVP-Behörde erlassene Feststellungsbescheid vom 28. Jänner 2021, *** keinerlei Bindungswirkung im gegenständlichen Verfahren entfalte. Dies deshalb, da einerseits die Sole der Deponie um bis zu 6 m aufgeschüttet werden müsse, was zum Zeitpunkt des UVP-Feststellungsbescheides nicht der Fall war, andererseits, da sich die Brückenwaage, die Reifenwaschanlage, die Waage samt Container, Sanitär- und Sozialcontainer tatsächlich auf der Parzelle *** KG *** befinden würden und im UVP-Feststellungsbescheid irrtümlich die Parzelle *** KG *** genannt wurde. Es gebe keine Abgrenzung zur Parzelle *** KG ***, auf welchem sich der Großteil der Produktionsanlagen befinden würden. Weiters wäre die nächstgelegene Baurestmassendeponie in 6 km Entfernung gelegen, dabei seien es nur 2,9 km. Auf Grund der Tatsache, dass sich wesentliche Teile der Recyclinganlage und ein Großteil der Deponie auf der Parzelle Nr. *** KG *** (Tongrub) befinden, auf welcher sich auch der Ziegelsplitt/Ton-Sandwich befinden, sei eine Kumulierung gegeben und eine UVP-Pflicht gem. Anhang I Z 2 UVP-G 2000 zu bejahen.
Dieselben Ausführungen bzw. Argumente werden sodann in leicht abgewandelter Form für die Recyclinganlage aufgeworfen und festgehalten, dass der Tatbestand des Anhangs I Z 2 lit. e UVP-G 2000 daher erfüllt sei und der Feststellungsbescheid keine Bindungswirkung entfalte.
Diese Ausführungen wurden mit Schreiben der E Rechtsanwalts GmbH vom 12. Juni 2023, Zl. *** inhaltlich nahezu ident als Stellungnahme auf das übermittelte Protokoll der mündlichen Verhandlung (Schreiben der Behörde vom 09. Mai 2023) wiederholt.
Diesbezüglich wurde seitens der UVP-Behörde wie folgt rechtlich (auszugsweise) ausgeführt:
„Es ist unter Punkt 5.5 des UVP-Bescheides, im entscheidungsrelevanten Sachverhalt, festgehalten, dass sich die Waage und die Reifenreinigungsanlage auf dem Grundstück Gst. Nr. ***, KG *** befinden. Dass in der rechtlichen Beurteilung des UVP-Bescheides das Grundstück Gst. Nr. *** als „außerhalb des Werksgeländes“ liegend bezeichnet wurde, vermag die Feststellung und die Anführung des bezughabenden Grundstückes im Spruch nicht außer Kraft zu setzten. Auch die bloße Bezeichnung als „Werksgelände“ ist aus UVP-rechtlicher Sicht irrelevant. Weder die Waage noch die Reifenwaschanlage sind UVP-rechtlich tatbestandsrelevant.“
Zu dieser Aussage der UVP-Behörde wurde lediglich insofern von der E Rechtsanwalts GmbH erneut Stellung genommen, als mit Schreiben vom 13. November 2023, Zl. *** das Vorbringen aus der Stellungnahme vom 24. April 2023 bzw. 12. Juni 2023 wiederholt wurde. Weitere Ausführungen oder Erläuterungen, warum oder in welcher Form die Änderung der Deponiesohle, die Situierung der Waage bzw. Reifenwaschanlage u.ä. entgegen der rechtlichen Meinung der UVP-Behörde dennoch für den UVP-Tatbestand relevant sein sollten, wurden nicht getätigt.
Der erlassene Feststellungsbescheid der NÖ Landesregierung vom 28. Jänner 2021, *** berücksichtigt unzweifelhaft eine gemeinsam benutzte Infrastruktur, insbesondere die Durchfahrt durch das Zementwerk. Dass dabei für Anlagen wie die Brückenwaage oder die Reifenwaschanlage versehentlich eine falsche Grundstücksnummer angeführt wurde, vermag die inhaltliche Würdigung des Vorhabens nicht zu beeinträchtigen. Der Feststellungsbescheid entfaltet daher aus Sicht der Abfallrechtsbehörde jedenfalls Bindungswirkung im gegenständlichen Verfahren und war die Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens auch nicht erneut zu prüfen.
b) Themenbereich Lärm und Staub
Der ASV für Luftreinhaltetechnik erstattete im Rahmen der Verhandlung am 24. April 2023 Befund und Gutachten und führte zusammengefasst aus, dass aus fachlicher Sicht gegen die Erteilung einer Genehmigung bei projekt- und beschreibungsgemäßer Errichtung und konsensgemäßem Betrieb kein Einwand bestehe. Um den Stand der Technik im Hinblick auf die Vermeidung von Staubemissionen beim Betrieb der Anlage sicherzustellen wurde vorgeschlagen, mehrere Auflagen im Genehmigungsbescheid vorzuschreiben, was im Rahmen dieses Bescheides durch die Behörde erfolgte. Diesem Gutachten wurde im Rahmen der Stellungnahme der E Rechtsanwalts GmbH vom 24. April 2023 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern lediglich behauptet, dass gewisse Emissionen nicht berücksichtigt wurden sowie Maßnahmen im Projekt angeführt, ohne zu begründen oder auszuführen, ob diese Maßnahmen seitens der vertretenen Einschreiter begrüßt oder abgelehnt würden. Wesentlich ist, dass keinerlei (Eigentums- oder Gesundheits-) Gefährdungen, Belästigungen oder überhaupt die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht wurden und liegen daher keine Einwendungen im eigentlichen Rechtssinn vor. Insofern ist eine nähere Auseinandersetzung mit der Stellungnahme – zum Thema Staub – diesbezüglich nicht erforderlich.
Zum Thema Lärm hingegen wurden in der Folge zeitlich nach der Genehmigungsverhandlung bzw. nach der Stellungnahme der E Rechtsanwalts GmbH noch zahlreiche Projektergänzungen vorgelegt und schalltechnische Stellungnahmen erstattet, weshalb dieses Thema einer näheren Betrachtung bedarf: Mit Schreiben vom 21. Jänner 2025, Zl. *** wurde vom lärmtechnischen ASV umfangreich Befund und Gutachten erstattet. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass für den betrachteten Beurteilungszeitraum Tag für sämtliche betrachtete Projektphasen (Projektphasen 1, 2 und 3) der Grenzwert für den Gesundheitsschutz an allen betrachteten Immissionspunkten eingehalten werde. Der Planungstechnische Grundsatz werde an den Immissionspunkten RP1a, RP1b, RP3 und RP4 eingehalten. Laut der ÖAL 3 Blatt 1 würden daher die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse in diesen Bereichen als unverändert gelten. Der Planungstechnische Grundsatz werde an dem Immissionspunkt RP2 für sämtliche betrachtete Projektphasen (Projektphasen 1, 2 und 3) nicht eingehalten. Für diesen Immissionspunkt erfolge daher eine schalltechnisch individuelle Beurteilung und wurde der Behörde empfohlen, eine Stellungnahme eines medizinischen ASV einzuholen. Weiters wurde die Vorschreibung von Auflagen vorgeschlagen.
Der lärmtechnische ASV setzte sich im Anschluss an die Beurteilung auch im Detail mit den im Laufe des Verfahrens übermittelten bzw. erhobenen Einwendungen im Detail auseinander, insbesondere auch mit dem Schreiben der E Rechtsanwalts GmbH vom 24.04.2023 (in der Beilage zu diesem Schreiben findet sich u.a. ein schalltechnischer Messbericht der Fa. K GmbH vom 20.04.2023 und eine schalltechnische Stellungnahme der Fa. K GmbH vom 22.04.2023), dem Schreiben der E Rechtsanwalts GmbH vom 20.11.2023, der Stellungnahme von Herrn D, ***, ***, datiert mit 18.07.2024 sowie dem E-Mail von Herrn B, gesendet am 19.07.2024. Der ASV für Lärmtechnik führt in seinem Gutachten auf den Seiten 21 bis 25 im Detail aus, warum diese Einwendungen aus fachlicher Sicht irrelevant bzw. nicht zutreffend sind.
Die Ausführungen des ASV für Lärmtechnik wurden vom ASV für Humanmedizin in seinem Gutachten vom 31. Jänner 2025, Zl. *** entsprechend gewürdigt und von diesem umfangreich Befund und Gutachten erstattet. Dabei wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die betriebsbedingten Beurteilungspegel (inkl. 5 dB Anpassungswert) durch die ggst. eingereichten Projekte im Bereich der ausgewiesenen Wohnnachbarschaft keine Schallpegelwerte erreich würden, die als gesundheitsgefährdend anzusehen wären. Weiters wurde ausgeführt, dass sowohl dort, wo der planungstechnische Grundsatz eingehalten werde, davon auszugehen sei, dass die zu beurteilende Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehende Veränderung führen werde und eine erhebliche Belästigung der hier dargestellten Anrainer daher nicht zu erwarten sei, als auch, dass eine erhebliche Belästigung durch Lärm durch die ggst. zur Genehmigung eingereichten Projekte auch für den Immissionspunkt, an dem der planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten werde, aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht abgeleitet werden könne.
Als Reaktion auf diese beiden Gutachten wurde mit E-Mail vom vom 27. Februar 2025 von Hr. D eine Stellungnahme zum lärmtechnischen und humanmedizinischen Gutachten übermittelt und darin zusammengefasst ausgeführt, dass das gegenständliche Projekt auf Grund der Überschreitung von Lärmgrenzwerten nicht genehmigungsfähig sei.
Weiters gebe es Widersprüche zwischen dem ursprünglichen lärmtechnischen Einreichgutachten der L KG sowie der vorgelegten schalltechnischen Untersuchung der M vom 20. Juni 2024. Es wurden zudem abermals bestimmte angenommene Schallpegel hinterfragt und zuletzt die Behörde aufgefordert, zwischen wirtschaftlichem Erfolg eines Unternehmens und negativen Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung zu entscheiden. Eine (mit Ausnahme des Schlusssatzes) inhaltlich idente Eingabe wurde von Hr. N mit Schreiben vom 26. Februar 2025, eingelangt bei der Behörde am 28. Februar 2025, getätigt.
Mit E-Mail vom 26. März 2025 wurde daraufhin seitens der Antragstellerin eine Stellungnahme übermittelt, in welcher die Ausführungen von Hr. D vom 27. Februar 2025 dahingehend kommentiert wurden, dass die überarbeitete schalltechnische Untersuchung vom 17. Oktober 2024, erstellt von M GmbH ("M") alle zuvor vorgelegten schalltechnischen Untersuchungen ersetze und es daher keinen Widerspruch geben könne. Weiters sei allgemein den Ausführungen des schalltechnischen ASV bzw. dem schalltechnischen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden.
In sämtlichen der letzten drei Absätzen genannten (und zur besseren Auffindbarkeit unterstrichenen) Einwendungen/Stellungnahmen wurden lediglich allgemeine Anmerkungen zu (vermeintlich inkorrekten) Lärmpegeln, Rechenmethoden, Umgebungsgeräuschsituationen, Emissionen von Maschinen, etc. angebracht, jedoch keinerlei (Eigentums- oder Gesundheits-) Gefährdungen, Belästigungen oder überhaupt die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht und liegen daher keine Einwendungen im eigentlichen Rechtssinn vor. Da sowohl der ASV für Lärmtechnik als auch der ASV für Humanmedizin zweifelsfrei fachlich fundierte Gutachten erstattet haben und diesen Gutachten in keiner Weise auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde, ist eine weitere Auseinandersetzung mit den genannten Stellungnahmen aus rechtlicher Sicht nicht erforderlich und kann auf die fachlichen Stellungnahmen verwiesen werden.
c) Themenbereich Geologie, Hydrologie und Wasserwirtschaft
Zum Thema des Wasserrechts *** (Abpumpen des Wassers im Rahmen der bergbaulichen Tätigkeit) wurde seitens der E Rechtsanwalts GmbH vorgebracht, dass dieses Wasserrecht an die bergbauliche Tätigkeit in der Tongrube gebunden sei und, da die Tätigkeit in der alten Tongrube eingestellt wurde, auch das Wasserrecht erloschen sei.
Zu diesem Vorbringen wurde seitens der Antragstellerin mit Schreiben vom 27. Juni 2023 ausgeführt, dass der hier gegenständliche wasserrechtliche Bescheid der Betreiberin der Tongrube das Sammeln, Abpumpen und Einleiten der Wässer, die im Bereich der Tongrube als Niederschlagswässer oder in Form von Schichtwässern auftreten, gestatte. Das sei ein weitreichendes Recht, arg. „im Bereich“. Entscheidend sei dabei, dass die gesamte Entwässerung der Tongrube über diese Wasserhaltung erfolgt, die im Bescheid aufgelisteten Grundstücke seien nur jene, die unmittelbar die dafür erforderlichen Anlagen (Absetzbecken, Pumpen, Leitungen etc.) betreffen (Bescheid S. 2, 4. Absatz von unten). Daraus zu schließen, die anderen von der Tongrube erfassten Grundstücke wären von diesem Wasserrecht nicht erfasst, widerspreche dem Inhalt des Bescheides. Da vom wasserrechtlichen Konsens auch die Ableitung von Schichtwässern umfasst sei, kann nichts Unrichtiges darin erblickt werden, dass die abgeleitete Wassermenge größer sei als die Niederschlagsmenge. Falsch sei, dass die Bergbautätigkeit in der Tongrube eingestellt wurde.
Richtig sei, dass die Gewinnung in der Tongrube derzeit stattfinde. Bei Einstellung der Gewinnungstätigkeit habe der Bergbauberechtigte der Montanbehörde als diesfalls zuständige Behörde einen Abschlussbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen, § 114 MinroG. Dies sei bisher nicht erfolgt und wurde auch von der Behörde nicht eingefordert. Jedenfalls sei wie schon in den Verhandlungsschriften erwähnt, die Wasserhaltung der Tongrube nicht Gegenstand des Antrages. Die Frage der Höhe des maximalen Wasserstandes im Vergleich zum tiefsten Punkt der Deponie wurde in der Verhandlung am 24.4.2023 von den beigezogenen Sachverständigen beurteilt. Das gleiche betreffe auch die Ableitung der Oberflächenwässer, die nicht mit Abfall in Berührung kommen. Dabei sei nichts hervorgekommen, was der Genehmigung entgegenstehe.
Dieser Argumentation ist aus behördlicher Sicht zuzustimmen, die Wasserhaltung der Tongrube stellt einen (wasser-)rechtlichen Bestand dar, der nicht Gegenstand des Verfahrens bzw. der Einreichung ist. Zudem wurde die Wasserhaltung von den Amtssachverständigen im Rahmen ihrer Gutachten thematisiert, diesen Gutachten wurde seitens der E Rechtsanwalts GmbH nicht nur nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern auf fachlicher Ebene gar nicht entgegengetreten. Argumentiert wurde lediglich, dass das Recht zur gegenständlichen Wasserhaltung erloschen sei, was aus rechtlicher Sicht nicht den Tatsachen entspricht.
Auch in diesem Fall wurden zudem keinerlei (Eigentums- oder Gesundheits-) Gefährdungen, Belästigungen oder überhaupt die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht und liegen daher keine Einwendungen im eigentlichen Rechtssinn vor.
Zum Vorbringen der E Rechtsanwalts GmbH, dass das von der Recyclingfläche stammende Wasser ebenfalls in das Hauptbecken geleitet werde und damit eine künstliche Grundwasserabsenkung entstehe, welche auf Grund der derzeitigen und zunehmenden Trockenphasen nicht genehmigungsfähig sei, sowie, dass sich (entgegen der Behauptung der Antragstellerin) im unmittelbaren hydrogeologischen Umfeld der Deponie ein Grundwasserkörper befinde und somit Maßnahmen entsprechend § 38 Abs. 3 DVO (Grundwassersonden) notwendig seien, sowie das ergänzende Vorbringen zur Stellungnahme des ASV für Hydrologie im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Stellungnahme der E Rechtsanwalts GmbH vom 12. Juni 2023, Zl. *** zur Beeinflussung der Brunnenanlagen im Brunnenfeld „***“ ist auf die Stellungnahme des ASV für Hydrologie vom 13. November 2023, ***, zu verweisen, der (mit detaillierter Begründung samt durchgeführtem Lokalaugenschein und Besprechung vor Ort) zusammengefasst eine negative Beeinträchtigung oder Gefährdung des Brunnenfeldes am *** der Wasserversorgungsanlage *** aus fachlicher Sicht bei Umsetzung des gegenständlichen Projekts ausschließt und auch sonst sein Gutachten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vollinhaltlich aufrecht hält. Diese in der eben zitierten Stellungnahme getroffene Aussage des ASV für Hydrogeologie blieb in der Folge unbeanstandet.
Zur – ebenfalls auf den hier gegenständlichen Themenbereich abzielenden – Stellungnahme der E Rechtsanwalts GmbH vom 12. Juni 2023, Zl. *** im Hinblick auf die Gutachten der ASV für Geologie und Deponietechnik und Gewässerschutz im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde insbesondere zum Thema der Standorteignung bzw. Hangrutschungen vom ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 04. Oktober 2023 als auch des ASV für Geologie in dessen Stellungnahme vom 31. Oktober 2023 (mit detaillierter fachlicher Begründung) ausgeführt, warum die im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten aufrecht bleiben und die vorgebrachten Einwendungen bzw. Bedenken unbegründet seien. Diese in den eben zitierten Stellungnahmen getroffenen Aussagen der ASV blieben in der Folge unbeanstandet.
d) Themenbereich Naturschutz
Vorgebracht wird zum Thema Naturschutz, dass der gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige O in seiner Stellungnahme vom 04. März 2023 (zusammengefasst) festhalte, dass in der gegenständlichen Tongrube zahlreiche Amphibien und Reptilien (lt. Potentialkartierung) vorkommen könnten. Weiters könnten auch Heuschrecken und Schmetterlinge dort leben. Es sei daher nicht auszuschließen, dass außer den potenziell vorkommenden und gefährdeten Amphibien und Reptilien außerdem gefährdete Heuschrecken, Schmetterline und andere gefährdete Insektengruppen sowie gefährdete Vögel vorkommen könnten. Die Rekultivierung mit teilweiser Rodung könnte eine Gefährdung derartiger Tierarten zur Folge haben, das von der Antragstellerin vorgelegte Konzept gebe keine Auskunft darüber, ob die potentiell in der NÖ Artenschutzverordnung oder über die FFH-RL nach Anhang II geschützten Tierarten geschützte werden könnten. Es sei daher eine aktuelle Kartierung notwendig, um die tatsächlich vorkommenden Arten zu erheben und ein Gutachten zu erstellen, dass die Bewahrung der Tierarten zweifelsfrei nachweise.
Dieses Vorbringen wurde in der Stellungnahme der E Rechtsanwalts GmbH vom 12. Juni 2023, Zl. *** zitiert bzw. teilweise inhaltsgleich wiederholt vorgebracht.
Der ASV für Naturschutz erstattete mit Schreiben vom 11. Oktober 2023, *** ein ergänzendes Gutachten im Hinblick auf diese Einwendungen und führt zusammengefasst aus, dass diesen insofern nicht gefolgt werden könne, als es sich bei der Tongrube nicht um eine natürliche Feuchtfläche handle, sondern um eine Betriebsfläche der Lafarge, welche in den letzten Jahren und Jahrzehnten in unterschiedlichen Bereichen intensiv genutzt wurde. Auch sei der aufkommende Bewuchs regelmäßig maschinell entfernt worden. Wobei dies natürlich das Vorhandensein von geschützten Arten nicht unmöglich mache, gleichzeitig aber die Wahrscheinlichkeit für deren Auftreten minimiere. Der ASV für Naturschutz kenne die Tongrube und das umliegende Gebiet aufgrund seiner Tätigkeit als Bezirksforsttechniker von zahlreichen Begehungen. Ein neuerlicher Lokalaugenschein sei für die Beurteilung daher nicht erforderlich gewesen. Nach einem detaillierten Eingehen auf einzelne Arten kommt der ASV für Naturschutz zusammengefasst zum Ergebnis, dass die Tongrube keinen geeigneten Lebensraum für die angeführten Reptilien biete. Bei der einzigen ganzjährig wasserführenden Fläche im Nordosten der Tongrube, dem Pumpensumpf, handle es sich um ein technisches Bauwerk mit starken Wasserspiegelschwankungen und biete daher keinen Lebensraum für die angeführten Amphibien und Reptilien. Durch Niederschlagswässer gebildete Feuchtstellen würden im sommerwarmen Osten Österreichs in kürzester Zeit wieder austrocknen und daher keine geeigneten Laichplätze bieten. Da ein Vorkommen der einen oder anderen Art jedoch nicht hundertprozentig ausgeschlossen werden könne, müsse das den Projektunterlagen beiliegende Konzept von P als Projektsbestandteil, auch so umgesetzt werden.
Bei Umsetzung des Konzeptes sei jedenfalls mit keiner Verschlechterung der Lebensbedingungen und des Lebensraumes der Amphibien und Reptilien zu rechnen. Im Zuge der abschnittsweisen Rekultivierung würden auch Strukturen, wie Tümpel und Versteckmöglichkeiten, bewusst für Reptilien angelegt, welche momentan nicht vorhanden seien. Aus naturschutzfachlicher Sicht sei jedenfalls eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen, welche im Frühling und Sommer das Vorkommen geschützter Arten für den kommenden Deponieabschnitt prüfe und gegebenenfalls für die Schaffung von Ausweichlebensräumen sorge, bevor der nächste Deponieabschnitt verfüllt werde. Falls notwendig, seien auch Umsiedlungen vorzunehmen. Weiters habe die ökologische Bauaufsicht für die ordnungsgemäße Umsetzung des Rekultivierungsprozesses Sorge zu tragen und zumindest 1-mal jährlich der Behörde schriftlich Bericht zu erstatten. Unter Einhaltung dieser Auflagen bestehe aus naturschutzfachlicher Sicht kein Einwand gegen die Umsetzung der beantragten Anlage.
Zu diesem ergänzenden Gutachten wurde abermals eine Stellungnahme der E Rechtsanwalts GmbH vom 13. November 2023, Zl. *** übermittelt, in welcher zusammengefasst die Aussagen des ASV für Naturschutz als fehlerhaft dargestellt wurden und anhand von Orthofotos zu belegen versucht wurde, dass der gegenständliche Lebensraum wertvoller sei als im Gutachten dargestellt. Neben weiteren Ausführungen zu einzelnen Arten wird beantragt, weitere Erhebungen anzustellen und sich zudem mit dem Thema der Feldhamster fachlich auseinanderzusetzen.
Rechtlich ist diesbezüglich auszuführen, dass der umfangreichen und inhaltlich schlüssigen Stellungnahme des ASV für Naturschutz nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Sämtliche Schritte im Zuge des Bauprozesses werden– wie vom ASV für Naturschutz vorgeschlagen – von einer ökologischen Bauaufsicht begleitet, welche die Verantwortung für allfällige hervorkommende (geschützte) Tierarten trägt und dementsprechend Maßnahmen vorzuschlagen sowie dies der Behörde unverzüglich zu melden hat. Weitere Erhebungen waren diesbezüglich daher nicht erforderlich.
4. Einwendungen von Hr. B, C, D sowie der Wassergenossenschaft A und den Mitgliedern der Bürgerinitiative „H“ vom 20. November 2023, Zl. ***, vertreten durch die E Rechtsanwalts GmbH
Zunächst ist festzuhalten, dass die eben genannten Personen im Zeitpunkt der Erhebung der Einwendungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24. April 2023 allesamt wirksam von der E Rechtsanwalts GmbH vertreten waren. Das Vertretungsverhältnis wurde erst später aufgelöst (siehe dazu das E-Mail vom 18. Juli 2024 der E Rechtsanwalts GmbH).
a) Verkehrstechnisches Gutachten
Zum verkehrstechnischen Gutachten wurde zusammengefasst behauptet, dass durch die Adaptierung der Kreuzung ein Vorbeifahren von landwirtschaftlichen Fahrzeugen kaum noch möglich sei sowie ein Ausweichen verunmöglicht würde. Näher, insbesondere auf gleicher fachlicher Ebene, wurde dem Gutachten des ASV für Verkehrstechnik vom 27. Oktober 2023 nicht entgegengetreten.
b) Schalltechnisches Gutachten
Zu den Einwendungen bzgl. des schalltechnischen Gutachtens ist auf die rechtlichen Ausführungen unter 3.b) zu verweisen.
Das Ermittlungsverfahren hat eindeutig und zweifelsfrei die Genehmigungs- und Bewilligungsfähigkeit des beantragten Projektes „***“ ergeben.“
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Die in der Präambel zu Teil I. und II. dieser Entscheidung angeführten Beschwerdeführer erhoben durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerden und beantragten, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehend abändern, dass die Erteilung der abfallrechtlichen Genehmigung und der naturschutzrechtlichen Bewilligung für das gegenständliche Projekt versagt werde. In eventu wurde die Zurückverweisung an die belangte Behörde begehrt.
Die Anträge wurden damit begründet, dass „die Beschwerdeführer sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiven öffentlichen Rechten, nämlich der Einhaltung der unten näher dargelegten Umweltschutzvorschriften im Verfahren, verletzt erachten, da das Vorhaben der mitbeteiligten Partei nicht umweltverträglich bzw jedenfalls einem UVP-Verfahren zu unterziehen“ sei, ebenso habe „die Errichtung und der Betrieb des verfahrensgegenständlichen Recyclingcenters eine Verletzung von materiellen subjektiven öffentlichen Rechten zur Folge, insbesondere auf Unverletzlichkeit des Eigentums, auf Schutz der Gesundheit sowie auf Schutz vor unzumutbaren Belästigungen insbesondere durch Luftschadstoffe, Lärm und Erschütterungen, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften“ leide.
Aus der erdstatischen Berechnung vom 18. September 2018, insbesondere deren Seite 18 und 19, wurde abgeleitet, dass der Böschungsfuß einen Mindestabstand zur Anrisskante von 20 m aufweisen müsse.
Seit der Verhandlung vor dem Gemeindeamt *** am 24. April 2023 hätten beim gegenständlichen Betriebsareal der mitbeteiligten Partei mehrere Hangrutschungen stattgefunden, wodurch es zu einer massiven Verringerung des verpflichteten Mindestabstandes (20 m) von der Anrisskante zum Böschungsfuß gekommen sei. Aus der Anlage_33 der Projektunterlagen sei ersichtlich, dass entlang der Vernässungsbereiche immer wieder Rutschungen auftreten. Die Hangrutschungen wären geschehen, wo auch das Sickerwasserbecken situiert worden wäre. Nach längeren Trockenperioden würden die wasserführenden Sandschichten austrocknen, der sie umgebende Ton schrumpfe und bilde Risse. Nach darauffolgenden Niederschlägen quelle der Ton wieder auf und dehne sich aus. Aus diesem Grund käme es in der Folge zu mehreren Hangrutschungen. Es wäre eine erdstatische Neuberechnung notwendig und sei die Standsicherheit der Deponie keineswegs gegeben. Im Übrigen wurde dringend zur Überwachung als auch Vorbeugung möglicher weiterer Hangrutschungen die Installation von Grundwassersonden gefordert.
Es ergeht die Aufforderung an die mitbeteiligte Partei, sich an die mit dem Dialogforum abgeschlossene Vereinbarungsergänzung vom 25. Juni 2019 zu halten, in welcher eine Kennzahl vereinbart sei und konkrete Maßnahmen zu erarbeiten wären, damit auch tatsächlich eine Reduzierung der Antransporte mittels LKW stattfinde.
Aufgrund der Nähe zu den Wohnsiedlungen von zumindest 350 m stelle eine - wie in der Projektbeschreibung ausgeführte - Materialanlieferung an den Werktagen, insbesondere jedoch am Samstag, für die Beschwerdeführer respektive betroffenen Bewohner der in der Nähe liegenden Wohnsiedlung, eine unzumutbare Belästigung dar. Seitens der mitbeteiligten Partei wäre den Beschwerdeführern und auch weiteren Betroffenen zugesichert worden, dass 80 % der Baurestmassen ausschließlich im *** Gemeindegebiet anfallen werden. „Damit auch - entsprechend den auf der Homepage der mitbeteiligten Partei angeführten Nachhaltigkeitszielen - die begrenzten Primärresourcen und Deponievolumen geschont werden sowie die Transportwege verkürzt werden, ist seitens der mitbeteiligten Partei eine Nachhaltigkeitsberichterstattung vorzulegen. Die diesbezügliche EU-Richtlinie 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ist mit 05.01.2023 in Kraft getreten.“
Zur Tabelle betreffend den Abfallkonsens der Baurestmassendeponie auf Seite 16 des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 21. Mai 2025, *** / ***, wurde festgehalten, dass seit der Novelle der Deponieverordnung, BGBl. II Nr. 144/2021, es im Zuge der Umsetzung der EU-Deponierichtlinie (EU 2018/850) zu einzelnen Deponierungsverboten für bestimmte Abfallarten gekommen sei. Der Abfallkonsens betreffend die Baurestmassendeponie der mitbeteiligten Partei widerspreche jedenfalls der DVO 2008, da inhaltlich Schlüsselnummern beziehungsweise Abfallarten angeführt seien, welcher seit der oben genannten Novelle nicht mehr deponiert werden dürfen.
Nach Darstellung des Auflagenpunktes 107. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass werktags und auch samstags täglich bis zu 390 LKW den *** queren werden und die verordnungspflichtigen Verkehrsbeschränkungen gemäß Auflagenpunkt 107. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 21. Mai 2025, *** / ***, völlig unzureichend wären und „daher nach Einholung eines neuen Verkehrsgutachtens dringend dem tatsächlichen LKW-Verkehr angepasst werden [müssten]“.
Nach Wiedergabe der rechtlichen Beurteilung auf Seite 83 im angefochtenen Bescheid zum Themenbereich Naturschutz wurde vorgebracht, dass nicht nachvollziehbar sei und mit aller Deutlichkeit zurückgewiesen werde, dass der gutachterlichen Stellungnahme des ASV für Naturschutz durch die Ausführungen der Beschwerdeführer sowie der Beauftragung des renommierten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen O mit der Erstellung eines Gutachtens nach Ansicht der belangten Behörde „nicht auf gleicher fachlicher Ebene“ entgegengetreten worden wäre.
Nach Darstellung des Aufgabengebietes des von der belangten Behörde beauftragten ASV für Naturschutz, dem Leiter der Bezirksforstinspektion in ***, wurde die Auffassung vertreten, dass sich daraus jedenfalls zur Erstellung eines naturschutzfachlichen Gutachtens über die Lebensräume von Fauna und Flora in dem gegenständlichen Verfahren keine ausreichende Expertise ableiten lasse. Insbesondere wurde darauf hinzuweisen, dass in der gutachterlichen Stellungnahme des ASV für Naturschutz vom 21. September 2023 eins zu eins Auszüge der Website des Q (Q) übernommen und darüber hinaus auch die Quelle der Q nicht genannt worden wäre.
Die vom ASV für Naturschutz durchgeführten „zahlreichen Begehungen“ wären mit keinem Wort in seiner gutachterlichen Stellungnahme datiert worden, weshalb nicht hervorgehe, wann er tatsächlich das letzte Mal bei der Tongrube und dem umliegenden Gebiet einen Lokalaugenschein durchgeführt habe. Die besagten zahlreichen Begehungen könnten genauso gut mehrere Jahre zurück liegen, weshalb auch hier die gutachterliche Stellungnahme des ASV für Naturschutz mit massiven Mängeln behaftet sei.
Die Beschwerdeführer gingen weiters davon aus, dass allfällige Begehungen durch den ASV für Naturschutz - aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Bezirksforsttechniker - einen überwiegend forstlichen Hintergrund hätten und ausschließlich darauf das Hauptaugenmerk gelegt worden wäre.
Aus der gutachterlichen Stellungnahme des ASV für Naturschutz scheine auch kein Monitoring bezüglich des Vorkommens bestimmter, in der Beschwerdeschrift genannter Tierarten auf.
Die Ausführungen des ASV für Naturschutz, dass es sich bei der Tongrube nicht um eine natürliche Feuchtfläche handle, sondern um eine Betriebsfläche der mitbeteiligten Partei, welche in den letzten Jahren und Jahrzehnten in unterschiedlichen Bereichen massiv genutzt worden sei, wären unrichtig, da seit dem Frühjahr 2022 kein Ton mehr abgebaut werde. Bei der stillgelegten alten Tongrube, handle es sich um ein Refugium für Fauna und Flora. Es wäre daher auch - entgegen den Ausführungen des ASV für Naturschutz - kein aufkommender Bewuchs regelmäßig maschinell entfernt worden.
Die in die Beschwerdeschrift aufgenommenen Bilder würden noch einmal mit aller Deutlichkeit zeigen, dass die Annahme des ASV für Naturschutz, es seien keine Begehungen beziehungsweise Lokalaugenscheine nötig, da er das Gebiet mehrmals im Zuge „zahlreicher Begehungen“ gesichtet hätte und daher darüber genau Bescheid wüsste, sei völlig fern von der tatsächlich gegebenen Sachlage. Daraus folge, dass der angefochtene Bescheid ohne Bedachtnahme des von den Beschwerdeführern vorgebrachten Gutachtens erlassen worden sei.
Unter Hinweis auf VwGH vom 20. November 2009, 2008/12/0226, und VwGH vom 20. Februar 1975, 2222/74, wurde ein Begründungsmangel abgeleitet.
Zur UVP-Pflicht des Vorhabens sei festzuhalten, dass der UVP-Feststellungsbescheid vom 28. Jänner 2021, GZ: ***, keine Bindungswirkung in dem gegenständlichen Verfahren entfalte. Die Rechtskraft eines Feststellungsbescheids gelte immer nur für den entschiedenen Sachverhalt, dh für eine im Wesentlichen unveränderte Sach- und Rechtslage.
Um das nun gegenständliche Projekt realisieren zu können, müsse die Sole [wohl: Sohle] der Deponie um bis zu 6 m, auf ein Niveau von mindestens 183,65 m.ü.A. aufgeschüttet werden. Das nun gegenständliche Projekt unterscheide sich daher in wesentlichen Punkten von dem zur UVP-Vorprüfung eingereichten Projekt und wäre eine Neubeurteilung nach UVP-G 2000 erforderlich.
Nach Wiedergabe des Punktes 1.2.5 des UVP-Feststellungsbescheides vom 28. Jänner 2021 wurde darauf hingewiesen, dass ausführlich beschrieben worden wäre, wie genau die Brückenwaage sei, um den Grenzwert zur UVP-Pflicht gemäß Anhang 1 Z 2 lit. e UVP-G 2000 nicht zu überschreiten. Das Material würde aber nur bei der Anlieferung in die Tongrube verwogen werden. Der Mengenfuß [wohl: Mengenfluss] vom Recyclingcenter zur Deponie wäre mit 48.000 t/Jahr beschrieben worden, eine Verwiegung würde allerdings keine mehr stattfinden. Damit wäre der Materialfluss zwischen dem Recyclingcenter *** und der Deponie unkontrolliert möglich. Welche Mengen hier wirklich wohin verbracht werden würden, könne nur geschätzt werden. Es könnten auch 300.000 t/a ins Recyclingcenter *** wandern und von dort 100.000 t/a in die Deponie verbracht werden und nur 98.000 t/a direkt deponiert werden.
Es gäbe keine Abgrenzung zur Parzelle ***, KG ***, auf welchem sich der Großteil der Produktionsanlagen befänden. Auf der Parzelle ***, KG ***, befände sich auch ein Kohlefreilager (3.600 m2) - Brennstoff für die Zementerzeugung - und ein Zement-Beimengstofflager (7.400 m2). Diese auf der Parzelle abgelagerten Stoffe seien wesentlich für die Zementerzeugung - eine Kumulierung zum Zementwerk wäre daher gegeben. Der Strom-, Wasser- und Kanalanschluss für die Reifenwaschanlage und den Containern erfolge ans [über das] Wasser-, Kanal- und Stromnetz der Zementfabrik. Es handle sich bei dem Zementwerk in Verbindung mit der Baurestmassenrecyclinganlage und der Baurestmassendeponie um ein einheitliches Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000. Es sei jedoch augenscheinlich, dass mit dem gegenständlichen Projekt zwei Abfallbehandlungsanlagen, einerseits in Form der thermischen Verwertung von Ersatzbrennstoffen im Drehrohrofen im Werk *** (IPPC-Anlage 5.2), anderseits als Baurestmassendeponie (IPPC-Behandlungsanlage gem. Anhang 5 zum AWG 2002) vorliege.
Selbst wenn durch mehrere Abfallbehandlungsanlagen unterschiedliche Grenzwerte des Anhanges 1 des UVP-G 2000 berührt werden, handle es sich bei den gegenständlichen Anlagen um unter die Z 1 und Z 2 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 zu subsumierende Anlagen, die unter der Überschrift Abfallwirtschaft geführt werden. Es sei daher die Bestimmung der Z 2 Anhang 1 zum UVP-G 2000 beurteilungsrelevant. Der Tatbestand der lit. e der Z 2 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 sei erfüllt, da es sich um Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen mit einer Kapazität von mindestens 200.000 t/a handle.
Die mitbeteiligte Partei hätte jedoch in Bezug auf die in der Beschwerdeschrift genannten Projekte eine Kumulationsbetrachtung durchführen müssen. Auf Grund der aktuellen Judikatur seien Projekte mit erheblichen Auswirkungen auf Umwelt und Menschen einer Kumulationsbetrachtung zu unterziehen, wobei sich diese auf die Bau- und Betriebsphase zu beziehen habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.12.2023, Ra 2023/04/0109; VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012) und den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 24. November 2022 in der Rechtssache des EuGH zu C-575-21 sei die Einzelfallprüfung nicht auf „gleichartige“ Vorhaben einzuschränken.
Wörtlich wurde die Beschwerde weiter wie folgt begründet:
3.5. Feststellungen der belangten Behörde zum Themenbereich Geologie, Hydrologie und Wasserwirtschaft
Im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2025, *** / ***, wird auf Seite 79 2. Absatz wie folgt ausgeführt:
„[.. .] Falsch sei, dass die Bergbautätigkeit in der Tongrube eingestellt wurde. Richtig sei, dass die Gewinnung in der Tongrube derzeit stattfinde. [.. .]
Da der Ton seit Anfang 2022 ausschließlich in der räumlich getrennten „neuen“ Tongrube auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, abgebaut werde, sei davon auszugehen, dass die Wasserhaltung in der alten Tongrube nur aufrecht erhalten werde, um das „***/Deponieprojekt“ verwirklichen zu können. Diesbezüglich wurde festgehalten, dass ohne einer künstlichen Absenkung des Grundwasserspiegels sich die alte Tongrube bis auf eine Höhe von 183,65 m.ü.A. mit Wasser einstauen würde und die gegenständliche Umsetzung des Projektes sowie laut Verhandlungsschrift vom 24. April 2023 dadurch nicht mehr möglich sei.
Im Übrigen wären durch die in der bereits stillgelegten Tongrube unnötig durchgeführten Grundwasserabsenkmaßnahmen die Eigentumsrechte des Fünft-Beschwerdeführers, welcher nur 500 m entfernt landwirtschaftliche Flächen auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, im Eigentum habe, massiv verletzt. Das Abpumpen von Grund- und Schichtwässer störe den Wasserhaushalt der umliegenden Agrarflächen. Weiters sei im Trockengebiet des östlichen *** von Mindererträgen bei landwirtschaftlichen Kulturen auszugehen, da der ertragsbegrenzende Faktor von der Wasserversorgung der Kulturen ausgehe.
Nach den intensiven Regenfällen Mitte September 2024 hätte sich die neue Tongrube so hoch mit Wasser gefüllt, dass die F Betriebsfeuerwehr ausrücken musste, um unter Einsatz von Feuerwehrschläuchen die überschüssigen Sicker- und Regenwässer in den *** abzupumpen. Im Oktober wäre daher ein Sammelbecken ausgehoben worden und werde seitdem nun das in neue Tongrube eindringende Sickerwasser in die räumlich getrennte alte Tongrube mittels einer eingerichteten Pumpstation gepumpt. Für die neue Tongrube auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, verfüge die mitbeteiligte Partei über keine wasserrechtliche Genehmigung.
Mit Schriftsatz vom 01. Juli 2025 wurde von der Beschwerdeführervertretung die Beschwerde insofern berichtigt, als im Text unter dem ersten Lichtbild auf Seite 35 die Wortfolge „Satellitenbild April 2022“ auf „Satellitenbild April 2024“ geändert wurde; weiters wurden im ersten Absatz das Datum der Lage der Aushubsohle in der alten Tongrube auf 30. Juni 2021 korrigiert, der letzte Absatz auf Seite 36 sprachlich modifiziert und im dritten Absatz auf Seite 37 die Wortfolge „in neue Tongrube“ auf „in die neue Tongrube“ geändert.
Von der mitbeteiligten Partei wurde durch ihre rechtsfreundliche Vertretung gemäß § 10 VwGVG folgende Beschwerdebeantwortung erstattet:
„1. Zu den Beschwerdeführenden
1.1 Die erstbeschwerdeführende Bürgerinitiative „H“ ist kein parteifähiges Gebilde im Sinne des AWG 2002. Ihr kommt daher keine Beschwerdelegitimation zu, weshalb die Beschwerde unzulässig ist und zurückzuweisen sein wird.
1.2 Zur Wassergenossenschaft A ist zunächst festzuhalten, dass Herr R laut dem Wasserinformationssystem Niederösterreich (Beilage ./1) Obmann bzw. Geschäftsführer dieser Genossenschaft ist. Herr R war Teilnehmer der mündlichen Verhandlung vom 24.4.2023 in ***, hat sich aber der Beschwerde nicht angeschlossen. Es ist somit fraglich, ob die Legitimation der Beschwerdeerhebung durch die Wassergenossenschaft überhaupt satzungsgemäß erfolgt ist. Nähere Ausführungen dazu finden sich in der Beschwerde nicht.
1.3 Eine etwaige Parteistellung der zweitbeschwerdeführenden Wassergenossenschaft A wäre darüber hinaus auf Fragen der Wasserbenutzung beschränkt. Hierzu enthält die Beschwerde keine näheren Ausführungen. In diesem Zusammenhang darf bereits an dieser Stelle auf das nicht substantiiert bestrittene Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrogeologie vom 24.4.2023 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 13.11.2023 verwiesen werden, wonach „kein Wiederspruch [sic] zu fremden Rechten und öffentlichen Interessen vorliegt“ und „aus fachlicher Sicht kein grundsätzlicher Einwand gegen das vorliegende Projekt“ besteht (vgl. etwa Verhandlungsschrift zur Baurestmassendeponie, ***, S. 13 f, und AWG-Genehmigungsbescheid vom 21.5.2025, S. 80). Ebenso darf hier bereits auf die Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vom 30.4.2025, ***, verwiesen werden, wonach „aus fachlicher Sicht von keiner Beeinträchtigung von Grund- und/oder Oberflächenwasserkörpern durch das geplante Vorhaben ausgegangen“ wird und „aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen das geplante Vorhaben“ bestehen (vgl. AWG-Genehmigungsbescheid, S. 67).
2. Zum Beschwerdevorbringen
2.1 Hydrogeologische bzw. geotechnische Situation am Areal
2.1.1 Unter Pkt. 3.1. geht die Beschwerde auf die hydrogeologische Situation am Areal ein und verweist auf S. 7, oben, insbesondere auf das mit der Beschwerde als Beilage ./A vorgelegte Gutachten „Erdstatische Berechnungen für das Bauvorhaben Recyclingcenter *** Böschungssicherheit“ der S GmbH vom 18.9.2018, ***.
Nach dem weiteren Beschwerdevorbringen sei „dringender Handlungsbedarf hinsichtlich erdstatischer Neuberechnungen geboten, da die im Moment vorliegenden Daten nicht den tatsächlichen Gegebenheiten“ entsprächen „und auch in dieser Planungsweise der Mindestabstand (20 m) von der Anrisskante zum Böschungsfuß nicht eingehalten werden“ könne; es sei „ersichtlich, dass die Standsicherheit der Deponie in der Ausführung keineswegs gegeben“ sei.
2.1.2 Hierzu ist zunächst anzumerken, dass die mitbeteiligte Partei – neben dem erwähnten Gutachten der S GmbH vom 18.9.2018 – mit Projektergänzung von April 2022 das letztgültige Statikdokument „Statische Berechnung – Standsicherheitsberechnungen – Deponie“ der T GmbH für Geotechnik und Bauingenieurwesen vom April 2022 als Beilage 34 vorlegte. Zusätzlich legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 10.7.2023 eine ergänzende Stellungnahme des geotechnischen Gutachters Herrn U von der T GmbH für Geotechnik und Bauingenieurwesen vom 3.7.2023, GZ: ***, vor. In dieser letztgenannten Stellungnahme wird unter anderem festgehalten
dass die bereits im Verfahren erhobenen Einwendungen der nunmehr Beschwerdeführenden „auf fachlich und geotechnisch nicht fundierten Behauptungen beruhen,
dass einschlägige Normenwerk und die Berechnungsmethoden offensichtlich nicht ausreichend bekannt sind und keine weiteren Erkenntnisse zur Beschaffenheit des Bodens vorliegen, die dem geotechnischen Gutachten oder den Standsicherheitsberechnungen widersprechen würden“ sowie,
„dass für die Errichtung und für den Betrieb der Deponie ein Mess- und Überwachungsprogramm“ vorgesehen ist, „um allfällige Änderungen im Bereich der Deponieaufstandsfläche bzw. am Bestandsgelände zu erkennen und rechtzeitig zu reagieren“, und
dass durch „eine geotechnische Bau- und Deponieaufsicht eine entsprechende Begleitung, Überwachung und Beobachtung sichergestellt“ wird (Stellungnahme T GmbH vom 3.7.2023, S. 4). Beide soeben genannten Dokumente blieben in der Beschwerde jedoch unerwähnt.
2.1.3 Darüber hinaus wurde mit ergänzend eingeholter Stellungnahme des ASV für Hydrogeologie vom 13.11.2023, ***, zur Anfrage der belangten Behörde vom 29.6.2023, ob aufgrund der Erklärungen der E Rechtsanwalts GmbH das Gutachten aus der Genehmigungsverhandlung zu ergänzen oder zu ändern sei, „zusammengefasst unter ausführlicher Begründung ausgeführt, dass die hydrogeologischen Beurteilungen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nach wie vor vollinhaltlich aufrecht blieben und keine Korrekturen oder Ergänzungen erforderlich seien“ (AWG-Genehmigungsbescheid vom 21.5.2025, S. 61 und 80).
2.1.4 Ergänzend legt die mitbeteiligte Partei hiermit weiters eine neuerliche Stellungnahme des Herrn U von der T GmbH für Geotechnik und Bauingenieurwesen vom 4.9.2025 als Beilage ./2 vor. Aus dieser ergibt sich zusammengefasst, dass sich die Einwände der Beschwerdeführenden „auf eine statische Berechnung beziehen, der ein überholter Planstand zu Grunde liegt“ (nämlich jener aus 2018), und dass die „Standsicherheit der Deponie und der angrenzenden Böschungen der Tongrube für den aktuellen Planstand mit Beilage 34 des Einreichprojekts nachgewiesen“ wurde. Der gegenständlichen Genehmigung liegt somit der aktuellste Planstand aus dem Jahre 2022 zugrunde, welcher auch bei der Verhandlung vom 24.4.2023 öffentlich zur Einsicht auflag.
2.1.5 Im Übrigen beziehen sich die Beschwerdeäußerungen zum Hochwasserereignis 2024 und die damit verbundenen Maßnahmen auf das Areal der sog. neuen Tongrube. Diese befindet sich auf Gst. Nr. ***, KG ***, und ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids (siehe dazu noch unter Punkt. 2.5 dieses Schreibens).
2.1.6 Den im gegenständlichen Verfahren erstatteten Gutachten und Stellungnahme wurde somit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Vielmehr beruht das Beschwerdevorbringen auf haltlosen Behauptungen. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass hier ein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht wird. Die Beschwerde wird daher zurück- bzw. abzuweisen sein.
2.2 Projektbeschreibung, Auflagenpunkt 107 und weiteres
2.2.1 Vereinbarungsergänzung vom 25.6.2019
Auf S. 11 unter Pkt. 3.2 verweist die Beschwerde auf eine „zwischen dem Dialogforum und der mitbeteiligten Partei abgeschlossene Vereinbarungsergänzung vom 25.06.2019“. Hierbei handelt es sich um eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen der mitbeteiligten Partei als Betreiberin des Zementwerks *** und anderen Personen. Diese Vereinbarung betrifft jedoch lediglich das Zementwerk ***, nicht aber das projekt- und verfahrensgegenständliche Recycling Center; sie ist daher für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz. Im Übrigen macht die Beschwerde hier kein subjektives öffentliches Recht geltend.
2.2.2 Materialanlieferungszeiten
Zu der auf S. 12 der Beschwerde getroffenen, unsubstantiierten Behauptung, die Materialanlieferung stelle eine „unzumutbare Belästigung“ dar, ist zunächst auszuführen, dass eine diesbezügliche Einwendung grundsätzlich nur von Nachbarn im Sinne des § 42 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 erhoben werden kann. Des Weiteren ist anzumerken, dass Fahrbewegungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr generell nicht dem gegenständlichen Projekt zuzurechnen sind (VwGH 17.5.2024, Ra 2022/04/0014, RS 11).
Darüber hinaus darf auf die im bisherigen Verfahren erstellten Gutachten der Amtssachverständigen für Schalltechnik, Luftreinhaltetechnik und Humanmedizin verwiesen werden, denen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde (vgl. AWG-Genehmigungsbescheid, S. 76 ff und insb. 78). Insbesondere kommt der humanmedizinische Amtssachverständige, V, in seiner lärmmedizinischen Beurteilung vom 21.1.2025, ***, zu dem Ergebnis, dass eine „erhebliche Belästigung durch Lärm durch die ggst. zur Genehmigung eingereichten Projekte auch für den Immissionspunkt, an dem der planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten wird, aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht abgeleitet werden“ kann. Im Übrigen wurden die bescheidmäßig genehmigten Materialanlieferungszeiten mit der Standortgemeinde abgestimmt.
Eine Einschränkung, dass 80 % der Baurestmassen ausschließlich im Gemeindegebiet von *** anfallen, wurde nie zugesichert und findet sich auch im Projekt nicht wieder. Selbst wenn dies so wäre, hätte dies keine Auswirkungen auf die Emissionsgutachten, weil es nicht relevant ist, woher ein LKW kommt. Ein Nachbarrecht kann daher nicht beeinträchtigt sein.
2.2.3 Abfallkonsens
Bei dem im Beschwerdevorbringen angesprochenen Deponierungsverbot handelt es sich um kein absolutes. Dieses gilt nämlich nicht, „wenn diese Materialien offensichtlich verunreinigt sind oder die Inertabfalldeponiequalität nicht eingehalten wird“ (§ 7 Z 14 letzter Satz DVO 2008). Derartige Abfälle müssen bei Erfüllung der Ausnahme unter dieser Schlüsselnummer abgelagert werden.
Im Übrigen macht die Beschwerde hier kein subjektives öffentliches Recht geltend, weshalb keine Beschwerdelegitimation vorliegt (vgl. Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz [2014]).
2.2.4 Auflagenpunkt 107
Auch diesbezüglich macht die Beschwerde kein subjektives öffentlichen Recht geltend und ist daher nicht legitimiert. Im Übrigen besteht kein Anhaltspunkt für die Beschwerdebehauptung. Dem im Verfahren ergangenen Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen vom 27.10.2023, ***, wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
2.3 Themenbereich Naturschutz
2.3.1 Der Amtssachverständige für Naturschutz, Herr W, erstattete in der Verhandlung vom 24.4.2023 sein Gutachten und kam dabei zum Ergebnis, dass aus naturschutzfachlicher Sicht unter Einhaltung näher bezeichneter Auflagen kein Einwand gegen das gegenständliche Projekt besteht (Verhandlungsschrift zur Baurestmassendeponie vom 24.4.2024, ***, S. 44 f).
Aus Anlass der Stellungnahme der E Rechtsanwalts GmbH vom 12.6.2023 gab die belangte Behörde ein ergänzendes Gutachten in Auftrag. Im ergänzenden Gutachten vom 11.10.2023, ***, kam der Amtssachverständige für Naturschutz zu dem Ergebnis, dass den Einwendungen der nunmehr Beschwerdeführenden „nicht gefolgt werden könne“ und „aus naturschutzfachlicher Sicht kein Einwand gegen die Umsetzung der beantragten Anlage“ bestehe (vgl. AWG-Genehmigungsbescheid, S. 81 ff).
2.3.2 Nunmehr stellen die Beschwerdeführenden die im gegenständlichen Verfahren gutachterlich getroffenen naturschutzfachlichen Aussagen abermals in Frage und verweisen hierzu auf ein „Gutachten“ des „renommierten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen O“, der „mit der Beurteilung des Vorhabens aus naturschutzrechtlicher Sicht beauftragt“ worden sei (vgl. Beschwerde, S. 4, unten, und S. 14, unten).
Es ist allerdings nicht nachvollziehbar, auf welches „Gutachten“ sich die Beschwerdeführenden hier stützen, zumal im bisherigen Verfahren ein solches nicht vorgelegt wurde. Bei der Verhandlung vom 23.4.2023 war zudem kein Herr O anwesend.
2.3.3 Nichtsdestotrotz würdigte die belangte Behörde die entsprechenden, durch die E Rechtsanwalts GmbH erhobenen Einwendungen und gab aufgrund dessen das oben genannte ergänzende naturschutzfachliche ASV-Gutachten vom 11.10.2023 in Auftrag. Insgesamt wurde der umfangreichen und inhaltlich schlüssigen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Sämtliche Schritte des Bauprozesses werden von einer ökologischen Bauaufsicht begleitet, welche die Verantwortung für allfällig hervorkommende (geschützte) Tierarten trägt und dementsprechend Maßnahmen vorzuschlagen sowie dies der Behörde unverzüglich zu melden hat (vgl. AWG-Genehmigungsbescheid, S. 83). Im Übrigen machen die Beschwerdeführenden auch hier kein subjektives öffentliches Recht geltend. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführenden werden daher zurückzuweisen sein.
2.4 Keine UVP-Pflicht
2.4.1 Hinsichtlich der Frage nach einer etwaigen UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens ist auf den rechtskräftigen UVP-Feststellungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28.1.2021, ***, zu verweisen. Diesem kommt bindende und dingliche Wirkung für alle relevanten Verfahren – so auch dem gegenständlichen – zu (Berger in Altenburger [Hrsg], Kommentar zum Umweltrecht2, § 3 UVP-G Rz 81 mVa stRsp seit VwGH 17.5.2001, 99/07/0064).
2.4.2 Im Hinblick darauf, dass sich die projektgemäße Verfüllkubatur der Baurestmassendeponie im Vergleich zum UVP-Feststellungsbescheid von 983.545 m³ auf 652.000 m³ verkleinert hatte und sich die Gst.-Nr. der projektimmanenten Reifenwaschanlage sowie das Niveau der Deponiesole änderten, wurde seitens der UVP-Behörde mit Schreiben vom 3.7.2023, ***, die ergänzende Aussage getroffen, dass es dadurch zu keinen relevanten Änderungen der Sachlage kam und sich somit keinerlei Änderungen der bescheidmäßig getroffenen Feststellungen ergeben (vgl. AWG-Genehmigungsbescheid, S. 53 f, 58 und 74 f). Im Übrigen liegt auch keine in wesentlichen Punkten geänderte Rechtslage vor. Das Nichtbestehen einer UVP-Pflicht steht im gegenständlichen Verfahren somit außer Frage.
2.5 Feststellungen zum Themenbereich Geologie, Hydrologie und Wasserwirtschaft
2.5.1 Anders als auf S. 33 des Beschwerdevorbringens behauptet, ist die Gewinnung in der alten Tongrube auf Gst. Nr. *** und ***, KG ***, nicht eingestellt. Hierzu darf insbesondere auf den Begriff des Gewinnens im Sinne des § 1 Z 2 MinroG verwiesen werden, worunter „das Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden nachfolgenden Tätigkeiten“ zu verstehen sind. Bei einer etwaigen Einstellung der Gewinnungstätigkeit hätte der Bergbauberechtigte der Montanbehörde gemäß § 114 MinroG einen Abschlussbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Dies erfolgte bisher nicht und wurde auch von der Montanbehörde nicht eingefordert. Die Bergbautätigkeit in der alten Tongrube ist daher nicht eingestellt. Im Übrigen stellt die Wasserhaltung in der alten Tongrube wasserrechtlichen Bestand dar und ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens (vgl. AWG-Genehmigungsbescheid, S. 78 ff).
2.5.2 Im Hinblick auf die weitestgehend unsubstantiierte Beschwerdebehauptung, „durch die in der bereits stillgelegten Tongrube unnötig durchgeführten Grundwasserabsenkmaßnahmen“ würden „die Eigentumsrechte des Fünft-Beschwerdeführers massiv verletzt“ werden, darf auf das ausführliche Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrogeologie vom 24.4.2023 verwiesen werden, wonach durch das gegenständliche Vorhaben „keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt zu erwarten“ sind und insbesondere „am Standort kein beweissicherungswürdiger Grundwasserkörper besteht“. Weder das Brunnenfeld „***“ der WVA ***, noch die im weiteren Abstrom bestehenden landwirtschaftliche Nutzwasserbrunnen „werden vom Vorhaben beeinträchtigt. Da im Gegenstande kein Wiederspruch zu fremden Rechten und öffentlichen Interessen vorliegt, besteht aus fachlicher Sicht kein grundsätzlicher Einwand gegen das vorliegende Projekt“ (Verhandlungsschrift zur Baurestmassendeponie, ***, S. 13 f).
Ebenso kann nach der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 24.4.2023 „davon ausgegangen werden, dass kein zusammenhängender Grundwasserkörper bis in eine erkundete Tiefe von 134 m ü.A. im Untergrund unter dem geplanten Recyclingcenter *** vorhanden ist“ (Verhandlungsschrift zur Baurestmassendeponie, ***, S. 16).
In weiterer Folge führte der Amtssachverständige für Hydrologie mit ergänzender Stellungnahme vom 13.11.2023, ***, aus, dass „eine negative Beeinträchtigung oder Gefährdung des Brunnenfeldes am *** der Wasserversorgungsanlage *** aus fachlicher Sicht bei Umsetzung des gegenständlichen Projekts“ auszuschließen ist (vgl. AWG-Genehmigungsbescheid, S. 80).
In diesem Sinne führte auch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan mit Stellungnahme vom 30.4.2025, ***, aus, „dass das Projekt außerhalb wasserrechtlicher Schutz- und Schongebiete, eines Sanierungsprogramms, eines Grundwassersanierungsgebietes und eines wasserwirtschaftlichen Regionalprogramms liege“, aufgrund „der im Verfahren ergangenen Stellungnahmen aus fachlicher Sicht von keiner Beeinträchtigung von Grund- und/oder Oberflächenwasserkörpern durch das geplante Vorhaben ausgegangen“ wird und bei „Einhaltung der allgemeinen Reinhaltepflicht gem. § 30 WRG daher aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen das geplante Vorhaben“ bestehen (AWG-Genehmigungsbescheid, S. 67).
2.5.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass weder die neue Tongrube, welche sich auf Gst. Nr. ***, KG ***, befindet, noch der „***“ in sachlichem bzw. funktionellen Zusammenhang zum gegenständlichen Vorhaben stehen.
[Anm: Zur näheren Verdeutlichung wurde ein Orthofoto angefügt.]
Die neue Tongrube, welche sich auf Gst. Nr. ***, KG ***, befindet, ist jedenfalls nicht bescheidgegenständlich.
2.5.4 Insgesamt ist festzuhalten, dass das Beschwerdevorbringen auch in diesem Punkt auf weitestgehend unsubstantiierten Behauptungen beruht und den im bisherigen Verfahren erstatteten Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Die Beschwerde wird daher auch in diesem Punkt abzuweisen sein.“
Mit Schriftsatz vom 18. September 2025 ergänzte die Beschwerdeführervertretung ihr Vorbringen, wobei festgehalten wird, dass der Großteil der Ausführungen wortgleich dem Inhalt der Beschwerdeschrift entspricht.
Hinsichtlich der geologischen Situation am Areal wurde nunmehr behauptet, "dass allfällige Sicherstellungsmaßnahmen (bspw. Errichtung einer Stützmauer) unverzüglich vorzunehmen wären, um einer weiteren Verringerung des verpflichtenden Mindestabstandes entgegenzuwirken.“
Gemäß § 25 DVO 2008 sei seitens der mitbeteiligten Partei nachzuweisen, dass der Deponiekörper und sein Untergrund langfristig stabil bleiben und keine unzulässigen Verformungen auftreten, die insbesonere Deponiebasisdichtungs-, Basisentwässerungs- oder Entgasungssysteme von Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponien beeinträchtigen. Dabei wäre auch Gewicht und Eigenschaften der abzulagernden Abfälle und Zeit- und Witterungseinflüsse zu berücksichtigen.
Nach Wiederholung der wesentlichen Beschwerdegründe betreffend den Fachbereich Naturschutz wurde die Beiziehung eines „ausgewiesenen“ Sachverständigen für Naturschutz gefordert.
Zur monierten umfassenden Kumulierungsbetrachtung wurde ergänzend zum bisher vorgetragenen Standpunkt aus UVP-rechtlicher Sicht ins Treffen geführt, dass bei den zu kumulierenden Vorhaben die Lärmbelästigung des *** zu berücksichtigen wäre.
Ergänzend wurde ebenso vorgebracht:
„Im Übrigen ist auch im Zuge der Einholung entsprechender gutachterlicher Stellungnahmen zu klären, ob aufgrund der Luftschadstoffe, dem Lärm, der Beeinträchtigung von Flora und Fauna sowie dem auftretenden Verkehr das gegenständliche Vorhaben einer UVP-Pflicht unterliegt, wobei aufgrund der vorliegenden Umstände jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist.
Unter Anwendung veralteter Judikatur wurden bei der Prüfung der Kumulierung der Auswirkungen ausschließlich „ähnliche“ Vorhaben herangezogen, wobei sogar davon auszugehen ist, dass selbst dies nicht durchgeführt wurde.“
Das Beschwerdevorbringen im Punkt 3.5. wurde wie folgt ergänzt:
„Die Feststellung seitens der belangten Behörde, dass in der (alten) Tongrube derzeit die Gewinnung stattfinde, entbehrt jeglicher Grundlage und gibt nicht die tatsächlichen Gegebenheiten wider.
Vielmehr erhärtet sich nunmehr der massive Verdacht, dass die mitbeteiligte Partei im Sinne einer Umgehung der gesetzlichen Vorschriften unter Aufrechthaltung der Wasserhaltung in der alten Tongrube versucht, eine Genehmigungsfähigkeit des gegenständlichen Vorhabens herbeizuführen.
Zumal gegenständlich in der „alten“ Tongrube schon seit geraumer Zeit nunmehr kein Ton mehr abgebaut wird, ist der Wasserhaltungsbetrieb einzustellen und nach § 114 MinroG im Rahmen des Abschlussbetriebsplanes stillzulegen.
Nach § 114 Abs 2 MinroG muss bei Einstellung der Gewinnung oder der Tätigkeit einer Abfallentsorgungsanlage ein Abschlussbetriebsplan erstellt werden. Da seit Anfang 2022 kein Tonabbau in der „alten“ Tongrube mehr erfolgt und der Wasserhaltungsbetrieb ausschließlich der Aufrechterhaltung einer faktischen Genehmigungsfähigkeit dient, ist dieser unverzüglich einzustellen.
In Umsetzung des § 114 MinroG ist daher ein Abschlussbetriebsplan vorzulegen und die „alte“ Tongrube samt Deponie ordnungsgemäß stillzulegen.“
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 wurde von der Beschwerdeführervertretung das Vorbringen abermals wie folgt ergänzt:
„1. Hydrogeologische Situation am Areal – Einholung eines hydrogeologischen Gutachtens samt erdstatischer Berechnungen
Die mitbeteiligte Partei bringt vor, dass bereits das Gutachten der S GmbH vom 18.09.2018 - mit Projektergänzung aus April 2022 das letztgültige Statikdokument „Statische Berechnung - Standsicherheitsberechnung - Deponie“ der T GmbH für Geotechnik und Bauingenieurwesen vom April 2022 als Beilage 34 vorlegt wurde.
Zusätzlich habe die mitbeteiligte Partei die Stellungnahme des geotechnischen Gutachters Herrn U von der T GmbH für Geotechnik und Bauingenieurwesen vom 03.07.2023, GZ: ***, vor.
Darüber hinaus wurde neuerlich eine Stellungnahme des Herrn U von der T GmbH für Geotechnik und Bauingenieurwesen vom 04.09.2025 als Beilage ./2 vorgelegt.
Dies sei laut der mitbeteiligten Partei ausreichend, um darzulegen, dass die Standfestigkeit des Deponiekörpers als gegeben anzusehen ist.
In Bezug auf die Stellungnahme vom 04.09.2025 ist ausdrücklich festzuhalten, dass sich diese ebenfalls nur auf das letztgültige Statikdokument aus dem Jahr 2022 bezieht. Es handelt sich somit keinesfalls um eine neue Erkenntnis. Neue Statikberechnungen wurden nicht vorgenommen.
In diesem Zusammenhang haben die Beschwerdeführer bereits in ihrem ergänzenden Vorbringen vom 18.09.2025 ausführlich darauf hingewiesen, dass es seit der Verhandlung vor dem Gemeindeamt *** am 24.04.2023 beim gegenständlichen Areal der mitbeteiligten Partei zu mehreren Hangrutschungen, wodurch es zu einer massiven Verringerung des verpflichteten Mindestabstandes (20 m) von der Anrisskante zum Böschungsfuß gekommen ist.
Das Argument der mitbeteiligten Partei, dass die neuerliche Stellungnahme vom 04.09.2025 darlegen würde, dass die hydrogeologische bzw. geotechnische Situation am Areal unbedenklich ist, schlicht falsch und durch die Ereignisse im Jahr 2024 überholt.
Es sind aufgrund der veralteten Daten in Bezug auf die Statik des Hanges zwingend geotechnische Vor-Ort-Feststellungen im Zuge von Bohrungen, Hangneigungsmessungen und Bodenkennwerte durchzuführen sowie die Stabilität des Böschungsfußes unter Betriebsbedingungen zu prüfen.
2. Deponiesickerwässer
Ebenfalls zum Thema der Hydrologie gehört das Thema der Deponiesickerwässer.
Hierbei ist zunächst auf das bereits rechtskräftige Erkenntnis des LVwG Steiermark vom 05.02.2024, GZ: LVwG 46.23-3250/2023-9 zu verweisen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat in diesem Erkenntnis ausgeführt, dass für die Genehmigungsfähigkeit einer Deponie iSd AWG 2002 im Falle der Indirekteinleitung in ein Kanalisationssystem jedenfalls ein aufrechter Indirekteinleitervertrag vorausgesetzt wird. Ein solcher Indirekteinleitervertrag muss daher bereits vor Bescheiderlassung vorliegen.
Es ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, dass die Indirekteinleitung geplant ist, weshalb davon auszugehen ist, dass ein solcher Indirekteinleitervertrag bislang auch nicht abgeschlossen worden ist.
Das bedeutet, dass die mitbeteiligte Partei offenbar beabsichtigt das Deponiesickerwasserbecken mit Saugtankwägen abzupumpen. Laut dem angefochtenen Bescheid ist die Dimensionierung des Sickerwassersammelbeckens für ein 2-tägiges 50-jährliches Niederschlagsereignis ausgelegt, wobei von einer Niederschlagsspende mit einer Höhe von 170,66 mm ausgegangen wurde. Öffentlich einsehbaren Wetterdienstdaten für das Tullnerfeld kann für das Jahr 2024 entnommen werden, dass im Zeitraum vom 13.09.2024 bis zum 16.09.2024 teilweise in bestimmten Gegenden bis zu 400 mm Regen angefallen sind. Hierbei handelt es sich um eine mehr als doppelt so große Menge wie im angefochtenen Bescheid angeführt. So sind bspw. in *** innerhalb dieses Zeitraums 283 mm Niederschlag, in *** 276 mm Niederschlag und in *** 288 mm Niederschlag angefallen. Zwischen *** und *** sind am 28.08.2025 in zwei Stunden sogar 122 mm Niederschlag angefallen.
Diese öffentlichen Wetterdienstdaten zeigen, dass die im Bescheid angegebene Menge keinesfalls der Realität entspricht und im Zweifel mit deutlich mehr Niederschlag zu rechnen ist.
Wie bereits erwähnt, ist offensichtlich die Entsorgung des Deponiesickerwasser mit Saugtankwägen geplant. Ein solcher Saugtankwagen fasst maximal 22,5 m3 Sickerwasser. Bei der im angefochtenen Bescheid angeführten Dimensionierung des Hauptdeponiesickerwasserbeckens mit einer Größe von 5.930 m3 würde das bedeuten, dass es 263,56 Fahrten mit Saugtankwägen benötigen würde, um das Hauptbecken leer zu pumpen, wobei ausdrücklich festzuhalten ist, dass es im Zeitraum des Abpumpvorganges nicht weiter regnen dürfte.
Unabhängig davon, dass die Beschwerdeführer massive Zweifel daran haben, dass in ganz Niederösterreich überhaupt genügend Saugtankwägen zur Verfügung stehen, um das Deponiesickerbecken vor dem Überlaufen abzupumpen, ist weder dem Projekt noch dem Bescheid zu entnehmen wie ein solcher Abpumpvorgang sowohl im Regel- als auch im Notfall ablaufen würde. In diesem Zusammenhang ist explizit darauf hinzuweisen, dass ein Abpumpvorgang eines Saugtankwagens mit einer Kapazität von 22,5 m3 rund 20-30 Minuten dauert.
Bei notwendigen 263,56 Fahrten mit Saugtankwägen und einer durchschnittlichen Zeit von nur 20 Minuten würde es 5.271,2 Minuten dauern, um das Hauptbecken auszupumpen, wenn zeitgleich nur ein Saugtankwagen abpumpen kann, dies sind 87,85 Stunden.
Das würde bedeuten, dass wenn nur ein Tankwagen gleichzeitig das Deponiesickerwasser leer pumpen kann, 87,85 Stunden durchgängig abgepumpt werden müsste.
Weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus den Projektunterlagen geht in hervor, wie die mitbeteiligte Partei die Entsorgung des Deponiesickerwasser sowohl im Regel- als auch im Ernstfall bewältigen will. Die Projektwerberin führt zwar aus, dass Schicht- und Sickerwässer gesammelt werden sollen, um den Aufstau und das Eindringen in den Deponiekörper zu vermeiden, wobei die gesammelten Wässer über ein Entwässerungssystem abzuleiten sind, es ist jedoch vollkommen unklar, wohin das gesammelte Wasser tatsächlich abgeleitet werden soll.
In diesem Zusammenhang ist erneut auf das Erkenntnis des LVwG Steiermark vom 05.02.2024 hinzuweisen. Auch wenn die mitbeteiligte Partei das Deponiesickerwasser nicht durch Indirekteinleitung in ein Abwassersystem entsorgt, sondern mit Saugtankwägen, muss die mitbeteiligte Partei auch für die Entsorgung mit Saugtankwägen über eine aufrechte Vereinbarung mit einem dazu befugten Abfallbehandler verfügen.
Hierbei ist darüber hinaus darauf hinzuweisen dass der Abfallentsorger die Menge von min. 5.930 m3 Deponiesickerwasser innerhalb des notwendigen Zeitraums entsorgen können müsste. Die Beschwerdeführer gehen aufgrund des Verwaltungsaktes davon aus, dass auch ein solcher Deponiesickerwasserentsorgungsvertrag bislang nicht vorliegt.
Der Bescheid hätte bereits auf rund des Fehlens eines solchen Entsorgungsvertrages zurückgewiesen werden müssen.
2.1. Gefahr des Überlaufens des Deponiesickerwasserbeckens
Wie gerade ausgeführt wurde, droht aufgrund der Deponiesickerwasserentsorgungsproblematik im Ernstfall ein Übertritt des verunreinigten Deponiesickerwassers über den Rand des Deponiesickerwasserbeckens, weil die mitbeteiligte Partei nicht dafür sorgen können wird, dass das Becken zeitgerecht entleert werden kann.
Dies würde im worst-case zu einer Verunreinigung sämtlicher benachbarter Felder mit verunreinigtem und belastetem Deponiesickerwasser führen. Hierbei wären auch die Rechte der Beschwerdeführer betroffen.
Insbesondere unter der Berücksichtigung, dass an Samstagen Gleisschotter auf der Deponie behandelt werden soll, welcher bekanntermaßen aufgrund des Bremsstaubes von Eisenbahnen mit Asbest belastet ist, besteht die Befürchtung, dass mit Asbest belastetes Deponiesickerwasser die umliegende Gegend im worst-case verseucht.
3. Materialanlieferungszeiten
In Bezug auf das Thema Materialanlieferungszeiten führt die mitbeteiligte Partei aus, dass diese aus schalltechnischer, luftreinhaltetechnischer und humanmedizinischer Sicht keine unzumutbare Belästigung darstellen würde.
Diesbezüglich halten die Beschwerdeführer erneut fest, dass sie jedenfalls weiter ihre Einwendungen aus der Bescheidbeschwerde aufrecht halten und noch immerdavon ausgehen, dass insbesondere hinsichtlich Staub- und Lärmemissionen große Bedenken bestehen.
Vor allem in Bezug auf den geplanten Betrieb der Deponie an Samstagen muss auf die Empfehlungen der Gemeinde *** hingewiesen werden. Laut der Gemeinde soll an Wochenenden nicht mal Rasen gemäht werden. Unter Berücksichtigung dieser Ansicht ist ein Betrieb einer Deponie an Samstagen undenkbar.
4. Auflagepunkt 107
Unter Auflagepunkt 107 schreibt die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei vor, dass gewisse verordnungspflichtige Verkehrsbeschränkungen vor Inbetriebnahme der Betriebsanlage zu erwirken sind.
Hierzu ist festzuhalten, dass dieser Auflagepunkt unter der Berücksichtigung des Faktes, dass noch nicht ausreichend geklärt ist, welche Straßen letztlich von der mitbeteiligten Partei und Lieferanten tatsächlich verwendet werden als zu unbestimmt formuliert ist.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass aus Sicht der Beschwerdeführer aktuell nicht gesichert feststeht, dass die mitbeteiligte Partei die verordnungspflichtigen Verkehrsbeschränkungen auch vor Inbetriebnahme der Betriebsanlage bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erwirken kann.
Aus Sicht der Beschwerdeführer ist die Erwirkung der verordnungspflichtigen Verkehrsbeschränkungen bereits Voraussetzung für die Bescheiderlassung
5. Themenbereich Naturschutz
In Bezug auf den Themenbereich Naturschutz verweisen die Beschwerdeführer ausdrücklich auf das ergänzende Vorbringen vom 18.09.2025.
6. UVP-Pflicht des Projektes
Die Beschwerdeführer haben bereits umfassende Ausführungen zur mutmaßlichen UVP-Pflicht des Projektes in den bisherigen Eingaben getätigt.
Hinsichtlich dieser Vorbringen beruft sich die mitbeteiligte Partei auf den rechtskräftigen UVP-Feststellungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28.01.2021, *** und führt aus, dass diesem bindende und dingliche Wirkung für das gegenständliche Verfahren zukommen würde.
Hinsichtlich der Rechtskraft des angeführten Feststellungsbescheides ist auf die Rechtsansicht von Kind/List/Schmelz im Kommentar zum AWG (1999) zu verweisen. In Bezug auf § 4 AWG, welcher den Feststellungsbescheid als solchen normiert, wird ausdrücklich unter Punkt VIII. Rechtskraftwirkung, Rz 4, festgehalten, dass (Hervorhebung nicht im Original) „Die Wirkung eines Feststellungsbescheides endet, wenn sich die Rechts- und Sachlage ändert'.
Wie bereits angeführt, stammt der von der mitbeteiligten Partei angeführte Feststellungsbescheid aus dem Jahr 2021
Im Erkenntnis vom 16.10.2025, Ra 2024/07/0212-14, bestätigte der VwGH das Erkenntnis des BVwG und dass die NÖ Landesregierung eine mangelnde Kumulationsprüfung in Bezug auf eine Baurestmassendeponie vorgenommen hatte. Der VwGH bestätigte die Rechtsansicht des BVwG, dass für das Deponievorhaben zu erheben gewesen wäre, ob für eine Kumulierung in Betracht kommende Vorhaben in der Nähe des Projektes vorliegen.
Auch das nun kürzlich ergangene Erkenntnis des VwGH vom 12.09.2025, Ro 2025/03/0006-9, welches jedoch erst am 30.09.2025 zugestellt wurde, ändert die Rechtslage hinsichtlich einer notwendigen Kumulationsprüfung weiter massiv In diesem Erkenntnis stellte der VwGH zusammengefasst klar, dass bei Kumulationsprüfungen nicht nur gleichartige Projekte zu berücksichtigen sind.
Behörden müssen somit in Bezug auf Projekte, die in Kumulation mit anderen Projekten die maßgeblichen Schwellenwerten erreichen könnten, prüfen, ob solche Projekte aufgrund einer Kumulierung einer UVP-Pflicht unterliegen.
Das bedeutet für das vorliegende Projekt, dass sich die Rechtslage seit dem UVP-Feststellungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28.01.2021 so massiv geändert hat, dass dieser seine Rechtskraft verloren hat.
Fakt ist somit in Bezug auf das gegenständliche Projekt, dass jedenfalls zur prüfen wäre, ob das Projekt der mitbeteiligten Partei bei einer Kumulationsprüfung gewisse UVP-Schwellenwerte überschreitet und so eine UVP-Pflicht ausgelöst wird.
Die Beschwerdeführer regen daher aufgrund der massiven Änderung der Rechtslage an, dass das erkennende LVwG NÖ das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweist, damit diese eine umfassende Kumulationsprüfung in Bezug auf die mutmaßliche UVP-Pflicht des gegenständlichen Projektes durchführen kann.
Dies ist unter anderem deshalb dringend geboten, da das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt werden würde, wenn das Projekt trotz der Erfüllung der Voraussetzungen für eine UVP-Pflicht einer solchen UVP-Prüfung nicht unterzogen werden würde.“
3. Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung durch die Umweltorganisation „I“:
Mit Schriftsatz vom 18. September 2025 begehrte die Umweltorganisation „I“ durch ihre rechtsfreundliche Vertretung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Zuerkennung der vollen Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 Z 13 AWG 2002 im gegenständlichen Genehmigungsverfahren zur Zl. LVwG-AV-818/001-2025, sowie, dass die belangte Behörde zu verpflichten wäre, eine umfassende faunistische Bestandserhebung über zumindest eine vollständige Vegetationsperiode hinweg durchzuführen, die alle potenziellen vorkommenden Amphibien- und Reptilienarten erfasse und die Ergebnisse dieser Erhebung bei der Genehmigungsentscheidung unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips (Art. 191 AEUV) unter naturschutzrechtlichen Bestimmungen zu würdigen.
Begründet wurde dieser Antrag wie folgt:
„1. Sachverhalt
Die mitbeteiligte Partei betreibt am Standort in *** ein Zementwerk. Direkt daran angrenzend, in östlicher Richtung in der KG ***, wird ebenfalls von der mitbeteiligten Partei eine Tongrube betrieben, in dem ein Teil der Rohmaterialien zur Zementherstellung gewonnen wird. Schon derzeit werden für die Zementproduktion auch aufbereitete Baurestmassen als Ersatzrohstoffe zur teilweisen Substituierung von Primärrohstoffen verwendet.
Um die Kontrolle über die Produktion der Ersatzstoffe zu verbessern und um Transportwege zu optimieren, ist nun geplant ein Recyclingcenter direkt am Standort in den bereits aufgelassenen Teilen der Tongrube zu errichten.
Dieses soll eine Baurestmassenrecyclinganlage (inkl. Brecher, Sieb, Windsichter und Zwischenlagerflächen) und eine Baurestmassendeponie beinhalten.
Das in der Baurestmassenrecyclinganlage aufbereitete Material wird überwiegend als Ersatzrohstoff für das Zementwerk genutzt werden, wodurch Primärrohstoffe wieder substituiert werden können. Recycling-Baustoffe gemäß Recycling-Baustoffverordnung werden nur in untergeordnetem Ausmaß hergestellt. Nicht verwertbare Abfälle werden in der Deponie abgelagert.
Zum Zweck einer besseren Übersichtlichkeit wurde das Verfahren von der belangten Behörde als Abfallrechtsbehörde in zwei getrennte Akten (*** für die Baurestmassenrecyclinganlage und *** für die Baurestmassendeponie) geführt.
Am 24.04.2023 fand zum gegenständlichen Vorhaben der mitbeteiligten Partei eine mündliche Verhandlung am Gemeindeamt *** statt. Nach der Projektvorstellung und Durchführung eines Lokalaugenscheins wurden in der Folge die Stellungnahmen der beigezogenen Amtssachverständigen eingeholt.
Mit Schriftsätze vom 24.04.2023 (Einwendungen, persönlich in der mündlichen Verhandlung vorgelegt), 12.06.2023,13.11.2023 und 20.11.2023, seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer umfassende Einwendungen bzw. Stellungnahmen erhoben.
Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer den renommierten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen O mit der Beurteilung des Vorhabens aus naturschutzrechtlicher Sicht beauftragt, wobei dieses Gutachten in dem angefochtenen Bescheid nicht ausreichend gewürdigt wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2025, *** / ***, wurde der F (***) GmbH die abfallrechtliche Genehmigung und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Recyclingcenters auf den Gst. Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, Gemeinde ***, bestehend aus einer
A) Baurestmassenrecyclinganlage inkl. Zwischenlagerflächen mit einem jährlichen Gesamtumschlag von 198.000 t/a im Südosten der aufgelassenen Tongruber auf Teilen der Gst. Nr. *** und ***, beide KG *** sowie einer
B) Baurestmassendeponie mit einem Gesamtverfüllvolumen von 652.300 m2 in einem Teil der aufgelassenen Tongrube auf den Gst. Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** alle KG ***,
erteilt.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2025, *** / *** wurde im Namen und Auftrag diverser Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Ladung vom 03.09.2025 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in gegenständlicher Angelegenheit für den 04.11.2025 eine mündliche Verhandlung anberaumt.
2. Parteistellung der Antragstellerin gemäß § 42 Abs 1 Z 13 AWG 2002
Gemäß § 42 Abs 1 Z 13 haben Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung in einem Genehmigungsverfahren nach dem AWG 2002 Parteistellung und können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und gegebenenfalls Rechtsmittel ergreifen.
§ 42 Abs 3 AWG 2002 berechtigt Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, gegen Bescheid, Rechtsmittel aufgrund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu ergreifen.
Bei dem Verein „I“ handelt es sich um eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993.
2.1. Parteistellung gemäß Aarhus-Konvention
Die Aarhus-Konvention ist für die Europäische Union am 18.05.2005 in Kraft getreten und seit diesem Tag Bestandteil der Unionsrechtsordnung (Beschluss des Rates 2005/370/EG , ABI 2005 L 124/1 iVm Art 20 Abs 3 ArhK).
Unstrittig ist, dass die Aarhus-Konvention als Übereinkommen (völkerrechtlicher Vertrag) der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich ist (vgl LVwG NÖ vom 25.06.2018, GZ LVwG-AV-564/001-2018 und LVwG-AV-624/001-2017), jedoch ist durch die Rechtsprechung des EuGH eine aarhus- und unionsrechtskonforme Auslegung von Verfahrensrecht geboten (EuGH 20.12.2017, Protect C-664/15 RN 54 mit Verweis auf das Urteil vom 08.03.2011, Slowakischer Braunbär I C-240/09).
Aus der Aarhus-Konvention selbst ergibt sich, dass anerkannten Umweltorganisationen Parteistellung und nicht bloß Beteiligtenstellung in einem Verfahren gemäß Art 6 zukommen muss.
Die Umweltorganisation I ist eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs 7 UVP-G und somit Teil der betroffenen Öffentlichkeit iSd Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention. Der Umweltorganisation I ist daher im gegenständlichen Fall zur Wahrnehmung von Verstößen gegen die einschlägigen EU-Richtlinien Parteistellung zu gewähren, um eine effektive Durchsetzung des EU-Rechts und einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren.
Der Umweltorganisation I ist daher in jedem Fall im gegenständlichen Verfahren die Parteistellung zuzuerkennen. Zur rechtsdogmatischen Frage, ob eine Parteistellung oder lediglich Beteiligtenstellung zuerkannt werden muss, ist auszuführen, dass in Österreich die Wahrnehmung der Beschwerdemöglichkeit iSd Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention aufgrund des österreichischen Präklusionssystems zwingend mit dem Erfordernis der Parteistellung einhergeht. Aus diesem Grund ist jedenfalls die Parteistellung zuzuerkennen.
Insbesondere wird nochmals auf die EuGH Entscheidung zu Protect, C-664/15 verwiesen und daraus abgeleitet, dass die Aarhus-Konvention im Anwendungsbereich des Unionsrechts immer unmittelbar anwendbar ist. Dieser Rechtsansicht folgt auch der VwGH mit Hinweis auf eine Entscheidung vom 19.02.2018, Ra 2015/07/0074. Auch wenn sich die Rechtsprechung zu Protect auf eine wasserrechtliche Angelegenheit bezieht, sind die Ausführungen auch auf naturschutzrechtliche Angelegenheiten anzuwenden.
Bei der Frage über potenziell mögliche erhebliche Auswirkungen iS Art 6 Abs 1 lit b Aarhus-Konvention geht es um eine im Vorfeld zu beantwortende Frage für die Frage der Relevanz der Aarhus-Konvention und der dadurch gebotenen Öffentlichkeitsbeteiligung in concreto der Beteiligung einer anerkannten Umweltorganisation (vgl LVwG NÖ 25.06.2018, LVwG-AV-564/001-2018 und LVwG-AV-624/001-2017).
Der Antragstellerin ist eine (volle) Parteistellung iSd § 8 AVG bei Genehmigungsverfahren - wie dem gegenständlichen - zu gewähren. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass selbstverständlich auch in einem Genehmigungsverfahren nach dem AWG 2002 naturschutzrechtliche Belange zu berücksichtigen sind.
3. Zu dem Themenbereich Naturschutz
Die belangte Behörde führte aus rechtlicher Sicht auf Seite 83 im angefochtenen Bescheid vom 21.05.20 25, *** / ***, zum Themenbereich Naturschutz wie folgt aus (Hervorhebungen nicht im Original):
„Rechtlich ist auszuführen, dass der umfangreichen und inhaltlich schlüssigen Stellungnahme des ASV für Naturschutz nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Sämtliche Schritte im Zuge des Bauprozesses werden - wie vom ASV für Naturschutz vorgeschlagen - von einer ökologischen Bauaufsicht begleitet, welche die Verantwortung für allfällige hervorkommende (geschützte) Tierarten trägt und dementsprechend Maßnahmen vorzuschlagen sowie dies der Behörde unverzüglich zu melden hat. Weitere Erhebungen waren diesbezüglich daher nicht erforderlich.“
Der von der belangten Behörde beauftragte ASV für Naturschutz, W, ist Leiter der Bezirksforstinspektion in ***, welche nachstehend für folgende Aufgabenbereiche zuständig ist:
Überwachung aller Wälder (Forstaufsicht)
Forstliche Förderung
Erstellung von Gutachten
Holzeinschlag ermitteln
Forstliche Öffentlichkeitsarbeit
Forstliche Beratung von Waldbesitzer
Aus obigen Aufgabenbereichen der Bezirksforstinspektion in ***, von jener der ASV für Naturschutz die Leitung innehat, lässt sich jedenfalls zur Erstellung eines naturschutzfachlichen Gutachtens über die Lebensräume von Fauna und Flora in dem gegenständlichen Verfahren, keine ausreichende Expertise ableiten.
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass in der gutachterlichen Stellungnahme des ASV für Naturschutz vom 21.09.2023, eins zu eins Auszüge der Website des Q (Q) übernommen wurden und darüber hinaus auch die Quelle der Q nicht genannt wurde.
So wurden die Ausführungen zur Knoblauchkröte, dem Kammmolch und der Zauneidechse seitens des Q vom ASV für Naturschutz in seiner gutachterlichen Stellungnahme eins zu eins übernommen.
Aus der gutachterlichen Stellungnahme des ASV für Naturschutz scheint auch kein Monitoring bezüglich des Vorkommens der nachfolgend genannten Tierarten auf:
Wasserfrosch (Rana kl. Esculenta; RL NÖ-pot. gefährdet)
Laubfrosch (Hyla arborea; RL NÖ-pot. gefährdet)
Robauchunke (Bombina bombina; RL NÖ-pot. stark gefährdet)
Wechselkröte (Bufo viridis; RL NÖ-pot. stark gefährdet)
Knoblauchkröte (Pelobates fuscus; RL NÖ-pot stark gefährdet)
Erdkröte (Bufo bufo; RL NÖ-pot. gefährdet)
Teichmolch (Tritus vulgaris; RL NÖ-pot. gefährdet)
Kammmolch (Tritus cristatus; RL NÖ-pot. stark gefährdet)
Ringelnatter (Natrix natrix; RL NÖ-pot. gefährdet)
Äskulapnatter (Elaphe longissima; RL NÖ-pot. gefährdet)
Zauneidechse (Lacerta agilis; RL NÖ-pot. gefährdet)
Blindschleiche (Anguis fragilis; RL NÖ-pot. gefährdet)
Durch eine Versiegelung oder Drainagierung kommt es zur Austrocknung von Laichgewässern, wodurch es in der Folge zur Gefährdung des Wasserfrosches kommt. Die geplanten Arbeiten und die daraus resultierende Bodenversiegelung können zu massiver Veränderung des Wasserhaushaltes führen, wodurch es im Fortpflanzungsgewässer zu einer direkten Gefährdung der Reproduktion kommen kann.
Der Laubfrosch ist ein sehr störungsempfindliches Amphibium und benötigt als Lebensraum eine mosaikartige Landschaft. Ausgehender Lärm, Vibrationen oder Beleuchtung durch die Anlage beeinträchtigten die Balzaktivitäten und Wanderkorridore des Laubfrosches. Bei einem Verlust einzelner Vegetationsstrukturen kann es zu einer Zerstörung der Habitate für Nahrung und Überwinterung kommen.
Die Rotbauchunke ist besonders empfindlich gegenüber Gewässerverlust sowie chemischer Belastung durch Prozesse der Anlage der mitbeteiligten Partei. Die Errichtung der Anlage führt zu einer Versiegelung und damit zum Verlust temporärer Kleingewässer, wodurch die Reproduktionsrate logischerweise dramatisch sinkt. Weiters besteht eine hohe Gefahr von Schadstoffeinträgen beziehungsweise Oberflächenwasser in das Habitat der Rotbauchunke.
Durch das gegenständliche Vorhaben kommt es zur Zerstörung von offenen Sand-und Schotterflächen, die der Wechselkröte als Sonnenplätze und Laichhabitate dienen. Die Wechselkröte beansprucht als Lebensraum überwiegend offene, spärlich bewachsene Flächen sowie temporäre Wasserstellen.
Durch die geplanten Bauarbeiten der Abfallbehandlungsanlage kommt Verdichtung der betreffenden Böden, der Vernichtung von Grabhabitate und Unterbrechung der Fortpflanzungszyklen der Knoblauchkröte. Knoblauchkröten benötigen grabfähige Böden, weshalb durch die Versiegelung der Böden und Zerstörung der Bodenstruktur zu einer dauerhaften Vernichtung der Grabhabitate der Knoblauchkröte kommt.
Durch eine Zerschneidung des Lebensraumes wird gleichzeitig auch für die Erdkröte der Zugang zu Laichgewässern massiv eingeschränkt, wenn nicht sogar zur Gänze verhindert. Ihr Lebensraum umfasst überwiegend Wals- und Feldränder, Laichgewässer sowie Wanderkorridore.
Beim Betrieb der Abfallbehandlungsanlage der mitbeteiligten Partei kann es zu Einträgen von Schadstoffen (Öle, Salze, Mikroplastik) in die stehenden Gewässer kommen, wodurch dies zu einem Verlust der Laichgewässerqualität führen wird und somit eine massive Gefährdung für den Teichmolch aufgrund seines Lebensraumes in stehenden und fischfreien Gewässer mit Unterwasservegetation darstellt.
Auch der Kammmolch benötigt ein Mosiak aus Land- und Waserhabitat. Bei einer möglichen Vernichtung der Fortpflanzungsstätte wäre ein strenger Ausgleich zwingend erforderlich.
Eine starke Störung durch das gegenständliche Vorhaben kann bei der Ringelnatter und Äskulapnatter zu einer lokalen Auslöschung führen. Vor allem die Ringelnatter beansprucht als Lebensraum Feuchtgebiete. Es kann bei Umsetzung des Vorhabens zu dem Verlust von Eiablageplätzen und Rückzugsorten kommen. Bei der Äskulapnatter handelt es sich um eine geschützte Tierart mit einer geringen Populationsdichte. Ein massiver Eingriff in die Habitate der Äskulapnatter aufgrund Rodungen von Sträuchern und Hecken kann zu einer lokalen Auslöschung führen.
Durch die Versiegelung, dem Humusabtrag sowie der Verdichtung kommt es zu einer Vernichtung der Eiablageplätze der Zauneidechse. Sie benötigt strukturreiche und besonnte Flächen und beansprucht daher als Lebensraum unter anderem Offenland, Böschungen und Ruderalflächen.
Abschließend kommt es bei Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens beziehungsweise der erhöhten Mortalität durch Maschinen während der Bauphase zu einem Verlust von Rückzugsmöglichkeiten für die Blindschleiche.
Die Realisierung der Abfallbehandlungsanlage der mitbeteiligten Partei würde zu einer massiven Beeinträchtigung der ökologischen Funktion der betroffenen Lebensräume der obigen Tierarten führen.
Diese Arten sind auf den Erhalt strukturreicher Feucht- und Offenlebensräume, Laichgewässer, Wanderkorridore und Rückzugsflächen angewiesen. Die Realisierung der geplanten Abfallbehandlungsanlage würde durch Flächenversiegelung, Lärm, Erschütterungen, Lichtemissionen und erhöhtes Verkehrsaufkommen zu einer Zerstörung bzw. erheblichen Beeinträchtigung dieser Lebensräume führen. Es droht insbesondere:
Verlust und Austrocknung von Laichgewässern (Wasserfrosch, Laubfrosch, Rotbauchunke, Teichmolch, Kammmolch)
Zerschneidung von Wanderkorridoren und erhöhte Verkehrsmortalität (Erdkröte, Wechselkröte)
Vernichtung von Eiablage- und Sonnenplätzen (Zauneidechse, Blindschleiche, Ringelnatter, Äskulapnatter)
Verdichtung und Zerstörung grabfähiger Böden (Knoblauchkröte)
Störung der Fortpflanzungsaktivitäten durch Dauerbeleuchtung und Lärm (Laubfrosch, Kammmolch)
Die fehlende oder unzureichende faunistische Untersuchung stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der die Rechtswidrigkeit des Bescheides zur Folge hat.
Darüber hinaus verpflichtet die FFH-Richtlinie (92/43/EWG ) die Mitgliedstaaten, Verschlechterungen der Lebensstätten von Arten des Anhangs II und IV, wie etwa des Kammmolchs, zu verhindern. Das Unterlassen einer artenschutzrechtlichen Prüfung stellt einen Verstoß gegen Unionsrecht dar.
Besonders Amphibien sind auf zusammenhängende Gewässer-, Land- und Habitatkomplexe angewiesen, deren Zerschneidung und Verschmutzung eine lokale Auslöschung der Populationen bewirken kann.“
4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Am 04. November 2025 wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Verwaltungsverfahrens und in die in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen. Im weiteren Verhandlungsverlauf beantworteten die im Beschwerdeverfahren bestellten Amtssachverständigen, und zwar der Amtssachverständige für Geologie, X, der Amtssachverständige für Hydrogeologie, Y, sowie der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz, Z, die an sie gestellten Beweisthemen und gingen auf die an sie gestellten Fragen der Parteien ein.
5. Verfahrensrelevante Feststellungen:
Die F (***) GmbH [vormals AA GmbH] betreibt am Standort in Standort ***, ***, Grundstück Nr. .***, KG ***, ein behördlich genehmigtes Zementwerk.
Daran angrenzend, in östlicher Richtung, befindet sich auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, alle KG ***, eine Tongrube, in der ein Teil der Rohmaterialien zur Zementherstellung gewonnen wurde. Das Abbaugebiet für Ton bestand aus den Abbaufeldern „Tongrube I“ bis „Tongrube VII“. Die bestehende Grube wird seit 1894 von den diversen Eigentümern des Zementwerks betrieben und diente dem Abbau von mineralischen Rohstoffen (Ton), welche im angeschlossenen Zementwerk als Rohstoff verwendet wurden.
Bereits derzeit werden für die Zementproduktion auch aufbereitete Baurestmassen als Ersatzrohstoffe zur teilweisen Substituierung von Primärrohstoffen, vor allem Ton, verwendet.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. Februar 1984, Zl. ***, wurde der BB AG die unbefristete wasserrechtliche Bewilligung „zum Abpumpen von Niederschlagswässern und Grundwasser im Ausmaß von max. 43 l/s bzw. 3.715 m3/d aus einem Becken in der Tongrube im Werk *** und zur Einleitung dieser Wässer rechtsufrig in den *** im Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, sowie zur Errichtung der hierfür erforderlichen Anlagen nach Maßgabe der im Abschnitt A) [dieses Bescheides] enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einrichtung der im Abschnitt B) [dieses Bescheides] angeführten Auflagen bzw. Bedingungen“ erteilt.
Zweck des diesem Bescheid zugrunde liegenden Projektes ist die Sammlung und Hebung der in das Tongrubengelände zutretenden Niederschlagswässer, sowie der aus den anstehenden Formationen zusitzenden Schichtwässer, welche durch die Absenkung der Abbausohle [im Feld 2] erforderlich geworden ist und die Fläche der Tongrube im Ausmaß von 42 ha, sowie ein weiteres Gebiet im Ausmßa von etwa 28 ha entwässert. Diese in zwei Absetzbecken am tiefsten Punkt der Grube geleiteten Wässer gelangen über ein Überlaufrohr in ein Pumpbecken, das etwa auf Höhe von 164 m.ü.A. liegt. Die von der Pumpstation gehobenen Wässer werden in den sogenannten *** im Bereich der Einmündung Parzelle *** eingeleitet.
Dieses Wasserrecht ist unter der Postzahl *** im Wasserbuch eingetragen. Nach einer Besitzwechselanzeige an die AA GmbH am 12. April 2018, erfolgte am 15. Mai 2023 eine weitere an die F (***) GmbH zur GZ ***.
Im Bereich der „alten“ Tongrube besteht kein zusammenhängender Grundwasserkörper. Es bestehen jedoch lokale Poren- und Schichtgrundwässer in Feinsandlagen und Sandlinsen, die diffus austreten können. Diese über die Böschungen und die Sohle der bestehenden Tongrube zutretende Hangschichtwässer werden seit Jahrzehnten mit den anfallenden Oberflächenwässern im Rahmen des festgestellten, wasserrechtlich bewilligten Entwässerungssystem in einen Pumpensumpf im Tiefpunkt der Grube (außerhalb des verfahrensgegenständlichen Projektgebietes) etwa auf Höhe 164 m.ü.A. abgeleitet und anschließend mittels einer Pumpe und Rohrleitungen in den sich nordwestlich befindlichen *** gepumpt.
Sollte dieser Pumpbetrieb eingestellt werden, würden sich über einen langen Zeitraum diese Wässer in der Grube sammeln. Bei einem Grundwasserhöchststand von 183,65 m.ü.A. können die anfallenden Wässer auf Dauer in freiem Gefälle in den *** abgeleitet werden.
Um die Kontrolle über die Produktion der Ersatzstoffe zu verbessern und um Transportwege zu optimieren, ist nun geplant ein Recyclingcenter direkt am Standort in den bereits aufgelassenen Teilen der Tongrube zu errichten, und zwar im Südosten der aufgelassenen Tongrube auf Teilen der Grundstück Nr. *** und ***, beide KG ***, eine Baurestmassenrecyclinganlage (inkl. Brecher, Sieb, Windsichter und Zwischenlagerflächen) mit einem jährlichen Gesamtumschlag von 198.000 t/a, sowie eine Baurestmassendeponie in einem Teil der aufgelassenen Tongrube auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***.
Das in der Baurestmassenrecyclinganlage aufbereitete Material wird überwiegend als Ersatzrohstoff für das Zementwerk genutzt werden, wodurch Primärrohstoffe wieder substituiert werden können. Recycling-Baustoffe gemäß Recycling-Baustoffverordnung werden nur in untergeordnetem Ausmaß hergestellt. Nicht verwertbare Abfälle werden in der Deponie abgelagert.
Mit Schreiben vom 08. Juli 2020 wurde von der AA GmbH ein Antrag auf Genehmigung eines Recyclingcenters mit der zugehörigen Baurestmassendeponie am Standort ***, KG ***, auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, eingebracht.
Das Einreichprojekt vom Juni 2020, erstellt von der J GmbH, sah die Errichtung den Betrieb einer Baurestmassenrecyclinganlage mit einer jährlichen Kapazität von 198.000 t/a sowie einer Baurestmassendeponie mit einem Gesamtverfüllvolumen von 983.545 m³ vor.
Die beantragte Deponie wurde im eingereichten Projekt an der Innenböschung der bereits ausgebeuteten Tongrube situiert. Da sich die Tongrube dem natürlichen Lauf der Dinge folgend nach Beendigung von künstlichen Entwässerungsmaßnahmen am Standort mit Wasser bis zum Grundwasserhöchststand von 183,65 m.ü.A., der durch eine Ableitung in den *** limitiert wird, füllen kann, wäre der höchste zu erwartende Seewasserspiegel dann mehrere Meter über dem Niveau des eingereichten Deponierohplanums gelegen. Da Deponiestandorte so zu wählen sind, dass die darin eingebrachten Abfälle über einen langen Zeitraum auch ohne permanente technische Maßnahmen gesichert und vor allem trocken gelagert werden und die mineralische Deponiebasisdichtung bei permanentem Wassereinstau ihre Dichtwirkung verliert, was in Folge zu einer Auslaugung und Freisetzung von Schadstoffen in die Umwelt führt, war die projektierte Baurestmassendeponie durch den zu erwartende Wassereinstau der Deponiebasis mit den Vorgaben nach § 21 DVO 2008 nicht vereinbar.
Mit Bescheid vom 28. Jänner 2021, Zl. ***, wurde von der NÖ Landesregierung als UVP-Behörde festgestellt, „dass das geplante Vorhaben „Recyclingcenter ***“ der AA GmbH, vertreten durch die G Rechtsanwälte GmbH, ***, nämlich
a) die Errichtung und der Betrieb einer Baurestmassenrecyclinganlage mit einer Jahreskapazität von 198.000 t/a auf den Grundstücken Gst. Nr. *** und ***, beide KG ***
b) die Errichtung und der Betrieb einer Baurestmassendeponie mit einer Verfüllkubatur von 983.545 m³ in einem Teil einer Tongrube auf den Grundstücken Gst. Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***
c) befristete Rodungen im Ausmaß von 7.632 m² und dauernde Rodungen im Ausmaß von 9.260 m², somit insgesamt 16.892 m², auf den Grundstücken Gst. Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***
keinen Tatbestand im Sinn des § 3 UVP-G 2000 iVm Z 2 und Z 46 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und daher nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.“
Auszugsweise wurde diese Entscheidung wie folgt begründet:
„1.2.3 Das vorliegende Projekt beinhaltet die Errichtung und den Betrieb einer ortsfesten Abfallbehandlungsanlage, nämlich einem Recyclingcenter bestehend aus einer Baurestmassendeponie und einer Baurestmassenrecyclinganlage inkl. Brecher, Sieb, Windsichter und Zwischenlagerflächen.
1.2.4 Das beantragte Deponievolumen der Baurestmassendeponie von 983.545 m³ kann insofern gesichert eingehalten werden, als die Form des Deponiekörpers durch die Lagepläne der Deponiebasis und der Deponieoberfläche sowie die Schnittdarstellungen geometrisch exakt mit einer Genauigkeit von 0,01 m definiert wurde. Die Berechnung der Deponiekubatur erfolgte mit einem digitalen Geländemodell, welches die Deponiekubatur exakt und ohne Ungenauigkeit berechnet. Im Zuge der Umsetzung der Deponie soll einerseits die Höhenlage und Größe von Deponiebasis und Deponieoberfläche auf Übereinstimmung mit dem genehmigten Einreichprojekt überprüft und andererseits soll die tatsächlich abgelagerte Deponiekubatur durch zumindest jährliche Vermessungen samt Kubatur-Berechnungen mit einem digitalen Geländemodell und arbeitstäglichen Aufzeichnungen genau erfasst werden, sodass auch in der Umsetzung die Unterschreitung des Schwellenwertes gemäß Anhang 1 Z 2 lit d UVP-G 2000 (1.000.000 m³) gesichert gewährleistet ist.
1.2.5 Die Unterschreitung des Schwellenwertes gemäß Anhang 1 Z 2 lit e UVP-G 2000 (200.000 t/a) für die Baurestmassenrecyclinganlage soll durch die geeichte Brückenwaage im Zufahrtsbereich der Anlage gewährleistet werden. Jeder Antransport für die Baurestmassenrecyclinganlage soll über die geeichte Brückenwaage verwogen und in einer Datenbank erfasst werden. Über die Datenbank sind jederzeit die aktuellen Jahresmengen der Baurestmassenrecyclinganlage abrufbar. Es werden keinesfalls mehr als 198.000 t/a behandelt. Die Systemgenauigkeit der geeichten Brückenwaage beträgt +/- 0,2 % je Einzelfuhre. Selbst im praktisch auszuschließenden Fall, dass die behandelte Masse jeder einzelnen Fuhre von der geeichten Waage um 0,2 % zu niedrig gemessen wird, kann die tatsächlich behandelte Jahresmenge maximal 198.397 t/a betragen. Dies ist jedoch nur ein theoretischer Wert, da sich die Genauigkeit der Waage auf jede einzelne Fuhre bezieht und entsprechend dem Fehlerfortpflanzungsgesetz die Abweichung über die Summe der jährlichen Verwiegungen wesentlich geringer ist als +/- 0,2 %.
1.3 Lage des Vorhabens
1.3.1 Die Baurestmassendeponie befindet sich auf den Grundstücken Gst. Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***.
1.3.2 Die Recyclinganlage befindet sich auf den Grundstücken Gst. Nr. *** und ***, beide KG ***.
1.3.3 Die Waage und die Reifenreinigungsanlage befinden sich auf dem Gst. Nr. ***, KG ***.
1.3.4 Es sind Rodungen im Ausmaß von 7.632 m2 (befristete Rodung) bzw. 9.260 m2 (dauernde Rodung), somit insgesamt 16.892 m2 auf den Grundstücken Gst. Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG *** geplant.
1.3.5 Das gesamte Projektgebiet liegt außerhalb von schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis D.
[…]
4.3 Insbesondere konnte die Projektwerberin nachvollziehbar und glaubhaft darlegen, dass das beantragte Deponievolumen der Baurestmassendeponie von 983.545 m³ insofern gesichert eingehalten wird, als die Form des Deponiekörpers durch die Lagepläne der Deponiebasis und der Deponieoberfläche sowie die Schnittdarstellungen geometrisch exakt mit einer Genauigkeit von 0,01 m definiert wurde. Die Berechnung der Deponiekubatur erfolgte mit einem digitalen Geländemodell, welches die Deponiekubatur exakt und ohne Ungenauigkeit berechnet. Im Zuge der Umsetzung der Deponie wird einerseits die Höhenlage und Größe von Deponiebasis und Deponieoberfläche auf Übereinstimmung mit dem genehmigten Einreichprojekt überprüft und andererseits wird die tatsächlich abgelagerte Deponiekubatur durch zumindest jährliche Vermessungen samt Kubatur- Berechnungen mit einem digitalen Geländemodell und arbeitstäglichen Aufzeichnungen genau erfasst.
4.4 Auch betreffend die Baurestmassenrecyclinganlage konnte die Projektwerberin glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass die Unterschreitung der Schwellenwerte durch die geeichte Brückenwaage im Zufahrtsbereich der Anlage gewährleistet wird. Jeder Antransport für die Baurestmassenrecyclinganlage wird über die geeichte Brückenwaage verwogen und in einer Datenbank erfasst. Über die Datenbank sind jederzeit die aktuellen Jahresmengen der Baurestmassenrecyclinganlage abrufbar. Es werden keinesfalls mehr als 198.000 t/a behandelt. Die Systemgenauigkeit der geeichten Brückenwaage beträgt +/- 0,2 % je Einzelfuhre. Selbst im praktisch auszuschließenden Fall, dass die behandelte Masse jeder einzelnen Fuhre von der geeichten Waage um 0,2 % zu niedrig gemessen wird, kann die tatsächlich behandelte Jahresmenge maximal 198.397 t/a betragen. Dies ist jedoch nur ein theoretischer Wert, da sich die Genauigkeit der Waage auf jede einzelne Fuhre bezieht und entsprechend dem Fehlerfortpflanzungsgesetz die Abweichung über die Summe der jährlichen Verwiegungen wesentlich geringer ist als +/- 0,2 %.
[…]
Rechtlich würdigte die UVP-Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt wie folgt:
7 Subsumtion
7.1 Abgrenzungen
7.1.1 Zunächst ist abzugrenzen, ob es sich bei dem Vorhaben der Projektwerberin um eine Änderung oder eine Neuerrichtung handelt. Dabei hat eine umfassende Beurteilung des Zusammenhangs zwischen Bestand und neuem Projekt zu erfolgen (Baumgartner/Petek, UVP-G 95 f). IdZ relevant ist unter anderem, ob ein gemeinsamer Betreiber handelt, ob ein wirtschaftliches Gesamtkonzept vorliegt und ein gemeinsamer Betriebszweck vorliegt, wobei der klar deklarierte Wille der Projektwerberin zu berücksichtigen ist (vgl US 4.7.2002, 5B/2002/1-20 Ansfelden II).
7.1.2 Gemäß § 2 Abs 2 UVP G-2000 ist ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, die räumlichen und sachlichen Aspekte können nicht isoliert voneinander betrachtet werden (vgl Schmelz/Schwarzer, UVP-G 2000, § 2, Rz 29).
7.1.3 Ein räumlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die jeweiligen Projekte in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen (vgl Altenburger/Wojnar, UVP-G, § 2, Rz 21; VwGH 7.9.2004, 2003/05/0218). Allerdings ist der räumliche Zusammenhang jeweils im Einzelfall zu beurteilen, da eine starre Abstandsangabe in Metern nicht möglich ist (vgl Lampert, UVP-G, § 2, Rz 41).
7.1.4 Maßgeblich ist, ob es durch die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen kann (vgl BVwG 26.2.2015, W143 2008995-1/8E).
Entscheidend ist somit jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden. Dabei ist der räumliche Zusammenhang schutzgutbezogen zu beurteilen (VwGH 24.7.2014, 2011/07/0214; 21.12.2011, 2005/04/0144; 21.7.2007, 2006/05/0221).
Nicht jede Überlagerung von Auswirkungen eines Vorhabens schafft auch einen räumlichen Zusammenhang iSd Vorhabensbestimmung des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 (Lampert, UVP-G, § 2, Rz 41).
7.1.5 Den Projektunterlagen und dem Willen der Projektwerberin ist klar zu entnehmen, dass das vorhabensgegenständliche Projekt separat und unabhängig vom Zementwerk als eigenständige Abfallbehandlungsanlage betrieben werden soll. Dafür spricht auch, dass das Projekt als gemeinsames Joint Venture von der Antragstellerin und der J GmbH betrieben werden soll und – auch wenn es einen betrieblichen Zusammenhang mit dem Zementwerk gibt – auch eigenständig betrieben werden soll.
7.1.6 In der Deponie werden nur Abfälle abgelagert, die aus dem Baurestmassenrecycling stammen oder von externen Abfallerzeugern kommen. Eine Ablagerung von Abfällen des Zementwerks findet nicht statt.
7.1.7 Ein sachlicher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die Projekte ein funktional einheitliches Gesamtprojekt darstellen, dh durch sie in ihrer Einheit betrachtet eine gewisse „neue“ Funktion erfüllt werden soll. Dies ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn Betreiber bewusst und gewollt zur Erreichung eines gemeinsamen Zieles zusammenwirken (vgl Altenburger/Wojnar, UVP-G, § 2, Rz 22).
7.1.8 Am bestehenden Zementwerk werden weder Erweiterungen oder Änderungen vorgenommen, noch infrastrukturelle Gegebenheiten (wie zB Wärmequellen oder Abgasreinigung) der Antragstellerin mitbenutzt, weshalb keine Verflechtung mit dem Zementwerk vorliegt. Das projektierte Vorhaben wird unabhängig vom bestehenden Zementwerk betrieben. Die vorrangig für den Zweck der Verwertung als Ersatzrohstoff für das Zementwerk produzierten Baurestmassen können ebenso an Dritte verkauft werden und soll die Baurestmassendeponie zu mehr als 75 % durch externen Input verfüllt werden.
7.1.9 Die Anlagen sind jede für sich alleine funktionsfähig und bilden keine Einheit.
Eine Anlage ist keine wesentliche Voraussetzung für das Bestehen bzw. Funktionieren der anderen Anlagen und umgekehrt. Dabei könnte das beabsichtigte Projekt auch an einem anderen Ort bzw. in einem anderen Bundesland betrieben werden bzw. ist das auch jetzt noch der Fall; dies hätte keine Auswirkungen auf den Betrieb des Zementwerks. Das bloße wirtschaftliche Zusammenspiel zwischen den Vorhaben kann nicht zur Annahme eines einheitlichen Vorhabens führen.
7.1.10 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass kein räumlicher Zusammenhang mit dem Zementwerk besteht, da sich die Auswirkungen in Bezug auf Lärm und Staub nicht mit jenen des Zementwerks wesentlich überlagern. Gegenständlich liegen auch keine Verflechtungen vor, weshalb das Vorliegen eines sachlichen Zusammenhangs auch zu verneinen ist.
7.1.11 Aus Sicht der UVP-Behörde ist daher Mangels kumulativem Vorliegen eines räumlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen Bestand und antragsgegenständlichem Projekt von einem Neuvorhaben im Sinn des § 3 UVP-G 2000 auszugehen.
7.1.12 Es sind daher die Bestimmungen des § 3 UVP-G 2000 in Verbindung mit den Tatbeständen der Z 2 und Z 46 Anhang 1 zum UVP-G 2000 beurteilungsrelevant.
7.2 Tatbestände der Z 2 Anhang 1 zum UVP-G 2000
7.2.1 Zum Tatbestand der Z 2 lit d des Anhanges 1 zum UVP-G 2000
Der Tatbestand der lit d der Z 2 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 ist erfüllt, wenn es sich um eine Baurestmassen- oder Inertabfalldeponie mit einem Gesamtvolumen von mindestens 1.000.000 m3 handelt.
Antragsgegenständlich ist zwar die Errichtung und der Betrieb einer Baurestmassendeponie, allerdings mit einer Verfüllkubatur von 983.545 m³.
Der Schwellenwert wird gegenständlich nicht erreicht.
Der Tatbestand ist daher nicht erfüllt.
7.2.2 Zum Tatbestand der Z 2 lit e des Anhanges 1 zum UVP-G 2000
Der Tatbestand der lit e der Z 2 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 ist erfüllt, wenn es sich um Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen mit einer Kapazität von mindestens 200.000 t/a handelt.
Antragsgegenständlich ist die Errichtung und der Betrieb einer Baurestmassenrecyclinganlage mit einer Jahreskapazität von 198.000 t/a.
Der Schwellenwert wird gegenständlich nicht erreicht.
Der Tatbestand ist daher nicht erfüllt.
7.3 Tatbestände der Z 46 Anhang 1 zum UVP-G 2000
7.3.1 Zum Tatbestand der Z 46 lit a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000
Rodung ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur gemäß § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975.
Der Tatbestand der lit a der Z 46 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 ist erfüllt, wenn es sich um Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha handelt.
Antragsgegenständlich ist eine Rodung im Ausmaß von insgesamt 1,6892 ha.
Der Schwellenwert wird gegenständlich nicht erreicht. Der Tatbestand ist daher nicht erfüllt.
7.3.2 Zum Tatbestand der Z 46 lit b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000
Der Tatbestand der lit b der Z 46 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 ist erfüllt, wenn es sich um Erweiterungen von Rodungen handelt, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt.
Antragsgegenständlich ist eine Rodung im Ausmaß von insgesamt 1,6892 ha.
Der Schwellenwert wird gegenständlich nicht erreicht.
Der Tatbestand ist daher nicht erfüllt.
7.4 Kumulierung
7.4.1 Gemäß § 3 Abs 2 UVP-G 2000 ist bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist.
7.4.2 Die Beurteilung, ob einzelne Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang zueinanderstehen, ist einzelfallbezogen durchzuführen. Maßgeblich ist, ob es durch die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen kann (vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G-Kommentar3, Rz 10 zu § 3, 72).
Entscheidend ist jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden. Dabei sind nicht fixe geographische Parameter ausschlaggebend. Kann es zu einer derartigen Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinne kumulativer Effekte nicht kommen, liegt somit kein räumlicher Zusammenhang vor, so sind auch die Voraussetzungen für die Durchführung einer Einzelfallprüfung nicht gegeben (VwGH vom 24.7.2014, Zl 2011/07/0214).
Voraussetzung der Kumulierung ist daher jedenfalls eine Gleichartigkeit der Vorhaben. Für eine Kumulierung von Vorhaben, die in ganz unterschiedlichen Tatbeständen des Anhanges 1 geregelt sind, bietet § 3 Abs 2 UVP-G 2000 keinen Raum, weil zusammenrechenbare Schwellenwerte oder Kriterien nicht gegeben sind (vgl VwGH vom 4. März 2008, Zl 2005/05/0281).
Mit „Schwellenwert“ ist der Schwellenwert eines ganz spezifischen Vorhabenstyps gemeint. Vorhaben verschiedener Vorhabenstypen sind nicht kumulierbar. Es muss sich daher bei den anderen Projekten um den gleichen Vorhabenstyp, dh die gleiche Ziffer oder litera in Anhanges 1 zum UVP-G 2000 handeln, weil nur im Hinblick auf den Schwellenwert ein Zusammenrechnen in Betracht kommt.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs 2 UVP-G 2000 sind für die Kumulierung „andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben ( … ) zu berücksichtigen. Bereits der Wortlaut des Gesetzes schließt es demnach unmissverständlich aus, verschiedene Anlagenbestandteile innerhalb desselben Vorhabens iSd § 2 Abs 2 UVP-G 2000 einer Kumulierung nach § 3 Abs 2 leg cit zu unterziehen. Dies ergibt sich auch aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012; 27.6.2017, Ra 2017/10/0055). Eine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 setzt daher mehrere Vorhaben voraus (vgl VwGH 31.7.2007, 2006/05/0221; 28.4.2006, 2005/05/0296; 20.12.2005, 2004/05/0317; 7.9.2004, 2003/05/0218).
7.4.3 Insgesamt ist festzuhalten, dass auch die Frage einer allfälligen Kumulation im Rahmen eines Feststellungsverfahrens den Charakter einer Grobprüfung aufzuweisen hat und nicht die Tiefe eines Genehmigungsverfahrens.
7.4.4 Gegenständlich liegen gleichartige Vorhaben in einer Entfernung von einer Luftlinie von 6 km bzw 8,8 km in so großer räumlicher Distanz, wodurch die maßgeblichen Umweltauswirkungen erwartungsgemäß nicht überlagert werden und nicht mehr geeignet sind, kumulierende Effekte zu erzielen.
7.4.5 Das zu beurteilende Vorhaben kumuliert nicht mit dem bestehenden Zementwerk, da die zu beurteilenden Projekte aufgrund ihrer Auswirkungen und Schwellenwerte gleichartig sein müssen.
7.4.6 Gemäß Anhang 1 Z 2 lit d UVP G-2000 sind Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 1.000.000 m³ UVP-pflichtig, wobei antragsgegenständlich eine Baurestmassendeponie mit einem Gesamtverfüllvolumen von lediglich 983.545 m³ ist. Da das vorliegende Projekt den festgelegten Schwellenwert nicht erreicht, ist zu prüfen, ob andere in einem räumlichen Zusammenhang stehende gleichartige Vorhaben vorliegen.
Da aber keine anderen gleichartigen und in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben existieren, sind die Voraussetzungen des Kumulationstatbestandes gem § 3 Abs 2 UVP-G 2000 iVm Z 2 lit d leg cit nicht erfüllt.
7.4.7 Gemäß Anhang 1 Z 2 lit e UVP-G 2000 sind Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen mit einer Kapazität von mindestens 200.000 t/a UVP pflichtig, wobei gegenständlich die Errichtung einer Baurestmassenrecyclinganlage mit einer jährlichen Kapazität von 198.000 t/a geplant ist. Da das vorliegende Projekt den festgelegten Schwellenwert nicht erreicht, ist zu prüfen, ob andere in einem räumlichen Zusammenhang stehende gleichartige Vorhaben vorliegen.
Da keine anderen gleichartigen und in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben existieren, sind die Voraussetzungen des Kumulationstatbestandes gem § 3 Abs 2 UVP-G 2000 iVm Z 2 lit e leg cit nicht erfüllt.
7.4.8 Auch betreffend den Rodungstatbestand werden die im Tatbestand des Anhanges 1 genannten Schwellenwerte nicht erreicht. Da das geplante Vorhaben aber eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist ist auch hier keine Kumulationsprüfung durchzuführen.
8 Rechtliche Würdigung
8.1 Von der Behörde war zu prüfen, ob durch die geplanten Vorhaben ein Tatbestand im Sinn des § 3 UVP-G 2000 iVm Z 2 und Z 46 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 erfüllt wird.
8.2 Die vom Gesetz geforderten Schwellenwerte werden beim gegenständlichen Vorhaben nicht erreicht. Eine Kumulationsprüfung entfällt mangels gleichartiger Vorhaben bzw wird die 25 %-Schwelle nicht erreicht.
8.3 Zur Stellungnahme der NÖ Umweltanwaltschaft ist auszuführen:
8.3.1 Zu dem Vorbringen, dass ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang vorliegt ist auf die Ausführungen unter Punkt 7.1 zu verweisen.
8.3.2 Die von der NÖ Umweltanwaltschaft aufgeworfene Frage, ob die Baurestmassenrecyclinganlage ohne die angeschlossene Deponie wirtschaftlich zu betreiben wäre, ist für die Beantwortung der Frage, ob das gegenständliche Vorhaben UVP-pflichtig ist, irrelevant.
8.3.3 Zur vorgebrachten hohen Wahrscheinlichkeit der UVP Grenzwertüberschreitungen im Betrieb wird auf die Ausführungen in Punkt 4.3 verwiesen.
8.3.4 Festzuhalten ist, dass die Brückenwaage sowie die Reifenwaschanlage auf dem Grundstück Gst. Nr. ***, KG *** liegen und damit nicht auf dem Werksgelände des Zementwerks, sodass kein räumlicher Zusammenhang gegeben ist.
8.3.5 Zu der von der NÖ Umweltanwaltschaft vorgelegten „Anlage 2 (Liste gleichartiger AWG Anlagen in der Umgebung)“ und der angeblichen Kumulation dieser Anlagen mit dem antragsgegenständlichen Vorhaben ist folgendes auszuführen:
Voraussetzung der Kumulierung ist jedenfalls eine Gleichartigkeit der Vorhaben. Für eine Kumulierung von Vorhaben, die in ganz unterschiedlichen Tatbeständen des Anhanges 1 geregelt sind bietet § 3 Abs 2 UVP-G 2000 keinen Raum, weil zusammenrechenbare Schwellenwerte oder Kriterien nicht gegeben sind. Eine Kumulierung mit einer - wie von der NÖ Umweltanwaltschaft angeführt - „Holzschredder-Siebmaschine und Lagerplatz“ oder einer „Bodenaushubdeponie“, etc scheidet daher aus. Zum anderen stehen die zitierten gleichartigen Unternehmen, wie etwa die Firma „Mayer Baurestmassendeponie und – recyclinganlage“ nicht mehr in dem notwendigen räumlichen Zusammenhang in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen erwartungsgemäß überlagen.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Punkt 7.4 verwiesen.
8.4 Zu dem Vorbringen der Marktgemeinde *** und der Marktgemeinde *** ist folgendes festzuhalten:
8.4.1 Zu dem Vorbringen, dass ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang vorliegt ist auf die Ausführungen unter Punkt 7.1 zu verweisen.
8.4.2 Zur Kumulierung der Vorhaben wird auf Punkt 7.4 verwiesen.
8.4.3 Zur Messungenauigkeit wird auf Punkt 4.4 verwiesen.
8.4.4 Zu den Ausführungen, ob es sich bei dem antragsgegenständlichen Vorhaben um ein Neuvorhaben oder eine Änderung handelt, wird auf Punkt 7.1 verwiesen.
8.4.5 Die Ausführungen und Schlussfolgerungen, dass deshalb, weil der Konsenswerberin mit Bescheid vom 18. Februar 2020 zur Zahl *** die abfallrechtliche Genehmigung für die Abänderung der Abfallmitverbrennungsanlage durch Erhöhung des Einsatzes von gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfällen erteilt und die Erhöhung der Zementproduktion (Mahlkapazität) bewilligt wurde folglich eine höhere Menge an (Ersatz)rohstoffen benötigt werden wird und es anzunehmen ist, dass dieser Bedarf direkt durch die neue Baurestmassenrecyclinganlage gedeckt werden wird, gehen ins Leere, da sie lediglich auf Mutmaßungen beruhen.
8.4.6 Das zitierte BVwG-Erkenntnis vom 18.5.2020 zu W118 2228676-1/5E ist insoweit auf gegenständliches Vorhaben nicht anzuwenden, als zu den Ausführungen, dass eine Kumulierung auch innerhalb desselben Vorhabens des Anhang 1 des UVP-G 2000 zu erfolgen habe, nämlich einschränkend hinzugefügt wird, dass eine solche Kumulierung der Auswirkungen „fachlich“, aufgrund „vergleichbarer Manipulationsschritte“ des zu verwertenden Materials möglich sein muss. Eine derartige, aufgrund vergleichbarer Manipulationsschritte vergleichbare Kumulierung der Auswirkungen liegt im gegenständlichen Fall jedoch gerade nicht vor. So beschränkt sich im Fall der Baurestmassendeponie der entsprechende Manipulationsschritt darauf, das zu deponierende Material an dafür vorgesehenen Stellen abzulagern. Demgegenüber bestehenden die Manipulationsschritte in einer Baurestmassen-Recyclinganlage etwa im Brechen und Sieben des aufzubereitenden Materials. Die verschiedenen Manipulationsschritte einer Baurestmassen-Recyclinganlage sind damit fachlich nicht mit jenen einer Baurestmassendeponie vergleichbar.
8.5 Nochmals sei festgehalten, dass im Zusammenhang mit einem UVP-Feststellungsverfahren lediglich eine Grobprüfung durchzuführen ist und jedenfalls nicht ein Ermittlungsverfahren in der Tiefe eines Genehmigungsverfahrens. Sämtliche aufgeworfenen inhaltlichen Fragen sind in den dafür vorgesehenen nachfolgenden materienrechtlichen Genehmigungsverfahren zu behandeln.
8.6 Es war daher die im Spruch angeführte Feststellung zu treffen.“
Dieser Feststellungsbescheid wurde von der UVP-Behörde gemäß § 3 Abs. 7 und 9 UVP-G 2000 auf der Homepage der Behörde im Zeitraum 29. Jänner 2021 bis 15. März 2021 im Internet kundgemacht und auf der Amtstafel der Marktgemeinde *** im Zeitraum vom 01. Februar 2021 bis 16. März 2021 angeschlagen.
Zwischenzeitlich findet in dieser Tongrube kein Mineralabbau mehr statt. Der Pumpbetrieb der Entwässerungsanlage wird nach wie vor aufrecht erhalten und wurden die zwischenzeitlich aufgetretenen Rutschungen, insbesondere im Bereich des geplanten Sickerwasserspeicherbeckens im Jahr 2024, modelliert und saniert.
Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindet sich eine neue Tongrube, welche nunmehr an der Antragstellerin betrieben wird.
Mit Schreiben vom 03. Mai 2022 wurden von der AA GmbH konsolidierte Einreichunterlagen vorgelegt, insbesondere wurden die Verbesserungsvorschläge der Amtssachverständigen eingearbeitet. Nunmehr ist geplant, die Deponiesohle mit setzungsarmem Material nach dem geotechnischen Erfordernis gemäß den Vorgaben des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz aufzuhöhen, damit die Sohle der verfahrensgegenständlichen Deponie jedenfalls über dem max. möglichen Wasserstand der „alten Tongrube“ von 183,65 m.ü.A. situiert ist, wobei zwischen Grundwasserhöchststand und Deponiesohle zusätzlich ein Abstand von einem Meter berücksichtigt wird. Dadurch wurde das Gesamtvolumen der Baurestmassendeponie gegenüber dem ursprünglich eingereichten Projekt von 983.545 m³ auf 652.300 m³ reduziert. Durch die Anhebung der Deponiesohle und Berücksichtigung eines Abstandes von mindestens eines Meters zwischen Deponiesohle und Grundwasserhöchststand ist eine Entwässerungsmöglichkeit im freien Gefälle in den *** gewährleistet, weil der Grundwasserhöchststand durch die Ableitung in den *** limitiert wird.
Aufgrund des Generalversammlungsbeschlusses vom 24. April 2023 wurde die AA GmbH, FN ***, in F (***) GmbH umfirmiert.
Auf Grund der angeführten Projektsänderungen wurde die UVP-Behörde in das AWG-Genehmigungsverfahren eingebunden, um zu klären, ob durch diese Änderungen die damalige Entscheidung der UVP-Behörde, dass das gegenständliche Vorhaben keinen Tatbestand im Sinn des § 3 UVP-G 2000 iVm Z 2 und Z 46 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfülle und daher nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege, revidiert werden müsse. Auf Grund der Tatsache, dass sich vor allem die Verfüllkubatur der Baurestmassendeponie deutlich verkleinert hatte (von 983.545 m³ auf 652.000 m³), wurde seitens der UVP-Behörde die Aussage getroffen, dass es zu keiner relevanten Änderung der Sachlage durch die Projektsmodifikation gekommen ist.
Am 24. April 2023 fand zum gegenständlichen Ansuchen eine mündliche Verhandlung am Gemeindeamt *** statt. Diese Verhandlung wurde durch öffentliche Kundmachung und persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten (Schreiben vom 07. März 2023, Zl. ***) sowie, da es sich bei der Baurestmassendeponie um eine IPPC-Behandlungsanlage gemäß Anhang 5 zum AWG 2002 handelt, unter Berücksichtigung der qualifizierten Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 40 AWG 2002, kundgemacht und für den 24. April 2023, Beginn 09:00, am Gemeindeamt der Marktgemeinde *** anberaumt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die unter Punkt 2. bis 12. genannten Parteien ihre Stellung als Partei verlieren, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung schriftliche Einwendungen erheben, wobei die Verletzung und die Art des subjektiven öffentlichen Interesses behauptet werden muss. Weiters erfolgte die gesetzlich vorgesehene öffentliche Bekanntmachung des Antrages im CC vom 13. März 2023 auf Seite 15.
Eine Kundmachung im Internet auf der Homepage des Amtes des NÖ Landesregierung fand im Zeitraum 13. März 2023 bis 24. April 2023 iSd § 41 AWG 2002 statt. Im Zeitraum vom 10. März 2023 bis 24. April 2023 erfolgte ein entsprechender Anschlag auf der Amtstafel der Marktgemeinde ***.
Das Projektgebiet liegt zwischen *** und *** an der südlichen Grenze des ***. Die durchschnittliche Geländehöhe beträgt etwa 190 m.ü.A.
Es kann davon ausgegangen werden, dass kein zusammenhängender Grundwasserkörper bis in eine erkundete Tiefe von 134 m ü.A. im Untergrund unter dem geplanten Recyclingcenter *** vorhanden ist. Aufgrund der hydrogeologischen Situation werden am Areal keine Grundwassersonden errichtet.
Durch das vorliegende Projekt werden keine Wasserrechte beeinflusst. Bei den in unmittelbarer Umgebung (1.000 m) gelegenen Wasserrechten handelt es sich um Nutzwasseranlagen.
Niederschlagswässer, welche auf dem Areal der Tongrube niedergehen, werden projektsgemäß in der Betriebsphase der Baurestmassendeponie weiterhin über das wasserrechtlich bewilligte System aus Gräben in einen Pumpensumpf im Tiefpunkt der Grube geleitet und anschließend mittels einer Pumpe und Rohrleitungen in den sich nordwestlich befindlichen *** gepumpt.
Um über die Böschungen und die Sohle der bestehenden Tongrube zutretende Schicht- und Sickerwässer zu sammeln und deren Aufstau oder Eindringen in den Deponiekörper zu vermeiden, werden im Zuge der Herstellung des Deponierohplanums Drainagegräben hergestellt und die gesammelten Wässer über das bereits in der Tongrube vorhandene Entwässerungssystem abgeleitet.
Die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. Februar 1984, Zl. ***, genehmigte Wasserhaltung ist bis zum Ende der Stilllegungsphase in Betrieb zu halten, damit nicht die Gefahr besteht, dass das für den Deponiebetrieb geplante Sickerwasserbecken des Deponiebetriebes durch ansteigendes Grundwasser geflutet wird. In der Nachsorgephase kann der Pumpbetrieb eingestellt werden, da alle relevanten Anlageteile der Deponie in der Nachsorgephase, insbesondere das Becken für die Nachsorgephase, im ausreichenden Abstand über den Seewasserspiegel von 183,65 m.ü.A. liegen.
Das Projektgebiet befindet sich zur Gänze außerhalb von Gebieten, für die wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen erlassen wurden. Der Deponiestandort befindet sich außerhalb eines Hochwasserabflussgebietes.
Flächen für Übernahme und Eingangskontrolle für Materialien sind am Areal bereits vorhanden und werden entsprechend adaptiert. Eine Waage samt Waagcontainer, Sanitär- und Sozialcontainer wird neu errichtet. Die Deponie wird mit einem Zaun (zumindest wildsicher, 2 m Höhe) gegen unbefugtes Betreten gesichert. Im unmittelbaren Bereich der Zufahrt werden ein Zaun sowie ein versperrbares Tor errichtet.
Eine Reifenreinigungsanlage wird kurz nach der Deponieein-/ausfahrt auf dem Gelände der F (***) GmbH (Parzelle Nr. ***, KG ***) errichtet. Die Fahrtstrecke von der Deponieein-/ausfahrt (Abfahrt Tongrube) bis zur Anbindung an das öffentliche Straßennetz wird asphaltiert. Es ist somit eine Abrollstrecke gegeben. Die Abrollstrecken werden bei Bedarf mittels Kehrmaschine gereinigt.
Seitens der Projektwerberin ist beabsichtigt, einen möglichst hohen Anteil der Materialanlieferungen mit der Eisenbahn über den bestehenden Gleisanschluss abzuwickeln und die Antransporte mittels LKW so weit wie möglich zu reduzieren.
max. stündliche LKW-Frequenz: 20 LKW/h
max. LKW-Tagesfrequenz: 150 LKW/d (an max. 10 Tagen pro Jahr 195 LKW/d)
max. jährliche LKW-Frequenz: 12.000 LKW/a
Die Ein- und Ausfahrt zum öffentlichen Straßennetz erfolgt über die ***, ***, über die bestehenden Werkseinfahrt der F (***) GmbH. Anschließend wird über die innerbetrieblichen Verkehrswege weiter zur Brückenwaage, welche auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** situiert wird, gefahren. Die Erschließung des gemeinsamen Betriebsgeländes der Deponie und der Aufbereitungsanlage erfolgt über eine zentrale Ein- und Ausfahrt, die an der Ostseite des *** liegt. Dabei wird nach der Kreuzung mit dem *** eine Brücke über den *** passiert.
Da im Kreuzungsbereich des *** mit der bestehenden Betriebszufahrt zum Zementwerk im Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, derzeit keine ausreichende bauliche Gliederung bzw. eine Gliederung durch verkehrsregelnde Maßnahmen besteht, über den *** eine regionale Radroute führt und an der Ausfahrt zum Werksgelände der Antragstellerin eingeschränkte Sichtverhältnisse gegeben sind, wurde vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 24. April 2023 eine Gliederung dieser Kreuzung als erforderlich angesehen.
Zur baulichen Gliederung und den verkehrsregelnden Maßnahmen an dieser Kreuzung wurde von der J GmbH ein Technischer Bericht zur Projektkonkretisierung, datiert mit 29. Juni 2023, vorgelegt, welchem u. a. ein Bodenmarkierungs- und Verkehrszeichenplan vom 20. Juni 2023 als Anlage 02 angeschlossen wurde. In dieser Anlage sind die verkehrsregelnden Maßnahmen eingetragen.
Beabsichtigt ist, den Kreuzungsbereich, sowie die anschließenden Wegabschnitte nach erfolgter Unterbaubefestigung staubfrei zu befestigen. Der *** soll im Bereich der Kreuzung soweit möglich in Richtung nach Südosten von der Anbindung des Betriebsareals abgerückt und zur Deponieanbindung gelegt werden. Dadurch sollen die Sichtbeziehungen zwischen den vom Zementwerk ausfahrenden und den im Zuge des *** fahrenden Lenkern optimiert werden. Nordöstlich der Ausfahrt aus dem Zementwerk soll durch eine vorgezogene Sperrfläche eine Freihaltung des möglichen Sichtfeldes erzielt werden. Als Sichtstrecke ist für die Blickrichtung nach Nordosten ein minimaler Wert von 35 m angegeben. Für die Blickrichtung nach Südwesten ergibt sich eine deutlich höhere Sichtweite. Ausgegangen wurde dabei jeweils von dem im Plan eingetragenen 3m-Sehpunkt bezogen auf den künftigen markierten Fahrbahnrand des ***.
Zwischen dem südlichen Ast des Begleitwegs entlang des *** und der Zufahrt zum Recyclingbereich ist eine bauliche Trennung der beiden Einmündungen in die Kreuzung vorgesehen. Diese soll durch eine bis zum Fahrbahnrand des *** vorgezogene Nebenfläche erfolgen. Diese Fläche soll künftig auch eine korrekte Abbringung der Vorrangregelung des Begleitwegs entlang des *** ermöglichen. Auch die Kreuzungsecken der Anbindung des Recyclingcenters an den *** sollen adaptiert und neu ausgerundet werden.
Mit Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik vom 27. Oktober 2023, Zl. ***, wurde die vorgesehene Gestaltung aus verkehrstechnischer Sicht akzeptiert und als Voraussetzung für die positive verkehrstechnische Beurteilung des gegenständlichen Projektes angesehen. 20 Auflagen wurden als notwendig erachtet, welche als Auflagen 98. bis 117. im nunmehr angefochtenen Bescheid vorgeschrieben wurden.
Der für den Einbau der Abfälle auf der Deponie und die Beschickung der Recyclinganlage benötigte Radlader sowie der Kettenbagger und die für den internen Transport benötigten LKW werden auf dem Gelände der F (***) GmbH in dafür geeigneten Hallen abgestellt.
Die Betriebszeiten der Baurestmassenrecyclinganlage sind werktags Montag bis Donnerstag von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr und werktags Freitag von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr.
Die Betriebszeiten der Baurestmassendeponie sind werktags Montag bis Donnerstag von 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr und werktags Freitag von 06:00 Uhr bis 17:00 Uhr.
An bis zu fünf Samstagen im Jahr kann ein Materialanlieferbetrieb mittels LKW im Zeitraum von 6:00 Uhr bis 15:00 Uhr erfolgen. An Samstagen ist mit maximal 97 anliefernden LKW zu rechnen. Der Einsatz von Baugeräten (Radlader, Schubraupe, Kettenbagger) bzw. Recyclinganlagen (Brecher, Sieb, Windsichter, Stromaggregat) ist an Samstagen nicht geplant.
Die Baurestmassenrecyclinganlage ist teilweise auf zukünftigen Abschnitten der Baurestmassendeponie situiert und besteht aus Lager- bzw. Manipulationsflächen für mineralische Baurestmassen sowie sonstigen mineralischen Input-Materialien bzw. den fertigen Recyclingprodukten, einem eingehausten Brecher, einem optionalen Sieb und einem optionalen Windsichter. Für die Vorbehandlung, die Materialumlagerungen und die Beschickung der Anlage sind ein Radlader und ein Kettenbagger (mit Löffel und Crusher) vor Ort. Die Entwässerung der Basisdichtung des Recyclingcenters erfolgt von Ost nach West über Drainageleitungen. Anschließend werden die gesammelten Wässer über ein längliches Folienbecken an der Ostseite der Baurestmassendeponie bzw. über eine Sickerwassersammelleitung bei der Baurestmassenrecyclingfläche in ein sich nördlich befindliches Becken geleitet.
Die maximale stündliche Durchsatzleistung beträgt 300 t/h.
Die maximale Durchsatzleistung beträgt 3.900 t/d.
Die Jahreskapazität beträgt max. 198.000 t/a.
Die Recyclinganlage wird max. 1.400 h/a betrieben.
Die max. Lagerhöhe beträgt 8 m.
In der Recyclinganlage werden ausschließlich Abfälle behandelt und zwischengelagert, welche nach der Recycling-Baustoffverordnung zulässig sind.
Die Gesamtverfüllkubatur der Baurestmassendeponie beträgt 652.300 m³. Die Gesamtschüttfläche (bezogen auf die gedichtete Fläche, exklusive Sickerwassersammelbecken und Recyclingfläche im Endzustand) beträgt 53.427 m².
Die Deponie besteht aus 18 Verfüllabschnitten welche in 7 Ausbauabschnitten hergestellt werden. Vor der Herstellung des Deponierohplanums wird aufgekommener Bewuchs entfernt. Der unterhalb der Deponiebasis anstehende Untergrund wird bis zum Erreichen der unverwitterten steifen bis halbfesten Tone abgetragen. Das Deponierohplanum wird durch Materialumlagerung sowie Aufhöhungen mit Material gemäß den geotechnischen Gutachten hergestellt. Diese Schüttung (Bodenaustausch) im Zuge der Herstellung des Deponierohplanums ist mit dem darunterliegenden Boden durch Herstellung einer Abtreppung zu „verzahnen“. Bei Zufuhr von Fremdmaterial mit anderen geogenen Eigenschaften als den vor Ort anzutreffenden wird Material mit der Klasse A2-G verwendet.
Das Deponierohplanum wird entsprechend dem erforderlichen Gefälle für die Deponiebasisdichtung hergestellt.
Am Standort sind zwei Sickerwassersammelbecken geplant: Ein längliches Sickerwasserbecken (Nachsorgebecken) entlang der westlichen Deponieflanke mit einem speicherbaren Volumen von zumindest 757 m³ (exkl. Freibord) und ein konvex-polygonales Sickerwasserbecken (Hauptbecken) mit 4 Seiten und einem speicherbaren Volumen von zumindest 5.930 m³ (exkl. Freibord). Das längliche Becken liegt lagemäßig höher als das konvex-polygonale Becken und dient nach Abschluss der Verfüllung als Becken für die Nachsorge der Deponie. Die Höhe des Nachsorgebeckens wurde so gewählt, dass nach Beendigung aller Tätigkeiten in der Grube und Abschalten der Wasserhaltung bei einer darauffolgenden möglichen Vollfüllung der Tongrube mit Wasser auf 183,65 m ü.A. sämtliche bestehenden Deponieeinrichtungen zumindest 1 m über dem höchstmöglichen Wasserstand zu liegen kommen.
Die gesammelten Sickerwässer der Baurestmassendeponie werden direkt über die Sickerwasserdrainageleitungen in das Nachsorgebecken geleitet und anschließend über einen Überlauf in das tiefer liegende Hauptbecken geleitet.
Die Sickerwässer der Recyclingfläche werden über eine Sickerwassersammelleitung ebenfalls in das Hauptbecken geleitet. Die Sickerwässer aus beiden Flächen gelangen im freien Gefälle in das Nachsorge-/ bzw. Hauptbecken im nordwestlichen Bereich des Deponieareals und werden dort zunächst gespeichert.
An der Westseite des Hauptbeckens wird ein Erdwall angeschüttet. Dieser verläuft an der nördlichen und südlichen Seite entlang des Beckens und bindet im weiteren Verlauf in das bestehende Gelände ein. An der Ostseite des Beckens wird eine Entwässerungsmulde gezogen, welche an der Nord- und Südseite des Beckens an den bestehenden Damm anschließt, um das Eindringen von Fremdwässern in das Becken zu verhindern.
Das für die Dimensionierung des Sickerwassersammelbeckens maßgebliche Niederschlagsereignis ist die 2-tägige 50-jährliche Niederschlagsspende mit einer Höhe von 170,60 mm.
Nach Abschluss der Deponie und Beendigung des Recyclingbetriebes werden die Recyclingfläche und das Hauptbecken rückgebaut.
Das Sickerwasser aus dem Sickerwassersammelbecken wird dazu verwendet, die Oberfläche der Baurestmassendeponie und der Baurestmassenrecyclingfläche bedarfsgerecht zu befeuchten, um Staubemissionen durch ein Austrocknen der Flächen zu verhindern. Die Verteilung auf der Deponieoberfläche bzw. der Recyclingfläche erfolgt entweder mittels Wasserwagen bzw. Traktor mit Vakuumfass oder mittels Tauchkörperpumpe und flexiblen Leitungen sowie Regnern, welche nach Bedarf auf den zu befeuchtenden Flächen aufgestellt werden.
Sollte im Fall von extrem niederschlagsreichen Jahren oder im Fall einer kurzfristigen Aufeinanderfolge mehrerer Starkregenereignisse die Beckenkapazität nicht mehr ausreichen, wird das überschüssige Deponiesickerwasser einer externen Entsorgung in einer dafür genehmigten Anlage zugeführt.
Ein Teil der Oberflächenwässer wird im Bereich des umliegenden Geländes versickert, der andere Teil der Oberflächenwässer, welcher auf der nordwestlichen bzw. südwestlichen Böschung anfällt, wird über Drainagegräben gesammelt und mittels Teilsicker- und Vollrohren in die Grube und anschließend im Zuge des bereits bestehenden Wasserrechts *** in den *** geleitet.
In der Betriebsphase wird das Wasser der Tongrube laufend abgepumpt und besteht somit keine Gefahr, dass das Hauptbecken durch ansteigendes Grundwasser geflutet wird. Wenn die Deponie fertig verfüllt und rekultiviert ist, wird das Hauptbecken aufgelassen und ist dann der verbleibende Sickerwassersammelgraben ausreichend dimensioniert, um dann das noch aus dem Deponiekörper aussickernde Restsickerwasser gesichert zu fassen und zu speichern.
Als Folgenutzung ist eine extensive Grünlandnutzung mit diversen Biotopen geplant.
Das Recyclingcenter liegt außerhalb wasserrechtlicher Schutz- und Schongebiete.
Das Vorhaben liegt in keinem schutzwürdigen Gebiet im Sinne der Kategorien A, B, C oder D des Anhangs 2 des UVP-G 2000.
Beim antragstellenden Verein „I“ handelt es sich um eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 u. a. für das Bundesland Niederreich anerkannte Umweltorganisation.
Unter Berücksichtigung die Lage der Grundstücke des Beschwerdeführers D, insbesondere der im Abstand von ca. 500 Meter zum Standort befindlichen landwirtschaftlichen Flächen, kann durch den Weiterbetrieb des festgestellten Entwässerungssystems eine Beeinträchtigung des Eigentums des Beschwerdeführers D im Beschwerdegegenstand ausgeschlossen werden.
Letztlich sind auch bei Verwirklichung des Projektes keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf Menschen und keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten; ebenso sind mit einer Projektrealisierung keine erheblichen bzw. unzumutbaren Belästigungen, insbesondere durch Luftschadstoffe, Lärm und Erschütterungen, verbunden.
In der Tongrube haben sich im Bereich der Abbaufront im Zeitraum 2012 bis 2024 sechs Rutschungen ereignet, welche von der mitbeteiligten Partei modelliert und saniert wurden. In diesen Bereichen ist nicht mit weiteren Rutschungen zu rechnen. Die projektieren Deponieaufstandsfläche befindet sich in einem ausreichenden Abstand zu diesen Rutschungen.
Im Bereich des Sickerwasserbeckens ist im Bereich des Profils 4 eine Gegenschüttung geplant, um die äußere Standsicherheit des Sickerwasserbeckens zu gewährleisten. Sowohl für die Abbauböschung, als auch für die Deponieaufstandsfläche wurden Standsicherheitsnachweise erbracht, sodass sowohl die innere als auch die äußere Standsicherheit der Deponie festgestellt werden kann. Im Bereich des Sickerwasserbeckens wurde aufgrund der Rutschung im Jahr 2024 die Rutschschicht weggebaggert und die Hangneigung reduziert, sodass eine weitere Rutschung in diesem Bereich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass das Sickerwasserspeicherbecken zu gering dimensioniert projektiert wurde. Eine mehr als geringfügige Lösung und Abschwemmung von Asbestfasern durch das Sickerwasser Richtung Sickerwassersammelbecken ist auszuschließen. Auch bei Eintreten eines Katastrophenereignisses, das zu einem Überfluten des Speicherbeckens führen könnte, kann es nicht zu einer Verteilung von Asbestfasern in die Umgebung rund um das Speicherbecken kommen. Beim Überlaufen des Sickerwasserspeicherbeckens bei einem Katastrophenereignis wird das Wasser zudem in der Tongrube erfasst. Deshalb könnte man das in der Tongrube gesammelte Wasser in diesem Fall entsprechend chemisch analysieren lassen, um eine ordnungsgemäße Behandlung dieser Wässer sicherzustellen. Bei einer entsprechend großen Verdünnung ist aber davon auszugehen, dass messtechnisch keine relevanten Parameter erfasst werden können. Projektgemäß ist eine externe Entsorgung von Sickerwässer nur im Ausnahmefall vorgesehen. Im Regelfall wird das Sickerwasser im unbedingt erforderlichen Ausmaß auf der Deponie zur Minimierung der Staubbelastung rückgeregnet und zu diesem Zweck auch auf der Baurestmassenrecyclinganlage verwendet.
6. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den unbedenklichen Inhalt des Aktes der belangten Behörde zu den Zlen. *** und ***, insbesondere auf den von der Abfallrechtsbehörde eingeholten Amtssachverständigengutachten der Fachgebiete Geohydrologie, Deponietechnik und Gewässerschutz, Geologie, Naturschutz, Forstwesen, Abfallchemie, Luftreinhaltetechnik Verkehrstechnik, Lärm- und Erschütterungstechnik, Bautechnik und Umwelthygiene, dem Verwaltungsakt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, sowie auf den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04. November 2025 (samt den vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Ergänzungen betreffend die Fachbereiche Geologie, Geohydrologie und Deponietechnik und Gewässerschutz).
Die Lage des verfahrensgegenständlichen Vorhabens ergibt sich aus den Projektunterlagen; ergänzt durch eine Einsicht in das Geoinformationssystem des Landes Niederösterreich, IMAP, publiziert unter http://atlas.noe.gv.at , durch welche auch die Lage der Wohnhäuser der Beschwerdeführer verifiziert werden konnte.
Unstrittig ist im Beschwerdegegenstand, dass der Mineralabbau in der verfahrensgegenständlichen Tongrube zwischenzeitlich eingestellt wurde, dass der Pumpbetrieb des Entwässerungssystems nach wie vor aufrecht erhalten wird und dass die Rutschungen saniert wurden. Dass kein Mineralabbau mehr stattfindet, hat der Vertreter der mitbeteiligten Partei in der Verhandlung vom 04. November 2025 auch bestätigt (Seite 3 der Verhandlungsschrift).
Die Feststellung zum bestehenden wasserrechtlichen Konsens betreffend das in der Tongrube betriebene Entwässerungssystem ergibt sich aus dem von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. Februar 1984, Zl. ***, insbesondere aus der Projektsbeschreibung, sowie dem wiedergegebenen Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrogeologie in der Verhandlung vom 22. Februar 1984, und aus der Einsichtnahme in das Wasserinformationssystem NÖ zur Postzahl ***. Die festgestellte Umfirmierung ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Firmenbuch betreffend die Firma der mitbeteiligten Partei zur FN ***.
Die geohydrologische Situation am Standort konnte auf Grundlage des Gutachtens des Amtssachverständigen für Geohydrologie in der behördlichen Verhandlung am 24. April 2023 attestiert werden (Seite 11 der Verhandlungsschrift zur Zl. ***).
Die Feststellungen zur Problematik der Wahl der Lage der Deponiesohle im ursprünglich eingereichten Projekt, insbesondere zum erwarteten Wassereinstau der Deponiebasis ohne permanente technische Maßnahmen, ergeben sich aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 25. Jänner 2022, ***, welcher Umstand unbestritten der Grund für die Vorhabensredimensionierung war.
In der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung vom 04. November 2025 hat der Amtssachverständige für Geohydrologie fundiert zur Notwendigkeit des Pumpbetriebes Stellungnahme genommen (Seite 2, 2. Absatz, Seite 3, 3. Absatz, sowie Seite 4 der Verhandlungsschrift vom 04. November 2025).
Der geplante Weiterbetrieb des in der Tongrube bestehenden Entwässerungssystems in der Betriebsphase der Baurestmassendeponie ergibt sich aus den Projektsunterlagen, insbesondere aus dem Punkt 5.2.2. Ableitung der Oberflächenwässer, Seite 37 des Technischen Berichtes, aus dem Punkt 5.2.4.4. Deponieoberflächenabdeckung, Seite 43 letzter Absatz, sowie aus dem Geotechnischen Gutachten vom 01. August 2018, Seite 16, das die Beilage 31 der Einreichunterlagen bildet. Der Aufbau der Deponie, insbesondere die Berücksichtigung des max. möglichen Wasserstandes von 183,65 m.ü.A., ergibt sich auch aus den Profilschnitten „Profil 1-4“, welche als Beilage 10 einen Projektsbestandteil bilden.
Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern behaupteten Gefährdungen bzw. Belästigungen ist Folgendes festzuhalten:
Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) kein erhöhter Beweiswert zu. Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/09/0046).
Zwar können auch Einwendungen gegen ein Gutachten Gewicht haben, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere ohne Gegengutachten erstattet werden:
Im Rahmen des Parteiengehörs und damit ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts steht es aber auch der Partei zunächst offen, Mängel des Gutachtens aufzuzeigen. Der VwGH betont in seiner Rsp, dass Einwendungen gegen die Schlüssigkeit, also die Darlegung eines Widerspruchs zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung – einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus –, genauso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht haben können, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten. Das Gleiche gilt für die Behauptung, das Gutachten sei widersprüchlich. Die Behörde hat sich daher mit solchen Einwendungen jedenfalls auseinander zu setzen und erforderlichenfalls von Amts wegen ein (weiteres bzw. Ergänzungs-)Gutachten einzuholen. Darüber hinaus ist es der Partei aber angesichts des Grundsatzes der Gleichwertigkeit der Beweismittel im Prinzip auch unbenommen, die Lösung von Fachfragen in einem von einem tauglichen Sachverständigen erstellten und mängelfreien Gutachten zu bekämpfen. Allerdings kann die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung das Fachwissen eines (noch dazu am Ausgang des Verfahrens nicht interessierten) Sachverständigen der mangelnden Vorbildung einer diesem Sachverständigen widersprechenden Person (insbesondere eines Beteiligten) gegenüberstellen und dabei den Äußerungen des Fachmannes folgen. Nach stRsp des VwGH ist es daher nicht möglich, einem tauglichen Sachverständigengutachten erfolgreich durch bloße Anträge auf weitere Ermittlungen oder durch laienhafte Ausführungen zu begegnen, also zB durch die bloße Behauptung, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft in Widerspruch. Vielmehr kann sein Beweiswert grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen der Partei auf gleichem fachlichem Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden. Anderes gilt nur, soweit es sich nicht um die Lösung von Fachfragen handelt, für die ein bestimmter Sachverstand erforderlich ist (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 52 Rz 64f mwN).
Den Aussagen der im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen relevanten Amtssachverständigen für Lärm- und Erschüttungstechnik, Verkehrstechnik, Umwelthygiene, Geohydrologie, Deponietechnik und Gewässerschutz, Geologie, Luftreinhaltetechnik und Humanmedizin im behördlichen Verfahren ist die Beschwerdeführung im gesamten Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens z.B. VwGH 25.09.2014, 2012/07/0001), weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an den fachlichen Äußerungen der jeweiligen Amtssachverständigen zu zweifeln. Im Übrigen wurde im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gegenteiliges lediglich behauptet, ohne dies mit fachlichen Äußerungen zu untermauern.
Festzuhalten ist, dass der vom Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bestellte Amtssachverständige für Geologie im Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Vorfeld der Verhandlung einen Lokalaugenschein am 29. Oktober 2025 durchgeführt hat und die entlang der ehemaligen Abbauböschung im Zeitraum von 2012 bis Mai 2024 aufgetretenen sechs Hangrutschungen dokumentiert hat (siehe Beilage ./3 der Verhandlungsschrift vom 04. November 2025).
Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift, wonach im Spätherbst 2024 es zu einer weiteren Rutschung gekommen wäre (siehe Punkt 3.1 der Beschwerdeschrift) konnte der Amtssachverständige für Geologie anhand von Fotos nachvollziehbar belegen, dass die letzte Rutschung am 20. Februar 2024 stattgefunden hat (siehe Seite 6, 2. Absatz der Verhandlungsschrift vom 04. November 2025). Ebenso konnte der Sachverständige in der Verhandlung die Ursache der Rutschungen nachvollziehbar beschreiben (siehe Seite 8, 1. Absatz der Verhandlungsschrift vom 04. November 2025).
Zur Forderung der Beschwerdeführervertretung, wonach eine erdstatische Neuberechnung erforderlich wäre, „da die im Moment vorliegenden Daten nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen [würden] und auch in dieser Planungsweise der Mindestabstand (20 m) von der Abrisskante zum Böschungsfuß nicht eingehalten werden [könne]“ (Seite 10 der Beschwerdeschrift) ist auf die fachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geologie zum Beweisthema, ob die aktuellen vorliegenden Daten (insbesondere das Gutachten der S GmbH vom 18. September 2018, das Gutachten der T GmbH für Geotechnik und Bauingenieurwesen vom April 2022 (Beilage 34 des Einreichprojektes) unter Berücksichtigung der Stellungnahme des U vom 03. Juli 2023 samt Ergänzungen vom 04. September 2025 (Beilage ./2 der Beschwerdebeantwortung) - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Lokalaugenscheines - den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. aus geologischer Sicht dem Stand der Technik und den bisher vorliegenden Berechnungen entsprechen oder eine aktuelle erdstatische Neuberechnung notwendig ist, zu verweisen (siehe Beilage ./2 der Verhandlungsschrift). Insbesondere hat der Geologe ausführlich dargestellt, weshalb die vorliegenden Daten den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
Insbesondere im Zuge der Beantwortung der Beweisfrage 2, nämlich ob aufgrund der IST-Situation des geplanten Standortes der aus geologischer Sicht notwendige Abstand zwischen Böschungsoberkante der Tongrube und Randdamm der Deponie eingehalten und das Projekt antragsgemäß realisiert werden kann, hat der Sachverständige unter Berücksichtigung des im geotechnischen Gutachten der S GmbH vom 18. September 2018 auf Seite 7 geforderten Abstandes von 20 m gemäß Anlage 32 des Projektes und des Standsicherheitsnachweises der Deponie und der angrenzenden Böschungen der Tongrube gemäß Beilage 34 des Einreichprojektes klargestellt, dass durch die Redimensionierung der Deponie und des Sickerwasserbeckens der Mindestabstand vergrößert werden konnte (Seite 4 der Beilage ./2 der Verhandlungsschrift vom 04. November 2025). Der Vorwurf in der Beschwerdeschrift im Punkt 3.1., wonach es zu einer massiven Verringerung des verpflichteten Mindestabstandes gekommen wäre, entbehrt somit jeder Grundlage; vielmehr gehen die Rechtsmittelwerber von falschen Grundlagen aus (Gutachten vor Redimensionierung) und berücksichtigen in keiner Weise die projektierte Gegenschüttung (entlang des Profils 4).
Zudem hat der Amtssachverständige für Geologie zum Beweisthema 3. ausführlich begründet, weshalb die projektierten Maßnahmen im Hinblick auf etwaige, weitere Rutschungen ausreichen, um Schäden an den Anlageneinrichtungen, insbesondere dem Sickerwasserspeicherbecken, zu verhindern (siehe Punkt 3. der Beilage. /2 der Verhandlungsschrift). Der Amtssachverständige Herr X hat auch in der Verhandlung ausführlich begründet, weshalb durch die modellierten und sanierten Rutschungen gegenüber den Berechnungen des Einreichprojektes, Stand 2022, ein verbesserter IST-Zustand gegeben ist (Seite 6f der Verhandlungsschrift vom 04. November 2025) und im Besonderen klargestellt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Bereich des geplanten Sickerwasserbeckens [weitere] Rutschungen ausgeschlossen werden können. Die geologische Expertise wurde auch vom Vertreter der T GmbH, U, in der Verhandlung geteilt (siehe Seite 7 der Verhandlungsschrift vom 04. November 2025).
Ebenso hat der im Beschwerdeverfahren beigezogene Amtssachverständige für Geologie fachlich dargelegt, weshalb die in der Beschwerdeschrift geforderte Überwachung von Hangrutschungen mit Grundwassersonden keine geeignete Methode darstellt und ausgeführt, dass das projektierte Mess- und Monitoringprogramm (gemäß Punkt 3.1 der Standsicherheitsberechnungen der T GmbH für Geotechnik und Bauingenieurwesen vom 29. April 2022) unter Beachtung der Auflagen 54. und 55. des Genehmigungsbescheides vom 21. Mai 2025, Zlen. ***, ***, ausreicht.
In Bezug auf die Ergänzung des Beschwerdevorbringens, insbesondere im Punkt 1. mit dem Vorwurf, dass veraltete Daten bei der Statik des Hanges verwendet worden wären, hat der Amtssachverständige für Geologie – nach Durchführung eines Lokalaugenscheines – festgestellt, dass keine weiteren Untersuchungen notwendig sind. In der Verhandlung hat der Geologie dargelegt, weshalb die Starkregenereignisse keinen Einfluss auf die Rutschungen haben und weshalb aus geologischer schlusszufolgern ist, dass die Deponie in einem ausreichenden Abstand von [weiteren] Rutschungen im Bereich der Abbaufront projektiert ist. Die Notwendigkeit, die Statik des Hanges im Zuge von Bohrungen, Hangneigungsmessungen oder Bodenkennwerten neu zu berechnen bzw. die Stabilität des Böschungsfußes unter Betriebsbedingungen neuerlich zu prüfen, konnte vom Amtssachverständigen nicht erkannt werden, sodass entsprechend festzustellen war.
Aus der Beantwortung des an den Amtssachverständigen für Geologie im Beschwerdeverfahren gestellten Beweisthemen, sowie aus dessen Aussagen in der Verhandlung vom 04. November 2025 geht klar hervor, dass unter Berücksichtigung der im behördlichen Verfahren vorgelegten Standsicherheitsberechnungen auf Basis der Ergebnisse des Lokalaugenscheines die Einwendungen im Beschwerdeverfahren vom 29. Oktober 2025 im Hinblick auf die Bestimmung des § 25 DVO 2008 jedweder Grundlage entbehren. Vielmehr war entsprechend den fachlichen Aussagen des Herr X zum geotechnischen Verhalten der Aufstandsfläche und des Untergrundes festzustellen und die technischen Maßnahmen zu beschreiben, mit denen die Standsicherheit der Deponieaufstandsfläche beherrschbar ist. Den geologischen Äußerungen in der Verhandlung vom 04. November 2025 wurden von den Parteien in keiner Weise entgegengetreten.
Zudem ist festzuhalten, dass im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides die Bau- und Deponieaufsicht gemäß Punkt 11. [auch] als geotechnische Bauaufsicht bestellt wurde und die in Anlage 34 [des Genehmigungsprojektes] projektierten geotechnischen Maßnahmen zu kontrollieren und der belangten Behörde darüber zu berichten hat.
Zu den Ergänzungen zur Beschwerdeschrift vom 29. Oktober 2025, Punkt 2., welche auf das mangelnde Fassungsvermögen des projektierten Sickerwasserbeckens abzielen, ist auf die Aussagen des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz in der Verhandlung vom 04. November 2025 (Seite 9 der Verhandlungsschrift vom 04. November 2025) zu verweisen, wonach gemäß dem Stand der Technik für die Projektierung eines Sickerwassersammelbeckens das 2-tägige 50jährliche Niederschlagsregenereignis heranzuziehen ist und gleichzeitig der ungünstigste Betriebsfall in der Deponie betrachtet wird. Das projektierte Sickerwasserbecken berücksichtige diese Vorgaben und entspreche dessen Fassungsvermögen dem Stand der Technik bei einem Starkregenereignis. Das im Herbst 2024 eingetretene Starkregenereignis sei als Katastrophenereignis anzusprechen. Eine Dimensionierung eines Speicherbeckens auf derartige Ereignisse sei wirtschaftlich nicht möglich. Gemäß § 28 Abs. 2 DVO 2008 ist für das aus dem Deponiekörper abgeleitete Deponiesickerwasser außerhalb des Deponiekörpers, jedoch innerhalb des Deponiebereiches, ein ausreichend dimensioniertes Speicherbecken zu errichten. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass das Sickerwasserspeicherbecken zu gering dimensioniert projektiert wurde.
Zur in diesem Schriftsatz vom 29. Oktober 2025 im Punkt 2.1 dargestellten Problematik, insbesondere die Befürchtung, dass mit Asbest belastetes Deponiesickerwasser die umliegende Gegend im worst-case verseuchen könnte, ist auf die Aussage des Amtssachverständigen für Deponietechnik in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu verweisen, wonach gemäß dem Stand der Technik Asbestabfälle in einer Form zu transportieren, abzuladen und in eine Deponie einzubringen sind, dass es zu keiner mehr als geringfügigen Freisetzung von Asbestfasern komme. Gemäß dem Stand der Technik werde Asbestabfälle somit entweder in gebundener Form oder folienverpackt zur Deponie angeliefert und abgelagert. Die Ablagerung in gebundener Form, z.B. durch Verfestigung, und die Ablagerung in Foliengebinden verhindere somit sowohl eine Freisetzung der Asbestfasern über den Luftweg als auch über den Wasserweg, d.h. eine mehr als geringfügige Lösung und Abschwemmung von Asbestfasern durch das Sickerwasser Richtung Sickerwassersammelbecken sei auszuschließen. Somit könne es auch bei Eintreten eines Katastrophenereignisses, das zu einem Überfluten des Speicherbeckens führt, nicht zu einer Verteilung von Asbestfasern in die Umgebung rund um das Speicherbecken kommen. Hingewiesen wurde vom Sachverständigen auch darauf, dass in der Baurestmassenrecyclinganlage Asbestfasern nicht maschinell bearbeitet bzw. aufbereitet werden dürfen (Seite 10 der Verhandlungsschrift vom 04. November 2025). Festzuhalten ist, dass sich Sachfragen, zu deren Beurteilung Fachkunde erforderlich ist, naturgemäß nur von fachkundig versierten Personen sinnvoll diskutieren und beantworten lassen, sodass das Verwaltungsgericht bei der Auseinandersetzung mit den Behauptungen sinnvoll einen fachkundigen Amtssachverständigen beizuziehen hatte und dessen schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen folgt. Zudem ist angesichts der festgestellten Entwässerungssituation an der Abbausohle die Annahme der mitbeteiligten Partei – getragen von den Aussagen der Amtssachverständigen für Geohydrologie und Deponietechnik - richtig, dass selbst bei einem Überlaufen des Sickerwasserbeckens sich die alte Tongrube füllen würde, aber Felder nicht überflutet werden können.
Extremhochwasserereignisses treten derart selten auf, dass der (wenn auch gesicherte) Eintritt einer Beeinträchtigung im äußerst unwahrscheinlichen Fall eines solchen Hochwasserereignisses nicht anders zu beurteilen ist als der Fall, in dem die Verletzung fremder Rechte nicht das entsprechend hohe Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit erreicht, also ihrerseits äußerst unwahrscheinlich ist. Kommen Beeinträchtigungen aber nicht mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit im Verfahren hervor, liegt keine relevante Beeinträchtigung vor, weil diese nur bei einem mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederkehrenden Hochwassers gegeben ist (vgl. VwGH 14.12.2017, Ro 2017/07/0030). Extreme Ereignisse, wie das im September 2024, sind demnach nicht Beurteilungsgrundlage im gegenständlichen Verfahren.
Außerdem hat der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz in der Verhandlung darauf hingewiesen, dass bei Baurestmassendeponien die Qualität des Sickerwassers durch die starke Verdünnung mit Regenwasser mit der Qualität eines kommunalen Abwassers zu vergleichen ist. Bei Baurestmassendeponien sei erfahrungsgemäß die Qualität des Sickerwassers geeignet, um in einen Schmutzwasserkanal oder sogar in einen Vorfluter eingeleitet zu werden. Bei einem Überlaufen eines Sickerwasserbeckens einer Baurestmassendeponie im Katastrophenfall sei von keiner mehr als geringfügigen Beeinträchtigung des natürlichen Untergrundes außerhalb des Speicherbeckens auszugehen, da die Sickerwässer entsprechend verdünnt seien. In diesem Zusammenhang verwies der Sachverständige darauf, dass beim Überlaufen das Wasser in der Tongrube gefasst wird. Im Katastrophenfall könnte man notfalls das in der Tongrube gesammelte Wasser entsprechend chemisch analysieren lassen, um eine ordnungsgemäße Behandlung sicherzustellen. Bei einer entsprechend großen Verdünnung sei aber davon auszugehen, dass messtechnisch keine relevanten Parameter erfasst werden können, sodass entsprechend festzustellen war.
Die Feststellungen zum projektierten Betrieb des Sickerwassersammelbeckens gründen sich auf Punkt 5.2.6.5 der Projektunterlagen, Stand April 2022. Projektgemäß ist der Abtransport von Sickerwässer im Deponiebetrieb nur im Ausnahmefall vorgesehen.
Der bereits im behördlichen Verfahren beigezogene umwelthygienische Amtssachverständige hat in dem Gutachten vom 31. Jänner 2025, Zl. *** (auf Basis des Gutachtens des Amtssachverständigen für Lärm- und Erschütterungstechnik vom 21. Jänner 2025, Zl. ***) ausführlich dargelegt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung durch Lärm durch das zur Genehmigung eingereichte Projekt auch für den Immissionspunkt, an dem der planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten wird [am Immissionspunkt RP2, das ist gemäß schalltechnischer Untersuchung der M GmbH vom 21. Juni 2024 die Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***] , aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht abgeleitet werden kann. Keiner der Beschwerdeführer bewohnt die Liegenschaft mit dieser Adresse. „Dort, wo der Planungstechnische Grundsatz eingehalten wird, ist davon auszugehen, dass die zu beurteilende Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehenden Veränderung führen wird, eine erhebliche Belästigung der hier dargestellten Anrainer ist daher nicht zu erwarten.“ In diesem Zusammenhang hält das Verwaltungsgericht fest, dass der Rechenpunkt RP 1a, *** – *** Nr., wo der planungstechnische Grundsatz gemäß der zitierten Gutachten eingehalten wird, vom Beschwerdeführer D bewohnt wird. Aus der Einsicht in das Geoinformationssystem des Landes Niederösterreich, IMAP, ergibt sich, dass der RP2 näher zum Vorhabenstandort liegt, als die Liegenschaft des Beschwerdeführers C [***, ***]; Gleiches gilt für den Beschwerdeführer B mit der Anschrift ***, *** [gemessen am RP2].
Bereits in der behördlichen Verhandlung am 24. April 2023 hat der Amtssachverständige dieses Fachbereiches auf Basis der luftreinhaltetechnischen Gutachten [auf Basis der Emissionsanalyse und Immissionsprognose, angefertigt von der DD GmbH, EE vom 19. März 2020] attestiert, dass aus medizinischer Sicht „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen [ist], dass die Gesamtbelastung (die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung) keine anderen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer zeigt als die Vorbelastung allein.“ (Verhandlungsschrift vom 24. April 2023 zur Zl. ***, Seite 64 ff). Diesen Gutachten liegen die projektierten und festgestellten Betriebszeiten, also auch jene an bestimmten Samstagen im Kalenderjahr, zugrunde, sodass die diesbezüglichen Einwendungen im Beschwerdeverfahren ins Leere gehen. Ob Rasenmähen an Samstagen im Gemeindegebiet zulässig ist, spielt für das Genehmigungskriterium des § 43 AWG 2002 keine Rolle.
Wenn der Beschwerdeführer D vorbringt, dass die Aufrechterhaltung des Betriebes des in der Tongrube installierten Entwässerungssystems sein Eigentum gefährde, so wird auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geohydrologie in der Verhandlung verwiesen (Seite 12 der Verhandlungsschrift vom 04. November 2025). Der Amtssachverständige hat in diesem Konnex die örtliche Entfernung zwischen dem projektierten Vorhaben und der Liegenschaft dieses Rechtsmittelwerbers berücksichtigt. Im Verhandlungsverlauf wurde die geohydrologische Situation genau und fachlich fundiert erklärt und ausgeführt, weshalb eine Beeinträchtigung des Eigentums dieses Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang ausgeschlossen ist, sodass entsprechend festzustellen war.
Zudem ist die Beschwerdeführervertretung nicht den fachlichen Aussagen des deponietechnischen, des geologischen, sowie des geohydrologischen Amtssachverständigen zum Beschwerdevorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04. November 2025 entgegengetreten und erscheint für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht nachvollziehbar, weshalb diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen nicht zu folgen wäre.
In der Beschwerdeschrift wurde zur auf Grundlage des festgestellten Gutachtens des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik vom 27. Oktober 2023, Zl. ***, vorgeschriebenen Auflage 107. des angefochtenen Bescheides vom 21. Mai 2025, Zlen. ***, ***, unsubstantiiert behauptet, dass diese verordnungspflichtigen Verkehrsbeschränkungen völlig unzureichend wären, „da werktags und auch samstags täglich bis zu 390 LKW den *** queren“ und „daher nach Einholung eines neuen Verkehrsgutachtens dringend dem tatsächlichen LWK-Verkehr angepasst werden [müssten].“ Gänzlich unterlässt die Beschwerdeführervertretung eine Auseinandersetzung der im behördlichen Verfahren abgegebenen fachlichen Aussagen dieses Amtssachverständigen, welchen der Bodenmarkierungs- und Verkehrszeichenplan vom 20. Juni 2023, erstellt von der FF Ziviltechnikergesellschaft m.b.H., GZL ***, zugrunde liegt und die Streckenführung der Radroute am ***, die Betriebszufahrt zum Zementwerk, sowie die Betriebszufahrt zur Tongrube berücksichtigt. Aus diesem Plan in Zusammenschau mit dem Lageplan Reifenwaschanlage, erstellt von J GmbH am 07. November 2023, ***, der mit Email vom 27. November 2023 der Behörde übermittelt wurde, sowie der „Übersichtskarte Zufahrten“, welche als Anlage 2 dem Technischen Bericht angeschlossen ist, ergibt sich, dass die Zufahrt zur beantragten Abfallbehandlungsanlage nach der Brücke über den *** situiert ist und außerhalb der Kreuzung des *** im Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, mit den Grundstücken Nr. ***, KG ***, und der Zufahrt zum Zementwerk im Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, liegt.
In diesem Zusammenhang ist auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen: Die Grenze zwischen einer projektierten Betriebsanlage und ihrer Umwelt ist dort zu ziehen, wo die Betriebsanlage - entsprechend dem Projekt - in ihrem räumlichen Umfang endet und dementsprechend das Umfeld der Betriebsanlage beginnt. Eine Straße mit öffentlichem Verkehr gehört in diesem Sinne nicht zur Betriebsanlage (vgl. VwGH 21.12.2004, 2002/04/0169).
7. Rechtslage:
§ 28 VwGVG lautet wie folgt:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), idF BGBl. I Nr. 84/2024, lauten:
Behandlungsanlagen
Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.
Konzentration und Zuständigkeit
§ 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.
(1a) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen.
[…]
Öffentlichkeitsbeteiligung bei IPPC-Behandlungsanlagen und Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen
§ 40. (1) Im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung oder einer im Bundesland weit verbreiteten Wochenzeitung sind Antragsteller, Standort, Projektname und kurze Beschreibung des Projekts zu veröffentlichen und durch Verweis auf die folgenden über eine Internetseite (Link) zugänglichen Dokumente
- 1. der Antrag für eine Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage gemäß § 37 Abs. 1,
- 2. der Antrag für eine oder Aktualisierung einer Genehmigung gemäß § 37 Abs. 1 für eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 unterliegt,
- 3. der Antrag für eine oder Aktualisierung einer Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage gemäß § 47a Abs. 3 oder § 57 Abs. 3 Z 1
bekannt zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, bei welcher Behörde der Antrag und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, welche zu diesem Zeitpunkt der Behörde vorliegen, innerhalb einer bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Frist zur Einsichtnahme aufliegen, wann diese Unterlagen eingesehen werden können und dass jedermann innerhalb dieser Frist zum Antrag Stellung nehmen kann. Weiters ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt, und gegebenenfalls auf die Tatsache, dass Konsultationen gemäß Abs. 2 bis 5 erforderlich sind.
(1a) Andere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Genehmigungsantrags noch nicht vorliegen, sind in der Folge während des Genehmigungsverfahrens zur Einsichtnahme bei der Behörde aufzulegen.
(1b) Ein Genehmigungsbescheid gemäß § 37 Abs. 1 für eine IPPC-Behandlungsanlage oder eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 unterliegt, ist mindestens sechs Wochen bei der Behörde aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Form auf der Internetseite der Behörde bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, als zugestellt, die sich am Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (§§ 42, 44a, in Verbindung mit 44b AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Bekanntmachung im Internet ist solchen Umweltorganisationen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Diese Bestimmung ist sinngemäß auf Anträge und Bescheide gemäß § 37 Abs. 1 betreffend die Genehmigung oder wesentliche Änderung bei Seveso-Betrieben anzuwenden.
(1c) Der Spruch der Genehmigung, die Bezeichnung des maßgeblichen BVT-Merkblatts, die Begründung der Genehmigung und allfällige Ausnahmen gemäß § 47a Abs. 3 und § 57 Abs. 2 sind der Öffentlichkeit auf der Internetseite edm.gv.at zugänglich zu machen.
(1d) Folgende Informationen sind der Öffentlichkeit – in Bezug auf Z 1 auch auf der Internetseite edm.gv.at – zugänglich zu machen:
- 1. relevante Informationen zu den vom Anlageninhaber bei der Auflassung, Stilllegung oder endgültigen Schließung gemäß § 51 Abs. 2a oder § 62 Abs. 8, 9 und 10 getroffenen Maßnahmen und
- 2. Ergebnisse der entsprechend der Genehmigung erforderlichen Überwachung der Emissionen, die bei der zuständigen Behörde vorliegen.
[…]
Kundmachung der mündlichen Verhandlung
§ 41. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 37 Abs. 1 ist im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen.
Parteistellung und nachträgliches Überprüfungsrecht
§ 42. (1) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 haben
- 1. der Antragsteller,
- 2. die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll,
- 3. Nachbarn,
- 4. derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll,
- 5. die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959,
- 6. die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde,
- 7. das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993,
- 8. der Umweltanwalt; der Umweltanwalt kann die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften im Verfahren geltend machen; dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben,
- 9. Gemeinden oder Wasserversorgungsunternehmen zur Wahrung der Versorgung ihrer Bürger oder Kunden mit Trinkwasser hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 43 Abs. 2 Z 5,
- 10. diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen gemäß den §§ 34 Abs. 6 oder 35 WRG 1959 gefährdet werden könnten,
- 11. diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung als rechtliche Interessen anerkannt wurden, und
- 12. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben,
- 13. Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen,
- 14. […]
(1a) Werden im Rechtsmittelverfahren von einer Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP‑G 2000 anerkannt ist und sich an einem Verfahren als Partei beteiligt hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
[…]
(3) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, sind jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, gegen Bescheide, die den Kundmachungsvorschriften des § 40a Abs. 1 unterliegen, Rechtsmittel aufgrund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu ergreifen.
(4) Im Rechtsmittelverfahren kann das zuständige Verwaltungsgericht für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. § 39 Abs. 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel, sofern diese in noch zulässiger Weise vorgebracht werden können, spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 AVG sind nicht anzuwenden.
Genehmigungsvoraussetzungen
§ 43. (1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:
- 1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.
- 2. Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.
- 3. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.
- 4. Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.
- 5. Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt.
- 5a. Die Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23 werden eingehalten.
- 6. Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.
(2) Eine Genehmigung für ein Deponieprojekt ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen des Abs. 1 folgende Voraussetzungen erfüllt:
- 1. Die geplante Deponie steht mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan im Einklang.
- 2. Der Stand der Technik, einschließlich einer fachkundigen Betriebsführung, wird eingehalten.
- 3. Die Überwachung und Betreuung der Deponie erscheint auf die vermutliche Dauer einer Umweltgefährdung sichergestellt.
- 4. Es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu vermeiden und deren Folgen zu begrenzen.
- 5. Hinsichtlich des Schutzgutes Gewässer:
- a) Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer und des Eises zu besorgen.
- b) Die Deponie steht im Einklang mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern.
- c) Es ist kein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer zu besorgen.
- d) Es ist keine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit der Gewässer zu besorgen.
- e) Es ist keine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauchs und keine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung zu besorgen.
- f) Es liegt kein Widerspruch zu den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung vor.
- g) Es ist keine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen.
[…]
(3) Soweit nicht bereits nach den Abs. 1 bis 2b geboten, ist eine Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die IPPC-Behandlungsanlage folgende Voraussetzungen erfüllt:
- 1. Alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen sind insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen.
- 2. Die Energie wird effizient eingesetzt.
- 3. Die notwendigen Maßnahmen werden ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen.
- 4. Die notwendigen Maßnahmen werden getroffen, um nach der Auflassung der Behandlungsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um erforderlichenfalls einen zufrieden stellenden Zustand des Geländes der Behandlungsanlage wiederherzustellen.
Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die Stellungnahmen gemäß § 40 Bedacht zu nehmen.
(4) Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.
(5) Abweichungen von einer nach § 65 Abs. 1 erlassenen Verordnung sind auf Antrag mit Bescheid zuzulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebs und Nachsorge, sicherstellt, dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre. Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1.
(6) Abs. 5 gilt nicht für IPPC-Behandlungsanlagen.
Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) idF BGBl. I Nr. 88/2023 lauten:
§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 3 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
Die Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) idF BGBl. II Nr. 243/2024 lautet auszugsweise:
Geltungsbereich
§ 2. (1) Diese Verordnung legt den Stand der Technik für Deponien gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 fest.
[…]
Zuordnung von Abfällen zu Deponieklassen und -unterklassen
§ 5. […]
(3) In der Baurestmassendeponie ist ausschließlich die Ablagerung von
- 1. nicht gefährlichen Abfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 5 und 6 entsprechen,
- 2. Abfällen gemäß Anhang 2,
- 3. Aushubmaterial, das den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Baurestmassendeponie entspricht,
- 4. Gleisschotter, der den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Baurestmassendeponie entspricht,
- 5. Asbestabfällen nach Maßgabe des § 10,
- 6. LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, schlackenhaltigem Ausbauasphalt und schlackenhaltigem technischen Schüttmaterial nach Maßgabe des § 10b und
- 7. künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des § 10c
– gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – zulässig.
Verbot der Deponierung
§ 7. Die Ablagerung folgender Abfälle ist verboten:
[…]
- 14. die Abfallarten: SN 31407 (Keramik)1, SN 31410 Straßenaufbruch, SN 31411 34 Bodenaushub (technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält), SN 31411 35 Bodenaushub (technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile), SN 31427 Betonabbruch, SN 31427 17 Betonabbruch (nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen), SN 31467 Gleisschotter, SN 54912 Bitumen, Asphalt und SN 91501 21 Straßenkehricht (nur Einkehrsplitt als natürlicher Gesteinskörnung), weiters SN 31490 (Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Recycling-Baustoffverordnung). Dies gilt nicht, wenn diese Materialien offensichtlich verunreinigt sind oder die Inertabfalldeponiequalität nicht eingehalten wird;
Asbestabfälle
§ 10. (1) Asbestabfälle, einschließlich Asbestzementabfälle, sowie künstliche Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften dürfen in Deponien für nicht gefährliche Abfälle ohne analytische Untersuchung unter folgenden Bedingungen abgelagert werden:
- 1. Sofern die Kompartimente nicht ausschließlich für Asbestabfälle genehmigt sind, müssen diese Abfälle in eigenen, baulich getrennten Kompartimentsabschnitten abgelagert werden.
- 2. Asbestabfälle dürfen keine sonstigen gefährlichen Stoffe außer gebundenen Asbest und Asbestfasern, die durch Bindemittel gebunden oder in Kunststoff eingepackt sind, enthalten; für Asbestabfälle, die verpackt worden sind, hat das die Verpackung vornehmende Unternehmen zu bestätigen, dass ausschließlich Asbestabfälle enthalten sind.
- 3. Der Einbau von Asbestabfällen darf nur unter Aufsicht von im Umgang mit Asbest geschultem Personal erfolgen.
- 4. Bei Bedarf sind die Asbestabfälle vor dem Einbau zu befeuchten.
- 5. Um ein Freisetzen von Fasern zu verhindern, ist der Ablagerungsbereich für Asbestabfälle täglich und vor jeder Verdichtung mit geeigneten Materialien vollständig abzudecken.
- 6. Abfälle mit schwach gebundenen Asbestfasern sind unmittelbar nach dem Einbau mit feinkörnigem Material vollständig abzudecken.
- 7. Die Oberflächenabdeckung des Deponiekörpers oder des Kompartimentsabschnitts muss ein Freisetzen von Fasern dauerhaft verhindern.
- 8. Am Deponiekörper dürfen keine Arbeiten vorgenommen werden, die zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen können.
- 9. Nach dem Ende der Ablagerungsphase ist der Behörde ein Plan mit der genauen Lage der Asbestablagerung zu übermitteln; die Behörde hat eine Kopie des Plans der für die örtliche Raumplanung zuständigen Behörde zu übermitteln.
- 10. Die Behörde und der Betreiber haben geeignete Maßnahmen zur Einschränkung der möglichen Nutzung des Geländes zu ergreifen, um zu verhindern, dass Menschen in Kontakt mit den Asbestabfällen kommen.
(2) Für Asbestabfälle ist eine Ausstufung gemäß § 7 AWG 2002 nicht zulässig.
5. Abschnitt
Deponiestandort
Anforderungen an den Deponiestandort
§ 21. (1) Bei der Standortwahl für eine Deponie müssen folgende Faktoren berücksichtigt werden:
- 1. die Entfernungen von der Deponiebegrenzung zu Wohn- und Erholungsgebieten, Oberflächengewässern und anderen landwirtschaftlichen oder städtischen Flächen;
- 2. das Vorhandensein von Grundwasser oder Naturschutzgebieten in dem Gebiet;
- 3. die geologischen, hydrogeologischen und geotechnischen Bedingungen des Gebiets;
- 4. die Gefahr von Überflutung, Bodensenkungen, Erdrutschen, Muren oder Lawinen auf dem Gelände;
- 5. der Schutz des natürlichen oder kulturellen Erbes des Gebietes.
(2) Als Deponiestandort ausgeschlossen sind:
- 1. Wasserschutzgebiete gemäß § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2006;
- 2. Heilquellenschutzgebiete gemäß § 37 WRG 1959;
- 3. Hochwasserabflussgebiete gemäß § 38 Abs. 3 WRG 1959, ausgenommen die Erweiterung von Kompartimenten, welche sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, wenn die Hochwasserfreiheit des Deponiekörpers durch technische Maßnahmen erzielt werden kann und alle wasserwirtschaftlichen Aspekte – erforderlichenfalls durch Ausgleichsmaßnahmen – berücksichtigt sind;
- 4. Standorte, die durch deponiegefährdende Massenbewegungen (zB Hangbewegungen, Bergsturz oder Bergsenkung, Muren und Lawinen) bedroht sind, sofern diese Gefährdungen nicht durch technische Maßnahmen beherrschbar sind;
- 5. Standorte, die ein uneinheitliches, den Bestand des Deponiekörpers gefährdendes, geotechnisches Verhalten der Aufstandsfläche und des Untergrundes aufweisen, sofern diese Gefährdungen nicht durch technische Maßnahmen beherrschbar sind;
- 6. Standorte mit freiem Grundwasser, für welche der Mindestabstand zwischen Deponierohplanum und der höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche unter Berücksichtigung möglicher Setzungen weniger als ein Meter beträgt, sofern dieser Mindestabstand nicht durch nach den Regeln des Erdbaues geschüttete, lagenweise verdichtete Schichten erreicht werden kann;
- 7. Standorte mit gespanntem Grundwasser, wenn eine Gefährdung des am Grundwasserabfluss aktiv teilnehmenden Grundwassers zu besorgen ist.
(3) Für Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien sind weiters ausgeschlossen:
- 1. Standorte mit stark geklüftetem, gut wasserwegsamem Untergrund mit unbestimmbaren Grundwasserströmungs- oder Schadstoffausbreitungsverhältnissen;
- 2. Flächen außerhalb eines Hochwasserabflussgebietes gemäß Abs. 2 Z 3, jedoch innerhalb eines Abflussgebietes eines HQ500 (HQ gemäß ÖNORM EN ISO 772 „Hydrometrische Festlegungen – Begriffe und Zeichen (ISO 772: 1996)“, ausgegeben am 1. Juli 2000, und ÖNORM B 2400 „Hydrologie – Hydrographische Fachausdrücke und Zeichen – Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN ISO 772“, ausgegeben am 1. November 2004), soweit nicht die Hochwasserfreiheit des Standortes durch technische Maßnahmen erzielt werden kann.
(4) […]
Standsicherheit
§ 25. Durch geotechnische Untersuchungen und Berechnungen ist nachzuweisen, dass der Deponiekörper und sein Untergrund langfristig stabil bleiben und keine unzulässigen Verformungen auftreten, die insbesondere Deponiebasisdichtungs-, Basisentwässerungs- oder Entgasungssysteme von Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponien beeinträchtigen. Dabei sind auch Gewicht und Eigenschaften der abzulagernden Abfälle und Zeit- und Witterungseinflüsse zu berücksichtigen. Anhang 3 Kapitel 1 ist anzuwenden.
Folgende Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) idF BGBl. I Nr. 14/2011 sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz:
Benutzung des Grundwassers.
§ 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.
(3) Artesische Brunnen bedürfen jedenfalls der Bewilligung nach Abs. 2.
(4) Wird durch eine Grundwasserbenutzung nach Abs. 1 der Grundwasserstand in einem solchen Maß verändert, daß rechtmäßig geübte Nutzungen des Grundwassers wesentlich beeinträchtigt werden, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine Regelung nach Rücksicht der Billigkeit so zu treffen, daß der Bedarf aller in Betracht kommenden Grundeigentümer bei wirtschaftlicher Wasserbenutzung möglichste Deckung findet. Ein solcher Bescheid verliert seine bindende Kraft, wenn sich die Parteien in anderer Weise einigen oder wenn sich die maßgebenden Verhältnisse wesentlich ändern.
Bewilligung.
§ 11. (1) Bei Erteilung einer nach § 9 oder § 10 Abs. 2 erforderlichen Bewilligung sind jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.
(2) Die Wasserrechtsbehörde kann dem Bewilligungswerber, soweit dies ausnahmsweise notwendig erscheint, die Leistung einer angemessenen Sicherstellung für die Erfüllung der Bedingungen, unter denen die Bewilligung erteilt wurde, für die ordnungsmäßige Erhaltung und für die Kosten einer allfälligen späteren Beseitigung der Anlage auferlegen, und zwar entweder für alle oder nur für einzelne der genannten Zwecke.
(3) Ist der Grund für die Sicherstellung weggefallen, so hat die Wasserrechtsbehörde die Aufhebung der Sicherstellung zu veranlassen.
Bewilligungspflichtige Maßnahmen.
§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
- a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
- b) Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,
- c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
- d) die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,
- e) eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.
- f) […]
(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
(6) Genehmigungen oder Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften befreien nicht von der Verpflichtung, die nach diesem Bundesgesetz zur Reinhaltung erforderlichen Vorkehrungen und die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen.
Erlöschen der Wasserbenutzungsrecht.
§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:
- a) durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;
- b) durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach § 26 Abs. 3;
- c) durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a;
- d) durch Zurücknahme nach Abs. 3 oder Entziehung nach Abs. 4;
- e) durch Enteignung (§ 64 Abs. 4);
- f) durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;
- g) durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;
- h) durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.
§ 2 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) idFBGBl. I Nr. 26/2023 lautet:
Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
§ 3 Abs. 1 und 2 UVP-G 2000 schreibt vor:
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 12a anzuwenden.
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
[…]
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
[…]
(9) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
Anhang 1 Z 2 (Spalte 2) UVP-G 2000 lautet:
- d)Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 1 000 000 m3;e)Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen mit einer Kapazität von mindestens 200 000 t/a, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung;
Betreffend lit. a, d, f und h gilt: Beinhaltet ein Vorhaben mehrere Deponietypen, so werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Kapazitäten addiert, ab einer Summe von 100 % ist eine UVP im vereinfachten Verfahren bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen.
8. Erwägungen:
8.1. Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des verwaltungsbehördlichen Verfahrens:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden allfällige Mängel des verwaltungsbehördlichen Verfahrens durch ein mängelfreies verwaltungsgerichtliches Verfahren saniert (vgl. VwGH 28.02.2020, Ra 2020/03/0012, mwN).
Soweit die Beschwerdeführervertretung daher vorbringt, dass die belangte Behörde das Gutachten des O nicht ausreichend gewürdigt habe (Seite 4, letzter Absatz, sowie Seite 14, letzter Absatz der Beschwerdeschrift), wird festgehalten, dass der damit geltend gemachte allfällige Mangel des verwaltungsbehördlichen Verfahrens durch das gegenständliche Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beseitigt werden kann.
8.2. Zum Prüfungsumfang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:
Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang des erkennenden Gerichtes durch § 27 VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid aufgrund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der aus § 28 Abs. 2 VwGVG abgeleiteten Pflicht zur meritorischen Entscheidung ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen haben, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/006).
Vorweg ist darauf zu verweisen, dass das gegenständliche Genehmigungsverfahren durch einen Antrag der mitbeteiligten Partei vom 08. Juli 2020 auf Erteilung der Genehmigung betreffend die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich eingeleitet worden ist. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten, wie dem gegenständlichen, bestimmt der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens ist (vgl. u.a. VwGH 15.09.1992, 91/04/0315, sowie VwGH 10.12.1996, 96/04/0140). Der Antrag vereinigt in sich zwei Funktionen: Zum einen veranlasst er die Behörde zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens und zum anderen schafft er gleichzeitig die materiell-rechtliche Grundlage für die Erlassung der begehrten Entscheidung, wobei der Inhalt und der Umfang des Antrages den Gegenstand des Verfahrens bestimmt.
Eine Behörde, die bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt über den gestellten Antrag hinausgeht und über etwas entscheidet, was nicht beantragt worden ist, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. u.a. VfSlg. 4730/1964 sowie VfSlg. 5685/1968) und auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. u.a. VwGH 10.12.1991, 91/04/0135, sowie VwGH 14.12.1992, 92/10/0153).
Dem gegenständlichen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren sind demnach die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Sollte die mitbeteiligte Partei tatsächlich in der von der beantragten Betriebsweise im tatsächlichen Betrieb abweichen, wäre diese Vorgangsweise von der Genehmigung nicht gedeckt und damit rechtswidrig. Für die Genehmigungsfähigkeit der Anlage ist die Frage, ob die Antragstellerin zB Wässer der neuen Tongrube etwaig ohne wasserrechtlichen Konsens zum vom gegenständlichen Vorhaben ebenfalls genutzten Entwässerungssystem leitet, aber nach dem bisher Gesagten nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 06.03.2013, 2012/04/0017), sodass die diesbezüglichen Vorhaltungen in der Beschwerdeschrift der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen mögen.
Maßgeblich im gegenständlichen Genehmigungsverfahren ist lediglich, ob die in § 43 AWG 2002 normierten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Gemäß § 2 Abs. 7 Z 3 AWG 2002 sind IPPC-Behandlungsanlagen jene Teile ortsfester Behandlungsanlagen, in denen eine oder mehrere in Anhang 5 Teil 1 genannte Tätigkeiten und andere unmittelbar damit verbundene, in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können, durchgeführt werden.
Gemäß Z 4 Teil 1 Anhang 5 zum AWG 2002 zählen Deponien gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t Abfall pro Tag und einer Gesamtkapazität von über 25 000 t, mit Ausnahme von Bodenaushub- und Inertabfalldeponien, zu den IPPC-Behandlungsanlagen.
Mit einer Gesamtkapazität von 652.300 m³ überschreitet die beantragte Baurestmassendeponie, die Teil des gegenständlichen Vorhabens ist, den Grenzwert von 25 000 t um ein Vielfaches, weshalb diesbezüglich eine IPPC-Anlage vorliegt.
Die belangte Behörde hatte daher ein konzentriertes Genehmigungsverfahren (vgl. § 38 AWG 2002) mit qualifizierter Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 40 AWG 2002 durchzuführen und ist diesem Auftrag wie festgestellt auch nachgekommen.
8.3. Zu den Einwendungen im behördlichen Verfahren:
Die belangte Behörde hat im behördlichen Verfahren im Spruch die Einwendungen nicht dezidiert behandelt, insbesondere nicht zurückgewiesen. Gemäß § 59 Abs. 1 AVG gelten mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages Einwendungen als miterledigt. Sie hat sich aber in der Begründung ausreichend mit den Einwendungen auseinandergesetzt, insbesondere dargelegt, warum sie die Einwendungen als unbegründet ansieht.
§ 59 Abs. 1 AVG gebietet nicht, dass im Spruch genau aufgelistet wird, welche Einwendungen zurück- bzw. abgewiesen werden, da Einwendungen mit der Erledigung der Hauptfrage als miterledigt gelten. Die Behörde muss sich im Zuge der Begründung mit den Einwendungen auseinandersetzen und hat darzulegen, warum sie die Einwendungen als unbegründet ansieht (VwGH 12.06.2012, 2009/05/0101).
Fraglich ist, ob (unzulässige) Einwendungen im Spruch ausdrücklich zurückzuweisen sind; ob bei Unterlassung eines diesbezüglichen Ausspruches diese Anträge gemäß § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG als mit der Sachentscheidung meritorisch miterledigt wurden (so Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 [Stand 1.7.2005]).
Das VwGVG trifft keine Aussage dazu, wer beschwerdelegitimiert ist. Die Beschwerdelegitimation ergibt sich weitestgehend bereits unmittelbar aus Art. 132 B-VG. Die wesentlichste Unterscheidung ist die zwischen einer Beschwerdelegitimation wegen Verletzung subjektiver Rechte, die nur Parteien zusteht, die selbst Träger subjektiver Rechte sind und Beschwerden, die der Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit dienen (Larcher in Raschauer/Wessely, VwGVG [Stand 31.3.2018, rdb.at], § 7 Rz 1).
Die Zustellung eines Bescheides an eine Person macht diese noch nicht zur Partei des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind (vgl. VwGH 12.03.2014, 2013/17/0708, mwN).
Von besonderer Bedeutung ist, wer Parteistellung im Beschwerdeverfahren hat, weil etwa eine Beschwerde von einer Nichtpartei den Eintritt der Rechtskraft nicht hindern kann. Wurde die Beschwerde nur von einer Nichtpartei erhoben, darf das Verwaltungsgericht die Beschwerde nur zurückweisen, nicht jedoch etwa den Genehmigungsbescheid aufheben (VwGH 26.06.2018, Ra 2018/05/0021).
Im Schriftsatz der Beschwerdeführervertretung im behördlichen Verfahren vom 24. April 2023 wurde u. a. ausgeführt, dass die E Rechtsanwalts GmbH von den Mitgliedern der Bürgerinitiative „H“ beauftragt und bevollmächtigt wurde. Im ersten Absatz auf Seite 2 dieser Eingabe wurde wörtlich ausgeführt, dass „in Bezug auf den Antrag der Antragstellerin betreffend das Projekt Baurestmassendeponie […] und der für den 24. April 2023 anberaumten Genehmigungsverhandlung die Nachbarn folgende Einwendungen zum Antrag der Projektwerberin [erheben].“
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden auf Seite 74 im Punkt 3. Ausführungen zu den Einwendungen, u. a. der „Mitglieder der Bürgerinitiative ‚H‘“ getätigt und die behördliche Erledigung diesen Mitgliedern persönlich zugestellt, ohne näher zu begründen, ob die Bürgerinitiative „H“ Partei des Genehmigungsverfahrens ist. Faktum ist, dass die Bürgerinitiative „H“ in der Beschwerdeschrift als Beschwerdeführer 1. angeführt ist; die Mitglieder diese Bürgerinitiative sind im Rechtsmittel nicht persönlich genannt und haben auch sonst kein Rechtsmittel ergriffen.
Voraussetzung zur Erhebung einer Parteibeschwerde ist die Parteifähigkeit, welche gemäß § 9 AVG zunächst nach den Verwaltungsvorschriften, subsidiär nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist. Bürgerinitiativen kommt zunächst nach den Regeln des bürgerlichen Rechts keine Rechts- und damit Parteifähigkeit zu.
Allerdings finden sich in den Verwaltungsvorschriften zum Teil abweichende Regeln, denen zufolge Bürgerinitiativen beschränkt rechts- und damit parteifähig sein können. Gemeinsam ist diesen Regelungen aber stets, dass die Konstituierung der Bürgerinitiative bestimmten Regeln folgen muss, sei es im Anwendungsbereich des Europäische-Bürgerinitiative-Gesetzes oder des § 100 GOG, sei es v.a. im Anwendungsbereich des § 19 Abs. 4 UVP-G 2000. Eine Bürgerinitiative kann zB in einem Verfahren nach dem UVP-G 2000 bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen Existenz erlangen (zu den auch in einem UVP-Verfahren streng auszulegenden Anforderungen an eine Bürgerinitiative gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 und der notwendigen Interessenhomogenität der Mitglieder einer Bürgerinitiative in der Sache, also das umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Projekt betreffend, vgl. VwGH 21.10.2014, 2012/03/0112). Parteistellung als Bürgerinitiative im UVP-Genehmigungsverfahren besitzt nie ein Verein, sondern stets nur eine mindestens 200 Personen umfassende Gruppe physischer Personen, die eine Stellungnahme gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 19 (Stand 1.7.2024, rdb.at), Rz 188). Fehlt es einem derartigen Zusammenschluss mehrerer Personen an einer gesetzeskonformen Konstituierung, kommt dem Gebilde auch nach den Verwaltungsvorschriften keine Rechts- und damit Parteifähigkeit zu (vgl. etwa VfSlg 18.415/2008).
Das AWG 2002 enthält in § 42 keine rechtliche Grundlage für die Beteiligung und die Konstituierung von Bürgerinitiativen und sieht eine Parteistellung einer "Bürgerinitiative" im abfallrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht vor. Die Bürgerinitiative als potenzielle Partei eines Verwaltungsverfahrens kennt demgegenüber wie dargelegt das UVP-G 2000. Wie sich aus den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes (vgl. § 19 Abs. 1 Z 6 und Abs. 4 iVm § 9 Abs. 5) zweifelsfrei ergibt, setzt das Entstehen einer Bürgerinitiative auf dieser Rechtsgrundlage als parteifähiges Gebilde ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren voraus und ist die Parteifähigkeit einer in einem solchen Verfahren entstandenen Bürgerinitiative auf dieses beschränkt.
Dass der Gesetzgeber aber Bürgerinitiativen erst bei Erfüllung bestimmter Formalvoraussetzungen (eingeschränkte) Rechts- und damit Parteifähigkeit zuerkennt, ist auch vor dem Hintergrund der Aarhus-Konvention und auf dieser aufbauenden Unionsrechtsakte nicht problematisch (vgl. zur Umweltorganisation VwGH 30.9.2020, Ra 2019/10/0070).
Im Gegensatz zum UVP-G 2000 sieht das AWG 2002 in § 42 leg. cit. – wie auch das WRG 1959 – aber explizit eine Parteistellung einer "Bürgerinitiative " im abfallrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht vor (vgl. VwGH 23.02.2017, Ro 2014/07/0034).
Nach der vor dem Hintergrund der Judikatur des EuGH (vgl. insbesondere das Urteil des EuGH vom 16. April 2015, C- 570/13 (Gruber)) ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es darauf an, dass die Frage des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer UVP geltend gemacht werden kann. Dies kann - sofern der Gesetzgeber keine entsprechende Möglichkeit in einem UVP-Feststellungsverfahren eingeräumt hat - im UVP-Verfahren selbst (hier: mit dem Vorbringen, ein bestimmtes Vorhaben sei in das UVP-Verfahren einzubeziehen), andernfalls in einem Genehmigungsverfahren nach einem Materiengesetz erfolgen (VwGH 23.02.2017, Ro 2014/07/0034). Da die mit der Eingabe vom 24. April 2023 vorgelegte Unterschriftenliste weit weniger als 200 Unterschriften umfasst und lediglich den Hinweis enthält, dass sich die Unterschreibenden den erhobenen Einwendungen „dieser drei namhaft gemachten […] Personen“ anschließen und als „Beweis“ für das Vertretungsverhältnis u. a. der Bürgerinitiative „H“ vorgelegt wurde, fehlen die im UVP-G 2000 genannten formellen Kriterien für die Anerkennung als Bürgerinitiative und wurde Gegenteiliges im Verfahren auch nicht behauptet.
Diese Rechtslage steht im Einklang damit, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt hat, dass Bürgerinitiativen nur nach dem UVP-G 2000 eine „besondere Rechtsstellung genießen“ (VwGH 18.07.2023, Ra 2021/10/0111).
Damit fehlt es der Bürgerinitiative „H“ aber an der Rechtsfähigkeit, sodass deren Beschwerde gemäß Teil II. dieser Entscheidung zurückzuweisen ist.
8.4. Zum Einwand einer allfälligen UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens:
Im Rahmen ihrer Parteistellung kommt den Nachbarn im AWG-Genehmigungsverfahren ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zu und sie können mit dem Vorbringen, es sei keine UVP durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen, mit der sich die Behörde nachvollziehbar zu beschäftigen hat (vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2015/04/0009, und VwGH 30.07.2015, 2015/04/0003, mwN).
Das Beschwerdevorbringen im Punkt 3.4, wonach das beantragte Vorhaben mit dem im Feststellungsverfahren behandelten Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte nicht identisch ist, gleicht bisheriger Verantwortung im behördlichen Verfahren: „Um das nun gegenständliche Projekt realisieren zu können, muss die Sole [wohl: Sohle] der Deponie um bis zu 6 m, auf ein Niveau von mindestens 183,65 m.ü.A. aufgeschüttet werden. Die im Projekt auf Seite 38 beschreibene natürliche geologische Barriere gemäß DVO kommt nun einige Meter unterhalb des Deponierohplanums zu liegen. Das nun gegenständliche Projekt unterscheidet sich daher in wesentlichen Punkten dem zur UVP-Vorprüfung eingereichten Projekt. Infolge dessen ist eine Neubeurteilung nach UVP-G 2000 erforderlich.“ Zudem sei der Tatbestand der lit. e der Z 2 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt, da es sich um eine Anlage zur Aufbereitung von Baurestmassen mit einer Kapazität von mindestens 200.000 t/a handle.
Ein UVP-Feststellungsbescheid hat umfassende Bindungswirkung. Gegenüber den Parteien des Verfahrens ergibt sich dies aus den allgemeinen Grundsätzen zur Bindungswirkung von Bescheiden. Gegenüber Nachbarn und anerkannten UO – als Teile der betroffenen Öffentlichkeit – ergibt sich dies aus der Möglichkeit, negative UVP-Feststellungsbescheide (mit denen also festgestellt wurde, dass keine UVP-Pflicht besteht) mit Beschwerde an das BVwG anzufechten sowie aus der Bindungswirkung des BVwG-Erkenntnisses. Für die Behörden ergibt sich dies aus § 38 AVG (Bindung an rechtskräftige Vorfrageentscheidungen) (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 3 (Stand 1.7.2024, rdb.at) Rz 149)
Wie festgestellt wurde der Feststellungsbescheid der NÖ Landesregierung vom 28. Jänner 2021, Zl. ***, entsprechend der Bestimmung des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 von der UVP-Behörde in geeigneter Form kundgemacht, zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt und auf der Internetseite der UVP-Behörde veröffentlicht, sodass dieser grundsätzlich Bindungswirkung im gegenständlichen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren erzeugt, zumal eine rechtskräftige Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 eine Bindung für alle relevanten Verfahren entfaltet (vgl. z.B. VwGH 15.09.2011, 2008/07/0098).
Die Bindungswirkung eines rechtskräftigen UVP-Feststellungsbescheides besteht immer nur innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nur für den entschiedenen Sachverhalt und die entschiedene Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung, dh für eine im Wesentlichen unveränderte Sach- und Rechtslage. Die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides ist somit (schon) dann nicht mehr gegeben, wenn sich entweder die Sachlage oder die Rechtslage in maßgebenden Punkten ändert. Bei Beurteilung der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 ist maßgeblich, ob das Vorhaben mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte identisch ist. Die Änderungen können sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtsgrundlagen betreffen (ausgenommen das Gesetz bestimmt zur maßgeblichen Rechtslage anderes, wie zB § 3 Abs. 4 hinsichtlich schutzwürdiger Gebiete, vgl Rz 55). Maßgeblich sind jedoch nur Sachverhaltsänderungen hinsichtlich des Vorhabens. Bspw könnte die Identität dann zu verneinen sein, wenn die Lage des Vorhabens so verändert wurde, dass die umweltrelevanten Auswirkungen anders zu beurteilen wären (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 3 (Stand 1.7.2024, rdb.at) Rz 153).
Welche Änderungen der Rechtslage maßgeblich sind, hängt von den Merkmalen des jeweils relevanten UVP-Tatbestands ab (VwGH 30.03.2017 Ro 2016/07/0015).
Die Bindungswirkung eines auf § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 beruhenden Feststellungsbescheides findet somit jedenfalls dort ihre Grenze, wo ein Vorhaben derart modifiziert wird, dass es hinsichtlich der für die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung maßgeblichen Punkte nicht mehr mit dem ursprünglichen Vorhaben übereinstimmt (z.B. VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165).
Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen: Die nach dem UVP-G 2000 maßgeblichen Kriterien betreffen im Beschwerdegegenstand das Gesamtvolumen der Baurestmassendeponie (Anhang 1 Z 2 lit. d zum UVP-G 2000)
bzw. die Kapazität der Anlage zur Aufbereitung von Baurestmassen (Anhang 1 Z 2 lit. e zum UVP-G 2000), zumal keine Anlage zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung beantragt wurde.
Das Merkmal, das für die Beurteilung des maßgeblichen Punktes in Bezug auf die relevanten UVP-Tatbestände heranzuziehen ist, ist hinsichtlich der Baurestmassendeponie somit das Verfüllvolumen der Deponie; bei der Baurestmassenrecyclinganlage die Jahreskapazität der Anlage, welche sich aber unstrittig gegenüber dem UVP-Feststellungsverfahren nicht geändert hat und eine Änderung der Sachlage in diesem Konnex auch nicht moniert wurde. Dem UVP-Feststellungsbescheid vom 28. Jänner 2021, Zl. ***, wurde ein Vorhaben zugrunde gelegt, das ein Verfüllvolumen der Baurestmassendeponie von 983.545 m³ vorsah. Dem gegenüber wurde mit dem im Beschwerdegegenstand zu berücksichtigenden Projekt durch die [aus deponietechnischer Sicht geforderte] Aufhöhung der Deponiesohle das Verfüllvolumen auf 652.300 m³ reduziert.
Eine Projektsmodifikation ist zulässig, sofern sie nicht das Wesen (den Charakter) des Vorhabens betrifft und insgesamt nicht ein Ausmaß erreicht, dass das Vorhaben als ein anderes (aliud) zu beurteilen wäre. Die Judikatur unterscheidet somit zwischen Projektsänderungen, die sich im Rahmen der "Sache" bewegen, und solchen, die die "Sache" überschreiten (vgl. VwGH 17.06.2010, 2009/07/0063, mwN). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 29.03.2007, 2006/07/0108, in Bezug auf die Modifikation eines Anlagevorhabens ausgeführt, dass eine solche Modifikation nur soweit zulässig ist, als sie weder andere Parteien noch bisherige Parteien anders als bisher berührt (VwGH 24.05.2012, 2010/07/0172).
Die Kapazität der projektierten Aufbereitungsanlage wurde also seit dem durchgeführten UVP-rechtlichen Feststellungsverfahren nicht geändert. Im Baurestmassendeponieprojekt wurde das Verfüllvolumen von 983.545 m³ auf 652.300 m³ reduziert.
Dass durch die Höherlegung der Deponiesohle weder andere Parteien noch bisherige Parteien anders als bisher berührt werden würden, wurde weder unter Beweis gestellt und behauptet noch liegen diesbezügliche Anhaltspunkte vor. Wenn ein wesentlich größeres Baurestmassendeponievorhaben keiner Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss dies nach argumentum a maiore ad minus (also eines Rückschlusses vom Größeren zum Kleineren) auch für das redimensionierte Projekt gelten, zumal das UVP-relevante Merkmal sich massiv verringert hat und zudem keine Anhaltspunkte vorliegen, dass andere durch die Vorhabensverkleinerung nicht nachteiliger in ihren Rechten berührt werden, sodass von keiner entsprechenden Änderung des Sachverhaltes auszugehen ist.
In der Beschwerdeschrift wird im vorletzten Absatz auf Seite 28 die Rechtsansicht vertreten, dass selbst wenn durch mehrere Abfallbehandlungsanlagen unterschiedliche Grenzwerte des Anhanges 1 des UVP-G 2000 berührt werden, es sich bei den gegenständlichen Anlagen um unter die Z 1 und Z 2 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 zu subsumierende Anlagen handle, die unter der Überschrift Abfallwirtschaft geführt werden. Es sei daher die Bestimmung der Z 2 Anhang 1 zum UVP-G 2000 beurteilungsrelevant. Der Tatbestand der lit. e der Z 2 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 sei erfüllt, da es sich um Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen mit einer Kapazität von mindestens 200.000 t/a handle [wohl durch Addition der Verfüllkubatur der Baurestmassendeponie und des Jahreskonsenses der Recyclinganlage].
Bei diesen rechtlichen Überlegungen übersieht die Beschwerdeführervertretung, dass in Z 2 im Anhang 1 zum UVP-G 2000 in Spalte 3 normiert ist, dass „Betreffend lit. a, d, f und h gilt: Beinhaltet ein Vorhaben mehrere Deponietypen, so werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Kapazitäten addiert, ab einer Summe von 100 % ist eine UVP im vereinfachten Verfahren bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen.“
Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass eine entsprechende Addition nur bei mehreren Deponietypen gefordert wird. Beschwerdegegenstand ist jedoch eine Baurestmassendeponie, sowie eine Anlage zur Aufbereitung von Baurestmassen. Eine gesetzliche Grundlage zur Addition der Kapazitäten dieser Teile der Abfallbehandlungsanlage ist nicht gegeben; vielmehr sind bei der Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens – mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung – die Baurestmassendeponie, sowie die Anlage zur Aufbereitung von Baurestmassen gesondert zu beurteilen. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass Bodenaushubdeponien von der Z 2 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 ausgenommen sind.
Auch die Behauptung, dass es sich beim Zementwerk in Verbindung mit der Baurestmassenrecyclinganlage und Baurestmassendeponie um ein einheitliches Vorhaben handle (Seite 28 der Beschwerdeschrift), setzt sich nicht mit der Begründung der belangten Behörde auseinander, wie wohl sie unreflektiert auf Seite 29 der Beschwerdeschrift wiedergegeben wurde: „Der erlassene Feststellungsbescheid der NÖ Landesregierung vom 28. Jänner 2021, *** berücksichtigt unzweifelhaft eine gemeinsam benutzte Infrastruktur, insbesondere die Durchfahrt durch das Zementwerk. Dass dabei für Anlagen wie die Brückenwaage oder die Reifenwaschanlage versehentlich eine falsche Grundstücksnummer angeführt wurde, vermag die inhaltliche Würdigung des Vorhabens nicht zu beeinträchtigen. Der Feststellungsbescheid entfaltet daher aus Sicht der Abfallrechtsbehörde jedenfalls Bindungswirkung im gegenständlichen Verfahren und war die Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens auch nicht erneut zu prüfen“ (Seite 75, letzter Absatz des angefochtenen Bescheides).
Das bloße Vorliegen sinnvoller Abstimmungen zwischen verschiedenen Vorhaben (und Projektwerbern) führt noch nicht zur Annahme eines einheitlichen Vorhabens (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00, § 2 UVP-G Rz. 31). Die beantragten Abfallbehandlungsanlagen können für sich allein „verkehrswirksam“, insbesondere in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen und gibt es keinerlei Anhaltspunkte, die eine gegenteilige Annahme zulässt. Auch erfordert die Verwirklichung des einen Vorhabensteils nicht die Verwirklichung des anderen (vgl. dazu VwGH 08.10.2020, Ra 2018/07/0447).
Sowohl die Flächen der Reifenwaschanlage und der Brückenwaage, als auch Flächen, die zur Herstellung der Wasser-, Kanal- und Stromversorgung benötigt werden, sind bei der Berechnung des Schwellenwertes bei einem Vorhaben der Z 2 zum Anhang 1 des UVP-G 2000 nicht zu berücksichtigen, da bei solchen lediglich die Verfüllkubatur der Deponie bzw. die beantragte Jahreskapazität UVP-relevant sind (vgl. VwGH 17.05.2024, Ra 2022/04/0014, Rz 15). Unbestritten ist, dass weder die Reifenwaschanlage, sowie die Brückenwaagen für das gegenständliche Vorhaben auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, also auf der Liegenschaft, auf dem sich das Zementwerk befindet, errichtet werden sollen. Die Rechtsansicht der belangten Behörde kann deshalb nicht als rechtswidrig erkannt werden und wurde im Beschwerdeverfahren in diesem Zusammenhang letztlich lediglich eine unvollständige Kumulationsbetrachtung moniert.
Gestützt wird die Forderung einer umfassenden Kumulierung, die nicht nur gleichartige Vorhaben berücksichtigt (Seite 31 der Beschwerdeschrift), insbesondere mit Verweis auf VwGH 21.12.2023, Ra 2023/04/0109, VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012 und EuGH C-575-21.
In der Entscheidung vom 21. Dezember 2023, Ra 2023/04/0109, hat der VwGH folgende Rechtsansicht vertreten:
„Die Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVPG 2000 idF BGBl. I Nr. 58/2017 ist nicht auf betreffend das zu prüfende Vorhaben und nach dem maßgeblichen Tatbestand des Anhangs 1 zum UVPG 2000 gleichartige Projekte einzuschränken. Vielmehr sind grundsätzlich Vorhaben zu berücksichtigen, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können (vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012 ). Diese Rechtsprechung ist auf die Einzelfallprüfung nach § 3a Abs. 6 UVPG 2000 idF BGBl. I Nr. 80/2018 übertragbar.“
Im ergänzenden Beschwerdevorbringen wurde im Punkt 6. zur UVP-Pflicht ebenso auf die neuere Judikatur des VwGH, insbesondere auf VwGH 18.10.2025, Ra 2024/07/0212, und VwGH 12.09.2025, Ro 2025/03/0006, hingewiesen und daraus abgeleitet, dass nicht nur eine Änderung der Sach-, sondern auch der Rechtslage durch neue Rechtsprechung vorliege.
Die Gesetzeslage hat sich unbestritten nicht in maßgebenden Punkten geändert.
Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 26.09.2013, 2013/07/0062, 0063, mwN) sind im Fall eines rechtskräftig ergangenen Bescheides die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die tragenden Gründe und die maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden. Auch die Verwaltungsgerichte sind an die tragenden Gründe eines solchen Bescheides gebunden (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2015/06/0103 und 0104). Selbst eine in einem solchen Bescheid vertretene unrichtige Rechtsansicht ist nach der Rechtsprechung für das weitere Verfahren bindend (vgl. etwa VwGH 16.02.2017, Ro 2014/05/0027, mwN).
Unbestritten ist, dass der relevante UVP-Feststellungsbescheid formell rechtskräftig ist. Ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid ist nicht oder nicht mehr zulässig.
Eine Änderung der Rechtslage liegt nicht vor, wenn lediglich bei einem Erkenntnis, das der VwGH oder VfGH in einem Verfahren zwischen anderen Parteien gefällt hat, eine andere Rechtsansicht geäußert hat, als die UVP-Behörde im für das Beschwerdeverfahren relevanten Feststellungsverfahren (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 (Stand 1.1.2020, rdb.at) Rz 18). Auch eine etwaige unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der UVP-Behörde ändert nichts an der Bindungswirkung des Feststellungsbescheides der UVP-Behörde vom 28. Jänner 2021, Zl. ***, und stellt für sich keine wesentliche Änderung des Sachverhalts oder der Rechtslage dar, die ein Abgehen von dieser Bindungswirkung rechtfertigen könnte.
Die Beschwerdebehauptung, dass der Mengenfluss zwischen dem Recyclingcenter *** und der Deponie unkontrolliert möglich wäre und „auch 300.000 t/a ins Recyclingcenter *** wandert könnten und von dort 100.000 t/a in die und nur 98.000 t/a direkt deponiert werden“ (Seite 26 der Beschwerdeschrift) zielt offenbar auf die fehlende Kontrolle des beantragten Jahreskonsenses von 198.000 t/a ab, der nicht weit unter dem in Z 2 lit. e zum Anhang 1 des UVP-G 2000 genannten Schwellenwert liegt.
Maßgeblich für die Schwellenwertberechnung ist die beantragte Kapazität.
Das UVP-G 2000 knüpft die UVP-Pflicht (und die EFP-Pflicht) im Wesentlichen an das Erreichen von Schwellenwerten. Das gilt sowohl für Neugenehmigungen (§ 3 iVm Anhang 1) als auch für Änderungsgenehmigungen (§ 3a iVm Anhang 1). Das UVP-G 2000 verweist bei seiner Definition des Begriffs „Kapazität“ in § 2 Abs. 5 auf diese Schwellenwerte des Anhanges 1. Nach der Legaldefinition ist Kapazität „die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens“. Bei Angabe eines Schwellenwerts in Anhang 1 wird die Kapazität in der dort genannten Einheit gemessen. Ob ein Projekt eine Kapazität aufweist, die den Schwellenwert für die UVP-Pflicht überschreitet, hängt vom Antragswillen des Projektwerbers ab. Selbst wenn eine Anlage technisch für eine höhere Leistung gerüstet wäre, steht es dem Antragsteller frei, durch Limitierung seines Antrages auf eine niedrigere Auslastung die Kapazität auf dieses niedrigere Niveau zu beschränken. Die Vermutung, der Projektwerber würde sich möglicherweise nicht an diese Kapazitätsbeschränkung halten, ändert daran nichts; die Behörde hat in diesem Fall von Amts wegen die Einhaltung der genehmigten Kapazität sicherzustellen. Auch kann der Projektwerber durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung der Kapazität sicherstellen (VwGH 08.08.2019, Ra 2018/04/0190). Maßgeblich ist nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 5 allein die „genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung“ für die Kapazitätsbestimmung, nicht aber die technisch mögliche Vollauslastung und auch nicht eine allfällige (rechtswidrige) höhere faktische Auslastung. Liegt die zur Genehmigung beantragte Kapazität nur knapp unter dem Schwellenwert für die UVP-Pflicht und kann die Einhaltung der beantragten Kapazität praktisch und wirtschaftlich nicht kontrolliert werden, ist die Differenz zum Schwellenwert als zu geringe Toleranzschwelle einzustufen und von einer UVP-Pflicht auszugehen. Enthält das Vorhaben hingegen ein Kontrollsystem, das durch plausible und nachvollziehbare technische Maßnahmen im Betrieb sicherstellt, dass die beantragte Kapazität eingehalten wird und dies auch seitens der Verwaltungsbehörden überprüft werden kann, ist ein solches Vorhaben nicht UVP-pflichtig. Maßgeblich ist jeweils die genehmigte und die beantragte Kapazität; ein bloß faktisches Nichtausschöpfen einer Kapazität ist nicht maßgeblich (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 2 (Stand 1.7.2024, rdb.at) Rz 69ff mwN).
Zur Kontrolle des quantitativen Konsenses wurde in Auflage 2. des angefochtenen Bescheides vorgeschrieben, dass der Materialeingang und -ausgang und Lagerstand mit Jahresende anhand von Einzelaufzeichnungen und daraus erstellten Jahressummen aufzuzeichnen ist. In Auflage 17. wurde die Bestellung einer entsprechend ausgebildeten und verlässlichen Person angeordnet, deren die Führung der Aufzeichnungen über die eingehende Abfallmenge, Abfallart und Daten des aufbereiteten Materials obliegt. Im Spruchpunkt III. wurde für die Baurestmassendeponie eine Deponieaufsicht bestellt, welche u. a. das jährliche Ablagerungsvolumen zu kontrollieren hat; ebenso wurde für die Baurestmassenrecyclinganlage ein Bau- und Betriebsaufsichtsorgan behördlich angeordnet.
Im konsolidierten Einreichprojekt ist auf Seite 61f die Eingangskontrolle, sowie die Verwiegung mittels Brückenwaage bei der Zufahrt zur Recyclinganlage beschrieben; insbesondere wurde auch dargelegt, dass die Aufzeichnungen und Meldungen für zu recycelnde Materialien gemäß Anlage 5 der Recycling-Baustoffverordnung erfolgen; für zu deponierende Materialien werden die Aufzeichnungen entsprechende der Bestimmungen des § 41 DVO 2008 durchgeführt (Punkt 5.5.1.5 des Technischen Berichtes). Die Annahme in der Beschwerdeschrift, dass ein Materialfluss zwischen dem Recyclingcenter *** und der Deponie unkontrolliert möglich sei (Seite 26 der Beschwerdeschrift), entspricht weder der Projektsbeschreibung, noch den angeführten verordneten Kontroll- und Überwachungspflichten des Anlagenbetreibers.
Wie im Punkt 4.4 des UVP-Feststellungsbescheides dargelegt, beträgt die Systemgenauigkeit der geeichten Brückenwaage +/- 0,2 % je Einzelfuhre, sodass die tatsächlich behandelte Jahresmenge maximal 198.397 t/a beträgt. Das nun zu beurteilende Vorhaben enthält sohin ein Kontrollsystem, das durch plausible und nachvollziehbare technische Maßnahmen im Betrieb sicherstellt, dass die beantragte Kapazität eingehalten wird und dies auch seitens der Verwaltungsbehörden überprüft werden kann, weshalb das gegenständliche Vorhaben unter Berücksichtigung des beantragten Jahreskonsenses der Baurestmassenaufbereitungsanlage von 190.000 t/a nicht UVP-pflichtig ist.
Eine aus der behaupteten UVP-Pflicht bzw. Einzelfallprüfungspflicht des Vorhabens ergebende Unzuständigkeit der belangten Behörde kann deshalb nicht festgestellt werden.
8.5. Zur Parteistellung der Nachbarn im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren:
Der Nachbarbegriff des § 2 Abs. 6 Z 5 AWG 2002 entspricht im Wesentlichen jenem des § 75 Abs. 2 GewO 1994. Die Rechtsprechung zu dieser Bestimmung kann daher auch auf das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 übertragen werden. Daher reicht für die Nachbarstellung bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Belästigung. Das für die Beurteilung der Nachbarstellung maßgebliche räumliche Naheverhältnis wird durch einen – in der Regel auf Grund einer Beweisaufnahme durch Sachverständige festzustellenden – möglichen Immissionsbereich bestimmt. Nachbarstellung kommt einer Person dann nicht zu, wenn für sie eine von der Betriebsanlage ausgehende Gefährdung oder Belästigung von vornherein auszuschließen ist (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², § 42 E 6 mwN).
Der Nachbar ist im Genehmigungsverfahren nach § 37 AWG 2002 demnach keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen Rechtsvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Bewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Entgegen der offensichtlichen Ansicht der Beschwerdeführer besitzen sie im gegenständlichen Bewilligungsverfahren demnach kein umfassendes Mitspracherecht, sondern können sie nur im Umfang ihrer geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen.
Aus der Bestimmung des § 42 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 ergibt sich erschöpfend (taxativ) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Verfahren betreffend Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte. Soweit Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer ein Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und ist das Verwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass eines Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als jene der Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. (zum Baurecht) u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158).
Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes daraufhin, ob eine Gefährdung der Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn vorliegt, handelt es sich um die Lösung einer Rechtsfrage, die jedoch anhand von dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Sachverständigenaussagen vorzunehmen ist. Das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Sachverständige bildet lediglich ein Element des für die Erlassung des Bescheides „maßgebenden Sachverhaltes“ (vgl. VwGH 16.12.1998, 98/04/0109).
Die „Gefährdung des Lebens und der Gesundheit des Menschen“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Ein entscheidender Ansatzpunkt für seine Auslegung ergibt sich aus der Unterscheidung zwischen der Gefährdung der Gesundheit und der Belästigung der Nachbarn. Dementsprechend ist eine Gefährdung der Gesundheit und eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus, eine, die in Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht. Es ist ausreichend, wenn Gefährdungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich das Vorhaben auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirkt. Ein gewisses Maß an Belästigungen oder Beeinträchtigungen muss hingenommen werden, da der Gesetzgeber nur eine solche Beschränkung auf ein zumutbares Maß fordert (vgl. Bumberger/ Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², § 43 K 4 f). Demnach ist dieser Beurteilungsmaßstab dem gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legen.
Die unsubstantiierte Behauptung im Punkt 3.1., 2. Absatz, der Beschwerdeschrift, wonach „Materialanlieferungen an den Werktagen, insbesondere jedoch am Samstag, eine unzumutbare Belästigung darstellen“ konnte durch die festgestellte lärmmedizinische Beurteilung des V vom 21. Jänner 2025, Zl. ***, entkräftet werden, zumal sich dieses Gutachten auf das lärmtechnische Gutachten stützt, dem die festgestellten Betriebszeiten zugrunde liegen. Ebenso ergibt sich wie festgestellt aus dem umwelthygienischen Gutachten in der behördlichen Verhandlung am 24. April 2023, dass die in der Beschwerdeschrift im Punkt 3. lapidar behaupteten „Verletzungen von materiellen subjektiven Rechten, insbesondere auf Schutz der Gesundheit sowie auf Schutz vor unzumutbaren Belästigungen“ nicht zutreffen.
V hat insbesondere ausgeführt: „Dort, wo der Planungstechnische Grundsatz eingehalten wird, ist davon auszugehen, dass die zu beurteilende Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehenden Veränderung führen wird, eine erhebliche Belästigung der hier dargestellten Anrainer ist daher nicht zu erwarten.“ In diesem Zusammenhang hält das Verwaltungsgericht nochmals fest, dass der Rechenpunkt RP 1a, *** – *** Nr., wo der planungstechnische Grundsatz gemäß der zitierten Gutachten eingehalten wird, vom Beschwerdeführer D bewohnt wird. Aus der Einsicht in das Geoinformationssystem des Landes Niederösterreich, IMAP, ergibt sich, dass der RP2 näher zum Vorhabenstandort liegt, als die Liegenschaft des Beschwerdeführers C [***, ***]; Gleiches gilt für den Beschwerdeführer B mit der Anschrift ***, *** [gemessen am RP2].
Darüber hinaus ist dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren bereits verwerteten Gutachten des Amtssachverständigen für Umwelthygiene eindeutig zu entnehmen, dass eine unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführer oder aber eine Beeinträchtigung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit durch die beantragte Abfallbehandlungsanlage ausgeschlossen ist. Weshalb die Rechtsmittelwerber im Zusammenhang durch behauptete Erschüttungen belästigt bzw. gefährdet werden könnten, wurde von ihnen im Beschwerdeverfahren nicht verifiziert und können auch aus den umfassenden Gutachten der Amtssachverständigen Hinweise auf solche nicht erkannt werden, sodass die diesbezüglichen Einwände ohnehin ins Leere gehen.
Zur monierten Aufteilung der Baurestmassen, insbesondere, dass 80 % der Baurestmassen ausschließlich im *** Gemeindegebiet anfallen werden, ist festzuhalten, dass ein diesbezüglich den Nachbarn zustehendes subjektiv öffentliches Recht im AWG 2002, insbesondere in § 43 AWG leg. cit., nicht implementiert ist. Vielmehr sieht § 43 Abs. 1 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 vor, dass eine Genehmigung gemäß § 37 zu erteilen ist, wenn zu erwarten ist, dass Nachbarn der Behandlungsanlage nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt werden. Wie oben dargelegt, handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren und ist die projektierte Abfallbehandlungsanlage zu prüfen. Von wem die mitbeteiligte Partei das Inputmaterial für die Behandlungsanlage lukriert, ist im Beschwerdegegenstand nicht von Relevanz; wesentlich ist, dass die abfallrechtlichen Normen eingehalten werden.
Weshalb die mitbeteiligte Partei in diesem Zusammenhang eine Nachhaltigkeitsberichterstattung vorzulegen hat, was mit Verweis auf die EU-Richtlinie 2022/2464 in der Beschwerdeschrift gefordert wurde, erscheint unklar und ist in diesem Kontext auf den Inhalt dieser EU-Richtlinie zu verweisen:
Die Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 zur Änderung bestehender europäischer Vorschriften zielt darauf ab, die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen zu verbessern und gleichwertig zur Finanzberichterstattung zu gestalten. Die Richtlinie soll überwiegend im Unternehmensgesetzbuch (UGB) umgesetzt werden, wobei bestehende Regelungen angepasst und die verpflichtende Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte erweitert werden. Zudem soll die digitale Einreichung der Berichte ermöglicht werden, wofür technologieneutrale Verifizierungsverfahren eingeführt werden (4/ME XXVIII. GP - Ministerialentwurf – Kurzinformation zum Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz erlassen und das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SE-Gesetz, das SCE-Gesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Strafgesetzbuch, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz und das CBCR-Veröffentlichungsgesetz geändert werden (Nachhaltigkeitsberichtsgesetz – NaBeG).
Die im Beschwerdeverfahren aufgestellte Forderung ist deshalb nicht nachvollziehbar und entbehrt die Geltendmachung jeglicher Rechtsgrundlage.
8.6. Einwendungen zum Fachbereich Verkehr:
Im Punkt 3.2 der Beschwerdeschrift wird auf die „zwischen der mitbeteiligten Partei und dem Dialogforum abgeschlossenen Vereinbarungsergänzung vom 25.06.2019 verwiesen, wonach eine Kennzahl vereinbart wurde, einen genauen Plan zu erstellen, welche konkreten Maßnahmen die mitbeteiligte Partei in Erwägung zieht, damit die Antransporte mittels Lkw reduziert werden“ und moniert, dass auf die Vereinbarungsergänzung im Bescheid nicht hingewiesen und ein entsprechender Plan nicht dargelegt wurde.
Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf Punkt 3.9 der Projektbeschreibung, wonach ein Worst-Case-Szenario, nämlich der vollständige Antransport mittels LKW dem Projekt zugrunde gelegt wurde. In diesem Konnex hat die mitbeteiligte Partei darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung das „Zementwerk ***“ betreffe. Im behördlichen Akt findet sich die Projektpräsentation „*** Recycling Center ***“, erstellt von GG und HH, II. Auf Seite 9 dieser Präsentationsunterlagen sind öffentliche Diskussionen bzw. Informationen in den Jahren 2020 bis 2022 dokumentiert und findet sich kein Hinweis auf ein Ereignis am 25. Juni 2019.
Der Vollständigkeit halber ist noch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, welche Vorgänge speziell im Zusammenhang mit einer allfälligen Beeinträchtigung des Verkehrs einer gewerblichen Betriebsanlage zuzurechnen sind, hinzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Abgrenzung von Vorgängen, die einer gewerberechtlichen Betriebsanlage zuzurechnen sind, und solchen, die auf öffentlichen Straßen stattfinden und keinen Bezug zur Betriebsanlage haben, in mehreren den Immissionsschutz von Nachbarn nach der GewO 1994 betreffenden Erkenntnissen auseinandergesetzt (vgl. VwGH 10.02.1998, 97/04/0165; VwGH 27.01.2010, 2009/04/0297). Dabei gelangte er zu dem Ergebnis, dass das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden könne. Als entscheidend wurde angesehen, ob die befahrene Verkehrsfläche „einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist“.
Letzterenfalls könnten verkehrsbedingte Immissionen nicht mehr der Betriebsanlage zugerechnet werden. Diese Rechtslage ist auf abfallrechtliche Behandlungsanlagen übertragbar.
Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem die Behörde (und nunmehr auch das Verwaltungsgericht) aufgrund des von der Antragstellerin (bzw. mitbeteiligte Partei) erarbeiteten Projektes die Frage der Genehmigungsfähigkeit der Abfallbehandlungsanlage zu beurteilen hat und kann ein Nachbar in einem solchen Bewilligungsverfahren nur auf die Einhaltung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Nachbarrechte nicht verletzendes Vorhaben überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste (vgl. [zum Baurecht] u.a. VwGH 20.02.2007, 2005/05/0365, sowie VwGH 23.08.2012, 2012/05/0025).
Bezüglich der beantragten Betriebsweise ist von den Angaben in den Einreichunterlagen auszugehen, weil wie dargestellt das abfallrechtliche Bewilligungsverfahren der in den Einreichunterlagen und in der Technischen Beschreibung zum Ausdruck gebrachte Betriebswille des Konsenswerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 24.03.1998, 94/05/0373 mwN). Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Wille des Antragstellers entscheidend ist. In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projekts herbeigeführt werden soll (VwGH 20.01.2015, 2013/05/0104). Es kann nur das beantragte Vorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden. Aus der Antragsbedürftigkeit der Bewilligung folgt, dass die Behörde (sowie das Verwaltungsgericht) über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen, der Beschreibung etc. ergibt, abzusprechen hat (vgl. VwGH 30.07.2019, Ra 2018/05/0190, mwN). Schon aus diesem Grund können die Einwendungen, die sich mit der vom Projekt abweichenden Anlieferung der Baurestmassen beziehen, die Beschwerde nicht zum Erfolg führen.
Wie festgestellt wurde in der Beschwerdeschrift auf Seite 13, letzter Absatz, unsubstantiiert vorgebracht, dass die verordnungspflichtigen Verkehrsbe-schränkungen unzureichend wären. Zudem wurde in den Ergänzungen zur Beschwerde im Punkt 4. vorgebracht, dass die Verordnung [gemäß Auflage 107.] vor Bescheiderlassung vorliegen müsste.
Allein aus dem Umstand, dass gemäß § 32 Abs. 3 StVO 1960 die Kosten der Anbringung und Erhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, die wegen des Betriebes eines Unternehmens aus Gründen der Verkehrssicherheit dauernd erforderlich sind oder im Interesse eines solchen Unternehmens angebracht werden müssen, vom Unternehmer zu tragen sind, ist nicht darauf zu schließen, dass dieser Bereich als zur Betriebsanlage gehörig anzusehen ist (vgl. VwGH 28.04.2021, Ra 2019/04/0027). Gleiches gilt für den Kreuzungsbereich *** und Grundstück Nr. ***, KG ***, welcher nicht Teil der Abfallbehandlungsanlage ist. Wie festgestellt wurde der Antragstellerin durch eine Auflage verpflichtet, wie dieser außerhalb der Abfallbehandlungslage liegende Kreuzungsbereich mit verkehrstechnischen Maßnahmen zu gestalten ist, welche von der mitbeteiligten Partei nicht in Beschwerde gezogen wurden. Dass vor Rechtskraft der Genehmigung diese verkehrsbeschränkenden Maßnahmen bereits bei der Straßenpolizei zu beantragen wären, erscheint überschießend, steht es doch der mitbeteiligten Partei letztlich frei, das Projekt bei Erhalt der Genehmigung tatsächlich realisieren zu wollen.
Durch die Erteilung einer abfallrechtlichen Bewilligung werden keine Zufahrtsrechte eingeräumt (vgl. VwGH 05.10.2016, 2014/06/0044, zur vergleichbaren Rechtslage bei Erteilung einer Baubewilligung). Ebenso wenig werden zivilrechtliche Ansprüche von einer rechtskräftig erteilten abfallrechtlichen Genehmigung berührt (z.B. VwGH 27.11.1990, 90/05/0212, zur vergleichbaren Rechtslage im Zusammenhang mit der Erteilung von Baubewilligungen, und 24.06.2020, Ra 2019/05/0315). Die abfallrechtliche Genehmigung bewirkt als öffentlich-rechtliche Bewilligung nämlich nur die Zulässigkeit der Errichtung des genehmigten Projekts aus dem (öffentlich-rechtlichen) Gesichtspunkt des Abfallwirtschaftsrechts.
Die nicht näher in diesem Zusammenhang verifizierten Behauptungen im Beschwerdeverfahren gehen mangels eines diesbezüglich subjektiv-öffentlichen Rechtes aber ohnehin ins Leere.
8.7. Einwendungen zur Verletzung des Eigentums und des Wasserbezugsrechtes:
Die beschwerdeführende Wassergenossenschaft stützt ihre Parteistellung offensichtlich auf § 42 Abs. 1 Z 5 AWG 2002 als Inhaberin einer rechtmäßig geübten Wassernutzung gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959.
Der im Beschwerdeverfahren beigezogene Amtssachverständige für Geohydrologie hat bereits im behördlichen Verfahren schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb eine Beeinträchtigung von Wasserrechten im Beschwerdegegenstand nicht vorliegt (siehe Stellungnahme Seite 12, 1. Absatz, der Verhandlungsschrift vom 24. April 2023, sowie Stellungnahme vom 13. November 2023, Zl. ***).
Hinsichtlich potentieller Einwirkungen auf das Grundwasser hat das dargelegte Beweisverfahren ergeben, dass bei projekt- bzw. bescheidgemäßer Errichtung und Betrieb der Abfallbehandlungsanlage und Einhaltung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Gewässer zu erwarten sind. Bestehende Wasserrechte werden bei projektgemäßer Umsetzung nicht berührt.
Wendet sich daher der Nachbar gegen die zur Bewilligung beantragte Anlage aus dem Grund der Eigentumsgefährdung, so hat er durch ein konkretes Vorbringen nicht bloß darzutun, dass durch die begehrte Genehmigung sein Eigentum berührt wird, sondern auch, dass dieses über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz bedroht ist, wozu auch der Verlust der Verwertbarkeit im dargelegten Sinn zählt (vgl. VwGH 29.01.2018, Zl. Ra 2017/04/0094).
Der Amtssachverständige für Geohydrologie hat wie festgestellt ebenso fachlich fundiert beschrieben, weshalb eine Beeinträchtigung des Eigentums des Beschwerdeführers D durch den Weiterbetrieb des in der Tongrube installierten Entwässerungssystems im Beschwerdegegenstand ausgeschlossen ist.
Der Vollständigkeit halber ist auf § 43 Abs. 1 Z 4 AWG 2002 zu verweisen, wonach die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht als Gefährdung von Sachen zu verstehen ist. Aus dieser Bestimmung folgt, dass der Nachbar nur den Schutz seines Eigentums vor Vernichtung der Substanz geltend machen kann, nicht aber eine (bloße) Minderung des Verkehrswertes. Einer solchen Vernichtung der Substanz ist der Verlust der Verwertbarkeit gleichzuhalten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 18.05.2005, 2004/04/0099). Ein darauf gerichtetes Vorbringen wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedenfalls nicht erstattet, sodass auch dieses Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
8.8. Zum Entwässerungssystem in der Tongrube:
Zur von der mitbeteiligten Partei und von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht, wonach „die Wasserhaltung der alten Tongrube einen (wasser-) rechtlichen Bestand darstellt, der nicht Gegenstand des Verfahrens bzw. der Einreichung [wäre]“ (Beschwerdebeantwortung Punkt 2.5.1., Begründung auf S 79 des angefochtenen Bescheides), ist Folgendes auszuführen:
In der Verhandlung vom 04. November 2025 ging die Verhandlungsleiterin aufgrund der Verfahrenskonzentration des § 38 AWG 2002 davon aus, dass „das für die Projektrealisierung notwendige und im Projekt berücksichtigte Entwässerungssystem Teil des AWG-Genehmigungsverfahrens ist und aufgrund dieser Rechtsgrundlage im angefochtenen Bescheid mitbewilligt wurde.“ (Seite 2, 3. Absatz der Verhandlungsschrift vom 04. November 2025). In diesem Zusammenhang wird von der Beschwerdeführervertretung die Auffassung vertreten, dass die Wasserhaltung in der alten Tongrube nur aufrecht erhalten wird, um das ***/Deponieprojekt verwirklichen zu können (Seite 36 der Beschwerdeschrift). Von der Rechtsvertretung wurden im Rechtsmittel ebenso folgende Teile der Verhandlungsschrift vom 24. April 2023 wiedergegeben:
„Der Wasserhaltungsbetrieb im Bereich der Tongrube wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ wasserrechtlich bewilligt und ist auch durch die bergrechtliche Genehmigung gedeckt.
Sollte der Wasserhaltungsbetrieb in der Tongrube eingestellt werden (im Rahmen des Abschlussbetriebsplanes oder durch Erlöschen des Wasserrechtes), so wäre im Anschluss daran auch die Deponie (sofern diese noch nicht zur Gänze verfüllt und abgedeckt ist) abzudecken und sicherzustellen, dass es zu keinen Einleitungen mehr von Deponiesickerwässern in das im Bereich der Basis vorgesehene Sickerwassersammelbecken kommt. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen des ASV für Deponietechnik verwiesen.“
Dabei handelt es sich um Passagen des geohydrologischen Gutachtens (siehe Seite 14 der Verhandlungsschrift vom 24. April 2023). Ein Sachverständiger hat keine Rechtsfragen zu beantworten und er darf auch nicht in den Bereich der Beweiswürdigung vordringen. Vielmehr hat das erkennende Gericht eine eigene Auseinandersetzung mit der zu beantwortenden Rechtsfrage vorzunehmen (VwGH 22.07.2025, Ra 2024/02/0211).
Eine nähere Betrachtung ergibt nun Folgendes:
§ 114 Abs. 1 MinroG lautet:
Abschlußbetriebsplan
§ 114. (1) Der Bergbauberechtigte hat bei Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder bei der Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon einen Abschlußbetriebsplan aufzustellen, der insbesondere
- 1. eine genaue Darstellung der technischen Durchführung der Schließungs- und Sicherungsarbeiten,
- 2. Unterlagen darüber, wie für den Schutz der Oberfläche im Interesse der Sicherheit für Personen und Sachen Sorge getragen ist,
- 3. Unterlagen darüber, wie die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche (§ 159) in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
- 4. Angaben über die Auflassung von Bergbauanlagen und Betriebseinrichtungen sowie über deren anderweitige Verwendung,
- 5. die wesentlichen geologisch-lagerstättenkundlichen und bergtechnischen Unterlagen sowie
- 6. ein Verzeichnis des vorhandenen, den Bergbaubetrieb oder die selbständige Betriebsabteilung betreffenden Bergbaukartenwerkes
enthalten muß. Bezieht sich der Abschlußbetriebsplan auf die Einstellung der Tätigkeit hinsichtlich bergfreier mineralischer Rohstoffe, hat er auch eine Bergbauchronik zu enthalten.
Die Forderung zur Einstellung des wasserrechtlich [unbefristet] bewilligten Betriebes der Wasserhaltung der Tongrube kann demnach nicht Teil des Abschlussbetriebsplanes sein, zumal „als Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche“ auf Grundlage der bergrechtlichen Bestimmungen nicht gefordert werden könnte, dass der Betrieb des Entwässerungssystems einzustellen ist, weil dies wie festgestellt die Folge hätte, dass sich nach Beendigung von künstlichen Entwässerungsmaßnahmen am Standort die Tongrube von der Sohle des Pumpensumpfes in etwa bei 164 m.ü.A. bis zum Grundwasserhöchststand von 183,65 m.ü.A. mit Wasser füllen kann, woraus sich eine bessere Wiedernutzbarkeit der Oberfläche nicht ableiten ließe. Die Forderung zum Verzicht des unbefristet erteilten Wasserrechtes im Rahmen des Abschlusses des Bergbaubetriebes hätte somit keine gesetzliche Grundlage.
Wesentlich ist, dass wie festgestellt das Wasserrecht zur Sammlung und Hebung der in das Tongrubengelände zutretenden Niederschlagswässer und Schichtwässer erteilt und nicht unmittelbar an die Aufrechterhaltung des Abbaubetriebes geknüpft wurde und zudem auch eine weitere Fläche im nicht unbeachtlichen Ausmaß betrifft, die mit dem Bergbaubetrieb nicht im Zusammenhang steht, weshalb die Einstellung des Abbaubetriebes keinen Einfluss auf das Bestehen des rechtskräftig erteilten Wasserrechtes haben kann. Da das Wasserrecht auf Grundlage des § 32 WRG 1959 unbefristet erteilt wurde und wie festgestellt keine Veränderung des Zweckes der Anlage iSd § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 vorliegt, nämlich der Sammlung und Hebung der in das Tongrubengelände zutretenden Niederschlagswässer, sowie der aus den anstehenden Formationen zusitzenden Schichtwässer, kann es lediglich durch Verzicht erlöschen.
Die rechtliche Forderung des geohydrologischen Amtssachverständigen, dass der Wasserhaltungsbetrieb in der Tongrube im Rahmen des Abschlussbetriebsplanes eingestellt werden könnte, entspricht deshalb nicht der dargestellten Rechtslage. Faktum ist, dass die mitbeteiligte Partei in den Projektsunterlagen zum Ausdruck gebracht hat, die wasserrechtlich bewilligte Wasserhaltung aufrecht erhalten zu wollen und wie festgestellt der (Weiter-)Betrieb dieser Pumpstation notwendig ist, um im Deponiebetrieb nicht durch die Hangschicht- und Oberflächenwässer, insbesondere im Bereich des Sickerwasserspeicherbeckens, beeinträchtigt zu sein.
Fraglich ist, ob die technischen Teile des bestehenden Entwässerungssystems, insbesondere das Becken, die Pumpstation und die Leitungstrasse, Teil der nunmehr beantragten Abfallbehandlungsanlage sind.
Zwar ist der technische Anlagenbegriff des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 enger als jener der Gewerbeordnung 1994, weshalb auch der zur gewerberechtlichen Betriebsanlage im Sinne der GewO 1994 entwickelte Grundsatz der „Einheit der Betriebsanlage“ auf das AWG 2002 nicht übertragbar ist (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 20022 § 2 Rz 247). Als Abfallbehandlungsanlage ist jedoch die Behandlungsanlage in ihrer Gesamtheit (zB eine Deponie mit den entsprechenden Einrichtungen, wie Zwischenlager, Labor, Gebäude des Personals) und andererseits ein bestimmter Anlagenteil einer Produktionsanlage (zB eine betriebseigene Deponie oder eine Verbrennungsanlage im Zusammenhang mit einer Produktionsanlage) zu verstehen (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 20022 § 2 Rz 244 mwN).
Eine Behandlungsanlage liegt jedenfalls in jenem Umfang vor, in dem Abfall faktisch behandelt wird, wobei im Rahmen einer örtlich gebundenen Einrichtung verwendete, nicht stabile oder nicht örtlich gebundene Elemente als Teil der Anlage gelten und folglich im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 20022 § 2 Rz 246).
Hinsichtlich der Frage, ob bestimmte Einrichtungen Teil einer Behandlungsanlage nach § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 sind, ist somit nicht maßgeblich, ob die Einrichtungen in einem sachlichen (betrieblichen) und örtlichen Zusammenhang stehen, sondern ob ein technischer Zusammenhang der Einrichtungen besteht (VwGH 21.12.2023, Ra 2022/07/0056).
Vom Anlagenbegriff nach § 2 Abs. 7 Z 1 und 2 AWG 2002 sind grundsätzlich jeweils nur jene Einrichtungen umfasst, in denen die Behandlung stattfindet, wobei auf das bloße Faktum abgestellt wird, dass in der Anlage (in den technischen Einrichtungen) Abfälle behandelt werden. Wenn untrennbar mit diesen technischen Einrichtungen andere verbunden bzw. diesen vor- oder nachgeschaltet sind, werden diese anderen Einrichtungen zwar grundsätzlich auch zur Abfallbehandlungsanlage zählen. Diese anderen Einrichtungen allein erfüllen aber nicht den Begriff einer Abfallbehandlungsanlage (VwGH 20.03.2018, Ro 2017/05/0015).
Nachdem die Legaldefinition iZm anderen (unmittelbar verbundenen) Anlagenteilen (in denen nicht Abfälle behandelt werden) von einem technischen Zusammenhang spricht, ist ein solcher bspw. im Allgemeinen auch in Bezug auf die Stromerzeugung für eine Behandlungsanlage gegeben (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 20022 § 2 Rz 243). Hier wird wohl ein technischer Zusammenhang zwischen Stromerzeugung und Abfallbehandlungsanlage bestehen müssen, um die Stromerzeugung als Teil der Behandlungsanlage subsumieren zu können.
Berücksichtigt man, dass nicht alle im unmittelbaren Nahebereich gelegenen Behandlungsanlagen als eine Einheit betrachtet werden (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 20022 § 2 Rz 247), ergibt sich, dass der technische Anlagenbegriff nicht extensiv ausgelegt werden kann.
Zwar besteht unzweifelhaft ein technischer Zusammenhang zwischen dem verfahrensinkriminierten Vorhaben und dem festgestellten bestehenden Entwässerungssystem, ist doch der (Weiter-)Betrieb dieser Pumpstation im Deponiebetrieb im dargestellten Ausmaß notwendig. Beachtet man aber, dass das Entwässerungssystem das gesamte Areal der Tongrube von 42 ha, sowie ein weiteres Gebiet von 28 ha entwässert (siehe 3. Absatz auf Seite 7 des wasserrechtlichen Bescheides vom 27. Februar 1984, ***), das beantragte Projekt jedoch nur einen Teil der Grube betrifft, ist davon auszugehen, dass die Pumpstation zur Entwässerung der Abbausohle keinen Anlagenbestandteil der beantragten Abfallbehandlungsanlage bildet.
Nach der klaren Rechtslage infolge des eindeutigen Wortlautes des § 38 AWG 2002 beziehen sich die Konzentrations- und Zuständigkeitsbestimmungen des § 38 Abs. 1 und Abs. 1a AWG 2002 auf gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - unter anderem auch alle einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften anzuwenden (§ 38 Abs. 1a AWG 2002) (VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086).
Da das Entwässerungssystem aber nicht Teil der Abfallbehandlungslage ist, bleibt das festgestellte Wasserrecht vom gegenständlichen Genehmigungsverfahren unberührt.
Der fachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geohydrologie in der Verhandlung vom 04. November 2025 folgend war festzustellen, dass der [bereits] wasserrechtlich genehmigte Pumpbetrieb des Entwässerungssystems zur Realisierung des beantragten Projektes während der gesamten Betriebsdauer aufrecht zu erhalten ist, wie es auch in den Projektsunterlagen vorgesehen ist.
Die notwendige Pumpleistung bis zum Ende der Stilllegungsphase war entsprechend den geohydrologischen Ausführungen als Auflage vorzuschreiben, zumal die mitbeteiligte Partei als Wasserberechtigte zum Betrieb dieser wasserrechtlichen Anlage zu verpflichten war.
Zum Einwand der Beschwerdeführervertretung, dass die Wasserhaltung in der alten Tongrube nur aufrecht erhalten werde, um das ***/Deponieprojekt verwirklichen zu können (Seite 36 der Beschwerdeschrift) ist festzuhalten, dass es der mitbeteiligten Partei frei steht, ihr unbefristet erteiltes Wasserrecht, das an den Abbau nicht unmittelbar gekoppelt ist, weiterhin zu konsumieren. Ein Genehmigungshindernis im Beschwerdegegenstand kann daraus nicht abgeleitet werden.
Der Vollständigkeit halber wird nochmals entsprechend der Ausführungen des Amtssachverständigen für Geohydrologie in der Verhandlung vom 04. November 2025 festgehalten, dass die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers D durch diese Grundwasserabsenkmaßnahmen nicht berührt werden (Seite 12f der Verhandlungsschrift), insbesondere der Wasserhaushalt nicht gestört wird (wie auf Seite 37, 1. Absatz, der Beschwerdeschrift behauptet).
Ob Schicht- und Hangwässer der „neuen“ Tongrube auf Grundstück Nr. ***, KG ***, die räumlich von der „alten“ Tongrube getrennt sind, in diese [etwaig konsenswidrig] gepumpt werden, ist nicht Beschwerdegegenstand, zumal die neue MinroG-Anlage und das Entwässerungssystem nicht Teil der Abfallbehandlungsanlage sind.
8.9. Einwendungen zum genehmigten Abfallkonsens:
Für Deponien im Sinne des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 legt die DVO 2008 den Stand der Technik dar (§ 2 Abs. 1 DVO 2008; siehe auch z.B. VwGH 26.06.2014, 2013/03/0062). Beim gegenständlichen Projekt handelt es sich u. a. um eine Deponie im Sinne des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002.
Zur Behauptung auf Seite 13, 1. Absatz, der Beschwerdeschrift, wonach der von der belangten Behörde erteilte Abfallkonsens dem Deponierungsverbot der DVO 2008 widersprechen würde, ist festzuhalten:
Einige vom Spruch des von der belangten Behörde unter 1. B) festgelegten Abfallkonsenses umfasst Abfallarten für die Baurestmassendeponie, die im Deponierungsverbot des § 7 Z 14 DVO 2008 idF BGBl. II Nr. 144/2021 angeführt sind. Dieses Deponierungsverbot gilt nach dem eindeutigen Verordnungstext jedoch „nicht, wenn diese Materialien offensichtlich verunreinigt sind oder die Inertabfalldeponiequalität nicht eingehalten wird.“
Berücksichtigt man die Intension des gegenständlichen Vorhabens, wonach das in der Baurestmassenrecyclinganlage aufbereitete Material überwiegend als Ersatzrohstoff für das Zementwerk genutzt werden soll und lediglich nicht verwertbare Abfälle in der Baurestmassendeponie abgelagert werden, entspricht dieser Vorgang dem dem Deponierungsverbot zugrunde liegenden Prinzip der Ressourcenschonung. Damit verunreinigte, nicht verwertbare Baurestmassen bzw. solche, die nicht einer Inertabfalldeponiequalität entsprechen, sondern Baurestmassenqualität aufweisen, auf der beschwerdegegenständlichen Baurestmassendeponie abgelagert werden können, bedarf es des beantragten qualitativen Abfallkonsenses. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides konnte deshalb von der Beschwerdeführervertretung nicht aufgezeigt werden.
8.10. Einwendungen zur Sickerwasserbewirtschaftung:
Im ergänzenden Beschwerdevorbringen wird im Punkt 2. die projektierte Deponiesickerwasserbewirtschaftung moniert und vorgebracht, dass die mitbeteiligte Partei beabsichtige, das Deponiesickerwasserbecken mit Saugtankwägen abzupumpen. Wie festgestellt entspricht diese Annahme nicht der projektierten Betriebsweise dieses Sickerwasserbeckens während der Betriebsphase der Baurestmassendeponie, zumal im Punkt 5.2.6.5., Seite 51f, der Projektsunterlagen, Stand April 2022, eine Verwendung dieser Wässer zur Befeuchtung der Oberfläche der Baurestmassendeponie und der Baurestmassenrecyclingfläche vorgesehen ist; lediglich nach Starkregenereignissen ist eine externe Entsorgung in einer dafür genehmigten Anlage vorgesehen bzw. nach vollständiger Abdeckung der Baurestmassenkompartimente mittels Tankwagen.
§ 30 Abs. 4 DVO 2008 schreibt in diesem Zusammenhang vor, dass für eine ordnungsgemäße Behandlung der anfallenden Deponiesickerwässer Sorge zu tragen ist. Die Verwendung von Deponiesickerwasser zu betrieblichen Zwecken kann unter Anwendung des Anhangs 3 Kapitel 6.3. genehmigt werden. Im Falle der Einleitung in ein Gewässer oder in eine Kanalisation sind die Anforderungen des WRG 1959 zu erfüllen.
Abgesehen davon, dass im Beschwerdegegenstand wie festgestellt nicht vorgesehen ist, dass die Sickerwässer projektsgemäß in ein Kanalisationssystem eingeleitet werden, entspricht es auch nicht dem zur Genehmigung eingereichten Projekt, dass die Sickerwässer im Regelbetrieb mittels Saugtankwagen abgepumpt werden, weshalb die auf Seite 6f im Schriftsatz vom 29. Oktober 2025 angestellten Überlegungen jeder Grundlage entbehren.
Darüber hinaus regelt § 30 Abs. 4 DVO 2008 wie dargestellt, wie mit den Sickerwässern zu verfahren ist. Was unter ordnungsgemäßer Behandlung zu verstehen ist, ergibt sich aus § 15 AWG 2002, sodass das Beschwerdevorbringen, dass „der Bescheid […] bereits aufgrund des Fehlens eines solchen Entsorgungsvertrages zurückgewiesen werden [müsste]“ (Seite 8 dieses Schriftsatzes) rechtlich verfehlt ist. Faktum ist nämlich, dass lediglich im Falle einer Konsumation der Genehmigung die Verpflichtung der mitbeteiligten Partei gegeben ist, die behördlichen Auflagen und Aufträgen einzuhalten und die Abfallbehandlungslage rechtskonform zu betreiben. Dass die projektierte Sickerwasserbewirtschaftung de iure nicht realisiert werden könnte, kann der positiven Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz gerade nicht entnommen werden.
Ebenso hat der Amtssachverständige dieses Fachbereiches in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dargelegt, was unter einem „ausreichend dimensionierten Speicherbecken“ iSd § 28 Abs. 2 DVO 2008 zu verstehen ist. Einerseits finden sich weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Hinweise, wonach die projektierte Größe des Sickerwasserspeicherbeckens nicht dem Stand der Technik iSd DVO 2008 entsprechen würde; andererseits hat der Sachverständige bezogen auf den Beschwerdegegenstand fachlich fundiert begründet, weshalb die Gefahr einer Verseuchung der umliegenden Gegend im worst-case, wie im Punkt 2.1. der Ergänzenden Stellungnahme vom 29. Oktober 2025 dargelegt, nicht vorliegt. Vielmehr konnte festgestellt werden, dass die projektierte Sickerwasserbewirtschaftung dem Stand der Technik entspricht und im Regelbetrieb eine ordnungsgemäße Behandlung der Sickerwässer sichergestellt ist.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die mitbeteiligte Partei – über die dargestellten Rechtspflichten hinaus – in Auflage 51. des [lediglich von der Beschwerdeführern] angefochtenen Bescheides verpflichtet wurde, zur Verhinderung eines Überlaufens der Sickerwasserbecken spätestens zum Zeitpunkt der Kollaudierung der Basisdichtung des 1. Deponieabschnittes ein Entsorgungskonzept inkl. Zustimmung/Zusage des für die Übernahme/Einleitung von Sickerwässern vorgesehenen Organisationen und allfällig notwendige Bewilligungen vorzulegen.
8.11. Einwendungen zur Eignung des Deponiestandortes:
Die Beschwerdeführervertretung bestreitet, die geotechnische Situation am Deponiestandort würde den Vorgaben des § 21 Abs. 2 Z 5 DVO 2008 entsprechen, weil Rutschungen, zuletzt 2024, stattgefunden hätten, weshalb die Standsicherheit der Deponie nicht gegeben wäre.
Gemäß § 21 Abs. 2 Z 5 DVO 2008 sind Standorte, die ein uneinheitliches, den Bestand des Deponiekörpers gefährdendes, geotechnisches Verhalten der Aufstandsfläche und des Untergrundes aufweisen, sofern diese Gefährdungen nicht durch technische Maßnahmen beherrschbar sind, als Deponiestandorte ausgeschlossen.
Auf Grundlage der Aussagen des Amtssachverständigen für Geologie konnte festgestellt werden, dass die in der Tongrube im Bereich der Abbaufront im Zeitraum 2012 bis 2024 ereigneten Rutschungen von der mitbeteiligten Partei modelliert und saniert wurden und in diesen Bereichen nicht mit weiteren Rutschungen zu rechnen ist. Auch wenn die Rutschschicht im Bereich des Sickerwasserbeckens entfernt wurde und nun ein verbesserter IST-Zustand gegenüber der Projektierung vorliegt, ist in diesem Bereich bei Profil 4 eine Gegenschüttung geplant, um die äußere Standsicherheit des Sickerwasserbeckens zu gewährleiten. Es konnte somit von Amtssachverständigen für Geologie attestiert werden, dass mit den projektierten Maßnahmen sowohl die innere als auch die äußere Standsicherheit der Deponie gewährleistet ist. Durch diese geotechnischen Maßnahmen ist eine unbeherrschbare Gefährdung der Aufstandsfläche und des Untergrundes iSd § 21 Abs. 2 Z 5 DVO 2008 daher nicht gegeben und liegt dieses Ausschlusskriterium im Beschwerdegegenstand nicht vor.
Ebenso hat der Amtssachverständige für Geologie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, insbesondere zur Beweisfrage 1., ausführlich dargelegt, weshalb neue Standsicherheitsnachweise im Hinblick auf die Bestimmung des § 25 DVO 2008 zum Nachweis, dass der Deponiekörper und sein Untergrund langfristig stabil bleiben und keine unzulässigen Verformungen auftreten, insbesondere auch im Hinblick auf das Deponiebasisdichtungs- und Basisentwässerungssystem, nicht notwendig sind, weshalb die Anspielung auf § 25 DVO 2008 im Schriftsatz vom 18. September 2025, wonach ein Standsicherheitsnachweis vorzulegen wäre, nicht nachvollzogen werden kann, zumal dieser bereits im behördlichen Verfahren positiv geprüft wurde (Seite 43 der Verhandlungsschrift vom 24. April 2023).
8.12. Einwendungen zum Fachbereich Naturschutz:
In der Beschwerdeschrift wird auf Seite 4, letzter Absatz, und auf der Seite 14, letzter Absatz montiert, dass das Gutachten des O nicht ausreichend gewürdigt worden wäre.
Im behördlichen Verfahren wurde mit Schriftsatz vom 24. April 2023, Seite 24, auf die „Stellungnahme des O vom 03.04.2023“ verwiesen und diese als Beilage ./G vorgelegt. Dieses Schriftstück weist weder einen Verfasser, noch ein Erstellungsdatum auf, sodass nicht festgestellt werden kann, über welche Fachkunde der Ersteller dieses Dokumentes verfügt. Ein Rückschluss, dass die Beschwerdeführer den „renommierten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen O mit der Erstellung eines Gutachtens“ beauftragt hätten, ist deshalb nicht möglich. Insbesondere setzt sich dieses Schriftstück auch nicht mit dem von der belangten Behörde verwerteten naturschutzfachlichen Gutachten und der Vorschreibung einer ökologischen Bauaufsicht (Auflage 3, Seite 50 des angefochtenen Bescheides) auseinander, welche im Frühling und Sommer das Vorkommen geschützter Arten für den kommenden Deponieabschnitt zu prüfen und gegebenenfalls Ausweichlebensräume zu schaffen hat, sodass bei dieser Art der Befundung von sekundärer Bedeutung ist, wann der Amtssachverständige für Naturschutz zuletzt das geplante Deponieareal vor Ort erkundet hat.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Empfehlung des P vom 25. April 2018 auch das Speicherbecken des Entwässerungssystems der Tongrube umfasst [„Derzeit strömt das Wasser über ein Grabensystem in die in Betrieb befindliche Tongrube, wird dort in einem Speicherbecken gesammelt und dann in den westlich angrenzenden randlichen Graben gepumpt.“; 1. Absatz auf Seite 2 der Empfehlung vom 25. April 2018]. Wie festgestellt ist dieses Entwässerungssystem, ergo das Speicherbecken samt Ableitung in den ***, nicht Teil der Abfallbehandlungsanlage und somit des Beschwerdeverfahrens. Zu berücksichtigen ist ebenso, dass sich die Beilage ./G inhaltlich nicht gegen die Befundung des P per se richtet; lediglich die „Rekultivierung mit teilweiser Rodung“ könnte eine Gefährdung etlicher geschützter Tierarten zur Folge haben. Auf das Rekultivierungskonzept der Anlage 35 der Projektsunterlagen wurde nicht explizit Bezug genommen, insbesondere welche Rekultivierungsmaßnahmen „samt Rodung“ gemeint wären. Faktum ist, dass auf gleicher fachlicher Ebene zur naturschutzfachlichen Stellungnahme sich niemand geäußert hat, weshalb die belangte Behörde zu Recht davon ausging, dass keine Stellungnahme auf „gleicher fachlicher Ebene“ vorliegt. Dass es sich bei der Tongrube um keine natürliche Feuchtfläche handelt, entspricht wohl der Lebenserfahrung [und dem naturschutzfachlichen Gutachten].
Die in der Beschwerdeschrift zitierte Jud des VwGH vom 20. November 2009, 2008/12/0226, findet im Beschwerdegegenstand keine Anwendung:
„Ist gerade die Sachkunde strittig bzw. intendiert die Behörde, einem von der Partei beigezogenen "Privatgutachter" die erforderliche Sachkunde abzusprechen, sodass dem von ihr eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wäre, so ist es Aufgabe der Behörde, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter Anhörung der Partei die Frage der Sachkunde zu erörtern und anhand der Ergebnisse eine solchen Verfahrens sodann nachvollziehbar begründete Feststellungen über das Vorliegen oder über allfällige Defizite der Sachkunde des Privatgutachters zu treffen, um derart dem Verwaltungsgerichtshof die nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen, ob Ausführungen in einem Privatgutachten unter dem Aspekt der Sachkunde der Person des Privatgutachters her tauglich oder untauglich sind, die Beweiskraft eines Amtssachverständigengutachtens zu erschüttern.“
Einerseits enthält die Beilage ./G der Einwendungen wie dargestellt keinerlei Hinweis, dass es sich um ein Privatgutachten handelt. Andererseits lässt dieses Schriftstück die kritisierte Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz vom 21. September 2023 vollkommen außer Acht, was angesichts dessen, dass die Stellungnahme erst im Verlauf des behördlichen Verfahrens erstattet wurde, die Beilage ./G aber bereits am 24. April 2023 vorgelegt wurde, schlüssig erscheint.
Enthalten "Einwendungen" gegen ein Sachverständigengutachten keine sachbezogene Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens, besteht keine Verpflichtung der Behörde, in der Begründung des Bescheides dazu Stellung zu nehmen (VwGH 27.11.1995, 94/10/0056). Demzufolge hatte die belangte Behörde aufgrund der Stellungnahme der nunmehrigen Beschwerdeführervertretung vom 13. November 2023, die in den wesentlichen Punkten dem Vorbringen im Rechtsmittelverfahren gleicht, kein ergänzendes Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen einzuholen, wobei in diesem Konnex anzumerken ist, dass die Annahme auf Seite 12 dieser Stellungnahme, wonach der Pumpensumpf, sowie der Absetzteich projektsgegenständlich wären, wie dargestellt rechtsunrichtig ist. Auch konnte die in dieser Eingabe aufgestellte Behauptung, wonach „in diesem Gebiet ein Lebensraum des Feldhamsters besteht“, in keiner Weise unter Beweis gestellt werden.
Dem Parteiengehör unterliegt der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme, wobei der in § 45 Abs. 3 AVG normierten Pflicht, den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, nicht entsprochen ist, wenn der Partei zwar der Beweisinhalt, aber nicht die Beweisquelle mitgeteilt wird. Die Partei hat daher im Besonderen auch ein Recht auf Mitteilung nicht nur des Inhalts eines Gutachtens, sondern auch des Namens und des Fachgebiets eines beigezogenen Amtssachverständigen, um in die Lage versetzt zu sein, allfällige Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen oder seine Eignung vorzubringen (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0196).
Unberücksichtigt lässt das Beschwerdevorbringen, ebenso wie die im behördlichen Verfahren zum Fachbereich Naturschutz erstatteten Eingaben, dass im angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt V. in Auflage 3 eine ökologische Bauaufsicht auf Grundlage der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz vom 11. Oktober 2023, Zl. ***, auf Seite 50, bestellt wurde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind weiters jene Umstände glaubhaft zu machen, welche die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Die mangelnde Fachkunde eines Sachverständigen kann mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, wonach das vom Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist (z.B. VwGH 21.06.2017, Zl. Ra 2017/03/0016, und 24.05.2022, Zl. Ra 2021/03/0167).
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters zum Ausdruck gebracht, dass es für die besondere Fachkunde eines Sachverständigen nicht darauf ankommt, wo sich dieser das besondere fachliche Wissen angeeignet hat (z.B. VwGH 28.02.2013, 2012/07/0114, 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, 16.01.2023, Ra 2021/04/0075). Abgesehen davon, dass der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige über eine akademische Ausbildung für das Fachgebiet Naturschutz, nämlich ein Studium der BOKU, das auch Wissen im Bereich der Wildbiologie vermittelt hat, aufweist, kann aufgrund des vom Amt der NÖ Landesregierung übermittelten Bestellungsdekretes festgestellt werden, dass W seit beinahe 20 Jahren als Amtssachverständiger für Naturschutz bestellt und tätig ist (neben seiner Tätigkeit als Bezirksförster). Diese Person nimmt auch an der fachspezifischen Aus- und Weiterbildung für Naturschutz teil und findet ein regelmäßiger Fachaustausch im Fachgebiet statt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige über das notwendige fachliche Wissen für die Beurteilung des gegenständlichen Projektes verfügt. Es ist daher im vorliegenden Fall nicht von einer mangelnden Fachkunde des Amtssachverständigen für Naturschutz auszugehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Sachverständige die Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht forderte, ohne konkrete Angaben zu den von ihm durchgeführten Lokalaugenscheinen zu nennen. Dass der Amtssachverständige Quellenangaben in seinem Gutachten unterlassen hat, führt nicht per se zur inhaltlichen Unrichtigkeit der fachlichen Aussagen, wobei dies von der Beschwerdeführervertretung auch nicht behauptet wurde.
§ 38 Abs. 1 AWG 2002 lautet:
Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.
Die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des § 38 Abs. 1 AWG 2002 begründet - wie sich insbesondere aus der Anordnung ihres zweiten Satzes ergibt, wonach die Behörde hinsichtlich der landesrechtlichen Vorschriften "im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden" hat - eine Verfahrens- und Entscheidungskonzentration für die in dieser Bestimmung genannten landesrechtlichen Materien. Zur Ermöglichung dieser vollen Verfahrens- und Entscheidungskonzentration sieht § 38 Abs. 1 letzter Satz AWG 2002 vor, dass auch in Materien, die in die Gesetzgebung und Vollziehung der Länder gehören (vgl. Art. 15 Abs. 1 B-VG), - wie etwa im Naturschutzrecht - der "Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung" ist (VwGH 28.07.2016, 2013/07/0137).
Die Parteistellung richtet sich demnach im Beschwerdegegenstand ausschließlich nach § 42 Abs. 1 AWG 2002. Nachbarn stehen nur die durch § 43 Abs. 1 Z 3 leg. cit. gewährleisteten subjektiv öffentlichen Rechte zu. Die Nachbarn sind folglich gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 beschränkt auf das subjektiv öffentliche Recht, dass sie nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt werden. Naturschutzrechtliche Belange können sie im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht mit Erfolg einwenden. Für die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 iSd § 42 Abs. 1 Z 5 AWG 2002 gilt Sinngemäßes.
Da auf Grundlage der von der Abfallrechtsbehörde eingeholten Gutachten, sowie den im Beschwerdeverfahren eingeholten Ergänzungen in den Fachbereichen Geohydrologie, Deponietechnik und Gewässerschutz und Geohydrologie zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass die in der Präambel im Teil I. dieser Entscheidung angeführten Beschwerdeführer durch das verfahrensgegenständliche Projekt weder in ihrer Gesundheit gefährdet noch unzumutbar belästigt werden, zudem weder ihr Eigentum noch ihr Wassernutzungsrecht beeinträchtigt werden können, kann an der behördlichen Entscheidung, dem Antrag auf Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage stattzugegeben, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.
8.13. Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung durch die Umweltorganisation „I:
Im vorliegenden Fall geht es um die Erlangung der Parteistellung der antragstellenden Umweltorganisation im gegenständlichen Beschwerdeverfahren des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-818/001-2025, das von der nunmehr belangten Behörde mit Bescheid vom 21. Mai 2025, Zlen. ***, ***, abgeschlossen wurde und u. a. die abfallrechtliche Genehmigung einer als IPPC-Anlage zu qualifizierenden Abfallbehandlungsanlage zum Inhalt hat.
Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang vorweg, ob der Antragstellerin eine Umweltorganisation iSd § 42 Abs. 1 Z 13 AWG 2002 ist.
Mit Anerkennungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 31. Juli 2019, Zl. ***, wurde der Verein „I“ als Umweltorganisation nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt, der ein Wirken der Antragstellerin u. a. in Niederösterreich vorsieht.
Angemerkt wird, dass in der Anwesenheitsliste zur Verhandlung vom 24. April 2023 kein Hinweis auf eine Vertretung des Vereins I durch die E Rechtsanwalts GmbH aufscheint und eine solche auch nicht behauptet wurde. Eine solche wäre im Übrigen gegenüber der zuständigen Behörde auch offenzulegen gewesen (vgl. z.B. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/16/0064, und 23.07.2024, Ra 2024/02/0157).
Zudem bezogen sich die im Antrag (Seite 3, vorletzter Absatz) zitierten Einwendungen vom 24. April 2023 auf namentlich auf einer Liste genannte [natürliche] Personen (siehe Liste der Teilnehmer an der Stellungnahme, Beilage ./A zur Eingabe der E Rechtsanwalts GmbH vom 24. April 2023). Insbesondere im ersten Absatz dieser Einwendungen, in welchem die von der E Rechtsanwalts GmbH rechtlich vertretenen Personen bzw. die Wassergenossenschaft A und die Bürgerinitiative H genannt sind, findet sich kein Hinweis, wonach im behördlichen Verfahren von dieser Rechtsanwaltsgesellschaft auch der nunmehr antragstellende Verein vertreten worden ist; gleiches gilt für die Eingaben vom 12. Juni 2023, 13. November 2023 und 20. November 2023. Demnach hat der Verein I im behördlichen Verfahren keine Einwendung erstattet und ist als solcher auch sonst nicht in Erscheinung getreten.
Festzuhalten ist, dass die Rechtsprechung zur (im Verwaltungsverfahren) übergangenen Partei seit dem Inkrafttreten des VwGVG 2014 der übergangenen Partei im Hinblick auf § 7 Abs. 3 VwGVG die sofortige Berufungs- und Beschwerdemöglichkeit einräumt und damit die Möglichkeit der Klärung der strittigen Parteistellung, ohne den "Umweg" über Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung bzw. Zustellung des Bescheides gehen zu müssen, eröffnet (VwGH 29.07.2021, Ra 2020/06/0146).
Nach dem klaren Wortlaut des Antrages wurde aber keine Beschwerde eingebracht, sondern [lediglich] die Parteistellung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren begehrt. Im Verfahren betreffend die Klärung der Parteistellung besteht jedenfalls eine auf diese Frage eingeschränkte Parteistellung der Antragstellerin.
Das VwGVG enthält keine eigene Umschreibung jenes Personenkreises, dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteistellung zukommt. Es knüpft insoweit vielmehr zum einen unmittelbar an das B-VG, zum anderen an die – im Wege der §§ 17 bzw 38 für sinngemäß anwendbar erklärten – entsprechenden Bestimmungen des vorgelagerten Verwaltungsverfahrens an. Entsprechend der bisherigen Rechtslage (§ 67b aF AVG; § 51d VStG) ergänzt es den Kreis der Parteien lediglich um die belangte Behörde (Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 18 (Stand 31.3.2018, rdb.at)).
Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt in einem ersten Schritt jedenfalls dem Beschwerdeführer zu, mithin jener Person, die durch den durch den angefochtenen Verwaltungsakt (insbesondere Bescheid) in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet (Art 132 Abs 1 Z 1 und Abs 2 B-VG; § 53). Fehlt es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation, kommt ihm gleichwohl ein (durchsetzbarer) Anspruch auf Zurückweisung seines Rechtsmittels (VwGH 13.9.2016, Fr 2016/01/0014) und insoweit notwendig Parteistellung im diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu; eine Parteistellung sonstigen Parteien des vorangehenden Verwaltungsverfahrens besteht diesfalls nicht (Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 18 (Stand 31.3.2018, rdb.at) Rz 2).
Die Verfahrensrechte dieser (Neben-)Partei beschränken sich daher auch in diesem Verfahren auf jene Themenkreise, hinsichtlich derer ihr ein Mitspracherecht zukommt, wobei insoweit auch ein allfälliger (Teil-)Verlust der Parteistellung infolge Präklusion zu beachten ist. Ging die Parteistellung im Verwaltungsverfahren daher verloren, besteht sie grundsätzlich auch im darauffolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr (Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 18 (Stand 31.3.2018, rdb.at) Rz 5 mwN).
Eine Parteistellung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (iS einer Einwenderpartei) wird erst durch die Erhebung einer Beschwerde begründet, und besteht nicht de iure - im Fall einer von wem auch immer erhobenen Beschwerde; dies wird von der antragstellenden Partei im Übrigen auch nicht behauptet.
Bei einer reinen Formalpartei ist es somit erheblich, ob diese von ihrer Beschwerdelegitimation tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Formalparteien (mit Ausnahme der belangten Behörde) können als Einwenderparteien ihre Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren deshalb erst durch eine (fristgerechte) Beschwerdeerhebung erlangen.
Faktum ist, dass die antragstellende Partei keine Beschwerde eingebracht hat, sondern lediglich Parteistellung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren begehrt.
Die Verwaltungsgerichte der Länder erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 (Art. 131 Abs. 1 B-VG). Mangels Erhebung einer Beschwerde und mangels gesetzlicher Antragslegitimation besteht sohin keine gesetzliche Grundlage, über den Antrag der antragstellenden Partei abzusprechen.
Eine Umdeutung des Antrages zu einer Beschwerde scheidet aufgrund des klaren Wortlauts von Vorneherein aus, zumal die antragstellende Umweltorganisation durch eine Rechtsanwaltskanzlei vertreten wird, welche über die gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten informiert ist.
Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt:
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Genehmigungsantrag der mitbeteiligten Parteien gemäß § 40 Abs. 1 AWG 2002 kundgemacht. Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, haben im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe lediglich dann Parteistellung, sofern sie während der Auflagefrist gemäß § 40 leg. cit. schriftliche Einwendungen erheben. Innerhalb der Auflagefrist wurden wie festgestellt von dem Verein „I“ keine Einwendungen erhoben, sodass sie deshalb keine Parteistellung im behördlichen Verfahren erlangt hat.
Die belangte Behörde hat vom 11. Juni 2025 bis zum 29. Juli 2025 auf Grundlage des § 40 Abs 1b AWG 2002 auf den Internetseiten der Abt. Umwelt- und Anlagenrecht kundgemacht, dass der in der gegenständlichen Beschwerdesache erlassene Bescheid zur öffentlichen Einsicht aufliegt und Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit enthielt.
Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, als zugestellt, die sich am Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Bekanntmachung im Internet ist solchen Umweltorganisationen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Diese Bestimmung ist sinngemäß auf Anträge und Bescheide gemäß § 37 Abs. 1 betreffend die Genehmigung oder wesentliche Änderung bei Seveso-Betrieben anzuwenden (§ 40 Abs. 1b AWG 2002).
Der angefochtene Bescheid gilt daher mit Ablauf von zwei Wochen nach der am 11. Juni 2025 erfolgten Verlautbarung am 25. Juni 2025 an die antragstellende Umweltorganisation als zugestellt. Eine Beschwerde des einschreitenden Vereins „I“ langte bis zum Ablauf der 4-wöchigen Rechtsmittelfrist, das ist der 23. Juli 2025, und somit rechtzeitig, bei der belangten Behörde nicht ein.
Soweit die beschwerdeführende Partei die behauptete Parteistellung aus der Aarhus-Konvention ableitet, ist auszuführen:
Die Aarhus-Konvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der ein Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten beinhaltet. Österreich ratifizierte das Abkommen durch Genehmigung des Nationalrates, BGBl. III Nr. 88/2005.
Auch der EuGH stellte in seinem Urteil C-240/09 vom 8. März 2011 (Lesoochranár-ske zoskupenie) klar, dass das Übereinkommen von Aarhus im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung hat (Rn 52). Im Urteil C-664/15 vom 20. Dezember 2017 (Protect) konkretisierte der EuGH die Anforderungen für Beteiligungs- und nachträgliche Überprüfungsrechte der betroffenen Öffentlichkeit (vor allem auch für Umweltorganisationen) und betonte, dass Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention in Verbindung mit Art. 47 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (GRC) die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten.
Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention besagt, dass jeder Vertragsmitgliedsstaat durch innerstaatliche Rechtsvorschriften sicherstellt, dass der betroffenen Öffentlichkeit unter gewissen Voraussetzungen Zugang zu einem Überprüfungsverfahren (insb.) vor einem Gericht gewährt wird, um die Rechtmäßigkeit von gewissen Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten. Unabhängig davon regelt Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention, dass jeder Vertragsmitgliedsstaat sicherstellt, dass bestimmte Mitglieder der Öffentlichkeit Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um vorgenommene Handlungen und begangene Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verstoßen.
Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention bildet einen Auffangtatbestand für Verstöße gegen nationales Umweltrecht, die nicht die Genehmigung einer in den Katalog des Art. 6 in Verbindung mit Anhang I der Aarhus-Konvention fallenden Tätigkeit durch eine Behörde betreffen. Der Bestimmung des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention kommt allerdings grundsätzlich keine unmittelbare Anwendbarkeit zu (vgl. VwGH 30.06.2016, Ro 2014/07/0028). Die Durchführung und die Wirkungen dieser Vorschrift hängen von der Erlassung eines weiteren Rechtsaktes ab. In den Erläuterungen zur Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens von Aarhus durch den Nationalrat (BGBl. III Nr. 88/2005) wird angemerkt, dass das Übereinkommen einer unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich ist (von einem Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG wurde allerdings abgesehen, da das Übereinkommen als gemischtes Abkommen teilweise in die Zuständigkeit der Europäischen Union fällt; vgl. 654 Blg. NR XXII. GP 2). Subjektive Rechte können daher aus dem Übereinkommen von Aarhus nicht abgeleitet werden (VwGH 22.04.2015, 2012/10/0016). Anerkannten Umweltorganisationen kommt daher aufgrund von Art. 9 Aarhus-Konvention iVm Art. 47 GRC ein Anspruch auf einen wirksamen gerichtlichen Schutz (lediglich) der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu. Es steht ihnen jedoch nicht zu, auch Verstöße gegen nationales Umweltrecht geltend zu machen (vgl. VwGH 25.05.2023, Ra 2021/10/0139).
Im Hinblick auf die Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) wurde in der Folge mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 73/2018, das AWG 2002 geändert, um den Anforderungen nach dem Protect-Urteil gerecht zu werden (vgl. 270 BlgNR. XXVI. GP ).
Im AWG 2002 wurde für Umweltorganisationen in § 42 Abs. 1 Z 13 AWG 2002 eine Parteistellung und ein nachträgliches Überprüfungsrecht insofern implementiert, als diese im ordentlichen Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen können.
Anerkannten Umweltorganisationen ist damit im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG auch das Recht eingeräumt, in den in § 42 Abs. 1 Z 13 AWG 2002 genannten Verfahren und unter den dort angeführten Voraussetzungen gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde an das Verwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit zu erheben, jedoch eingeschränkt auf eine aus der Nichteinhaltung von Umweltschutzvorschriften resultierende Rechtswidrigkeit (VwGH 06.05.2024, Ra 2024/07/0024).
In Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben (Art. 24 IE-RL) wird Umweltorganisationen (als einem Teil der betroffenen Öffentlichkeit) in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen und Serveso-Betriebe, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben, Parteistellung eingeräumt (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 20022 § 42 Rz 53).
Zur Frage, ob eine darüber hinaus gehende Parteistellung auf Grundlage des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention im mit Bescheid vom 21. Mai 2025, Zlen. ***, ***, abgeschlossenen Verwaltungsverfahren bestanden hat, ist festzuhalten:
Zunächst ist auszuführen, dass sich Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention nur auf „Zulassungsverfahren“ (im AWG 2002 als „Genehmigung“ bezeichnet) und somit auf Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit Genehmigungen für bestimmte Tätigkeiten durch eine Behörde bezieht (vgl. ACCC/C/2005/11 [Belgien]).
Beim gegenständlichen Verfahren handelt(e) es sich um ein Bewilligungsverfahren, sodass eine auf Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention gestützte Parteistellung grundsätzlich schon aus diesem Grund nicht bestehen kann.
Wie dargelegt wurde im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe eine Parteistellung für Umweltorganisationen eingeräumt, welche de facto dazu führt, dass sie ihre prozessualen Rechte als Formalpartei im behördlichen Genehmigungsverfahren geltend machen konnte. Durch diese innerstaatliche Implementierung eines Beschwerderechtes liegt demnach eine dem Erkenntnis des EuGH vom 20. Dezember 2017, C-664/15, vergleichbare Sach- und Rechtslage nicht vor.
Werden im Rechtsmittelverfahren von einer Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt ist und sich an einem Verfahren als Partei beteiligt hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist (§ 42 Abs. 1a AWG 2002). Unstrittig hat sich die Antragstellerin im behördlichen Verfahren jedoch in keiner Weise beteiligt, zumal sie erstmals im Rechtsmittelverfahren aufgetreten.
Grundsätzlich müssen Umweltorganisationen wie dargelegt ihre Einwendungen bereits während der Auflagefrist gemäß § 40 Abs. 1 AWG 2002 erheben. Im Hinblick auf die Judikatur des EuGH wurde mit der AWG-Novelle Digitalisierung (BGBl. I Nr. 2024/84) – in Übereinstimmung mit der Novelle des UVP-G in § 42 Abs. 1a eine „Missbrauchsklausel“ normiert. Im Einklang mit der Mitteilung der Europäischen Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (ABl C 2017/275, 1) und den Ausführungen des EuGH in der Rechtssache C-137/14 besteht ein allgemeiner Grundsatz, Rechtssuchenden einen möglichst weitreichenden Zugang zu gerichtlichen Überprüfungsverfahren zu gewähren. Eine Einschränkung des Umfangs der gerichtlichen Prüfung darf nur im Ausnahmefall erfolgen, möglich sind „spezifische Verfahrensvorschriften […], nach denen zB ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist, die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleiten“ (vgl EuGH C-137/14). Von dieser Möglichkeit zur ausnahmsweisen Einschränkung der allgemeinen Vorschrift wird in Abs. 1a Gebrauch gemacht. Diese Bestimmung ist restriktiv auszulegen, die Beurteilung hat jeweils im Einzelfall zu erfolgen. Missbräuchlich oder unredlich kann ein erstmaliges Vorbringen von Einwendungen im Rechtsmittelverfahren sein, wenn im vorangegangenen Genehmigungsverfahren erklärt oder auf andere Weise deutlich gemacht wurde, dass einsprechende Einwendungen nicht bestehen. Auch erstmals erhobene Einwendungen, die im Genehmigungsverfahren bereits bekannt waren und den Zielen und Zwecken des Umweltschutzes, für die sich eine Umweltorganisation einsetzt, offenkundig zuwiderlaufen, fallen in die Anwendung dieser Bestimmung (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 20022 § 42 Rz 55 mit Verweis auf ErläutRV 2561 Blg. NR 27. GP 5f).
Missbräuchlich oder unredlich ist ein erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren jedenfalls dann, wenn es der Antragstellerin möglich gewesen wäre, das Vorbringen innerhalb der im Verwaltungsverfahren dafür vorgesehenen Frist zu erstatten oder sie an der Unterlassung nicht nur ein leichtes Verschulden trifft oder die Umweltorganisation im Verwaltungsverfahren erklärt oder auf andere Weise deutlich gemacht hat, dass entsprechende Einwendungen nicht bestehen. Maßgeblich ist, dass dem Betroffenen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Vorwurf gemacht werden kann und der späte Zeitpunkt des Vorbringens auf einer bewussten Entscheidung beruht (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 20022 § 42 Rz 56).
Wie festgestellt hat die einschreitende Umweltorganisation mangels Erhebung von Einwendungen gemäß § 40 Abs. 1 AWG 2002 keine Parteistellung im behördlichen Genehmigungsverfahren erlangt, zumal die Erlangung der Parteistellung von Umweltorganisationen sich auf die gesetzliche Bedingung stützt, „sowie sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben.“ Zudem hat sie, wie dargestellt, innerhalb der Beschwerdefrist kein Rechtsmittel eingebracht, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Rechtsvertretung des antragstellenden Vereins im behördlichen Verfahren diverse andere Parteien vertreten hat. Die späte Einbringung eines Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung, nach Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren betreffend das Beschwerdeverfahren anderer Beschwerdeführer, beruht offensichtlich auf einer bewussten Entscheidung, sodass die Antragstellung im Sinne der obigen Ausführungen als unredlich zu qualifizieren ist.
Der Antrag war im Ergebnis spruchgemäß zurückzuweisen, ohne dass auf das inhaltliche Vorbringen, das im Wesentlichen dem Beschwerdevorbringen der in der Präambel zu Teil I. dieser Erledigung genannten Beschwerdeführer gleicht, nicht näher eingegangen werden muss. Der Vollständigkeit halber wird auf die Entscheidungsbegründung zu Punkt 8.12 verwiesen.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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