LVwG Steiermark LVwG 46.23-3250/2023

LVwG SteiermarkLVwG 46.23-3250/20235.2.2024

WRG 1959 §63
AWG 2002 §38 Abs1a
AWG 2002 §37
AWG 2002 §39 Abs1 Z4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.46.23.3250.2023.

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Dr. Rath über die Beschwerde der C D GmbH, vertreten durch E F Rechtsanwälte GmbH, Hgasse, G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28.08.2023, GZ: ABT13-102906/2021-126,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen.

. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem aus dem Spruch näher bezeichneten Bescheid wurde der Antrag der Firma C D GmbH auf Einräumung eines Zwangsrechts gemäß § 63 WRG für die Entwässerung der Oberflächenwässer der beantragten abfallrechtlichen Genehmigung für die Bodenaushubdeponie „A B“ als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Spruchpunkt II wurde der Antrag der Firma C D GmbH auf Errichtung und Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den GrstNr. **, **, **, **, **, **, **, ** und ** je KG A B mangels Vollständigkeit der Unterlagen zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 10.06.2020 um die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Bodenaushubdeponie mit einer Kubatur von max. 106.400 m3 für die Dauer von zehn Jahren angesucht hätte. Aus dem technischen Bericht sei zu entnehmen gewesen, dass von einem Retentionsbecken eine Überleitung in den Gbach geplant sei. Dieser Leitungsstrang sollte über das GstNr. **, KG A B, errichtet werden. Dieses Grundstück befinde sich im Eigentum von G H und I J. Eine Zustimmungserklärung der Liegenschaftseigentümer sei dem Antrag nicht angeschlossen gewesen, weshalb gemäß § 13 Abs 3 AVG ein Verbesserungsauftrag erlassen worden sei und die Antragstellerin aufgefordert worden sei, die Zustimmungserklärung der Eigentümer G H und I J vorzulegen. Mit Eingabe vom 18.01.2023 hätte die Antragstellerin eine Projektänderung bezüglich die Ableitung der Oberflächenwässer der Behörde übermittelt. Aus dem technischen Bericht, Stand 16.01.2023, sei zu entnehmen, dass die Ableitung der vorgereinigten Oberflächenwässer durch ein Vollrohr, welches von GstNr. **, KG A B, über das GstNr. **, KG A B, führe, in den Gbach erfolgen solle. Dieses Rohr werde bereits für die Ableitung landwirtschaftlicher Drainagewässer benutzt. Das GstNr. **, KG A B, stehe ebenfalls im Eigentum von G H und I J. Die Beschwerdeführerin sei erneut aufgefordert worden, mittels Verbesserungsauftrag die fehlende Zustimmungserklärung der Grundeigentümer G H und I J für die Inanspruchnahme des GstNr. **, KG A B, vorzulegen.

Mit Eingabe vom 31.05.2023 sei eine Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag vom 11.04.2023 erteilt worden und der Antrag auf Prüfung auf Eintragung eines Zwangsrechtes gemäß § 63 WRG erfolgt. Von der Antragstellerin sei ausgeführt worden, dass ein bereits bestehendes Rohr über 30 Jahre benutzt werde und daher für das gegenständliche Genehmigungsverfahren keine neuerliche Zustimmung der Ehegatten G H und I J erforderlich sei. Betreffend den Antrag auf Einräumung eines Zwangsrechtes sei ausgeführt worden, dass im konzentrierten Verfahren, insbesondere was die Entwässerung der Oberflächenwässer in den Gbach belangt, die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes mitanzuwenden seien.

Zu Spruchpunkt I (Abweisung des Antrages auf Einräumung des Zwangsrechtes gemäß § 63 WRG) führte die belangte Behörde aus, dass die Mitanwendung des § 63 WRG im Konzentrationsverfahren gemäß der Konzentrationsbestimmung des § 38 Abs 1a AWG nicht anzuwenden sei. Eine Einräumung von Dienstbarkeiten bzw. Zwangsrechten bei Genehmigungsverfahren von abfallrechtlich genehmigungspflichtigen Anlagen, sei nach Maßgabe des § 46 AWG zu prüfen. Aus diesen Überlegungen sei der Antrag auf Einbringung eines Zwangsrechts wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Errichtung und Betrieb der Bodenaushubdeponie (Spruchpunkt II) führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 39 Abs 1 Z 4 AWG eine Zustimmungserklärung jenes Grundeigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden solle, erforderlich sei, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer sei. Die Antragstellerin hätte keine Zustimmungserklärung des seit 30 Jahren genutzten Rohres für die Ableitung der landwirtschaftlichen Drainagewässer in schriftlicher oder anderer Form vorgelegt. Alleine auf die Behauptung der Konsenswerberin können von der Behörde nicht das Vorliegen einer Zustimmungserklärung abgeleitet werden.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid an Rechtswidrigkeit leide. Von der belangten Behörde würde § 39 Abs 1 Z 4 AWG als Grundlage für die Zurückweisung des Antrages angeführt. Die in § 39 Abs 1 Z 4 AWG normierte Verpflichtung zum Nachweis der Zustimmung einer vom Antragsteller verschiedenen Person bestehe nur dann, wenn Teile der Behandlungsanlage auf dem Grundstück einer dritten Person neu errichtet werden würden. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da das Rohr auf GstNr. ** im Eigentum der Ehegatten G H und I J bereits bestehend sei und nur zur Entwässerung diene. Das Rohr stelle keinen Bestandteil des Projektes dar, sondern sei viel mehr als Teil der bestehenden Umwelt zu qualifizieren. Eine andere Auslegung würde zu absurden Ergebnissen führen. Die Beschwerdeführerin führt als Beispiel die Entwässerung in eine öffentliche Kanalisation an und würde für eine derartige Entwässerung z.B. in die Gemeindekanalisation ebenfalls die Zustimmung erforderlich sein. Auf dem GstNr. ** würden keine neuen baulichen Maßnahmen durchgeführt werden, weshalb auch eine nach § 39 Abs 1 Z 4 AWG zustimmungsbedürftige Baumaßnahme nicht vorliegen würde. Auch wenn von einer baulichen Maßnahme im Sinne des § 39 Abs 1 Z 4 AWG ausgegangen werde, so sei dargelegt worden, dass das Vollrohr seit mehr als 30 Jahren in der derzeitigen Erscheinungsform existieren würde und durch den Eigentümer der Baugrundstücke bis zum heutigen Tage genutzt werde. Es sei somit eine konkludente Zustimmung der Eigentümer des GstNr. ** oder zumindest eine privatrechtliche Grunddienstbarkeit der Ableitung der Oberflächenwässer über das Vollrohr über den Gbach erworben worden. Da somit der Nachweis entsprechend der Judikatur des VwGH liquide vorliege, wäre dieser nicht nochmals als Beleg in Form einer schriftlichen Ausfertigung vorzulegen. Die belangte Behörde hätte davon ausgehen müssen, dass der Genehmigungswerber das Grundstück eines Dritten zur Errichtung der zur Gewinnung erworbenen Behandlungsanlage benutzen dürfe, wenn nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens im Rahmen der Beweiswürdigung sie zum eindeutigen Schluss gelangt wäre, dass der Genehmigungswerber zu einer solchen Nutzung berechtigt sei. Die Erbringung des Nachweises setzt nicht zwingend die Vorlage einer schriftlichen Zustimmungserklärung voraus. Sie muss viel mehr in „liquider“ Weise vorliegen und somit nicht strittig sein. Der Beschwerdeführerin sei im Zuge des gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahrens keine Äußerung der Ehegatten G H und I J zur Kenntnis gebracht worden, in welcher die Nutzung des Vollrohres bestritten worden wäre.

Die belangte Behörde wäre entsprechend dem Grundsatz der materiellen Wahrheit bzw. auch der Offizialmaxime verhalten gewesen von Amts wegen ergänzende Ermittlungen darüber anzustellen, seit wann das Rohr bestehe und durch die Beschwerdeführerin benutzt werde. Die belangte Behörde hätte zumindest der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einräumen müssen, ihre Behauptungen unter Beweis zu stellen.

Zu Spruchpunkt I wurde ausgeführt, dass § 63 WRG auch im konzentrierten Verfahren nach § 38 Abs 1 AWG zur Anwendung kommen müsste. Das Zwangsrecht hätte nämlich die Zustimmungserklärung nach § 39 Abs 1 Z 4 AWG ersetzt und wäre der vermeintliche Mangel saniert worden.

Ob in § 46 AWG die Einräumung von Zwangsrechten ebenfalls vorgesehen sei oder nicht, sei für die Beurteilung der Zulässigkeit und Berechtigung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages nach § 63 WRG rechtlich vollends unerheblich.

Es wurde der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt und begehrt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle den Beschluss fassen, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Am 02.02.2024 hat vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentlich mündliche Verhandlung stattgefunden an welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie der Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht von folgendem Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin hat mit Antrag vom 10.06.2020 um die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie mit einer Kubatur von maximal 106.400 m3 für die Dauer von 10 Jahren angesucht.

Ursprünglich war eine Ableitung von einem Retentionsbecken in den Gbach geplant. Der Leitungsstrang sollte über das Grundstück Nr. ** KG A B führen.

Das Grundstück befindet sich im Eigentum von G H und I J. Eine Zustimmungserklärung dieser Liegenschaftseigentümer war dem Antrag nicht angeschlossen. Mit Verbesserungsauftrag wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Zustimmungserklärung der Grundeigentümer G H und I J vorzulegen. Von der Beschwerdeführerin wurde daraufhin eine Projektsänderung durchgeführt. Aus dem technischen Bericht vom 16.01.2023 ist zu entnehmen, dass die Ableitung der vorgereinigten Oberflächengewässer durch ein Vollrohr, welches von Grundstück Nr. ** KG A B über das Grundstück ** KG A B führt, in den Gbach erfolgen soll. Da das Grundstück NR ** KG A B ebenfalls im Eigentum von G H und I J steht, wurde die Beschwerdeführerin mit Verbesserungsauftrag vom 11.04.2023 aufgefordert, die Zustimmungserklärung der Grundeigentümer bis spätestens 31.05.2023 der Behörde vorzulegen.

Mit Eingabe vom 31.05. 2023 wurde durch den Rechtsvertreter der Konsenswerberin eine Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag erstattet sowie der Antrag auf Prüfung auf Einräumung eines Zwangsrechtes gemäß § 63 WRG eingereicht.

Am 28.08. 2023 wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde bzw. aus dem Ergebnis der am 02.02.2024 durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung.

Die für das Verfahren wesentlichen rechtlichen Bestimmungen:

§ 37 AWG:

„Behandlungsanlagen

Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

„(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten

Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde.“

 

§ 39 AWG:

„Antragsunterlagen

(1) Dem Antrag auf eine Genehmigung gemäß § 37 sind in vierfacher Ausfertigung

insbesondere anzuschließen:

4. die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft

die Behandlungsanlage errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst

Eigentümer ist;“

§ 63 WRG:

„Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken

Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen

Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz

der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich

a) Dienstbarkeiten begründen, die den Zugang zu einem öffentlichen Gewässer eröffnen oder erheblich erleichtern;

b) für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;

c) Liegenschaften und Bauwerke, ferner Werke, Leitungen und Anlagen aller Art ganz oder teilweise enteignen, wenn in den Fällen der unter lit. b bezeichneten Art die Einräumung einer Dienstbarkeit nicht ausreichen würde;

d) wesentliche Veränderungen der Grundwasserverhältnisse gestatten, wenn diese sonst nur durch unverhältnismäßige Aufwendungen vermieden werden könnten und die Voraussetzungen von lit. b zutreffen.“

§ 13 Abs 3 AVG:

„Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

 

Erwägungen:

Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung der Anträge darstellt. Es ist zu prüfen, ob die belangte Behörde ordnungsgemäß einen Verbesserungsauftrag erteilt hat, und die Zurückweisung zum Zeitpunkt der Entscheidung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben erfolgt ist.

Zu Spruchpunkt I

Grundsätzlich ist das WRG entsprechend der Konzentrationsbestimmung des § 38 Abs. 1a AWG mitanzuwenden. Betreffend die Einräumung von Zwangsrechten ist aber auszuführen, dass die Einräumung von Zwangsrechten im Verfahren für die Genehmigung einer Deponie nicht mehr möglich ist. Mit der Übertragung des Deponieregimes in das AWG ist die Möglichkeit zur Einräumung von Enteignungen nach dem WRG weggefallen (Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.02 § 63 Rz 1). Seit diesem Zeitpunkt sind betreffend die Einräumung von Zwangsrechten ausschließlich die Bestimmungen des AWG anzuwenden. Diesbezüglich ist auf § 46 AWG zu verweisen.

Im gegenständlichen Verfahren ist daher eine Einräumung von Zwangsrechten gemäß § 63 WRG nicht möglich und war daher Antrag zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt II

Richtig ist, dass eine Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, erforderlich ist, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist. Dies ergibt sich aus § 39 Abs. 1 Zif 4 AWG.

Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass eine Zustimmungserklärung nur erforderlich sei, wenn Anlagenteile neu errichtet werden sollen, so ist der belangten Behörde zu folgen, dass eine Zustimmung jener Grundeigentümer erforderlich ist, welche von der Behandlungsanlage mit ihren Grundstücken in Anspruch genommen werden. Das Betonvollrohr, welches zur Ableitung der Gewässer herangezogen werden soll sowie auch die Ableitung selbst stellen einen Bestandteil der Deponieanlage dar. § 39 AWG bezieht sich auf die Antragsunterlagen des Genehmigungsverfahren, welches nach § 37 AWG durchgeführt werden muss. § 37 AWG spricht von der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Behandlungsanlage. Auch wenn im vorliegenden Fall baulich keine Maßnahme mehr am Grundstück der Ehegatten G H und I J erforderlich sein möge, ist trotz allem für den Betrieb die Zustimmungserklärung der Grundeigentümer des Grundstückes Nr ** KG A B erforderlich. Es wird auf den Rechtsatz des LVwG Tirol 2015/37/1890 - 3 vom 08.09.2015 verwiesen, in welchem ebenfalls ausgeführt wird, dass dem Antrag auf Genehmigung gemäß § 37 AWG die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, anzuschließen ist, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist. Ohne Zustimmungserklärung darf keine Genehmigung erteilt werden. Liegt keine Genehmigung des Betroffenen Liegenschaftseigentümers vor, kommt diesem ein Recht auf Versagung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung zu (vgl. zum Bauverfahren VwGH 26.06.2013, 2011/05/0053). Der Liegenschaftseigentümer hat somit einen Anspruch auf Einholung seiner Zustimmung im Genehmigungsverfahren gemäß § 37 AWG und ist er dazu berechtigt, die Verletzung dieses Anspruchs – etwa in Form einer Beschwerde – zu bekämpfen.

Festzuhalten ist auch, dass auch bei einer Einleitung in die öffentliche Kanalisation eine Zustimmung des Kanalisationsbetreibers erforderlich wäre. Bei einer Ableitung von Wasser aus einer Deponie handelt es sich keinesfalls um häusliches Abwasser und ist daher gleich wie in jedem Indirekteinleiterverfahren die Zustimmung des Kanalisationsbetreibers erforderlich.

Wenn die Beschwerdeführerin vermeint die Dienstbarkeit betreffend die Rohrleitung wäre ersessen, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Dienstbarkeit allenfalls vom Grundeigentümer K L, auf dessen Grundstücke die Deponie errichtet werden soll, ersessen worden sein konnte. Wobei das Bestehen einer Dienstbarkeit für die Ableitung von landwirtschaftlichen Drainagewässern von den Grundeigentümern G H und I J auch nicht bestritten wird. Eine Ersitzung durch die Beschwerdeführerin als Antragstellerin der Deponie wäre allenfalls zivilgerichtlich zu prüfen. Die Antragstellerin könnte die Grundeigentümer G H und I J auf Erteilung der Zustimmung klagen.

Da im vorliegenden Fall aber die Zustimmungserklärung als Formalvoraussetzung für die Erteilung einer abfallrechtlichen Genehmigung anzusehen ist, erübrigt es sich im gegenständlichen Verfahren über das Bestehen einer Dienstbarkeit abzusprechen.

Da somit trotz Erteilung eines Verbesserungsauftrages die Zustimmungserklärung, welche eine Genehmigungsvoraussetzung im gegenständlichen Verfahren darstellt, nicht vorgelegt worden ist war die Zurückweisung rechtens.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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