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§ 25 DVO 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2008

6. Abschnitt

Deponietechnik Standsicherheit

§ 25.

Durch geotechnische Untersuchungen und Berechnungen ist nachzuweisen, dass der Deponiekörper und sein Untergrund langfristig stabil bleiben und keine unzulässigen Verformungen auftreten, die insbesondere Deponiebasisdichtungs-, Basisentwässerungs- oder Entgasungssysteme von Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponien beeinträchtigen. Dabei sind auch Gewicht und Eigenschaften der abzulagernden Abfälle und Zeit- und Witterungseinflüsse zu berücksichtigen. Anhang 3 Kapitel 1 ist anzuwenden.

Schlagworte

Deponiebasisdichtungssystem, Basisentwässerungssystem, Interabfalldeponie, Baurestmassendeponie, Reststoffdeponie, Zeiteinfluss

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005653

Dokumentnummer

NOR40095297

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