LVwG Niederösterreich LVwG-AV-564/001-2018LVwG-AV-624/001-2017

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-564/001-2018LVwG-AV-624/001-201725.6.2018

VwGVG 2014 §7 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
NatSchG NÖ 2000 §27
32005D0370 AarhusKonvention Art9

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.564.001.2018

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des

(a) A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, des

(b) C und des

(c) D

gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 28. Februar 2017, Zl. ***, betreffend die Bewilligung des Eingriffes in die Fischotterpopulation den

BESCHLUSS:

1. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a VwGG nicht zulässig.

Begründung:

1. Sachverhalt und Verfahrensgang

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 28. Februar 2017, Zl. ***, wurde dem G und dem H gemäß § 20 Abs. 4 und 5 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) die Ausnahmebewilligung zum Eingriff in die Fischotterpopulation unter im Spruch näher beschriebenen Einschränkungen und Auflagen sowie einer Befristung bis 30.06.2018 (die von den Antragstellern ausdrücklich beantragt wurde) erteilt. Dieser Bescheid erging an die die ins Verfahren einbezogenen Parteien, nämlich die Bewilligungswerber (G und H) und die I.

(a) A:

Der A hat laut Beschwerdevorbringen am 25. April 2017 vom wesentlichen Inhalt dieses Bescheides genaue Kenntnis erlangt. Mit Schreiben vom 12.05.2017 wurde dem A der Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 2017 zugestellt. Bereits davor, nämlich mit Schreiben vom 8. Mai 2017 erhob der Verein durch seinen Vertreter Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass dem beschwerdeführenden Verein Parteistellung gemäß §§ 8 AVG in Verbindung mit § 27 NÖ NSchG 2000 und Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention zukomme. Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention entfalte unmittelbare Wirkung für jede Vertragspartei, wenn diese mit der Umsetzung in nationales Rechts säumig sei. Österreich sei mit der Umsetzung der Konvention bereits seit 15 Jahren säumig. Der beschwerdeführende Verein erachte sich in seinem subjektiven Recht auf Wahrung umweltschutz- und artenschutzrechtlicher Vorschriften verletzt. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig (naturschutzrechtswidriges Vorgehen, fehlende Objektivität bzw. Fachkunde der dem Bescheid zugrunde liegenden Gutachten) und verletze Verfahrensvorschriften. Der beschwerdeführende Verein beantragte, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, nach – gegebenenfalls berichtigender Feststellung des Sachverhaltes – in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Eingriff in die Fischotterpopulation gesetzwidrig sei und die Tötung der Fischotter sofort eingestellt werden müsse oder zumindest zuvor umfassende gelindere Mittel anzuwenden seien oder alternativ den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

(b) C und (c) D

Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 stellten das C und der D den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und Gewährung von Akteneinsicht im gegenständlichen Verfahren bei der belangten Behörde. Dieser Antrag vom 28. Februar 2017 auf Zuerkennung der Parteistellung und Gewährung von Akteneinsicht im Verfahren betreffend den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Eingriffen in die Art Fischotter wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 8. Mai 2017 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben beide Umweltorganisationen mit Schreiben vom 7. Juni 2017 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 09.04.2018, LVwG-AV-751/001-2017, wurde der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass dem C und dem D die Parteistellung im Verfahren betreffend den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Eingriffen in die Art Fischotter, Zl. ***, zukommt.

Die beschwerdeführenden Parteien haben vom Inhalt Kenntnis erlangt, eine Zustellung des angefochtenen Bescheides ist bis zur Einbringung der Beschwerde vom 28. Mai 2018 nicht erfolgt. In dieser Beschwerde gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 28. Februar 2017, Zl. ***, betreffend die Bewilligung des Eingriffes in die Fischotterpopulation wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass im Verfahren – welches sich auf mehrere Gutachten stütze (Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen E vom 20. Juli 2016, ergänzende Fragestellungen an und Beantwortung durch den nichtamtlichen Sachverständigen E, Gutachten der Fischerei und Gewässerökologie durch den nichtamtlichen Sachverständigen F sowie das Gutachten über Gewässerbau und Wasserbautechnik) - veraltetes und ungeeignetes Datenmaterial verwendet worden sei, eine Fehlerhafte Berücksichtigung von Regionen erfolgt sei, angrenzende Bundesländer und Staaten nicht berücksichtigt worden seien sowie die Wanderbewegungen von Ottern beeinträchtigt würden. Weiters seien die Voraussetzungen für Eingriffe nach dem NÖ Naturschutzgesetz nicht gegeben. Zum günstigen Erhaltungszustand seien keine Erhebungen an konkreten Teichen durchgeführt worden, die Prüfung der Alternativen sei fehlerhaft erfolgt, die Beurteilung des öffentlichen Interesses fälschlich erfolgt, eine erforderliche Naturverträglichkeitsprüfung sei nicht erfolgt und sei eine Beeinträchtigung bestehender Europaschutzgebiete durch die Entnahme von Ottern als wahrscheinlich anzusehen. Die Tötungen seien nach dem Tierschutzgesetz rechtswidrig und sehe der Bescheid auch keine ausreichende Kontrolle vor.

Die beschwerdeführenden Umweltorganisationen beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie dass das Landesverwaltungsgericht selbst in der Sache erkennen oder in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen möge.

Der H führte in seiner Stellungnahme zum Beschwerdeverfahren zunächst aus, dass dieses unzulässig bzw. nicht rechtzeitig sei. Inhaltlich führte er im Wesentlichen aus, dass das Fischereigesetz unter anderem die Erhaltung, Sicherung und Wiederherstellung der Arten- und genetischen Vielfalt der Fischfauna unter besonderer Berücksichtigung gefährdeter Arten der Wassertiere zum Ziel habe. Die Aufgaben des H gingen konform mit dem auch in der Beschwerde dargelegten Interesse der Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt in Österreich, wobei dieses Interesse nicht nur Fischotter, sondern auch die Wassertiere betreffe. Der angefochtene Bescheid entspreche der Rechtslage und finde seine Begründung in den Ergebnissen des Beweisverfahrens. Der G schloss sich in der mündlichen Verhandlung den Ausführungen des H inhaltlich an.

2. Rechtsvorschriften

2.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:

§ 7. (…)

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten:

§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.

§ 39. (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.

(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

§ 45. (1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

§ 46. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. […]

2.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) lauten:

§ 27 Parteien

In den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren haben die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die I zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011. Soweit der I Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und der Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 zu.

2.4 Zur Aarhus-Konvention:

Art. 9 Abs. 1 bis 4 des Übereinkommens von Aarhus bestimmt:

„(1) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass jede Person, die der Ansicht ist, dass ihr nach Artikel 4 gestellter Antrag auf Informationen nicht beachtet, fälschlicherweise ganz oder teilweise abgelehnt, unzulänglich beantwortet oder auf andere Weise nicht in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel bearbeitet worden ist, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle hat.

Für den Fall, dass eine Vertragspartei eine derartige Überprüfung durch ein Gericht vorsieht, stellt sie sicher, dass die betreffende Person auch Zugang zu einem schnellen, gesetzlich festgelegten sowie gebührenfreien oder nicht kostenaufwendigen Überprüfungsverfahren durch eine Behörde oder Zugang zu einer Überprüfung durch eine unabhängige und unparteiische Stelle, die kein Gericht ist, hat.

Nach Absatz 1 getroffene endgültige Entscheidungen sind für die Behörde, die über die Informationen verfügt, verbindlich. Gründe werden in Schriftform dargelegt, zumindest dann, wenn der Zugang zu Informationen nach diesem Absatz abgelehnt wird.

(2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,

a) die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsprozessrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und – sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.

Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder nichtstaatlichen Organisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können.

Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.

(3) Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.

(4) Zusätzlich und unbeschadet des Absatzes 1 stellen die in den Absätzen 1,2 und 3 genannten Verfahren angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicher; diese Verfahren sind fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer. Entscheidungen nach diesem Artikel werden in Schriftform getroffen oder festgehalten.“

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Beschwerdelegitimation

(a) A:

Zur Parteistellung des A, einer mit Bescheid anerkannten Umweltorganisation (Anerkennungsbescheid des BMLFUW vom 1. August 2016, Zl. ***) die laut ihren Statuten (§ 2 Z 2) auch den Zweck hat, für die Erhaltung des Lebensraumes von wildlebenden Tieren, insbesondere der von Aussterben bedrohten Tierarten, einzutreten, ist zunächst festzuhalten, dass sich der Parteienkreis im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 27 NÖ Naturschutzgesetz 2000 bestimmt. In den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren haben die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die I zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011. Soweit der I Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und der Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu. Eine darauf gründende Parteistellung für Umweltorganisationen, denen keine subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, kommt nicht in Betracht. Eine ausdrückliche Zuerkennung einer Parteistellung einer Umweltorganisation als Formalpartei, bei der die Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte nicht nachgewiesen werden müsste, findet sich im NÖ Naturschutzgesetz nicht. Allein vor dem Hintergrund der innerstaatlichen Rechtslage kommt den Beschwerdeführern somit keine Parteistellung zu.

Die Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) ist ein völkerrechtlicher Vertrag; Österreich ratifizierte das Abkommen durch Genehmigung des Nationalrates BGBl. III Nr. 88/2005. Zu verweisen ist auf die diesbezüglichen Erläuterungen (RV 654 22. GP , 2), in welchen angemerkt ist, dass das Übereinkommen der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich sei, von einem Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG allerdings abgesehen worden sei, da das Abkommen als gemischtes Abkommen teilweise in die Zuständigkeit der Europäischen Union falle. Eine unmittelbare Anwendbarkeit der Aarhus-Konvention durch die Naturschutzbehörde scheidet daher unter diesem Blickwinkel aus. Zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der Aarhus-Konvention hat sich der EuGH im Urteil EuGH C-240/09 vom 08. März 2011 (Lesoochranárske zoskupenie) auseinandergesetzt: Im Urteil C-240/09, Lesoochranárske zoskupenie VLK gegen Umweltministerium der Slowakischen Republik vom 8. März 2011 trifft der EuGH die klare Aussage, dass das Übereinkommen von Aarhus im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung hat (Rn 52).

Der EuGH betont allerdings, dass Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention in Verbindung mit Art. 47 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. EuGH in der Rs Protect, C-664/15 vom 20.12.2017 Rn. 45).

Nach österreichischem Recht könnten nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde an ein Gericht geltend machen, denen im Verwaltungsverfahren Parteistellung zugekommen ist. Nach österreichischem Recht kann eine Umweltorganisation, der im naturschutzrechtlichen Verfahren nicht die Parteistellung zuerkannt worden ist, demnach einen Bescheid, mit dem ein möglicherweise gegen eine Verpflichtung aus einer Richtlinie verstoßendes Vorhaben bewilligt wird, nicht vor einem nationalen Gericht anfechten, und zwar auch dann nicht, wenn sie unter den Begriff „betroffene Öffentlichkeit“ im Sinne des Art. 2 Abs. 5 des Übereinkommens von Aarhus fällt.

Soweit sie Umweltorganisationen eine Anfechtung eines solchen Bewilligungsbescheids gänzlich verwehren, genügen die betreffenden nationalen Verfahrensvorschriften nicht den Anforderungen des Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Art. 47 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (vgl. ebd, Rn 50ff).

Das Verfahrensrecht ist in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltorganisation zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten.

Sollte eine solche unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich sein, müsste die nationale Verfahrensvorschrift, nach der die betreffende Umweltorganisation Parteistellung haben muss, um einen Bescheid anfechten zu können, unangewendet bleiben (vgl. EuGH in der Rs Protect, C-664/15 vom 20.12.2017, Rn. 54f).

Beim gegenständlichen Vorhaben wurde die Entnahme direkt im Europaschutzgebiet untersagt. Eine Auswirkung auf diese Europaschutzgebiete und auch auf jene, in denen der Fischotter nicht als Schutzgut ausgewiesen sei, sei infolge der im Konsens festgelegten Höchstentnahmezahl verbunden mit der in den im Verfahren eingeholten Gutachten bestätigten Populationszahl auszuschließen.

Bei der Frage der Beteiligung geht es um potenzielle Auswirkungen und damit um eine im Vorfeld zu beurteilende Frage. Nur wenn diese bereits im Vorfeld ausgeschlossen werden können, käme eine Beteiligung von Umweltorganisationen nicht in Betracht. Im gegenständlichen Fall wurde im Verfahren als Ergebnis festgestellt, dass - infolge der im Konsens festgelegten Höchstentnahmezahl verbunden mit der in den im Verfahren eingeholten Gutachten bestätigten Populationszahl – Auswirkungen auf Europaschutzgebiete auszuschließen seien. Gerade aber die Beiziehung von Sachverständigen wie auch die im Konsens festgelegten Beschränkungen (Höchstentnahmezahl) indizieren, dass durch das Vorhaben eine Auswirkung auf diese Europaschutzgebiete – wie etwa durch die Lebensraumnutzung des Fischotters mit ausgedehnten Streifgebieten entlang von Flussläufen, wodurch sie das Europaschutzgebiet verlassen könnten und dann einer Entnahme zugänglich wären – vorab nicht auszuschließen war.

Der A hat daher als anerkannte Umweltorganisationen iSd § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 Parteistellung im gegenständlichen naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Beschwerdelegitimation einer übergangenen Partei ausgeführt (VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036), dass in Sinne des Zwecks der Neuregelung „ein Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne der Verfahrensbeschleunigung und eines verstärken Bürgerservices sowie die Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes“ (vgl RV 1618 BlgNR XXII. GP , 3), es nahe liege, diese Maßstäbe auch bei Beschwerdelegitimation anzulegen: Die Bejahung der Beschwerdelegitimation der übergangenen Partei verhindere, dass die Klärung der „Sache“ erst über den „Umweg“ (also nach einem eigenen Verfahren über einen Antrag auf Zustellung des Bescheids bzw. auf Zuerkennung der Parteistellung) möglich würde, und vermeide den damit notwendigerweise verbundenen Mehraufwand an Zeit und Kosten für den betroffenen Bürger. Ein solches Verständnis des § 7 Abs. 3 VwGVG werde also der mit der Einrichtung der Verwaltungsgerichte verfolgten gesetzgeberischen Zielsetzung deutlich besser gerecht als die gegenteilige Auffassung.

Die Beschwerde ist daher - ohne den „Umweg“ über ein eigenes Verfahren über einen Antrag auf Zustellung des Bescheids bzw. auf Zuerkennung der Parteistellung - zulässig.

Der A hat laut Beschwerdevorbringen am 25. April 2017 vom wesentlichen Inhalt dieses Bescheides genaue Kenntnis erlangt. Mit Schreiben vom 12. Mai 2017 wurde dem A der Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 2017 zugestellt. Bereits davor, nämlich mit Schreiben vom 8. Mai 2017 erhob der Verein durch seinen Vertreter Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei – wie hier den Bewilligungswerbern und der I - zugestellt worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat (§ 7 Abs. 3 VwGVG).

(b) C und (c) D:

Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 stellten das C und der D den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und Gewährung von Akteneinsicht im gegenständlichen Verfahren bei der belangten Behörde. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde abgewiesen. Den gegen diesen abweisenden Bescheid erhobenen Beschwerden der beiden Umweltorganisationen gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 09. April 2018, LVwG-AV-751/001-2017, Folge und wurde festgestellt, dass dem C und dem D die Parteistellung im Verfahren betreffend den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Eingriffen in die Art Fischotter, Zl. ***, zukommt.

Die beschwerdeführenden Parteien haben vom Inhalt Kenntnis erlangt, eine Zustellung des angefochtenen Bescheides ist bis zur Einbringung der Beschwerde nicht erfolgt.

Auch hier gilt, dass wenn der Bescheid bereits einer anderen Partei – wie hier den Bewilligungswerbern und der I - zugestellt worden ist, die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden kann, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat (§ 7 Abs. 3 VwGVG).

3.2. In der Sache:

Im gegenständlichen Verfahren wurden im Verfahren bei der Verwaltungsbehörde die beschwerdeführenden Organisationen nicht beigezogen. Nach der Kenntniserlangung vom wesentlichen Bescheidinhalt brachten die beschwerdeführenden Umweltorganisationen eine Reihe von Einwänden vor. Der A brachte im Wesentlichen vor, er erachte sich in seinem subjektiven Recht auf Wahrung umweltschutz- und artenschutzrechtlicher Vorschriften verletzt. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig (naturschutzrechtswidriges Vorgehen, fehlende Objektivität bzw. Fachkunde der dem Bescheid zugrunde liegenden Gutachten) und verletze Verfahrensvorschriften. Das C und der D begründeten ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass im Verfahren – welches sich auf mehrere Gutachten stütze (Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen E vom 20. Juli 2016, ergänzende Fragestellungen an und Beantwortung durch den nichtamtlichen Sachverständigen E, Gutachten der Fischerei und Gewässerökologie durch den nichtamtlichen Sachverständigen F sowie das Gutachten über Gewässerbau und Wasserbaubautechnik) - veraltetes und ungeeignetes Datenmaterial verwendet worden sei, eine Fehlerhafte Berücksichtigung von Regionen erfolgt sei, angrenzende Bundesländer und Staaten nicht berücksichtigt worden seien sowie die Wanderbewegungen von Ottern beeinträchtigt würden. Weiters seien die Voraussetzungen für Eingriffe nach dem NÖ Naturschutzgesetz nicht gegeben. Zum günstigen Erhaltungszustand seien keine Erhebungen an konkreten Teichen durchgeführt worden, die Prüfung der Alternativen sei fehlerhaft erfolgt, die Beurteilung des öffentlichen Interesses fälschlich erfolgt, eine erforderliche Naturverträglichkeitsprüfung nicht erfolgt sei und bestehende Europaschutzgebiete durch die Entnahme von Ottern als wahrscheinlich anzusehen sei. Die Tötungen seien nach dem Tierschutzgesetz rechtswidrig und sehe der Bescheid auch keine ausreichende Kontrolle vor.

In dem Umstand, dass die beschwerdeführenden Umweltorganisationen im durchgeführten Ermittlungsverfahren übergangen wurden und ihnen erst im Wege des Beschwerdeverfahrens nachträglich die Parteistellung zuerkannt wurde, zeigt sich eine entgegen den §§ 37, 39 Abs. 2 und 52 AVG nicht ausreichende Ermittlungstätigkeit der Behörde.

Der maßgebliche Sachverhalt iSd § 28 Abs. 2 VwGVG steht insofern nicht fest, als die belangte Behörde den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen nicht eingeräumt und in weitere Folge notwendige Ermittlungen nicht vorgenommen hat. Damit stellt sich nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG die Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts unter Einbeziehung der nunmehrigen Vorbringen der beschwerdeführenden Umweltorganisationen durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, oder ob der Raschheit und Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gedient ist.

Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 2 Z 2 iVm § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind. Auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG gesprochen werden könnte (vgl. etwa VwGH 22.06.2017, Ra 2017/20/0011 mWN, insbesondere auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Bei der Beurteilung, ob die festgestellte „Ermittlungslücke“, also die unterbliebene Einbeziehung der beschwerdeführenden Umweltorganisationen, als „krass“ iSd vorzitierten Rechtsprechung einzustufen ist, ist vom Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auszugehen. Im Hinblick auf die in den vorliegenden Beschwerden ausgeführten Einwendungen handelt es sich nicht um eine einfach nachzuholende Ermittlungstätigkeit, sondern es werden die Sachverständigengutachten im Hinblick auf die erhobenen Einwendungen umfassend zu erörtern und zu ergänzen sein, wofür voraussichtlich zunächst auch eine ausführliche Befundaufnahme vor Ort erforderlich sein wird. Alleine mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wäre die erforderliche Ergänzung des Ermittlungsverfahrens somit nicht getan. Im Sinne des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG ist somit davon auszugehen, dass der für eine inhaltliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht.

Für eine Anwendung des § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG bleibt weiters zu prüfen, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Es ist anzunehmen, dass die belangte Behörde die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes zumindest mit gleicher Raschheit und nicht mit größerem Aufwand bewerkstelligen wird können, als es dies dem Gericht möglich wäre. Im gegenständlichen Fall ist für das Landesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich, dass die eigene Sachverhaltsermittlung eine Kostenersparnis in welche Richtung auch immer (konkrete Amtshandlung/Gesamtverfahren) bewirken könnte. Die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst ist daher weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, sodass das Gericht von der Regelung des § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG Gebrauch machen kann.

Eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung lag somit im gegenständlichen Fall nicht vor und war daher insgesamt aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage der ausgesprochene Beschluss der Zurückverweisung zu fassen.

4. Zur Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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