Normen
UVPG 2000 Anh1 Z21 Spalte3 litb
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040190.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 1. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt (belangte Behörde) vom 7. Dezember 2017 wurde die Änderung bzw. Erweiterung einer näher bezeichneten Betriebsanlage der B GmbH (mitbeteiligte Partei) über deren Antrag vom 21. Juli 2016 nach Maßgabe der aufgezählten Projektunterlagen und unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen genehmigt. Die Einwendungen des Revisionswerbers und des R L, wonach das antragsgegenständliche Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden UVP) zu unterziehen sei, wurden als unbegründet abgewiesen, weitere Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen. 2 Zur Abweisung der Einwendungen betreffend die UVP-Pflicht führte die belangte Behörde aus, vorliegend könne sich eine UVP-Pflicht aus Anhang 1 Z 21 lit. b Umweltverträglichkeitsprüfungsgese tz 2000 (UVP-G 2000) ergeben, falls der maßgebliche Schwellenwert der Spalte 3 (750 Kfz-Stellplätze) überschritten wäre. Nach den zugrunde zu legenden Projektunterlagen weise das Vorhaben insgesamt 226 neue Stellplätze auf, wovon 138 für eine gewerbliche Nutzung und die restlichen 88 für die geplante Wohnbebauung vorgesehen seien. Die 88 nicht öffentlichen Parkplätze würden farblich markiert und entsprechend beschildert. Diese Form der Zugangsbeschränkung - so die belangte Behörde - entspreche der Ansicht des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wonach eine Abgrenzung der öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Stellplätze mittels eindeutig erkennbarer Markierung und Beschilderung (z.B. Kennzeichnung als einem bestimmten Wohnungseigentümer zugeordneter Privatparkplatz) ausreichend und die Errichtung einer Schrankenanlage nicht zwingend erforderlich sei.
3 Da das Erweiterungsvorhaben 138 öffentlich zugängliche Stellplätze umfasse, werde der relevante Schwellenwert von 750 Stellplätzen deutlich unterschritten und das Vorhaben sei keiner Einzelfallprüfung gemäß § 3a Abs. 1 und 3 Z 1 UVP-G 2000 zu unterziehen. Es sei auch keine Kumulationsprüfung nach der für Änderungen maßgeblichen Regelung des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 erforderlich, weil das Projekt eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes (dies wären 187,5 öffentlich zugängliche Stellplätze) aufweise. Da eine UVP-Pflicht somit nicht gegeben sei, sei die belangte Behörde sachlich und örtlich zuständig. 4 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. September 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die dagegen erhobenen Beschwerden des Revisionswerbers und des R L nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für unzulässig erklärt.
5 Das Verwaltungsgericht verwies auf das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach eine ausreichende Unterscheidung zwischen dem öffentlichen Bereich und dem der Wohnanlage zugeordneten Bereich in der Tiefgarage mangels einer wirksamen Abgrenzung der Stellplätze nicht gegeben sei, die projektgegenständlichen Parkplätze somit zusammenzuzählen seien und das UVP-G 2000 zur Anwendung komme.
6 In rechtlicher Hinsicht hält das Verwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Belang - wie folgt fest:
"Nunmehr werden 138 öffentlich zugängliche Stellplätze (die übrigen Stellplätze sind den Hausbewohnern zugeordnet und haben Zugangsbeschränkungen für die Allgemeinheit) geschaffen und sind diese aufgrund des Nichterreichens von Schwellenwerten nach dem UVP-G 2000 diesem nicht unterliegend. (...)."
Der Tatbestand der Z 21 lit. b (Spalte 3) des Anhangs 1 in Verbindung mit § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 sei nicht erfüllt und eine UVP-Pflicht für das Vorhaben somit nicht gegeben. Aus den eingebrachten Projektunterlagen gehe eindeutig hervor, welche Stellplätze privater Nutzung zugewiesen würden und welche der gewerblichen Nutzung.
7 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragen, der Revision keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 4. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, es gebe keine bauliche Trennung zwischen dem öffentlichen und dem nicht öffentlichen Bereich der Tiefgarage, vielmehr solle lediglich eine Markierung oder Beschilderung erfolgen. Entscheidend sei aber, dass geeignete Zugangsbeschränkungen wie etwa Schranken errichtet würden. Erfolge dies nicht, seien alle Stellplätze als öffentlich (zugänglich) zu werten. Mit der hier maßgeblichen Frage, wie die Trennung zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Parkplätzen auszusehen habe, habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Da durch die Anzahl von 226 Stellplätzen die Bagatellschwelle von 25 % des Schwellenwertes (750 Stellplätze) überschritten werde, wäre eine Kumulationsprüfung durchzuführen gewesen. 10 Die Revision erweist sich im Hinblick auf das dargestellte Vorbringen als zulässig.
11 5. § 3a und Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsgesetzes 2000
(UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2017, lauten auszugsweise:
"Änderungen
§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,
1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;
(...)
(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüf ung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn
1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
(...)
(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.
(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
(...)"
Anhang 1
"(...)
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
| UVP | UVP im vereinfachten Verfahren | |
| Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 |
(...)
Z 21 |
| a) Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahrzeuge mit mindestens 1 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge; | b) Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen4a) für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge. |
4a) Öffentlich zugängliche Parkplätze sind solche, die ausschließlich für Parkzwecke (wie Parkhaus, Park- and Rideanlage) oder im Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben errichtet werden (wie Kundenparkplätze zu einem Einkaufszentrum, Besucherparkplätze eines Freizeitparks etc.), und ohne weitere Zugangsbeschränkung der Allgemeinheit zugänglich sind (auch beispielsweise wenn eine Parkgebühr zu entrichten ist oder Parkplätze auf Dauer an jedermann vermietet werden). Parkplätze, die hingegen nur einem von vornherein eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sind (etwa für Lieferanten/Lieferantinnen oder Beschäftigte des Betriebes - d.h. es muss eine Zugangsbeschränkung vorgesehen sein, die die Allgemeinheit von der Benutzung dieses Parkplatzes ausschließt), sind demnach nicht öffentlich zugängliche Parkplätze.
(...)"
12 6. Die hier allein maßgebliche Z 21 lit. b des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 stellt auf öffentlich zugängliche Parkplätze für Kraftfahrzeuge ab. Nach der Definition der Fußnote 4a handelt es sich dabei um Parkplätze, die ohne weitere Zugangsbeschränkung der Allgemeinheit zugänglich sind, die von Parkplätzen abzugrenzen sind, die nur einem von vornherein eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sind. Abgestellt wird auf eine Zugangsbeschränkung, die die Allgemeinheit von der Benutzung dieses Parkplatzes ausschließt.
13 In den Erläuterungen (RV 648 BlgNR 22. GP 18) zur Einführung dieser Fußnote (durch BGBl. I Nr. 153/2004) wird festgehalten, dass vom Begriff "öffentlich zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen" Parkplätze erfasst seien, die der Allgemeinheit zugänglich seien. Lediglich Parkplätze, die nur einem sehr eingeschränkten Benutzerkreis zugänglich seien (wie etwa Parkplätze für Beschäftigte oder Lieferanten) seien als nicht öffentlich zugänglich anzusehen.
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Zugangsbeschränkung in seinem Erkenntnis vom 25. September 2007, 2006/06/0095, Folgendes festgehalten:
"Nach Z 21 kommt es nicht auf Parkplätze oder Parkgaragen schlechthin an, maßgeblich sind vielmehr nur ,öffentlich zugängliche', das sind (gemäß der Definition in Fußnote 4 zu Z 21) solche, die ohne weitere Zugangsbeschränkung der Allgemeinheit zugänglich sind und nicht von vornherein auf Grund einer Zugangsbeschränkung, die die Allgemeinheit von der Benutzung dieses Parkplatzes ausschließt, nur einem von vornherein eingeschränkten Nutzerkreis (etwa für Lieferanten oder Beschäftigte des Betriebes).
(...)
Das jeweils den Mitarbeitern vorbehaltene vierte Obergeschoß der Parkhäuser soll schon projektgemäß jeweils durch eine Schrankenanlage verschlossen (und damit der Benützung durch Kunden entzogen) werden.
In beiden Bauverfahren hat die Z-GmbH (namens der Bauwerber) mit Eingaben vom 21. Juni 2005 erklärt, dass von den geplanten Parkplätzen lediglich jeweils 374 Kundenparkplätze seien, die restlichen Parkplätze dienten einem eingeschränkten Nutzerkreis, nämlich Lieferanten und Beschäftigten der jeweils einzelnen Unternehmen. Danach wären insgesamt nur 748 Stellplätze für Kunden vorgesehen, also weniger als der nach Z 21 lit. b maßgebliche Schwellenwert von 750.
(...)
Zwar haben die Beschwerdeführer schon im Verfahren vor den belangten Behörden bekannt gegeben, dass die Abgrenzung der öffentlich-zugänglichen Parkplätze von den Parkplätzen, die den Mitarbeitern und Lieferanten zur Verfügung stünden, durch geeignete Maßnahmen (beispielsweise durch einen Maschendrahtzaun) in Verbindung mit einer eindeutigen, der StVO entsprechenden Beschilderung im Bereich der Einfahrt zu der Fläche, die nur Lieferanten und Mitarbeitern zur Verfügung stehe (mit einer allfälligen Klagsdrohung für den Fall des Zuwiderhandelns), vorgenommen werde.
Allerdings wären zur Umsetzung der Erklärungen in den jeweiligen Bauverfahren, es seien jeweils nur 374 Kundenparkplätze vorgesehen, entsprechende Projektmodifikationen erforderlich gewesen, weil solche Zugangsbeschränkungen bei den beiden großen Parkplätzen im Projekt nicht vorgesehen sind. Das erfolgte aber ebenso wenig wie allenfalls entsprechende projektändernde Auflagen in den Baubewilligungsbescheiden (...)
Da die Beurteilung auf Grundlage der bewilligten Projekte zu erfolgen hat, ist mangels entsprechender, wirksamer Zugangsbeschränkung auf den beiden Parkplätzen daher bei beiden Projekten bloß von je 104 ,nichtöffentlichen' Stellflächen auszugehen (das sind die jeweiligen vierten Obergeschosse der Parkhäuser) (...)"
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis somit auf geeignete Maßnahmen in Verbindung mit einer entsprechenden Beschilderung verwiesen und in weiterer Folge auf eine wirksame Zugangsbeschränkung abgestellt.
16 In der Literatur wird zudem (unter Verweis insbesondere auf die Entscheidung des Umweltsenates vom 31.7.2009, 5A/2009/12-6) auf das Vorliegen eines ausreichenden Kontrollsystems abgestellt, das durch plausible und nachvollziehbare technische Maßnahmen im Betrieb sicherstelle, dass die beantragte Kapazität eingehalten werde und dies auch seitens der Verwaltungsbehörden überprüft werden könne (vgl. Bergthaler/Berl, in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler , Kommentar zum UVP-G3, Anh 1 Z 21 Rn. 2; Schmelz/Schwarzer, Kommentar zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (2011), Anh 1 Z 21 Rn. 5).
17 Soweit im - dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden - Bescheid der belangten Behörde vom 7. Dezember 2017 auf eine (nicht näher konkretisierte) Ansicht des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Bezug genommen wurde, ist zudem auf den "Leitfaden UVP für Handels-, und Freizeiteinrichtungen, Industrie- und Gewerbeparks" (des damaligen Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; nunmehr abrufbar unter https://www.bmnt.gv.at/umwelt/betriebl_umweltschutz_uvp/uvp/m aterialien/leitfaeden.html) hinzuweisen. Darin werden Parkplätze, die im Zuge der Errichtung von Wohn- oder Geschäftsbauten errichtet und nur dort wohnenden oder beschäftigten Personen zugänglich sein sollen, nur dann als nicht öffentlich zugänglich angesehen, wenn diese Parkplätze von diesen Personen auch realistisch benutzt werden (können) "und zudem eine wirksame (technische) Benutzungsbeschränkung besteht".
18 7. Ausgehend davon ist für den vorliegenden Fall Folgendes festzuhalten:
19 Zwar lässt sich der maßgeblichen Bestimmung des Z 21 lit. b des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 bzw. der Definition der öffentlich zugänglichen Parkplätze entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht entnehmen, dass eine wirksame Zugangsbeschränkung zwingend eine bauliche (oder eine räumliche) Abgrenzung erfordert. Auch die bislang dazu ergangene Rechtsprechung liefert keine Anhaltspunkte für eine dahingehende Auslegung. Erforderlich ist aber, dass die Zugangsbeschränkung insofern wirksam bzw. geeignet ist, als sie die Allgemeinheit von der Benützung dieses Parkplatzes "ausschließt", und dass eine diesbezügliche Kontrollmöglichkeit besteht.
20 Das angefochtene Erkenntnis selbst enthält keine näheren Feststellungen zur Ausgestaltung der im Projekt konkret vorgesehenen Zugangsbeschränkungen. In den rechtlichen Erwägungen wird festgehalten, dass die "übrigen" Stellplätze (es sind dies die nicht öffentlich zugänglichen Parkplätze) den Hausbewohnern zugeordnet seien und "Zugangsbeschränkungen für die Allgemeinheit" haben, ohne darzulegen, worin diese Zugangsbeschränkungen bestehen. Welche Stellplätze der privaten und welche der gewerblichen Nutzung zugeordnet seien, gehe - so das Verwaltungsgericht - aus den Projektunterlagen eindeutig hervor. In dem im angefochtenen Erkenntnis auszugsweise zitierten Bescheid der belangten Behörde vom 7. Dezember 2017 ist festgehalten, dass die nicht öffentlich zugänglichen Parkplätze farblich markiert und entsprechend beschildert seien und diese Form der Zugangsbeschränkung ausreichend sei.
21 Diese Auffassung steht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis 2006/06/0095, in dem auf eine Beschilderung in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen abgestellt wurde, nicht in Einklang. Vor dem Hintergrund der geforderten Wirksamkeit der Zugangsbeschränkung ist davon auszugehen, dass eine bloße Beschilderung bzw. eine Beschilderung samt Markierung für sich allein noch nicht hinreichend ist. Inwieweit eine Kontrolle der Einhaltung des durch die Schilder Angeordneten vorgesehen bzw. möglich ist (sei es durch technische oder personelle Maßnahmen) und der Beschilderung bzw. Markierung somit Wirksamkeit verliehen wird, lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht entnehmen. Auch der bloße Umstand, dass die jeweilige Zuordnung der Parkplätze (zu den unterschiedlichen Nutzungskategorien) aus den Projektunterlagen klar hervorgeht, stellt für sich genommen noch keine wirksame Zugangsbeschränkung dar.
22 Ausgehend davon ist für den Verwaltungsgerichtshof aber nicht nachvollziehbar, weshalb das Verwaltungsgericht die Bagatellschwelle (25 % des Schwellenwertes) als nicht erreicht angesehen hat.
23 Soweit die mitbeteiligte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung vorbringt, sie habe mit Erklärung vom 18. Februar 2019 19 Stellplätze des gegenständlichen Vorhabens einem anderen Bauvorhaben "zur Verfügung gestellt", wodurch sich die Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze verringere, handelt es sich dabei um eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung (§ 41 VwGG). 24 8. Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
25 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 20
14.
Wien, am 8. August 2019
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