VwGH Ra 2017/10/0055

VwGHRa 2017/10/005527.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. R C und 2. H C, beide in S und vertreten durch Mag. Max Verdino, Mag. Gernot Funder und Mag. Eduard Sommeregger, Rechtsanwälte in 9300 St. Veit/Glan, Waagstraße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9. Februar 2017, Zl. KLVwG- 2132-2133/12/2016, betreffend Rodungsbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Kärnten; mitbeteiligte Partei: Windpark Kuchalm GmbH in 9500 Villach, Lindenweg 119/1), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 Anh1 Spalte2 Z46 lita;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 17. August 2016 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 22. August 2016) wurde der mitbeteiligten Partei die Rodungsbewilligung zur unbefristeten bzw. befristeten Rodung auf näher bezeichneten Grundstücken in der KG Metnitz Land im Gesamtausmaß von 18,108 ha unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9. Februar 2017 wurde der dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerde insofern stattgegeben, als auf einem näher bezeichneten Grundstück zum Schutz des Waldbestandes ein näher umschriebener Deckungsschutz vorgeschrieben wurde; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision - in der allein die Frage angesprochen wird, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit verneinen hätte müssen, weil eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei - wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, da es die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben nicht berücksichtigt und insbesondere den räumlichen Zusammenhang nicht schutzbezogen beurteilt habe (Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 2015, Zl. 2012/05/0153, und vom 24. Juli 2014, Zl. 2011/07/0214). Zudem habe das Verwaltungsgericht "entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die kumulative Wirkung der in den letzten 10 Jahren genehmigten Rodungsflächen nicht berücksichtigt ..., obwohl die zusätzliche Flächeninanspruchnahme weit mehr als 5 ha" betrage (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. September 2015, Zl. 2012/05/0073).

7 Mit diesem Vorbringen wird das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht aufgezeigt, weil nicht konkret auf den vorliegenden Fall bezogen dargelegt wird, welcher räumliche Zusammenhang vom Verwaltungsgericht nicht schutzbezogen beurteilt worden bzw. welche "zusätzliche Flächeninanspruchnahme" von "weit mehr als 5 ha" unberücksichtigt geblieben wäre.

8 Soweit aber in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision insofern unter wörtlicher Wiedergabe der Aussagen des vom Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 6. Februar 2017 vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht hätte zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass aufgrund des Vorhabens im Zusammenhang mit anderen, im räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben und bereits genehmigten Rodungen eine Rodefläche im Gesamtausmaß von 23,028 ha (18,108 ha im

gegenständlichen Verfahren, einer "im Verfahren ... vor dem

Bundesverwaltungsgericht kumulierten zusätzlichen Fläche von 4,87 ha" sowie die vom Amtssachverständigen "kumulierte Rodefläche von 0,05 ha") gegeben sei, ist auf Folgendes hinzuweisen:

9 Das Verwaltungsgericht ist auf sachverständiger Grundlage ohnehin davon ausgegangen, dass bei der Prüfung nach § 3 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) zusätzlich zu der im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht berücksichtigen Fläche von 4,87 ha eine seit dessen Prüfung im Jahr 2015 erfolgte "Flächenerhöhung von insgesamt 0,05 ha" einzubeziehen ist. Entgegen der in der Zulässigkeitsbegründung der Revision offenbar vertretenen Ansicht bewirkt allein der Umstand, dass das gegenständliche Vorhaben, das den in Anhang 1 Spalte 2 Z. 46 lit. a UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwert nicht erreicht, mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht und mit diesen gemeinsam den Schwellenwert erreicht, noch nicht, dass gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist; vielmehr hat die Behörde in diesem Fall nach der genannten Norm im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. In Ansehung der auf sachverständiger Grundlage gewonnenen Anschauung des Verwaltungsgerichtes, es sei insofern nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu rechnen, enthält die vorliegende Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung allerdings keine Ausführungen.

10 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung im Übrigen - ohne jegliche Darlegungen - auf Anhang 1 Spalte 2 Z. 46 lit. b UVP-G 2000 Bezug genommen wird, wird damit eine grundsätzliche Rechtsfrage in Bezug auf die Beurteilung, ob ein Neuvorhaben oder ein Änderungsvorhaben (im Sinn einer Erweiterung eines bestehenden Vorhabens) vorliegt (vgl. dazu das genannte hg. Erkenntnis vom 29. September 2015, Zl. 2012/05/0073), nicht aufgezeigt.

11 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juni 2017

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