VwGH 2008/07/0027

VwGH2008/07/002716.12.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des Bundesamtes für Ernährungssicherheit p.A. Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH in 1220 Wien, Spargelfeldstraße 191, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 2. Jänner 2008, Zl. Senat-AM-06-0226, betreffend Übertretung des PMG (mitbeteiligte Partei: Mag. K F in H, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a; weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §39 Abs2;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
EMRK Art7 Abs1;
PMG 1997 §2 Abs10;
PMG 1997 §3;
PMG 1997 §34 Abs4 idF 2007/I/055;
VStG §1 Abs2;
VStG §1;
VStG §24;
VStG §51g Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §39 Abs2;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
EMRK Art7 Abs1;
PMG 1997 §2 Abs10;
PMG 1997 §3;
PMG 1997 §34 Abs4 idF 2007/I/055;
VStG §1 Abs2;
VStG §1;
VStG §24;
VStG §51g Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Mitbeteiligte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der F. GmbH (in der Folge: F-GmbH).

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass im Zuge einer am 1. Juni 2006 im Betrieb der F-GmbH in E. vom Bundesamt für Ernährungssicherheit durchgeführten Kontrolle gemäß § 28 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (PMG) näher bezeichnete Pflanzenschutzmittel vorgefunden und diese vorläufig beschlagnahmt wurden, weil der begründete Verdacht bestand, dass sie nicht den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 4 PMG entsprechen.

Dem Mitbeteiligten wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft A. (BH) vom 22. September 2006 unter Spruchpunkt I. zur Last gelegt, am 1. Juni 2006 im Betrieb der F-GmbH in E. 11 x 5 kg des in Deutschland und daher gemäß § 12 Abs. 10 PMG auch in Österreich zugelassenen Pflanzenschutzmittels "Agro-Bentazon" feilgehalten sowie zum Verkauf vorrätig gehalten und somit im Sinne des § 2 Abs. 10 PMG in Verkehr gebracht zu haben, obwohl entgegen § 3 Abs. 4 PMG dies vor Aufnahme der Tätigkeit der gewerbsmäßigen "in-Verkehr-Bringung" in erster Vertriebsstufe nicht angemeldet worden sei.

Unter Spruchpunkt II. wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, am 1. Juni 2006 im Betrieb der F-GmbH in E. 44 x 5 kg des in Italien zugelassenen Pflanzenschutzmittels "Goltix", wobei die Kennzeichnungen mit "Metamitron W.G." überklebt worden seien, feilgehalten sowie zum Verkauf vorrätig gehalten zu haben und somit im Sinne des § 2 Abs. 10 PMG in Verkehr gebracht zu haben, obwohl entgegen § 3 Abs. 1 PMG das Pflanzenschutzmittel "Goltix" in Österreich nicht zugelassen sei, und die Ausnahmeregelungen des § 3 Abs. 2 PMG nicht zuträfen.

Der Mitbeteiligte wurde als gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlicher dieser Gesellschaft wegen I. Übertretung des § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 4 PMG und II. Übertretung des § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 PMG bestraft und über ihn jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden) verhängt.

Der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. Jänner 2008 Folge, behob das Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein.

Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde u.a. aus, es sei dem Mitbeteiligten im Straferkenntnis vorgeworfen worden, er habe "das Produkt" (gemeint wohl: die verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittel) feilgehalten sowie zum Verkauf vorrätig gehalten. Im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren sei aber lediglich festgestellt worden, dass die verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittel in einem Lagerraum vorgefunden worden seien. Die bloße Lagerung von Pflanzenschutzmitteln entspreche aber nicht der in der Tatbeschreibung enthaltenen Form des Inverkehrbringens im Sinne des § 2 Abs. 10 PMG. Es müssten auch die weiteren objektiven Kriterien, die für ein Vorrätighalten zum Verkauf oder Feilhalten sprächen, erkennbar sein. Diese Merkmale seien aber auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht nachweisbar gewesen, weshalb im Zweifel davon ausgegangen werden müsse, dass ein Inverkehrbringen der Produkte nicht vorgelegen habe bzw. nicht nachgewiesen werden könne, sodass das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde und den Mitbeteiligten erwogen hat:

Zunächst zur Beschwerdelegitimation:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2002/03/0024, m.w.N. - hat die Berufungsbehörde Änderungen in den Rechtsvorschriften, die bis zur Erlassung des Berufungsbescheides eintreten, zu berücksichtigen, wenn es sich im betreffenden Fall um die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung handelt. Gerade Letzteres trifft aber auf Straferkenntnisse nicht zu, die darüber absprechen, ob der Beschuldigte einer zur Zeit der Tatbegehung geltenden Norm, an deren Stelle nicht etwa bis zur Erlassung des Bescheides erster Instanz eine dem Beschuldigten günstigere Vorschrift getreten ist (§ 1 Abs. 2 VStG), zuwidergehandelt hat und welche Strafe hiefür nach dieser Norm angemessen ist. Ein Straferkenntnis schafft nicht Recht, sondern stellt fest, ob geltendes Recht verletzt wurde. Dies kann aber - in dem oben umschriebenen Rahmen - nur nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht entschieden werden. Änderungen der Rechtslage nach Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind somit irrelevant.

Davon zu unterscheiden ist, dass das von der Parteistellung nach § 34 Abs. 4 PMG, BGBl. I Nr. 60/1997 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 55/2007, umfasste Berufungs- und Beschwerderecht auf Grund des Wortlautes dieser Bestimmung mangels einer Übergangsbestimmung auf alle Strafverfahren Anwendung findet, die am 1. August 2007 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren. Der Tatzeitraum spielt dabei keine Rolle. Aus § 1 VStG bzw. Art. 7 Abs. 1 MRK (Rückwirkungsverbot bzw. Günstigkeitsprinzip) kann der Beschuldigte nichts für seinen Standpunkt gewinnen, weil sich diese Bestimmungen nur auf die (im materiellen Recht geregelte) Strafbarkeit bzw. die Strafe beziehen, nicht aber auf verfahrensrechtliche Bestimmungen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Mai 1993, Zl. 92/09/0031 sowie zuletzt vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0054, m.w.N.).

Der für die Legitimation zur Erhebung der Amtsbeschwerde maßgebliche § 34 Abs. 4 PMG, BGBl. I Nr. 60/1997 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 55/2007, lautet:

"Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern durchgeführt werden. Die Bescheide sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen. Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit steht das Recht auf Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu."

Die Beschwerde ist somit zulässig.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 (PMG), BGBl. I Nr. 60/1997 in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 55/2007, lauten auszugsweise:

"§ 2. ...

(10) "Inverkehrbringen'' ist das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere - insbesondere auch die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder - sowie die Einfuhr aus Drittländern.

...

§ 3. (1) Es dürfen nur die Pflanzenschutzmittel, die nach diesem Bundesgesetz zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden.

(2) Einer Zulassung bedürfen nicht

1. die nachweisliche Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft und

2. die Lagerung und der Verkehr von Pflanzenschutzmitteln, die nachweislich zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und dort zugelassen sind.

...

(4) Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe gemäß § 12 Abs. 10 zugelassene Pflanzenschutzmittel in Österreich in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Bekanntgabe der Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel und seiner Anschrift oder gegebenenfalls des Firmensitzes sowie gegebenenfalls unter Nachweis des rechtmäßigen In-Verkehr-Bringens anzumelden (Meldepflichtiger). Der Meldepflichtige unterliegt den Meldepflichten gemäß § 25. Das In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln ist unzulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere des Annex I der Richtlinie 91/414/EWG , nicht gegeben ist, oder die Gebühr für die Eintragung in das Pflanzenschutzmittelregister nicht entrichtet wurde.

...

§ 12. ...

(10) Pflanzenschutzmittel, die in einem Mitgliedstaat, der seit zwei Jahren in einer Verordnung gemäß Abs. 9 angeführt ist, zum In-Verkehr-Bringen zugelassen sind, sind zugelassene Pflanzenschutzmittel nach diesem Bundesgesetz, soweit sie in der Originalverpackung und mit der Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache in Verkehr gebracht werden.

...

§ 34 (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

1. mit Geldstrafe bis zu 14 530 EUR, im Wiederholungsfall bis 29 070 EUR wer

a) Pflanzenschutzmittel entgegen § 3 Abs. 1, 2 oder 4 in Verkehr bringt, ...

..."

Im gegenständlichen Fall ist die Stellung des Mitbeteiligten als strafrechtlich Verantwortlicher der F-GmbH im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG unstrittig.

Die belangte Behörde wich von der Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde, es seien die verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittel entgegen den Bestimmungen des PMG "feilgehalten sowie zum Verkauf vorrätig gehalten" worden, ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens ab und vertrat die Auffassung, dass im Hinblick auf die Ermittlungsergebnisse der erstinstanzlichen Behörde der Mitbeteiligte die näher bezeichneten Pflanzenschutzmittel bloß gelagert habe und "die objektiven Kriterien für ein Vorrätighalten zum Verkauf bzw. Feilhalten" nicht nachweisbar seien. Daher sei ein Inverkehrbringen entweder nicht vorgelegen oder aber habe nicht nachgewiesen werden können, sodass das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen gewesen sei.

Zunächst ist zu prüfen, was unter einem Inverkehrbringen im Sinne des § 2 Abs. 10 PMG, und zwar insbesondere in der Form des Vorrätighaltens zum Verkauf zu verstehen ist:

Den Gesetzesmaterialien zu §§ 2 und 3 PMG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 60/1997 (563 BlgNR XX. GP, 26ff) ist zum Begriff des Vorrätighaltens zum Zwecke des Verkaufs Folgendes zu entnehmen:

"Die Definition des Begriffs 'Inverkehrbringen' (§ 2 Abs. 10) orientiert sich am Inhalt der Bundeskompetenz 'Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Zulassung' und an Art. 2 Z 10 der Richtlinie 91/414/EWG .

...

Mit dem Inverkehrbringenselement 'Vorrätighalten zum Verkauf' soll das Lagern von Pflanzenschutzmitteln, soweit sie dem späteren Verkauf zugeführt werden sollen, den Vorschriften des vorliegenden Entwurfs unterliegen."

Gemäß Art. 2 Z 10 der Richtlinie 91/414/EWG ist unter Inverkehrbringen jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe, ausgenommen die Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft zu verstehen und wird die Einfuhr eines Pflanzenschutzmittels in das Gebiet der Gemeinschaft als Inverkehrbringen im Sinne dieser Richtlinie angesehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs. 10 PMG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 60/1997 ist unter dem Begriff des Vorrätighaltens zum Verkauf auch das Lagern von Pflanzenschutzmitteln, soweit sie dem (späteren) Verkauf (in einen anderen EU-Mitgliedsstaat oder Drittstaat) zugeführt werden sollen, zu verstehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. März 2008, Zlen. 2007/07/0038, 0136, sowie vom 26. Juni 2008, Zl. 2006/07/0033).

Die belangte Behörde hat somit zu Recht ausgeführt, dass das bloße Lagern kein Inverkehrbringen im Sinne des § 2 Abs. 10 PMG darstellt. Die belangte Behörde belastete den angefochtenen Bescheid aber aus einem anderen Grund mit Rechtswidrigkeit:

Der Mitbeteiligte brachte in seiner Berufung vom 12. Oktober 2006 vor, dass die Pflanzenschutzmittel "nicht für den Vertrieb in Österreich" sondern "für den Vertrieb in andere (EU‑)Mitgliedstaaten bestimmt" gewesen seien.

Dies hat die belangte Behörde zu Unrecht unberücksichtigt gelassen; sie verfügte nämlich gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG die Einstellung des in Rede stehenden gegen den Mitbeteiligten geführten Verwaltungsstrafverfahrens, weil ihrer Auffassung nach bloß auf Grund der von der Erstbehörde geführten Ermittlungstätigkeiten die dem Mitbeteiligten zur Last gelegte Tat nicht vorgelegen sei bzw. nicht habe erwiesen werden können.

Nach § 66 Abs. 4 AVG (diese Vorschrift ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) hatte die belangte Behörde in der Sache selbst zu entscheiden; sie war dabei berechtigt (und verpflichtet), sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60 AVG) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Damit hatte die belangte Behörde auch den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen (vgl. insbesondere § 39 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 24 VStG) zu ermitteln und hiezu auch - wie dies § 51g Abs. 1 VStG ausdrücklich anordnet - die zur Entscheidung der Sache erforderlichen Beweise (vgl. dazu § 46 AVG in Verbindung mit § 24 VStG) aufzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2002/03/0075, m.w.N.).

Wenn daher die Ermittlungen der Behörde erster Instanz für eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung des Mitbeteiligten nicht auslangten, wäre die belangte Behörde im Lichte dieser Judikatur verpflichtet gewesen, selbst die notwendigen ergänzenden Ermittlungen anzustellen. Eine Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides allein auf der Grundlage des von der Erstbehörde festgestellten Sachverhaltes verbot sich schon deshalb, weil das Berufungsvorbringen des Mitbeteiligten selbst ein Indiz dafür bietet, dass der Tatbestand des § 2 Abs. 10 PMG (Vorrätighalten zum Verkauf in Form des Lagerns zum Zwecke des späteren Verkaufs in andere EU-Mitgliedstaaten) erfüllt sein könnte. Da die belangte Behörde in Verkennung dieser Rechtslage die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Der angefochtene Bescheid ist aber noch in einem weiteren Punkt rechtswidrig. Die belangte Behörde ging in Verkennung der Rechtslage von einem Fall des § 51e Abs. 2 Z 1 VStG aus und belastete, in dem sie keine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs. 1 VStG durchführte, auch aus diesem Grunde den angefochtenen Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel.

Für das fortzuführende Verfahren wird darauf hingewiesen, dass die allfällige, vom Mitbeteiligten ins Treffen geführte Ausnahme von der Verpflichtung zur Zulassung im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2 PMG zu prüfen sein wird (vgl. weiterführend das bereits vorzitierte hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. 2006/07/0033) und im Fall ihres Nichtvorliegens werden hinsichtlich des in Spruchpunkt I. genannten Pflanzenschutzmittels "Agro-Bentazon" Ermittlungen in Bezug auf die einzelnen Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 PMG durchzuführen sein sowie hinsichtlich des in Spruchpunkt II. genannten Pflanzenschutzmittels "Goltix" die behauptete Identität mit dem unstrittig in Österreich zugelassenen Pflanzenschutzmittel "Metamitron W.G." festzustellen sein (vgl. weiterführend zur Beurteilung der Identität das hg. Erkenntnis vom 18. November 2004, Zl. 2001/07/0166, m.w.N. und mit ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung des EuGH).

Auf Grund dieses Ergebnisses erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid wegen (prävalierender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 16. Dezember 2010

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