VwGH 2011/05/0053

VwGH2011/05/005326.6.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, in der Beschwerdesache 1. des Mag. AR und 2. des WW, beide in Wien, beide vertreten durch Dr. Otto Schubert und Mag. Holger Hensel, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 15, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 15. Februar 2011, Zl. BOB-493/10, betreffend Wiedereinsetzung, Wiederaufnahme und Versagung einer Baubewilligung (weitere Partei: Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Mag. AB in Wien, vertreten durch Dr. Werner Heißig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 14), den Beschluss gefasst:

Normen

BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 19. Juni 2008 wurde der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für bauliche Änderungen sowie einen Dachgeschoß- und Aufzugsschachtzubau zum bestehenden Gebäude auf der Liegenschaft Z. Gasse 18 erteilt. Diese Baubewilligung ist in Rechtskraft erwachsen. Ihr lag der Ingenieurbefund der G. ZT-GmbH vom 1. April 2008 zugrunde, demzufolge sich das Gebäude in seinen für die Tragfähigkeit relevanten Konstruktionen in originärem Zustand befinde und durch den geplanten Dachausbau der Bestandszustand des Gebäudes nicht beeinträchtigt werde; die Bestandssicherheit der tragenden Konstruktion des Gebäudes bleibe erhalten.

Die Beschwerdeführer erwarben in der Folge auf Grund des Kaufvertrages vom 14. Juli 2009 Miteigentum an der gegenständlichen Liegenschaft.

Nach Vorlage eines Ingenieurbefundes der B. GmbH vom 23. November 2009 (offenbar durch einen oder beide Beschwerdeführer) wurde das mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 19. Juni 2008 abgeschlossene Baubewilligungsverfahren durch die Baubehörde erster Instanz mit Bescheid vom 12. Mai 2010 wieder aufgenommen und die Baubewilligung versagt. Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund des vorgelegten Ingenieurbefundes der B. GmbH vom 23. November 2009 davon auszugehen sei, dass das gegenständliche Bauwerk im derzeitigen Zustand für einen Dachgeschossausbau nicht geeignet sei. Der mit dem Baubewilligungsansuchen beigebrachte Ingenieurbefund der G. ZT-GmbH vom 1. April 2008 beruhe auf falschen Tatsachen.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2010 wurde von der mitbeteiligten Partei als Bauwerberin ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid vom 12. Mai 2010 eingebracht und gleichzeitig Berufung gegen diesen Bescheid erhoben, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachte, die Vorlage des Gutachtens der B. GmbH vom 23. November 2009 sei durch einen Miteigentümer erfolgt und inhaltlich als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu werten. Es stelle aber keinen Wiederaufnahmegrund dar, wenn ein neuer Sachverständiger auf Grund unveränderter Sachverhaltslage nunmehr zu anderen Schlüssen käme als der bisher im Verfahren tätige Sachverständige.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 19. Juli 2010 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen. Dagegen erhob die Mitbeteiligte Berufung.

Mit dem darauf ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde I. der Bescheid vom 19. Juli 2010 gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahingehend geändert, dass gemäß § 71 Abs. 1 AVG dem Antrag der mitbeteiligten Partei vom 1. Juli 2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid vom 12. Mai 2010 stattgegeben und II. der Bescheid vom 12. Mai 2010 gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben wurde.

Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt II. (gegen den allein sich die Beschwerde inhaltlich richtet) aus, unzweifelhaft sei die Wiederaufnahme des bereits mit Bescheid vom 19. Juni 2008 (rechtskräftig) abgeschlossenen Baubewilligungsverfahrens auf Grund der Vorlage des Ingenieurbefundes der B. GmbH vom 23. November 2009 von Amts wegen erfolgt. Dieser Ingenieurbefund sei jedoch, wie bereits aus seinem Datum ersichtlich, erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens erstellt worden. Damit stelle er aber nicht ein vor Erlassung des Bescheides vom 19. Juni 2008 bereits vorhandenes, im durchgeführten Ermittlungsverfahren lediglich nicht bekanntes Beweismittel iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG dar. Auch die Wiederaufnahmegründe nach § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG seien nicht gegeben (wird näher ausgeführt).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführer erachten sich nach dem Beschwerdepunkt "durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Versagung einer unrichtigen Baubewilligung verletzt".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, die belangte Behörde gehe irrigerweise davon aus, dass es sich bei dem nachträglich hervorgekommenen Beweis, nämlich dem statischen Gutachten bzw. dem Ingenieurbefund der B. GmbH, um ein neu erstelltes Beweismittel und nicht um ein lediglich nicht bekanntes Beweismittel iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG handle (wird näher ausgeführt).

Die Beschwerde ist unzulässig:

Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Aus der erforderlichen Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten ergibt sich, dass nicht schon die Behauptung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides an sich zur Beschwerdeerhebung berechtigt, sondern nur eine solche behauptete Rechtswidrigkeit, die den Beschwerdeführer in "seinen", d.h. ihm in der angewendeten Verwaltungsvorschrift eingeräumten, subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen kann (vgl. den hg. Beschluss vom 12. Oktober 2010, Zl. 2009/05/0202, mwN).

Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 18. Oktober 2012, 2012/06/0077).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 63 Abs. 1 lit. c der Bauordnung für Wien hat der Bauwerber für das Baubewilligungsverfahren die Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer) vorzulegen, wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist.

Dies bedeutet, dass zwar keine Baubewilligung ohne Zustimmung der Grundeigentümer ergehen darf, sodass nur insofern ein Recht auf Versagung besteht (die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass bei Erteilung der Baubewilligung dieses Erfordernis seinerzeit erfüllt gewesen ist). Die Regelung bedeutet entgegen der Meinung der Beschwerdeführer aber nicht, dass die Grundeigentümer ein subjektiv-öffentliches Recht auf Versagung einer Baubewilligung aus inhaltlichen Gründen haben (vgl. dazu auch die bei Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 5. Auflage, S. 460 unter Z 43 zitierte hg. Judikatur), etwa deshalb, weil die statischen Berechnungen falsch sind. Eine inhaltliche Einflussnahme auf das Bauprojekt (und damit dessen "Richtigkeit" z. B. im Zusammenhang mit der Statik) ist den Grundeigentümern allenfalls nur zivilrechtlich möglich.

Es fehlt daher mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit in der Sphäre der Beschwerdeführer an deren Beschwerdelegitimation gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die in dieser Verordnung normierte Pauschalierung die Umsatzsteuer bereits umfasst.

Wien, am 26. Juni 2013

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