Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §56;
AVG §63 Abs1 impl;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §8 impl;
AVG §13 Abs3;
AVG §56;
AVG §63 Abs1 impl;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §8 impl;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S (im Folgenden: BH) vom 18. Jänner 1993 wurde dem Zweitbeschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung des bei dem auf Grundstück Nr. 46/1, KG E., geplanten Objektes anfallenden, mitunter mineralölverunreinigten Abwassers nach vorhergehender Reinigung und Retention in den E. Bach sowie zur Errichtung und Benützung der hiezu dienenden Anlagen unter der Voraussetzung der Erfüllung bzw. Einhaltung verschiedener Auflagen erteilt (Spruchpunkt 1.1.).
Unter Spruchpunkt 1.4.3. dieses Bescheides wurde die Konsensdauer dahingehend geregelt, dass diese bis zum Anschluss an eine geeignete öffentliche Kanalisationsanlage bestehe, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2008 hinsichtlich des mitunter mineralölverunreinigten Oberflächenwassers. Unter einem findet sich dort ein Hinweis auf die Bestimmung des § 21 Abs. 3 WRG 1959 und die dort festgelegte Frist.
Gemäß Spruchpunkt 1.5. wurde das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht an das Eigentum der Betriebsanlage (dem Objekt auf GSt. Nr. 46/1, KG E.) gebunden. Die Übertragung des Eigentums der Anlage sei der Wasserbuchbehörde schriftlich anzuzeigen.
Mit Schreiben vom 15. Jänner 2008 an die BH ersuchte die Erstbeschwerdeführerin um Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes unter Anführung der Bescheidzahl des Bescheides vom 18. Jänner 1993. Unterzeichnet wurde dieses Schreiben vom Zweitbeschwerdeführer als Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin.
Mit Bescheid vom 6. März 2008 wies die BH den Antrag der Erstbeschwerdeführerin als verspätet eingebracht zurück.
Gegen diesen Bescheid erhoben beide Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. März 2008 Berufung, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiederverleihung gemäß § 21 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (im Folgenden: WRG 1959).
Mit Bescheid vom 7. August 2008 wies die BH die Anträge der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück.
Gegen diesen Bescheid beriefen die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. September 2008.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Februar 2010 wurde der Bescheid der BH vom 6. März 2008 anlässlich der Berufung der Erstbeschwerdeführerin vom 21. März 2008 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die BH zurückverwiesen. In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde fest, dass der durch die Erstbeschwerdeführerin gestellte Antrag vom 15. Jänner 2008 im Verfahren der Einzelperson des Zweitbeschwerdeführers als von einer "Nichtpartei" erhoben anzusehen sei. Dieser Antrag wäre daher von der BH als unzulässig mangels Antragslegitimation zurückzuweisen gewesen.
Ebenfalls mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Februar 2010 wurde über die Berufung der Beschwerdeführer vom "21.3.2008" hinsichtlich des Bescheides der BH vom "6.3.2008" dahingehend entschieden, dass die Berufung des Zweitbeschwerdeführers abgewiesen und jene der Erstbeschwerdeführerin zurückgewiesen wurde. In der Begründung des Bescheides ist im Sachverhaltsteil als Verfahrensgegenstand der Bescheid der BH vom 7. August 2008 (Bescheid der BH über den Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführer) und die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer genannt.
Mit Bescheid vom 24. März 2010 wurde der Spruch des letztgenannten Bescheides der belangten Behörde vom 9. Februar 2010 dahingehend berichtigt, dass die Bezeichnung des Bescheides der BH im Spruch des Bescheides der belangten Behörde auf jenen vom 7. August 2008 geändert wurde.
Mit Bescheid vom 12. April 2010 wies die BH den Antrag der Erstbeschwerdeführerin vom 15. Jänner 2008 auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes mangels Antragslegitimation zurück.
Dagegen beriefen die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. April 2010.
Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Februar 2013 wurde der Berufung der Erstbeschwerdeführerin keine Folge gegeben. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass Eigentümer der Liegenschaft GSt. Nr. 46/1 der Zweitbeschwerdeführer sei. Der Auszug aus dem Wasserbuch des Landes Salzburg mit Datum 15. Februar 2013 weise als Wasserberechtigten ebenfalls den Zweitbeschwerdeführer auf. Eine Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden seien, sei von einem allfälligen neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde nicht angezeigt worden. Zu Recht habe daher die BH den Antrag der Nichtpartei als unzulässig zurückgewiesen.
Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag wurde die Berufung des Zweitbeschwerdeführers mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass der angefochtene Bescheid vom 12. April 2010 im Spruch klar die Angabe enthalte, dass der Antrag der Erstbeschwerdeführerin zurückgewiesen werde. In der Begründung werde dargelegt, dass diese Gesellschaft nicht die Wasserbenutzungsberechtigte sei. Wenngleich dieser Bescheid auch dem Zweitbeschwerdeführer (als Einzelperson) zugestellt worden sei, so vermöge die bloße Bescheidzustellung die Parteistellung und damit das Recht zur Einbringung einer Berufung nicht zu begründen.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Erstbeschwerdeführerin den erstangefochtenen Bescheid, der Zweitbeschwerdeführer den zweitangefochtenen Bescheid bekämpft. In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, dass sie in den Berufungen mehrfach releviert hätten, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um die Rechtsnachfolgerin des nicht protokollierten Einzelunternehmens A K handle. Dazu sei insbesondere die Einvernahme des Zweitbeschwerdeführers beantragt worden, der jedoch von der belangten Behörde nicht einvernommen worden sei. Bei Einvernahme hätte belegt werden können, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um die Inhaberin der Betriebsanlage und sohin um die Wasserberechtigte handle.
Ein wesentlicher Verfahrensmangel bestehe auch darin, dass im ersten Rechtsgang in der zweiten Instanz betreffend die Erstbeschwerdeführerin zwei Bescheide erlassen worden seien.
Schließlich hätten die Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Rechtsganges Prüfberichte vorgelegt, woraus ersichtlich sei, dass das dem Wasserbenutzungsrecht zugrunde liegende Projekt dem Stand der Technik entspreche, was jedoch von der belangten Behörde nicht festgestellt worden sei.
Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes führen die Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde offenkundig davon ausgehe, dass der Zweitbeschwerdeführer als Wasserberechtigter der gegenständlichen Anlage anzusehen sei. Schon aus diesem Grund sei der Erstbeschwerdeführer (gemeint wohl: der Zweitbeschwerdeführer) als Partei zu erachten, sodass die Zurückweisung der Berufung mangels Parteistellung in unrichtiger rechtlicher Beurteilung erfolgt sei.
Schließlich verweisen die Beschwerdeführer darauf, dass Inhaber der Betriebsanlage die Zweitbeschwerdeführerin (gemeint wohl: die Erstbeschwerdeführerin) sei. Zur Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb einer Anlage sei grundsätzlich jedermann berechtigt. Mit einer solchen Antragstellung werde auch die Parteistellung erworben.
2. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin (gegen den erstangefochtenen Bescheid):
Gemäß § 21 Abs. 3 WRG 1959 können Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt.
Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Mit dem an die Erstbeschwerdeführerin gerichteten Bescheid der belangten Behörde vom 9. Februar 2010 wurde der damals angefochtene Bescheid (vom 6. März 2008, mit dem der Antrag der Erstbeschwerdeführerin wegen Verspätung zurückgewiesen worden war) behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die BH zurückverwiesen. Diese Entscheidung stellte - auch wenn im Spruch dieses Bescheides irrtümlich auf § 66 Abs. 4 AVG Bezug genommen wird - nach dem klaren Wortlaut des Spruches eine Entscheidung nach § 66 Abs. 2 AVG (Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Erstbehörde) dar (vgl. dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 23. September 2004, 2003/07/0086, und vom 31. Jänner 1994, 91/19/0358).
Im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist. Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2013, 2012/07/0014).
Eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage ist seit Erlassung des Bescheides vom 9. Februar 2010 nicht erfolgt und wurde auch von der Erstbeschwerdeführerin nicht dargetan. Tragender Grund der Aufhebung im an die Erstbeschwerdeführerin gerichteten Bescheid vom 9. Februar 2010 war die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, der Antrag der Erstbeschwerdeführerin vom 15. Jänner 2008 sei von einer "Nichtpartei" gestellt worden und sei daher von der Erstbehörde mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
An diese maßgebliche Rechtsansicht ist nach der vorgenannten Rechtsprechung auch der Verwaltungsgerichtshof gebunden, sodass die mit dem erstangefochtenen Bescheid im Instanzenzug erfolgte Zurückweisung des Antrages der Erstbeschwerdeführerin mangels Antragslegitimation nicht zu beanstanden ist.
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen den erstangefochtenen Bescheid erweist sich daher als unbegründet.
3. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers (gegen den zweitangefochtenen Bescheid):
Der Antrag vom 15. Jänner 2008 auf Wiederverleihung des mit Bescheid der BH vom 18. Jänner 1993 bewilligten Wasserbenutzungsrechtes wurde von der Erstbeschwerdeführerin gestellt.
Mit Bescheid der BH vom 12. April 2010 wurde dieser Antrag der Erstbeschwerdeführerin mangels Antragslegitimation zurückgewiesen.
Dieser Bescheid konnte daher nur gegenüber der Antragstellerin, also der Erstbeschwerdeführerin, Rechtswirkungen entfalten. Dem Zweitbeschwerdeführer fehlte daher die Legitimation zur Erhebung einer Berufung gegen diesen Bescheid. Dies unabhängig von einer etwaigen Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides auch an den Zweitbeschwerdeführer, da durch die bloße Zustellung des Bescheides die Parteistellung und Berufungslegitimation nicht begründet wird (vgl. dazu in Hengstschläger/Leeb, AVG, 3. Teilband, Rz 36 zu § 66).
Die Zurückweisung der Berufung des Zweitbeschwerdeführers durch den zweitangefochtenen Bescheid verletzte daher keine Rechte des Zweitbeschwerdeführers.
Auch die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gegen den zweitangefochtenen Bescheid erweist sich somit als unbegründet.
4. Aus den genannten Gründen waren die Beschwerden der Beschwerdeführer gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
5. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 26. September 2013
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