VwGH 2012/06/0077

VwGH2012/06/007718.10.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Beschwerdesache der NM in F, vertreten durch lic. iur. Walter Matt, Rechtsanwalt in FL-9490 Vaduz, Werdenbergerweg 11, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 9. Februar 2012, Zl. VIIa-81.585, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlung, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Vorarlberger Landesregierung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 14. November 2011, mit dem die mit näher bezeichneten Bescheid angedrohte Ersatzvornahme (Abtragung des Bauwerkes auf einem näher bezeichneten Grundstück) angeordnet sowie als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme die Hinterlegung eines Betrages von EUR 1.900,-- vorgeschrieben worden war, keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides erkennbar wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer (diesbezüglich ergänzten) Beschwerde die "Verletzung verfassungsmäßig gewährleisteter Rechte, insbesondere des Rechtes auf Ausübung des Eigentumsrechtes an Grund und Boden im Sinne von Art. 5. und 6. des österreichischen Staatsgrundgesetzes", "Verletzung des Anspruches auf Einhaltung der verfahrens- bzw. verwaltungsgerichtlichen Gesetze und Vorschriften" und "Verletzung des Rechts auf schlüssige Verwaltungsbescheide und Anspruch auf sachlich begründete, willkürfreie Verwaltungsakte" geltend.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 leg. cit. nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an dem der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa den hg. Beschluss vom 20. Juni 2012, Zl. 2009/17/0141, mwN).

Soweit sich die Beschwerdeführerin, wie dargestellt, in ihrem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Ausübung des Eigentumsrechtes an Grund und Boden als verletzt erachtet, übersieht sie, dass der Verwaltungsgerichtshof zur diesbezüglichen Prüfung, da es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt, nicht berufen ist (vgl. dazu aus der hg. Rechtsprechung beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2010, Zl. 2007/06/0057, mwN).

Bei dem weiteren als verletzt bezeichneten "Anspruch auf Einhaltung der verfahrens- bzw. verwaltungsgerichtlichen Gesetze und Vorschriften" sowie "Recht auf schlüssige Verwaltungsbescheide und Anspruch auf sachlich begründete, willkürfreie Verwaltungsakte" handelt es sich im Übrigen nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes, sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 25. November 2010, Zl. 2008/18/0690, mwN).

Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels ihrer Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 18. Oktober 2012

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