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BGBl I 88/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

88. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 und des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
(NR: GP XXVII RV 2081 AB 2108 S. 222 . BR: AB 11278 S. 957 .)

88. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 21 wird das Wort „Zustellgesetz“ durch den Ausdruck „Zustellgesetz - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982,“ ersetzt.

2. § 33 Abs. 3 lautet:

„(3) In die Frist werden nicht eingerechnet:

  1. 1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
  2. 2. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.“

3. In § 41 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.

4. Die Paragraphenbezeichnung des § 44 lautet „§ 43a.“ und in § 43a (neu) Abs. 2 wird das Wort „Schluß“ durch das Wort „Schluss“ ersetzt; nach § 43a (neu) wird folgender § 44 eingefügt:

§ 44. (1) Die Behörde kann die Verhandlung, allenfalls auch nur teilweise, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen, es sei denn, das persönliche Erscheinen aller beizuziehenden Personen vor der Behörde ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.

(2) Eine Vertretung gemäß § 10 bei einer Teilnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ist nur zulässig, wenn nicht ausdrücklich die Teilnahme der Beteiligten oder ihrer gesetzlichen Vertreter selbst verlangt wird.

(3) In der Verständigung ist anzugeben, ob der Beteiligte persönlich zu erscheinen hat oder ob er unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung teilzunehmen hat oder teilnehmen kann; es kann dem Beteiligten darin auch freigestellt werden, in welcher Form er teilnimmt. Soll dem Beteiligten eine Teilnahme nur unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung möglich sein, so hat ihm die Behörde gleichzeitig eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer der Beteiligte dagegen Widerspruch erheben kann; wird ein solcher Widerspruch rechtzeitig erhoben, kann der Beteiligte auch persönlich erscheinen. In der Kundmachung ist als Form der Teilnahme jedenfalls das persönliche Erscheinen vorzusehen. Die Verständigung und die Kundmachung haben die erforderlichen Angaben zur Teilnahme an der Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung und die Angabe, ob der Beteiligte oder sein gesetzlicher Vertreter selbst teilzunehmen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind, zu enthalten. Diese Angaben sind auch in die Ladung zu einer Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung aufzunehmen und es ist anzugeben, in welcher Form die beizuziehende Person an der Verhandlung teilzunehmen hat. Zur Teilnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung kann die Behörde auch Personen laden, die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Amtsbereiches der Behörde haben.

(4) Niederschriften über Verhandlungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bedürfen nur der Unterschrift des Verhandlungsleiters und der persönlich erschienenen beigezogenen Personen.“

5. In § 71 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „zur Verhandlung zu erscheinen“ durch die Wortfolge „an der ganzen Verhandlung teilzunehmen“ ersetzt.

6. In § 71 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Berufung“ durch die Wortfolge „des Rechtsmittels“ ersetzt.

7. In § 78a Z 2 entfällt die Wortfolge „Zeugen, Beteiligten,“.

8. Dem § 82 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) § 21, § 33 Abs. 3, § 41 Abs. 2, § 43a, § 44, § 71 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und § 78a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 42 Abs. 1 wird folgender Schlussteil angefügt:

„In der Aufforderung (Z 2) kann es dem Beschuldigten auch freigestellt werden, nach seiner Wahl entweder persönlich zur Vernehmung zu erscheinen oder sich unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernehmen zu lassen.“

2. In § 69 lautet die Absatzbezeichnung des durch das Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz für den Bereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz - ErwSchAG-Justiz, BGBl. I Nr. 58/2018, angefügten Abs. 20 „(21)“; folgender Abs. 22 wird angefügt:

„(22) § 42 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 25 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 25a. Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 48 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 48a. Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung“

3. § 9 Abs. 3 entfällt.

4. § 25 Abs. 6b entfällt.

5. Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:

„Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung

§ 25a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem entgegenstehen, kann das Verwaltungsgericht die Verhandlung, allenfalls auch nur teilweise, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen, es sei denn, das persönliche Erscheinen aller beizuziehenden Personen vor dem Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.

(2) Eine Vertretung gemäß § 10 AVG bei einer Teilnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ist nur zulässig, wenn nicht ausdrücklich die Teilnahme der Beteiligten oder ihrer gesetzlichen Vertreter selbst verlangt wird.

(3) In der Ladung ist anzugeben, ob die beizuziehende Person persönlich zu erscheinen hat oder ob sie unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung teilzunehmen hat oder teilnehmen kann; es kann der beizuziehenden Person darin auch freigestellt werden, in welcher Form sie teilnimmt. Soll einem Beteiligten eine Teilnahme nur unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung möglich sein, so hat ihm das Verwaltungsgericht gleichzeitig eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer der Beteiligte dagegen Widerspruch erheben kann; wird ein solcher Widerspruch rechtzeitig erhoben, kann der Beteiligte auch persönlich erscheinen. Die Ladung hat die erforderlichen Angaben zur Teilnahme an der Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung und die Angabe, ob die geladene Person selbst teilzunehmen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind, zu enthalten.

(4) Niederschriften über Verhandlungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bedürfen nur der Unterschrift des Verhandlungsleiters und der persönlich erschienenen Parteien.“

6. In § 27 entfällt der Ausdruck „oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3)“.

7. In § 34 Abs. 1 wird der Ausdruck „2a“ durch den Ausdruck „2b“ ersetzt.

8. In § 40 Abs. 2 wird das Zitat „§ 8“ durch das Zitat „§ 8a“ ersetzt.

9. In § 46 Abs. 3 Z 1 wird nach der Wortfolge „verlangt werden kann“ die Wortfolge „und ihnen, sofern es sich um im Inland aufhältige Personen handelt, eine Teilnahme an der Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht zumutbar ist“ eingefügt.

10. Nach § 48 wird folgender § 48a samt Überschrift eingefügt:

„Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung

§ 48a. (1) § 25a ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. In der Ladung darf nur dann angeordnet werden, dass der Beschuldigte unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung teilzunehmen hat, wenn er auf das persönliche Erscheinen verzichtet hat.
  2. 2. Zeugen und Beteiligte, die vernommen werden sollen, sind möglichst persönlich vorzuladen, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet.

(2) Zeugen, die unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der Verhandlung teilnehmen, sind nach dem Aufruf der Rechtssache bis zu ihrer Vernehmung von der Teilnahme auszuschließen.“

11. Dem § 59 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 25a und § 48a, § 25a samt Überschrift, § 27, § 34 Abs. 1, § 40 Abs. 2, § 46 Abs. 3 Z 1 und § 48a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. Gleichzeitig treten § 9 Abs. 3 und § 25 Abs. 6b außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 30c das Wort „Aktenvorlage“ durch den Ausdruck „Aktenvorlage und -rückstellung“ ersetzt.

2. In § 25a Abs. 4a wird der Ausdruck „§ 29 Abs. 2 VwGVG“ durch den Ausdruck „§ 29 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013“ ersetzt.

3. In § 30a Abs. 8 wird die Wortfolge „der Revision“ durch die Wortfolge „des Fristsetzungsantrages“ ersetzt.

4. In § 30b Abs. 2 wird nach der Wortfolge „über die Vorlage der Revision“ der Ausdruck „bzw. des Fristsetzungsantrages“ eingefügt.

5. Die Überschrift zu § 30c lautet:

„Aktenvorlage und -rückstellung“

6. Der bisherige Text des § 30c erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die vom Verwaltungsgericht vorgelegten Akten des Verfahrens sowie die vom Verwaltungsgerichtshof angeforderten Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden sind nach Abschluss des Verfahrens des Verwaltungsgerichtshofes zurückzustellen. Wurden diese Akten elektronisch übermittelt, sind die diesbezüglichen Daten vom Verwaltungsgerichtshof nach Abschluss seines Verfahrens zu löschen.“

7. In § 44 Abs. 2 wird der Ausdruck „des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013,“ durch die Abkürzung „VwGVG“ ersetzt.

8. In § 47 Abs. 4 wird der Ausdruck „2 bis 4“ durch den Ausdruck „2 und 3“ ersetzt.

9. Dem § 79 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 30c, § 25a Abs. 4a, § 30a Abs. 8, § 30b Abs. 2, § 30c samt Überschrift, § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 - VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2022, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 20 Abs. 3 und 39 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Verhandlung“ durch das Wort „Entscheidung“ ersetzt.

2. § 57a Abs. 1 Z 4, 5 und 10 entfällt; der Strichpunkt am Ende der Z 9 wird durch einen Punkt ersetzt.

3. In § 62a Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 9 durch einen Punkt ersetzt.

4. In § 74 Abs. 3 wird nach dem Wort „Verhandlung“ das Wort „von“ eingefügt.

5. Dem § 94 wird folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) § 20 Abs. 3, § 39 Abs. 2, § 57a Abs. 1 Z 9, § 62a Abs. 1 Z 9 und § 74 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. Gleichzeitig tritt § 57a Abs. 1 Z 4, 5 und 10 außer Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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