Normen
AVG
AVG §17
AVG §19 Abs3
AVG §41 Abs1
AVG §45 Abs3
AVG §62 Abs4
AVG §8
AWG 1990
AWG 2002
AWG 2002 §37 Abs1
AWG 2002 §42 Abs1 Z13
AWG 2002 §42 Abs1 Z6
AWG 2002 §42 Abs1 Z8
AWG 2002 §87c Abs1
B-VG Art132 Abs4
B-VG Art133 Abs6
B-VG Art133 Abs6 Z1
B-VG Art133 Abs8
B-VG Art133 Abs9
UVPG 2000
UVPG 2000 §19 Abs10
UVPG 2000 §19 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §44 Abs6
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070024.L00
Spruch:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 6. Juli 2021 erteilte die belangte Behörde der P GmbH u.a. eine abfallrechtliche Genehmigung nach § 37 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushub‑ und Baurestmassendeponie (einer IPPC‑Behandlungsanlage im Sinne des AWG 2002) samt einer Reihe von Nebenbestimmungen.
2 Dabei legte sie den Konsens betreffend die Abfallarten (also jene Materialien, die zur Ablagerung gelangen dürfen) für die Baurestmassendeponie und Bodenaushubdeponie jeweils in Form einer Tabelle unter Anführung von Abfallschlüsselnummern und der betreffenden Abfallbezeichnung und allenfalls näherer Spezifizierung fest.
3 Die erstrevisionswerbende Partei ist eine gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP‑G 2000) für das gesamte Bundesgebiet anerkannte Umweltorganisation. Bei der zweitrevisionswerbenden Partei (Stadtgemeinde) handelt es sich um die Standortgemeinde und Eigentümerin eines unmittelbar an den Projektstandort angrenzenden Grundstücks, bei der drittrevisionswerbenden Partei um eine benachbarte Marktgemeinde. Die übrigen revisionswerbenden Parteien verfügen über ihren Wohnsitz bzw. ihr Grundeigentum im möglichen Immissionsbereich und wurden daher ‑ wie auch die zweit‑ und drittrevisionswerbenden Gemeinden ‑ als Nachbarn im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 5 AWG 2002 behandelt.
4 Das Verwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 27. November 2023 u.a. die Beschwerden der nunmehr revisionswerbenden Parteien mit näher bestimmten Maßgaben als unbegründet ab. Dabei legte es unter anderem den Konsens betreffend die Abfallarten ‑ wiederum in Form je einer Tabelle für die Baurestmassendeponie und Bodenaushubdeponie ‑ neu fest.
5 Nach den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses habe die P GmbH mit Schriftsatz vom 22. August 2023 einen „aktualisierten Konsens“ übermittelt, der dem bisherigen Konsens unter Berücksichtigung der mit 1. Jänner 2022 in Kraft getretenen Anlage 1 der Abfallverzeichnisverordnung 2020 entspreche. Der Abfallkonsens sei daher antragsgemäß zu aktualisieren gewesen, wobei aus Gründen der Übersichtlichkeit und zur leichteren Überprüfung der Einhaltung des Abfallkonsenses der gesamte Abfallkonsens neu gefasst und nicht nur die Änderungen angeführt worden seien.
6 Mit dem nunmehr bekämpften Beschluss vom 28. November 2023 berichtigte das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vom 27. November 2023 gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend, dass es den „Konsens Bodenaushubdeponie“ im Wesentlichen durch eine neue Tabelle ersetzte. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gegen diesen Beschluss nicht zulässig sei.
7 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass die erkennende Richterin den Konsens in der (nunmehr) berichtigten Form zwar bereits vor der Unterschrift in den Spruch des zu berichtigenden Erkenntnisses aufgenommen habe, dies sei jedoch auf Grund eines Netzwerkverbindungsfehlers trotz Speicherung nicht übernommen worden und zunächst unbemerkt geblieben.
8 Der Abfallkonsens, wie er im Spruch des zu berichtigenden Erkenntnisses ursprünglich aufscheine (dieser nimmt bei den Hinweisen und Anmerkungen zu den Schlüsselnummern 31411/29 und 31411/39 jeweils auf Bodenaushubdeponiekompartimente mit erhöhten Grenzwerten gemäß § 8 Deponieverordnung 2008 [DVO 2008] Bezug), sei weiter gefasst als beantragt und als die Genehmigungsvoraussetzungen vorlägen. Dies sei auch offenkundig, weil die P GmbH keine Ausnahme nach § 8 DVO 2008 („Genehmigung höherer Grenzwerte“) beantragt habe.
9 Es handle sich somit um einen Schreibfehler bzw. eine diesem gleichzuhaltende, offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeit, sodass die Voraussetzungen für eine Berichtigung vorlägen.
10 Die nunmehr revisionswerbenden Parteien erhoben sowohl gegen das Erkenntnis vom 27. November 2023 als auch gegen den Berichtigungsbeschluss vom 28. November 2023 außerordentliche Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.
11 In den (hier verfahrensgegenständlichen) Revisionen gegen den Berichtigungsbeschluss vom 28. November 2023 bringen die revisionswerbenden Parteien vor, die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG seien nicht vorgelegen, weil durch die Berichtigung der Konsens abgeändert worden und das Versehen des Verwaltungsgerichtes nicht klar erkennbar gewesen sei.
12 In den Revisionen gegen das (später berichtigte) Erkenntnis vom 27. November 2023 (protokolliert zu Ra 2024/07/0034 bis 0043) bringen sie unter anderem ‑ soweit hier von Interesse ‑ vor, die Berichtigung sei unzulässig, das Erkenntnis (in seiner daher maßgeblichen, unberichtigten Fassung) allerdings rechtswidrig, weil der Konsens weiter gefasst sei als beantragt und vor allem, weil die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Das Verwaltungsgericht habe (im Berichtigungsbeschluss) selbst ausgeführt, dass die P GmbH keine Ausnahme nach § 8 DVO 2008 beantragt habe und das Projekt auch gar nicht die in dieser Bestimmung geforderten Nachweise und Voraussetzungen erfülle. Über diese Revisionen hat der Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden.
13 Über Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes, wonach nicht erkennbar sei, inwieweit der hier bekämpfte Berichtigungsbeschluss die revisionswerbenden Parteien in Bezug auf die von ihnen zu vertretenden Interessen bzw. ihnen eingeräumten subjektiv‑öffentlichen Rechte belaste und insofern eine Beschwer vorliege, erstatteten diese eine ergänzende Stellungnahme.
14 Mit Eingabe vom 27. März 2024 wurde der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 AWG 2002 der Wechsel der Anlageninhaberin von der P GmbH auf die nunmehr mitbeteiligte Partei gemeldet.
15 Die Revisionen erweisen sich als nicht zulässig:
16 Gemäß Art. 133 Abs. 6 B‑VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 B‑VG genannten Rechtssachen. Darüber hinaus bestimmen die Bundes‑ oder Landesgesetze, wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann (Art. 133 Abs. 8 B‑VG). Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).
17 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, denen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
18 Die revisionswerbenden Parteien behaupten ausdrücklich die Verletzung eines ihnen zustehenden Rechtes darauf, dass eine Berichtigung nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG erfolgt.
19 Davon ausgehend ist die Frage, ob es sich dabei um ein vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbares subjektives Recht handelt oder die Revisionslegitimation sich auf besondere Bestimmungen iSd Art. 133 Abs. 8 B‑VG stützen kann, für die revisionswerbenden Parteien jeweils gesondert zu prüfen.
Zu den Nachbarn (zweit‑ bis zehntrevisionswerbende Parteien):
20 Bei § 62 Abs. 4 AVG handelt es sich um eine Bestimmung des Verfahrensrechtes. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jedoch die Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen (vgl. etwa VwGH 29.7.2015, Ro 2014/07/0094, und 29.9.2021, Ra 2021/01/0181, je mwN). Die Verfahrensrechte einer Partei gehen nicht weiter als ihre materiellen Rechte; daher können allfällige Verfahrensfehler für Nachbarn nur dann von Relevanz sein, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte gegeben wäre (vgl. zuletzt VwGH 24.4.2023, Ra 2023/06/0060, mwN).
21 Im vorliegenden Fall stehen die revisionswerbenden Parteien auf dem Standpunkt, dass im Wege der Berichtigung (unzulässigerweise) die materielle Rechtslage durch die Neuformulierung des Abfallkonsenses geändert worden sei. Die zweit‑ bis zehntrevisionswerbenden Parteien (als Nachbarn) bringen jedoch nicht vor, dass diese behauptete Abänderung eine Verletzung ihrer subjektiv‑öffentlichen materiellen Nachbarrechte bewirkt hätte. Angesichts dessen, dass der Abfallkonsens in der berichtigten Fassung enger gefasst ist als im Spruch des ursprünglichen Erkenntnisses, ist die Möglichkeit einer solchen Verletzung auch nicht erkennbar.
22 Den zweit‑ bis zehntrevisionswerbenden Parteien kommt damit als Nachbarn mangels Behauptung der Verletzung ihnen zukommender subjektiver Rechte durch die Berichtigung keine Revisionslegitimation zu.
Zur Standortgemeinde und angrenzenden Gemeinde (zweit‑ und drittrevisionswerbende Parteien):
23 Die Zweit‑ und Drittrevisionswerberin bringen vor, sie hätten als Standortgemeinde bzw. als unmittelbar an den Standort angrenzende Gemeinde (neben ihren subjektiv‑öffentlichen Rechten als Nachbarn) die Stellung als sogenannte Formalpartei (Legalpartei) zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und könnten sich u.a. auf die Verletzung prozessualer Rechte berufen. Sie erblicken in der ihres Erachtens rechtswidrigen Berichtigung eine Verletzung dieser Rechte.
24 Nach § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 haben die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002.
25 Der Verwaltungsgerichtshof hat in Übertragung der Rechtsprechung zum AWG 1990 bereits ausgesprochen, dass im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren der Standortgemeinde gemäß § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 nur die Stellung als sogenannte „Formal‑(Legal‑)partei“ zukommt; sei es zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sei es zur Wahrung der im Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegenen Rechte. Diese Bestimmung vermittelt der Standortgemeinde ‑ abgesehen von prozessualen Rechten ‑ kein subjektiv‑öffentliches Recht (vgl. VwGH 24.5.2012, 2012/07/0084).
26 Weiters ergibt sich aus § 87c Abs. 1 AWG 2002, dass die Gemeinden in den Angelegenheiten, für die ihnen die Parteistellung eingeräumt wurde, berechtigt sind, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 4 B‑VG an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben (vgl. zu dieser Bestimmung VwGH 25.6.2015, Ro 2015/07/0009).
27 Eine Befugnis zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof (iSd Art. 133 Abs. 8 B‑VG) unabhängig vom Vorliegen subjektiv‑öffentlicher Rechte räumt das AWG 2002 hingegen den Standortgemeinden nicht ein. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof kann eine Gemeinde daher, soweit sie sich (ausschließlich) auf ihre Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 stützt, Revision grundsätzlich nur mit der Behauptung erheben, ihre prozessualen Rechte seien verletzt worden (vgl. erneut ‑ insofern übertragbar ‑ VwGH 24.5.2012, 2012/07/0084).
28 Es entspricht ganz allgemein der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Formalpartei (Partei ohne materielle subjektiv‑öffentliche Rechte) nur berechtigt ist, beim Verwaltungsgerichtshof die Verletzung jener prozessualen Rechte, die für sie subjektive Rechte darstellen, geltend zu machen. Der Formalpartei kommt (nur) zur Durchsetzung ihrer aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung folgenden prozessualen Befugnisse auch Revisionslegitimation iSd Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG zu (vgl. etwa VwGH 17.5.2022, Ra 2020/06/0103, 13.12.2021, Ra 2020/02/0136, und 26.4.2017, Ro 2017/03/0010, je mwN).
29 Zu diesen Rechten einer Partei des Beschwerdeverfahrens gehören einerseits die Anerkennung als Partei schlechthin (zur Verneinung der Parteistellung als „intensivste Form einer Verletzung der prozessualen Rechte einer Formalpartei“ vgl. VwGH 16.9.1999, 99/07/0042), insbesondere durch die materielle Behandlung ihrer Beschwerde (vgl. etwa VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0079, 30.1.2019, Ro 2017/04/0017 und 0018, Rn. 20, sowie 1.6.2021, Ra 2020/10/0035, Rn. 16), und andererseits die durch das VwGVG allenfalls iVm dem AVG eingeräumten, unmittelbar mit der Parteistellung verknüpften prozessualen Parteirechte, wie etwa das Recht auf Akteneinsicht, auf Parteiengehör, auf Ladung zur und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (vgl. allgemein VwGH 23.3.1994, 93/01/0542, 0543, und 6.4.2016, Fr 2015/03/0011, Rn. 17, zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung VwGH 9.12.2020, Ra 2020/07/0109, Rn. 16, und 28.2.2018, Ra 2017/17/0703, Rn. 19). Dazu gehört hingegen nicht die Verletzung jeglicher Verfahrensvorschriften oder (wie im vorliegenden Fall) die materielle Richtigkeit eines verfahrensrechtlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichtes, soweit ein solcher die Parteistellung der Formalpartei nicht in Frage stellt (vgl. VwGH 30.6.2020, Ro 2020/03/0003, und 24.3.2004, 2004/04/0036, zur nicht ausreichenden Berücksichtigung von Parteienvorbringen im Gegensatz zur fehlenden Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Verwehrung der Parteistellung).
30 Ein vor dem Verwaltungsgerichtshof durchsetzbares subjektiv‑öffentliches Recht einer Formalpartei darauf, dass eine Berichtigung nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG erfolgt, kann zuletzt auch deshalb nicht angenommen werden, weil es einen Wertungswiderspruch darstellen würde, wenn ihr zwar die Bekämpfung der materiellen Entscheidung in der Hauptsache wegen Rechtswidrigkeit nicht zusteht, die Anfechtung der Berichtigung einer solchen Entscheidung aber mit der Begründung, damit werde die Entscheidung in der Hauptsache materiell verändert, möglich wäre.
31 Der zweitrevisionswerbenden Partei kommt damit auch nicht unter Berufung auf ihre Stellung als Standortgemeinde im Sinne des § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 die Befugnis zu, den angefochtenen Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichtes mit Revision zu bekämpfen.
32 Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob im konkreten Verfahren überhaupt eine Parteistellung der drittrevisionswerbenden Partei (benachbarte Marktgemeinde) nach § 42 Abs. 1 AWG 2002 bestand. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes im berichtigten Erkenntnis ‑ abgesehen von der zweitrevisionswerbenden Standortgemeinde ‑ an die Projektgrundstücke keine weiteren Gemeinden (also auch nicht die drittrevisionswerbende Partei) unmittelbar angrenzen (Pkt. 6.2.1. des Erkenntnisses vom 27. November 2023), sodass eine Parteistellung nach § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 nicht in Betracht kommt, und dass die drittrevisionswerbende Partei im Hinblick auf ihre Stellung als Nachbarin (§ 42 Abs. 1 Z 3 AWG 2002) keine rechtzeitigen Einwendungen bei der belangten Behörde eingebracht und ihre Parteistellung insofern gemäß § 44b Abs. 1 AVG verloren habe (Pkt. 6.2.4.1 des Erkenntnisses vom 27. November 2023).
Zur anerkannten Umweltorganisation (erstrevisionswerbende Partei):
33 Nach § 42 Abs. 1 Z 13 AWG 2002 haben Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 betreffend IPPC‑Behandlungsanlagen oder Seveso‑Betriebe auch Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP‑G 2000 anerkannt sind, im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung und soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 AWG 2002 schriftliche Einwendungen erhoben haben. Sie „können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen“.
34 Dass unter „Rechtsmittel“ im Sinn dieser Bestimmung auch die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu verstehen ist, ergibt sich bereits aus der Textierung des § 42 Abs. 1 Z 8 AWG 2002 betreffend die Parteistellung des Umweltanwaltes, welchem „das Recht eingeräumt [wird], Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof“.
35 Anerkannten Umweltorganisationen ist damit im Sinne des Art. 133 Abs. 8 B‑VG das Recht eingeräumt, in den in § 42 Abs. 1 Z 13 AWG 2002 genannten Verfahren und unter den dort angeführten Voraussetzungen gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit zu erheben, jedoch eingeschränkt auf eine aus der Nichteinhaltung von Umweltschutzvorschriften resultierende Rechtswidrigkeit.
36 Die erstrevisionswerbende Partei bringt dazu vor, nach der (nicht näher bezeichneten) Judikatur sei der Begriff „Umweltschutzvorschriften“ in diesem Zusammenhang weit auszulegen und betreffe „selbstverständlich auch Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit Umweltverfahren“. Eine Berichtigung, welche (unter Verstoß gegen § 62 Abs. 1 AVG) eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Erkenntnisses oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirke, stelle einen Verstoß gegen Umweltschutzvorschriften „im weiteren Sinn“ dar. Würde man die Ansicht vertreten, dass derartig gravierende Änderungen berichtigungsfähig seien und nicht durch Revision bekämpft werden könnten, so würde potenziellem Rechtsmissbrauch Tür und Tor geöffnet.
37 Ergänzend wird noch vorgebracht, die erstrevisionswerbende Partei sei als „Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne des Art. 9 Aarhus‑Konvention befugt, unabhängig von der Frage einer Verletzung in subjektiven Rechten die Verletzung von Unionsumweltrecht, namentlich der „IPPC‑RL“ (offenbar gemeint: die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen [integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung]) zu beanstanden.
38 Für Verfahren nach dem UVP‑G 2000 bestimmt § 19 Abs. 10 UVP‑G 2000, dass eine anerkannte Umweltorganisation unter bestimmten Voraussetzungen Parteistellung hat und berechtigt ist, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen. Die Rechtsprechung zum Begriff der „Umweltschutzvorschrift“ im Sinne dieser Bestimmung ist auf § 42 Abs. 1 Z 13 AWG 2002 übertragbar.
39 Nach dieser Rechtsprechung ist der Begriff der „Umweltschutzvorschrift“ iSd § 19 Abs. 4 und 10 UVP‑G 2000 weit zu verstehen und nicht auf Normenbereiche eingeschränkt, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Der Begriff der „Umweltschutzvorschrift“ umfasst vielmehr Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus‑ oder Einwirkungen dienen. Es fallen aber nicht ganze Rechtsbereiche (wie z.B. das Wasserrecht oder das Naturschutzrecht) unter die „Umweltschutzvorschriften“. Vielmehr ist die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen je für sich vorzunehmen. Eine Rechtsnorm wird man demnach als „Umweltschutzvorschrift“ qualifizieren können, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt ‑ im Sinne einer Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur ‑ besteht (vgl. VwGH 28.5.2020, Ra 2019/07/0081 bis 0083, 0130, Rn. 159, und 15.6.2023, Ra 2023/06/0029, 0030, je mwN).
40 Daraus ergibt sich, dass entgegen der Ansicht der erstrevisionswerbenden Partei nicht das gesamte Verfahrensrecht „im Zusammenhang mit Umweltverfahren“ zu den Umweltschutzvorschriften zählt, deren Einhaltung sie verfolgen kann (vgl. etwa VwGH 12.6.2023, Ra 2023/06/0074, wonach die behauptete Nichtbeiziehung anderer Parteien zu einem Wiederaufnahmeverfahren keine Verletzung von Umweltschutzvorschriften darstellt).
41 Zwar kann Bestimmungen des Verfahrensrechtes auch die Zielrichtung zukommen, in einem konkreten Fall im Zusammenhalt mit den materiellen Regelungen dem Schutz der Umwelt zu dienen. Eine solche Konstellation liegt jedoch hier nicht vor.
42 So legt die Revision weder dar, inwieweit durch die bekämpfte Berichtigung der Schutz der Umwelt beeinträchtigt wäre, noch ist dies (im Hinblick auf den durch die Berichtigung behauptetermaßen eingeschränkten Konsens) sonst erkennbar. Entsprechendes gilt für die Berufung auf einen Verstoß gegen ‑ nicht näher spezifizierte ‑ Regelungen der Richtlinie 2010/75/EU oder einer anderen umgesetzten oder unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Unionsumweltrechtes durch die vorgenommene Berichtigung.
43 Im Ergebnis macht die erstrevisionswerbende Partei keine Nichteinhaltung von Umweltschutzvorschriften geltend, sodass sie nicht nach § 42 Abs. 1 Z 13 AWG 2002 zur Erhebung der vorliegenden Revision berechtigt ist.
44 Auch eine Verletzung eigener prozessualer Rechte der Erstrevisionswerberin durch den Berichtigungsbeschluss kommt ‑ aus den zur Standortgemeinde angestellten Erwägungen ‑ nicht in Betracht.
45 Die Revisionen waren somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 6. Mai 2024
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