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§ 64 AWG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.6.2017

Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage

§ 64.

(1) Durch den Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage wird

  1. 1. die Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54 und
  2. 2. die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den §§ 51, 53 Abs. 2, 57, 58 und 62 Abs. 2 bis 3 und gemäß § 59l Abs. 2 und 4

(2) Der Wechsel des Inhabers ist vom nunmehrigen Inhaber zu melden; die Meldung ist vom vormaligen Inhaber gegenzuzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40193397

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