VwGH Ro 2015/07/0009

VwGHRo 2015/07/000925.6.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision der Umweltanwältin des Landes Steiermark in G, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 24. Februar 2015, Zl. LVwG 46.34-4649/2014-6, betreffend Feststellung gemäß § 6 Abs. 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Steiermark; mitbeteiligte Partei: E GmbH in G, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
AWG 2002 §37 Abs1;
AWG 2002 §42 Abs1 Z8;
AWG 2002 §50 Abs4;
AWG 2002 §52 Abs3;
AWG 2002 §6 Abs6 idF 2004/I/155;
AWG 2002 §6 Abs6 idF 2006/I/034;
AWG 2002 §6 Abs6 idF 2013/I/097;
AWG 2002 §87c Abs1 idF 2013/I/097;
B-VG Art132 Abs1 Z1;
B-VG Art132 Abs1;
B-VG Art132 Abs2;
B-VG Art132 Abs5;
B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs8 idF 2012/I/051;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit am 19. November 2013 beim Landeshauptmann von Steiermark (LH) eingelangter Eingabe beantragte die Umweltanwältin des Landes Steiermark (revisionswerbende Partei) die Feststellung gemäß § 6 Abs. 6 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), ob für das Vorhaben der mitbeteiligten Partei, eine Grube auf Grundstück Nr. 246/22, KG S, mit Bodenaushubmaterial zu verfüllen, eine Genehmigungspflicht als Bodenaushubdeponie gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 gegeben sei.

Begründend führte die revisionswerbende Partei aus, sie sei von Anrainern darüber informiert worden, dass die mitbeteiligte Partei plane, eine ehemalige Schottergrube "anzuheben", wobei insgesamt 367.000 m3 Bodenaushubmaterial eingebracht werden solle. Unter Verweis auf den Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 hielt sie unter anderem fest, im gegenständlichen Projekt sei weder der Nachweis der technischen Eignung enthalten, noch werde auf ein konkretes Bauprojekt Bezug genommen. Aus diesem Grund handle es sich um eine Beseitigungsmaßnahme mit einem Gesamtvolumen von mehr als 100.000 m3, für welche eine abfallrechtliche Genehmigung gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 einzuholen sei.

Die mitbeteiligte Partei beantragte mit am 6. Februar 2014 bei der Behörde eingelangter Eingabe die Feststellung, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben um keine Beseitigungsmaßnahme gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 handle.

Mit Bescheid des LH vom 6. Juni 2014 wurde über die genannten Anträge gemäß § 6 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 festgestellt, dass die geplante Verfüllung des Grundstückes Nr. 246/22, KG S, durch die mitbeteiligte Partei mit Bodenaushubmaterial nicht der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 unterliege.

Gegen diesen Bescheid erhob die revisionswerbende Partei Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Darin führte sie unter anderem aus, in unmittelbarer Nähe zur bestehenden Grube befänden sich Anrainer, die befürchteten, durch Lärm- und Staubimmissionen bei der Verfüllung der Grube unzumutbar belästigt zu werden. Auf der Grundlage der im Zuge des Feststellungsverfahrens eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen aus den Fachbereichen Abfall-, Abwasser- und Deponietechnik, Hydrogeologie, Immissionstechnik, Schallschutz und Humanmedizin könne nicht ausgeschlossen und müsse sogar befürchtet werden, dass das gegenständliche Vorhaben die Gesundheit der Menschen beeinträchtigen bzw. schwerwiegende Belästigungen darstellen könnte (Lärm, Luftschadstoffe). Der hydrogeologische Amtssachverständige habe ausgeführt, dass die Frage, ob durch die geplante Verfüllung das für den Zweck des Grundwasserschutzes unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall überschritten werde, nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Verfahrens gewesen sei und dies auch nicht mit ausreichender fachlicher Sicherheit beurteilt werden könne. Dem LH sei es nicht gelungen darzulegen, dass die geplante Verfüllung keine Auswirkungen auf die Gesundheit oder den Belästigungsschutz der Nachbarn habe. Der Bescheid des LH setze sich darüber hinaus mit der Bestimmung des § 15 Abs. 4a AWG 2002 iVm § 1 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 in Widerspruch, weil festgestellt werde, dass kein abfallrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen sei, obwohl die Amtssachverständigen klar darlegten, dass das Schutzgut menschliche Gesundheit und Belästigungsschutz durch die geplante Verfüllung beeinträchtigt werden könne.

Mit Beschwerdevorentscheidung des LH vom 2. Juli 2014 wurde die genannte Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dass aus § 6 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 eine Beschwerdelegitimation der revisionswerbenden Partei nicht ableitbar sei.

In weiterer Folge stellte die revisionswerbende Partei mit Eingabe vom 16. Juli 2014 einen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), mit der sie die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht begehrte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 24. Februar 2015 wurde der Vorlageantrag als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt.

In seinen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, Organparteien (wie z.B. die revisionswerbende Partei) hätten lediglich gesetzlich eingeräumte Mitwirkungsrechte, grundsätzlich aber keine materiellen subjektiven Rechte. Amts-, Formal- und Organparteien seien nur prozessuale Rechte eingeräumt (z.B. Beschwerdebefugnis, gegebenenfalls Revisionsbefugnis, soweit gesondert normiert); in der Sache selbst fehle ihnen - mangels materieller Berechtigung - die Beschwerdeberechtigung gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG. Daran vermöge auch die Novellierung durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 97/2013, nichts zu ändern, weil durch den Entfall der Wortfolge ("Ein ordentliches Rechtsmittel ist nicht zulässig.") in § 6 Abs. 6 AWG 2002 iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG klargestellt werde, dass nur derjenige beschwerdelegitimiert sei, der in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein behaupte.

Insofern gehe die Entscheidung des LH im Ergebnis nicht fehl, wenn sie unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 2011, Zl. 2008/07/0115, die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurückweise, weil § 6 Abs. 6 AWG 2002 nach wie vor unverändert (im Vergleich zu § 42 Abs. 1 Z 8 oder § 52 Abs. 3 AWG 2002) dem Umweltanwalt im Feststellungsverfahren nur Parteistellung - jedoch keine weiteren prozessualen Rechte - einräume. Weitere Rechte über die Parteistellung im verwaltungsbehördlichen Verfahren hinaus resultierten aus § 6 Abs. 6 AWG 2002 nicht.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung die kostenpflichtige Abweisung der Revision.

Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Revision wird vorgebracht, dem Umweltanwalt komme gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes in einem Feststellungsverfahren gemäß § 6 Abs. 6 AWG 2002 gemäß § 87c AWG 2002 uneingeschränkte Beschwerdebefugnis zu. Der bekämpfte Beschluss des Verwaltungsgerichtes sei somit inhaltlich rechtswidrig.

Zunächst ist festzuhalten, dass zur Frage, ob dem Umweltanwalt gegen einen Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 6 AWG 2002 in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Umwelt, Abfall, Wasser, BGBl. I Nr. 97/2013, die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht zukommt, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht.

Der revisionswerbenden Partei kommen als Formalpartei zwar keine materiellen subjektiven Rechte zu. Mit der Bekämpfung der zurückweisenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes macht die revisionswerbende Partei aber die Verletzung ihrer prozessualen Rechte beim Verwaltungsgerichtshof geltend, die für sie subjektive Rechte darstellen. Dazu ist sie berechtigt. Der Formalpartei kommt daher zur Durchsetzung ihrer aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung folgenden prozessualen Befugnisse auch Revisionslegitimation im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2015, Zl. Ro 2014/09/0066, und vom 28. Mai 2015, Zl. Ro 2014/07/0079, jeweils mwN).

Die Revision erweist sich daher als zulässig. Sie ist auch berechtigt.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2013 kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze, wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann.

§ 6 Abs. 6 und § 87c Abs. 1 AWG 2002 in der Fassung

BGBl. I Nr. 97/2013 lauten:

"Feststellungsbescheide

§ 6. (...)

(6) Der Landeshauptmann hat auf Antrag eines Projektwerbers oder des Umweltanwaltes oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten festzustellen, ob

1. eine Anlage der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 oder gemäß § 52 unterliegt oder eine Ausnahme gemäß § 37 Abs. 2 gegeben ist,

  1. 2. eine Anlage eine IPPC-Behandlungsanlage ist,
  2. 3. eine Änderung einer Behandlungsanlage der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 unterliegt oder gemäß § 37 Abs. 4 anzeigepflichtig ist.

    Parteistellung hat neben dem Projektwerber der Umweltanwalt.

    (...)

    Beschwerde und Revision

§ 87c. (1) Sämtliche Personen und sonstige parteifähige Gebilde, die in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen Parteistellung haben, sind berechtigt, in den Angelegenheiten, für die ihnen die Parteistellung eingeräumt wurde, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben, wenn ihnen dieses Recht nicht bereits gemäß Art. 132 Abs. 1 oder 2 B-VG zukommt.

(...)"

In seinem sowohl im angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes als auch in den eingebrachten Revisionsbeantwortungen zitierten Erkenntnis vom 10. November 2011, Zl. 2008/07/0115, hat der Verwaltungsgerichtshof - zu § 6 Abs. 6 AWG 2002 in der Fassung der Novellen BGBl. I Nrn. 155/2004 und 34/2006 - dargelegt, der letzte Satz dieser Bestimmung sehe nicht vor, dass dem Umweltanwalt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG (in der damaligen Fassung) ein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt werde. Das AWG 2002 regle die Stellung des Umweltanwaltes im Feststellungsverfahren nach § 6 Abs. 6 AWG 2002 anders als (in den im Erkenntnis genannten) Genehmigungsverfahren. Im Feststellungsverfahren nach § 6 Abs. 6 AWG 2002 werde ihm nur Parteistellung eingeräumt. Daraus allein aber resultiere nicht die Berechtigung zur Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes.

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 97/2013 entfiel in § 6 Abs. 6 AWG 2002 der vorletzte Satz ("Ein ordentliches Rechtsmittel ist nicht zulässig.") und erhielt § 6 Abs. 6 AWG 2002 die oben zitierte Fassung. Daraus ergibt sich, dass der Umweltanwalt in einem Verfahren gemäß § 6 Abs. 6 AWG 2002 (weiterhin) Parteistellung hat.

Ebenso wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 97/2013 in § 87c Abs. 1 AWG 2002 sämtlichen Personen und sonstigen parteifähigen Gebilden, die in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen Parteistellung haben, die Berechtigung eingeräumt, in den Angelegenheiten, für die ihnen die Parteistellung eingeräumt wurde, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben, wenn ihnen dieses Recht nicht bereits gemäß Art. 132 Abs. 1 oder 2 B-VG zukommt.

Der Begriff "sonstige parteifähige Gebilde" erfasst alle Gebilde, denen vom AWG 2002 Parteistellung zuerkannt wird und die nicht bereits unter den Begriff der (physischen oder juristischen) "Person" fallen. Dazu gehört unter anderem der Umweltanwalt (vgl. dazu Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftswirtschaftsgesetz 20022, K2 zu § 87c AWG 2002).

Der Umfang der Beschwerdebefugnis, somit die Frage, was in einer Beschwerde geltend gemacht werden kann, bestimmt sich nach dem Umfang der Parteistellung

(vgl. Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftswirtschaftsgesetz 20022, K3 zu § 87c AWG 2002).

Es besteht kein Zweifel, dass sich das Beschwerdevorbringen der revisionswerbenden Partei im Rahmen der ihr in einem Verfahren nach § 6 Abs. 6 AWG 2002 eingeräumten Parteistellung bewegte.

Angesichts dessen war es daher rechtswidrig, der revisionswerbenden Partei die Befugnis zur Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht abzusprechen. Die Beschwerdelegitimation kommt der revisionswerbenden Partei nicht als Träger subjektiver Rechte (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) zu, sondern sie leitet dieses Recht aus Art. 132 Abs. 5 B-VG iVm § 87c Abs. 1 AWG 2002 ab.

Entgegen der von der belangten Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht ergibt sich auch aus den Erläuternden Bemerkungen (Regierungsvorlage) zur Novelle BGBl. I Nr. 92/2013 (2290 der Beilagen XXIV. GP) keine gegenteilige Ansicht des Gesetzgebers. Vielmehr verdeutlicht die in der Revisionsbeantwortung zitierte Textstelle der Regierungsvorlage zu § 87c AWG 2002 ("Legistische Anpassung, um weiterhin die Rechte der Formalparteien wie bei aktueller Rechtslage beizubehalten; derzeit ist die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu erheben, in Form der Berufung der Parteistellung immanent."), dass - vor dem Hintergrund der erfolgten Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz - der Gesetzgeber statt der früheren Möglichkeit eines Rechtsmittels an die Berufungsbehörde nunmehr die Beschwerdemöglichkeit für Formalparteien an das jeweilige Verwaltungsgericht vorsehen wollte.

Dass dem Umweltanwalt - im Gegensatz zu § 6 Abs. 6 AWG 2002 - in anderen Bestimmungen des AWG 2002, etwa in dem die Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 regelnden § 42 Abs. 1 Z 8 AWG 2002, von vornherein ein Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht (und auch das Recht zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof) eingeräumt wurde, steht der dargelegten Rechtsansicht, dass in einem Feststellungsverfahren nach § 6 Abs. 6 AWG 2002 die Beschwerdelegitimation des Umweltanwaltes an das Verwaltungsgericht in § 87c Abs. 1 AWG 2002 normiert ist, nicht entgegen.

Ergänzend ist festzuhalten, dass die in § 87c Abs. 1 AWG 2002 normierte Beschwerdebefugnis der revisionswerbenden Partei an das Verwaltungsgericht ab dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 97/2013 am 1. Jänner 2014 und auch in Verfahren, die bereits vor diesem Zeitpunkt anhängig waren, gilt (vgl. schon zum Wirksamwerden einer Befugnis zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach der bis 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 2010, Zl. 2008/07/0027, und vom 22. März 2012, Zl. 2010/07/0150). Da im vorliegenden Fall der Bescheid des LH vom 6. Juni 2014 nach dem 31. Dezember 2013 ergangen ist, stand der Umstand, dass der verfahrenseinleitende Feststellungsantrag der revisionswerbenden Partei bereits im November 2013 eingebracht wurde, deren Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht nicht entgegen.

Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Wien, am 25. Juni 2015

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