VwGH 2008/18/0690

VwGH2008/18/069025.11.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache des Y D (geboren 1965), vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18. August 2008, Zl. UVS-FRG/4/3736/2008-1, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist in einem Verfahren betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund den Aufwand von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18. August 2008, Zl. UVS-FRG/4/3736/2008-1, wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 3. April 2008 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist im Aufenthaltsverbotsverfahren gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der unter der Überschrift "4. Beschwerdepunkte" Folgendes vorgebracht wird:

"Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Erlassung einer fehlerfreien Ermessensentscheidung, auf Anwendung des geltenden Rechtes, auf mangelfreies Verfahren, auf rechtliches Gehör, auf Aufenthalt im Bundesgebiet, insbesondere aber auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens, verletzt."

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

3. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 2. Oktober 2008, Zl. 2006/18/0044, mwN).

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Berufungsfrist zu bewilligen, abgewiesen. Dabei handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid (vgl. in diesem Zusammenhang etwa Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 630), mit dem nicht über ein "Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet " abgesprochen wurde, sondern nur darüber, ob die rechtskräftig erledigte fremdenpolizeiliche Angelegenheit in das Stadium des Berufungsverfahrens zurückversetzt werde, sodass dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf meritorische Erledigung seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid zukomme (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Juni 2008, Zl. 2008/18/0502, mwN).

Bei dem weiteren als verletzt bezeichneten "Recht auf Erlassung einer fehlerfreien Ermessensentscheidung, auf Anwendung des geltenden Rechtes, auf mangelfreies Verfahren, auf rechtliches Gehör, insbesondere aber auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens" handelt es sich im Übrigen nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes, sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen (vgl. nochmals den vorzitierten Beschluss vom 2. Oktober 2008).

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 25. November 2010

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte