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§ 58 AWG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.2011

Sanierungskonzept Immissionsschutz

§ 58.

(1) Die Behörde hat dem Inhaber einer Behandlungsanlage, die

  1. 1. gemäß § 37 genehmigungspflichtig ist,
  2. 2. in einem Sanierungsgebiet gemäß Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, liegt und
  3. 3. von Anordnungen einer Verordnung gemäß § 10 IG-L betroffen ist,

(2) Ist das vom Inhaber einer Behandlungsanlage vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung der gemäß § 10 IG-L festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Inhaber der Behandlungsanlage die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus gemäß § 10 IG-L ergebenden Frist aufzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40126504